VG.2021.00051
Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)
13. Januar 2022Deutsch28 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 13. Januar 2022
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2021.00051
A.______
Kläger
vertreten durch Prof.
Dr.
Hardy
Landolt,
Rechtsanwalt
gegen
1.
Previs Vorsorge
Beklagte
vertreten durch Dr.
iur.
Isabelle
Vetter-Schreiber,
Rechtsanwältin
2.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
betreffend
Invalidenrente aus BVG
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], beantragte am 16. Juni
2013 unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie eine Erkrankung des
Bewegungsapparats Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Glarus
wies das Leistungsbegehren am 8. September 2014 ab.
1.2 Am 18. Dezember 2015 gelangte A.______ erneut an
die IV-Stelle und ersuchte wegen psychischen und somatischen Beschwerden um
Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Vorbescheid vom
18. November 2020 stellte ihm die IV-Stelle ab dem 1. Dezember 2016 bis
zum 30. April 2017 eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. Dezember 2019
eine ganze Rente in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 8. März 2021
festhielt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 A.______ reichte am 29. Juni 2021 beim
Verwaltungsgericht Klage gegen die Previs Vorsorge (vormalige Comunitas) und
gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) ein. Er
beantragte, die Previs Vorsorge, eventuell die Swiss Life, sei zu
verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2016 bis zum 30. April
2017 eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. Dezember 2019 eine ganze
Invalidenrente gemäss dem massgeblichen Vorsorgeausweis auszurichten,
zuzüglich Verzugszinsen für die geschuldeten Rentenguthaben von 5 % bei
mittlerem Verfall; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Previs Vorsorge und der Swiss Life sowie unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am 7. Juli 2021
zog er seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurück.
2.2 Am 28. September 2021 beantragte die Previs
Vorsorge die Abweisung der gegen sie erhobenen Klage; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Am 30. September 2021 liess sich
die Swiss Life vernehmen und beantragte ebenso, dass die Klage gegen sie
abzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von
A.______.
2.3 Das Verwaltungsgericht forderte am 14. Dezember 2021
bei der IV-Stelle Glarus die invalidenversicherungsrechtlichen Akten ein.
Diese wurden am 21. Dezember 2021 zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
(BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1
Die obligatorische berufliche Vorsorge
umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt
des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den
Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise
erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die
obligatorische Versicherung beginnt mit Stellenantritt und endet
grundsätzlich im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BVG). Für das Risiko der Invalidität bleibt der
Arbeitnehmer aber noch zusätzlich während eines Monats nach Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert,
sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs.
3.
BVG).
2.2
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinne der IV zu mindestens
40.
% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a
BVG). Versicherte sind in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr
funktionelles Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
eingebüsst haben. Kann vom
einzelnen Versicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm
verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er
unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer
bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die
er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 134 V 20
E. 3.2.2, mit Hinweisen).
2.3
In berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht ist
die Arbeitsunfähigkeit relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und
sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es
muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an
Leistungsvermögen eingebüsst hat (BGer-Urteil 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom
17.
Juni 2013 E. 4.1.2, mit Hinweisen). Dabei sind die gesamten
Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des
Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch die Ärzte sowie
die Beweggründe, welche den Versicherten zur Wiederaufnahme oder
Nichtwiederaufnahme einer Arbeit veranlasst haben (BGer-Urteil 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1).
2.4
Der Zeitpunkt des Eintritts der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom
17.
Juni 2013 E. 4.1.2, mit Hinweisen). Dabei gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d.h. die Beweise sind frei, ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss vom Gericht zu
würdigen (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a).
2.5
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen
der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss
daher von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der
Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2).
2.6
Ein Entscheid einer IV-Stelle ist für eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend war und sich die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.
Die Bindungswirkung vermag sich indessen nicht auf Feststellungen zu
erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. Eine Bindungswirkung entfällt
unter anderem dann, wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer
verspäteten Anmeldung ausgerichtet wird. Diesfalls besteht kein Anlass für
die IV-Stelle, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der
Anmeldung zu prüfen, womit hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten eine
Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IV-Stelle
für die Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser Betracht fällt (BGer-Urteil
9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1 f., mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Kläger bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar,
dass keine der Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig sei. Er habe im
Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der
Stiftung B.______ den letzten entscheidenden Schritt zur
Erwerbsunfähigkeit gemacht, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig
sei. Soweit die im Jahr 2013 vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht ursächlich für seine Erwerbsunfähigkeit seien, habe er demgegenüber
einen Anspruch gegen die Beklagte 2. Er habe seit spätestens 2009
gesundheitliche Beschwerden zu beklagen, welche laufend zugenommen und sich
auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Dabei sei er zwischen 1997 und
2011.
lediglich einzelne Tage krankheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben,
weshalb mit Blick auf diese Periode keine sachliche und zeitliche Konnexität
vorliege. Ab 2012 bis 2019 hätten sich seine psychischen und somatischen
Beschwerden jedoch zunehmend auf das Privat- und Berufsleben ausgewirkt,
wobei zu berücksichtigen sei, dass sämtliche Tätigkeiten als
Wiedereingliederungsmassnahmen zu qualifizieren seien und auf dem zweiten
Arbeitsmarkt stattgefunden hätten. Eine Ausnahme hiervon sei die Anstellung
bei Dr. med. C.______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 16. Oktober 2015 bis zum 8. Dezember 2015.
