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Entscheid

VG.2021.00050

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

14. Oktober 2021Deutsch12 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 14. Oktober 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2021.00050

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ war vom 1. August

2015 bis zum 30. November 2020 bei der B.______AG in einem Vollpensum als

Servicefachfrau angestellt. Am 29. November 2020 sistierten A.______ und

die B.______AG im gegenseitigen Einvernehmen den bestehenden Arbeitsvertrag

vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021, damit A.______ am

4. Dezember 2020 ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der C.______AG

antreten konnte. Am 8. Januar 2021 kündigte ihr die C.______AG innerhalb der

Probezeit per 15. Januar 2021.

2.

Nachdem sich A.______ am

13. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug

von Taggeldern ab dem 15. Februar 2021 angemeldet hatte, stellte sie das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus am 8. März 2021 wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 45 Tage in der

Anspruchsberechtigung ein. Die von ihr am 15. März 2021 dagegen erhobene

Einsprache hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 1. Juni 2021 teilweise

gut und stellte sie für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

3.

Gegen den

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 erhob A.______ am 25. Juni 2021

Beschwerde beim Amt für Wirtschaft und Arbeit und beantragte sinngemäss

dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf die Einstellung in ihrer

Anspruchsberechtigung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit leitete die

Beschwerde am 30. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht

weiter.

Am 27. August 2021 schloss

das Amt für Wirtschaft und Arbeit auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)

i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner

habe ihr zu Unrecht ein Selbstverschulden angelastet. So gehe es nicht an,

dass der Beschwerdegegner mit Blick auf die COVID-19-Pandemie und ihren

diesbezüglichen Kenntnisstand von einem Selbstverschulden ausgehe, obwohl das

COVID-19-Virus gemäss AVIG-Praxis nicht unter diejenigen Fälle zu subsumieren

sei, in denen ein Selbstverschulden vorliege. Ausserdem sei zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung des befristeten Vertrags das COVID-19-Virus in den Hintergrund

gerückt, da man zu jener Zeit ohne Impfung oder Tragung einer Maske

Restaurants und Bars habe besuchen können. Auch hätten die Betriebe die

Geschäfte am Laufen halten und Personal für die Wintersaison 2021 einstellen

müssen. Im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der B.______AG

nicht gekündigt. Vielmehr sei es im gegenseitigen Einvernehmen für fünf

Monate unterbrochen worden.

2.2

Der Beschwerdegegner bringt vor, die

Beschwerdeführerin habe durch die Unterzeichnung des befristeten

Arbeitsvertrags mit der C.______AG das Risiko ihrer Arbeitslosigkeit erhöht,

indem sie bei der neuen befristeten Stelle aufgrund der Probezeit nur noch

eine Kündigungsfrist von sieben Tagen gehabt habe. Ferner sei unklar, wie

lange eine Wintersaison in […] andaure. Diese könne unter Umständen schon im

März enden. Des Weiteren sei im November 2020 damit zu rechnen gewesen, dass

aufgrund der COVID-19-Pandemie Restaurants und Bars wieder schliessen

könnten. Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ein

Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst,

ein unsicheres Arbeitsverhältnis angetreten und in der Folge die Kündigung

erhalten habe, sei als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu werten, zumal

das Verbleiben bei der B.______AG für sie zumutbar gewesen sei.

3.

Die Arbeitslosigkeit beginnt praxis- und

rechtsprechungsgemäss nicht erst mit der rechtlichen, sondern schon mit der

tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist dabei, ob

die für ein Arbeitsverhältnis typischen Leistungen der Vertragsparteien

(Arbeit gegen Lohn) weiterhin noch erbracht werden oder nicht. Nicht relevant

ist hingegen die erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren feststellbare

Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Arbeit und

Lohnzahlung rechtlich weiterbestanden hat (AVIG-Praxis ALE, in der ab Januar

2018.

geltenden Fassung, Rz. B82). In diesem Sinne hat das Bundesgericht

in BGE 119 V 156 festgehalten, dass bei der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist die versicherte

Person dann als arbeitslos gilt, sofern sie sich der Arbeitsvermittlung zur

Verfügung gestellt hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Ob zu diesem Zeitpunkt noch ein

Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne bestanden hat, ist nicht entscheidend.

Im Sinne einer faktischen Betrachtungsweise ist vielmehr massgebend, ob die

für ein Arbeitsverhältnis typischen Leistungen weiterhin noch erbracht werden

oder nicht (Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale

Sicherheit, 3. A. 2016, N. Rz. 129). Ebenfalls ist unerheblich, ob das

Arbeitsverhältnis nach der Beendigung von Arbeit und Lohnzahlung allenfalls

aufgrund der Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist noch rechtlich

weiterbestanden hat (BGE 119 V 156 E. 2a).

4.

