VG.2021.00023
Sozialversicherung - Unfallversicherung
7. März 2024Deutsch24 min
ersuchte sie ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Krankenversicherung AG
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 7. März 2024
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia
Lattmann, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula
Brändli
in Sachen
VG.2021.00023
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic.
iur. Bettina
Umhang, Rechtsanwältin
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Beschwerdegegnerin 1
vertreten durch Dr.
iur.
Martin
Schmid,
Rechtsanwalt
betreffend
UVG-Leistungen
vereinigt mit
VG.2022.00002
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Prof.
Dr. Hardy Landolt,
Rechtsanwalt
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin 2
betreffend
Hilfsmittel
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], arbeitete als
Assistenzärztin im Spital B.______ und war in dieser Eigenschaft bei der ÖKK
Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK
bzw. Beschwerdegegnerin 1) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. Dezember 2010 erlitt sie einen
Unfall, bei welchem sie auf der Strasse ausrutschte. In der Folge kam es zu
mindestens einem weiteren Unfall, wobei die ÖKK die Kosten der
Heilbehandlungen übernahm und A.______ Taggelder zusprach.
1.2 Die ÖKK stellte die Taggeldleistungen von A.______
am 30. August 2016 per 30. November 2016 ein und teilte ihr
gleichzeitig mit, dass die Heilungskosten weiterhin übernommen würden.
Nachdem Letztere dagegen Einsprache erhoben hatte, holte die ÖKK bei der
Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) ein polydisziplinäres Gutachten
ein, welches am 31. Dezember 2018 (nachfolgend: asim-Gutachten)
erstattet wurde. In der Folge hiess die ÖKK die Einsprache am 10. Januar
2020 teilweise gut. Eine von A.______ am 6. Februar 2020 dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 11. Juni 2020 ebenfalls teilweise
gut, soweit es die Sache nicht als durch Vergleich erledigt abschrieb
(Verfahren VG.2020.00013).
2.
2.1 A.______ beantragte bei der IV-Stelle Glarus am
1. November 2017 sodann die Kostenübernahme für ein
Elektrozuggerät für ihren Rollstuhl (Swiss-Trac Typ SWT-1S). Darüber hinaus
ersuchte sie ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Krankenversicherung AG
(nachfolgend: SWICA), am 6. September 2018, dass sie die
diesbezüglichen Kosten als Vorleistung zur obligatorischen Unfallversicherung
übernehme. Sowohl die SWICA als auch die IV-Stelle wiesen die bei ihnen
gestellten Leistungsbegehren in der Folge ab. Die von A.______ gegen die
Verfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2019 eingereichte Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht am 13. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat
(Verfahren VG.2019.00021). Gleichentags wies es die gegen die Verfügung der
SWICA vom 17. März 2019 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(Verfahren VG.2019.00029). Gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts
vom 13. Juni 2019 erhob A.______ Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht. Letzteres wies die IV-Stelle am
11. Mai 2020 an, eine Vorleistungspflicht zur obligatorischen
Unfallversicherung für den Swiss-Trac Typ SWT-1S zu prüfen. Im Übrigen
wies es die Beschwerden ab (BGer-Urteil 9C_529/2019 und 9C_530/2019 vom
11. Mai 2020).
2.2 In Umsetzung der bundesgerichtlichen Vorgaben
teilte die IV-Stelle A.______ am 2. Juli
2020 mit, dass sie die Kosten für den Swiss-Trac Typ SWT-1S vorläufig übernehme. In der Folge überwies
sie die Sache zuständigkeitshalber an die ÖKK, welche ihrerseits eine
Kostengutsprache für das anbegehrte Zuggerät am 3. Dezember 2020 abwies
und die von A.______ dagegen erhobene Einsprache am 17. Februar 2021
abschlägig beantwortete. Hiergegen gelangte
A.______ mit Beschwerde vom 18. März 2021 ans Verwaltungsgericht und
beantragte dessen Aufhebung (Verfahren VG.2021.00023). Die ÖKK sei zu
verpflichten, die Kosten für eine Rollstuhlversorgung sowie für einen
Swiss-Trac SWT-1S zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
medizinischen Abklärung an die ÖKK zurückzuweisen. Sodann sei ihr für das
Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der ÖKK. Die ÖKK schloss am 4. Mai 2021
auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten von A.______. Am 12. Juli 2021 reichte die ÖKK mehrere Akten
ein, woraufhin A.______ am 12. November 2021 Stellung nahm. Am 5. Januar
2022 hielt die ÖKK an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
2.3 Zur Klärung des
invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs von A.______ gab die
IV-Stelle bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 9. Mai 2021 erstattet
wurde (nachfolgend: ABI-Gutachten). Nachdem
die IV-Stelle die definitive Kostengutsprache für die anbegehrte
Hilfsmittelversorgung am 2. Dezember 2021 abgelehnt hatte, gelangte A.______ mit Beschwerde vom
16. Januar 2022 abermals ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung dieser Verfügung (Verfahren VG.2022.00002). Eventualiter sei
die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Darüber hinaus
beantragte sie eine Vereinigung mit dem beim Verwaltungsgericht ebenfalls
anhängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (VG.2021.00023). Die IV-Stelle schloss am 16. Februar 2022
auf Abweisung der Beschwerde.
