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Entscheid

VG.2021.00057

Beschaffungswesen/Submissionswesen

25. November 2021Deutsch31 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 25. November 2021

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2021.00057

1.

Thomas Fischer Architekt

GmbH

Beschwerdeführerinnen

2.

A.______AG

beide vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Departement Bau und

Umwelt

Beschwerdegegner

des Kantons Glarus

vertreten durch Rechtsanwalt C.______

betreffend

Widerruf

Zuschlag

(Erweiterung

Berufsschule Ziegelbrücke)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Das

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) schrieb am 23. Mai

2019 im Amtsblatt und auf simap.ch den offenen Projektwettbewerb "Neubau

Schulhaus mit Dreifachturnhalle" in Ziegelbrücke aus. Insgesamt gingen

53 Eingaben ein. Am 14. und 15. November 2019 sowie am 6. Dezember

2019 beurteilte das Preisgericht die Projekte. Dabei setzte es das Projekt

"Brückenbauer" der Thomas Fischer Architekt GmbH auf den

ersten Rang. Am 27. Dezember 2019 beantragte das DBU dem Regierungsrat

die Kenntnisnahme des Berichts des Preisgerichts. Das DBU sei zu beauftragen,

dem Wettbewerbsgewinner den planerischen Auftrag zur Weiterbearbeitung zu

erteilen. Ferner sei es mit der Eröffnung des Beschlusses an alle Anbieter in

geeigneter Form und mit dem weiteren Vollzug zu beauftragen. Der

Regierungsrat folgte diesen Anträgen mit Beschluss vom 7. Januar 2020. Am

8. Januar 2020 verfügte das DBU die Rangierung der sechs besten Projekte

sowie den Ausschluss von fünf Teilnehmern. Gleichzeitig erteilte es den

Zuschlag der Thomas Fischer Architekt GmbH.

2.

Mit

Beschluss vom 8. Juli 2021 widerrief der Regierungsrat den Zuschlag an die

Thomas Fischer Architekt GmbH und beauftragte das DBU mit der Eröffnung

dieses Beschlusses sowie mit dessen weiterem Vollzug. Das DBU kam dem am

8. Juli 2021 nach.

3.

3.1

Gegen den Widerruf vom 8. Juli 2021 erhoben die Thomas Fischer

Architekt GmbH sowie die A.______AG am 19. Juli 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten dessen Aufhebung; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.2

Das DBU beantragte am 12. August 2021, dass auf die Beschwerde der A.______AG

nicht einzutreten und diejenige der Thomas Fischer Architekt GmbH

abzuweisen sei. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei

abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Thomas

Fischer Architekt GmbH sowie der A.______AG.

3.3

Nachdem das Verwaltungsgericht der Thomas Fischer Architekt GmbH sowie

der A.______AG mit Verfügung vom 9. September 2021 Einsicht in sämtliche

Akten des DBU gewährt hatte, hielten diese mit Replik vom 30. September 2021

an ihren Anträgen ebenso fest wie das DBU mit Duplik vom 22. Oktober 2021 an

den seinigen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1

lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

(VRG) i.V.m. Art. 35 f. des kantonalen Submissionsgesetzes vom 4.

Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da

auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3).

1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 1 SubmG können mit der

Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht bleibt

hingegen eine Angemessenheitskontrolle verwehrt (Art. 37 Abs. 2 SubmG

und Art. 16 Abs. 1 f. der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 bzw. vom 15. März

2001.

[IVöB]).

1.3

1.3.1

Die Beschwerdeführerinnen stellen

sich auf den Standpunkt, dass sie zusammen eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

bildeten. Dies werde selbst vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt,

zumal beide im Rahmen der Vertragsverhandlungen stets miteinbezogen worden

seien. Dementsprechend seien sie beide zur Beschwerde legitimiert, was sich

auch darin zeige, dass beiden die vorliegend angefochtene Verfügung eröffnet

worden sei.

Der

Beschwerdegegner ist demgegenüber der Auffassung, dass auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten sei. Sie sei keine Adressatin der Zuschlagsverfügung,

sondern lediglich als Subplanerin am Projekt der Beschwerdeführerin 1

mitbeteiligt gewesen. Folglich hätte ihr gegenüber kein Zuschlag widerrufen

werden können. Sie sei deshalb auch keine Adressatin der vorliegend

angefochtenen Verfügung und sei nur indirekt durch den Widerruf betroffen,

womit sie im Ergebnis nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei.

1.3.2

Zur Frage der Beschwerdelegitimation enthalten das

Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB) und

die IVöB lediglich Regelungen in Bezug auf den freihändig erteilten Zuschlag.

Daraus ergibt sich, dass vorliegend die allgemeinen Rechtsschutzbestimmungen

des eidgenössischen bzw. des kantonalen Rechts heranzuziehen sind (vgl.

Florian C. Roth, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum

Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 Rz. 26).

Dispositiv

Gemäss Art. 40 SubmG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. a VRG ist demnach zur

Beschwerde berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung

oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat.

Das

Verwaltungsgericht orientiert sich bei der Anwendung der Legitimationsvor-aussetzungen

von Art. 88 VRG aus Gründen der Verfahrenseinheit an der bundesgerichtlichen

Praxis zu Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).

Will ein Dritter einen den Verfügungsadressaten belastenden Entscheid

anfechten, kommt ein Beschwerderecht nur in Betracht, wenn der Dritte ein

selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für

sich in Anspruch nehmen kann. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt

ist, beurteilt sich grundsätzlich selbständig und unabhängig davon, ob der

Verfügungsadressat selbst ebenfalls Beschwerde ergreift oder aber auf ein

Rechtsmittel verzichtet. Der blosse Umstand, dass der angefochtene Entscheid

Rückwirkungen auf ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verfügungsadressaten

und dem Dritten zeitigen kann, vermag allein noch nicht zu genügen, um für

diesen ein schutzwürdiges Interesse und damit die Beschwerdelegitimation zu

begründen. Für die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache wird vielmehr

vorausgesetzt, dass dem Dritten durch den strittigen Entscheid ein

unmittelbarer Nachteil entsteht. Bloss mittelbare, faktische Interessen an

der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids reichen hingegen nicht aus.

