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Entscheid

VG.2021.00051

Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)

13. Januar 2022Deutsch28 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 13. Januar 2022

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2021.00051

A.______

Kläger

vertreten durch Prof.

Dr.

Hardy

Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

1.

Previs Vorsorge

Beklagte

vertreten durch Dr.

iur.

Isabelle

Vetter-Schreiber,

Rechtsanwältin

2.

BVG-Sammelstiftung Swiss Life

betreffend

Invalidenrente aus BVG

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], beantragte am 16. Juni

2013 unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie eine Erkrankung des

Bewegungsapparats Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Glarus

wies das Leistungsbegehren am 8. September 2014 ab.

1.2 Am 18. Dezember 2015 gelangte A.______ erneut an

die IV-Stelle und ersuchte wegen psychischen und somatischen Beschwerden um

Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Vorbescheid vom

18. November 2020 stellte ihm die IV-Stelle ab dem 1. Dezember 2016 bis

zum 30. April 2017 eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. Dezember 2019

eine ganze Rente in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 8. März 2021

festhielt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 A.______ reichte am 29. Juni 2021 beim

Verwaltungsgericht Klage gegen die Previs Vorsorge (vormalige Comunitas) und

gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) ein. Er

beantragte, die Previs Vorsorge, eventuell die Swiss Life, sei zu

verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2016 bis zum 30. April

2017 eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. Dezember 2019 eine ganze

Invalidenrente gemäss dem massgeblichen Vorsorgeausweis auszurichten,

zuzüglich Verzugszinsen für die geschuldeten Rentenguthaben von 5 % bei

mittlerem Verfall; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Previs Vorsorge und der Swiss Life sowie unter Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am 7. Juli 2021

zog er seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurück.

2.2 Am 28. September 2021 beantragte die Previs

Vorsorge die Abweisung der gegen sie erhobenen Klage; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Am 30. September 2021 liess sich

die Swiss Life vernehmen und beantragte ebenso, dass die Klage gegen sie

abzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von

A.______.

2.3 Das Verwaltungsgericht forderte am 14. Dezember 2021

bei der IV-Stelle Glarus die invalidenversicherungsrechtlichen Akten ein.

Diese wurden am 21. Dezember 2021 zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

1982.

(BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die obligatorische berufliche Vorsorge

umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt

des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den

Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise

erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die

obligatorische Versicherung beginnt mit Stellenantritt und endet

grundsätzlich im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BVG). Für das Risiko der Invalidität bleibt der

Arbeitnehmer aber noch zusätzlich während eines Monats nach Auflösung des

Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert,

sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs.

3.

BVG).

2.2

Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen

beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinne der IV zu mindestens

40.

% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache

zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a

BVG). Versicherte sind in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr

funktionelles Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

eingebüsst haben. Kann vom

einzelnen Versicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm

verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er

unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer

bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die

er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 134 V 20

E. 3.2.2, mit Hinweisen).

2.3

In berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht ist

die Arbeitsunfähigkeit relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und

sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es

muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an

Leistungsvermögen eingebüsst hat (BGer-Urteil 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom

17.

Juni 2013 E. 4.1.2, mit Hinweisen). Dabei sind die gesamten

Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des

Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch die Ärzte sowie

die Beweggründe, welche den Versicherten zur Wiederaufnahme oder

Nichtwiederaufnahme einer Arbeit veranlasst haben (BGer-Urteil 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1).

2.4

Der Zeitpunkt des Eintritts der

berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_91/2013, 9C_110/2013 vom

17.

Juni 2013 E. 4.1.2, mit Hinweisen). Dabei gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung, d.h. die Beweise sind frei, ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss vom Gericht zu

würdigen (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a).

2.5

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen

Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen

der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der

Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss

daher von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der

Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2).

2.6

Ein Entscheid einer IV-Stelle ist für eine

Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der

Invalidenversicherung entscheidend war und sich die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer

gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.

Die Bindungswirkung vermag sich indessen nicht auf Feststellungen zu

erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der

Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. Eine Bindungswirkung entfällt

unter anderem dann, wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer

verspäteten Anmeldung ausgerichtet wird. Diesfalls besteht kein Anlass für

die IV-Stelle, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der

Anmeldung zu prüfen, womit hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten eine

Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IV-Stelle

für die Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser Betracht fällt (BGer-Urteil

9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1 f., mit Hinweisen).

3.

