VG.2021.00009
Sozialversicherung - IV
22. April 2021Deutsch22 min
in Aussicht, eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 19. Dezember
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 22. April 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2021.00009
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch B.______
diese vertreten durch Rechtsanwalt C.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der im September 2019 geborene A.______ leidet
insbesondere an einer komplexen pharyngealen Problematik, an einer
frühkindlichen Enzelphalopathie unklarer Genese und an einem
gastroösophagealem Reflux. Die IV-Stelle anerkannte am 18. Dezember 2019
bzw. am 8. Januar 2020 das Vorliegen der Geburtsgebrechen Nrn. 313, 390,
497 und 498 gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom
9. Dezember 1985 (GgV).
1.2 Am 10. Mai 2020 meldete sich A.______ zum Bezug
einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Die IV-Stelle holte in der
Folge Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess durch die
Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Abklärung vor Ort durchführen.
Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Juli 2020
in Aussicht, eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 19. Dezember
2019 bis zur Volljährigkeit von A.______ sowie einen Intensivpflegezuschlag
für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zu leisten.
1.3 Dagegen erhob A.______ am 7. September 2020
verschiedene Einwände. Nach Einholung von ärztlichen Berichten und einer
Stellungnahme zum Abklärungsbericht beantwortete die IV-Stelle den erhobenen
Einwand am 15. Dezember 2020. Gleichentags erliess sie die mit dem
Vorbescheid übereinstimmende Verfügung.
2.
Mit Beschwerde vom 1.
Februar 2021 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und ihm mit Wirkung
ab 19. Dezember 2019 bis 30. September 2020 eine Entschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades und einen Intensivpflegezuschlag von acht Stunden
sowie ab 1. Oktober 2020 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren
Grades und einen Intensivpflegezuschlag von acht Stunden zuzusprechen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Letztere
schloss am 4. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19.
Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er bedürfe
aufgrund seiner schweren gesundheitlichen Einschränkungen einer dauernden
Überwachung. Da er über keinen Schluck-, Saug- und Würgereflex verfüge, müsse
sein Speichel alle paar Minuten abgesaugt werden, ansonsten er ersticken
würde. Zwar verfüge er über einen Sauerstoffsättigungsmonitor, doch könne
dieser die ständige Anwesenheit eines Elternteils nicht ersetzen, denn auch
bei normaler Sauerstoffsättigung müsse Sekret abgesaugt werden. Sodann leide
er an Epilepsie und bei längeren epileptischen Anfällen müsse er von seiner
Betreuungsperson medikamentös versorgt werden. Daher sei ein jederzeitiges
Eingreifen der Betreuungsperson für ihn überlebenswichtig, woraus folge, dass
er während 24 Stunden eine 1:1 Betreuung benötige. Damit liege eine
besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung vor, denn eine solch
intensive Betreuungssituation sei bei einem gesunden Kind in seinem Alter nicht
notwendig. Sodann ergebe sich aus dem Abklärungsbericht der
Sozialversicherungsanstalt Zürich, dass er ab einem Alter von zehn Monaten
auch im Bereich Fortbewegung auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, womit er
ab Juli 2020 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos sei. Daher habe
er unter Berücksichtigung der dreimonatigen Revisionsfrist ab
Oktober 2020 Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung.
2.2
Die Beschwerdegegnerin weist daraufhin, dass die
medizinische Überwachungssituation im Bereich der medizinischen Massnahmen
zeitlich gewürdigt worden sei. Diese könne nicht mit einer dauernden
Überwachung gleichgestellt werden, denn eine solche könne erst ab einem
Zeitpunkt geltend gemacht werden, in welchem das Kind aufgrund seines Alters ein
gewisses Verständnis für Gefahren entwickelt habe. Dies sei gemäss dem
Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 (KSIH) frühestens im Alter von
vier Jahren der Fall. Ferner sei die vom Beschwerdeführer angeführte Hilfe in
der Fortbewegung mit Wirkung ab Dezember 2020 im Abklärungsbericht bereits
berücksichtigt worden.
