VG.2021.00072
Anderes
27. Januar 2022Deutsch19 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. Januar 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2021.00072
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Susanne
Pälmke,
Rechtsanwältin
gegen
Regierungsrat des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Staatshaftung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], verunfallte am
31. Januar 2013 während seiner Arbeitstätigkeit, als er von einer
Klapparbeitsbühne 13 Meter in die Tiefe stürzte, nachdem diese aus ihrer
rechten Wandhalterung gehoben wurde. Dabei zog er sich schwere Verletzungen
zu.
1.2 Am 4. Oktober 2019 erhob die Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus im Zusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 31. Januar 2013 Anklage gegen fünf Personen, wobei sich A.______ in
diesen Strafverfahren als Privatkläger konstituierte. Mit Beschluss vom 3.
Dezember 2019 wies das Kantonsgericht des Kantons Glarus die Sache zur
Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge hielt diese
mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 unverändert an ihren
Anklageschriften fest und beantragte dem Kantonsgericht unter
Berücksichtigung der Verjährung per 31. Januar 2020 die umgehende
Ansetzung einer mündlichen Hauptverhandlung. Mit Beschluss vom
19. Februar 2020 stellte das Kantonsgericht die Strafverfahren ein. Dies
mit der Begründung, es fehlten für eine Urteilsfällung weiterhin unabdingbare
Beweise und stehe ausser Zweifel, dass diese vor Ablauf der siebenjährigen
Verjährungsfrist nicht mehr beigebracht werden könnten. Es liege eine auf das
Verhalten der Staatsanwaltschaft zurückzuführende massive Verletzung des
Beschleunigungsgebots vor.
2.
2.1 Am 28. August 2020 machte A.______ gegenüber dem
Regierungsrat des Kantons Glarus eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend. Mit Schreiben vom 10. September 2020 sowie vom 3. November
2020 setzte ihm Letzterer Frist an, um seine Eingabe gestützt auf das Gesetz
über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 5. Mai 1991 (SHG)
zu substantiieren. Dieser Aufforderung kam er am 3. Dezember 2020 nach
und legte weitere Belege ins Recht.
2.2 Nachdem der Regierungsrat das
Staatshaftungsverfahren zu Gunsten eines informellen Vorverfahrens durch die
Betriebshaftpflichtversicherung sistiert hatte, verneinte er einen Anspruch auf
Schadenersatz und Genugtuung. Daraufhin hielt A.______ am 3. März 2021
an seinem Staatshaftungsbegehren fest, worauf der Regierungsrat das Verfahren
wieder aufnahm und die Staatsanwaltschaft vernehmen liess. Überdies lud er
verschiedene Amtsträger ins Verfahren bei und gab ihnen die Möglichkeit zur
Stellungnahme.
2.3 Nachdem A.______ am 21. Juni 2021 unaufgefordert
eine Stellungnahme eingereicht hatte, wies der Regierungsrat das
Staatshaftungsbegehren am 17. August 2021 ab.
3.
Gegen den Entscheid des
Regierungsrats vom 17. August 2021 gelangte A.______ mit Beschwerde vom
3. September 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung
sowie die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung;
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu
Lasten der Staatskasse. Am 4. September 2021 ersuchte er überdies um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Der Kanton Glarus liess sich am 1. Oktober 2021 vernehmen
und beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von
A.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105
Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SHG zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvor-aussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 107
Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 SHG alle Mängel
des Verfahrens und des strittigen Entscheids einschliesslich der Unangemessenheit
gerügt werden.
2.
2.1
Nach Art. 6 Abs. 1 SHG haftet das Gemeinwesen für
den Schaden, den seine Amtsträger in amtlicher Tätigkeit Dritten rechtswidrig
zufügen, und dies ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Amtsträger. Art. 6
Abs. 1 SHG stellt eine Kausalhaftung dar. Voraussetzungen für Schadenersatz
bildet neben dem Schaden die Widerrechtlichkeit. Daneben ist nach den
Grundsätzen des allgemeinen Haftungsrechts ein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen dem zur Diskussion stehenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden
erforderlich (VGer-Urteil VG.2016.00090 vom 13. April 2017
E. II/3).
2.2
Die Haftung des Staats setzt den Eintritt eines
Schadens voraus. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen zwei
Vermögensständen, demjenigen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses und
demjenigen, der ohne dieses Ereignis bestünde. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann zudem ein Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden
durch Leistung einer Geldsumme als Genugtuung geltend gemacht werden (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2101; vgl. auch Art. 8 Abs. 1
SHG).
