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Entscheid

VG.2021.00009

Sozialversicherung - IV

22. April 2021Deutsch22 min

in Aussicht, eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 19. Dezember

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 22. April 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2021.00009

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch B.______

diese vertreten durch Rechtsanwalt C.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der im September 2019 geborene A.______ leidet

insbesondere an einer komplexen pharyngealen Problematik, an einer

frühkindlichen Enzelphalopathie unklarer Genese und an einem

gastroösophagealem Reflux. Die IV-Stelle anerkannte am 18. Dezember 2019

bzw. am 8. Januar 2020 das Vorliegen der Geburtsgebrechen Nrn. 313, 390,

497 und 498 gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom

9. Dezember 1985 (GgV).

1.2 Am 10. Mai 2020 meldete sich A.______ zum Bezug

einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Die IV-Stelle holte in der

Folge Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess durch die

Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Abklärung vor Ort durchführen.

Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Juli 2020

in Aussicht, eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 19. Dezember

2019 bis zur Volljährigkeit von A.______ sowie einen Intensivpflegezuschlag

für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zu leisten.

1.3 Dagegen erhob A.______ am 7. September 2020

verschiedene Einwände. Nach Einholung von ärztlichen Berichten und einer

Stellungnahme zum Abklärungsbericht beantwortete die IV-Stelle den erhobenen

Einwand am 15. Dezember 2020. Gleichentags erliess sie die mit dem

Vorbescheid übereinstimmende Verfügung.

2.

Mit Beschwerde vom 1.

Februar 2021 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte, die

Verfügung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und ihm mit Wirkung

ab 19. Dezember 2019 bis 30. September 2020 eine Entschädigung für eine

Hilflosigkeit leichten Grades und einen Intensivpflegezuschlag von acht Stunden

sowie ab 1. Oktober 2020 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren

Grades und einen Intensivpflegezuschlag von acht Stunden zuzusprechen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Letztere

schloss am 4. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er bedürfe

aufgrund seiner schweren gesundheitlichen Einschränkungen einer dauernden

Überwachung. Da er über keinen Schluck-, Saug- und Würgereflex verfüge, müsse

sein Speichel alle paar Minuten abgesaugt werden, ansonsten er ersticken

würde. Zwar verfüge er über einen Sauerstoffsättigungsmonitor, doch könne

dieser die ständige Anwesenheit eines Elternteils nicht ersetzen, denn auch

bei normaler Sauerstoffsättigung müsse Sekret abgesaugt werden. Sodann leide

er an Epilepsie und bei längeren epileptischen Anfällen müsse er von seiner

Betreuungsperson medikamentös versorgt werden. Daher sei ein jederzeitiges

Eingreifen der Betreuungsperson für ihn überlebenswichtig, woraus folge, dass

er während 24 Stunden eine 1:1 Betreuung benötige. Damit liege eine

besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung vor, denn eine solch

intensive Betreuungssituation sei bei einem gesunden Kind in seinem Alter nicht

notwendig. Sodann ergebe sich aus dem Abklärungsbericht der

Sozialversicherungsanstalt Zürich, dass er ab einem Alter von zehn Monaten

auch im Bereich Fortbewegung auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, womit er

ab Juli 2020 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos sei. Daher habe

er unter Berücksichtigung der dreimonatigen Revisionsfrist ab

Oktober 2020 Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung.

2.2

Die Beschwerdegegnerin weist daraufhin, dass die

medizinische Überwachungssituation im Bereich der medizinischen Massnahmen

zeitlich gewürdigt worden sei. Diese könne nicht mit einer dauernden

Überwachung gleichgestellt werden, denn eine solche könne erst ab einem

Zeitpunkt geltend gemacht werden, in welchem das Kind aufgrund seines Alters ein

gewisses Verständnis für Gefahren entwickelt habe. Dies sei gemäss dem

Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 (KSIH) frühestens im Alter von

vier Jahren der Fall. Ferner sei die vom Beschwerdeführer angeführte Hilfe in

der Fortbewegung mit Wirkung ab Dezember 2020 im Abklärungsbericht bereits

berücksichtigt worden.

