VG.2021.00066
Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)
12. Mai 2022Deutsch21 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 12. Mai 2022
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2021.00066
A.______
Klägerin
vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,
Rechtsanwalt
gegen
Glarner Pensionskasse
Beklagte
vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt
betreffend
Invalidenrente aus BVG
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die am […] geborene A.______ meldete sich am 5.
November 2016 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression,
Niereninsuffizienz, Herzrhythmusstörungen, Schwerhörigkeit, eine
Hüftdysplasie rechts sowie Alzheimer/Demenz bei der IV-Stelle Glarus zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle stellte nach
medizinischen Abklärungen am 19. Februar 2018 in Aussicht, dass sie das
Leistungsbegehren abweise. Nachdem A.______ hiergegen Einwände erhoben hatte,
ordnete die IV-Stelle am 4. Mai 2018 eine polydisziplinäre Begutachtung
an. Das diesbezügliche Gutachten erstattete das Medizinische Zentrum Römerhof
(MZR) am 21. November 2018. Am 4. Mai 2020 beantwortete die IV-Stelle
die von A.______ erhobenen Einwände abschlägig und erliess am 5. Mai
2020 die leistungsabweisende Verfügung.
1.2 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 5.
Juni 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seit dem 9. November 2016,
eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle. Letztere schloss am 22.
Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde, sofern diese Leistungen bis Anfang
des Jahres 2020 betreffe. Am 27. Juli 2020 reichte die IV-Stelle dem
Verwaltungsgericht einen Vorbescheid ein, wonach A.______ ab dem 1. Februar
2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Am 11. August 2020 ersuchte
A.______ das Verwaltungsgericht um Fortführung des Verfahrens, soweit es die
von ihr beantragte Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bis zum
31. Januar 2020 betreffe. Dieses führte am 2. Dezember 2020 eine
Referentenaudienz durch, anlässlich welcher ein gerichtlicher Vergleich
geschlossen werden konnte, wonach A.______ ab dem 1. Juli 2018 Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2019 auf eine ganze
Invalidenrente hat. Das Verfahren VG.2020.00063 wurde am 11. Dezember 2020
als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2.
Die Glarner Pensionskasse
verneinte am 4. Dezember 2020 ihre berufsvorsorgerechtliche Leistungspflicht.
Hiergegen erhob A.______ am 6. Januar 2021 Einsprache, welche die Glarner
Pensionskasse am 1. Juli 2021 abwies.
3.
3.1 A.______ reichte am 27. August 2021 beim Verwaltungsgericht
Klage gegen die Glarner Pensionskasse ein. Sie beantragte, die Glarner
Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 eine
Dreiviertelsrente in der Höhe von monatlich Fr. 3'795.50 und ab dem 1.
Februar 2019 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 5'060.65 pro Monat
zuzüglich Zins zu 5 % für das jeweilige monatlich geschuldete Rentenguthaben
ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem
Verfall, zu bezahlen; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Glarner Pensionskasse. Die Glarner Pensionskasse schloss am
2. November 2021 auf Abweisung der Klage.
3.2 A.______ hielt mit Replik vom 2. Dezember 2021 an
ihren Anträgen ebenso fest, wie die Glarner Pensionskasse mit Duplik vom 21.
März 2022 an den ihrigen.
3.3 Das Verwaltungsgericht edierte die
invalidenversicherungsrechtlichen Akten am 5. November 2021 bei der
IV-Stelle Glarus. Diese wurden am 10. November 2021 zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25.
Juni 1982 (BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Die obligatorische berufliche Vorsorge
umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt
des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den
Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in
angemessener Weise erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt mit
Stellenantritt und endet unter anderem, wenn der Mindestlohn unterschritten
wird (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BVG). Für das Risiko
der Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin aber noch zusätzlich während eines
Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht vorher ein neues
Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).
2.1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinne der IV zu mindestens 40
% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a
BVG). Versicherte sind in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr
funktionelles Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
eingebüsst haben. Die
Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 lit. a BVG muss erheblich und dauerhaft sein.
Als erheblich gilt eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im Umfang
von mindestens 20 %. Als dauerhaft gilt sie, wenn es sich nicht bloss um
kurzfristige Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder Wochen handelt (Marc
Hürzeler/Jürg Brühwiler, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Sozialversicherung, 3. A., Basel 2016,
L. Rz. 148). Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die
versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat (BGer-Urteil
9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, mit Hinweisen). Dabei sind
die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung
durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Beweggründe, welche die versicherte
Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme einer Arbeit veranlasst
haben (BGer-Urteil 9C_570/2021 vom
20.