2.3
Die schädigende Handlung muss rechtswidrig sein. Die
Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern, zu denen Leib, Leben,
Freiheit, Persönlichkeit und Eigentum gezählt werden, ist immer
widerrechtlich. Bei einer Beeinträchtigung des Vermögens muss hingegen ein
Verstoss gegen ein Ge- oder Verbot der Rechtsordnung vorliegen, welches dem
Schutz des verletzten Rechtsguts dient (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2114). Ein Eingriff in das Vermögen, der zu einem reinen
Vermögensschaden führt, ist angesichts des lediglich relativen Schutzes nur
dann widerrechtlich, wenn das schädigende Verhalten gegen eine Norm
verstösst, die den Schutz des betroffenen Rechtsguts vor Schäden dieser Art
bezweckt. Die Bestimmung des Schutzzwecks einer Schutznorm erfolgt durch
Auslegung, wobei zwischen dem Zweck einer Norm und deren Wirkungen zu
unterscheiden ist. Es genügt nicht, dass als Folge der angestrebten
Schutzwirkung im Sinne einer Reflexwirkung auch andere Interessen von der
vorgeschriebenen Tätigkeit profitieren. Eine haftungsbegründende Schutznorm
liegt nur dann vor, wenn sie das Vermögen gegen Schädigungen dieser Art
Dispositiv
schützt, wenn sich der Schaden demnach als Verwirklichung einer Gefahr
qualifiziert, welche die vom Schädiger verletzte Norm gerade hätte bannen
sollen (Marianne Ryter, in Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch
Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 29.89 ff.).
2.4 Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln
Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung für den Eintritt des
Schadens ist. Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist dagegen,
ob zwischen der Ursache und dem Schadenseintritt ebenfalls ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Ursache nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der adäquate
Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen, wenn eine Schadensursache
gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt. Dazu zählt auch ein
überwiegendes Selbstverschulden des Geschädigten oder ein entsprechendes
Drittverschulden (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_1059/2014 vom
25. Mai 2016 E. 5.1).
2.5 Das
Gemeinwesen haftet gemäss Art. 10 Abs. 1 SHG unter anderem dann
nicht, wenn ein Geschädigter die ordentlichen Rechtsmittel, die ihm zur
Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu
widersetzen, nicht ergriffen hat, obwohl ihm dies zumutbar war.
3.
Jede Person hat in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Strafbehörden nehmen
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 [StPO]).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die erlittene
schwere Körperschädigung habe eine volle Erwerbsunfähigkeit in seinem angestammten
Beruf als Bauarbeiter zur Folge gehabt, weshalb er für den Verdienstausfall
bzw. bei der Substantiierung des diesbezüglichen Schadens eine Annahme
habe treffen müssen. Ein durchschnittlicher Verdienst im Land B.______
betrage mindestens EUR 600.- pro Monat. Dieser Betrag sei bis zur
Vollendung seiner Arbeitstätigkeit im 65. Altersjahr berechnet worden
und ergebe umgerechnet einen Betrag in der Höhe von Fr. 344'088.-. Des
Weiteren entrichte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein Unfalltaggeld von monatlich
EUR 130.-. Dieses sei vom geschätzten Einkommen von EUR 600.- pro
Monat in Abzug zu bringen. Sodann könne er sich aufgrund seiner
Erwerbsunfähigkeit keiner Krankenkasse mehr anschliessen und obschon er sich
habe behandeln lassen müssen, verfüge er über keine ordentlichen
Abrechnungen. Die von ihm selbst getragenen Heilungskosten könne er daher
nicht belegen, sondern habe diese auf Fr. 20'000.- geschätzt. Der
Beschwerdegegner habe hierbei offengelassen, ob er den Bestand und die Höhe
des Schadens rechtsgenüglich substantiiert habe. Dies sei deshalb zu seinen
Gunsten zu bejahen. Ferner liege die Widerrechtlichkeit darin, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren zwar zeitnah im Jahr 2013 eröffnet,
dieses aber während Jahren liegen gelassen und wichtige Beweisanträge
abgelehnt habe. Erst im Jahr 2018 sei das Verfahren wieder an die Hand
genommen worden. Dies sei zu spät erfolgt, um vor Eintritt der Verjährung ein
erstinstanzliches Urteil zu erwirken. Dadurch seien die Amts- und Dienstpflichten
sowie das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Darüber hinaus habe er sich
drei Mal nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die Verzögerung sei in den
ersten Jahren geschehen, als noch kein Grund bestanden habe, neben den
Auskunftsersuchen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verfassen. Als das
Verfahren im Jahr 2018 von der Staatsanwältin C.______ übernommen worden
sei und diese Befragungen durchgeführt habe, habe kein Grund mehr bestanden,
sich über den schleppenden Gang des Verfahrens zu beschweren. Schliesslich
wäre eine Zivilklage bei fünf Beschuldigten, die verschiedene und teilweise
auch ausländische Wohnorte hätten, von vornherein ohne Erfolg geblieben.