3.

3.1

Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind,

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die

wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen

Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Es ist zu

unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit

(Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die

folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: Ankleiden und Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der

Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2, 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a, 121 V 88

E. 3a).

3.2

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die

versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in

allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf

die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Eine mittelschwere

Hilflosigkeit ist nach Art. 37 Abs. 2 IVV insbesondere gegeben, wenn die versicherte

Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b). Eine leichte Hilflosigkeit liegt nach Art. 37 Abs. 3 IVV

unter anderem vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a). Sodann gilt die

Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV).

3.3

Bei

Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher

Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu

berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Für den anrechenbaren Mehraufwand

wurden zeitliche Höchstgrenzen festgelegt, welche die für die Betreuung nicht

behinderter Minderjähriger notwendige Zeit beziffern (Ziff. 8074 i.V.m.

Anhang IV KSIH).

4.

4.1

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die

zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim

aufhalten, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche

Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand

von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von

mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von

mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrags der Altersrenten

nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG). Der

Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG).

4.2

4.2.1

Eine besonders intensive Betreuung bei

Minderjährigen im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt vor, wenn

diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit

zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39

Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an

Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen

gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich

verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen

vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39

Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der

Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als

Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive

behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden

anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

4.2.2

Der Anspruch auf einen pauschalen

Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht

nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag

pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für

die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um

die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss – sei es aus medizinischen

Gründen (zum Beispiel aufgrund der Gefahr von epileptischen Anfällen), sei es

infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus (BGer-Urteil

8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1.2).

4.2.3

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung

bezieht sich gemäss Ziff. 8078 i.V.m. Ziff. 8035 KSIH nicht auf die

alltäglichen Lebensverrichtungen, denn Hilfeleistungen, die bereits als

direkte oder indirekte Hilfe in diesem Bereich berücksichtigt werden, können

bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht erneut ins Gewicht

fallen. Vielmehr ist darunter die Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge

des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der

versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist

beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen

geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages alleine gelassen werden

kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der

versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht alleine gelassen werden

kann. Besondere Aufmerksamkeit ist gemäss Ziff. 8078 KSIH bei der Frage der

dauernden Überwachung dem Vergleich mit dem Verhalten eines gleichaltrigen

Kindes zu schenken. Eine behinderungsbedingte Überwachungsbedürftigkeit wird

in der Regel vor dem sechsten Altersjahr verneint, da vor diesem Alter auch

ein gesundes Kind Überwachung braucht. Bei Kindern mit frühkindlichem

Autismus und Kindern mit medikamentös nicht einstellbarer Epilepsie kann je

nach Schweregrad und Situation die Überwachung bereits ab vier Jahren anerkannt

werden. Bei Erstickungsgefahr nach häufigem Erbrechen ist die Überwachung ab

Beginn zu berücksichtigen. Hingegen ist die Überwachung bei Atemproblemen

nicht zwingend gegeben (abhängig vom Schweregrad und der Anwendbarkeit nicht

personeller Massnahmen wie Monitoring). Eine besonders intensive Überwachung

ist vor acht Jahren in der Regel nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Anhang III

KSIH).

4.2.4

Bei Kreisschreiben handelt es sich um interne

Dienstanweisungen, welche sich an die Durchführungsstellen richten und für

diese verbindlich sind. Die einzelnen Anweisungen sind keine eigenen

Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der

gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Für das

Verwaltungsgericht sind diese internen Dienstanweisungen daher nicht

verbindlich. Indes berücksichtigt es die Kreisschreiben insbesondere dann und

weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben

enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch

interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf

dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung

hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt

werden (BGE 142 V 442 E. 5.2, 140 V 543 E. 3.2.2.1).

5.

5.1

Der Versicherungsträger prüft im Rahmen des ihm

obliegenden Untersuchungsgrundsatzes die gestellten Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dazu können

insbesondere auch Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen werden (Art. 69

Abs. 2 IVV).

