Lexipedia

Entscheid

VG.2021.00042

Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)

11. November 2021Deutsch13 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 11. November 2021

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Leonora

Muji

in Sachen

VG.2021.00042

A.______

Klägerin

vertreten durch

Rechtsanwältin lic. iur.

Gaby Meier

gegen

Glarner Pensionskasse

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt

lic. iur.

Peter Rösler

betreffend

Invalidenrente aus BVG

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die am […] geborene A.______ nahm am 1. August 2011

eine Arbeitstätigkeit bei B.______ auf. In der Folge meldete sie Letztere bei

der Glarner Pensionskasse zur Aufnahme in die BVG-Versicherung an.

1.2 Nachdem A.______ Angaben zu ihrem

Gesundheitszustand getätigt hatte, zeigte ihr die Glarner Pensionskasse am

19. Januar 2012 die rückwirkende Aufnahme in die BVG-Versicherung per 1.

Augst 2011 an und wies darauf hin, dass zwei Gesundheitsvorbehalte

anzubringen seien, welche bis zum 31. Juli 2016 Geltung hätten. Die

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3 Die IV-Stelle Glarus verfügte am 24. Oktober 2017

einen rückwirkenden Anspruch von A.______ auf eine ganze Invalidenrente ab

dem 1. Mai 2017, da diese seit Mai 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit

erheblich eingeschränkt sei.

1.4 Am 29. August 2018 sprach die Glarner Pensionskasse

A.______ eine Invalidenrente der Pensionskasse in der Höhe von jährlich

Fr. 15'870.- bzw. monatlich Fr. 1'322.50 zu. Dies unter

Hinweis, dass der Versicherungsfall während der Vorbehaltsdauer und aufgrund

einer Diagnose eingetreten sei, gegenüber der ein Vorbehalt geäussert worden

sei. Die von A.______ am 5. Oktober 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die

Glarner Pensionskasse am 22. April 2021 ab.

2.

2.1 A.______ reichte gegen die Glarner Pensionskasse am

25. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Klage ein und beantragte, diese sei zu

verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 3. Mai 2018 bis zum vollendeten

65. Altersjahr eine monatliche BVG-Invalidenrente in der Höhe von Fr.

3'927.75 nebst Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall zu bezahlen.

Eventualiter seien der Einspracheentscheid vom 22. April 2021 sowie die

Verfügung vom 5. Oktober 2018 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass

kein gültiger Gesundheitsvorbehalt vorliege und ihr die Glarner Pensionskasse

ab dem 3. Mai 2018 bis zum vollendeten 65. Altersjahr eine

monatliche BVG-Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3'927.75 auszurichten

habe, wozu diese verpflichtet sei; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Glarner Pensionskasse. Letztere schloss am

3. September 2021 auf Abweisung der Klage.

2.2 Am 8. Oktober 2021 edierte das Verwaltungsgericht

bei der IV-Stelle die Akten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens

von A.______. Diese gingen am 12. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht

ein.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 109

lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

(VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

1982.

(BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren der

Klägerin, wonach festzustellen sei, dass kein gültiger Gesundheitsvorbehalt

vorliege. Das Verwaltungsgericht kann die Beklagte nämlich direkt dazu verpflichten,

die von der Klägerin anbegehrten Mehrleistungen zu vergüten. Wenn die

Klägerin wie vorliegend ein Gestaltungsurteil erwirken kann, besteht kein

Feststellungsinteresse; in diesem Sinne ist der Feststellungsanspruch

subsidiär (VGer-Urteil VG.2019.00033 vom 23. Mai 2019 E. II/1.2,

VG.2018.00124 vom 25. April 2019 E. II/1.3, VG.2018.00065 vom 13. September

2018.

E. II/1.2).

2.

