VG.2021.00042
Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)
11. November 2021Deutsch13 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 11. November 2021
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Leonora
Muji
in Sachen
VG.2021.00042
A.______
Klägerin
vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur.
Gaby Meier
gegen
Glarner Pensionskasse
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur.
Peter Rösler
betreffend
Invalidenrente aus BVG
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die am […] geborene A.______ nahm am 1. August 2011
eine Arbeitstätigkeit bei B.______ auf. In der Folge meldete sie Letztere bei
der Glarner Pensionskasse zur Aufnahme in die BVG-Versicherung an.
1.2 Nachdem A.______ Angaben zu ihrem
Gesundheitszustand getätigt hatte, zeigte ihr die Glarner Pensionskasse am
19. Januar 2012 die rückwirkende Aufnahme in die BVG-Versicherung per 1.
Augst 2011 an und wies darauf hin, dass zwei Gesundheitsvorbehalte
anzubringen seien, welche bis zum 31. Juli 2016 Geltung hätten. Die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Die IV-Stelle Glarus verfügte am 24. Oktober 2017
einen rückwirkenden Anspruch von A.______ auf eine ganze Invalidenrente ab
dem 1. Mai 2017, da diese seit Mai 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit
erheblich eingeschränkt sei.
1.4 Am 29. August 2018 sprach die Glarner Pensionskasse
A.______ eine Invalidenrente der Pensionskasse in der Höhe von jährlich
Fr. 15'870.- bzw. monatlich Fr. 1'322.50 zu. Dies unter
Hinweis, dass der Versicherungsfall während der Vorbehaltsdauer und aufgrund
einer Diagnose eingetreten sei, gegenüber der ein Vorbehalt geäussert worden
sei. Die von A.______ am 5. Oktober 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die
Glarner Pensionskasse am 22. April 2021 ab.
2.
2.1 A.______ reichte gegen die Glarner Pensionskasse am
25. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Klage ein und beantragte, diese sei zu
verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 3. Mai 2018 bis zum vollendeten
65. Altersjahr eine monatliche BVG-Invalidenrente in der Höhe von Fr.
3'927.75 nebst Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall zu bezahlen.
Eventualiter seien der Einspracheentscheid vom 22. April 2021 sowie die
Verfügung vom 5. Oktober 2018 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass
kein gültiger Gesundheitsvorbehalt vorliege und ihr die Glarner Pensionskasse
ab dem 3. Mai 2018 bis zum vollendeten 65. Altersjahr eine
monatliche BVG-Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3'927.75 auszurichten
habe, wozu diese verpflichtet sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Glarner Pensionskasse. Letztere schloss am
3. September 2021 auf Abweisung der Klage.
2.2 Am 8. Oktober 2021 edierte das Verwaltungsgericht
bei der IV-Stelle die Akten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens
von A.______. Diese gingen am 12. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht
ein.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 109
lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986
(VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
(BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren der
Klägerin, wonach festzustellen sei, dass kein gültiger Gesundheitsvorbehalt
vorliege. Das Verwaltungsgericht kann die Beklagte nämlich direkt dazu verpflichten,
die von der Klägerin anbegehrten Mehrleistungen zu vergüten. Wenn die
Klägerin wie vorliegend ein Gestaltungsurteil erwirken kann, besteht kein
Feststellungsinteresse; in diesem Sinne ist der Feststellungsanspruch
subsidiär (VGer-Urteil VG.2019.00033 vom 23. Mai 2019 E. II/1.2,
VG.2018.00124 vom 25. April 2019 E. II/1.3, VG.2018.00065 vom 13. September
2018.
E. II/1.2).
2.
