VG.2021.00083
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
24. Februar 2022Deutsch17 min
früher eingereichtes Baugesuch zurückgezogen hatte. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt vom […] publiziert und lag bis zum […]
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 24. Februar 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident
MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin
Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2021.00083
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic.
iur.
Hansjürg
Rhyner, Rechtsanwalt
gegen
1.
B.______
Beschwerdegegner
vertreten durch Dr.
iur.
Romana
Kronenberg Müller,
Rechtsanwältin
2.
Gemeinde Glarus Süd
3.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
B.______ ist Eigentümerin
der Liegenschaft Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]), welche teilweise in der
Wohnzone […] und teilweise in der Landwirtschaftszone liegt. Am
5. Februar 2020 reichte sie bei der Gemeinde Glarus Süd ein Gesuch
für den Bau einer Remise bzw. eines Ziegenstalls auf dem in der Wohnzone
[…] gelegenen Teil der Parz.-Nr. 01 ein, nachdem sie ein bereits
früher eingereichtes Baugesuch zurückgezogen hatte. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt vom […] publiziert und lag bis zum […]
öffentlich bei der Gemeinde Glarus Süd auf. Dagegen erhob unter anderem
A.______ am 11. März 2020 Einsprache. Am 11. Juni 2020
erteilte die Gemeinde Glarus Süd die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen
und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
2.
Gegen die Verfügung der
Gemeinde Glarus Süd vom 11. Juni 2020 erhob A.______ am
18. August 2020 Beschwerde beim Departement Bau und Umwelt des
Kantons Glarus (DBU) und beantragte deren Aufhebung. Das DBU wies die
Beschwerde am 10. September 2021 ab (Disp.-Ziff. 1), auferlegte
A.______ eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1'600.- (Disp.-Ziff. 2 f.) und
verpflichtete sie, B.______ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4).
3.
A.______ gelangte am 13.
Oktober 2021 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Entscheids des DBU vom 10. September 2021. Das
Baugesuch vom 5. Februar 2020 sei nicht zu bewilligen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.______, der Gemeinde Glarus
Süd sowie des DBU.
B.______ beantragte am
12. November 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten von A.______. Die Gemeinde Glarus Süd teilte am 18. November 2021
telefonisch mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort
verzichte. Das DBU liess sich am 24. November 2021 vernehmen und
beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne; unter Kostenfolge zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79
Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010
(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die vorliegende
Beschwerde als querulatorisch bezeichnet und beantragt, auf diese sei nicht
einzutreten, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Es erscheint durchaus
denkbar und möglich, dass die Rechtsmittelerhebung durch die
Beschwerdeführerin in einem nachbarschaftlichen Streit begründet ist.
Indessen genügt es nicht, lediglich anhand ihres Vorgehens und gestützt auf
die Rügen der Beschwerdegegnerin 1 auf eine querulatorische Eingabe zu
schliessen, zumal eine solche nicht offensichtlich ist. Sodann trifft es zwar
zu, dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin in weiten Teilen mit
den Eingaben in den vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmt. Dennoch setzt
sie sich, wenn auch nur teilweise und lediglich rudimentär, mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Beschwerdegegners 3
auseinander, weshalb nicht unbesehen auf eine mangelhafte Begründungs- oder
Rügepflicht und ein diesbezügliches Nichteintreten geschlossen werden darf.
Dies nicht zuletzt, weil das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen
anzuwenden hat (Art. 9 Abs. 1 VRG; vgl. hierzu VGer-Urteil VG.2019.00023
vom 15. August 2019 E. II/1.3.3). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin 1 auf die Beschwerde somit einzutreten.
1.3
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss
abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend
gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
2.
2.1
Um ein Baugesuch bewilligen zu können, muss dieses
zonenkonform sein (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). In
einer Wohnzone bedeutet dies die Widmung der Wohnnutzung, worunter auch eine
Freizeitbeschäftigung einschliesslich der privaten Tierhaltung fällt. Für die
Zonenkonformität derselben dürfen jedoch keine übermässigen Immissionen von
den Tieren ausgehen, wobei auf die konkreten Umstände, die Lage und den
Charakter der Umgebung abgestellt werden muss. Dagegen sind Gewerbebetriebe
in der Wohnzone nur zulässig, wenn sie nicht störend sind, sich nahtlos in
die Wohnumgebung einfügen und eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse
dieser Zone aufweisen. Ob bei einer Tierhaltung eine gewerbliche oder private
Nutzung vorliegt, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab (Peter
Hettich/Lukas Mathis, in Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,
Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.19 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich VB.2020.00304 vom 12. November 2020 E. 4.1).
