VG.2021.00065
Fremdenpolizei
27. Januar 2022Deutsch23 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. Januar 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2021.00065
1. AA.______ Beschwerdeführer
2. AB.______
beide vertreten durch lic.
iur.
Günter
Oberholzer, Rechtsanwalt
gegen
1. Abteilung Migration des Kantons Glarus Beschwerdegegner
2. Departement
Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus
betreffend
Niederlassungsbewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
AA.______, geboren am […],
reiste am 16. August 1992 aus dem Land B.______ in die Schweiz ein und
besitzt seit dem 19. September 2002 eine Niederlassungsbewilligung. Am
26. Juli 1997 heiratete er im Land B.______, die am […] geborene
AB.______. Letztere reiste im Rahmen des Familiennachzugverfahrens am 1.
Februar 1998 in die Schweiz ein und erlangte am 19. Oktober 2007 ebenfalls
eine Niederlassungsbewilligung. Aus der gemeinsamen Ehe gingen die drei
Kinder C.______ (Jahrgang 1999), D.______ (Jahrgang 2004) und E.______
(Jahrgang 2006) hervor.
2.
2.1 Nachdem die Kontrollfristen der Niederlassungsbewilligungen
von AA.______ und AB.______ mehrmals verlängert worden waren, zeigte ihnen
die Abteilung Migration mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 an, dass nach
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 ein Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligungen geprüft werde.
2.2 Am 4. Februar 2020 stellte die Abteilung Migration
AA.______ und AB.______ den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen
bzw. die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und
gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Nachdem sie dieses am
24. bzw. 25. Februar 2020 wahrgenommen hatten, widerrief die
Abteilung Migration am 16. April 2020 ihre Niederlassungsbewilligungen und
ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen (Disp.-Ziff. 1). Sie
verpflichtete AA.______ und AB.______ dazu, ihre Ausländerausweise innert
zehn Tagen ab Rechtskraft der Verfügung abzugeben (Disp.-Ziff. 2).
Sodann erteilte sie ihnen die Auflage, sich nachweislich um eine
Arbeitsstelle, welche ihren Unterhalt ohne die Unterstützung Dritter und/oder
Verschuldung sicherstelle, zu bemühen, wobei pro Quartal und Person
mindestens 20 adäquate Bewerbungen einzureichen seien (Disp.-Ziff. 3). Ferner
verpflichtete sie AA.______ und AB.______ zur Unterzeichnung einer
Integrationsvereinbarung für den Besuch von Sprach- bzw. Integrationskursen
(Disp.-Ziff. 4) sowie zum Besuch eines mindestens einmal wöchentlich
stattfindenden Deutschkurses bei einem anerkannten, qualitätszertifizierten
Kursanbieter (Disp.-Ziff. 5). Soweit diese Bedingungen nicht erfüllt
würden, könne die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (Disp.-Ziff. 6).
3.
AA.______ und AB.______
gelangten mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 ans Departement Sicherheit und
Justiz des Kantons Glarus (DSJ) und beantragten die Aufhebung der Verfügung
der Abteilung Migration vom 16. April 2020. Nachdem sie am 4. März 2021
einen Wechsel in den Kanton […] beantragt hatten und das Migrationsamt des
Kantons […] mit Verfügung vom 7. April 2021 die entsprechenden Gesuche
abgewiesen hatte, wies das DSJ die Beschwerde am 9. Juli 2021 ab.
4.
4.1 Gegen den Entscheid des DSJ vom 9. Juli 2021 erhoben
AA.______ und AB.______ am 26. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragten dessen teilweise Aufhebung. Es sei auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligungen bzw. auf eine Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen unter Auflagen zu verzichten. Demgegenüber sei die
vorinstanzliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bestätigen. Darüber hinaus sei ein
gerichtliches Gutachten zur Frage ihrer Arbeitsfähigkeit anzuordnen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DSJ sowie unter
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
4.2 Die Abteilung Migration beantragte am 23. September
2021 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von AA.______
und AB.______. Die nämlichen Anträge stellte das DSJ am 24. September
2021.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit.
b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss
Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
geltend gemacht werden. Eine Angemessenheitskontrolle kommt dem
Verwaltungsgericht nur in den in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten Ausnahmefällen
zu, worunter der vorliegend zu beurteilende Widerruf der
Niederlassungsbewilligungen bzw. die Rückstufung auf Aufenthaltsbewilligungen
unter Auflagen nicht fällt.