Damit liege im Ergebnis kein grobes Selbstverschulden vor, welches den
Kausalzusammenhang unterbrochen habe.
4.2 Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, das
Eintreten auf das Staatshaftungsbegehren sei zu Gunsten des Beschwerdeführers
erfolgt. Indem er die Frage der genügenden Substantiierung offengelassen habe
und auf das Staatshaftungsgesuch eingetreten sei, habe der Beschwerdeführer
eine materiell-rechtliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht verlangen
können. Aus diesem Umstand könne jedoch nicht geschlossen werden, die
einzelnen Haftungsvoraussetzungen seien genügend substantiiert worden. So sei
zunächst der Schaden ungenügend begründet worden. Es werde ein Einkommen von
mindestens EUR 600.- behauptet, wobei Angaben darüber fehlten, ob es
sich hierbei um Brutto- oder Nettoeinkommen handle, in welcher Branche ein
solches Einkommen erzielt werden könne, welche Ausbildungen vorausgesetzt
würden, wie hoch die Arbeitslosenquote im Land B.______ sei, ob der
Beschwerdeführer auch ohne Unfall überwiegend wahrscheinlich ohne Unterbruch
bis zur ordentlichen Pensionierung hätte arbeiten können und ob im Land
B.______ auch bis zu einem Alter von 65 gearbeitet werde. Ferner habe er die
selbstgetragenen Heilungskosten auf Fr. 20'000.- geschätzt, ohne dabei
zu belegen, bei wem, wo, weshalb und wie lange er sich welchen Behandlungen
unterzogen habe. Sodann sei aufgrund der ungenügenden Eingabe des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die adhäsionsweise geltend gemachten
Zivilforderungen mangels Begründung im Strafverfahren nicht materiell
abschliessend hätten behandelt werden können. Selbst bei einer
strafrechtlichen Verurteilung der Beschuldigten wären die Zivilansprüche auf
den Zivilprozessweg verwiesen worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
es in der Hand gehabt, seine Zivilansprüche ungeachtet des Strafverfahrens
rechtzeitig auf dem zivilprozessualen Weg gegenüber den Beschuldigten geltend
zu machen. Dieses Säumnis habe er sich als kausalitätsunterbrechendes
Selbstverschulden zuzuschreiben. Gleiches gelte für die unterbliebene
Intervention gegen die lange Verfahrensdauer bzw. das diesbezüglich
versäumte Ergreifen einer Rechtsverzögerungs- oder
Rechtsverweigerungsbeschwerde.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots durch die Amtsträger der Staatsanwaltschaft gemäss
Art. 5 Abs. 1 StPO und verweist diesbezüglich auf den Beschluss des
Kantonsgerichts vom 19. Februar 2020. Darin hielt Letzteres fest, dass
sich der strafrechtlich relevante Unfallhergang am 31. Januar 2013
ereignet habe, worauf die Kantonspolizei Glarus umgehend Untersuchungshandlung
vorgenommen habe. Es stehe jedoch fest, dass die Staatsanwaltschaft lange
Zeit gar keine bzw. kaum Untersuchungshandlungen vorgenommen habe und
dem Kantonsgericht die Anklageschrift erst am 4. Oktober 2019, mithin
kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, habe zukommen lassen. Es liege eine auf
das Verhalten der Staatsanwaltschaft zurückzuführende massive Verletzung des
Beschleunigungsgebots vor.