2.2
Sowohl bei gewerblicher als auch bei privater
Tierhaltung dürfen keine übermässigen Immissionen entstehen. Zur
Qualifikation von Lärmimmissionen ist regelmässig auf die Empfindlichkeitsstufen
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) abzustellen.
Fehlen konkrete Grenzwerte (Art. 40 LSV), findet Art. 15 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG)
Anwendung. Danach sind sie so festzulegen, dass nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Bei
Geruchsimmissionen liegt Übermässigkeit sodann vor, wenn aufgrund einer
Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem
Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b der
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]).
2.3
Weitere Voraussetzung einer Baubewilligung ist
gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, dass das zu bebauende Land
erschlossen ist. Das bedeutet unter anderem, dass eine für die betreffende
Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG), welche
nicht zwingend in Form einer Strasse sein muss. Was als hinreichend gilt,
hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den
massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006,
Art. 19 N. 20 f.).
2.4
Sodann muss das Bauvorhaben den Grenzabstand nach
Art. 51 RBG einhalten. Bei eingeschossigen Nebenbauten mit einer
Grundfläche von maximal 50 Quadratmetern muss dieser mindestens
1,5 Meter betragen, wenn die Fassadenhöhe im Bereich dieser Grenze nicht
mehr als 3,3 Meter beträgt (Art. 51 Abs. 4 RBG). Der Begriff
der Nebenbaute wird in Art. 33 der Bauverordnung vom
23.
Februar 2011 (BauV) insofern konkretisiert, als dass es sich um
ein freistehendes Gebäude handeln muss und es die im kommunalen Baureglement
festgelegten Masse nicht überschreiten sowie nur Nebennutzflächen enthalten
darf. Im Anhang der BauV ist zusätzlich festgehalten, dass zur Definition der
Nebennutzflächen die SIA Norm 416 heranzuziehen ist. Demgemäss ist die
Nebennutzfläche derjenige Teil, welcher die Hauptnutzfläche zur Nutzfläche ergänzt.
Die Hauptnutzfläche dient der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im
engeren Sinn. Unter Nebennutzfläche sind bei Wohnbauten unter anderem die
Waschküche, Estrich- und Kellerräume zu verstehen (BGer-Urteil 2C_1033/2020
vom 9. Dezember 2021 E. 4.6.1). In
Anhang 2 der Bauordnung […] vom 24. November 2006 (BO […]) wird
schliesslich statuiert, dass der Grenzabstand von 1,5 Metern bei
niedrigen Nebenbauten, namentlich bei Bauten, deren
Gebäudehöhe nicht mehr als 3,3 Meter, deren Firsthöhe oder deren
Anschluss an den Hauptbau nicht mehr als 5 Meter und deren
Gebäudegrundfläche nicht mehr als 50 Quadratmeter aufweisen, gilt.
3.
Gemäss Art. 115
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV)
sind den Gemeinden in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihr Bestand und
das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie
besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der
Kanton ausschliesslich zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV). Die
Ortsplanung ist gemäss Art. 15 Abs. 1 RBG Aufgabe der Gemeinde und
umfasst nach Art. 15 Abs. 2 RBG das kommunale Entwicklungskonzept,
den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement.
Bei der Anwendung der
nutzungsplanerischen Vorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein
besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten
ist. Die Autonomie der Gemeindebehörde hat dort ihre Grenzen, wo sich eine
Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht
mehr vereinbaren lässt (Christian Häuptli, in Andreas Baumann et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,
§ 13 N. 23; VGer-Urteil VG.2021.00025 vom
25.
