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Entscheid

VG.2021.00066

Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)

12. Mai 2022Deutsch21 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 12. Mai 2022

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2021.00066

A.______

Klägerin

vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

Glarner Pensionskasse

Beklagte

vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt

betreffend

Invalidenrente aus BVG

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die am […] geborene A.______ meldete sich am 5.

November 2016 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression,

Niereninsuffizienz, Herzrhythmusstörungen, Schwerhörigkeit, eine

Hüftdysplasie rechts sowie Alzheimer/Demenz bei der IV-Stelle Glarus zum

Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle stellte nach

medizinischen Abklärungen am 19. Februar 2018 in Aussicht, dass sie das

Leistungsbegehren abweise. Nachdem A.______ hiergegen Einwände erhoben hatte,

ordnete die IV-Stelle am 4. Mai 2018 eine polydisziplinäre Begutachtung

an. Das diesbezügliche Gutachten erstattete das Medizinische Zentrum Römerhof

(MZR) am 21. November 2018. Am 4. Mai 2020 beantwortete die IV-Stelle

die von A.______ erhobenen Einwände abschlägig und erliess am 5. Mai

2020 die leistungsabweisende Verfügung.

1.2 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 5.

Juni 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung

sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seit dem 9. November 2016,

eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle. Letztere schloss am 22.

Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde, sofern diese Leistungen bis Anfang

des Jahres 2020 betreffe. Am 27. Juli 2020 reichte die IV-Stelle dem

Verwaltungsgericht einen Vorbescheid ein, wonach A.______ ab dem 1. Februar

2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Am 11. August 2020 ersuchte

A.______ das Verwaltungsgericht um Fortführung des Verfahrens, soweit es die

von ihr beantragte Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bis zum

31. Januar 2020 betreffe. Dieses führte am 2. Dezember 2020 eine

Referentenaudienz durch, anlässlich welcher ein gerichtlicher Vergleich

geschlossen werden konnte, wonach A.______ ab dem 1. Juli 2018 Anspruch

auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2019 auf eine ganze

Invalidenrente hat. Das Verfahren VG.2020.00063 wurde am 11. Dezember 2020

als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2.

Die Glarner Pensionskasse

verneinte am 4. Dezember 2020 ihre berufsvorsorgerechtliche Leistungspflicht.

Hiergegen erhob A.______ am 6. Januar 2021 Einsprache, welche die Glarner

Pensionskasse am 1. Juli 2021 abwies.

3.

3.1 A.______ reichte am 27. August 2021 beim Verwaltungsgericht

Klage gegen die Glarner Pensionskasse ein. Sie beantragte, die Glarner

Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 eine

Dreiviertelsrente in der Höhe von monatlich Fr. 3'795.50 und ab dem 1.

Februar 2019 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 5'060.65 pro Monat

zuzüglich Zins zu 5 % für das jeweilige monatlich geschuldete Rentenguthaben

ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem

Verfall, zu bezahlen; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Glarner Pensionskasse. Die Glarner Pensionskasse schloss am

2. November 2021 auf Abweisung der Klage.

3.2 A.______ hielt mit Replik vom 2. Dezember 2021 an

ihren Anträgen ebenso fest, wie die Glarner Pensionskasse mit Duplik vom 21.

März 2022 an den ihrigen.

3.3 Das Verwaltungsgericht edierte die

invalidenversicherungsrechtlichen Akten am 5. November 2021 bei der

IV-Stelle Glarus. Diese wurden am 10. November 2021 zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

25.

Juni 1982 (BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Die obligatorische berufliche Vorsorge

umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den Invaliden bei Eintritt

des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den

Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in

angemessener Weise erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt mit

Stellenantritt und endet unter anderem, wenn der Mindestlohn unterschritten

wird (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BVG). Für das Risiko

der Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin aber noch zusätzlich während eines

Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen

Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht vorher ein neues

Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).