5.2

Einem an Ort und Stelle erhobenen Bericht zur

Abklärung der Hilflosigkeit und des Anspruchs auf Zusprache eines

Intensivpflegezuschlags (vgl. BGer-Urteil I 684/05 vom 19. Dezember

2006.

E. 4.1) kommt voller Beweiswert zu, wenn die folgenden

Anforderungen erfüllt werden: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den seitens der Mediziner diagnostizierten Beeinträchtigungen sich

ergebenden Einschränkungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die

Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig der Eltern, zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und detailliert

sein bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der

tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Überwachung und der Pflege.

Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen

Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidgrundlage in diesem Sinne darstellt, in das Ermessen der die

Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen.

Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1,

130.

V 61 E. 6.2, SVR 2012 IV Nr. 54).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer befand sich ab seiner Geburt im

September 2019 bis zum 19. Dezember 2019 in stationär Behandlung in der

Klinik D.______. Dr. med. E.______ und Dr. med. F.______

diagnostizierten am 13. November 2019 eine unklare Encelphalopathie,

einen Verdacht auf Schwerhörigkeit, ein primäres Atemnotsyndrom, einen

Verdacht auf einen neonatalen Infekt, eine indirekte Hyperbilirubinämie,

persistierende Foramen Ovale sowie eine neonatale Hypoglykämie. Der

Beschwerdeführer befinde sich in intensivmedizinischer Überwachung und in

multidisziplinärer Behandlung. Er benötige eine Ernährungssonde und

Absauginstrumente. Seit seiner Geburt bestehe ein behinderungsbedingter

Mehraufwand an Hilfeleistungen oder persönlicher Überwachung.

6.2

In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom 16.

Januar 2020 bis 12. März 2020 in der Klinik D.______ betreut, wobei er

sich ab dem 27. Januar 2020 auf der Kinderintensivstation befand. Er wurde

aufgrund eines Verdachts auf eine leichte gastriintestinale Blutung und einen

Atemweginfekt behandelt.

6.3

Vom 9. April 2020 bis am 6. Mai 2020 befand sich

der Beschwerdeführer im Spital G.______ in stationärer Behandlung zwecks

weiterer Abklärungen und palliativmedizinischer Komplexbehandlung. Überdies

wurde ihm am 15. und 20. April 2020 operativ eine jejunale Sonde appliziert.

6.4

Dr. med. H.______ berichtete am 15. Mai 2020 von

einem stabilen Allgemeinzustand mit angestrengter kachelnder Atmung in

Nasenflügel und Einziehungen, mit wenig Spontanmotorik, einer muskulären

Hypotonie im Rumpf und einer intermittierenden Hypertonie in den Extremitäten.

Es würden regelmässige EEG-Verlaufskontrollen durchgeführt, welche zuletzt

einen weiteren pathologischen Befund im Sinne einer schweren

Allgemeinveränderung und rezidivierenden spike waves bilateral und

zentrotemporoparietal einhergehend mit Myoklonien gezeigt hätten. Am

11.

Juni 2020 informierte Dr. med. I.______, dass eine

submuköse Gaumenspalte habe festgestellt werden können.

6.5

Vom 4. September 2020 bis am 13. Oktober 2020 war

der Beschwerdeführer im Spital J.______ hospitalisiert. Der Eintritt in das

Spital J.______ erfolgte wegen einer Verschlechterung seines

Allgemeinzustands sowie wegen des Wunsches seiner Eltern nach einer

ärztlichen Zweitmeinung. Dr. med. K.______ und

Dr. med. L.______ diagnostizierten eine komplexe pharyngeale Problematik,

eine frühkindliche Enzelphalopathie unklarer Genese, eine gerötete

Einstichstelle der Jejunalsonde und einen gastroösophagealen Reflux bei einem

Status nach rezidivierenden viralen Atemwegsinfektionen. Anschliessend wurde

der Beschwerdeführer bis am 25. Oktober 2020 aufgrund einer

infektionsbedingten respiratorischen Verschlechterung auf die Intensivstation

des Spitals G.______ verlegt.

