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Entscheid

VG.2021.00024

Fremdenpolizei

28. Oktober 2021Deutsch23 min

Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 28. Oktober 2021

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun,

Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin

i.V. MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2021.00024

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw

Rajeevan

Linganathan

gegen

1.

Abteilung Migration des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus

betreffend

Familiennachzug

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______, Staatsangehöriger des

Landes B.______, heiratete am 17. September 2001 die ebenfalls aus dem

Land B.______ stammende C.______. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder, D.______,

geboren am […], sowie E.______, geboren am […], hervor.

1.2 Am 18. Juni 2007 reiste A.______ in die

Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch, worauf er am

31. August 2009 vorläufig aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 31.

Juli 2013 erkundigte sich A.______ bei der Abteilung Migration des Kantons

Glarus, ob seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in die Schweiz nachziehen

könnten. In der Folge kam es zu keiner förmlichen Erledigung seines Gesuchs.

Am 20. Dezember 2016 hiess das Staatssekretariat für Migration

(SEM) das von A.______ gestellte Härtefallgesuch gut und erteilte ihm die

Aufenthaltsbewilligung B.

1.3 Zusammen mit dem Antrag auf Erteilung eines Visums

für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) ersuchte A.______ bei der

Schweizerischen Botschaft im Land B.______ am 20. Juli 2017 um

Familiennachzug für seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder. In der Folge

stellte er bei der Abteilung Migration am 19. Dezember 2017 ebenfalls

ein Gesuch um Familiennachzug. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 lehnte

Letztere das Gesuch ab. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Departement Sicherheit und Justiz (DSJ) am 16. Februar 2021 teilweise

gut und bewilligte den Nachzug der Ehefrau und der Tochter von A.______,

nicht aber denjenigen seines Sohnes.

2.

2.1 Mit Beschwerde vom 22. März 2021 gelangte

A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte die teilweise Aufhebung der

Disp.-Ziff. 1 des Entscheids vom 16. Februar 2021. Das Gesuch um

Familiennachzug für den Sohn D.______ sei gutzuheissen und ihm sei die

Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. Sodann seien die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten neu anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das

DSJ schloss am 29. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde; unter

Kostenfolge zu Lasten von A.______. Die Abteilung Migration liess sich am

5. Mai 2021 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.

2.2 Am 21. Mai 2021 reichte A.______ unaufgefordert

eine Stellungnahme ein. Das DSJ verzichtete am 22. Juni 2021 auf die

Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Die Abteilung Migration liess sich

innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008

(EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend

gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit des

Entscheids kann nur ausnahmsweise geltend gemacht werden (vgl. Art. 107

Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein erstes

Gesuch bereits am 31. Juni 2013 eingereicht. Die

Beschwerdegegnerin 1 sei allerdings untätig geblieben und eine

materielle Behandlung sei nicht erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Sohn

zehn Jahre alt gewesen, womit sich die Rechtslage anders gestaltet hätte.

Sodann habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin 1

das Gesuch ordnungsgemäss an die Hand nehme. Er habe deshalb in guten Treuen

zugewartet und sich auf seine wirtschaftliche Integration konzentriert. Indem

ihm daraus nun ein rechtlicher Nachteil erwachse, liege eine formelle

Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des Vertrauensschutzes vor.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner habe er sodann auch das zweite

Gesuch um Familiennachzug fristgerecht eingereicht. Dieses habe er bereits am

3.

Juni 2017 (recte: 3. Juli 2017), als sein Sohn 15-jährig

gewesen sei, bei der Beschwerdegegnerin 1 anhängig gemacht. Als

Rechtsunkundiger habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sein

Gesuch mit Stempeleingang vom 3. Juni 2017 (recte: 3. Juli 2017)

entsprechend bearbeitet werde. Darüber hinaus hätten die Beschwerdegegner

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950.

(EMRK) verletzt, indem sie keine umfassende Interessenabwägung

vorgenommen hätten. Weder seien die persönlichen intakten Bindungen der

Familie berücksichtigt worden noch sei der kombinierte Schutzbereich des

Privat- und Familienlebens geprüft worden. Die Ablehnung des Gesuchs und

damit die Trennung der Familie aufgrund der um acht Tage nicht eingehaltenen

Frist sei ferner überspitzt formalistisch und stelle eine unverhältnismässige

Härte dar. Schliesslich sei das Kindeswohl stark gefährdet, zumal durch die

partielle Gutheissung des Gesuchs die Familieneinheit aufgelöst werde. Im

Übrigen hätte der Sohn als einziges Familienmitglied in seinem Heimatland zu

verbleiben, wodurch die engen familiären Bindungen nicht mehr gepflegt werden

könnten.