2.1
Die Klägerin bringt vor, die
Beklagte habe den Gesundheitsvorbehalt rückwirkend angebracht, was im Lichte
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig sei. Art. 331c des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) finde nur Anwendung auf Vorbehalte,
welche von der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt formell angebracht worden
seien, was vorliegend nicht zutreffe. Sodann könne es ihr nicht zum Nachteil
gereichen, dass B.______ die Anmeldung bei der Beklagten verspätet
bzw. nach Beginn ihrer Arbeitstätigkeit vorgenommen habe und die
Abklärung ihres Gesundheitszustands längere Zeit in Anspruch genommen habe.
Darüber hinaus ändere der Umstand, dass sie den Gesundheitsvorbehalt nicht
angefochten habe, nichts an der Tatsache, dass ein solcher rückwirkend
unzulässig sei. Ferner sei der Gesundheitsvorbehalt im vorliegenden Fall
nicht konkret ausformuliert worden. Vielmehr sei die Deckung der Risiken
generell und unabhängig von der Gefahrentatsache, die zur bestehenden
Gesundheitsschädigung geführt habe, ausgeschlossen worden. Dies sei ebenfalls
unzulässig.
2.2
Die Beklagte stellt sich auf den
Standpunkt, dass zwar ein rückwirkender Gesundheitsvorbehalt vorliege. Dieser
sei jedoch ohne Weiteres rechtmässig, da er innert nützlicher Frist
vorgenommen und genügend konkretisiert worden sei. So könne ihr nicht
angelastet werden, dass ihr B.______ den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung
zu spät angezeigt habe, zumal sie danach jeden weiteren Schritt, namentlich
die Abklärung des Gesundheitszustands, unverzüglich unternommen habe. Sodann
umfasse der Gesundheitsvorbehalt exakt zwei Diagnosen, wobei eine genauere
Bezeichnung des Vorbehalts nicht möglich sei. Einerseits werde ganz
spezifisch der Rücken bezeichnet und auf eine frühere diesbezügliche
Operation hingewiesen. Andererseits würden eine chronische Krankheit und der
diesbezüglich behandelnde Arzt genannt. Insgesamt seien die Anforderungen an
einen rechtsgültigen Gesundheitsvorbehalt damit erfüllt.
3.
3.1
Die obligatorische berufliche Vorsorge
umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt
des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den
Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise
erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die
obligatorische Versicherung beginnt mit Stellenantritt und endet
grundsätzlich im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BVG).
3.2
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinne der IV zu mindestens
40.
% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG).
Versicherte sind in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr funktionelles
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingebüsst haben. Kann vom einzelnen Versicherten
vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene
Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung
der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit
nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben
könnte (BGE 134 V 20 E. 3.2.2).
3.3
3.3.1
Im Bereich der weitergehenden
Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem
Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der
rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 130 V 103
E. 3.3, mit Hinweisen). Als solcher untersteht er in erster Linie den
allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Basisreglement stellt den
vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags bzw. dessen Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich die versicherte Person
ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149
E. 5). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass im Einzelfall vom
Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es
hierfür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung
und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1).
3.2.2
Anders als im Bereich der
obligatorischen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der
weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der
verfassungsmässigen Schranken in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei und
können insbesondere bei der Aufnahme in die Versicherung einen
gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 119 V 283
E. 2a, mit Hinweisen). Beim Vorbehalt handelt es sich um eine
individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes
in Einzelfällen (BGE 127 III 235 E. 2c). Der
gesundheitliche Vorbehalt muss explizit ausformuliert und datumsmässig
festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die
Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden. Damit wird auch sichergestellt, dass
nach einem allfälligen Wechsel in eine neue Vorsorgeeinrichtung diese weiss,
für welche Leiden sie infolge eines bereits abgelaufenen Vorbehalts keinen,
für welche Leiden sie für die noch nicht verstrichene Zeit und für welche
Leiden sie einen neuen, sich zeitlich nach ihrem Reglement richtenden
Vorbehalt anbringen darf (BGer-Urteil B 110/01 und B 111/01 vom
24.
November 2003 E. 4.3).
3.2.3
Die Auslegung der Vorsorgeverträge
erfolgt nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur
Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen
verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen
des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines
Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein
vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte.
Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder
Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die
Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5,
130.
V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
3.3
3.3.1
Das Gericht hat seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und
die Richterin haben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (statt
vieler: BGE 126 V 353 E. 5b, mit Hinweisen).
3.3.2
Nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung sind die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es
bei einander widersprechenden Unterlagen den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Aus den
Akten ergibt sich, dass B.______ die Beklagte um Aufnahme in die BVG-Versicherung ersuchte, nachdem
die Klägerin am 1. August 2011 bereits mit ihrer Arbeitstätigkeit begonnen
hatte. In der Folge forderte die Beklagte die Klägerin am 8. September
2011.
dazu auf, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Dem kam die Klägerin
am 20. September 2011 nach, worauf die Beklagte um ergänzende Angaben
ersuchte und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.______
leitender Arzt im Spital D.______, einholte. Gestützt auf dessen Bericht vom
20.
Dezember 2011 zeigte sie der Klägerin am 19. Januar 2012 die
rückwirkende Aufnahme in die BVG-Versicherung per 1. August 2011 an und
sprach einen Gesundheitsvorbehalt für zwei Diagnosen aus, nämlich für die
Rückenbeschwerden nach einer Diskushernienoperation im Jahre 1996 sowie
für eine chronische Krankheit, welche durch Dr. med. E.______,
Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, behandelt werde.
Gegen das Schreiben der Beklagten ergriff die Klägerin kein Rechtsmittel.
5.
5.1
Vorliegend steht ausser Frage,
dass die Klägerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG hat.
Ebenfalls wird zu Recht nicht bestritten, dass die diesbezüglich relevante
Arbeitsunfähigkeit im Mai 2016 während der Vorbehaltsfrist eingetreten ist,
eine Leistungspflicht vonseiten der Beklagten ab dem 3. Mai 2018 besteht und
die relevante Diagnose, die letztendlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat,
innerhalb des Gesundheitsvorbehalts liegt. Strittig und zu prüfen ist
demgegenüber die Frage, ob der Klägerin Rentenleistungen aus der
weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge zustehen und dabei
insbesondere, ob der Gesundheitsvorbehalt vom 19. Januar 2012 gültig ist
bzw. ob eine rückwirkende Anbringung des Vorbehalts zulässig war und ob
der Vorbehalt genügend konkretisiert ist.
5.2
Die Klägerin weist zwar zu Recht
darauf hin, dass eine rückwirkende Anbringung eines Gesundheitsvorbehalts
grundsätzlich unrechtmässig ist. So hielt denn auch das Bundesgericht fest,
dass im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkende
Gesundheitsvorbehalte unzulässig sind, was selbst dann gilt, wenn die
versicherte Person bei der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung unrichtige
Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hat und die Pensionskasse im
Nachhinein Kenntnis von dieser Anzeigepflichtverletzung erlangt
(vgl. BGer-Urteil 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5.1).
Dennoch trifft die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung nicht auf
sämtliche Konstellationen zu, bei denen Gesundheitsvorbehalte nach Arbeitsbeginn
formell angebracht wurden. Vielmehr ist diese dann einschlägig, wenn der Vorbehalt
nach einer vorbehaltslosen Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung
(vgl. BGer-Urteil 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5.2.2)
oder nach Verwirklichung des entsprechenden Risikos mitgeteilt wurde
(vgl. BGE 130 V 9 E. 4.4).
Im
vorliegenden Fall verhält es sich indessen anders. So wurde das
Aufnahmeverfahren erst nach Arbeitsbeginn durch die Anmeldung der B.______
eingeleitet, worauf die Beklagte der Klägerin umgehend einen Gesundheitsfragebogen
zustellte. In der Folge vergingen aufgrund von weitergehenden Abklärungen und
Unklarheiten etwa vier Monate seit Erhalt des Gesundheitsfragebogens am
20.
