VG.2021.00059
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
9. Dezember 2021Deutsch14 min
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Juni 2021
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 9. Dezember 2021
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,
Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Leonora
Muji
in Sachen
VG.2021.00059
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Philipp
Langlotz,
Rechtsanwalt
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Anspruchsberechtigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ meldete sich am
24. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) in Glarus an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit lehnte seine Anspruchsberechtigung am
9. Dezember 2020 ab, woran es am 14. Juni 2021 trotz der dagegen
erhobenen Einwände festhielt.
2.
A.______ gelangte am 16.
August 2021 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Juni 2021
sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht seien die Akten des Strafverfahrens gegen seine
ehemalige Arbeitgeberin zu edieren und ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 16. September 2021 auf Abweisung der
Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise
arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
(lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische
Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch
eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d); die Beitragszeit erfüllt hat
oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e);
vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt
(lit. g).
2.2
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit,
wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für den
Leistungsbezug und für die Beitragszeiten gelten, sofern dieses Gesetz nichts
anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9
Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit
dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt
zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) zählt als Beitragsmonat
jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Nach
Art. 11 Abs. 2 AVIV werden Beitragszeiten, die nicht einen
vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage
als ein Beitragsmonat gelten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, der
Beschwerdegegner habe sich bei der Prüfung der beitragspflichtigen
Beschäftigung zu Unrecht einzig am Lohnfluss orientiert. Es sei vollständig
ausser Acht gelassen worden, ob er innerhalb der Rahmenfrist tatsächlich
gearbeitet habe. Dies sei denn auch nicht ausreichend überprüft worden, was
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle. Mit Blick auf die im
Recht liegenden Akten werde überdies deutlich, dass eine genügend
anrechenbare Beschäftigung vorliege und er folglich die
Anspruchsvoraussetzungen für den streitbetroffenen Leistungsbezug erfülle. So
sei er vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 und im Februar 2019
bis März 2019 bei der B.______AG tätig gewesen. Dadurch sei ihm eine Beitragszeit
von sieben Monaten anzurechnen, zumal unerheblich sei, dass die B.______AG
einzelne seiner Lohnansprüche mit Gegenforderungen verrechnet habe. Sodann
habe er vom 1. April 2019 bis zum 17. Juni 2020 für die C.______GmbH
gearbeitet. Dabei habe der Beschwerdegegner fälschlicherweise lediglich die
Monate April und Mai 2019 als Beitragszeit berücksichtigt. Ferner habe er ab
August 2019 aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der damaligen Arbeitgeberin
zwar keine oder kaum Lohnzahlungen mehr erhalten. Hingegen ergebe sich unter
anderem gestützt auf die im Recht liegenden Stundenrapporte, die
Lohnabrechnungen, die einzelnen Akontozahlungen vonseiten der ehemaligen
Arbeitgeberin sowie die sonstigen Umstände, dass er von April 2019 bis zum
17.
Juni 2020 für die C.______GmbH tätig gewesen sei, was als
Beitragszeit anzurechnen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ihm
wegen der Insolvenz der C.______GmbH gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AVIG ohnehin drei bis vier Monate als Beitragszeit
gutzuschreiben seien, was der Beschwerdegegner verkannt habe. Damit erfülle
er im Ergebnis die erforderliche Mindestbeitragszeit, weshalb er Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe.
3.2
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den
Standpunkt, während der Rahmenfrist vom 17. Juli 2018 bis zum 16. Juli 2020
sei die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht
nachgewiesen. So sei nämlich erforderlich, dass eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt worden sei und der Versicherte hierfür auch effektiv
Lohn erhalten habe. Ein solcher Lohnfluss sei in Bezug auf die Tätigkeiten
für die B.______AG und die C.______GmbH lediglich für sechs Monate,
namentlich für Juli bis September 2018 und für Juni bis August 2019
nachgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe.
4.
4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die
Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Juli 2018 bis zum 16. Juli 2020
angedauert hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens am 17.
Juli 2020 eröffnet worden ist. Ebenso ergibt sich weder aus den Akten noch
wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Gründe im Sinne
von Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wäre. Strittig
und zu prüfen ist indessen, ob Letzterer die erforderliche
Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist mit dem Grad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt hat.
4.2
Indem der Beschwerdegegner die Erfüllung der
Mindestbeitragszeit mit der Begründung verneint hat, ein tatsächlicher
Lohnbezug sei nur für maximal sechs Monate ausgewiesen, hat er den Nachweis
der Lohnzahlung zur Anspruchsvoraussetzung erklärt, was sowohl der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der von ihm selbst angeführten
Praxis (AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2012, Rz. B144) zuwiderläuft.
So ist Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit
gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG
grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung
während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten. Diese
Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher
Lohnzahlungen kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung
zu. Gleichwohl handelt es sich dabei aber um ein bedeutsames und in
kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung
einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung
nachgewiesen, der exakte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur
über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.2.3 f.; BGer-Urteil 8C_297/2019 vom 29. August
2019.
