VG.2021.00063
Sozialversicherung - Unfallversicherung
13. Januar 2022Deutsch20 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 13. Januar 2022
II. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident
MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger, Verwaltungsrichter
Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2021.00063
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Ivo
Baumann,
Rechtsanwalt
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Der am […] geborene A.______ war
als arbeitslose Person obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. Mai 2014 fiel ihm eine
etwa 20 kg schwere Plastikkiste auf das linke Knie. Dies führte zu einem
Horizontalriss des lateralen Meniskushinterhorns und einer Teilruptur des
vorderen Kreuzbands. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die
Folgen dieses Nichtberufsunfalls. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 verneinte
sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
2.
Am 5. Oktober 2017 meldete
A.______ einen Rückfall. Nach Vornahme der ärztlichen Abschlussuntersuchung
teilte ihm die Suva am 13. Juni 2019 mit, sie werde die Heilkosten-
und Taggeldleistungen per 30. Juni 2019 einstellen. In der Folge
verneinte sie mit Verfügung vom
4. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung und beantwortete die von ihm dagegen erhobene
Einsprache am 9. März 2020 abschlägig. Das Verwaltungsgericht wies die
von A.______ dagegen erhobene Beschwerde am 1. Oktober 2020 (Verfahren
VG.2020.00048) ab.
3.
Am
6. Oktober 2020 erfolgte eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie am
Hinterhorn des linken Knies. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 lehnte die
Suva ihre Leistungspflicht ab. A.______ erhob am 26. Januar 2021
Einsprache gegen die leistungsabweisende Verfügung, welche die Suva am 18.
Juni 2021 abwies.
4.
A.______ gelangte in der
Folge mit Beschwerde vom 23. August 2021 ans Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung vom 14. Dezember 2020 sowie der Einspracheentscheid
vom 18. Juni 2021 seien aufzuheben. Ihm seien die gesetzlichen Leistungen
auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Suva für weitere
medizinische Abklärungen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva schloss am 23. September
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981.
(UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
3.
Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat die Beschwerdegegnerin
bei Unfällen und Berufskrankheiten den bei ihr obligatorisch Versicherten die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge
hat. Erleidet ein Versicherter einen Unfall, hat er nach Art. 10
Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckmässigen Behandlung
der Unfallfolgen.
2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im
Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1,
117.
V 359 E. 4a). Es ist daher unerlässlich, dass
die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von der versicherten Person
subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern medizinisch einer
fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und
diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht
(BGE 119 V 335 E. 2b f.). Entscheidend ist dabei die
Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der Richter bei der Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen
Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).
2.3
Die
Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate
Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs
also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 117 V 359 E. 5a). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Alexandra Rumo-Jungo/André
P. Holzer, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,
S. 58 f.).
2.4
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) werden die
Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Ein
Rückfall liegt vor, wenn eine scheinbar geheilte Schädigung erneut eine ärztliche
Behandlung erforderlich macht und gegebenenfalls sogar eine
Arbeitsunfähigkeit verursacht. Als Spätfolge gilt, wenn eine scheinbar
geheilte Verletzung im Verlauf der Zeit zu einem oftmals völlig anders gearteten
Krankheitsbild führt, das eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und
möglicherweise die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt
(Schweizerischer Versicherungsverband SSV, Wegleitung zur obligatorischen
Unfallversicherung UVG, 4. A., Zürich 2017, S. 34). Rückfälle und
Spätfolgen können eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aber auch nur
dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der
seinerzeit unfallbedingten Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c).
Bei der
Geltendmachung eines Rückfalls oder einer Spätfolge trägt der Leistungsansprecher
hinsichtlich der Tatsachen, von denen das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall abhängt, die Beweislast. Nur
wenn die Tatsachengrundlage, auf welcher die Unfallkausalität beruht, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht
des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu
Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Kausalzusammenhang
als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (vgl. etwa
BGer-Urteil 8C_66/2008 vom 4. Juli 2008 E. 3.1).
2.5
2.5.1
Es ist
Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls
auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, bezüglich welcher konkreter Tätigkeiten und in welchem Umfang sie
arbeitsunfähig bzw. in ihrer körperlichen und geistigen Integrität
beeinträchtigt ist. Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten.
2.5.2
Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines
ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2.5.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte
und Ärztinnen kann rechtsprechungsgemäss gleichfalls Beweiswert beigemessen
werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte
Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im
Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen
(BGE 122 V 157 E. 1c).
