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Entscheid

VG.2021.00068

Sozialversicherung - Unfallversicherung

13. Januar 2022Deutsch15 min

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Suva richtete vom

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 13. Januar 2022

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Valentina

Flückiger

in Sachen

VG.2021.00068

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic.

iur.

Markus

Schultz,

Rechtsanwalt

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Dr.

iur.

Sabine

Baumann Wey, Rechtsanwältin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______,

geboren am […], war am […] in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, bei

welchem ihre Tochter, B.______ sel., verstarb. Zu diesem Zeitpunkt

arbeitete sie bei der C.______AG und war bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Suva richtete vom

16. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2018 Taggelder aus. Die C.______AG

löste das Arbeitsverhältnis am 4. Februar 2015 per

30. April 2015 auf.

2.

2.1 Die Suva sprach A.______ mit

Verfügung vom 4. September 2018 ab dem 1. August 2018 eine

Invalidenrente von monatlich Fr. 208.05 bei einer Erwerbsunfähigkeit von

49 % zu und setzte die Einbusse der physischen Integrität auf 40 %

fest. Die Festlegung der psychischen Integritätseinbusse schob sie

einstweilen auf.

2.2 Dagegen erhob A.______ am

5. Oktober 2018 Einsprache. Diese hiess die Suva am 9. Januar 2019

teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 51 %. Im Übrigen wies

sie die Einsprache ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht am 13. Juni 2019 (Verfahren VG.2019.00016) ab, was vom

Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2019 (Verfahren

8C_528/2019) bestätigt wurde.

3.

Nachdem

die Suva die psychische Integritätseinbusse am 17. Februar 2020 mit 40 %

beziffert hatte, stellte A.______ am 2. März 2020 ein Gesuch um

Rentenrevision. Die Suva wies das Gesuch am 13. August 2020 ab, woran

sie trotz der am 14. September 2020 dagegen erhobenen Einwände am

28. Juni 2021 festhielt.

4.

A.______

gelangte am 31. August 2021 erneut mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2021. Ihr

sei eine 64,5%ige Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei durch eine

externe Stelle ein neues Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Subeventualiter

sei die Verfügung vom 10. Januar 2019 in Wiedererwägung zu ziehen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva.

Die Suva

schloss am 28. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.

März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

psychiatrische Beurteilung vom 13. Februar 2020 von

Dr. med. D.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

weise gegenüber dessen Beurteilung vom 27. April 2018 eine wesentliche

Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aus. So führe er aus, der

psychische Gesundheitsschaden sowie die hiermit einhergehenden

Einschränkungen seien offensichtlich und massgeblich grösser als zum

Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2019. Ausserdem habe sie zwischenzeitlich eine

Erwerbstätigkeit aufgenommen und arbeite nunmehr 3.5 Stunden an vier

Tagen die Woche bzw. insgesamt 14 Stunden pro Woche. Sie merke

jedoch, dass sie bereits bei diesem Pensum an ihre Grenzen gelange. Die

verstärkte Belastung zeige sich insbesondere darin, dass sie vermehrt

erschöpft sei und unter verstärkten Schmerzen leide. Dementsprechend könne

sie auch den Haushalt nicht mehr wie früher bewältigen und sei zunehmend auf

die Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen. Eine Erhöhung des

Erwerbspensums auf die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten

18.35

Stunden sei unter diesen Umständen nicht zumutbar.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung,

Dr. D.______ habe sich in seinem Bericht vom 23. Juli 2020

ausführlich und schlüssig zur Frage, ob sich die Unfallfolgen seit der

Beurteilung vom 27. April 2018 wesentlich geändert haben, geäussert und

dies im Ergebnis verneint. Die Diagnosen seien unverändert. Die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin vermehrt erschöpft sei und ein grösserer Teil der

Haushaltsarbeit nun von ihrem Lebenspartner übernommen werde, könne für sich

gesehen noch keine wesentliche Veränderung der Zumutbarkeit darstellen.

3.

3.1

Formell rechtskräftige Verfügungen müssen in

Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der

Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder

Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war

(Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell

rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2

ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG geregelte Revision und

Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich getroffene Entscheid

anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich die in Art. 17

ATSG geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des massgeblichen

Sachverhalts (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A.,

Zürich/Basel/Genf 2020,

Art. 17 N. 4 f., Art. 53 N. 11).

