VG.2021.00034
Sozialversicherung - AHV
19. August 2021Deutsch15 min
1. April 2018 das Erotikstudio […] in […]. Im Geschäftsübernahmevertrag vom 31. März
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 19. August 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2021.00034
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
AHV-Beiträge
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ übernahm am 31. März 2018 mit Wirkung ab
1. April 2018 das Erotikstudio […] in […]. Im Geschäftsübernahmevertrag vom 31. März
2018 wurde die Übernahme des kompletten Geschäfts mit Inventar, Webseite und
Mietvertrag vereinbart. Gleichentags schloss A.______ mit dem Vermieter einen
Mietvertrag über die Dreizimmerwohnung […] ab.
1.2 Am 24. Juli 2018 meldete sich A.______ als
Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse Glarus an. Nachdem A.______ auf
Aufforderung der Ausgleichskasse hin weitere Unterlagen eingereicht hatte,
bestätigte Letztere am 7. September 2018 deren Aufnahme als selbständig
erwerbende Person sowie deren Erfassung als Arbeitgeberin. Gleichzeitig
stellte sie A.______ die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das
Jahr 2018 in Rechnung.
1.3 Daraufhin reichte A.______ am 3. Januar 2019 die
Lohndeklaration für das Jahr 2018 ein, wobei sie angab, im Jahr 2018 keine
beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben und im Folgejahr auch keine
solche auszuzahlen. Im gleichen Sinn liess sich sie sich in den
Lohndeklarationen für die Jahre 2019 und 2020 verlauten.
1.4 Am 13. März 2020 forderte die Ausgleichskasse
A.______ auf, die von ihr beschäftigen Personen anzugeben, da sie gemäss
Auskunft des Arbeitsinspektorats regelmässig Personen angestellt habe.
Daraufhin teilte Letztere am 23. März 2020 mit, nicht Arbeitgeberin zu sein
und keine Löhne auszuzahlen.
1.5 Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 stufte die
Ausgleichskasse A.______ als Arbeitgeberin ein und forderte sie abermals auf,
die bisher ausgerichteten Löhne zu deklarieren. Dagegen erhob diese am 19.
August 2020 Einsprache, welche die Ausgleichskasse am 10. März 2021 abwies.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
richtet sich die von A.______ am 29. April 2021 beim Verwaltungsgericht
eingereichte Beschwerde. Darin beantragt sie, der Einspracheentscheid vom 10.
März 2021 und die Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2020 aufzuheben und von
ihr keine AHV-Arbeitgeberbeiträge einzufordern; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse. Letztere ersuchte am 31.
Mai 2021 darum, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese
abzuweisen.
2.2 Das Verwaltungsgericht stellte A.______ am 2. Juni
2021 die Beschwerdeantwort zu und gab ihr Gelegenheit, sich in Form einer
Replik erneut zu äussern. Da sich diese innert Frist nicht vernehmen liess,
schloss das Verwaltungsgericht am 24. Juni 2021 den Schriftenwechsel ab.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.
Dezember 1946 (AHVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die
Beschwerdeführerin habe die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Ablauf der
Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten
sei.
Berechnet sich eine Frist
nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so
beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1
ATSG). Eine Mitteilung muss grundsätzlich tatsächlich erfolgt sein, wobei
eine effektive Kenntnisnahme durch die Partei nicht verlangt wird. Die
Mitteilung muss sich somit im Zugriffsbereich der Partei befinden, sodass es
ausreicht, wenn die Sendung von einer sonstigen empfangsberechtigten Person
entgegengenommen wird (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. A.,
Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 38 N. 14). Die Tatsachen der
Zustellung der Mitteilung und des Zustellzeitpunkts müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
Misslingt dieser Nachweis, darf der versicherten Person daraus kein Nachteil
erwachsen (Kieser, Art. 38 N. 21).
1.2.2
Der vorliegend das Anfechtungsobjekt bildende
Einspracheentscheid datiert vom Mittwoch, 10. März 2021. Dieser wurde gemäss
Ausführungen der Beschwerdegegnerin einen Tag nach dessen Ausfällung, mithin
am Donnerstag, 11. März 2021, per gewöhnlicher A-Post an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin versandt. Gemäss Eingangsstempel ging
der Einspracheentscheid am Dienstag, 16. März 2021, bei diesem ein.