November 2021 E. II/3.2).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt, das von der Beschwerdegegnerin 1
eingereichte Baugesuch sei unvollständig. Das Amt für Lebensmittelsicherheit
und Tiergesundheit des Kantons Graubünden (ALT GR) habe in seiner
Stellungnahme klar festgehalten, dass Unterlagen zur Beurteilung einer
gesetzeskonformen Tierhaltung fehlten. Sodann liege keine hobbymässige,
sondern eine gewerbliche Tierhaltung vor. Dies aufgrund der Anzahl Ziegen
sowie der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 diese Tiere nicht
selbst versorgen könne, was nach Art. 42b Abs. 3 der Raumplanungsverordnung
vom 28. Juni 2000 (RPV) aber Voraussetzung für eine Bewilligung
sei. Der geplante Stall sei sodann nicht zonenkonform. Gemäss der BO […]
gelte für die umstrittene Parzelle die Empfindlichkeitsstufe II gemäss
LSV. Damit sei lediglich nicht störendes Gewerbe oder eine hobbymässige
Tierhaltung, welche keine unerwünschten Immissionen zeitige, zugelassen. Die
Haltung von zehn Ziegen sprenge das zu tolerierende Mass und es sei nicht
dargelegt worden, mit welchen Massnahmen Lärm vermieden würde. Der geplante
Stall widerspreche ferner den Vorgaben der inneren Verdichtung. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb die klar landwirtschaftliche Baute in der Wohnzone und
nicht auf dem angrenzenden Teil der streitbetroffenen Parzelle, welcher in
der Landwirtschaftszone liege, gebaut werde. Die Beschwerdegegnerin 2
habe sodann ihr Ermessen überschritten, indem sie ohne sachliche Begründung
entschieden habe, dass in Bezug auf die Nutzung des Bauvorhabens als
Ziegenstall keine eigene hinreichende Zufahrt erforderlich sei. Sie habe es
auch unterlassen, hierzu Auflagen zu machen. Schliesslich handle es sich beim
geplanten Gebäude um ein Hauptgebäude, weshalb ein Grenzabstand von vier
Metern einzuhalten sei.
4.2
Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, das ALT GR sei
mit der Bewilligung einverstanden gewesen und es sei nicht von
unvollständigen Unterlagen auszugehen. Die Beschwerdeführerin begründe die
fehlende Hobbymässigkeit der Tierhaltung sodann lediglich mit der pauschalen
Argumentation, dass die Milchproduktion ein lukratives Geschäft sei. Es gebe
aber keine Hinweise, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, die Tiere
kommerziell nutze. Vielmehr sei deren Haltung ihr Hobby. Es sei sodann keine
Voraussetzung, dass die Halter die Tiere selbst versorgten, sondern
lediglich, dass sie diese selbst betreuten, was vorliegend gegeben sei. Die
Beschwerdeführerin widerspreche sich darüber hinaus selbst, indem sie die
Tierhaltung als "Hobby eines Nachbars" bezeichne. Das Bauvorhaben
sei ferner zonenkonform. Die aus der Tierhaltung entstehenden Belastungen
seien begrenzt und verträglich. Die Beschwerdeführerin habe die Berechnungen
zu den Lärm- und Geruchsimmissionen denn auch nie bemängelt. Das Argument der
inneren Verdichtung sei nicht zu hören, da auf der umstrittenen Parzelle kaum
genügend Fläche für eine zusätzliche Wohnbaute vorhanden sei. Bezüglich der
Erschliessung sei im Übrigen keine Ermessensüberschreitung ersichtlich.
4.3
Die Beschwerdegegnerin 3 hält fest, die Unterlagen
zur Prüfung des Baugesuchs seien vollständig gewesen. Das ALT GR habe
lediglich Auflagen statuiert und den Vorbehalt angebracht, die Stallungen in
Bezug auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften nach dem Bau zu
kontrollieren. Sodann gelte zwar die Untersuchungsmaxime. Diese werde jedoch
insofern eingeschränkt, als dass die Parteien im eigenen Interesse bei der
Beweisbeschaffung mitwirken und die Behörden nicht von Amtes wegen nach nicht
aktenkundigen Tatsachen forschen müssten, wenn von der Partei nach den
Umständen ein entsprechender Beleg erwartet werden dürfe. Sie habe deshalb
mangels konkreter Hinweise in freier Beweiswürdigung davon ausgehen dürfen,
dass im vorliegenden Fall nicht von einem Gewerbe, sondern von hobbymässiger
Tierhaltung auszugehen sei. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin
bezüglich der Selbstversorgung seien nicht zu hören, da diese Voraussetzung
nur bei einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelte, was bei der
Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Aus demselben Grund komme der Bau des
Stalles in der Landwirtschaftszone denn auch nicht in Betracht. Sodann sei