3.
3.1
Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind,
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die
wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Es ist zu
unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit
(Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die
folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: Ankleiden und Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der
Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2, 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a, 121 V 88
E. 3a).
3.2
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die
versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in
allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf
die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Eine mittelschwere
Hilflosigkeit ist nach Art. 37 Abs. 2 IVV insbesondere gegeben, wenn die versicherte
Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b). Eine leichte Hilflosigkeit liegt nach Art. 37 Abs. 3 IVV
unter anderem vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a). Sodann gilt die
Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV).
3.3
Bei
Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher
Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu
berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Für den anrechenbaren Mehraufwand
wurden zeitliche Höchstgrenzen festgelegt, welche die für die Betreuung nicht
behinderter Minderjähriger notwendige Zeit beziffern (Ziff. 8074 i.V.m.
Anhang IV KSIH).
4.
4.1
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die
zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim
aufhalten, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche
Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand
von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von
mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von
mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrags der Altersrenten
nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG). Der
Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG).
4.2
4.2.1
Eine besonders intensive Betreuung bei
Minderjährigen im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt vor, wenn
diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39
Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an
Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen
gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich
verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen
vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39
Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der
Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als
Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive
behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden
anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
4.2.2
Der Anspruch auf einen pauschalen
Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht
nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag
pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für
die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um
die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss – sei es aus medizinischen
Gründen (zum Beispiel aufgrund der Gefahr von epileptischen Anfällen), sei es
infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus (BGer-Urteil
8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1.2).
4.2.3
Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung
bezieht sich gemäss Ziff. 8078 i.V.m. Ziff. 8035 KSIH nicht auf die
alltäglichen Lebensverrichtungen, denn Hilfeleistungen, die bereits als
direkte oder indirekte Hilfe in diesem Bereich berücksichtigt werden, können
bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht erneut ins Gewicht
fallen. Vielmehr ist darunter die Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge
des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der
versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist
beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen
geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages alleine gelassen werden
kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der
versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht alleine gelassen werden
kann. Besondere Aufmerksamkeit ist gemäss Ziff. 8078 KSIH bei der Frage der
dauernden Überwachung dem Vergleich mit dem Verhalten eines gleichaltrigen
Kindes zu schenken. Eine behinderungsbedingte Überwachungsbedürftigkeit wird
in der Regel vor dem sechsten Altersjahr verneint, da vor diesem Alter auch
ein gesundes Kind Überwachung braucht. Bei Kindern mit frühkindlichem
Autismus und Kindern mit medikamentös nicht einstellbarer Epilepsie kann je
nach Schweregrad und Situation die Überwachung bereits ab vier Jahren anerkannt
werden. Bei Erstickungsgefahr nach häufigem Erbrechen ist die Überwachung ab
Beginn zu berücksichtigen. Hingegen ist die Überwachung bei Atemproblemen
nicht zwingend gegeben (abhängig vom Schweregrad und der Anwendbarkeit nicht
personeller Massnahmen wie Monitoring). Eine besonders intensive Überwachung
ist vor acht Jahren in der Regel nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Anhang III
KSIH).
4.2.4
Bei Kreisschreiben handelt es sich um interne
Dienstanweisungen, welche sich an die Durchführungsstellen richten und für
diese verbindlich sind. Die einzelnen Anweisungen sind keine eigenen
Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der
gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Für das
Verwaltungsgericht sind diese internen Dienstanweisungen daher nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt es die Kreisschreiben insbesondere dann und
weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch
interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf
dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung
hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt
werden (BGE 142 V 442 E. 5.2, 140 V 543 E. 3.2.2.1).
5.
5.1
Der Versicherungsträger prüft im Rahmen des ihm
obliegenden Untersuchungsgrundsatzes die gestellten Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dazu können
insbesondere auch Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen werden (Art. 69
Abs. 2 IVV).