Diese sei jedoch lediglich als Arbeitsversuch anzusehen. Sodann könne den im
Recht liegenden medizinischen Berichten entnommen werden, dass ab 2013
rentenbegründende gesundheitliche Beschwerden, namentlich Müdigkeit,
Erschöpfung sowie Rückenbeschwerden, vorgelegen hätten. Aufgrund dessen sei
er ab dem 18. Februar 2013 bis zum 22. Juni 2013 denn auch für mehrere Monate
arbeitsunfähig gewesen. Im Ergebnis sei er bereits während der Anstellung bei
der Stiftung B.______ zu 20 % arbeitsunfähig gewesen, wofür auch
der Umstand spreche, dass sein diesbezügliches Arbeitspensum nur 80 %
betragen habe.
3.2
Die Beklagte 1 stellt sich auf den Standpunkt, der
Kläger sei vom 18. Februar 2013 bis zum 23. Mai 2013 zu
unterschiedlichen Graden arbeitsunfähig gewesen. Dies sei durch psychische
Beschwerden bedingt gewesen, welche im Zusammenhang mit der Situation am
Arbeitsplatz entstanden seien. Diese seien jedoch nicht als Grund für die
Invalidität des Klägers anzusehen und seien nicht massgebend für die
Festlegung des Beginns der relevanten und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr
sei die Invalidität durch somatische Beschwerden bedingt, welche jedoch nicht
während des Vorsorgeverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger eingetreten
seien. Dementsprechend bestehe keine Leistungspflicht ihrerseits. Soweit ihre
Leistungspflicht dennoch bejaht würde, finde das Vorsorgereglement in der
Fassung vom 1. Januar 2016 Anwendung. Demgemäss bestehe ausschliesslich
der darin festgehaltene Anspruch und dies erst nach Ablauf der vollen
Lohnfortzahlung oder den Gehaltsersatzleistungen sowie unter dem Vorbehalt
einer Überentschädigung. Schliesslich habe der Kläger für den Fall ihrer
Leistungspflicht höchstens einen Anspruch auf Verzugszins ab Klageeinleitung
und dies nur in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes.
3.3
Die Beklagte 2 führt aus, der Kläger leide seit
2012.
an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche schliesslich zur
Invalidität geführt hätten. Dementsprechend habe eine Arbeitsunfähigkeit von
20.
% bereits lange vor dem Vorsorgeverhältnis mit ihr bestanden. Er habe
seit 2012 denn auch nie mehr in einem Vollpensum auf dem ersten Arbeitsmarkt
arbeiten können, sondern habe ausschliesslich an
Wiedereingliederungsmassnahmen teilgenommen. Die Tätigkeit bei
Dr. C.______ stelle dabei lediglich einen Arbeitsversuch von
1,5 Monaten in einem reduzierten Pensum dar, welcher letztlich
gescheitert sei. Dieser sei nicht geeignet, die zeitliche Konnexität zu
unterbrechen, weshalb ihre Leistungspflicht ausser Betracht falle. Selbst
wenn davon ausgegangen werde, dass der Beginn der invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % während des Arbeitsverhältnisses mit
Dr. C.______ eingetreten sei, bestünde für die Teilinvalidität bis zum
16.
Oktober 2019 kein Leistungsanspruch. So sei die Teilinvalidisierung
psychisch und die darauffolgende Erhöhung des Invaliditätsgrads ab dem
17.
Oktober 2019 rheumatologisch begründet gewesen. Folglich bestehe
keine sachliche Konnexität. Selbst wenn eine Leistungspflicht für die
Erhöhung des IV-Grads angenommen werden würde, seien lediglich
BVG-Minimalleistungen zu erbringen, da der Leistungsanspruch erst später
entstanden worden wäre.
4.
4.1
Der Kläger absolvierte zwischen dem 2. August 2011
und dem 31. Dezember 2011 bei der Stiftung B.______ ein Sozialpraktikum
mit einem Pensum von 100 % und war anschliessend für diese bis am 31.
August 2013 zu 80 % als Betreuer tätig. Während dieser Zeit war er bei
der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Nachdem er vom 1. September
2013.
bis zum 30. November 2013 und vom 11. August 2014 bis zum
6.
