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Entscheid

VG.2021.00043

Sozialversicherung - Unfallversicherung

19. August 2021Deutsch15 min

wies das Leistungsbegehren am 2. Juli 2020 ab, wogegen A.______ am 10. Juli 2020 vorsorglich Einsprache

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 19. August 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2021.00043

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt C.______

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 D.______ sel., geboren am […], arbeitete in den

Jahren 1990 und 1991 bei der E.______AG und war dabei bei der Suva gegen die

Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten

versichert. In der Folge kehrte er ins Land F.______ zurück, wo er zeitweise

als Land- und Lagerarbeiter tätig war. Am 20. Mai 2016 verstarb er im

Land F.______.

1.2 A.______, die

Witwe von D.______ sel., wandte sich mit Schreiben vom 22. Februar

2019 an die Suva und beantragte Leistungen der Unfallversicherung. Die Suva

wies das Leistungsbegehren am 2. Juli 2020 ab, wogegen A.______ am 10. Juli 2020 vorsorglich Einsprache

erhob. In der Folge wies die Suva die Einsprache am 15. September 2020

ab, hob diesen Entscheid am 16. September 2020 allerdings wieder auf. Nachdem

A.______ am 9. Oktober 2020 an ihrer Einsprache festgehalten und eine

Begründung nachgereicht hatte, wies die Suva die Einsprache am 20. April 2021

abermals ab.

2.

A.______ gelangte am 26.

Mai 2021 ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. April 2021 sowie

die Rückweisung der Angelegenheit an die Suva im Sinne der Erwägungen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva.

Die Suva schloss am 21.

Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

i.V.m. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai

2009.

(EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. So sei

unbewiesen, dass D.______sel. sämtliche Tätigkeiten bei der E.______AG, bei

welchen er mit Asbest in Kontakt gewesen sei, ab Mai 1990 effektiv

eingestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe diese Annahme denn auch einzig

auf die Angaben der Personaldirektorin der E.______AG gestützt, wobei sie

sowohl das Arbeitsvolumen zu dieser Zeit als auch den tatsächlichen

Arbeitsort von D.______sel. ausser Acht gelassen habe. Die Organisation am

Arbeitsplatz und die dortigen Schutzmassnahmen habe sodann auch G.______,

Abteilung Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz, bei seiner Beurteilung der

berufsbedingten Asbestfaserexposition nicht berücksichtigt. Darüber hinaus

habe Letzterer die genauen Expositionszeiten nicht nennen können, sondern sei

pauschal von einem Worst-Case-Szenario ausgegangen, was nicht stimmig sei.

Schliesslich sei die medizinische Beurteilung von

Dr. med. H.______, Fachärztin für Innere Medizin, Pneumologie und

Arbeitsmedizin, ebenfalls falsch, weshalb die Beschwerdegegnerin ein

Gutachten bei einer externen Fachperson hätte einholen müssen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe den

Sachverhalt hinreichend abgeklärt, indem sie die Akten einerseits durch die

Abteilung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und andererseits durch eine

Arbeitsmedizinerin habe prüfen lassen. Aus der diesbezüglichen Beurteilung

habe sich mangels anderslautenden medizinischen Einschätzungen klar ergeben,

dass keine asbestbedingte Berufskrankheit anzunehmen sei. Sodann habe sie, die

Beschwerdegegnerin, die Arbeitsverhältnisse von D.______sel. zwischen 1978

und 1991 genau beleuchtet und sei zu Gunsten der Beschwerdeführerin jeweils

von einem Worst-Case-Szenario ausgegangen, wenn keine eindeutigen Resultate

hätten beschafft werden können. Die Einholung von Auskünften sei im

vorliegenden Fall äusserst schwierig gewesen und habe über die ehemaligen

Arbeitgeber erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin vermöge diese Abklärungen

nicht zu widerlegen. Darüber hinaus beschränke sie sich in ihrer Beschwerde

weitgehend auf Bemerkungen zur Firma E.______AG. Hierbei genüge es nicht,

dass sie lediglich ergänzende Fragen stelle und die eingeholten Auskünfte

pauschal bestreite. Ferner sei nicht massgebend, wo und wann Asbest verboten

worden sei. Vielmehr sei eine einzelfallbezogene Einschätzung vorzunehmen.

Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht

nicht aufgezeigt, ob D.______sel. im Land F.______ nach 1991 Tätigkeiten mit

einer allfälligen Asbestexposition nachgegangen sei. Dies müsse folglich

offen bleiben. Insgesamt lege die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar,

inwiefern die Einschätzung, wonach keine asbestbedingte Berufskrankheit

vorliege, rechtswidrig sei.

3.

3.1

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden

gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Berufskrankheiten sind

von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt, ausser wenn das

Gesetz etwas Abweichendes vorsieht (Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Berufskrankheiten

gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit

ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte

Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser

Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1

UVG). Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen sind im

Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember

1982.

(UVV) aufgeführt. Dabei wird "Asbeststaub" als schädigender

Stoff genannt.

3.2

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls

(bzw. der Berufskrankheit), so haben gemäss Art. 28 UVG der überlebende

Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Der überlebende

Ehegatte hat nach Art. 29 Abs. 3 UVG Anspruch auf eine Rente, wenn er

bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen durch

den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem

Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es

binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem

Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht

mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt

hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

3.3

Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente

gemäss Art. 28 UVG setzt voraus, dass zwischen Unfall oder Berufskrankheit

des Verstorbenen und dessen Tod ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung der natürlichen Kausalität

zwischen Unfall oder Berufskrankheit und schädigendem Ereignis (Krankheit,

Invalidität, Tod) reicht praxisgemäss ein bloss teilweise gegebener

Ursache-Wirkungszusammenhang aus. Dabei genügt der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit; ein strikter Beweis im

medizinisch-wissenschaftlichen Sinn ist nicht zwingend erforderlich. Als

adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis im Allgemeinen dann zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGer-Urteil U 272/02 vom 28. Mai

2003.

E. 1.2).

3.4

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei darf er auch den Sachverstand

verwaltungsinterner (medizinischer) Fachpersonen einbeziehen. Bezüglich der

Berichte versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz, wonach ein

Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf

mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen lässt. Bestehen jedoch

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.2 und 4.4).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Anmeldung zum

Leistungsbezug vom 22. Februar 2019 aus, ihr verstorbener Ehemann habe

von 1958 bis 1991 in der Schweiz gearbeitet. Von 1978 bis 1989 sei er bei der

Firma I.______ in […] tätig gewesen, wo er für den Bau von […]-Dächern

eingesetzt worden sei. Sodann habe er in den Jahren 1990 und 1991 für die

E.______AG in […] und von 1978 bis 1995 für insgesamt etwa 30 Tage im

Land F.______ als Lagerist gearbeitet. Jahre nach seiner Rückkehr ins Land

F.______ sei er schwer an Lungenkrebs erkrankt und 2016 schliesslich

verstorben. Die Krankheit, welche zum Tode geführt habe, sei unzweifelhaft

auf die berufliche Tätigkeit bei der E.______AG zurückzuführen, da er bei

dieser Asbest ausgesetzt gewesen sei.

4.2

Dr. H.______ führte am 10. Juli 2019 gestützt

auf die im Recht liegenden medizinischen Berichte aus, dass D.______sel. an

einem Bronchuskarzinom gelitten habe. Um die Frage des Vorliegens einer

Berufskrankheit beantworten zu können, seien weitere Angaben und eine

Histologie notwendig. Überdies sei bei der E.______AG zur Quantifizierung der

Asbestexposition ein Pflichtenheft von D.______sel. einzuholen.

4.3

Am 9. August 2019 gab die Leiterin Personal der

E.______AG gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass D.______sel. vom 5. März

1990.

bis zum 31. Dezember 1991 für die E.______AG tätig gewesen sei. Er

habe in den Bereichen Wellplatten-Fräse und Auto-Spedition gearbeitet, wo er

für das Fräsen von Ausschussplatten, für die Rückgewinnung des guten

Materials für den Verkauf sowie für die Kontrolle der Platten auf Zustand,

Dicke sowie Farbe eingesetzt worden sei.