6.6

Der Kinderarzt des Beschwerdeführers,

Dr. med. M.______, Facharzt für Pädiatrie FMH, hielt am 2. September

2020.

fest, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte persönliche Überwachung

gegenüber einem gleichaltrigen Kind nötig sei. Dies gründe darin, dass beim

Beschwerdeführer mehrmals stündlich Sekret abgesaugt werden müsse, er an

einer ungenügenden Sauerstoffversorgung wie auch an epileptischen Anfällen

leide. Werde der Beschwerdeführer nicht persönlich überwacht, bestehe eine

erhöhte Erstickungsgefahr und damit eine Selbstgefährdung. Die

Betreuungsperson müsse ständig interventionsbereit sein und könne sich kaum

anderen Aktivitäten widmen, da auch bei normaler Sauerstoffsättigung Sekret

abgesaugt werden müsse, um eine Aspiration zu verhindern. Folglich könne der

Sauerstoffsättigungsmonitor die Anwesenheit einer Person nicht zuverlässig

ersetzen.

7.

Am 8. Juli 2020 führte

eine Abklärungsperson der Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Abklärung

der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands beim Beschwerdeführer zuhause

durch. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der

Behandlungspflege auf dauernde Hilfe angewiesen sei. Es würden die Nahrung

sowie die Medikamente per Sonde verabreicht und es müsse regelmässig Sekret

abgesaugt und inhaliert werden. In der Nacht benötige der Beschwerdeführer

eine Überwachung und eine externe Sauerstoffversorgung. Ferner müsse seine

Haut aufgrund der vielen Antibiotika gepflegt werden, sodass gesamthaft ein

Mehraufwand für die Behandlungspflege von 260 Minuten resultiere. Für

die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen betrage der Mehraufwand

24.

Minuten. Nach Abzug der Spitexleistungen von 38 Minuten ergebe

sich ein Mehraufwand von gesamthaft vier Stunden und sechs Minuten. Ein

Mehraufwand in den alltäglichen Lebensverrichtungen liege in den Bereichen

Essen und aufwendige Pflege seit September 2019 vor, während der Bereich

Fortbewegung ab Juli 2020 bejaht werden könne. Am 9. November 2020 hielt die

Abklärungsperson der Sozialversicherungsanstalt Zürich fest, dass eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers per Anfang

September 2020 eingetreten sei, weshalb per 1. Dezember 2020 eine

Revision durchgeführt werde.

8.

8.1

Vorliegend ergibt sich aus dem von der

Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsbericht der

Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 8. Juli 2020, welche Aufgaben der

Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Behandlungspflege obliegen. Sie

verabreicht dem Beschwerdeführer beispielsweise mehrmals täglich Medikamente

über die Sonde, unterstützt ihn bei der Inhalation und saugt mehrmals

stündlich Sekret ab. Dabei ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, wie viel

Zeit die Mutter des Beschwerdeführers bei der jeweiligen Massnahme der

Behandlungspflege benötigt. Diese Zeitangaben stützen sich

unbestrittenermassen auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers

anlässlich des Besuchs der Abklärungsperson beim Beschwerdeführer zu Hause.

Damit legt der von einer sachverständigen Abklärungsperson der

Sozialversicherungsanstalt Zürich eingeholte Bericht detailliert dar, welchen

Mehraufwand die Mutter des Beschwerdeführers im Vergleich zur Betreuung eines

gesunden Kindes im Alter des Beschwerdeführers hat. Damit ist erstellt, dass

dieser einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. Folglich ist

auf den Abklärungsbericht für die Frage der Festsetzung der dem

Beschwerdeführer zustehenden Hilflosenentschädigung abzustellen, sodass ihm

seit seinem Austritt aus der Klinik D.______ am 19. Dezember 2019

unbestrittenermassen eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall nach

Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV zusteht.