1.3
Vorliegend wurde das ausländerrechtliche
Verfahren gegen die Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 durch die Gewährung
des rechtlichen Gehörs eingeleitet, weshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 (AIG) das ab 1. Januar 2019 in Kraft getretene
Recht Anwendung findet (BGer-Urteil 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021
E. 3, mit Hinweisen).
2.
2.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss
Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung
ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht
erfüllt sind. Diese Rückstufung kann mit einer Integrationsvereinbarung oder
einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden
(Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
2.2
Als Integrationskriterien gelten nach Art. 58a
Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a);
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die
Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d). Überdies wird in Art. 58a Abs. 2 AIG
festgehalten, dass der Situation von Personen, welche die
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und lit. d
aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen
persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen
können, angemessen Rechnung zu tragen ist.
2.3
Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 AIG) unabhängige
Bedeutung zu. Es soll mit ihr ein ernsthaftes Integrationsdefizit beseitigt
und präventiv erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr
Verhalten ändert und sich besser integriert, wobei den persönlichen Umständen
Rechnung zu tragen ist. Sie darf nicht als mildere Massnahme angeordnet
werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind und sie hat
verhältnismässig (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots)
zu sein, was jeweils im Einzelfall geprüft werden muss (BGer-Urteil
2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2 ff., mit Hinweisen).
2.4
Zu einer Rückstufung können nur ernsthafte
Integrationsdefizite führen. Die vor der Gesetzesänderung am 1. Januar
2019.
eingetretenen Sachverhaltselemente dürfen mitberücksichtigt werden, um
die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinne
die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären
zu können. Die Ausländerbehörden haben ihr Ermessen jedoch einzelfallbezogen
auszuüben und müssen die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte
abstützen, die sich nach der Gesetzesänderung (1. Januar 2019)
zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern, andernfalls eine grundsätzlich
unzulässige echte Rückwirkung vorliegen würde (BGer-Urteil 2C_667/2020 vom
19.
Oktober 2021 E. 5.3 ff., mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdeführer machen geltend, die
Beschwerdegegnerin 1 sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er, der Beschwerdeführer,
nicht arbeiten wolle. Er wolle arbeiten und habe seit seinem Unfall im Jahr
2013.
in Metzgereien in […] sowie in […] und in einem Brockenhaus in […]
gearbeitet. Diese Tätigkeiten habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen
aufgeben müssen. Sein Arbeitswille zeige sich sodann auch darin, dass er nach
seinem stationären Aufenthalt in der Klinik F.______ intensiv nach Arbeit
gesucht habe, indem er sich beispielsweise bei einer Firma in […] oder aber
bei Kollegen entsprechend erkundigt habe. Dabei sei die
Beschwerdegegnerin 1 in Willkür verfallen, soweit sie mit Blick auf die
Integrationskriterien nur schriftliche Arbeitsbemühungen berücksichtige.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem
Aufenthalt in der Klinik F.______ wieder verschlechtert habe. Zum einen sei
er von dipl. med. G.______, prakt. Ärztin FMH, als teilweise
arbeitsunfähig eingestuft worden. Zum anderen habe man bei ihm neu eine
Schlafapnoe diagnostiziert. Es sei ihm nicht möglich, länger als eine Stunde
zu stehen und seine Arbeitsfähigkeit sei stark eingeschränkt bzw. gar
nicht mehr vorhanden. Folglich sei es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich, eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, wobei
seine allenfalls restlich verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer
gerichtlichen Begutachtung abzuklären sei. Auch ihr, der Beschwerdeführerin,
würden gesundheitliche Beschwerden der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit
entgegenstehen, da sie sich wegen Schwindelanfällen nicht bücken könne. Sie
könne daher weder als Reinigungskraft arbeiten noch könne ihr eine sonstige
Tätigkeit zugemutet werden. Der Bericht des Spitals H.______ über ihren
Gesundheitszustand sei dabei keine unabhängige Begutachtung, weshalb das
Gericht darum ersucht werde, ihre Arbeitsfähigkeit mittels eines
gerichtlichen Gutachtens festzustellen. Des Weiteren sei unzutreffend, dass
eine Pflicht zur Einleitung eines invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrens bestehe. Hierzu hätten sie sich geschämt und stattdessen die eigenen
Ersparnisse aufgebraucht sowie von Krediten von Bekannten und Verwandten
gelebt. Soweit die Beschwerdegegner auf mangelhafte Sprachkompetenzen
hinwiesen, so seien diese nicht erweitert worden, weil solche für die
Ausübung der angestammten Tätigkeiten nicht erforderlich gewesen seien. Sie
hätten jedoch einen Deutschkurs in […] besucht, was ebenfalls gegen
mangelhafte Bemühungen hinsichtlich der Sprachkompetenzen spreche. Im Übrigen
bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 ein Anrecht auf
persönliche Anhörung. Dies nicht zuletzt, weil sich der Sachverhalt seit dem
erstinstanzlichen Verfahren verändert habe. Dem sei angemessen Rechnung zu
tragen.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin 1 führt aus, es werde nicht bestritten, dass die
Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG erfüllen würden. Zudem erweise sich die streitbetroffene Rückstufung
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer als verhältnismässig, wobei eine
Verschlechterung des Aufenthaltsstatus in der Massnahme selbst begründet sei.
Sodann sei den Beschwerdeführern ein Verbleib in der Schweiz selbst nach der
Rückstufung möglich und ebenso die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle.
Die Rückstufung erweise sich nicht nur als adäquate, sondern als die am
besten geeignete Massnahme. Insbesondere stelle sie vor dem Hintergrund der
jahrelangen Versäumnisse der Beschwerdeführer keine unverhältnismässige Härte
dar und das öffentliche Interesse an der Rückstufung überwiege deutlich. Die
von den Beschwerdeführern erwähnten Arbeitssuchbemühungen seien nicht
substantiiert und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit
aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgegeben habe, könne nicht auf eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr sei ihm eine Arbeitsfähigkeit
mehrfach bescheinigt worden. Ihm sei eine leichte, wechselbelastende
Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Bei der Beschwerdeführerin werde
demgegenüber ausgeblendet, dass es genügend Tätigkeiten gebe, bei welcher sie
sich nicht bücken müsse. Darüber hinaus habe von den Beschwerdeführern
erwartet werden können, dass ein grundsätzliches Interesse an der Integration
und insbesondere am Erlernen der Sprache bestehe. Die Beschwerdeführer seien
jedoch den Weg des geringsten Widerstands gegangen und hätten sowohl in
beruflicher als auch in sprachlicher Hinsicht nur die allergeringsten
Anstrengungen unternommen. Schliesslich erweise sich die
Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet. Die Rückstufung sei damit
rechtmässig erfolgt.
3.3
Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den
Standpunkt, die Arbeitssuchbemühungen der Beschwerdeführer seien klar
ungenügend. Letztere hätten eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht und die
von ihnen vorgebrachten mündlichen Bemühungen seien mangels Überprüfbarkeit nicht
relevant. Vielmehr seien sie bei der Nennung ihrer Arbeitsbemühungen sehr
vage geblieben bzw. hätten nie eine konkrete Arbeitgeberin nennen können.
Darüber hinaus seien blosse Erkundigungen nicht als Arbeitssuchbemühungen zu
qualifizieren und die Arbeit des Beschwerdeführers während zwei Monaten in
[…] vermöge seine lange Untätigkeit nicht aufzuwiegen. Sodann sei keine
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt, woran die von den
Beschwerdeführern ins Recht gelegten Arbeitszeugnisse nichts ändern würden.
