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Entscheid

VG.2021.00023

Sozialversicherung - Unfallversicherung

7. März 2024Deutsch24 min

ersuchte sie ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Krankenversicherung AG

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 7. März 2024

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia

Lattmann, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin und Gerichtsschreiberin MLaw Paula

Brändli

in Sachen

VG.2021.00023

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic.

iur. Bettina

Umhang, Rechtsanwältin

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG

Beschwerdegegnerin 1

vertreten durch Dr.

iur.

Martin

Schmid,

Rechtsanwalt

betreffend

UVG-Leistungen

vereinigt mit

VG.2022.00002

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Prof.

Dr. Hardy Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin 2

betreffend

Hilfsmittel

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], arbeitete als

Assistenzärztin im Spital B.______ und war in dieser Eigenschaft bei der ÖKK

Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK

bzw. Beschwerdegegnerin 1) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. Dezember 2010 erlitt sie einen

Unfall, bei welchem sie auf der Strasse ausrutschte. In der Folge kam es zu

mindestens einem weiteren Unfall, wobei die ÖKK die Kosten der

Heilbehandlungen übernahm und A.______ Taggelder zusprach.

1.2 Die ÖKK stellte die Taggeldleistungen von A.______

am 30. August 2016 per 30. November 2016 ein und teilte ihr

gleichzeitig mit, dass die Heilungskosten weiterhin übernommen würden.

Nachdem Letztere dagegen Einsprache erhoben hatte, holte die ÖKK bei der

Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) ein polydisziplinäres Gutachten

ein, welches am 31. Dezember 2018 (nachfolgend: asim-Gutachten)

erstattet wurde. In der Folge hiess die ÖKK die Einsprache am 10. Januar

2020 teilweise gut. Eine von A.______ am 6. Februar 2020 dagegen erhobene

Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 11. Juni 2020 ebenfalls teilweise

gut, soweit es die Sache nicht als durch Vergleich erledigt abschrieb

(Verfahren VG.2020.00013).

2.

2.1 A.______ beantragte bei der IV-Stelle Glarus am

1. November 2017 sodann die Kostenübernahme für ein

Elektrozuggerät für ihren Rollstuhl (Swiss-Trac Typ SWT-1S). Darüber hinaus

ersuchte sie ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Krankenversicherung AG

(nachfolgend: SWICA), am 6. September 2018, dass sie die

diesbezüglichen Kosten als Vorleistung zur obligatorischen Unfallversicherung

übernehme. Sowohl die SWICA als auch die IV-Stelle wiesen die bei ihnen

gestellten Leistungsbegehren in der Folge ab. Die von A.______ gegen die

Verfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2019 eingereichte Beschwerde wies

das Verwaltungsgericht am 13. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat

(Verfahren VG.2019.00021). Gleichentags wies es die gegen die Verfügung der

SWICA vom 17. März 2019 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat

(Verfahren VG.2019.00029). Gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts

vom 13. Juni 2019 erhob A.______ Beschwerden in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht. Letzteres wies die IV-Stelle am

11. Mai 2020 an, eine Vorleistungspflicht zur obligatorischen

Unfallversicherung für den Swiss-Trac Typ SWT-1S zu prüfen. Im Übrigen

wies es die Beschwerden ab (BGer-Urteil 9C_529/2019 und 9C_530/2019 vom

11. Mai 2020).

2.2 In Umsetzung der bundesgerichtlichen Vorgaben

teilte die IV-Stelle A.______ am 2. Juli

2020 mit, dass sie die Kosten für den Swiss-Trac Typ SWT-1S vorläufig übernehme. In der Folge überwies

sie die Sache zuständigkeitshalber an die ÖKK, welche ihrerseits eine

Kostengutsprache für das anbegehrte Zuggerät am 3. Dezember 2020 abwies

und die von A.______ dagegen erhobene Einsprache am 17. Februar 2021

abschlägig beantwortete. Hiergegen gelangte

A.______ mit Beschwerde vom 18. März 2021 ans Verwaltungsgericht und

beantragte dessen Aufhebung (Verfahren VG.2021.00023). Die ÖKK sei zu

verpflichten, die Kosten für eine Rollstuhlversorgung sowie für einen

Swiss-Trac SWT-1S zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden

medizinischen Abklärung an die ÖKK zurückzuweisen. Sodann sei ihr für das

Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der ÖKK. Die ÖKK schloss am 4. Mai 2021

auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten von A.______. Am 12. Juli 2021 reichte die ÖKK mehrere Akten

ein, woraufhin A.______ am 12. November 2021 Stellung nahm. Am 5. Januar

2022 hielt die ÖKK an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

2.3 Zur Klärung des

invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs von A.______ gab die

IV-Stelle bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) ein

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 9. Mai 2021 erstattet

wurde (nachfolgend: ABI-Gutachten). Nachdem

die IV-Stelle die definitive Kostengutsprache für die anbegehrte

Hilfsmittelversorgung am 2. Dezember 2021 abgelehnt hatte, gelangte A.______ mit Beschwerde vom

