VG.2021.00068
Sozialversicherung - Unfallversicherung
13. Januar 2022Deutsch15 min
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Suva richtete vom
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 13. Januar 2022
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Valentina
Flückiger
in Sachen
VG.2021.00068
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic.
iur.
Markus
Schultz,
Rechtsanwalt
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Dr.
iur.
Sabine
Baumann Wey, Rechtsanwältin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______,
geboren am […], war am […] in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, bei
welchem ihre Tochter, B.______ sel., verstarb. Zu diesem Zeitpunkt
arbeitete sie bei der C.______AG und war bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Suva richtete vom
16. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2018 Taggelder aus. Die C.______AG
löste das Arbeitsverhältnis am 4. Februar 2015 per
30. April 2015 auf.
2.
2.1 Die Suva sprach A.______ mit
Verfügung vom 4. September 2018 ab dem 1. August 2018 eine
Invalidenrente von monatlich Fr. 208.05 bei einer Erwerbsunfähigkeit von
49 % zu und setzte die Einbusse der physischen Integrität auf 40 %
fest. Die Festlegung der psychischen Integritätseinbusse schob sie
einstweilen auf.
2.2 Dagegen erhob A.______ am
5. Oktober 2018 Einsprache. Diese hiess die Suva am 9. Januar 2019
teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 51 %. Im Übrigen wies
sie die Einsprache ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht am 13. Juni 2019 (Verfahren VG.2019.00016) ab, was vom
Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2019 (Verfahren
8C_528/2019) bestätigt wurde.
3.
Nachdem
die Suva die psychische Integritätseinbusse am 17. Februar 2020 mit 40 %
beziffert hatte, stellte A.______ am 2. März 2020 ein Gesuch um
Rentenrevision. Die Suva wies das Gesuch am 13. August 2020 ab, woran
sie trotz der am 14. September 2020 dagegen erhobenen Einwände am
28. Juni 2021 festhielt.
4.
A.______
gelangte am 31. August 2021 erneut mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2021. Ihr
sei eine 64,5%ige Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei durch eine
externe Stelle ein neues Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Subeventualiter
sei die Verfügung vom 10. Januar 2019 in Wiedererwägung zu ziehen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Suva.
Die Suva
schloss am 28. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.
März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
psychiatrische Beurteilung vom 13. Februar 2020 von
Dr. med. D.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
weise gegenüber dessen Beurteilung vom 27. April 2018 eine wesentliche
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aus. So führe er aus, der
psychische Gesundheitsschaden sowie die hiermit einhergehenden
Einschränkungen seien offensichtlich und massgeblich grösser als zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2019. Ausserdem habe sie zwischenzeitlich eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen und arbeite nunmehr 3.5 Stunden an vier
Tagen die Woche bzw. insgesamt 14 Stunden pro Woche. Sie merke
jedoch, dass sie bereits bei diesem Pensum an ihre Grenzen gelange. Die
verstärkte Belastung zeige sich insbesondere darin, dass sie vermehrt
erschöpft sei und unter verstärkten Schmerzen leide. Dementsprechend könne
sie auch den Haushalt nicht mehr wie früher bewältigen und sei zunehmend auf
die Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen. Eine Erhöhung des
Erwerbspensums auf die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten
18.35
Stunden sei unter diesen Umständen nicht zumutbar.
2.2
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung,
Dr. D.______ habe sich in seinem Bericht vom 23. Juli 2020
ausführlich und schlüssig zur Frage, ob sich die Unfallfolgen seit der
Beurteilung vom 27. April 2018 wesentlich geändert haben, geäussert und
dies im Ergebnis verneint. Die Diagnosen seien unverändert. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin vermehrt erschöpft sei und ein grösserer Teil der
Haushaltsarbeit nun von ihrem Lebenspartner übernommen werde, könne für sich
gesehen noch keine wesentliche Veränderung der Zumutbarkeit darstellen.
3.
3.1
Formell rechtskräftige Verfügungen müssen in
Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war
(Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell
rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG geregelte Revision und
Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich getroffene Entscheid
anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich die in Art. 17
ATSG geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des massgeblichen
Sachverhalts (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A.,
Zürich/Basel/Genf 2020,
Art. 17 N. 4 f., Art. 53 N. 11).
