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Entscheid

VG.2021.00054

Sozialversicherung - IV

9. Dezember 2021Deutsch13 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 9. Dezember 2021

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,

Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Leonora

Muji

in Sachen

VG.2021.00054

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Hansjürg

Rhyner, Rechtsanwalt

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Der am […] geborene

A.______ meldete sich am 8. April 2014 bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach der Vornahme von medizinischen

Abklärungen und der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sprach ihm

die IV-Stelle am 25. September 2017 eine Viertelsrente rückwirkend ab dem 1.

Oktober 2014 zu.

2.

Im Juli 2019 leitete die

IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach der Einholung von

Berichten der behandelnden Ärzte stellte sie mit Vorbescheid vom 16. Oktober

2020 in Aussicht, die Invalidenrente aufzuheben. Die von ihm dagegen

erhobenen Einwände beantwortete die IV-Stelle am 31. Mai 2021 abschlägig und

erliess am 8. Juni 2021 die rentenaufhebende Verfügung.

3.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 8. Juli 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juni 2021. Ihm sei weiterhin

eine Viertelsrente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der IV-Stelle. Letztere schloss am 9. September 2021 auf Abweisung

der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, sein Gesundheitszustand habe sich leicht

verschlechtert, was selbst die Beschwerdegegnerin anerkannt habe. So sei er

nicht zu 60 %, sondern gestützt auf die im Recht liegenden Arztzeugnisse

seit dem 25. Oktober 2013 dauerhaft nur zu 50 % arbeitsfähig. Dabei

sei zwischen der körperlich belastenden Tätigkeit in der Küche sowie der Bürotätigkeit

zu unterscheiden. Es sei zu berücksichtigen, dass 50 % seines

Arbeitspensums auf die Küchenarbeit und 10 % auf die Bürotätigkeit

entfalle. Gesundheitsbedingt sei ihm in der angestammten Tätigkeit in der

Küche kein höheres Arbeitspensum zumutbar und die Bürotätigkeit sei als

angepasste Tätigkeit zu qualifizieren. Sodann habe die Beschwerdegegnerin die

Berechnung des Invaliditätsgrads falsch angestellt und sei zu Unrecht zum

Ergebnis gelangt, dass nur noch von einem Invaliditätsgrad von 34 %

auszugehen sei. Sie habe sich dabei fälschlicherweise einzig auf die Angaben

im Arbeitgeberfragebogen abgestützt, welche jedoch teilweise zu berichtigen

seien. So werde darin auf den Lohn als Koch im Jahr 2012 abgestellt und

ausser Acht gelassen, dass sowohl das Invaliden- als auch das

Valideneinkommen jährlich gestiegen seien. Richtigerweise sei beim

Invalideneinkommen auf die im Recht liegenden Lohnausweise abzustellen und es

sei diesem das über die Jahre hinweg gestiegene Valideneinkommen in der Höhe

von jährlich Fr. 103'511.40 gegenüberzustellen. Daraus ergebe sich ein

Invaliditätsgrad von gerundet 40 %, welcher weiterhin zum Bezug einer

Viertelsrente berechtige.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, zwar sei

gestützt auf die ärztlichen Berichte und die versicherungsmedizinische

Einschätzung von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit bei veränderten

radiologischen Befunden und im Wesentlichen unveränderten

Untersuchungsbefunden auszugehen. Dennoch habe der Beschwerdeführer keinen

Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. So sei zunächst darauf hinzuweisen,

dass der Einkommensvergleich gemäss der rentenzusprechenden Verfügung vom

26.

September 2017 falsch vorgenommen worden sei, indem bei der

Bemessung des Invaliden- und Valideneinkommens Anteile am Geschäftsauto und

beim Valideneinkommen zusätzlich Kinder- und Ausbildungszulagen

miteinberechnet worden seien. Korrigiere man dies, so resultiere für die

Jahre 2016, 2018 und 2019 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Sodann

sei der Invaliditätsberechnung ab dem Jahr 2020 gestützt auf den

Arbeitgeberfragebogen und die im Recht liegenden Lohnausweise ein

Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 94'414.12 und ein

Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'520.- zugrunde zu legen.