3.
Am 11. Juli 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht
die bei ihm anhängigen Verfahren VG.2021.00023 sowie VG.2022.00002 und führte
am 8. September 2022 eine Referentenaudienz durch, wobei die
Einholung eines Obergutachtens in Aussicht gestellt wurde. Gleichentags wurde
den Parteien Frist angesetzt, um zum geplanten Fragekatalog Stellung zu
nehmen. In der Folge reichte die ÖKK am
14. September 2022 eine Ergänzungsfrage ein. Am 19. September
2022 äusserte sich die IV-Stelle dahingehend, dass sie weder ein
Gerichtsgutachten noch eine Ausweitung des Fragekatalogs für notwendig
erachte. A.______ nahm am 19. September 2022 sowie am 21. September
2022 Stellung und reichte mehrere Ergänzungsfragen ein. Am 29. September
2022 legte sie überdies ein Schreiben der IV-Stelle vom 26. September
2022 ins Recht und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle für deren Verhalten
bzw. deren Aussagen während der Referentenaudienz mit einer Ordnungsbusse
zu belegen. Schliesslich reichte sie am 6. Oktober 2022 die
vollständigen sowie nach Datum assortierten medizinischen Akten ein und
ersuchte das Gericht, den geplanten Gutachtenspersonen weitere Dokumente für
die Begutachtung vorzulegen.
4.
Am
21. Oktober 2022 gab das Verwaltungsgericht bei der MEDAS Zürich GmbH
(nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am
24. Oktober 2023 erstattet wurde (nachfolgend: Obergutachten
bzw. Gerichtsgutachten). In der Folge anerkannte die ÖKK am
17. Januar 2024 ihre Leistungspflicht für die Rollstuhlversorgung und
das Zuggerät; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A.______ beantragte am
17. bzw. 18. Januar 2024 die Gutheissung der Beschwerden. Die IV-Stelle
hielt am 18. Januar 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Überdies ersuchte sie um eine Kürzung der Gutachtenskosten der MEDAS um
Fr. 24'000.- sowie um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
3.
Mai 2009 (EG UVG) und Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.2
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine mündliche Verhandlung
wurde mit der durchgeführten Referentenaudienz hinreichend Genüge getan. Dies
gilt umso mehr, als dass dieser Antrag im Nachgang derselben nicht erneuert
wurde.
1.3
Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte einen
weiteren Schriftenwechsel sowie Rückfragen an die MEDAS-Gutachter betreffend
die Kosten des Obergutachtens. Letztere können indessen direkt durch das
Verwaltungsgericht beurteilt werden (vgl. untenstehende E. III/3),
weshalb nicht zuletzt mit Blick auf die bereits sehr lange Verfahrensdauer
auf weitere (allenfalls kostenpflichtige) Abklärungen zu verzichten ist. Da
sich die Parteien überdies bereits mehrfach (unter anderem im Rahmen der
Referentenaudienz) Stellung nehmen konnten, ist schliesslich auf einen
weiteren Schriftenwechsel zu verzichten. Überdies ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdegegnerin 2 nach Abschluss des Schriftenwechsels eine
weitere Eingabe ohne Weiteres möglich gewesen wäre, worauf sie denn auch
hingewiesen wurde.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a, je
mit Hinweisen). Entscheidend ist dabei die Würdigung der in den Akten
liegenden medizinischen Berichte, wobei das
Gericht bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ohne
zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht
(BGE 118 V 286 E. 1b).