5.2
Einem an Ort und Stelle erhobenen Bericht zur
Abklärung der Hilflosigkeit und des Anspruchs auf Zusprache eines
Intensivpflegezuschlags (vgl. BGer-Urteil I 684/05 vom 19. Dezember
2006.
E. 4.1) kommt voller Beweiswert zu, wenn die folgenden
Anforderungen erfüllt werden: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den seitens der Mediziner diagnostizierten Beeinträchtigungen sich
ergebenden Einschränkungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die
Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig der Eltern, zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und detailliert
sein bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Überwachung und der Pflege.
Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen
Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidgrundlage in diesem Sinne darstellt, in das Ermessen der die
Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen.
Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1,
130.
V 61 E. 6.2, SVR 2012 IV Nr. 54).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer befand sich ab seiner Geburt im
September 2019 bis zum 19. Dezember 2019 in stationär Behandlung in der
Klinik D.______. Dr. med. E.______ und Dr. med. F.______
diagnostizierten am 13. November 2019 eine unklare Encelphalopathie,
einen Verdacht auf Schwerhörigkeit, ein primäres Atemnotsyndrom, einen
Verdacht auf einen neonatalen Infekt, eine indirekte Hyperbilirubinämie,
persistierende Foramen Ovale sowie eine neonatale Hypoglykämie. Der
Beschwerdeführer befinde sich in intensivmedizinischer Überwachung und in
multidisziplinärer Behandlung. Er benötige eine Ernährungssonde und
Absauginstrumente. Seit seiner Geburt bestehe ein behinderungsbedingter
Mehraufwand an Hilfeleistungen oder persönlicher Überwachung.
6.2
In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom 16.
Januar 2020 bis 12. März 2020 in der Klinik D.______ betreut, wobei er
sich ab dem 27. Januar 2020 auf der Kinderintensivstation befand. Er wurde
aufgrund eines Verdachts auf eine leichte gastriintestinale Blutung und einen
Atemweginfekt behandelt.
6.3
Vom 9. April 2020 bis am 6. Mai 2020 befand sich
der Beschwerdeführer im Spital G.______ in stationärer Behandlung zwecks
weiterer Abklärungen und palliativmedizinischer Komplexbehandlung. Überdies
wurde ihm am 15. und 20. April 2020 operativ eine jejunale Sonde appliziert.
6.4
Dr. med. H.______ berichtete am 15. Mai 2020 von
einem stabilen Allgemeinzustand mit angestrengter kachelnder Atmung in
Nasenflügel und Einziehungen, mit wenig Spontanmotorik, einer muskulären
Hypotonie im Rumpf und einer intermittierenden Hypertonie in den Extremitäten.
Es würden regelmässige EEG-Verlaufskontrollen durchgeführt, welche zuletzt
einen weiteren pathologischen Befund im Sinne einer schweren
Allgemeinveränderung und rezidivierenden spike waves bilateral und
zentrotemporoparietal einhergehend mit Myoklonien gezeigt hätten. Am
11.
Juni 2020 informierte Dr. med. I.______, dass eine
submuköse Gaumenspalte habe festgestellt werden können.
6.5
Vom 4. September 2020 bis am 13. Oktober 2020 war
der Beschwerdeführer im Spital J.______ hospitalisiert. Der Eintritt in das
Spital J.______ erfolgte wegen einer Verschlechterung seines
Allgemeinzustands sowie wegen des Wunsches seiner Eltern nach einer
ärztlichen Zweitmeinung. Dr. med. K.______ und
Dr. med. L.______ diagnostizierten eine komplexe pharyngeale Problematik,
eine frühkindliche Enzelphalopathie unklarer Genese, eine gerötete
Einstichstelle der Jejunalsonde und einen gastroösophagealen Reflux bei einem
Status nach rezidivierenden viralen Atemwegsinfektionen. Anschliessend wurde
der Beschwerdeführer bis am 25. Oktober 2020 aufgrund einer
infektionsbedingten respiratorischen Verschlechterung auf die Intensivstation
des Spitals G.______ verlegt.
