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Entscheid

VG.2021.00072

Anderes

27. Januar 2022Deutsch19 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Januar 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2021.00072

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Susanne

Pälmke,

Rechtsanwältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Staatshaftung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], verunfallte am

31. Januar 2013 während seiner Arbeitstätigkeit, als er von einer

Klapparbeitsbühne 13 Meter in die Tiefe stürzte, nachdem diese aus ihrer

rechten Wandhalterung gehoben wurde. Dabei zog er sich schwere Verletzungen

zu.

1.2 Am 4. Oktober 2019 erhob die Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus im Zusammenhang mit dem Unfallereignis

vom 31. Januar 2013 Anklage gegen fünf Personen, wobei sich A.______ in

diesen Strafverfahren als Privatkläger konstituierte. Mit Beschluss vom 3.

Dezember 2019 wies das Kantonsgericht des Kantons Glarus die Sache zur

Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge hielt diese

mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 unverändert an ihren

Anklageschriften fest und beantragte dem Kantonsgericht unter

Berücksichtigung der Verjährung per 31. Januar 2020 die umgehende

Ansetzung einer mündlichen Hauptverhandlung. Mit Beschluss vom

19. Februar 2020 stellte das Kantonsgericht die Strafverfahren ein. Dies

mit der Begründung, es fehlten für eine Urteilsfällung weiterhin unabdingbare

Beweise und stehe ausser Zweifel, dass diese vor Ablauf der siebenjährigen

Verjährungsfrist nicht mehr beigebracht werden könnten. Es liege eine auf das

Verhalten der Staatsanwaltschaft zurückzuführende massive Verletzung des

Beschleunigungsgebots vor.

2.

2.1 Am 28. August 2020 machte A.______ gegenüber dem

Regierungsrat des Kantons Glarus eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

geltend. Mit Schreiben vom 10. September 2020 sowie vom 3. November

2020 setzte ihm Letzterer Frist an, um seine Eingabe gestützt auf das Gesetz

über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 5. Mai 1991 (SHG)

zu substantiieren. Dieser Aufforderung kam er am 3. Dezember 2020 nach

und legte weitere Belege ins Recht.

2.2 Nachdem der Regierungsrat das

Staatshaftungsverfahren zu Gunsten eines informellen Vorverfahrens durch die

Betriebshaftpflichtversicherung sistiert hatte, verneinte er einen Anspruch auf

Schadenersatz und Genugtuung. Daraufhin hielt A.______ am 3. März 2021

an seinem Staatshaftungsbegehren fest, worauf der Regierungsrat das Verfahren

wieder aufnahm und die Staatsanwaltschaft vernehmen liess. Überdies lud er

verschiedene Amtsträger ins Verfahren bei und gab ihnen die Möglichkeit zur

Stellungnahme.

2.3 Nachdem A.______ am 21. Juni 2021 unaufgefordert

eine Stellungnahme eingereicht hatte, wies der Regierungsrat das

Staatshaftungsbegehren am 17. August 2021 ab.

3.

Gegen den Entscheid des

Regierungsrats vom 17. August 2021 gelangte A.______ mit Beschwerde vom

3. September 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung

sowie die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung;

alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu

Lasten der Staatskasse. Am 4. September 2021 ersuchte er überdies um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Der Kanton Glarus liess sich am 1. Oktober 2021 vernehmen

und beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von

A.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105

Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SHG zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvor-aussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde können gemäss Art. 107

Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 SHG alle Mängel

des Verfahrens und des strittigen Entscheids einschliesslich der Unangemessenheit

gerügt werden.

2.

2.1

Nach Art. 6 Abs. 1 SHG haftet das Gemeinwesen für

den Schaden, den seine Amtsträger in amtlicher Tätigkeit Dritten rechtswidrig

zufügen, und dies ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Amtsträger. Art. 6

Abs. 1 SHG stellt eine Kausalhaftung dar. Voraussetzungen für Schadenersatz

bildet neben dem Schaden die Widerrechtlichkeit. Daneben ist nach den

Grundsätzen des allgemeinen Haftungsrechts ein adäquater Kausalzusammenhang

zwischen dem zur Diskussion stehenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden

erforderlich (VGer-Urteil VG.2016.00090 vom 13. April 2017

E. II/3).

2.2

Die Haftung des Staats setzt den Eintritt eines

Schadens voraus. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen zwei

Vermögensständen, demjenigen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses und

demjenigen, der ohne dieses Ereignis bestünde. Unter bestimmten

Voraussetzungen kann zudem ein Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden

durch Leistung einer Geldsumme als Genugtuung geltend gemacht werden (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2101; vgl. auch Art. 8 Abs. 1

SHG).