Vielmehr sei ihm eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit attestiert worden. Hinzu komme, dass von der
Beschwerdeführerin die Einleitung eines invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrens habe erwartet werden können, zumal bereits ein Sozialhilfebezug
bestanden habe, als sie ihre letzte Arbeitstätigkeit aufgegeben habe. Ferner
sei bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und
es seien keine Indizien ersichtlich, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt keine
passende Stelle finden sollte. Des Weiteren hätten sich die Beschwerdeführer
über Jahre hinweg kaum um den Erwerb von Sprachkenntnissen bemüht. Erst im
Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens und nach mehreren
Aufenthaltsjahren in der Schweiz hätten sie einen Deutschkurs besucht, was
unzureichend sei. Daran ändere nichts, dass die Sprachkenntnisse für die
Erwerbstätigkeit nicht erforderlich gewesen seien. Im Ergebnis seien die
Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c und lit. d AIG in
selbstverschuldeter Weise nicht erfüllt. Die Rückstufung erfolge im Ergebnis
zu Recht. Umstände, welche die sprachlichen und beruflichen Defizite
aufzuwiegen vermögen würden, lägen nicht vor und das öffentliche Interesse
sei höher einzustufen als das Interesse der Beschwerdeführer an der
Beibehaltung ihrer Aufenthaltsstatus. Schliesslich bestehe kein
Rechtsanspruch auf eine persönliche Anhörung. Eine solche trage denn auch
nichts Entscheidwesentliches bei. Im Übrigen sei kein gerichtliches Gutachten
über die Arbeitsfähigkeiten angezeigt, da der diesbezügliche Sachverhalt
genügend liquid sei.
4.
4.1
Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass
die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 Leistungen der Sozialhilfe beziehen.
Am 9. April 2020 führten die Sozialen Dienste hierzu aus, die
Beschwerdeführer hätten bislang Sozialhilfe im Umfang von Fr. 139'543.-
bezogen. Die Beschwerdeführer stellen diesbezüglich zu Recht nicht in Abrede,
dass es sich dabei um einen erheblichen Betrag handelt, zumal ein
Sozialhilfebezug im Umfang von Fr. 50'000.- rechtsprechungsgemäss
bereits als erheblich gelten kann (vgl. BGer-Urteil 2C_263/2016 vom
10.
November 2016 E. 3.1.3, mit Hinweisen). Entsprechend ist ein
andauernder sowie erheblicher Sozialhilfebezug erstellt, weshalb die
Beschwerdegegner kein Recht verletzten, indem sie ein nicht erfülltes
Integrationskriterium im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG
bejahten (vgl. hierzu auch Art. 77e Abs. 1 VZAE e contrario) bzw. von
einem Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgingen.
4.2
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom
23.
Oktober 2018 einen Verlustschein über einen Betrag in der Höhe von
Fr. 8'559.75 aufweist. Zwar handelt es sich dabei um keinen grossen
Betrag. Weil der Beschwerdeführer jedoch offenbar noch keine Anstrengungen
zur Schuldensanierung unternommen hat, kann das Bestehen dieser Schulden ein
weiteres Kriterium für eine Rückstufung darstellen (vgl. hierzu Anne Kneer/Benjamin
Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei
Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et
al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, 2020,
S. 35 ff., S. 45).
4.3
Sodann weisen die Beschwerdegegner richtigerweise
auf mangelhafte Sprachkompetenzen der Beschwerdeführer hin. Aus den Akten
ergibt sich diesbezüglich, dass sie sich bereits seit dem 16. August 1992
bzw. seit dem 1. Februar 1998 in der Schweiz aufhalten und bislang lediglich
geringe Sprachkompetenzen erwerben konnten (vgl. hierzu Art. 58a
Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d VZAE). Darauf wies
Dr. med. I.______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
am 24. Februar 2020 explizit hin, indem er die sprachlichen Fähigkeiten
der Beschwerdeführer als sehr schlecht bezeichnete. Daraus folgt, dass die
Beschwerdeführer sich trotz eines bereits über 29 bzw. knapp 24 Jahre
andauernden Aufenthalts in der Schweiz kaum Sprachkompetenzen aneignen
konnten, was ebenfalls auf mangelnde Integrationsbemühungen hindeutet. Zwar
stehen die Sprachkompetenzen bei der vorliegenden Rückstufung weniger im
Fokus, da diese wohl bereits im Rahmen der Erteilung der
Niederlassungsbewilligungen geprüft wurden (vgl. Kneer/Schindler, S. 46). Dennoch sind sie im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich
ausser Acht zu lassen.