3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 führt in der Verfügung vom

26.

Juni 2019 aus, der Beschwerdeführer habe sich am 31. Juli 2013

erkundigt, ob er seine Ehefrau und die zwei Kinder in die Schweiz nachziehen

könne. Sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2013

aufgefordert, sich bei ihr zu melden, damit über den Familiennachzug

gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe daraufhin keine weiteren

Handlungen unternommen. Sodann sei am 3. Juli 2017 das Gesuch um

Familiennachzug eingegangen, wobei der Beschwerdeführer dieses erst am

28.

Dezember 2017 komplettiert habe. Da der Beschwerdeführer die

rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug besessen habe und diese bei der

Nachzugsfrist anzurechnen sei, sei die Frist für den Familiennachzug

abgelaufen. Ungeachtet dessen habe sich der Beschwerdeführer seit seiner

Einreise in die Schweiz aber weder bemüht seine Familie zusammenzuführen noch

habe er wichtige Gründe für das Vorliegen eines nicht fristgerechten

Familiennachzugs geltend gemacht. Vielmehr sei er während der prägenden

Kindsjahre abwesend gewesen. Es sei deshalb fraglich, wie sich dieses

Verhältnis in einer völlig ungewohnten Umgebung entwickeln würde. Vorliegend

bestünden Zweifel, ob die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sowie des

Familienlebens nach so vielen Jahren des Getrenntlebens überhaupt möglich

sei. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer nicht über die nötigen

finanziellen Mittel, um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Die Lage im

Land B.______ habe sich zudem deutlich gebessert, weshalb ihm zuzumuten sei,

sein Ehe- und Familienleben in seinem Heimatland fortzuführen.

3.3

Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, die

Beschwerdegegnerin 1 habe nach Erhalt des ersten Gesuchs am 31. Juli

2013.

den Beschwerdeführer umgehend um Vereinbarung eines Gesprächstermins

ersucht. Letzterer habe sich in der Folge aber nicht mit der

Beschwerdegegnerin 1 in Verbindung gesetzt. Daher sei nicht ersichtlich,

worin eine Vertrauensgrundlage bestehe. Weiter habe der Beschwerdeführer

nicht geltend gemacht, mit der Beschwerdegegnerin 1 einen

Gesprächstermin vereinbart oder die zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen

Unterlagen eingereicht zu haben. Eine materielle Abwicklung des Gesuchs vom

31.

Juli 2013 habe gar nicht erfolgen können. Bei den am 3. Juli

2017.

eingereichten Unterlagen habe es sich sodann lediglich um Visumsgesuche

der Familienangehörigen gehandelt. Ein den gesetzlichen Anforderungen

entsprechendes Gesuch habe der Beschwerdeführer erst am 28. Dezember 2017

eingereicht. Damit erweise sich das Gesuch für dessen Sohn als verspätet.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zudem eine umfassende

Interessenabwägung vorgenommen worden. Darin sei auch der Umstand, dass die

Frist nur um einen kurzen Zeitraum verpasst worden sei, im Rahmen einer

Gesamtwürdigung berücksichtigt worden. Da der Beschwerdeführer keine

wichtigen Gründe für sein Zuwarten habe nennen können, bestehe kein

zureichender Grund, um von der Nachzugsfrist abzuweichen. Eine formalistisch

überspitzte Haltung liege nicht vor. Schliesslich habe der Beschwerdeführer

nicht dargelegt, inwiefern der inzwischen 18 Jahre alte Sohn nicht in

der Lage sei, für sich allein zu sorgen bzw. weshalb Verwandte oder

Bekannte eine allenfalls noch beschränkt erforderliche Betreuung nicht

übernehmen könnten. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis fehlender

Betreuungsmöglichkeiten in seinem Heimatland nicht erbringen können, weshalb

er seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei.

4.

4.1

Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine

Teilrevision erfahren und wurde in das Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Da

vorliegend Bundesrecht anzuwenden ist und der Gesetzgeber keine besonderen

Übergangsbestimmungen erlassen hat, ist Art. 126 Abs. 1 AIG einschlägig.