3.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder

eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer

Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad

und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört auch die veränderte

Intensität der gesundheitlichen Einschränkung trotz gleichbleibender Diagnose

(Thomas Flückiger, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne

Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 17 N. 25, mit

Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer

anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs

beruht (BGE 134 V 131 E. 3). Bei den prozentgenauen Renten wie

derjenigen der Unfallversicherung wird Erheblichkeit einer Änderung

angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert

(BGE 133 V 545 E. 6.2, mit Hinweisen).

3.3

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen

zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von

erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist

in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder

unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche

Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich,

wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen

liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint

die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher

Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,

Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung

darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit

aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran

möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger

Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung, denkbar (BGer-Urteil

8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 2, mit Hinweisen).

Der

Versicherungsträger kann allerdings weder von der versicherten Person noch

vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht kein

gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit

denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind

Dispositiv

demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Tritt der Versicherungsträger

hingegen auf ein Gesuch ein, prüft die Voraussetzungen einer Wiedererwägung

und trifft hernach einen ablehnenden Sachentscheid, so ist dieser

beschwerdeweise anfechtbar (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.1 ff.).

3.4 Von der Wiedererwägung ist

die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von

Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung

verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn

neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu

einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 138 V 63 E. 4.1).

Neu

sind Tatsachen, die sich vor dem Erlass einer formell rechtskräftigen

Verfügung oder eines Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem

Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.

Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im

Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer

bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein.

Erheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, die tatbestandliche

Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei

zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen

(vgl. BGer-Urteil 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).

Die

Revision als ausserordentliches Rechtmittel dient aber nicht einfach der

Weiterführung des Verfahrens und insbesondere nicht dazu, Fehler und

Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren. Es obliegt

den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des

Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen

unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits in früheren Verfahren

beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat der

Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im

früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte

(BGer-Urteil 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 3.3, mit

Hinweisen).

4.

Hinsichtlich

des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

5.

5.1 Zwischen den Parteien bleibt zu Recht unbestritten,

dass die Diagnosen der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen

Rentenzusprache unverändert geblieben sind. Strittig und zu prüfen ist

demgegenüber, ob die Beurteilungen vom 31. Januar 2020, vom

13. Februar 2020 sowie vom 23. Juli 2020 eine wesentliche

Veränderung der gesundheitlichen Einschränkungen bei gleichbleibender

Diagnose gegenüber der medizinischen Situation, wie sie sich am 12. November 2019 präsentierte, ausweisen.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer

Verfügung vom 4. September 2018 aus psychiatrischer Sicht auf die Beurteilung

des versicherungsinternen Konsiliarpsychiaters Dr. D.______ vom

27. April 2018. Darin führt dieser im Wesentlichen aus, dass neben

Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit

auch mittelschwer ausgeprägte Konzentrationsstörungen bestünden, die in zeitlicher Hinsicht eine angepasste Tätigkeit

begrenzen dürften. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch den Unfall

bestraft und empfinde nach Angaben der behandelnden Psychologin, E.______,

noch immer Gefühllosigkeit mit einer schweren Störung der Vitalgefühle. Zudem

leide sie unter das psychische Befinden beeinflussenden Schmerzen sowie unter

Ein- und Durchschlafstörungen. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass

seit dem Unfall und seit Beginn der ambulanten, psychotherapeutischen

Behandlung eine gewisse Stabilisierung eingetreten sei. Dennoch könne mit

grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass allein durch die

Folgen des Unfalls aus psychiatrischer Sicht eine massgebliche Einschränkung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert sei, welche sich auch unter

Berücksichtigung der Schmerzen deutlich limitierend auswirke. Hinsichtlich

einer angepassten Tätigkeit sei davon auszugehen, dass die bestehenden

Einschränkungen und Beschwerden, soweit sie den Unfall beträfen, aus

psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit im Ausmass einer halben Stelle zulassen

würden. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass emotional belastende

Situationen vermieden werden könnten, eine überschaubare Arbeitsgestaltung

möglich und gewährleistet sei sowie ausreichende Pausen in Anspruch genommen

werden könnten. Ausserdem sei es bezüglich der Schmerzen erforderlich, dass

die Beschwerdeführerin wechselnde Arbeitspositionen einnehmen könne. Schicht-

und Nachtarbeit seien aus psychiatrischer Sicht unfallbedingt nicht mehr

zumutbar.

