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Entscheid

VG.2021.00063

Sozialversicherung - Unfallversicherung

13. Januar 2022Deutsch20 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 13. Januar 2022

II. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident

MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger, Verwaltungsrichter

Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2021.00063

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Ivo

Baumann,

Rechtsanwalt

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Der am […] geborene A.______ war

als arbeitslose Person obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. Mai 2014 fiel ihm eine

etwa 20 kg schwere Plastikkiste auf das linke Knie. Dies führte zu einem

Horizontalriss des lateralen Meniskushinterhorns und einer Teilruptur des

vorderen Kreuzbands. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die

Folgen dieses Nichtberufsunfalls. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 verneinte

sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

2.

Am 5. Oktober 2017 meldete

A.______ einen Rückfall. Nach Vornahme der ärztlichen Abschlussuntersuchung

teilte ihm die Suva am 13. Juni 2019 mit, sie werde die Heilkosten-

und Taggeldleistungen per 30. Juni 2019 einstellen. In der Folge

verneinte sie mit Verfügung vom

4. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung und beantwortete die von ihm dagegen erhobene

Einsprache am 9. März 2020 abschlägig. Das Verwaltungsgericht wies die

von A.______ dagegen erhobene Beschwerde am 1. Oktober 2020 (Verfahren

VG.2020.00048) ab.

3.

Am

6. Oktober 2020 erfolgte eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie am

Hinterhorn des linken Knies. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 lehnte die

Suva ihre Leistungspflicht ab. A.______ erhob am 26. Januar 2021

Einsprache gegen die leistungsabweisende Verfügung, welche die Suva am 18.

Juni 2021 abwies.

4.

A.______ gelangte in der

Folge mit Beschwerde vom 23. August 2021 ans Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung vom 14. Dezember 2020 sowie der Einspracheentscheid

vom 18. Juni 2021 seien aufzuheben. Ihm seien die gesetzlichen Leistungen

auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Suva für weitere

medizinische Abklärungen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva schloss am 23. September

2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März

1981.

(UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom

3.

Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat die Beschwerdegegnerin

bei Unfällen und Berufskrankheiten den bei ihr obligatorisch Versicherten die

gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge

hat. Erleidet ein Versicherter einen Unfall, hat er nach Art. 10

Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckmässigen Behandlung

der Unfallfolgen.

2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt

zunächst voraus, dass zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im

Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1,

117.

V 359 E. 4a). Es ist daher unerlässlich, dass

die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von der versicherten Person

subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern medizinisch einer

fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und

diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem

ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht

(BGE 119 V 335 E. 2b f.). Entscheidend ist dabei die

Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der Richter bei der Beurteilung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen

Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).

2.3

Die

Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate

Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg

von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs

also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 117 V 359 E. 5a). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Alexandra Rumo-Jungo/André

P. Holzer, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,

S. 58 f.).

2.4

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) werden die

Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Ein

Rückfall liegt vor, wenn eine scheinbar geheilte Schädigung erneut eine ärztliche

Behandlung erforderlich macht und gegebenenfalls sogar eine

Arbeitsunfähigkeit verursacht. Als Spätfolge gilt, wenn eine scheinbar

geheilte Verletzung im Verlauf der Zeit zu einem oftmals völlig anders gearteten

Krankheitsbild führt, das eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und

möglicherweise die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt

(Schweizerischer Versicherungsverband SSV, Wegleitung zur obligatorischen

Unfallversicherung UVG, 4. A., Zürich 2017, S. 34). Rückfälle und

Spätfolgen können eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aber auch nur

dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der

seinerzeit unfallbedingten Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c).

Bei der

Geltendmachung eines Rückfalls oder einer Spätfolge trägt der Leistungsansprecher

hinsichtlich der Tatsachen, von denen das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs

zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall abhängt, die Beweislast. Nur

wenn die Tatsachengrundlage, auf welcher die Unfallkausalität beruht, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht

des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu

Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Kausalzusammenhang

als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (vgl. etwa

BGer-Urteil 8C_66/2008 vom 4. Juli 2008 E. 3.1).

