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Entscheid

VG.2021.00019

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

14. Oktober 2021Deutsch17 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 14. Oktober 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2021.00019

A.______

Beschwerdeführer

vertreten

durch B.______

diese vertreten durch Rechtsanwalt

C.______

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______, geboren im Jahr

[…], leidet an einem Fragilen-X-Syndrom. Er wird unter anderem durch seine

Mutter, B.______, betreut und gepflegt, welche zu diesem Zweck bei der

D.______GmbH angestellt ist. Neben seiner ausserordentlichen Invalidenrente

und Ergänzungsleistungen bezieht A.______ eine Hilflosenentschädigung für

Hilflosigkeit schweren Grades, einen Intensivpflegezuschlag sowie einen

Assistenzbeitrag.

2.

A.______ ersuchte die

Ausgleichskasse Glarus mit Schreiben vom 17. Juni 2019 und 17. Juli 2019

sinngemäss um Vergütung ungedeckter Lohnkosten von anerkannten

Assistenzpersonen sowie der von B.______ erbrachten psychiatrischen

Grundpflegeleistungen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 verneinte die

Ausgleichskasse eine Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten

bei den Ergänzungsleistungen für das Jahr 2019. Die von A.______ am 7.

September 2020 dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse am 3.

Februar 2021 ab.

3.

In der Folge gelangte

A.______ mit Beschwerde vom 2. März 2021 ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2021

sowie die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einholung eines

Gutachtens, um Durchführung eines Augenscheins bei ihm zu Hause und um eine

Befragung seiner Mutter sowie der angestellten Assistenzpersonen.

Die Ausgleichskasse

schloss am 19. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem A.______ mit

Replik vom 8. Juni 2021 an seinen Anträgen festgehalten hatte, tat dies die

Ausgleichskasse mit Duplik vom 8. Juli 2021 ebenso.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist als kantonales

Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff.

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer prozessuale Anträge,

namentlich die Einholung eines Gutachtens, die Durchführung eines

Augenscheins bei ihm zu Hause und eine Befragung seiner Mutter sowie der

angestellten Assistenzpersonen stellt, ist davon abzusehen, da von

zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten

sind (vgl. nachstehende E. II/4.1).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen

verfassungsmässig garantierten Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben,

weshalb er grundsätzlich so zu stellen sei, wie wenn er nicht beeinträchtigt

wäre. Vor diesem Hintergrund habe er gestützt auf Art. 14 Abs. 1

lit. b ELG einen Vergütungsanspruch für Assistenzkosten bis zum Betrag

von Fr. 90'000.-, welche nicht durch andere Versicherungsleistungen

abgedeckt seien. Der von der Invalidenversicherung geleistete Assistenzbedarf

decke nur die in Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung

vom 17. Januar 1961 (IVV) genannten Leistungen ab und sei überdies in

der Höhe begrenzt. Eine solche Begrenzung sei weder in den Bundesgesetzen

noch in den kantonalen Ausführungsbestimmungen vorgesehen. Vielmehr verweise

Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG auf den benötigten Bedarf an Hilfe, Pflege und

Betreuung zu Hause. Folglich habe er einen über den Assistenzbeitrag

hinausgehenden Ergänzungsleistungsanspruch für ungedeckt gebliebene

Krankheits- und Behinderungskosten. Im Jahr 2019 habe er insgesamt

Fr. 130'049.35 an Lohnkosten für angestelltes Assistenzpersonal

aufgewendet. Dem stünden Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 83'933.95

sowie Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 22'752.- gegenüber,

weshalb er insgesamt Fr. 23'363.40 an ungedeckten Lohnkosten zu beklagen

habe. Folglich könne er einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegenüber der

Beschwerdegegnerin geltend machen. Hiervon sei die ihm zustehende Rente der

Invalidenversicherung nicht in Abzug zu bringen, da diese mit den

Assistenzaufwendungen nicht sachlich kongruent sei und lediglich seinen

eigenen Erwerbsausfall kompensiere. Sodann sei bei den Ergänzungsleistungen

ein psychiatrischer Grundpflegebedarf zu berücksichtigen, da dieser nicht

durch den Assistenzbeitrag abgedeckt werde. Ferner sei offensichtlich, dass

seine Mutter einen Erwerbsausfall erleide, da sie ihn auch nach Erreichen

seiner Mündigkeit während der meisten Zeit betreuen müsse. So decke sie

zahlreiche Stunden während den Tages- und Nachtzeiten ab, weshalb es ihr

nicht möglich sei, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Daraus folge,

dass die von ihr unentgeltlich erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen

ersatzweise als Erwerbsausfall zu vergüten seien, wobei der Erwerbsausfall

mittels eines hypothetischen Einkommens und nicht konkret zu ermitteln sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, der gesamte