5.2.2 Frau E.______ äusserte sich im Verlaufsbericht vom

31. Januar 2020 dahingehend, dass die Beschwerden und somit auch die

Konsequenzen auf die Lebensqualität und Lebensführung unverändert seien.

Schmerzen erleide die Beschwerdeführerin zu jeder Tages- und Nachtzeit.

Betroffen seien vor allem Bauch, Schulter, Rücken, Hüfte, Nacken und Kopf.

Sodann leide sie unter krampfartigen Fingerschmerzen mit

Durchblutungsstörungen, was zu kalten, steifen Fingern führe. Die

Beschwerdeführerin versuche, ihren Alltag um die multiplen Schmerzen zu

organisieren. Hierzu lege sie regelmässig Pausen ein, lege sich mittags

schlafen, absolviere Körperübungen und versuche, die Körperhaltung oft zu

wechseln.

5.2.3 Am 13. Februar 2020 äusserte sich Dr. D.______

zum psychischen Integritätsschaden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine

ausgeprägte Müdigkeit und Abgeschlagenheit mit Störung der Vitalgefühle,

Schuld- und Insuffizienzgefühlen mit Auswirkungen auf die kognitiven

Leistungen wie Aufmerksamkeit und Konzentration. Die beschriebenen Symptome

träten nicht nur in stark belastenden Situationen auf, sondern seien bereits

bei Anforderungen vorhanden, die das alltägliche Mass überschreiten und

dementsprechend das alltägliche Leben beeinträchtigen würden. Darüber hinaus

würden die beschriebenen Symptome dazu führen, dass die Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt sei. Die bestehenden Symptome würden damit ein Ausmass

annehmen, welches einer mittelschweren bis schweren psychischen Störung

entspreche. Aus psychiatrischer Sicht könne durch die erhebliche

Einschränkung im Alltag und der Arbeitsfähigkeit, die bereits bei normalen

Belastungen auftrete, von einer mittelschweren bis schweren psychischen

Störung ausgegangen werden, was zu einer Einschätzung der

Integritätsentschädigung von 65 % führe. In diesen 65 % sei jedoch

ein Anteil von etwa einem Drittel zu berücksichtigen, der den bestehenden

physischen Schmerzen zuzuschreiben sei. Dieser sei allerdings bereits in der

Einschätzung des somatischen Integritätsschadens berücksichtigt worden und

sei deshalb abzuziehen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich somit ein auf

40 % reduzierter Integritätsschaden.

5.2.4 Dr. D.______ begutachtete die

Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 erneut und dokumentierte am

23. Juli 2020, dass die Lokalisation der multiplen körperlichen

Schmerzen unverändert zum Jahr 2018 rezidivierend auftretend bis heute im

Bereich des Bauchs, der Schulter, des Rückens, der Hüfte, des Nackens und des

Kopfs angegeben würden. Auch das Schmerzen der Finger mit teilweisem

Verkrampfen sei in der Befunderhebung bereits damals von der ambulant

behandelnden Psychologin dokumentiert worden. Insofern stelle sich heute wie

damals die Diagnose einer depressiven Symptomatik mit einer psychischen

Traumatisierung bei Stand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit

multiplen körperlichen Schmerzen und einem rezidivierend auftretenden

unterschiedlich stark ausgeprägten Erschöpfungszustand. Die Tatsache, dass

ein grösserer Teil des Haushalts nun vom Partner der Beschwerdeführerin

übernommen würde, dürfte am ehesten der Tatsache geschuldet sein, dass die

Beschwerdeführerin wieder eine berufliche Tätigkeit aufgenommen habe und

deswegen vermehrt erschöpft sei.

6.

6.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist darin einig zu gehen,

dass die ärztliche Berichterstattung von Dr. D.______ den Anforderungen

an den Beweiswert genügt (vgl. vorstehende E. II/4). Seine Berichte

sind in sich widerspruchsfrei, ergingen gestützt auf eine persönliche

Untersuchung der Beschwerdeführerin und setzen sich mit ihren beklagten

Beschwerden sowie mit den übrigen im Recht liegenden Arztberichten

auseinander. Dr. D.______ legt dabei nachvollziehbar dar, welche

Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind und welche nicht.

