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Entscheid

VG.2021.00065

Fremdenpolizei

27. Januar 2022Deutsch23 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Januar 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2021.00065

1. AA.______ Beschwerdeführer

2. AB.______

beide vertreten durch lic.

iur.

Günter

Oberholzer, Rechtsanwalt

gegen

1. Abteilung Migration des Kantons Glarus Beschwerdegegner

2. Departement

Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus

betreffend

Niederlassungsbewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

AA.______, geboren am […],

reiste am 16. August 1992 aus dem Land B.______ in die Schweiz ein und

besitzt seit dem 19. September 2002 eine Niederlassungsbewilligung. Am

26. Juli 1997 heiratete er im Land B.______, die am […] geborene

AB.______. Letztere reiste im Rahmen des Familiennachzugverfahrens am 1.

Februar 1998 in die Schweiz ein und erlangte am 19. Oktober 2007 ebenfalls

eine Niederlassungsbewilligung. Aus der gemeinsamen Ehe gingen die drei

Kinder C.______ (Jahrgang 1999), D.______ (Jahrgang 2004) und E.______

(Jahrgang 2006) hervor.

2.

2.1 Nachdem die Kontrollfristen der Niederlassungsbewilligungen

von AA.______ und AB.______ mehrmals verlängert worden waren, zeigte ihnen

die Abteilung Migration mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 an, dass nach

Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 ein Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligungen geprüft werde.

2.2 Am 4. Februar 2020 stellte die Abteilung Migration

AA.______ und AB.______ den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen

bzw. die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und

gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Nachdem sie dieses am

24. bzw. 25. Februar 2020 wahrgenommen hatten, widerrief die

Abteilung Migration am 16. April 2020 ihre Niederlassungsbewilligungen und

ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen (Disp.-Ziff. 1). Sie

verpflichtete AA.______ und AB.______ dazu, ihre Ausländerausweise innert

zehn Tagen ab Rechtskraft der Verfügung abzugeben (Disp.-Ziff. 2).

Sodann erteilte sie ihnen die Auflage, sich nachweislich um eine

Arbeitsstelle, welche ihren Unterhalt ohne die Unterstützung Dritter und/oder

Verschuldung sicherstelle, zu bemühen, wobei pro Quartal und Person

mindestens 20 adäquate Bewerbungen einzureichen seien (Disp.-Ziff. 3). Ferner

verpflichtete sie AA.______ und AB.______ zur Unterzeichnung einer

Integrationsvereinbarung für den Besuch von Sprach- bzw. Integrationskursen

(Disp.-Ziff. 4) sowie zum Besuch eines mindestens einmal wöchentlich

stattfindenden Deutschkurses bei einem anerkannten, qualitätszertifizierten

Kursanbieter (Disp.-Ziff. 5). Soweit diese Bedingungen nicht erfüllt

würden, könne die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (Disp.-Ziff. 6).

3.

AA.______ und AB.______

gelangten mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 ans Departement Sicherheit und

Justiz des Kantons Glarus (DSJ) und beantragten die Aufhebung der Verfügung

der Abteilung Migration vom 16. April 2020. Nachdem sie am 4. März 2021

einen Wechsel in den Kanton […] beantragt hatten und das Migrationsamt des

Kantons […] mit Verfügung vom 7. April 2021 die entsprechenden Gesuche

abgewiesen hatte, wies das DSJ die Beschwerde am 9. Juli 2021 ab.

4.

4.1 Gegen den Entscheid des DSJ vom 9. Juli 2021 erhoben

AA.______ und AB.______ am 26. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragten dessen teilweise Aufhebung. Es sei auf den Widerruf der

Niederlassungsbewilligungen bzw. auf eine Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen unter Auflagen zu verzichten. Demgegenüber sei die

vorinstanzliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bestätigen. Darüber hinaus sei ein

gerichtliches Gutachten zur Frage ihrer Arbeitsfähigkeit anzuordnen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DSJ sowie unter

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

4.2 Die Abteilung Migration beantragte am 23. September

2021 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von AA.______

und AB.______. Die nämlichen Anträge stellte das DSJ am 24. September

2021.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit.

b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss

Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

geltend gemacht werden. Eine Angemessenheitskontrolle kommt dem

Verwaltungsgericht nur in den in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten Ausnahmefällen

zu, worunter der vorliegend zu beurteilende Widerruf der

Niederlassungsbewilligungen bzw. die Rückstufung auf Aufenthaltsbewilligungen

unter Auflagen nicht fällt.