Greift die angefochtene Anordnung jedoch direkt in die vertraglichen Rechte

und Pflichten ein bzw. löst sie eine vertragliche Wirkung aus und

entsteht dadurch dem Dritten ein Schaden, sollte die Beschwerdelegitimation

bejaht werden (vgl. zum Ganzen VGer-Urteil VG.2015.00115 vom

18. August 2016 E. II/1.3.5.1, mit Hinweisen).

1.3.3

Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2

um keine Empfängerin der Zuschlagsverfügung vom 8. Januar 2020 handelt.

Vielmehr beteiligte sie sich als Subplanerin

am Projekt der Beschwerdeführerin 1 und steht dementsprechend mit dieser

in einer vertraglichen Beziehung. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen,

dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Adressatin der

vorliegend angefochtenen Widerrufsverfügung handelt. Einerseits kann ein

Zuschlag nämlich ausschliesslich gegenüber der Zuschlagsempfängerin selbst

widerrufen werden und dieser gegenüber Rechtswirkungen entfalten.

Andererseits wurde der Beschwerdeführerin 2 die Widerrufsverfügung per

A-Post und nicht wie gegenüber der Beschwerdeführerin 1 als

Zuschlagsempfängerin mittels Einschreiben zugestellt, was auf eine Zustellung

zur Kenntnisnahme und nicht auf eine die Rechtsmittelfrist auslösende Sendung

hindeutet. Sodann ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sie, die

Beschwerdeführerin 2, durch den Widerruf des Zuschlags vom

8. Januar 2020 in ihren (wirtschaftlichen) Interessen beeinträchtigt

wird. Hingegen greift die vorliegend angefochtene Anordnung nicht direkt in

ihre Rechte und Pflichten ein bzw. löst keine unmittelbaren

vertraglichen Wirkungen aus. Da nach dem oben Dargelegten

(vgl. vorstehende E. II/1.3.2) bloss mittelbare, faktische

Interessen an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids für eine

Beschwerdelegitimation nicht ausreichen, ist auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten.

1.4

1.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt weiter vor,

der Regierungsrat habe den Zuschlag widerrufen, weshalb dessen Beschluss vom

8. Juli 2021 Anfechtungsobjekt bilde. Daraus folge, dass nicht der

Beschwerdegegner, sondern der Regierungsrat passivlegitimiert sei. Dies gehe

bereits aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2021 hervor,

in welchem festgehalten worden sei, dass der Regierungsrat den Zuschlag

widerrufen habe. Dementsprechend verhalte es sich gleich wie wenn eine

Gemeinde ein privates Büro mit der Submission beauftrage. In diesen Fällen

erfolge der Zuschlag durch die Gemeinde, welche als Vergabebehörde dazu

verpflichtet sei, ihren Entscheid zu eröffnen und diesen zu begründen.

Diejenige Stelle, welche die Vergabe vorbereite, sei dies nun eine Amtsstelle

oder ein privates Ingenieurbüro, sei weder Vergabebehörde noch Partei in

einem allfälligen Submissionsbeschwerdeverfahren.

Der Beschwerdegegner hält fest, Anfechtungsobjekt im

vorliegenden Verfahren sei die von ihm erlassene Widerrufsverfügung vom 8.

Juli 2021. Beim gleichentags ergangenen Regierungsratsbeschluss handle es

sich demgegenüber nicht um eine anfechtbare Verfügung, sondern lediglich um

eine innerdienstliche Anordnung bzw. eine an ihn gerichtete Weisung.

Eine solche begründe für sich alleine noch keine Rechte und Pflichten.

Vielmehr liege erst dann eine rechtsverbindliche Anordnung vor, wenn die untergeordnete

Behörde gestützt darauf eine Verfügung erlasse. Damit stehe fest, dass einzig

er, der Beschwerdegegner, Gegenpartei im vorliegenden Verfahren sei.

Folgerichtig sei nur er im Rubrum aufgenommen und zur Vernehmlassung

eingeladen worden.

1.4.2 Im vorliegenden Verfahren fällt als

passivlegitimierte Partei einzig diejenige Behörde in Betracht, welche den

streitbetroffenen Widerruf der Vergabe verfügt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin 1 den Regierungsrat als

passivlegitimiert bzw. dessen Beschluss vom 8. Juli 2021 als

Anfechtungsobjekt qualifizieren will, ist ihr nicht zu folgen. So führte der

Regierungsrat zwar aus, dass er den Zuschlag an die Beschwerdeführerin 1

widerrufe. Gleichzeitig beauftragte er jedoch den Beschwerdegegner mit der

Eröffnung des Beschlusses in geeigneter Form und mit dem weiteren Vollzug.

Damit verdeutlichte er, dass nicht er, sondern der Beschwerdegegner eine

anfechtbare Verfügung zu erlassen hat. Entsprechend handelt es sich beim

Beschluss des Regierungsrats nicht um eine Verfügung, wogegen ein

Rechtsmittel eingelegt werden könnte. Vielmehr ist er als eine

innerdienstliche Anordnung an eine nachgeordnete Verwaltungseinheit zu

qualifizieren, welche gestützt darauf eine für den Privaten verbindliche,

anfechtbare Verfügung zu erlassen hat (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 874). Hierzu hat der Regierungsrat gestützt

auf Art. 16 f. des Gesetzes über die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung vom 2. Mai 2004 (RVOG) ohne Weiteres die

Kompetenz, wobei die vorliegende Anweisung an den Beschwerdegegner wohl

letztlich deshalb zweckmässig erscheint, weil es sich beim Beschwerdegegner

um die für das Beschaffungswesen zuständige Verwaltungseinheit handelt

(vgl. Art. A1-4 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die

Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 21. März 2006

[RVOV]). Ferner stimmt diese Aufgabenverteilung sowohl mit der

Parteienordnung gemäss der Zuschlagsverfügung vom 8. Januar 2020 als

auch mit derjenigen aus früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren über

denselben Beschaffungsgegenstand (vgl. Verfahren VG.2020.00005 und

VG.2020.00006) überein. Demgemäss bildet im vorliegenden Verfahren die

Widerrufsverfügung des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2021

Anfechtungsobjekt und der Beschwerdegegner ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin 1 passivlegitimiert. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung rechtsgenüglich

begründet ist, was von der Beschwerdeführerin 1 zu Recht nicht

bestritten wird.