4.4
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer die Integrationskriterien im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG
teilweise nicht erfüllen, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligungen
der Beschwerdeführer und eine Rückstufung zu einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG grundsätzlich möglich erscheint. Dies
allerdings nur dann, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen
bzw. die Rückstufungen verhältnismässig sind, was nachfolgend zu prüfen
ist.
5.
Bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Rückstufung und dem privaten Interesse der Beschwerdeführer
am Weiterbestand der Niederlassungsbewilligungen vorzunehmen.
5.1
Bei der migrationsrechtlichen Rückstufung gemäss
Art. 63 Abs. 2 AIG wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist danach zu
unterscheiden, ob diese selbstverschuldet ist oder nicht
(vgl. BGer-Urteil 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.1, mit
Hinweisen).
5.1.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 1992 bis im Mai 2015 bei der
J.______ in […] beschäftigt war. Im Anschluss daran unternahm er verschiedene
Arbeitsversuche, welche er jedoch nach kurzer Zeit wegen gesundheitlicher
Beeinträchtigungen abbrach (vgl. hierzu den Bericht der Kliniken
F.______ vom 17. April 2020). Überdies macht er ein Arbeitsverhältnis in […]
sowie in […] geltend, wobei er dies ebenso wenig zu belegen vermag, wie seine
vorgebrachten Suchbemühungen bei einer Firma in […] oder seine Erkundigungen
bei Kollegen. Weder hat er entsprechende Bestrebungen gegenüber den
Beschwerdegegnern substantiiert noch legt er im vorliegenden Verfahren dar,
für welche potentielle Arbeitsstellen er sich beworben hat, weshalb die von
ihm vorgebrachten Bemühungen um eine Arbeitsstelle mit Blick auf seine
diesbezügliche Mitwirkungspflicht lediglich als Parteibehauptungen anmuten.
Soweit er zumindest
sinngemäss weiter ausführt, die Suche nach einer geeigneten Tätigkeit sei ihm
wegen gesundheitlicher Beschwerden unmöglich oder zumindest nur schwer
möglich gewesen, ist ihm sodann nicht zu folgen. So hielt das
Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 21. September 2017 (Verfahren
VG.2017.00049) fest, dass dem Gutachten der PMEDA AG vom 30. August 2016
gefolgt werden könne, wonach der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei,
eine körperlich leichte und wechselbelastend ausgeübte Verweistätigkeit
auszuführen, wobei das Verwaltungsgericht seine Beschwerde gar als
aussichtslos taxierte (E. II/5.4 und III/1.3). Diese Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit hat nach wie vor Geltung und wird von
Dr. I.______ und den Kliniken F.______ gestützt. Daran ändert nichts,
dass ihn dipl. med. G.______ in den Monaten Juni 2021 bis September
2021.
für kurze Zeit zu 50 % arbeitsunfähig schrieb und
dipl. med. K.______, Facharzt für Pneumologie FMH, am 19. August
2021.
eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert hat. So geht
dipl. med. G.______ lediglich von einer teilweisen
Arbeitsunfähigkeit aus und legt nicht dar, ob sich die von ihr attestierte
Arbeitsunfähigkeit auch auf eine angepasste, körperlich leichte und
wechselbelastende Tätigkeit bezieht. Darüber hinaus setzt sie sich nicht mit den
übrigen im Recht liegenden medizinischen Meinungen auseinander. Ferner wird
im Bericht von dipl. med. K.______ keine Arbeitsunfähigkeit genannt
und die Schlafapnoe wird als therapiefähig bezeichnet, weshalb daraus mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzliche Erwerbsunfähigkeit
resultiert. Letztlich handelt es sich sowohl bei
dipl. med. G.______ als auch bei dipl. med. K.______ um
die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, weshalb ihre Berichte aufgrund
ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung wohl eher zugunsten des
Beschwerdeführers formuliert sein dürften.