1.3

Vorliegend wurde das ausländerrechtliche

Verfahren gegen die Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 durch die Gewährung

des rechtlichen Gehörs eingeleitet, weshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 (AIG) das ab 1. Januar 2019 in Kraft getretene

Recht Anwendung findet (BGer-Urteil 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021

E. 3, mit Hinweisen).

2.

2.1

Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss

Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung

ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht

erfüllt sind. Diese Rückstufung kann mit einer Integrationsvereinbarung oder

einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden

(Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

2.2

Als Integrationskriterien gelten nach Art. 58a

Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a);

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die

Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d). Überdies wird in Art. 58a Abs. 2 AIG

festgehalten, dass der Situation von Personen, welche die

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und lit. d

aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen

persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen

können, angemessen Rechnung zu tragen ist.

2.3

Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 AIG) unabhängige

Bedeutung zu. Es soll mit ihr ein ernsthaftes Integrationsdefizit beseitigt

und präventiv erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr

Verhalten ändert und sich besser integriert, wobei den persönlichen Umständen

Rechnung zu tragen ist. Sie darf nicht als mildere Massnahme angeordnet

werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind und sie hat

verhältnismässig (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots)

zu sein, was jeweils im Einzelfall geprüft werden muss (BGer-Urteil

2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2 ff., mit Hinweisen).

2.4

Zu einer Rückstufung können nur ernsthafte

Integrationsdefizite führen. Die vor der Gesetzesänderung am 1. Januar

2019.

eingetretenen Sachverhaltselemente dürfen mitberücksichtigt werden, um

die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinne

die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären

zu können. Die Ausländerbehörden haben ihr Ermessen jedoch einzelfallbezogen

auszuüben und müssen die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte

abstützen, die sich nach der Gesetzesänderung (1. Januar 2019)

zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern, andernfalls eine grundsätzlich

unzulässige echte Rückwirkung vorliegen würde (BGer-Urteil 2C_667/2020 vom

19.

Oktober 2021 E. 5.3 ff., mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdeführer machen geltend, die

Beschwerdegegnerin 1 sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er, der Beschwerdeführer,

nicht arbeiten wolle. Er wolle arbeiten und habe seit seinem Unfall im Jahr

2013.

in Metzgereien in […] sowie in […] und in einem Brockenhaus in […]

gearbeitet. Diese Tätigkeiten habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen

aufgeben müssen. Sein Arbeitswille zeige sich sodann auch darin, dass er nach

seinem stationären Aufenthalt in der Klinik F.______ intensiv nach Arbeit

gesucht habe, indem er sich beispielsweise bei einer Firma in […] oder aber

bei Kollegen entsprechend erkundigt habe. Dabei sei die

Beschwerdegegnerin 1 in Willkür verfallen, soweit sie mit Blick auf die

Integrationskriterien nur schriftliche Arbeitsbemühungen berücksichtige.

Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem

Aufenthalt in der Klinik F.______ wieder verschlechtert habe. Zum einen sei

er von dipl. med. G.______, prakt. Ärztin FMH, als teilweise

arbeitsunfähig eingestuft worden. Zum anderen habe man bei ihm neu eine

Schlafapnoe diagnostiziert. Es sei ihm nicht möglich, länger als eine Stunde

zu stehen und seine Arbeitsfähigkeit sei stark eingeschränkt bzw. gar

nicht mehr vorhanden. Folglich sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht

möglich, eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, wobei

seine allenfalls restlich verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer

gerichtlichen Begutachtung abzuklären sei. Auch ihr, der Beschwerdeführerin,

würden gesundheitliche Beschwerden der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit

entgegenstehen, da sie sich wegen Schwindelanfällen nicht bücken könne. Sie

könne daher weder als Reinigungskraft arbeiten noch könne ihr eine sonstige

Tätigkeit zugemutet werden. Der Bericht des Spitals H.______ über ihren

Gesundheitszustand sei dabei keine unabhängige Begutachtung, weshalb das

Gericht darum ersucht werde, ihre Arbeitsfähigkeit mittels eines

gerichtlichen Gutachtens festzustellen. Des Weiteren sei unzutreffend, dass

eine Pflicht zur Einleitung eines invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahrens bestehe. Hierzu hätten sie sich geschämt und stattdessen die eigenen