Dezember 2021 E. 4.3, mit Hinweis).
2.1.3
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen
der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und
der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der
Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss daher von
der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu
Grunde liegt (BGer-Urteil 9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1.2,
mit Hinweisen).
2.2
Ein Entscheid einer IV-Stelle ist für eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend war und sich die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.
Die Bindungswirkung vermag sich indessen nicht auf Feststellungen zu
erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. Eine Bindungswirkung entfällt
unter anderem dann, wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer
verspäteten Anmeldung ausgerichtet wird. Diesfalls besteht kein Anlass für
die IV-Stelle, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der
Anmeldung zu prüfen, womit hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten eine
Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IV-Stelle
für die Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser Betracht fällt (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; BGer-Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016
E. 2.4.1 f., mit Hinweisen). Der Miteinbezug muss spätestens
anlässlich des Vorbescheids geschehen sein und der Vorsorgeeinrichtung muss
sodann auch die Verfügung zugestellt worden sein (Hürzeler/Brühwiler, L. Rz.
145). Eine drittbeschwerdelegitimierte Partei kann einen Vergleich sodann
umfassend anfechten. Wenn ihr die Verfügung zugestellt wurde und sie sodann
auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet hat, muss sie den mit der
Verfügung bestätigten Vergleich grundsätzlich gegen sich gelten lassen
(vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 50
N. 32 f.; Eva Slavik, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne
Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 50
N. 27 f.).
2.3
Der Zeitpunkt des Eintritts der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_388/2021 vom
17.
November 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Dabei gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung, d.h. die Beweise sind frei, ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss vom Gericht zu
würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1
Die Klägerin macht
geltend, ihr stehe übereinstimmend mit der durch die IV-Stelle gewährten
Invalidenrente auch eine solche aus Berufsvorsorgerecht zu. Bei ihr seien
seit Sommer 2015 zunehmend kognitive Leistungseinschränkungen aufgetreten,
welche seit Mai 2016 die Fortführung der bisherigen Tätigkeit verunmöglicht
hätten. Die IV-Stelle habe anfänglich anerkannt, dass wesentliche
gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden. Danach habe sie jedoch die
Auffassung vertreten, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
vorhanden seien bzw. dass sie hinsichtlich der bei ihr festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen aggraviere. Dies sei auch die Haltung der
MZR-Gutachter gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Parteien zu
Vergleichsverhandlungen eingeladen, weil nach einer ersten Beurteilung der
Eindruck bestanden habe, dass die Verweigerung einer Invalidenrente vor dem
1.
Februar 2020 nicht statthaft sei. Mit dem daraufhin erzielten
Vergleich habe sie bereits mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 eine
Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen erhalten. Die Beklagte stütze sich für die Leistungsverweigerung
auf das MZR-Gutachten, obwohl die IV-Stelle, die Klägerin und auch das
Verwaltungsgericht sich entgegen diesem Gutachten geeinigt bzw. entschieden
hätten. Es sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, welche letztlich für die IV-Berentung ausschlaggebend
gewesen seien, im Zeitraum aufgetreten seien, während dem sie bei der
Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei. Der prozessuale Vergleich, welcher
mit der IV-Stelle Glarus abgeschlossen worden sei, möge zwar für die Beklagte
keine Bindungswirkung haben. Dies ändere aber nichts an den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zur Begründung des Vergleichs. Ihr Krebsleiden sei erst
2018.
diagnostiziert und behandelt worden, weshalb dieses nicht Ursache für
die spätestens seit dem 31. Mai 2017 bestehende über 60%ige Invalidität sein
könne. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Anmeldung zum Leistungsbezug
bei der IV-Stelle Glarus nachhaltig und in mehrfacher Hinsicht
verschlechtert. Dies bedeute aber nicht, dass erst mit der Entfernung eines
Teils des Magens die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgetreten seien,
welche Anlass für eine Berentung durch die IV-Stelle Glarus gewesen seien. Es
sei ihr nicht vorwerfbar, dass sie in eine Berentung mit Wirkung ab dem 1.
Juli 2018 eingewilligt und nicht darauf beharrt habe, die Invalidenrente
bereits früher zu erhalten. Der Beginn und die Höhe des Rentenanspruchs
hätten nichts mit der sachlichen und zeitlichen Konnexität zwischen den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der nachfolgend eingetretenen
Invalidität zu tun. Im vorliegenden Fall habe ein vergleichsweises
Entgegenkommen ihrerseits eine Verschiebung des Rentenbeginns nach hinten zur
Folge gehabt. Die Beklagte profitiere davon insoweit, als sie ebenfalls erst
ab dem 1. Juli 2018 verpflichtet sei, eine Invalidenrente zu leisten.
