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Entscheid

VG.2021.00039

Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)

2. September 2021Deutsch13 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 2. September 2021

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2021.00039

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1.

Bachkorporation […]

Beschwerdegegner

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Beiträge Bachkorporation 2020

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die Bachkorporation […] stellte A.______ am 5. Juni

2020 für die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften und Gebäude die

Korporationsbeiträge für das Jahr 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 1'052.10

in Rechnung. Dagegen erhob A.______ am 6. Juli 2020 Einsprache. Die

Bachkorporation [...] führte am 20. August 2020 eine

Einspracheverhandlung durch, anlässlich welcher A.______ an seiner Einsprache

festhielt. Die Bachkorporation [...] wies diese daraufhin mit

Einspracheentscheid vom 25. August 2020 ab.

1.2 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 24.

September 2020 ans Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU),

welches diese am 14. April 2021 abwies, soweit es darauf eintrat.

2.

2.1 Gegen den Entscheid des DBU erhob A.______ am 14.

Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die

Rechnung für die Korporationsbeiträge des Jahres 2020 sei aufzuheben. Die

Bachkorporation [...] schloss am 7. Juni 2021 auf Abweisung der

Beschwerde. Ebenso ersuchte das DBU am 10. Juni 2021 um Beschwerdeabweisung,

soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kostenfolge.

2.2 Am 1. Juli 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht das

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus (DVI) um

Mitteilung, was das bei diesem anhängige Verfahren der Bachkorporation [...]

zum Gegenstand habe. Am 5. Juli 2021 teilte das DVI mit, dass Pendenzen

der Bachkorporation [...] in Bezug auf die anstehende Statutenrevision

inklusive Erstellung einer sogenannten Gefahrenkarte vor allen Massnahmen

sowie in Bezug auf das Ersuchen der Bachkorporation [...] um Genehmigung des

Dokuments Statuten und Reglemente bestehen würden.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 204 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) i.V.m. Art. 105

Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai

1986.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Wuhrpflicht und der Schutz der Ufer an Flüssen,

Bächen und Runsen liegt auf dem Grundeigentum, und zwar, wenn nicht durch

Rechtsgeschäft oder Spruch zuständiger Behörden etwas anderes festgesetzt

ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften und Bauwerken, welche unmittelbar

an jene Gewässer anstossen (Art. 189 Abs. 1 EG ZGB). In zweiter

Linie werden, wenn eine billige Lastenverteilung dies erfordert, die

Eigentümer von Liegenschaften und Bauwerken herangezogen, welche durch die zu

erstellenden Schutzbauten von Beschädigungen bewahrt werden sollen

(Art. 189 Abs. 2 EG ZGB). Die Reinigung von Fluss-, Bach- und

Runsenbetten von Material jeder Art, das den Abfluss des Wassers hemmt, liegt

den beidseitigen Anstössern sowie den Eigentümern der durch allfällige

Überschwemmungen zunächst bedrohten Liegenschaften und Bauwerken ob (Art. 196

Abs. 1 EG ZGB). Wenn die nach den Art. 189 und 196 EG ZGB erforderlichen

Wuhrungen und Ausräumungen der Wasserläufe nicht ohne weiteres von den

Verpflichteten oder von den Gemeinden ausgeführt werden und wenn das

öffentliche Interesse es erheischt, oder wo es der Natur der Sache nach

wünschbar erscheint, haben alle Verpflichteten eine Korporation zu bilden

(vgl. Art. 200 Abs. 1 EG ZGB). Die Beteiligungspflicht

richtet sich nach der Grösse und nach dem Wert der Liegenschaften und

Bauwerke sowie nach der ihnen voraussichtlich drohenden Gefahr, wobei

ähnliche, bereits auf einzelnen Grundstücken haftende Lasten oder

Dienstbarkeiten angemessen zu berücksichtigen sind (Art. 200 Abs. 2 EG ZGB).

2.2

Gemäss Ziff. 1.2 der Statuten der

Beschwerdegegnerin 1 bezweckt diese den baulichen Unterhalt und den

allfälligen Ausbau sämtlicher Wildbäche und Runsen innerhalb der

Perimetergrenzen. In der Ebene gehören die Bachläufe […] zum

Korporationsgebiet (vgl. Ziff. 1.2 der Statuten sowie Perimeterplan).

