VG.2021.00054
Sozialversicherung - IV
9. Dezember 2021Deutsch13 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 9. Dezember 2021
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,
Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Leonora
Muji
in Sachen
VG.2021.00054
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Hansjürg
Rhyner, Rechtsanwalt
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Der am […] geborene
A.______ meldete sich am 8. April 2014 bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach der Vornahme von medizinischen
Abklärungen und der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sprach ihm
die IV-Stelle am 25. September 2017 eine Viertelsrente rückwirkend ab dem 1.
Oktober 2014 zu.
2.
Im Juli 2019 leitete die
IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach der Einholung von
Berichten der behandelnden Ärzte stellte sie mit Vorbescheid vom 16. Oktober
2020 in Aussicht, die Invalidenrente aufzuheben. Die von ihm dagegen
erhobenen Einwände beantwortete die IV-Stelle am 31. Mai 2021 abschlägig und
erliess am 8. Juni 2021 die rentenaufhebende Verfügung.
3.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 8. Juli 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juni 2021. Ihm sei weiterhin
eine Viertelsrente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der IV-Stelle. Letztere schloss am 9. September 2021 auf Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19.
Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, sein Gesundheitszustand habe sich leicht
verschlechtert, was selbst die Beschwerdegegnerin anerkannt habe. So sei er
nicht zu 60 %, sondern gestützt auf die im Recht liegenden Arztzeugnisse
seit dem 25. Oktober 2013 dauerhaft nur zu 50 % arbeitsfähig. Dabei
sei zwischen der körperlich belastenden Tätigkeit in der Küche sowie der Bürotätigkeit
zu unterscheiden. Es sei zu berücksichtigen, dass 50 % seines
Arbeitspensums auf die Küchenarbeit und 10 % auf die Bürotätigkeit
entfalle. Gesundheitsbedingt sei ihm in der angestammten Tätigkeit in der
Küche kein höheres Arbeitspensum zumutbar und die Bürotätigkeit sei als
angepasste Tätigkeit zu qualifizieren. Sodann habe die Beschwerdegegnerin die
Berechnung des Invaliditätsgrads falsch angestellt und sei zu Unrecht zum
Ergebnis gelangt, dass nur noch von einem Invaliditätsgrad von 34 %
auszugehen sei. Sie habe sich dabei fälschlicherweise einzig auf die Angaben
im Arbeitgeberfragebogen abgestützt, welche jedoch teilweise zu berichtigen
seien. So werde darin auf den Lohn als Koch im Jahr 2012 abgestellt und
ausser Acht gelassen, dass sowohl das Invaliden- als auch das
Valideneinkommen jährlich gestiegen seien. Richtigerweise sei beim
Invalideneinkommen auf die im Recht liegenden Lohnausweise abzustellen und es
sei diesem das über die Jahre hinweg gestiegene Valideneinkommen in der Höhe
von jährlich Fr. 103'511.40 gegenüberzustellen. Daraus ergebe sich ein
Invaliditätsgrad von gerundet 40 %, welcher weiterhin zum Bezug einer
Viertelsrente berechtige.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, zwar sei
gestützt auf die ärztlichen Berichte und die versicherungsmedizinische
Einschätzung von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit bei veränderten
radiologischen Befunden und im Wesentlichen unveränderten
Untersuchungsbefunden auszugehen. Dennoch habe der Beschwerdeführer keinen
Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. So sei zunächst darauf hinzuweisen,
dass der Einkommensvergleich gemäss der rentenzusprechenden Verfügung vom
26.
September 2017 falsch vorgenommen worden sei, indem bei der
Bemessung des Invaliden- und Valideneinkommens Anteile am Geschäftsauto und
beim Valideneinkommen zusätzlich Kinder- und Ausbildungszulagen
miteinberechnet worden seien. Korrigiere man dies, so resultiere für die
Jahre 2016, 2018 und 2019 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Sodann
sei der Invaliditätsberechnung ab dem Jahr 2020 gestützt auf den
Arbeitgeberfragebogen und die im Recht liegenden Lohnausweise ein
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 94'414.12 und ein
Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'520.- zugrunde zu legen.