4.1

Die obligatorische Arbeitslosenversicherung

will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle

wegen Arbeitslosigkeit garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a

AVIG). Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden

Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss der Versicherte jedoch

alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der

Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGer-Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010

E. 2.2). Ist er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, ist er in

der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a

AVIG). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die

angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein

pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat

kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis).

4.2

Ein

Selbstverschulden des Versicherten liegt vor, wenn oder soweit der Eintritt

oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben

ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren

Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt

(BGer-Urteil 8C_665/2018 vom 15. April 2019 E. 4.3; ARV 1998

Nr. 9 S. 44; Nussbaumer, Rz. 835). Dies ist unter anderem dann

der Fall, wenn der Versicherte ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich

längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist,

von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein

wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle

nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. c der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Hierbei ist darauf

hinzuweisen, dass die Einstellgründe gemäss Art. 44 AVIV lediglich

exemplifikatorischen Charakter haben (BGE 122 V 43 E. 3bb).

4.3

Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine

Sanktion im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV zulässig ist, das

Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über

die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.

Juni 1988 zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft

getreten ist. Nach Art. 20 lit. c IAO können Leistungen der

Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden,

wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung der zumutbaren Dauerstelle

und der später eingetretenen Arbeitslosigkeit besteht (Jacqueline Chopard,

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 125 f.;

vgl. auch Nussbaumer, Rz. 832). Diese staatsvertragliche Norm ist im

Einzelfall direkt anwendbar (BGE 124 V 234 E. 3c) und geht den

nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor.

4.4

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

bezweckt als versicherungsrechtliche Sanktion (BGE 126 V 130

E. 1, mit Hinweis) die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am

Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in

schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht haben

(BGE 126 V 520 E. 4, 124 V 225 E. 2b, je mit

Hinweisen). Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit nach

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person,

die kausal (BGE 122 V 34 E. 3a) für den Eintritt der ganzen oder teilweisen

Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu

vermeiden, bedeuten (Nussbaumer, Rz. 836). Nach der Rechtsprechung ist ein

pflichtwidriges Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele;

dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des

Erfolges zu sein (BGE 116 IV 306 E. 2a, mit Hinweis; vgl. auch

BGE 132 III 715 E. 2.2 und 129 V 177 E. 3.1, mit Hinweisen).

5.

5.1

Aus der im Recht liegenden Vereinbarung

zwischen der Beschwerdeführerin und der B.______AG geht hervor, dass sie für

den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 30. April 2021 freigestellt wird,

damit sie die Wintersaison 2020/2021 in […] verbringen kann. Demgemäss trat

das sistierte Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2021 wieder in Kraft. Nebst

dieser Vereinbarung besteht ein am 6. Oktober 2020 unterzeichneter,

befristeter Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der

C.______AG, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 4. Dezember 2020 eine

Arbeitsstelle als Serviceangestellte antritt. Dieser Vertrag beinhaltet eine

drei monatige Probezeit, innert welcher eine Kündigungsfrist von sieben Tagen

besteht. Nach Ablauf der Probezeit erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen

Monat. Im Übrigen stützt sich der Vertrag auf den Landesgesamtarbeitsvertrag

des Gastgewerbes (L-GAV).

5.2

Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu

gehen, dass die mit der B.______AG geschlossene Vereinbarung als Unterbruch

des Arbeitsverhältnisses zu werten ist, waren doch die

Hauptleistungspflichten, namentlich die Arbeitspflicht der Beschwerdeführerin

sowie die Lohnzahlungspflicht von B.______AG, in dieser Phase ausgesetzt.

Dennoch ist sie darauf hinzuweisen, dass für das Anspruchsmerkmal der

Arbeitslosigkeit die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des

Arbeitsverhältnisses entscheidwesentlich ist (vgl. vorstehende

E. II/3). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin auf ihre Bitte hin mit

ihrem Arbeitgeber eine Sistierung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Da sie

faktisch ab dem 1. Dezember 2020 nicht mehr bei der B.______AG angestellt

Dispositiv

war, lag demnach eine (zeitweilige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor.

Sodann handelte es sich beim sistierten Arbeitsverhältnis um eines von

voraussichtlich längerer Dauer, war doch die Beschwerdeführerin seit ungefähr

sechs Jahren unbefristet bei der B.______AG angestellt.

5.3

5.3.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin

am 4. Dezember 2020 eine befristete Arbeitsstelle bei der C.______AG

angetreten. Zu prüfen ist dabei, ob sie wusste oder hätte wissen müssen, dass

das befristete Arbeitsverhältnis frühzeitiger als geplant enden würde.

