VG.2021.00016
Landwirtschaft/Forstwesen
3. Juni 2021Deutsch14 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 3. Juni 2021
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2021.00016
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1.
Gemeinde Glarus
Beschwerdegegner
2.
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Glarus
betreffend
Pachtlandvergabe
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1
1.1 Die Gemeinde Glarus ist Eigentümerin des […]
Heuteils […]. Weil der bisherige Pächter verstorben war, schrieb die Gemeinde
Glarus das Land im Amtsblatt vom […] zur Neuverpachtung aus.
1.2 Nachdem sich am 1. Mai 2020 unter anderem A.______
als Pächter für den Heuteil beworben hatte, vergab die Vergabegruppe der
Gemeinde Glarus das Pachtland am 28. Mai 2020 an B.______. Die von
A.______ am 20. Juni 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies der Gemeinderat
der Gemeinde Glarus am 9. Juli 2020 ab.
2.
Gegen den Entscheid des
Gemeinderats der Gemeinde Glarus vom 9. Juli 2020 erhob A.______ am 14.
August 2020 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Glarus (DVI). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels
wies das DVI die Beschwerde am 25. Januar 2021 ab.
3.
3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 24. Februar
2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids des DVI vom 25. Januar 2021. Der Heuteil […] sei an ihn zu
vergeben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
3.2 Die Gemeinde Glarus beantragte am 4. März 2021, auf
die Beschwerde von A.______ sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
von A.______. Überdies sei die ihr zuzusprechende Umtriebsentschädigung auf
Fr. 3'965.- festzusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen. Das DVI liess sich am 5. Mai 2021 vernehmen und beantragte
die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus
sei der Antrag auf eine mündliche Verhandlung abzuweisen; unter Kostenfolge
zu Lasten von A.______.
3.3 Mit Eingabe vom 13. Mai 2021 ersuchte A.______
erneut um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 50
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober
1985.
(LPG) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den
Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und
über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Mai 2014 (EG LwG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Beschwerdegegnerin 1 habe die interne Richtlinie zur Vergabe von
Pachtland unrichtig bzw. willkürlich angewendet. Sie sei zum falschen
Schluss gelangt, dass er, der Beschwerdeführer, die Zuschlagskriterien nicht
oder nicht ebenso gut wie der Zuschlagsempfänger erfülle. Indem sie an ihn
kein und an andere Interessenten hingegen grosse Flächen an Pachtland
vergeben habe, habe sie gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Zudem
habe sie das diesbezügliche Kriterium zu Unrecht zu seinen Ungunsten
gewürdigt. Sodann fühle er sich durch die Begründung der Vergabe, wonach er
über eine schlechte Infrastruktur verfüge, gegenüber dem Zuschlagsempfänger
diskriminiert. Ferner sei der Pachtlandgewinn des Zuschlagsempfängers
unverhältnismässig hoch. Schliesslich seien seine Argumente zum Kriterium der
Arrondierung nicht gewürdigt worden und es sei unberücksichtigt geblieben,
dass bei einem Zuschlag an ihn alles an einem Stück wäre.
1.2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 ist der Ansicht, die
Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen im Sinne von Art. 91
Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4.
Mai 1986 (VRG) nicht. Der Beschwerdeführer
setze sich nicht mit den Vorbringen der Vorinstanz auseinander, weshalb auf
seine Beschwerde nicht einzutreten sei. Soweit das Verwaltungsgericht dennoch
auf die Beschwerde eintrete, sei die Beschwerde abzuweisen, da die
Nicht-Berücksichtigung des Beschwerdeführers bei der strittigen
Pachtlandvergabe in einem korrekten Verfahren und unter rechtmässiger
Ausübung des ihr zukommenden Ermessens erfolgt sei. Darüber hinaus könne von
einer Diskriminierung keine Rede sein. Sodann besitze der Beschwerdeführer
entgegen seinen Vorbringen kein Land, welches an das streitbetroffene
Pachtland angrenze. Ferner habe er bislang keine Beweismittel beibringen
können, dass er die Anforderungen an Direktzahlungen erfülle, obschon dies
gemäss Art. 16 der Vergaberichtlinien ein zwingendes Zuschlagskriterium
darstelle. Die Beschwerde sei deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen.
1.2.3
Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den
Standpunkt, es sei zweifelhaft, ob die Beschwerdeschrift eine hinreichende
Begründung enthalte. Der Beschwerdeführer sei sich der Mangelhaftigkeit
seiner Eingabe bewusst, zumal er eine mündliche Verhandlung beantragt habe.