1.5 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht,

muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

nicht mehr entschieden werden.

2.

2.1 In materieller Hinsicht rügt die

Beschwerdeführerin 1, der Widerruf des Zuschlags sei rechtswidrig

erfolgt. Die Widerrufsgründe seien abschliessend in Art. 12 SubmG

geregelt, wobei im vorliegenden Fall kein solcher erfüllt sei. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdegegners sei sodann weder im Wettbewerbsverfahren noch

im Rahmen des Vorprojekts ein Kostendach diskutiert oder akzeptiert worden.

Hätte der Kanton als Ausloberin ein solches festlegen wollen, hätte er dies

in den Wettbewerbsbedingungen explizit festhalten müssen, was er jedoch nicht

getan habe. Darüber hinaus sei ein Kostendach mit Blick auf die Durchführung

eines Wettbewerbs nach SIA 142 ohnehin nicht zulässig und die Einhaltung

eines solchen sei für einen Generalplaner nicht möglich, da ein

entsprechendes Kostenrisiko nicht übernommen werden könne. Hinzu komme, dass

dem Beschwerdegegner bis zum 9. November 2020 die zu erwartenden

Gesamtkosten nicht bekannt gewesen seien. Im Anschluss an diese Mitteilung

habe er sich indessen nicht dagegen zur Wehr gesetzt. Er habe lediglich ausgeführt,

dass kein Kostendach in dieser Höhe garantiert werden könne. Ferner sei

festzuhalten, dass bereits ein Vertrag zu Stande gekommen sei, welcher

teilweise umgesetzt worden sei. Vertragsgrundlage bilde dabei der Vertrag vom

24. September 2020, welcher teilweise bereinigt worden sei. Wie den im

Recht liegenden Protokollen entnommen werden könne, sei er aus Sicht der

Baukommission nur noch zu unterzeichnen, wobei kein Schrifterfordernis

erkennbar sei. Darüber hinaus seien bereits vorbehaltslos Akontozahlungen

geleistet worden, was ebenfalls auf einen erfolgten Vertragsschluss hindeute.

Hiervon gehe im Übrigen selbst der Beschwerdegegner aus, indem er darauf

hinweise, dass der Vertrag bislang nur mündlich abgeschlossen worden sei.

Anzufügen sei, dass die Forderungen der ehemaligen Kantonsbaumeisterin

lediglich als Anträge zur Vertragsänderung zu qualifizieren seien und eine

Änderung zu einem Vertrag, welcher von der Koordinationskonferenz der Bau-

und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) empfohlen

werde, den Wettbewerbsbedingungen widerspreche. So sei die bisherige

Vertragsgrundlage nämlich stets SIA 1001 gewesen, wobei die Baukosten

die Grundlage für das Honorar gewesen seien. Da somit ein rechtsgültiger

Vertrag vorliege, verbleibe für einen Widerruf des Zuschlags kein Platz.

Schliesslich sei ihr, der Beschwerdeführerin 1, keine mangelhafte

Kommunikation vorzuwerfen. Sie sei stets zum konstruktiven Diskurs bereit

gewesen und habe auf eine gute Zusammenarbeit hingewirkt. Erst als die Kommunikation

mit der ehemaligen Kantonsbaumeisterin schwierig geworden sei, habe sie sich

an den zuständigen Regierungsrat gewandt, welcher offensichtlich selbst von

der Qualität des Projekts überzeugt gewesen sei, andernfalls er dieses nicht

hätte abkaufen wollen.

2.2 Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die in

Art. 12 SubmG enthaltenen Gründe seien in Bezug auf einen Widerruf nicht

abschliessend, da ein solcher selbst dann möglich sein müsse, wenn eine

weitere Zusammenarbeit aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht

weiter denkbar sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 sei

sodann bereits in den Wettbewerbsunterlagen ein Kostendach erwähnt.

Dementsprechend hätten auch die übrigen Wettbewerbsteilnehmer allesamt ihre

Projekte zu Anlagekosten unter dieser Grenze eingegeben. Da das Siegerprojekt

sowohl die kleinste Fläche als auch das geringste Volumen aufweise, sei er,

der Beschwerdegegner, darin bestärkt worden, dass auch die Anlagekosten des

Siegerprojekts unter diesem Kostendach liegen würden. Hinzu komme, dass der

von der Beschwerdeführerin 1 genannte Vertragsentwurf in mehreren

Punkten zu seinen Ungunsten abgeändert worden sei, weshalb es nachvollziehbar

sei, dass er diesen als inakzeptabel taxiert habe. Es seien des Weiteren keine

Indizien ersichtlich, dass der einseitig unterzeichnete Vertrag akzeptiert

worden oder verbindlich sei. Darüber hinaus sei im Wettbewerbsprogramm

offengelassen worden, welche Art von Vertrag vereinbart werde. Diesbezüglich

bestehe aber ohnehin kein Anspruch darauf, dass ein lediglich mündlich

geschlossener Vertrag nicht widerrufen werde, zumal Art. 404 des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) eine jederzeitige

Vertragsauflösung zulasse. Festzuhalten sei weiter, dass er nicht gezwungen

werden könne, für ein massiv über den erwarteten Kosten liegendes und deshalb

nicht realisierbares Projekt weitere Kosten auf sich zu nehmen. Im Übrigen

seien die Akontorechnungen nie vorbehaltslos beglichen worden, da die Beträge

unter dem Vorbehalt einer korrekten Honorarschlussrechnung geleistet worden

seien. Schliesslich sei unzutreffend, dass eine stets konstruktive

Kommunikation stattgefunden habe. Vielmehr seien vonseiten der

Beschwerdeführerin 1 Gespräche und Stellungnahmen verweigert worden, mit

der Begründung, dass zuerst weitere Akontozahlungen zu leisten seien.