Februar 2015 zwei Kurse in Agogik/Büro sowie Didaktik besucht hatte,
arbeitete er vom 16. Oktober 2015 bis zum 8. Dezember 2015 als
Sachbearbeiter für Dr. C.______ mit einem Pensum von 50 %, wobei er
in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war.
4.2
Vorliegend wird zu Recht weder der Bestand der
vorgenannten Arbeitsverhältnisse noch die Tatsache bestritten, dass der
Kläger aufgrund der Tätigkeiten bei der Stiftung B.______ sowie bei
Dr. C.______ bei den Beklagten vorsorgeversichert war. Streitig und zu
prüfen ist hingegen, ob er gegenüber der Beklagten 1 oder der
Beklagten 2 einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus BVG hat, indem er
bei einer dieser Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war.
5.
5.1
Dr. med. D.______, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte beim Kläger am 24. April 2013
eine depressive Episode. Eine solche Symptomatik habe bereits zu Beginn der
Behandlung am 15. Februar 2013 vorgelegen, wobei Auslöser vor allem die
Problematik am Arbeitsplatz mit Dauerstress, genereller Unzufriedenheit sowie
ständiger Überforderung gewesen sei. Im März 2013 habe sich die Symptomatik
deutlich gebessert. Die Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit bei der
Stiftung B.______ betrage 50 % bzw. 40 % bei einem
Arbeitspensum von 80 %. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise
in einer Bürotätigkeit mit regelmässigen Arbeitszeiten, könne die
Arbeitsfähigkeit gar 80 % betragen. Eine volle Arbeitsaufnahme werde auf
den Mai 2013 prognostiziert.
5.2
Dem Arbeitszeugnis vom 4.
Dezember 2015 lässt sich entnehmen, dass Dr. D.______ dem Kläger ab dem
30.
November 2015 eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit bis zum
25.
Februar 2016 attestierte.
5.3
5.3.1
Am 15. Januar 2016 berichtete Dr. D.______, der
Kläger sei seit dem 4. Dezember 2015 bei ihm wegen psychiatrischen
Beschwerden in Behandlung. Aktuell bestehe eine schwere depressive Episode,
wobei die Symptomatik im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Sekretär bei
seiner letzten Anstellung stehe. Daneben bestehe die Symptomatik eines
Fibromyalgiesyndroms. Diesbezüglich werde er an den Rheumatologen
Dr. med. E.______, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, verwiesen.
Es bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik mit belastungsabhängigen
Schmerzen. Aufgrund der beiden Beschwerden liege seit dem 4. Dezember
2015.
eine volle Arbeitsunfähigkeit vor.
5.3.2
Am 27. Februar 2016 nahm
Dr. med. F.______, Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und
Pharmazeutische Medizin, zum Gesundheitszustand des Klägers Stellung. Er
hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht ein Normalbefund vorliege und sich
keine Zeichen einer Depression, einer Psychose oder einer
Persönlichkeitsstörung finden liessen. Das vom Kläger vorgebrachte
Wirbelsäulenleiden sei aus seiner Sicht unspezifisch und könne nicht
zugeordnet werden. Eine Behandlung aus psychiatrischer Sicht sei nicht
erforderlich und die rheumatologische Therapie solle durch Dr. E.______
koordiniert werden. Aktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Anlass,
dem Kläger einen Arbeitsdispens auszustellen, da keine Einschränkungen
beruflicher Aktivität bestünden.
5.3.3
Dr. med. G.______, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, stellte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit am 10.
März 2016 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit
Oktober/November 2015 sowie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Er
könne keine Prognose stellen und empfehle Psychotherapie. Die reaktive,
affektive Störung und möglicherweise die schwierigen Persönlichkeitsanteile
sowie die somatischen Beschwerden seien einschränkend. Dies wirke sich im
Sinne einer verminderten Anpassungsfähigkeit bei der Arbeit aus. Eine
angepasste Tätigkeit sei dem Kläger bis zu 100 % zumutbar, wobei keine
verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Ab Januar 2016 sei er mindestens zu
50.
% arbeitsfähig. Er empfehle eine multidisziplinäre Begutachtung.
5.3.4
Vom 20. April 2016 bis zum 3. Mai 2016 befand sich
der Kläger in stationärer Behandlung im Rehabilitationszentrum H.______.
Im Bericht vom 28. April
2016.
gelangte der behandelnde Neurologe der Kliniken H.______ zum Schluss,
der klinisch neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Er finde
weder Hinweise für eine zentral- oder peripherneurologische Ursache des
angegebenen Schwankschwindels noch solche für relevante neuropsychologische
Defizite.
