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Entscheid

VG.2021.00025

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

25. November 2021Deutsch30 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 25. November 2021

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2021.00025

1.

AA.______

Beschwerdeführer

Erwägungen

2.

BA.______

beide vertreten durch Rechtsanwalt

B.______

gegen

1.

C.______AG

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt

D.______

2.

Gemeinde Glarus

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Der Gemeinderat der

ehemaligen Gemeinde […] erliess am 25. Juni 2009 den Überbauungsplan

E.______, welcher die Baufelder "A-K" umfasste. Nach der Umsetzung

von Hochwasserschutzmassnahmen am […] wurden die Baufelder "A-J"

sukzessive überbaut.

2.

Am 7. Juli 2017 reichte

die C.______AG als neue Grundeigentümerin der Parz.-Nr. 01, Grundbuch

[…], ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem

Baufeld "K" ein. Nachdem die Baukommission der Gemeinde Glarus am

14.

November 2017 die Baubewilligung erteilt und die erhobenen

Einsprachen abgewiesen hatte, hiess das Departement Bau und Umwelt des

Kantons Glarus (DBU) die dagegen von AA.______ und BA.______ erhobene

Beschwerde gut und stellte die Teilnichtigkeit des Überbauungsplans E.______

fest. Die C.______AG gelangte mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018 ans

Verwaltungsgericht, welches diese am 25. April 2019 abwies (Verfahren

VG.2018.00124). Es führte insbesondere aus, dass der Überbauungsplan E.______

für das Baufeld "K" mit Ausnahme der darin festgesetzten Höhenkoten

Dispositiv

keine Wirkung entfalte und demnach eine Überbauung des Baufeldes

"K" nach der Regelbauweise zu erfolgen habe. Dieser Entscheid

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

Am 6. Dezember 2018

reichte die C.______AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Carports auf

der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Parz.-Nr. 02, Grundbuch

[…], ein. Die Baukommission der Gemeinde Glarus wies am 26. Februar 2019

die erhobene Einsprache ab und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung.

Nachdem das DBU am 18. November 2019 die Nichtigkeit der Baubewilligung

festgestellt hatte und auf die Beschwerde nicht eingetreten war, gelangte die

Gemeinde Glarus am 11. Dezember 2019 ans Verwaltungsgericht. Dieses wies

die Beschwerde am 24. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren

VG.2019.00147). Es hielt unter anderem fest, dass der Überbauungsplan

E.______ auch für die Überbauung der Parz.-Nr. 02 keine Wirkung entfalte

und daher die Erstellung des geplanten Carports nach der Regelbauweise zu

erfolgen habe. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.

4.1 In der Folge reichte die C.______AG am 4. Oktober

2019 ein Baugesuch für die Neuerstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem

Baufeld "K" ein. Gegen die Umsetzung dieses Bauvorhabens erhoben

u.a. AA.______ und BA.______ am 5. November 2019 Einsprache. Die

Baukommission der Gemeinde Glarus wies am 28. Januar 2020 alle erhobenen

Einsprachen ab und erteilte der C.______AG gleichzeitig die Baubewilligung.

Dagegen gelangten AA.______ und BA.______ mit Beschwerde vom 6. März

2020 ans DBU. Dieses wies mit Zwischenentscheid vom 4. Mai 2020 den von

AA.______ und BA.______ gestellten Antrag um Sistierung des Verfahrens ab und

forderte die Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz des Kantons Glarus

(DP/OS) wie auch die Abteilung Umweltschutz und Energie des Kantons Glarus

(AUE) auf, eine Stellungnahme einzureichen. Die entsprechenden Berichte

gingen am 26. Mai 2020 bzw. am 4. Juni 2020 beim DBU ein. In der

Folge wies Letzteres am 24. Februar 2021 die Beschwerde ab, soweit es

darauf eintrat.

4.2

4.2.1 Dagegen gelangten AA.______ und BA.______ mit

Beschwerde vom 26. März 2021 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten die

Aufhebung des Entscheids des DBU vom 24. Februar 2021, eventualiter das

Versehen dieses Entscheids mit den Auflagen gemäss der Stellungnahme der

F.______AG vom 5. März 2020, subeventualiter das Versehen dieses Entscheids

mit den Auflagen gemäss der Stellungnahme der AUE vom 4. Juni 2020,

subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Gemeinde Glarus zur

Neubeurteilung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

C.______AG sowie des DBU. Die C.______AG ersuchte am 3. Mai 2021 um

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von AA.______ und BA.______. Ebenso schloss

das DBU am 7. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten von AA.______ und BA.______. Am

5. Mai 2021 beantragte die Gemeinde Glarus die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei.

4.2.2 Mit Replik vom 31. Mai 2021 hielten AA.______ und

BA.______ an den bereits gestellten Begehren fest. Während das DBU am 7. Juni

2021 an seinen Anträgen ebenfalls festhielt, verzichteten die Gemeinde Glarus

und die C.______AG am 9. Juni 2021 respektive 14. Juni 2021 auf weitere

Ausführungen.

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1

des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1

lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 RBG ist für

bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde

ein Baugesuch einzureichen. Das Baugesuch muss alle für eine umfassende

Gesuchprüfung notwendigen Unterlagen enthalten. Einzelheiten regelt der

Regierungsrat in der Verordnung (Art. 70 Abs. 3 RBG). Gemäss

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der

Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung vom 7. Juni 2011 (RBGVV) sind für

alle Baugesuche die vom Departement genehmigten Formulare zu verwenden. Die

mit dem Baugesuch einzureichenden Pläne werden in Art. 6 RBGVV

umschrieben, wobei diese jeweils zu datieren und vom Bauherrn,

Grundeigentümer sowie vom Architekten oder Ingenieur zu unterzeichnen sind

(Art. 9 Abs. 3 RBGVV).

