VG.2021.00043
Sozialversicherung - Unfallversicherung
19. August 2021Deutsch15 min
wies das Leistungsbegehren am 2. Juli 2020 ab, wogegen A.______ am 10. Juli 2020 vorsorglich Einsprache
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 19. August 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2021.00043
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt C.______
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 D.______ sel., geboren am […], arbeitete in den
Jahren 1990 und 1991 bei der E.______AG und war dabei bei der Suva gegen die
Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
versichert. In der Folge kehrte er ins Land F.______ zurück, wo er zeitweise
als Land- und Lagerarbeiter tätig war. Am 20. Mai 2016 verstarb er im
Land F.______.
1.2 A.______, die
Witwe von D.______ sel., wandte sich mit Schreiben vom 22. Februar
2019 an die Suva und beantragte Leistungen der Unfallversicherung. Die Suva
wies das Leistungsbegehren am 2. Juli 2020 ab, wogegen A.______ am 10. Juli 2020 vorsorglich Einsprache
erhob. In der Folge wies die Suva die Einsprache am 15. September 2020
ab, hob diesen Entscheid am 16. September 2020 allerdings wieder auf. Nachdem
A.______ am 9. Oktober 2020 an ihrer Einsprache festgehalten und eine
Begründung nachgereicht hatte, wies die Suva die Einsprache am 20. April 2021
abermals ab.
2.
A.______ gelangte am 26.
Mai 2021 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. April 2021 sowie
die Rückweisung der Angelegenheit an die Suva im Sinne der Erwägungen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva.
Die Suva schloss am 21.
Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
i.V.m. Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai
2009.
(EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. So sei
unbewiesen, dass D.______sel. sämtliche Tätigkeiten bei der E.______AG, bei
welchen er mit Asbest in Kontakt gewesen sei, ab Mai 1990 effektiv
eingestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe diese Annahme denn auch einzig
auf die Angaben der Personaldirektorin der E.______AG gestützt, wobei sie
sowohl das Arbeitsvolumen zu dieser Zeit als auch den tatsächlichen
Arbeitsort von D.______sel. ausser Acht gelassen habe. Die Organisation am
Arbeitsplatz und die dortigen Schutzmassnahmen habe sodann auch G.______,
Abteilung Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz, bei seiner Beurteilung der
berufsbedingten Asbestfaserexposition nicht berücksichtigt. Darüber hinaus
habe Letzterer die genauen Expositionszeiten nicht nennen können, sondern sei
pauschal von einem Worst-Case-Szenario ausgegangen, was nicht stimmig sei.
Schliesslich sei die medizinische Beurteilung von
Dr. med. H.______, Fachärztin für Innere Medizin, Pneumologie und
Arbeitsmedizin, ebenfalls falsch, weshalb die Beschwerdegegnerin ein
Gutachten bei einer externen Fachperson hätte einholen müssen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe den
Sachverhalt hinreichend abgeklärt, indem sie die Akten einerseits durch die
Abteilung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und andererseits durch eine
Arbeitsmedizinerin habe prüfen lassen. Aus der diesbezüglichen Beurteilung
habe sich mangels anderslautenden medizinischen Einschätzungen klar ergeben,
dass keine asbestbedingte Berufskrankheit anzunehmen sei. Sodann habe sie, die
Beschwerdegegnerin, die Arbeitsverhältnisse von D.______sel. zwischen 1978
und 1991 genau beleuchtet und sei zu Gunsten der Beschwerdeführerin jeweils
von einem Worst-Case-Szenario ausgegangen, wenn keine eindeutigen Resultate
hätten beschafft werden können. Die Einholung von Auskünften sei im
vorliegenden Fall äusserst schwierig gewesen und habe über die ehemaligen
Arbeitgeber erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin vermöge diese Abklärungen
nicht zu widerlegen. Darüber hinaus beschränke sie sich in ihrer Beschwerde
weitgehend auf Bemerkungen zur Firma E.______AG. Hierbei genüge es nicht,
dass sie lediglich ergänzende Fragen stelle und die eingeholten Auskünfte
pauschal bestreite. Ferner sei nicht massgebend, wo und wann Asbest verboten
worden sei. Vielmehr sei eine einzelfallbezogene Einschätzung vorzunehmen.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
nicht aufgezeigt, ob D.______sel. im Land F.______ nach 1991 Tätigkeiten mit
einer allfälligen Asbestexposition nachgegangen sei. Dies müsse folglich
offen bleiben. Insgesamt lege die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar,
inwiefern die Einschätzung, wonach keine asbestbedingte Berufskrankheit
vorliege, rechtswidrig sei.
