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Entscheid

VG.2021.00034

Sozialversicherung - AHV

19. August 2021Deutsch15 min

1. April 2018 das Erotikstudio […] in […]. Im Geschäftsübernahmevertrag vom 31. März

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 19. August 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2021.00034

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

AHV-Beiträge

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ übernahm am 31. März 2018 mit Wirkung ab

1. April 2018 das Erotikstudio […] in […]. Im Geschäftsübernahmevertrag vom 31. März

2018 wurde die Übernahme des kompletten Geschäfts mit Inventar, Webseite und

Mietvertrag vereinbart. Gleichentags schloss A.______ mit dem Vermieter einen

Mietvertrag über die Dreizimmerwohnung […] ab.

1.2 Am 24. Juli 2018 meldete sich A.______ als

Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse Glarus an. Nachdem A.______ auf

Aufforderung der Ausgleichskasse hin weitere Unterlagen eingereicht hatte,

bestätigte Letztere am 7. September 2018 deren Aufnahme als selbständig

erwerbende Person sowie deren Erfassung als Arbeitgeberin. Gleichzeitig

stellte sie A.______ die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das

Jahr 2018 in Rechnung.

1.3 Daraufhin reichte A.______ am 3. Januar 2019 die

Lohndeklaration für das Jahr 2018 ein, wobei sie angab, im Jahr 2018 keine

beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben und im Folgejahr auch keine

solche auszuzahlen. Im gleichen Sinn liess sich sie sich in den

Lohndeklarationen für die Jahre 2019 und 2020 verlauten.

1.4 Am 13. März 2020 forderte die Ausgleichskasse

A.______ auf, die von ihr beschäftigen Personen anzugeben, da sie gemäss

Auskunft des Arbeitsinspektorats regelmässig Personen angestellt habe.

Daraufhin teilte Letztere am 23. März 2020 mit, nicht Arbeitgeberin zu sein

und keine Löhne auszuzahlen.

1.5 Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 stufte die

Ausgleichskasse A.______ als Arbeitgeberin ein und forderte sie abermals auf,

die bisher ausgerichteten Löhne zu deklarieren. Dagegen erhob diese am 19.

August 2020 Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 10. März 2021 abwies.

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

richtet sich die von A.______ am 29. April 2021 beim Verwaltungsgericht

eingereichte Beschwerde. Darin beantragt sie, der Einspracheentscheid vom 10.

März 2021 und die Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2020 aufzuheben und von

ihr keine AHV-Arbeitgeberbeiträge einzufordern; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse. Letztere ersuchte am 31.

Mai 2021 darum, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese

abzuweisen.

2.2 Das Verwaltungsgericht stellte A.______ am 2. Juni

2021 die Beschwerdeantwort zu und gab ihr Gelegenheit, sich in Form einer

Replik erneut zu äussern. Da sich diese innert Frist nicht vernehmen liess,

schloss das Verwaltungsgericht am 24. Juni 2021 den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.

Dezember 1946 (AHVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die

Beschwerdeführerin habe die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Ablauf der

Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten

sei.

Berechnet sich eine Frist

nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so

beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1

ATSG). Eine Mitteilung muss grundsätzlich tatsächlich erfolgt sein, wobei

eine effektive Kenntnisnahme durch die Partei nicht verlangt wird. Die

Mitteilung muss sich somit im Zugriffsbereich der Partei befinden, sodass es

ausreicht, wenn die Sendung von einer sonstigen empfangsberechtigten Person

entgegengenommen wird (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. A.,

Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 38 N. 14). Die Tatsachen der

Zustellung der Mitteilung und des Zustellzeitpunkts müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.

Misslingt dieser Nachweis, darf der versicherten Person daraus kein Nachteil

erwachsen (Kieser, Art. 38 N. 21).

1.2.2

Der vorliegend das Anfechtungsobjekt bildende

Einspracheentscheid datiert vom Mittwoch, 10. März 2021. Dieser wurde gemäss

Ausführungen der Beschwerdegegnerin einen Tag nach dessen Ausfällung, mithin

am Donnerstag, 11. März 2021, per gewöhnlicher A-Post an den

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin versandt. Gemäss Eingangsstempel ging

der Einspracheentscheid am Dienstag, 16. März 2021, bei diesem ein.