2.3

Die schädigende Handlung muss rechtswidrig sein. Die

Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern, zu denen Leib, Leben,

Freiheit, Persönlichkeit und Eigentum gezählt werden, ist immer

widerrechtlich. Bei einer Beeinträchtigung des Vermögens muss hingegen ein

Verstoss gegen ein Ge- oder Verbot der Rechtsordnung vorliegen, welches dem

Schutz des verletzten Rechtsguts dient (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 2114). Ein Eingriff in das Vermögen, der zu einem reinen

Vermögensschaden führt, ist angesichts des lediglich relativen Schutzes nur

dann widerrechtlich, wenn das schädigende Verhalten gegen eine Norm

verstösst, die den Schutz des betroffenen Rechtsguts vor Schäden dieser Art

bezweckt. Die Bestimmung des Schutzzwecks einer Schutznorm erfolgt durch

Auslegung, wobei zwischen dem Zweck einer Norm und deren Wirkungen zu

unterscheiden ist. Es genügt nicht, dass als Folge der angestrebten

Schutzwirkung im Sinne einer Reflexwirkung auch andere Interessen von der

vorgeschriebenen Tätigkeit profitieren. Eine haftungsbegründende Schutznorm

liegt nur dann vor, wenn sie das Vermögen gegen Schädigungen dieser Art

Dispositiv

schützt, wenn sich der Schaden demnach als Verwirklichung einer Gefahr

qualifiziert, welche die vom Schädiger verletzte Norm gerade hätte bannen

sollen (Marianne Ryter, in Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch

Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 29.89 ff.).

2.4 Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln

Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung für den Eintritt des

Schadens ist. Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist dagegen,

ob zwischen der Ursache und dem Schadenseintritt ebenfalls ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Ursache nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist,

einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der adäquate

Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen, wenn eine Schadensursache

gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt. Dazu zählt auch ein

überwiegendes Selbstverschulden des Geschädigten oder ein entsprechendes

Drittverschulden (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_1059/2014 vom

25. Mai 2016 E. 5.1).

2.5 Das

Gemeinwesen haftet gemäss Art. 10 Abs. 1 SHG unter anderem dann

nicht, wenn ein Geschädigter die ordentlichen Rechtsmittel, die ihm zur

Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu

widersetzen, nicht ergriffen hat, obwohl ihm dies zumutbar war.

3.

Jede Person hat in

Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Strafbehörden nehmen

Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete

Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 [StPO]).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die erlittene

schwere Körperschädigung habe eine volle Erwerbsunfähigkeit in seinem angestammten

Beruf als Bauarbeiter zur Folge gehabt, weshalb er für den Verdienstausfall

bzw. bei der Substantiierung des diesbezüglichen Schadens eine Annahme

habe treffen müssen. Ein durchschnittlicher Verdienst im Land B.______

betrage mindestens EUR 600.- pro Monat. Dieser Betrag sei bis zur

Vollendung seiner Arbeitstätigkeit im 65. Altersjahr berechnet worden

und ergebe umgerechnet einen Betrag in der Höhe von Fr. 344'088.-. Des

Weiteren entrichte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein Unfalltaggeld von monatlich

EUR 130.-. Dieses sei vom geschätzten Einkommen von EUR 600.- pro

Monat in Abzug zu bringen. Sodann könne er sich aufgrund seiner

Erwerbsunfähigkeit keiner Krankenkasse mehr anschliessen und obschon er sich

habe behandeln lassen müssen, verfüge er über keine ordentlichen

Abrechnungen. Die von ihm selbst getragenen Heilungskosten könne er daher

nicht belegen, sondern habe diese auf Fr. 20'000.- geschätzt. Der

Beschwerdegegner habe hierbei offengelassen, ob er den Bestand und die Höhe

des Schadens rechtsgenüglich substantiiert habe. Dies sei deshalb zu seinen

Gunsten zu bejahen. Ferner liege die Widerrechtlichkeit darin, dass die

Staatsanwaltschaft das Verfahren zwar zeitnah im Jahr 2013 eröffnet,

dieses aber während Jahren liegen gelassen und wichtige Beweisanträge

abgelehnt habe. Erst im Jahr 2018 sei das Verfahren wieder an die Hand

genommen worden. Dies sei zu spät erfolgt, um vor Eintritt der Verjährung ein

erstinstanzliches Urteil zu erwirken. Dadurch seien die Amts- und Dienstpflichten