2.2
Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im
Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfall und der dadurch verursachten
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 117 V 359
E. 5a, mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Als objektivierbar gelten
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn
die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
werden (BGE 138 V 248 E. 5.1, mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Der Anspruch auf ein bestimmtes
Hilfsmittel gegenüber der Unfallversicherung besteht, soweit es durch Unfall
oder Berufskrankheit bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle
ausgleicht (Art. 11 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung vom 18. Oktober 1984 [HVUV]). Entsprechend hat eine gehunfähige versicherte
Person Anspruch auf ein Zuggerät für den Rollstuhl, wenn sie, nebst den
allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Unfallversicherung
gemäss Art. 6 UVG, infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der
oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur
dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann (Ziff. 9.02
Anhang HVUV; Martina Filippo,
in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2020, Art. 11 N. 4).
2.3.2
Der
Bundesrat erstellt die Liste der Hilfsmittel. Der Anspruch erstreckt sich auf
die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepassten Hilfsmittel in
einfacher und zweckmässiger Ausführung, das erforderliche Zubehör und die
Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind. Ausstattungen und
Anzahl der Hilfsmittel müssen den Anforderungen des privaten sowie des
beruflichen Lebens entsprechen (Art. 1 Abs. 2 HVUV). Die Kriterien
der Einfachheit und Zweckmässigkeit, die das Verhältnismässigkeitsprinzip
konkretisieren, setzen zum einen voraus, dass die fragliche Leistung geeignet
ist, den gesetzlichen Zweck zu erreichen, und dass diese dazu notwendig und
erforderlich erscheint. Zum anderen verlangen sie, dass zwischen den Kosten
des Hilfsmittels und seinem Nutzen ein vernünftiges Verhältnis besteht, wobei
sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen sind (BGE 141 V 30 E. 3.2.1; BGer-Urteil
8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.1, mit Hinweisen; Martina
Filippo, in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.],
Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2020, Art. 11 N. 4).
2.4
In
invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht besteht Anspruch auf ein
Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung.
Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte
selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 3 HVI). Entsprechend hat eine
gehunfähige versicherte Person Anspruch auf ein Zuggerät für den Rollstuhl,
wenn sie infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der oberen Extremitäten
einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank
elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann (Ziff. 9.02
Anhang HVI).
3.
Nach dem für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz
der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
Dispositiv
des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und Situation der versicherten Person einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Dennoch hat es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar
erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Hinsichtlich
Gerichtsgutachten gilt, dass das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung der medizinischen Expertinnen und Experten abzuweichen hat,
zumal es deren Aufgabe ist, ihre Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit
zu stellen (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465
E. 4.4, 122 V 157 E. 1c, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Das Verwaltungsgericht zog mit Zwischenentscheid vom
21. Oktober 2022 bereits in Betracht, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend
erstellt sei. Insbesondere könnten Fragen im Zusammenhang mit den
vorliegenden Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, der
Unfallkausalität, der Behandlungsbedürftigkeit bzw. dem Endzustand sowie der
Rollstuhlangewiesenheit anhand der im Recht liegenden Akten, insbesondere
gestützt auf die Gutachten der asim und der ABI, nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Es sei zur Beantwortung dieser Fragen
ein polydisziplinäres Gutachten erforderlich, womit die MEDAS zu beauftragen
sei. Letztere erstattete das Gutachten am 24. Oktober 2023, nachdem der
Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts über die Einholung eines
Obergutachtens in Rechtskraft erwachsen war.