3.1

Der Kläger bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar,

dass keine der Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig sei. Er habe im

Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der

Stiftung B.______ den letzten entscheidenden Schritt zur

Erwerbsunfähigkeit gemacht, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig

sei. Soweit die im Jahr 2013 vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen

nicht ursächlich für seine Erwerbsunfähigkeit seien, habe er demgegenüber

einen Anspruch gegen die Beklagte 2. Er habe seit spätestens 2009

gesundheitliche Beschwerden zu beklagen, welche laufend zugenommen und sich

auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Dabei sei er zwischen 1997 und

2011.

lediglich einzelne Tage krankheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben,

weshalb mit Blick auf diese Periode keine sachliche und zeitliche Konnexität

vorliege. Ab 2012 bis 2019 hätten sich seine psychischen und somatischen

Beschwerden jedoch zunehmend auf das Privat- und Berufsleben ausgewirkt,

wobei zu berücksichtigen sei, dass sämtliche Tätigkeiten als

Wiedereingliederungsmassnahmen zu qualifizieren seien und auf dem zweiten

Arbeitsmarkt stattgefunden hätten. Eine Ausnahme hiervon sei die Anstellung

bei Dr. med. C.______, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 16. Oktober 2015 bis zum 8. Dezember 2015.

Diese sei jedoch lediglich als Arbeitsversuch anzusehen. Sodann könne den im

Recht liegenden medizinischen Berichten entnommen werden, dass ab 2013

rentenbegründende gesundheitliche Beschwerden, namentlich Müdigkeit,

Erschöpfung sowie Rückenbeschwerden, vorgelegen hätten. Aufgrund dessen sei

er ab dem 18. Februar 2013 bis zum 22. Juni 2013 denn auch für mehrere Monate

arbeitsunfähig gewesen. Im Ergebnis sei er bereits während der Anstellung bei

der Stiftung B.______ zu 20 % arbeitsunfähig gewesen, wofür auch

der Umstand spreche, dass sein diesbezügliches Arbeitspensum nur 80 %

betragen habe.

3.2

Die Beklagte 1 stellt sich auf den Standpunkt, der

Kläger sei vom 18. Februar 2013 bis zum 23. Mai 2013 zu

unterschiedlichen Graden arbeitsunfähig gewesen. Dies sei durch psychische

Beschwerden bedingt gewesen, welche im Zusammenhang mit der Situation am

Arbeitsplatz entstanden seien. Diese seien jedoch nicht als Grund für die

Invalidität des Klägers anzusehen und seien nicht massgebend für die

Festlegung des Beginns der relevanten und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr

sei die Invalidität durch somatische Beschwerden bedingt, welche jedoch nicht

während des Vorsorgeverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger eingetreten

seien. Dementsprechend bestehe keine Leistungspflicht ihrerseits. Soweit ihre

Leistungspflicht dennoch bejaht würde, finde das Vorsorgereglement in der

Fassung vom 1. Januar 2016 Anwendung. Demgemäss bestehe ausschliesslich

der darin festgehaltene Anspruch und dies erst nach Ablauf der vollen

Lohnfortzahlung oder den Gehaltsersatzleistungen sowie unter dem Vorbehalt

einer Überentschädigung. Schliesslich habe der Kläger für den Fall ihrer

Leistungspflicht höchstens einen Anspruch auf Verzugszins ab Klageeinleitung

und dies nur in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes.

3.3

Die Beklagte 2 führt aus, der Kläger leide seit

2012.

an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche schliesslich zur

Invalidität geführt hätten. Dementsprechend habe eine Arbeitsunfähigkeit von

20.

% bereits lange vor dem Vorsorgeverhältnis mit ihr bestanden. Er habe

seit 2012 denn auch nie mehr in einem Vollpensum auf dem ersten Arbeitsmarkt

arbeiten können, sondern habe ausschliesslich an

Wiedereingliederungsmassnahmen teilgenommen. Die Tätigkeit bei

Dr. C.______ stelle dabei lediglich einen Arbeitsversuch von

1,5 Monaten in einem reduzierten Pensum dar, welcher letztlich

gescheitert sei. Dieser sei nicht geeignet, die zeitliche Konnexität zu

unterbrechen, weshalb ihre Leistungspflicht ausser Betracht falle. Selbst

wenn davon ausgegangen werde, dass der Beginn der invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % während des Arbeitsverhältnisses mit

Dr. C.______ eingetreten sei, bestünde für die Teilinvalidität bis zum

16.

Oktober 2019 kein Leistungsanspruch. So sei die Teilinvalidisierung

psychisch und die darauffolgende Erhöhung des Invaliditätsgrads ab dem

17.

Oktober 2019 rheumatologisch begründet gewesen. Folglich bestehe

keine sachliche Konnexität. Selbst wenn eine Leistungspflicht für die

Erhöhung des IV-Grads angenommen werden würde, seien lediglich

BVG-Minimalleistungen zu erbringen, da der Leistungsanspruch erst später

entstanden worden wäre.

4.

4.1

Der Kläger absolvierte zwischen dem 2. August 2011

und dem 31. Dezember 2011 bei der Stiftung B.______ ein Sozialpraktikum

mit einem Pensum von 100 % und war anschliessend für diese bis am 31.