5.2 Vom Beschwerdeführer wird ein reiner
Vermögensschaden ohne gleichzeitigen Eingriff in absolute Rechte geltend gemacht.
Ein solcher ist nur dann widerrechtlich, wenn er auf der Verletzung einer
Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient
(vgl. vorstehende E. II/2.3). Zudem begründet er den Anspruch auf
Schadenersatz und Genugtuung mit einer Unterlassungshandlung vonseiten der
Staatsanwaltschaft. Für Schädigungen infolge einer Unterlassung setzt eine
Haftung eine Garantenstellung voraus. Eine solche kann lediglich durch
rechtliche Vorschriften begründet werden (vgl. BGE 144 II 281
E. 3.1, 136 II 187 E. 4.2, 133 V 14
E. 8.1, je mit Hinweisen).
5.3 Unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft das
Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt hat. Der
Beschwerdegegner gibt diesbezüglich die zutreffende bundesgerichtliche
Rechtsprechung wieder, wonach sich neben dem Beschuldigten auch der
Privatkläger in einem Strafverfahren auf das Beschleunigungsgebot von
Art. 5 Abs. 1 StPO berufen kann und Rechtsverzögerungen eine
Haftung des Gemeinwesens nach sich ziehen können (vgl. BGE 144 I 318
E. 7.3.2, BGer-Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 9.1,
1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Sodann ist
der Kanton zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet und
hat unmittelbar auf die Behebung eines personellen Missstands einzuwirken,
ansonsten er für seine Versäumnisse haftbar gemacht werden kann
(vgl. BGE 119 III 1 E. 3, mit Hinweis). Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt es sich, Art. 5 Abs. 1 StPO dahingehend
auszulegen, dass eine haftungsbegründende Schutznorm vorliegt, welche die
Vermögensinteressen des Beschwerdeführers schützt, womit der Kanton Glarus
als Garant für die angemessene Verfahrensdauer einzustehen hat
(vgl. BGer-Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.2).
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft ist
somit als widerrechtlich zu qualifizieren.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte als Privatkläger im
Strafverfahren gegenüber den Beschuldigten adhäsionsweise Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche geltend. Seinen Schaden in der Höhe von
Fr. 346'968.- (EUR 600.- [durchschnittliches Monatseinkommen]
x 1.08 [Umrechnungskurs Stand Dezember 2020] x 12 Monate
x 44.25 Jahre [bis zum ordentlichen Rentenalter]
+ Fr. 2'880.- Zins) begründet er damit, dass die bei ihm verursachte
schwere Körperverletzung zu einer vollen Erwerbsunfähigkeit in seiner
angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter geführt habe. Ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen könnte er im Land B.______ auf dem Bau ein
durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von mindestens
EUR 600.- erzielen. Seit dem Unfallereignis vom 31. Januar 2013 sei
er arbeitslos, weshalb ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 eine
monatliche Erwerbsausfallrente in der Höhe von EUR 600.- (zuzüglich Zins
von 5 %) zuzusprechen sei.