sowie das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Darüber hinaus habe er sich

drei Mal nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die Verzögerung sei in den

ersten Jahren geschehen, als noch kein Grund bestanden habe, neben den

Auskunftsersuchen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verfassen. Als das

Verfahren im Jahr 2018 von der Staatsanwältin C.______ übernommen worden

sei und diese Befragungen durchgeführt habe, habe kein Grund mehr bestanden,

sich über den schleppenden Gang des Verfahrens zu beschweren. Schliesslich

wäre eine Zivilklage bei fünf Beschuldigten, die verschiedene und teilweise

auch ausländische Wohnorte hätten, von vornherein ohne Erfolg geblieben.

Damit liege im Ergebnis kein grobes Selbstverschulden vor, welches den

Kausalzusammenhang unterbrochen habe.

4.2 Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, das

Eintreten auf das Staatshaftungsbegehren sei zu Gunsten des Beschwerdeführers

erfolgt. Indem er die Frage der genügenden Substantiierung offengelassen habe

und auf das Staatshaftungsgesuch eingetreten sei, habe der Beschwerdeführer

eine materiell-rechtliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht verlangen

können. Aus diesem Umstand könne jedoch nicht geschlossen werden, die

einzelnen Haftungsvoraussetzungen seien genügend substantiiert worden. So sei

zunächst der Schaden ungenügend begründet worden. Es werde ein Einkommen von

mindestens EUR 600.- behauptet, wobei Angaben darüber fehlten, ob es

sich hierbei um Brutto- oder Nettoeinkommen handle, in welcher Branche ein

solches Einkommen erzielt werden könne, welche Ausbildungen vorausgesetzt

würden, wie hoch die Arbeitslosenquote im Land B.______ sei, ob der

Beschwerdeführer auch ohne Unfall überwiegend wahrscheinlich ohne Unterbruch

bis zur ordentlichen Pensionierung hätte arbeiten können und ob im Land

B.______ auch bis zu einem Alter von 65 gearbeitet werde. Ferner habe er die

selbstgetragenen Heilungskosten auf Fr. 20'000.- geschätzt, ohne dabei

zu belegen, bei wem, wo, weshalb und wie lange er sich welchen Behandlungen

unterzogen habe. Sodann sei aufgrund der ungenügenden Eingabe des

Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die adhäsionsweise geltend gemachten

Zivilforderungen mangels Begründung im Strafverfahren nicht materiell

abschliessend hätten behandelt werden können. Selbst bei einer

strafrechtlichen Verurteilung der Beschuldigten wären die Zivilansprüche auf

den Zivilprozessweg verwiesen worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer

es in der Hand gehabt, seine Zivilansprüche ungeachtet des Strafverfahrens

rechtzeitig auf dem zivilprozessualen Weg gegenüber den Beschuldigten geltend

zu machen. Dieses Säumnis habe er sich als kausalitätsunterbrechendes

Selbstverschulden zuzuschreiben. Gleiches gelte für die unterbliebene

Intervention gegen die lange Verfahrensdauer bzw. das diesbezüglich

versäumte Ergreifen einer Rechtsverzögerungs- oder

Rechtsverweigerungsbeschwerde.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots durch die Amtsträger der Staatsanwaltschaft gemäss

Art. 5 Abs. 1 StPO und verweist diesbezüglich auf den Beschluss des

Kantonsgerichts vom 19. Februar 2020. Darin hielt Letzteres fest, dass

sich der strafrechtlich relevante Unfallhergang am 31. Januar 2013

ereignet habe, worauf die Kantonspolizei Glarus umgehend Untersuchungshandlung

vorgenommen habe. Es stehe jedoch fest, dass die Staatsanwaltschaft lange

Zeit gar keine bzw. kaum Untersuchungshandlungen vorgenommen habe und

dem Kantonsgericht die Anklageschrift erst am 4. Oktober 2019, mithin

kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, habe zukommen lassen. Es liege eine auf

das Verhalten der Staatsanwaltschaft zurückzuführende massive Verletzung des

Beschleunigungsgebots vor.