4.4

Die erste technische Expositionsbeurteilung

erfolgte durch G.______. In seinem diesbezüglichen Bericht vom 14. April

2020.

weist er darauf hin, dass im Jahr 1958 und in den Jahren 1960 bis 1977

keine Arbeitgeberin dokumentiert sei. Einzig für das Jahr 1959 gebe es einen

Vermerk, dass D.______sel. für die J.______AG tätig gewesen sei. Es sei

möglich, dass er in dieser Zeit mit Asbest in Kontakt gekommen sei. Genauere

Expositionszeiten in Abhängigkeit der Tätigkeiten seien allerdings nicht

bekannt, weshalb keine Angabe der berufsbedingten Asbestfaserexposition für

die Jahre 1958 bis 1977 gemacht werden könne. Sodann sei D.______sel. von

1978.

bis im Februar 1990 bei der Firma I.______ in […] angestellt gewesen, wo

er typischerweise während zehn Monaten pro Jahr bzw. insgesamt 119 Monate

gearbeitet habe. Da keine genaueren Expositionszeiten bekannt seien, sei von

einem Worst-Case-Szenario auszugehen und folglich die Expositionszeiten eines

Dachdeckers zugrunde zu legen. Daraus ergebe sich eine Expositionszeit von

5,3 Faserjahren. Vom März 1990 bis Ende 1991 sei er schliesslich für die

E.______AG tätig gewesen, wobei auf die Angaben der Leiterin Personal

abgestellt werden könne. Mit Blick auf die Messresultate bei der

Hartabfall-Aufbereitung ergebe sich für die Anstellungsdauer von D.______sel.

eine zusätzliche Expositionszeit von 0,2 Faserjahren, da erneut keine

genaueren Expositionszeiten in Abhängigkeit zur effektiven Tätigkeit vorhanden

seien und somit erneut von einem Worst-Case-Szenario auszugehen sei. Im

Ergebnis liege somit eine gesamthafte Expositionszeit von

5,5 Faserjahren vor, wobei die Beschwerdeführerin selbst angebe, dass

ihr verstorbener Ehemann nur bei der I.,______ und bei der E.______AG

Asbestkontakt gehabt habe.

4.5

Am 30. April 2020 kam Dr. H.______ zum Schluss,

die Voraussetzungen zur Übernahme des Bronchuskarzinoms als Berufskrankheit

gemäss den Helsinki-Kriterien seien nicht erfüllt. Die Asbestexposition von

insgesamt 5,5 Faserjahren sei dafür nicht ausreichend. Es fänden sich

auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Pleurafibrose oder einer

Asbestose.

4.6

Am 4. Oktober 2020 führte K.______ unter anderem

aus, dass sein Bruder, D.______sel., ab 1965 bei der Firma L.______

Bedachungen und anschliessend bei der Firma I.______ Bedachungen gearbeitet

habe.

4.7

Nachdem die Beschwerdegegnerin bei den

Ausgleichskassen Bern sowie Glarus weitere Informationen über frühere

Arbeitsverhältnisse von D.______sel. eingeholt hatte, beurteilte G.______

erneut die technische Exposition. Im Bericht vom 31. März 2021 führte er

aus, dass D.______sel. im Jahr 1958 bei einem Landwirt im Kanton Bern

gearbeitet habe, wobei davon auszugehen sei, dass er in dieser Tätigkeit

keinen Kontakt mit Asbest gehabt habe. Im Jahr 1959 habe er für sieben Monate

bei der Firma J.______AG gearbeitet, wobei keine genauen Expositionszeiten in

Abhängigkeit der Tätigkeiten bekannt seien. Da jedoch auch Tätigkeiten mit

Asbestzement denkbar seien, sei von vergleichbaren Bedingungen wie bei der

Dachdeckertätigkeit auszugehen, womit sich eine Asbestfaserexposition von

0,3 Faserjahren ergebe. Hinzuzuzählen seien überdies die früher nicht

berücksichtigten Arbeiten für die Firma L.______ Bedachungen in der Zeit von

1961.

