Lexipedia

Entscheid

VG.2021.00083

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

24. Februar 2022Deutsch17 min

früher eingereichtes Baugesuch zurückgezogen hatte. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt vom […] publiziert und lag bis zum […]

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. Februar 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident

MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin

Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2021.00083

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic.

iur.

Hansjürg

Rhyner, Rechtsanwalt

gegen

1.

B.______

Beschwerdegegner

vertreten durch Dr.

iur.

Romana

Kronenberg Müller,

Rechtsanwältin

2.

Gemeinde Glarus Süd

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

B.______ ist Eigentümerin

der Liegenschaft Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]), welche teilweise in der

Wohnzone […] und teilweise in der Landwirtschaftszone liegt. Am

5. Februar 2020 reichte sie bei der Gemeinde Glarus Süd ein Gesuch

für den Bau einer Remise bzw. eines Ziegenstalls auf dem in der Wohnzone

[…] gelegenen Teil der Parz.-Nr. 01 ein, nachdem sie ein bereits

früher eingereichtes Baugesuch zurückgezogen hatte. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt vom […] publiziert und lag bis zum […]

öffentlich bei der Gemeinde Glarus Süd auf. Dagegen erhob unter anderem

A.______ am 11. März 2020 Einsprache. Am 11. Juni 2020

erteilte die Gemeinde Glarus Süd die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen

und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.

2.

Gegen die Verfügung der

Gemeinde Glarus Süd vom 11. Juni 2020 erhob A.______ am

18. August 2020 Beschwerde beim Departement Bau und Umwelt des

Kantons Glarus (DBU) und beantragte deren Aufhebung. Das DBU wies die

Beschwerde am 10. September 2021 ab (Disp.-Ziff. 1), auferlegte

A.______ eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1'600.- (Disp.-Ziff. 2 f.) und

verpflichtete sie, B.______ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-

(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4).

3.

A.______ gelangte am 13.

Oktober 2021 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Entscheids des DBU vom 10. September 2021. Das

Baugesuch vom 5. Februar 2020 sei nicht zu bewilligen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.______, der Gemeinde Glarus

Süd sowie des DBU.

B.______ beantragte am

12. November 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten von A.______. Die Gemeinde Glarus Süd teilte am 18. November 2021

telefonisch mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort

verzichte. Das DBU liess sich am 24. November 2021 vernehmen und

beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden

könne; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79

Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010

(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die vorliegende

Beschwerde als querulatorisch bezeichnet und beantragt, auf diese sei nicht

einzutreten, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Es erscheint durchaus

denkbar und möglich, dass die Rechtsmittelerhebung durch die

Beschwerdeführerin in einem nachbarschaftlichen Streit begründet ist.

Indessen genügt es nicht, lediglich anhand ihres Vorgehens und gestützt auf

die Rügen der Beschwerdegegnerin 1 auf eine querulatorische Eingabe zu

schliessen, zumal eine solche nicht offensichtlich ist. Sodann trifft es zwar

zu, dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin in weiten Teilen mit

den Eingaben in den vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmt. Dennoch setzt

sie sich, wenn auch nur teilweise und lediglich rudimentär, mit den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Beschwerdegegners 3

auseinander, weshalb nicht unbesehen auf eine mangelhafte Begründungs- oder

Rügepflicht und ein diesbezügliches Nichteintreten geschlossen werden darf.

Dies nicht zuletzt, weil das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen

anzuwenden hat (Art. 9 Abs. 1 VRG; vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2019.00023

vom 15. August 2019 E. II/1.3.3). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin 1 auf die Beschwerde somit einzutreten.

1.3

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss

abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend

gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

2.1

Um ein Baugesuch bewilligen zu können, muss dieses

zonenkonform sein (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). In

einer Wohnzone bedeutet dies die Widmung der Wohnnutzung, worunter auch eine

Freizeitbeschäftigung einschliesslich der privaten Tierhaltung fällt. Für die

Zonenkonformität derselben dürfen jedoch keine übermässigen Immissionen von

den Tieren ausgehen, wobei auf die konkreten Umstände, die Lage und den

Charakter der Umgebung abgestellt werden muss. Dagegen sind Gewerbebetriebe

in der Wohnzone nur zulässig, wenn sie nicht störend sind, sich nahtlos in

die Wohnumgebung einfügen und eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse

dieser Zone aufweisen. Ob bei einer Tierhaltung eine gewerbliche oder private

Nutzung vorliegt, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab (Peter

Hettich/Lukas Mathis, in Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,

Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.19 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Zürich VB.2020.00304 vom 12. November 2020 E. 4.1).