Ersparnisse aufgebraucht sowie von Krediten von Bekannten und Verwandten

gelebt. Soweit die Beschwerdegegner auf mangelhafte Sprachkompetenzen

hinwiesen, so seien diese nicht erweitert worden, weil solche für die

Ausübung der angestammten Tätigkeiten nicht erforderlich gewesen seien. Sie

hätten jedoch einen Deutschkurs in […] besucht, was ebenfalls gegen

mangelhafte Bemühungen hinsichtlich der Sprachkompetenzen spreche. Im Übrigen

bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 ein Anrecht auf

persönliche Anhörung. Dies nicht zuletzt, weil sich der Sachverhalt seit dem

erstinstanzlichen Verfahren verändert habe. Dem sei angemessen Rechnung zu

tragen.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin 1 führt aus, es werde nicht bestritten, dass die

Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG erfüllen würden. Zudem erweise sich die streitbetroffene Rückstufung

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer als verhältnismässig, wobei eine

Verschlechterung des Aufenthaltsstatus in der Massnahme selbst begründet sei.

Sodann sei den Beschwerdeführern ein Verbleib in der Schweiz selbst nach der

Rückstufung möglich und ebenso die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle.

Die Rückstufung erweise sich nicht nur als adäquate, sondern als die am

besten geeignete Massnahme. Insbesondere stelle sie vor dem Hintergrund der

jahrelangen Versäumnisse der Beschwerdeführer keine unverhältnismässige Härte

dar und das öffentliche Interesse an der Rückstufung überwiege deutlich. Die

von den Beschwerdeführern erwähnten Arbeitssuchbemühungen seien nicht

substantiiert und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit

aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgegeben habe, könne nicht auf eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr sei ihm eine Arbeitsfähigkeit

mehrfach bescheinigt worden. Ihm sei eine leichte, wechselbelastende

Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Bei der Beschwerdeführerin werde

demgegenüber ausgeblendet, dass es genügend Tätigkeiten gebe, bei welcher sie

sich nicht bücken müsse. Darüber hinaus habe von den Beschwerdeführern

erwartet werden können, dass ein grundsätzliches Interesse an der Integration

und insbesondere am Erlernen der Sprache bestehe. Die Beschwerdeführer seien

jedoch den Weg des geringsten Widerstands gegangen und hätten sowohl in

beruflicher als auch in sprachlicher Hinsicht nur die allergeringsten

Anstrengungen unternommen. Schliesslich erweise sich die

Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet. Die Rückstufung sei damit

rechtmässig erfolgt.

3.3

Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den

Standpunkt, die Arbeitssuchbemühungen der Beschwerdeführer seien klar

ungenügend. Letztere hätten eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht und die

von ihnen vorgebrachten mündlichen Bemühungen seien mangels Überprüfbarkeit nicht

relevant. Vielmehr seien sie bei der Nennung ihrer Arbeitsbemühungen sehr

vage geblieben bzw. hätten nie eine konkrete Arbeitgeberin nennen können.

Darüber hinaus seien blosse Erkundigungen nicht als Arbeitssuchbemühungen zu

qualifizieren und die Arbeit des Beschwerdeführers während zwei Monaten in

[…] vermöge seine lange Untätigkeit nicht aufzuwiegen. Sodann sei keine

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt, woran die von den

Beschwerdeführern ins Recht gelegten Arbeitszeugnisse nichts ändern würden.