Dadurch ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 %, was zu
keiner Rente berechtige. Ferner seien die Voraussetzungen für eine
revisionsweise Aufhebung vorliegend zwar nicht erfüllt. Hingegen erweise sich
die rentenzusprechende Verfügung vom 26. September 2017 als zweifellos
unrichtig, womit eine Einstellung der Viertelsrente rechtmässig sei.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum
Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder
aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick
auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads bei der
Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden
ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine
erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen (Art.
87.
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961.
[IVV]).
3.3.2
Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt
jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt
(BGer-Urteil 9C_604/2016 vom 1. Februar 2017
E. 2.2). Keinen Revisionsgrund stellt hingegen eine nur vorübergehende
Änderung des Gesundheitszustands oder die unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts dar (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer-Urteil 9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008
E. 1.2). Bei gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen muss ein
Revisionsgrund, welcher zur Herabsetzung oder zur Aufhebung der
Invalidenrente führt, somit aktenmässig ausgewiesen sein
(vgl. BGer-Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2).
3.3.3
Zur Ermittlung der Revisionsvoraussetzungen ist
grundsätzlich der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung mit den
aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen.
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.4
3.4.1
Der
Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht sodann der Grundsatz vor, dass die
Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige
Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung
gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter
diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann
abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht
erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung
erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte
Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen
(BGE 125 V 368 E. 2; BGer-Urteil 8C_1012/2008 vom
17.
August 2009 E. 2.1).
3.4.2
Das
Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn
eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener
Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder
unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund
im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung
notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner
Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen
(Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung,
Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie
sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos
ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass
die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf
die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGer-Urteil 9C_575/2007 vom 18.
Oktober 2007 E. 2.2, mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin gelangte in der
rentenzusprechenden Verfügung vom 25. September 2017 zum Schluss, dass
dem polydisziplinären Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums vom 6. Mai
2016.
gefolgt werden könne. Folglich sei ab dem 25. Oktober 2013 von
einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
sowie in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Gestützt auf das
Kumulativjournal der Umberg Treuhand AG für das Jahr 2014 könne der
Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen in der Höhe von
Fr. 98'423.85 generieren und bei einer zumutbaren Tätigkeit von
60.
% erziele er noch ein Einkommen in der Höhe von Fr. 59'054.30. Daraus
resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 %.
4.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin den
massgeblichen Sachverhalt im Rahmen der Rentenrevision neu überprüft hatte,
stellte sie die Invalidenrente auf Ende Juli 2021 ein. In der diesbezüglichen
Verfügung vom 8. Juni 2021 führte sie aus, dass anhand der vorliegenden Unterlagen
und aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer unveränderten
Arbeitsfähigkeit bei veränderten radiologischen Befunden und im Wesentlichen
unveränderten Untersuchungsbefunden auszugehen sei. Es bestehe nach wie vor
eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in sämtlichen Tätigkeiten. Demgegenüber
stütze man sich bei der Invaliditätsberechnung neu auf den
Arbeitgeberfragebogen vom 19. September 2019. Gestützt darauf ergebe
sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
5.
5.1
Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am
25.
September 2017 einen rückwirkenden Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente. Die Verfügung erwuchs in der Folge
unangefochten in Rechtskraft, weshalb eine Änderung dieser Leistungszusprache
einzig unter den Titeln einer Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG und
Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung möglich ist
(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder dessen erwerbliche Auswirkungen
seit der Rentenzusprache im Jahr 2017 in einer Weise verändert haben, dass
eine Rentenrevision gerechtfertigt wäre. Während der Beschwerdeführer eine
leichte Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend macht, ist die
Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass von keiner revisionsrelevanten
Veränderung des Gesundheitszustands auszugehen ist.
Aus den im Recht liegenden medizinischen Akten ergibt
sich übereinstimmend, dass lediglich eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit bei
veränderten radiologischen Befunden und im Wesentlichen unveränderten
Untersuchungsbefunden vorliegt. Daran vermag das vom Beschwerdeführer ins
Recht gelegte Arztzeugnis von seinem Hausarzt Dr. med. B.______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Oktober 2019 nichts zu
ändern, zumal dieser selbst von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit von
50.