2.5

2.5.1

Es ist

Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls

auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung

zu nehmen, bezüglich welcher konkreter Tätigkeiten und in welchem Umfang sie

arbeitsunfähig bzw. in ihrer körperlichen und geistigen Integrität

beeinträchtigt ist. Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten.

2.5.2

Hinsichtlich des Beweiswerts eines

Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines

ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.5.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte

und Ärztinnen kann rechtsprechungsgemäss gleichfalls Beweiswert beigemessen

werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in

sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte

Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt

nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es

bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die

Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im

Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im

Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters

oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen

(BGE 122 V 157 E. 1c).

2.5.4

Da sich alle behandelnden Ärztinnen und

Ärzte (auch Spezialärzte) in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren

haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden

Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung

des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen

Dispositiv

Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine

direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum in Frage kommen. Diese Berichte sind

daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und

Ärzte wecken. Im Verfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von

Sozialversicherungsleistungen besteht sodann kein förmlicher Anspruch auf

eine versicherungsexterne Begutachtung. Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind jedoch an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 135 V 465 E. 4.4).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Operation

vom 6. Oktober 2020 sowie deren Folgen stünden in einem natürlichen und

adäquaten Zusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Mai 2014. Im MRI des linken

Knies vom 11. Juni 2020 sei eine Rissbildung schräg durch das mediale

Meniskushinterhorn sichtbar gewesen. Diese Läsion sei bereits anlässlich der

bildgebenden Untersuchung kurz nach dem Unfallereignis festgestellt worden.

Wenn Dr. med. B.______, Leiter im Bereich Knie-Chirurgie in

der Klinik C.______AG, diesen eindeutigen Befund anlässlich seiner Operation

nicht habe finden können, sei dies einem unzureichenden operativen Vorgehen

zuzuschreiben. Auffällig sei, dass Dr. med. D.______, Orthopädische

Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM, diesen Befund sechs Jahre später

gefunden und erfolgreich operiert habe. Sodann habe sich die bildgebende

Diagnostik bis 2020 nicht verändert, weshalb mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die im Jahr 2020 operierte

Meniskusläsion dem Unfallereignis vom 5. Mai 2014 zuzuschreiben sei.

3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den

Standpunkt, dass die mediale Meniskusläsion mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 5.

Mai 2014 stehe, sondern auf verschleissbedingte Veränderungen des medialen

Kniekompartiments zurückzuführen sei. Sodann habe entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers die MRI-Untersuchung vom 13. Mai 2014 lediglich eine

intramurale degenerative Veränderung im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne

Läsionszeichen und diejenige vom 30. Juni 2014 einen unveränderten

medialen Meniskus gezeigt. Ferner sei intraoperativ ein stabiler und intakter

medialer Meniskus festgestellt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers,

wonach Dr. B.______ eine mediale Meniskusläsion wegen eines

unzureichenden operativen Vorgehens nicht habe finden können, vermöge nicht

zu überzeugen. So erscheine es äusserst unglaubwürdig, dass eine

Meniskusläsion gleich bei drei Operationen durch drei verschiedene Fachärzte

übersehen worden sei.

4.

4.1 In der

MRI-Untersuchung des linken Knies vom 13. Mai 2014 beurteilte

Dr. med. E.______, Facharzt Radiologie, eine intramurale

degenerative Veränderung im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne

Läsionszeichen. Med. pract. F.______, Oberarzt Chirurgie,

berichtete anlässlich der Operation vom 19. Mai 2014, der Meniskus

medialis sei glattbegrenzt und stabil. Eine Chondropathie medial sei nicht

feststellbar. Dr. E.______ führte am 30. Juni 2014 aus, der mediale

Meniskus zeige sich unverändert.