Vielmehr sei ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit attestiert worden. Hinzu komme, dass von der

Beschwerdeführerin die Einleitung eines invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahrens habe erwartet werden können, zumal bereits ein Sozialhilfebezug

bestanden habe, als sie ihre letzte Arbeitstätigkeit aufgegeben habe. Ferner

sei bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und

es seien keine Indizien ersichtlich, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt keine

passende Stelle finden sollte. Des Weiteren hätten sich die Beschwerdeführer

über Jahre hinweg kaum um den Erwerb von Sprachkenntnissen bemüht. Erst im

Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens und nach mehreren

Aufenthaltsjahren in der Schweiz hätten sie einen Deutschkurs besucht, was

unzureichend sei. Daran ändere nichts, dass die Sprachkenntnisse für die

Erwerbstätigkeit nicht erforderlich gewesen seien. Im Ergebnis seien die

Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c und lit. d AIG in

selbstverschuldeter Weise nicht erfüllt. Die Rückstufung erfolge im Ergebnis

zu Recht. Umstände, welche die sprachlichen und beruflichen Defizite

aufzuwiegen vermögen würden, lägen nicht vor und das öffentliche Interesse

sei höher einzustufen als das Interesse der Beschwerdeführer an der

Beibehaltung ihrer Aufenthaltsstatus. Schliesslich bestehe kein

Rechtsanspruch auf eine persönliche Anhörung. Eine solche trage denn auch

nichts Entscheidwesentliches bei. Im Übrigen sei kein gerichtliches Gutachten

über die Arbeitsfähigkeiten angezeigt, da der diesbezügliche Sachverhalt

genügend liquid sei.

4.

4.1

Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass

die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 Leistungen der Sozialhilfe beziehen.

Am 9. April 2020 führten die Sozialen Dienste hierzu aus, die

Beschwerdeführer hätten bislang Sozialhilfe im Umfang von Fr. 139'543.-

bezogen. Die Beschwerdeführer stellen diesbezüglich zu Recht nicht in Abrede,

dass es sich dabei um einen erheblichen Betrag handelt, zumal ein

Sozialhilfebezug im Umfang von Fr. 50'000.- rechtsprechungsgemäss

bereits als erheblich gelten kann (vgl. BGer-Urteil 2C_263/2016 vom

10.

November 2016 E. 3.1.3, mit Hinweisen). Entsprechend ist ein

andauernder sowie erheblicher Sozialhilfebezug erstellt, weshalb die

Beschwerdegegner kein Recht verletzten, indem sie ein nicht erfülltes

Integrationskriterium im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG

bejahten (vgl. hierzu auch Art. 77e Abs. 1 VZAE e contrario) bzw. von

einem Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgingen.

4.2

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom

23.

Oktober 2018 einen Verlustschein über einen Betrag in der Höhe von

Fr. 8'559.75 aufweist. Zwar handelt es sich dabei um keinen grossen

Betrag. Weil der Beschwerdeführer jedoch offenbar noch keine Anstrengungen

zur Schuldensanierung unternommen hat, kann das Bestehen dieser Schulden ein

weiteres Kriterium für eine Rückstufung darstellen (vgl. hierzu Anne Kneer/Benjamin

Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei

Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et

al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, 2020,

S. 35 ff., S. 45).

4.3

Sodann weisen die Beschwerdegegner richtigerweise

auf mangelhafte Sprachkompetenzen der Beschwerdeführer hin. Aus den Akten

ergibt sich diesbezüglich, dass sie sich bereits seit dem 16. August 1992

bzw. seit dem 1. Februar 1998 in der Schweiz aufhalten und bislang lediglich

geringe Sprachkompetenzen erwerben konnten (vgl. hierzu Art. 58a

Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d VZAE). Darauf wies

Dr. med. I.______, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

am 24. Februar 2020 explizit hin, indem er die sprachlichen Fähigkeiten

der Beschwerdeführer als sehr schlecht bezeichnete. Daraus folgt, dass die

Beschwerdeführer sich trotz eines bereits über 29 bzw. knapp 24 Jahre

andauernden Aufenthalts in der Schweiz kaum Sprachkompetenzen aneignen

konnten, was ebenfalls auf mangelnde Integrationsbemühungen hindeutet. Zwar

stehen die Sprachkompetenzen bei der vorliegenden Rückstufung weniger im

Fokus, da diese wohl bereits im Rahmen der Erteilung der

Niederlassungsbewilligungen geprüft wurden (vgl. Kneer/Schindler, S. 46). Dennoch sind sie im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich

ausser Acht zu lassen.

4.4

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführer die Integrationskriterien im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG

teilweise nicht erfüllen, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligungen

der Beschwerdeführer und eine Rückstufung zu einer Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG grundsätzlich möglich erscheint. Dies

allerdings nur dann, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen

bzw. die Rückstufungen verhältnismässig sind, was nachfolgend zu prüfen

ist.