Gemäss Vorsorgeausweis 2017 habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente von
Fr. 60'728.- pro Jahr. Ihr sei die dem Vergleich mit der IV-Stelle
entsprechende Rente zuzüglich Zins von 5 % für das jeweilige monatlich
geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung zu
bezahlen.
3.2
Die Beklagte bringt hiergegen vor, der vor dem
Verwaltungsgericht geschlossene Vergleich sowie die gestützt darauf
geänderten IV-Verfügungen seien für sie nicht verbindlich, da sie nicht am
Verfahren beteiligt gewesen und der vereinbarte Rentenbeginn offensichtlich
unhaltbar sei. Das Verwaltungsgericht habe das Gutachten der IV-Stelle nur
oberflächlich geprüft. Selbst wenn man dieses jedoch als unverwertbar
qualifiziere, bliebe aus den weiteren ärztlichen Unterlagen nur der Schluss,
dass keine objektivierbaren Beschwerden belegt und kein Anlass für den
Eintritt einer (Teil-)Invalidität gegeben gewesen sei. Die
Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei erst nach dem
Austritt der Klägerin aus dem streitbetroffenen Vorsorgeverhältnis
eingetreten. Daher sei sie, die Beklagte, nicht leistungspflichtig. Es sei
zwar Mitte Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten und die Klägerin sei
bis zum 16. Juni 2017 für das Risiko Invalidität versichert gewesen.
Eine Invalidität bzw. ein relevanter Gesundheitsschaden seien jedoch erst
Ende 2019 eingetreten. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Magenproblematik
sei denn auch erst in den im Februar 2019 eingereichten Unterlagen geltend
gemacht worden. Zwar sei bereits im Mai 2017 ein Magengeschwür mit
Fibrinbelag festgestellt worden. Daraus hätte sich jedoch keine
Arbeitsunfähigkeit ergeben. Die RAD-Ärztin habe schliesslich erst ab der
Magenspiegelung, d.h. ab dem 27. Dezember 2018, eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Die weiteren früheren Spitalaufenthalte beruhten
demgegenüber auf diversen, nicht objektivierbaren Ursachen und nicht auf
einer langandauernden Krankheit. Diese könnten zwar einzelne Phasen einer
Arbeitsunfähigkeit begründen, ersetzten aber nicht das Erfordernis, dass es
sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine anerkannte,
klassifizierbare gesundheitliche Störung handeln und eine durchgehende,
objektivierbare Krankheit Grund für die Arbeitsunfähigkeit sein müsse. Dies
sei erst ab Dezember 2018 nachgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte
Invalidität sei aufgrund der ärztlichen Unterlagen offenkundig nicht haltbar.
Damit dürfe die auf dem fehlerhaften Vergleich beruhende IV-Verfügung auch
der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Richtig wäre es aufgrund der
vorliegenden ärztlichen Unterlagen gewesen, eine ganze Invalidität ab
Dezember 2019 festzustellen, deren einziger Grund die im Dezember 2018
eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen der Ulcuserkrankung darstelle. Selbst
wenn man aber mit dem Vergleich des Verwaltungsgerichts davon ausginge, dass
das Wartejahr Ende Juni 2018 erfüllt gewesen sei, so hätte dieses erst im
Juli 2017 und damit nach der Beendigung der Nachdeckungsfrist zu laufen
begonnen. Damit fehle der von der Rechtsprechung verlangte Zusammenhang
zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen
Invalidität. Auch diesfalls sei sie somit nicht leistungspflichtig. Bezüglich
der verlangten Verzugszinsen verkenne die Klägerin schliesslich, dass sich
die Verzinsung von Rentenzahlungen nach Art. 105 Abs. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) richte, wonach ein Schuldner, der
mit der Entrichtung von Renten im Verzug sei, erst vom Tag der Klageanhebung
an Verzugszins bezahlen müsse.
4.