Mangelhafte

Baugesuchunterlagen können vom Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich auf

dessen Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken. Hat die

Fehlerhaftigkeit die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens zur Folge

oder können dadurch Verstösse gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften

entstehen, ist ein Anfechtungsinteresse des Nachbarn gegeben (Christoph

Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, Planungsrecht,

Verfahren und Rechtsschutz, 6. A., Wädenswil 2019, S. 380).

1.2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die dem Baugesuch

beigelegten Pläne seien nicht allesamt von der Beschwerdegegnerin 1

unterzeichnet und überdies seien im Plan "Fassade und Schnitte" die

Fassaden unrichtig benannt worden, was grobe Verfahrensfehler darstelle.

Aus den Akten ergibt sich,

dass die G.______AG als Projektverfasserin und die Beschwerdegegnerin 1

als Grundeigentümerin das Baugesuchformular unterzeichneten. Weiter setzte

die Beschwerdegegnerin 1 die G.______AG als Bevollmächtigte im

Baugesuchverfahren ein. Damit erhielt Letztere die Kompetenz, in allen

Belangen des Baubewilligungsverfahrens gegenüber den zuständigen Amtsstellen

im Namen der Beschwerdegegnerin 1 aufzutreten sowie damit

zusammenhängende Mitteilungen und Entscheide zu empfangen. Ferner

unterzeichnete die G.______AG als Projektverfasserin alle dem

Baugesuchformular beigelegten Pläne. Die Unterschrift der Beschwerdegegnerin 1

als Bauherrin fehlt auf dem Staudrucknachweis sowie den Plänen "Schnitte

und Ansichten", "Werkleitungen/Kanalisation" und

"Brandschutz/Fluchtwege". Sodann sind die Fassadenbezeichnungen im

Plan "Schnitte und Ansichten" unrichtig, denn es wurden die Ost-

und Westfassade bzw. die Nord- und Südfassade verwechselt.

1.2.3 Somit halten die Beschwerdeführer grundsätzlich zu

Recht fest, dass die Fassadenbezeichnungen in den Planunterlagen falsch

waren. Dies haben sie jedoch bereits im Einspracheverfahren bemängelt. Daraus

muss ohne Weiteres folgen, dass sich die Beschwerdeführer trotz falscher

Benennung der Fassaden bereits von Anfang an ein sachrichtiges Bild vom

konkreten Bauprojekt machen konnten, ansonsten ihnen dieser Fehler nicht aufgefallen

wäre. In der Folge wurden die Falschbezeichnungen im Baubewilligungsverfahren

umgehend korrigiert, sodass zur Zeit der Prüfung des Bauvorhabens durch die

Beschwerdegegnerin 2 vollständige und inhaltlich richtige Planunterlagen

vorlagen. Daher fällte diese ihren Baubewilligungsentscheid in fehlerfreier

Kenntnis des geplanten Bauvorhabens, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern

den Beschwerdeführern aus der ursprünglichen Falschbezeichnung ein

Rechtsnachteil erwachsen wäre. Folglich ist der Beschwerdegegner 3 im

vorinstanzlichen Entscheid auf die entsprechenden Vorbringen der

Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten, weshalb seine diesbezügliche

Rüge abzuweisen ist (vgl. zur Anfechtung eines

Nichteintretensentscheids Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu § 19a N. 14).

1.2.4 Sodann sind die vorhandenen Baupläne allesamt

zumindest vom Projektverantwortlichen und damit auch vom im Baubewilligungsverfahren

Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnet. Auch daraus

lässt sich kein für die Beschwerdeführer entstandener Rechtsnachteil

ableiten, womit ihnen an den diesbezüglichen Vorbringen kein rechtlich

geschütztes Interesse an der Beschwerdeerhebung zukommt. Insoweit ist auf die

Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 70

Abs. 1 lit. e VRG). Im Übrigen ist aufgrund des Vorliegens der

weiteren Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss

abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise

geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das geplante

Bauvorhaben würde keine gute Gesamtwirkung aufweisen, was von den

Beschwerdegegnern zu Unrecht nicht geprüft worden sei. Zwar habe das

Verwaltungsgericht im Verfahren VG.2018.00124 trotz Nichtigkeit des

Überbauungsplans E.______ die darin festgesetzten Höhenkoten als verbindlich

eingestuft, doch entbinde dies nicht davon, das nun vorliegende Bauvorhaben

auf seine gute Gesamtwirkung hin zu überprüfen. Insbesondere aufgrund der auf

ihrem Grundstück wachsenden schützenswerten Bäume bestünden besondere

Einordnungsfragen, weshalb das Bauvorhaben der Gestaltungskommission hätte

vorgelegt werden müssen. Aus den korrigierten Planunterlagen ergebe sich,

dass ein Ast ihrer alten, ehrwürdigen Bäume auf die Terrasse des geplanten

Attikageschosses hineinrage, womit eben keine gute Wechselwirkung erzielt

werden könne. Sodann handle es sich bei ihrem Garten gemäss dem Natur- und

Landschaftsverzeichnis um einen historischen Garten, worauf sie sich

verlassen dürften. Soweit die Stellungnahme der DP/OS dem widerspreche, sei

darauf nicht abzustellen, zumal darin noch weitere Widersprüche zu finden

seien. Solche seien auch in den Ausführungen der AUE und der H.______GmbH

vorhanden, gehe Letztere doch einerseits davon aus, dass bei der Umsetzung

des Bauvorhabens keine Gefährdung der Bäume bestünde, andererseits empfehle

sie aber dennoch Schutzmassnahmen. Im Gegensatz dazu sei das Gutachten der

F.______AG nachvollziehbar begründet und - im Unterschied zu den von den

Beschwerdegegnern eingeholten Stellungnahmen - von Baumpflegern und damit Sachverständigen

erstellt worden, weshalb deren Empfehlungen zum Schutz der Bäume umzusetzen

und dazu als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen seien.

