VG.2021.00019
Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen
14. Oktober 2021Deutsch17 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 14. Oktober 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2021.00019
A.______
Beschwerdeführer
vertreten
durch B.______
diese vertreten durch Rechtsanwalt
C.______
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______, geboren im Jahr
[…], leidet an einem Fragilen-X-Syndrom. Er wird unter anderem durch seine
Mutter, B.______, betreut und gepflegt, welche zu diesem Zweck bei der
D.______GmbH angestellt ist. Neben seiner ausserordentlichen Invalidenrente
und Ergänzungsleistungen bezieht A.______ eine Hilflosenentschädigung für
Hilflosigkeit schweren Grades, einen Intensivpflegezuschlag sowie einen
Assistenzbeitrag.
2.
A.______ ersuchte die
Ausgleichskasse Glarus mit Schreiben vom 17. Juni 2019 und 17. Juli 2019
sinngemäss um Vergütung ungedeckter Lohnkosten von anerkannten
Assistenzpersonen sowie der von B.______ erbrachten psychiatrischen
Grundpflegeleistungen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 verneinte die
Ausgleichskasse eine Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten
bei den Ergänzungsleistungen für das Jahr 2019. Die von A.______ am 7.
September 2020 dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse am 3.
Februar 2021 ab.
3.
In der Folge gelangte
A.______ mit Beschwerde vom 2. März 2021 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2021
sowie die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einholung eines
Gutachtens, um Durchführung eines Augenscheins bei ihm zu Hause und um eine
Befragung seiner Mutter sowie der angestellten Assistenzpersonen.
Die Ausgleichskasse
schloss am 19. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem A.______ mit
Replik vom 8. Juni 2021 an seinen Anträgen festgehalten hatte, tat dies die
Ausgleichskasse mit Duplik vom 8. Juli 2021 ebenso.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist als kantonales
Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer prozessuale Anträge,
namentlich die Einholung eines Gutachtens, die Durchführung eines
Augenscheins bei ihm zu Hause und eine Befragung seiner Mutter sowie der
angestellten Assistenzpersonen stellt, ist davon abzusehen, da von
zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind (vgl. nachstehende E. II/4.1).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen
verfassungsmässig garantierten Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben,
weshalb er grundsätzlich so zu stellen sei, wie wenn er nicht beeinträchtigt
wäre. Vor diesem Hintergrund habe er gestützt auf Art. 14 Abs. 1
lit. b ELG einen Vergütungsanspruch für Assistenzkosten bis zum Betrag
von Fr. 90'000.-, welche nicht durch andere Versicherungsleistungen
abgedeckt seien. Der von der Invalidenversicherung geleistete Assistenzbedarf
decke nur die in Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV) genannten Leistungen ab und sei überdies in
der Höhe begrenzt. Eine solche Begrenzung sei weder in den Bundesgesetzen
noch in den kantonalen Ausführungsbestimmungen vorgesehen. Vielmehr verweise
Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG auf den benötigten Bedarf an Hilfe, Pflege und
Betreuung zu Hause. Folglich habe er einen über den Assistenzbeitrag
hinausgehenden Ergänzungsleistungsanspruch für ungedeckt gebliebene
Krankheits- und Behinderungskosten. Im Jahr 2019 habe er insgesamt
Fr. 130'049.35 an Lohnkosten für angestelltes Assistenzpersonal
aufgewendet. Dem stünden Assistenzbeiträge in der Höhe von Fr. 83'933.95
sowie Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 22'752.- gegenüber,
weshalb er insgesamt Fr. 23'363.40 an ungedeckten Lohnkosten zu beklagen
habe. Folglich könne er einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltend machen. Hiervon sei die ihm zustehende Rente der
Invalidenversicherung nicht in Abzug zu bringen, da diese mit den
Assistenzaufwendungen nicht sachlich kongruent sei und lediglich seinen
eigenen Erwerbsausfall kompensiere. Sodann sei bei den Ergänzungsleistungen
ein psychiatrischer Grundpflegebedarf zu berücksichtigen, da dieser nicht
durch den Assistenzbeitrag abgedeckt werde. Ferner sei offensichtlich, dass
seine Mutter einen Erwerbsausfall erleide, da sie ihn auch nach Erreichen
seiner Mündigkeit während der meisten Zeit betreuen müsse. So decke sie
zahlreiche Stunden während den Tages- und Nachtzeiten ab, weshalb es ihr
nicht möglich sei, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Daraus folge,
dass die von ihr unentgeltlich erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen
ersatzweise als Erwerbsausfall zu vergüten seien, wobei der Erwerbsausfall
mittels eines hypothetischen Einkommens und nicht konkret zu ermitteln sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, der gesamte
Hilfebedarf des Beschwerdeführers sei mittels dem standardisierten
Abklärungsbericht FAKT 2 rechtskonform ermittelt worden und werde
bereits vollständig durch Versicherungsleistungen abgedeckt, weshalb kein
darüber hinausgehender Ergänzungsleistungsanspruch bestehe. Gestützt auf Art.