Zu Recht unbestritten ist,

dass es sich beim Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin um eine

mitteilungsbedürftige Sendung handelt, welche den Vorgaben von Art. 38

Abs. 1 ATSG unterliegt (vgl. Kieser, Art. 38 N. 24). Soweit sich die

Beschwerdegegnerin jedoch auf den Standpunkt stellt, bei einer gewöhnlichen

A-Post Sendung sei gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Schweizerischen Post mit einer überwiegend wahrscheinlichen Zustellung der

Sendung am auf die Postaufgabe folgenden Tag zu rechnen, ist ihr nicht zu

folgen. Denn entgegen ihren Ausführungen genügt ein blosser Versand mit

gewöhnlicher A-Post eben nicht für die Annahme, die Sendung sei von der

empfangenden Person am Folgetag in Empfang genommen worden (Kieser, Art. 38

N. 21, mit Verweis auf SVR 1994 AHV Nr. 30 E. II.2.). Sodann

bezieht sich die von der Beschwerdegegnerin zitierte bundesgerichtliche

Rechtsprechung (insbesondere BGer-Urteil 8C_198/2015 vom 30. April 2015) auf

die Sendungsart A-Post-Plus, bei welcher im Unterschied zur gewöhnlichen

A-Post Sendung jeweils dokumentiert wird, wann die Sendung in den Briefkasten

des Empfängers und damit in dessen Machtbereich gelangt ist. Da die

Beschwerdegegnerin vorliegend eine gewöhnliche A-Post-Sendung aufgab, kann

sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar ist ihr insofern

zuzustimmen, als dass sie geltend macht, sie sei berechtigt, ihre

mitteilungsbedürftigen Entscheide mittels gewöhnlicher A-Post zu versenden.

Praktiziert sie dies aber, hat sie auch die daraus resultierenden

Konsequenzen zu tragen, welche darin bestehen, dass sie über keine Angaben

dazu verfügt, wann die Sendung in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt

ist (vgl. Kieser, Art. 49 N. 61). Folglich gelingt es der Beschwerdegegnerin

vorliegend nicht, den genauen Zustellzeitpunkt der Sendung bei der

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, womit

davon auszugehen ist, dass die Sendung erst am 16. März 2021 in deren

Empfangsbereich gelangt ist. Damit erfolgte die Erhebung der Beschwerde mit

Postaufgabe am 29. April 2021 – unter Beachtung des Fristenstillstands über

die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 ATSG) – innert laufender Beschwerdefrist

und damit rechtzeitig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, lediglich

Mieträumlichkeiten für selbständig tätige Prostituierte zur Verfügung zu

stellen. Sie habe keinen Einfluss darauf, ob und wem die eingemieteten Frauen

ihre Dienstleistungen anbieten würden, sodass diese nicht in untergeordneter

Stellung tätig seien und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen würden.

Auch habe sie keine Kontrolle darüber, welche Prostituierte wie viel Geld

verdiene, denn sie sei nur sporadisch vor Ort und ziehe dann den ihr

zustehenden Mietzins, welcher 40 % der Einnahmen betrage, ein. Auch die

Fotos und den Text, welche auf der Homepage von […] aufgeschaltet seien,

würden die Frauen selber zur Verfügung stellen. Weiter hätten diese mit den

Freiern selbständig direkt Kontakt. Daraus, dass sie die Prostituierten in

der Schweiz jeweils angemeldet habe und für diese die Quellensteuerabrechnung

ausgefüllt habe, könne ebenfalls nicht auf die Arbeitgebereigenschaft

geschlossen werden, habe sie dies doch einzig als deren Bevollmächtigte

erledigt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich nach der Übernahme des