August 2013 zu 80 % als Betreuer tätig. Während dieser Zeit war er bei

der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Nachdem er vom 1. September

2013.

bis zum 30. November 2013 und vom 11. August 2014 bis zum

6.

Februar 2015 zwei Kurse in Agogik/Büro sowie Didaktik besucht hatte,

arbeitete er vom 16. Oktober 2015 bis zum 8. Dezember 2015 als

Sachbearbeiter für Dr. C.______ mit einem Pensum von 50 %, wobei er

in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war.

4.2

Vorliegend wird zu Recht weder der Bestand der

vorgenannten Arbeitsverhältnisse noch die Tatsache bestritten, dass der

Kläger aufgrund der Tätigkeiten bei der Stiftung B.______ sowie bei

Dr. C.______ bei den Beklagten vorsorgeversichert war. Streitig und zu

prüfen ist hingegen, ob er gegenüber der Beklagten 1 oder der

Beklagten 2 einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus BVG hat, indem er

bei einer dieser Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war.

5.

5.1

Dr. med. D.______, Arzt für

Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte beim Kläger am 24. April 2013

eine depressive Episode. Eine solche Symptomatik habe bereits zu Beginn der

Behandlung am 15. Februar 2013 vorgelegen, wobei Auslöser vor allem die

Problematik am Arbeitsplatz mit Dauerstress, genereller Unzufriedenheit sowie

ständiger Überforderung gewesen sei. Im März 2013 habe sich die Symptomatik

deutlich gebessert. Die Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit bei der

Stiftung B.______ betrage 50 % bzw. 40 % bei einem

Arbeitspensum von 80 %. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise

in einer Bürotätigkeit mit regelmässigen Arbeitszeiten, könne die

Arbeitsfähigkeit gar 80 % betragen. Eine volle Arbeitsaufnahme werde auf

den Mai 2013 prognostiziert.

5.2

Dem Arbeitszeugnis vom 4.

Dezember 2015 lässt sich entnehmen, dass Dr. D.______ dem Kläger ab dem

30.

November 2015 eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit bis zum

25.

Februar 2016 attestierte.

5.3

5.3.1

Am 15. Januar 2016 berichtete Dr. D.______, der

Kläger sei seit dem 4. Dezember 2015 bei ihm wegen psychiatrischen

Beschwerden in Behandlung. Aktuell bestehe eine schwere depressive Episode,

wobei die Symptomatik im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Sekretär bei

seiner letzten Anstellung stehe. Daneben bestehe die Symptomatik eines

Fibromyalgiesyndroms. Diesbezüglich werde er an den Rheumatologen

Dr. med. E.______, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, verwiesen.

Es bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik mit belastungsabhängigen

Schmerzen. Aufgrund der beiden Beschwerden liege seit dem 4. Dezember

2015.

eine volle Arbeitsunfähigkeit vor.

5.3.2

Am 27. Februar 2016 nahm

Dr. med. F.______, Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und

Pharmazeutische Medizin, zum Gesundheitszustand des Klägers Stellung. Er

hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht ein Normalbefund vorliege und sich

keine Zeichen einer Depression, einer Psychose oder einer

Persönlichkeitsstörung finden liessen. Das vom Kläger vorgebrachte

Wirbelsäulenleiden sei aus seiner Sicht unspezifisch und könne nicht

zugeordnet werden. Eine Behandlung aus psychiatrischer Sicht sei nicht

erforderlich und die rheumatologische Therapie solle durch Dr. E.______

koordiniert werden. Aktuell bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Anlass,

dem Kläger einen Arbeitsdispens auszustellen, da keine Einschränkungen

beruflicher Aktivität bestünden.

5.3.3

Dr. med. G.______, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, stellte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit am 10.

März 2016 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit

Oktober/November 2015 sowie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Er

könne keine Prognose stellen und empfehle Psychotherapie. Die reaktive,

affektive Störung und möglicherweise die schwierigen Persönlichkeitsanteile

sowie die somatischen Beschwerden seien einschränkend. Dies wirke sich im

Sinne einer verminderten Anpassungsfähigkeit bei der Arbeit aus. Eine

angepasste Tätigkeit sei dem Kläger bis zu 100 % zumutbar, wobei keine

verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Ab Januar 2016 sei er mindestens zu

50.

% arbeitsfähig. Er empfehle eine multidisziplinäre Begutachtung.

5.3.4

Vom 20. April 2016 bis zum 3. Mai 2016 befand sich

der Kläger in stationärer Behandlung im Rehabilitationszentrum H.______.

Im Bericht vom 28. April

2016.

gelangte der behandelnde Neurologe der Kliniken H.______ zum Schluss,

der klinisch neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Er finde

weder Hinweise für eine zentral- oder peripherneurologische Ursache des

angegebenen Schwankschwindels noch solche für relevante neuropsychologische

Defizite.