3.
3.1
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Berufskrankheiten sind
von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt, ausser wenn das
Gesetz etwas Abweichendes vorsieht (Art. 9 Abs. 3 UVG). Als Berufskrankheiten
gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit
ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte
Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser
Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1
UVG). Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen sind im
Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember
1982.
(UVV) aufgeführt. Dabei wird "Asbeststaub" als schädigender
Stoff genannt.
3.2
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls
(bzw. der Berufskrankheit), so haben gemäss Art. 28 UVG der überlebende
Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Der überlebende
Ehegatte hat nach Art. 29 Abs. 3 UVG Anspruch auf eine Rente, wenn er
bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen durch
den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem
Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es
binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem
Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht
mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt
hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.
3.3
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente
gemäss Art. 28 UVG setzt voraus, dass zwischen Unfall oder Berufskrankheit
des Verstorbenen und dessen Tod ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung der natürlichen Kausalität
zwischen Unfall oder Berufskrankheit und schädigendem Ereignis (Krankheit,
Invalidität, Tod) reicht praxisgemäss ein bloss teilweise gegebener
Ursache-Wirkungszusammenhang aus. Dabei genügt der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit; ein strikter Beweis im
medizinisch-wissenschaftlichen Sinn ist nicht zwingend erforderlich. Als
adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis im Allgemeinen dann zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGer-Urteil U 272/02 vom 28. Mai
2003.
E. 1.2).
3.4
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei darf er auch den Sachverstand
verwaltungsinterner (medizinischer) Fachpersonen einbeziehen. Bezüglich der
Berichte versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz, wonach ein
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf
mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen lässt. Bestehen jedoch
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.2 und 4.4).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Anmeldung zum
Leistungsbezug vom 22. Februar 2019 aus, ihr verstorbener Ehemann habe
von 1958 bis 1991 in der Schweiz gearbeitet. Von 1978 bis 1989 sei er bei der
Firma I.______ in […] tätig gewesen, wo er für den Bau von […]-Dächern
eingesetzt worden sei. Sodann habe er in den Jahren 1990 und 1991 für die
E.______AG in […] und von 1978 bis 1995 für insgesamt etwa 30 Tage im
Land F.______ als Lagerist gearbeitet. Jahre nach seiner Rückkehr ins Land
F.______ sei er schwer an Lungenkrebs erkrankt und 2016 schliesslich
verstorben. Die Krankheit, welche zum Tode geführt habe, sei unzweifelhaft
auf die berufliche Tätigkeit bei der E.______AG zurückzuführen, da er bei
dieser Asbest ausgesetzt gewesen sei.
4.2
Dr. H.______ führte am 10. Juli 2019 gestützt
auf die im Recht liegenden medizinischen Berichte aus, dass D.______sel. an
einem Bronchuskarzinom gelitten habe. Um die Frage des Vorliegens einer
Berufskrankheit beantworten zu können, seien weitere Angaben und eine
Histologie notwendig. Überdies sei bei der E.______AG zur Quantifizierung der
Asbestexposition ein Pflichtenheft von D.______sel. einzuholen.
4.3
Am 9. August 2019 gab die Leiterin Personal der
E.______AG gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass D.______sel. vom 5. März
1990.
bis zum 31. Dezember 1991 für die E.______AG tätig gewesen sei. Er
habe in den Bereichen Wellplatten-Fräse und Auto-Spedition gearbeitet, wo er
für das Fräsen von Ausschussplatten, für die Rückgewinnung des guten
Materials für den Verkauf sowie für die Kontrolle der Platten auf Zustand,
Dicke sowie Farbe eingesetzt worden sei.