5.2 Vom Beschwerdeführer wird ein reiner

Vermögensschaden ohne gleichzeitigen Eingriff in absolute Rechte geltend gemacht.

Ein solcher ist nur dann widerrechtlich, wenn er auf der Verletzung einer

Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient

(vgl. vorstehende E. II/2.3). Zudem begründet er den Anspruch auf

Schadenersatz und Genugtuung mit einer Unterlassungshandlung vonseiten der

Staatsanwaltschaft. Für Schädigungen infolge einer Unterlassung setzt eine

Haftung eine Garantenstellung voraus. Eine solche kann lediglich durch

rechtliche Vorschriften begründet werden (vgl. BGE 144 II 281

E. 3.1, 136 II 187 E. 4.2, 133 V 14

E. 8.1, je mit Hinweisen).

5.3 Unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft das

Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt hat. Der

Beschwerdegegner gibt diesbezüglich die zutreffende bundesgerichtliche

Rechtsprechung wieder, wonach sich neben dem Beschuldigten auch der

Privatkläger in einem Strafverfahren auf das Beschleunigungsgebot von

Art. 5 Abs. 1 StPO berufen kann und Rechtsverzögerungen eine

Haftung des Gemeinwesens nach sich ziehen können (vgl. BGE 144 I 318

E. 7.3.2, BGer-Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 9.1,

1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Sodann ist

der Kanton zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet und

hat unmittelbar auf die Behebung eines personellen Missstands einzuwirken,

ansonsten er für seine Versäumnisse haftbar gemacht werden kann

(vgl. BGE 119 III 1 E. 3, mit Hinweis). Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt es sich, Art. 5 Abs. 1 StPO dahingehend

auszulegen, dass eine haftungsbegründende Schutznorm vorliegt, welche die

Vermögensinteressen des Beschwerdeführers schützt, womit der Kanton Glarus

als Garant für die angemessene Verfahrensdauer einzustehen hat

(vgl. BGer-Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.2).

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft ist

somit als widerrechtlich zu qualifizieren.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer machte als Privatkläger im

Strafverfahren gegenüber den Beschuldigten adhäsionsweise Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche geltend. Seinen Schaden in der Höhe von

Fr. 346'968.- (EUR 600.- [durchschnittliches Monatseinkommen]

x 1.08 [Umrechnungskurs Stand Dezember 2020] x 12 Monate

x 44.25 Jahre [bis zum ordentlichen Rentenalter]

+ Fr. 2'880.- Zins) begründet er damit, dass die bei ihm verursachte

schwere Körperverletzung zu einer vollen Erwerbsunfähigkeit in seiner

angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter geführt habe. Ohne gesundheitliche

Beeinträchtigungen könnte er im Land B.______ auf dem Bau ein

durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von mindestens

EUR 600.- erzielen. Seit dem Unfallereignis vom 31. Januar 2013 sei

er arbeitslos, weshalb ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 eine

monatliche Erwerbsausfallrente in der Höhe von EUR 600.- (zuzüglich Zins

von 5 %) zuzusprechen sei.

6.2 Der Beschwerdeführer informierte das

Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. November 2021, dass das

Rentenalter im Land B.______ bei 65 Jahren liege und der

Brutto-Durchschnittslohn gemäss dem Amt für Statistik im Land B.______

im Jahr 2020 EUR 466.- betragen habe. Netto habe der Durchschnittslohn

im Jahr 2020 EUR 416.- betragen. Überdies erhalte er von der Suva

monatlich ein Unfalltaggeld von EUR 130.- bzw. Fr. 202.-. Wie

der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist dieser Betrag vom geltend gemachten

