VG.2021.00025
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
25. November 2021Deutsch30 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 25. November 2021
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2021.00025
1.
AA.______
Beschwerdeführer
Erwägungen
2.
BA.______
beide vertreten durch Rechtsanwalt
B.______
gegen
1.
C.______AG
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt
D.______
2.
Gemeinde Glarus
3.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Der Gemeinderat der
ehemaligen Gemeinde […] erliess am 25. Juni 2009 den Überbauungsplan
E.______, welcher die Baufelder "A-K" umfasste. Nach der Umsetzung
von Hochwasserschutzmassnahmen am […] wurden die Baufelder "A-J"
sukzessive überbaut.
2.
Am 7. Juli 2017 reichte
die C.______AG als neue Grundeigentümerin der Parz.-Nr. 01, Grundbuch
[…], ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem
Baufeld "K" ein. Nachdem die Baukommission der Gemeinde Glarus am
14.
November 2017 die Baubewilligung erteilt und die erhobenen
Einsprachen abgewiesen hatte, hiess das Departement Bau und Umwelt des
Kantons Glarus (DBU) die dagegen von AA.______ und BA.______ erhobene
Beschwerde gut und stellte die Teilnichtigkeit des Überbauungsplans E.______
fest. Die C.______AG gelangte mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018 ans
Verwaltungsgericht, welches diese am 25. April 2019 abwies (Verfahren
VG.2018.00124). Es führte insbesondere aus, dass der Überbauungsplan E.______
für das Baufeld "K" mit Ausnahme der darin festgesetzten Höhenkoten
Dispositiv
keine Wirkung entfalte und demnach eine Überbauung des Baufeldes
"K" nach der Regelbauweise zu erfolgen habe. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
Am 6. Dezember 2018
reichte die C.______AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Carports auf
der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Parz.-Nr. 02, Grundbuch
[…], ein. Die Baukommission der Gemeinde Glarus wies am 26. Februar 2019
die erhobene Einsprache ab und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung.
Nachdem das DBU am 18. November 2019 die Nichtigkeit der Baubewilligung
festgestellt hatte und auf die Beschwerde nicht eingetreten war, gelangte die
Gemeinde Glarus am 11. Dezember 2019 ans Verwaltungsgericht. Dieses wies
die Beschwerde am 24. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren
VG.2019.00147). Es hielt unter anderem fest, dass der Überbauungsplan
E.______ auch für die Überbauung der Parz.-Nr. 02 keine Wirkung entfalte
und daher die Erstellung des geplanten Carports nach der Regelbauweise zu
erfolgen habe. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.
4.1 In der Folge reichte die C.______AG am 4. Oktober
2019 ein Baugesuch für die Neuerstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem
Baufeld "K" ein. Gegen die Umsetzung dieses Bauvorhabens erhoben
u.a. AA.______ und BA.______ am 5. November 2019 Einsprache. Die
Baukommission der Gemeinde Glarus wies am 28. Januar 2020 alle erhobenen
Einsprachen ab und erteilte der C.______AG gleichzeitig die Baubewilligung.
Dagegen gelangten AA.______ und BA.______ mit Beschwerde vom 6. März
2020 ans DBU. Dieses wies mit Zwischenentscheid vom 4. Mai 2020 den von
AA.______ und BA.______ gestellten Antrag um Sistierung des Verfahrens ab und
forderte die Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz des Kantons Glarus
(DP/OS) wie auch die Abteilung Umweltschutz und Energie des Kantons Glarus
(AUE) auf, eine Stellungnahme einzureichen. Die entsprechenden Berichte
gingen am 26. Mai 2020 bzw. am 4. Juni 2020 beim DBU ein. In der
Folge wies Letzteres am 24. Februar 2021 die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.
4.2
4.2.1 Dagegen gelangten AA.______ und BA.______ mit
Beschwerde vom 26. März 2021 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten die
Aufhebung des Entscheids des DBU vom 24. Februar 2021, eventualiter das
Versehen dieses Entscheids mit den Auflagen gemäss der Stellungnahme der
F.______AG vom 5. März 2020, subeventualiter das Versehen dieses Entscheids
mit den Auflagen gemäss der Stellungnahme der AUE vom 4. Juni 2020,
subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Gemeinde Glarus zur
Neubeurteilung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
C.______AG sowie des DBU. Die C.______AG ersuchte am 3. Mai 2021 um
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von AA.______ und BA.______. Ebenso schloss
das DBU am 7. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten von AA.______ und BA.______. Am
5. Mai 2021 beantragte die Gemeinde Glarus die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
4.2.2 Mit Replik vom 31. Mai 2021 hielten AA.______ und
BA.______ an den bereits gestellten Begehren fest. Während das DBU am 7. Juni
2021 an seinen Anträgen ebenfalls festhielt, verzichteten die Gemeinde Glarus
und die C.______AG am 9. Juni 2021 respektive 14. Juni 2021 auf weitere
Ausführungen.
II.
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1
des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1
lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 RBG ist für
bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde
ein Baugesuch einzureichen. Das Baugesuch muss alle für eine umfassende
Gesuchprüfung notwendigen Unterlagen enthalten. Einzelheiten regelt der
Regierungsrat in der Verordnung (Art. 70 Abs. 3 RBG). Gemäss
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der
Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung vom 7. Juni 2011 (RBGVV) sind für
alle Baugesuche die vom Departement genehmigten Formulare zu verwenden. Die
mit dem Baugesuch einzureichenden Pläne werden in Art. 6 RBGVV
umschrieben, wobei diese jeweils zu datieren und vom Bauherrn,
Grundeigentümer sowie vom Architekten oder Ingenieur zu unterzeichnen sind
(Art. 9 Abs. 3 RBGVV).