5.

Bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen

Interesse an der Rückstufung und dem privaten Interesse der Beschwerdeführer

am Weiterbestand der Niederlassungsbewilligungen vorzunehmen.

5.1

Bei der migrationsrechtlichen Rückstufung gemäss

Art. 63 Abs. 2 AIG wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist danach zu

unterscheiden, ob diese selbstverschuldet ist oder nicht

(vgl. BGer-Urteil 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.1, mit

Hinweisen).

5.1.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 1992 bis im Mai 2015 bei der

J.______ in […] beschäftigt war. Im Anschluss daran unternahm er verschiedene

Arbeitsversuche, welche er jedoch nach kurzer Zeit wegen gesundheitlicher

Beeinträchtigungen abbrach (vgl. hierzu den Bericht der Kliniken

F.______ vom 17. April 2020). Überdies macht er ein Arbeitsverhältnis in […]

sowie in […] geltend, wobei er dies ebenso wenig zu belegen vermag, wie seine

vorgebrachten Suchbemühungen bei einer Firma in […] oder seine Erkundigungen

bei Kollegen. Weder hat er entsprechende Bestrebungen gegenüber den

Beschwerdegegnern substantiiert noch legt er im vorliegenden Verfahren dar,

für welche potentielle Arbeitsstellen er sich beworben hat, weshalb die von

ihm vorgebrachten Bemühungen um eine Arbeitsstelle mit Blick auf seine

diesbezügliche Mitwirkungspflicht lediglich als Parteibehauptungen anmuten.

Soweit er zumindest

sinngemäss weiter ausführt, die Suche nach einer geeigneten Tätigkeit sei ihm

wegen gesundheitlicher Beschwerden unmöglich oder zumindest nur schwer

möglich gewesen, ist ihm sodann nicht zu folgen. So hielt das

Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 21. September 2017 (Verfahren

VG.2017.00049) fest, dass dem Gutachten der PMEDA AG vom 30. August 2016

gefolgt werden könne, wonach der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei,

eine körperlich leichte und wechselbelastend ausgeübte Verweistätigkeit

auszuführen, wobei das Verwaltungsgericht seine Beschwerde gar als

aussichtslos taxierte (E. II/5.4 und III/1.3). Diese Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit hat nach wie vor Geltung und wird von

Dr. I.______ und den Kliniken F.______ gestützt. Daran ändert nichts,

dass ihn dipl. med. G.______ in den Monaten Juni 2021 bis September

2021.

für kurze Zeit zu 50 % arbeitsunfähig schrieb und

dipl. med. K.______, Facharzt für Pneumologie FMH, am 19. August

2021.

eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert hat. So geht

dipl. med. G.______ lediglich von einer teilweisen

Arbeitsunfähigkeit aus und legt nicht dar, ob sich die von ihr attestierte

Arbeitsunfähigkeit auch auf eine angepasste, körperlich leichte und

wechselbelastende Tätigkeit bezieht. Darüber hinaus setzt sie sich nicht mit den

übrigen im Recht liegenden medizinischen Meinungen auseinander. Ferner wird

im Bericht von dipl. med. K.______ keine Arbeitsunfähigkeit genannt

und die Schlafapnoe wird als therapiefähig bezeichnet, weshalb daraus mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzliche Erwerbsunfähigkeit

resultiert. Letztlich handelt es sich sowohl bei

dipl. med. G.______ als auch bei dipl. med. K.______ um

die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, weshalb ihre Berichte aufgrund

ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung wohl eher zugunsten des

Beschwerdeführers formuliert sein dürften.

