VG.2021.00050
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
14. Oktober 2021Deutsch12 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 14. Oktober 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2021.00050
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ war vom 1. August
2015 bis zum 30. November 2020 bei der B.______AG in einem Vollpensum als
Servicefachfrau angestellt. Am 29. November 2020 sistierten A.______ und
die B.______AG im gegenseitigen Einvernehmen den bestehenden Arbeitsvertrag
vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021, damit A.______ am
4. Dezember 2020 ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der C.______AG
antreten konnte. Am 8. Januar 2021 kündigte ihr die C.______AG innerhalb der
Probezeit per 15. Januar 2021.
2.
Nachdem sich A.______ am
13. Januar 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug
von Taggeldern ab dem 15. Februar 2021 angemeldet hatte, stellte sie das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus am 8. März 2021 wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 45 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein. Die von ihr am 15. März 2021 dagegen erhobene
Einsprache hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 1. Juni 2021 teilweise
gut und stellte sie für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
3.
Gegen den
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 erhob A.______ am 25. Juni 2021
Beschwerde beim Amt für Wirtschaft und Arbeit und beantragte sinngemäss
dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf die Einstellung in ihrer
Anspruchsberechtigung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit leitete die
Beschwerde am 30. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
weiter.
Am 27. August 2021 schloss
das Amt für Wirtschaft und Arbeit auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner
habe ihr zu Unrecht ein Selbstverschulden angelastet. So gehe es nicht an,
dass der Beschwerdegegner mit Blick auf die COVID-19-Pandemie und ihren
diesbezüglichen Kenntnisstand von einem Selbstverschulden ausgehe, obwohl das
COVID-19-Virus gemäss AVIG-Praxis nicht unter diejenigen Fälle zu subsumieren
sei, in denen ein Selbstverschulden vorliege. Ausserdem sei zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des befristeten Vertrags das COVID-19-Virus in den Hintergrund
gerückt, da man zu jener Zeit ohne Impfung oder Tragung einer Maske
Restaurants und Bars habe besuchen können. Auch hätten die Betriebe die
Geschäfte am Laufen halten und Personal für die Wintersaison 2021 einstellen
müssen. Im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der B.______AG
nicht gekündigt. Vielmehr sei es im gegenseitigen Einvernehmen für fünf
Monate unterbrochen worden.
2.2
Der Beschwerdegegner bringt vor, die
Beschwerdeführerin habe durch die Unterzeichnung des befristeten
Arbeitsvertrags mit der C.______AG das Risiko ihrer Arbeitslosigkeit erhöht,
indem sie bei der neuen befristeten Stelle aufgrund der Probezeit nur noch
eine Kündigungsfrist von sieben Tagen gehabt habe. Ferner sei unklar, wie
lange eine Wintersaison in […] andaure. Diese könne unter Umständen schon im
März enden. Des Weiteren sei im November 2020 damit zu rechnen gewesen, dass
aufgrund der COVID-19-Pandemie Restaurants und Bars wieder schliessen
könnten. Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ein
Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst,
ein unsicheres Arbeitsverhältnis angetreten und in der Folge die Kündigung
erhalten habe, sei als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu werten, zumal
das Verbleiben bei der B.______AG für sie zumutbar gewesen sei.
3.
Die Arbeitslosigkeit beginnt praxis- und
rechtsprechungsgemäss nicht erst mit der rechtlichen, sondern schon mit der
tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist dabei, ob
die für ein Arbeitsverhältnis typischen Leistungen der Vertragsparteien
(Arbeit gegen Lohn) weiterhin noch erbracht werden oder nicht. Nicht relevant
ist hingegen die erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren feststellbare
Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Arbeit und
Lohnzahlung rechtlich weiterbestanden hat (AVIG-Praxis ALE, in der ab Januar
2018.
geltenden Fassung, Rz. B82). In diesem Sinne hat das Bundesgericht
in BGE 119 V 156 festgehalten, dass bei der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist die versicherte
Person dann als arbeitslos gilt, sofern sie sich der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung gestellt hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Ob zu diesem Zeitpunkt noch ein
Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne bestanden hat, ist nicht entscheidend.
Im Sinne einer faktischen Betrachtungsweise ist vielmehr massgebend, ob die
für ein Arbeitsverhältnis typischen Leistungen weiterhin noch erbracht werden
oder nicht (Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale
Sicherheit, 3. A. 2016, N. Rz. 129). Ebenfalls ist unerheblich, ob das
Arbeitsverhältnis nach der Beendigung von Arbeit und Lohnzahlung allenfalls
aufgrund der Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist noch rechtlich
weiterbestanden hat (BGE 119 V 156 E. 2a).
4.