bis 1977. Gestützt auf den BK-Report Faserjahre des

Hauptverbandes der deutschen Berufsgenossenschaften liege eine diesbezüglich

zusätzliche Asbestfaserexposition von 6,5 Faserjahren vor. Unter

Verwendung von Worst-Case-Szenarien ergebe sich eine kumulative,

berufsbedingte Asbestfaserexposition von insgesamt 12,4 Faserjahren.

4.8

Am 14. April 2021 nahm Dr. H.______ erneut

Stellung und wies darauf hin, die fehlenden Arbeitgeberdaten hätten

komplettiert und neue Asbestexpositionen hätten neu berücksichtigt werden

können. Unter Verwendung von Worst-Case-Szenarien habe sich eine kumulative,

berufsbedingte Asbestfaserexposition von 12,4 Faserjahren ergeben, was

nicht ausreichend sei um ein radiologisch wahrscheinliches und histologisch

nicht bestätigtes Lungenkarzinom als asbestbedingte Berufskrankheit

übernehmen zu können.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin orientiert sich bezüglich der

Frage, ob ein Bronchuskarzinom durch eine berufliche Asbestexposition

verursacht wurde, an den sogenannten "Helsinki-Kriterien". Sie

Dispositiv

anerkennt eine Berufskrankheit demnach, wenn eine der folgenden

Voraussetzungen erfüllt ist (SUVA, Factsheet Asbestbedingte

Berufskrankheiten, S. 7 f.): eine kumulative Asbestdosis von

mindestens 25 Faserjahren gemäss Arbeitsanamnese; bestimmte Befunde der

Lungenstaubanalyse; eine Asbestose; bilaterale, diffuse, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte Pleuraverdickungen. Ein Faserjahr

entspricht dabei einer einjährigen arbeitstäglich achtstündigen Einwirkung

von 1 Mio. Asbestfasern pro Kubikmeter (entsprechend einer Asbestfaser

pro Kubikzentimeter) der kritischen Abmessungen (Länge > 5 µm,

Durchmesser < 3 µm, Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis mindestens 3:1)

bei 240 Arbeitstagen (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung [DGUV],

BK-Report 1/2013, Faserjahre, S. 52, www.dguv.de, zuletzt besucht am

19. August 2021).

Da das Risiko für die

Verursachung eines Lungenkrebses durch Asbest und Rauchen überadditiv ist,

können die beiden Faktoren im Einzelfall nicht gegeneinander abgewogen

werden. Das Rauchen wird deshalb bei der Kausalitätsbeurteilung nicht

berücksichtigt, d.h. sind die Helsinki-Kriterien erfüllt, gelten die

Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit als erfüllt – unabhängig

davon, ob der Versicherte geraucht hat oder nicht (Suva, Factsheet,

S. 8).

Das Bundesgericht hat in

BGE 133 V 421 E. 7.1 offengelassen, ob die Grenze von 25 Faserjahren

aufgrund der jüngeren wissenschaftlichen Entwicklungen weiterhin als

massgebend anzusehen sei. Im Urteil 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010

E. 4.4 (publiziert in SVR 2011 UV Nr. 3) hat es erwogen, dass

es sich als sachgerecht erweise, wenn sich die Beschwerdegegnerin weiterhin

an den Helsinki-Kriterien orientiere (vgl. dazu auch BGer-Urteil

8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7.2).

5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich bei

D.______sel. weder Hinweise auf eine

Asbestose noch auf eine Pleurafibrose fanden. Eine solche Diagnose lässt sich

denn auch nicht aus den im Recht liegenden medizinischen Berichten entnehmen. Des Weiteren kann

entgegen dem Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Meldung vom

22. Februar 2019 auch nicht auf den Bericht von Dr. M.______

abgestellt werden, setzt sich dieser doch weder mit den Voraussetzungen für

die Anerkennung eines Bronchuskarzinoms als Berufskrankheit auseinander noch

zog er seine Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der

Helsinki-Kriterien. Sodann liegt keine Lungenstaubanalyse vor und nach

Angaben der Beschwerdeführerin sei kein histologischer Befund erhoben worden.