2.2

Sowohl bei gewerblicher als auch bei privater

Tierhaltung dürfen keine übermässigen Immissionen entstehen. Zur

Qualifikation von Lärmimmissionen ist regelmässig auf die Empfindlichkeitsstufen

der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) abzustellen.

Fehlen konkrete Grenzwerte (Art. 40 LSV), findet Art. 15 des

Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG)

Anwendung. Danach sind sie so festzulegen, dass nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Bei

Geruchsimmissionen liegt Übermässigkeit sodann vor, wenn aufgrund einer

Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem

Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b der

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]).

2.3

Weitere Voraussetzung einer Baubewilligung ist

gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, dass das zu bebauende Land

erschlossen ist. Das bedeutet unter anderem, dass eine für die betreffende

Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG), welche

nicht zwingend in Form einer Strasse sein muss. Was als hinreichend gilt,

hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den

massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006,

Art. 19 N. 20 f.).

2.4

Sodann muss das Bauvorhaben den Grenzabstand nach

Art. 51 RBG einhalten. Bei eingeschossigen Nebenbauten mit einer

Grundfläche von maximal 50 Quadratmetern muss dieser mindestens

1,5 Meter betragen, wenn die Fassadenhöhe im Bereich dieser Grenze nicht

mehr als 3,3 Meter beträgt (Art. 51 Abs. 4 RBG). Der Begriff

der Nebenbaute wird in Art. 33 der Bauverordnung vom

23.

Februar 2011 (BauV) insofern konkretisiert, als dass es sich um

ein freistehendes Gebäude handeln muss und es die im kommunalen Baureglement

festgelegten Masse nicht überschreiten sowie nur Nebennutzflächen enthalten

darf. Im Anhang der BauV ist zusätzlich festgehalten, dass zur Definition der

Nebennutzflächen die SIA Norm 416 heranzuziehen ist. Demgemäss ist die

Nebennutzfläche derjenige Teil, welcher die Hauptnutzfläche zur Nutzfläche ergänzt.

Die Hauptnutzfläche dient der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im

engeren Sinn. Unter Nebennutzfläche sind bei Wohnbauten unter anderem die

Waschküche, Estrich- und Kellerräume zu verstehen (BGer-Urteil 2C_1033/2020

vom 9. Dezember 2021 E. 4.6.1). In

Anhang 2 der Bauordnung […] vom 24. November 2006 (BO […]) wird

schliesslich statuiert, dass der Grenzabstand von 1,5 Metern bei

niedrigen Nebenbauten, namentlich bei Bauten, deren

Gebäudehöhe nicht mehr als 3,3 Meter, deren Firsthöhe oder deren

Anschluss an den Hauptbau nicht mehr als 5 Meter und deren

Gebäudegrundfläche nicht mehr als 50 Quadratmeter aufweisen, gilt.

3.

Gemäss Art. 115

Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV)

sind den Gemeinden in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihr Bestand und

das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie

besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der

Kanton ausschliesslich zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV). Die

Ortsplanung ist gemäss Art. 15 Abs. 1 RBG Aufgabe der Gemeinde und

umfasst nach Art. 15 Abs. 2 RBG das kommunale Entwicklungskonzept,

den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement.

Bei der Anwendung der

nutzungsplanerischen Vorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein

besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten

ist. Die Autonomie der Gemeindebehörde hat dort ihre Grenzen, wo sich eine

Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht

mehr vereinbaren lässt (Christian Häuptli, in Andreas Baumann et

al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,

§ 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2021.00025 vom

25.

November 2021 E. II/3.2).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt, das von der Beschwerdegegnerin 1

eingereichte Baugesuch sei unvollständig. Das Amt für Lebensmittelsicherheit

und Tiergesundheit des Kantons Graubünden (ALT GR) habe in seiner

Stellungnahme klar festgehalten, dass Unterlagen zur Beurteilung einer

gesetzeskonformen Tierhaltung fehlten. Sodann liege keine hobbymässige,

sondern eine gewerbliche Tierhaltung vor. Dies aufgrund der Anzahl Ziegen

sowie der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 diese Tiere nicht

selbst versorgen könne, was nach Art. 42b Abs. 3 der Raumplanungsverordnung

vom 28. Juni 2000 (RPV) aber Voraussetzung für eine Bewilligung

sei. Der geplante Stall sei sodann nicht zonenkonform. Gemäss der BO […]