% seit der letzten rechtskräftigen
Verfügung aus dem Jahr 2017 ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer eine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 25. Oktober 2013
geltend macht, richtet er sich damit vielmehr gegen die rentenzusprechende
Verfügung aus dem Jahr 2017. Dies stellt jedoch keine gegenüber dem Jahr 2017
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und folglich keinen
Revisionsgrund dar, weshalb seine Rüge ins Leere zielt.
Vor dem Hintergrund, dass
sowohl der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch die damit
verbundenen erwerblichen Auswirkungen seit der rentenzusprechenden Verfügung
aus dem Jahr 2017 gleichgeblieben sind, folgt sodann, dass die vorliegend
streitbetroffene Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin lediglich eine
unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts darstellt. Eine solche kann jedoch nicht zu einer Rentenrevision
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 N. 31).
Ferner weist die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf hin, dass keine
prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG
angezeigt ist, da die von ihr in der vorliegend angefochtenen Verfügung
herangezogenen Grundlagen zur Bestimmung der Vergleichseinkommen im Rahmen
der Invaliditätsbemessung bereits im Zeitpunkt der rentenzusprechenden
Verfügung vorgelegen hatten. Ein revisionsweises Zurückkommen auf die Verfügung
vom 26. September 2017 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG oder
Art. 53 Abs. 1 ATSG ist damit nicht möglich.
5.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich sinngemäss
jedoch auf den Standpunkt, dass die Rente wiedererwägungsweise aufgehoben
werden könne, da die Invaliditätsbemessung, auf welcher die
rentenzusprechende Verfügung vom 25. September 2017 basiere, zweifellos
unrichtig sei und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal das
Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit die Wiedererwägung im Sinne von
Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen
Neuprüfung von Dauerleistungen werden lassen darf. So entspricht es nicht dem
Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener
"besserer Einsicht" der Durchführungsorgane jederzeit einer
Neubeurteilung zuführen zu können und es geht nicht an, die Bemessung der
Invalidität auf Grund einzelner ihr anhaftender kleinerer Mängel insgesamt
als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Einer einmal in Rechtskraft
erwachsenen Leistungszusprache muss schon im Hinblick auf die
Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werden, weshalb ein
späteres Zurückkommen auf früher gefällte Entscheide von vornherein nur bei
Vorliegen triftiger Gründe in Betracht fällt (vgl. BGer-Urteil
8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1; Kieser, Art. 53
N. 64). Solche triftigen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, legt
die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung doch lediglich leicht veränderte
Vergleichseinkommen zugrunde, womit sie keine hinreichend gewichtigen
Argumente für die Wiedererwägung einer vor Jahren erlassenen und seither
ständig umgesetzten Verfügung aufzuzeigen vermag, wobei zusätzlich darauf
hinzuweisen ist, dass sich die Grundlagen für die Invaliditätsberechnung
zwischenzeitlich nicht verändert haben. Überdies wird von der
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Differenz des
Invaliditätsgrads zwischen der Neuberechnung und derjenigen aus dem Jahr 2017
mindestens fünf Prozentpunkte beträgt, was Indiz für eine zweifellose
Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung wäre (vgl. hierzu
BGE 140 V 85 E. 4, 140 V 77 E. 3.1). Demgemäss
ist von keiner zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. September 2017 auszugehen, weshalb die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG
vorliegend nicht erfüllt sind.
5.3
Zusammenfassend sind vorliegend weder die
Voraussetzungen einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie Art. 53
Abs. 1 ATSG noch diejenigen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2
ATSG erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin keinen Titel für ein
Zurückkommen auf die rentenzusprechende Verfügung vom 26. September 2017 hat. Damit steht dem Beschwerdeführer
wegen seines gleichgebliebenen Gesundheitszustands nach wie vor eine
Viertelsrente zu.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde und zur Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8.
Juni 2021.
III.
Gemäss Art. 134 Abs. 1
lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986
(VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei,
welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die
Gerichtskosten in der Höhe von pauschal Fr. 600.- sind ausgangsgemäss
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm
bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Die
Beschwerdegegnerin ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8.
Juni 2021 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm bereits geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]