Schliesslich ist mangels Angaben der Beschwerdeführerin, deren Beibringung

ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 61 lit. c ATSG

ohne Weiteres zumutbar gewesen wären (vgl. dazu BGer-Urteil 8C_668/2012 vom

26. Februar 2013 E. 6.2), davon auszugehen, dass D.______sel. nach

seiner Rückkehr ins Land F.______ nicht mehr einer Tätigkeit mit

Asbestexposition nachging.

Mit Blick auf die

Helsinki-Kriterien ergibt sich als Zwischenfazit, dass die arbeitshygienische

Einschätzung massgebend ist bzw. ein Leistungsanspruch im vorliegenden

Fall nur dann besteht, wenn bei D.______sel.

eine kumulative Asbestdosis von

mindestens 25 Faserjahren vorlag.

5.3

5.3.1 Im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (vgl. Art. 43

ATSG) hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt so zu erstellen, dass der

Leistungsanspruch beurteilt werden kann. Wesentlich ist dabei die Ermittlung

der Art, Dauer und Intensität der versicherten Tätigkeit mit

Asbesteinwirkung. Dazu hat sie den Versicherten zu befragen, wenn er noch

lebt. Auch erweist es sich als naheliegend, dass sie Auskünfte beim

Arbeitgeber und bei Arbeitskollegen einholt.

5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die

Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, ist ihr

nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass Letztere nach der

technischen Expositionsbeurteilung ihres Fachexperten vom 14. April 2020 und

der medizinischen Einschätzung von Dr. H.______ vom 30. April 2020

weitere Abklärungen vornahm und bemüht war, sämtliche verfügbaren Auskünfte

betreffend frühere Arbeitsverhältnisse von D.______sel. einzuholen. In diesem

Rahmen komplettierte sie mit Hilfe der Archivdaten der Ausgleichskassen Bern

und Glarus insbesondere die fehlenden Daten des IK-Auszuges, womit bei der

zweiten technischen Expositionsbeurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher

Arbeitszeiten die kumulativen, berufsbedingten Asbestexpositionen errechnet

werden konnten. Dabei stellte der Gutachter für den Fall, dass keine genauen

Expositionszeiten in Abhängigkeit zur jeweiligen Tätigkeit eruiert werden konnten,

auf ein Worst-Case-Szenario ab. Dies ist entgegen der Beschwerdeführerin

nicht zu beanstanden, zumal sich die Anwendung eines Worst-Case-Szenarios

stets zu deren Gunsten auswirkt. Sodann sind keine Hinweise ersichtlich,

welche gegen die streitbetroffene Berechnung der Faserjahre sowie die

gestützt darauf ergangene medizinische Beurteilung durch Dr. H.______

sprechen würden. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin denn auch

richtigerweise darauf hin, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung zu erfolgen

hat, wobei die Beschwerdegegnerin mangels anderweitiger Indizien ohne

Weiteres auf die Angaben der E.______AG abstellen durfte. Folglich erweist

sich sowohl der Sachverhalt als genügend abgeklärt als auch die Berechnung

der Faserjahre als korrekt, woran die pauschalen und unsubstantiierten

Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu ändern vermögen. Insgesamt führt

sie damit nichts ins Feld, was die technische Expositionsbeurteilung vom 31.

März 2021 und die medizinische Beurteilung von Dr. H.______ vom 14.

April 2021 in Zweifel ziehen würde. Gestützt auf diese Berichte ging die

Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht von einer kumulativen,

berufsbedingten Asbestfaserexposition von 12,4 Faserjahren aus und

verneinte in Anwendung der Helsinki-Kriterien eine Berufskrankheit.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]