Hilfebedarf des Beschwerdeführers sei mittels dem standardisierten

Abklärungsbericht FAKT 2 rechtskonform ermittelt worden und werde

bereits vollständig durch Versicherungsleistungen abgedeckt, weshalb kein

darüber hinausgehender Ergänzungsleistungsanspruch bestehe. Gestützt auf Art.

13.

Abs. 6 der Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 27. November 2007 (kELV) gehe ein Anspruch auf

einen Assistenzbeitrag der IV einem Ergänzungsleistungsanspruch vor, weshalb

keine allfällig ungedeckt gebliebenen Hilfe-, Pflege- und Betreuungskosten

geschuldet seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch

auf ungedeckt gebliebene Lohnkosten für Assistenzpersonen oder auf einen

Erwerbsausfall seiner Mutter, da es nicht Sinn und Zweck der

Ergänzungsleistungen sei, Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen zu

vergüten, welche nicht durch den Assistenzbeitrag und die

Hilflosenentschädigung abgegolten würden. Zudem gelte der in Art. 14 Abs. 4

ELG enthaltene Maximalbetrag von Fr. 90'000.- nur dort, wo Pflege- und

Betreuungskosten nicht bereits durch den Assistenzbetrag und die

Hilflosentschädigung gedeckt seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Sodann

sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer gemäss FAKT 2

verschiedene Hilfeleistungen benötige. Er weise aber keinen permanenten

Hilfebedarf auf. Da die Nächte durch eine Assistenzperson abgedeckt seien und

der Beschwerdeführer tagsüber nur während sechs Stunden Hilfeleistungen

benötige, sei es seiner Mutter möglich und zumutbar, einem Arbeitspensum von

68.

% nachzugehen, was ihrem aktuellen Arbeitspensum entspreche. Darüber

hinaus sei nicht ausgewiesen, dass sie ihr Pensum auf 100 % habe erhöhen

wollen, weshalb kein Erwerbsausfall ausgewiesen sei, der mittels

Ergänzungsleistungen abgegolten werden müsste.

3.

3.1

Ergänzungsleistungen bestehen nach Art. 3 Abs. 1

ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit.

b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen

Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für

Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Nach Art. 14

Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet

werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen

und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Für

die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und

Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen

jedoch bei einer zu Hause lebenden alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-

pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu

Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erhöht sich der

vorgenannte Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-,

soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung

und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14

Abs. 4 ELG).

3.2

3.2.1

Die

Hilflosenentschädigung ist in Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG] und Art. 35 ff. IVV

geregelt. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und

leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt

als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der

Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der

dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37

Abs. 1 IVV).

3.2.2

Der

Assistenzbeitrag ist demgegenüber in den Art. 42quater ff. IVG und

Art. 39a ff. IVV geregelt. Nach Art. 42quinquies IVG wird ein

Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person

benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)

erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen

Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird (lit. a) und

weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener

Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in

gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b).

3.3

Gemäss Art. 14 Abs. 1 kELV werden zu Hause

wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder

mittelschwere Hilflosigkeit die Kosten nur für den Teil der Pflege und

Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im

Sinne von Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom

27.