Sodann finden sich in den Akten keine Arztberichte, welche seine Einschätzung

anzweifeln. Folglich stützte sich die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf

seine Schlussfolgerungen, welche plausibel begründet sind.

6.2 Sodann erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich

der Sitzung mit Frau E.______ am 31. Januar 2020 bzw. mit

Dr. D.______ am 16. Juli 2020, dass sich die körperlichen Beschwerden

nicht verändert hätten. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die

Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der von ihr getätigten Aussagen,

weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden darf. Darüber hinaus geht sie

selbst davon aus, dass ihr ein Pensum von 14 Stunden pro Woche noch

zuzumuten ist (vgl. die Beschwerde vom 31. August 2021), womit

ihre Aussage, die körperlichen Beschwerden seien unverändert, zusätzlich

untermauert wird. Im Übrigen lässt sich unabhängig von den Angaben der

Beschwerdeführerin keine massgebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands aus den hier relevanten Berichten entnehmen.

6.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die

Ausdrucksweise von Dr. D.______ im Bericht vom 13. Februar 2020 lasse

eine Verschlechterung der Symptomatik erkennen, ist ihr nicht zu folgen. So

ist darauf hinzuweisen, dass sie aus sprachlichen Nuancen für sich gesehen

noch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dies gilt betreffend den

vorstehend erwähnten Bericht umso mehr, als sich dieser zum psychischen

Integritätsschaden und nicht zu einer allfälligen Veränderung der

Unfallfolgen äussert und daher in seiner Aussagekraft beschränkt ist.

Entscheidend ist jedoch, ob die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass

die rechtsanwende Behörde sie nachvollziehen kann. Dies ist vorliegend zu

bejahen. Sowohl der Verlaufsbericht von Frau E.______ als auch die

Beurteilung von Dr. D.______ vom 23. Juli 2020 dokumentieren die

medizinische Situation unter Berücksichtigung der Vorakten nämlich

ausführlich, sind nachvollziehbar und im Wesentlichen deckungsgleich.

6.4 Im Ergebnis kann der Meinung von Dr. D.______,

wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, ohne Weiteres gefolgt werden. Folglich

ist ein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 ATSG zu verneinen. Es

kann zwar durchaus nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der geltend gemachten Erhöhung

ihres Erwerbspensums von 14 auf 18.35 Stunden, was einer Steigerung von

30 % entspricht, rentenrelevant verschlechtern wird. Von einer

unzumutbaren Überlastung und einer allenfalls entsprechenden Anpassung des

Invaliditätsgrads ist mit Blick auf die medizinischen Akten zum gegenwärtigen

Zeitpunkt allerdings nicht auszugehen, womit es an dieser Stelle sein

Bewenden hat.

7.

Sodann ist nicht

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedererwägung

gestellt hätte oder die Beschwerdegegnerin auf ein entsprechendes Gesuch

eingetreten wäre. Mit Blick darauf, dass kein Rechtsanspruch auf

Wiedererwägung besteht (vgl. vorstehende E. II/3.3), ist dem Begehren

der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung vom 10. Januar 2019 in

Wiedererwägung zu ziehen sei, nicht zu folgen. Weil darüber hinaus

gerichtliche Entscheide keiner Wiedererwägung im Sinne von Art. 53

Abs. 2 ATSG zugänglich sind (vgl. Kieser, Art. 53 N. 51)

und sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht die

ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin bestätigt haben, fällt eine

Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache ohnehin ausser Betracht.

8.

Ferner bringt weder die

Beschwerdeführerin vor noch ist ersichtlich, dass sich vor Erlass der

ursprünglichen Verfügung neue, erhebliche und trotz hinreichender Sorgfalt

nicht beizubringende Tatsachen verwirklicht hätten

(vgl. E. II/3.3). Dementsprechend sind die Voraussetzungen einer

prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt.

9.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Vergleich zum Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 als unverändert präsentiert, weshalb eine Revision der

ursprünglichen Leistungszusprache gestützt auf Art. 17 ATSG ausser

Betracht fällt. Da überdies die Voraussetzungen von Art. 53 ATSG nicht

erfüllt sind, liegt kein Rückkommenstitel vor.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Die Gerichtskosten sind

auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Da die Beschwerdeführerin

unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu

(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e

contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]