Dem physiotherapeutischen
Austrittsbericht vom 3. Mai 2016 lässt sich sodann entnehmen, dass während
des stationären Aufenthalts nur leichte Verbesserungen erzielt werden
konnten. Der Kläger werde weiterhin durch Schmerzen im lumbalen Bereich, im
Halswirbelbereich sowie beidseitig in den Knien limitiert. Inwiefern
allenfalls andere, nicht somatische Faktoren die Belastbarkeit beeinflussten,
könne anhand der rein somatischen Testungen nicht beurteilt werden.
Im Austrittsbericht vom 4.
Mai 2016 berichtete der leitende Arzt Psychosomatik der Kliniken H.______,
dass bei der Erstkonsultation keine Diagnose fassbar gewesen sei und als
psychiatrische Austrittsdiagnose lediglich Verdachtsfälle hätten beobachtet
werden können. Zurzeit bestehe keine manifeste psychische Störung. Die
Arbeitsfähigkeit sei aus fachpsychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt und
dem Kläger werde empfohlen, sich weiterhin ausreichend zu bewegen und von
körpermedizinischen rekonditionierenden Massnahmen zu profitieren.
Gemäss den Berichten vom
30.
April 2016 und vom 13. Mai 2016 sei der Kläger schliesslich aus rein
rheumatologischer Sicht ab dem 4. Mai 2016 für eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten
Tätigkeit, bei welcher der Kläger wechselbelastend gehen, stehen und sitzen
könne, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit noch gesteigert werden
könne. Es seien berufliche Massnahmen seitens der Invalidenversicherung zu
empfehlen.
5.3.5
Am 1. Juli 2016 berichtete Dr. E.______, dass vor
allem die Beschwerden der Lendenwirbelsäule im Vordergrund stünden und die
Rehabilitation in […] leider nicht den gewünschten Effekt gehabt habe. Es
erscheine wichtig, dass die berufliche Eingliederung vonseiten der
Invalidenversicherung vorangehe. Der Kläger benötige eine wechselbelastende
und körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten, ohne
längeres Stehen oder Sitzen am Stück und ohne häufige Zwangshaltungen der
Wirbelsäule. In einer solchen Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit
von mindestens 50 % mit einer rein strukturellen Steigerungsmöglichkeit.
Schwer zu beurteilen sei die psychische Belastbarkeit des Klägers. Diese habe
allenfalls einen Einfluss auf die längerfristige Arbeitsfähigkeit.
5.4
5.4.1
Am 9. September 2016 beauftragte die IV-Stelle die
Abklärungsstelle PMEDA mit einer polydisziplinären Begutachtung des Klägers.
Das Gutachten wurde am 26. Januar 2017 erstattet.
Im internistischen
Teilgutachten kam Dr. med. I.______ zum Schluss, der Kläger leide
möglicherweise an einer Hypertonie sowie an Adipositas Grad I. Es
bestehe von internistischer Seite her jedoch keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
Dem neurologischen
Teilgutachten von Dr. med. J.______ lässt sich sodann entnehmen,
dass keine Hinweise für eine neurologische Erkrankung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit zu finden seien.
Die orthopädische
Begutachtung durch Dr. med. K.______ ergab ferner die Diagnose eines
teilfixierten Rundrückens nach thorakaler Spondylodese. Der Kläger sei
aufgrund der erhobenen Befunde mit hinreichender biologischer Plausibilität
in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit dauerhaft
qualitativ limitiert. Er könne nur noch eine überwiegend leichte körperliche
Arbeit mit wechselnder Körperhaltung ausführen. Dabei seien repetitive
Rumpfzwanghaltungen, Arbeiten mit Kraftaufwand im Armvorhalt,
Reklinationsbelastungen des Rumpfes sowie das Heben und Tragen von Gewichten
über zehn Kilogramm zu vermeiden. In einer solchen Tätigkeit sei eine volle
Arbeitsfähigkeit gegeben mit einem Rendement von ebenfalls 100 %. Für
die angestammte und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännischer
Angestellter bestehe dementsprechend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Im psychiatrischen
Teilgutachten nannte Dr. med. L.______ eine teilremittierte
depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung und
zugrundeliegender Zwangserkrankung mit Zwangshandlungen. Eine invalidisierende
psychiatrische Erkrankung sei aktenkundig nicht mit der hinreichenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Jedoch bestehe zum Untersuchungszeitpunkt
eine auf 50 % herabgesetzte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die
diesbezügliche Prognose sei übereinstimmend mit Dr. G.______ jedoch als
günstig zu qualifizieren und es sei mit einem Wiedererlangen der vollen
Arbeitsfähigkeit frühestens in sechs Monaten zu rechnen.
Die neuropsychologische
Beurteilung durch Mag. rer. nat. M.______ ergab schliesslich
keinen ausreichenden Anhalt für eine kognitive Störung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit.