4.1
Im vorliegenden Fall
wurde die Beklagte in das Verwaltungsverfahren bei der Invalidenversicherung
miteinbezogen. Es wurden ihr sowohl die Vorbescheide als auch die daraufhin
ergangenen Verfügungen zugestellt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
VG.2020.00063 erfolgte demgegenüber keine Beiladung. Zwar hat sie das Urteil
vom 11. Dezember 2020 am 14. Dezember 2020 offenbar erhalten. Indessen
wurde es ihr nicht formell eröffnet, womit grundsätzlich keine diesbezügliche
Bindungswirkung besteht (Hürzeler/Brühwiler, L. Rz. 145). Der im
Anschluss daran von der IV-Stelle getroffene Beschluss wurde ihr hingegen mit
einer Rechtmittelbelehrung versehen gehörig eröffnet, womit ihr dessen
Anfechtung möglich war. Folglich entfaltet das darin Enthaltene ohne Weiteres
Bindungswirkung (vgl. vorstehende E. II/3).
4.2
4.2.1
Im
Abschreibungsentscheid vom 11. Dezember 2020 hielt das Verwaltungsgericht
fest, das Gutachten des MZR sei nicht verwertbar (E. II/3.2).
Stattdessen stützten sich die diesbezüglich involvierten Parteien und das
Verwaltungsgericht auf den Bericht der RAD-Ärztin,
dipl. med. B.______, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und
Gesundheitswesen, die ab August 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit
der Magenoperation ausging. Darüber hinaus sei die Hausärztin
Dr. med. C.______ aber bereits ab dem 8. Dezember 2017 von
einer Leistungsfähigkeit von lediglich 50 % ausgegangen. Die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte hätten der Klägerin schliesslich seit Mai
2016.
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, mehrheitlich von 100 %
attestiert (E. II/3.3). Damit sei das Wartejahr erfüllt.
4.2.2
In der vorliegenden
Konstellation war ein Vergleich im Lichte von Art. 50 ATSG zulässig. Ein
solcher kann nämlich unter anderem dann abgeschlossen werden, wenn ein
rentenrelevanter Invaliditätsgrad sehr wahrscheinlich ist, dieser aber
rückblickend nicht mehr mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Dies gilt auch für Fälle, in
denen es unbillig wäre, die versicherte Person die Folgen einer allfälligen
Beweislosigkeit tragen zu lassen, weil die Verwaltung mitverantwortlich ist,
dass der Sachverhalt nicht zeitnaher hatte abgeklärt werden können (Slavik,
Art. 50 ATSG N. 23).
Vorliegend war die Klägerin nicht
verantwortlich dafür, dass das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene
medizinische Gutachten nicht verwertbar war und ein erneutes Gutachten
aufgrund der vergangenen Zeit nur begrenzten Informationswert gehabt hätte,
zumal auch das Alter der Klägerin und damit die kürzere Dauer eines
verbleibenden Rentenanspruchs für einen Vergleich sprechen können (vgl.
Slavik, Art. 50 ATSG N. 24; BVGer-Urteil C-5049/2013 vom
13.
Februar 2015 E. 8). Der streitbetroffene Vergleich hat sich
sodann auf die medizinischen Unterlagen gestützt, wobei das
Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die
rentenbegründende Invalidität bereits früher als von der IV-Stelle angenommen
eingetreten sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich der Vergleich
auch materiell bezüglich des Eintritts der relevanten Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit nicht als offensichtlich unhaltbar.
5.
5.1
Die Zusprache der
Invalidenrente ab dem 1. Juli 2018 ist primär wegen der Magenkrankheit
der Klägerin erfolgt. Aus dem Vergleich bzw. der daraufhin ergangenen
Verfügung des Verwaltungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, wie es sich mit
den vor dem 1. Juli 2018 bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeiten verhält. Ob
damals derselbe Gesundheitsschaden im Zentrum stand, liess das
Verwaltungsgericht offen und hielt lediglich fest, dass bereits seit Mai 2016
eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Damit ist unabhängig von der
Bindungswirkung des IV-Entscheids das Vorliegen einer vorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit, deren Eintrittszeitpunkt sowie das Vorliegen
eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der später
eingetretenen Invalidität nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vorsorgerechtlich autonom zu prüfen. Unstreitig und aus den Akten ersichtlich
ist immerhin, dass bereits 2016 und damit während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses grundsätzlich Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Mit dem
Vergleich wird sodann auch für das vorliegende Verfahren verbindlich
festgehalten (vgl. vorstehende E. II/6.1), dass in der Zwischenzeit eine
relevante Invalidität eingetreten ist.