Dadurch ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 %, was zu

keiner Rente berechtige. Ferner seien die Voraussetzungen für eine

revisionsweise Aufhebung vorliegend zwar nicht erfüllt. Hingegen erweise sich

die rentenzusprechende Verfügung vom 26. September 2017 als zweifellos

unrichtig, womit eine Einstellung der Viertelsrente rechtmässig sei.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist

Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende

ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei

mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %

auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum

Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder

aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick

auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads bei der

Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden

ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine

erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen (Art.

87.

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar

1961.

[IVV]).

3.3.2

Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt

jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands

erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt

(BGer-Urteil 9C_604/2016 vom 1. Februar 2017

E. 2.2). Keinen Revisionsgrund stellt hingegen eine nur vorübergehende

Änderung des Gesundheitszustands oder die unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts dar (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGer-Urteil 9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008

E. 1.2). Bei gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen muss ein

Revisionsgrund, welcher zur Herabsetzung oder zur Aufhebung der

Invalidenrente führt, somit aktenmässig ausgewiesen sein

(vgl. BGer-Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2).

3.3.3

Zur Ermittlung der Revisionsvoraussetzungen ist

grundsätzlich der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung mit den

aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen.

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige

Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den

erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

3.4

3.4.1

Der

Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht sodann der Grundsatz vor, dass die

Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige

Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung

gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre

Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter

diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann

abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht

erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung

erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte

Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen

(BGE 125 V 368 E. 2; BGer-Urteil 8C_1012/2008 vom

17.

August 2009 E. 2.1).

3.4.2

Das

Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn

eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener

Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder

unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund

im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung

notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner

Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen

(Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung,

Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie

sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als

vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos

ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass

die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf

die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGer-Urteil 9C_575/2007 vom 18.

Oktober 2007 E. 2.2, mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin gelangte in der

rentenzusprechenden Verfügung vom 25. September 2017 zum Schluss, dass

dem polydisziplinären Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums vom 6. Mai

2016.

gefolgt werden könne. Folglich sei ab dem 25. Oktober 2013 von

einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten

sowie in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Gestützt auf das

Kumulativjournal der Umberg Treuhand AG für das Jahr 2014 könne der

Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen in der Höhe von

Fr. 98'423.85 generieren und bei einer zumutbaren Tätigkeit von

60.

% erziele er noch ein Einkommen in der Höhe von Fr. 59'054.30. Daraus

resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 %.

4.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin den

massgeblichen Sachverhalt im Rahmen der Rentenrevision neu überprüft hatte,

stellte sie die Invalidenrente auf Ende Juli 2021 ein. In der diesbezüglichen

Verfügung vom 8. Juni 2021 führte sie aus, dass anhand der vorliegenden Unterlagen

und aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer unveränderten

Arbeitsfähigkeit bei veränderten radiologischen Befunden und im Wesentlichen

unveränderten Untersuchungsbefunden auszugehen sei. Es bestehe nach wie vor

eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in sämtlichen Tätigkeiten. Demgegenüber

stütze man sich bei der Invaliditätsberechnung neu auf den

Arbeitgeberfragebogen vom 19. September 2019. Gestützt darauf ergebe

sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

5.

5.1

Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am

25.

September 2017 einen rückwirkenden Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente. Die Verfügung erwuchs in der Folge

unangefochten in Rechtskraft, weshalb eine Änderung dieser Leistungszusprache

einzig unter den Titeln einer Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG und

Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung möglich ist

(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder dessen erwerbliche Auswirkungen

seit der Rentenzusprache im Jahr 2017 in einer Weise verändert haben, dass

eine Rentenrevision gerechtfertigt wäre. Während der Beschwerdeführer eine

leichte Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend macht, ist die

Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass von keiner revisionsrelevanten

Veränderung des Gesundheitszustands auszugehen ist.

Aus den im Recht liegenden medizinischen Akten ergibt

sich übereinstimmend, dass lediglich eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit bei

veränderten radiologischen Befunden und im Wesentlichen unveränderten

Untersuchungsbefunden vorliegt. Daran vermag das vom Beschwerdeführer ins

Recht gelegte Arztzeugnis von seinem Hausarzt Dr. med. B.______,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Oktober 2019 nichts zu

ändern, zumal dieser selbst von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit von

50.