Letztlich kamen die
Gutachter in der Konsensbeurteilung zum Schluss, dass vorrangig eine
mittelgradig ausgeprägte depressive Episode bei rezidivierender depressiver
Störung und zugrundeliegender Zwangserkrankung mit vorwiegend
Zwangshandlungen und nebenbefundlich eine Hypertonie und eine Adipositas
bestehe. Aufgrund der psychischen Beschwerden bestehe in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit sowie in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % bei einem Rendement von 100 %. Die qualitative Limitierung
ergebe sich aus dem postoperativen spinalen Status. Die Prognose sei günstig
hinsichtlich der psychischen Beschwerden. Soweit die Arbeitsfähigkeit wider
Erwarten nicht innert sechs Monaten wiedererlangt würde, sei eine nochmalige
Vorstellung sinnvoll.
5.4.2
Am 8. Februar 2017 nahm Dr. med. N.______, Arzt
des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD), zum Gutachten der
PMEDA Stellung. Er führte aus, dass das Gutachten den Mangel aufweise,
bisherige Integrationsbemühungen und das diesbezügliche Verhalten des Klägers
nicht berücksichtigt zu haben. Ansonsten könne dem Gutachten aus
versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden. Es könne von einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte sowie auch für
sämtliche angepassten und vergleichbaren Tätigkeiten seit mindestens anfangs
2016.
ausgegangen werden. In Anlehnung an das Gutachten mache es Sinn, eine
Reevaluation in 12 bis 18 Monaten durchzuführen.
5.4.3
Im Kurzbericht vom 30. Mai 2017 führte
Dr. med. O.______, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische
Medizin FMH, aus, dass trotz der durchgeführten Therapien bezüglich des
cervico- und lumbospondylogenen Syndroms keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands
habe erzielt und die Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht habe erhöht werden
können. Immerhin habe die bisherige Arbeitsfähigkeit von 50 %
beibehalten und zur vorübergehenden Besserung des Leidens beigetragen werden
können.
5.5
5.5.1
Dr. D.______ gab in seinem Arztbericht vom
12.
Juni 2019 gegenüber der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Schmerzsyndrom, chronische
Fussschmerzen und rezidivierende depressive Episoden mit einem aktuell stabilen
Verlauf an. Es sei längerfristig von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
auszugehen. Sodann bestehe ein IV-Integrationsprogramm in einem geschützten
Arbeitsumfeld mit einer Arbeitsbelastung von 50 % bis am 22. August
2019.
Früher habe der Kläger mehrfach eine Tätigkeit als Sekretär wegen
chronischer somatischer, teilweise auch psychischer Überbelastung
abgebrochen. Aktuell bestehe vor allem unter Belastung eine vermehrte
Schmerzhaftigkeit im Sinne eines panvertebralen Schmerzsyndroms. Insgesamt
liege eine verminderte Belastbarkeit vor.
5.5.2
Im Sprechstundenbericht vom 17. Oktober 2019
stellte Dr. med. P.______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparats, als Diagnosen den Verdacht auf eine
Nervenwurzelreizsymptomatik L4 beidseits, chronische Beschwerden im
mittleren Bereich der Brustwirbelsäule (BWS), den Verdacht auf Pseudoarthrose
und ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens. Die vorbestehenden
Schmerzen, ausgehend von den Nervenwurzeln L5 beidseits, hätten sich
hochgradig gebessert. Die Situation sei jedoch äusserst schwierig, da das
Segment L4/L5 ansonsten eigentlich gesund sei. Es sei in den nächsten
Tagen eine Infiltration der Nervenwurzel L4 rechts geplant.
5.5.3
Am 7. November 2019 hielt Dr. P.______ fest,
dass die Zusprache einer Invalidenrente dringendst empfohlen werde. Weitere
Operationen, damit der Kläger wieder arbeiten könne, seien sinnlos, zumal
mindestens drei grosse Eingriffe durchgeführt werden müssten und die
Wahrscheinlichkeit einer Wiedereingliederung extrem klein sei. Den Haushalt
könne der Kläger künftig selbst erledigen, wobei lediglich leichtere
Tätigkeiten zumutbar seien. Er sollte mit Physiotherapie und ab und zu mit
Schmerzmitteleinnahmen zurechtkommen.
5.6
5.6.1
Dr. D.______ attestierte dem Kläger am 24. April 202
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. Oktober 2019 bis auf
Weiteres für sämtliche Tätigkeiten. Die Prognose sei schlecht und aufgrund
der schweren Erkrankung sowie gestützt auf die fachärztliche Beurteilung von
Dr. P.______ sei ein weiteres operatives Vorgehen nicht sinnvoll.