3.

3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 SubmG kann der Auftraggeber

Anbieter vom Verfahren ausschliessen, aus dem Verzeichnis über geeignete

Anbieter streichen oder den Zuschlag widerrufen, wenn der Anbieter die geforderten

Eignungskriterien nicht erfüllt (lit. a); dem Auftraggeber falsche

Auskünfte erteilt (lit. b); Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt

(lit. c); die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der

Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder

bei deren Fehlen die branchenüblichen Vorschriften, die am Ort der

Arbeitsausführung gelten, sowie die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht

gewährleistet (lit. d); Absprachen trifft, die einen wirksamen

Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen (lit. e); in einem

Konkursverfahren steht (lit. f) oder wesentliche Formvorschriften

verletzt (lit. g).

3.2 Der Widerruf einer Zuschlagsverfügung dient der

Vergabestelle dazu, Sachverhalten Rechnung zu tragen, die materiell den Ausschluss

des Zuschlagsempfängers oder einen Verfahrensabbruch wegen einer

Projektänderung oder eines Projektverzichts rechtfertigen oder gar

erforderlich machen würden, wenn das Vergabeverfahren noch am Laufen wäre.

Der Widerruf beseitigt die Zuschlagsverfügung. Dies bewirkt, dass das durch

Zuschlagserteilung abgeschlossene Vergabeverfahren reaktiviert wird und sich

die Vergabestelle wieder im Stadium befindet, in dem sie sich vor der

Zuschlagserteilung befunden hatte (vgl. zum Ganzen Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch

des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2728 und 2782).

4.

4.1 Für den strittigen Widerruf des an die

Beschwerdeführerin 1 erteilten Zuschlags bedarf es einer gesetzlichen

Grundlage. Wie dem angefochtenen Entscheid des Beschwerdegegners vom

8. Juli 2021 zu entnehmen ist, stützt sich dieser auf

Art. 12 SubmG. Dementsprechend ist eingangs die Frage zu klären, ob

die darin genannten Gründe für einen Widerruf als abschliessend zu betrachten

sind. Es erweist sich daher als notwendig, Art. 12 SubmG auszulegen.

4.2 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist

eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text

nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach

seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller

Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text

zugrundeliegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und

unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter

anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht

den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der

Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem

Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 141 V 674

E. 2.2, 139 V 148 E. 5.1, je mit Hinweisen).

4.3 Ob die in Art. 12 SubmG erwähnten Gründe

hinsichtlich eines Widerrufs als abschliessend zu betrachten sind, ergibt

sich weder aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. insbesondere Memorial

zur Landsgemeinde 1997 S. 33) noch besteht hierzu eine Rechtsprechung.

Darüber hinaus lässt sich diese Frage nicht ohne Weiteres anhand des

Wortlauts der Bestimmung beantworten. Zwar weist die

Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass

Art. 12 SubmG keine Wendung wie "insbesondere" enthält, welche

auf eine lediglich beispielhafte Aufzählung von Widerrufsgründen hindeuten

würde. Aus diesem Umstand darf aber noch nicht unbesehen darauf geschlossen

werden, dass der Gesetzgeber keine darüber hinausgehenden Widerrufsgründe als

zulässig erachten wollte. Betrachtet man nämlich die in Art. 12

Abs. 1 lit. a - lit. g SubmG genannten Gründe, so fällt auf,

dass es sich dabei vorzugsweise um Sachverhalte handelt, welche zum

Ausschluss des Anbieters von der Teilnahme am Verfahren führen können

bzw. die Eignung des Anbieters und sein Verhalten im Verfahren

betreffen. In diese Richtung weist auch, dass Art. 12 SubmG mit

"Ausschluss" tituliert wurde und sich im Gesetz an einer Stelle

befindet, an der die Grundsätze des Verfahrens bis zum Zuschlag normiert

werden. Wie oben dargelegt (vgl. vorstehende E. II/3.2), handelt es

sich beim Widerruf jedoch um eine Vorgehensweise, welche der Vergabestelle

bei gegebenen Voraussetzungen erst nach der Zuschlagserteilung offensteht.

Darüber hinaus können Umstände, die der Vergabebehörde zur Zeit des

Zuschlagsentscheids bekannt waren, nicht nachträglich zur Rechtfertigung

eines Widerrufs dienen, sondern müssten zu einem Ausschluss führen. Ein

Widerruf kann hingegen erst dann Platz greifen, wenn nachträglich wesentliche

Mängel zu Tage treten, die für sich allein oder zusammen mit den früher

festgestellten Tatsachen zu einem anderen Zuschlagsentscheid führen müssten

(vgl. hierzu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zürich VB.2016.00673 vom 23. Mai 2017 E. 4.1, VB.2006.00175 vom

13. September 2006 E. 3.2.1, VB.2005.00068 vom 20. April 2005

E. 3.4; vgl. auch Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 548). Daraus

folgt, dass die in Art. 12 SubmG genannten Gründe nur beschränkt als

Widerrufsgründe tauglich sind und es der Vergabebehörde letztlich möglich

sein muss, den Zuschlagsentscheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich

wesentliche Mängel zeigen, beispielsweise wenn das angebotene Produkt den

gestellten Anforderungen in wesentlichen Punkten nicht entspricht.

Gegenteiliges, namentlich den Widerruf nur bei den Sachverhalten gemäss

Art. 12 Abs. 1 lit. a - lit. g SubmG

zuzulassen, würde demgegenüber dazu führen, dass ein Widerruf bei

nachträglich festgestellten, wesentlichen Mängeln oftmals nicht mehr möglich

wäre, was nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann und dem Sinn und Zweck

des Widerrufs entgegenstehen würde. Dies hat umso mehr bei einer Vergabe im

Rahmen eines Projektwettbewerbs zu gelten, bei welcher das

Beschaffungsprojekt von vornherein weniger konkretisiert ist, als bei der

herkömmlichen Auftragsvergabe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl

in Art. 44 Abs. 2 BöB als auch in zahlreichen kantonalen

Vergabegesetzen ebenfalls kein abschliessender Katalog an Widerrufsgründen

enthalten ist.