Juni 1995 (KVV) erbracht werden kann. Erbringen Familienangehörige

derartige Pflege- und Betreuungsleistungen, werden diese nach Art. 14

Abs. 1a kELV nur dann vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen

nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen sind (lit. a)

und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche

Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). Dabei muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zumindest erstellt sein, dass die Pflege und Betreuung zu

einem dauernden und wesentlichen Erwerbsausfall geführt hat. Von einem

derartigen Erwerbsausfall ist nicht bereits dann auszugehen, wenn der

leistungserbringende Familienangehörige keiner oder keiner vollzeitigen

Arbeitstätigkeit nachgeht. Vielmehr entspricht es dem allgemeinen Prinzip der

Schadenminderungspflicht, dass ein Erwerbsausfall erst dann vorliegt, wenn

dem leistungserbringenden Familienangehörigen eine Erwerbstätigkeit nicht

mehr in dem Ausmass zumutbar ist, wie es ohne die Erbringung von Pflege- und

Betreuungsleistungen wäre (VGer-Urteil VG.2018.00085 vom 10. Januar 2019

E. II/5.2.1 f.). Die Kosten werden dabei höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls

vergütet (Art. 14 Abs. 2a kELV), wobei ein Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung gemäss Art. 14 Abs. 6 kELV

den Ansprüchen von Art. 14 kELV vorgeht.

4.

4.1

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

Kosten für das von ihm angestellte Assistenzpersonal seien im Jahr 2019 durch

den Assistenzbeitrag nicht gedeckt, ist ihm nicht zu folgen. So ist zunächst

darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.

Februar 2020 (Verfahren VG.2019.00125/126/127) zum Schluss gelangte, dass die

Invalidenversicherung den Hilfebedarf des Beschwerdeführers gestützt auf den

standardisierten Abklärungsbericht FAKT 2 korrekt ermittelt hat. Dieses

Urteil wurde vom Bundesgericht am 28. Januar 2021 (Verfahren 9C_219/2020)

bestätigt, weshalb im vorliegenden Verfahren daran festzuhalten ist. Darüber

hinaus hielten sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht in

den vorgenannten Entscheiden fest, dass der anerkannte Hilfebedarf dem

gesamten Bedarf des Beschwerdeführers entspricht und ausserhalb dieser

Vorgaben kein Raum für die Berücksichtigung eines behaupteten – aber nicht

näher substantiierten – Bedarfs an psychiatrischer Grundpflege besteht.

Folglich steht im vorliegenden Verfahren einerseits fest, dass der Hilfebedarf

rechtsgenüglich festgelegt wurde, weshalb auf weitere diesbezügliche

Abklärungen, insbesondere auf die vom Beschwerdeführer beantragten

prozessualen Anträge, namentlich die Einholung eines Gutachtens, die

Durchführung eines Augenscheins bei ihm zu Hause und eine Befragung seiner

Mutter sowie der angestellten Assistenzpersonen zu verzichten ist.

Andererseits deckt der verfügte Hilfebedarf den gesamten Bedarf des

Beschwerdeführers ab, wobei er ab dem 1. Januar 2019 bis zum

31.

Juli 2019 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von monatlich

Fr. 6'829.40 und jährlich Fr. 81'952.80 sowie ab dem 1. August

2019.

einen solchen von monatlich Fr. 7'390.50 und jährlich

Fr. 88'686.- hat.

4.2

Stellt man den rechtskräftig ausgewiesenen Anspruch

auf Assistenzbeitrag für das Jahr 2019 in der Höhe von insgesamt

Fr. 84'758.30 (sieben Monate à Fr. 6'829.40 plus fünf Monate à

Fr. 7'390.50) den in Rechnung gestellten Assistenzlohnkosten von

gesamthaft Fr. 83'906.95 gegenüber, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

im Jahr 2019 Fr. 851.35 mehr an Assistenzbeitrag hätte beziehen können,

als er für die Begleichung der Assistenzlohnkosten aufgewendet hat. Damit war

er ohne Weiteres im Stande, die von ihm bezogenen Assistenzleistungen mit dem

Assistenzbeitrag zu begleichen. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass

die Kosten des Assistenzpersonals nicht alleine durch den Assistenzbeitrag zu

decken sind, sondern dass gestützt auf Art. 42sexies Abs. 1

lit. a IVG dazu auch die Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit

schweren Grades von monatlich Fr. 1'896.- bzw. jährlich

Fr. 22'752.- heranzuziehen ist (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2018.00085 vom

10.

Januar 2019 E. II/6). Es wären ihm also insgesamt deutlich mehr

an Mittel zur Entlöhnung des Assistenzpersonals zur Verfügung gestanden, als

er effektiv aufgewendet hat. Im Übrigen ist er daran zu erinnern, dass gemäss

Art. 13 Abs. 6 kELV ein Anspruch auf Assistenzbeitrag der IV den Ansprüchen

in Art. 13 Abs. 1 ff. kELV vorgeht, weshalb kein alternativer Anspruch

über Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden kann.