4.2 Dr. med. C.______, Facharzt FMH für
Rheumatologie und Innere Medizin, hielt im Obergutachten aus
rheumatologischer Sicht fest, aufgrund erheblicher und unfallbedingter
sekundärer manifester trikompartimentäre Gonarthrose und Arthrofibrose rechts
liege eine klare Indikation für einen Rollstuhl ausser Haus vor. Zusätzlich
bestehe eine Impingementsymptomatik der linken Schulter mit bildgebend
nachgewiesener transmuraler Rotatorenmanschettenruptur sowie eingeengtem
Subakromialraum infolge Humeruskopfhochstand und zusätzlicher akromialer
Spornbildung und Begleitbursitis sowie Akromioklavikulargelenksarthrose und
eine Epikondylopathie, weshalb eine Antriebshilfe für den Rollstuhl benötigt
werde. Der Stockgebrauch und die Rollstuhlbedürftigkeit würden mit dem
Knieunfall zusammenhängen und die chronischen Schulter- und
Ellbogenbeschwerden seien sekundäre Folgen bzw. Spätfolgen des Unfalls
im Jahr 2010. Ohne den repetitiven täglichen Stockgebrauch und
Rollstuhltransfer wäre die vorliegende Schulter- und Ellbogensymptomatik
überwiegend wahrscheinlich nicht in diesem Ausmass vorhanden (Obergutachten
S. 113 f.). Dr. med. D.______, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte im
orthopädischen Teilgutachten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für Gehstrecken
ab 50 Metern auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Aufgrund
Schulterbeschwerden in Form einer eingeschränkten Belastbarkeit des linken
Schultergelenks bei bildgebend dokumentierter Ruptur der Rotatorenmanschette
benötige die Beschwerdeführerin ein elektromotorisches Zuggerät
(Obergutachten S. 151).
4.3 Von der Einschätzung
der MEDAS ist nach dem oben Dargelegten (vgl. E. II/3) nicht ohne
zwingende Gründe abzuweichen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Die
Gutachter legen ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die
Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl und ein elektromotorisches Zuggerät
angewiesen ist und die zu Grunde liegenden Diagnosen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sind. Sie setzten sich mit den davon
abweichenden Meinungen auseinander und beantworteten die vom
Verwaltungsgericht gestellten Fragen schlüssig. Die Parteien bringen gegen
das Gutachten in Bezug auf die Hilfsmittelthematik nichts Anderes vor, wobei
die Beschwerdegegnerin 1 denn auch ausdrücklich ihre diesbezügliche Leistungspflicht
anerkennt. Im Ergebnis sind damit keine Indizien ersichtlich, welche in Bezug
auf die Hilfsmittelthematik ein Abweichen vom Gutachten der MEDAS
rechtfertigen würden.
4.4 Im Ergebnis hat die
Beschwerdeführerin Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel, wobei aufgrund
der im Obergutachten erstellten Unfallkausalität die
Beschwerdegegnerin 1 hierfür leistungspflichtig ist. Die Beschwerde
gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 ist dementsprechend gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Februar 2021
ist aufzuheben und Letztere ist anzuweisen, die Kosten der Beschwerdeführerin
für die beantragten Hilfsmittel zu übernehmen. Da die
Beschwerdegegnerin 1 leistungspflichtig ist, erübrigt sich die
Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin 2. Daraus folgt,
dass die gegen sie gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
III.
1.
1.1
Die Gerichtskosten im Verfahren
VG.2021.00023 sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).
1.2
1.2.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren bei der Beschwerdegegnerin 1. Hierbei ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine
Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Davon ist
abzuweichen, wenn die Beschwerde führende Partei im Falle des Unterliegens
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte beanspruchen können (BGE 140 V 116 E. 3.3; BGer-Urteil 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018
E. 8.1.1), oder aber wenn eine sachkundige Rechtsvertretung im
Einspracheverfahren erforderlich war, wobei an die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer-Urteil
9C_485/2016 vom 21. März 2017 E. 4, 9C_740/2016 vom 31. Januar
2017 E. 3.1).
1.2.2 Vorliegend ist
vom Grundsatz gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG abzuweichen. Die
Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 4 ATSG erscheinen im vorliegenden
Fall erfüllt (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, mit
Hinweisen). Einerseits hat die Beschwerdeführerin als bedürftig zu gelten,
andererseits kann ihr Rechtsmittel wegen des Obsiegens nicht als aussichtslos
bezeichnet werden (vgl. auch untenstehende E. III/2 sowie VGer-Urteil
VG.2019.00021 vom 19. Juni 2021 E. III/1.2). Darüber hinaus erweist
sich das Verfahren als überdurchschnittlich komplex, was sich insbesondere in
der Notwendigkeit zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zeigt.
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, welche pauschal auf
Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen ist.
1.3
1.3.1 Da die Beschwerdeführerin im Verfahren
VG.2021.00023 als obsiegend zu gelten hat, hat sie sodann auch hierfür
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1
(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Deren
Höhe wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist dem
Einzelfall gerecht zu werden. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche
Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium
aufgeführt, ist aber ebenfalls mitzuberücksichtigen, soweit er, was
regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt
wird. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten
dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG; BGer-Urteil
9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4; vgl. zum Ganzen VGer-Urteil
VG.2019.00766 vom 14. März 2019 E. III/2.1).