Danach bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer-Urteil

2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.1.2, 2C_167/2018 vom

9.

August 2018 E. 2, 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011

E. 3.1). Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Familiennachzug

spätestens am 28. Dezember 2017 eingereicht hat, ist das AuG in der

bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar.

4.2

4.2.1

Art. 85 Abs. 7 AuG sieht vor, dass Ehegatten

und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und

vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der

vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b); und die Familie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen ist (lit. c).

4.2.2

Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den

Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt, muss das

Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren

eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren

muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.

Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von

Art. 85 Abs. 7 AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren

Zeitpunkt zu laufen (Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE], in der bis

am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung).

4.3

4.3.1

Gemäss Art.

44.

AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); und

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

4.3.2

Der

Nachzug von Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb

von fünf Jahren geltend gemacht werden; jener von Kindern über zwölf Jahren

innerhalb von zwölf Monaten (vgl. Art. 47

Abs. 1 AuG, Art. 73 VZAE). Die Nachzugsfristen beginnen gemäss

Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG und Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu

laufen. Ausserhalb dieser Nachzugsfristen ist der Familiennachzug bloss

möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47 Abs. 4

AuG, Art. 75 VZAE).

4.3.3

Die Fristenregelung nach Art. 47 AuG bzw.

Art. 73 VZAE bezweckt, die Integration der Kinder zu erleichtern, indem

diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst

umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können. Zudem geht es darum,

Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor

Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die

erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer

echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des

Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die

Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 75 VZAE

jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV) nicht verletzt wird (BGer-Urteil

2C_467/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.1.2; Botschaft des Bundesrats

zum AuG vom 8. März 2020, BBl 2002 3710 ff., 3754 f.).

5.

5.1

5.1.1

Die Rechtshängigkeit tritt mit der Einreichung des

Gesuchs ein (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen

zu §§ 4-31 N. 28), wobei mit Einreichung der Zeitpunkt der

Postaufgabe bzw. Übergabe für den Beginn der Rechtshängigkeit massgebend

ist (vgl. analog dazu Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff.,

7277). Ferner gilt im rechtshängigen Verfahren Amtsbetrieb. Die

Leitung der Prozessabwicklung obliegt der Behörde. Diese muss von sich aus

alles Erforderliche vorkehren, um das vom Grundsatz der Rechtsanwendung von

Amtes wegen und vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte Verfahren der

Erledigung zuzuführen (Reto Feller, in Ruth

Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. A.,

Bern 2020, Art. 16 N. 10).

5.1.2

Am 31. Juli 2013 stellte der

Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommene Person bei der

Beschwerdegegnerin 1 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und

die beiden gemeinsamen Kinder, wobei er nicht das dafür vorgesehene kantonale

Formular "Gesuch Familiennachzug" verwendete. Es ist unbestritten,

dass es sich bei dieser Eingabe um ein Gesuch um Familiennachzug handelte,

welches nach Ablauf der in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehen

dreijährigen Karenzfrist und unter Einhaltung der fünfjährigen Frist nach

Art. 74 Abs. 3 VZAE erfolgte.

5.1.3

Das

Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 31. Juli 2013.

Aus den im Recht liegenden Akten geht nicht hervor, ob das Gesuch postalisch

zugestellt oder direkt der Beschwerdegegnerin 1 übergeben worden war. Der Umstand allein, dass es vom 31. Juli 2013

datiert, vermag nicht zu belegen, dass es tatsächlich an diesem Tag

unterschrieben und gleichentags bei der Beschwerdegegnerin 1 eingereicht

worden war. Daher hat es als am 5. August 2013 eingereicht zu

gelten, was dem Zeitpunkt entspricht, in welchem der Eingang mittels

Eingangsstempel quittiert wurde. Davon, dass mit der Einreichung des

Familiennachzuggesuchs das Verfahren rechtshängig wurde, scheinen sodann auch

die Beschwerdegegner auszugehen. Die Beschwerdegegnerin 1 reagierte denn

auch mit der Gesprächseinladung vom 23. September 2013 und bezeichnete

die Eingabe ausdrücklich als Antrag Familiennachzug vom 31. Juli 2013.