Dem physiotherapeutischen

Austrittsbericht vom 3. Mai 2016 lässt sich sodann entnehmen, dass während

des stationären Aufenthalts nur leichte Verbesserungen erzielt werden

konnten. Der Kläger werde weiterhin durch Schmerzen im lumbalen Bereich, im

Halswirbelbereich sowie beidseitig in den Knien limitiert. Inwiefern

allenfalls andere, nicht somatische Faktoren die Belastbarkeit beeinflussten,

könne anhand der rein somatischen Testungen nicht beurteilt werden.

Im Austrittsbericht vom 4.

Mai 2016 berichtete der leitende Arzt Psychosomatik der Kliniken H.______,

dass bei der Erstkonsultation keine Diagnose fassbar gewesen sei und als

psychiatrische Austrittsdiagnose lediglich Verdachtsfälle hätten beobachtet

werden können. Zurzeit bestehe keine manifeste psychische Störung. Die

Arbeitsfähigkeit sei aus fachpsychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt und

dem Kläger werde empfohlen, sich weiterhin ausreichend zu bewegen und von

körpermedizinischen rekonditionierenden Massnahmen zu profitieren.

Gemäss den Berichten vom

30.

April 2016 und vom 13. Mai 2016 sei der Kläger schliesslich aus rein

rheumatologischer Sicht ab dem 4. Mai 2016 für eine leichte,

wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten

Tätigkeit, bei welcher der Kläger wechselbelastend gehen, stehen und sitzen

könne, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit noch gesteigert werden

könne. Es seien berufliche Massnahmen seitens der Invalidenversicherung zu

empfehlen.

5.3.5

Am 1. Juli 2016 berichtete Dr. E.______, dass vor

allem die Beschwerden der Lendenwirbelsäule im Vordergrund stünden und die

Rehabilitation in […] leider nicht den gewünschten Effekt gehabt habe. Es

erscheine wichtig, dass die berufliche Eingliederung vonseiten der

Invalidenversicherung vorangehe. Der Kläger benötige eine wechselbelastende

und körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten, ohne

längeres Stehen oder Sitzen am Stück und ohne häufige Zwangshaltungen der

Wirbelsäule. In einer solchen Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit

von mindestens 50 % mit einer rein strukturellen Steigerungsmöglichkeit.

Schwer zu beurteilen sei die psychische Belastbarkeit des Klägers. Diese habe

allenfalls einen Einfluss auf die längerfristige Arbeitsfähigkeit.

5.4

5.4.1

Am 9. September 2016 beauftragte die IV-Stelle die

Abklärungsstelle PMEDA mit einer polydisziplinären Begutachtung des Klägers.

Das Gutachten wurde am 26. Januar 2017 erstattet.

Im internistischen

Teilgutachten kam Dr. med. I.______ zum Schluss, der Kläger leide

möglicherweise an einer Hypertonie sowie an Adipositas Grad I. Es

bestehe von internistischer Seite her jedoch keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit.

Dem neurologischen

Teilgutachten von Dr. med. J.______ lässt sich sodann entnehmen,

dass keine Hinweise für eine neurologische Erkrankung mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit zu finden seien.

Die orthopädische

Begutachtung durch Dr. med. K.______ ergab ferner die Diagnose eines

teilfixierten Rundrückens nach thorakaler Spondylodese. Der Kläger sei

aufgrund der erhobenen Befunde mit hinreichender biologischer Plausibilität

in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit dauerhaft

qualitativ limitiert. Er könne nur noch eine überwiegend leichte körperliche

Arbeit mit wechselnder Körperhaltung ausführen. Dabei seien repetitive

Rumpfzwanghaltungen, Arbeiten mit Kraftaufwand im Armvorhalt,

Reklinationsbelastungen des Rumpfes sowie das Heben und Tragen von Gewichten

über zehn Kilogramm zu vermeiden. In einer solchen Tätigkeit sei eine volle

Arbeitsfähigkeit gegeben mit einem Rendement von ebenfalls 100 %. Für

die angestammte und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännischer

Angestellter bestehe dementsprechend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

Im psychiatrischen

Teilgutachten nannte Dr. med. L.______ eine teilremittierte

depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung und

zugrundeliegender Zwangserkrankung mit Zwangshandlungen. Eine invalidisierende

psychiatrische Erkrankung sei aktenkundig nicht mit der hinreichenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Jedoch bestehe zum Untersuchungszeitpunkt

eine auf 50 % herabgesetzte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die

diesbezügliche Prognose sei übereinstimmend mit Dr. G.______ jedoch als

günstig zu qualifizieren und es sei mit einem Wiedererlangen der vollen

Arbeitsfähigkeit frühestens in sechs Monaten zu rechnen.