Schaden in Abzug zu bringen. Da er weiterhin arbeitslos ist und

dementsprechend keine Einkünfte erzielt, ist für die Berechnung seines

Einkommens auf statistische Werte des Amts für Statistik des Lands B.______

zurückzugreifen, welches im privaten Sektor für das Jahr 2020 ein

Durchschnittseinkommen von EUR 380.- brutto bzw. EUR 342.-

netto ermittelt hat. Ungewiss bleibt dabei aber insbesondere, ob dieses

Einkommen auch im Baugewerbe erzielt wird und welche Ausbildungen dafür

vorausgesetzt werden. Immerhin wäre für den geltend gemachten Schaden

allenfalls ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 342.-

(vgl. BGE 129 III 135 E. 2.2 f.) anstatt den geltend

gemachten EUR 600.- heranzuziehen. Ferner geht aus den Akten hervor,

dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf dem Bau zwar nicht mehr möglich,

ihm jedoch eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit

zumutbar ist. Aufgrund der auf das Unfallereignis vom 31. Januar 2013

zurückzuführenden Beeinträchtigungen ging die Suva in der Folge von einer

Erwerbsfähigkeit von 40 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.

Inwiefern sich dies geändert haben soll und der Beschwerdeführer nicht

zumindest eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % leisten könnte,

kann weder den im Recht liegenden Akten entnommen werden noch wird dies vom

Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt. Schliesslich fordert er durch

Versicherungen nicht gedeckte Heilungskosten von Fr. 20'000.- sowie eine

Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.-. Auch wenn er aufgrund seiner

Arbeitslosigkeit im Land B.______ nicht krankenversichert ist, wäre es

ihm dabei zumindest zuzumuten gewesen, die Belege für die von ihm

beanspruchten medizinischen Leistungen sowie für die von ihm gekauften

Medikamente aufzubewahren bzw. diese ins vorliegende Verfahren

einzubringen.

Im Ergebnis hat der

Beschwerdeführer den Bestand und die Höhe des Schadens nicht rechtsgenüglich

substantiiert. Dies obschon er offenbar über die notwendigen Belege zu

verfügen scheint (vgl. dazu den Hinweis auf S. 8 der Beschwerdeschrift).

7.

7.1

7.1.1 Selbst wenn Bestand und Höhe des Schadens

rechtsgenüglich substantiiert wären, wäre dem vorliegend zu beurteilenden

Staatshaftungsgesuch aufgrund der Kausalitätsprüfung kein Erfolg beschieden.

So hält der Beschwerdeführer dem Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach ihm

das versäumte Ergreifen von Rechtsmitteln, wie der Rechtsverzögerungs- und

Rechtsverweigerungsbeschwerde, als kausalitätsunterbrechendes

Selbstverschulden zuzuschreiben ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 SHG),

nämlich nichts Stichhaltiges entgegen.

Hierzu

ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Staatshaftung bis zu einem

gewissen Grad subsidiär zur Rechtsverzögerungsbeschwerde ist. Wer keine

Rechtsverzögerungsbeschwerde führt und die Behörden auch sonst nicht um eine

raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht, muss sich ein Selbstverschulden

entgegenhalten lassen. Dieses kann so schwer wiegen, dass es den adäquaten

Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsverzögerung und dem Schaden unterbricht

(vgl. BGE 107 Ib 155 E. 2b; BGer-Urteil 2C_852/2019

vom 20. November 2020 E. 5.4.1, mit Hinweisen).

7.1.2 Zwar kann dem Beschwerdeführer

darin gefolgt werden, dass er sich am 13. Februar 2014, am 19. Mai

2014 und am 23. Februar 2018 bei der Staatsanwaltschaft nach dem

Verfahrensstand erkundigt hat. Festzuhalten ist jedoch, dass er sich nach dem

19. Mai 2014 während fast vier Jahren nicht über den Verfahrensstand

orientiert und entsprechend die Staatsanwaltschaft nicht auf den

möglicherweise drohenden Schaden aufmerksam gemacht hat. Diese Untätigkeit

hat er sich entgegenhalten zu lassen, zumal bereits bei einer

Rechtshängigkeit von 33 Monaten und bei einer Behandlungsreife von

27 Monaten von einer Rechtsverzögerung auszugehen ist und die

diesbezüglichen prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt werden, wenn

während dieser Zeit keine Auskunftsbegehren über den Verfahrensstand gestellt

werden (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b/cc). Vor diesem

Hintergrund erscheint es unerheblich, dass mit der neuen Verfahrensleitung im

Jahr 2018 kein Grund mehr bestanden habe, sich über den schleppenden Gang des

Verfahrens zu beschweren. Da der Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren

nicht um Beschleunigung des Verfahrens ersuchte und auch keine

Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, hat er nicht alles unternommen, was

ihm zur Abwehr des Schadens hätte zugemutet werden können.