2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hält hingegen fest,

insbesondere der Beschwerdegegner 3 habe die gute Gesamtwirkung

nachvollziehbar geprüft, was sich ausdrücklich aus dem vorinstanzlichen

Entscheid und den von den Beschwerdegegnern eingeholten Stellungnahmen

ergebe. Ferner sei der Garten der Beschwerdeführer nicht in der Natur- und

Landschaftsschutzkarte enthalten, womit es sich eben nicht um einen

historischen Garten handle. Einzig die […] im südlichen Parzellenbereich

werde als Einzelbaum als Naturobjekt eingestuft. Diese werde vom Bauvorhaben

jedoch nicht tangiert. Sodann würden sich die H.______GmbH, die DP/OS und die

AUE nachvollziehbar und in begründeter Weise zum Bauvorhaben und dessen

Auswirkungen äussern und zum Schluss kommen, dass keine Gefährdung der Bäume

der Beschwerdeführer bestünde, worauf abzustellen sei. Diesbezüglich sei in

Erinnerung zu rufen, dass ihr sogar ein Kapprecht zustehe, sollten die Bäume

der Beschwerdeführer auf ihr Grundstück reichen.

2.3 Der Beschwerdegegner 3 weist darauf hin, dass die

Beschwerdeführer die fehlende gute Gesamtwirkung des Bauvorhabens einzig mit

der Nähe zu ihrem Grundstück und den darauf befindlichen Bäumen begründen

würden. Damit habe er sich ausdrücklich auseinandergesetzt, womit weder eine

Verletzung der Begründungspflicht noch ein Ermessensmissbrauch vorliegen

würden. Weiter habe er Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen sowie ein

externes Fachgutachten zur Frage der Beeinträchtigung des Ortsbilds durch das

Bauvorhaben eingeholt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführer nicht

über einen historischen Garten verfügen würden. Demnach seien beim vorliegend

in Frage stehenden Bauvorhaben keine besonderen Einordnungsfragen zu klären,

weshalb die Gestaltungskommission nicht habe einbezogen werden müssen. Sodann

könnten die Beschwerdeführer aus dem kommunalen Natur- und

Landschaftsschutzverzeichnis nichts zu ihren Gunsten ableiten, sei dieses

doch von der Beschwerdegegnerin 2 als Grundlage für deren

Nutzungsplanung ausgearbeitet worden. Schützenswerte oder geschützte Gärten

seien in den Nutzungsplan aufgenommen worden, der Garten der Beschwerdeführer

sei davon aber - mit Ausnahme der als Einzelobjekt aufgenommenen […] - nicht

betroffen. Sogar wenn der Garten in den Nutzungsplan aufgenommen worden wäre,

sei ein Bauvorhaben ausserhalb des Gartenbereichs aus denkmalpflegerischer

Sicht unbedenklich, bestehe doch beim streitbetroffenen Garten gemäss dem

Fachgutachten der DP/OS eine klare Abgrenzung nach aussen. Zwar seien die

Bäume am südlichen Rand der Liegenschaft der Beschwerdeführer gemäss

Stellungnahme der AUE als schützenswertes Feldgehölz im Sinne der Natur- und

Heimatschutzgesetzgebung einzustufen. Dies stehe jedoch einer Umsetzung des

Bauvorhabens durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht entgegen, zumal

Schutzmassnahmen als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen worden seien.

Widersprüche seien in den eingeholten Stellungnahmen keine vorhanden, weshalb

darauf abzustellen sei.

3.

3.1 Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und

landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht

(Art. 47 Abs. 1 RBG). Bauten und Anlagen in der Umgebung von

geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten haben bezüglich

Gestaltung und Einordnung erhöhten Anforderungen zu genügen (Art. 47 Abs. 2

RBG). Gemäss Art. 67 Abs. 1 der Bauverordnung vom 23. Februar 2011

(BauV) wird eine gute Gesamtwirkung insbesondere dann erreicht, wenn

Stellung, Form, Abmessungen, Proportionen, Materialisierung, Farbgebung,

Funktionen und Konstruktion gut aufeinander abgestimmt sind (lit. a) und

die Bauten, Freiräume und Anlagen eine gute Beziehung zur Umgebung aufweisen

bzw. herstellen durch Formgebung, Farbgestaltung, Materialwahl sowie

Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführungen (lit. b). Die in Abs. 1

definierten Anforderungen haben sich bei Bauten und Anlagen im Umfeld von

geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten an diesen Bauweisen

messen zu lassen. Insbesondere die Fassaden-, Fenster- und Dachgestaltung

haben den Charakter der geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten

Objekte zu berücksichtigen (Art. 67 Abs. 2 BauV). Zur Beurteilung von

besonderen Einordnungsfragen nach Art. 47 Abs. 1 RBG hat die zuständige

Gemeinde eine Gestaltungskommission zu bestellen (Art. 68 Abs. 1 BauV). Die

Kommission unterbreitet ihre Beurteilungen der für das

Baubewilligungsverfahren zuständigen Gemeindebehörde (Art. 68

Abs. 2 BauV).

3.2 Zuständig für die Erteilung einer Baubewilligung

ist gemäss Art. 67 Abs. 1 RBG die Gemeinde. Dabei ist zu beachten,

dass der Gemeindeautonomie im Bau- und Raumplanungsrecht eine herausragende

Bedeutung zukommt. Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das

kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder

teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich

kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler

Vorschriften beziehen oder den Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder

eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der

kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren

kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 36

E. 3.1, 136 I 265 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 115 Abs. 2 der

Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in

den Schranken von Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre

Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle

örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton

ausschliesslich zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV). Die Ortsplanung ist

gemäss Art. 15 Abs. 1 RBG Aufgabe der Gemeinde und umfasst nach

Art. 15 Abs. 2 RBG das kommunale Entwicklungskonzept, den

kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement.