Mangelhafte
Baugesuchunterlagen können vom Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich auf
dessen Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken. Hat die
Fehlerhaftigkeit die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens zur Folge
oder können dadurch Verstösse gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften
entstehen, ist ein Anfechtungsinteresse des Nachbarn gegeben (Christoph
Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, Planungsrecht,
Verfahren und Rechtsschutz, 6. A., Wädenswil 2019, S. 380).
1.2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die dem Baugesuch
beigelegten Pläne seien nicht allesamt von der Beschwerdegegnerin 1
unterzeichnet und überdies seien im Plan "Fassade und Schnitte" die
Fassaden unrichtig benannt worden, was grobe Verfahrensfehler darstelle.
Aus den Akten ergibt sich,
dass die G.______AG als Projektverfasserin und die Beschwerdegegnerin 1
als Grundeigentümerin das Baugesuchformular unterzeichneten. Weiter setzte
die Beschwerdegegnerin 1 die G.______AG als Bevollmächtigte im
Baugesuchverfahren ein. Damit erhielt Letztere die Kompetenz, in allen
Belangen des Baubewilligungsverfahrens gegenüber den zuständigen Amtsstellen
im Namen der Beschwerdegegnerin 1 aufzutreten sowie damit
zusammenhängende Mitteilungen und Entscheide zu empfangen. Ferner
unterzeichnete die G.______AG als Projektverfasserin alle dem
Baugesuchformular beigelegten Pläne. Die Unterschrift der Beschwerdegegnerin 1
als Bauherrin fehlt auf dem Staudrucknachweis sowie den Plänen "Schnitte
und Ansichten", "Werkleitungen/Kanalisation" und
"Brandschutz/Fluchtwege". Sodann sind die Fassadenbezeichnungen im
Plan "Schnitte und Ansichten" unrichtig, denn es wurden die Ost-
und Westfassade bzw. die Nord- und Südfassade verwechselt.
1.2.3 Somit halten die Beschwerdeführer grundsätzlich zu
Recht fest, dass die Fassadenbezeichnungen in den Planunterlagen falsch
waren. Dies haben sie jedoch bereits im Einspracheverfahren bemängelt. Daraus
muss ohne Weiteres folgen, dass sich die Beschwerdeführer trotz falscher
Benennung der Fassaden bereits von Anfang an ein sachrichtiges Bild vom
konkreten Bauprojekt machen konnten, ansonsten ihnen dieser Fehler nicht aufgefallen
wäre. In der Folge wurden die Falschbezeichnungen im Baubewilligungsverfahren
umgehend korrigiert, sodass zur Zeit der Prüfung des Bauvorhabens durch die
Beschwerdegegnerin 2 vollständige und inhaltlich richtige Planunterlagen
vorlagen. Daher fällte diese ihren Baubewilligungsentscheid in fehlerfreier
Kenntnis des geplanten Bauvorhabens, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern
den Beschwerdeführern aus der ursprünglichen Falschbezeichnung ein
Rechtsnachteil erwachsen wäre. Folglich ist der Beschwerdegegner 3 im
vorinstanzlichen Entscheid auf die entsprechenden Vorbringen der
Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten, weshalb seine diesbezügliche
Rüge abzuweisen ist (vgl. zur Anfechtung eines
Nichteintretensentscheids Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu § 19a N. 14).
1.2.4 Sodann sind die vorhandenen Baupläne allesamt
zumindest vom Projektverantwortlichen und damit auch vom im Baubewilligungsverfahren
Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnet. Auch daraus
lässt sich kein für die Beschwerdeführer entstandener Rechtsnachteil
ableiten, womit ihnen an den diesbezüglichen Vorbringen kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Beschwerdeerhebung zukommt. Insoweit ist auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 70
Abs. 1 lit. e VRG). Im Übrigen ist aufgrund des Vorliegens der
weiteren Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss
abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise
geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das geplante
Bauvorhaben würde keine gute Gesamtwirkung aufweisen, was von den
Beschwerdegegnern zu Unrecht nicht geprüft worden sei. Zwar habe das
Verwaltungsgericht im Verfahren VG.2018.00124 trotz Nichtigkeit des
Überbauungsplans E.______ die darin festgesetzten Höhenkoten als verbindlich
eingestuft, doch entbinde dies nicht davon, das nun vorliegende Bauvorhaben
auf seine gute Gesamtwirkung hin zu überprüfen. Insbesondere aufgrund der auf
ihrem Grundstück wachsenden schützenswerten Bäume bestünden besondere
Einordnungsfragen, weshalb das Bauvorhaben der Gestaltungskommission hätte
vorgelegt werden müssen. Aus den korrigierten Planunterlagen ergebe sich,
dass ein Ast ihrer alten, ehrwürdigen Bäume auf die Terrasse des geplanten
Attikageschosses hineinrage, womit eben keine gute Wechselwirkung erzielt
werden könne. Sodann handle es sich bei ihrem Garten gemäss dem Natur- und
Landschaftsverzeichnis um einen historischen Garten, worauf sie sich
verlassen dürften. Soweit die Stellungnahme der DP/OS dem widerspreche, sei
darauf nicht abzustellen, zumal darin noch weitere Widersprüche zu finden
seien. Solche seien auch in den Ausführungen der AUE und der H.______GmbH
vorhanden, gehe Letztere doch einerseits davon aus, dass bei der Umsetzung
des Bauvorhabens keine Gefährdung der Bäume bestünde, andererseits empfehle
sie aber dennoch Schutzmassnahmen. Im Gegensatz dazu sei das Gutachten der
F.______AG nachvollziehbar begründet und - im Unterschied zu den von den
Beschwerdegegnern eingeholten Stellungnahmen - von Baumpflegern und damit Sachverständigen
erstellt worden, weshalb deren Empfehlungen zum Schutz der Bäume umzusetzen
und dazu als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen seien.