Damit ist festzuhalten,

dass der Widerruf eines Zuschlags entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin 1 nicht auf die in Art. 12 Abs. 1 lit. a - lit. g

SubmG genannten Sachverhalte beschränkt ist. Vielmehr muss er auch in

weiteren Fällen zulässig sein, in welchen nach dem Zuschlag wesentliche

Mängel zu Tage treten, bei deren Kenntnis die Vergabestelle den Auftrag

anderweitig oder nicht in dieser Form vergeben hätte.

4.4 Anzumerken ist vollständigkeitshalber, dass die

Gründe, die einen Abbruch des Verfahrens und die anschliessende Wiederholung

des Verfahrens rechtfertigen würden (Art. 34 SubmG), auch nicht

unbesehen als Gründe für einen Widerruf des Zuschlags herangezogen werden

können. Dies ergibt sich ebenfalls bereits aus dem unterschiedlichen

Verfahrensstand zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidfällung. Während der

Abbruch in einem hängigen Vergabeverfahren geschieht, erfolgt ein Widerruf

wie dargelegt nach einem rechtskräftigen Zuschlagsentscheid. Vor diesem

Hintergrund ist der Widerruf aus Rechtssicherheitsgründen nämlich auch an

strengere Voraussetzungen gebunden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1216 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

VB.2005.00068 vom 20. April 2005 E. 3.4).

5.

5.1 In Anlehnung an das Vergaberecht des Bundes ist

zwischen den persönlichen und sachlichen Widerrufsgründen zu unterscheiden.

Persönliche Widerrufsgründe betreffen dabei Aspekte der Person

beziehungsweise des Unternehmens des Zuschlagsempfängers und bewirken, dass

ein Vertragsabschluss mit diesem unmöglich, unzumutbar oder

vergaberechtswidrig wäre. Diese Gründe können in der Nichteignung des

Zuschlagsempfängers zur vergaberechtskonformen Leistungserbringung oder in

der Nichterfüllung von vergaberechtlichen Grundvoraussetzungen, aber auch in

einem Bruch des Vertrauensverhältnisses, in einem Scheitern der

Vertragsverhandlungen sowie in Offertabsprachen liegen. Demgegenüber handeln

die sachlichen Widerrufsgründe vom Geschäft selber sowie davon, dass der

Auftraggeber dieses nicht wie zugeschlagen umsetzen kann oder will. Ein

sachlicher Widerrufsgrund liegt entweder darin, dass ein Sachverhalt gegeben

ist, der, wäre das Verfahren noch am Laufen, einen Abbruch rechtfertigen oder

gar erforderlich machen würde, oder darin, dass die Vergabestelle eine im

Verfahren nach den anwendbaren Regeln an sich erlaubte, von der vorhandenen

Abschlusserlaubnis aufgrund ihrer Erheblichkeit aber nicht gedeckte

Geschäftsänderung vornehmen will (vgl. zum Ganzen Beyeler,

Rz. 2737 ff.).

5.2 Der Beschwerdegegner begründet den Widerruf

hauptsächlich damit, dass das Projekt der Beschwerdeführerin 1 deutlich

teurer ausfalle, als im Wettbewerb ausgeschrieben worden sei. So seien bei

dem von der Beschwerdeführerin 1 erarbeiteten Vorprojekt die Kosten im

November 2020 auf Fr. 44'000'000.- geschätzt worden, was deutlich über

dem Betrag liege, welchen der Kanton Glarus aufgrund eigener Abklärungen

sowie in Anbetracht des kompakten Gebäudevolumens habe erwarten müssen. Im

Zeitpunkt des Wettbewerbsverfahrens sei noch von Gesamtkosten in der Höhe von

etwa Fr. 30'000'000.- ausgegangen worden, wobei Berechnungen nach

SIA 416 (mit Angaben zu den Kosten) verlangt worden seien. Dementsprechend

hätten die deklarierten Anlagekosten bei den übrigen Wettbewerbsteilnehmern

denn auch allesamt unter Fr. 32'000'000.- gelegen. Obschon Angaben zu

den Kosten beim streitbetroffenen Projekt gefehlt hätten, seien mit Blick auf

dessen kleinstes Bauvolumen keine deutlich höheren Kosten vorhersehbar

gewesen.

5.3

5.3.1 Im Hinblick auf das streitbetroffene Bauprojekt

führte der Kanton Glarus eine Machbarkeitsstudie durch, mit welcher die

D.______GmbH beauftragt worden war. Letztere erstattete die Studie am

8. März 2019 und kam darin zum Schluss, dass anhand einer kubischen

Berechnung nach SIA 416 geschätzte Anlagekosten in der Höhe von

Fr. 25'069'000.- resultierten, wobei dies lediglich eine approximative

Kostenschätzung mit einer Genauigkeit von +/- 25 % darstelle.

5.3.2 Gestützt darauf beantragte das Departement Bildung

und Kultur (DBK) dem Regierungsrat am 23. April 2019 die Durchführung

eines Architekturwettbewerbs im offenen Verfahren. Dabei müssten die

Teilnehmer Aussagen zu gewissen Kennwerten machen, was eine Kostenermittlung

von +/- 10 % bei Gesamtkosten von etwa Fr. 25'000'000.-

ermögliche. Die Projekte der engeren Wahl seien durch einen Kostenplaner zu

überprüfen, was der Jury bei der Rangierung dienlich sei.