5.2
Nach dem soeben
Dargelegten ist zu klären, bis wann das Vorsorgeverhältnis gedauert hat. Die
obligatorische Versicherung endet unter anderem dann, wenn der Mindestlohn
unterschritten wird (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BVG). Die Klägerin war
seit dem 12. Mai 2016 krankgeschrieben. Art. 7 lit. f Ziff. 2 des
Basisreglements der Glarner Pensionskasse vom 25. September 2014 (BR) legt
fest, dass, wenn der anrechenbare Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit
sinkt, der versicherte Lohn so lange unverändert bleibt, wie die
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. Die Dauer der
Lohnfortzahlungspflicht ergibt sich sodann aus Art. 18 Abs. 1 des
Gesetzes über das Personalwesen vom 05. Mai 2002 (PG in der bis zum
31.
Juli 2017 gültigen Fassung), wonach bei Angestellten während
der Dauer eines Jahres kein Gehaltsabzug gemacht werden darf, wenn sie
infolge Krankheit oder Unfalls ihre Tätigkeit nicht ausüben können, sofern
nicht grobes Selbstverschulden vorliegt. Demgemäss bestand eine
Lohnfortzahlungspflicht bis am 12. Mai 2017. Für das Risiko Invalidität war
die Klägerin indessen noch für einen weiteren Monat versichert (Art. 10 Abs.
3.
BVG). Das Vorsorgeverhältnis bezüglich Invalidität endete dementsprechend
am 11. Juni 2017 (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer, in Marc
Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen
Vorsorge, Basel 2021, Art. 10 BVG N. 48).
5.3
5.3.1
Die Klägerin war seit Mitte Mai 2016 nicht mehr in relevantem Umfang
dauerhaft arbeitsfähig. Die hierfür verantwortliche gesundheitliche Situation
präsentiert sich jedoch als komplex. Es bestanden über längere Zeit
neurologische Beschwerden, wobei über die Diagnose bzw. die Objektivierung
der Beschwerden längere Zeit keine Einigkeit bestand. Sodann wurde eine
somatoforme autonome Funktionsstörung des Herzens sowie eine Osteoporose
diagnostiziert, was mehrfach zu Knochenbrüchen führte. Daneben wurde
wiederholt eine Mangelernährung diagnostiziert und teilweise der Verdacht auf
Anorexie geäussert. Ferner hat sich die Klägerin bei der IV unter Hinweis auf
Erschöpfungsdepression/Burnout, Niereninsuffizienz, Herzrhythmusstörungen,
Schwerhörigkeit und Hüftdysplasie sowie dem Verdacht auf Alzheimer bzw.
Demenz angemeldet. Diese Beschwerden bzw. die diesbezüglichen
Arbeitsunfähigkeiten scheinen auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang mit
der später festgestellten Invalidität aufgrund von Magenbeschwerden zu
stehen. Die Klägerin war jedoch wiederholt bzw. fast durchgehend zu 100 %
krankgeschrieben, was durch die Ärzte der Krankentaggeldversicherung
bestätigt wurde.
Daneben bestanden aber offensichtlich bereits vor dem 11. Juni
2017.
auch gesundheitliche Probleme in
Bezug auf den Magen. Gemäss Dr. C.______ sei das Magenleiden als chronisch
anzusehen, worauf im Übrigen auch das Verwaltungsgericht am 11. Dezember
2020.
hinwies (VG.2020.00063 E. II/3.2). Die diesbezügliche gesundheitliche
Situation verschlechterte sich im April 2017, als die Klägerin wegen eines
Magenulcus notfallmässig behandelt werden musste. Damit erscheint ein fachärztlich
diagnostizierter Gesundheitsschaden während des Vorsorgeverhältnisses, bzw.
vor dem 11. Juni 2017, als ausgewiesen. Dieser steht in einem engen
sachlichen Zusammenhang mit der Magenerkrankung, die zur Zusprache der
Invalidenrente geführt hat.
5.3.2
Fraglich ist sodann, ob der vorgenannte Gesundheitsschaden
berufsvorsorgerechtlich relevant ist, indem er eine mindestens 20%ige
Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hat. Gemäss Dr. C.______ war dies mit einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2017 aufgrund der Magenbeschwerden
der Fall. Zwar stellt dies eine retrospektive Einschätzung dar. Solche können
jedoch gerade bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf eine wichtige
Grundlage darstellen (vgl. Hürzeler/Brühwiler L. Rz. 149). Dass
spätestens ab der notfallmässigen Operation und der damit einhergehenden
Hospitalisierung ab April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% bestanden hat, scheint im Ergebnis zumindest überwiegend
wahrscheinlich.