6.2 Der Beschwerdeführer informierte das
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. November 2021, dass das
Rentenalter im Land B.______ bei 65 Jahren liege und der
Brutto-Durchschnittslohn gemäss dem Amt für Statistik im Land B.______
im Jahr 2020 EUR 466.- betragen habe. Netto habe der Durchschnittslohn
im Jahr 2020 EUR 416.- betragen. Überdies erhalte er von der Suva
monatlich ein Unfalltaggeld von EUR 130.- bzw. Fr. 202.-. Wie
der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist dieser Betrag vom geltend gemachten
Schaden in Abzug zu bringen. Da er weiterhin arbeitslos ist und
dementsprechend keine Einkünfte erzielt, ist für die Berechnung seines
Einkommens auf statistische Werte des Amts für Statistik des Lands B.______
zurückzugreifen, welches im privaten Sektor für das Jahr 2020 ein
Durchschnittseinkommen von EUR 380.- brutto bzw. EUR 342.-
netto ermittelt hat. Ungewiss bleibt dabei aber insbesondere, ob dieses
Einkommen auch im Baugewerbe erzielt wird und welche Ausbildungen dafür
vorausgesetzt werden. Immerhin wäre für den geltend gemachten Schaden
allenfalls ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 342.-
(vgl. BGE 129 III 135 E. 2.2 f.) anstatt den geltend
gemachten EUR 600.- heranzuziehen. Ferner geht aus den Akten hervor,
dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf dem Bau zwar nicht mehr möglich,
ihm jedoch eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit
zumutbar ist. Aufgrund der auf das Unfallereignis vom 31. Januar 2013
zurückzuführenden Beeinträchtigungen ging die Suva in der Folge von einer
Erwerbsfähigkeit von 40 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
Inwiefern sich dies geändert haben soll und der Beschwerdeführer nicht
zumindest eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % leisten könnte,
kann weder den im Recht liegenden Akten entnommen werden noch wird dies vom
Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt. Schliesslich fordert er durch
Versicherungen nicht gedeckte Heilungskosten von Fr. 20'000.- sowie eine
Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.-. Auch wenn er aufgrund seiner
Arbeitslosigkeit im Land B.______ nicht krankenversichert ist, wäre es
ihm dabei zumindest zuzumuten gewesen, die Belege für die von ihm
beanspruchten medizinischen Leistungen sowie für die von ihm gekauften
Medikamente aufzubewahren bzw. diese ins vorliegende Verfahren
einzubringen.
Im Ergebnis hat der
Beschwerdeführer den Bestand und die Höhe des Schadens nicht rechtsgenüglich
substantiiert. Dies obschon er offenbar über die notwendigen Belege zu
verfügen scheint (vgl. dazu den Hinweis auf S. 8 der Beschwerdeschrift).
7.
7.1
7.1.1 Selbst wenn Bestand und Höhe des Schadens
rechtsgenüglich substantiiert wären, wäre dem vorliegend zu beurteilenden
Staatshaftungsgesuch aufgrund der Kausalitätsprüfung kein Erfolg beschieden.
So hält der Beschwerdeführer dem Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach ihm
das versäumte Ergreifen von Rechtsmitteln, wie der Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsbeschwerde, als kausalitätsunterbrechendes
Selbstverschulden zuzuschreiben ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 SHG),
nämlich nichts Stichhaltiges entgegen.
Hierzu
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Staatshaftung bis zu einem
gewissen Grad subsidiär zur Rechtsverzögerungsbeschwerde ist. Wer keine
Rechtsverzögerungsbeschwerde führt und die Behörden auch sonst nicht um eine
raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht, muss sich ein Selbstverschulden
entgegenhalten lassen. Dieses kann so schwer wiegen, dass es den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsverzögerung und dem Schaden unterbricht
(vgl. BGE 107 Ib 155 E. 2b; BGer-Urteil 2C_852/2019
vom 20. November 2020 E. 5.4.1, mit Hinweisen).
7.1.2 Zwar kann dem Beschwerdeführer
darin gefolgt werden, dass er sich am 13. Februar 2014, am 19. Mai
2014 und am 23. Februar 2018 bei der Staatsanwaltschaft nach dem
Verfahrensstand erkundigt hat. Festzuhalten ist jedoch, dass er sich nach dem
19. Mai 2014 während fast vier Jahren nicht über den Verfahrensstand
orientiert und entsprechend die Staatsanwaltschaft nicht auf den
möglicherweise drohenden Schaden aufmerksam gemacht hat. Diese Untätigkeit
hat er sich entgegenhalten zu lassen, zumal bereits bei einer
Rechtshängigkeit von 33 Monaten und bei einer Behandlungsreife von
27 Monaten von einer Rechtsverzögerung auszugehen ist und die
diesbezüglichen prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt werden, wenn
während dieser Zeit keine Auskunftsbegehren über den Verfahrensstand gestellt
werden (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b/cc). Vor diesem
Hintergrund erscheint es unerheblich, dass mit der neuen Verfahrensleitung im
Jahr 2018 kein Grund mehr bestanden habe, sich über den schleppenden Gang des
Verfahrens zu beschweren. Da der Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren
nicht um Beschleunigung des Verfahrens ersuchte und auch keine
Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, hat er nicht alles unternommen, was
ihm zur Abwehr des Schadens hätte zugemutet werden können.