Aus dem Gesagten folgt,

dass die Ansicht der Beschwerdegegner, wonach der Beschwerdeführer spätestens

nach dem negativen Entscheid über die von ihm beantragten

invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen seine Arbeitsbemühungen hätte

intensivieren müssen, nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BGer-Urteil

2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6.1). Obschon er bereits seit Erhalt

des Merkblatts der Sozialen Dienste am 7. Januar 2016 von der Pflicht zur

Arbeitssuche wusste oder zumindest hätte wissen müssen, ist er dieser bislang

nur ungenügend nachgekommen, wobei er allfällige Arbeitsbemühungen nicht

rechtsgenüglich nachzuweisen vermag. Folglich hat er seine

Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet, wovon im Übrigen auch das

Migrationsamt des Kantons […] in seiner Verfügung vom 7. April 2021

ausging und worauf der Hinweis der Sozialen Dienste vom 9. Oktober 2019,

wonach der Beschwerdeführer bereits im gesunden Zustand ein schwieriges

Verhalten am Arbeitsplatz gezeigt habe, hindeutet. Soweit das Migrationsamt

[…] zudem auf eine Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm hinweist,

geht es mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer-Urteil

2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 5.2.1) zudem zu Recht davon aus,

dass dieser Tätigkeit lediglich Sozialhilfecharakter zukommt, weshalb an

dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.1.2

Die L.______AG führte am 9. November 2016

betreffend die Beschwerdeführerin aus, Letztere habe seit dem 1. Februar 2002

unterbrochen bei ihr gearbeitet. Am 16. September 2018 gab die

Beschwerdeführerin alsdann an, sie sei wegen ihres Gesundheitszustands

momentan arbeitslos, aktuell jedoch im Haushalt tätig. Gemäss den

Ausführungen des Migrationsamts des Kantons […] habe der Beschwerdeführer

darauf hingewiesen, dass seine Gattin seit April 2017 keiner Erwerbstätigkeit

mehr nachgehe. Überdies sei gemäss einem Bericht des Spitals H.______ vom 30.

Mai 2018 ein Kopfschmerz-Syndrom, eine Depression sowie vaskuläre

Risikofaktoren diagnostiziert und eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

worden.

Selbst wenn nun aber eine

solche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre, verbliebe der Beschwerdeführerin

dennoch eine Resterwerbsfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin verwerten

könnte. So erscheint es nachvollziehbar und schlüssig, dass ihr selbst bei

gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügend Tätigkeiten verbleiben, für

welche sie sich bewerben könnte, was sie jedoch schuldhaft unterlassen hat.

Sodann weisen sowohl das Migrationsamt des Kantons […] als auch die

Beschwerdegegner richtigerweise darauf hin, dass bei einer länger andauernden

Arbeitsunfähigkeit eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung hätte erwartet werden können (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00293 vom 18. September 2019

E. 3.2.1). Dass sie sich hierzu geschämt habe, vermag indessen nicht zu

überzeugen und mutet bei dem ausgewiesenen langjährigen Sozialhilfebezug

widersprüchlich an.

Aus dem Dargelegten ergibt

sich, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls

selbst verschuldet hat, da sie im Wissen um die Pflicht zum Nachweis von

Arbeitsbemühungen, solche während mehreren Jahren trotz einer (zumindest)

verbliebenen Resterwerbsfähigkeit unterlassen hat.

5.2

Wie dargelegt, weisen die Beschwerdeführer lediglich

rudimentäre Sprachkompetenzen auf. Während ihrer Zeit in der Schweiz,

namentlich während mehr als 27 bzw. mehr als 22 Jahren haben sie

keine Bemühungen gezeigt, diese zu verbessern. Erst nachdem ihnen das

rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw.

Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung am 4. Februar 2020 gewährt

worden war, besuchten sie gemäss der Bestätigung des tajloro Bildungszentrums

in […] ab dem 10. März 2020 einen Deutschkurs, was im Lichte ihres

langjährigen Aufenthalts in der Schweiz als klar ungenügend erscheint (vgl.

dazu BGE 147 I 268 E. 5.3.1). Daran ändert auch ihr Hinweis

nichts, dass die Sprache für die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten nicht

gebraucht worden wäre, da eine gewisse Sprachkenntnis für das mit

Art. 58a AIG und Art. 77d VZAE bezweckte Integrationsziel

unabdingbar erscheint.

5.3

5.3.1

Insgesamt sind die Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführer sowie deren mangelhafte Sprachkompetenzen als

selbstverschuldet zu qualifizieren, wobei ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Behebung dieser Mängel besteht (vgl. dazu BGer-Urteil

2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2). Dies nicht zuletzt, weil

durch den dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug die öffentlichen

Finanzen belastet werden. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei das

private Interesse der Beschwerdeführer, zumal die streitbetroffenen

Massnahmen nicht zu ihrer Wegweisung aus der Schweiz führen, sondern sie sich

weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfen und einer Arbeit nachgehen können.