Hierzu bestehe jedoch kein Anlass, da er seine Argumentation auch im Rahmen
eines zweiten Schriftenwechsels ergänzen oder nachholen könne. Zudem wäre es
ihm offen gestanden, einen Rechtsvertreter mit der Sache zu betrauen. In
materieller Hinsicht sei die von der Beschwerdegegnerin 1 getroffene
Wahl bei der streitbetroffenen Pachtlandvergabe mit Blick auf deren weites
Ermessen sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Sie habe als Eigentümerin
des Pachtlandes eine Gesamtwürdigung der in der Vergaberichtlinie enthaltenen
Zuschlagskriterien vornehmen dürfen, wobei vier der sechs Zuschlagskriterien
gemäss Art. 17 der Vergaberichtlinien zu Gunsten des Zuschlagempfängers
ausgefallen seien. Im Übrigen sei weder eine Diskriminierung erkennbar noch
könne der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Argumente belegen.
1.3
1.3.1
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss
Art. 107 Abs. 1 VRG Mängel des angefochtenen Entscheids oder des
Verfahrens geltend gemacht werden: die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die
unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit.
b). Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss Art. 107 Abs. 2
VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden. Streitigkeiten im Bereich einer
Pachtlandvergabe, welche das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz
beurteilt, fallen nicht unter die in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten
Ausnahmefälle.
Das
Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 9
Abs. 1 VRG). Dieser Grundsatz wird im Beschwerdeverfahren jedoch durch
die Begründungspflicht relativiert (Marco Donatsch, in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 50
N. 9). Die Begründung gilt als formelle Gültigkeitsvoraussetzung der
Beschwerde (Art. 91 Abs. 1 lit. b VRG). Die Beschwerde
führende Partei hat dabei darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem Mangel leidet; sie hat sich mit anderen Worten mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
1.3.2
Den Beschwerdegegnern kann darin gefolgt werden,
dass sich der Beschwerdeführer nur rudimentär mit dem Entscheid des
Beschwerdegegners 2 auseinandersetzt. Er beschränkt sich darauf, die
bereits in den vorhergehenden Verfahren vorgebrachten Einwände zu
wiederholen. Zu beachten gilt jedoch, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen rechtsunkundigen Laien handelt, weshalb an die Begründungspflicht keine
allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Da sich aus der Begründung
der Beschwerde immerhin erkennen lässt, weshalb sich der Beschwerdeführer
gegenüber dem Zuschlagsempfänger benachteiligt sieht, rechtfertigt es sich
daher, zu seinen Gunsten auf die Beschwerde einzutreten.
1.4
Da vorliegend
der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das von der
Beschwerdegegnerin 1 gestellte Gesuch um Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde nicht entschieden werden.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt
eine mündliche
Verhandlung. Er weist darauf hin, dass ihm, als juristischen Laien, eine
persönliche Anhörung vor Gericht wesentlich einfacher falle, als wenn er
seine Eingaben schriftlich einreichen müsse.
2.2
2.2.1
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird
grundsätzlich schriftlich geführt. Nach Bedarf kann das Verwaltungsgericht
aber zu einer mündlichen Verhandlung vorladen (Art. 96 Abs. 3 VRG). Ob eine
mündliche Verhandlung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen
des Gerichts.
2.2.2
Vorliegend ergibt sich der rechtserhebliche
Sachverhalt aus den Akten. Der Beschwerdeführer hatte überdies die
Gelegenheit, sich vor der Beschwerdegegnerin 1 mündlich zu äussern.
Darüber hinaus fand bei der Vorinstanz ein doppelter Schriftenwechsel statt.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargelegt, inwiefern er anlässlich einer mündlichen Verhandlung etwas Entscheidwesentliches
beitragen könnte.
2.2.3
Sodann lässt sich auch aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kein Anspruch auf
eine mündliche Verhandlung ableiten. Da es sich bei der vorliegenden
Streitigkeit betreffend die Pachtlandvergabe durch ein Gemeinwesen weder um
eine zivil- noch um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt (vgl.
BGer-Urteil 2C_889/2016 vom 12. Juni 2017 E. 1.1, 2C_314/2013 vom
19.
März 2014 E. 1.1.1), liegt kein Anwendungsfall von Art. 6
Ziff. 1 EMRK vor. Insgesamt folgt daraus, dass von einer mündlichen
Verhandlung abzusehen ist.
3.
3.1
3.1.1
Das Gemeinwesen ist bei der Pachtlandvergabe an die
Grundrechte gebunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Grundstücke dem
Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind (BGer-Urteil 2C_314/2013 vom 19. März
2014.