7.2 Ferner weist der Beschwerdeführer
zwar zu Recht darauf hin, dass dieselben Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche nicht parallel in einem zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden können
(vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Wird hingegen das
Strafverfahren eingestellt, so wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126
Abs. 2 lit. a StPO). Da die Verweisung auf den Zivilweg einem
Nichteintreten auf die Zivilklage entspricht, kann die Rechtshängigkeit
aufrechterhalten werden, wenn die Klage innert einem Monat seit dem
Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Stelle eingeleitet wird (vgl. Annette
Dolge, in Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jungendstrafprozessord-
nung, Art. 1-457 StPO, 2. A., 2014, Art. 126 N 30).
Der Beschwerdeführer hätte somit nach Erhalt des Nichteintretensentscheids
des Kantonsgerichts seine Ansprüche auf dem Zivilweg durchsetzen können.
Ausserdem hätte er seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zurückziehen und diese auf dem Zivilweg erneut geltend
machen können (Art. 122 Abs. 4 StPO). Zu beachten ist schliesslich, dass
für eine Klage aus unerlaubter Handlung ebenfalls das Gericht am Handlungs-
oder Erfolgsort zuständig ist (vgl. Art. 36 ZPO und Art. 129 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987
[IPRG]), weshalb die verschiedenen Beschuldigten mit teilweise ausländischen
Wohnorten an einem Ort hätten eingeklagt werden können. Hierfür wäre es ihm
zumutbar gewesen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. Art. 117 ff.
ZPO).
Im Ergebnis liegt damit ein Selbstverschulden vor,
welches den Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem
Vermögensschaden zu unterbrechen vermag (vgl. Art. 10 Abs. 1 SHG).
7.3 Schliesslich ist mit dem Beschwerdegegner darin
einig zu gehen, dass Art. 8 SHG im gleichen Sinne wie die Bestimmungen
von Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)
auszulegen ist (vgl. Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus
vom Jahre 1991 S. 10). Demgemäss wird für die Geltendmachung eines
Genugtuungsanspruchs gestützt auf Art. 8 SHG vorausgesetzt, dass die
Voraussetzungen von Art. 6 SHG erfüllt sind. Da dies wie dargelegt nicht der
Fall ist und Art. 8 SHG keine selbständige Haftungsnorm darstellt,
sondern vielmehr bei der Bemessung der Leistungspflicht zum Tragen kommt
(vgl. Martin A. Kessler, in Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.],
Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1- 29 OR, 7. A., 2020,
Art. 47 N 14), besteht kein Anspruch auf Genugtuung.
8.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 SHG
nicht erfüllt sind. So scheitert eine Haftung des Beschwerdegegners bereits
an einem rechtsgenüglich substantiierten Schaden. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer nicht alle ihm zur Verfügung gestandenen und ihm zumutbaren
Vorkehrungen getroffen, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens
hinzuwirken. Überdies wäre es ihm zumutbar gewesen, seine Ansprüche
rechtzeitig in einem Zivilverfahren geltend zu machen. Diese Untätigkeit ist
ihm als Selbstverschulden anzurechnen, wodurch der Kausalzusammenhang
zwischen der beanstandeten Amtshandlung der Staatsanwaltschaft und dem
geltend gemachten Schaden unterbrochen wird.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit
die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt
für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin
ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das
Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie
der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als
Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung
erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der
Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden
Partei.
1.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint
aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende
Verfahren nicht ohne Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da der
Beschwerdeführer überdies auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm
ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Pälmke eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Diese ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
2.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen
Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Ausgangsgemäss ist
ihm schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit.
a VRG e contrario).
3.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den
Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur
Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a
VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden
gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Pälmke eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2.
Die Rechtsbeiständin wird zu
Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt.
3.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Januar 2027 zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt,
auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]