16. Januar 2022 abermals ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung dieser Verfügung (Verfahren VG.2022.00002). Eventualiter sei

die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. In

prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Darüber hinaus

beantragte sie eine Vereinigung mit dem beim Verwaltungsgericht ebenfalls

anhängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (VG.2021.00023). Die IV-Stelle schloss am 16. Februar 2022

auf Abweisung der Beschwerde.

3.

Am 11. Juli 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht

die bei ihm anhängigen Verfahren VG.2021.00023 sowie VG.2022.00002 und führte

am 8. September 2022 eine Referentenaudienz durch, wobei die

Einholung eines Obergutachtens in Aussicht gestellt wurde. Gleichentags wurde

den Parteien Frist angesetzt, um zum geplanten Fragekatalog Stellung zu

nehmen. In der Folge reichte die ÖKK am

14. September 2022 eine Ergänzungsfrage ein. Am 19. September

2022 äusserte sich die IV-Stelle dahingehend, dass sie weder ein

Gerichtsgutachten noch eine Ausweitung des Fragekatalogs für notwendig

erachte. A.______ nahm am 19. September 2022 sowie am 21. September

2022 Stellung und reichte mehrere Ergänzungsfragen ein. Am 29. September

2022 legte sie überdies ein Schreiben der IV-Stelle vom 26. September

2022 ins Recht und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle für deren Verhalten

bzw. deren Aussagen während der Referentenaudienz mit einer Ordnungsbusse

zu belegen. Schliesslich reichte sie am 6. Oktober 2022 die

vollständigen sowie nach Datum assortierten medizinischen Akten ein und

ersuchte das Gericht, den geplanten Gutachtenspersonen weitere Dokumente für

die Begutachtung vorzulegen.

4.

Am

21. Oktober 2022 gab das Verwaltungsgericht bei der MEDAS Zürich GmbH

(nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am

24. Oktober 2023 erstattet wurde (nachfolgend: Obergutachten

bzw. Gerichtsgutachten). In der Folge anerkannte die ÖKK am

17. Januar 2024 ihre Leistungspflicht für die Rollstuhlversorgung und

das Zuggerät; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A.______ beantragte am

17. bzw. 18. Januar 2024 die Gutheissung der Beschwerden. Die IV-Stelle

hielt am 18. Januar 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Überdies ersuchte sie um eine Kürzung der Gutachtenskosten der MEDAS um

Fr. 24'000.- sowie um Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom

3.

Mai 2009 (EG UVG) und Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine mündliche Verhandlung

wurde mit der durchgeführten Referentenaudienz hinreichend Genüge getan. Dies

gilt umso mehr, als dass dieser Antrag im Nachgang derselben nicht erneuert

wurde.

1.3

Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte einen

weiteren Schriftenwechsel sowie Rückfragen an die MEDAS-Gutachter betreffend

die Kosten des Obergutachtens. Letztere können indessen direkt durch das

Verwaltungsgericht beurteilt werden (vgl. untenstehende E. III/3),

weshalb nicht zuletzt mit Blick auf die bereits sehr lange Verfahrensdauer

auf weitere (allenfalls kostenpflichtige) Abklärungen zu verzichten ist. Da

sich die Parteien überdies bereits mehrfach (unter anderem im Rahmen der

Referentenaudienz) Stellung nehmen konnten, ist schliesslich auf einen

weiteren Schriftenwechsel zu verzichten. Überdies ist darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdegegnerin 2 nach Abschluss des Schriftenwechsels eine

weitere Eingabe ohne Weiteres möglich gewesen wäre, worauf sie denn auch

hingewiesen wurde.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt

gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung

des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass

auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a, je

mit Hinweisen). Entscheidend ist dabei die Würdigung der in den Akten

liegenden medizinischen Berichte, wobei das

Gericht bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ohne

zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht

(BGE 118 V 286 E. 1b).