5.2

Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, der

Beschwerdeführer sei ihrer Aufforderung nicht nachgekommen, sich mit ihr in

Verbindung zu setzen. Ebenfalls seien weitere Handlungen des

Beschwerdeführers für die kommenden Jahre ausgeblieben. Dass der

Beschwerdeführer nach dem Schreiben vom 23. September 2013 kein

Gesprächstermin mit der Beschwerdegegnerin 1 vereinbart und ihr die zur

Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht vor dem Jahr 2017

eingereicht hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der

Beschwerdeführer hat somit weder im Zeitpunkt der Gesuchstellung am

31.

Juli 2013 noch nach der Gesprächseinladung vom 23. September

2013.

die zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen zeitnah

eingereicht. Indem der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen für die

Beurteilung seines Gesuchs nicht innert angemessener Frist einreichte, ist er

seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 lit. b AuG nur

unzureichend nachgekommen.

Zu berücksichtigen ist

allerdings, dass gerade in ausländerrechtlichen Verfahren häufig Personen

involviert sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Daher hat die

verfahrensleitende Behörde ihren Aufklärungs- und Fürsorgepflichten in besonderem Mass

nachzukommen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2020.141U

vom 15. September 2021 E. 4.5.2). Die behördliche Aufklärungspflicht ist

mit der Mitwirkungspflicht der Partei eng verbunden. Die Behörde hat

darüber aufzuklären, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr

zukommt und insbesondere welche Beweismittel beizubringen sind (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; Feller, Art. 16 N. 9). Sie hat eine

rechtsunkundige, anwaltlich nicht vertretene Partei, die einen

Verfahrensfehler begeht oder im Begriff ist, dies zu tun, von Amtes wegen darauf

aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist, dass der Fehler leicht erkennbar ist

und rechtzeitig behoben werden kann (vgl. BGE 124 II 265

E. 4a). Bei formellen Mängeln, wie bei der Einreichung von ungenügenden

Beweismitteln, ist die Eingabe zur Verbesserung innert kurzer Nachfrist

zurückzuweisen (BGer-Urteil 2P.9/2005 vom 1. Februar 2005 E. 2.2.2).

Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet

gewesen, den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer darüber

aufzuklären, welche Beilagen für das Familiennachzugsgesuch einzureichen

sind. Daneben hätte sie ihm zur Verbesserung seines Gesuchs eine kurze

Nachfrist ansetzen müssen (vgl. Art. 28 Abs. 4 VRG).

5.3

5.3.1

Die Behörden sind gemäss Art. 29 BV zur

beförderlichen Behandlung von Gesuchen verpflichtet. Besonders beschleunigt

zu behandeln sind namentlich Gesuche, die die Familienzusammenführung und

damit die Verwirklichung des Rechts auf Familienleben betreffen. Auch bei

Nachzugsgesuchen, die Kinderbelange berühren, wird der Wille des Gesetzgebers

durch eine verzögerte Behandlung vereitelt: Die integrationspolitisch

motivierten Nachzugsfristen machen keinen Sinn, wenn die zuständigen Behörden

entsprechende Gesuche nicht vorrangig behandeln. Selbstverständlich sind

solche Gesuche aus den dargelegten Gründen auch im Rechtsmittelverfahren

prioritär zu behandeln (vgl. Marc

Spescha, in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 90 N. 3).

5.3.2

Der Beschwerdegegner 2 führt aus, es sei zu

keiner förmlichen Erledigung des Gesuchs gekommen. Dem kann gefolgt werden,

da das Verfahren weder mit einem Nichteintretensentscheid noch mit einer

materiellen Erledigung zum Abschluss gebracht wurde. Der Beschwerdeführer

wendet daher zu Recht ein, das vor der Beschwerdegegnerin 1 eingeleitete

Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sodann macht der

Beschwerdegegner 2 weiter geltend, der Beschwerdeführer sei als

vorläufig aufgenommene Person nicht anspruchsberechtigt gewesen, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 85 Abs. 6 AuG). Eine

Erwerbstätigkeit sei allerdings entscheidend, damit die Voraussetzungen für

den Familiennachzug, wie die bedarfsgerechte Wohnung und der fehlende

Sozialhilfebezug, geschaffen würden. Der Beschwerdeführer habe daher im

Ergebnis ein erfolgloses Gesuch gestellt.