2.5.4
Da sich alle behandelnden Ärztinnen und
Ärzte (auch Spezialärzte) in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren
haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen
Dispositiv
Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine
direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum in Frage kommen. Diese Berichte sind
daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und
Ärzte wecken. Im Verfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Sozialversicherungsleistungen besteht sodann kein förmlicher Anspruch auf
eine versicherungsexterne Begutachtung. Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind jedoch an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 135 V 465 E. 4.4).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Operation
vom 6. Oktober 2020 sowie deren Folgen stünden in einem natürlichen und
adäquaten Zusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Mai 2014. Im MRI des linken
Knies vom 11. Juni 2020 sei eine Rissbildung schräg durch das mediale
Meniskushinterhorn sichtbar gewesen. Diese Läsion sei bereits anlässlich der
bildgebenden Untersuchung kurz nach dem Unfallereignis festgestellt worden.
Wenn Dr. med. B.______, Leiter im Bereich Knie-Chirurgie in
der Klinik C.______AG, diesen eindeutigen Befund anlässlich seiner Operation
nicht habe finden können, sei dies einem unzureichenden operativen Vorgehen
zuzuschreiben. Auffällig sei, dass Dr. med. D.______, Orthopädische
Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM, diesen Befund sechs Jahre später
gefunden und erfolgreich operiert habe. Sodann habe sich die bildgebende
Diagnostik bis 2020 nicht verändert, weshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die im Jahr 2020 operierte
Meniskusläsion dem Unfallereignis vom 5. Mai 2014 zuzuschreiben sei.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den
Standpunkt, dass die mediale Meniskusläsion mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 5.
Mai 2014 stehe, sondern auf verschleissbedingte Veränderungen des medialen
Kniekompartiments zurückzuführen sei. Sodann habe entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers die MRI-Untersuchung vom 13. Mai 2014 lediglich eine
intramurale degenerative Veränderung im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne
Läsionszeichen und diejenige vom 30. Juni 2014 einen unveränderten
medialen Meniskus gezeigt. Ferner sei intraoperativ ein stabiler und intakter
medialer Meniskus festgestellt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach Dr. B.______ eine mediale Meniskusläsion wegen eines
unzureichenden operativen Vorgehens nicht habe finden können, vermöge nicht
zu überzeugen. So erscheine es äusserst unglaubwürdig, dass eine
Meniskusläsion gleich bei drei Operationen durch drei verschiedene Fachärzte
übersehen worden sei.
4.
4.1 In der
MRI-Untersuchung des linken Knies vom 13. Mai 2014 beurteilte
Dr. med. E.______, Facharzt Radiologie, eine intramurale
degenerative Veränderung im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne
Läsionszeichen. Med. pract. F.______, Oberarzt Chirurgie,
berichtete anlässlich der Operation vom 19. Mai 2014, der Meniskus
medialis sei glattbegrenzt und stabil. Eine Chondropathie medial sei nicht
feststellbar. Dr. E.______ führte am 30. Juni 2014 aus, der mediale
Meniskus zeige sich unverändert.
4.2
PD Dr. med. G.______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert
auf Hüft- und Kniechirurgie, überwies den Beschwerdeführer für eine
MRI-Unter-suchung an PD Dr. med. H.______, Facharzt
Radiologie. Dieser diagnostizierte am 30. Oktober 2014 eine teils
vertikale und teils horizontale, die Unterfläche erreichende Läsion im
Hinterhorn des medialen Meniskus. Am 21. November 2014 führte
Dr. G.______ eine Kniearthroskopie links durch. Dabei seien die
Knorpelbeläge femoral und tibial des medialen Kompartiments intakt und eine
Innenmeniskusläsion könne nicht identifiziert werden.
4.3 Dr. med. I.______,
Oberarzt Radiologie des Spitals J.______, diagnostizierte am
6. Oktober 2017 einen Transversalriss im Hinterhorn des Meniskus
medialis sowie einen Transversalriss im Vorderhorn des lateralen Meniskus.
4.4 Am 31. Oktober
2018 nahm Dr. B.______ eine Re-Arthroskopie vor, welche eine
Chondropathie im Stadium I bis II der Knorpelflächen ergab. Der mediale
Meniskus im linken Knie sei hingegen intakt und stabil verankert.
4.5 Dr. med.
K.______, Facharzt Radiologie, führte am 11. Juni 2020 eine
MRI-Untersuchung durch. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom
13. September 2018 sei die Darstellung des Risses Grad III im
Hinterhorn des medialen Meniskus wie auch des Einrisses im Vorderhorn des
lateralen Meniskus nach der lateralen Teilmeniskektomie unverändert.
Signifikante degenerative Veränderungen seien nicht ersichtlich.