1.3.2
Nach welchen Kriterien die
Parteientschädigung zuzusprechen ist, regelt das anwendbare kantonale
Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss
die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss
§ 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren
und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni 1987 (KoV) bemessen sich
diese nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde (für die
Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsvertreters
massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die
Parteien auf dem Spiel stehenden Vermögens- oder sonstigen Interessen an der
Angelegenheit. Dies entspricht den Vorgaben von Art. 61 lit. g ATSG (vgl. zum
Ganzen VGer-Urteil VG.2019.00766 vom 14. März 2019 E. III/2.1, mit
Hinweisen).
1.3.3 Reicht
eine Rechtsvertreterin eine Honorarnote ein, folgt aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde
verpflichtet ist, zu begründen, weshalb sie die Höhe der zugesprochenen
Parteientschädigung als angemessen erachtet. Mit anderen Worten darf sie sich
in einem derartigen Fall nicht damit begnügen, ohne nähere Begründung eine
"angemessene Parteientschädigung" zuzusprechen. Im Gegensatz zur
Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen aber
weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz genau beziffert werden, sondern
es genügt, wenn die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
dargelegten Kriterien in pflichtgemässer Ermessensausübung festgesetzt wird (vgl. zum Ganzen VGer-Urteil VG.2019.00766 vom
14. März 2019 E. III/2.1, mit Hinweisen).
1.3.4
Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reichte eine Honorarnote über Fr. 32'624.90 ein,
welche sich trotz des aufwändigen und komplexen Verfahrens als zu hoch
angesetzt präsentiert. Dies einerseits aufgrund der Tatsache, dass die
aufgeführten Aufwendungen nicht nur das Verfahren VG.2021.00023, sondern auch
das Verfahren VG.2022.00035 betreffen, was insbesondere auf die Kosten für
die Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht betreffend Obergutachten, die
Referentenaudienz und die Gutachtensprüfung zutrifft. Der geltend gemachte
Aufwand von 98 Stunden ist entsprechend zu kürzen bzw. ein Anteil davon
entfällt auf das Verfahren VG.2022.00035. Andererseits ergeben sich aus der
eingereichten Honorarnote diverse Aufwendungen, welche mangels weiterer
Belege nicht nachvollziehbar erscheinen und dementsprechend nicht zu vergüten
sind, was beispielsweise auf Telefonate und Korrespondenz mit nicht genannten
Personen (X, R, S) zutrifft. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren durch dieselbe Person
vertreten wurde, wofür bereits eine Entschädigung von Fr. 2'000.-
zugesprochen wurde. Im Übrigen gilt im Kanton Glarus praxisgemäss ein
Stundenansatz in der Höhe von Fr. 240.- und nicht wie von der
Beschwerdeführerin beantragt Fr. 300.- (VGer-Urteil VG.2017.00010 vom
7. Februar 2019 E. III/2.2), was sich ebenfalls reduzierend
auswirkt. Im Ergebnis und mit Blick auf das soeben Dargelegte ist die
Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das
Verfahren VG.2021.00023 eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 8'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
2.1 Betreffend das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren (VG.2022.00002) hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 134 Abs. 1
lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da die
Beschwerdeführerin in diesem Verfahren als unterliegend zu gelten hat, sind
die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- somit ihr aufzuerlegen. Auf
deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen zu verzichten (vgl. nachfolgende
E. III/2.2). Ausgangsgemäss ist ihr schliesslich keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragte im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (VG.2022.00002) die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel
fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die
gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG).
Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
2.2.2 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
erscheint aufgrund der Aktenlage als gegeben (vgl. auch VGer-Urteil
VG.2019.00021 vom 13. Juni 2019 E. III/1.2). Zudem kann das
vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal für die
Klärung des Leistungsanspruchs die Einholung eines Obergutachtens notwendig
war. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da
die Beschwerdeführerin auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr
ist in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy
Landolt ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für
den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt,
zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann
(Art. 139a VRG).
3.
3.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der
Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Diese Bestimmung bezüglich Übernahme von Abklärungskosten gilt nicht
nur im Verwaltungsverfahren. Vielmehr bildet Art. 45 Abs. 1 ATSG
auch eine genügende gesetzliche Grundlage dafür, dem Versicherungsträger die
Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (BGE 143 V 269
E. 6.2.1). Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein manifester Widerspruch
zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen
besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente
entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen
Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise
abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1;
BGer-Urteil 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1).