Die neuropsychologische

Beurteilung durch Mag. rer. nat. M.______ ergab schliesslich

keinen ausreichenden Anhalt für eine kognitive Störung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit.

Letztlich kamen die

Gutachter in der Konsensbeurteilung zum Schluss, dass vorrangig eine

mittelgradig ausgeprägte depressive Episode bei rezidivierender depressiver

Störung und zugrundeliegender Zwangserkrankung mit vorwiegend

Zwangshandlungen und nebenbefundlich eine Hypertonie und eine Adipositas

bestehe. Aufgrund der psychischen Beschwerden bestehe in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit sowie in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % bei einem Rendement von 100 %. Die qualitative Limitierung

ergebe sich aus dem postoperativen spinalen Status. Die Prognose sei günstig

hinsichtlich der psychischen Beschwerden. Soweit die Arbeitsfähigkeit wider

Erwarten nicht innert sechs Monaten wiedererlangt würde, sei eine nochmalige

Vorstellung sinnvoll.

5.4.2

Am 8. Februar 2017 nahm Dr. med. N.______, Arzt

des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD), zum Gutachten der

PMEDA Stellung. Er führte aus, dass das Gutachten den Mangel aufweise,

bisherige Integrationsbemühungen und das diesbezügliche Verhalten des Klägers

nicht berücksichtigt zu haben. Ansonsten könne dem Gutachten aus

versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden. Es könne von einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte sowie auch für

sämtliche angepassten und vergleichbaren Tätigkeiten seit mindestens anfangs

2016.

ausgegangen werden. In Anlehnung an das Gutachten mache es Sinn, eine

Reevaluation in 12 bis 18 Monaten durchzuführen.

5.4.3

Im Kurzbericht vom 30. Mai 2017 führte

Dr. med. O.______, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische

Medizin FMH, aus, dass trotz der durchgeführten Therapien bezüglich des

cervico- und lumbospondylogenen Syndroms keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands

habe erzielt und die Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht habe erhöht werden

können. Immerhin habe die bisherige Arbeitsfähigkeit von 50 %

beibehalten und zur vorübergehenden Besserung des Leidens beigetragen werden

können.

5.5

5.5.1

Dr. D.______ gab in seinem Arztbericht vom

12.

Juni 2019 gegenüber der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Schmerzsyndrom, chronische

Fussschmerzen und rezidivierende depressive Episoden mit einem aktuell stabilen

Verlauf an. Es sei längerfristig von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

auszugehen. Sodann bestehe ein IV-Integrationsprogramm in einem geschützten

Arbeitsumfeld mit einer Arbeitsbelastung von 50 % bis am 22. August

2019.

Früher habe der Kläger mehrfach eine Tätigkeit als Sekretär wegen

chronischer somatischer, teilweise auch psychischer Überbelastung

abgebrochen. Aktuell bestehe vor allem unter Belastung eine vermehrte

Schmerzhaftigkeit im Sinne eines panvertebralen Schmerzsyndroms. Insgesamt

liege eine verminderte Belastbarkeit vor.

5.5.2

Im Sprechstundenbericht vom 17. Oktober 2019

stellte Dr. med. P.______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparats, als Diagnosen den Verdacht auf eine

Nervenwurzelreizsymptomatik L4 beidseits, chronische Beschwerden im

mittleren Bereich der Brustwirbelsäule (BWS), den Verdacht auf Pseudoarthrose

und ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens. Die vorbestehenden

Schmerzen, ausgehend von den Nervenwurzeln L5 beidseits, hätten sich

hochgradig gebessert. Die Situation sei jedoch äusserst schwierig, da das

Segment L4/L5 ansonsten eigentlich gesund sei. Es sei in den nächsten

Tagen eine Infiltration der Nervenwurzel L4 rechts geplant.

5.5.3

Am 7. November 2019 hielt Dr. P.______ fest,

dass die Zusprache einer Invalidenrente dringendst empfohlen werde. Weitere

Operationen, damit der Kläger wieder arbeiten könne, seien sinnlos, zumal

mindestens drei grosse Eingriffe durchgeführt werden müssten und die

Wahrscheinlichkeit einer Wiedereingliederung extrem klein sei. Den Haushalt

könne der Kläger künftig selbst erledigen, wobei lediglich leichtere

Tätigkeiten zumutbar seien. Er sollte mit Physiotherapie und ab und zu mit

Schmerzmitteleinnahmen zurechtkommen.

5.6

5.6.1

Dr. D.______ attestierte dem Kläger am 24. April 202

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. Oktober 2019 bis auf

Weiteres für sämtliche Tätigkeiten. Die Prognose sei schlecht und aufgrund

der schweren Erkrankung sowie gestützt auf die fachärztliche Beurteilung von

Dr. P.______ sei ein weiteres operatives Vorgehen nicht sinnvoll.

