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Entscheid

VG.2021.00046

Anwaltsrecht und -aufsicht

28. Oktober 2021Deutsch21 min

Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 28. Oktober 2021

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun,

Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Rafaela Pleisch

in Sachen

VG.2021.00046

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltskommission des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Überprüfung der Eintragung im Anwaltsregister

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die Anwaltskommission des Kantons Glarus erteilte

A.______ am […] das Anwaltspatent. Mit

Zirkularbeschluss vom […] stellte sie sodann fest, dass A.______ die

Voraussetzungen für die Zulassung als Urkundsperson erfülle, sofern er im

Glarner Rechtsanwaltsregister eingetragen sei.

1.2 Am […] ersuchte A.______ um Eintragung als

Rechtsanwalt ins Glarner Anwaltsregister sowie um Ernennung als Urkundsperson

des Kantons Glarus. Mit Verfügung vom […] trug die Anwaltskommission A.______

ins Anwaltsregister des Kantons Glarus ein. Die Publikation der

Registereintragung im Amtsblatt erfolgte am […]. Darin hielt die

Anwaltskommission überdies fest, dass A.______ berechtigt sei, sämtliche

Beurkundungsgeschäfte vorzunehmen.

2.

2.1 In der Folge führte die Anwaltskommission eine

Prüfung der Eintragungen im Anwaltsregister des Kantons Glarus durch. Daher

forderte sie A.______ am 24. März

2016 auf, seine Haupttätigkeit als Rechtsanwalt im Kanton Glarus für die

Jahre 2013 bis 2015 nachzuweisen. Dazu reichte A.______ verschiedene

Stellungnahmen und Unterlagen ein. Überdies hörte die Anwaltskommission

A.______ am 1. Dezember 2016 an. Am 26. Januar 2017 entschied sie, A.______

im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragen zu lassen

(Disp.-Ziff. 1). Ferner verpflichtete sie ihn, bis Ende März 2018 die

Klientenspiegel der Jahre 2016 und 2017 sowie die dannzumal aktuellsten

Steuerausscheidungen einzureichen. Im Säumnisfalle drohte sie die Einleitung

des Löschungsverfahrens an (Disp.-Ziff. 2). Dieser Beschluss erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

2.2 Am 29. März 2018 reichte A.______ die verlangten

Unterlagen der Anwaltskommission ein. Im Anschluss daran reichte er auf

Verlangen der Anwaltskommission hin weitere Unterlagen nach. In der Folge

beschloss diese am […], A.______ im Glarner Anwaltsregister und im Register

der Urkundspersonen des Kantons Glarus zu löschen (Disp.-Ziff. 1). Die

Löschung im Anwaltsregister werde zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft

des Entscheids mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Glarus vollzogen

(Disp.-Ziff. 2).

3.

3.1 Gegen diesen Entscheid gelangte A.______ mit

Beschwerde vom 11. Juni 2021 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die

Aufhebung des Beschlusses der Anwaltskommission vom […], eventualiter die

Rückweisung der Sache zur Überarbeitung und Neubeurteilung unter Aussprache

von verbindlichen Weisungen an diese; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anwaltskommission bzw. der

Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Akten verschiedener

Verfahren der Anwaltskommission beizuziehen, eine mündliche Verhandlung

durchzuführen und vor Fällung des Urteils einen Amtsbericht bei der

Wettbewerbskommission zur Frage der Kriterien für die Haupttätigkeit von

Rechtsanwälten einzuholen. Die Anwaltskommission schloss am 25. Juni

2021 auf Abweisung der Beschwerde.

3.2 A.______ hielt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2021

an seinen Rechtsbegehren fest. Dies tat die Anwaltskommission mit Eingabe vom

16. Juli 2021 ebenso. Am 22. Juli 2021 schloss das

Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab, woraufhin A.______ den bereits

gestellten Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung am

30. Juli 2021 erneuerte.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 34 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23.

Juni 2000 (BGFA) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des

Kantons Glarus vom 5. Mai 2002 (AnwG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. d des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist

grundsätzlich schriftlich. Indessen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag

der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art.

12.

Abs. 2 AnwG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AnwG i.V.m. Art. 96 Abs. 3 VRG).

Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf,

dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und

Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von

einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem

fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt

wird. Dabei umfasst der Begriff "civil rights" nicht nur

zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte

einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und

Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Zivilrechtlichen

Charakter können daher auch solche Entscheidungen haben, mit denen einer

Person die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs verweigert oder entzogen wird,

so beispielsweise der Widerruf einer Berufsausübungsbewilligung für Anwälte

oder der disziplinarische Entzug der Bewilligung zur Ausübung eines freien

Berufs (BGE 147 I 219 E. 2.2, 131 467 E. 2.5;

vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, Zürich/Basel/Genf 2020, 3. A., § 16

N. 480).

Bei der Löschung des

Registereintrags nach Art. 9 BGFA handelt es sich jedoch um keine

Disziplinarmassnahme, sondern um eine administrative Massnahme, die einzig

eine polizeirechtlich motivierte Einschränkung der verfassungsrechtlich

garantierten Wirtschaftsfreiheit darstellt (BGer-Urteil 2C_90/2019 vom

22.

August 2019 E. 4.3).

1.2.2

Selbst wenn die EMRK zur Anwendung gelangt, gilt

die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht

absolut. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist möglich, wenn die

Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck

der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt. Sodann kann auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Umständen verzichtet

werden, wenn eine solche nichts zur Klärung der Angelegenheit beiträgt – namentlich

wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- und Zuständigkeitsfragen

umstritten sind – und die Angelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der

schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden kann (BGer-Urteil 2C_90/2019 vom

22.

August 2019 E. 4.2; Villiger, § 18 N. 516).

1.2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die

Frage, ob der Beschwerdeführer im Kanton Glarus oder aber im Kanton […]

hauptsächlich als Rechtsanwalt tätig ist und folglich ins Anwaltsregister des

Kantons Glarus oder aber in jenes des Kantons […] einzutragen ist. Somit

bildet vorliegend insbesondere kein Berufsausübungsverbot und damit keine

Disziplinarmassnahme Verfahrensgegenstand, sondern einzig die administrative

Frage, ob der Eintrag des Beschwerdeführers im Glarner Anwaltsregister nach

wie vor rechtmässig ist. Folglich handelt es sich nicht um eine

zivilrechtliche Angelegenheit, welche einen Anspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung begründen würde. Ferner sind keine Gründe ersichtlich,

welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erscheinen

lassen. So sind im vorliegenden Verfahren einzig Rechtsfragen zu klären, etwa

die Fragen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 79 VRG

erfüllt sind oder wie zu bestimmen ist, in welchem Kanton sich die

Haupttätigkeit eines Rechtsanwalts befindet. Für die diesbezügliche

Entscheidfällung kommt es daher nicht auf einen persönlichen Eindruck des

Beschwerdeführers als Partei an, sondern auf die seinerseits dargelegten

sachverhaltsrechtlichen Grundlagen. Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer

ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt mit schriftlichen Eingaben

und Unterlagen wie auch anlässlich der persönlichen Anhörung durch die

Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2016 ins Verfahren einzubringen.

Demgemäss ist auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu

verzichten.

1.3

Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Einholung

eines Amtsberichts bei der Wettbewerbskommission, was er mit seiner

Notariatstätigkeit begründet. Im vorliegenden Verfahren steht indessen nicht

die Erledigung von Notariatsdienstleistungen im Zentrum, sondern die Frage,

in welchem Kanton der Beschwerdeführer ins Anwaltsregister einzutragen ist.

Dies ist gestützt auf das BGFA zu beurteilen, wobei nicht ersichtlich ist,

inwiefern eine Stellungnahme der Wettbewerbskommission zur Lösung dieser

Frage beitragen würde. Auf das Einholen einer solchen ist deshalb zu

verzichten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Beschwerdegegnerin habe ihn in Kenntnis seines zweiten Bürostandorts in […]

im Jahr […] ins kantonale Anwaltsregister eingetragen. Damit habe sie die von

ihm gewählte Arbeitsorganisation akzeptiert, woran sich seither nichts

Grundlegendes verändert habe. Im Jahr 2017 habe sie seine

Anwaltstätigkeit überprüft, wozu er Unterlagen zu seinen Mandaten, zu seinen

Einnahmen, zur Besteuerung sowie zu seiner Büroorganisation offengelegt habe.