7.2 Ferner weist der Beschwerdeführer

zwar zu Recht darauf hin, dass dieselben Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche nicht parallel in einem zivilrechtlichen und

strafrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden können

(vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Wird hingegen das

Strafverfahren eingestellt, so wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126

Abs. 2 lit. a StPO). Da die Verweisung auf den Zivilweg einem

Nichteintreten auf die Zivilklage entspricht, kann die Rechtshängigkeit

aufrechterhalten werden, wenn die Klage innert einem Monat seit dem

Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Stelle eingeleitet wird (vgl. Annette

Dolge, in Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jungendstrafprozessord-

nung, Art. 1-457 StPO, 2. A., 2014, Art. 126 N 30).

Der Beschwerdeführer hätte somit nach Erhalt des Nichteintretensentscheids

des Kantonsgerichts seine Ansprüche auf dem Zivilweg durchsetzen können.

Ausserdem hätte er seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung zurückziehen und diese auf dem Zivilweg erneut geltend

machen können (Art. 122 Abs. 4 StPO). Zu beachten ist schliesslich, dass

für eine Klage aus unerlaubter Handlung ebenfalls das Gericht am Handlungs-

oder Erfolgsort zuständig ist (vgl. Art. 36 ZPO und Art. 129 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987

[IPRG]), weshalb die verschiedenen Beschuldigten mit teilweise ausländischen

Wohnorten an einem Ort hätten eingeklagt werden können. Hierfür wäre es ihm

zumutbar gewesen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. Art. 117 ff.

ZPO).

Im Ergebnis liegt damit ein Selbstverschulden vor,

welches den Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem

Vermögensschaden zu unterbrechen vermag (vgl. Art. 10 Abs. 1 SHG).

7.3 Schliesslich ist mit dem Beschwerdegegner darin

einig zu gehen, dass Art. 8 SHG im gleichen Sinne wie die Bestimmungen

von Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)

auszulegen ist (vgl. Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus

vom Jahre 1991 S. 10). Demgemäss wird für die Geltendmachung eines

Genugtuungsanspruchs gestützt auf Art. 8 SHG vorausgesetzt, dass die

Voraussetzungen von Art. 6 SHG erfüllt sind. Da dies wie dargelegt nicht der

Fall ist und Art. 8 SHG keine selbständige Haftungsnorm darstellt,

sondern vielmehr bei der Bemessung der Leistungspflicht zum Tragen kommt

(vgl. Martin A. Kessler, in Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.],

Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1- 29 OR, 7. A., 2020,

Art. 47 N 14), besteht kein Anspruch auf Genugtuung.

8.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 SHG

nicht erfüllt sind. So scheitert eine Haftung des Beschwerdegegners bereits

an einem rechtsgenüglich substantiierten Schaden. Darüber hinaus hat der

Beschwerdeführer nicht alle ihm zur Verfügung gestandenen und ihm zumutbaren

Vorkehrungen getroffen, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens

hinzuwirken. Überdies wäre es ihm zumutbar gewesen, seine Ansprüche

rechtzeitig in einem Zivilverfahren geltend zu machen. Diese Untätigkeit ist

ihm als Selbstverschulden anzurechnen, wodurch der Kausalzusammenhang

zwischen der beanstandeten Amtshandlung der Staatsanwaltschaft und dem

geltend gemachten Schaden unterbrochen wird.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit

die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt

für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin

ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das

Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie

der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als

Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung

erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der

Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden

Partei.

1.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint

aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende

Verfahren nicht ohne Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da der

Beschwerdeführer überdies auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist

auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm

ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Pälmke eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Diese ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

entschädigen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen

Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Ausgangsgemäss ist

ihm schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit.

a VRG e contrario).

3.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den

Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur

Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a

VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden

gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Pälmke eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2.

Die Rechtsbeiständin wird zu

Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die

Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Januar 2027 zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt,

auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]