5.6.2
Am 2. Mai 2020 führte Dr. med. Q.______,
Facharzt FMH für Jugendpsychiatrie, aus, es bestünden keine psychiatrischen
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach rezidivierenden leichten depressiven
Störungen zu nennen. Die Prognose sei stationär ungünstig aufgrund der
somatischen Beschwerden und Befunde. Die Funktionseinschränkungen seien
somatisch bedingt und aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen würden ihm
seine psychischen Ressourcen zur Eingliederung nicht helfen.
5.6.3
RAD-Ärztin dipl. med. R.______ nahm am 12. Juni 2020
zum Gesundheitszustand des Klägers Stellung. Als Diagnosen mit dauerhafter
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen teilfixierten
Rundrücken, eine Nervenwurzelreizsymptomatik L4 beidseits, den Verdacht auf
eine Pseudoarthrose und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom. Keine
dauerhaften Auswirkungen habe demgegenüber der Hypertonus, die Adipositas,
das obstruktive Schlafapnoesyndrom, die rezidivierende depressive Störung
(teilremittiert) sowie die Zwangserkrankung. Sowohl in der angestammten als
auch in angepassten Tätigkeiten sei er ab 2016 zu 50 % und ab dem
17.
Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei
ungünstig und es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig
auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürosachbearbeiter auswirke. Im
Vordergrund hätten immer somatische Beschwerden gestanden. Nachdem er ab 2016
zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, habe sich die Situation nach einer
Wirbelsäulenoperation im Jahr 2019 verschlechtert. Diesbezüglich hätten die
behandelnden Ärzte übereinstimmend festgehalten, dass ab dem 17. Oktober
2019.
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit ungünstiger Prognose bezüglich
der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
5.7
Am 8. März 2021 sprach die IV-Stelle dem Kläger vom
1.
Dezember 2016 bis zum 30. April 2017 eine Dreiviertelsrente und
ab dem 1. Dezember 2019 eine ganze IV-Rente zu. Vom 24. April 2017 bis
zum 25. Dezember 2019 sei ein IV-Taggeld ausgerichtet worden, weshalb für
diese Zeit kein Rentenanspruch bestehe. Die Einschränkungen in Bezug auf die
bisherige Tätigkeit lägen in der chronifizierten schweren panvertebralen
Schmerzsymptomatik mit Müdigkeit, rascher Erschöpfung, subjektiv empfundener
Konzentrationsstörung, diffusem Schwankschwindel und chronischen
Fussbeschwerden. Nach einer Wirbelsäulenoperation im Jahr 2019 habe sich die
Situation verschlechtert. Der Beginn des Wartejahres sei auf den
4.
Dezember 2015 festzusetzen, da ab diesem Zeitpunkt Taggelder der
Krankentaggeldversicherung ausbezahlt worden seien.
6.
6.1
6.1.1
Vorliegend ergibt sich aus den im Recht liegenden
Akten, dass der Gesundheitsschaden des Klägers, welcher letztlich zur
Zusprache einer Invalidenrente der Invalidenversicherung bzw. zur
invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, in somatischen
Beschwerden begründet ist. Insbesondere Dr. K.______ hielt diesbezüglich
im Gutachten der PMEDA fest, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht mit
hinreichender biologischer Plausibilität in seiner körperlichen
Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit dauerhaft qualitativ limitiert sei.
Dies stimmt mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der
Kliniken H.______ sowie denjenigen von Dr. O.______ überein, wonach
der Kläger aus rheumatologischer Sicht ab dem 4. Mai 2016 für eine
angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei.
6.1.2
Demgegenüber kann der Beklagten 2 nicht darin
gefolgt werden, dass die Zusprache der Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zunächst psychisch und die darauffolgende Erhöhung des
Invaliditätsgrads ab dem 17. Oktober 2019 rheumatologisch begründet war.
Vielmehr weisen die ärztlichen Berichte darauf hin, dass die psychischen
Erkrankungen lediglich vorübergehender Natur waren und als Diagnosen ohne
dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren sind. So
wies Dr. D.______ bereits im Januar 2016 darauf hin, dass es sich um
eine depressive Episode und somit nicht um eine dauerhafte depressive Störung
handle, wobei Dr. F.______ im Februar 2016 aus rein psychiatrischer
Sicht bereits einen Normalbefund stellte und keinen Anlass für die
Ausstellung eines Arbeitsdispenses sah. Sodann lässt sich dem Austrittbericht
der Kliniken H.______ vom 4. Mai 2016 entnehmen, dass beim Kläger
keine manifeste psychische Störung bestehe und dieser aus fachpsychiatrischer
Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ferner wies
Dr. L.______ im PMEDA-Gutachten darauf hin, dass aktenkundig eine
invalidisierende psychische Erkrankung nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne. In diesem Lichte ist auch der
Bericht von Dr. E.______ vom 1. Juli 2016 zu würdigen, wonach die
Beschwerden bei der Lendenwirbelsäule (LWS) im Vordergrund stünden.