2.2

Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im

Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfall und der dadurch verursachten

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten,

wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 117 V 359

E. 5a, mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Als objektivierbar gelten

Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch

objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn

die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt

werden (BGE 138 V 248 E. 5.1, mit Hinweisen).

2.3

2.3.1

Der Anspruch auf ein bestimmtes

Hilfsmittel gegenüber der Unfallversicherung besteht, soweit es durch Unfall

oder Berufskrankheit bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle

ausgleicht (Art. 11 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung vom 18. Oktober 1984 [HVUV]). Entsprechend hat eine gehunfähige versicherte

Person Anspruch auf ein Zuggerät für den Rollstuhl, wenn sie, nebst den

allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Unfallversicherung

gemäss Art. 6 UVG, infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der

oberen Extremitäten einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur

dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann (Ziff. 9.02

Anhang HVUV; Martina Filippo,

in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2020, Art. 11 N. 4).

2.3.2

Der

Bundesrat erstellt die Liste der Hilfsmittel. Der Anspruch erstreckt sich auf

die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepassten Hilfsmittel in

einfacher und zweckmässiger Ausführung, das erforderliche Zubehör und die

Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind. Ausstattungen und

Anzahl der Hilfsmittel müssen den Anforderungen des privaten sowie des

beruflichen Lebens entsprechen (Art. 1 Abs. 2 HVUV). Die Kriterien

der Einfachheit und Zweckmässigkeit, die das Verhältnismässigkeitsprinzip

konkretisieren, setzen zum einen voraus, dass die fragliche Leistung geeignet

ist, den gesetzlichen Zweck zu erreichen, und dass diese dazu notwendig und

erforderlich erscheint. Zum anderen verlangen sie, dass zwischen den Kosten

des Hilfsmittels und seinem Nutzen ein vernünftiges Verhältnis besteht, wobei

sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles zu

berücksichtigen sind (BGE 141 V 30 E. 3.2.1; BGer-Urteil

8C_279/2014 vom 10. Juli 2015 E. 7.1, mit Hinweisen; Martina

Filippo, in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.],

Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2020, Art. 11 N. 4).

2.4

In

invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht besteht Anspruch auf ein

Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung.

Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte

selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 3 HVI). Entsprechend hat eine

gehunfähige versicherte Person Anspruch auf ein Zuggerät für den Rollstuhl,

wenn sie infolge von Lähmungen oder anderen Gebrechen der oberen Extremitäten

einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank

elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann (Ziff. 9.02

Anhang HVI).

3.

Nach dem für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz

der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne

das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf

die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

Dispositiv

des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und Situation der versicherten Person einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Dennoch hat es die

Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar

erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Hinsichtlich

Gerichtsgutachten gilt, dass das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der

Einschätzung der medizinischen Expertinnen und Experten abzuweichen hat,

zumal es deren Aufgabe ist, ihre Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit

zu stellen (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465

E. 4.4, 122 V 157 E. 1c, je mit Hinweisen).

4.

4.1 Das Verwaltungsgericht zog mit Zwischenentscheid vom

21. Oktober 2022 bereits in Betracht, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend

erstellt sei. Insbesondere könnten Fragen im Zusammenhang mit den

vorliegenden Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, der

Unfallkausalität, der Behandlungsbedürftigkeit bzw. dem Endzustand sowie der

Rollstuhlangewiesenheit anhand der im Recht liegenden Akten, insbesondere

gestützt auf die Gutachten der asim und der ABI, nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Es sei zur Beantwortung dieser Fragen

ein polydisziplinäres Gutachten erforderlich, womit die MEDAS zu beauftragen

sei. Letztere erstattete das Gutachten am 24. Oktober 2023, nachdem der

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts über die Einholung eines

Obergutachtens in Rechtskraft erwachsen war.