Geschäfts pflichtgemäss bei der Beschwerdegegnerin angemeldet und in den

Lohndeklarationen jeweils angegeben, dass sie keine Löhne entrichte. Damit

übereinstimmend habe sie für das Jahr 2018 auch keine AHV-Arbeitgeberbeiträge

bezahlen müssen, weshalb nicht einleuchte, warum sie für das Jahr 2019 nun

als Arbeitgeberin eingestuft werde, denn am Geschäftsmodell habe sich nichts

verändert. Sie habe gestützt auf die AHV-Abrechnung des Jahres 2018 in

berechtigter Weise darauf vertraut, nicht als Arbeitgeberin zu gelten, worin

sie zu schützen sei. Komme hinzu, dass die Prostituierten nur wenige Tage im

[…] eingemietet gewesen seien und in dieser Zeit einen Lohn von weniger als

Fr. 2'300.- erzielt hätten, sodass selbst bei Bejahung der

Arbeitgebereigenschaft keine Pflicht zum Entrichten von

AHV-Arbeitgeberbeiträgen bestehe. Nichts Anderes ergebe sich daraus, dass die

allermeisten Prostituierten im Meldeverfahren in die Schweiz eingereist

seien, in welchem keine AHV-Beitragspflicht bestehe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin weist hingegen darauf hin,

dass die Beschwerdeführerin von ihrer Vorgängerin das gesamte Geschäft

übernommen habe, wozu die Räumlichkeiten, das Inventar und die Homepage

gehörten. Die Vorgängerin der Beschwerdeführerin sei als Arbeitgeberin

aufgetreten, was der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorhandenen Belege

habe bewusst sein müssen. Daher sei auch sie als Arbeitgeberin einzustufen.

Sie sei nämlich für die Werbung und die Reinigung des […] zuständig und trete

auf dessen Homepage als "[…] Leitung" auf. Sie stelle den

Prostituierten die Infrastruktur bereit und übernehme die Werbung, womit

diesen die Berufsausübung erleichtert werde. Da diese von ihrem Umsatz

40.

% der Beschwerdeführerin abgeben müssten, trage Letztere das

Unternehmensrisiko, denn wenn die Prostituierten nichts verdienten, erhalte

auch sie keine Einnahmen. Weiter erfolge die Werbung auf der Homepage von […]

und damit unter dem Namen des Etablissements, wobei den Frauen keine

Möglichkeit gegeben werde, sich und ihre Bedingungen sowie die für die

angebotenen Dienstleistungen anfallenden Kosten individuell aufzuführen.

Damit seien die Frauen auf einen guten Ruf des Etablissements angewiesen, was

einem Unterordnungsverhältnis gleichkomme. Überdies habe die

Beschwerdeführerin jeweils die Quellensteuer für die Prostituierten

abgerechnet und diese beim Arbeitsinspektorat mit dem Meldeformular für

Arbeitgeber angemeldet, obwohl ihr auch das Merkblatt für selbständig

Erwerbstätige im Erotikbereich ausgehändigt worden sei. Schliesslich seien

die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht erfüllt, habe sie

die Beschwerdeführerin doch bereits im Jahr 2018 als Arbeitgeberin

aufgenommen, was sie dieser auch schriftlich eröffnet gehabt habe. Damit

übereinstimmend habe sie die Prostituierten auch zu keinem Zeitpunkt als

selbständig Erwerbende eingestuft.

3.

3.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit

respektive vom massgebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und

Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als

massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf

bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit zuzüglich allfällige

Zuschläge (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden

erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist

jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung

geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

3.2

Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder

unselbständige Tätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht auf Grund der

Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend

sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen

Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche

Qualifikation liefern, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig

erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in

betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig

ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen

alleine lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch

anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben

anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung

einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten

zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser

Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGer-Urteil 9C_246/2011 vom

22.

November 2011 E. 5.2).

3.3

Können Frauen ihre sexuellen Dienstleistungen in

einem Etablissement ohne grösseren Aufwand in organisatorischer und

finanzieller Hinsicht anbieten und ihre Tätigkeit zudem relativ kurzfristig

beenden und an eine neuere, eventuell geeignetere Örtlichkeit verlegen,

obliegt ihnen ein klar kalkulierbares und einfach zu begrenzendes

finanzielles Risiko. Daher ist in diesem Falle nicht von einem spezifischen

Unternehmerrisiko auszugehen. Vermietet überdies das Etablissement an die bei

ihm tätigen Frauen Zimmer, kann es ungeeignete oder ihr unpassenden Damen

ablehnen, womit es alleine darüber bestimmt, wer bei ihm tätig sein darf und

wer nicht. Betreibt das Etablissement eine eigene Homepage, worauf es Werbung

unter dem Namen des Etablissements macht und ist darauf keine eigene,

individuelle Darstellung der Frauen möglich, sodass keine Möglichkeit der

Kunden besteht, direkt mit den Frauen in Kontakt zu treten, sondern sich

diese dafür an das Etablissement zu halten haben, spricht dies nicht für das

Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Stattdessen kommt dies einem