Mitglieder der Korporation sind die jeweiligen Eigentümer der innerhalb der

Perimetergrenzen liegenden Objekte und Grundstücke (vgl. Ziff. 2.1.1 der

Statuten). Gemäss Ziff. 3 des von der Hauptversammlung der

Beschwerdegegnerin 1 genehmigten Veranlagungsreglements richten sich die

Perimeterbeiträge nach dem tatsächlichen Bedarf und werden jährlich an der

Hauptversammlung festgelegt. Sie werden in Promille des Perimeterkapitals

jährlich wiederkehrend erhoben (Ziff. 2 Veranlagungsreglement). Das

Perimeterkapital setzt sich aus dem Gebäudewert und dem Bodenwert gemäss den

fiktiven Einheitspreisen pro Quadratmeter (Fr. 10.- für erschlossenes

und parzelliertes Bauland, Fr. 2.- für Wies- und Ackerland, Fr. 1.-

für Weideland und Fr. 0.50 für Wald) zusammen (vgl. Ziff. 4

Veranlagungsreglement). Die Bodenklassierung erfolgt gemäss Grundbuchauszug,

wobei ausserhalb der Bauzone für nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude

800.

m2 à Fr. 10.- eingesetzt werden. Überdies werden für sämtliche,

nicht abparzellierten landwirtschaftlichen Wohnbauten 800 m2 à

Fr. 10.- eingesetzt (vgl. Ziff. 5 Veranlagungsreglement).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei

unzulässig, Liegenschaften generell zu veranlagen. Die

Beschwerdegegnerin 1 habe den Nachweis darüber zu erbringen, dass bei

den jeweiligen Liegenschaften ein Gefahrenpotential vorhanden sei, was sie

bis anhin nicht gemacht habe, obwohl dies das Verwaltungsgericht in einem

Urteil aus dem Jahre 2005 auch so gesehen habe. Dennoch habe der

Regierungsrat die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 im Jahre 2009

genehmigt, wenngleich diese dem Gesetz widersprechen würden, was unzulässig

sei. Sodann liege ein Teil seiner Liegenschaften circa 300 bis 500 Meter von

einem Bach entfernt, weshalb diese nicht gefährdet seien.

3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 bringt hingegen vor,

gemäss dem Landsgemeindebeschluss aus dem Jahre 2014 dürften auch von

entlasteten Grundeigentümern Beiträge eingezogen werden. Der vom

Beschwerdeführer zitierte verwaltungsgerichtliche Entscheid aus dem Jahre

Dispositiv

2005 sei demnach nicht mehr einschlägig. Ferner sei nicht nachvollziehbar,

gestützt worauf sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, seine

Liegenschaften seien nicht gefährdet, habe er doch bereits mehrmals

Wassereintritte in seinem Wohnhaus hinnehmen müssen. Auch kritisiere er seit

Jahren die steigende Gefährdung des Gebiets […] aufgrund der fortschreitenden

Überbauung im Einzugsgebiet […] sowie die fehlende Abflusskapazität des

Durchlasses beim […]. Ihr, der Beschwerdegegnerin 1, sei die Sachlage

klar und sie sei zur Zeit darum bemüht, die gesetzlichen Vorgaben

umzusetzen.

3.3 Der Beschwerdegegner 2 hält fest, dass er nicht

über die Kompetenz verfüge, die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, ihre

Statuten oder ihren Perimeterplan zu überarbeiten. Dies obliege dem DVI als

für die Korporationen zuständige Aufsichtsbehörde. Zwar würden die Statuten

bzw. das Veranlagungsreglement der Beschwerdegegnerin 1 entgegen den

Vorgaben von Art. 200 Abs. 2 EG ZGB das Kriterium der Gefährdung bei der

Bemessung der Perimeterbeiträge nicht erwähnen. Daraus sei indessen nicht

zwingend zu schliessen, dass dieses nicht berücksichtigt worden sei, sei es

doch durchaus möglich, dass alle im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden

Liegenschaften und Gebäude gleich gefährdet seien. Ob dies der Fall sei,

könne erst nach einer Erstellung einer Gefahrenkarte vor allen Massnahmen

beurteilt werden, was von der Beschwerdegegnerin 1 jedoch noch nicht

umgesetzt worden sei. Zuständig für die Anweisung der

Beschwerdegegnerin 1 zur Einholung einer Gefahrenkarte sei das DVI.