2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hält hingegen fest,
insbesondere der Beschwerdegegner 3 habe die gute Gesamtwirkung
nachvollziehbar geprüft, was sich ausdrücklich aus dem vorinstanzlichen
Entscheid und den von den Beschwerdegegnern eingeholten Stellungnahmen
ergebe. Ferner sei der Garten der Beschwerdeführer nicht in der Natur- und
Landschaftsschutzkarte enthalten, womit es sich eben nicht um einen
historischen Garten handle. Einzig die […] im südlichen Parzellenbereich
werde als Einzelbaum als Naturobjekt eingestuft. Diese werde vom Bauvorhaben
jedoch nicht tangiert. Sodann würden sich die H.______GmbH, die DP/OS und die
AUE nachvollziehbar und in begründeter Weise zum Bauvorhaben und dessen
Auswirkungen äussern und zum Schluss kommen, dass keine Gefährdung der Bäume
der Beschwerdeführer bestünde, worauf abzustellen sei. Diesbezüglich sei in
Erinnerung zu rufen, dass ihr sogar ein Kapprecht zustehe, sollten die Bäume
der Beschwerdeführer auf ihr Grundstück reichen.
2.3 Der Beschwerdegegner 3 weist darauf hin, dass die
Beschwerdeführer die fehlende gute Gesamtwirkung des Bauvorhabens einzig mit
der Nähe zu ihrem Grundstück und den darauf befindlichen Bäumen begründen
würden. Damit habe er sich ausdrücklich auseinandergesetzt, womit weder eine
Verletzung der Begründungspflicht noch ein Ermessensmissbrauch vorliegen
würden. Weiter habe er Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen sowie ein
externes Fachgutachten zur Frage der Beeinträchtigung des Ortsbilds durch das
Bauvorhaben eingeholt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführer nicht
über einen historischen Garten verfügen würden. Demnach seien beim vorliegend
in Frage stehenden Bauvorhaben keine besonderen Einordnungsfragen zu klären,
weshalb die Gestaltungskommission nicht habe einbezogen werden müssen. Sodann
könnten die Beschwerdeführer aus dem kommunalen Natur- und
Landschaftsschutzverzeichnis nichts zu ihren Gunsten ableiten, sei dieses
doch von der Beschwerdegegnerin 2 als Grundlage für deren
Nutzungsplanung ausgearbeitet worden. Schützenswerte oder geschützte Gärten
seien in den Nutzungsplan aufgenommen worden, der Garten der Beschwerdeführer
sei davon aber - mit Ausnahme der als Einzelobjekt aufgenommenen […] - nicht
betroffen. Sogar wenn der Garten in den Nutzungsplan aufgenommen worden wäre,
sei ein Bauvorhaben ausserhalb des Gartenbereichs aus denkmalpflegerischer
Sicht unbedenklich, bestehe doch beim streitbetroffenen Garten gemäss dem
Fachgutachten der DP/OS eine klare Abgrenzung nach aussen. Zwar seien die
Bäume am südlichen Rand der Liegenschaft der Beschwerdeführer gemäss
Stellungnahme der AUE als schützenswertes Feldgehölz im Sinne der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung einzustufen. Dies stehe jedoch einer Umsetzung des
Bauvorhabens durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht entgegen, zumal
Schutzmassnahmen als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen worden seien.
Widersprüche seien in den eingeholten Stellungnahmen keine vorhanden, weshalb
darauf abzustellen sei.
3.
3.1 Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und
landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht
(Art. 47 Abs. 1 RBG). Bauten und Anlagen in der Umgebung von
geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten haben bezüglich
Gestaltung und Einordnung erhöhten Anforderungen zu genügen (Art. 47 Abs. 2
RBG). Gemäss Art. 67 Abs. 1 der Bauverordnung vom 23. Februar 2011
(BauV) wird eine gute Gesamtwirkung insbesondere dann erreicht, wenn
Stellung, Form, Abmessungen, Proportionen, Materialisierung, Farbgebung,
Funktionen und Konstruktion gut aufeinander abgestimmt sind (lit. a) und
die Bauten, Freiräume und Anlagen eine gute Beziehung zur Umgebung aufweisen
bzw. herstellen durch Formgebung, Farbgestaltung, Materialwahl sowie
Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführungen (lit. b). Die in Abs. 1
definierten Anforderungen haben sich bei Bauten und Anlagen im Umfeld von
geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten an diesen Bauweisen
messen zu lassen. Insbesondere die Fassaden-, Fenster- und Dachgestaltung
haben den Charakter der geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten
Objekte zu berücksichtigen (Art. 67 Abs. 2 BauV). Zur Beurteilung von
besonderen Einordnungsfragen nach Art. 47 Abs. 1 RBG hat die zuständige
Gemeinde eine Gestaltungskommission zu bestellen (Art. 68 Abs. 1 BauV). Die
Kommission unterbreitet ihre Beurteilungen der für das
Baubewilligungsverfahren zuständigen Gemeindebehörde (Art. 68
Abs. 2 BauV).
3.2 Zuständig für die Erteilung einer Baubewilligung
ist gemäss Art. 67 Abs. 1 RBG die Gemeinde. Dabei ist zu beachten,
dass der Gemeindeautonomie im Bau- und Raumplanungsrecht eine herausragende
Bedeutung zukommt. Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das
kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich
kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler
Vorschriften beziehen oder den Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der
kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren
kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 36
E. 3.1, 136 I 265 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 115 Abs. 2 der
Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in
den Schranken von Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre
Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle
örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton
ausschliesslich zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV). Die Ortsplanung ist
gemäss Art. 15 Abs. 1 RBG Aufgabe der Gemeinde und umfasst nach
Art. 15 Abs. 2 RBG das kommunale Entwicklungskonzept, den
kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement.