5.3.3 Im Wettbewerbsprogramm vom 23. April 2019 wies der

Beschwerdegegner u.a. darauf hin, dass die SIA-Ordnung 142/2009 für

Architektur- und Ingenieurwettbewerbe lediglich subsidiär gelte

(Ziff. 1.4). Sodann seien Vertragsdetails Verhandlungssache, wobei der

mittlere Stundenansatz im Kanton Glarus etwa Fr. 130.- betrage

(Ziff. 1.7). Des Weiteren stünden verschiedene Unterlagen zur Verfügung,

welche auf simap.ch zur Anmeldung und Verwendung heruntergeladen werden

könnten. Es handle sich hierbei etwa um das Wettbewerbsprogramm, um eine

Studie von März 2019 sowie um ein Datenblatt für "Berechnungen nach

SIA 416 und Kosten Wettbewerbsprojekt" (Ziff. 1.11). Ferner

wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben weiteren Unterlagen auch

Berechnungen nach SIA 416 (Gebäudevolumen, Geschossfläche,

Hauptnutzungsfläche) mit den dafür vorgesehen Formularen

(Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt) termingerecht einzureichen

seien (Ziff. 1.13).

Dem im Rahmen des

Projektwettbewerbs abgegeben Formular "Kosten und Daten

Wettbewerbsprojekt" lässt sich entnehmen, dass Angaben zur

Geschossfläche, zur Aussen-Geschossfläche sowie zum Gebäudevolumen und eine

Schätzung des Finanzbedarfs (inkl. Mehrwertsteuer) erforderlich waren,

wobei ein Budget B-Y in der Höhe von Fr. 31'000'000.- ausgewiesen

worden war. In dem zusätzlich zur Verfügung gestandenen Informationsblatt

betreffend allgemeine Angaben zu Daten, Kosten und Qualität des

Wettbewerbsprojekts führte die Vergabestelle ferner aus, dass die

Kostenermittlung zur Abschätzung der Zielerreichung für die Einhaltung des

Kostendachs diene. Grundlagen hierfür seien die Geschossfläche und das

Gebäudevolumen des Wettbewerbsprojekts, die Kostenkennwerte für

Bauwerkskosten sowie die prozentualen Anteile der Erstellungskosten.

Jedenfalls sei das angeführte Kostendach einzuhalten, wofür die

Wettbewerbsteilnehmer im Auftragsfalle die Kostenverantwortung zu übernehmen

hätten.

5.3.4 Die Beschwerdeführerin 1 reichte fristgerecht bis

zum 16. Oktober 2019 Unterlagen zu ihrem Wettbewerbsprojekt mit dem

Namen "Brückenbauer" ein. Dabei legte sie u.a. das Formular

mit den allgemeinen Informationen zum Formular "Kosten und Daten

Wettbewerbsprojekt" bei und gab gleichzeitig eine Nutzfläche von

5'462 m2, eine Geschossfläche von 7'449 m2 und ein Gebäudevolumen

von 34'257 m3 an. Eine Schätzung des Finanzbedarfs wies sie nicht aus.

5.3.5 Am 8. Januar 2020 erfolgte der Zuschlag an die

Beschwerdeführerin 1. Daraufhin fanden im Jahr 2020 vier

Projektleitersitzungen und vier Baukommissionssitzungen statt, an welchen die

Beschwerdeführerin 1 anwesend war. An den ersten drei Projektleiter- und

Baukommissionssitzungen wurde die Beschwerdeführerin 1 insbesondere

angewiesen, bis Mitte November 2020 einen Kostenvoranschlag mit einer

Genauigkeit von 15 % zu erstellen. Anlässlich der Baukommissionssitzung

vom 9. November 2020 wurde alsdann festgehalten, eine Schätzung der

E.______AG habe ergeben, dass die Kosten des Vorprojekts ohne

Minderkostenberücksichtigung bei Fr. 44'121'459.-

(inkl. Mehrwertsteuer) liegen würden, was bei einer Genauigkeit von

+/- 15 % eine Kostenspanne von Fr. 37'503'240.- bis

Fr. 50'739'677.- ergebe.

5.3.6 Nachdem der Beschwerdegegner die F.______AG mit

einer Plausibilisierung und Beurteilung der Kostenkennwerte beauftragt hatte,

gelangte diese am 24. November 2020 zum Schluss, dass die geschätzten

Gesamtkosten des Vorprojekts der Beschwerdeführerin 1 im leicht

überdurchschnittlichen Bereich liegen würden, was vor allem auf die Bereiche

Konstruktion und Ausbau zutreffe. Dies zeige auch der Kennwert der Bauwerkskosten/m2

Geschossfläche, welcher mit Fr. 2'880.-/m2 gegenüber dem Median für

Bildungsbauten (Fr. 2'280.-/m2) und eigenen Vergleichsprojekten

(Fr. 2'200.-/m2) eher hoch liege.

5.3.7 Gestützt auf den Bericht der F.______AG gelangte

der Beschwerdegegner am 18. Dezember 2020 an die

Beschwerdeführerin 1 und teilte dieser mit, dass die Glarner Regierung

bzw. das Parlament entschieden hätten, dem Projektantrag eine Chance zu

geben, falls die Anlagekosten das Kostendach von Fr. 36'000'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) nicht überschreiten würden. In der Folge kam es

zu keiner Einigung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem

Beschwerdegegner, weshalb der Zuschlag am 8. Juli 2021 widerrufen wurde.

5.4

5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass es für den

Beschwerdegegner im Hinblick auf eine Vorlage zuhanden der Landsgemeinde

bereits vor der Wettbewerbsausschreibung wesentlich war, dass ein gewisses

Kostenziel eingehalten wird. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass er

die zu erwartenden Kosten eingehend durch die D.______GmbH abklären liess und

den Wettbewerbsteilnehmern den diesbezüglichen Bericht via simap.ch zur

Einsicht vorgelegt hatte (vgl. dazu Ziff. 1.11 des

Wettbewerbsprogramms). Andererseits lässt sich dem Wettbewerbsprogramm sowie

den dazugehörigen Unterlagen ohne Weiteres entnehmen, dass die Vergabestelle

ein Budget in der Höhe von Fr. 31'000'000.- vorgegeben hatte, wovon

sämtliche Wettbewerbsteilnehmer ebenfalls Kenntnis nehmen konnten. Dies

trifft ebenfalls auf die Beschwerdeführerin 1 zu, nicht zuletzt weil sich

bei den von ihr eingereichten Wettbewerbsunterlagen auch das Formular

"Kosten und Daten Wettbewerbsprojekt" finden lässt, auf welchem

explizit auf ein bestehendes Kostendach hingewiesen wird

(vgl. vorstehende E. II/5.3.3). Demgemäss ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin 1 vom Bestehen eines Kostendachs wusste

bzw. dieses bei gehöriger Sorgfalt zumindest hätte kennen müssen.