hobbymässige Tierhaltung in einer Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe die diesbezüglichen Vorgaben geprüft und sei
zum Schluss gekommen, dass die Lärm- und Geruchsimmissionen mit vier zusätzlichen
Ziegen nicht übermässig seien. Sie habe auch geklärt und dargelegt, weshalb
für die Nutzung des Bauvorhabens als Ziegenstall keine eigene hinreichende
Zufahrt erforderlich sei. Auf die Rüge des ungenügenden Grenzabstands sei
schliesslich nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin diesen zwar bei der
Beschwerdegegnerin 2, jedoch nicht mehr im Beschwerdeverfahren bei der
Beschwerdegegnerin 3 vorgebracht habe. Damit sei sie der Rügepflicht nur
ungenügend nachgekommen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst die
Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen geltend. Hierzu ist festzuhalten,
dass das ALT GR dem Bauvorhaben explizit zugestimmt hat. Es erteilte
lediglich Auflagen und behielt sich vor, im Rahmen des Vollzugs die Baute
bzw. die Stallung im Hinblick auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften
zu kontrollieren. Damit war die Stellungnahme aber zweifellos ausreichend für
die Erteilung der streitbetroffenen Bewilligung und die Baugesuchsunterlagen
folglich insgesamt vollständig. Einen diesbezüglichen Ermessensmissbrauch
oder eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Beschwerdegegnerin 2
lässt sich hierbei nicht erkennen.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt alsdann, mit der
Tierhaltung der Beschwerdegegnerin 1 liege eine gewerbliche Nutzung und
nicht mehr nur eine hobbymässige Tierhaltung vor. Dies insbesondere wegen der
Anzahl der Tiere und weil die Beschwerdegegnerin 1 diese nicht selbst
versorgen könne.
Dem ist zunächst
entgegenzuhalten, dass sowohl Art. 24e RPG als auch Art. 42b RPV
lediglich für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone anwendbar sind
(vgl. Rudolf Muggli, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der
Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbem. zu den Art. 24 bis 24e und 37a,
N. 30). Eine solche Konstellation liegt unbestrittenermassen nicht vor,
weshalb die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt.
Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob
der Stall und die damit einhergehende bzw. geplante Tierhaltung zonenkonform
ist. Hierfür ist zunächst zu klären, ob eine private oder eine gewerbliche
Tierhaltung vorliegt. Mit der Beschwerdegegnerin 1 und 3 ist dabei darin
einigzugehen, dass keine Anhaltspunkte für eine gewerbliche Nutzung der Tiere
ersichtlich sind. Vielmehr erscheint es
glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine Liebhaberei bzw. eine
hobbymässige Tierhaltung ausübt, woran die pauschalen und unbelegten
Behauptungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Indessen ist die Tierhaltung nach dem oben
Dargelegten aber nur dann zonenkonform, wenn daraus keine übermässigen
Immissionen resultieren, was aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls
zu prüfen ist. Dabei ist unter anderem der Charakter der Siedlungsstruktur
relevant und, weil für Tierimmissionen keine festgelegten Grenzwerte
bestehen, sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen
(vgl. vorstehende E. II/2.2).
5.2.2
Der zu bebauende Teil der streitbetroffenen
Parzelle liegt in der Wohnzone 2b. Es handelt sich um ein Gebiet mit
ländlichem Charakter, welches direkt an die Landwirtschaftszone angrenzt. Die
Beschwerdegegnerin 1 hielt bereits seit längerem auf der angrenzenden
Parzelle bis zu sechs Ziegen. Eine Tierhaltung in diesem Umfang wurde ihr
denn auch rechtskräftig bewilligt. Vor diesem Hintergrund ist somit lediglich
zu prüfen, ob von der Erhöhung des Bestands um vier weitere Ziegen ein
unverträglicher Anstieg an Geruchs- oder Lärmimmissionen zu erwarten ist. Mit
Blick auf die von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Unterlagen ist
dies jedoch zu verneinen. Die vier weiteren Tiere verursachen keine
massgebliche Erhöhung der Lärmimmissionen. Alle Tiere verbringen die Nacht
innerhalb des Stalls und die Sommermonate an einem anderen Ort. Bezüglich des
Geruchs ist ebenfalls kein wesentlicher Anstieg von Immissionen zu erwarten,
zumal die Beschwerdegegnerin 1 die hierbei empfohlenen Mindestabstände
offensichtlich einhält (vgl. Beschluss des Gemeinderats Glarus Süd vom
[…]). Im Ergebnis ist das Bauvorhaben somit zu Recht als zonenkonform qualifiziert
worden.