13.
Abs. 6 der Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 27. November 2007 (kELV) gehe ein Anspruch auf
einen Assistenzbeitrag der IV einem Ergänzungsleistungsanspruch vor, weshalb
keine allfällig ungedeckt gebliebenen Hilfe-, Pflege- und Betreuungskosten
geschuldet seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf ungedeckt gebliebene Lohnkosten für Assistenzpersonen oder auf einen
Erwerbsausfall seiner Mutter, da es nicht Sinn und Zweck der
Ergänzungsleistungen sei, Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen zu
vergüten, welche nicht durch den Assistenzbeitrag und die
Hilflosenentschädigung abgegolten würden. Zudem gelte der in Art. 14 Abs. 4
ELG enthaltene Maximalbetrag von Fr. 90'000.- nur dort, wo Pflege- und
Betreuungskosten nicht bereits durch den Assistenzbetrag und die
Hilflosentschädigung gedeckt seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Sodann
sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer gemäss FAKT 2
verschiedene Hilfeleistungen benötige. Er weise aber keinen permanenten
Hilfebedarf auf. Da die Nächte durch eine Assistenzperson abgedeckt seien und
der Beschwerdeführer tagsüber nur während sechs Stunden Hilfeleistungen
benötige, sei es seiner Mutter möglich und zumutbar, einem Arbeitspensum von
68.
% nachzugehen, was ihrem aktuellen Arbeitspensum entspreche. Darüber
hinaus sei nicht ausgewiesen, dass sie ihr Pensum auf 100 % habe erhöhen
wollen, weshalb kein Erwerbsausfall ausgewiesen sei, der mittels
Ergänzungsleistungen abgegolten werden müsste.
3.
3.1
Ergänzungsleistungen bestehen nach Art. 3 Abs. 1
ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit.
b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen
Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Nach Art. 14
Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet
werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen
und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Für
die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und
Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen
jedoch bei einer zu Hause lebenden alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-
pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu
Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erhöht sich der
vorgenannte Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-,
soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung
und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14
Abs. 4 ELG).
3.2
3.2.1
Die
Hilflosenentschädigung ist in Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG] und Art. 35 ff. IVV
geregelt. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und
leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt
als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der
Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der
dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37
Abs. 1 IVV).
3.2.2
Der
Assistenzbeitrag ist demgegenüber in den Art. 42quater ff. IVG und
Art. 39a ff. IVV geregelt. Nach Art. 42quinquies IVG wird ein
Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person
benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)
erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen
Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird (lit. a) und
weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener
Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in
gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b).
3.3
Gemäss Art. 14 Abs. 1 kELV werden zu Hause
wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder
mittelschwere Hilflosigkeit die Kosten nur für den Teil der Pflege und
Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im
Sinne von Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom
27.