Obwohl der Beschwerdegegner 2 damit zu erkennen gibt,

dass das Familiennachzugsgesuch mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

nicht gutgeheissen worden wäre und die zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen

Unterlagen fehlten (vgl. E. II/5.2 vorne), erliess die

Beschwerdegegnerin 1 dennoch weder eine anfechtbare Verfügung noch

setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist, um die benötigten Unterlagen

einzureichen (vgl. BGer-Urteil 2C_870/2019 vom 3. März 2020

E. 4.2). Vor dem Hintergrund, dass Gesuche um Familienzusammenführung

beschleunigt zu behandeln sind, wäre die Beschwerdegegnerin 1 gehalten

gewesen, das vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingereichte Gesuch möglichst

rasch zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin 1 konnte sich entgegen den

Ausführungen des Beschwerdegegners 2 zumindest nicht damit begnügen,

aufgrund der mangelnden Bemühungen des Beschwerdeführers ein fehlendes

Interesse an der Weiterverfolgung des Gesuchs anzunehmen und das Gesuch

unbehandelt zu lassen. Daraus folgt, dass mangels eines rechtsgenüglichen Verfahrensabschlusses

durch die Beschwerdegegnerin 1 das Gesuch im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer

sein zweites Familiennachzugsgesuch stellte, immer noch anhängig war

(vgl. BGer-Urteil 2C_870/2019 vom 3. März 2020

E. 4.2 ff.). Im Übrigen ergibt sich weder aus den Akten noch wird

geltend gemacht, dass das erste Nachzugsgesuch zurückgezogen worden wäre.

Somit kann im Ergebnis offenbleiben, wann das zweite Nachzugsgesuch effektiv

gestellt wurde, da einzig massgebend ist, dass die Beschwerdegegnerin 1

ihren prozessualen Pflichten nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist und damit

Art. 29 BV verletzt hat.

5.4

Die Bewilligung des Familiennachzugs liegt

trotz des Statuswechsels des Beschwerdeführers von der vorläufigen Aufnahme

zur Aufenthaltsbewilligung weiterhin im pflichtgemässem Ermessen der

Behörden. Weder Art. 85 Abs. 7 AuG noch

Art. 44 AuG räumen dem Beschwerdeführer einen Nachzugsanspruch ein

(vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2,

BVGer-Urteil F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4). In Anbetracht

dessen, dass sich der Wortlaut von Art. 85 Abs. 7 AuG (von der

dreijährigen Wartefrist für vorläufig Aufgenommene abgesehen) mit demjenigen des

Familiennachzugs für Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 44 AuG deckt (BVGer-Urteil F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4)

und die materiellen Voraussetzungen identisch sind (vgl. BVGer-Urteil E-7013/2013

vom 27. März 2014 E. 4.1), rechtfertigt es sich, die bei der

Beschwerdegegnerin 1 spätestens am 28. Dezember 2017 eingegangenen

Gesuchunterlagen im weiterhin hängigen Verfahren als innert Frist eingereicht

zu betrachten. Zu beachten ist allerdings, dass sich zwischenzeitlich der

Dispositiv

Status des Beschwerdeführers verändert hat und demnach nicht mehr die

vorläufige Aufnahme, sondern die Aufenthaltsbewilligung für den Sohn des

Beschwerdeführers zu prüfen ist.

6.

6.1 Das in Art. 85 Abs. 7 lit. c und Art. 44 lit.

c AuG statuierte Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie dient

der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen. Es ist als

Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt. Finanzielle

Gründe stehen der Familienzusammenführung dann entgegen, wenn die Gefahr

einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist

von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids über das

Nachzugsgesuch auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen ist nicht nur das Einkommen des hier

anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern die finanziellen

Möglichkeiten aller Familienmitglieder. Das Einkommen der Angehörigen, die an die

Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu

messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich

realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das

damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als

nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer-Urteil 2C_835/2018 vom

8. April 2019 E. 4.3, mit Hinweisen).

6.2 Der Beschwerdegegner 2 ging von einem verfügbaren

monatlichen Netto-Haupterwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3'815.-

aus. Daneben berücksichtigte er den Nebenerwerb des Beschwerdeführers in der

Höhe von Fr. 1'091.- sowie das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von

