VG.2021.00078
Fremdenpolizei
27. Januar 2022Deutsch14 min
Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. Januar 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw
Valentina Flückiger
in Sachen
VG.2021.00078
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1.
Abteilung Migration des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
2.
Departement Sicherheit und Justiz
des Kantons Glarus
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______, Staatsangehöriger des
Landes B.______, reiste am 5. September 1979 im Alter von vier Jahren
erstmals in die Schweiz ein. Aus der Ehe mit der Schweizer Bürgerin C.______,
geschlossen am […], gingen drei Kinder (D.______ [Jg. 1999], E.______ [Jg.
2000] und F.______ [Jg. 2002]) hervor. Am 17. August 2006 meldete sich
A.______ ins Ausland ab.
1.2 Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.______
anfangs September 2009 erneut in die Schweiz ein, wobei er vom 1. Juli
2015 bis zum 29. Juni 2021 Sozialhilfe bezog. Die Ehe mit C.______ wurde
am 17. März 2016 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde zuletzt
Ende 2019 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
2.
Mit Verfügung vom 3. März
2021 verweigerte die Abteilung Migration des Kantons Glarus die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die von A.______ am 16. März 2021
hiergegen erhobene Beschwerde wies das Departement Sicherheit und Justiz des
Kantons Glarus (DSJ) am 21. September 2021 ab.
3.
In der Folge gelangte
A.______ mit Eingaben vom 27. September 2021, 30. September 2021
und 11. Oktober 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 3. März 2021
sowie des Entscheids des DSJ vom 21. September 2021. Die
Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Kantons Glarus.
Das DSJ beantragte am 9.
November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Migration schloss
am 10. November 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter
Kostenfolgen zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit.
b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines
Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1
VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft
werden (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt
nicht vor.
2.
Der Beschwerdeführer ist
Staatsangehöriger des Landes B.______. Für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) nur so
weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht
(Art. 2 Abs. 2 AIG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb
die vorliegende Prüfung anhand des FZA zu erfolgen hat.
3.
3.1
Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines
EU-Mitgliedstaates sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz
ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen,
erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf
Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA).
3.2
Den freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmendenbegriff erfüllt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen
für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung
dafür eine Vergütung erhält. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den
zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die
Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ
wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00750 vom 18. November
2020.
E. 3.1 f., mit Hinweisen). Die Bewilligung wird grundsätzlich
automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA).
3.3
Ein EU/EFTA-Staatsangehöriger, der zwecks Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreist, hat sodann
ebenfalls Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige
Aufenthaltserlaubnis ab Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen
Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen
will (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Diese wird automatisch um
mindestens fünf Jahre verlängert, sofern er den zuständigen nationalen
Behörden nachweist, dass er (weiter) eine selbständige Erwerbstätigkeit
ausübt (Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA). Die
Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die
wirtschaftliche Rentabilität nicht gegeben ist. Es müssen sodann aber
anderweitig ausreichend Mittel zur Vermeidung einer Fürsorgeabhängigkeit
vorhanden sein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
VB.2014.00262 vom 28. Mai 2014 E. 2.4, mit Hinweisen). Es obliegt
dem um Bewilligung ersuchenden Ausländer, den Nachweis einer existenzsichernden
selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorliegen einer alternativen Finanzierungsmöglichkeit
zu erbringen (vgl. dazu die Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung
über den freien Personenverkehr des Staatssekretariats für Migration [SEM]
vom Januar 2022, Ziff. 4.3.2, abrufbar unter www.sem.admin.ch
[nachfolgendend: VFP-Weisungen]). Dies ergibt sich sowohl aus der
Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht nach Art. 90 AIG als auch aus der
allgemeinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 39
Abs. 1 VRG.
3.4
Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den
erwerbstätigen Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf
Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder
Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben (Art. 6 Abs. 6 sowie
Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA).
3.5
Ein Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender
finanzieller Mittel steht auch einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung
als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 2
Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 der Verordnung über den freien
Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] sowie Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).
3.6
Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1
VFP widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.
3.7
Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bzw.
der fehlenden ausreichenden finanziellen Mittel steht einem
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV) oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
bzw. Art. 20 VFP entgegen.
3.7.1
Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art.
13.
Abs. 1 BV erfasst abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den
Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren
minderjährigen Kindern, auch solche zu anderen nahen Verwandten, soweit die
entsprechenden Beziehungen intakt sind und tatsächlich gelebt werden, doch
muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein
über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen
hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGer-Urteil
2C_1/2013 vom 16. Januar 2013 E. 3.2.1).
