VG.2021.00048
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
9. Dezember 2021Deutsch8 min
Pensionskasse B.______AG am 7. Januar 2021 vorsorglich Einwand, welchen sie am 19. Februar 2021 begründete. In der Folge meldete
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 9. Dezember 2021
II. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident
MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori, Verwaltungsrichter
Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2021.00048
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Anspruchsberechtigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem sich A.______ am 16. September 2018 zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, ersuchte er
das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Glarus am
25. Januar
2019 um Zusprache von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
1.2 Mit Vorbescheid vom 18. November 2020 stellte die
IV-Stelle Glarus in Aussicht, A.______ ab dem 1. April 2019 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Daraufhin meldete ihn das RAV per
31. Dezember 2020 von der Arbeitsvermittlung ab.
1.3 Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle erhob die
Pensionskasse B.______AG am 7. Januar 2021 vorsorglich Einwand, welchen sie am 19. Februar 2021 begründete. In der Folge meldete
sich A.______ am 10. Februar 2021 erneut beim RAV zum Bezug von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung an.
1.4 Mit Verfügung
vom 18. März 2021 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Anspruch von
A.______ auf Arbeitslosenentschädigung ab, woran es trotz der am
1. April 2021 dagegen erhobenen Einsprache am 7. Juni 2021 festhielt.
2.
Mit Beschwerde vom
21. Juni 2021 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2021. Ihm
seien rückwirkend ab Dezember 2020 Arbeitslosentaggelder im Rahmen der
Vorleistungspflicht zu gewähren. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am
25. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die versicherte Person dann, wenn
sie die in Art. 8 Abs. 1 AVIG genannten Kriterien kumulativ erfüllt.
Vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person ganz oder teilweise
arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
(lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische
Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch
eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d); die Beitragszeit erfüllt hat
oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e);
vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt
(lit. g).
2.2
Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose, wenn er
bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und
an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
2.3
Der körperlich oder geistig Behinderte gilt
als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter
Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare
Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die
kantonalen Amtsstellen und die Kassen haben bei der Abklärung der
Vermittlungsfähigkeit von Behinderten mit den zuständigen Organen der IV
zusammenzuwirken (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31.
August 1983 [AVIV]). Solange ein Behinderter, unter der Annahme einer
ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist
und er sich bei der IV oder bei einer anderen Versicherung angemeldet hat,
gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die
Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen
Versicherungen wird dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 AVIV).
2.4
Die Arbeitslosenversicherung hat arbeitslose,
bei einer anderen Versicherung angemeldete, Personen zu entschädigen, falls
ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf
eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz
arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich
arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten
Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue
Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der
grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2
lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV)
gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer
anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit
sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist
daher auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt, weshalb sie endet, sobald
das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399
E. 2.4, mit Hinweisen).
2.5
Für den
Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes (Art. 40b AVIV) ist
grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung
oder einer anderen Sozialversicherung massgebend. Vorbehalten bleiben gewisse
Konstellationen, in denen bereits vor
Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der
Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände
gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen; oder wenn eine
ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht
gestellt wird (vgl. BGE 145 V 399 E. 4.1.2,
142.
V 380 E. 5.3 und 5.5, jeweils mit Hinweisen; AVIG-Praxis,
ALE, Juli 2021, Rz. C29).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die zuständige
Pensionskasse habe bei der IV-Stelle gegen die Höhe seiner Arbeitsunfähigkeit
Einwand erhoben. Eine Mindesthöhe des Invaliditätsgrads stehe damit noch nicht
fest, sodass ein Schwebezustand bestehe. Dieser ende rechtsprechungsgemäss
erst dann, wenn gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben worden oder wenn
eine Verfügung unbestritten geblieben sei, was vorliegend nicht zutreffe. Der
Beschwerdegegner sei daher weiterhin ab Dezember 2020 vorleistungspflichtig.
Zudem sei er gewillt, seine Restarbeitsfähigkeit in der Höhe von mindestens
20.
% in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten.
3.2
Der Beschwerdegegner führt aus, mit Vorbescheid vom
18.
November 2020 habe die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab dem
1.
April 2019 eine ganze Rente zugesprochen und sei ab dem 1. April 2020
von einem Invaliditätsgrad von 86 % ausgegangen. Dementsprechend sei der
Beschwerdeführer ab dem 1. April 2020 nicht mehr vermittlungsfähig gewesen,
da er weniger als 20 % arbeitsfähig gewesen sei. Folglich habe er keinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weshalb die Ablehnung seiner
Anspruchsberechtigung ab Dezember 2020 rechtmässig erfolgt sei.
4.
4.1
Mit Vorbescheid vom 18. November 2020 stellte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Rente in Aussicht. Dagegen erhob
die Pensionskasse B.______AG verschiedene Einwände. Daraus folgt, dass sich
die vorgesehene ganze Invalidenrente nach wie vor in der Schwebe befindet, zumal
das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststeht. Nicht
massgeblich ist dabei, wer gegen den Vorbescheid der IV-Stelle Einwände
vorbringt. So sind auch die Einwände der Pensionskasse B.______AG geeignet,
die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen über die Verhältnisse des
Beschwerdeführers zu veranlassen (vgl. Art. 73bis Abs. 2 lit. f
i.V.m. Art. 74 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17.
Januar 1961 [IVV]). Dementsprechend gab Letztere denn auch ein
polydisziplinäres Gutachten zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts in
Auftrag und klärt in diesem Rahmen die Höhe der Invalidität sowie den daraus
resultierenden Rentenanspruch ab.
4.2
Im Zeitpunkt, als die Pensionskasse B.______AG
gegen den Vorbescheid Einwände erhoben hat und weitere medizinische
Abklärungen forderte, stand eine Mindesthöhe des Invaliditätsgrads noch nicht
fest. Der Ausgang des Verfahrens ist aufgrund des polydisziplinären
Gutachtens ungewiss und kann durchaus auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers
ausfallen. Die IV-Stelle ist überdies nicht verpflichtet, gemäss ihrem
Vorbescheid zu verfügen, weshalb auch ein massgeblich tieferer
Invaliditätsgrad als der im Vorbescheid in Aussicht gestellte verfügt werden
kann (vgl. BGE 142 V 380 E. 5.3). Demgemäss lässt die medizinische Aktenlage nicht auf eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit schliessen, womit auch nicht von einer
offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdegegners kann der im Vorbescheid festgehaltene Invaliditätsgrad
von 100 % bzw. von 86 % nicht bereits Grundlage bilden, um seine
Vorleistungspflicht zu beenden.
4.3
Im Ergebnis bildet der Vorbescheid der
IV-Stelle keine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten
Verdienstes. Aufgrund des erfolgten Einwands und der derzeitigen
medizinischen Aktenlage steht weder der Grad der Erwerbsunfähigkeit fest noch
kann von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden.
Damit liegt keine Ausnahme vor, um bereits mit dem Vorbescheid den
Schwebezustand enden zu lassen (vgl. vorstehende E. II/2.5). Der
Beschwerdegegner ist folglich weiterhin vorleistungspflichtig.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der
Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. Juni 2021 sowie dessen
Verfügung vom 18. März 2021 sind aufzuheben.
III.
Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die
Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners
vom 7. Juni 2021 sowie dessen Verfügung vom 18. März 2021 werden
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]