Bei der Anwendung der
nutzungsplanerischen Vorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein
besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten
ist. Die Autonomie der Gemeindebehörde hat aber dort ihre Grenzen, wo sich
eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung
nicht mehr vereinbaren lässt (Christian Häuptli, in Andreas Baumann et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,
§ 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2014.00122 vom 5. Februar 2015
E. II/2.2).
4.
4.1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und
Nichtbaugebiet aus. Diesen können verschiedene Nutzungszonen mit
unterschiedlicher Nutzungsart und Nutzungsintensität zugeordnet werden (Art.
19 Abs. 1 RBG). Mögliche Nutzungszonen werden in Art. 19 Abs. 2 RBG
umschrieben. Sodann weist Art. 20 RBG mögliche überlagernde Zonenarten wie
Schutz- und Gefahrenzonen aus. Schutzzonen können insbesondere bedeutende
Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler umfassen
(Art. 17 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 [RPG]). Der Nutzungsplan (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG)
bzw. der Zonenplan (vgl. Art. 30 RBG) ist für jedermann
verbindlich.
4.2 Nach Art. 9 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den
Natur- und Heimatschutz vom 2. Mai 1971 (kNHG) beschliesst der Regierungsrat
Inventare der im Interesse der Allgemeinheit besonders erhaltenswerten
Landschaften sowie der erhaltenswerten Lebensräume (Biotope), Naturdenkmäler,
Geotope, historischen Stätten, Ortsbilder, Kultur und Baudenkmäler. Diese
Inventare sind für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbindlich (Art. 10
Abs. 1 kNHG). Beim Inventareintrag handelt es sich jedoch nicht um eine
Schutzmassnahme, sondern lediglich um eine Zusammenstellung von schutzfähigen
Objekten. Erst durch die Umsetzung des Inventareintrags mittels
Nutzungsplanung oder Unterschutzstellung durch den Regierungsrat
(vgl. Art. 11 kNHG) kommt diesem für den einzelnen Grundeigentümer
Verbindlichkeit zu (vgl. VGer-Urteil VG.2016.00111 vom 29. Juni 2017
E. II/3.5.3).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den
Standpunkt, ihr Garten sei durch die Aufnahme im kommunalen Natur- und
Landschaftsverzeichnis ein historischer Garten und als solcher zu schützen.
Aus dem Planungsbericht
zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Beschwerdegegnerin 2 vom
September 2016 ergibt sich, dass im Rahmen der Erarbeitung der Grundlagen für
die Gesamtrevision der Nutzungsplanung erstmals für das gesamte
Gemeindegebiet nach einheitlichen Kriterien ein Natur- und
Landschaftsverzeichnis ausgearbeitet worden war. Dieses neue Verzeichnis fand
seine Umsetzung im Zonenplan in den verschiedenen Schutzzonen und der
Festlegung von Natur- und Landschaftsschutzobjekten (S. 7 des
Planungsberichts zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Beschwerdegegnerin 2,
abrufbar unter www.glarus.ch, zuletzt besucht am 25. November 2021).
4.3.2 In das Natur- und Landschaftsverzeichnis der
Beschwerdegegnerin 2 wurde unter der Nummerierung […] und unter der
Bezeichnung "Einzelbaum […]" eine […] auf der im Eigentum der Beschwerdeführer
stehenden Liegenschaft Parz.-Nr. 03 aufgenommen. Diese hat in der Folge
unbestrittenermassen auch als Einzelobjekt in den Zonenplan der
Beschwerdegegnerin 2 Eingang gefunden und ist folglich als Naturobjekt
grundeigentümerverbindlich geschützt. Zwar findet sich im genannten
Registereintrag unter ergänzenden Bemerkungen der Vermerk "historischer
Garten". Allerdings bezieht sich der Registereintrag wie auch die
Aufnahme in den Nutzungsplan der Beschwerdegegnerin 2 ausdrücklich nur
auf die […] als Einzelbaum, sodass entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführer nicht deren gesamte Gartenanlage als Naturobjekt davon
erfasst wird. Einzig aus einer Erwähnung im Rahmen von ergänzenden
Bestimmungen in einem kommunalen Natur- und Landschaftsverzeichnis zu einem
spezifischen Einzelobjekt kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es
sich beim Garten der Beschwerdeführer um einen als Naturobjekt geschützten
historischen Garten handeln würde. Denn für eine entsprechende
Unterschutzstellung wäre insbesondere eine Umsetzung in der Nutzungsplanung
notwendig, da diese Schutzmassnahme nur damit gegenüber dem einzelnen
Grundeigentümer verbindlich würde. Da für den Erlass des Zonenplans sodann
die Gemeindeversammlung (Art. 27 Abs. 1 RBG) zuständig ist bzw. für eine
Unterschutzstellung nach Art. 11 kNHG der Regierungsrat tätig werden
müsste, können die Beschwerdeführer auch aus dem von ihnen angerufenen
Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn das Natur- und
Landschaftsverzeichnis wurde vom Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 2 im
Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung ausgearbeitet, wobei
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieses einer Umsetzung im
Zonenplan bedürfe. Eine entsprechende Anordnung wurde jedoch unbestrittenermassen
nicht getroffen, womit es bereits an einer Vertrauensgrundlage mangelt
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627).
Demgemäss ist
festzuhalten, dass der Garten der Beschwerdeführer weder im Zonenplan der
Beschwerdegegnerin 2 als Naturobjekt geschützt noch durch den
Regierungsrat unter Schutz gestellt worden ist.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführer sind sodann der Ansicht, auf
die von den Beschwerdegegnern eingeholten Stellungnahmen könne nicht
abgestellt werden.