Juni 1995 (KVV) erbracht werden kann. Erbringen Familienangehörige
derartige Pflege- und Betreuungsleistungen, werden diese nach Art. 14
Abs. 1a kELV nur dann vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen
nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen sind (lit. a)
und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche
Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). Dabei muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zumindest erstellt sein, dass die Pflege und Betreuung zu
einem dauernden und wesentlichen Erwerbsausfall geführt hat. Von einem
derartigen Erwerbsausfall ist nicht bereits dann auszugehen, wenn der
leistungserbringende Familienangehörige keiner oder keiner vollzeitigen
Arbeitstätigkeit nachgeht. Vielmehr entspricht es dem allgemeinen Prinzip der
Schadenminderungspflicht, dass ein Erwerbsausfall erst dann vorliegt, wenn
dem leistungserbringenden Familienangehörigen eine Erwerbstätigkeit nicht
mehr in dem Ausmass zumutbar ist, wie es ohne die Erbringung von Pflege- und
Betreuungsleistungen wäre (VGer-Urteil VG.2018.00085 vom 10. Januar 2019
E. II/5.2.1 f.). Die Kosten werden dabei höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls
vergütet (Art. 14 Abs. 2a kELV), wobei ein Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung gemäss Art. 14 Abs. 6 kELV
den Ansprüchen von Art. 14 kELV vorgeht.
4.
4.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
Kosten für das von ihm angestellte Assistenzpersonal seien im Jahr 2019 durch
den Assistenzbeitrag nicht gedeckt, ist ihm nicht zu folgen. So ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.
Februar 2020 (Verfahren VG.2019.00125/126/127) zum Schluss gelangte, dass die
Invalidenversicherung den Hilfebedarf des Beschwerdeführers gestützt auf den
standardisierten Abklärungsbericht FAKT 2 korrekt ermittelt hat. Dieses
Urteil wurde vom Bundesgericht am 28. Januar 2021 (Verfahren 9C_219/2020)
bestätigt, weshalb im vorliegenden Verfahren daran festzuhalten ist. Darüber
hinaus hielten sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht in
den vorgenannten Entscheiden fest, dass der anerkannte Hilfebedarf dem
gesamten Bedarf des Beschwerdeführers entspricht und ausserhalb dieser
Vorgaben kein Raum für die Berücksichtigung eines behaupteten – aber nicht
näher substantiierten – Bedarfs an psychiatrischer Grundpflege besteht.
Folglich steht im vorliegenden Verfahren einerseits fest, dass der Hilfebedarf
rechtsgenüglich festgelegt wurde, weshalb auf weitere diesbezügliche
Abklärungen, insbesondere auf die vom Beschwerdeführer beantragten
prozessualen Anträge, namentlich die Einholung eines Gutachtens, die
Durchführung eines Augenscheins bei ihm zu Hause und eine Befragung seiner
Mutter sowie der angestellten Assistenzpersonen zu verzichten ist.
Andererseits deckt der verfügte Hilfebedarf den gesamten Bedarf des
Beschwerdeführers ab, wobei er ab dem 1. Januar 2019 bis zum
31.
Juli 2019 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von monatlich
Fr. 6'829.40 und jährlich Fr. 81'952.80 sowie ab dem 1. August
2019.
einen solchen von monatlich Fr. 7'390.50 und jährlich
Fr. 88'686.- hat.
4.2
Stellt man den rechtskräftig ausgewiesenen Anspruch
auf Assistenzbeitrag für das Jahr 2019 in der Höhe von insgesamt
Fr. 84'758.30 (sieben Monate à Fr. 6'829.40 plus fünf Monate à
Fr. 7'390.50) den in Rechnung gestellten Assistenzlohnkosten von
gesamthaft Fr. 83'906.95 gegenüber, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2019 Fr. 851.35 mehr an Assistenzbeitrag hätte beziehen können,
als er für die Begleichung der Assistenzlohnkosten aufgewendet hat. Damit war
er ohne Weiteres im Stande, die von ihm bezogenen Assistenzleistungen mit dem
Assistenzbeitrag zu begleichen. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass
die Kosten des Assistenzpersonals nicht alleine durch den Assistenzbeitrag zu
decken sind, sondern dass gestützt auf Art. 42sexies Abs. 1
lit. a IVG dazu auch die Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit
schweren Grades von monatlich Fr. 1'896.- bzw. jährlich
Fr. 22'752.- heranzuziehen ist (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2018.00085 vom
10.
Januar 2019 E. II/6). Es wären ihm also insgesamt deutlich mehr
an Mittel zur Entlöhnung des Assistenzpersonals zur Verfügung gestanden, als
er effektiv aufgewendet hat. Im Übrigen ist er daran zu erinnern, dass gemäss
Art. 13 Abs. 6 kELV ein Anspruch auf Assistenzbeitrag der IV den Ansprüchen
in Art. 13 Abs. 1 ff. kELV vorgeht, weshalb kein alternativer Anspruch
über Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden kann.