5.6.2

Am 2. Mai 2020 führte Dr. med. Q.______,

Facharzt FMH für Jugendpsychiatrie, aus, es bestünden keine psychiatrischen

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach rezidivierenden leichten depressiven

Störungen zu nennen. Die Prognose sei stationär ungünstig aufgrund der

somatischen Beschwerden und Befunde. Die Funktionseinschränkungen seien

somatisch bedingt und aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen würden ihm

seine psychischen Ressourcen zur Eingliederung nicht helfen.

5.6.3

RAD-Ärztin dipl. med. R.______ nahm am 12. Juni 2020

zum Gesundheitszustand des Klägers Stellung. Als Diagnosen mit dauerhafter

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen teilfixierten

Rundrücken, eine Nervenwurzelreizsymptomatik L4 beidseits, den Verdacht auf

eine Pseudoarthrose und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom. Keine

dauerhaften Auswirkungen habe demgegenüber der Hypertonus, die Adipositas,

das obstruktive Schlafapnoesyndrom, die rezidivierende depressive Störung

(teilremittiert) sowie die Zwangserkrankung. Sowohl in der angestammten als

auch in angepassten Tätigkeiten sei er ab 2016 zu 50 % und ab dem

17.

Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei

ungünstig und es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig

auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürosachbearbeiter auswirke. Im

Vordergrund hätten immer somatische Beschwerden gestanden. Nachdem er ab 2016

zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, habe sich die Situation nach einer

Wirbelsäulenoperation im Jahr 2019 verschlechtert. Diesbezüglich hätten die

behandelnden Ärzte übereinstimmend festgehalten, dass ab dem 17. Oktober

2019.

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit ungünstiger Prognose bezüglich

der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vorliege.

5.7

Am 8. März 2021 sprach die IV-Stelle dem Kläger vom

1.

Dezember 2016 bis zum 30. April 2017 eine Dreiviertelsrente und

ab dem 1. Dezember 2019 eine ganze IV-Rente zu. Vom 24. April 2017 bis

zum 25. Dezember 2019 sei ein IV-Taggeld ausgerichtet worden, weshalb für

diese Zeit kein Rentenanspruch bestehe. Die Einschränkungen in Bezug auf die

bisherige Tätigkeit lägen in der chronifizierten schweren panvertebralen

Schmerzsymptomatik mit Müdigkeit, rascher Erschöpfung, subjektiv empfundener

Konzentrationsstörung, diffusem Schwankschwindel und chronischen

Fussbeschwerden. Nach einer Wirbelsäulenoperation im Jahr 2019 habe sich die

Situation verschlechtert. Der Beginn des Wartejahres sei auf den

4.

Dezember 2015 festzusetzen, da ab diesem Zeitpunkt Taggelder der

Krankentaggeldversicherung ausbezahlt worden seien.

6.

6.1

6.1.1

Vorliegend ergibt sich aus den im Recht liegenden

Akten, dass der Gesundheitsschaden des Klägers, welcher letztlich zur

Zusprache einer Invalidenrente der Invalidenversicherung bzw. zur

invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, in somatischen

Beschwerden begründet ist. Insbesondere Dr. K.______ hielt diesbezüglich

im Gutachten der PMEDA fest, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht mit

hinreichender biologischer Plausibilität in seiner körperlichen

Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit dauerhaft qualitativ limitiert sei.

Dies stimmt mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der

Kliniken H.______ sowie denjenigen von Dr. O.______ überein, wonach

der Kläger aus rheumatologischer Sicht ab dem 4. Mai 2016 für eine

angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei.

6.1.2

Demgegenüber kann der Beklagten 2 nicht darin

gefolgt werden, dass die Zusprache der Dreiviertelsrente der

Invalidenversicherung zunächst psychisch und die darauffolgende Erhöhung des

Invaliditätsgrads ab dem 17. Oktober 2019 rheumatologisch begründet war.

Vielmehr weisen die ärztlichen Berichte darauf hin, dass die psychischen

Erkrankungen lediglich vorübergehender Natur waren und als Diagnosen ohne

dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren sind. So

wies Dr. D.______ bereits im Januar 2016 darauf hin, dass es sich um

eine depressive Episode und somit nicht um eine dauerhafte depressive Störung

handle, wobei Dr. F.______ im Februar 2016 aus rein psychiatrischer

Sicht bereits einen Normalbefund stellte und keinen Anlass für die

Ausstellung eines Arbeitsdispenses sah. Sodann lässt sich dem Austrittbericht

der Kliniken H.______ vom 4. Mai 2016 entnehmen, dass beim Kläger

keine manifeste psychische Störung bestehe und dieser aus fachpsychiatrischer

Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ferner wies

Dr. L.______ im PMEDA-Gutachten darauf hin, dass aktenkundig eine

invalidisierende psychische Erkrankung nicht mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne. In diesem Lichte ist auch der

Bericht von Dr. E.______ vom 1. Juli 2016 zu würdigen, wonach die

Beschwerden bei der Lendenwirbelsäule (LWS) im Vordergrund stünden.