Nach Art. 38 Abs. 1 VRG
kann die Behörde zur Feststellung des Sachverhalts folgende Beweismittel
verwenden: amtliche und private Urkunden (lit. a); Befragung der Parteien
(lit. b); Auskünfte anderer Behörden (lit. c); Auskünfte von Drittpersonen
(lit. d); Zeugeneinvernahmen (lit. e); Augenschein (lit. f) sowie
Gutachten von Sachverständigen (lit. g). Art. 50 VRG konkretisiert Art. 38
Abs. 1 lit. c VRG, wonach die Behörde von anderen Behörden, die aufgrund
ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft geben können, einen schriftlichen Bericht
zum Nachweis von Tatsachen einholen kann.
Im Unterschied zum Zeugen
oder zur Auskunftsperson, die über ausserhalb des Verfahrens gemachte
Wahrnehmungen berichten, gibt der Sachverständige ein Gutachten über
Tatsachen ab, die er im Laufe und zum Zwecke des Verfahrens wahrnimmt und mit
einer besonderen Sachkunde würdigt. Er wird allein um seiner Fachkenntnis
willen zur Abklärung des Sachverhalts beigezogen. Amtsberichte können nun
Äusserungen einer Amtsstelle zu ausserhalb eines Verfahrens gemachten
Wahrnehmungen sein. Sie können aber auch amtliche Sachkunde vermitteln, die
der entscheidenden Behörde abgeht. Inhaltlich können sie also sowohl einer
Auskunft als auch einem Gutachten gleichkommen (vgl. BGE 99 Ib 51
E. 3, BGer-Urteil 2A.315/2001 vom 26. November 2001 E. 2c/aa;
Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 1987, in VPB 1988 Nr. 9
E. 1a).
5.1.2 Behördlich angeordneten Gutachten kommt in der
Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Die Behörde darf sich im Rahmen der
Beweiswürdigung auf die Prüfung beschränken, ob die Expertise vollständig,
klar, gehörig begründet und frei von Lücken und Widersprüchen ist, ob sie auf
zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht und ob der Gutachter über
hinreichende Sachkenntnis sowie die erforderliche Unbefangenheit verfügt
(Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 146).
5.1.3 Gutachten, die von Parteien eingereicht werden,
kommt lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zu. Expertisen, die von
einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweis eingebracht werden,
darf der Beweiswert indessen nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil
sie von einer Partei stammen (Plüss, § 7 N. 148).
5.2
5.2.1 In den Akten finden sich eine Stellungnahme der
H.______GmbH sowie eine solche der F.______AG zur Frage der Gefährdung der
Bäume der Beschwerdeführer bei Umsetzung des geplanten Bauvorhabens auf dem
Baufeld "K". Ebenso liegen eine Stellungnahme der DP/OS zur
Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens sowie eine solche der AUE zu den
naturschutzrechtlichen Aspekten in Bezug auf die Bäume der Beschwerdeführer
im Recht.
5.2.2 Unbestrittenermassen holten die Beschwerdeführer
die Stellungnahme der F.______AG ein. Folglich kommt dieser der Beweiswert
von Parteivorbringen zu, was entsprechend zu würdigen ist.
5.2.3 Die Stellungnahme der H.______GmbH gab die
Beschwerdegegnerin 2 als für die Beurteilung von Baubewilligungen
zuständige Gemeindebehörde in Auftrag. Damit ersuchte sie einen externen
Sachverständigen, die Frage der Gefährdung der Bäume der Beschwerdeführer bei
der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens gestützt auf deren Fachwissen zu
beantworten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer fällt dabei nicht
negativ ins Gewicht, dass es sich bei der H.______GmbH bzw. beim
berichterstattenden Gutachter um keinen Baumpfleger, sondern um einen
Landschaftsarchitekten und Raumplaner handelt. Zum einen besteht keine
Vorgabe, dass sich einzig Baumpfleger zur Gefährdung von Bäumen durch
Bauvorhaben im Rahmen eines Sachverständigengutachtens äussern dürften. Zum
anderen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche darauf hinweisen würden,
dass die H.______GmbH nicht über ausreichendes Fachwissen verfügen würde, um
die sich stellende Frage der Gefährdung der Bäume beantworten zu können.
Soweit die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 Parteilichkeit
vorwerfen, sind sie darauf hinzuweisen, dass Letztere als zuständige
Baubewilligungsbehörde verpflichtet ist, die eingehenden Baugesuche auf deren
Bewilligungsfähigkeit hin zu überprüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen
diese auch zu erteilen. Jedenfalls klärte die Beschwerdegegnerin 2 mit
Einholung des Sachverständigengutachtens den Sachverhalt ab und entschied
gestützt darauf über die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens,
sodass die Beschwerdeführer aus der Bewilligungserteilung an sich nichts zu
ihren Gunsten ableiten können. Ebenso wenig ist hierbei auf bereits gefällte
Baubewilligungsentscheide der Beschwerdegegnerin 2 in anderen Verfahren
zwischen denselben Parteien abzustellen, wurden doch die jeweils im Anschluss
daran geführten Rechtsmittelverfahren allesamt rechtskräftig abgeschlossen. Folglich
kommt der Stellungnahme der H.______GmbH der Beweiswert eines
Sachverständigengutachtens zu.
5.2.4 Sodann wurden die Stellungnahmen der DP/OS und der
AUE aufgrund des bei ihnen vorhandenen Fachwissens eingeholt. Damit kommt
ihnen ebenfalls ein den Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert
zu (vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar,
Zürich/St. Gallen 2019, Art. 12 N. 46; Plüss, § 7 N. 146;
VGer-Urteil VG.2018.00082/83 vom 24. Januar 2019 E. II/4.2.2).