Schliesslich berichteten sowohl Dr. D.______ am 12. Juni 2019 als
auch Dr. Q.______ am 2. Mai 2020 von einem stabilen Verlauf der
psychischen Erkrankung bzw. davon, dass keine psychiatrischen Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. Im Übrigen
gelangte dipl. med. R.______ am 12. Juni 2020 zum Ergebnis,
dass die psychischen Erkrankungen keine dauerhaften Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zeitigen würden und stets somatische Beschwerden im
Vordergrund gestanden hätten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass in der
Konsensbeurteilung des PMEDA-Gutachtens auf eine vordergründige
psychiatrische Erkrankung hingewiesen und eine Arbeitsunfähigkeit mit
ebendiesem Gesundheitsschaden begründet wurde. Einerseits wird im
fachpsychiatrischen Teilgutachten die Erkrankung als teilremittiert
beschrieben, womit sie offenbar lediglich noch begrenzt Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hatte. Andererseits wird darin explizit auf eine mangelnde
Invalidisierung dieser Erkrankung hingewiesen, womit sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Ursache der invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit
darstellt. Schliesslich wird in der Konsensbeurteilung darauf hingewiesen,
dass hinsichtlich der psychischen Erkrankung eine günstige Prognose vorliege
und diese somit nicht dauerhaften Charakters sei. Dem schloss sich in der
Folge auch RAD-Arzt Dr. N.______ an.
6.1.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die ursprüngliche Zusprache
der Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung wie auch die Erhöhung auf
eine ganze Invalidenrente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in derselben
somatischen Erkrankung des Klägers gründen. Entsprechend beruhte die Erhöhung
der Invalidenrente der Invalidenversicherung denn auch auf einer
Verschlimmerung der vorbestandenen somatischen Beschwerden und ist nicht auf
neue gesundheitliche Beschwerden zurückzuführen. Diesbezüglich weisen die
behandelnden Ärzte sowie die IV-Stelle selbst darauf hin, dass die Anhebung
der Rente der schlecht verlaufenen operativen Massnahme am Rücken des Klägers
geschuldet sei.
6.2
Soweit der Kläger geltend macht, die
invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei während des
Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 entstanden, ist ihm nicht zu
folgen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger bereits
während des Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung B.______ bzw. bereits
davor somatische Beschwerden hatte. Indessen wurde die Arbeitsunfähigkeit
zwischen dem 2. August 2011 und dem 31. August 2013 lediglich mit
psychischen Beschwerden begründet. Diese waren nach dem oben Dargelegten
(vgl. vorstehende E. II/6.1.2) nur vorübergehender Natur, worauf im Übrigen
auch die damalige Arbeitgeberin hinwies und worauf der Umstand hindeutet,
dass die IV-Stelle den Kläger mit Verfügung vom 8. September 2014 per 1.
Juli 2013 zu 100 % arbeitsfähig taxierte. Die damals vorgelegenen
psychischen Beschwerden stellen somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
die Ursache für die Invalidität des Klägers dar. Folglich mangelt es mit
Blick auf die Leistungspflicht der Beklagten 1 an einem sachlichen
Zusammenhang, weshalb diese zu verneinen ist.
6.3
6.3.1
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich sodann
aber auch keine Leistungspflicht der Beklagten 2 begründen. So kann mit
Blick auf die im Recht liegenden medizinischen Akten zumindest nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die invaliditätsrelevante und somatisch
begründete Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20 % zu der
Zeit in Erscheinung getreten ist, als dieser bei der Beklagten 2
vorsorgeversichert war. Zwar kam Dr. D.______ im Januar 2016 zum
Schluss, der Kläger sei seit dem 4. Dezember 2015 und damit während des Arbeitsverhältnisses
bei Dr. C.______ zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies jedoch
hauptsächlich aufgrund vorübergehender psychischer Beschwerden im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei Dr. C.______ als Sekretär. Davon
konnte er sich gemäss Dr. F.______, Dr. G.______, den behandelnden
Ärzten der Kliniken H.______ sowie Dr. L.______ in der Folge
erholen, indem die diesbezüglichen Beschwerden als remittiert erachtet
wurden. Dementsprechend ist nicht von einem invalidenrelevanten
Gesundheitsschaden auszugehen bzw. es mangelt an einem sachlichen
Zusammenhang.