Diesbezüglich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die SIA-Normen dem von

der Vergabestelle festgelegten Kostenlimit entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin 1 nicht entgegenstehen. Einerseits wurde im

Wettbewerbsprogramm unter Ziff. 1.4 auf die lediglich subsidiäre Geltung

der SIA-Ordnung 142/2009 hingewiesen. Andererseits wird das öffentliche Recht

nicht verdrängt, wenn in einem Projektwettbewerb, der den

öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, auf ein Regelwerk des

Privatrechts verwiesen wird. Vielmehr werden die privatrechtlichen

Bestimmungen, auf die verwiesen wird, dadurch zum Bestandteil des Verwaltungsrechts

und erlangen öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. dazu den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2016/10 vom

23. August 2016 E. 2, mit Hinweisen).

Sodann musste der

Beschwerdegegner selbst vor dem Hintergrund, dass die Wettbewerbsunterlagen

des Siegerprojekts keine Angaben zu den Anlagekosten bzw. zum

Finanzierungsbedarf enthielten, nicht davon ausgehen, dass das angestrebte

Kostenziel in der Höhe von Fr. 31'000'000.- überschritten wird. Hierfür

sprechen zunächst seine vorgängigen Abklärungen, welche auf Kosten unter dem

von ihm festgelegten Budget hindeuteten, wobei insbesondere die

Machbarkeitsstudie der D.______GmbH zu nennen ist. Alsdann wurde bei den

übrigen berücksichtigten Projekten ein jeweiliger Finanzierungsbedarf von

weniger als Fr. 31'000'000.- offeriert, obschon alle Projekte ein

grösseres Gebäudevolumen als das Siegerprojekt auswiesen. Mit Blick darauf,

dass das Gebäudevolumen als Kennwert zur Errechnung der zu erwartenden Kosten

gedient hatte, erscheint es dabei nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner

auch beim Siegerprojekt Kosten von unter Fr. 31'000'000.- erwartete.

Ferner ergibt sich weder

aus den Protokollen der Projektleitersitzungen noch aus denjenigen der

Baukommissionssitzungen, dass der Beschwerdegegner zur Überschreitung der

Kosten in der Höhe von Fr. 31'000'000.- ausdrücklich informiert worden

wäre. Zum einen wurde im Hinblick auf die Landsgemeindevorlage erst bis Mitte

November 2020 ein Kostenvoranschlag verlangt. Zum anderen wurde an der Baukommissionssitzung

vom 28. Mai 2020 lediglich eine Schätzung in der Höhe von

Fr. 33'285'715.- mit einer Genauigkeit von +/- 30 % abgegeben.

Dies veranlasste den Beschwerdegegner offenbar erneut dazu, an die Einhaltung

des Kostenziels zu glauben, zumal gleichzeitig explizit darauf hingewiesen

worden war, dass die Schätzung nicht verbindlich sei und lediglich als

Grundlage für den Vertragsentwurf dienen würde. Erst anlässlich der

Baukommissionssitzung vom 9. November 2020 wurde dem Beschwerdegegner

eröffnet, dass die veranschlagten Kosten nicht eingehalten bzw. diese

massiv überschritten würden, woraufhin Letzterer mit der Ansetzung eines

neuen Kostendachs in der Höhe von Fr. 36'000'000.- reagierte. Da es in

der Folge jedoch zu keiner Einigung zwischen dem Beschwerdegegner und der

Beschwerdeführerin 1 kam bzw. sich die Beschwerdeführerin 1

mit diesem Kostendach nicht einverstanden erklären wollte, sah sich dieser

nach Rücksprache mit dem Regierungsrat zu einem Widerruf des Zuschlags

gezwungen.

5.4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegner

im Rahmen des Wettbewerbs und im Hinblick auf die Durchführung des Projekts

ein Kostenlimit in der Höhe von Fr. 31'000'000.- auswies, welches er im

Nachgang an die Baukommissionsitzung vom 9. November 2020 auf

Fr. 36'000'000.- erhöhte. Davon konnte die Beschwerdeführerin 1

anhand der Wettbewerbsunterlagen ohne Weiteres Kenntnis nehmen

bzw. musste diesen Umstand bei gehöriger Sorgfalt gekannt haben, auch

weil eine entsprechende Frage bereits anlässlich der Vorbesprechung gestellt

und beantwortet worden war. Da sich im Laufe der Verhandlungen zwischen der

Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner herausstellte, dass die

veranschlagten Kosten massiv überschritten würden und die

Beschwerdeführerin 1 auf eine entsprechende Kostensenkung nicht

eingegangen war bzw. sich einer solchen gänzlich verweigerte, zeigten

sich für den Beschwerdegegner wesentliche Mängel am streitbetroffenen

Projekt, welche ihn in einem früheren Stadium, namentlich vor dem

Vergabeentscheid, dazu bewogen hätten, den Zuschlag an einen anderen Anbieter

zu erteilen. Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass die Argumentation

der Beschwerdeführerin 1 darauf hinauslaufen würde, dass nach dem

streitbetroffenen Zuschlag der Auftraggeber sämtliche Kosten im Zusammenhang

mit dem Projekt zu übernehmen hätte, egal wie hoch diese ausfallen. Dies kann

nicht angehen.

5.5 Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass sich

die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem

Beschwerdegegner im Anschluss an die Baukommissionssitzung vom

9. November 2020 zunehmend als schwierig gestaltete. Dies zeigt sich

etwa darin, dass die Beschwerdeführerin 1 Anfragen vonseiten des

Beschwerdegegners weitgehend unbeantwortet liess oder ein Tätigwerden von der

Zahlung einer weiteren Akontozahlung abhängig machte. Dadurch wurde das

Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem

Beschwerdegegner offensichtlich erheblich beeinträchtigt.