5.3
5.3.1 Soweit die Beschwerdeführer in den eingeholten
Fachgutachten und Stellungnahmen Widersprüche sehen wollen, ist ihnen sodann nicht zu folgen.
So nimmt die DP/OS
gestützt auf eine Besichtigung vor Ort in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai
2020 in einem ersten Schritt Stellung zur Lage der beiden im Eigentum der
Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften Parz.-Nrn. 04 und 03,
Grundbuch […], und zu deren Einordnung im Rahmen des Zonenplans der
Beschwerdegegnerin 2. Dabei weist sie insbesondere auf die Nähe der
beiden Liegenschaften zur auf der gegenüberliegenden Seite des […]
vorhandenen Ortsbildschutzzone hin und würdigt dies entsprechend. Sodann
äussert sie sich ausführlich zur Entstehungsgeschichte des Gartens der
Beschwerdeführer - soweit diese überhaupt noch eruierbar ist. Dazu stützt sie
sich in nachvollziehbarer Weise auf Luftbildaufnahmen der beiden
Liegenschaften der Beschwerdeführer, zeigen diese doch unzweifelhaft den
Zustand des Gartens zur Zeit der jeweiligen Aufnahme des Bildes auf. Diese
Luftbildaufnahmen sind sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer
im Internet auffindbar (www.swisstopo.admin.ch, zuletzt besucht am
25. November 2021), sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die DP/OS
nicht darauf hätte abstellen dürfen. Weiter stimmen die von der DP/OS
gemachten Ausführungen jeweils mit den sich auf den Bildern befindlichen
Zuständen der beiden Liegenschaften überein. Inwiefern die Beschwerdeführer
darin Widersprüche erkennen wollen, ist nicht ersichtlich. Ferner ist es zwar
richtig, dass die DP/OS sich bei der Zuweisung des Gartens zum
Landschaftsarchitekten I.______ verschiedener Vermutungen bedient. Dies ist
jedoch darin begründet, dass gestützt auf verschiedene, ältere Unterlagen
vergangene Verhältnisse bestmöglich rekonstruiert werden müssen, was
unweigerlich in gewissen Annahmen und Vermutungen gründet. Dies liegt in der
Natur der Sache und ist nicht weiter zu beanstanden. Schliesslich kommt die
DP/OS zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Garten der Beschwerdeführer
keinen Bezug zur Aussenwelt aufweise. Aus dieser Feststellung kann weder ein
Widerspruch noch das Vorhandensein besonderer Einordnungsfragen abgeleitet
werden. Stattdessen legt die DP/OS umfassend und einleuchtend dar, dass selbst
die Annahme einer Schutzwürdigkeit - wovon die DP/OS nicht ausgeht - der
Umsetzung des vorliegend geplanten Bauvorhabens nicht entgegenstehen würde.
5.3.2 Auch die AUE besichtigte den vorliegend in Frage
stehenden Rand der Parz.-Nr. 03 und erstattete gestützt darauf ihre
Stellungnahme. Darin äussert sie sich zur Ausgangslage vor Ort und zieht
daraus in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen in verständlicher Weise den
Schluss, dass die Bäume an der Südseite der Parz.-Nr. 03 ein Feldgehölz
darstellten. In der Folge setzt sie sich mit dem Bauvorhaben und dessen
rechtlicher Einordnung auseinander. Dabei bezieht sie sich insbesondere auch
auf das Gutachten der H.______GmbH, dessen Schlussfolgerungen sie in
begründeter und nachvollziehbarer Weise zustimmt. Soweit die AUE ausführt,
dass auch in einem geschützten Lebensraum wie einem Feldgehölz kein Schaden
entstehe, wenn ein Baum absterbe, ist darin entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführer kein Widerspruch zu sehen. Die AUE weist nämlich ausdrücklich
darauf hin, dass nicht jeder einzelne Baum, sondern das Feldgehölz als Ganzes
geschützt sei, weshalb eben der Rückschnitt und der Ersatz von Bäumen sowie
Sträuchern zulässig und auch zweckmässig seien. Auch entbehrt der Schluss der
Beschwerdeführer, die AUE gehe davon aus, dass durch das Bauvorhaben Bäume
absterben würden, jeglicher Grundlage. Zwar hält sie fest, dass dadurch
zusätzlicher Schatten generiert werden könne, was sich nachteilig auf gewisse
Baumarten auswirken könne. Dies stellt jedoch lediglich eine mögliche
Auswirkung des Bauvorhabens dar, welche nicht zwingend einzutreten hat.
Sollte dies aber der Fall sein, würde die entstehende Lücke gemäss den
nachvollziehbaren Ausführungen der AUE mit anderen, ebenfalls vor Ort
vorhandenen Baumarten kompensiert, was auf den Bestand des Feldgehölzes keine
negativen Auswirkungen hätte.
5.3.3 Das Gutachten der H.______GmbH umschreibt zunächst
die sich stellenden Fragen, macht dann allgemeine Ausführungen zu möglichen
Beeinträchtigungen von Bäumen und geht anschliessend auf die konkreten
möglichen Gefährdungen der Baumhecke, des Ortsbilds sowie der […] als
Einzelbaum ein. Dabei legt sie die Grundlagen sachrichtig dar und zieht
daraus in nachvollziehbarer und ausführlich begründeter Weise die jeweiligen
Schlüsse. Sodann stimmt sie den Ausführungen der DP/OS und jener der AUE zu,
kommt jedoch zusätzlich zum Schluss, dass insbesondere die Hecke durch das
Bauvorhaben nicht gefährdet sei. In sorgfältiger Darlegung aller möglicher
Auswirkungen des Bauvorhabens weist sie überdies daraufhin, dass allfällige
Schäden an Einzelbäumen möglich seien, zu dessen Vermeidung sie, nicht
zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer, Schutzmassnahmen empfehle. Darin
ist entgegen den Beschwerdeführern aber kein Widerspruch zu sehen.