8.2

8.2.1

Einigkeit besteht weiter darüber, dass dem

Beschwerdeführer aufgrund des im Abklärungsbericht ausgewiesenen

behinderungsbedingten Mehrbedarfs von vier Stunden und sechs Minuten seit dem

19.

Dezember 2019 gemäss Art. 39 Abs. 1 und 2 IVV ein

Intensivpflegezuschlag zusteht. Uneinig sind sich die Parteien hingegen in

Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd überwacht werden muss,

was nach Art. 39 Abs. 3 IVV zu einer Anrechnung als Betreuung von

zwei bzw. vier Stunden und damit zu einer Erhöhung des Intensivpflegezuschlags

führen würde.

8.2.2

In Bezug auf die persönliche Überwachung hält der

Abklärungsbericht relativ pauschal fest, dass diese aufgrund des Alters des

Beschwerdeführers von weniger als sechs Jahren nicht bejaht werden könne.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Massnahmen, welche aus

medizinischen Gründen dem Wohlergehen des Beschwerdeführers dienen würden, im

Bereich der medizinischen Massnahmen und damit der Behandlungspflege zeitlich

miteinbezogen worden seien und eine doppelte zeitliche Anrechnung nicht

zulässig sei.

Die beim Beschwerdeführer

zu leistende Behandlungspflege setzt sich gemäss Abklärungsbericht

insbesondere aus dem Verabreichen der Medikamente per Sonde, aus der

Inhalation, aus dem oralen Absaugen von Sekret und aus dem Monitoring in der

Nacht sowie der Sauerstofftherapie bei Bedarf zusammen. Dabei wird bei jedem

der vorerwähnten Teilbereiche gestützt auf die Angaben der Mutter des

Beschwerdeführers die dafür benötigte Zeit berechnet und in den gesamten

Mehraufwand miteinbezogen. Für das Absaugen des Sekrets beispielsweise

resultiert ein Gesamtaufwand von 96 Minuten, welcher sich aus dem zwei

Mal stündlichen Absaugen von zwei Minuten während des gesamten Tages und der

gesamten Nacht zusammensetzt (48 Mal Absaugen à jeweils zwei Minuten).

Für das Monitoring in der Nacht/Sauerstofftherapie bei Bedarf werden

gesamthaft elf Minuten angerechnet, welche sich aus dem durchschnittlich

zweimaligen An-/Abziehen der Sauerstoffmaske und den An-/Abhängen des

Monitors und der Kontrolle des Monitors ergibt.

8.2.3

Aus vorigen Erwägungen zeigt sich, dass der im

Rahmen der Behandlungspflege angerechnete Zeitbedarf die von der Mutter des

Beschwerdeführers tatsächlich für die Pflege benötigte Zeit umfasst. Im

Rahmen der Behandlungspflege zu Recht nicht berücksichtigt wird aber die von

der Mutter als Betreuungsperson des Beschwerdeführers ständig geforderte

Interventionsbereitschaft, welche wegen der latenten Erstickungsgefahr

aufgrund der jederzeit drohenden Aspiration des Beschwerdeführers wie auch

aufgrund der Gefahr von epileptischen Anfällen besteht. Diesbezüglich

entsteht der Eindruck, dass der Abklärungsbericht bei der Frage der dauernden

persönlichen Überwachung pauschal auf das KSIH abstellt und dessen Vorgaben

unverändert übernimmt. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass der

Abklärungsbericht mit keinem Wort darauf eingeht, dass durchaus Fälle denkbar

und von der Rechtsprechung anerkannt sind, in welchen von den im

Anhang III KSIH genannten Altersvorgaben in Sachen persönliche

Überwachung abgewichen worden war und insbesondere eine dauernde Überwachung

anerkannt worden war, obwohl die im KSIH genannte Altersschwelle von

grundsätzlich sechs Jahren nicht erreicht war

(vgl. BGer-Urteil I 231/02 vom 23. Januar 2003 betreffend

ein 2 ½-jährigen Mädchen, welches an einer Stoffwechselerkrankung

leidet; BGer-Urteil 8C_158/2008 vom 15. Oktober

2008.