5.6 Soweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich geltend

macht, eine vertragliche Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner

stehe dem Widerruf entgegen, ist ihr nicht zu folgen. Wie den Akten nämlich

zu entnehmen ist, wurde der von ihr gewünschte und dem Beschwerdegegner

vorgelegte Vertrag vom Beschwerdegegner weder akzeptiert noch unterzeichnet,

weshalb nicht von einer diesbezüglich übereinstimmenden Willensäusserung

auszugehen ist. Sodann lässt sich erkennen, dass seit dem Zuschlag

Vertragsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem

Beschwerdegegner stattfanden, wobei sich ein solches Vorgehen bereits aus dem

Wettbewerbsprogramm, wonach Vertragsdetails Verhandlungssache sind

(Ziff. 1.7), ergibt. Daraus folgt, dass nach dem Zuschlag ein Konsens

über die wesentlichen Vertragsbestandteile gefunden werden musste. Dies wurde

bis zum Zeitpunkt des Widerrufs jedoch nicht erreicht. Insbesondere

anlässlich der Baukommissionssitzungen konnte keine Einigung über die

wesentlichen Vertragspunkte erzielt werden, was sich aus den diesbezüglichen

Protokollen ergibt. Vielmehr wurde anlässlich der Sitzung vom

9. November 2020 noch darauf hingewiesen, dass ein Vertrag Mitte

Dezember 2020 vereinbart werden solle. Hinzu kommt, dass sich die Parteien

selbst vor Verwaltungsgericht uneinig darüber sind, ob als Vertragsgrundlage

die SIA 1001 oder die KBOB-Bestimmungen dienten, was ebenfalls auf eine

Uneinigkeit hinsichtlich wesentlicher Vertragspunkte hindeutet. Ferner stehen

die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnten Akontozahlungen einem

Widerruf nicht entgegen. Wie der Beschwerdegegner nämlich zu Recht ausführt,

stehen diese vielmehr unter dem Vorbehalt einer korrekten

Honorarschlussrechnung, was nach der letzten Baukommissionssitzung am

18. Dezember 2020 explizit so kommuniziert worden war. Dementsprechend

ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin 1 gewünschte

Vertrag nicht zu Stande kam und vielmehr von endgültig gescheiterten

Vertragsverhandlungen auszugehen ist, was für sich alleine schon zu einem

Widerruf eines Zuschlags führen kann (vgl. Beyeler, Rz. 2752 f.).

5.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nach Erteilung

des Zuschlags durch den Beschwerdegegner wesentliche Mängel zu Tage traten,

welche eine weitere Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 1

erschwerten bzw. verunmöglichten. Dabei handelt es sich um solche,

welche dazu geführt hätten, dass die Vergabe an einen anderen Anbieter

erfolgt wäre, wenn der Beschwerdegegner bereits vor dem Zuschlag davon

Kenntnis gehabt hätte. Darüber hinaus wurde der von der

Beschwerdeführerin 1 anbegehrte Vertrag vonseiten des Beschwerdegegners

nie akzeptiert. Vielmehr ist von definitiv gescheiterten

Vertragsverhandlungen auszugehen. Damit sind vorliegend sowohl sachliche als

auch persönliche Widerrufsgründe zu bejahen.

6.

Schliesslich erweist sich

der strittige Widerruf auch als verhältnismässig. So überwiegt das Interesse

des Beschwerdegegners an einem Widerruf bzw. das damit verbundene

öffentliche Interesse an einer zeitnahen und kostengünstigen Realisierung des

Projekts ohne Weiteres das überwiegend finanzielle Interesse der

Beschwerdeführerin 1. Der Widerruf ist damit insgesamt als rechtmässig

zu qualifizieren.

7.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels

Aktivlegitimation nicht einzutreten ist. Sodann ist der Beschwerdegegner im

vorliegenden Verfahren passivlegitimiert. Die Eröffnung des Widerrufs

erfolgte rechtmässig und die diesbezügliche Begründung erweist sich als

rechtsgenüglich. Ferner sind die in Art. 12 SubmG genannten

Widerrufsgründe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 als nicht

abschliessend zu betrachten, da ein Widerruf auch in weiteren Fällen zulässig

sein muss. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen nach dem Zuschlag

wesentliche Mängel zu Tage treten, bei deren Kenntnis die Vergabestelle den Auftrag

anderweitig oder nicht in dieser Form vergeben hätte. Schliesslich zeigten

sich für den Beschwerdegegner nachträglich wesentliche Mängel am

streitbetroffenen Projekt, welche ihn vor dem Vergabeentscheid dazu bewogen

hätten, den Zuschlag an einen anderen Anbieter zu erteilen, weshalb ein

rechtsgenüglicher Widerrufsgrund vorliegt. Im Übrigen steht dem Widerruf kein

Vertragsschluss entgegen und es sind keine weiteren Indizien ersichtlich,

welche gegen dessen Zulässigkeit sprechen würden.

Demgemäss ist auf die

Beschwerde des Beschwerdegegners 2 nicht einzutreten und diejenige der

Beschwerdeführerin 1 abzuweisen.

III.

1.

Gemäss Art. 134 Abs. 1

lit. c VRG hat eine Partei im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

amtliche Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren

nicht eingetreten wurde. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin 1

mit ihrer Beschwerde, während auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten wird. Demgemäss sind der

Beschwerdeführerin 1 ausgangsgemäss pauschale Gerichtskosten in der Höhe

von Fr. 8'000.- und der Beschwerdeführerin 2 solche in der Höhe von

Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Die Gerichtskosten von insgesamt

Fr. 10'000.- sind mit dem von den Beschwerdeführerinnen bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Eine Parteientschädigung

steht den unterliegenden Beschwerdeführerinnen nicht zu (Art. 138

Abs. 3 VRG e contrario). Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zum

angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört, wird ihnen in der Regel

keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn

besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen

für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner

sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb ihm keine solche zusteht.

3.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

2.

Die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'000.- werden zu 4/5

(Fr. 8'000.-) der Beschwerdeführerin 1 und zu 1/5 (Fr. 2'000.-)

der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und mit dem von ihnen bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]