4.6 Dr. D.______ bemerkte am 13. Juli 2020, dass
die dokumentierte Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns bereits im MRI
vom 30. Oktober 2014 zu sehen gewesen und bei heute klinischen Symptomen
sowie bei persistierender unveränderter Meniskusläsion als Folge des Unfalls
vom 5. Mai 2014 zu werten sei. Anlässlich
der Operation vom 6. Oktober 2020 hielt er fest, der mediale Meniskus weise
entsprechend dem MRI eine Unterflächenruptur sowie eine Chondropathie
Grad 2 tibial und Grad 1 femoral auf.
4.7
4.7.1 Kreisarzt Dr. med. L.______, Facharzt für
Orthopädie, folgerte am 25. November 2020, die geltend gemachten
Beschwerden am linken Knie seien überwiegend wahrscheinlich auf das
Unfallereignis vom 5. Mai 2014 zurückzuführen. Allerdings sei seit dem
letzten Behandlungsabschluss keine unfallbedingte objektivierbare
Verschlimmerung eingetreten, die einer Behandlung bedürfe. Ferner treffe die
MR-morphologische Beurteilung vom 11. Juni 2020 nicht zu. Der Riss
Grad III am medialen Meniskushinterhorn sei nicht bereits bei der
Voruntersuchung vom 13. September 2018 erkennbar gewesen, da in der
nachfolgenden Operation am 13. Oktober 2018 (recte: 31. Oktober
2018) der mediale Meniskus als völlig intakt und stabil beschrieben werde.
Daher sei die Unterflächenruptur des medialen Meniskus, welche am
6. Oktober 2020 operiert worden sei, nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, da unfallbedingt keine
strukturellen Traumafolgen am medialen Meniskus aufgetreten seien.
4.7.2 Dr. L.______ führte am 11. Dezember 2020 ergänzend
aus, in den am 19. Mai 2014 bzw. am 21. November 2014
erfolgten Operationen sei der Knorpel im Bereich des medialen Kompartiments
als unauffällig und ohne verschleissbedingte Knorpelveränderungen beurteilt
worden. Sodann sei am 31. Oktober 2018, viereinhalb Jahre nach dem
Unfallereignis, intraoperativ ein völlig intakter und stabil verankerter
medialer Meniskus und eine verschleissbedingte Knorpelveränderung im Sinne
einer Chondropathie im Stadium I bis II bei bildmorphologisch sieben Monate
zuvor am 23. März 2018 beschriebener Chondrokalzinose diagnostiziert
worden. Bei einer Chondrokalzinose handle es sich um eine krankhafte, hier
intraartikuläre Ablagerung von Calcium-Pyrophosphat-Dihydrat-Kristallen.
Diese könne minimal ausgeprägt sein, jedoch auch zu einer degenerativen
Arthropathie führen. Der Schaden, der am 6. Oktober 2020 operiert worden
sei, sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückzuführen, sondern adressiere vorwiegend unfallfremde,
verschleissbedingte Veränderungen.
4.8 Dr. D.______ äusserte sich am 20. Januar 2021
dahingehend, dass die am 6. Oktober 2020 operierte mediale
Meniskusläsion mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. Mai 2014
zurückzuführen sei. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer keine
Beschwerden verspürt. Nach der Behebung der medialen Meniskusläsion seien die
Schmerzen vollständig verschwunden und somit auf diese Läsion zurückzuführen.
Zu erwähnen sei sodann, dass in der kreisärztlichen Stellungnahme vom
10. Dezember 2020 im Bericht des Röntgens vom 26. März 2019 das
rechte Knie und nicht das betroffene und verletzte linke Knie beurteilt
worden sei. Im MRI Knie links vom 11. Juni 2020 sei eine ganz klar sichtbare,
zur Unterfläche ziehende Rissbildung schräg durch das mediale
Meniskushinterhorn vorhanden gewesen. Überdies sei die in der Beurteilung
durch Dr. L.______ erwähnte SPECT-CT nicht die ideale Untersuchung zur
Beurteilung einer Meniskusläsion. Eine Meniskusläsion könne besser in einer
MRI-Untersuchung beurteilt werden.
4.9 Am 1. Februar 2021 hielt Dr. L.______ fest, dass
sich die Chondrokalzinose entgegen seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2020
nicht im betroffenen linken Kniegelenk, sondern im rechten Kniegelenk
entwickelt habe. Die von Dr. D.______ im MRI des linken Knies vom
11. Juni 2020 festgehaltene, sichtbare und zur Unterfläche ziehende
Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns werde nicht in Abrede gestellt.