Unbestritten sei, dass die in Rechnung gestellten Beiträge den geltenden

Reglementen und Statuten entsprechen würden.

4.

4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 ausgestellte Rechnung für

die Korporationsbeiträge des Jahres 2020 rechtmässig ist.

4.2 Es ist unbestritten, dass sich die Rechnung vom 5.

Juni 2020 auf die Statuten und insbesondere auf das Veranlagungsreglement der

Beschwerdegegnerin 1 stützt. So werden in der Rechnung der Wert der

jeweiligen Liegenschaft sowie des jeweiligen Gebäudes, der in Ziff. 5 des

Veranlagungsreglements festgelegte Preisansatz sowie der Veranlagungsfaktor

genannt und gestützt darauf für jede Liegenschaft und jedes Gebäude der

anfallende Korporationsbeitrag berechnet. Gegen diese Festsetzung der

Korporationsbeiträge erhebt namentlich auch der Beschwerdeführer keine

Einwendungen. Allerdings bemängelt er, dass im Veranlagungsreglement entgegen

den Vorgaben von Art. 200 Abs. 2 EG ZGB das Kriterium der

Gefährdung nicht genannt und entsprechend bei der Festsetzung des

Korporationsbeitrags nicht berücksichtigt worden sei.

4.3

4.3.1 Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in seinem

Urteil vom 6. Dezember 2005 im Verfahren VG.2005.00036 mit der Festsetzung

von Korporationsbeiträgen befasst. Darin hielt es insbesondere fest, dass

eine gleichmässige und das Ausmass der Gefährdung vernachlässigende Belastung

von Liegenschaften auf dem Gebiet der betroffenen Gemeinde durch Beiträge an

die Korporation unzulässig sei. Dies darum, weil Art. 200 Abs. 2 EG ZGB die

Beteiligungs- und Beitragspflicht ausdrücklich einerseits von der Grösse und

dem Wert der Liegenschaften, andererseits aber auch von der ihnen

voraussichtlich drohenden Gefahr abhängig mache. Daher gehe es nicht an, die

Gefährdung bei der Beitragsbemessung gänzlich ausser Acht zu lassen. Zu

diesem Zweck habe die Korporation die Gefährdungslage der einzelnen

Liegenschaften umfassend aufzunehmen und darzustellen (Gefahrenkarte; vgl. E. III/2c).

Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.3.2 Sodann hat das Verwaltungsgericht auch in seinem