E. 5.4). Beim Entscheid hat sie insbesondere das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV]), das Willkürverbot (Art. 9
BV) sowie die Prinzipien der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu
berücksichtigen. Generell gilt, dass dem Gleichbehandlungsgebot im Bereich
der Pachtlandvergabe - ähnlich wie bei der Zonenzuordnung im
Raumplanungsrecht - nur eine abgeschwächte Wirkung zukommen kann. So
liegt es gerade im Wesen dieser Landvergabe, dass nicht alle Interessenten
berücksichtigt werden können. Selbst wenn sich mehrere Interessenten in
gleicher oder ähnlicher Lage befinden, muss eine Auswahl getroffen werden.
Verfassungsrechtlich muss es daher genügen, dass die Auswahl sachlich
vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist, soweit nicht besondere Garantien
bestehen (insbesondere das sich aus der Wirtschaftsfreiheit ergebende Prinzip
der Gleichbehandlung der Gewerbsgenossen). Das Gebot der Rechtsgleichheit
fällt insoweit praktisch mit dem Willkürverbot zusammen (vgl. dazu Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen OGE 60/2007/32 vom 9. November
2007.
E. 4bb, mit Hinweisen).
3.1.2
Das
Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt,
wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die
Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Den zuständigen Behörden bleibt im Rahmen dieser Grundsätze
und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, in welchen das
Gericht nicht ohne Not eingreift (BGer-Urteil 2C_314/2013 vom 19. März
2014.
E. 5.5).
3.2
Die Beschwerdegegnerin 1 stützte sich bei der
Vergabe des streitbetroffenen Pachtlands auf die von der Vergabegruppe
Landwirtschaft am 9. Februar 2016 erlassenen und vom Gemeinderat am
25.
Februar 2016 genehmigten internen Richtlinien zur Vergabe von
landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften der Gemeinde Glarus
(nachfolgend: Vergaberichtlinien). Gemäss Art. 15 Vergaberichtlinien
wird die Vergabe von Pachtland und Liegenschaften mittels Vergabekriterien
bestimmt. Dabei muss ein Bewerber für eine Vergabeberechtigung die zwingenden
Kriterien gemäss Art. 16 Vergaberichtlinien erfüllen (Art. 15 Abs. 1
Vergaberichtlinien). Ist dies der Fall, ist er zu berücksichtigen, wobei die
Vergabe des landwirtschaftlichen Pachtlands aufgrund mehrerer Zusatzkriterien
erfolgt (vgl. Art. 15 Abs. 2 Vergaberichtlinien). Als zwingende
Kriterien werden in Art. 16 Vergaberichtlinien der Wohn- sowie Steuersitz des
Bewerbers in der Gemeinde Glarus (lit. a), die erfüllten Anforderungen
der Direktzahlungsberechtigung durch den Bewerber (lit. b) und die
fristgerechte Einreichung der Bewerbung (lit. c) genannt. Ferner werden
in Art. 17 Vergaberichtlinien die Zusatzkriterien genannt. Die Rangfolge
der Zusatzkriterien gestaltet sich gemäss folgender Auflistung:
Pachtlandverlust zu Gunsten der Interessen der Gemeinde Glarus, die
Gesamtfläche des bereits gepachteten Gemeindelands, die Arrondierung, die
Lage des Betriebszentrums, die Zukunft sowie das Alter des Landwirts und
schliesslich das Total der bewirtschafteten Fläche.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer hat es bislang unterlassen,
seine Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen nachzuweisen. Dies, obschon
er nach den allgemeinen Regeln gemäss Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
hierfür die Beweislast trägt. Gestützt auf Art. 16 lit. b Vergaberichtlinien,
deren Gültigkeit und deren Anwendbarkeit der Beschwerdeführer zu Recht nicht
anzweifelt, ist er bereits aus diesem Grund bei der Vergabe des
streitbetroffenen Heuteils nicht zu berücksichtigen.
4.2
Selbst wenn der Beschwerdeführer aber die zwingenden
Erfordernisse gemäss Art. 16 Vergaberichtlinien erfüllen würde, wäre der
Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin 1 dennoch weder als willkürlich
noch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. So würdigte die
Beschwerdegegnerin 1 im Sinne einer Gesamtwürdigung alle für sie
relevanten und in den Vergaberichtlinien enthaltenen Kriterien und gelangte
zum nachvollziehbaren Schluss, dass sich B.______ als Pächter des
streitbetroffenen Heuteils besser eigne als der Beschwerdeführer.