gelte für die umstrittene Parzelle die Empfindlichkeitsstufe II gemäss

LSV. Damit sei lediglich nicht störendes Gewerbe oder eine hobbymässige

Tierhaltung, welche keine unerwünschten Immissionen zeitige, zugelassen. Die

Haltung von zehn Ziegen sprenge das zu tolerierende Mass und es sei nicht

dargelegt worden, mit welchen Massnahmen Lärm vermieden würde. Der geplante

Stall widerspreche ferner den Vorgaben der inneren Verdichtung. Es sei nicht

ersichtlich, weshalb die klar landwirtschaftliche Baute in der Wohnzone und

nicht auf dem angrenzenden Teil der streitbetroffenen Parzelle, welcher in

der Landwirtschaftszone liege, gebaut werde. Die Beschwerdegegnerin 2

habe sodann ihr Ermessen überschritten, indem sie ohne sachliche Begründung

entschieden habe, dass in Bezug auf die Nutzung des Bauvorhabens als

Ziegenstall keine eigene hinreichende Zufahrt erforderlich sei. Sie habe es

auch unterlassen, hierzu Auflagen zu machen. Schliesslich handle es sich beim

geplanten Gebäude um ein Hauptgebäude, weshalb ein Grenzabstand von vier

Metern einzuhalten sei.

4.2

Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, das ALT GR sei

mit der Bewilligung einverstanden gewesen und es sei nicht von

unvollständigen Unterlagen auszugehen. Die Beschwerdeführerin begründe die

fehlende Hobbymässigkeit der Tierhaltung sodann lediglich mit der pauschalen

Argumentation, dass die Milchproduktion ein lukratives Geschäft sei. Es gebe

aber keine Hinweise, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, die Tiere

kommerziell nutze. Vielmehr sei deren Haltung ihr Hobby. Es sei sodann keine

Voraussetzung, dass die Halter die Tiere selbst versorgten, sondern

lediglich, dass sie diese selbst betreuten, was vorliegend gegeben sei. Die

Beschwerdeführerin widerspreche sich darüber hinaus selbst, indem sie die

Tierhaltung als "Hobby eines Nachbars" bezeichne. Das Bauvorhaben

sei ferner zonenkonform. Die aus der Tierhaltung entstehenden Belastungen

seien begrenzt und verträglich. Die Beschwerdeführerin habe die Berechnungen

zu den Lärm- und Geruchsimmissionen denn auch nie bemängelt. Das Argument der

inneren Verdichtung sei nicht zu hören, da auf der umstrittenen Parzelle kaum

genügend Fläche für eine zusätzliche Wohnbaute vorhanden sei. Bezüglich der

Erschliessung sei im Übrigen keine Ermessensüberschreitung ersichtlich.

4.3

Die Beschwerdegegnerin 3 hält fest, die Unterlagen

zur Prüfung des Baugesuchs seien vollständig gewesen. Das ALT GR habe

lediglich Auflagen statuiert und den Vorbehalt angebracht, die Stallungen in

Bezug auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften nach dem Bau zu

kontrollieren. Sodann gelte zwar die Untersuchungsmaxime. Diese werde jedoch

insofern eingeschränkt, als dass die Parteien im eigenen Interesse bei der

Beweisbeschaffung mitwirken und die Behörden nicht von Amtes wegen nach nicht

aktenkundigen Tatsachen forschen müssten, wenn von der Partei nach den

Umständen ein entsprechender Beleg erwartet werden dürfe. Sie habe deshalb

mangels konkreter Hinweise in freier Beweiswürdigung davon ausgehen dürfen,

dass im vorliegenden Fall nicht von einem Gewerbe, sondern von hobbymässiger

Tierhaltung auszugehen sei. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin

bezüglich der Selbstversorgung seien nicht zu hören, da diese Voraussetzung

nur bei einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelte, was bei der

Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Aus demselben Grund komme der Bau des

Stalles in der Landwirtschaftszone denn auch nicht in Betracht. Sodann sei

hobbymässige Tierhaltung in einer Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Die

Beschwerdegegnerin 2 habe die diesbezüglichen Vorgaben geprüft und sei

zum Schluss gekommen, dass die Lärm- und Geruchsimmissionen mit vier zusätzlichen