3.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer
Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört auch die veränderte
Intensität der gesundheitlichen Einschränkung trotz gleichbleibender Diagnose
(Thomas Flückiger, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne
Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 17 N. 25, mit
Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
beruht (BGE 134 V 131 E. 3). Bei den prozentgenauen Renten wie
derjenigen der Unfallversicherung wird Erheblichkeit einer Änderung
angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert
(BGE 133 V 545 E. 6.2, mit Hinweisen).
3.3
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist
in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder
unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich,
wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint
die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit
aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran
möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger
Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung, denkbar (BGer-Urteil
8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 2, mit Hinweisen).
Der
Versicherungsträger kann allerdings weder von der versicherten Person noch
vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht kein
gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit
denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind
Dispositiv
demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Tritt der Versicherungsträger
hingegen auf ein Gesuch ein, prüft die Voraussetzungen einer Wiedererwägung
und trifft hernach einen ablehnenden Sachentscheid, so ist dieser
beschwerdeweise anfechtbar (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.1 ff.).
3.4 Von der Wiedererwägung ist
die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von
Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung
verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn
neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 138 V 63 E. 4.1).
Neu
sind Tatsachen, die sich vor dem Erlass einer formell rechtskräftigen
Verfügung oder eines Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem
Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im
Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer
bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein.
Erheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, die tatbestandliche
Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen
(vgl. BGer-Urteil 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).
Die
Revision als ausserordentliches Rechtmittel dient aber nicht einfach der
Weiterführung des Verfahrens und insbesondere nicht dazu, Fehler und
Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren. Es obliegt
den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des
Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen
unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits in früheren Verfahren
beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat der
Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im
früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte
(BGer-Urteil 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 3.3, mit
Hinweisen).
4.
Hinsichtlich
des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.
5.1 Zwischen den Parteien bleibt zu Recht unbestritten,
dass die Diagnosen der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen
Rentenzusprache unverändert geblieben sind. Strittig und zu prüfen ist
demgegenüber, ob die Beurteilungen vom 31. Januar 2020, vom
13. Februar 2020 sowie vom 23. Juli 2020 eine wesentliche
Veränderung der gesundheitlichen Einschränkungen bei gleichbleibender
Diagnose gegenüber der medizinischen Situation, wie sie sich am 12. November 2019 präsentierte, ausweisen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer
Verfügung vom 4. September 2018 aus psychiatrischer Sicht auf die Beurteilung
des versicherungsinternen Konsiliarpsychiaters Dr. D.______ vom
27. April 2018. Darin führt dieser im Wesentlichen aus, dass neben
Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit
auch mittelschwer ausgeprägte Konzentrationsstörungen bestünden, die in zeitlicher Hinsicht eine angepasste Tätigkeit
begrenzen dürften. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch den Unfall
bestraft und empfinde nach Angaben der behandelnden Psychologin, E.______,
noch immer Gefühllosigkeit mit einer schweren Störung der Vitalgefühle. Zudem
leide sie unter das psychische Befinden beeinflussenden Schmerzen sowie unter
Ein- und Durchschlafstörungen. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass
seit dem Unfall und seit Beginn der ambulanten, psychotherapeutischen
Behandlung eine gewisse Stabilisierung eingetreten sei. Dennoch könne mit
grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass allein durch die
Folgen des Unfalls aus psychiatrischer Sicht eine massgebliche Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert sei, welche sich auch unter
Berücksichtigung der Schmerzen deutlich limitierend auswirke. Hinsichtlich
einer angepassten Tätigkeit sei davon auszugehen, dass die bestehenden
Einschränkungen und Beschwerden, soweit sie den Unfall beträfen, aus
psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit im Ausmass einer halben Stelle zulassen
würden. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass emotional belastende
Situationen vermieden werden könnten, eine überschaubare Arbeitsgestaltung
möglich und gewährleistet sei sowie ausreichende Pausen in Anspruch genommen
werden könnten. Ausserdem sei es bezüglich der Schmerzen erforderlich, dass
die Beschwerdeführerin wechselnde Arbeitspositionen einnehmen könne. Schicht-
und Nachtarbeit seien aus psychiatrischer Sicht unfallbedingt nicht mehr
zumutbar.