4.2 Dr. med. C.______, Facharzt FMH für

Rheumatologie und Innere Medizin, hielt im Obergutachten aus

rheumatologischer Sicht fest, aufgrund erheblicher und unfallbedingter

sekundärer manifester trikompartimentäre Gonarthrose und Arthrofibrose rechts

liege eine klare Indikation für einen Rollstuhl ausser Haus vor. Zusätzlich

bestehe eine Impingementsymptomatik der linken Schulter mit bildgebend

nachgewiesener transmuraler Rotatorenmanschettenruptur sowie eingeengtem

Subakromialraum infolge Humeruskopfhochstand und zusätzlicher akromialer

Spornbildung und Begleitbursitis sowie Akromioklavikulargelenksarthrose und

eine Epikondylopathie, weshalb eine Antriebshilfe für den Rollstuhl benötigt

werde. Der Stockgebrauch und die Rollstuhlbedürftigkeit würden mit dem

Knieunfall zusammenhängen und die chronischen Schulter- und

Ellbogenbeschwerden seien sekundäre Folgen bzw. Spätfolgen des Unfalls

im Jahr 2010. Ohne den repetitiven täglichen Stockgebrauch und

Rollstuhltransfer wäre die vorliegende Schulter- und Ellbogensymptomatik

überwiegend wahrscheinlich nicht in diesem Ausmass vorhanden (Obergutachten

S. 113 f.). Dr. med. D.______, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte im

orthopädischen Teilgutachten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für Gehstrecken

ab 50 Metern auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Aufgrund

Schulterbeschwerden in Form einer eingeschränkten Belastbarkeit des linken

Schultergelenks bei bildgebend dokumentierter Ruptur der Rotatorenmanschette

benötige die Beschwerdeführerin ein elektromotorisches Zuggerät

(Obergutachten S. 151).

4.3 Von der Einschätzung

der MEDAS ist nach dem oben Dargelegten (vgl. E. II/3) nicht ohne

zwingende Gründe abzuweichen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Die

Gutachter legen ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die

Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl und ein elektromotorisches Zuggerät

angewiesen ist und die zu Grunde liegenden Diagnosen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sind. Sie setzten sich mit den davon

abweichenden Meinungen auseinander und beantworteten die vom

Verwaltungsgericht gestellten Fragen schlüssig. Die Parteien bringen gegen

das Gutachten in Bezug auf die Hilfsmittelthematik nichts Anderes vor, wobei

die Beschwerdegegnerin 1 denn auch ausdrücklich ihre diesbezügliche Leistungspflicht

anerkennt. Im Ergebnis sind damit keine Indizien ersichtlich, welche in Bezug

auf die Hilfsmittelthematik ein Abweichen vom Gutachten der MEDAS

rechtfertigen würden.

4.4 Im Ergebnis hat die

Beschwerdeführerin Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel, wobei aufgrund

der im Obergutachten erstellten Unfallkausalität die

Beschwerdegegnerin 1 hierfür leistungspflichtig ist. Die Beschwerde

gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 ist dementsprechend gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Februar 2021

ist aufzuheben und Letztere ist anzuweisen, die Kosten der Beschwerdeführerin

für die beantragten Hilfsmittel zu übernehmen. Da die

Beschwerdegegnerin 1 leistungspflichtig ist, erübrigt sich die

Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin 2. Daraus folgt,

dass die gegen sie gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

III.

1.

1.1

Die Gerichtskosten im Verfahren

VG.2021.00023 sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).

1.2

1.2.1 Die

Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung für das

Einspracheverfahren bei der Beschwerdegegnerin 1. Hierbei ist zunächst

darauf hinzuweisen, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine

Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Davon ist

abzuweichen, wenn die Beschwerde führende Partei im Falle des Unterliegens

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte beanspruchen können (BGE 140 V 116 E. 3.3; BGer-Urteil 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018

E. 8.1.1), oder aber wenn eine sachkundige Rechtsvertretung im

Einspracheverfahren erforderlich war, wobei an die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer-Urteil

9C_485/2016 vom 21. März 2017 E. 4, 9C_740/2016 vom 31. Januar

2017 E. 3.1).

1.2.2 Vorliegend ist

vom Grundsatz gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG abzuweichen. Die

Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 4 ATSG erscheinen im vorliegenden

Fall erfüllt (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, mit

Hinweisen). Einerseits hat die Beschwerdeführerin als bedürftig zu gelten,

andererseits kann ihr Rechtsmittel wegen des Obsiegens nicht als aussichtslos

bezeichnet werden (vgl. auch untenstehende E. III/2 sowie VGer-Urteil

VG.2019.00021 vom 19. Juni 2021 E. III/1.2). Darüber hinaus erweist

sich das Verfahren als überdurchschnittlich komplex, was sich insbesondere in

der Notwendigkeit zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zeigt.

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, welche pauschal auf

Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und

ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen ist.

1.3

1.3.1 Da die Beschwerdeführerin im Verfahren

VG.2021.00023 als obsiegend zu gelten hat, hat sie sodann auch hierfür

Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1

(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Deren

Höhe wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist dem

Einzelfall gerecht zu werden. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche

Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium

aufgeführt, ist aber ebenfalls mitzuberücksichtigen, soweit er, was

regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt

wird. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten

dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG; BGer-Urteil

9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4; vgl. zum Ganzen VGer-Urteil

VG.2019.00766 vom 14. März 2019 E. III/2.1).