Ziegen nicht übermässig seien. Sie habe auch geklärt und dargelegt, weshalb

für die Nutzung des Bauvorhabens als Ziegenstall keine eigene hinreichende

Zufahrt erforderlich sei. Auf die Rüge des ungenügenden Grenzabstands sei

schliesslich nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin diesen zwar bei der

Beschwerdegegnerin 2, jedoch nicht mehr im Beschwerdeverfahren bei der

Beschwerdegegnerin 3 vorgebracht habe. Damit sei sie der Rügepflicht nur

ungenügend nachgekommen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst die

Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen geltend. Hierzu ist festzuhalten,

dass das ALT GR dem Bauvorhaben explizit zugestimmt hat. Es erteilte

lediglich Auflagen und behielt sich vor, im Rahmen des Vollzugs die Baute

bzw. die Stallung im Hinblick auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften

zu kontrollieren. Damit war die Stellungnahme aber zweifellos ausreichend für

die Erteilung der streitbetroffenen Bewilligung und die Baugesuchsunterlagen

folglich insgesamt vollständig. Einen diesbezüglichen Ermessensmissbrauch

oder eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Beschwerdegegnerin 2

lässt sich hierbei nicht erkennen.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin rügt alsdann, mit der

Tierhaltung der Beschwerdegegnerin 1 liege eine gewerbliche Nutzung und

nicht mehr nur eine hobbymässige Tierhaltung vor. Dies insbesondere wegen der

Anzahl der Tiere und weil die Beschwerdegegnerin 1 diese nicht selbst

versorgen könne.

Dem ist zunächst

entgegenzuhalten, dass sowohl Art. 24e RPG als auch Art. 42b RPV

lediglich für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone anwendbar sind

(vgl. Rudolf Muggli, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der

Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbem. zu den Art. 24 bis 24e und 37a,

N. 30). Eine solche Konstellation liegt unbestrittenermassen nicht vor,

weshalb die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt.

Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob

der Stall und die damit einhergehende bzw. geplante Tierhaltung zonenkonform

ist. Hierfür ist zunächst zu klären, ob eine private oder eine gewerbliche

Tierhaltung vorliegt. Mit der Beschwerdegegnerin 1 und 3 ist dabei darin

einigzugehen, dass keine Anhaltspunkte für eine gewerbliche Nutzung der Tiere

ersichtlich sind. Vielmehr erscheint es

glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine Liebhaberei bzw. eine

hobbymässige Tierhaltung ausübt, woran die pauschalen und unbelegten

Behauptungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Indessen ist die Tierhaltung nach dem oben

Dargelegten aber nur dann zonenkonform, wenn daraus keine übermässigen

Immissionen resultieren, was aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls

zu prüfen ist. Dabei ist unter anderem der Charakter der Siedlungsstruktur

relevant und, weil für Tierimmissionen keine festgelegten Grenzwerte

bestehen, sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen

(vgl. vorstehende E. II/2.2).

5.2.2

Der zu bebauende Teil der streitbetroffenen

Parzelle liegt in der Wohnzone 2b. Es handelt sich um ein Gebiet mit

ländlichem Charakter, welches direkt an die Landwirtschaftszone angrenzt. Die

Beschwerdegegnerin 1 hielt bereits seit längerem auf der angrenzenden

Parzelle bis zu sechs Ziegen. Eine Tierhaltung in diesem Umfang wurde ihr

denn auch rechtskräftig bewilligt. Vor diesem Hintergrund ist somit lediglich

zu prüfen, ob von der Erhöhung des Bestands um vier weitere Ziegen ein

unverträglicher Anstieg an Geruchs- oder Lärmimmissionen zu erwarten ist. Mit

Blick auf die von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Unterlagen ist

dies jedoch zu verneinen. Die vier weiteren Tiere verursachen keine

massgebliche Erhöhung der Lärmimmissionen. Alle Tiere verbringen die Nacht

innerhalb des Stalls und die Sommermonate an einem anderen Ort. Bezüglich des

Geruchs ist ebenfalls kein wesentlicher Anstieg von Immissionen zu erwarten,

zumal die Beschwerdegegnerin 1 die hierbei empfohlenen Mindestabstände

offensichtlich einhält (vgl. Beschluss des Gemeinderats Glarus Süd vom

[…]). Im Ergebnis ist das Bauvorhaben somit zu Recht als zonenkonform qualifiziert

worden.

