Lexipedia

Entscheid

VG.2021.00078

Fremdenpolizei

27. Januar 2022Deutsch14 min

Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Januar 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw

Valentina Flückiger

in Sachen

VG.2021.00078

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1.

Abteilung Migration des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus

betreffend

Aufenthaltsbewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______, Staatsangehöriger des

Landes B.______, reiste am 5. September 1979 im Alter von vier Jahren

erstmals in die Schweiz ein. Aus der Ehe mit der Schweizer Bürgerin C.______,

geschlossen am […], gingen drei Kinder (D.______ [Jg. 1999], E.______ [Jg.

2000] und F.______ [Jg. 2002]) hervor. Am 17. August 2006 meldete sich

A.______ ins Ausland ab.

1.2 Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.______

anfangs September 2009 erneut in die Schweiz ein, wobei er vom 1. Juli

2015 bis zum 29. Juni 2021 Sozialhilfe bezog. Die Ehe mit C.______ wurde

am 17. März 2016 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde zuletzt

Ende 2019 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

2.

Mit Verfügung vom 3. März

2021 verweigerte die Abteilung Migration des Kantons Glarus die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die von A.______ am 16. März 2021

hiergegen erhobene Beschwerde wies das Departement Sicherheit und Justiz des

Kantons Glarus (DSJ) am 21. September 2021 ab.

3.

In der Folge gelangte

A.______ mit Eingaben vom 27. September 2021, 30. September 2021

und 11. Oktober 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 3. März 2021

sowie des Entscheids des DSJ vom 21. September 2021. Die

Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Kantons Glarus.

Das DSJ beantragte am 9.

November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Migration schloss

am 10. November 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter

Kostenfolgen zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit.

b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines

Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1

VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft

werden (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt

nicht vor.

2.

Der Beschwerdeführer ist

Staatsangehöriger des Landes B.______. Für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) nur so

weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht

(Art. 2 Abs. 2 AIG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb

die vorliegende Prüfung anhand des FZA zu erfolgen hat.

3.

3.1

Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines

EU-Mitgliedstaates sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz

ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen,

erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf

Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA).

3.2

Den freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmendenbegriff erfüllt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen

für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung

dafür eine Vergütung erhält. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den

zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die

Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ

wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00750 vom 18. November

2020.

E. 3.1 f., mit Hinweisen). Die Bewilligung wird grundsätzlich

automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA).

3.3

Ein EU/EFTA-Staatsangehöriger, der zwecks Ausübung

einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreist, hat sodann

ebenfalls Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige

Aufenthaltserlaubnis ab Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen

Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen

will (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Diese wird automatisch um

mindestens fünf Jahre verlängert, sofern er den zuständigen nationalen

Behörden nachweist, dass er (weiter) eine selbständige Erwerbstätigkeit

ausübt (Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA). Die

Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die

wirtschaftliche Rentabilität nicht gegeben ist. Es müssen sodann aber

anderweitig ausreichend Mittel zur Vermeidung einer Fürsorgeabhängigkeit

vorhanden sein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

VB.2014.00262 vom 28. Mai 2014 E. 2.4, mit Hinweisen). Es obliegt

dem um Bewilligung ersuchenden Ausländer, den Nachweis einer existenzsichernden

selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorliegen einer alternativen Finanzierungsmöglichkeit

zu erbringen (vgl. dazu die Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung

über den freien Personenverkehr des Staatssekretariats für Migration [SEM]

vom Januar 2022, Ziff. 4.3.2, abrufbar unter www.sem.admin.ch

[nachfolgendend: VFP-Weisungen]). Dies ergibt sich sowohl aus der

Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht nach Art. 90 AIG als auch aus der

allgemeinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 39

Abs. 1 VRG.

3.4

Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den

erwerbstätigen Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf

Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder

Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben (Art. 6 Abs. 6 sowie

Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA).

3.5

Ein Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender

finanzieller Mittel steht auch einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung

als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 2

Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 der Verordnung über den freien

Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] sowie Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

3.6

Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht

mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1

VFP widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.

3.7

Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit bzw.

der fehlenden ausreichenden finanziellen Mittel steht einem

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

bzw. Art. 20 VFP entgegen.

3.7.1

Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art.

13.

Abs. 1 BV erfasst abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den

Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren

minderjährigen Kindern, auch solche zu anderen nahen Verwandten, soweit die

entsprechenden Beziehungen intakt sind und tatsächlich gelebt werden, doch

muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein

über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen

hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGer-Urteil

2C_1/2013 vom 16. Januar 2013 E. 3.2.1).