Urteil vom 30. August 2005 (Verfahren VG.2004.000139), in welchem die

Beschwerdegegnerin 1 selber Partei war, festgehalten, dass eine abgestufte

Beitragsberechnung (beispielsweise nach Gefahrenklassen) nötig sei. Dies

gelte im besonderen Masse im Falle der Beschwerdegegnerin 1, bei welcher

der Kreis der Beitragspflichtigen fast das gesamte Gemeindegebiet umfasse

(E. III/5d). Auch dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.4

4.4.1 Die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 enthalten

keine Angaben darüber, wie die von den Korporationsmitgliedern zu leistenden

Beiträge bestimmt werden. Ziff. 4 und 5 des Veranlagungsreglements

nennen indessen den Gebäudewert und den Bodenwert pro Quadratmeter als

Bemessungsgrundlagen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, wird

indessen die individuelle Gefährdung der jeweiligen Liegenschaft mit keinem

Wort als Bemessungskriterium erwähnt. Folglich ist entgegen den Vorbringen

des Beschwerdegegners 2 auch nicht davon auszugehen, dass die Gefährdung

der jeweiligen Liegenschaft bei der Festsetzung der Korporationsbeiträge für

das Jahr 2020 berücksichtigt worden war. Denn die Beschwerdegegnerin 1

hat im Rahmen des Vollzugs der für sie massgebenden Reglemente die

Korporationsbeiträge in Beachtung der dort umschriebenen Bemessungskriterien

festgesetzt – ohne Einbezug der konkreten Gefährdung der jeweiligen

Liegenschaften. Entsprechendes zeigt sich sodann auch aus der dem

Beschwerdeführer zugestellten Rechnung, worin beispielsweise keine

Gefahrenklasse und keine Reduktion oder aber keine Erhöhung der Beiträge

aufgrund der Gefahrenlage der jeweiligen Liegenschaft bzw. des

jeweiligen Gebäudes erwähnt wird. Dies überrascht auch nicht, hat die

Beschwerdegegnerin 1 doch bis anhin darauf verzichtet, eine

Gefahrenkarte zu erstellen, womit ihr schlichtweg die Grundlagen dafür

fehlen, um die in ihrer Korporation befindlichen Liegenschaften entsprechend

deren Gefährdungsstufe in Gefahrenklassen einzuteilen und gestützt darauf zu

veranlagen. Dies hat die Beschwerdegegnerin 1 mittlerweile wohl auch

eingesehen, sind doch gemäss Auskunft des DVI vom 5. Juli 2021 zur Zeit

Bemühungen im Gange, die Statuten der Beschwerdegegnerin 1 zu

überarbeiten und eine Gefahrenkarte vor allen Massnahmen zu erstellen.

4.4.2 Nicht zu folgen ist der Beschwerdegegnerin 1 sodann

darin, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, das verwaltungsgerichtliche

Urteil VG.2005.00036 sei aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr

einschlägig. Denn der Wortlaut von Art. 200 Abs. 2 EG ZGB hat

sich seit dem Ergehen des genannten Urteils im Dezember 2005 nicht verändert.

Zwar wurde anlässlich der Landsgemeinde 2014 mit Art. 202 Abs. 3

EG ZGB ein neuer Absatz eingeführt. Darin wird jedoch die Kostentragung

von Grundeigentümern geregelt, wenn diese der ihr obliegenden Wuhr- oder

Unterhaltspflicht nicht nachkommen und an deren Stelle die Gemeinde tätig

wird. Diese Konstellation entspricht nicht der hier vorliegenden, ist doch

die Frage der Kostenverteilung innerhalb einer Korporation und damit ein

Anwendungsfall von Art. 202 Abs. 2 EG ZGB

Verfahrensgegenstand.

4.4.3 Anzufügen bleibt, dass gemäss dem Perimeterplan der

Beschwerdegegnerin 1 praktisch die gesamte Ortschaft […] von deren

Perimeter umfasst wird. Dies gründet wohl darin, dass mehrere Bäche, welche

in der ganzen Ortschaft […] verteilt sind, zum Einzugsgebiet der

Beschwerdegegnerin 1 gehören. Während die im Eigentum des

Beschwerdeführers stehende Liegenschaft Parz.-Nr. 01 direkt an den […]

grenzt, verfügen dessen beide Parz.-Nrn. 02 und 03 über eine Luftdistanz

von circa 200 Meter respektive 350 Meter bis zum […] bzw. über eine

solche von ungefähr 110 Meter vom Zulauf des […] (Parz.-Nr. 04).

Damit befinden sich alle im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden

Liegenschaften zumindest in räumlicher Nähe von einem, der

Beschwerdegegnerin 1 zugehörigen Gewässer. Gestützt darauf kann

angenommen werden, dass alle im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften

und Gebäude von einem der Beschwerdegegnerin 1 zugehörigen Gewässer

zumindest mittelbar betroffen sind. Allerdings ist eine endgültige

Beurteilung der Gefährdung der jeweiligen Liegenschaft erst nach der

Erstellung einer Gefahrenkarte vor allen Massnahmen möglich.