5.3

Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer

Baubewilligung ist die rechtsgenügliche Erschliessung des zu bebauenden Lands

(Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Diese ist erfüllt, wenn eine

für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19

Abs. 1 RPG). Für die vorliegend geplante Nutzung erscheint eine Zufahrt

im Sinne einer befahrbaren Strasse nicht erforderlich. Der Zugang ist sowohl

für die Tiere als auch für deren Versorgung sowie das Umsorgen ausreichend,

was die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens

willkürfrei überprüft hat.

5.4

Bei Neubauten muss schliesslich der Grenzabstand

gemäss Art. 51 RBG eingehalten werden. Aufgrund der Masse des geplanten

Stalls und der Tatsache, dass er als freistehendes Gebäude geplant ist, ist

er sowohl nach kommunalem als auch nach kantonalem Recht als Nebenbaute zu

qualifizieren (Art. 51 Abs. 4 RBG i.V.m. Art. 33 BauV

i.V.m. Anhang 2 BO […]). Fraglich ist indessen, ob er nur aus Nebennutzflächen

besteht (Art. 33 BauV). Hierfür ist gemäss dem Anhang der BauV

grundsätzlich die SIA Norm 416 heranzuziehen. Diese ist jedoch einzig

für die Berechnung der Gesamtfläche von Wohngebäuden geeignet, bzw. für

Bauten, bei welchen Wohnflächen (Wohn-/Schlafzimmer) als Hauptnutzungsflächen

und gleichzeitig auch Nebennutzungsflächen (z.B. Keller/Estrich)

vorhanden sind. Weil die streitbetroffene Parzelle diese Eigenschaften nicht

aufweist, erscheint die Anwendung der SIA Norm 416 im vorliegenden Fall

verfehlt. Hinzu kommt, dass die Grenzabstände gemäss Art. 51 RBG die

Wahrung der Privatsphäre der Bewohner von Wohngebäuden bezwecken (VGer-Urteil

VG.2018.00051 vom 23. August 2018 E. 4.2.1; Häuptli, § 47

N. 11). Entsprechend sind für Wohngebäude und damit Wohnflächen denn

auch grössere Abstände vorgesehen als für Nebengebäude, in denen sich weit

weniger häufig Personen aufhalten und dies auch für kürzere Zeit. In diesem

Lichte ist die SIA Norm 416 somit einzig auf Grundstücke ausgelegt, auf

denen sowohl ein Hauptgebäude im Sinne eines Wohnhauses als auch Nebengebäude

(z.B. Garage, Gartenhaus) geplant sind. Dies ist auf der

streitbetroffenen Parzelle offensichtlich nicht der Fall. Es erscheint

widersprüchlich und mit dem Zweck von Art. 51 RBG nicht vereinbar, den

geplanten Stall aufgrund der Unterschreitung des Grenzabstands von vier

Metern lediglich deshalb nicht zu bewilligen, weil auf dem betroffenen

Grundstück kein Wohnhauptgebäude steht. Schliesslich wurde der

Beschwerdegegnerin 1 bereits ihr früheres Baugesuch mit demselben Grenzabstand

rechtskräftig bewilligt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der

Mehrbelastung durch vier Ziegen nun davon abgewichen werden sollte, zumal bei

der vorliegenden Beurteilung keine neuen Rechtsgrundlagen Anwendung finden

und keine diesbezügliche neue Praxis besteht. Beim vorliegend geplanten Stall

Dispositiv

ist demnach von einer Nebenbaute nach Art. 51 Abs. 4 RBG

auszugehen, womit der Grenzabstand als eingehalten gilt.

6.

Zusammenfassend ist die

Erteilung der Baubewilligung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu

beanstanden. Die geplante Baute ist zonenkonform, da von der privaten und

hobbymässigen Tierhaltung der Beschwerdegegnerin 1 keine übermässigen

Immissionen zu erwarten sind. Sie ist sodann genügend erschlossen und hält

den notwendigen Grenzabstand ein. Die Beschwerdegegnerin 2 hat das

Baugesuch willkürfrei und im Rahmen ihres grossen Ermessens, in welches das

Gericht nicht ohne Not eingreift, zu Recht bewilligt.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- sind der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in

der Höhe von Fr. 2'000.- sind ihr Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

2.

Soweit an einem

Beschwerdeverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind,

kann gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG der obsiegenden Partei zu Lasten

jener, die unterliegt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen

werden (vgl. Art. 138 Abs. 1 VRG). Ausgangsgemäss steht der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Hingegen ist sie zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche von Fr. 1'800.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 2'000.- werden ihr Fr. 1'000.- zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]