2.1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen

beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinne der IV zu mindestens 40

% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a

BVG). Versicherte sind in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr

funktionelles Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

eingebüsst haben. Die

Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 lit. a BVG muss erheblich und dauerhaft sein.

Als erheblich gilt eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im Umfang

von mindestens 20 %. Als dauerhaft gilt sie, wenn es sich nicht bloss um

kurzfristige Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder Wochen handelt (Marc

Hürzeler/Jürg Brühwiler, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Sozialversicherung, 3. A., Basel 2016,

L. Rz. 148). Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die

versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat (BGer-Urteil

9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, mit Hinweisen). Dabei sind

die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung

durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Beweggründe, welche die versicherte

Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme einer Arbeit veranlasst

haben (BGer-Urteil 9C_570/2021 vom

20.

Dezember 2021 E. 4.3, mit Hinweis).

2.1.3

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen

Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen

der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der

Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und

der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der

Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss daher von

der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu

Grunde liegt (BGer-Urteil 9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1.2,

mit Hinweisen).

2.2

Ein Entscheid einer IV-Stelle ist für eine

Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der

Invalidenversicherung entscheidend war und sich die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer

gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.

Die Bindungswirkung vermag sich indessen nicht auf Feststellungen zu

erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der

Invalidenversicherung nicht entscheidend waren. Eine Bindungswirkung entfällt

unter anderem dann, wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer

verspäteten Anmeldung ausgerichtet wird. Diesfalls besteht kein Anlass für

die IV-Stelle, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der

Anmeldung zu prüfen, womit hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten eine

Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IV-Stelle

für die Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser Betracht fällt (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; BGer-Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016

E. 2.4.1 f., mit Hinweisen). Der Miteinbezug muss spätestens

anlässlich des Vorbescheids geschehen sein und der Vorsorgeeinrichtung muss

sodann auch die Verfügung zugestellt worden sein (Hürzeler/Brühwiler, L. Rz.

145). Eine drittbeschwerdelegitimierte Partei kann einen Vergleich sodann

umfassend anfechten. Wenn ihr die Verfügung zugestellt wurde und sie sodann

auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet hat, muss sie den mit der

Verfügung bestätigten Vergleich grundsätzlich gegen sich gelten lassen

(vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 50

N. 32 f.; Eva Slavik, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne

Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 50

N. 27 f.).

2.3

Der Zeitpunkt des Eintritts der

berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_388/2021 vom

17.

November 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Dabei gilt der Grundsatz

der freien Beweiswürdigung, d.h. die Beweise sind frei, ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss vom Gericht zu

würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

3.

3.1

Die Klägerin macht

geltend, ihr stehe übereinstimmend mit der durch die IV-Stelle gewährten

Invalidenrente auch eine solche aus Berufsvorsorgerecht zu. Bei ihr seien

seit Sommer 2015 zunehmend kognitive Leistungseinschränkungen aufgetreten,

welche seit Mai 2016 die Fortführung der bisherigen Tätigkeit verunmöglicht

hätten. Die IV-Stelle habe anfänglich anerkannt, dass wesentliche

gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden. Danach habe sie jedoch die

Auffassung vertreten, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen

vorhanden seien bzw. dass sie hinsichtlich der bei ihr festgestellten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen aggraviere. Dies sei auch die Haltung der

MZR-Gutachter gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Parteien zu

Vergleichsverhandlungen eingeladen, weil nach einer ersten Beurteilung der

Eindruck bestanden habe, dass die Verweigerung einer Invalidenrente vor dem

1.