Bei der Anwendung der

nutzungsplanerischen Vorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein

besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten

ist. Die Autonomie der Gemeindebehörde hat aber dort ihre Grenzen, wo sich

eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung

nicht mehr vereinbaren lässt (Christian Häuptli, in Andreas Baumann et

al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,

§ 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2014.00122 vom 5. Februar 2015

E. II/2.2).

4.

4.1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und

Nichtbaugebiet aus. Diesen können verschiedene Nutzungszonen mit

unterschiedlicher Nutzungsart und Nutzungsintensität zugeordnet werden (Art.

19 Abs. 1 RBG). Mögliche Nutzungszonen werden in Art. 19 Abs. 2 RBG

umschrieben. Sodann weist Art. 20 RBG mögliche überlagernde Zonenarten wie

Schutz- und Gefahrenzonen aus. Schutzzonen können insbesondere bedeutende

Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler umfassen

(Art. 17 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22. Juni 1979 [RPG]). Der Nutzungsplan (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG)

bzw. der Zonenplan (vgl. Art. 30 RBG) ist für jedermann

verbindlich.

4.2 Nach Art. 9 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den

Natur- und Heimatschutz vom 2. Mai 1971 (kNHG) beschliesst der Regierungsrat

Inventare der im Interesse der Allgemeinheit besonders erhaltenswerten

Landschaften sowie der erhaltenswerten Lebensräume (Biotope), Naturdenkmäler,

Geotope, historischen Stätten, Ortsbilder, Kultur und Baudenkmäler. Diese

Inventare sind für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbindlich (Art. 10

Abs. 1 kNHG). Beim Inventareintrag handelt es sich jedoch nicht um eine

Schutzmassnahme, sondern lediglich um eine Zusammenstellung von schutzfähigen

Objekten. Erst durch die Umsetzung des Inventareintrags mittels

Nutzungsplanung oder Unterschutzstellung durch den Regierungsrat

(vgl. Art. 11 kNHG) kommt diesem für den einzelnen Grundeigentümer

Verbindlichkeit zu (vgl. VGer-Urteil VG.2016.00111 vom 29. Juni 2017

E. II/3.5.3).

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den

Standpunkt, ihr Garten sei durch die Aufnahme im kommunalen Natur- und

Landschaftsverzeichnis ein historischer Garten und als solcher zu schützen.

Aus dem Planungsbericht

zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Beschwerdegegnerin 2 vom

September 2016 ergibt sich, dass im Rahmen der Erarbeitung der Grundlagen für

die Gesamtrevision der Nutzungsplanung erstmals für das gesamte

Gemeindegebiet nach einheitlichen Kriterien ein Natur- und

Landschaftsverzeichnis ausgearbeitet worden war. Dieses neue Verzeichnis fand

seine Umsetzung im Zonenplan in den verschiedenen Schutzzonen und der

Festlegung von Natur- und Landschaftsschutzobjekten (S. 7 des

Planungsberichts zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Beschwerdegegnerin 2,

abrufbar unter www.glarus.ch, zuletzt besucht am 25. November 2021).

4.3.2 In das Natur- und Landschaftsverzeichnis der

Beschwerdegegnerin 2 wurde unter der Nummerierung […] und unter der

Bezeichnung "Einzelbaum […]" eine […] auf der im Eigentum der Beschwerdeführer

stehenden Liegenschaft Parz.-Nr. 03 aufgenommen. Diese hat in der Folge

unbestrittenermassen auch als Einzelobjekt in den Zonenplan der

Beschwerdegegnerin 2 Eingang gefunden und ist folglich als Naturobjekt

grundeigentümerverbindlich geschützt. Zwar findet sich im genannten

Registereintrag unter ergänzenden Bemerkungen der Vermerk "historischer

Garten". Allerdings bezieht sich der Registereintrag wie auch die

Aufnahme in den Nutzungsplan der Beschwerdegegnerin 2 ausdrücklich nur

auf die […] als Einzelbaum, sodass entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführer nicht deren gesamte Gartenanlage als Naturobjekt davon

erfasst wird. Einzig aus einer Erwähnung im Rahmen von ergänzenden

Bestimmungen in einem kommunalen Natur- und Landschaftsverzeichnis zu einem

spezifischen Einzelobjekt kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es

sich beim Garten der Beschwerdeführer um einen als Naturobjekt geschützten

historischen Garten handeln würde. Denn für eine entsprechende

Unterschutzstellung wäre insbesondere eine Umsetzung in der Nutzungsplanung

notwendig, da diese Schutzmassnahme nur damit gegenüber dem einzelnen

Grundeigentümer verbindlich würde. Da für den Erlass des Zonenplans sodann

die Gemeindeversammlung (Art. 27 Abs. 1 RBG) zuständig ist bzw. für eine

Unterschutzstellung nach Art. 11 kNHG der Regierungsrat tätig werden

müsste, können die Beschwerdeführer auch aus dem von ihnen angerufenen

Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn das Natur- und

Landschaftsverzeichnis wurde vom Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 2 im

Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung ausgearbeitet, wobei

ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieses einer Umsetzung im

Zonenplan bedürfe. Eine entsprechende Anordnung wurde jedoch unbestrittenermassen

nicht getroffen, womit es bereits an einer Vertrauensgrundlage mangelt

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627).

Demgemäss ist

festzuhalten, dass der Garten der Beschwerdeführer weder im Zonenplan der

Beschwerdegegnerin 2 als Naturobjekt geschützt noch durch den

Regierungsrat unter Schutz gestellt worden ist.

