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Entscheid

VG.2021.00059

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

9. Dezember 2021Deutsch14 min

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Juni 2021

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 9. Dezember 2021

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,

Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Leonora

Muji

in Sachen

VG.2021.00059

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Philipp

Langlotz,

Rechtsanwalt

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Anspruchsberechtigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ meldete sich am

24. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) in Glarus an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit lehnte seine Anspruchsberechtigung am

9. Dezember 2020 ab, woran es am 14. Juni 2021 trotz der dagegen

erhobenen Einwände festhielt.

2.

A.______ gelangte am 16.

August 2021 mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Juni 2021

sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Sache

zur Neubeurteilung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht seien die Akten des Strafverfahrens gegen seine

ehemalige Arbeitgeberin zu edieren und ihm sei die unentgeltliche

Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 16. September 2021 auf Abweisung der

Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise

arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat

(lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische

Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch

eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d); die Beitragszeit erfüllt hat

oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e);

vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt

(lit. g).

2.2

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit,

wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf

Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für den

Leistungsbezug und für die Beitragszeiten gelten, sofern dieses Gesetz nichts

anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9

Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit

dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind

(Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt

zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) zählt als Beitragsmonat

jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Nach

Art. 11 Abs. 2 AVIV werden Beitragszeiten, die nicht einen

vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage

als ein Beitragsmonat gelten.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der

Beschwerdegegner habe sich bei der Prüfung der beitragspflichtigen

Beschäftigung zu Unrecht einzig am Lohnfluss orientiert. Es sei vollständig

ausser Acht gelassen worden, ob er innerhalb der Rahmenfrist tatsächlich

gearbeitet habe. Dies sei denn auch nicht ausreichend überprüft worden, was

eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle. Mit Blick auf die im

Recht liegenden Akten werde überdies deutlich, dass eine genügend

anrechenbare Beschäftigung vorliege und er folglich die

Anspruchsvoraussetzungen für den streitbetroffenen Leistungsbezug erfülle. So

sei er vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 und im Februar 2019

bis März 2019 bei der B.______AG tätig gewesen. Dadurch sei ihm eine Beitragszeit

von sieben Monaten anzurechnen, zumal unerheblich sei, dass die B.______AG

einzelne seiner Lohnansprüche mit Gegenforderungen verrechnet habe. Sodann

habe er vom 1. April 2019 bis zum 17. Juni 2020 für die C.______GmbH

gearbeitet. Dabei habe der Beschwerdegegner fälschlicherweise lediglich die

Monate April und Mai 2019 als Beitragszeit berücksichtigt. Ferner habe er ab

August 2019 aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der damaligen Arbeitgeberin

zwar keine oder kaum Lohnzahlungen mehr erhalten. Hingegen ergebe sich unter

anderem gestützt auf die im Recht liegenden Stundenrapporte, die

Lohnabrechnungen, die einzelnen Akontozahlungen vonseiten der ehemaligen

Arbeitgeberin sowie die sonstigen Umstände, dass er von April 2019 bis zum

17.

Juni 2020 für die C.______GmbH tätig gewesen sei, was als

Beitragszeit anzurechnen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ihm

wegen der Insolvenz der C.______GmbH gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AVIG ohnehin drei bis vier Monate als Beitragszeit

gutzuschreiben seien, was der Beschwerdegegner verkannt habe. Damit erfülle

er im Ergebnis die erforderliche Mindestbeitragszeit, weshalb er Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe.

3.2

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den

Standpunkt, während der Rahmenfrist vom 17. Juli 2018 bis zum 16. Juli 2020

sei die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht

nachgewiesen. So sei nämlich erforderlich, dass eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt worden sei und der Versicherte hierfür auch effektiv

Lohn erhalten habe. Ein solcher Lohnfluss sei in Bezug auf die Tätigkeiten

für die B.______AG und die C.______GmbH lediglich für sechs Monate,

namentlich für Juli bis September 2018 und für Juni bis August 2019

nachgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe.

4.

4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die

Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Juli 2018 bis zum 16. Juli 2020

angedauert hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens am 17.

Juli 2020 eröffnet worden ist. Ebenso ergibt sich weder aus den Akten noch

wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Gründe im Sinne

von Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wäre. Strittig

und zu prüfen ist indessen, ob Letzterer die erforderliche

Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist mit dem Grad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt hat.

4.2

Indem der Beschwerdegegner die Erfüllung der

Mindestbeitragszeit mit der Begründung verneint hat, ein tatsächlicher

Lohnbezug sei nur für maximal sechs Monate ausgewiesen, hat er den Nachweis

der Lohnzahlung zur Anspruchsvoraussetzung erklärt, was sowohl der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der von ihm selbst angeführten

Praxis (AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2012, Rz. B144) zuwiderläuft.

So ist Voraussetzung für den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit

gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG

grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung

während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten. Diese

Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher

Lohnzahlungen kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung

zu. Gleichwohl handelt es sich dabei aber um ein bedeutsames und in

kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung

einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung

nachgewiesen, der exakte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur

über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.2.3 f.; BGer-Urteil 8C_297/2019 vom 29. August

2019.