5.3
Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer
Baubewilligung ist die rechtsgenügliche Erschliessung des zu bebauenden Lands
(Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Diese ist erfüllt, wenn eine
für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19
Abs. 1 RPG). Für die vorliegend geplante Nutzung erscheint eine Zufahrt
im Sinne einer befahrbaren Strasse nicht erforderlich. Der Zugang ist sowohl
für die Tiere als auch für deren Versorgung sowie das Umsorgen ausreichend,
was die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens
willkürfrei überprüft hat.
5.4
Bei Neubauten muss schliesslich der Grenzabstand
gemäss Art. 51 RBG eingehalten werden. Aufgrund der Masse des geplanten
Stalls und der Tatsache, dass er als freistehendes Gebäude geplant ist, ist
er sowohl nach kommunalem als auch nach kantonalem Recht als Nebenbaute zu
qualifizieren (Art. 51 Abs. 4 RBG i.V.m. Art. 33 BauV
i.V.m. Anhang 2 BO […]). Fraglich ist indessen, ob er nur aus Nebennutzflächen
besteht (Art. 33 BauV). Hierfür ist gemäss dem Anhang der BauV
grundsätzlich die SIA Norm 416 heranzuziehen. Diese ist jedoch einzig
für die Berechnung der Gesamtfläche von Wohngebäuden geeignet, bzw. für
Bauten, bei welchen Wohnflächen (Wohn-/Schlafzimmer) als Hauptnutzungsflächen
und gleichzeitig auch Nebennutzungsflächen (z.B. Keller/Estrich)
vorhanden sind. Weil die streitbetroffene Parzelle diese Eigenschaften nicht
aufweist, erscheint die Anwendung der SIA Norm 416 im vorliegenden Fall
verfehlt. Hinzu kommt, dass die Grenzabstände gemäss Art. 51 RBG die
Wahrung der Privatsphäre der Bewohner von Wohngebäuden bezwecken (VGer-Urteil
VG.2018.00051 vom 23. August 2018 E. 4.2.1; Häuptli, § 47
N. 11). Entsprechend sind für Wohngebäude und damit Wohnflächen denn
auch grössere Abstände vorgesehen als für Nebengebäude, in denen sich weit
weniger häufig Personen aufhalten und dies auch für kürzere Zeit. In diesem
Lichte ist die SIA Norm 416 somit einzig auf Grundstücke ausgelegt, auf
denen sowohl ein Hauptgebäude im Sinne eines Wohnhauses als auch Nebengebäude
(z.B. Garage, Gartenhaus) geplant sind. Dies ist auf der
streitbetroffenen Parzelle offensichtlich nicht der Fall. Es erscheint
widersprüchlich und mit dem Zweck von Art. 51 RBG nicht vereinbar, den
geplanten Stall aufgrund der Unterschreitung des Grenzabstands von vier
Metern lediglich deshalb nicht zu bewilligen, weil auf dem betroffenen
Grundstück kein Wohnhauptgebäude steht. Schliesslich wurde der
Beschwerdegegnerin 1 bereits ihr früheres Baugesuch mit demselben Grenzabstand
rechtskräftig bewilligt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der
Mehrbelastung durch vier Ziegen nun davon abgewichen werden sollte, zumal bei
der vorliegenden Beurteilung keine neuen Rechtsgrundlagen Anwendung finden
und keine diesbezügliche neue Praxis besteht. Beim vorliegend geplanten Stall
Dispositiv
ist demnach von einer Nebenbaute nach Art. 51 Abs. 4 RBG
auszugehen, womit der Grenzabstand als eingehalten gilt.
6.
Zusammenfassend ist die
Erteilung der Baubewilligung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu
beanstanden. Die geplante Baute ist zonenkonform, da von der privaten und
hobbymässigen Tierhaltung der Beschwerdegegnerin 1 keine übermässigen
Immissionen zu erwarten sind. Sie ist sodann genügend erschlossen und hält
den notwendigen Grenzabstand ein. Die Beschwerdegegnerin 2 hat das
Baugesuch willkürfrei und im Rahmen ihres grossen Ermessens, in welches das
Gericht nicht ohne Not eingreift, zu Recht bewilligt.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-
oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- sind der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 2'000.- sind ihr Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.
2.
Soweit an einem
Beschwerdeverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind,
kann gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG der obsiegenden Partei zu Lasten
jener, die unterliegt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen
werden (vgl. Art. 138 Abs. 1 VRG). Ausgangsgemäss steht der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Hingegen ist sie zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche von Fr. 1'800.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.- werden ihr Fr. 1'000.- zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]