E. 5.2.2, wonach bei einem autistischen Kind eine

Einzelfallbetrachtung nötig ist; Urteil IV 2010/182 E. 3.2 und 4.3 des

Versicherungsgerichts St. Gallen vom 22. März

2011.

betreffend ein knapp zweijähriges Mädchen, welches an rezidivierenden

Infektionen und Erstickungsanfällen leidet; Urteil IV.2019.00597

E. 4.2.2 des Sozialversicherungsgerichts Zürich, wonach eine

Erstickungsgefahr das Abweichen von Anhang III KSIH rechtfertigen würde). Ebenso wenig geht der Abklärungsbericht darauf

ein, dass auch gemäss Anhang III KSIH bei einer Erstickungsgefahr

aufgrund von Erbrechen eine Überwachung ab deren Beginn zu berücksichtigen

ist. Wieso beim Beschwerdeführer eine persönliche Überwachung trotz latenter

Erstickungsgefahr nicht vorliegen soll, begründet der Abklärungsbericht mit

keinem Wort.

8.2.4

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass

beim Beschwerdeführer jederzeit ein medizinischer Notfall eintreten kann,

welcher ein sofortiges Handeln zur Sicherung seines Überlebens fordert. Die

beim Beschwerdeführer auftretenden epileptischen Anfälle beispielsweise

können das Verabreichen eines Notfallmedikamentes notwendig machen. Aufgrund

des fehlenden Schluck- und Würgereflexes besteht sodann eine latente

Aspirationsgefahr, welche ein ständiges Überwachen der Atmung wie auch ein

stetiges Überwachen der Sekretbildung in Mund und Rachen bedingen. Dies

betrifft sowohl den Tag wie auch die Nacht, weshalb die Mutter des

Beschwerdeführers in der Nacht regelmässig aufstehen muss, um die

Sauerstoffsättigung beim Beschwerdeführer zu überprüfen und das angesammelte

Sekret abzusaugen mit dem Ziel, dessen Ersticken zu verhindern. Die Mutter

des Beschwerdeführers hat damit jederzeit in der Lage zu sein, sofort mittels

Medikamenten, sofortigem Sekretabsaugen oder notfallmässigen

Arzt-/Spitalkonsultationen eine lebensbedrohliche Situation zu bewältigen, um

das Überleben des Beschwerdeführers sicherzustellen. Daraus folgt ohne

Weiteres, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Nacht kaum in der Lage

ist, sich auszuruhen. Ebenso wenig kann sie sich am Tag neben der Betreuung

des Beschwerdeführers weiteren Alltagsaktivitäten wie Duschen oder Kochen

widmen. Damit übersteigt die zur Sicherstellung des Überlebens des

Beschwerdeführers benötigte Interventionsbereitschaft seiner Mutter die für

ein gesundes Kind im gleichen Alter des Beschwerdeführers benötigte Betreuung

deutlich. Folglich bedarf der Beschwerdeführer seit seinem Spitalaustritt am

19.

Dezember 2019 einer dauernden Überwachung, was ihm als Betreuung von

zwei Stunden nach Art. 39 Abs. 3 IVV anzurechnen ist. Kein anderer

Schluss lässt sich aus dem Anhang III KSIH ziehen, welcher ausdrücklich

festhält, dass bei Erstickungsgefahr die Notwendigkeit der Überwachung ab

deren Beginn zu berücksichtigen ist. Dabei kann dem Beschwerdeführer nicht

nachteilig angerechnet werden, dass bei ihm die Erstickungsgefahr nicht

aufgrund von häufigem Erbrechen besteht, ist er doch aufgrund seines

fehlenden Schluck- und Würgereflexes gar nicht in der Lage, selbständig zu

erbrechen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer zur

Sicherstellung seines Überlebens überwacht werden muss.