Als Zwischenfazit ist

daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keinen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen wegen ungedeckten Assistenzlohnkosten hat.

5.

5.1

Sodann bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer

die Pflege- und Betreuungsleistungen seiner Mutter nicht über den

Assistenzbeitrag abrechnen kann, da in gerader Linie Verwandte nicht als

Assistenzpersonen angestellt werden dürfen (vgl. vorstehende

E. II/3.2.2). Fraglich ist indessen, ob die Pflege und Betreuung des

Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem dauernden und

wesentlichen Erwerbsausfall seiner Mutter geführt haben, was zu einem

zusätzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen führen könnte. Dies ist

nachfolgend zu prüfen.

5.2

5.2.1

Beim Beschwerdeführer wurde für die Monate Januar

bis Juli 2019 ein Hilfebedarf von 154,99 Stunden

pro Monat und von August bis Dezember 2019 ein solcher von

171,89 Stunden pro Monat anerkannt (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00125/126/127

vom 20. Februar 2020 E. II/5). Ausgehend von 30,4 Tagen pro Monat

können die Pflege- und Betreuungsleistungen von Januar bis Juli 2019 während

(gerundet) 5,1 Stunden pro Tag und ab August 2019 während (gerundet)

5,7 Stunden pro Tag durch Assistenzpersonen erbracht werden und diese

durch den Assistenzbeitrag entlöhnt werden. Darüber hinaus besuchte der

Beschwerdeführer von Januar bis Juli 2019 die E.______, weshalb ihm beim

Hilfebedarf 1,5 Schultage abgezogen wurden, da die Pflege und Betreuung

während dieser Zeit durch die E.______ sichergestellt wurde. Hinsichtlich des

Nachtdienstes wurde ihm schliesslich für jede Nacht ein Assistenzbeitrag

zugesprochen.

5.2.2

Aus dem Umstand, dass die Mutter des

Beschwerdeführers im Jahr 2019 während durchschnittlich fast 6 Stunden pro

Tag keine Pflege- oder Betreuungsleistungen zu erbringen hatte, folgt, dass

ihr diese Zeit grundsätzlich für eine Teilerwerbsfähigkeit im Umfang von fast

68.

% (ca. 5,7 Stunden / 8,42 Stunden x 100) zur Verfügung

gestanden hat bzw. ein Pensum in diesem Umfang grundsätzlich möglich

gewesen war.

Daran ändert sich nichts,

wenn lediglich die Leistungen der Assistenzpersonen berücksichtigt werden,

welche der Beschwerdeführer im Jahr 2019 tatsächlich in Anspruch genommen

hat. Gemäss den eingereichten Abrechnungen seiner Mutter betreffend

Entlöhnung des Assistenzpersonals wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2019

tagsüber nämlich während 1'929,45 Stunden durch Assistenzpersonen

betreut, was durchschnittlich 5,3 Stunden pro Tag (inkl. Wochenende)

entspricht. Zudem übernahmen Assistenzpersonen üblicherweise den Nachtdienst.

Damit oblagen der Mutter des Beschwerdeführers einerseits keine nächtlichen

Betreuungsaufgaben. Andererseits hätte sie vor dem Hintergrund, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2019 den ihm zustehenden Assistenzbetrag nicht

vollständig ausgenutzt hat und weitere Assistenzleistungen hätte beziehen

können (vgl. vorstehende E. II/4.2), weiter entlastet werden

können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juli

2019.

an mehreren Wochentagen die E.______ besuchte und während dieser Zeit

keine Betreuung oder Pflege durch seine Mutter benötigte. Schliesslich ist

erneut festzuhalten, dass der Pflegebedarf des Beschwerdeführers nicht

permanent und besonders aufwändig ist (VGer-Urteil VG.2019.00125/126/127 vom

20.

Februar 2020 E. II/5.2.3).

Unter all diesen Umständen

war es der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2019 möglich, in der Zeit, in

welcher der Beschwerdeführer durch Assistenzpersonen betreut worden war, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei ist mit der Beschwerdegegnerin darin

einig zu gehen, dass ihr grundsätzlich ein Pensum von 68 % neben der

Betreuung des Beschwerdeführers möglich und zumutbar gewesen war.