1.3.2

Nach welchen Kriterien die

Parteientschädigung zuzusprechen ist, regelt das anwendbare kantonale

Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss

die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss

§ 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren

und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni 1987 (KoV) bemessen sich

diese nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde (für die

Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsvertreters

massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die

Parteien auf dem Spiel stehenden Vermögens- oder sonstigen Interessen an der

Angelegenheit. Dies entspricht den Vorgaben von Art. 61 lit. g ATSG (vgl. zum

Ganzen VGer-Urteil VG.2019.00766 vom 14. März 2019 E. III/2.1, mit

Hinweisen).

1.3.3 Reicht

eine Rechtsvertreterin eine Honorarnote ein, folgt aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde

verpflichtet ist, zu begründen, weshalb sie die Höhe der zugesprochenen

Parteientschädigung als angemessen erachtet. Mit anderen Worten darf sie sich

in einem derartigen Fall nicht damit begnügen, ohne nähere Begründung eine

"angemessene Parteientschädigung" zuzusprechen. Im Gegensatz zur

Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen aber

weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz genau beziffert werden, sondern

es genügt, wenn die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der

dargelegten Kriterien in pflichtgemässer Ermessensausübung festgesetzt wird (vgl. zum Ganzen VGer-Urteil VG.2019.00766 vom

14. März 2019 E. III/2.1, mit Hinweisen).

1.3.4

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reichte eine Honorarnote über Fr. 32'624.90 ein,

welche sich trotz des aufwändigen und komplexen Verfahrens als zu hoch

angesetzt präsentiert. Dies einerseits aufgrund der Tatsache, dass die

aufgeführten Aufwendungen nicht nur das Verfahren VG.2021.00023, sondern auch

das Verfahren VG.2022.00035 betreffen, was insbesondere auf die Kosten für

die Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht betreffend Obergutachten, die

Referentenaudienz und die Gutachtensprüfung zutrifft. Der geltend gemachte

Aufwand von 98 Stunden ist entsprechend zu kürzen bzw. ein Anteil davon

entfällt auf das Verfahren VG.2022.00035. Andererseits ergeben sich aus der

eingereichten Honorarnote diverse Aufwendungen, welche mangels weiterer

Belege nicht nachvollziehbar erscheinen und dementsprechend nicht zu vergüten

sind, was beispielsweise auf Telefonate und Korrespondenz mit nicht genannten

Personen (X, R, S) zutrifft. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren durch dieselbe Person

vertreten wurde, wofür bereits eine Entschädigung von Fr. 2'000.-

zugesprochen wurde. Im Übrigen gilt im Kanton Glarus praxisgemäss ein

Stundenansatz in der Höhe von Fr. 240.- und nicht wie von der

Beschwerdeführerin beantragt Fr. 300.- (VGer-Urteil VG.2017.00010 vom

7. Februar 2019 E. III/2.2), was sich ebenfalls reduzierend

auswirkt. Im Ergebnis und mit Blick auf das soeben Dargelegte ist die

Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das

Verfahren VG.2021.00023 eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 8'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

2.1 Betreffend das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren (VG.2022.00002) hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 134 Abs. 1

lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da die

Beschwerdeführerin in diesem Verfahren als unterliegend zu gelten hat, sind

die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- somit ihr aufzuerlegen. Auf

deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen zu verzichten (vgl. nachfolgende

E. III/2.2). Ausgangsgemäss ist ihr schliesslich keine

Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

2.2

2.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragte im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (VG.2022.00002) die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel

fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die

Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der

Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.

Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von

Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die

gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG).

Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der

gesuchstellenden Partei.

2.2.2 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

erscheint aufgrund der Aktenlage als gegeben (vgl. auch VGer-Urteil

VG.2019.00021 vom 13. Juni 2019 E. III/1.2). Zudem kann das

vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal für die

Klärung des Leistungsanspruchs die Einholung eines Obergutachtens notwendig

war. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da

die Beschwerdeführerin auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist

auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr

ist in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy

Landolt ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.2.3 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für

den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt,

zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann

(Art. 139a VRG).

3.