Unterordnungsverhältnis gleich. Denn von der in den Vordergrund gestellten

Werbung des Etablissements hängt, zumindest teilweise, auch der finanzielle

Erfolg der einzelnen Frauen ab, da diese auf einen guten Ruf des

Etablissements angewiesen sind, um ihren Geschäftsgang sicherstellen zu

können (BGer-Urteil 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.2 und

6.6).

4.

4.1

4.1.1

Den im […] tätigen Frauen stellt die

Beschwerdeführerin ein für deren Tätigkeit ausgestattetes Zimmer zur

Verfügung, wofür die Frauen einen im Voraus klar bestimmten Mietzins von

40.

% des Umsatzes zu entrichten haben. Da der Mietzins indessen nur

anfällt, wenn die Frauen auch tatsächlich über Kunden verfügen, tragen die

Frauen kein finanzielles Risiko. Dieses obliegt stattdessen vollumfänglich

der Beschwerdeführerin, denn sie generiert nur Einnahmen, wenn die jeweils im

[…] tätigen Frauen selber einen Umsatz erzielen können. Folglich hängen die

Einnahmen der Beschwerdeführerin gänzlich vom beruflichen Erfolg der im [...]

tätigen Frauen ab. Dies wird zusätzlich dadurch akzentuiert, als dass die

Beschwerdeführerin vorbringt, die im [...] tätigen Frauen nicht zu

kontrollieren und den ihr zustehenden Mietzins auf Vertrauensbasis

einzuziehen. Dies erscheint indessen kaum nachvollziehbar, muss sie doch als

Mieterin der das [...] beheimatenden Dreizimmerwohnung in […] allmonatlich

den Mietzins von Fr. […] dem Vermieter entrichten und ist doch davon

auszugehen, dass sie daneben auch selber einen Verdienst erwirtschaften

möchte. Weiter steht es den Frauen frei, das von ihnen gemietete Zimmer auch

nur nach einer Nutzung von wenigen Tagen wieder zu verlassen und ihre

Tätigkeit an eine neue, womöglich geeignetere Örtlichkeit zu verlegen.

Diesfalls obliegt es der Beschwerdeführerin, eine neue Mieterin für das

Zimmer zu finden, sodass die fehlenden Mieteinnahmen bei einem Leerstand

eines Zimmers abermals deren wirtschaftliches Risiko darstellen. Damit sind

den im [...] tätigen Frauen die anfallenden Ausgaben für die Nutzung des

Zimmers von Vornherein bekannt, womit sie das mit dem Abschluss des

Mietvertrags für das Zimmer eingehende Risiko klar kalkulieren können. Zudem

ist das wirtschaftliche Risiko, welches die Frauen eingehen – im Gegensatz zu

demjenigen der Beschwerdeführerin –, minimal, fallen die Ausgabe für die

Nutzung des Zimmers doch lediglich dann an, wenn auch Einnahmen erzielt

werden. Dabei ist zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin als

Vermieterin der Zimmer bestimmen kann, ob eine bestimmte Dame ein Zimmer

mieten kann und im Namen von [...] ihre Dienstleistungen anbieten darf.

Folglich bestimmt sie alleine, wer bei ihr tätig ist.