Gestützt darauf sei die Beschwerdegegnerin damals zum Schluss gekommen, dass

seine Haupttätigkeit im Kanton Glarus liege, weshalb seine Eintragung im

kantonalen Anwaltsregister beibehalten worden sei. Im vorliegend

angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdegegnerin nun jedoch einzig auf den

Ort der Hauptinfrastruktur abgestellt, was ihrem eigenen Entscheid aus dem

Jahr 2017 widerspreche und daher willkürlich sei. Auf Aufforderung der

Beschwerdegegnerin hin habe er dargelegt, dass er sowohl privat wie auch

geschäftlich massgeblich mit dem Kanton Glarus verbunden sei. Auch würden die

aktuellsten Steuerausscheidungen zeigen, dass er in den Jahren 2019 und 2020

mehr als 50 % seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im

Kanton Glarus erzielt habe. Daraus folge, dass seine Hauptgeschäftstätigkeit

im Kanton Glarus sei, zumal er in […] über repräsentativere

Büroräumlichkeiten als in […] verfüge. Da er im Kanton Glarus zudem mehr

Mandate als im Kanton […] habe, sei es auch sachlich gerechtfertigt, dass er

im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit von der Beschwerdegegnerin beaufsichtigt

werde, was einen Eintrag ins Anwaltsregister des Kantons Glarus bedinge.

Zudem verletze der vorinstanzliche Entscheid seine Wirtschaftsfreiheit, da er

mit der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister doch die Kompetenz zur

Erledigung von Notariatsarbeiten im Kanton Glarus und damit einen Teil seiner

Erwerbseinkünfte verlieren würde. Überdies habe es die Beschwerdegegnerin

unterlassen, allfällige öffentliche Interessen, welche seiner Eintragung im

kantonalen Anwaltsregister entgegenstehen würden, zu bezeichnen und im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Ebenso wenig habe sie dabei

private und einer Löschung im Anwaltsregister entgegenstehende Interessen

berücksichtigt, was unzulässig sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält fest, der

Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals Gelegenheit

gehabt, sich schriftlich und mündlich zu äussern. Folglich stütze sich ihr

Entscheid massgeblich auf dessen Sachverhaltsdarstellung. Überdies seien

seine wirtschaftlichen Interessen als Notar sachfremd und würden im

vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Denn wer sich Akten nach […]

liefern lasse und auf Briefen keinen Ort angebe, könne sein Hauptbüro nicht

in […] haben.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGFA lassen sich Anwältinnen

und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor

Gerichtsbehörden vertreten wollen, ins Register des Kantons eintragen, in dem

sie ihre Geschäftsadresse haben. Rechtsanwälte können sich nur ins kantonale

Anwaltsregister eines einzigen Kantons eintragen lassen. Verfügen

Rechtsanwälte über mehrere Geschäftsadressen, haben sie sich im Register

jenes Kantons eintragen zu lassen, in welchem sie überwiegend tätig sind (BGE 131 II 639 E. 3.5).

3.2

Nach welchen Kriterien sich bestimmt, welches das

Hauptbüro eines Rechtsanwalts ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der

Botschaft entnehmen. Abzustellen ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit.

Entscheidend ist folglich, an welchem Ort der Anwalt hauptsächlich tätig ist.

In Grenzfällen steht es dem Anwalt frei, sich im einen oder anderen Kanton

eintragen zu lassen (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum

Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 5 N. 6). Für die

Bestimmung des Hauptbüros können verschiedene Elemente wie der Ort des

Erstbüros, der Ort des Sekretariats, der Ort, an dem sich der Rechtsanwalt am

häufigsten aufhält oder der Ort, an dem sich die meisten Mitarbeiter

befinden, herangezogen werden (Fellmann/Zindel, Art. 6 N. 12 und Fn.

12). Ebenso kann auf die Häufigkeit des Aufenthalts in einem Büro abgestellt

werden (Lucien W. Valloni/Marcel C. Steinegger, Bundesgesetz über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 28

Fn. 36). Dabei ist die Haupt-Geschäftsadresse des einzelnen Anwalts und

nicht jene der Kanzlei entscheidend. Denn Anknüpfungspunkt des BGFA ist die

natürliche Person (Fellmann/Zindel, Art. 6 Fn. 14).