Zu Recht unbestritten ist,
dass es sich beim Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin um eine
mitteilungsbedürftige Sendung handelt, welche den Vorgaben von Art. 38
Abs. 1 ATSG unterliegt (vgl. Kieser, Art. 38 N. 24). Soweit sich die
Beschwerdegegnerin jedoch auf den Standpunkt stellt, bei einer gewöhnlichen
A-Post Sendung sei gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Schweizerischen Post mit einer überwiegend wahrscheinlichen Zustellung der
Sendung am auf die Postaufgabe folgenden Tag zu rechnen, ist ihr nicht zu
folgen. Denn entgegen ihren Ausführungen genügt ein blosser Versand mit
gewöhnlicher A-Post eben nicht für die Annahme, die Sendung sei von der
empfangenden Person am Folgetag in Empfang genommen worden (Kieser, Art. 38
N. 21, mit Verweis auf SVR 1994 AHV Nr. 30 E. II.2.). Sodann
bezieht sich die von der Beschwerdegegnerin zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung (insbesondere BGer-Urteil 8C_198/2015 vom 30. April 2015) auf
die Sendungsart A-Post-Plus, bei welcher im Unterschied zur gewöhnlichen
A-Post Sendung jeweils dokumentiert wird, wann die Sendung in den Briefkasten
des Empfängers und damit in dessen Machtbereich gelangt ist. Da die
Beschwerdegegnerin vorliegend eine gewöhnliche A-Post-Sendung aufgab, kann
sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar ist ihr insofern
zuzustimmen, als dass sie geltend macht, sie sei berechtigt, ihre
mitteilungsbedürftigen Entscheide mittels gewöhnlicher A-Post zu versenden.
Praktiziert sie dies aber, hat sie auch die daraus resultierenden
Konsequenzen zu tragen, welche darin bestehen, dass sie über keine Angaben
dazu verfügt, wann die Sendung in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt
ist (vgl. Kieser, Art. 49 N. 61). Folglich gelingt es der Beschwerdegegnerin
vorliegend nicht, den genauen Zustellzeitpunkt der Sendung bei der
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, womit
davon auszugehen ist, dass die Sendung erst am 16. März 2021 in deren
Empfangsbereich gelangt ist. Damit erfolgte die Erhebung der Beschwerde mit
Postaufgabe am 29. April 2021 – unter Beachtung des Fristenstillstands über
die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 ATSG) – innert laufender Beschwerdefrist
und damit rechtzeitig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, lediglich
Mieträumlichkeiten für selbständig tätige Prostituierte zur Verfügung zu
stellen. Sie habe keinen Einfluss darauf, ob und wem die eingemieteten Frauen
ihre Dienstleistungen anbieten würden, sodass diese nicht in untergeordneter
Stellung tätig seien und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen würden.
Auch habe sie keine Kontrolle darüber, welche Prostituierte wie viel Geld
verdiene, denn sie sei nur sporadisch vor Ort und ziehe dann den ihr
zustehenden Mietzins, welcher 40 % der Einnahmen betrage, ein. Auch die
Fotos und den Text, welche auf der Homepage von […] aufgeschaltet seien,
würden die Frauen selber zur Verfügung stellen. Weiter hätten diese mit den
Freiern selbständig direkt Kontakt. Daraus, dass sie die Prostituierten in
der Schweiz jeweils angemeldet habe und für diese die Quellensteuerabrechnung
ausgefüllt habe, könne ebenfalls nicht auf die Arbeitgebereigenschaft
geschlossen werden, habe sie dies doch einzig als deren Bevollmächtigte
erledigt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich nach der Übernahme des
Geschäfts pflichtgemäss bei der Beschwerdegegnerin angemeldet und in den
Lohndeklarationen jeweils angegeben, dass sie keine Löhne entrichte. Damit
übereinstimmend habe sie für das Jahr 2018 auch keine AHV-Arbeitgeberbeiträge
bezahlen müssen, weshalb nicht einleuchte, warum sie für das Jahr 2019 nun
als Arbeitgeberin eingestuft werde, denn am Geschäftsmodell habe sich nichts
verändert. Sie habe gestützt auf die AHV-Abrechnung des Jahres 2018 in
berechtigter Weise darauf vertraut, nicht als Arbeitgeberin zu gelten, worin
sie zu schützen sei. Komme hinzu, dass die Prostituierten nur wenige Tage im
[…] eingemietet gewesen seien und in dieser Zeit einen Lohn von weniger als
Fr. 2'300.- erzielt hätten, sodass selbst bei Bejahung der
Arbeitgebereigenschaft keine Pflicht zum Entrichten von
AHV-Arbeitgeberbeiträgen bestehe. Nichts Anderes ergebe sich daraus, dass die
allermeisten Prostituierten im Meldeverfahren in die Schweiz eingereist
seien, in welchem keine AHV-Beitragspflicht bestehe.
