VG.2021.00039
Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)
2. September 2021Deutsch13 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 2. September 2021
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2021.00039
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1.
Bachkorporation […]
Beschwerdegegner
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Beiträge Bachkorporation 2020
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Bachkorporation […] stellte A.______ am 5. Juni
2020 für die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften und Gebäude die
Korporationsbeiträge für das Jahr 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 1'052.10
in Rechnung. Dagegen erhob A.______ am 6. Juli 2020 Einsprache. Die
Bachkorporation [...] führte am 20. August 2020 eine
Einspracheverhandlung durch, anlässlich welcher A.______ an seiner Einsprache
festhielt. Die Bachkorporation [...] wies diese daraufhin mit
Einspracheentscheid vom 25. August 2020 ab.
1.2 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 24.
September 2020 ans Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU),
welches diese am 14. April 2021 abwies, soweit es darauf eintrat.
2.
2.1 Gegen den Entscheid des DBU erhob A.______ am 14.
Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die
Rechnung für die Korporationsbeiträge des Jahres 2020 sei aufzuheben. Die
Bachkorporation [...] schloss am 7. Juni 2021 auf Abweisung der
Beschwerde. Ebenso ersuchte das DBU am 10. Juni 2021 um Beschwerdeabweisung,
soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kostenfolge.
2.2 Am 1. Juli 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht das
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus (DVI) um
Mitteilung, was das bei diesem anhängige Verfahren der Bachkorporation [...]
zum Gegenstand habe. Am 5. Juli 2021 teilte das DVI mit, dass Pendenzen
der Bachkorporation [...] in Bezug auf die anstehende Statutenrevision
inklusive Erstellung einer sogenannten Gefahrenkarte vor allen Massnahmen
sowie in Bezug auf das Ersuchen der Bachkorporation [...] um Genehmigung des
Dokuments Statuten und Reglemente bestehen würden.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 204 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) i.V.m. Art. 105
Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai
1986.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Wuhrpflicht und der Schutz der Ufer an Flüssen,
Bächen und Runsen liegt auf dem Grundeigentum, und zwar, wenn nicht durch
Rechtsgeschäft oder Spruch zuständiger Behörden etwas anderes festgesetzt
ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften und Bauwerken, welche unmittelbar
an jene Gewässer anstossen (Art. 189 Abs. 1 EG ZGB). In zweiter
Linie werden, wenn eine billige Lastenverteilung dies erfordert, die
Eigentümer von Liegenschaften und Bauwerken herangezogen, welche durch die zu
erstellenden Schutzbauten von Beschädigungen bewahrt werden sollen
(Art. 189 Abs. 2 EG ZGB). Die Reinigung von Fluss-, Bach- und
Runsenbetten von Material jeder Art, das den Abfluss des Wassers hemmt, liegt
den beidseitigen Anstössern sowie den Eigentümern der durch allfällige
Überschwemmungen zunächst bedrohten Liegenschaften und Bauwerken ob (Art. 196
Abs. 1 EG ZGB). Wenn die nach den Art. 189 und 196 EG ZGB erforderlichen
Wuhrungen und Ausräumungen der Wasserläufe nicht ohne weiteres von den
Verpflichteten oder von den Gemeinden ausgeführt werden und wenn das
öffentliche Interesse es erheischt, oder wo es der Natur der Sache nach
wünschbar erscheint, haben alle Verpflichteten eine Korporation zu bilden
(vgl. Art. 200 Abs. 1 EG ZGB). Die Beteiligungspflicht
richtet sich nach der Grösse und nach dem Wert der Liegenschaften und
Bauwerke sowie nach der ihnen voraussichtlich drohenden Gefahr, wobei
ähnliche, bereits auf einzelnen Grundstücken haftende Lasten oder
Dienstbarkeiten angemessen zu berücksichtigen sind (Art. 200 Abs. 2 EG ZGB).
2.2
Gemäss Ziff. 1.2 der Statuten der
Beschwerdegegnerin 1 bezweckt diese den baulichen Unterhalt und den
allfälligen Ausbau sämtlicher Wildbäche und Runsen innerhalb der
Perimetergrenzen. In der Ebene gehören die Bachläufe […] zum
Korporationsgebiet (vgl. Ziff. 1.2 der Statuten sowie Perimeterplan).