3.3

Erfüllen Anwältinnen und Anwälte eine der

Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr, werden sie im Register

gelöscht (Art. 9 BGFA).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer ersuchte am […] um Eintragung

ins Anwaltsregister des Kantons Glarus. Als (Haupt-)Geschäftsadresse nannte

er […]. Als Name der Anwaltskanzlei gab er B.______ an und seine Internetadresse

benannte er mit […] bzw. seine Mailadresse mit […]. Als Wohnort nannte

er […]. Gestützt auf diese Angaben verfügte die Beschwerdegegnerin am […] die

Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons Glarus, da der Beschwerdeführer

die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag

erfülle.

4.2

Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin

das ihrerseits eingeleitete Verfahren in Sachen Überprüfung der Eintragung

des Beschwerdeführers im Glarner Anwaltsregister vorläufig ab. Sie kam zum

Schluss, dass im Ergebnis nicht eindeutig erkennbar sei, ob der

Beschwerdeführer seine Haupttätigkeit als Rechtsanwalt in Glarus oder in […]

ausübe, obwohl der Beschwerdeführer am Standort […] seine Hauptinfrastruktur

unterhalte. Solange nicht eindeutig feststehe, dass er seine Haupttätigkeit

im Kanton […] ausübe, sei der Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Glarus

nicht zu beanstanden. Indessen habe der Beschwerdeführer bis Ende März 2018

einen Klientenspiegel der Jahre 2016 und 2017 sowie die dann aktuellsten

Steuerausscheidungen einzureichen.

4.3

Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am

29.

März 2018 die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen nach,

woraufhin diese das Verfahren in Sachen Überprüfung der Eintragung im

Anwaltsregister unter der Verfahrensnummer AK.2018.00006 wiederaufnahm. In

ihrem Beschluss vom […] führte sie aus, dass der Ort des Hauptbüros eines

Rechtsanwalts dort sei, wo sich seine hauptsächliche Infrastruktur befinde.

Sollte der Standort des Hauptbüros nicht zu einem eindeutigen Ergebnis

führen, sei auf die Steuerausscheidungen abzustellen. Nicht relevant seien

hingegen die Angaben des Beschwerdeführers zum Wohnsitz seiner Klienten oder

dazu, wo er welche Honorareinnahmen generiere. Aufgrund der Ausführungen des

Beschwerdeführers stehe fest, dass er seine Hauptinfrastruktur in […]

unterhalte, seien doch dort seine drei Büropartner wie auch das übrige

Personal tätig. Überdies verfüge er dort über Büroräumlichkeiten und

Besprechungsräume. Aufgrund dieser Umstände sei auf den Beizug der

Steuerunterlagen zu verzichten.

5.

5.1

Wird eine Verfügung innert der Rechtsmittelfrist

nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten, erwächst sie in

formelle Rechtskraft. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird ein

Verwaltungsakt zugleich materiell rechtskräftig, das heisst grundsätzlich

unabänderlich und verbindlich. Dies bedeutet ein Zweifaches: Zum einen darf

die Behörde nicht (ohne Weiteres) auf das geregelte Rechtsverhältnis

zurückkommen und zum anderen müssen auch die übrigen Beteiligten die

beurteilte Sache (res iudicata) gegen sich gelten lassen. Unter restriktiven

Bedingungen bleibt ein Zurückkommen jedoch dennoch möglich (Ruth

Herzog/Michael Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im

Kanton Bern, 2. A., Bern 2020, Art. 56 N. 3).

5.2

Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde,

die sie erlassen hat, ist sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen

Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die

Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot

der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt

als zuvor. Sodann können nur Verfügungen über dauernde Rechtsverhältnisse

(zum Beispiel Rentenverfügungen oder Berufsausübungsbewilligungen) wegen

einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nachträglich

fehlerhaft werden. Denn nur bei Dauerverfügungen wirkt sich die Rechtsfolge

auch in der Zukunft aus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1224

und 1230).