Aus dem Gesagten folgt,
dass die Ansicht der Beschwerdegegner, wonach der Beschwerdeführer spätestens
nach dem negativen Entscheid über die von ihm beantragten
invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen seine Arbeitsbemühungen hätte
intensivieren müssen, nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BGer-Urteil
2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6.1). Obschon er bereits seit Erhalt
des Merkblatts der Sozialen Dienste am 7. Januar 2016 von der Pflicht zur
Arbeitssuche wusste oder zumindest hätte wissen müssen, ist er dieser bislang
nur ungenügend nachgekommen, wobei er allfällige Arbeitsbemühungen nicht
rechtsgenüglich nachzuweisen vermag. Folglich hat er seine
Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet, wovon im Übrigen auch das
Migrationsamt des Kantons […] in seiner Verfügung vom 7. April 2021
ausging und worauf der Hinweis der Sozialen Dienste vom 9. Oktober 2019,
wonach der Beschwerdeführer bereits im gesunden Zustand ein schwieriges
Verhalten am Arbeitsplatz gezeigt habe, hindeutet. Soweit das Migrationsamt
[…] zudem auf eine Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm hinweist,
geht es mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer-Urteil
2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 5.2.1) zudem zu Recht davon aus,
dass dieser Tätigkeit lediglich Sozialhilfecharakter zukommt, weshalb an
dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.1.2
Die L.______AG führte am 9. November 2016
betreffend die Beschwerdeführerin aus, Letztere habe seit dem 1. Februar 2002
unterbrochen bei ihr gearbeitet. Am 16. September 2018 gab die
Beschwerdeführerin alsdann an, sie sei wegen ihres Gesundheitszustands
momentan arbeitslos, aktuell jedoch im Haushalt tätig. Gemäss den
Ausführungen des Migrationsamts des Kantons […] habe der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass seine Gattin seit April 2017 keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgehe. Überdies sei gemäss einem Bericht des Spitals H.______ vom 30.
Mai 2018 ein Kopfschmerz-Syndrom, eine Depression sowie vaskuläre
Risikofaktoren diagnostiziert und eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden.
Selbst wenn nun aber eine
solche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre, verbliebe der Beschwerdeführerin
dennoch eine Resterwerbsfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin verwerten
könnte. So erscheint es nachvollziehbar und schlüssig, dass ihr selbst bei
gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügend Tätigkeiten verbleiben, für
welche sie sich bewerben könnte, was sie jedoch schuldhaft unterlassen hat.
Sodann weisen sowohl das Migrationsamt des Kantons […] als auch die
Beschwerdegegner richtigerweise darauf hin, dass bei einer länger andauernden
Arbeitsunfähigkeit eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung hätte erwartet werden können (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00293 vom 18. September 2019
E. 3.2.1). Dass sie sich hierzu geschämt habe, vermag indessen nicht zu
überzeugen und mutet bei dem ausgewiesenen langjährigen Sozialhilfebezug
widersprüchlich an.
Aus dem Dargelegten ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls
selbst verschuldet hat, da sie im Wissen um die Pflicht zum Nachweis von
Arbeitsbemühungen, solche während mehreren Jahren trotz einer (zumindest)
verbliebenen Resterwerbsfähigkeit unterlassen hat.
5.2
Wie dargelegt, weisen die Beschwerdeführer lediglich
rudimentäre Sprachkompetenzen auf. Während ihrer Zeit in der Schweiz,
namentlich während mehr als 27 bzw. mehr als 22 Jahren haben sie
keine Bemühungen gezeigt, diese zu verbessern. Erst nachdem ihnen das
rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw.
Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung am 4. Februar 2020 gewährt
worden war, besuchten sie gemäss der Bestätigung des tajloro Bildungszentrums
in […] ab dem 10. März 2020 einen Deutschkurs, was im Lichte ihres
langjährigen Aufenthalts in der Schweiz als klar ungenügend erscheint (vgl.
dazu BGE 147 I 268 E. 5.3.1). Daran ändert auch ihr Hinweis
nichts, dass die Sprache für die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten nicht
gebraucht worden wäre, da eine gewisse Sprachkenntnis für das mit
Art. 58a AIG und Art. 77d VZAE bezweckte Integrationsziel
unabdingbar erscheint.
5.3
5.3.1
Insgesamt sind die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführer sowie deren mangelhafte Sprachkompetenzen als
selbstverschuldet zu qualifizieren, wobei ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Behebung dieser Mängel besteht (vgl. dazu BGer-Urteil
2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2). Dies nicht zuletzt, weil
durch den dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug die öffentlichen
Finanzen belastet werden. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei das
private Interesse der Beschwerdeführer, zumal die streitbetroffenen
Massnahmen nicht zu ihrer Wegweisung aus der Schweiz führen, sondern sie sich
weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfen und einer Arbeit nachgehen können.