4.2

PD Dr. med. G.______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert

auf Hüft- und Kniechirurgie, überwies den Beschwerdeführer für eine

MRI-Unter-suchung an PD Dr. med. H.______, Facharzt

Radiologie. Dieser diagnostizierte am 30. Oktober 2014 eine teils

vertikale und teils horizontale, die Unterfläche erreichende Läsion im

Hinterhorn des medialen Meniskus. Am 21. November 2014 führte

Dr. G.______ eine Kniearthroskopie links durch. Dabei seien die

Knorpelbeläge femoral und tibial des medialen Kompartiments intakt und eine

Innenmeniskusläsion könne nicht identifiziert werden.

4.3 Dr. med. I.______,

Oberarzt Radiologie des Spitals J.______, diagnostizierte am

6. Oktober 2017 einen Transversalriss im Hinterhorn des Meniskus

medialis sowie einen Transversalriss im Vorderhorn des lateralen Meniskus.

4.4 Am 31. Oktober

2018 nahm Dr. B.______ eine Re-Arthroskopie vor, welche eine

Chondropathie im Stadium I bis II der Knorpelflächen ergab. Der mediale

Meniskus im linken Knie sei hingegen intakt und stabil verankert.

4.5 Dr. med.

K.______, Facharzt Radiologie, führte am 11. Juni 2020 eine

MRI-Untersuchung durch. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom

13. September 2018 sei die Darstellung des Risses Grad III im

Hinterhorn des medialen Meniskus wie auch des Einrisses im Vorderhorn des

lateralen Meniskus nach der lateralen Teilmeniskektomie unverändert.

Signifikante degenerative Veränderungen seien nicht ersichtlich.

4.6 Dr. D.______ bemerkte am 13. Juli 2020, dass

die dokumentierte Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns bereits im MRI

vom 30. Oktober 2014 zu sehen gewesen und bei heute klinischen Symptomen

sowie bei persistierender unveränderter Meniskusläsion als Folge des Unfalls

vom 5. Mai 2014 zu werten sei. Anlässlich

der Operation vom 6. Oktober 2020 hielt er fest, der mediale Meniskus weise

entsprechend dem MRI eine Unterflächenruptur sowie eine Chondropathie

Grad 2 tibial und Grad 1 femoral auf.

4.7

4.7.1 Kreisarzt Dr. med. L.______, Facharzt für

Orthopädie, folgerte am 25. November 2020, die geltend gemachten

Beschwerden am linken Knie seien überwiegend wahrscheinlich auf das

Unfallereignis vom 5. Mai 2014 zurückzuführen. Allerdings sei seit dem

letzten Behandlungsabschluss keine unfallbedingte objektivierbare

Verschlimmerung eingetreten, die einer Behandlung bedürfe. Ferner treffe die

MR-morphologische Beurteilung vom 11. Juni 2020 nicht zu. Der Riss

Grad III am medialen Meniskushinterhorn sei nicht bereits bei der

Voruntersuchung vom 13. September 2018 erkennbar gewesen, da in der

nachfolgenden Operation am 13. Oktober 2018 (recte: 31. Oktober

2018) der mediale Meniskus als völlig intakt und stabil beschrieben werde.

Daher sei die Unterflächenruptur des medialen Meniskus, welche am

6. Oktober 2020 operiert worden sei, nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, da unfallbedingt keine

strukturellen Traumafolgen am medialen Meniskus aufgetreten seien.