2.1

Die Klägerin bringt vor, die

Beklagte habe den Gesundheitsvorbehalt rückwirkend angebracht, was im Lichte

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig sei. Art. 331c des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) finde nur Anwendung auf Vorbehalte,

welche von der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt formell angebracht worden

seien, was vorliegend nicht zutreffe. Sodann könne es ihr nicht zum Nachteil

gereichen, dass B.______ die Anmeldung bei der Beklagten verspätet

bzw. nach Beginn ihrer Arbeitstätigkeit vorgenommen habe und die

Abklärung ihres Gesundheitszustands längere Zeit in Anspruch genommen habe.

Darüber hinaus ändere der Umstand, dass sie den Gesundheitsvorbehalt nicht

angefochten habe, nichts an der Tatsache, dass ein solcher rückwirkend

unzulässig sei. Ferner sei der Gesundheitsvorbehalt im vorliegenden Fall

nicht konkret ausformuliert worden. Vielmehr sei die Deckung der Risiken

generell und unabhängig von der Gefahrentatsache, die zur bestehenden

Gesundheitsschädigung geführt habe, ausgeschlossen worden. Dies sei ebenfalls

unzulässig.

2.2

Die Beklagte stellt sich auf den

Standpunkt, dass zwar ein rückwirkender Gesundheitsvorbehalt vorliege. Dieser

sei jedoch ohne Weiteres rechtmässig, da er innert nützlicher Frist

vorgenommen und genügend konkretisiert worden sei. So könne ihr nicht

angelastet werden, dass ihr B.______ den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung

zu spät angezeigt habe, zumal sie danach jeden weiteren Schritt, namentlich

die Abklärung des Gesundheitszustands, unverzüglich unternommen habe. Sodann

umfasse der Gesundheitsvorbehalt exakt zwei Diagnosen, wobei eine genauere

Bezeichnung des Vorbehalts nicht möglich sei. Einerseits werde ganz

spezifisch der Rücken bezeichnet und auf eine frühere diesbezügliche

Operation hingewiesen. Andererseits würden eine chronische Krankheit und der

diesbezüglich behandelnde Arzt genannt. Insgesamt seien die Anforderungen an

einen rechtsgültigen Gesundheitsvorbehalt damit erfüllt.

3.

3.1

Die obligatorische berufliche Vorsorge

umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt

des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den

Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise

erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die

obligatorische Versicherung beginnt mit Stellenantritt und endet

grundsätzlich im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BVG).

3.2

Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen

beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinne der IV zu mindestens

40.

% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache

zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG).

Versicherte sind in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr funktionelles

Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingebüsst haben. Kann vom einzelnen Versicherten

vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene

Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung

der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit

nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben

könnte (BGE 134 V 20 E. 3.2.2).

3.3

3.3.1

Im Bereich der weitergehenden

Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem

Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der

rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 130 V 103

E. 3.3, mit Hinweisen). Als solcher untersteht er in erster Linie den

allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Basisreglement stellt den

vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags bzw. dessen Allgemeine

Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich die versicherte Person

ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149

E. 5). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass im Einzelfall vom

Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es

hierfür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung

und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1).

3.2.2

Anders als im Bereich der

obligatorischen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der

weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der

verfassungsmässigen Schranken in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei und

können insbesondere bei der Aufnahme in die Versicherung einen

gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 119 V 283

E. 2a, mit Hinweisen). Beim Vorbehalt handelt es sich um eine

individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes

in Einzelfällen (BGE 127 III 235 E. 2c). Der

gesundheitliche Vorbehalt muss explizit ausformuliert und datumsmässig

festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die

Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden. Damit wird auch sichergestellt, dass

nach einem allfälligen Wechsel in eine neue Vorsorgeeinrichtung diese weiss,

für welche Leiden sie infolge eines bereits abgelaufenen Vorbehalts keinen,

für welche Leiden sie für die noch nicht verstrichene Zeit und für welche

Leiden sie einen neuen, sich zeitlich nach ihrem Reglement richtenden

Vorbehalt anbringen darf (BGer-Urteil B 110/01 und B 111/01 vom

24.

November 2003 E. 4.3).

3.2.3

Die Auslegung der Vorsorgeverträge

erfolgt nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur

Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen

verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen

des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines

Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein

vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte.

Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder

Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die

Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5,

130.

V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).

3.3

3.3.1

Das Gericht hat seinen Entscheid,

sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und

die Richterin haben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (statt

vieler: BGE 126 V 353 E. 5b, mit Hinweisen).

3.3.2

Nach dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung sind die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es

bei einander widersprechenden Unterlagen den Prozess nicht erledigen, ohne

das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf

die eine und nicht auf die andere These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind

(BGE 125 V 351 E. 3a).

4.

Aus den

Akten ergibt sich, dass B.______ die Beklagte um Aufnahme in die BVG-Versicherung ersuchte, nachdem

die Klägerin am 1. August 2011 bereits mit ihrer Arbeitstätigkeit begonnen

hatte. In der Folge forderte die Beklagte die Klägerin am 8. September

2011.

dazu auf, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Dem kam die Klägerin

am 20. September 2011 nach, worauf die Beklagte um ergänzende Angaben

ersuchte und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.______

leitender Arzt im Spital D.______, einholte. Gestützt auf dessen Bericht vom

20.

Dezember 2011 zeigte sie der Klägerin am 19. Januar 2012 die

rückwirkende Aufnahme in die BVG-Versicherung per 1. August 2011 an und

sprach einen Gesundheitsvorbehalt für zwei Diagnosen aus, nämlich für die

Rückenbeschwerden nach einer Diskushernienoperation im Jahre 1996 sowie

für eine chronische Krankheit, welche durch Dr. med. E.______,

Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, behandelt werde.

Gegen das Schreiben der Beklagten ergriff die Klägerin kein Rechtsmittel.

5.

5.1

Vorliegend steht ausser Frage,

dass die Klägerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG hat.

Ebenfalls wird zu Recht nicht bestritten, dass die diesbezüglich relevante

Arbeitsunfähigkeit im Mai 2016 während der Vorbehaltsfrist eingetreten ist,

eine Leistungspflicht vonseiten der Beklagten ab dem 3. Mai 2018 besteht und

die relevante Diagnose, die letztendlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat,

innerhalb des Gesundheitsvorbehalts liegt. Strittig und zu prüfen ist

demgegenüber die Frage, ob der Klägerin Rentenleistungen aus der

weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge zustehen und dabei

insbesondere, ob der Gesundheitsvorbehalt vom 19. Januar 2012 gültig ist

bzw. ob eine rückwirkende Anbringung des Vorbehalts zulässig war und ob

der Vorbehalt genügend konkretisiert ist.

5.2

Die Klägerin weist zwar zu Recht

darauf hin, dass eine rückwirkende Anbringung eines Gesundheitsvorbehalts

grundsätzlich unrechtmässig ist. So hielt denn auch das Bundesgericht fest,

dass im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkende

Gesundheitsvorbehalte unzulässig sind, was selbst dann gilt, wenn die

versicherte Person bei der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung unrichtige

Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hat und die Pensionskasse im

Nachhinein Kenntnis von dieser Anzeigepflichtverletzung erlangt

(vgl. BGer-Urteil 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5.1).

Dennoch trifft die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung nicht auf

sämtliche Konstellationen zu, bei denen Gesundheitsvorbehalte nach Arbeitsbeginn

formell angebracht wurden. Vielmehr ist diese dann einschlägig, wenn der Vorbehalt

nach einer vorbehaltslosen Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung

(vgl. BGer-Urteil 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5.2.2)

oder nach Verwirklichung des entsprechenden Risikos mitgeteilt wurde

(vgl. BGE 130 V 9 E. 4.4).

Im

vorliegenden Fall verhält es sich indessen anders. So wurde das

Aufnahmeverfahren erst nach Arbeitsbeginn durch die Anmeldung der B.______

eingeleitet, worauf die Beklagte der Klägerin umgehend einen Gesundheitsfragebogen

zustellte. In der Folge vergingen aufgrund von weitergehenden Abklärungen und

Unklarheiten etwa vier Monate seit Erhalt des Gesundheitsfragebogens am

20.