3.2 Das Gutachten der MEDAS wurde unter anderem deshalb
notwendig, weil die Beschwerdegegnerinnen die Hilfsmittelangewiesenheit sowie
die Unfallkausalität ungenügend abgeklärt hatten (vgl. Verfügung des
Verwaltungsgerichts VG.2021.00023 und VG.2022.00002 vom 21. Oktober 2022
E. 2.3.1). Den Parteien wurde mit dem Zwischenentscheid über die
Einholung eines Obergutachtens und anhand der darin festgelegten Fragen an
die MEDAS unmissverständlich aufgezeigt, dass ein Gerichtsgutachten zur
Klärung aller vier anhängigen Verfahren (VG.2021.00023 und VG.2022.00002,
VG.2022.00035, VG.2022.00044) notwendig ist und voraussichtlich hierauf
abgestellt werden wird. Da der Zwischenentscheid unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist, sind die Einwände der Beschwerdegegnerin 2 betreffend die
Erfüllung ihrer Abklärungspflicht nicht mehr zu hören. Die Erkenntnisse aus
dem Gerichtsgutachten führen denn auch zur Gutheissung der Beschwerde im
Verfahren VG.2021.00023. Überdies wird selbst von den MEDAS-Gutachtern
nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass den im Recht liegenden
Gutachten der ABI und der asim nicht gefolgt werden könne, was die
ungenügende Abklärung der Beschwerdegegnerinnen zusätzlich untermauert.
Daraus folgt, dass die Kosten für das Gutachten der MEDAS auf die vier
Verfahren (VG.2021.00023 und VG.2022.00002, VG.2022.00035, VG.2022.00044)
aufzuteilen, und aufgrund der bereits festgestellten ungenügenden Abklärungen
hälftig auf die Beschwerdegegnerinnen aufzuteilen sind.
3.3 Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, die Kosten
des Gerichtsgutachtens seien überhöht. Sie beantragt die Streichung einzelner
Posten, wobei sie sich an den vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
hierzu festgelegten Tarifen orientiert. Hierzu ist zunächst festzuhalten,
dass in der Konstellation eines durch ein kantonales Versicherungsgericht
angeordneten Gutachtens keine Bindung an ebendiese Tarife besteht
(BGE 143 V 269 E. 7.2). Sie können zwar als Richtschnur
dienen. Dies jedoch lediglich, sofern sie eine dem Fall angepasste Lösung
zulassen (BGE 143 V 269 E. 7.3). Mit Blick auf die
vorliegend langwierigen und juristisch sowie medizinisch äusserst komplexen
Verfahren, den durch die Gerichtsgutachter durchgeführten ausgiebigen
Abklärungen, welche das umfangreiche Gutachten widerspiegelt, sind die von
der MEDAS geltend gemachten Posten sowie die ausgewiesenen Kosten in der Höhe
von insgesamt Fr. 71'050.10 sachlich vertretbar (BGE 143 V 269
E. 7.3). Dementsprechend sind die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten,
dem Verwaltungsgericht für die vorliegenden Verfahren je Fr. 17'762.50
zu bezahlen, wobei die restlichen Kosten in den beiden übrigen Verfahren
(VG.2022.00035, VG.2022.00044) aufzuerlegen sind.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren
VG.2022.00002 werden gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Der Rechtsbeistand wird zu Lasten
der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt.
3.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die Gerichtskasse
wird beauftragt, spätestens im März 2029 zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt
sodann:
1.
Die
Beschwerde im Verfahren VG.2021.00023 wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Februar 2021
wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, die
Kosten für die beantragten Hilfsmittel zu übernehmen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren VG.2022.00002 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtskosten im Verfahren VG.2021.00023 werden auf die Staatskasse
genommen.
4.
Die
Gerichtskosten im Verfahren VG.2022.00002 in der Höhe von Fr. 600.-
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf deren Erhebung wird infolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen verzichtet.
5.
Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung für
das Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Höhe von Fr. 8'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
7.
Die
Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, dem Verwaltungsgericht innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids die anteilsmässigen Kosten
für das Gerichtsgutachten in der Höhe von je Fr. 17'762.50 zu bezahlen.
8.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]