Vielmehr werde die radiologische Beurteilung im entsprechenden Befundbericht
kritisch hinterfragt, da der Hinterhornriss des medialen Meniskus als
vorbestehend erkennbar beschrieben werde. Dies obschon intraoperativ wiederholt
zeitnah nach dem Unfallereignis und viereinhalb Jahre nach dem Unfallereignis
im Rahmen der Arthroskopie am 31. Oktober 2018 explizit kein
Hinterhorneinriss des medialen Meniskus festgestellt worden sei.
5.
5.1 Das Verwaltungsgericht äusserte sich in seinem
Urteil vom 1. Oktober 2020 (Verfahren VG.2020.00048) zu den bildgebenden Befunden betreffend die mediale
Meniskushinterhornläsion. Es hielt unter anderem fest, bereits im MRI
vom 30. Oktober 2014 sei eine mediale Meniskushinterhornläsion sichtbar
gewesen, welche am 6. Oktober 2017 durch den radiologischen Befund des
Spitals J.______ bestätigt worden sei. Diese bildgebenden Befunde seien
sodann in der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigt und mit der
SPECT-CT-Untersuchung vom 23. März 2018 und dem MRI vom 26. März
2019 verglichen worden, worin die Darstellung des linken Kniegelenks
weitgehend unauffällig gewesen sei. Kreisarzt Dr. med. M.______,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, habe überdies auf die
Arthroskopie vom 31. Oktober 2018 hingewiesen, anlässlich welcher der
mediale Meniskus völlig intakt und stabil verankert gewesen sei. Es leuchte
deshalb ein, wenn Dr. M.______ keinen plausiblen medizinischen Grund für
die Schmerzen im linken Knie des Beschwerdeführers erkenne (vgl. E.
II/6.1.2). Das Verwaltungsgericht mass in der Folge den kreisärztlichen
Berichten einen höheren Beweiswert zu als den Ausführungen des behandelnden
Arztes Dr. D.______. Weiter ist ergänzend festzuhalten, dass die
MRI-Untersuchung des Spitals N.______ vom 13. Mai 2014 eine
intramurale degenerative Veränderung im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne
Läsionszeichen ergab. Überdies war gestützt auf den MRI-Befund vom
30. Juni 2014 eine Veränderung des medialen Meniskus nicht erkennbar.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
mediale Meniskusläsion sei bereits den MRI-Berichten vom 13. Mai 2014
und vom 30. Oktober 2014 zu entnehmen, verkennt er, dass die bildgebende
Untersuchung vom 13. Mai 2014 ausdrücklich keine Läsion des medialen Meniskus
dokumentiert. Ebenfalls geht aus der MRI-Untersuchung vom 30. Juni 2014
keine Läsion des medialen Meniskus hervor, weshalb entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers kurz nach dem Unfallereignis keine eindeutigen Befunde
zu dessen geklagten Beschwerden vorlagen. Sodann ergeben die weiteren
bildgebenden Untersuchungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, dass der am 11. Juni
2020 festgehaltene Riss des medialen Meniskushinterhorns auf das
Unfallereignis vom 5. Mai 2014 zurückzuführen ist. Dies insbesondere vor
dem Hintergrund, dass der damalige behandelnde Arzt
Dr. med. O.______, Facharzt für Anästhesiologie und
Interventionelle Schmerztherapie, schilderte, es könne nicht beurteilt
werden, ob die bildmorphologisch festgestellten Transversalrisse im medialen
Hinterhorn bzw. im lateralen Vorderhorn erst im Jahr 2017 erfolgten oder
bereits früher bestanden hätten.
5.3
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung der
medizinischen Situation vollumfänglich auf die Ausführungen des Kreisarztes
Dr. L.______ vom 25. November 2020, vom 10. Dezember 2020 und
vom 1. Februar 2021. Sie geht davon aus, dass die mediale Meniskusläsion
überwiegend wahrscheinlich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 5. Mai 2014 steht, sondern verschleissbedingte
Veränderungen des medialen Kniekompartiments adressiert. Dies erscheint
plausibel, da sich Dr. L.______ eingehend mit den vorhandenen Berichten
der behandelnden Ärzte und Kreisärzte sowie mit
den entsprechenden Bildgebungen auseinandersetzt. Insbesondere weist er in
nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass ein medialer Meniskushinterhornriss
intraoperativ zeitnah am 19. Mai 2014 und am 21. November 2014
sowie viereinhalb Jahre nach dem Unfallereignis im Rahmen der Arthroskopie
vom 31. Oktober 2018 nicht habe bestätigt werden können.