5.3.4 Sodann stimmen die Empfehlungen in der von den
Beschwerdeführern eingeholte Stellungnahme der F.______AG in weiten Teilen
mit den empfohlenen Schutzmassnahmen der H.______GmbH überein. So führen
beispielsweise beide aus, dass der Grünstreifen zwischen Kiesweg und
Baumhecke gar nicht und der Kiesweg nicht mit schweren Fahrzeugen befahren
werden solle, andernfalls Schutzmassnahmen wie Schutzmatten nötig seien.
Weiter fällt auf, dass die F.______AG nirgends Bezug auf das konkrete
Bauvorhaben und dessen Verträglichkeit mit den am Südrand der
Parz.-Nr. 03 vorhandenen Bäumen nimmt. Sie hält lediglich in allgemeiner
Weise fest, wodurch bestimmte Baumarten bei Bauvorhaben tangiert werden
könnten. Inwiefern diese Ausführungen vorliegend einschlägig sind, legt sie
nicht dar. Eine konkrete Gefährdung der Hecke durch das vorliegende
Bauvorhaben wird jedenfalls nicht ausgewiesen. Zwar hat die F.______AG ihre
Einschätzung auch gestützt auf eine Besichtigung vor Ort erstellt. Indessen
fällt deren Beurteilung mit vier Seiten sehr knapp und weniger ausführlich
begründet als die von den Beschwerdegegnern eingeholten, allesamt
nachvollziehbaren Stellungnahmen aus. Daher können die Ausführungen der
F.______AG die von den Beschwerdegegnern eingeholten, übereinstimmenden Stellungnahmen
sowie die darin formulierten Schutzmassnahmen nicht entkräften, zumal es sich
dabei im Gegensatz zu den von den Beschwerdegegnern eingeholten Berichten um
ein Parteigutachten handelt.
Als Zwischenfazit kann
festgehalten werden, dass auf die von den Beschwerdegegnern eingeholten
Stellungnahmen abgestellt werden darf.
6.
6.1 Die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige
Gemeindebehörde prüft, ob das geplante Bauvorhaben über eine gute
Gesamtwirkung verfügt (vgl. Art. 47 Abs. 1 RBG). Bei der Prüfung
der guten Gesamtwirkung ist nicht nur auf die unmittelbare Umgebung
abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung aller massgeblichen
Gesichtspunkte unter Einbezug der weiteren Umgebung und der optischen
Fernwirkung vorzunehmen (vgl. Fritzsche, Bd. 2, Bau- und
Umweltrecht, S. 814. f.).
6.2
6.2.1 Unbestrittenermassen äusserte sich das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2019 im Verfahren
VG.2018.00124 zur guten Gesamtwirkung der auf dem Baufeld "K" zu
erstellenden Baute in grundsätzlicher Hinsicht. So hielt es unter anderem
fest, dass auch unter der Geltung der Bauordnung der Gemeinde Glarus vom
23. September 2016 (BO Glarus) die Erstellung eines Mehrfamilienhauses
mit einem Flachdach möglich sei, was auch im Rahmen der unter der Geltung der
BO Glarus zu erzielenden guten Gesamtwirkung einer Baute (Art. 61
Abs. 1 BO Glarus i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RBG) wünschenswert
erscheine (vgl. E. II/6.6.3.1). Sodann führte es weiter aus, dass
das leicht abfallende Gelände im Gebiet E.______ eine stimmige
Gesamtüberbauung und zudem einen harmonischen Übergang zu den benachbarten
Grundstücken im Norden wie auch im Osten des Überbauungsplangebietes
sicherstelle. Dazu würden auch die Weitergeltung der im Überbauungsplan
festgelegten Höhenkoten für das Baufeld "K" beitragen, würde doch
eine Tiefersetzung der Höhenkoten beim Baufeld "K" die Erstellung
einer nicht in die Gesamtüberbauung und auch nicht in die Nachbarschaft
passenden Baute zur Folge haben, womit mit dem zu erstellenden Bauvorhaben
keine gute Gesamtwirkung erzielt werden könnte
(vgl. E. II/6.6.3.3).
6.2.2
6.2.2.1 Die streitbetroffene Parz.-Nr. 01 liegt in der
Wohnzone 2. Diese ist gemäss Art. 17 Abs.1 BO Glarus für
Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt.
Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II, eine traufseitige Fassadenhöhe
von 7,5 m, eine Gesamthöhe von 11,5 m und eine maximale
Gebäudelänge von 35 m. Sodann sind zwei Vollgeschosse zulässig
(vgl. Art. 12 Abs. 1 BO Glarus) und es können Flachdächer
erstellt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 BO Glarus).
6.2.2.2 Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass
das geplante Bauvorhaben hinsichtlich Gebäude-, Firsthöhe und Gebäudelänge
die einschlägigen kantonal- und kommunalrechtlichen Vorschriften einhält.
Sodann sind Mehrfamilienhäuser mit Flachdächer in der Wohnzone 2
zulässig. Damit entspricht das strittige Bauvorhaben ohne Weiteres dem
Zonenzweck von Art. 17 Abs. 1 BO Glarus, was auch die Beschwerdeführer nicht
in Abrede stellen.
6.2.2.3 Sodann wird das strittige Bauvorhaben im
ursprünglichen Überbauungsplangebiet E.______ erstellt, welches mit Reihen-
und Mehrfamilienhäusern bereits überbaut ist und über eine gemeinsame
Tiefgarage sowie einen Carport verfügt. Während sich im Norden der streitbetroffenen
Parz.-Nr. 01 die unüberbaute, im Eigentum der Beschwerdeführer stehende
Parz.-Nr. 03 befindet, grenzt sie im Westen an den […]. Auf […] befindet
sich ein Einfamilienhausquartier, welches von einer Ortsbildschutzzone
überlagert wird.