Soweit
Dr. D.______ weiter ausführt, die Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2015
sei daneben noch somatisch bedingt, ist ihm schliesslich nicht zu folgen. Zum
einen erwähnt er damit lediglich in pauschaler Weise bereits früher
festgestellte physische Beschwerden. Zum anderen legt er nicht dar, inwieweit
der Kläger neben dem vorübergehenden psychischen Leiden durch somatische
Beschwerden zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Erst
Dr. E.______ führte hierzu aus, dass der Kläger ab dem 11. Februar
2016.
zu 50 % aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei, wobei er hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ab Dezember
2015.
bis Februar 2016 ohne nähere Begründung auf die Ausführungen von
Dr. D.______ verwies. Unter Berücksichtigung, dass es sich bei
Dr. D.______ um den behandelnden Hausarzt handelt, womit seine Berichte
mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zugunsten des
Klägers formuliert sein dürften, erscheint es nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass eine berufsvorsorgerechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit bereits im Dezember 2015 und damit während des
Arbeitsverhältnisses bei Dr. C.______ bzw. währenddessen er bei der
Beklagten 2 vorsorgeversichert war in Erscheinung getreten ist. Davon
gehen im Übrigen auch die behandelnden Ärzte der Kliniken H.______ sowie die
RAD-Ärzte aus, indem sie den Beginn der somatisch begründeten
Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer und begründeter Weise nach dem
Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2 datierten. Ferner weisen
sowohl Dr. F.______ als auch der Kläger selbst darauf hin, dass die
Tätigkeit bei Dr. C.______ wegen einer psychischen Erschöpfung, welche
durch einen Arbeitsplatzkonflikt verursacht worden sei, habe unterbrochen
werden müssen. Es erscheint damit plausibel, dass die somatisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Arbeitsverhältnis bei Dr. C.______
bzw. nach dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 eintrat.
Hieran ändert im Übrigen nichts, dass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahrs
auf Dezember 2015 ansetzte. Dies hängt vielmehr mit dem Zeitpunkt der
Wiederanmeldung des Klägers und mit dem Beginn der Ausrichtung der
Krankentaggelder zusammen. Es kann jedoch gestützt darauf nicht unbesehen
davon ausgegangen werden, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 %
bereits im Dezember 2015 bestand. Vielmehr ergibt sich aus dem oben
Dargelegten, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante und somatisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit nach dem Vorsorgeverhältnis mit der
Beklagten 2 entstand und die Invalidenversicherung die während dem
Arbeitsverhältnis mit Dr. C.______ festgestellte psychische
Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigte.
6.3.2
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass
die invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit vor oder während dem
Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 die Schwelle von 20 %
erreicht hatte, wäre Letztere jedoch nicht leistungspflichtig. So bringt sie
diesbezüglich zu Recht vor, dass das als Arbeitsversuch zu qualifizierende
und mit einem Pensum von 50 % eingegangene Arbeitsverhältnis von nur
1,5 Monaten nicht geeignet wäre, die zeitliche Konnexität zu
unterbrechen (vgl. dazu BGer-Urteil B 88/03 vom 28. Mai 2004
E. 3.3). Indem der Kläger zudem selbst darauf hindeutet, dass das Arbeitsverhältnis
bei Dr. C.______ als Arbeitsversuch zu qualifizieren ist, impliziert er
überdies selbst, dass nicht während, sondern bereits vor Stellenantritt ein
invalidisierender Gesundheitszustand vorgelegen hat und er beabsichtigte, in
diesem Rahmen seine noch restlich verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwerten.
Folglich fällt auch bei dieser Annahme eine Konnexität ausser Betracht, womit
es an dieser Stelle sein Bewenden hat.
7.
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers somatisch begründet ist
und die psychischen Beschwerden lediglich als Diagnosen zu werten sind,
welche keine länger andauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
zeitigten. Da der Kläger während dem Vorsorgeverhältnis mit der
Beklagten 1 lediglich aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt war und diese in der Folge wiedererlangte, besteht keine
Leistungspflicht der Beklagten 1. Sodann ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass die invaliditätsrelevante
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeverhältnisses
mit der Beklagten 2 eintrat, weshalb auch die Beklagte 2 keine
Leistungspflicht trifft.
Dies führt zur
Abweisung der Klagen gegen die Beklagte 1 und gegen die Beklagte 2.
III.
1.
Der Kläger hat die von ihm
gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 7. Juli 2021 zurückgezogen,
weshalb diese als erledigt abzuschreiben sind.
2.
2.1
Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die
Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 BVG).
2.2
Mangels Obsiegens steht dem Kläger keine
Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 2 VRG). Eine solche
steht auch den Beklagten 1 und 2 nicht zu, da weder die Art des
Prozesses eine solche rechtfertigt noch im vorliegenden Fall eine mutwillige
Prozessführung vorliegt (vgl. dazu Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer
in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021,
Art. 73 N. 72 f., mit Hinweisen).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Gesuche des Klägers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1.
Die
Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
2.
Die
Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]