6.6
Der Kinderarzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. M.______, Facharzt für Pädiatrie FMH, hielt am 2. September
2020.
fest, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte persönliche Überwachung
gegenüber einem gleichaltrigen Kind nötig sei. Dies gründe darin, dass beim
Beschwerdeführer mehrmals stündlich Sekret abgesaugt werden müsse, er an
einer ungenügenden Sauerstoffversorgung wie auch an epileptischen Anfällen
leide. Werde der Beschwerdeführer nicht persönlich überwacht, bestehe eine
erhöhte Erstickungsgefahr und damit eine Selbstgefährdung. Die
Betreuungsperson müsse ständig interventionsbereit sein und könne sich kaum
anderen Aktivitäten widmen, da auch bei normaler Sauerstoffsättigung Sekret
abgesaugt werden müsse, um eine Aspiration zu verhindern. Folglich könne der
Sauerstoffsättigungsmonitor die Anwesenheit einer Person nicht zuverlässig
ersetzen.
7.
Am 8. Juli 2020 führte
eine Abklärungsperson der Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Abklärung
der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands beim Beschwerdeführer zuhause
durch. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der
Behandlungspflege auf dauernde Hilfe angewiesen sei. Es würden die Nahrung
sowie die Medikamente per Sonde verabreicht und es müsse regelmässig Sekret
abgesaugt und inhaliert werden. In der Nacht benötige der Beschwerdeführer
eine Überwachung und eine externe Sauerstoffversorgung. Ferner müsse seine
Haut aufgrund der vielen Antibiotika gepflegt werden, sodass gesamthaft ein
Mehraufwand für die Behandlungspflege von 260 Minuten resultiere. Für
die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen betrage der Mehraufwand
24.
Minuten. Nach Abzug der Spitexleistungen von 38 Minuten ergebe
sich ein Mehraufwand von gesamthaft vier Stunden und sechs Minuten. Ein
Mehraufwand in den alltäglichen Lebensverrichtungen liege in den Bereichen
Essen und aufwendige Pflege seit September 2019 vor, während der Bereich
Fortbewegung ab Juli 2020 bejaht werden könne. Am 9. November 2020 hielt die
Abklärungsperson der Sozialversicherungsanstalt Zürich fest, dass eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers per Anfang
September 2020 eingetreten sei, weshalb per 1. Dezember 2020 eine
Revision durchgeführt werde.
8.
8.1
Vorliegend ergibt sich aus dem von der
Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsbericht der
Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 8. Juli 2020, welche Aufgaben der
Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Behandlungspflege obliegen. Sie
verabreicht dem Beschwerdeführer beispielsweise mehrmals täglich Medikamente
über die Sonde, unterstützt ihn bei der Inhalation und saugt mehrmals
stündlich Sekret ab. Dabei ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, wie viel
Zeit die Mutter des Beschwerdeführers bei der jeweiligen Massnahme der
Behandlungspflege benötigt. Diese Zeitangaben stützen sich
unbestrittenermassen auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers
anlässlich des Besuchs der Abklärungsperson beim Beschwerdeführer zu Hause.
Damit legt der von einer sachverständigen Abklärungsperson der
Sozialversicherungsanstalt Zürich eingeholte Bericht detailliert dar, welchen
Mehraufwand die Mutter des Beschwerdeführers im Vergleich zur Betreuung eines
gesunden Kindes im Alter des Beschwerdeführers hat. Damit ist erstellt, dass
dieser einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. Folglich ist
auf den Abklärungsbericht für die Frage der Festsetzung der dem
Beschwerdeführer zustehenden Hilflosenentschädigung abzustellen, sodass ihm
seit seinem Austritt aus der Klinik D.______ am 19. Dezember 2019
unbestrittenermassen eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall nach
Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV zusteht.