4.7.2 Dr. L.______ führte am 11. Dezember 2020 ergänzend

aus, in den am 19. Mai 2014 bzw. am 21. November 2014

erfolgten Operationen sei der Knorpel im Bereich des medialen Kompartiments

als unauffällig und ohne verschleissbedingte Knorpelveränderungen beurteilt

worden. Sodann sei am 31. Oktober 2018, viereinhalb Jahre nach dem

Unfallereignis, intraoperativ ein völlig intakter und stabil verankerter

medialer Meniskus und eine verschleissbedingte Knorpelveränderung im Sinne

einer Chondropathie im Stadium I bis II bei bildmorphologisch sieben Monate

zuvor am 23. März 2018 beschriebener Chondrokalzinose diagnostiziert

worden. Bei einer Chondrokalzinose handle es sich um eine krankhafte, hier

intraartikuläre Ablagerung von Calcium-Pyrophosphat-Dihydrat-Kristallen.

Diese könne minimal ausgeprägt sein, jedoch auch zu einer degenerativen

Arthropathie führen. Der Schaden, der am 6. Oktober 2020 operiert worden

sei, sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall

zurückzuführen, sondern adressiere vorwiegend unfallfremde,

verschleissbedingte Veränderungen.

4.8 Dr. D.______ äusserte sich am 20. Januar 2021

dahingehend, dass die am 6. Oktober 2020 operierte mediale

Meniskusläsion mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. Mai 2014

zurückzuführen sei. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer keine

Beschwerden verspürt. Nach der Behebung der medialen Meniskusläsion seien die

Schmerzen vollständig verschwunden und somit auf diese Läsion zurückzuführen.

Zu erwähnen sei sodann, dass in der kreisärztlichen Stellungnahme vom

10. Dezember 2020 im Bericht des Röntgens vom 26. März 2019 das

rechte Knie und nicht das betroffene und verletzte linke Knie beurteilt

worden sei. Im MRI Knie links vom 11. Juni 2020 sei eine ganz klar sichtbare,

zur Unterfläche ziehende Rissbildung schräg durch das mediale

Meniskushinterhorn vorhanden gewesen. Überdies sei die in der Beurteilung

durch Dr. L.______ erwähnte SPECT-CT nicht die ideale Untersuchung zur

Beurteilung einer Meniskusläsion. Eine Meniskusläsion könne besser in einer

MRI-Untersuchung beurteilt werden.

4.9 Am 1. Februar 2021 hielt Dr. L.______ fest, dass

sich die Chondrokalzinose entgegen seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2020

nicht im betroffenen linken Kniegelenk, sondern im rechten Kniegelenk

entwickelt habe. Die von Dr. D.______ im MRI des linken Knies vom

11. Juni 2020 festgehaltene, sichtbare und zur Unterfläche ziehende

Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns werde nicht in Abrede gestellt.

Vielmehr werde die radiologische Beurteilung im entsprechenden Befundbericht

kritisch hinterfragt, da der Hinterhornriss des medialen Meniskus als

vorbestehend erkennbar beschrieben werde. Dies obschon intraoperativ wiederholt

zeitnah nach dem Unfallereignis und viereinhalb Jahre nach dem Unfallereignis

im Rahmen der Arthroskopie am 31. Oktober 2018 explizit kein

Hinterhorneinriss des medialen Meniskus festgestellt worden sei.

5.

5.1 Das Verwaltungsgericht äusserte sich in seinem

Urteil vom 1. Oktober 2020 (Verfahren VG.2020.00048) zu den bildgebenden Befunden betreffend die mediale

Meniskushinterhornläsion. Es hielt unter anderem fest, bereits im MRI

vom 30. Oktober 2014 sei eine mediale Meniskushinterhornläsion sichtbar

gewesen, welche am 6. Oktober 2017 durch den radiologischen Befund des

Spitals J.______ bestätigt worden sei. Diese bildgebenden Befunde seien

sodann in der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigt und mit der

SPECT-CT-Untersuchung vom 23. März 2018 und dem MRI vom 26. März

2019 verglichen worden, worin die Darstellung des linken Kniegelenks

weitgehend unauffällig gewesen sei. Kreisarzt Dr. med. M.______,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, habe überdies auf die

Arthroskopie vom 31. Oktober 2018 hingewiesen, anlässlich welcher der

mediale Meniskus völlig intakt und stabil verankert gewesen sei. Es leuchte

deshalb ein, wenn Dr. M.______ keinen plausiblen medizinischen Grund für

die Schmerzen im linken Knie des Beschwerdeführers erkenne (vgl. E.