5.3

Die entscheidende oder eine ihre vorgesetzte Behörde

kann einen Entscheid ändern oder aufheben, wenn wichtige öffentliche

Interessen dies erfordern oder wenn die rechtlichen oder tatsächlichen

Voraussetzungen, welche die Grundlage des Entscheids gebildet haben, nicht

mehr erfüllt sind oder sich nachträglich erheblich gewandelt haben (Art. 79

Abs. 1 VRG). In jedem Fall ist zu prüfen, ob nicht Treu und Glauben, die

Rechtssicherheit oder andere allgemeine Rechtsgrundsätze die Änderung oder

Aufhebung verbieten oder nur eingeschränkt gestatten (Art. 79 Abs. 2

VRG).

6.

6.1

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom

26.

Januar 2017 entschied die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer

im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragen zu lassen. Zur Bestimmung

des Hauptbüros stützte sie sich zum einen darauf ab, wo sich der Ort der

Hauptinfrastruktur befindet. Zum anderen erwähnte sie den Klientenspiegel des

Beschwerdeführers der Jahre 2012 bis 2015 sowie die Höhe der am jeweiligen

Bürostandort generierten Honorareinnahmen. Weiter setzte sie sich mit den vom

Beschwerdeführer offengelegten Steuerdaten auseinander. Folglich bestimmte

sie das Hauptbüro des Beschwerdeführers im vorerwähnten Entscheid anhand

verschiedener Parameter und kam im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss,

den Beschwerdeführer im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragen zu

lassen. Im Gegensatz dazu stellte sie in ihrem Beschluss vom […] zur

Bestimmung des Hauptbürostandorts des Beschwerdeführers einzig auf den Ort

der Hauptinfrastruktur ab. Den Klientenspiegel, die Honorareinnahmen sowie

die Steuerdaten liess sie demgegenüber ausser Acht.

6.2

Die Beschwerdegegnerin kannte zur Zeit der

Ausfällung ihres Beschlusses vom 26. Januar 2017 im Verfahren

AK.2016.00018 die Büroorganisation des Beschwerdeführers. Insbesondere war

ihr bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass alle Mitarbeitenden und Partner

des Beschwerdeführers am Standort in […] arbeiteten, seine Akten aus der

Anwaltstätigkeit dort archiviert wurden und folglich der Ort der

Hauptinfrastruktur in […] lag. Dies hielt sie in E. 8 des vorerwähnten

Entscheids ausdrücklich fest. Dennoch kam sie, wohl aufgrund der übrigen, von

ihr geprüften Parameter, zum Schluss, dass nicht eindeutig erkennbar sei, wo

der Beschwerdeführer seine Haupttätigkeit als Rechtsanwalt ausübe, weshalb

sie seinen Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Glarus in diesem Zeitpunkt

nicht löschte. Diametral entgegengesetzt äusserte sie sich demgegenüber im

Beschluss vom […], obwohl sich die Büroorganisation des Beschwerdeführers im

Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidfällung im Jahr 2017 nicht nennenswert

verändert hatte. Dies gründet darin, dass sie davon absah, weitere Parameter

wie den Klientenspiegel, seine Honorareinnahmen oder aber die Steuerdaten

miteinzubeziehen, obwohl sie deren Offenlegung im Laufe des Verfahrens

verlangt hatte.

Damit nimmt die

Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Entscheid eine abweichende Beurteilung

eines zumindest in Bezug auf die Büroinfrastruktur grundsätzlich gleich

gebliebenen Sachverhalts vor. Dies obwohl ihr bereits im Jahr 2017

bekannt war, dass der Beschwerdeführer seine Hauptinfrastruktur in […]

unterhielt.

6.3

Zwar ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, einen

von ihr getroffenen Entscheid von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen,

zumal es sich vorliegend um ein Dauerrechtsverhältnis handelt, welches sich

nachträglich verändern kann und folglich eine Änderung der ursprünglichen

Verfügung bedingen kann. Allerdings müssen hierzu die Voraussetzungen von

Art. 79 Abs. 1 VRG erfüllt sein.