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, auf

die von den Beschwerdegegnern eingeholten Stellungnahmen könne nicht

abgestellt werden.

Nach Art. 38 Abs. 1 VRG

kann die Behörde zur Feststellung des Sachverhalts folgende Beweismittel

verwenden: amtliche und private Urkunden (lit. a); Befragung der Parteien

(lit. b); Auskünfte anderer Behörden (lit. c); Auskünfte von Drittpersonen

(lit. d); Zeugeneinvernahmen (lit. e); Augenschein (lit. f) sowie

Gutachten von Sachverständigen (lit. g). Art. 50 VRG konkretisiert Art. 38

Abs. 1 lit. c VRG, wonach die Behörde von anderen Behörden, die aufgrund

ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft geben können, einen schriftlichen Bericht

zum Nachweis von Tatsachen einholen kann.

Im Unterschied zum Zeugen

oder zur Auskunftsperson, die über ausserhalb des Verfahrens gemachte

Wahrnehmungen berichten, gibt der Sachverständige ein Gutachten über

Tatsachen ab, die er im Laufe und zum Zwecke des Verfahrens wahrnimmt und mit

einer besonderen Sachkunde würdigt. Er wird allein um seiner Fachkenntnis

willen zur Abklärung des Sachverhalts beigezogen. Amtsberichte können nun

Äusserungen einer Amtsstelle zu ausserhalb eines Verfahrens gemachten

Wahrnehmungen sein. Sie können aber auch amtliche Sachkunde vermitteln, die

der entscheidenden Behörde abgeht. Inhaltlich können sie also sowohl einer

Auskunft als auch einem Gutachten gleichkommen (vgl. BGE 99 Ib 51

E. 3, BGer-Urteil 2A.315/2001 vom 26. November 2001 E. 2c/aa;

Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 1987, in VPB 1988 Nr. 9

E. 1a).

5.1.2 Behördlich angeordneten Gutachten kommt in der

Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf sich im Rahmen der

Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob die Expertise vollständig,

klar, gehörig begründet und frei von Lücken und Widersprüchen ist, ob sie auf

zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht und ob der Gutachter über

hinreichende Sachkenntnis sowie die erforderliche Unbefangenheit verfügt

(Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 146).

5.1.3 Gutachten, die von Parteien eingereicht werden,

kommt lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zu. Expertisen, die von

einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweis eingebracht werden,

darf der Beweiswert indessen nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil

sie von einer Partei stammen (Plüss, § 7 N. 148).

5.2

5.2.1 In den Akten finden sich eine Stellungnahme der

H.______GmbH sowie eine solche der F.______AG zur Frage der Gefährdung der

Bäume der Beschwerdeführer bei Umsetzung des geplanten Bauvorhabens auf dem

Baufeld "K". Ebenso liegen eine Stellungnahme der DP/OS zur

Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens sowie eine solche der AUE zu den

naturschutzrechtlichen Aspekten in Bezug auf die Bäume der Beschwerdeführer

im Recht.

5.2.2 Unbestrittenermassen holten die Beschwerdeführer

die Stellungnahme der F.______AG ein. Folglich kommt dieser der Beweiswert

von Parteivorbringen zu, was entsprechend zu würdigen ist.

5.2.3 Die Stellungnahme der H.______GmbH gab die

Beschwerdegegnerin 2 als für die Beurteilung von Baubewilligungen

zuständige Gemeindebehörde in Auftrag. Damit ersuchte sie einen externen

Sachverständigen, die Frage der Gefährdung der Bäume der Beschwerdeführer bei

der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens gestützt auf deren Fachwissen zu

beantworten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer fällt dabei nicht

negativ ins Gewicht, dass es sich bei der H.______GmbH bzw. beim

berichterstattenden Gutachter um keinen Baumpfleger, sondern um einen

Landschaftsarchitekten und Raumplaner handelt. Zum einen besteht keine

Vorgabe, dass sich einzig Baumpfleger zur Gefährdung von Bäumen durch

Bauvorhaben im Rahmen eines Sachverständigengutachtens äussern dürften. Zum

anderen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche darauf hinweisen würden,

dass die H.______GmbH nicht über ausreichendes Fachwissen verfügen würde, um

die sich stellende Frage der Gefährdung der Bäume beantworten zu können.

Soweit die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 Parteilichkeit

vorwerfen, sind sie darauf hinzuweisen, dass Letztere als zuständige

Baubewilligungsbehörde verpflichtet ist, die eingehenden Baugesuche auf deren

Bewilligungsfähigkeit hin zu überprüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen

diese auch zu erteilen. Jedenfalls klärte die Beschwerdegegnerin 2 mit

Einholung des Sachverständigengutachtens den Sachverhalt ab und entschied

gestützt darauf über die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens,

sodass die Beschwerdeführer aus der Bewilligungserteilung an sich nichts zu

ihren Gunsten ableiten können. Ebenso wenig ist hierbei auf bereits gefällte

Baubewilligungsentscheide der Beschwerdegegnerin 2 in anderen Verfahren

zwischen denselben Parteien abzustellen, wurden doch die jeweils im Anschluss

daran geführten Rechtsmittelverfahren allesamt rechtskräftig abgeschlossen. Folglich

kommt der Stellungnahme der H.______GmbH der Beweiswert eines

Sachverständigengutachtens zu.

5.2.4 Sodann wurden die Stellungnahmen der DP/OS und der

AUE aufgrund des bei ihnen vorhandenen Fachwissens eingeholt. Damit kommt

ihnen ebenfalls ein den Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert

zu (vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in Christoph Auer/Markus

Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar,

Zürich/St. Gallen 2019, Art. 12 N. 46; Plüss, § 7 N. 146;

VGer-Urteil VG.2018.00082/83 vom 24. Januar 2019 E. II/4.2.2).