Diesbezüglich fiel denn auch einzig das Zusatzkriterium "Gesamtfläche
des bereits gepachteten Gemeindelands" zu Gunsten des Beschwerdeführers
aus, während B.______ bei den insgesamt vier Zusatzkriterien
"Pachtlandverlust zu Gunsten der Interessen der Gemeinde Glarus",
"Arrondierung", "Lage des Betriebszentrums" und
"Zukunft sowie das Alter des Landwirts" obsiegt hat. Diese
Beurteilung der Beschwerdegegnerin 1 überzeugt. So würdigte sie zunächst
richtigerweise, dass B.______ aufgrund der Erstellung des […] im […] einen
Pachtlandverlust zu Gunsten der Gemeinde erlitt, während der Beschwerdeführer
keinen solchen hinnehmen musste. Sodann wies sie zu Recht darauf hin, dass
B.______ die an die streitbetroffene Parzelle angrenzenden Grundstücke
bewirtschaftet und folglich das Kriterium der Arrondierung bestmöglich
erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, das
Kriterium der Arrondierung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen, vermag
er den mit C.______ als Bewirtschafter der Parz.-Nr. 01 in Aussicht
gestellten Landabtausch demgegenüber nicht nachzuweisen. Ferner ergibt sich
mit Blick auf die Lage des streitbetroffenen Heuteils, dass die Entfernung
zum Betriebszentrum von B.______ an der X-strasse kürzer ist als diejenige zu
den beiden Betriebszentren des Beschwerdeführers. Schliesslich ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 auf das gegenüber B.______
höhere Alter des Beschwerdeführers hinwies und daraus, dass B.______ einen
Sohn habe, welcher sich in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befinde, auf
eine wahrscheinliche Sicherung von dessen Nachfolge schloss. Gestützt auf
diese Erkenntnisse überzeugt es zumindest, dass das Zusatzkriterium
"Zukunft sowie Alter des Landwirts" zu Gunsten von B.______
ausfiel. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin 1 auch nicht in Willkür
verfallen, als sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner
Tätigkeit als Landwirt in der Vergangenheit mehrfach negativ aufgefallen war,
in ihre Gesamtwürdigung miteinfliessen liess (vgl. Art. 19
Vergaberichtlinien).
4.3
Insgesamt erscheint der Vergabeentscheid der
Beschwerdegegnerin 1 sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Die
Beschwerdegegnerin 1 gelangte in Anwendung von Art. 16 f.
Vergaberichtlinien zum nachvollziehbaren Schluss, B.______ erweise sich als
Pächter geeigneter als der Beschwerdeführer. Daran ändert nichts, dass
Letzterer bislang noch kein Pachtland vonseiten der Beschwerdegegnerin 1
erhalten und dementsprechend beim Zusatzkriterium "Gesamtfläche bereits
gepachtetes Gemeindeland" obsiegt hat. So schneidet B.______ nämlich
einerseits bei mehreren anderen Kriterien besser ab. Anderseits lässt sich
daraus, dass eine Person bei einer Vergabe bislang nicht berücksichtigt
wurde, kein Anspruch auf die Zusprache von Pachtland ableiten, zumal es
gerade im Wesen einer Pachtvergabe liegt, dass nicht alle Interessenten
mitberücksichtigt werden können. Die Vergabe der Beschwerdegegnerin 1
erweist sich damit im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens, in welches
das Gericht nicht ohne Not eingreift, als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Demgemäss sind die Gerichtskosten
von pauschal Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Soweit die
Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf
hinzuweisen, dass die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich
eines Gemeinwesens gehört, weshalb Behörden in der Regel keine Entschädigung
ausgerichtet wird, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände
dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Solche Umstände sind vorliegend
indessen nicht ersichtlich. So waren für die Beschwerdegegnerin 1 im
vorliegenden Verfahren weder ausserordentliche Bemühungen notwendig noch war
sie aufgrund der Komplexität des Falles auf den Beizug eines Rechtsbeistandes
angewiesen. Sodann liegen die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren
zwar an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. Seine Begründungselemente erweisen
sich jedoch nicht als derart haltlos, als dass von einer leichtsinnigen oder
mutwilligen Prozessführung auszugehen wäre. Da das Verwaltungsgericht in
Grenzfällen zwischen bloss aussichtsloser Beschwerde und leichtsinniger
bzw. mutwilliger Prozessführung praxisgemäss keine Parteientschädigung
zuspricht (vgl. VGer-Urteil VG.2017.00050 vom 7. September 2017
E. III/3), ist der Beschwerdegegnerin 1 keine solche zuzusprechen.
Aus dem gleichen Grund steht ihr kein Ersatz der Umtriebe, welche mit der
behelfsmässigen Bewirtschaftung des streitbetroffenen Heuteils während des
laufenden Verfahrens entstanden sind, zu, zumal diese nicht unter den
notwendigen Prozessaufwand im Sinne von Art. 138 Abs. 1 VRG fallen,
sondern vielmehr nicht entschädigungspflichtige Folgekosten darstellen
(Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf
2014, § 17 N. 78).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]