Es ist weder ersichtlich

noch wird von der Beschwerdegegnerin dargelegt, inwiefern sich die

tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Büroorganisation des

Beschwerdeführers seit dem Jahr 2017 wesentlich verändert haben sollen (vgl. Art. 79

Abs. 1 lit. b VRG). Ebenso wenig haben sich die rechtlichen

Voraussetzungen (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. b VRG)

nachträglich erheblich gewandelt noch legt die Beschwerdegegnerin

substantiiert dar, welche wichtigen öffentlichen Interessen eine Wiedererwägung

ihres Entscheids vom Januar 2017 erfordern würden (vgl. Art. 79

Abs. 1 lit. a VRG).

Soweit die

Beschwerdegegnerin ihre Praxis zur Bestimmung des Hauptbüros mit dem

vorliegend angefochtenen Beschluss abändert und entgegen ihrem Entscheid vom

26.

Januar 2017 nur noch auf den Ort der Hauptinfrastruktur abstellt,

ist sie darauf hinzuweisen, dass eine neue Verwaltungspraxis oder

Rechtsprechung nur ausnahmsweise und insbesondere dann zu einer Anpassung der

ursprünglichen Verfügung führen kann, wenn die neue Praxis in einem solchen

Masse eine allgemeine Verbreitung gefunden hat, dass deren Nichtbeachtung als

Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot erscheinen würde

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1230, mit Verweis auf

BGE 144 III 285 E. 3.4 f.). Dies ist vorliegend

nicht der Fall, besteht doch in verschiedenen Schweizer Kantonen noch gar

keine Praxis dazu, wie der Ort des Hauptbüros festzulegen ist. Dies ergibt

sich aus der von der Beschwerdegegnerin selbst durchgeführten Umfrage bei elf

Schweizer Aufsichtskommissionen über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Daraus, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt eine entsprechende Umfrage

startete, muss sodann folgen, dass diese selber noch keine gefestigte Praxis

zur Frage der Festlegung des Hauptbüros begründet hat, ansonsten keine solche

Umfrage notwendig gewesen wäre. Somit kann auch daraus nicht auf einen

Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 79 VRG geschlossen werden.

6.4

Insofern die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen

Entscheid schliesslich ausführt, die Voraussetzungen der Wiedererwägung ihres

Entscheids in Sachen Eintragung des Beschwerdeführers ins Anwaltsregister des

Kantons Glarus im Jahr […] seien gegeben, verkennt sie, dass sie sich nach

der Ausfällung des Grundsatzbeschlusses über die Eintragung ins Glarner

Anwaltsregister im Jahr […] bereits im Januar 2017 wieder mit dem

Registereintrag des Beschwerdeführers befasste. Da sich im Verfahren

AK.2016.00018 dieselben Fragen stellten wie im vorinstanzlichen Verfahren

AK.2018.00006, müssen die Voraussetzungen der Wiedererwägung in Bezug auf den

Beschluss vom 26. Januar 2017 vorliegen. Diese sind hingegen zumindest in

Bezug auf den Ort der Hauptinfrastruktur nicht gegeben (vgl. vorstehende

E. II/6.3).

6.5

6.5.1

Werden die übrigen, von der Beschwerdegegnerin in

ihrem Beschluss vom 26. Januar 2017 geprüften Parameter wie der

Klientenspiegel angeschaut, ergibt sich sogar, dass die Tätigkeit des

Beschwerdeführers am Standort Glarus im Vergleich zu jener am Standort […]

zugenommen hat. So hat er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 64 %

seiner Mandate (inklusive Beurkundungsgeschäfte) bzw. 62 %seiner

Honorareinnahmen am Standort Glarus erzielt. Im Jahr 2017 hat er 68 %

seiner Mandate (inklusive Beurkundungsgeschäfte) bzw. 67 % seiner

Honorareinnahmen dem Standort Glarus zugeordnet. Zwar zeigt die

Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2018 rund 60 %

und damit den Grossteil seines Ertrags in […] generierte. Im Jahr 2019

erwirtschaftete er jedoch mehr als die Hälfte seiner Einnahmen in Glarus, nämlich 54 %. Weiter generierte er

im ersten Halbjahr 2020 52 % seiner Erträge in Glarus. Dementsprechend

ergibt sich auch daraus keine klare Verschiebung der Haupttätigkeit des

Beschwerdeführers nach […] und entgegen der Annahme im Beschluss vom

26.