3.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der

Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren

Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Diese Bestimmung bezüglich Übernahme von Abklärungskosten gilt nicht

nur im Verwaltungsverfahren. Vielmehr bildet Art. 45 Abs. 1 ATSG

auch eine genügende gesetzliche Grundlage dafür, dem Versicherungsträger die

Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (BGE 143 V 269

E. 6.2.1). Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein manifester Widerspruch

zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen

besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente

entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen

Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise

abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1;

BGer-Urteil 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1).

3.2 Das Gutachten der MEDAS wurde unter anderem deshalb

notwendig, weil die Beschwerdegegnerinnen die Hilfsmittelangewiesenheit sowie

die Unfallkausalität ungenügend abgeklärt hatten (vgl. Verfügung des

Verwaltungsgerichts VG.2021.00023 und VG.2022.00002 vom 21. Oktober 2022

E. 2.3.1). Den Parteien wurde mit dem Zwischenentscheid über die

Einholung eines Obergutachtens und anhand der darin festgelegten Fragen an

die MEDAS unmissverständlich aufgezeigt, dass ein Gerichtsgutachten zur

Klärung aller vier anhängigen Verfahren (VG.2021.00023 und VG.2022.00002,

VG.2022.00035, VG.2022.00044) notwendig ist und voraussichtlich hierauf

abgestellt werden wird. Da der Zwischenentscheid unangefochten in Rechtskraft

erwachsen ist, sind die Einwände der Beschwerdegegnerin 2 betreffend die

Erfüllung ihrer Abklärungspflicht nicht mehr zu hören. Die Erkenntnisse aus

dem Gerichtsgutachten führen denn auch zur Gutheissung der Beschwerde im

Verfahren VG.2021.00023. Überdies wird selbst von den MEDAS-Gutachtern

nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass den im Recht liegenden

Gutachten der ABI und der asim nicht gefolgt werden könne, was die

ungenügende Abklärung der Beschwerdegegnerinnen zusätzlich untermauert.

Daraus folgt, dass die Kosten für das Gutachten der MEDAS auf die vier

Verfahren (VG.2021.00023 und VG.2022.00002, VG.2022.00035, VG.2022.00044)

aufzuteilen, und aufgrund der bereits festgestellten ungenügenden Abklärungen

hälftig auf die Beschwerdegegnerinnen aufzuteilen sind.

3.3 Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, die Kosten

des Gerichtsgutachtens seien überhöht. Sie beantragt die Streichung einzelner

Posten, wobei sie sich an den vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

hierzu festgelegten Tarifen orientiert. Hierzu ist zunächst festzuhalten,

dass in der Konstellation eines durch ein kantonales Versicherungsgericht

angeordneten Gutachtens keine Bindung an ebendiese Tarife besteht

(BGE 143 V 269 E. 7.2). Sie können zwar als Richtschnur

dienen. Dies jedoch lediglich, sofern sie eine dem Fall angepasste Lösung

zulassen (BGE 143 V 269 E. 7.3). Mit Blick auf die

vorliegend langwierigen und juristisch sowie medizinisch äusserst komplexen

Verfahren, den durch die Gerichtsgutachter durchgeführten ausgiebigen

Abklärungen, welche das umfangreiche Gutachten widerspiegelt, sind die von

der MEDAS geltend gemachten Posten sowie die ausgewiesenen Kosten in der Höhe

von insgesamt Fr. 71'050.10 sachlich vertretbar (BGE 143 V 269

E. 7.3). Dementsprechend sind die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten,

dem Verwaltungsgericht für die vorliegenden Verfahren je Fr. 17'762.50

zu bezahlen, wobei die restlichen Kosten in den beiden übrigen Verfahren

(VG.2022.00035, VG.2022.00044) aufzuerlegen sind.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Die

Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren

VG.2022.00002 werden gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Der Rechtsbeistand wird zu Lasten

der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die Gerichtskasse

wird beauftragt, spätestens im März 2029 zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt

sodann:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren VG.2021.00023 wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 17. Februar 2021

wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, die

Kosten für die beantragten Hilfsmittel zu übernehmen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren VG.2022.00002 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtskosten im Verfahren VG.2021.00023 werden auf die Staatskasse

genommen.

4.

Die

Gerichtskosten im Verfahren VG.2022.00002 in der Höhe von Fr. 600.-

werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf deren Erhebung wird infolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen verzichtet.

5.

Die

Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung für

das Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Die

Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Höhe von Fr. 8'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

7.

Die

Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, dem Verwaltungsgericht innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids die anteilsmässigen Kosten

für das Gerichtsgutachten in der Höhe von je Fr. 17'762.50 zu bezahlen.

8.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]