Februar 2020 nicht statthaft sei. Mit dem daraufhin erzielten

Vergleich habe sie bereits mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 eine

Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente

zugesprochen erhalten. Die Beklagte stütze sich für die Leistungsverweigerung

auf das MZR-Gutachten, obwohl die IV-Stelle, die Klägerin und auch das

Verwaltungsgericht sich entgegen diesem Gutachten geeinigt bzw. entschieden

hätten. Es sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen, welche letztlich für die IV-Berentung ausschlaggebend

gewesen seien, im Zeitraum aufgetreten seien, während dem sie bei der

Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei. Der prozessuale Vergleich, welcher

mit der IV-Stelle Glarus abgeschlossen worden sei, möge zwar für die Beklagte

keine Bindungswirkung haben. Dies ändere aber nichts an den Ausführungen des

Verwaltungsgerichts zur Begründung des Vergleichs. Ihr Krebsleiden sei erst

2018.

diagnostiziert und behandelt worden, weshalb dieses nicht Ursache für

die spätestens seit dem 31. Mai 2017 bestehende über 60%ige Invalidität sein

könne. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Anmeldung zum Leistungsbezug

bei der IV-Stelle Glarus nachhaltig und in mehrfacher Hinsicht

verschlechtert. Dies bedeute aber nicht, dass erst mit der Entfernung eines

Teils des Magens die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgetreten seien,

welche Anlass für eine Berentung durch die IV-Stelle Glarus gewesen seien. Es

sei ihr nicht vorwerfbar, dass sie in eine Berentung mit Wirkung ab dem 1.

Juli 2018 eingewilligt und nicht darauf beharrt habe, die Invalidenrente

bereits früher zu erhalten. Der Beginn und die Höhe des Rentenanspruchs

hätten nichts mit der sachlichen und zeitlichen Konnexität zwischen den

gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der nachfolgend eingetretenen

Invalidität zu tun. Im vorliegenden Fall habe ein vergleichsweises

Entgegenkommen ihrerseits eine Verschiebung des Rentenbeginns nach hinten zur

Folge gehabt. Die Beklagte profitiere davon insoweit, als sie ebenfalls erst

ab dem 1. Juli 2018 verpflichtet sei, eine Invalidenrente zu leisten.

Gemäss Vorsorgeausweis 2017 habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente von

Fr. 60'728.- pro Jahr. Ihr sei die dem Vergleich mit der IV-Stelle

entsprechende Rente zuzüglich Zins von 5 % für das jeweilige monatlich

geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung zu

bezahlen.

3.2

Die Beklagte bringt hiergegen vor, der vor dem

Verwaltungsgericht geschlossene Vergleich sowie die gestützt darauf

geänderten IV-Verfügungen seien für sie nicht verbindlich, da sie nicht am

Verfahren beteiligt gewesen und der vereinbarte Rentenbeginn offensichtlich

unhaltbar sei. Das Verwaltungsgericht habe das Gutachten der IV-Stelle nur

oberflächlich geprüft. Selbst wenn man dieses jedoch als unverwertbar

qualifiziere, bliebe aus den weiteren ärztlichen Unterlagen nur der Schluss,

dass keine objektivierbaren Beschwerden belegt und kein Anlass für den

Eintritt einer (Teil-)Invalidität gegeben gewesen sei. Die

Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei erst nach dem

Austritt der Klägerin aus dem streitbetroffenen Vorsorgeverhältnis

eingetreten. Daher sei sie, die Beklagte, nicht leistungspflichtig. Es sei

zwar Mitte Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten und die Klägerin sei

bis zum 16. Juni 2017 für das Risiko Invalidität versichert gewesen.

Eine Invalidität bzw. ein relevanter Gesundheitsschaden seien jedoch erst

Ende 2019 eingetreten. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Magenproblematik

sei denn auch erst in den im Februar 2019 eingereichten Unterlagen geltend

gemacht worden. Zwar sei bereits im Mai 2017 ein Magengeschwür mit

Fibrinbelag festgestellt worden. Daraus hätte sich jedoch keine

Arbeitsunfähigkeit ergeben. Die RAD-Ärztin habe schliesslich erst ab der

Magenspiegelung, d.h. ab dem 27. Dezember 2018, eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Die weiteren früheren Spitalaufenthalte beruhten

demgegenüber auf diversen, nicht objektivierbaren Ursachen und nicht auf

einer langandauernden Krankheit. Diese könnten zwar einzelne Phasen einer

Arbeitsunfähigkeit begründen, ersetzten aber nicht das Erfordernis, dass es

sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine anerkannte,

klassifizierbare gesundheitliche Störung handeln und eine durchgehende,

objektivierbare Krankheit Grund für die Arbeitsunfähigkeit sein müsse. Dies

sei erst ab Dezember 2018 nachgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte

Invalidität sei aufgrund der ärztlichen Unterlagen offenkundig nicht haltbar.