Schliesslich berichteten sowohl Dr. D.______ am 12. Juni 2019 als

auch Dr. Q.______ am 2. Mai 2020 von einem stabilen Verlauf der

psychischen Erkrankung bzw. davon, dass keine psychiatrischen Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. Im Übrigen

gelangte dipl. med. R.______ am 12. Juni 2020 zum Ergebnis,

dass die psychischen Erkrankungen keine dauerhaften Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit zeitigen würden und stets somatische Beschwerden im

Vordergrund gestanden hätten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass in der

Konsensbeurteilung des PMEDA-Gutachtens auf eine vordergründige

psychiatrische Erkrankung hingewiesen und eine Arbeitsunfähigkeit mit

ebendiesem Gesundheitsschaden begründet wurde. Einerseits wird im

fachpsychiatrischen Teilgutachten die Erkrankung als teilremittiert

beschrieben, womit sie offenbar lediglich noch begrenzt Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit hatte. Andererseits wird darin explizit auf eine mangelnde

Invalidisierung dieser Erkrankung hingewiesen, womit sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Ursache der invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit

darstellt. Schliesslich wird in der Konsensbeurteilung darauf hingewiesen,

dass hinsichtlich der psychischen Erkrankung eine günstige Prognose vorliege

und diese somit nicht dauerhaften Charakters sei. Dem schloss sich in der

Folge auch RAD-Arzt Dr. N.______ an.

6.1.3

Aus dem Gesagten folgt, dass die ursprüngliche Zusprache

der Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung wie auch die Erhöhung auf

eine ganze Invalidenrente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in derselben

somatischen Erkrankung des Klägers gründen. Entsprechend beruhte die Erhöhung

der Invalidenrente der Invalidenversicherung denn auch auf einer

Verschlimmerung der vorbestandenen somatischen Beschwerden und ist nicht auf

neue gesundheitliche Beschwerden zurückzuführen. Diesbezüglich weisen die

behandelnden Ärzte sowie die IV-Stelle selbst darauf hin, dass die Anhebung

der Rente der schlecht verlaufenen operativen Massnahme am Rücken des Klägers

geschuldet sei.

6.2

Soweit der Kläger geltend macht, die

invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei während des

Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 entstanden, ist ihm nicht zu

folgen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger bereits

während des Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung B.______ bzw. bereits

davor somatische Beschwerden hatte. Indessen wurde die Arbeitsunfähigkeit

zwischen dem 2. August 2011 und dem 31. August 2013 lediglich mit

psychischen Beschwerden begründet. Diese waren nach dem oben Dargelegten

(vgl. vorstehende E. II/6.1.2) nur vorübergehender Natur, worauf im Übrigen

auch die damalige Arbeitgeberin hinwies und worauf der Umstand hindeutet,

dass die IV-Stelle den Kläger mit Verfügung vom 8. September 2014 per 1.

Juli 2013 zu 100 % arbeitsfähig taxierte. Die damals vorgelegenen

psychischen Beschwerden stellen somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

die Ursache für die Invalidität des Klägers dar. Folglich mangelt es mit

Blick auf die Leistungspflicht der Beklagten 1 an einem sachlichen

Zusammenhang, weshalb diese zu verneinen ist.

6.3

6.3.1

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich sodann

aber auch keine Leistungspflicht der Beklagten 2 begründen. So kann mit

Blick auf die im Recht liegenden medizinischen Akten zumindest nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die invaliditätsrelevante und somatisch

begründete Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20 % zu der

Zeit in Erscheinung getreten ist, als dieser bei der Beklagten 2

vorsorgeversichert war. Zwar kam Dr. D.______ im Januar 2016 zum

Schluss, der Kläger sei seit dem 4. Dezember 2015 und damit während des Arbeitsverhältnisses

bei Dr. C.______ zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies jedoch

hauptsächlich aufgrund vorübergehender psychischer Beschwerden im

Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei Dr. C.______ als Sekretär. Davon

konnte er sich gemäss Dr. F.______, Dr. G.______, den behandelnden

Ärzten der Kliniken H.______ sowie Dr. L.______ in der Folge

erholen, indem die diesbezüglichen Beschwerden als remittiert erachtet

wurden. Dementsprechend ist nicht von einem invalidenrelevanten

Gesundheitsschaden auszugehen bzw. es mangelt an einem sachlichen

Zusammenhang.