Mitglieder der Korporation sind die jeweiligen Eigentümer der innerhalb der
Perimetergrenzen liegenden Objekte und Grundstücke (vgl. Ziff. 2.1.1 der
Statuten). Gemäss Ziff. 3 des von der Hauptversammlung der
Beschwerdegegnerin 1 genehmigten Veranlagungsreglements richten sich die
Perimeterbeiträge nach dem tatsächlichen Bedarf und werden jährlich an der
Hauptversammlung festgelegt. Sie werden in Promille des Perimeterkapitals
jährlich wiederkehrend erhoben (Ziff. 2 Veranlagungsreglement). Das
Perimeterkapital setzt sich aus dem Gebäudewert und dem Bodenwert gemäss den
fiktiven Einheitspreisen pro Quadratmeter (Fr. 10.- für erschlossenes
und parzelliertes Bauland, Fr. 2.- für Wies- und Ackerland, Fr. 1.-
für Weideland und Fr. 0.50 für Wald) zusammen (vgl. Ziff. 4
Veranlagungsreglement). Die Bodenklassierung erfolgt gemäss Grundbuchauszug,
wobei ausserhalb der Bauzone für nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude
800.
m2 à Fr. 10.- eingesetzt werden. Überdies werden für sämtliche,
nicht abparzellierten landwirtschaftlichen Wohnbauten 800 m2 à
Fr. 10.- eingesetzt (vgl. Ziff. 5 Veranlagungsreglement).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei
unzulässig, Liegenschaften generell zu veranlagen. Die
Beschwerdegegnerin 1 habe den Nachweis darüber zu erbringen, dass bei
den jeweiligen Liegenschaften ein Gefahrenpotential vorhanden sei, was sie
bis anhin nicht gemacht habe, obwohl dies das Verwaltungsgericht in einem
Urteil aus dem Jahre 2005 auch so gesehen habe. Dennoch habe der
Regierungsrat die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 im Jahre 2009
genehmigt, wenngleich diese dem Gesetz widersprechen würden, was unzulässig
sei. Sodann liege ein Teil seiner Liegenschaften circa 300 bis 500 Meter von
einem Bach entfernt, weshalb diese nicht gefährdet seien.
3.2
Die Beschwerdegegnerin 1 bringt hingegen vor,
gemäss dem Landsgemeindebeschluss aus dem Jahre 2014 dürften auch von
entlasteten Grundeigentümern Beiträge eingezogen werden. Der vom
Beschwerdeführer zitierte verwaltungsgerichtliche Entscheid aus dem Jahre
Dispositiv
2005 sei demnach nicht mehr einschlägig. Ferner sei nicht nachvollziehbar,
gestützt worauf sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, seine
Liegenschaften seien nicht gefährdet, habe er doch bereits mehrmals
Wassereintritte in seinem Wohnhaus hinnehmen müssen. Auch kritisiere er seit
Jahren die steigende Gefährdung des Gebiets […] aufgrund der fortschreitenden
Überbauung im Einzugsgebiet […] sowie die fehlende Abflusskapazität des
Durchlasses beim […]. Ihr, der Beschwerdegegnerin 1, sei die Sachlage
klar und sie sei zur Zeit darum bemüht, die gesetzlichen Vorgaben
umzusetzen.
3.3 Der Beschwerdegegner 2 hält fest, dass er nicht
über die Kompetenz verfüge, die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, ihre
Statuten oder ihren Perimeterplan zu überarbeiten. Dies obliege dem DVI als
für die Korporationen zuständige Aufsichtsbehörde. Zwar würden die Statuten
bzw. das Veranlagungsreglement der Beschwerdegegnerin 1 entgegen den
Vorgaben von Art. 200 Abs. 2 EG ZGB das Kriterium der Gefährdung bei der
Bemessung der Perimeterbeiträge nicht erwähnen. Daraus sei indessen nicht
zwingend zu schliessen, dass dieses nicht berücksichtigt worden sei, sei es
doch durchaus möglich, dass alle im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden
Liegenschaften und Gebäude gleich gefährdet seien. Ob dies der Fall sei,
könne erst nach einer Erstellung einer Gefahrenkarte vor allen Massnahmen
beurteilt werden, was von der Beschwerdegegnerin 1 jedoch noch nicht
umgesetzt worden sei. Zuständig für die Anweisung der
Beschwerdegegnerin 1 zur Einholung einer Gefahrenkarte sei das DVI.