Darüber hinaus bleibt ein intaktes Familienleben mit dem Verbleib in der

Schweiz gewahrt. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die

Rückstufung werde die Möglichkeit zur Beschäftigung eingeschränkt, ist ihnen

nicht zu folgen. So weist die Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich

richtigerweise darauf hin, dass eine Verschlechterung des Aufenthaltsstatus

in der streitbetroffenen Massnahme selbst begründet ist. Anderweitiges würde

dazu führen, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung eine Rückstufung bei einer

mangelhaften Integration auf dem Arbeitsmarkt stets ausschliessen würde, was

nicht Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 2 AIG sein kann.

5.3.2

Die streitbetroffenen Rückstufungen in Verbindung

mit den verfügten Integrationsvereinbarungen erweisen sich weiter als

geeignete Massnahmen zur Behebung der oben dargelegten Mängel. Mit ihnen

werden den Umständen des Einzelfalls genügend Rechnung getragen und es sind

keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche ebenfalls zielführend wären.

Insbesondere erscheint eine Verwarnung nicht adäquat. So wurden die

Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass ab

dem Jahr 2019 Art. 63 Abs. 2 AIG bzw. die Möglichkeit für eine

Rückstufung in Kraft trete und diese geprüft werde. Trotz dieser Ankündigung

blieben die Beschwerdeführer bezüglich ihre Integration weiterhin untätig,

weshalb eine Verwarnung ebenfalls nicht zielführend sein dürfte. Ferner wäre

im vorliegenden Fall ein Widerruf mit einer Wegweisung wohl begründbar. Da

sich die vorliegende Rückstufung im Sinne einer Bewährungsprobe jedoch als

verhältnismässig erweist, spricht auch dies gegen eine Verwarnung als mildere

Massnahme (vgl. dazu BGer-Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021

E. 6.4).

Insgesamt erweisen sich

die streitbetroffenen Massnahmen damit als verhältnismässig, da sie

erforderlich, geeignet und angemessen sind.

6.

Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer anhand der im

Recht liegenden Akten rechtsgenüglich beurteilt werden kann. Da von weiteren

Abklärungen zudem keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist

in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (vgl. BGE 124 I 208

E. 4a). Gleich verhält es sich bei den

beantragten persönlichen Befragungen der Beschwerdeführer. Einerseits konnten

sie sich in den vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren nämlich

bereits umfassend zur Sache äussern. Andererseits besteht kein Rechtsanspruch

auf eine persönliche Befragung, worauf der Beschwerdegegner 2 zu Recht

hinweist.

7.

Zusammenfassend weisen die

Beschwerdeführer eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit auf.

Hinzu kommt, dass sie trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz

lediglich über rudimentäre Sprachkompetenzen verfügen. Folglich sind die

Integrationserfordernisse gemäss Art. 58a AIG (zumindest) teilweise nicht

erfüllt, wobei diese Mängel von den Beschwerdeführern selbst verschuldet

sind. Die vorliegend streitbetroffenen migrationsrechtlichen Massnahmen,

namentlich die Rückstufung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG, erweisen sich zur

Behebung dieser Mängel als verhältnismässig und damit insgesamt als

rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

1.1

Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel

fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten

aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und

Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter

denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes

wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige

Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der

Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der

gesuchstellenden Partei.

1.2

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer erscheint

aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende

Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da die

Beschwerdeführer auf eine rechtliche Vertretung angewiesen waren, ist auch

das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihnen ist

in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Günter Oberholzer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Letzterer hat am 1. September 2021 eine Honorarnote eingereicht, welche

sich als nicht übersetzt erweist. Dementsprechend ist er mit

Fr. 1'736.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen

Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- den Beschwerdeführern

aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Ausgangsgemäss ist

schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a

VRG e contrario).

3.

Die Beschwerdeführer sind

darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige

wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten

verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihnen

wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Günter Oberholzer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Der Rechtsbeistand wird zu

Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'736.10

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die

Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Januar 2027 zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Den

Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt, auf

deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]