Das geplante Bauvorhaben
als Mehrfamilienhaus mit Flachdach entspricht dem Baustil, wie er bei der
Überbauung E.______ bereits umgesetzt worden ist. Damit wird es, trotz
Teilnichtigkeit des Überbauungsplans, möglichst harmonisch in die bereits
erstellte Überbauung integriert, womit es auch an den gemeinschaftlich
erstellten Anlagen wie der Tiefgarage, der Wasser-, Abwasser- und Heizanlagen
partizipieren kann. Mit diesem Vorgehen wird der im Überbauungsplan E.______
definierte Zweck der zusammenhängend gestalteten Wohnsiedlung mit dem
vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben erreicht, trotz dessen Umsetzung
unter Geltung der Regelbauweise. Zwar befindet sich das Bauvorhaben in
räumlicher Nähe zu einer Ortsbildschutzzone. Wie die DP/OS in nachvollziehbar
begründeter Weise aber festhält, widerspricht dies dem geschützten Ortsbild
auf […]seite nicht, da der […] als lineares Element die beiden Gebiete klar
voneinander trennt. Sodann besteht gemäss der genannten Stellungnahme auch
kein Widerspruch zur unüberbauten Parz.-Nr. 03 der Beschwerdeführer, da
das geplante Bauvorhaben ausserhalb des durch den Baumbestand abgegrenzten
Gartens zu stehen kommt und weniger hoch als die bereits vorhandenen Bäume
ausfallen wird. Darauf kann verwiesen werden, ist doch auf die von der zuständigen
Fachstelle verfasste, einleuchtende Stellungnahme abzustellen, wogegen auch
die Beschwerdegegnerin 2 als zuständige Baubewilligungsbehörde keine
Einwände erhebt. Darüber hinaus hat sich auch der Beschwerdegegner 3 im
vorinstanzlichen Entscheid dahingehend geäussert.
6.2.2.4 Ferner können die Beschwerdeführer aus der
Tatsache, dass die Äste der auf ihrer Parz.-Nr. 03 stehenden Bäume auf
die Bauparzelle ragen, nicht auf eine fehlende gute Gesamtwirkung schliessen.
Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin 1 richtigerweise daraufhin,
dass ihr das Recht zukommt, auf ihr
Grundstück überragende Äste und eindringende Wurzeln einer benachbarten
Liegenschaft gestützt auf Art. 687 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zu kappen, wenn dadurch
ihr Eigentum beschädigt wird und diese auf ihre Beschwerde hin binnen
angemessener Frist vom benachbarten Grundeigentümer nicht beseitigt werden.
Dieses Kapprecht steht der Beschwerdegegnerin 1 sogar unabhängig von der
Realisierung des streitbetroffenen Bauvorhabens zu, sodass diese bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch berechtigt ist, überragende
Äste und Wurzeln zu kappen.
6.2.2.5 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich der
Ansicht sind, es würden aufgrund ihres historischen Gartens besondere
Einordnungsfragen bestehen, was eine Vorlage des Bauvorhabens bei der
Gestaltungskommission bedingt hätte, ist ihnen nicht zu folgen. So sind im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Zonenplan oder durch entsprechende
Anordnung des Regierungsrats grundeigentümerverbindlich ausgewiesene
Unterschutzstellungen zu beachten. Die im Süden der Parz.-Nr. 03
vorhandenen Bäume der Beschwerdeführer bilden jedoch nicht Teil eines
historischen Gartens mit entsprechender Unterschutzstellung
(vgl. E. II/4.3 vorne), sodass daraus keine besonderen
Einordnungsfragen abgeleitet werden können. Folglich hat die
Beschwerdegegnerin 2 zu Recht auf einen Beizug der Gestaltungskommission
verzichtet, zumal auch keine anderen Anhaltspunkte des Bauvorhabens für deren
Vorlage sprechen.
6.3 Schliesslich erheben die Beschwerdeführer
Einwendungen gegen die im Baubewilligungsentscheid als Auflagen formulierten
Schutzmassnahmen. Der Beschwerdegegner 3 setzte sich im vorliegend
angefochtenen Entscheid mit den im Gutachten der H.______ GmbH empfohlenen
Schutzmassnahmen, welche allesamt in die Baubewilligung als Auflagen
aufgenommen worden waren, und jenen der AUE ausführlich auseinander. Dabei
kam er zum Schluss, dass eine Korrektur der Auflagen, wie sie von der
Beschwerdegegnerin 2 verfügt worden seien, nicht angebracht sei. Die von
der Beschwerdegegnerin 2 gewählte Formulierung entspreche dem Zweck, die
Bäume der Beschwerdeführer auf der Parz.-Nr. 03 bei Umsetzung des
Bauvorhabens bestmöglich zu schützen. Die dagegen von den Beschwerdeführern
erhobenen, pauschalen Ausführungen vermögen daran keine Zweifel zu begründen.
Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.
6.4 Zusammenfassend erweist sich die erfolgte Prüfung
der guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 RBG und Art. 61 Abs. 1 BO
Glarus nicht als willkürlich. Da die Beschwerdegegnerin 2 den
Baubewilligungsentscheid im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gefällt hat,
ist kein Eingriff durch das Verwaltungsgericht angezeigt und der Schluss auf
eine genügende Einordnung des Bauprojekts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 2'000.- sind demnach den unterliegenden Beschwerdeführern
aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Soweit an einem
Beschwerdeverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind,
kann gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die
unterliegt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden
(vgl. Art. 138 Abs. 1 VRG). Ausgangsgemäss steht den
Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu. Hingegen sind sie zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche von Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und
mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Die
Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]