Unbestritten sei, dass die in Rechnung gestellten Beiträge den geltenden
Reglementen und Statuten entsprechen würden.
4.
4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 ausgestellte Rechnung für
die Korporationsbeiträge des Jahres 2020 rechtmässig ist.
4.2 Es ist unbestritten, dass sich die Rechnung vom 5.
Juni 2020 auf die Statuten und insbesondere auf das Veranlagungsreglement der
Beschwerdegegnerin 1 stützt. So werden in der Rechnung der Wert der
jeweiligen Liegenschaft sowie des jeweiligen Gebäudes, der in Ziff. 5 des
Veranlagungsreglements festgelegte Preisansatz sowie der Veranlagungsfaktor
genannt und gestützt darauf für jede Liegenschaft und jedes Gebäude der
anfallende Korporationsbeitrag berechnet. Gegen diese Festsetzung der
Korporationsbeiträge erhebt namentlich auch der Beschwerdeführer keine
Einwendungen. Allerdings bemängelt er, dass im Veranlagungsreglement entgegen
den Vorgaben von Art. 200 Abs. 2 EG ZGB das Kriterium der
Gefährdung nicht genannt und entsprechend bei der Festsetzung des
Korporationsbeitrags nicht berücksichtigt worden sei.
4.3
4.3.1 Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in seinem
Urteil vom 6. Dezember 2005 im Verfahren VG.2005.00036 mit der Festsetzung
von Korporationsbeiträgen befasst. Darin hielt es insbesondere fest, dass
eine gleichmässige und das Ausmass der Gefährdung vernachlässigende Belastung
von Liegenschaften auf dem Gebiet der betroffenen Gemeinde durch Beiträge an
die Korporation unzulässig sei. Dies darum, weil Art. 200 Abs. 2 EG ZGB die
Beteiligungs- und Beitragspflicht ausdrücklich einerseits von der Grösse und
dem Wert der Liegenschaften, andererseits aber auch von der ihnen
voraussichtlich drohenden Gefahr abhängig mache. Daher gehe es nicht an, die
Gefährdung bei der Beitragsbemessung gänzlich ausser Acht zu lassen. Zu
diesem Zweck habe die Korporation die Gefährdungslage der einzelnen
Liegenschaften umfassend aufzunehmen und darzustellen (Gefahrenkarte; vgl. E. III/2c).
Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.3.2 Sodann hat das Verwaltungsgericht auch in seinem
Urteil vom 30. August 2005 (Verfahren VG.2004.000139), in welchem die
Beschwerdegegnerin 1 selber Partei war, festgehalten, dass eine abgestufte
Beitragsberechnung (beispielsweise nach Gefahrenklassen) nötig sei. Dies
gelte im besonderen Masse im Falle der Beschwerdegegnerin 1, bei welcher
der Kreis der Beitragspflichtigen fast das gesamte Gemeindegebiet umfasse
(E. III/5d). Auch dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.4
4.4.1 Die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 enthalten
keine Angaben darüber, wie die von den Korporationsmitgliedern zu leistenden
Beiträge bestimmt werden. Ziff. 4 und 5 des Veranlagungsreglements
nennen indessen den Gebäudewert und den Bodenwert pro Quadratmeter als
Bemessungsgrundlagen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, wird
indessen die individuelle Gefährdung der jeweiligen Liegenschaft mit keinem
Wort als Bemessungskriterium erwähnt. Folglich ist entgegen den Vorbringen
des Beschwerdegegners 2 auch nicht davon auszugehen, dass die Gefährdung
der jeweiligen Liegenschaft bei der Festsetzung der Korporationsbeiträge für