% seit der letzten rechtskräftigen

Verfügung aus dem Jahr 2017 ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer eine

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 25. Oktober 2013

geltend macht, richtet er sich damit vielmehr gegen die rentenzusprechende

Verfügung aus dem Jahr 2017. Dies stellt jedoch keine gegenüber dem Jahr 2017

eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und folglich keinen

Revisionsgrund dar, weshalb seine Rüge ins Leere zielt.

Vor dem Hintergrund, dass

sowohl der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch die damit

verbundenen erwerblichen Auswirkungen seit der rentenzusprechenden Verfügung

aus dem Jahr 2017 gleichgeblieben sind, folgt sodann, dass die vorliegend

streitbetroffene Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin lediglich eine

unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts darstellt. Eine solche kann jedoch nicht zu einer Rentenrevision

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 N. 31).

Ferner weist die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf hin, dass keine

prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG

angezeigt ist, da die von ihr in der vorliegend angefochtenen Verfügung

herangezogenen Grundlagen zur Bestimmung der Vergleichseinkommen im Rahmen

der Invaliditätsbemessung bereits im Zeitpunkt der rentenzusprechenden

Verfügung vorgelegen hatten. Ein revisionsweises Zurückkommen auf die Verfügung

vom 26. September 2017 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG oder

Art. 53 Abs. 1 ATSG ist damit nicht möglich.

5.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich sinngemäss

jedoch auf den Standpunkt, dass die Rente wiedererwägungsweise aufgehoben

werden könne, da die Invaliditätsbemessung, auf welcher die

rentenzusprechende Verfügung vom 25. September 2017 basiere, zweifellos

unrichtig sei und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal das

Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit die Wiedererwägung im Sinne von

Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen

Neuprüfung von Dauerleistungen werden lassen darf. So entspricht es nicht dem

Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener

"besserer Einsicht" der Durchführungsorgane jederzeit einer

Neubeurteilung zuführen zu können und es geht nicht an, die Bemessung der

Invalidität auf Grund einzelner ihr anhaftender kleinerer Mängel insgesamt

als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Einer einmal in Rechtskraft

erwachsenen Leistungszusprache muss schon im Hinblick auf die

Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werden, weshalb ein

späteres Zurückkommen auf früher gefällte Entscheide von vornherein nur bei

Vorliegen triftiger Gründe in Betracht fällt (vgl. BGer-Urteil

8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1; Kieser, Art. 53

N. 64). Solche triftigen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, legt

die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung doch lediglich leicht veränderte

Vergleichseinkommen zugrunde, womit sie keine hinreichend gewichtigen

Argumente für die Wiedererwägung einer vor Jahren erlassenen und seither

ständig umgesetzten Verfügung aufzuzeigen vermag, wobei zusätzlich darauf

hinzuweisen ist, dass sich die Grundlagen für die Invaliditätsberechnung

zwischenzeitlich nicht verändert haben. Überdies wird von der

Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Differenz des

Invaliditätsgrads zwischen der Neuberechnung und derjenigen aus dem Jahr 2017

mindestens fünf Prozentpunkte beträgt, was Indiz für eine zweifellose

Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung wäre (vgl. hierzu

BGE 140 V 85 E. 4, 140 V 77 E. 3.1). Demgemäss

ist von keiner zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. September 2017 auszugehen, weshalb die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG

vorliegend nicht erfüllt sind.

5.3

Zusammenfassend sind vorliegend weder die

Voraussetzungen einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie Art. 53

Abs. 1 ATSG noch diejenigen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2

ATSG erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin keinen Titel für ein

Zurückkommen auf die rentenzusprechende Verfügung vom 26. September 2017 hat. Damit steht dem Beschwerdeführer

wegen seines gleichgebliebenen Gesundheitszustands nach wie vor eine

Viertelsrente zu.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde und zur Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

8.

Juni 2021.

III.

Gemäss Art. 134 Abs. 1

lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

(VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei,

welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die

Gerichtskosten in der Höhe von pauschal Fr. 600.- sind ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm

bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Die

Beschwerdegegnerin ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

8.

Juni 2021 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm bereits geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]