2.2
Die Beschwerdegegnerin weist hingegen darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin von ihrer Vorgängerin das gesamte Geschäft
übernommen habe, wozu die Räumlichkeiten, das Inventar und die Homepage
gehörten. Die Vorgängerin der Beschwerdeführerin sei als Arbeitgeberin
aufgetreten, was der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorhandenen Belege
habe bewusst sein müssen. Daher sei auch sie als Arbeitgeberin einzustufen.
Sie sei nämlich für die Werbung und die Reinigung des […] zuständig und trete
auf dessen Homepage als "[…] Leitung" auf. Sie stelle den
Prostituierten die Infrastruktur bereit und übernehme die Werbung, womit
diesen die Berufsausübung erleichtert werde. Da diese von ihrem Umsatz
40.
% der Beschwerdeführerin abgeben müssten, trage Letztere das
Unternehmensrisiko, denn wenn die Prostituierten nichts verdienten, erhalte
auch sie keine Einnahmen. Weiter erfolge die Werbung auf der Homepage von […]
und damit unter dem Namen des Etablissements, wobei den Frauen keine
Möglichkeit gegeben werde, sich und ihre Bedingungen sowie die für die
angebotenen Dienstleistungen anfallenden Kosten individuell aufzuführen.
Damit seien die Frauen auf einen guten Ruf des Etablissements angewiesen, was
einem Unterordnungsverhältnis gleichkomme. Überdies habe die
Beschwerdeführerin jeweils die Quellensteuer für die Prostituierten
abgerechnet und diese beim Arbeitsinspektorat mit dem Meldeformular für
Arbeitgeber angemeldet, obwohl ihr auch das Merkblatt für selbständig
Erwerbstätige im Erotikbereich ausgehändigt worden sei. Schliesslich seien
die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht erfüllt, habe sie
die Beschwerdeführerin doch bereits im Jahr 2018 als Arbeitgeberin
aufgenommen, was sie dieser auch schriftlich eröffnet gehabt habe. Damit
übereinstimmend habe sie die Prostituierten auch zu keinem Zeitpunkt als
selbständig Erwerbende eingestuft.
3.
3.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit
respektive vom massgebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als
massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit zuzüglich allfällige
Zuschläge (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden
erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist
jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung
geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
3.2
Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder
unselbständige Tätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht auf Grund der
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend
sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen
Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche
Qualifikation liefern, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig
erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig
ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen
alleine lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch
anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben
anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung
einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten
zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser
Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGer-Urteil 9C_246/2011 vom
22.
November 2011 E. 5.2).
3.3
Können Frauen ihre sexuellen Dienstleistungen in
einem Etablissement ohne grösseren Aufwand in organisatorischer und
finanzieller Hinsicht anbieten und ihre Tätigkeit zudem relativ kurzfristig
beenden und an eine neuere, eventuell geeignetere Örtlichkeit verlegen,
obliegt ihnen ein klar kalkulierbares und einfach zu begrenzendes
finanzielles Risiko. Daher ist in diesem Falle nicht von einem spezifischen
Unternehmerrisiko auszugehen. Vermietet überdies das Etablissement an die bei
ihm tätigen Frauen Zimmer, kann es ungeeignete oder ihr unpassenden Damen
ablehnen, womit es alleine darüber bestimmt, wer bei ihm tätig sein darf und
wer nicht. Betreibt das Etablissement eine eigene Homepage, worauf es Werbung
unter dem Namen des Etablissements macht und ist darauf keine eigene,
individuelle Darstellung der Frauen möglich, sodass keine Möglichkeit der
Kunden besteht, direkt mit den Frauen in Kontakt zu treten, sondern sich
diese dafür an das Etablissement zu halten haben, spricht dies nicht für das
Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Stattdessen kommt dies einem
Unterordnungsverhältnis gleich. Denn von der in den Vordergrund gestellten
Werbung des Etablissements hängt, zumindest teilweise, auch der finanzielle
Erfolg der einzelnen Frauen ab, da diese auf einen guten Ruf des
Etablissements angewiesen sind, um ihren Geschäftsgang sicherstellen zu
können (BGer-Urteil 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.2 und
6.6).