September 2011, bis die Beklagte den Gesundheitsvorbehalt formell

anbrachte und der Klägerin die rückwirkende Aufnahme in die BVG-Versicherung

anzeigte. Rechtsprechungsgemäss genügt die Anbringung eines

Gesundheitsvorbehalts mit dem Ausstellen des Vorsorgeausweises und ein

Gesundheitsvorbehalt wurde bereits als zulässig erachtet, dessen Mitteilung

ein fast einjähriges Aufnahmeverfahren vorausging (vgl. dazu BGer-Urteil 9C_255/2018

vom 31. Oktober 2018 E. 5.6, 9C_117/2007 vom 16. Mai 2008

E. 5). Vor diesem Hintergrund erscheint der streitbetroffene

Gesundheitsvorbehalt nicht als verspätet, zumal die Beklagte die notwendigen

Abklärungen ohne zeitliche Verzögerung an die Hand nahm, das

Aufnahmeverfahren etwa vier Monate seit der Meldung der B.______ dauerte und

die Klägerin gegen den am 19. Januar 2012 angebrachten Vorbehalt kein

Rechtmittel ergriff. Anderweitiges würde nämlich dazu führen, dass eine

verspätete Anmeldung vonseiten der Arbeitgeberin einen Gesundheitsvorbehalt

stets ausschliessen würde, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Darüber

hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeeinrichtung eine

weitergehende Abklärungspflicht trifft, falls sich aus den Antworten der

versicherten Person Unklarheiten oder Widersprüche ergeben, ansonsten sie

sich vorwerfen lassen müsste, dass sie verschwiegene Tatsachen hätte kennen

müssen (vgl. dazu BGer-Urteil 5C.43/2004 vom 9. August 2004). Damit

ist festzuhalten, dass die Mitteilung des Gesundheitsvorbehalts nicht zu spät

erfolgt ist.

5.3

Soweit die Klägerin geltend macht,

der streitbetroffene Gesundheitsvorbehalt sei zu wenig konkretisiert und lediglich

in allgemeiner Weise gehalten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. So nannte

die Beklagte im Schreiben vom 19. Januar 2012 einerseits Rückenbeschwerden nach einer Diskushernienoperation

im Jahre 1996, andererseits eine chronische Krankheit, welche durch Dr. E.______

behandelt werde. Hierbei ergibt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu

vorstehende E. II/3.2.3), dass aus objektiver Sicht ein Empfänger dieser

Mitteilung ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, zu erkennen, hinsichtlich

welcher Krankheiten ein Vorbehalt besteht. So wird betreffend die

Rückenbeschwerden nämlich spezifisch eine im Jahre 1996 durchgeführte

Operation erwähnt und betreffend die chronischen Beschwerden auf die

Behandlung durch einen spezifischen Facharzt verwiesen. Dies lässt keine

Unklarheiten zu, wobei von der Klägerin denn auch nicht vorgebracht wird,

inwiefern der inhaltlich unbestritten gebliebene Gesundheitsvorbehalt genauer

zu fassen gewesen wäre. Im Übrigen spricht auch für eine genügende

Konkretisierung, dass die Klägerin nach Erhalt der Mitteilung vom 19. Januar

2012.

kein Rechtsmittel ergriff. Dies deutet darauf hin, dass sie in diesem

Zeitpunkt ebenfalls erkennen konnte, welche Leiden vom Vorbehalt erfasst

wurden.

6.

Zusammenfassend

ist der inhaltlich unbestritten gebliebene Gesundheitsvorbehalt weder als

verspätet noch als ungenügend konkretisiert zu qualifizieren. Überdies ergibt

sich weder aus den Akten noch wird von der Klägerin vorgebracht, dass die

Berechnung der Rente falsch erfolgt sei, womit es an dieser Stelle sein

Bewenden hat.

Dies

führt zur Abweisung der Klage, soweit darauf

einzutreten ist.

III.

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG

sind die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen.

Mangels Obsiegens steht der Klägerin sodann keine Parteientschädigung zu

(Art. 138 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]