Fr. 384.-. Zusätzlich stellte er in der Einkommensberechnung auf die

Kinderzulagen von Fr. 200.- für die Tochter ab. Dem anrechenbaren

Erwerbseinkommen der Familie von insgesamt Fr. 5’490.- stellte der

Beschwerdegegner 2 einen monatlichen Bedarf von Fr. 4’422.-

gegenüber, wobei er zur Ermittlung des Letzteren auf die Richtsätze der

Vereinigung der Fremdenpolizeichefs der Ostschweiz und des Fürstentums

Liechtensteins (VOF) zurückgriff. Dabei berücksichtigte er neben dem

Grundbedarf einer dreiköpfigen Familie von Fr. 1’884.-, dem Ergänzungsbedarf

für den Lebensunterhalt von Fr. 609.-, der effektiven Wohnungsmiete in

der Höhe von Fr. 620.-, den Prämien für die obligatorische Krankenkasse

von Fr. 564.- und einem Zwölftel der Jahresfranchise in der Höhe von

Fr. 416.70 auch die Erwerbsunkosten von Fr. 328.- (www.vkm-asm.ch).

Dadurch resultierte ein Bedarf von insgesamt Fr. 4’422.- und ein

Überschuss von Fr. 1’068.-.

Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 2 die Bedarfsberechnung für

einen Familiennachzug der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers

vorgenommen hat. Er ging bei seinem Entscheid zu Unrecht noch davon aus, dass

der Familiennachzug für den Sohn aufgrund verspäteter Gesucheinreichung nicht

bewilligungsfähig sei. Demgemäss bleibt zu prüfen, ob das anrechenbare

Erwerbseinkommen den zu ermittelten monatlichen Bedarf der gesamten Familie

decken kann.

6.3 Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste vom

13. September 2018 bezog der Beschwerdeführer bislang keine Sozialhilfe.

Er konnte mit seinen seit seiner Einreise in die Schweiz angetretenen Stellen

ein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften. Der Beschwerdeführer ist als

Küchenhilfe in […] tätig. Überdies arbeitet er im Nebenerwerb als

Betriebsmitarbeiter/Chauffeur bei der F.______GmbH in […]. Gemäss Teilzeitarbeitsvertrag

beträgt die wöchentliche Arbeitszeit acht bis zwölf Stunden. Hierbei ist

strittig, in welchem Umfang die Nebenerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers

im Rahmen der Einkommensberechnung zu berücksichtigen ist. Während die

Beschwerdegegnerin 1 von einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 700.-

und der Beschwerdegegner 2 von Fr. 1'091.- ausgingen, bezifferte

der Beschwerdeführer sein Nettoeinkommen auf Fr. 1'293.-. Da Art. 2

des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März

1964 (ArG) vorliegend nicht anwendbar ist und die vorerwähnten Betriebe dem

ArG unterstehen, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 2

in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG die

Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers unter die wöchentliche

Höchstarbeitszeit stellte. Unter dem ArG sind Mehrfachbeschäftigungen

grundsätzlich zulässig. Dadurch dürfen aber die arbeitsgesetzlichen

Vorschriften nicht verletzt werden. Die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden

ist unter Beachtung aller Beschäftigungsverhältnisse insgesamt einzuhalten

(vgl. BGer-Urteil 8C_68/2010 vom 12. Mai 2010 E. 8.3.1;

Merkblatt Mehrfachbeschäftigung beim gleichen bzw. bei mehreren

Arbeitgebern des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], November 2009, aktualisiert

im Januar 2016). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des

Beschwerdeführers als gastgewerblicher Mitarbeiter beträgt höchstens

42 Stunden (vgl. Art. 15 Ziff. 1 des

Landes-Gesamtarbeitsvertrags [L-GAV], mit Bundesratsbeschluss vom 19. November

1998 allgemeinverbindlich erklärt). Dies ist grundsätzlich auch den Akten zu

entnehmen, weshalb dem Beschwerdegegner 2 darin zu folgen ist, dass er

bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden lediglich acht

Stunden für die Nebenerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt

hat.