4.1
Die obligatorische Arbeitslosenversicherung
will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle
wegen Arbeitslosigkeit garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a
AVIG). Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss der Versicherte jedoch
alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der
Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGer-Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010
E. 2.2). Ist er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, ist er in
der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a
AVIG). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die
angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein
pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat
kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis).
4.2
Ein
Selbstverschulden des Versicherten liegt vor, wenn oder soweit der Eintritt
oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben
ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren
Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt
(BGer-Urteil 8C_665/2018 vom 15. April 2019 E. 4.3; ARV 1998
Nr. 9 S. 44; Nussbaumer, Rz. 835). Dies ist unter anderem dann
der Fall, wenn der Versicherte ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich
längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist,
von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein
wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle
nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. c der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Hierbei ist darauf
hinzuweisen, dass die Einstellgründe gemäss Art. 44 AVIV lediglich
exemplifikatorischen Charakter haben (BGE 122 V 43 E. 3bb).
4.3
Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine
Sanktion im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV zulässig ist, das
Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.
Juni 1988 zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft
getreten ist. Nach Art. 20 lit. c IAO können Leistungen der
Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden,
wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung der zumutbaren Dauerstelle
und der später eingetretenen Arbeitslosigkeit besteht (Jacqueline Chopard,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 125 f.;
vgl. auch Nussbaumer, Rz. 832). Diese staatsvertragliche Norm ist im
Einzelfall direkt anwendbar (BGE 124 V 234 E. 3c) und geht den
nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor.
4.4
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
bezweckt als versicherungsrechtliche Sanktion (BGE 126 V 130
E. 1, mit Hinweis) die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am
Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in
schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht haben
(BGE 126 V 520 E. 4, 124 V 225 E. 2b, je mit
Hinweisen). Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit nach
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person,
die kausal (BGE 122 V 34 E. 3a) für den Eintritt der ganzen oder teilweisen
Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu
vermeiden, bedeuten (Nussbaumer, Rz. 836). Nach der Rechtsprechung ist ein
pflichtwidriges Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele;
dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des
Erfolges zu sein (BGE 116 IV 306 E. 2a, mit Hinweis; vgl. auch
BGE 132 III 715 E. 2.2 und 129 V 177 E. 3.1, mit Hinweisen).
5.
5.1
Aus der im Recht liegenden Vereinbarung
zwischen der Beschwerdeführerin und der B.______AG geht hervor, dass sie für
den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 30. April 2021 freigestellt wird,
damit sie die Wintersaison 2020/2021 in […] verbringen kann. Demgemäss trat
das sistierte Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2021 wieder in Kraft. Nebst
dieser Vereinbarung besteht ein am 6. Oktober 2020 unterzeichneter,
befristeter Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der
C.______AG, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 4. Dezember 2020 eine
Arbeitsstelle als Serviceangestellte antritt. Dieser Vertrag beinhaltet eine
drei monatige Probezeit, innert welcher eine Kündigungsfrist von sieben Tagen
besteht. Nach Ablauf der Probezeit erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen
Monat. Im Übrigen stützt sich der Vertrag auf den Landesgesamtarbeitsvertrag
des Gastgewerbes (L-GAV).
5.2
Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu
gehen, dass die mit der B.______AG geschlossene Vereinbarung als Unterbruch
des Arbeitsverhältnisses zu werten ist, waren doch die
Hauptleistungspflichten, namentlich die Arbeitspflicht der Beschwerdeführerin
sowie die Lohnzahlungspflicht von B.______AG, in dieser Phase ausgesetzt.
Dennoch ist sie darauf hinzuweisen, dass für das Anspruchsmerkmal der
Arbeitslosigkeit die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses entscheidwesentlich ist (vgl. vorstehende
E. II/3). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin auf ihre Bitte hin mit
ihrem Arbeitgeber eine Sistierung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Da sie
faktisch ab dem 1. Dezember 2020 nicht mehr bei der B.______AG angestellt
Dispositiv
war, lag demnach eine (zeitweilige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor.
Sodann handelte es sich beim sistierten Arbeitsverhältnis um eines von
voraussichtlich längerer Dauer, war doch die Beschwerdeführerin seit ungefähr
sechs Jahren unbefristet bei der B.______AG angestellt.
5.3
5.3.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin
am 4. Dezember 2020 eine befristete Arbeitsstelle bei der C.______AG
angetreten. Zu prüfen ist dabei, ob sie wusste oder hätte wissen müssen, dass
das befristete Arbeitsverhältnis frühzeitiger als geplant enden würde.