3.7.2

Der massgebliche Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit.

b AIG bzw. Art. 20 VFP setzt voraus, dass sich der betreffende

Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine

Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die

Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile

zur Folge hätte (BGE 117 Ib 317 E. 4b). Der Begriff des

Härtefalls wird in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert. Zu

berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der

Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die

Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und

mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell

unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin

klaglos verhalten haben (BGE 124 II 110 E. 3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

VB.2016.00377 vom 5. Oktober 2016 E. 4.3.1, mit Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 2 sei unrichtig. Diverse

Beilagen seien unberücksichtigt geblieben. Entgegen den Feststellungen des

Beschwerdegegners 2 beziehe er zudem keine Sozialhilfe mehr. Ohnehin sei

die Beschwerdegegnerin 1 zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht

legitimiert gewesen. Dementsprechend könne die Verfügung keine

Rechtswirkungen entfalten. Der Beschwerdegegner 2 habe überdies gegen

rechtsstaatliche Vorschriften und gegen die Vorschriften der

Beweislastverteilung verstossen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den

Standpunkt, der Beschwerdeführer lege vor Verwaltungsgericht nicht dar,

inwiefern er sich weiterhin auf das FZA berufen könne. Insbesondere gehe er

nach wie vor weder einer selbständigen noch einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 ff. Anhang I FZA nach.

Der Beschwerdeführer verzichte zwar seit dem 1. Juli 2021 auf Sozialhilfe.

Jedoch könne er nicht nachweisen, wie er seinen Aufenthalt finanziere. Dass seit

dem 1. Juli 2021 wiederum neue Betreibungen eingeleitet wurden, zeige

überdies das Unvermögen des Beschwerdeführers, sich finanziell aus eigenen

Kräften über Wasser halten zu können.

4.3

Der Beschwerdegegner 2 erwog im vorliegend

angefochtenen Entscheid, dem Beschwerdeführer komme weder

Arbeitnehmereigenschaft zu noch übe er eine selbständige Erwerbstätigkeit

aus, weshalb er aus dem FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Sodann

seien die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c und

lit. e AIG erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass er längerfristig nicht

in der Lage sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Schliesslich

bestehe wegen seiner langen Anwesenheit und gewissen sozialen Bindungen zwar

durchaus ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

Allerdings sei das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung

aufgrund der erheblichen und langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, der

beachtlichen Schulden und der daraus resultierenden unzureichenden beruflichen

und wirtschaftlichen Integration sowie angesichts der nicht übermässigen

sozialen Integration als gewichtiger einzustufen. Im Ergebnis erweise sich

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit als verhältnis- und

insgesamt als rechtmässig.

5.

5.1

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei pro

bono für die […] tätig, macht er sinngemäss geltend, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

5.2

Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten,

dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 kein nennenswertes Einkommen

erzielt hat, was sich im Übrigen mit der Bezeichnung seiner Tätigkeit als pro

bono deckt. Eine unselbständige Tätigkeit fällt daher zufolge fehlender

Vergütung ausser Betracht.

5.3

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss weiter vorbringt,

seine Tätigkeit sei als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von

Art. 12 ff. Anhang I FZA zu qualifizieren, ist darauf

hinzuweisen, dass die Beantwortung dieser Frage offengelassen werden kann.

Denn selbst bei Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit würde der

Aufenthaltsanspruch am Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel zur

Vermeidung einer Fürsorgeabhängigkeit scheitern (vgl. nachstehende

E. II/6.3). Der Beschwerdeführer hat den Sozialen Diensten Stützpunkt

Nord (nachfolgend Soziale Dienste) mit E-Mail vom 29. Juni 2021 zwar

mitgeteilt, dass er inskünftig auf Sozialhilfeleistungen verzichten werde,

worauf diese ihre Leistungen mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Juni

2021.

einstellten. Indessen legt er unter Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit

nicht dar, inwiefern er inskünftig in der Lage sein soll, seinen

Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu finanzieren. Somit trifft die

vorinstanzliche Feststellung, wonach er keine alternative

Finanzierungsmöglichkeit vorweisen kann, ohne Weiteres zu. Das vom

Beschwerdeführer eingereichte, als "Schuldschein" gekennzeichnete

Dokument, vermag hieran offensichtlich nichts zu ändern.

5.4

Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit liegen

sodann weder vor noch wird Entsprechendes vom Beschwerdeführer belegt. Der

Beschwerdegegner 2 verneinte somit eine freizügigkeitsrechtlich

relevante Erwerbstätigkeit zu Recht, wobei der Beschwerdeführer mangels

ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch

kein Verbleiberecht als Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 2

Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

geltend machen kann.

6.

6.1

Den Eingaben des Beschwerdeführers ist weiter zu

entnehmen, dass er eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV rügt.