Darüber hinaus bleibt ein intaktes Familienleben mit dem Verbleib in der
Schweiz gewahrt. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die
Rückstufung werde die Möglichkeit zur Beschäftigung eingeschränkt, ist ihnen
nicht zu folgen. So weist die Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich
richtigerweise darauf hin, dass eine Verschlechterung des Aufenthaltsstatus
in der streitbetroffenen Massnahme selbst begründet ist. Anderweitiges würde
dazu führen, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung eine Rückstufung bei einer
mangelhaften Integration auf dem Arbeitsmarkt stets ausschliessen würde, was
nicht Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 2 AIG sein kann.
5.3.2
Die streitbetroffenen Rückstufungen in Verbindung
mit den verfügten Integrationsvereinbarungen erweisen sich weiter als
geeignete Massnahmen zur Behebung der oben dargelegten Mängel. Mit ihnen
werden den Umständen des Einzelfalls genügend Rechnung getragen und es sind
keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche ebenfalls zielführend wären.
Insbesondere erscheint eine Verwarnung nicht adäquat. So wurden die
Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass ab
dem Jahr 2019 Art. 63 Abs. 2 AIG bzw. die Möglichkeit für eine
Rückstufung in Kraft trete und diese geprüft werde. Trotz dieser Ankündigung
blieben die Beschwerdeführer bezüglich ihre Integration weiterhin untätig,
weshalb eine Verwarnung ebenfalls nicht zielführend sein dürfte. Ferner wäre
im vorliegenden Fall ein Widerruf mit einer Wegweisung wohl begründbar. Da
sich die vorliegende Rückstufung im Sinne einer Bewährungsprobe jedoch als
verhältnismässig erweist, spricht auch dies gegen eine Verwarnung als mildere
Massnahme (vgl. dazu BGer-Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021
E. 6.4).
Insgesamt erweisen sich
die streitbetroffenen Massnahmen damit als verhältnismässig, da sie
erforderlich, geeignet und angemessen sind.
6.
Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer anhand der im
Recht liegenden Akten rechtsgenüglich beurteilt werden kann. Da von weiteren
Abklärungen zudem keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist
in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (vgl. BGE 124 I 208
E. 4a). Gleich verhält es sich bei den
beantragten persönlichen Befragungen der Beschwerdeführer. Einerseits konnten
sie sich in den vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren nämlich
bereits umfassend zur Sache äussern. Andererseits besteht kein Rechtsanspruch
auf eine persönliche Befragung, worauf der Beschwerdegegner 2 zu Recht
hinweist.
7.
Zusammenfassend weisen die
Beschwerdeführer eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit auf.
Hinzu kommt, dass sie trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz
lediglich über rudimentäre Sprachkompetenzen verfügen. Folglich sind die
Integrationserfordernisse gemäss Art. 58a AIG (zumindest) teilweise nicht
erfüllt, wobei diese Mängel von den Beschwerdeführern selbst verschuldet
sind. Die vorliegend streitbetroffenen migrationsrechtlichen Massnahmen,
namentlich die Rückstufung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG, erweisen sich zur
Behebung dieser Mängel als verhältnismässig und damit insgesamt als
rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
1.1
Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel
fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten
aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und
Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter
denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige
Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der
Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
1.2
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer erscheint
aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende
Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da die
Beschwerdeführer auf eine rechtliche Vertretung angewiesen waren, ist auch
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihnen ist
in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Günter Oberholzer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Letzterer hat am 1. September 2021 eine Honorarnote eingereicht, welche
sich als nicht übersetzt erweist. Dementsprechend ist er mit
Fr. 1'736.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen
Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- den Beschwerdeführern
aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Ausgangsgemäss ist
schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a
VRG e contrario).
3.
Die Beschwerdeführer sind
darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige
wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten
verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihnen
wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Günter Oberholzer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Der Rechtsbeistand wird zu
Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'736.10
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
3.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Januar 2027 zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den
Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt, auf
deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]