8.2
8.2.1
Einigkeit besteht weiter darüber, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund des im Abklärungsbericht ausgewiesenen
behinderungsbedingten Mehrbedarfs von vier Stunden und sechs Minuten seit dem
19.
Dezember 2019 gemäss Art. 39 Abs. 1 und 2 IVV ein
Intensivpflegezuschlag zusteht. Uneinig sind sich die Parteien hingegen in
Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd überwacht werden muss,
was nach Art. 39 Abs. 3 IVV zu einer Anrechnung als Betreuung von
zwei bzw. vier Stunden und damit zu einer Erhöhung des Intensivpflegezuschlags
führen würde.
8.2.2
In Bezug auf die persönliche Überwachung hält der
Abklärungsbericht relativ pauschal fest, dass diese aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers von weniger als sechs Jahren nicht bejaht werden könne.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Massnahmen, welche aus
medizinischen Gründen dem Wohlergehen des Beschwerdeführers dienen würden, im
Bereich der medizinischen Massnahmen und damit der Behandlungspflege zeitlich
miteinbezogen worden seien und eine doppelte zeitliche Anrechnung nicht
zulässig sei.
Die beim Beschwerdeführer
zu leistende Behandlungspflege setzt sich gemäss Abklärungsbericht
insbesondere aus dem Verabreichen der Medikamente per Sonde, aus der
Inhalation, aus dem oralen Absaugen von Sekret und aus dem Monitoring in der
Nacht sowie der Sauerstofftherapie bei Bedarf zusammen. Dabei wird bei jedem
der vorerwähnten Teilbereiche gestützt auf die Angaben der Mutter des
Beschwerdeführers die dafür benötigte Zeit berechnet und in den gesamten
Mehraufwand miteinbezogen. Für das Absaugen des Sekrets beispielsweise
resultiert ein Gesamtaufwand von 96 Minuten, welcher sich aus dem zwei
Mal stündlichen Absaugen von zwei Minuten während des gesamten Tages und der
gesamten Nacht zusammensetzt (48 Mal Absaugen à jeweils zwei Minuten).
Für das Monitoring in der Nacht/Sauerstofftherapie bei Bedarf werden
gesamthaft elf Minuten angerechnet, welche sich aus dem durchschnittlich
zweimaligen An-/Abziehen der Sauerstoffmaske und den An-/Abhängen des
Monitors und der Kontrolle des Monitors ergibt.
8.2.3
Aus vorigen Erwägungen zeigt sich, dass der im
Rahmen der Behandlungspflege angerechnete Zeitbedarf die von der Mutter des
Beschwerdeführers tatsächlich für die Pflege benötigte Zeit umfasst. Im
Rahmen der Behandlungspflege zu Recht nicht berücksichtigt wird aber die von
der Mutter als Betreuungsperson des Beschwerdeführers ständig geforderte
Interventionsbereitschaft, welche wegen der latenten Erstickungsgefahr
aufgrund der jederzeit drohenden Aspiration des Beschwerdeführers wie auch
aufgrund der Gefahr von epileptischen Anfällen besteht. Diesbezüglich
entsteht der Eindruck, dass der Abklärungsbericht bei der Frage der dauernden
persönlichen Überwachung pauschal auf das KSIH abstellt und dessen Vorgaben
unverändert übernimmt. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass der
Abklärungsbericht mit keinem Wort darauf eingeht, dass durchaus Fälle denkbar
und von der Rechtsprechung anerkannt sind, in welchen von den im
Anhang III KSIH genannten Altersvorgaben in Sachen persönliche
Überwachung abgewichen worden war und insbesondere eine dauernde Überwachung
anerkannt worden war, obwohl die im KSIH genannte Altersschwelle von
grundsätzlich sechs Jahren nicht erreicht war
(vgl. BGer-Urteil I 231/02 vom 23. Januar 2003 betreffend
ein 2 ½-jährigen Mädchen, welches an einer Stoffwechselerkrankung
leidet; BGer-Urteil 8C_158/2008 vom 15. Oktober
2008.