das Jahr 2020 berücksichtigt worden war. Denn die Beschwerdegegnerin 1
hat im Rahmen des Vollzugs der für sie massgebenden Reglemente die
Korporationsbeiträge in Beachtung der dort umschriebenen Bemessungskriterien
festgesetzt – ohne Einbezug der konkreten Gefährdung der jeweiligen
Liegenschaften. Entsprechendes zeigt sich sodann auch aus der dem
Beschwerdeführer zugestellten Rechnung, worin beispielsweise keine
Gefahrenklasse und keine Reduktion oder aber keine Erhöhung der Beiträge
aufgrund der Gefahrenlage der jeweiligen Liegenschaft bzw. des
jeweiligen Gebäudes erwähnt wird. Dies überrascht auch nicht, hat die
Beschwerdegegnerin 1 doch bis anhin darauf verzichtet, eine
Gefahrenkarte zu erstellen, womit ihr schlichtweg die Grundlagen dafür
fehlen, um die in ihrer Korporation befindlichen Liegenschaften entsprechend
deren Gefährdungsstufe in Gefahrenklassen einzuteilen und gestützt darauf zu
veranlagen. Dies hat die Beschwerdegegnerin 1 mittlerweile wohl auch
eingesehen, sind doch gemäss Auskunft des DVI vom 5. Juli 2021 zur Zeit
Bemühungen im Gange, die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 zu
überarbeiten und eine Gefahrenkarte vor allen Massnahmen zu erstellen.
4.4.2 Nicht zu folgen ist der Beschwerdegegnerin 1 sodann
darin, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, das verwaltungsgerichtliche
Urteil VG.2005.00036 sei aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr
einschlägig. Denn der Wortlaut von Art. 200 Abs. 2 EG ZGB hat
sich seit dem Ergehen des genannten Urteils im Dezember 2005 nicht verändert.
Zwar wurde anlässlich der Landsgemeinde 2014 mit Art. 202 Abs. 3
EG ZGB ein neuer Absatz eingeführt. Darin wird jedoch die Kostentragung
von Grundeigentümern geregelt, wenn diese der ihr obliegenden Wuhr- oder
Unterhaltspflicht nicht nachkommen und an deren Stelle die Gemeinde tätig
wird. Diese Konstellation entspricht nicht der hier vorliegenden, ist doch
die Frage der Kostenverteilung innerhalb einer Korporation und damit ein
Anwendungsfall von Art. 202 Abs. 2 EG ZGB
Verfahrensgegenstand.
4.4.3 Anzufügen bleibt, dass gemäss dem Perimeterplan der
Beschwerdegegnerin 1 praktisch die gesamte Ortschaft […] von deren
Perimeter umfasst wird. Dies gründet wohl darin, dass mehrere Bäche, welche
in der ganzen Ortschaft […] verteilt sind, zum Einzugsgebiet der
Beschwerdegegnerin 1 gehören. Während die im Eigentum des
Beschwerdeführers stehende Liegenschaft Parz.-Nr. 01 direkt an den […]
grenzt, verfügen dessen beide Parz.-Nrn. 02 und 03 über eine Luftdistanz
von circa 200 Meter respektive 350 Meter bis zum […] bzw. über eine
solche von ungefähr 110 Meter vom Zulauf des […] (Parz.-Nr. 04).
Damit befinden sich alle im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden
Liegenschaften zumindest in räumlicher Nähe von einem, der
Beschwerdegegnerin 1 zugehörigen Gewässer. Gestützt darauf kann
angenommen werden, dass alle im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften
und Gebäude von einem der Beschwerdegegnerin 1 zugehörigen Gewässer
zumindest mittelbar betroffen sind. Allerdings ist eine endgültige
Beurteilung der Gefährdung der jeweiligen Liegenschaft erst nach der
Erstellung einer Gefahrenkarte vor allen Massnahmen möglich.