4.
4.1
4.1.1
Den im […] tätigen Frauen stellt die
Beschwerdeführerin ein für deren Tätigkeit ausgestattetes Zimmer zur
Verfügung, wofür die Frauen einen im Voraus klar bestimmten Mietzins von
40.
% des Umsatzes zu entrichten haben. Da der Mietzins indessen nur
anfällt, wenn die Frauen auch tatsächlich über Kunden verfügen, tragen die
Frauen kein finanzielles Risiko. Dieses obliegt stattdessen vollumfänglich
der Beschwerdeführerin, denn sie generiert nur Einnahmen, wenn die jeweils im
[…] tätigen Frauen selber einen Umsatz erzielen können. Folglich hängen die
Einnahmen der Beschwerdeführerin gänzlich vom beruflichen Erfolg der im [...]
tätigen Frauen ab. Dies wird zusätzlich dadurch akzentuiert, als dass die
Beschwerdeführerin vorbringt, die im [...] tätigen Frauen nicht zu
kontrollieren und den ihr zustehenden Mietzins auf Vertrauensbasis
einzuziehen. Dies erscheint indessen kaum nachvollziehbar, muss sie doch als
Mieterin der das [...] beheimatenden Dreizimmerwohnung in […] allmonatlich
den Mietzins von Fr. […] dem Vermieter entrichten und ist doch davon
auszugehen, dass sie daneben auch selber einen Verdienst erwirtschaften
möchte. Weiter steht es den Frauen frei, das von ihnen gemietete Zimmer auch
nur nach einer Nutzung von wenigen Tagen wieder zu verlassen und ihre
Tätigkeit an eine neue, womöglich geeignetere Örtlichkeit zu verlegen.
Diesfalls obliegt es der Beschwerdeführerin, eine neue Mieterin für das
Zimmer zu finden, sodass die fehlenden Mieteinnahmen bei einem Leerstand
eines Zimmers abermals deren wirtschaftliches Risiko darstellen. Damit sind
den im [...] tätigen Frauen die anfallenden Ausgaben für die Nutzung des
Zimmers von Vornherein bekannt, womit sie das mit dem Abschluss des
Mietvertrags für das Zimmer eingehende Risiko klar kalkulieren können. Zudem
ist das wirtschaftliche Risiko, welches die Frauen eingehen – im Gegensatz zu
demjenigen der Beschwerdeführerin –, minimal, fallen die Ausgabe für die
Nutzung des Zimmers doch lediglich dann an, wenn auch Einnahmen erzielt
werden. Dabei ist zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin als
Vermieterin der Zimmer bestimmen kann, ob eine bestimmte Dame ein Zimmer
mieten kann und im Namen von [...] ihre Dienstleistungen anbieten darf.
Folglich bestimmt sie alleine, wer bei ihr tätig ist.