4.4
Die erste technische Expositionsbeurteilung
erfolgte durch G.______. In seinem diesbezüglichen Bericht vom 14. April
2020.
weist er darauf hin, dass im Jahr 1958 und in den Jahren 1960 bis 1977
keine Arbeitgeberin dokumentiert sei. Einzig für das Jahr 1959 gebe es einen
Vermerk, dass D.______sel. für die J.______AG tätig gewesen sei. Es sei
möglich, dass er in dieser Zeit mit Asbest in Kontakt gekommen sei. Genauere
Expositionszeiten in Abhängigkeit der Tätigkeiten seien allerdings nicht
bekannt, weshalb keine Angabe der berufsbedingten Asbestfaserexposition für
die Jahre 1958 bis 1977 gemacht werden könne. Sodann sei D.______sel. von
1978.
bis im Februar 1990 bei der Firma I.______ in […] angestellt gewesen, wo
er typischerweise während zehn Monaten pro Jahr bzw. insgesamt 119 Monate
gearbeitet habe. Da keine genaueren Expositionszeiten bekannt seien, sei von
einem Worst-Case-Szenario auszugehen und folglich die Expositionszeiten eines
Dachdeckers zugrunde zu legen. Daraus ergebe sich eine Expositionszeit von
5,3 Faserjahren. Vom März 1990 bis Ende 1991 sei er schliesslich für die
E.______AG tätig gewesen, wobei auf die Angaben der Leiterin Personal
abgestellt werden könne. Mit Blick auf die Messresultate bei der
Hartabfall-Aufbereitung ergebe sich für die Anstellungsdauer von D.______sel.
eine zusätzliche Expositionszeit von 0,2 Faserjahren, da erneut keine
genaueren Expositionszeiten in Abhängigkeit zur effektiven Tätigkeit vorhanden
seien und somit erneut von einem Worst-Case-Szenario auszugehen sei. Im
Ergebnis liege somit eine gesamthafte Expositionszeit von
5,5 Faserjahren vor, wobei die Beschwerdeführerin selbst angebe, dass
ihr verstorbener Ehemann nur bei der I.,______ und bei der E.______AG
Asbestkontakt gehabt habe.
4.5
Am 30. April 2020 kam Dr. H.______ zum Schluss,
die Voraussetzungen zur Übernahme des Bronchuskarzinoms als Berufskrankheit
gemäss den Helsinki-Kriterien seien nicht erfüllt. Die Asbestexposition von
insgesamt 5,5 Faserjahren sei dafür nicht ausreichend. Es fänden sich
auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Pleurafibrose oder einer
Asbestose.
4.6
Am 4. Oktober 2020 führte K.______ unter anderem
aus, dass sein Bruder, D.______sel., ab 1965 bei der Firma L.______
Bedachungen und anschliessend bei der Firma I.______ Bedachungen gearbeitet
habe.
4.7
Nachdem die Beschwerdegegnerin bei den
Ausgleichskassen Bern sowie Glarus weitere Informationen über frühere
Arbeitsverhältnisse von D.______sel. eingeholt hatte, beurteilte G.______
erneut die technische Exposition. Im Bericht vom 31. März 2021 führte er
aus, dass D.______sel. im Jahr 1958 bei einem Landwirt im Kanton Bern
gearbeitet habe, wobei davon auszugehen sei, dass er in dieser Tätigkeit
keinen Kontakt mit Asbest gehabt habe. Im Jahr 1959 habe er für sieben Monate
bei der Firma J.______AG gearbeitet, wobei keine genauen Expositionszeiten in
Abhängigkeit der Tätigkeiten bekannt seien. Da jedoch auch Tätigkeiten mit
Asbestzement denkbar seien, sei von vergleichbaren Bedingungen wie bei der
Dachdeckertätigkeit auszugehen, womit sich eine Asbestfaserexposition von
0,3 Faserjahren ergebe. Hinzuzuzählen seien überdies die früher nicht
berücksichtigten Arbeiten für die Firma L.______ Bedachungen in der Zeit von
1961.