4.4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin 1

die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Korporationsbeiträge für das

Jahr 2020 ohne Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage seiner

Liegenschaften berechnet, was Art. 200 Abs. 2 EG ZGB

widerspricht und damit gesetzeswidrig ist. Dies musste der

Beschwerdegegnerin 1 auch spätestens seit dem Ergehen des

verwaltungsgerichtlichen Urteils im Verfahren VG.2004.00139 am 30. August

2005 bewusst gewesen sein, war sie doch im genannten Verfahren selber Partei

und wies das Verwaltungsgericht sie doch ausdrücklich auf die Notwendigkeit

einer abgestuften Beitragsabrechnung (bspw. nach Gefahrenklassen) hin.

Somit obliegt es der Beschwerdegegnerin 1, mittels einer Gefahrenkarte

vor allen Massnahmen die Gefährdung der jeweiligen Liegenschaft zu bestimmen.

Sollte sich dabei ergeben, dass gewisse, heute im Perimeterplan enthaltene

Liegenschaften nicht gefährdet sind, ist der Perimeterplan zu überarbeiten

und die entsprechenden Liegenschaften sind aus der Korporation zu entlassen.

Zudem ist das Veranlagungsreglement insofern anzupassen, als dass bei der

Bemessung der Korporationsbeiträge der Gefährdung und im Übrigen auch der

individuellen Lastenverteilung (vgl. Art. 200 Abs. 2 letzter Teilsatz

EG ZGB) Rechnung zu tragen ist.

4.5 Schliesslich hält der Beschwerdegegner 2 im

vorinstanzlichen Entscheid zwar grundsätzlich zu Recht fest, dass er nicht

als Aufsichtsbehörde der Korporationen fungiere und daher nicht berechtigt

sei, der Beschwerdegegnerin 1 Weisungen in Bezug auf ihre Statuten zu

erteilen. Diese Kompetenz steht unbestrittenermassen dem DVI zu (Art. 2

Abs. 2 der Korporationsverordnung vom 23. Mai 2017 [KorpV]).

Indessen kommt dem Beschwerdegegner 2 als bei Korporationsentscheiden zuständige

Rechtsmittelbehörde (Art. 204 EG ZGB i.V.m. Art. 103 Abs. 2 VRG i.V.m. Anhang

I Art. A1-4 lit. g der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung vom 21. März 2006 [RVOV]) die Kompetenz

und auch die Pflicht zu, diese auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b VRG). Dabei steht es ihm insbesondere zu, auf

allfällige Gesetzeswidrigkeiten hinzuweisen und die daraus folgenden

Rechtsfolgen anzuordnen, was vorliegend die Aufhebung der unrechtmässig ergangenen

Korporationsrechnung vom 5. Juni 2020 bzw. des Einspracheentscheids vom

25. August 2020 bedeutet hätte.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids des Beschwerdegegners 2

vom 14. April 2021 sowie des Einspracheentscheids der

Beschwerdegegnerin 1 vom 25. August 2020 und deren

Korporationsrechnung vom 5. Juni 2020.

III.

Die Kosten des

vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind wie die Gerichtskosten des

vorliegenden Verfahrens nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche

Körperschaften sind gemäss Art. 135 Abs. 2 VRG gegenüber kantonalen Behörden

dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt und an der

Angelegenheit wirtschaftlich interessiert sind. Das Verwaltungsgericht geht

bei Abgabestreitigkeiten wie der vorliegenden in ständiger Praxis von einem

wirtschaftlichen Interesse der als Partei beteiligten Gemeinde bzw. kommunalen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt aus (vgl. VGer-Urteil

VG.2015.00105/106 vom 11. Februar 2016 E. III/1, VG.2014.00123 vom 30.

April 2015 E. III/1). Folglich sind die vorinstanzliche Spruchgebühr von

Fr. 1'200.- sowie die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in der

Höhe von pauschal Fr. 500.- der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer sind die von ihm bereits geleisteten Kostenvorschüsse in

der Höhe von Fr. 1'200.- bzw. Fr. 500.- zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2

vom 14. April 2021, der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin 1 vom 25. August 2020 sowie deren

Korporationsrechnung vom 5. Juni 2020 werden aufgehoben.

2.

Die

Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von

Fr. 1'200.- wird der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. Dem

Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe geleistete

Kostenvorschuss zurückerstattet.

3.

Die

Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin 1

auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe

geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]