Januar 2017 keine sinkende Tendenz der Mandate sowie der Einnahmen

im Kanton Glarus. Folglich kann auch damit keine wesentliche Änderung der

Verhältnisse, welche eine Wiedererwägung des Entscheids der

Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2017 allenfalls rechtfertigen könnte,

begründet werden.

6.5.2

Werden schliesslich die vom Beschwerdeführer

dokumentierten Angaben seiner Arbeitsorte genauer angeschaut, ergibt sich,

dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 sowie im ersten Halbjahr 2021 den

Grossteil seiner Bürotätigkeiten an seinem Standort in Glarus erledigte. So

macht der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2020 67 % seiner

gesamten Bürotätigkeit in Glarus (28 % in […] und 4 % an anderen

Standorten) absolviert zu haben. Demgegenüber habe er im ersten Halbjahr 2021

61.

% von Glarus aus gearbeitet (18 % in […] und 21 % an

anderen Standorten [einen Grossteil davon an seinem derzeitigen Wohnort in

[…], was wohl auf die vermehrte Homeofficetätigkeit aufgrund der

Corona-Pandemie zurückzuführen ist]). Somit kann daraus ebenfalls nicht auf

eine Haupttätigkeit des Beschwerdeführers in […] geschlossen werden.

6.6

Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber, dass

bei der Frage des Ortes der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers massgeblich

auf seine eigenen Angaben abzustellen ist. Dies gründet darin, dass er seine

eigene Büroorganisation, die Art und Weise der Erledigung seiner Tätigkeit,

die von ihm betreuten Mandate sowie auch die erzielten Einnahmen kennt und

folglich umfassend darüber Auskunft erteilen kann. Dazu ist er nach Art. 12

lit. j BGFA auch verpflichtet, obliegt es doch ihm, der Aufsichtsbehörde jede

Änderung der ihn im Register betreffenden Daten zu melden. Vorliegend sind

keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an den vom Beschwerdeführer

offengelegten Angaben hervorrufen würden. Dies anerkennt auch die

Beschwerdegegnerin, zumal die von ihm getätigten Angaben betreffend seine

Büroorganisation nicht in substantiierter Weise bestritten werden.

6.7

Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch kein

Revisionstatbestand im Sinne von Art. 79 Abs. 3 VRG

i.V.m. Art. 117 ff. VRG vorliegt. Weder sind Revisionsgründe

ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.

6.8

Zusammenfassend ist keine wesentliche Veränderung

der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu jenen, welche dem Entscheid

der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2017 zugrunde lagen, ersichtlich.

Von einer Verschiebung der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers an seinen

Bürostandort in […] ist nicht auszugehen, womit keine Löschung der Eintragung

des Beschwerdeführers im Anwaltsregister des Kantons Glarus gerechtfertigt

ist. Folglich erübrigt sich die Prüfung der weiteren, vom Beschwerdeführer

gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Rügen sowie die Abnahme

weiterer Beweismittel.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom

[…].

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten auf die Staatskasse (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG)

zu nehmen und dem Beschwerdeführer ist der von ihm bereits geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer

Parteientschädigung. Bei der Parteientschädigung handelt es sich gemäss Art.

138.

Abs. 1 VRG unter anderem um eine Vergütung für die Kosten der

berufsmässigen Parteivertretung in einem Beschwerde-, Klage- oder

Revisionsverfahren. Folglich wird ein Vertretungsverhältnis vorausgesetzt,

welches bei einem in eigener Sache handelnden Rechtsanwalt nicht besteht. In

einem solchen Fall ist nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller

Verhältnisse bzw. bei besonderem Aufwand eine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. etwa BGer-Urteil 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015

E. 3.1, 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3; zur kantonalen

Praxis VGer-Urteil VG.2020.00104 vom 4. Februar 2021 E. III/2,

nicht publiziert).

2.2

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und

prozessierte in eigener Sache. Er hat zwar eine umfassende Beschwerdeschrift

eingereicht. Diese enthält jedoch viele Wiederholungen bereits vorgebrachter

Argumente sowie bereits bekannter Angaben zum Sachverhalt. Damit hat er

keinen besonderen Aufwand

betrieben, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu

nehmen hat. Ihm ist nach dem Dargelegten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

[…] wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer

wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 2'000.- zurückerstattet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]