5.2.2 Frau E.______ äusserte sich im Verlaufsbericht vom
31. Januar 2020 dahingehend, dass die Beschwerden und somit auch die
Konsequenzen auf die Lebensqualität und Lebensführung unverändert seien.
Schmerzen erleide die Beschwerdeführerin zu jeder Tages- und Nachtzeit.
Betroffen seien vor allem Bauch, Schulter, Rücken, Hüfte, Nacken und Kopf.
Sodann leide sie unter krampfartigen Fingerschmerzen mit
Durchblutungsstörungen, was zu kalten, steifen Fingern führe. Die
Beschwerdeführerin versuche, ihren Alltag um die multiplen Schmerzen zu
organisieren. Hierzu lege sie regelmässig Pausen ein, lege sich mittags
schlafen, absolviere Körperübungen und versuche, die Körperhaltung oft zu
wechseln.
5.2.3 Am 13. Februar 2020 äusserte sich Dr. D.______
zum psychischen Integritätsschaden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine
ausgeprägte Müdigkeit und Abgeschlagenheit mit Störung der Vitalgefühle,
Schuld- und Insuffizienzgefühlen mit Auswirkungen auf die kognitiven
Leistungen wie Aufmerksamkeit und Konzentration. Die beschriebenen Symptome
träten nicht nur in stark belastenden Situationen auf, sondern seien bereits
bei Anforderungen vorhanden, die das alltägliche Mass überschreiten und
dementsprechend das alltägliche Leben beeinträchtigen würden. Darüber hinaus
würden die beschriebenen Symptome dazu führen, dass die Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt sei. Die bestehenden Symptome würden damit ein Ausmass
annehmen, welches einer mittelschweren bis schweren psychischen Störung
entspreche. Aus psychiatrischer Sicht könne durch die erhebliche
Einschränkung im Alltag und der Arbeitsfähigkeit, die bereits bei normalen
Belastungen auftrete, von einer mittelschweren bis schweren psychischen
Störung ausgegangen werden, was zu einer Einschätzung der
Integritätsentschädigung von 65 % führe. In diesen 65 % sei jedoch
ein Anteil von etwa einem Drittel zu berücksichtigen, der den bestehenden
physischen Schmerzen zuzuschreiben sei. Dieser sei allerdings bereits in der
Einschätzung des somatischen Integritätsschadens berücksichtigt worden und
sei deshalb abzuziehen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich somit ein auf
40 % reduzierter Integritätsschaden.
5.2.4 Dr. D.______ begutachtete die
Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 erneut und dokumentierte am
23. Juli 2020, dass die Lokalisation der multiplen körperlichen
Schmerzen unverändert zum Jahr 2018 rezidivierend auftretend bis heute im
Bereich des Bauchs, der Schulter, des Rückens, der Hüfte, des Nackens und des
Kopfs angegeben würden. Auch das Schmerzen der Finger mit teilweisem
Verkrampfen sei in der Befunderhebung bereits damals von der ambulant
behandelnden Psychologin dokumentiert worden. Insofern stelle sich heute wie
damals die Diagnose einer depressiven Symptomatik mit einer psychischen
Traumatisierung bei Stand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit
multiplen körperlichen Schmerzen und einem rezidivierend auftretenden
unterschiedlich stark ausgeprägten Erschöpfungszustand. Die Tatsache, dass
ein grösserer Teil des Haushalts nun vom Partner der Beschwerdeführerin
übernommen würde, dürfte am ehesten der Tatsache geschuldet sein, dass die
Beschwerdeführerin wieder eine berufliche Tätigkeit aufgenommen habe und
deswegen vermehrt erschöpft sei.
6.
6.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist darin einig zu gehen,
dass die ärztliche Berichterstattung von Dr. D.______ den Anforderungen
an den Beweiswert genügt (vgl. vorstehende E. II/4). Seine Berichte
sind in sich widerspruchsfrei, ergingen gestützt auf eine persönliche
Untersuchung der Beschwerdeführerin und setzen sich mit ihren beklagten
Beschwerden sowie mit den übrigen im Recht liegenden Arztberichten
auseinander. Dr. D.______ legt dabei nachvollziehbar dar, welche
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind und welche nicht.