5.3

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, seine Mutter

hätte im Jahr 2019 ohne Pflege- und Betreuungsaufgaben in einem Vollpensum

gearbeitet. Diesbezüglich wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und

ergibt sich aus den Akten, dass seine Mutter vom 1. September 2016 bis zum

Juli 2018 bei der E.______ mit einem Pensum von 42,9 %, vom August 2018

bis Juli 2019 in einem solchen von 39,8 % und ab August 2019 in einem

solchen von 37,7 % tätig war. Damit blieb ihr Pensum über diese Zeit

trotz Erhöhung des Assistenzbeitrags und der damit einhergehenden Entlastung

gleich bzw. reduzierte sich um wenige Prozentpunkte. Da ihr aber nach

dem oben Dargelegten selbst bei Erbringung von gewissen Pflege- und

Betreuungsaufgaben ein höheres Pensum möglich und zumutbar gewesen wäre und

vor dem Hintergrund, dass ihr die E.______ unter dem Vorbehalt vorhandener

Ressourcen und Möglichkeiten innerhalb der Institution ein Pensum bis zu

100.

% ermöglicht hätte, erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich,

dass sie ohne Pflege- und Betreuungsaufgaben ihr Pensum auf 100 % erhöht

hätte. Andernfalls würden sich entsprechende Hinweise in den Akten finden

lassen, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Daran ändert im Übrigen

nichts, dass die Mutter des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2019 zu einem

Pensum von 30 % bei der D.______GmbH angestellt wurde, diente diese

Anstellung doch lediglich der Verrechnungsmöglichkeit ihrer Pflege- und

Betreuungsleistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers. Im Übrigen fällt auch

an dieser Stelle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehr an Assistenzbeiträgen

hätte beziehen und damit seine Mutter zusätzlich hätte entlasten können. Dass

diese Möglichkeit aber nicht genutzt wurde, spricht ebenfalls gegen eine

angeblich beabsichtigte Pensumserhöhung.

Insgesamt folgt daraus,

dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2019 keine durch die Pflege und

Betreuung länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitt (Art. 14 Abs.

1a kELV), womit die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden

Ergänzungsleistungsanspruch zu Recht verneint hat.

5.4

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend

macht, die vorliegend streitbetroffenen kantonalen Regelungen bezüglich

Pflege- und Betreuungsleistungen stünden im Widerspruch zu übergeordnetem

Recht, ist er darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bereits

eingehend mit dieser Frage befasst hat. Dabei kam es zum Schluss, dass weder

ein Verstoss gegen Bundesrecht noch ein Widerspruch zu den

verfassungsmässigen Rechten vorliegt (vgl. BGer-Urteil 9C_618/2020 vom

17.

Dezember 2020 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen). Die

entsprechende Rüge zielt damit ins Leere und bedarf keinen Weiterungen. Im

Übrigen weist die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf hin, dass aus den

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechten kein direkter Anspruch

auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden kann

(BGE 138 I 225 E. 3.5).

6.

Zusammenfassend verletzte

die Beschwerdegegnerin kein Recht, indem sie einen

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen ungedeckten

Assistenzlohnkosten und einer Erwerbseinbusse seiner Mutter für das Jahr 2019

verneint hat.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Der Beschwerdeführer

beantragt die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss

Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über

die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die

Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für

sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz

oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren

nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei

auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu,

sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art.

1.

Abs. 1 ELG i.V.m. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der

Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der

gesuchstellenden Partei.

2.

Da die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die

Staatskasse zu nehmen sind (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis

ATSG), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

Der

Beschwerdeführer empfängt Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente,

weshalb seine Mittellosigkeit erwiesen ist und er

daher als bedürftig im Sinne von Art. 139 Abs. 1 VRG zu gelten hat.

Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht ohne Weiteres als

aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer für das Verfahren auf

eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person von Rechtsanwalt C.______ ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Letzterer ist mit

pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie

später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der

Verfahrens- und Anwaltskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

4.

Ausgangsgemäss

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 1

Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von

Rechtsanwalt C.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der

Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer

und Auslagen) entschädigt.

4.

Die

Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im

Oktober 2026 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt

sind.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]