3.7.2
Der massgebliche Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit.
b AIG bzw. Art. 20 VFP setzt voraus, dass sich der betreffende
Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine
Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die
Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile
zur Folge hätte (BGE 117 Ib 317 E. 4b). Der Begriff des
Härtefalls wird in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert. Zu
berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der
Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die
Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und
mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell
unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin
klaglos verhalten haben (BGE 124 II 110 E. 3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
VB.2016.00377 vom 5. Oktober 2016 E. 4.3.1, mit Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 2 sei unrichtig. Diverse
Beilagen seien unberücksichtigt geblieben. Entgegen den Feststellungen des
Beschwerdegegners 2 beziehe er zudem keine Sozialhilfe mehr. Ohnehin sei
die Beschwerdegegnerin 1 zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht
legitimiert gewesen. Dementsprechend könne die Verfügung keine
Rechtswirkungen entfalten. Der Beschwerdegegner 2 habe überdies gegen
rechtsstaatliche Vorschriften und gegen die Vorschriften der
Beweislastverteilung verstossen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den
Standpunkt, der Beschwerdeführer lege vor Verwaltungsgericht nicht dar,
inwiefern er sich weiterhin auf das FZA berufen könne. Insbesondere gehe er
nach wie vor weder einer selbständigen noch einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 ff. Anhang I FZA nach.
Der Beschwerdeführer verzichte zwar seit dem 1. Juli 2021 auf Sozialhilfe.
Jedoch könne er nicht nachweisen, wie er seinen Aufenthalt finanziere. Dass seit
dem 1. Juli 2021 wiederum neue Betreibungen eingeleitet wurden, zeige
überdies das Unvermögen des Beschwerdeführers, sich finanziell aus eigenen
Kräften über Wasser halten zu können.
4.3
Der Beschwerdegegner 2 erwog im vorliegend
angefochtenen Entscheid, dem Beschwerdeführer komme weder
Arbeitnehmereigenschaft zu noch übe er eine selbständige Erwerbstätigkeit
aus, weshalb er aus dem FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Sodann
seien die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c und
lit. e AIG erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass er längerfristig nicht
in der Lage sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Schliesslich
bestehe wegen seiner langen Anwesenheit und gewissen sozialen Bindungen zwar
durchaus ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
Allerdings sei das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung
aufgrund der erheblichen und langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, der
beachtlichen Schulden und der daraus resultierenden unzureichenden beruflichen
und wirtschaftlichen Integration sowie angesichts der nicht übermässigen
sozialen Integration als gewichtiger einzustufen. Im Ergebnis erweise sich
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit als verhältnis- und
insgesamt als rechtmässig.
5.
5.1
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei pro
bono für die […] tätig, macht er sinngemäss geltend, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
5.2
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten,
dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 kein nennenswertes Einkommen
erzielt hat, was sich im Übrigen mit der Bezeichnung seiner Tätigkeit als pro
bono deckt. Eine unselbständige Tätigkeit fällt daher zufolge fehlender
Vergütung ausser Betracht.
5.3
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss weiter vorbringt,
seine Tätigkeit sei als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von
Art. 12 ff. Anhang I FZA zu qualifizieren, ist darauf
hinzuweisen, dass die Beantwortung dieser Frage offengelassen werden kann.
Denn selbst bei Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit würde der
Aufenthaltsanspruch am Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel zur
Vermeidung einer Fürsorgeabhängigkeit scheitern (vgl. nachstehende
E. II/6.3). Der Beschwerdeführer hat den Sozialen Diensten Stützpunkt
Nord (nachfolgend Soziale Dienste) mit E-Mail vom 29. Juni 2021 zwar
mitgeteilt, dass er inskünftig auf Sozialhilfeleistungen verzichten werde,
worauf diese ihre Leistungen mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Juni
2021.
einstellten. Indessen legt er unter Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit
nicht dar, inwiefern er inskünftig in der Lage sein soll, seinen
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu finanzieren. Somit trifft die
vorinstanzliche Feststellung, wonach er keine alternative
Finanzierungsmöglichkeit vorweisen kann, ohne Weiteres zu. Das vom
Beschwerdeführer eingereichte, als "Schuldschein" gekennzeichnete
Dokument, vermag hieran offensichtlich nichts zu ändern.
5.4
Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit liegen
sodann weder vor noch wird Entsprechendes vom Beschwerdeführer belegt. Der
Beschwerdegegner 2 verneinte somit eine freizügigkeitsrechtlich
relevante Erwerbstätigkeit zu Recht, wobei der Beschwerdeführer mangels
ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch
kein Verbleiberecht als Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 2
Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
geltend machen kann.
6.
6.1
Den Eingaben des Beschwerdeführers ist weiter zu
entnehmen, dass er eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV rügt.