6.2

Aus den Schreiben der Kinder und der Mutter des

Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 2 geht hervor, dass zwischen

dem Beschwerdeführer und seinem familiären Umfeld intakte Beziehungen

bestehen, welche tatsächlich gelebt werden. Es ist allerdings nicht

ersichtlich, inwiefern zwischen dem Beschwerdeführer und seinen volljährigen

Kindern einerseits und seiner Mutter andererseits besondere

Abhängigkeitsverhältnisse vorhanden sind. Insbesondere vermag der

IV-Rentenbezug sowie das fortgeschrittene Alter der Mutter für sich gesehen

noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr müssten

zusätzliche Umstände vorliegen, welche den Verbleib des Beschwerdeführers in

der Schweiz zwecks Sicherstellung einer adäquaten Betreuung als notwendig

erscheinen lassen würden. Derartige Umstände ergeben sich hingegen weder aus

den Akten noch werden sie vom Beschwerdeführer dargetan. Der Kontakt zu

seinem familiären Umfeld kann durch Besuche sowie die Nutzung von

Kommunikationsmitteln ausreichend aufrechterhalten werden. Damit fallen weder

die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern noch

diejenige zu seiner Mutter in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.

6.3

Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer

aufgrund eines Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer kam im

Alter von vier Jahren in die Schweiz und ging hier zur Schule. Er absolvierte

eine Ausbildung zum […] und heiratete im Jahr 1999 eine Schweizer Bürgerin.

Der Ehe entsprangen in den Jahren 1999, 2000 und 2002 drei Kinder, welche das

Schweizer Bürgerrecht besitzen. Abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt

im Land B.______ in den Jahren 2006 bis 2009 hat sich der Beschwerdeführer

ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Überdies beherrscht er die

deutsche Sprache. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass er in der Schweiz

verwurzelt ist und nur wenige Bezüge zu seinem Heimatland aufweist.

Der verhältnismässig lange

Aufenthalt in der Schweiz begründet für sich gesehen jedoch noch keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Vielmehr hat ein Ausländer im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch finanziell unabhängig und

beruflich gut integriert sowie strafrechtlich nicht relevant in Erscheinung

getreten zu sein. Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich indessen

weder aus den Akten noch wird Entsprechendes vom Beschwerdeführer

vorgetragen. Vielmehr zeichnen die Akten ein anderes Bild. So bezog der

Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 2015 und 29. Juni 2021

Sozialhilfe im Umfang von mindestens Fr. 151'655.35, womit er die

öffentliche Hand in erheblichem Ausmass belastet hat. Für seine beiden Söhne

wurden von den Sozialen Diensten sodann Unterhaltsbeiträge im Umfang von

insgesamt Fr. 50'747.05 bevorschusst. Überdies weist der

Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers nebst laufenden Betreibungen

31.

Schuldscheine für einen Gesamtbetrag in der Höhe von

Fr. 86'369.65 aus. Schliesslich ist der Beschwerdeführer in mehrfacher

Hinsicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von einer gelungenen

beruflichen Integration, finanzieller Unabhängigkeit sowie einem

einwandfreien Leumund kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer ist

sodann nicht durch unvorhersehbare und unbeeinflussbare Vorkommnisse in

finanzielle Schieflage geraten. Vielmehr hat er sich selbstverschuldet in die

gegenwärtige Situation manövriert. In diversen, unangefochten gebliebenen

Verfügungen der Sozialen Dienste ist hinlänglich dokumentiert, dass sich der

Beschwerdeführer trotz bester Gesundheit mit Verweis auf persönliche

Unzumutbarkeit um die Aufnahme einer nachhaltigen Erwerbstätigkeit foutiert

hat. Anzeichen eines diesbezüglichen Sinneswandels sind dabei nicht erkennbar.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zurück ins Land B.______ reiste und

dort während drei Jahren verweilte, zeigt schliesslich, dass ihm eine

Rückkehr in sein Heimatland möglich ist. Im Übrigen sind keine physischen

oder psychischen Gebrechen bekannt, welche einer Wohnsitznahme im Land

B.______ im Wege stehen würden.

Aus dem Gesagten ergibt

sich, dass keine hinreichenden Gründe vorliegen, die darauf schliessen

lassen, dass sich das Schicksal des Beschwerdeführers von denjenigen anderer

Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Im Rahmen einer

Interessenabwägung ist das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP deshalb

zu verneinen.

7.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zufolge fehlender

Erwerbstätigkeit und finanzieller Mittel keinen Aufenthaltsanspruch aus dem

FZA ableiten kann. Das Recht auf Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV sowie die Härtefallklausel nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP vermögen ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu

begründen. Im Ergebnis erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegner, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern, daher als

rechtmässig.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 1'500.- aufzuerlegen, welche mit dem von ihm bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Ausgangsgemäss steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e

contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt,

welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet werden.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]