Damit dürfe die auf dem fehlerhaften Vergleich beruhende IV-Verfügung auch

der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Richtig wäre es aufgrund der

vorliegenden ärztlichen Unterlagen gewesen, eine ganze Invalidität ab

Dezember 2019 festzustellen, deren einziger Grund die im Dezember 2018

eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen der Ulcuserkrankung darstelle. Selbst

wenn man aber mit dem Vergleich des Verwaltungsgerichts davon ausginge, dass

das Wartejahr Ende Juni 2018 erfüllt gewesen sei, so hätte dieses erst im

Juli 2017 und damit nach der Beendigung der Nachdeckungsfrist zu laufen

begonnen. Damit fehle der von der Rechtsprechung verlangte Zusammenhang

zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen

Invalidität. Auch diesfalls sei sie somit nicht leistungspflichtig. Bezüglich

der verlangten Verzugszinsen verkenne die Klägerin schliesslich, dass sich

die Verzinsung von Rentenzahlungen nach Art. 105 Abs. 1 des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) richte, wonach ein Schuldner, der

mit der Entrichtung von Renten im Verzug sei, erst vom Tag der Klageanhebung

an Verzugszins bezahlen müsse.

4.

4.1

Im vorliegenden Fall

wurde die Beklagte in das Verwaltungsverfahren bei der Invalidenversicherung

miteinbezogen. Es wurden ihr sowohl die Vorbescheide als auch die daraufhin

ergangenen Verfügungen zugestellt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

VG.2020.00063 erfolgte demgegenüber keine Beiladung. Zwar hat sie das Urteil

vom 11. Dezember 2020 am 14. Dezember 2020 offenbar erhalten. Indessen

wurde es ihr nicht formell eröffnet, womit grundsätzlich keine diesbezügliche

Bindungswirkung besteht (Hürzeler/Brühwiler, L. Rz. 145). Der im

Anschluss daran von der IV-Stelle getroffene Beschluss wurde ihr hingegen mit

einer Rechtmittelbelehrung versehen gehörig eröffnet, womit ihr dessen

Anfechtung möglich war. Folglich entfaltet das darin Enthaltene ohne Weiteres

Bindungswirkung (vgl. vorstehende E. II/3).

4.2

4.2.1

Im

Abschreibungsentscheid vom 11. Dezember 2020 hielt das Verwaltungsgericht

fest, das Gutachten des MZR sei nicht verwertbar (E. II/3.2).

Stattdessen stützten sich die diesbezüglich involvierten Parteien und das

Verwaltungsgericht auf den Bericht der RAD-Ärztin,

dipl. med. B.______, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und

Gesundheitswesen, die ab August 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit

der Magenoperation ausging. Darüber hinaus sei die Hausärztin

Dr. med. C.______ aber bereits ab dem 8. Dezember 2017 von

einer Leistungsfähigkeit von lediglich 50 % ausgegangen. Die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte hätten der Klägerin schliesslich seit Mai

2016.

eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, mehrheitlich von 100 %

attestiert (E. II/3.3). Damit sei das Wartejahr erfüllt.

4.2.2

In der vorliegenden

Konstellation war ein Vergleich im Lichte von Art. 50 ATSG zulässig. Ein

solcher kann nämlich unter anderem dann abgeschlossen werden, wenn ein

rentenrelevanter Invaliditätsgrad sehr wahrscheinlich ist, dieser aber

rückblickend nicht mehr mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Dies gilt auch für Fälle, in

denen es unbillig wäre, die versicherte Person die Folgen einer allfälligen

Beweislosigkeit tragen zu lassen, weil die Verwaltung mitverantwortlich ist,

dass der Sachverhalt nicht zeitnaher hatte abgeklärt werden können (Slavik,

Art. 50 ATSG N. 23).