5.3

5.3.1 Soweit die Beschwerdeführer in den eingeholten

Fachgutachten und Stellungnahmen Widersprüche sehen wollen, ist ihnen sodann nicht zu folgen.

So nimmt die DP/OS

gestützt auf eine Besichtigung vor Ort in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai

2020 in einem ersten Schritt Stellung zur Lage der beiden im Eigentum der

Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften Parz.-Nrn. 04 und 03,

Grundbuch […], und zu deren Einordnung im Rahmen des Zonenplans der

Beschwerdegegnerin 2. Dabei weist sie insbesondere auf die Nähe der

beiden Liegenschaften zur auf der gegenüberliegenden Seite des […]

vorhandenen Ortsbildschutzzone hin und würdigt dies entsprechend. Sodann

äussert sie sich ausführlich zur Entstehungsgeschichte des Gartens der

Beschwerdeführer - soweit diese überhaupt noch eruierbar ist. Dazu stützt sie

sich in nachvollziehbarer Weise auf Luftbildaufnahmen der beiden

Liegenschaften der Beschwerdeführer, zeigen diese doch unzweifelhaft den

Zustand des Gartens zur Zeit der jeweiligen Aufnahme des Bildes auf. Diese

Luftbildaufnahmen sind sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer

im Internet auffindbar (www.swisstopo.admin.ch, zuletzt besucht am

25. November 2021), sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die DP/OS

nicht darauf hätte abstellen dürfen. Weiter stimmen die von der DP/OS

gemachten Ausführungen jeweils mit den sich auf den Bildern befindlichen

Zuständen der beiden Liegenschaften überein. Inwiefern die Beschwerdeführer

darin Widersprüche erkennen wollen, ist nicht ersichtlich. Ferner ist es zwar

richtig, dass die DP/OS sich bei der Zuweisung des Gartens zum

Landschaftsarchitekten I.______ verschiedener Vermutungen bedient. Dies ist

jedoch darin begründet, dass gestützt auf verschiedene, ältere Unterlagen

vergangene Verhältnisse bestmöglich rekonstruiert werden müssen, was

unweigerlich in gewissen Annahmen und Vermutungen gründet. Dies liegt in der

Natur der Sache und ist nicht weiter zu beanstanden. Schliesslich kommt die

DP/OS zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Garten der Beschwerdeführer

keinen Bezug zur Aussenwelt aufweise. Aus dieser Feststellung kann weder ein

Widerspruch noch das Vorhandensein besonderer Einordnungsfragen abgeleitet

werden. Stattdessen legt die DP/OS umfassend und einleuchtend dar, dass selbst

die Annahme einer Schutzwürdigkeit - wovon die DP/OS nicht ausgeht - der

Umsetzung des vorliegend geplanten Bauvorhabens nicht entgegenstehen würde.

5.3.2 Auch die AUE besichtigte den vorliegend in Frage

stehenden Rand der Parz.-Nr. 03 und erstattete gestützt darauf ihre

Stellungnahme. Darin äussert sie sich zur Ausgangslage vor Ort und zieht

daraus in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen in verständlicher Weise den

Schluss, dass die Bäume an der Südseite der Parz.-Nr. 03 ein Feldgehölz

darstellten. In der Folge setzt sie sich mit dem Bauvorhaben und dessen

rechtlicher Einordnung auseinander. Dabei bezieht sie sich insbesondere auch

auf das Gutachten der H.______GmbH, dessen Schlussfolgerungen sie in

begründeter und nachvollziehbarer Weise zustimmt. Soweit die AUE ausführt,

dass auch in einem geschützten Lebensraum wie einem Feldgehölz kein Schaden

entstehe, wenn ein Baum absterbe, ist darin entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführer kein Widerspruch zu sehen. Die AUE weist nämlich ausdrücklich

darauf hin, dass nicht jeder einzelne Baum, sondern das Feldgehölz als Ganzes

geschützt sei, weshalb eben der Rückschnitt und der Ersatz von Bäumen sowie

Sträuchern zulässig und auch zweckmässig seien. Auch entbehrt der Schluss der

Beschwerdeführer, die AUE gehe davon aus, dass durch das Bauvorhaben Bäume

absterben würden, jeglicher Grundlage. Zwar hält sie fest, dass dadurch

zusätzlicher Schatten generiert werden könne, was sich nachteilig auf gewisse

Baumarten auswirken könne. Dies stellt jedoch lediglich eine mögliche

Auswirkung des Bauvorhabens dar, welche nicht zwingend einzutreten hat.

Sollte dies aber der Fall sein, würde die entstehende Lücke gemäss den

nachvollziehbaren Ausführungen der AUE mit anderen, ebenfalls vor Ort

vorhandenen Baumarten kompensiert, was auf den Bestand des Feldgehölzes keine

negativen Auswirkungen hätte.

5.3.3 Das Gutachten der H.______GmbH umschreibt zunächst

die sich stellenden Fragen, macht dann allgemeine Ausführungen zu möglichen

Beeinträchtigungen von Bäumen und geht anschliessend auf die konkreten

möglichen Gefährdungen der Baumhecke, des Ortsbilds sowie der […] als

Einzelbaum ein. Dabei legt sie die Grundlagen sachrichtig dar und zieht

daraus in nachvollziehbarer und ausführlich begründeter Weise die jeweiligen

Schlüsse. Sodann stimmt sie den Ausführungen der DP/OS und jener der AUE zu,

kommt jedoch zusätzlich zum Schluss, dass insbesondere die Hecke durch das

Bauvorhaben nicht gefährdet sei. In sorgfältiger Darlegung aller möglicher

Auswirkungen des Bauvorhabens weist sie überdies daraufhin, dass allfällige

Schäden an Einzelbäumen möglich seien, zu dessen Vermeidung sie, nicht

zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer, Schutzmassnahmen empfehle. Darin

ist entgegen den Beschwerdeführern aber kein Widerspruch zu sehen.