6.4 Gemäss Teilzeitarbeitsvertrag ist ein Stundenlohn

von Fr. 37.05 brutto vereinbart. Darin sind Ferien- und

Feiertagsentschädigungen mitenthalten. Unter Berücksichtigung der zulässigen

monatlichen Arbeitszeit von 32 Stunden ([Höchstarbeitszeit von

50 Stunden - Haupttätigkeit von 42 Stunden] x 4) für die

Nebenerwerbstätigkeit würde ein Einkommen von monatlich Fr. 1'185.60

resultieren. Da die F.______GmbH dem Beschwerdeführer jedoch einen

Stundenlohn von Fr. 33.50 (zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung)

über längere Zeit bezahlte, ist für die Einkommensberechnung auf das

tatsächlich realisierte Einkommen abzustellen. Somit resultiert unter

Einrechnung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen ein Bruttoeinkommen von Fr. 1'198.80

(32 x Fr. 33.50 + [8.33 % von Fr. 33.50]

+ [3.5 % von Fr. 33.50]). Das Nettoeinkommen ergibt sich

sodann unter Abzug der Lohnbeiträge (AHV 5.125 %, ALV 1.1 %,

NBUV 1.11 % und KTG 0.48 %), jedoch ohne den

Quellensteuerabzug, weshalb dem Beschwerdeführer aus dieser

Nebenerwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet

Fr. 1'103.- anzurechnen ist.

6.5

6.5.1 Bei der Prüfung der erforderlichen finanziellen

Mittel einer Familie mit vier Personen sind sodann die Richtlinien des VOF

heranzuziehen. Die Berechnung des Beschwerdegegners 2 ist mit Ausnahme

des Nebenerwerbs und der Bedarfsberechnung, welche die Kosten einer

dreiköpfigen Familie ermittelte, nicht zu beanstanden. Demnach ist von einem verfügbaren

monatlichen Netto-Haupterwerbseinkommen des Beschwerdeführers von

Fr. 3'815.- auszugehen. Daneben ist sein Nebenerwerb in der Höhe von

Fr. 1'103.- sowie das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von

Fr. 384.- zu berücksichtigen. Überdies sind auf der Einkommensseite die

Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 450.- hinzurechnen. Dies führt zu

einem anrechenbaren Erwerbseinkommen der Familie von insgesamt

Fr. 5’752.-.

6.5.2 Dem Erwerbseinkommen ist sodann der monatliche

Bedarf der Familie gegenüberzustellen. Neben dem Grundbedarf einer vierköpfigen

Familie von Fr. 2'167.- sind der Ergänzungsbedarf für den

Lebensunterhalt von Fr. 767.-, die effektive Wohnungsmiete in der Höhe

von Fr. 620.-, die Prämien für die obligatorische Krankenkasse von

Fr. 657.- und ein Zwölftel der Jahresfranchise von Fr. 416.70

(Jahresfranchise der Eltern je Fr. 2'500.-, Jahresfranchise der beiden

Kinder je Fr. 0.-) wie auch die Erwerbsunkosten von Fr. 328.-

hinzuzurechnen. Unter Abzug des Bedarfs resultiert ein Überschuss von

Fr. 796.-, sodass der Beschwerdeführer gegenwärtig über ausreichend

finanzielle Mittel verfügt, um den Lebensbedarf seiner gesamten Familie zu

decken.

7.

Zusammenfassend reichte

der Beschwerdeführer sein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau, seinem Sohn und

seiner Tochter rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin 1 ein. Überdies

ist das Erfordernis des Zusammenwohnens in einer bedarfsgerechten Wohnung und

die finanzielle Sicherheit gegeben. Die Voraussetzungen von Art. 85

Abs. 7 AuG sind somit erfüllt.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde. Disp.-Ziff. 1 des Entscheids des

Beschwerdegegners 2 vom 16. Februar 2021 ist dahingehend

abzuändern, als dass das Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau C.______,

die Tochter E.______ und den Sohn D.______ zu bewilligen ist.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die amtlichen

Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegegner 2 in der Höhe

von Fr. 500.- auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer ist

der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-

zurückzuerstatten.

2.

Die Gerichtskosten des

vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 VRG). Der

bereits geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der Höhe von

Fr. 1'500.- ist ihm zurückzuerstatten. Überdies hat er ausgangsgemäss

Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners 2

(Art. 138 Abs. 2 lit. a VRG). Diese ist auf pauschal

Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Entscheids des

Beschwerdegegners 2 vom 16. Februar 2021 wird dahingehend abgeändert,

als dass das Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau C.______, die

Tochter E.______ und den Sohn D.______ bewilligt wird.

2.

Die amtlichen

Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegegner 2 in der Höhe

von Fr. 500.- werden auf die Staatskasse genommen. Dem

Beschwerdeführer wird der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in der

Höhe von Fr. 800.- zurückerstattet.

3.

Die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Staatskasse

genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm bereits geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückerstattet.

4.

Der

Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]