II/6.1.2). Das Verwaltungsgericht mass in der Folge den kreisärztlichen

Berichten einen höheren Beweiswert zu als den Ausführungen des behandelnden

Arztes Dr. D.______. Weiter ist ergänzend festzuhalten, dass die

MRI-Untersuchung des Spitals N.______ vom 13. Mai 2014 eine

intramurale degenerative Veränderung im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne

Läsionszeichen ergab. Überdies war gestützt auf den MRI-Befund vom

30. Juni 2014 eine Veränderung des medialen Meniskus nicht erkennbar.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

mediale Meniskusläsion sei bereits den MRI-Berichten vom 13. Mai 2014

und vom 30. Oktober 2014 zu entnehmen, verkennt er, dass die bildgebende

Untersuchung vom 13. Mai 2014 ausdrücklich keine Läsion des medialen Meniskus

dokumentiert. Ebenfalls geht aus der MRI-Untersuchung vom 30. Juni 2014

keine Läsion des medialen Meniskus hervor, weshalb entgegen den Ausführungen

des Beschwerdeführers kurz nach dem Unfallereignis keine eindeutigen Befunde

zu dessen geklagten Beschwerden vorlagen. Sodann ergeben die weiteren

bildgebenden Untersuchungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit, dass der am 11. Juni

2020 festgehaltene Riss des medialen Meniskushinterhorns auf das

Unfallereignis vom 5. Mai 2014 zurückzuführen ist. Dies insbesondere vor

dem Hintergrund, dass der damalige behandelnde Arzt

Dr. med. O.______, Facharzt für Anästhesiologie und

Interventionelle Schmerztherapie, schilderte, es könne nicht beurteilt

werden, ob die bildmorphologisch festgestellten Transversalrisse im medialen

Hinterhorn bzw. im lateralen Vorderhorn erst im Jahr 2017 erfolgten oder

bereits früher bestanden hätten.

5.3

Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung der

medizinischen Situation vollumfänglich auf die Ausführungen des Kreisarztes

Dr. L.______ vom 25. November 2020, vom 10. Dezember 2020 und

vom 1. Februar 2021. Sie geht davon aus, dass die mediale Meniskusläsion

überwiegend wahrscheinlich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 5. Mai 2014 steht, sondern verschleissbedingte

Veränderungen des medialen Kniekompartiments adressiert. Dies erscheint

plausibel, da sich Dr. L.______ eingehend mit den vorhandenen Berichten

der behandelnden Ärzte und Kreisärzte sowie mit

den entsprechenden Bildgebungen auseinandersetzt. Insbesondere weist er in

nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass ein medialer Meniskushinterhornriss

intraoperativ zeitnah am 19. Mai 2014 und am 21. November 2014

sowie viereinhalb Jahre nach dem Unfallereignis im Rahmen der Arthroskopie

vom 31. Oktober 2018 nicht habe bestätigt werden können.

Zwar

ergeben sich bildmorphologisch (vgl. E. II/5.1) sowie intraoperativ teilweise

unterschiedliche Befunde. Die unterschiedliche Befundsituation von MRI

und Arthroskopie ist jedoch darauf zurückzuführen, dass die Arthroskopie

gegenüber dem MRI durch direkten Einblick in die intraartikulären Strukturen

in vielen Fällen eine nochmals feinere diagnostische Differenzierung zulässt

(vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

UV.2020/28 vom 19. April 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Folglich