5.3.4 Sodann stimmen die Empfehlungen in der von den

Beschwerdeführern eingeholte Stellungnahme der F.______AG in weiten Teilen

mit den empfohlenen Schutzmassnahmen der H.______GmbH überein. So führen

beispielsweise beide aus, dass der Grünstreifen zwischen Kiesweg und

Baumhecke gar nicht und der Kiesweg nicht mit schweren Fahrzeugen befahren

werden solle, andernfalls Schutzmassnahmen wie Schutzmatten nötig seien.

Weiter fällt auf, dass die F.______AG nirgends Bezug auf das konkrete

Bauvorhaben und dessen Verträglichkeit mit den am Südrand der

Parz.-Nr. 03 vorhandenen Bäumen nimmt. Sie hält lediglich in allgemeiner

Weise fest, wodurch bestimmte Baumarten bei Bauvorhaben tangiert werden

könnten. Inwiefern diese Ausführungen vorliegend einschlägig sind, legt sie

nicht dar. Eine konkrete Gefährdung der Hecke durch das vorliegende

Bauvorhaben wird jedenfalls nicht ausgewiesen. Zwar hat die F.______AG ihre

Einschätzung auch gestützt auf eine Besichtigung vor Ort erstellt. Indessen

fällt deren Beurteilung mit vier Seiten sehr knapp und weniger ausführlich

begründet als die von den Beschwerdegegnern eingeholten, allesamt

nachvollziehbaren Stellungnahmen aus. Daher können die Ausführungen der

F.______AG die von den Beschwerdegegnern eingeholten, übereinstimmenden Stellungnahmen

sowie die darin formulierten Schutzmassnahmen nicht entkräften, zumal es sich

dabei im Gegensatz zu den von den Beschwerdegegnern eingeholten Berichten um

ein Parteigutachten handelt.

Als Zwischenfazit kann

festgehalten werden, dass auf die von den Beschwerdegegnern eingeholten

Stellungnahmen abgestellt werden darf.

6.

6.1 Die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige

Gemeindebehörde prüft, ob das geplante Bauvorhaben über eine gute

Gesamtwirkung verfügt (vgl. Art. 47 Abs. 1 RBG). Bei der Prüfung

der guten Gesamtwirkung ist nicht nur auf die unmittelbare Umgebung

abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung aller massgeblichen

Gesichtspunkte unter Einbezug der weiteren Umgebung und der optischen

Fernwirkung vorzunehmen (vgl. Fritzsche, Bd. 2, Bau- und

Umweltrecht, S. 814. f.).

6.2

6.2.1 Unbestrittenermassen äusserte sich das

Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2019 im Verfahren

VG.2018.00124 zur guten Gesamtwirkung der auf dem Baufeld "K" zu

erstellenden Baute in grundsätzlicher Hinsicht. So hielt es unter anderem

fest, dass auch unter der Geltung der Bauordnung der Gemeinde Glarus vom

23. September 2016 (BO Glarus) die Erstellung eines Mehrfamilienhauses

mit einem Flachdach möglich sei, was auch im Rahmen der unter der Geltung der

BO Glarus zu erzielenden guten Gesamtwirkung einer Baute (Art. 61

Abs. 1 BO Glarus i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RBG) wünschenswert

erscheine (vgl. E. II/6.6.3.1). Sodann führte es weiter aus, dass

das leicht abfallende Gelände im Gebiet E.______ eine stimmige

Gesamtüberbauung und zudem einen harmonischen Übergang zu den benachbarten

Grundstücken im Norden wie auch im Osten des Überbauungsplangebietes

sicherstelle. Dazu würden auch die Weitergeltung der im Überbauungsplan

festgelegten Höhenkoten für das Baufeld "K" beitragen, würde doch

eine Tiefersetzung der Höhenkoten beim Baufeld "K" die Erstellung

einer nicht in die Gesamtüberbauung und auch nicht in die Nachbarschaft

passenden Baute zur Folge haben, womit mit dem zu erstellenden Bauvorhaben

keine gute Gesamtwirkung erzielt werden könnte

(vgl. E. II/6.6.3.3).

6.2.2

6.2.2.1 Die streitbetroffene Parz.-Nr. 01 liegt in der

Wohnzone 2. Diese ist gemäss Art. 17 Abs.1 BO Glarus für

Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt.

Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II, eine traufseitige Fassadenhöhe

von 7,5 m, eine Gesamthöhe von 11,5 m und eine maximale

Gebäudelänge von 35 m. Sodann sind zwei Vollgeschosse zulässig

(vgl. Art. 12 Abs. 1 BO Glarus) und es können Flachdächer

erstellt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 BO Glarus).

6.2.2.2 Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass

das geplante Bauvorhaben hinsichtlich Gebäude-, Firsthöhe und Gebäudelänge

die einschlägigen kantonal- und kommunalrechtlichen Vorschriften einhält.

Sodann sind Mehrfamilienhäuser mit Flachdächer in der Wohnzone 2

zulässig. Damit entspricht das strittige Bauvorhaben ohne Weiteres dem

Zonenzweck von Art. 17 Abs. 1 BO Glarus, was auch die Beschwerdeführer nicht

in Abrede stellen.

6.2.2.3 Sodann wird das strittige Bauvorhaben im

ursprünglichen Überbauungsplangebiet E.______ erstellt, welches mit Reihen-

und Mehrfamilienhäusern bereits überbaut ist und über eine gemeinsame

Tiefgarage sowie einen Carport verfügt. Während sich im Norden der streitbetroffenen

Parz.-Nr. 01 die unüberbaute, im Eigentum der Beschwerdeführer stehende

Parz.-Nr. 03 befindet, grenzt sie im Westen an den […]. Auf […] befindet

sich ein Einfamilienhausquartier, welches von einer Ortsbildschutzzone

überlagert wird.