Vorliegend war die Klägerin nicht

verantwortlich dafür, dass das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene

medizinische Gutachten nicht verwertbar war und ein erneutes Gutachten

aufgrund der vergangenen Zeit nur begrenzten Informationswert gehabt hätte,

zumal auch das Alter der Klägerin und damit die kürzere Dauer eines

verbleibenden Rentenanspruchs für einen Vergleich sprechen können (vgl.

Slavik, Art. 50 ATSG N. 24; BVGer-Urteil C-5049/2013 vom

13.

Februar 2015 E. 8). Der streitbetroffene Vergleich hat sich

sodann auf die medizinischen Unterlagen gestützt, wobei das

Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die

rentenbegründende Invalidität bereits früher als von der IV-Stelle angenommen

eingetreten sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich der Vergleich

auch materiell bezüglich des Eintritts der relevanten Arbeits- bzw.

Erwerbsunfähigkeit nicht als offensichtlich unhaltbar.

5.

5.1

Die Zusprache der

Invalidenrente ab dem 1. Juli 2018 ist primär wegen der Magenkrankheit

der Klägerin erfolgt. Aus dem Vergleich bzw. der daraufhin ergangenen

Verfügung des Verwaltungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, wie es sich mit

den vor dem 1. Juli 2018 bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeiten verhält. Ob

damals derselbe Gesundheitsschaden im Zentrum stand, liess das

Verwaltungsgericht offen und hielt lediglich fest, dass bereits seit Mai 2016

eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.

Damit ist unabhängig von der

Bindungswirkung des IV-Entscheids das Vorliegen einer vorsorgerechtlich

relevanten Arbeitsunfähigkeit, deren Eintrittszeitpunkt sowie das Vorliegen

eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der später

eingetretenen Invalidität nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

vorsorgerechtlich autonom zu prüfen. Unstreitig und aus den Akten ersichtlich

ist immerhin, dass bereits 2016 und damit während der Dauer des

Vorsorgeverhältnisses grundsätzlich Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Mit dem

Vergleich wird sodann auch für das vorliegende Verfahren verbindlich

festgehalten (vgl. vorstehende E. II/6.1), dass in der Zwischenzeit eine

relevante Invalidität eingetreten ist.

5.2

Nach dem soeben

Dargelegten ist zu klären, bis wann das Vorsorgeverhältnis gedauert hat. Die

obligatorische Versicherung endet unter anderem dann, wenn der Mindestlohn

unterschritten wird (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BVG). Die Klägerin war

seit dem 12. Mai 2016 krankgeschrieben. Art. 7 lit. f Ziff. 2 des

Basisreglements der Glarner Pensionskasse vom 25. September 2014 (BR) legt

fest, dass, wenn der anrechenbare Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit

sinkt, der versicherte Lohn so lange unverändert bleibt, wie die

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. Die Dauer der

Lohnfortzahlungspflicht ergibt sich sodann aus Art. 18 Abs. 1 des

Gesetzes über das Personalwesen vom 05. Mai 2002 (PG in der bis zum

31.

Juli 2017 gültigen Fassung), wonach bei Angestellten während

der Dauer eines Jahres kein Gehaltsabzug gemacht werden darf, wenn sie

infolge Krankheit oder Unfalls ihre Tätigkeit nicht ausüben können, sofern

nicht grobes Selbstverschulden vorliegt. Demgemäss bestand eine

Lohnfortzahlungspflicht bis am 12. Mai 2017. Für das Risiko Invalidität war

die Klägerin indessen noch für einen weiteren Monat versichert (Art. 10 Abs.

3.