Soweit

Dr. D.______ weiter ausführt, die Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2015

sei daneben noch somatisch bedingt, ist ihm schliesslich nicht zu folgen. Zum

einen erwähnt er damit lediglich in pauschaler Weise bereits früher

festgestellte physische Beschwerden. Zum anderen legt er nicht dar, inwieweit

der Kläger neben dem vorübergehenden psychischen Leiden durch somatische

Beschwerden zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Erst

Dr. E.______ führte hierzu aus, dass der Kläger ab dem 11. Februar

2016.

zu 50 % aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt sei, wobei er hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ab Dezember

2015.

bis Februar 2016 ohne nähere Begründung auf die Ausführungen von

Dr. D.______ verwies. Unter Berücksichtigung, dass es sich bei

Dr. D.______ um den behandelnden Hausarzt handelt, womit seine Berichte

mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zugunsten des

Klägers formuliert sein dürften, erscheint es nicht überwiegend

wahrscheinlich, dass eine berufsvorsorgerechtlich relevante

Arbeitsunfähigkeit bereits im Dezember 2015 und damit während des

Arbeitsverhältnisses bei Dr. C.______ bzw. währenddessen er bei der

Beklagten 2 vorsorgeversichert war in Erscheinung getreten ist. Davon

gehen im Übrigen auch die behandelnden Ärzte der Kliniken H.______ sowie die

RAD-Ärzte aus, indem sie den Beginn der somatisch begründeten

Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer und begründeter Weise nach dem

Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2 datierten. Ferner weisen

sowohl Dr. F.______ als auch der Kläger selbst darauf hin, dass die

Tätigkeit bei Dr. C.______ wegen einer psychischen Erschöpfung, welche

durch einen Arbeitsplatzkonflikt verursacht worden sei, habe unterbrochen

werden müssen. Es erscheint damit plausibel, dass die somatisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Arbeitsverhältnis bei Dr. C.______

bzw. nach dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 eintrat.

Hieran ändert im Übrigen nichts, dass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahrs

auf Dezember 2015 ansetzte. Dies hängt vielmehr mit dem Zeitpunkt der

Wiederanmeldung des Klägers und mit dem Beginn der Ausrichtung der

Krankentaggelder zusammen. Es kann jedoch gestützt darauf nicht unbesehen

davon ausgegangen werden, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 %

bereits im Dezember 2015 bestand. Vielmehr ergibt sich aus dem oben

Dargelegten, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante und somatisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit nach dem Vorsorgeverhältnis mit der

Beklagten 2 entstand und die Invalidenversicherung die während dem

Arbeitsverhältnis mit Dr. C.______ festgestellte psychische

Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigte.

6.3.2

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass

die invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit vor oder während dem

Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 die Schwelle von 20 %

erreicht hatte, wäre Letztere jedoch nicht leistungspflichtig. So bringt sie

diesbezüglich zu Recht vor, dass das als Arbeitsversuch zu qualifizierende

und mit einem Pensum von 50 % eingegangene Arbeitsverhältnis von nur

1,5 Monaten nicht geeignet wäre, die zeitliche Konnexität zu

unterbrechen (vgl. dazu BGer-Urteil B 88/03 vom 28. Mai 2004

E. 3.3). Indem der Kläger zudem selbst darauf hindeutet, dass das Arbeitsverhältnis

bei Dr. C.______ als Arbeitsversuch zu qualifizieren ist, impliziert er

überdies selbst, dass nicht während, sondern bereits vor Stellenantritt ein

invalidisierender Gesundheitszustand vorgelegen hat und er beabsichtigte, in

diesem Rahmen seine noch restlich verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwerten.

Folglich fällt auch bei dieser Annahme eine Konnexität ausser Betracht, womit

es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

7.

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers somatisch begründet ist

und die psychischen Beschwerden lediglich als Diagnosen zu werten sind,

welche keine länger andauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

zeitigten. Da der Kläger während dem Vorsorgeverhältnis mit der

Beklagten 1 lediglich aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt war und diese in der Folge wiedererlangte, besteht keine

Leistungspflicht der Beklagten 1. Sodann ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass die invaliditätsrelevante

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeverhältnisses

mit der Beklagten 2 eintrat, weshalb auch die Beklagte 2 keine

Leistungspflicht trifft.

Dies führt zur

Abweisung der Klagen gegen die Beklagte 1 und gegen die Beklagte 2.

III.

1.

Der Kläger hat die von ihm

gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 7. Juli 2021 zurückgezogen,

weshalb diese als erledigt abzuschreiben sind.

2.

2.1

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die

Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 BVG).

2.2

Mangels Obsiegens steht dem Kläger keine

Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 2 VRG). Eine solche

steht auch den Beklagten 1 und 2 nicht zu, da weder die Art des

Prozesses eine solche rechtfertigt noch im vorliegenden Fall eine mutwillige

Prozessführung vorliegt (vgl. dazu Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer

in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021,

Art. 73 N. 72 f., mit Hinweisen).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Gesuche des Klägers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

und erkennt sodann:

1.

Die

Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

2.

Die

Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]