E. 5.2.2, wonach bei einem autistischen Kind eine
Einzelfallbetrachtung nötig ist; Urteil IV 2010/182 E. 3.2 und 4.3 des
Versicherungsgerichts St. Gallen vom 22. März
2011.
betreffend ein knapp zweijähriges Mädchen, welches an rezidivierenden
Infektionen und Erstickungsanfällen leidet; Urteil IV.2019.00597
E. 4.2.2 des Sozialversicherungsgerichts Zürich, wonach eine
Erstickungsgefahr das Abweichen von Anhang III KSIH rechtfertigen würde). Ebenso wenig geht der Abklärungsbericht darauf
ein, dass auch gemäss Anhang III KSIH bei einer Erstickungsgefahr
aufgrund von Erbrechen eine Überwachung ab deren Beginn zu berücksichtigen
ist. Wieso beim Beschwerdeführer eine persönliche Überwachung trotz latenter
Erstickungsgefahr nicht vorliegen soll, begründet der Abklärungsbericht mit
keinem Wort.
8.2.4
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass
beim Beschwerdeführer jederzeit ein medizinischer Notfall eintreten kann,
welcher ein sofortiges Handeln zur Sicherung seines Überlebens fordert. Die
beim Beschwerdeführer auftretenden epileptischen Anfälle beispielsweise
können das Verabreichen eines Notfallmedikamentes notwendig machen. Aufgrund
des fehlenden Schluck- und Würgereflexes besteht sodann eine latente
Aspirationsgefahr, welche ein ständiges Überwachen der Atmung wie auch ein
stetiges Überwachen der Sekretbildung in Mund und Rachen bedingen. Dies
betrifft sowohl den Tag wie auch die Nacht, weshalb die Mutter des
Beschwerdeführers in der Nacht regelmässig aufstehen muss, um die
Sauerstoffsättigung beim Beschwerdeführer zu überprüfen und das angesammelte
Sekret abzusaugen mit dem Ziel, dessen Ersticken zu verhindern. Die Mutter
des Beschwerdeführers hat damit jederzeit in der Lage zu sein, sofort mittels
Medikamenten, sofortigem Sekretabsaugen oder notfallmässigen
Arzt-/Spitalkonsultationen eine lebensbedrohliche Situation zu bewältigen, um
das Überleben des Beschwerdeführers sicherzustellen. Daraus folgt ohne
Weiteres, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Nacht kaum in der Lage
ist, sich auszuruhen. Ebenso wenig kann sie sich am Tag neben der Betreuung
des Beschwerdeführers weiteren Alltagsaktivitäten wie Duschen oder Kochen
widmen. Damit übersteigt die zur Sicherstellung des Überlebens des
Beschwerdeführers benötigte Interventionsbereitschaft seiner Mutter die für
ein gesundes Kind im gleichen Alter des Beschwerdeführers benötigte Betreuung
deutlich. Folglich bedarf der Beschwerdeführer seit seinem Spitalaustritt am
19.
Dezember 2019 einer dauernden Überwachung, was ihm als Betreuung von
zwei Stunden nach Art. 39 Abs. 3 IVV anzurechnen ist. Kein anderer
Schluss lässt sich aus dem Anhang III KSIH ziehen, welcher ausdrücklich
festhält, dass bei Erstickungsgefahr die Notwendigkeit der Überwachung ab
deren Beginn zu berücksichtigen ist. Dabei kann dem Beschwerdeführer nicht
nachteilig angerechnet werden, dass bei ihm die Erstickungsgefahr nicht
aufgrund von häufigem Erbrechen besteht, ist er doch aufgrund seines
fehlenden Schluck- und Würgereflexes gar nicht in der Lage, selbständig zu
erbrechen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer zur
Sicherstellung seines Überlebens überwacht werden muss.