September 2011, bis die Beklagte den Gesundheitsvorbehalt formell
anbrachte und der Klägerin die rückwirkende Aufnahme in die BVG-Versicherung
anzeigte. Rechtsprechungsgemäss genügt die Anbringung eines
Gesundheitsvorbehalts mit dem Ausstellen des Vorsorgeausweises und ein
Gesundheitsvorbehalt wurde bereits als zulässig erachtet, dessen Mitteilung
ein fast einjähriges Aufnahmeverfahren vorausging (vgl. dazu BGer-Urteil 9C_255/2018
vom 31. Oktober 2018 E. 5.6, 9C_117/2007 vom 16. Mai 2008
E. 5). Vor diesem Hintergrund erscheint der streitbetroffene
Gesundheitsvorbehalt nicht als verspätet, zumal die Beklagte die notwendigen
Abklärungen ohne zeitliche Verzögerung an die Hand nahm, das
Aufnahmeverfahren etwa vier Monate seit der Meldung der B.______ dauerte und
die Klägerin gegen den am 19. Januar 2012 angebrachten Vorbehalt kein
Rechtmittel ergriff. Anderweitiges würde nämlich dazu führen, dass eine
verspätete Anmeldung vonseiten der Arbeitgeberin einen Gesundheitsvorbehalt
stets ausschliessen würde, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Darüber
hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeeinrichtung eine
weitergehende Abklärungspflicht trifft, falls sich aus den Antworten der
versicherten Person Unklarheiten oder Widersprüche ergeben, ansonsten sie
sich vorwerfen lassen müsste, dass sie verschwiegene Tatsachen hätte kennen
müssen (vgl. dazu BGer-Urteil 5C.43/2004 vom 9. August 2004). Damit
ist festzuhalten, dass die Mitteilung des Gesundheitsvorbehalts nicht zu spät
erfolgt ist.
5.3
Soweit die Klägerin geltend macht,
der streitbetroffene Gesundheitsvorbehalt sei zu wenig konkretisiert und lediglich
in allgemeiner Weise gehalten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. So nannte
die Beklagte im Schreiben vom 19. Januar 2012 einerseits Rückenbeschwerden nach einer Diskushernienoperation
im Jahre 1996, andererseits eine chronische Krankheit, welche durch Dr. E.______
behandelt werde. Hierbei ergibt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu
vorstehende E. II/3.2.3), dass aus objektiver Sicht ein Empfänger dieser
Mitteilung ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, zu erkennen, hinsichtlich
welcher Krankheiten ein Vorbehalt besteht. So wird betreffend die
Rückenbeschwerden nämlich spezifisch eine im Jahre 1996 durchgeführte
Operation erwähnt und betreffend die chronischen Beschwerden auf die
Behandlung durch einen spezifischen Facharzt verwiesen. Dies lässt keine
Unklarheiten zu, wobei von der Klägerin denn auch nicht vorgebracht wird,
inwiefern der inhaltlich unbestritten gebliebene Gesundheitsvorbehalt genauer
zu fassen gewesen wäre. Im Übrigen spricht auch für eine genügende
Konkretisierung, dass die Klägerin nach Erhalt der Mitteilung vom 19. Januar
2012.
kein Rechtsmittel ergriff. Dies deutet darauf hin, dass sie in diesem
Zeitpunkt ebenfalls erkennen konnte, welche Leiden vom Vorbehalt erfasst
wurden.
6.
Zusammenfassend
ist der inhaltlich unbestritten gebliebene Gesundheitsvorbehalt weder als
verspätet noch als ungenügend konkretisiert zu qualifizieren. Überdies ergibt
sich weder aus den Akten noch wird von der Klägerin vorgebracht, dass die
Berechnung der Rente falsch erfolgt sei, womit es an dieser Stelle sein
Bewenden hat.
Dies
führt zur Abweisung der Klage, soweit darauf
einzutreten ist.
III.
Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG
sind die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen.
Mangels Obsiegens steht der Klägerin sodann keine Parteientschädigung zu
(Art. 138 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]