E. 5, 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2).
Nach dem oben Dargelegten sind anders als bei der
Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40
AVIV) die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden Lohnzahlungen bei der
Beurteilung der erfüllten Beitragszeit einzig als Indizien zu betrachten,
welche im Rahmen einer Würdigung aller Umstände mitzuberücksichtigen sind.
4.3
4.3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis zum 31. März 2019 mit Ausnahme der
Monate Dezember 2018 sowie Januar 2019 bei der B.______AG arbeitstätig war
(vgl. hierzu den diesbezüglichen Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2018
sowie die im Recht liegenden Lohnabrechnungen). Dies wird vom
Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt. Mit Blick auf diese Tätigkeit und
gestützt auf die bei den Akten liegenden Bankbelege bzw. die darin
ersichtlichen Lohnzahlungen ging Letzterer sodann richtigerweise von einer
beitragspflichtigen Beschäftigung während den Monaten Juli 2018 bis September
2018.
aus. Damit ergeben sich für die Monate August und September 2018 zwei
volle Beitragsmonate. Für den Monat Juli 2018 ist demgegenüber zu
berücksichtigen, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit erst am 17. Juli
2018.
begann, weshalb lediglich elf Werktage bzw. mit Blick auf die
Regeln zur Ermittlung der Beitragszeit (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Oktober
2012, Rz. B150) 15,4 Kalendertage (11 x 1,4) anzurechnen sind.
4.3.2
Soweit der Beschwerdegegner für die Monate
Oktober 2018, November 2018, Februar 2019 und März 2019 aufgrund fehlender
Lohnzahlungen davon ausgeht, dem Beschwerdeführer seien keine diesbezüglichen
Beitragszeiten anzurechnen, ist ihm nicht zu folgen. So führt er gestützt auf
die Aussagen der Arbeitgeberin (vgl. Klageantwort der B.______AG vom 20.
August 2020) zunächst richtigerweise ins Feld, dass die B.______AG eine Arbeitstätigkeit
für diese Monate bejaht hatte. Hingegen verkennt er alsdann, dass diese
Monate selbst dann Beitragszeiten darstellen, wenn der Beschwerdeführer
effektiv keinen Lohn erhalten hat. Vielmehr ist nach dem oben Dargelegten
(vgl. vorstehende E. II/4.2) einzig relevant, dass der
Beschwerdeführer in dieser Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat, wobei unerheblich ist, ob seine Lohnforderungen ausbezahlt oder
mit den von der Arbeitgeberin geltend gemachten Gegenforderungen verrechnet wurden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die B.______AG die
Lohnforderungen anerkannt hat, womit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer
eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Demgemäss sind die Monate
Oktober 2018, November 2018, Februar 2019 und März 2019 ebenfalls als
Beitragszeiten anzurechnen.
4.3.3
Somit ist festzuhalten, dass aus dem
Arbeitsverhältnis zwischen der B.______AG und dem Beschwerdeführer eine
anrechenbare Beitragszeit von sechs vollen Monaten und
15,4 Kalendertagen resultiert.
4.4
4.4.1
Weiter liegt ein Arbeitsvertrag zwischen der
C.______GmbH und dem Beschwerdeführer vom 1.
April 2019 im Recht, wonach Letzterer ab dem 1. April 2019 für die
C.______GmbH als Gipser tätig war. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte
ihm die C.______GmbH am 7. Juli 2020
per 30. August 2020. Hierzu ist festzuhalten, dass selbst der
Beschwerdegegner nicht in Frage stellt, dass ein entsprechendes
Arbeitsverhältnis begründet worden war. So weist er im vorliegend
angefochtenen Entscheid nämlich explizit auf einen diesbezüglichen Lohnfluss
für die Monate April sowie Mai 2019 hin und anerkennt eine Anrechnung dieser
Beitragszeit. Demgemäss ist zumindest für die Monate April sowie Mai 2019 von
einer unbestritten gebliebenen beitragspflichtigen Tätigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen und ihm sind hierfür zwei volle Beitragsmonate
anzurechnen.
4.4.2
Sodann ergibt sich aus dem
Handelsregisterauszug der C.______GmbH vom
[…], dass die Firma mit Registereintrag vom […] von Amtes wegen als aufgelöst
erklärt wurde. Der Registerauszug des Betreibungsamts […] vom […] erhellt
überdies, dass die C.______GmbH offensichtlich überschuldet war. Folglich ist
ohne Weiteres von einem Ereignis im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AVIG
auszugehen. Weil darüber hinaus nicht ersichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer der C.______GmbH seine
Arbeitsleistung nicht gehörig angeboten hatte bzw. ihm erst am
7.
Juli 2020 per 30. August 2020 gekündigt worden war, ist die Zeit
ab der Liquidation des Unternehmens bis zum Ende der Rahmenfrist am 17. Juli
2020.
ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen (vgl. AVIG- Praxis, ALE,
Oktober 2012, Rz. B144). Folglich sind der volle Monat Juni 2020 und im
Juli 13 Werktage bzw. 18,2 Kalendertage (13 x 1,4
[vgl. AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2012, Rz. B150]) bei der
Beitragszeit zu berücksichtigen.