Als Zwischenfazit ist
daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keinen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen wegen ungedeckten Assistenzlohnkosten hat.
5.
5.1
Sodann bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer
die Pflege- und Betreuungsleistungen seiner Mutter nicht über den
Assistenzbeitrag abrechnen kann, da in gerader Linie Verwandte nicht als
Assistenzpersonen angestellt werden dürfen (vgl. vorstehende
E. II/3.2.2). Fraglich ist indessen, ob die Pflege und Betreuung des
Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem dauernden und
wesentlichen Erwerbsausfall seiner Mutter geführt haben, was zu einem
zusätzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen führen könnte. Dies ist
nachfolgend zu prüfen.
5.2
5.2.1
Beim Beschwerdeführer wurde für die Monate Januar
bis Juli 2019 ein Hilfebedarf von 154,99 Stunden
pro Monat und von August bis Dezember 2019 ein solcher von
171,89 Stunden pro Monat anerkannt (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00125/126/127
vom 20. Februar 2020 E. II/5). Ausgehend von 30,4 Tagen pro Monat
können die Pflege- und Betreuungsleistungen von Januar bis Juli 2019 während
(gerundet) 5,1 Stunden pro Tag und ab August 2019 während (gerundet)
5,7 Stunden pro Tag durch Assistenzpersonen erbracht werden und diese
durch den Assistenzbeitrag entlöhnt werden. Darüber hinaus besuchte der
Beschwerdeführer von Januar bis Juli 2019 die E.______, weshalb ihm beim
Hilfebedarf 1,5 Schultage abgezogen wurden, da die Pflege und Betreuung
während dieser Zeit durch die E.______ sichergestellt wurde. Hinsichtlich des
Nachtdienstes wurde ihm schliesslich für jede Nacht ein Assistenzbeitrag
zugesprochen.
5.2.2
Aus dem Umstand, dass die Mutter des
Beschwerdeführers im Jahr 2019 während durchschnittlich fast 6 Stunden pro
Tag keine Pflege- oder Betreuungsleistungen zu erbringen hatte, folgt, dass
ihr diese Zeit grundsätzlich für eine Teilerwerbsfähigkeit im Umfang von fast
68.
% (ca. 5,7 Stunden / 8,42 Stunden x 100) zur Verfügung
gestanden hat bzw. ein Pensum in diesem Umfang grundsätzlich möglich
gewesen war.
Daran ändert sich nichts,
wenn lediglich die Leistungen der Assistenzpersonen berücksichtigt werden,
welche der Beschwerdeführer im Jahr 2019 tatsächlich in Anspruch genommen
hat. Gemäss den eingereichten Abrechnungen seiner Mutter betreffend
Entlöhnung des Assistenzpersonals wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2019
tagsüber nämlich während 1'929,45 Stunden durch Assistenzpersonen
betreut, was durchschnittlich 5,3 Stunden pro Tag (inkl. Wochenende)
entspricht. Zudem übernahmen Assistenzpersonen üblicherweise den Nachtdienst.
Damit oblagen der Mutter des Beschwerdeführers einerseits keine nächtlichen
Betreuungsaufgaben. Andererseits hätte sie vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2019 den ihm zustehenden Assistenzbetrag nicht
vollständig ausgenutzt hat und weitere Assistenzleistungen hätte beziehen
können (vgl. vorstehende E. II/4.2), weiter entlastet werden
können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juli
2019.
an mehreren Wochentagen die E.______ besuchte und während dieser Zeit
keine Betreuung oder Pflege durch seine Mutter benötigte. Schliesslich ist
erneut festzuhalten, dass der Pflegebedarf des Beschwerdeführers nicht
permanent und besonders aufwändig ist (VGer-Urteil VG.2019.00125/126/127 vom
20.
Februar 2020 E. II/5.2.3).
Unter all diesen Umständen
war es der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2019 möglich, in der Zeit, in
welcher der Beschwerdeführer durch Assistenzpersonen betreut worden war, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei ist mit der Beschwerdegegnerin darin
einig zu gehen, dass ihr grundsätzlich ein Pensum von 68 % neben der
Betreuung des Beschwerdeführers möglich und zumutbar gewesen war.
