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Entscheid

VG.2021.00048

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

9. Dezember 2021Deutsch8 min

Pensionskasse B.______AG am 7. Januar 2021 vorsorglich Einwand, welchen sie am 19. Februar 2021 begründete. In der Folge meldete

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 9. Dezember 2021

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident

MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori, Verwaltungsrichter

Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2021.00048

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Anspruchsberechtigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem sich A.______ am 16. September 2018 zum

Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, ersuchte er

das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Glarus am

25. Januar

2019 um Zusprache von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

1.2 Mit Vorbescheid vom 18. November 2020 stellte die

IV-Stelle Glarus in Aussicht, A.______ ab dem 1. April 2019 eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen. Daraufhin meldete ihn das RAV per

31. Dezember 2020 von der Arbeitsvermittlung ab.

1.3 Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle erhob die

Pensionskasse B.______AG am 7. Januar 2021 vorsorglich Einwand, welchen sie am 19. Februar 2021 begründete. In der Folge meldete

sich A.______ am 10. Februar 2021 erneut beim RAV zum Bezug von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung an.

1.4 Mit Verfügung

vom 18. März 2021 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Anspruch von

A.______ auf Arbeitslosenentschädigung ab, woran es trotz der am

1. April 2021 dagegen erhobenen Einsprache am 7. Juni 2021 festhielt.

2.

Mit Beschwerde vom

21. Juni 2021 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2021. Ihm

seien rückwirkend ab Dezember 2020 Arbeitslosentaggelder im Rahmen der

Vorleistungspflicht zu gewähren. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am

25. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Einen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die versicherte Person dann, wenn

sie die in Art. 8 Abs. 1 AVIG genannten Kriterien kumulativ erfüllt.

Vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person ganz oder teilweise

arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat

(lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische

Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch

eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d); die Beitragszeit erfüllt hat

oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e);

vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt

(lit. g).

2.2

Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose, wenn er

bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und

an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).

2.3

Der körperlich oder geistig Behinderte gilt

als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter

Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare

Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die

kantonalen Amtsstellen und die Kassen haben bei der Abklärung der

Vermittlungsfähigkeit von Behinderten mit den zuständigen Organen der IV

zusammenzuwirken (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31.

August 1983 [AVIV]). Solange ein Behinderter, unter der Annahme einer

ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist

und er sich bei der IV oder bei einer anderen Versicherung angemeldet hat,

gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die

Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen

Versicherungen wird dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 AVIV).

2.4

Die Arbeitslosenversicherung hat arbeitslose,

bei einer anderen Versicherung angemeldete, Personen zu entschädigen, falls

ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf

eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz

arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich

arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten

Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue

Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der

grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2

lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV)

gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer

anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit

sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist

daher auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt, weshalb sie endet, sobald

das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399

E. 2.4, mit Hinweisen).

2.5

Für den

Zeitpunkt der Anpassung des versicherten Verdienstes (Art. 40b AVIV) ist

grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung

oder einer anderen Sozialversicherung massgebend. Vorbehalten bleiben gewisse

Konstellationen, in denen bereits vor

Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der

Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände

gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen; oder wenn eine

ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht

gestellt wird (vgl. BGE 145 V 399 E. 4.1.2,

142.

V 380 E. 5.3 und 5.5, jeweils mit Hinweisen; AVIG-Praxis,

ALE, Juli 2021, Rz. C29).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die zuständige

Pensionskasse habe bei der IV-Stelle gegen die Höhe seiner Arbeitsunfähigkeit

Einwand erhoben. Eine Mindesthöhe des Invaliditätsgrads stehe damit noch nicht

fest, sodass ein Schwebezustand bestehe. Dieser ende rechtsprechungsgemäss

erst dann, wenn gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben worden oder wenn

eine Verfügung unbestritten geblieben sei, was vorliegend nicht zutreffe. Der

Beschwerdegegner sei daher weiterhin ab Dezember 2020 vorleistungspflichtig.

Zudem sei er gewillt, seine Restarbeitsfähigkeit in der Höhe von mindestens

20.

% in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten.

3.2

Der Beschwerdegegner führt aus, mit Vorbescheid vom

18.

November 2020 habe die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab dem

1.

April 2019 eine ganze Rente zugesprochen und sei ab dem 1. April 2020

von einem Invaliditätsgrad von 86 % ausgegangen. Dementsprechend sei der

Beschwerdeführer ab dem 1. April 2020 nicht mehr vermittlungsfähig gewesen,

da er weniger als 20 % arbeitsfähig gewesen sei. Folglich habe er keinen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weshalb die Ablehnung seiner

Anspruchsberechtigung ab Dezember 2020 rechtmässig erfolgt sei.

4.

4.1

Mit Vorbescheid vom 18. November 2020 stellte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Rente in Aussicht. Dagegen erhob

die Pensionskasse B.______AG verschiedene Einwände. Daraus folgt, dass sich

die vorgesehene ganze Invalidenrente nach wie vor in der Schwebe befindet, zumal

das exakte Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststeht. Nicht

massgeblich ist dabei, wer gegen den Vorbescheid der IV-Stelle Einwände

vorbringt. So sind auch die Einwände der Pensionskasse B.______AG geeignet,

die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen über die Verhältnisse des

Beschwerdeführers zu veranlassen (vgl. Art. 73bis Abs. 2 lit. f

i.V.m. Art. 74 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17.

Januar 1961 [IVV]). Dementsprechend gab Letztere denn auch ein

polydisziplinäres Gutachten zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts in

Auftrag und klärt in diesem Rahmen die Höhe der Invalidität sowie den daraus

resultierenden Rentenanspruch ab.

4.2

Im Zeitpunkt, als die Pensionskasse B.______AG

gegen den Vorbescheid Einwände erhoben hat und weitere medizinische

Abklärungen forderte, stand eine Mindesthöhe des Invaliditätsgrads noch nicht

fest. Der Ausgang des Verfahrens ist aufgrund des polydisziplinären

Gutachtens ungewiss und kann durchaus auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers

ausfallen. Die IV-Stelle ist überdies nicht verpflichtet, gemäss ihrem

Vorbescheid zu verfügen, weshalb auch ein massgeblich tieferer

Invaliditätsgrad als der im Vorbescheid in Aussicht gestellte verfügt werden

kann (vgl. BGE 142 V 380 E. 5.3). Demgemäss lässt die medizinische Aktenlage nicht auf eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit schliessen, womit auch nicht von einer

offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdegegners kann der im Vorbescheid festgehaltene Invaliditätsgrad

von 100 % bzw. von 86 % nicht bereits Grundlage bilden, um seine

Vorleistungspflicht zu beenden.

4.3

Im Ergebnis bildet der Vorbescheid der

IV-Stelle keine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten

Verdienstes. Aufgrund des erfolgten Einwands und der derzeitigen

medizinischen Aktenlage steht weder der Grad der Erwerbsunfähigkeit fest noch

kann von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden.

Damit liegt keine Ausnahme vor, um bereits mit dem Vorbescheid den

Schwebezustand enden zu lassen (vgl. vorstehende E. II/2.5). Der

Beschwerdegegner ist folglich weiterhin vorleistungspflichtig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der

Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. Juni 2021 sowie dessen

Verfügung vom 18. März 2021 sind aufzuheben.

III.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die

Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners

vom 7. Juni 2021 sowie dessen Verfügung vom 18. März 2021 werden

aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]