Sodann finden sich in den Akten keine Arztberichte, welche seine Einschätzung
anzweifeln. Folglich stützte sich die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf
seine Schlussfolgerungen, welche plausibel begründet sind.
6.2 Sodann erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich
der Sitzung mit Frau E.______ am 31. Januar 2020 bzw. mit
Dr. D.______ am 16. Juli 2020, dass sich die körperlichen Beschwerden
nicht verändert hätten. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die
Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der von ihr getätigten Aussagen,
weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden darf. Darüber hinaus geht sie
selbst davon aus, dass ihr ein Pensum von 14 Stunden pro Woche noch
zuzumuten ist (vgl. die Beschwerde vom 31. August 2021), womit
ihre Aussage, die körperlichen Beschwerden seien unverändert, zusätzlich
untermauert wird. Im Übrigen lässt sich unabhängig von den Angaben der
Beschwerdeführerin keine massgebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands aus den hier relevanten Berichten entnehmen.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die
Ausdrucksweise von Dr. D.______ im Bericht vom 13. Februar 2020 lasse
eine Verschlechterung der Symptomatik erkennen, ist ihr nicht zu folgen. So
ist darauf hinzuweisen, dass sie aus sprachlichen Nuancen für sich gesehen
noch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dies gilt betreffend den
vorstehend erwähnten Bericht umso mehr, als sich dieser zum psychischen
Integritätsschaden und nicht zu einer allfälligen Veränderung der
Unfallfolgen äussert und daher in seiner Aussagekraft beschränkt ist.
Entscheidend ist jedoch, ob die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass
die rechtsanwende Behörde sie nachvollziehen kann. Dies ist vorliegend zu
bejahen. Sowohl der Verlaufsbericht von Frau E.______ als auch die
Beurteilung von Dr. D.______ vom 23. Juli 2020 dokumentieren die
medizinische Situation unter Berücksichtigung der Vorakten nämlich
ausführlich, sind nachvollziehbar und im Wesentlichen deckungsgleich.
6.4 Im Ergebnis kann der Meinung von Dr. D.______,
wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, ohne Weiteres gefolgt werden. Folglich
ist ein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 ATSG zu verneinen. Es
kann zwar durchaus nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der geltend gemachten Erhöhung
ihres Erwerbspensums von 14 auf 18.35 Stunden, was einer Steigerung von
30 % entspricht, rentenrelevant verschlechtern wird. Von einer
unzumutbaren Überlastung und einer allenfalls entsprechenden Anpassung des
Invaliditätsgrads ist mit Blick auf die medizinischen Akten zum gegenwärtigen
Zeitpunkt allerdings nicht auszugehen, womit es an dieser Stelle sein
Bewenden hat.
7.
Sodann ist nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedererwägung
gestellt hätte oder die Beschwerdegegnerin auf ein entsprechendes Gesuch
eingetreten wäre. Mit Blick darauf, dass kein Rechtsanspruch auf
Wiedererwägung besteht (vgl. vorstehende E. II/3.3), ist dem Begehren
der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung vom 10. Januar 2019 in
Wiedererwägung zu ziehen sei, nicht zu folgen. Weil darüber hinaus
gerichtliche Entscheide keiner Wiedererwägung im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG zugänglich sind (vgl. Kieser, Art. 53 N. 51)
und sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht die
ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin bestätigt haben, fällt eine
Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache ohnehin ausser Betracht.
8.
Ferner bringt weder die
Beschwerdeführerin vor noch ist ersichtlich, dass sich vor Erlass der
ursprünglichen Verfügung neue, erhebliche und trotz hinreichender Sorgfalt
nicht beizubringende Tatsachen verwirklicht hätten
(vgl. E. II/3.3). Dementsprechend sind die Voraussetzungen einer
prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt.
9.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Vergleich zum Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 als unverändert präsentiert, weshalb eine Revision der
ursprünglichen Leistungszusprache gestützt auf Art. 17 ATSG ausser
Betracht fällt. Da überdies die Voraussetzungen von Art. 53 ATSG nicht
erfüllt sind, liegt kein Rückkommenstitel vor.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten sind
auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). Da die Beschwerdeführerin
unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu
(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e
contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]