8.2.5
Zwar ist beim Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm
benötigten jederzeitigen Interventionsbereitschaft seiner Mutter als
Betreuungsperson eine dauernde Überwachung gegeben, nicht jedoch eine
besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung. Denn auch ein gesundes
Kind im Alter des Beschwerdeführers benötigt eine jederzeitige
1:1 Betreuung, wobei bei einem gesunden Kind im Alter des
Beschwerdeführers die Intensität der Betreuung nicht dieselbe ist, wie dies
beim Beschwerdeführer der Fall ist. Diesem behinderungsbedingten Zusatzaufwand
wird mit der Anerkennung der Notwendigkeit der dauernden Überwachung Rechnung
getragen, womit der gesamte behinderungsbedingte Mehraufwand seit dem
19.
Dezember 2019 sechs Stunden und sechs Minuten beträgt.
8.3
Ferner verlangt der Beschwerdeführer ab Oktober
2020.
eine mittlere Hilflosenentschädigung. Nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV
besteht ein Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung, wenn die
versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf (vgl. E. II/3.2 vorne).
Gemäss dem
Abklärungsbericht vom 8. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer in den zu den alltäglichen
Lebensverrichtungen zählenden beiden Bereichen Essen und Fortbewegung seit
September 2019 bzw. seit Juli 2020 regelmässig in erheblicher Weise auf
die Hilfe Dritter angewiesen. Dies gründet zum einen darin, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Geburt mittels Sonde ernährt wird, wozu er auf
die Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist. Andererseits ist er im Juli
2020.
und damit auch im Alter von zehn Monaten nicht in der Lage, sich
kriechend fortzubewegen, womit ihm eine Fortbewegung einzig mit Hilfe seiner
Mutter möglich ist. Somit ist der Beschwerdeführer ab Juli 2020 in zwei
Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter
angewiesen. Überdies benötigt er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden
einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. E. II/8.2.4 f.
vorne), womit er gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV Anspruch auf eine
mittlere Hilflosenentschädigung hat. Diese steht ihm bereits ab dem Eintritt
der Einschränkung im Bereich der Fortbewegung im Juli 2020 zu, da sich der
Grad der Hilflosigkeit vorliegend einzig aufgrund des Erreichens einer
gewissen Altersstufe ändert, sodass die dreimonatige Übergangsfrist von Art.
88a Abs. 2 IVV nicht zu berücksichtigen ist (Ziff. 8113 KSIH).
8.4
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, ist er darauf
hinzuweisen, dass dies in einem Revisionsverfahren zu prüfen ist. Die
Beschwerdegegnerin hat bereits zugesagt, ein solches durchzuführen, weshalb
auf diesbezügliche Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht weiter
einzugehen ist.
9.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15.
Dezember 2020 ist insofern abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer ab
19.
Dezember 2019 ein Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden und ab Juli
2020.
eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zusteht.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Obsiegt die
Beschwerde führende Person teilweise, ist sie dann nicht kostenpflichtig und
erhält eine ungekürzte Parteientschädigung, wenn sie im Grundsatz obsiegt und
lediglich im Masslichen teilweise unterliegt, was beispielsweise bei der
Zusprechung einer halben statt der beantragten ganzen Invalidenrente der Fall
ist. In einer solchen Konstellation bedingt das effektiv Erhaltene nämlich
grundsätzlich den selben Aufwand wie das Beantragte
(BGE 117 V 401 E. 2c; BGer-Urteil 9C_995/2012 vom
17.
Januar 2013 E. 3).
So verhält es sich auch
vorliegend, weshalb die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.
2.
Aus denselben Gründen ist
dem Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 wird insofern abgeändert, als dass
dem Beschwerdeführer ab 19. Dezember 2019 ein Intensivpflegezuschlag von
sechs Stunden und ab Juli 2020 eine Entschädigung wegen mittlerer
Hilflosigkeit zugesprochen wird.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der
vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.- wird diesem zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]