6.2
Aus den Schreiben der Kinder und der Mutter des
Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 2 geht hervor, dass zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem familiären Umfeld intakte Beziehungen
bestehen, welche tatsächlich gelebt werden. Es ist allerdings nicht
ersichtlich, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und seinen volljährigen
Kindern einerseits und seiner Mutter andererseits besondere
Abhängigkeitsverhältnisse vorhanden sind. Insbesondere vermag der
IV-Rentenbezug sowie das fortgeschrittene Alter der Mutter für sich gesehen
noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr müssten
zusätzliche Umstände vorliegen, welche den Verbleib des Beschwerdeführers in
der Schweiz zwecks Sicherstellung einer adäquaten Betreuung als notwendig
erscheinen lassen würden. Derartige Umstände ergeben sich hingegen weder aus
den Akten noch werden sie vom Beschwerdeführer dargetan. Der Kontakt zu
seinem familiären Umfeld kann durch Besuche sowie die Nutzung von
Kommunikationsmitteln ausreichend aufrechterhalten werden. Damit fallen weder
die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern noch
diejenige zu seiner Mutter in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.
6.3
Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund eines Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer kam im
Alter von vier Jahren in die Schweiz und ging hier zur Schule. Er absolvierte
eine Ausbildung zum […] und heiratete im Jahr 1999 eine Schweizer Bürgerin.
Der Ehe entsprangen in den Jahren 1999, 2000 und 2002 drei Kinder, welche das
Schweizer Bürgerrecht besitzen. Abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt
im Land B.______ in den Jahren 2006 bis 2009 hat sich der Beschwerdeführer
ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Überdies beherrscht er die
deutsche Sprache. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass er in der Schweiz
verwurzelt ist und nur wenige Bezüge zu seinem Heimatland aufweist.
Der verhältnismässig lange
Aufenthalt in der Schweiz begründet für sich gesehen jedoch noch keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Vielmehr hat ein Ausländer im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch finanziell unabhängig und
beruflich gut integriert sowie strafrechtlich nicht relevant in Erscheinung
getreten zu sein. Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich indessen
weder aus den Akten noch wird Entsprechendes vom Beschwerdeführer
vorgetragen. Vielmehr zeichnen die Akten ein anderes Bild. So bezog der
Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 2015 und 29. Juni 2021
Sozialhilfe im Umfang von mindestens Fr. 151'655.35, womit er die
öffentliche Hand in erheblichem Ausmass belastet hat. Für seine beiden Söhne
wurden von den Sozialen Diensten sodann Unterhaltsbeiträge im Umfang von
insgesamt Fr. 50'747.05 bevorschusst. Überdies weist der
Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers nebst laufenden Betreibungen
31.
Schuldscheine für einen Gesamtbetrag in der Höhe von
Fr. 86'369.65 aus. Schliesslich ist der Beschwerdeführer in mehrfacher
Hinsicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von einer gelungenen
beruflichen Integration, finanzieller Unabhängigkeit sowie einem
einwandfreien Leumund kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer ist
sodann nicht durch unvorhersehbare und unbeeinflussbare Vorkommnisse in
finanzielle Schieflage geraten. Vielmehr hat er sich selbstverschuldet in die
gegenwärtige Situation manövriert. In diversen, unangefochten gebliebenen
Verfügungen der Sozialen Dienste ist hinlänglich dokumentiert, dass sich der
Beschwerdeführer trotz bester Gesundheit mit Verweis auf persönliche
Unzumutbarkeit um die Aufnahme einer nachhaltigen Erwerbstätigkeit foutiert
hat. Anzeichen eines diesbezüglichen Sinneswandels sind dabei nicht erkennbar.
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zurück ins Land B.______ reiste und
dort während drei Jahren verweilte, zeigt schliesslich, dass ihm eine
Rückkehr in sein Heimatland möglich ist. Im Übrigen sind keine physischen
oder psychischen Gebrechen bekannt, welche einer Wohnsitznahme im Land
B.______ im Wege stehen würden.
Aus dem Gesagten ergibt
sich, dass keine hinreichenden Gründe vorliegen, die darauf schliessen
lassen, dass sich das Schicksal des Beschwerdeführers von denjenigen anderer
Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Im Rahmen einer
Interessenabwägung ist das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP deshalb
zu verneinen.
7.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zufolge fehlender
Erwerbstätigkeit und finanzieller Mittel keinen Aufenthaltsanspruch aus dem
FZA ableiten kann. Das Recht auf Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV sowie die Härtefallklausel nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP vermögen ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu
begründen. Im Ergebnis erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegner, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern, daher als
rechtmässig.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 1'500.- aufzuerlegen, welche mit dem von ihm bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Ausgangsgemäss steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e
contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt,
welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet werden.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]