5.3.2 Soweit der Beschwerdegegner geltend macht,
es sei unklar, wie lange die Wintersaison und somit die vertragliche Länge
des befristeten Vertrags daure, ist ihm nur teilweise beizupflichten. Zwar
geht konkret aus dem befristeten/saisonalen Vertrag mit der C.______AG bezüglich
der Vertragslänge einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin über das Ende
der Saison zwei Wochen vorher informiert würde. Jedoch finden sich im
befristeten Vertrag auch Indizien, welche auf eine mehrmonatige
Anstellungsdauer hindeuten. So unterliegt die Beschwerdeführerin gestützt auf
den befristeten Vertrag einer dreimonatigen Probezeit. Nach Ablauf der
Probezeit wäre zuzüglich der einmonatigen Kündigungsfrist somit eine
Anstellungsdauer von mindestens vier Monaten vorgesehen. Zu Gunsten der
Beschwerdeführerin ist sodann anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer jahrelangen
Erfahrung im Service die Probezeit unter normalen Umständen ohne Weiteres
bestanden hätte. Demgemäss erscheint es nachvollziehbar, dass Letztere im
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung davon ausging, sie könne mit dem
befristeten Arbeitsverhältnis die arbeitslose Zeit überbrücken.
5.3.3 Soweit der Beschwerdegegner geltend macht,
die Beschwerdeführerin hätte im November 2020 wissen müssen, dass Restaurants
und Bars aufgrund der COVID-19-Pandemie wieder schliessen könnten, ist ihm
nicht zu folgen. Als sie nämlich am 6. Oktober 2020 den befristeten
Arbeitsvertrag unterschrieb, lag gemäss der offiziellen Statistik des Bundes
die Anzahl Neuinfektionen pro Tag bei 1'098. Zwar stieg die Zahl der
täglichen Neuansteckungen mit Fortschreiten des Monats an, sodass am
26. Oktober 2020 mit 10'155 Neuansteckungen pro Tag der Höchstwert des
Monats erreicht wurde. Jedoch nahmen die Fallzahlen ab dem 26. Oktober 2020
wieder kontinuierlich ab, wobei am 29. November 2020 1'702 Neuansteckungen
registriert wurden. Dies stellt in Bezug auf die Fallzahlen den Tiefstwert im
November 2020 dar (vgl. https://www.covid19.admin.ch/de/epidemiologic/case?time=phase2&rel=abs
[zuletzt besucht am 14. Oktober 2021]). Aus den COVID-19-Fallzahlen
ergibt sich mithin, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag mit der
B.______AG an einem Tag auflöste, als die Fallzahlen wieder rückläufig waren.
Zudem gab es zu jenem Zeitpunkt keinerlei Anzeichen dafür, dass Sportbahnen,
Restaurants und Hotels wieder schliessen könnten, wurde doch von diesen
Betrieben auch ein Schutzkonzept eingefordert bzw. ein solches erstellt.
Demgemäss erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin davon
ausging, ihre Arbeitsstelle bei der C.______AG nicht frühzeitiger als geplant
verlassen zu müssen, zumal auch die Strategie des zuständigen Bundesamts
darauf abzielte, mittels Schutzmassnahmen einen zweiten "Lockdown"
zu verhindern.
5.3.4 Es trifft sodann zwar zu, dass die
Beschwerdeführerin durch den Stellenwechsel das Risiko auf Arbeitslosigkeit
aufgrund der kürzeren Kündigungsfrist erhöhte. Der Beschwerdegegner ist
allerdings darauf hinzuweisen, dass sie nur innerhalb der gleichen Branche
(Gastrobranche) wechselte und einen Stellenwechsel in die C.______AG in […]
vornahm, welche aufgrund ihrer attraktiven Lage sehr gut frequentiert sowie
unter normalen Umständen auch auf genügend Personal angewiesen ist. Ferner
handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erfahrene Servicekraft.
Darüber hinaus deuteten, wie bereits dargelegt, die COVID-19-Fallzahlen sowie
die diesbezüglichen Umstände im Zeitpunkt der befristeten Auflösung der
Vereinbarung mit der B.______AG nicht auf einen zeitnahen erneuten Lockdown
hin.
Eine Würdigung aller Umstände ergibt somit, dass sie
selbst bei gebotener Sorgfalt nicht hätte damit rechnen müssen, dass ihr
bereits in der Probezeit gekündigt würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass sie ihrer Schadenminderungspflicht stets rechtsgenüglich nachgekommen
ist, indem sie gegenüber dem Beschwerdegegner insbesondere genügend
Arbeitsbemühungen auswies. Schliesslich reduzierte sie den Schaden der
Arbeitslosenkasse insofern, als dass sie ihre Arbeit der B.______AG früher
als vertraglich vereinbart wiederaufnahm.
5.4 Zusammenfassend kann auf keine
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen
werden, weshalb sich ihre Einstellung in der Anspruchsberechtigung als
unrechtmässig erweist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021.
III.
Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die
Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021
wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]