E. 5, 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2).

Nach dem oben Dargelegten sind anders als bei der

Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40

AVIV) die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden Lohnzahlungen bei der

Beurteilung der erfüllten Beitragszeit einzig als Indizien zu betrachten,

welche im Rahmen einer Würdigung aller Umstände mitzuberücksichtigen sind.

4.3

4.3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis zum 31. März 2019 mit Ausnahme der

Monate Dezember 2018 sowie Januar 2019 bei der B.______AG arbeitstätig war

(vgl. hierzu den diesbezüglichen Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2018

sowie die im Recht liegenden Lohnabrechnungen). Dies wird vom

Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt. Mit Blick auf diese Tätigkeit und

gestützt auf die bei den Akten liegenden Bankbelege bzw. die darin

ersichtlichen Lohnzahlungen ging Letzterer sodann richtigerweise von einer

beitragspflichtigen Beschäftigung während den Monaten Juli 2018 bis September

2018.

aus. Damit ergeben sich für die Monate August und September 2018 zwei

volle Beitragsmonate. Für den Monat Juli 2018 ist demgegenüber zu

berücksichtigen, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit erst am 17. Juli

2018.

begann, weshalb lediglich elf Werktage bzw. mit Blick auf die

Regeln zur Ermittlung der Beitragszeit (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Oktober

2012, Rz. B150) 15,4 Kalendertage (11 x 1,4) anzurechnen sind.

4.3.2

Soweit der Beschwerdegegner für die Monate

Oktober 2018, November 2018, Februar 2019 und März 2019 aufgrund fehlender

Lohnzahlungen davon ausgeht, dem Beschwerdeführer seien keine diesbezüglichen

Beitragszeiten anzurechnen, ist ihm nicht zu folgen. So führt er gestützt auf

die Aussagen der Arbeitgeberin (vgl. Klageantwort der B.______AG vom 20.

August 2020) zunächst richtigerweise ins Feld, dass die B.______AG eine Arbeitstätigkeit

für diese Monate bejaht hatte. Hingegen verkennt er alsdann, dass diese

Monate selbst dann Beitragszeiten darstellen, wenn der Beschwerdeführer

effektiv keinen Lohn erhalten hat. Vielmehr ist nach dem oben Dargelegten

(vgl. vorstehende E. II/4.2) einzig relevant, dass der

Beschwerdeführer in dieser Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung

ausgeübt hat, wobei unerheblich ist, ob seine Lohnforderungen ausbezahlt oder

mit den von der Arbeitgeberin geltend gemachten Gegenforderungen verrechnet wurden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die B.______AG die

Lohnforderungen anerkannt hat, womit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer

eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Demgemäss sind die Monate

Oktober 2018, November 2018, Februar 2019 und März 2019 ebenfalls als

Beitragszeiten anzurechnen.

4.3.3

Somit ist festzuhalten, dass aus dem

Arbeitsverhältnis zwischen der B.______AG und dem Beschwerdeführer eine

anrechenbare Beitragszeit von sechs vollen Monaten und

15,4 Kalendertagen resultiert.

4.4

4.4.1

Weiter liegt ein Arbeitsvertrag zwischen der

C.______GmbH und dem Beschwerdeführer vom 1.

April 2019 im Recht, wonach Letzterer ab dem 1. April 2019 für die

C.______GmbH als Gipser tätig war. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte

ihm die C.______GmbH am 7. Juli 2020

per 30. August 2020. Hierzu ist festzuhalten, dass selbst der

Beschwerdegegner nicht in Frage stellt, dass ein entsprechendes

Arbeitsverhältnis begründet worden war. So weist er im vorliegend

angefochtenen Entscheid nämlich explizit auf einen diesbezüglichen Lohnfluss

für die Monate April sowie Mai 2019 hin und anerkennt eine Anrechnung dieser

Beitragszeit. Demgemäss ist zumindest für die Monate April sowie Mai 2019 von

einer unbestritten gebliebenen beitragspflichtigen Tätigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen und ihm sind hierfür zwei volle Beitragsmonate

anzurechnen.

4.4.2

Sodann ergibt sich aus dem

Handelsregisterauszug der C.______GmbH vom

[…], dass die Firma mit Registereintrag vom […] von Amtes wegen als aufgelöst

erklärt wurde. Der Registerauszug des Betreibungsamts […] vom […] erhellt

überdies, dass die C.______GmbH offensichtlich überschuldet war. Folglich ist

ohne Weiteres von einem Ereignis im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AVIG

auszugehen. Weil darüber hinaus nicht ersichtlich ist, dass der

Beschwerdeführer der C.______GmbH seine

Arbeitsleistung nicht gehörig angeboten hatte bzw. ihm erst am

7.

Juli 2020 per 30. August 2020 gekündigt worden war, ist die Zeit

ab der Liquidation des Unternehmens bis zum Ende der Rahmenfrist am 17. Juli

2020.

ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen (vgl. AVIG- Praxis, ALE,

Oktober 2012, Rz. B144). Folglich sind der volle Monat Juni 2020 und im

Juli 13 Werktage bzw. 18,2 Kalendertage (13 x 1,4

[vgl. AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2012, Rz. B150]) bei der

Beitragszeit zu berücksichtigen.