5.3.2 Soweit der Beschwerdegegner geltend macht,

es sei unklar, wie lange die Wintersaison und somit die vertragliche Länge

des befristeten Vertrags daure, ist ihm nur teilweise beizupflichten. Zwar

geht konkret aus dem befristeten/saisonalen Vertrag mit der C.______AG bezüglich

der Vertragslänge einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin über das Ende

der Saison zwei Wochen vorher informiert würde. Jedoch finden sich im

befristeten Vertrag auch Indizien, welche auf eine mehrmonatige

Anstellungsdauer hindeuten. So unterliegt die Beschwerdeführerin gestützt auf

den befristeten Vertrag einer dreimonatigen Probezeit. Nach Ablauf der

Probezeit wäre zuzüglich der einmonatigen Kündigungsfrist somit eine

Anstellungsdauer von mindestens vier Monaten vorgesehen. Zu Gunsten der

Beschwerdeführerin ist sodann anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer jahrelangen

Erfahrung im Service die Probezeit unter normalen Umständen ohne Weiteres

bestanden hätte. Demgemäss erscheint es nachvollziehbar, dass Letztere im

Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung davon ausging, sie könne mit dem

befristeten Arbeitsverhältnis die arbeitslose Zeit überbrücken.

5.3.3 Soweit der Beschwerdegegner geltend macht,

die Beschwerdeführerin hätte im November 2020 wissen müssen, dass Restaurants

und Bars aufgrund der COVID-19-Pandemie wieder schliessen könnten, ist ihm

nicht zu folgen. Als sie nämlich am 6. Oktober 2020 den befristeten

Arbeitsvertrag unterschrieb, lag gemäss der offiziellen Statistik des Bundes

die Anzahl Neuinfektionen pro Tag bei 1'098. Zwar stieg die Zahl der

täglichen Neuansteckungen mit Fortschreiten des Monats an, sodass am

26. Oktober 2020 mit 10'155 Neuansteckungen pro Tag der Höchstwert des

Monats erreicht wurde. Jedoch nahmen die Fallzahlen ab dem 26. Oktober 2020

wieder kontinuierlich ab, wobei am 29. November 2020 1'702 Neuansteckungen

registriert wurden. Dies stellt in Bezug auf die Fallzahlen den Tiefstwert im

November 2020 dar (vgl. https://www.covid19.admin.ch/de/epidemiologic/case?time=phase2&rel=abs

[zuletzt besucht am 14. Oktober 2021]). Aus den COVID-19-Fallzahlen

ergibt sich mithin, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag mit der

B.______AG an einem Tag auflöste, als die Fallzahlen wieder rückläufig waren.

Zudem gab es zu jenem Zeitpunkt keinerlei Anzeichen dafür, dass Sportbahnen,

Restaurants und Hotels wieder schliessen könnten, wurde doch von diesen

Betrieben auch ein Schutzkonzept eingefordert bzw. ein solches erstellt.

Demgemäss erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin davon

ausging, ihre Arbeitsstelle bei der C.______AG nicht frühzeitiger als geplant

verlassen zu müssen, zumal auch die Strategie des zuständigen Bundesamts

darauf abzielte, mittels Schutzmassnahmen einen zweiten "Lockdown"

zu verhindern.

5.3.4 Es trifft sodann zwar zu, dass die

Beschwerdeführerin durch den Stellenwechsel das Risiko auf Arbeitslosigkeit

aufgrund der kürzeren Kündigungsfrist erhöhte. Der Beschwerdegegner ist

allerdings darauf hinzuweisen, dass sie nur innerhalb der gleichen Branche

(Gastrobranche) wechselte und einen Stellenwechsel in die C.______AG in […]

vornahm, welche aufgrund ihrer attraktiven Lage sehr gut frequentiert sowie

unter normalen Umständen auch auf genügend Personal angewiesen ist. Ferner

handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erfahrene Servicekraft.

Darüber hinaus deuteten, wie bereits dargelegt, die COVID-19-Fallzahlen sowie

die diesbezüglichen Umstände im Zeitpunkt der befristeten Auflösung der

Vereinbarung mit der B.______AG nicht auf einen zeitnahen erneuten Lockdown

hin.

Eine Würdigung aller Umstände ergibt somit, dass sie

selbst bei gebotener Sorgfalt nicht hätte damit rechnen müssen, dass ihr

bereits in der Probezeit gekündigt würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,

dass sie ihrer Schadenminderungspflicht stets rechtsgenüglich nachgekommen

ist, indem sie gegenüber dem Beschwerdegegner insbesondere genügend

Arbeitsbemühungen auswies. Schliesslich reduzierte sie den Schaden der

Arbeitslosenkasse insofern, als dass sie ihre Arbeit der B.______AG früher

als vertraglich vereinbart wiederaufnahm.

5.4 Zusammenfassend kann auf keine

selbstverschuldete Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen

werden, weshalb sich ihre Einstellung in der Anspruchsberechtigung als

unrechtmässig erweist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021.

III.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die

Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021

wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]