BVG). Das Vorsorgeverhältnis bezüglich Invalidität endete dementsprechend

am 11. Juni 2017 (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer, in Marc

Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen

Vorsorge, Basel 2021, Art. 10 BVG N. 48).

5.3

5.3.1

Die Klägerin war seit Mitte Mai 2016 nicht mehr in relevantem Umfang

dauerhaft arbeitsfähig. Die hierfür verantwortliche gesundheitliche Situation

präsentiert sich jedoch als komplex. Es bestanden über längere Zeit

neurologische Beschwerden, wobei über die Diagnose bzw. die Objektivierung

der Beschwerden längere Zeit keine Einigkeit bestand. Sodann wurde eine

somatoforme autonome Funktionsstörung des Herzens sowie eine Osteoporose

diagnostiziert, was mehrfach zu Knochenbrüchen führte. Daneben wurde

wiederholt eine Mangelernährung diagnostiziert und teilweise der Verdacht auf

Anorexie geäussert. Ferner hat sich die Klägerin bei der IV unter Hinweis auf

Erschöpfungsdepression/Burnout, Niereninsuffizienz, Herzrhythmusstörungen,

Schwerhörigkeit und Hüftdysplasie sowie dem Verdacht auf Alzheimer bzw.

Demenz angemeldet. Diese Beschwerden bzw. die diesbezüglichen

Arbeitsunfähigkeiten scheinen auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang mit

der später festgestellten Invalidität aufgrund von Magenbeschwerden zu

stehen. Die Klägerin war jedoch wiederholt bzw. fast durchgehend zu 100 %

krankgeschrieben, was durch die Ärzte der Krankentaggeldversicherung

bestätigt wurde.

Daneben bestanden aber offensichtlich bereits vor dem 11. Juni

2017.

auch gesundheitliche Probleme in

Bezug auf den Magen. Gemäss Dr. C.______ sei das Magenleiden als chronisch

anzusehen, worauf im Übrigen auch das Verwaltungsgericht am 11. Dezember

2020.

hinwies (VG.2020.00063 E. II/3.2). Die diesbezügliche gesundheitliche

Situation verschlechterte sich im April 2017, als die Klägerin wegen eines

Magenulcus notfallmässig behandelt werden musste. Damit erscheint ein fachärztlich

diagnostizierter Gesundheitsschaden während des Vorsorgeverhältnisses, bzw.

vor dem 11. Juni 2017, als ausgewiesen. Dieser steht in einem engen

sachlichen Zusammenhang mit der Magenerkrankung, die zur Zusprache der

Invalidenrente geführt hat.

5.3.2

Fraglich ist sodann, ob der vorgenannte Gesundheitsschaden

berufsvorsorgerechtlich relevant ist, indem er eine mindestens 20%ige

Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hat. Gemäss Dr. C.______ war dies mit einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2017 aufgrund der Magenbeschwerden

der Fall. Zwar stellt dies eine retrospektive Einschätzung dar. Solche können

jedoch gerade bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf eine wichtige

Grundlage darstellen (vgl. Hürzeler/Brühwiler L. Rz. 149). Dass

spätestens ab der notfallmässigen Operation und der damit einhergehenden

Hospitalisierung ab April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% bestanden hat, scheint im Ergebnis zumindest überwiegend

wahrscheinlich.

5.3.3

Schliesslich muss

zwischen dem Gesundheitsschaden bzw. der Arbeitsunfähigkeit und der später

eingetretenen Invalidität ein genügend enger zeitlicher Zusammenhang

bestehen. Dies ist gegeben,

wenn die Arbeitsfähigkeit zwischendurch nicht längerdauernd wiederhergestellt

wurde (vgl. Hürzeler/Brühwiler L. Rz. 156). Da die Klägerin vorliegend seit

Mai 2016 nie mehr länger und in signifikantem Ausmass arbeitsfähig war, ist

dies ohne Weiteres erfüllt.