4.1.2
Weiter übernimmt die Beschwerdeführerin die Werbung
im Internet und in den Zeitungen. Zu diesem Zweck unterhält sie namentlich
eine Homepage, womit das Etablissement [...] angepriesen wird. Unter der
Rubrik […] sind auf der Homepage Bilder der im [...] zur jeweiligen Zeit
tätigen Frauen zu finden, wobei jeweils deren Name, deren Alter sowie deren
Arbeitstage vermerkt sind. Für die Kontaktaufnahme mit dem Etablissement
[...] wird eine Natelnummer angegeben, eine direkte Kontaktaufnahme eines
Kunden mit den jeweiligen Frauen ist hingegen nicht möglich. Ebenso wenig
finden sich auf der Homepage eine individuelle Darstellung der jeweiligen
Prostituierten sowie eine Angabe der jeweils von der betreffenden Frau
angebotenen Dienstleistung und der dafür anfallenden Kosten. Stattdessen
werden die Preise für die im [...] angebotenen Dienstleistungen pauschal mit
Fr. […] für 30 Minuten bis Fr. […] für 60 Minuten einheitlich
beziffert. Damit vermarkten sich die im [...] tätigen Frauen nicht
individuell, sondern treten als für das [...] tätige Prostituierte auf, womit
ihr finanzieller Erfolg nicht zuletzt auch auf einen guten Ruf des
Etablissements angewiesen ist. Dies deutet nicht auf eine selbständige
Tätigkeit der Frauen hin, sondern kommt einem Unterordnungsverhältnis gleich.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der bei
ihr tätigen Frauen keine Weisungen erteilt zu haben. Denn für die Frage des
Vorliegens einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sind die
wirtschaftlichen Gegebenheiten entscheidend und nicht die Rechtsnatur des
(zivilrechtlichen) Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien
(vgl. E. II/3.2 vorne).
4.1.3
Sodann ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin für die im [...] in der Vergangenheit tätigen Frauen jeweils
die Arbeitsbewilligung einholte und dazu das Formular für unselbständig
Erwerbstätige ausfüllte. Sofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich
vorbringt, es gebe nur dieses Formular, weshalb daraus nichts abgeleitet
werden könne, ist dies wenig glaubhaft und folglich als Schutzbehauptung
einzustufen, findet sich doch in den Akten auch ein Informationsblatt für
selbständig Erwerbstätige im Erotikbereich. Dass sich die Beschwerdeführerin
für die im [...] tätigen Frauen mehr als eine gewöhnliche Vermieterin
verantwortlich fühlte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie für diese
unbestrittenermassen regelmässig die Quellensteuerabrechnung ausfüllte und
damit Tätigkeiten übernahm, welche ihr als gewöhnliche Vermieterin nicht
oblegen wären.
4.2
Soweit die Beschwerdeführerin sich sodann auf den
Vertrauensschutz beruft und anführt, die Beschwerdegegnerin habe sie nach
Abgabe der Lohndeklaration 2018 nicht als Arbeitgeberin eingestuft, worauf
sie sich habe verlassen können, ist ihr nicht zu folgen. Denn entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde sie von der Beschwerdegegnerin
bereits mit Wirkung ab 1. April 2018 als Arbeitgeberin erfasst, was ihr mit
Schreiben vom 7. September 2018 mitgeteilt worden war. Daher wurde sie in der
Folge einmal jährlich aufgefordert, die Lohndeklarationen für die Jahre 2018
bis 2020 auszufüllen. Die Pflicht, allfällig ausbezahlten Lohn zu
deklarieren, obliegt definitionsgemäss nur als Arbeitgeber erfassten
Personen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Folglich besteht
für die Anrufung des Vertrauensschutzes keinen Raum, mangelt es doch bereits
an einer Vertrauensgrundlage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 627 ff.)
4.3
Nicht weiter einzugehen ist schliesslich darauf, ob
die Beschwerdeführerin auch tatsächlich Beiträge als Arbeitgeberin bezahlen
muss, bildet doch vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin als
Arbeitgeberin einzustufen ist, Verfahrensgegenstand, und eben nicht die Höhe
der zu leistenden Beiträge. Lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen
bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin allenfalls zu leistenden Beiträge
erst nach Bekanntgabe womöglich bezahlter Löhne berechnet werden können. Es
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die von der im [...]
tätigen Frauen erzielten Einnahmen bekannt sind, hat sie doch für diese
jeweils die Abrechnung für die Quellensteuer erstellt, wozu sie die jeweils
erzielten Einnahmen angeben musste. Darüber hinaus sollte die
Beschwerdeführerin in der Lage sein, die Einnahmen der im [...] tätigen
Frauen auch gestützt auf die ihr geleisteten Abgaben berechnen zu können,
beträgt doch das ihr zustehende Honorar 40 % des von den Frauen
erzielten Umsatzes.
4.4
Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als
Arbeitgeberin einzustufen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1
AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Mangels Obsiegens steht der
Beschwerdeführerin sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 AHVG
i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]