5.3.3
Schliesslich muss
zwischen dem Gesundheitsschaden bzw. der Arbeitsunfähigkeit und der später
eingetretenen Invalidität ein genügend enger zeitlicher Zusammenhang
bestehen. Dies ist gegeben,
wenn die Arbeitsfähigkeit zwischendurch nicht längerdauernd wiederhergestellt
wurde (vgl. Hürzeler/Brühwiler L. Rz. 156). Da die Klägerin vorliegend seit
Mai 2016 nie mehr länger und in signifikantem Ausmass arbeitsfähig war, ist
dies ohne Weiteres erfüllt.
5.4
Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bestand damit bereits während des streitbetroffenen
Vorsorgeverhältnisses ein Gesundheitsschaden in Bezug auf die
Magenproblematik. Dieser wurde diagnostiziert als die Klägerin noch bei der
Beklagten versichert war und verursachte eine relevante Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 %. Die Arbeitsunfähigkeit stand sodann mit der
späteren Invalidität in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang.
Demgemäss hat die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten. Da
der Beklagten der Beschluss der IV-Stelle bezüglich der Zusprache der
Invalidenrente gehörig eröffnet wurde, ist sie an das darin Enthaltene
gebunden (vgl. vorstehende E. II/6.1). Demgemäss hat die Klägerin einen
Anspruch auf eine BVG-Rente in gleichem Umfang wie die IV-Rente, bzw. auf
eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2018 und eine ganze Invalidenrente ab
dem 1. Februar 2019.
6.
Im Bereich der beruflichen
Vorsorge anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Pflicht zur
Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von
Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines
Alterskapitals oder bei Invalidenrenten (BGer-Urteil 9C_108/2018 vom 30.
Januar 2019 E. 4.2, mit Hinweisen). Enthalten die Statuten keine Bestimmungen
über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5 % gemäss Art. 104
Abs. 1 OR. Im vorliegenden Fall gilt seit dem 1. Januar 2021 eine neue
Regelung im Basisreglement der Beklagten, wonach nachzuzahlende
Vorsorgeleistungen ab dem Tag der gerichtlichen Klage mit Verzugszins gemäss
Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) verzinst
werden. Gemäss Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem
BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent. Für das Jahr 2021 und 2022 entspricht
der BVG-Mindestzinssatz jeweils 1 %. Die
Klägerin reichte die vorliegend zu beurteilende Klage am 27. August 2021 ein,
weshalb von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in der Höhe von 2 %
geschuldet sind.
7.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Klage. Die Klägerin hat zu Lasten der Beklagten ab dem 1.
Juli 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2019
einen solchen auf eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins von 2 % seit
dem 27. August 2021. Die Sache ist an die Beklagte zur betragsmässigen
Festsetzung der Invalidenrente aus BVG zu überweisen.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 BVG).
2.
2.1
Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache als obsiegend
zu gelten hat, hat sie zu Lasten des Beschwerdegegners Anspruch auf eine
angemessene Parteientschädigung (Art. 138 Abs. 2 VRG). Sie
beantragte eine solche von Fr. 2'500.-. Aus
dem Umstand, dass nur eine "angemessene" Parteientschädigung
zuzusprechen ist, leitet das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis ab, dass die Parteientschädigung in der Regel nicht
sämtliche erforderlichen Kosten umfasst, die einer Partei entstanden sind,
sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (vgl. VGer-Urteil
VG2020.0061 vom 24. Juni 2021, E. III/2.2; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 N. 80).
2.2
Nach
welchen Kriterien die Parteientschädigung zuzusprechen ist, regelt das
anwendbare Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen,
sinngemäss die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im
Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni 1987
(KoV) bemisst sich die
Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde
(für die Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des
Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie
nach den für die Parteien auf dem Spiel stehenden Vermögens- oder sonstigen
Interessen an der Angelegenheit (VGer-Urteil VG.2020.00061 vom 21. Juni
2021.
E. III/2.2).
2.3
Vorliegend
ist zwar anzuerkennen, dass die Klägerin ein wesentliches Interesse an der
Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Da die Akten
jedoch bereits aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bekannt
waren und sich die Argumentation in weiten Teilen auf eine Wiederholung
derjenigen des IV-Verfahrens beschränkt, erscheint die geforderte
Parteientschädigung als übermässig hoch. Unter diesen Umständen erweist sich
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten als
angemessen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin ab dem 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar
2019.
eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins von 2 % seit dem
27.
August 2021 zu bezahlen. Zur betragsmässigen Festsetzung der
Invalidenrente wird die Sache an die Beklagte überwiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]