4.4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin 1
die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Korporationsbeiträge für das
Jahr 2020 ohne Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage seiner
Liegenschaften berechnet, was Art. 200 Abs. 2 EG ZGB
widerspricht und damit gesetzeswidrig ist. Dies musste der
Beschwerdegegnerin 1 auch spätestens seit dem Ergehen des
verwaltungsgerichtlichen Urteils im Verfahren VG.2004.00139 am 30. August
2005 bewusst gewesen sein, war sie doch im genannten Verfahren selber Partei
und wies das Verwaltungsgericht sie doch ausdrücklich auf die Notwendigkeit
einer abgestuften Beitragsabrechnung (bspw. nach Gefahrenklassen) hin.
Somit obliegt es der Beschwerdegegnerin 1, mittels einer Gefahrenkarte
vor allen Massnahmen die Gefährdung der jeweiligen Liegenschaft zu bestimmen.
Sollte sich dabei ergeben, dass gewisse, heute im Perimeterplan enthaltene
Liegenschaften nicht gefährdet sind, ist der Perimeterplan zu überarbeiten
und die entsprechenden Liegenschaften sind aus der Korporation zu entlassen.
Zudem ist das Veranlagungsreglement insofern anzupassen, als dass bei der
Bemessung der Korporationsbeiträge der Gefährdung und im Übrigen auch der
individuellen Lastenverteilung (vgl. Art. 200 Abs. 2 letzter Teilsatz
EG ZGB) Rechnung zu tragen ist.
4.5 Schliesslich hält der Beschwerdegegner 2 im
vorinstanzlichen Entscheid zwar grundsätzlich zu Recht fest, dass er nicht
als Aufsichtsbehörde der Korporationen fungiere und daher nicht berechtigt
sei, der Beschwerdegegnerin 1 Weisungen in Bezug auf ihre Statuten zu
erteilen. Diese Kompetenz steht unbestrittenermassen dem DVI zu (Art. 2
Abs. 2 der Korporationsverordnung vom 23. Mai 2017 [KorpV]).
Indessen kommt dem Beschwerdegegner 2 als bei Korporationsentscheiden zuständige
Rechtsmittelbehörde (Art. 204 EG ZGB i.V.m. Art. 103 Abs. 2 VRG i.V.m. Anhang
I Art. A1-4 lit. g der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung vom 21. März 2006 [RVOV]) die Kompetenz
und auch die Pflicht zu, diese auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b VRG). Dabei steht es ihm insbesondere zu, auf
allfällige Gesetzeswidrigkeiten hinzuweisen und die daraus folgenden
Rechtsfolgen anzuordnen, was vorliegend die Aufhebung der unrechtmässig ergangenen
Korporationsrechnung vom 5. Juni 2020 bzw. des Einspracheentscheids vom
25. August 2020 bedeutet hätte.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids des Beschwerdegegners 2
vom 14. April 2021 sowie des Einspracheentscheids der
Beschwerdegegnerin 1 vom 25. August 2020 und deren
Korporationsrechnung vom 5. Juni 2020.
III.
Die Kosten des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind wie die Gerichtskosten des
vorliegenden Verfahrens nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche
Körperschaften sind gemäss Art. 135 Abs. 2 VRG gegenüber kantonalen Behörden
dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt und an der
Angelegenheit wirtschaftlich interessiert sind. Das Verwaltungsgericht geht
bei Abgabestreitigkeiten wie der vorliegenden in ständiger Praxis von einem
wirtschaftlichen Interesse der als Partei beteiligten Gemeinde bzw. kommunalen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt aus (vgl. VGer-Urteil
VG.2015.00105/106 vom 11. Februar 2016 E. III/1, VG.2014.00123 vom 30.
April 2015 E. III/1). Folglich sind die vorinstanzliche Spruchgebühr von
Fr. 1'200.- sowie die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in der
Höhe von pauschal Fr. 500.- der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer sind die von ihm bereits geleisteten Kostenvorschüsse in
der Höhe von Fr. 1'200.- bzw. Fr. 500.- zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2
vom 14. April 2021, der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin 1 vom 25. August 2020 sowie deren
Korporationsrechnung vom 5. Juni 2020 werden aufgehoben.
2.
Die
Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von
Fr. 1'200.- wird der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. Dem
Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss zurückerstattet.
3.
Die
Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin 1
auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]