wecken die MRI, die einen Transversalriss des medialen Meniskushinterhorns

attestieren, keine Zweifel an den durch drei verschiedene Ärzte

arthroskopisch erhobenen Befunden, worin operativ keine Läsion im medialen

Meniskushinterhorn ermittelt werden konnte. Im Ergebnis stellte Kreisarzt

Dr. L.______ somit nachvollziehbar und schlüssig auf die Erkenntnisse

aus den Operationsberichten ab. Ferner weist er zutreffend darauf hin, dass in

der Operation vom 31. Oktober 2018 beginnende degenerative Veränderungen

im Bereich des medialen Kniekompartiments bei völlig intaktem medialem

Meniskus erkennbar waren. Anlässlich der Operation vom 6. Oktober 2020

bestätigte Dr. D.______ eine Chondropathie Grad 2 tibial und Grad 1

femoral im medialen Kniekompartiment. Im Vergleich hierzu zeigte sich in der

Operation vom 19. Mai 2014 keine Chondropathie medial. Eine solche geht

auch aus der Operation vom 21. November 2014 nicht hervor. Damit ist

festzuhalten, dass intraoperativ am 19. Mai 2014 sowie am 21. November

2014 der Knorpel im Bereich des medialen Kompartiments als unauffällig und

ohne verschleissbedingte Knorpelveränderungen beurteilt wurde. Mit der

Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerden des

Beschwerdeführers am medialen Meniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf verschleissbedingten Veränderungen beruhen, die sich im Verlauf

entwickelt haben.

5.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem

Sprechstundenbericht von Dr. D.______ vom 20. Januar 2021 nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass der behandelnde Arzt wegen

seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung seine Berichte eher zu Gunsten

seines Patienten formuliert, setzte er sich weder mit den Befunden aus den

erfolgten Operationen, noch mit der kreisärztlichen Beurteilung hinreichend

auseinander. Er benennt keine Aspekte, die in der kreisärztlichen Beurteilung

unberücksichtigt geblieben wären. Demgegenüber nahm Kreisarzt Dr. L.______

zu den Ausführungen von Dr. D.______ vom 10. Dezember 2020

ergänzend Stellung und stellte die im MRI vom 11. Juni 2020 festgehaltene

Rissbildung des medialen Meniskus nicht in Abrede. Allerdings äusserte er

sich kritisch zur diesbezüglichen radiologischen Beurteilung, zumal

intraoperativ zeitnah nach dem Unfallereignis und viereinhalb Jahre nach dem

Unfallereignis kein Hinterhornriss des medialen Meniskus habe festgestellt

werden können. Sodann stellte lediglich Dr. D.______ die

Unfallkausalität der aktuellen Beschwerden fest. Dies ohne nachvollziehbar zu

begründen, inwiefern der mediale Meniskushinterhornriss auf das

Unfallereignis vom 5. Mai 2014 zurückzuführen wäre. Seine Feststellung,

wonach der mediale Meniskushinterhornriss durch den Unfall vom 5. Mai

2014 verursacht worden sei, weil der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt

keinerlei Beschwerden am linken Knie gehabt habe, vermag keinen

Kausalzusammenhang zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis

zu begründen. Den natürlichen Kausalzusammenhang allein mit dieser

Argumentation zu bejahen, liefe im Ergebnis auf die Beweisformel „post hoc

ergo propter hoc“ hinaus, wonach eine gesundheitliche Schädigung bereits

deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem

aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Eine

solche Beweiswürdigung erweist sich als unzureichend (vgl. BGer-Urteil

8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Der Bericht von

Dr. D.______ vermag somit insgesamt keine Zweifel an der kreisärztlichen

Einschätzung hervorzurufen. Allein die Tatsache, dass der behandelnde Arzt zu

einem abweichenden Resultat gelangt, begründet zumindest noch keine Zweifel

an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Feststellungen. Da von weiteren

medizinischen Abklärungen zudem keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen

zu erwarten sind, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf

weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden (vgl. BGer-Urteil

8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1).

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom

Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. Mai 2014 zurückzuführen

sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Gerichtskosten sind von

Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Bei diesem

Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g

ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]