Zwar
ergeben sich bildmorphologisch (vgl. E. II/5.1) sowie intraoperativ teilweise
unterschiedliche Befunde. Die unterschiedliche Befundsituation von MRI
und Arthroskopie ist jedoch darauf zurückzuführen, dass die Arthroskopie
gegenüber dem MRI durch direkten Einblick in die intraartikulären Strukturen
in vielen Fällen eine nochmals feinere diagnostische Differenzierung zulässt
(vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
UV.2020/28 vom 19. April 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Folglich
wecken die MRI, die einen Transversalriss des medialen Meniskushinterhorns
attestieren, keine Zweifel an den durch drei verschiedene Ärzte
arthroskopisch erhobenen Befunden, worin operativ keine Läsion im medialen
Meniskushinterhorn ermittelt werden konnte. Im Ergebnis stellte Kreisarzt
Dr. L.______ somit nachvollziehbar und schlüssig auf die Erkenntnisse
aus den Operationsberichten ab. Ferner weist er zutreffend darauf hin, dass in
der Operation vom 31. Oktober 2018 beginnende degenerative Veränderungen
im Bereich des medialen Kniekompartiments bei völlig intaktem medialem
Meniskus erkennbar waren. Anlässlich der Operation vom 6. Oktober 2020
bestätigte Dr. D.______ eine Chondropathie Grad 2 tibial und Grad 1
femoral im medialen Kniekompartiment. Im Vergleich hierzu zeigte sich in der
Operation vom 19. Mai 2014 keine Chondropathie medial. Eine solche geht
auch aus der Operation vom 21. November 2014 nicht hervor. Damit ist
festzuhalten, dass intraoperativ am 19. Mai 2014 sowie am 21. November
2014 der Knorpel im Bereich des medialen Kompartiments als unauffällig und
ohne verschleissbedingte Knorpelveränderungen beurteilt wurde. Mit der
Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerden des
Beschwerdeführers am medialen Meniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf verschleissbedingten Veränderungen beruhen, die sich im Verlauf
entwickelt haben.
5.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem
Sprechstundenbericht von Dr. D.______ vom 20. Januar 2021 nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass der behandelnde Arzt wegen
seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung seine Berichte eher zu Gunsten
seines Patienten formuliert, setzte er sich weder mit den Befunden aus den
erfolgten Operationen, noch mit der kreisärztlichen Beurteilung hinreichend
auseinander. Er benennt keine Aspekte, die in der kreisärztlichen Beurteilung
unberücksichtigt geblieben wären. Demgegenüber nahm Kreisarzt Dr. L.______
zu den Ausführungen von Dr. D.______ vom 10. Dezember 2020
ergänzend Stellung und stellte die im MRI vom 11. Juni 2020 festgehaltene
Rissbildung des medialen Meniskus nicht in Abrede. Allerdings äusserte er
sich kritisch zur diesbezüglichen radiologischen Beurteilung, zumal
intraoperativ zeitnah nach dem Unfallereignis und viereinhalb Jahre nach dem
Unfallereignis kein Hinterhornriss des medialen Meniskus habe festgestellt
werden können. Sodann stellte lediglich Dr. D.______ die
Unfallkausalität der aktuellen Beschwerden fest. Dies ohne nachvollziehbar zu
begründen, inwiefern der mediale Meniskushinterhornriss auf das
Unfallereignis vom 5. Mai 2014 zurückzuführen wäre. Seine Feststellung,
wonach der mediale Meniskushinterhornriss durch den Unfall vom 5. Mai
2014 verursacht worden sei, weil der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt
keinerlei Beschwerden am linken Knie gehabt habe, vermag keinen
Kausalzusammenhang zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis
zu begründen. Den natürlichen Kausalzusammenhang allein mit dieser
Argumentation zu bejahen, liefe im Ergebnis auf die Beweisformel „post hoc
ergo propter hoc“ hinaus, wonach eine gesundheitliche Schädigung bereits
deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem
aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Eine
solche Beweiswürdigung erweist sich als unzureichend (vgl. BGer-Urteil
8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Der Bericht von
Dr. D.______ vermag somit insgesamt keine Zweifel an der kreisärztlichen
Einschätzung hervorzurufen. Allein die Tatsache, dass der behandelnde Arzt zu
einem abweichenden Resultat gelangt, begründet zumindest noch keine Zweifel
an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Feststellungen. Da von weiteren
medizinischen Abklärungen zudem keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen
zu erwarten sind, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf
weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden (vgl. BGer-Urteil
8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. Mai 2014 zurückzuführen
sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten sind von
Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Bei diesem
Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]