4.4.3
Gestützt auf das oben Dargelegte ist beim
Beschwerdeführer für die Monate Juli 2018 bis November 2018, Februar 2019 bis
Mai 2019 sowie Juni 2020 und Juli 2020 bereits von einer Beitragszeit von
zehn Monaten und 3,6 Tagen auszugehen. Dadurch fehlen ihm innerhalb der
verbleibenden Rahmenfrist, namentlich während der Monate Juni 2019 bis Mai
2020, lediglich noch eine beitragspflichtige Tätigkeit von
56,4 Kalendertagen oder 40,3 Werktagen zur Erfüllung der erforderlichen
Mindestbeitragszeit. Zwar kann dem Beschwerdegegner diesbezüglich darin
gefolgt werden, dass für diese Monate kein effektiver Lohnfluss nachgewiesen
werden konnte. Wie bereits dargelegt, ist dieser Umstand jedoch lediglich als
Indiz in eine Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Sodann ist festzuhalten, dass
die im Recht liegenden Quellensteuer- und IK‑Auszüge sowie die
fehlenden Sozialversicherungsabgaben ebenfalls nicht hinreichend darauf
hinweisen, dass der Beschwerdeführer in der entsprechenden Zeit keiner
beitragspflichtigen Arbeitstätigkeit nachging, zumal offensichtlich kein Lohn
ausbezahlt wurde und entsprechend hätte besteuert oder beitragspflichtig
abgerechnet werden müssen. Vielmehr ist gestützt auf die bei den Akten
liegenden Arbeitsrapporte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Akontozahlungen, dem gegenüber der C.______GmbH
eingeklagten Forderungsbetrag, welcher im Übrigen betrieben und wogegen kein
Rechtsvorschlag erhoben wurde, sowie den vom Beschwerdeführer zusätzlich ins
Recht gelegten Belegen (beispielsweise der Screenshot der Nachricht, wonach
die C.______GmbH ausführt, dass noch Zahlungen ausstehend seien) mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er innerhalb der
verbleibenden zwölf Monate die zusätzlich erforderlichen beitragspflichtigen
Tage (40,3 Werktage) gearbeitet hat. Hierfür spricht insbesondere auch,
dass sich der Beschwerdeführer bei einer Nichterwerbstätigkeit von rund einem
Jahr offensichtlich um Arbeit bemüht hätte oder sich zumindest gegenüber der
damaligen Arbeitgeberin zu Wehr gesetzt hätte, wobei sich diesbezüglich keine
Hinweise bei den Akten finden lassen. Ferner hätte bei einer einjährigen
Nichterwerbstätigkeit für die C.______GmbH wohl bereits früher ein Grund
dafür bestanden, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies war nachweislich
jedoch erst im Juli 2020 der Fall. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdegegner hinsichtlich der Tätigkeit bei der C.______GmbH in der
Verfügung vom 9. Dezember 2020 selbst noch von einem Lohnfluss in den Monaten
Juni 2019 bis August 2019 ausging, womit er gegenüber dem vorliegend
angefochtenen Entscheid noch mehr als zwei Beitragsmonate im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses mit der C.______GmbH anerkannte. Es erscheint somit
selbst bei nicht nachgewiesenen Lohnzahlungen überwiegend wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2019 und Mai 2020 während mindestens
40,3 Werktagen für die C.______GmbH einer beitragspflichtigen Tätigkeit
nachging.
5.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragszeit während
der Rahmenfrist vom 17. Juli 2018 bis zum 16. Juli 2020 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt hat. Folglich hat der
Beschwerdegegner die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen bzw. insbesondere
den versicherten Verdienst festzulegen, wozu er unter Umständen weitergehende
Abklärungen (beispielsweise die Edition der vom Beschwerdeführer erwähnten
Strafakten, die Einholung der Unterlagen des Treuhänders der C.______GmbH
oder dessen Befragung) vorzunehmen hat.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der
Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2021 sowie dessen
Verfügung vom 9. Dezember 2020 sind aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung
der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an diesen zurückzuweisen.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht gemäss
Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG zu Lasten des Beschwerdegegners
eine Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu
bemessen und vorliegend auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen,
um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten
aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und
Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
2.2
Da dem Beschwerdeführer keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3
Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ohne Weiteres aus den
Akten. Da seine Beschwerde gutzuheissen ist, kann das Verfahren auch nicht
als aussichtslos bezeichnet werden. Sodann war der Beschwerdeführer auf eine
rechtliche Vertretung angewiesen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt
lic. iur. Philipp Langlotz ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen ist. Dieser ist mit pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung seitens des
Beschwerdegegners in gleicher Höhe anzurechnen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von lic. iur. Philipp
Langlotz ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der
Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens des
Beschwerdegegners in gleicher Höhe.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners
vom 14. Juni 2021 sowie dessen Verfügung vom 9. Dezember 2020 werden
aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diesen zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]