Das geplante Bauvorhaben

als Mehrfamilienhaus mit Flachdach entspricht dem Baustil, wie er bei der

Überbauung E.______ bereits umgesetzt worden ist. Damit wird es, trotz

Teilnichtigkeit des Überbauungsplans, möglichst harmonisch in die bereits

erstellte Überbauung integriert, womit es auch an den gemeinschaftlich

erstellten Anlagen wie der Tiefgarage, der Wasser-, Abwasser- und Heizanlagen

partizipieren kann. Mit diesem Vorgehen wird der im Überbauungsplan E.______

definierte Zweck der zusammenhängend gestalteten Wohnsiedlung mit dem

vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben erreicht, trotz dessen Umsetzung

unter Geltung der Regelbauweise. Zwar befindet sich das Bauvorhaben in

räumlicher Nähe zu einer Ortsbildschutzzone. Wie die DP/OS in nachvollziehbar

begründeter Weise aber festhält, widerspricht dies dem geschützten Ortsbild

auf […]seite nicht, da der […] als lineares Element die beiden Gebiete klar

voneinander trennt. Sodann besteht gemäss der genannten Stellungnahme auch

kein Widerspruch zur unüberbauten Parz.-Nr. 03 der Beschwerdeführer, da

das geplante Bauvorhaben ausserhalb des durch den Baumbestand abgegrenzten

Gartens zu stehen kommt und weniger hoch als die bereits vorhandenen Bäume

ausfallen wird. Darauf kann verwiesen werden, ist doch auf die von der zuständigen

Fachstelle verfasste, einleuchtende Stellungnahme abzustellen, wogegen auch

die Beschwerdegegnerin 2 als zuständige Baubewilligungsbehörde keine

Einwände erhebt. Darüber hinaus hat sich auch der Beschwerdegegner 3 im

vorinstanzlichen Entscheid dahingehend geäussert.

6.2.2.4 Ferner können die Beschwerdeführer aus der

Tatsache, dass die Äste der auf ihrer Parz.-Nr. 03 stehenden Bäume auf

die Bauparzelle ragen, nicht auf eine fehlende gute Gesamtwirkung schliessen.

Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin 1 richtigerweise daraufhin,

dass ihr das Recht zukommt, auf ihr

Grundstück überragende Äste und eindringende Wurzeln einer benachbarten

Liegenschaft gestützt auf Art. 687 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zu kappen, wenn dadurch

ihr Eigentum beschädigt wird und diese auf ihre Beschwerde hin binnen

angemessener Frist vom benachbarten Grundeigentümer nicht beseitigt werden.

Dieses Kapprecht steht der Beschwerdegegnerin 1 sogar unabhängig von der

Realisierung des streitbetroffenen Bauvorhabens zu, sodass diese bei

Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch berechtigt ist, überragende

Äste und Wurzeln zu kappen.

6.2.2.5 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich der

Ansicht sind, es würden aufgrund ihres historischen Gartens besondere

Einordnungsfragen bestehen, was eine Vorlage des Bauvorhabens bei der

Gestaltungskommission bedingt hätte, ist ihnen nicht zu folgen. So sind im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Zonenplan oder durch entsprechende

Anordnung des Regierungsrats grundeigentümerverbindlich ausgewiesene

Unterschutzstellungen zu beachten. Die im Süden der Parz.-Nr. 03

vorhandenen Bäume der Beschwerdeführer bilden jedoch nicht Teil eines

historischen Gartens mit entsprechender Unterschutzstellung

(vgl. E. II/4.3 vorne), sodass daraus keine besonderen

Einordnungsfragen abgeleitet werden können. Folglich hat die

Beschwerdegegnerin 2 zu Recht auf einen Beizug der Gestaltungskommission

verzichtet, zumal auch keine anderen Anhaltspunkte des Bauvorhabens für deren

Vorlage sprechen.

6.3 Schliesslich erheben die Beschwerdeführer

Einwendungen gegen die im Baubewilligungsentscheid als Auflagen formulierten

Schutzmassnahmen. Der Beschwerdegegner 3 setzte sich im vorliegend

angefochtenen Entscheid mit den im Gutachten der H.______ GmbH empfohlenen

Schutzmassnahmen, welche allesamt in die Baubewilligung als Auflagen

aufgenommen worden waren, und jenen der AUE ausführlich auseinander. Dabei

kam er zum Schluss, dass eine Korrektur der Auflagen, wie sie von der

Beschwerdegegnerin 2 verfügt worden seien, nicht angebracht sei. Die von

der Beschwerdegegnerin 2 gewählte Formulierung entspreche dem Zweck, die

Bäume der Beschwerdeführer auf der Parz.-Nr. 03 bei Umsetzung des

Bauvorhabens bestmöglich zu schützen. Die dagegen von den Beschwerdeführern

erhobenen, pauschalen Ausführungen vermögen daran keine Zweifel zu begründen.

Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.

6.4 Zusammenfassend erweist sich die erfolgte Prüfung

der guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 RBG und Art. 61 Abs. 1 BO

Glarus nicht als willkürlich. Da die Beschwerdegegnerin 2 den

Baubewilligungsentscheid im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gefällt hat,

ist kein Eingriff durch das Verwaltungsgericht angezeigt und der Schluss auf

eine genügende Einordnung des Bauprojekts im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 2'000.- sind demnach den unterliegenden Beschwerdeführern

aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Soweit an einem

Beschwerdeverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind,

kann gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die

unterliegt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden

(vgl. Art. 138 Abs. 1 VRG). Ausgangsgemäss steht den

Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu. Hingegen sind sie zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche von Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und

mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Die

Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]