8.2.5

Zwar ist beim Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm

benötigten jederzeitigen Interventionsbereitschaft seiner Mutter als

Betreuungsperson eine dauernde Überwachung gegeben, nicht jedoch eine

besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung. Denn auch ein gesundes

Kind im Alter des Beschwerdeführers benötigt eine jederzeitige

1:1 Betreuung, wobei bei einem gesunden Kind im Alter des

Beschwerdeführers die Intensität der Betreuung nicht dieselbe ist, wie dies

beim Beschwerdeführer der Fall ist. Diesem behinderungsbedingten Zusatzaufwand

wird mit der Anerkennung der Notwendigkeit der dauernden Überwachung Rechnung

getragen, womit der gesamte behinderungsbedingte Mehraufwand seit dem

19.

Dezember 2019 sechs Stunden und sechs Minuten beträgt.

8.3

Ferner verlangt der Beschwerdeführer ab Oktober

2020.

eine mittlere Hilflosenentschädigung. Nach Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV

besteht ein Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung, wenn die

versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen

Überwachung bedarf (vgl. E. II/3.2 vorne).

Gemäss dem

Abklärungsbericht vom 8. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer in den zu den alltäglichen

Lebensverrichtungen zählenden beiden Bereichen Essen und Fortbewegung seit

September 2019 bzw. seit Juli 2020 regelmässig in erheblicher Weise auf

die Hilfe Dritter angewiesen. Dies gründet zum einen darin, dass der

Beschwerdeführer seit seiner Geburt mittels Sonde ernährt wird, wozu er auf

die Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist. Andererseits ist er im Juli

2020.

und damit auch im Alter von zehn Monaten nicht in der Lage, sich

kriechend fortzubewegen, womit ihm eine Fortbewegung einzig mit Hilfe seiner

Mutter möglich ist. Somit ist der Beschwerdeführer ab Juli 2020 in zwei

Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter

angewiesen. Überdies benötigt er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden

einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. E. II/8.2.4 f.

vorne), womit er gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV Anspruch auf eine

mittlere Hilflosenentschädigung hat. Diese steht ihm bereits ab dem Eintritt

der Einschränkung im Bereich der Fortbewegung im Juli 2020 zu, da sich der

Grad der Hilflosigkeit vorliegend einzig aufgrund des Erreichens einer

gewissen Altersstufe ändert, sodass die dreimonatige Übergangsfrist von Art.

88a Abs. 2 IVV nicht zu berücksichtigen ist (Ziff. 8113 KSIH).

8.4

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, ist er darauf

hinzuweisen, dass dies in einem Revisionsverfahren zu prüfen ist. Die

Beschwerdegegnerin hat bereits zugesagt, ein solches durchzuführen, weshalb

auf diesbezügliche Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht weiter

einzugehen ist.

9.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

15.

Dezember 2020 ist insofern abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer ab

19.

Dezember 2019 ein Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden und ab Juli

2020.

eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zusteht.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Obsiegt die

Beschwerde führende Person teilweise, ist sie dann nicht kostenpflichtig und

erhält eine ungekürzte Parteientschädigung, wenn sie im Grundsatz obsiegt und

lediglich im Masslichen teilweise unterliegt, was beispielsweise bei der

Zusprechung einer halben statt der beantragten ganzen Invalidenrente der Fall

ist. In einer solchen Konstellation bedingt das effektiv Erhaltene nämlich

grundsätzlich den selben Aufwand wie das Beantragte

(BGE 117 V 401 E. 2c; BGer-Urteil 9C_995/2012 vom

17.

Januar 2013 E. 3).

So verhält es sich auch

vorliegend, weshalb die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.

2.

Aus denselben Gründen ist

dem Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 wird insofern abgeändert, als dass

dem Beschwerdeführer ab 19. Dezember 2019 ein Intensivpflegezuschlag von

sechs Stunden und ab Juli 2020 eine Entschädigung wegen mittlerer

Hilflosigkeit zugesprochen wird.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der

vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 600.- wird diesem zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]