bis 1977. Gestützt auf den BK-Report Faserjahre des
Hauptverbandes der deutschen Berufsgenossenschaften liege eine diesbezüglich
zusätzliche Asbestfaserexposition von 6,5 Faserjahren vor. Unter
Verwendung von Worst-Case-Szenarien ergebe sich eine kumulative,
berufsbedingte Asbestfaserexposition von insgesamt 12,4 Faserjahren.
4.8
Am 14. April 2021 nahm Dr. H.______ erneut
Stellung und wies darauf hin, die fehlenden Arbeitgeberdaten hätten
komplettiert und neue Asbestexpositionen hätten neu berücksichtigt werden
können. Unter Verwendung von Worst-Case-Szenarien habe sich eine kumulative,
berufsbedingte Asbestfaserexposition von 12,4 Faserjahren ergeben, was
nicht ausreichend sei um ein radiologisch wahrscheinliches und histologisch
nicht bestätigtes Lungenkarzinom als asbestbedingte Berufskrankheit
übernehmen zu können.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin orientiert sich bezüglich der
Frage, ob ein Bronchuskarzinom durch eine berufliche Asbestexposition
verursacht wurde, an den sogenannten "Helsinki-Kriterien". Sie
Dispositiv
anerkennt eine Berufskrankheit demnach, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt ist (SUVA, Factsheet Asbestbedingte
Berufskrankheiten, S. 7 f.): eine kumulative Asbestdosis von
mindestens 25 Faserjahren gemäss Arbeitsanamnese; bestimmte Befunde der
Lungenstaubanalyse; eine Asbestose; bilaterale, diffuse, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte Pleuraverdickungen. Ein Faserjahr
entspricht dabei einer einjährigen arbeitstäglich achtstündigen Einwirkung
von 1 Mio. Asbestfasern pro Kubikmeter (entsprechend einer Asbestfaser
pro Kubikzentimeter) der kritischen Abmessungen (Länge > 5 µm,
Durchmesser < 3 µm, Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis mindestens 3:1)
bei 240 Arbeitstagen (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung [DGUV],
BK-Report 1/2013, Faserjahre, S. 52, www.dguv.de, zuletzt besucht am
19. August 2021).
Da das Risiko für die
Verursachung eines Lungenkrebses durch Asbest und Rauchen überadditiv ist,
können die beiden Faktoren im Einzelfall nicht gegeneinander abgewogen
werden. Das Rauchen wird deshalb bei der Kausalitätsbeurteilung nicht
berücksichtigt, d.h. sind die Helsinki-Kriterien erfüllt, gelten die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit als erfüllt – unabhängig
davon, ob der Versicherte geraucht hat oder nicht (Suva, Factsheet,
S. 8).
Das Bundesgericht hat in
BGE 133 V 421 E. 7.1 offengelassen, ob die Grenze von 25 Faserjahren
aufgrund der jüngeren wissenschaftlichen Entwicklungen weiterhin als
massgebend anzusehen sei. Im Urteil 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010
E. 4.4 (publiziert in SVR 2011 UV Nr. 3) hat es erwogen, dass
es sich als sachgerecht erweise, wenn sich die Beschwerdegegnerin weiterhin
an den Helsinki-Kriterien orientiere (vgl. dazu auch BGer-Urteil
8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7.2).
5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich bei
D.______sel. weder Hinweise auf eine
Asbestose noch auf eine Pleurafibrose fanden. Eine solche Diagnose lässt sich
denn auch nicht aus den im Recht liegenden medizinischen Berichten entnehmen. Des Weiteren kann
entgegen dem Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Meldung vom
22. Februar 2019 auch nicht auf den Bericht von Dr. M.______
abgestellt werden, setzt sich dieser doch weder mit den Voraussetzungen für
die Anerkennung eines Bronchuskarzinoms als Berufskrankheit auseinander noch
zog er seine Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der
Helsinki-Kriterien. Sodann liegt keine Lungenstaubanalyse vor und nach
Angaben der Beschwerdeführerin sei kein histologischer Befund erhoben worden.