5.4

Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bestand damit bereits während des streitbetroffenen

Vorsorgeverhältnisses ein Gesundheitsschaden in Bezug auf die

Magenproblematik. Dieser wurde diagnostiziert als die Klägerin noch bei der

Beklagten versichert war und verursachte eine relevante Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 %. Die Arbeitsunfähigkeit stand sodann mit der

späteren Invalidität in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang.

Demgemäss hat die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten. Da

der Beklagten der Beschluss der IV-Stelle bezüglich der Zusprache der

Invalidenrente gehörig eröffnet wurde, ist sie an das darin Enthaltene

gebunden (vgl. vorstehende E. II/6.1). Demgemäss hat die Klägerin einen

Anspruch auf eine BVG-Rente in gleichem Umfang wie die IV-Rente, bzw. auf

eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2018 und eine ganze Invalidenrente ab

dem 1. Februar 2019.

6.

Im Bereich der beruflichen

Vorsorge anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Pflicht zur

Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von

Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines

Alterskapitals oder bei Invalidenrenten (BGer-Urteil 9C_108/2018 vom 30.

Januar 2019 E. 4.2, mit Hinweisen). Enthalten die Statuten keine Bestimmungen

über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5 % gemäss Art. 104

Abs. 1 OR. Im vorliegenden Fall gilt seit dem 1. Januar 2021 eine neue

Regelung im Basisreglement der Beklagten, wonach nachzuzahlende

Vorsorgeleistungen ab dem Tag der gerichtlichen Klage mit Verzugszins gemäss

Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) verzinst

werden. Gemäss Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem

BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent. Für das Jahr 2021 und 2022 entspricht

der BVG-Mindestzinssatz jeweils 1 %. Die

Klägerin reichte die vorliegend zu beurteilende Klage am 27. August 2021 ein,

weshalb von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in der Höhe von 2 %

geschuldet sind.

7.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Klage. Die Klägerin hat zu Lasten der Beklagten ab dem 1.

Juli 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2019

einen solchen auf eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins von 2 % seit

dem 27. August 2021. Die Sache ist an die Beklagte zur betragsmässigen

Festsetzung der Invalidenrente aus BVG zu überweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 BVG).

2.

2.1

Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache als obsiegend

zu gelten hat, hat sie zu Lasten des Beschwerdegegners Anspruch auf eine

angemessene Parteientschädigung (Art. 138 Abs. 2 VRG). Sie

beantragte eine solche von Fr. 2'500.-. Aus

dem Umstand, dass nur eine "angemessene" Parteientschädigung

zuzusprechen ist, leitet das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis ab, dass die Parteientschädigung in der Regel nicht

sämtliche erforderlichen Kosten umfasst, die einer Partei entstanden sind,

sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (vgl. VGer-Urteil

VG2020.0061 vom 24. Juni 2021, E. III/2.2; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 N. 80).

2.2

Nach

welchen Kriterien die Parteientschädigung zuzusprechen ist, regelt das

anwendbare Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen,

sinngemäss die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen.

Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im

Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni 1987

(KoV) bemisst sich die

Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde

(für die Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des

Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie

nach den für die Parteien auf dem Spiel stehenden Vermögens- oder sonstigen

Interessen an der Angelegenheit (VGer-Urteil VG.2020.00061 vom 21. Juni

2021.

E. III/2.2).

2.3

Vorliegend

ist zwar anzuerkennen, dass die Klägerin ein wesentliches Interesse an der

Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Da die Akten

jedoch bereits aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bekannt

waren und sich die Argumentation in weiten Teilen auf eine Wiederholung

derjenigen des IV-Verfahrens beschränkt, erscheint die geforderte

Parteientschädigung als übermässig hoch. Unter diesen Umständen erweist sich

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten als

angemessen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin ab dem 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar

2019.

eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zins von 2 % seit dem

27.

August 2021 zu bezahlen. Zur betragsmässigen Festsetzung der

Invalidenrente wird die Sache an die Beklagte überwiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]