4.4.3

Gestützt auf das oben Dargelegte ist beim

Beschwerdeführer für die Monate Juli 2018 bis November 2018, Februar 2019 bis

Mai 2019 sowie Juni 2020 und Juli 2020 bereits von einer Beitragszeit von

zehn Monaten und 3,6 Tagen auszugehen. Dadurch fehlen ihm innerhalb der

verbleibenden Rahmenfrist, namentlich während der Monate Juni 2019 bis Mai

2020, lediglich noch eine beitragspflichtige Tätigkeit von

56,4 Kalendertagen oder 40,3 Werktagen zur Erfüllung der erforderlichen

Mindestbeitragszeit. Zwar kann dem Beschwerdegegner diesbezüglich darin

gefolgt werden, dass für diese Monate kein effektiver Lohnfluss nachgewiesen

werden konnte. Wie bereits dargelegt, ist dieser Umstand jedoch lediglich als

Indiz in eine Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Sodann ist festzuhalten, dass

die im Recht liegenden Quellensteuer- und IK‑Auszüge sowie die

fehlenden Sozialversicherungsabgaben ebenfalls nicht hinreichend darauf

hinweisen, dass der Beschwerdeführer in der entsprechenden Zeit keiner

beitragspflichtigen Arbeitstätigkeit nachging, zumal offensichtlich kein Lohn

ausbezahlt wurde und entsprechend hätte besteuert oder beitragspflichtig

abgerechnet werden müssen. Vielmehr ist gestützt auf die bei den Akten

liegenden Arbeitsrapporte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Akontozahlungen, dem gegenüber der C.______GmbH

eingeklagten Forderungsbetrag, welcher im Übrigen betrieben und wogegen kein

Rechtsvorschlag erhoben wurde, sowie den vom Beschwerdeführer zusätzlich ins

Recht gelegten Belegen (beispielsweise der Screenshot der Nachricht, wonach

die C.______GmbH ausführt, dass noch Zahlungen ausstehend seien) mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er innerhalb der

verbleibenden zwölf Monate die zusätzlich erforderlichen beitragspflichtigen

Tage (40,3 Werktage) gearbeitet hat. Hierfür spricht insbesondere auch,

dass sich der Beschwerdeführer bei einer Nichterwerbstätigkeit von rund einem

Jahr offensichtlich um Arbeit bemüht hätte oder sich zumindest gegenüber der

damaligen Arbeitgeberin zu Wehr gesetzt hätte, wobei sich diesbezüglich keine

Hinweise bei den Akten finden lassen. Ferner hätte bei einer einjährigen

Nichterwerbstätigkeit für die C.______GmbH wohl bereits früher ein Grund

dafür bestanden, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies war nachweislich

jedoch erst im Juli 2020 der Fall. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass

der Beschwerdegegner hinsichtlich der Tätigkeit bei der C.______GmbH in der

Verfügung vom 9. Dezember 2020 selbst noch von einem Lohnfluss in den Monaten

Juni 2019 bis August 2019 ausging, womit er gegenüber dem vorliegend

angefochtenen Entscheid noch mehr als zwei Beitragsmonate im Rahmen des

Arbeitsverhältnisses mit der C.______GmbH anerkannte. Es erscheint somit

selbst bei nicht nachgewiesenen Lohnzahlungen überwiegend wahrscheinlich,

dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2019 und Mai 2020 während mindestens

40,3 Werktagen für die C.______GmbH einer beitragspflichtigen Tätigkeit

nachging.

5.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragszeit während

der Rahmenfrist vom 17. Juli 2018 bis zum 16. Juli 2020 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt hat. Folglich hat der

Beschwerdegegner die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen bzw. insbesondere

den versicherten Verdienst festzulegen, wozu er unter Umständen weitergehende

Abklärungen (beispielsweise die Edition der vom Beschwerdeführer erwähnten

Strafakten, die Einholung der Unterlagen des Treuhänders der C.______GmbH

oder dessen Befragung) vorzunehmen hat.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der

Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2021 sowie dessen

Verfügung vom 9. Dezember 2020 sind aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung

der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an diesen zurückzuweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG

i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht gemäss

Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG zu Lasten des Beschwerdegegners

eine Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu

bemessen und vorliegend auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen,

um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten

aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und

Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.

2.2

Da dem Beschwerdeführer keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ohne Weiteres aus den

Akten. Da seine Beschwerde gutzuheissen ist, kann das Verfahren auch nicht

als aussichtslos bezeichnet werden. Sodann war der Beschwerdeführer auf eine

rechtliche Vertretung angewiesen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt

lic. iur. Philipp Langlotz ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen ist. Dieser ist mit pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung seitens des

Beschwerdegegners in gleicher Höhe anzurechnen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von lic. iur. Philipp

Langlotz ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der

Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.

Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens des

Beschwerdegegners in gleicher Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners

vom 14. Juni 2021 sowie dessen Verfügung vom 9. Dezember 2020 werden

aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diesen zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]