5.3
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, seine Mutter
hätte im Jahr 2019 ohne Pflege- und Betreuungsaufgaben in einem Vollpensum
gearbeitet. Diesbezüglich wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und
ergibt sich aus den Akten, dass seine Mutter vom 1. September 2016 bis zum
Juli 2018 bei der E.______ mit einem Pensum von 42,9 %, vom August 2018
bis Juli 2019 in einem solchen von 39,8 % und ab August 2019 in einem
solchen von 37,7 % tätig war. Damit blieb ihr Pensum über diese Zeit
trotz Erhöhung des Assistenzbeitrags und der damit einhergehenden Entlastung
gleich bzw. reduzierte sich um wenige Prozentpunkte. Da ihr aber nach
dem oben Dargelegten selbst bei Erbringung von gewissen Pflege- und
Betreuungsaufgaben ein höheres Pensum möglich und zumutbar gewesen wäre und
vor dem Hintergrund, dass ihr die E.______ unter dem Vorbehalt vorhandener
Ressourcen und Möglichkeiten innerhalb der Institution ein Pensum bis zu
100.
% ermöglicht hätte, erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass sie ohne Pflege- und Betreuungsaufgaben ihr Pensum auf 100 % erhöht
hätte. Andernfalls würden sich entsprechende Hinweise in den Akten finden
lassen, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Daran ändert im Übrigen
nichts, dass die Mutter des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2019 zu einem
Pensum von 30 % bei der D.______GmbH angestellt wurde, diente diese
Anstellung doch lediglich der Verrechnungsmöglichkeit ihrer Pflege- und
Betreuungsleistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers. Im Übrigen fällt auch
an dieser Stelle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehr an Assistenzbeiträgen
hätte beziehen und damit seine Mutter zusätzlich hätte entlasten können. Dass
diese Möglichkeit aber nicht genutzt wurde, spricht ebenfalls gegen eine
angeblich beabsichtigte Pensumserhöhung.
Insgesamt folgt daraus,
dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2019 keine durch die Pflege und
Betreuung länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitt (Art. 14 Abs.
1a kELV), womit die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden
Ergänzungsleistungsanspruch zu Recht verneint hat.
5.4
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend
macht, die vorliegend streitbetroffenen kantonalen Regelungen bezüglich
Pflege- und Betreuungsleistungen stünden im Widerspruch zu übergeordnetem
Recht, ist er darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bereits
eingehend mit dieser Frage befasst hat. Dabei kam es zum Schluss, dass weder
ein Verstoss gegen Bundesrecht noch ein Widerspruch zu den
verfassungsmässigen Rechten vorliegt (vgl. BGer-Urteil 9C_618/2020 vom
17.
Dezember 2020 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen). Die
entsprechende Rüge zielt damit ins Leere und bedarf keinen Weiterungen. Im
Übrigen weist die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf hin, dass aus den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechten kein direkter Anspruch
auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden kann
(BGE 138 I 225 E. 3.5).
6.
Zusammenfassend verletzte
die Beschwerdegegnerin kein Recht, indem sie einen
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen ungedeckten
Assistenzlohnkosten und einer Erwerbseinbusse seiner Mutter für das Jahr 2019
verneint hat.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Der Beschwerdeführer
beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss
Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die
Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für
sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz
oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren
nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei
auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu,
sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art.
1.
Abs. 1 ELG i.V.m. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der
Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
2.
Da die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die
Staatskasse zu nehmen sind (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis
ATSG), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
Der
Beschwerdeführer empfängt Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente,
weshalb seine Mittellosigkeit erwiesen ist und er
daher als bedürftig im Sinne von Art. 139 Abs. 1 VRG zu gelten hat.
Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht ohne Weiteres als
aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer für das Verfahren auf
eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person von Rechtsanwalt C.______ ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Letzterer ist mit
pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie
später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der
Verfahrens- und Anwaltskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
4.
Ausgangsgemäss
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 1
Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von
Rechtsanwalt C.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der
Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer
und Auslagen) entschädigt.
4.
Die
Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im
Oktober 2026 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt
sind.
und erkennt sodann:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]