Schliesslich ist mangels Angaben der Beschwerdeführerin, deren Beibringung
ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 61 lit. c ATSG
ohne Weiteres zumutbar gewesen wären (vgl. dazu BGer-Urteil 8C_668/2012 vom
26. Februar 2013 E. 6.2), davon auszugehen, dass D.______sel. nach
seiner Rückkehr ins Land F.______ nicht mehr einer Tätigkeit mit
Asbestexposition nachging.
Mit Blick auf die
Helsinki-Kriterien ergibt sich als Zwischenfazit, dass die arbeitshygienische
Einschätzung massgebend ist bzw. ein Leistungsanspruch im vorliegenden
Fall nur dann besteht, wenn bei D.______sel.
eine kumulative Asbestdosis von
mindestens 25 Faserjahren vorlag.
5.3
5.3.1 Im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (vgl. Art. 43
ATSG) hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt so zu erstellen, dass der
Leistungsanspruch beurteilt werden kann. Wesentlich ist dabei die Ermittlung
der Art, Dauer und Intensität der versicherten Tätigkeit mit
Asbesteinwirkung. Dazu hat sie den Versicherten zu befragen, wenn er noch
lebt. Auch erweist es sich als naheliegend, dass sie Auskünfte beim
Arbeitgeber und bei Arbeitskollegen einholt.
5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die
Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, ist ihr
nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass Letztere nach der
technischen Expositionsbeurteilung ihres Fachexperten vom 14. April 2020 und
der medizinischen Einschätzung von Dr. H.______ vom 30. April 2020
weitere Abklärungen vornahm und bemüht war, sämtliche verfügbaren Auskünfte
betreffend frühere Arbeitsverhältnisse von D.______sel. einzuholen. In diesem
Rahmen komplettierte sie mit Hilfe der Archivdaten der Ausgleichskassen Bern
und Glarus insbesondere die fehlenden Daten des IK-Auszuges, womit bei der
zweiten technischen Expositionsbeurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher
Arbeitszeiten die kumulativen, berufsbedingten Asbestexpositionen errechnet
werden konnten. Dabei stellte der Gutachter für den Fall, dass keine genauen
Expositionszeiten in Abhängigkeit zur jeweiligen Tätigkeit eruiert werden konnten,
auf ein Worst-Case-Szenario ab. Dies ist entgegen der Beschwerdeführerin
nicht zu beanstanden, zumal sich die Anwendung eines Worst-Case-Szenarios
stets zu deren Gunsten auswirkt. Sodann sind keine Hinweise ersichtlich,
welche gegen die streitbetroffene Berechnung der Faserjahre sowie die
gestützt darauf ergangene medizinische Beurteilung durch Dr. H.______
sprechen würden. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin denn auch
richtigerweise darauf hin, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung zu erfolgen
hat, wobei die Beschwerdegegnerin mangels anderweitiger Indizien ohne
Weiteres auf die Angaben der E.______AG abstellen durfte. Folglich erweist
sich sowohl der Sachverhalt als genügend abgeklärt als auch die Berechnung
der Faserjahre als korrekt, woran die pauschalen und unsubstantiierten
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu ändern vermögen. Insgesamt führt
sie damit nichts ins Feld, was die technische Expositionsbeurteilung vom 31.
März 2021 und die medizinische Beurteilung von Dr. H.______ vom 14.
April 2021 in Zweifel ziehen würde. Gestützt auf diese Berichte ging die
Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht von einer kumulativen,
berufsbedingten Asbestfaserexposition von 12,4 Faserjahren aus und
verneinte in Anwendung der Helsinki-Kriterien eine Berufskrankheit.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]