4.1.2

Weiter übernimmt die Beschwerdeführerin die Werbung

im Internet und in den Zeitungen. Zu diesem Zweck unterhält sie namentlich

eine Homepage, womit das Etablissement [...] angepriesen wird. Unter der

Rubrik […] sind auf der Homepage Bilder der im [...] zur jeweiligen Zeit

tätigen Frauen zu finden, wobei jeweils deren Name, deren Alter sowie deren

Arbeitstage vermerkt sind. Für die Kontaktaufnahme mit dem Etablissement

[...] wird eine Natelnummer angegeben, eine direkte Kontaktaufnahme eines

Kunden mit den jeweiligen Frauen ist hingegen nicht möglich. Ebenso wenig

finden sich auf der Homepage eine individuelle Darstellung der jeweiligen

Prostituierten sowie eine Angabe der jeweils von der betreffenden Frau

angebotenen Dienstleistung und der dafür anfallenden Kosten. Stattdessen

werden die Preise für die im [...] angebotenen Dienstleistungen pauschal mit

Fr. […] für 30 Minuten bis Fr. […] für 60 Minuten einheitlich

beziffert. Damit vermarkten sich die im [...] tätigen Frauen nicht

individuell, sondern treten als für das [...] tätige Prostituierte auf, womit

ihr finanzieller Erfolg nicht zuletzt auch auf einen guten Ruf des

Etablissements angewiesen ist. Dies deutet nicht auf eine selbständige

Tätigkeit der Frauen hin, sondern kommt einem Unterordnungsverhältnis gleich.

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der bei

ihr tätigen Frauen keine Weisungen erteilt zu haben. Denn für die Frage des

Vorliegens einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sind die

wirtschaftlichen Gegebenheiten entscheidend und nicht die Rechtsnatur des

(zivilrechtlichen) Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien

(vgl. E. II/3.2 vorne).

4.1.3

Sodann ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin für die im [...] in der Vergangenheit tätigen Frauen jeweils

die Arbeitsbewilligung einholte und dazu das Formular für unselbständig

Erwerbstätige ausfüllte. Sofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich

vorbringt, es gebe nur dieses Formular, weshalb daraus nichts abgeleitet

werden könne, ist dies wenig glaubhaft und folglich als Schutzbehauptung

einzustufen, findet sich doch in den Akten auch ein Informationsblatt für

selbständig Erwerbstätige im Erotikbereich. Dass sich die Beschwerdeführerin

für die im [...] tätigen Frauen mehr als eine gewöhnliche Vermieterin

verantwortlich fühlte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie für diese

unbestrittenermassen regelmässig die Quellensteuerabrechnung ausfüllte und

damit Tätigkeiten übernahm, welche ihr als gewöhnliche Vermieterin nicht

oblegen wären.

4.2

Soweit die Beschwerdeführerin sich sodann auf den

Vertrauensschutz beruft und anführt, die Beschwerdegegnerin habe sie nach

Abgabe der Lohndeklaration 2018 nicht als Arbeitgeberin eingestuft, worauf

sie sich habe verlassen können, ist ihr nicht zu folgen. Denn entgegen den

Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde sie von der Beschwerdegegnerin

bereits mit Wirkung ab 1. April 2018 als Arbeitgeberin erfasst, was ihr mit

Schreiben vom 7. September 2018 mitgeteilt worden war. Daher wurde sie in der

Folge einmal jährlich aufgefordert, die Lohndeklarationen für die Jahre 2018

bis 2020 auszufüllen. Die Pflicht, allfällig ausbezahlten Lohn zu

deklarieren, obliegt definitionsgemäss nur als Arbeitgeber erfassten

Personen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Folglich besteht

für die Anrufung des Vertrauensschutzes keinen Raum, mangelt es doch bereits

an einer Vertrauensgrundlage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 627 ff.)

4.3

Nicht weiter einzugehen ist schliesslich darauf, ob

die Beschwerdeführerin auch tatsächlich Beiträge als Arbeitgeberin bezahlen

muss, bildet doch vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin als

Arbeitgeberin einzustufen ist, Verfahrensgegenstand, und eben nicht die Höhe

der zu leistenden Beiträge. Lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen

bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin allenfalls zu leistenden Beiträge

erst nach Bekanntgabe womöglich bezahlter Löhne berechnet werden können. Es

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die von der im [...]

tätigen Frauen erzielten Einnahmen bekannt sind, hat sie doch für diese

jeweils die Abrechnung für die Quellensteuer erstellt, wozu sie die jeweils

erzielten Einnahmen angeben musste. Darüber hinaus sollte die

Beschwerdeführerin in der Lage sein, die Einnahmen der im [...] tätigen

Frauen auch gestützt auf die ihr geleisteten Abgaben berechnen zu können,

beträgt doch das ihr zustehende Honorar 40 % des von den Frauen

erzielten Umsatzes.

4.4

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als

Arbeitgeberin einzustufen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1

AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Mangels Obsiegens steht der

Beschwerdeführerin sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 AHVG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]