Lexipedia

Entscheid

VG.2021.00095

Administrativmassnahmen Strassenverkehr

24. Februar 2022Deutsch13 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. Februar 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident

MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin

Katia Weibel und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Valentina Flückiger

in Sachen

VG.2021.00095

A.______

Beschwerdeführer

vertreten

durch lic. iur.

Erich

Leuzinger,

Rechtsanwalt,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

vorsorglicher Sicherungsentzug/

Überprüfung der Fahreignung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 5. Oktober 2021 konnte bei A.______ anlässlich

einer Verkehrskontrolle 0.8 Gramm Kokain sichergestellt werden. Der

Führerausweis wurde ihm auf der Stelle entzogen.

1.2 Das in Auftrag gegebene

pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

Zürich (IRMZ) vom 20. Oktober 2021 ergab in der Folge keine Fahrunfähigkeit

im relevanten Zeitpunkt, weshalb das diesbezügliche Strafverfahren am

10. November 2021 eingestellt wurde. Das IRMZ-Gutachten attestierte ihm

allerdings einen länger zurückliegenden Kokainkonsum. A.______ wurde mit

Strafbefehl vom 5. November 2021 der mehrfachen Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz verurteilt.

1.3 Mit Verfügung vom 10. November 2021 entzog die

Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des

Kantons Glarus (nachfolgend: Abteilung Administrativmassnahmen) A.______ den

Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit rückwirkend ab dem 5. Oktober

2021 und ordnete eine Überprüfung der Fahreignung an. Einer allfälligen

Beschwerde dagegen entzog sie die aufschiebende Wirkung.

2.

2.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 22. November

2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

10. November 2021; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Abteilung Administrativmassnahmen bzw. des Staates. In prozessualer

Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde.

Die

Abteilung Administrativmassnahmen liess sich am 10. Dezember 2021 vernehmen

und beantragte sowohl die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch deren Abweisung; unter

Kostenfolge zu Lasten von A.______.

2.2 Am 20. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Verfügungen über

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai

1985.

(EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das

Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Bei der Anordnung eines

vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung

handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und

andere Zwischenentscheide sind gemäss

Art. 86 Abs. 2 lit. b des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Der

vorliegende Zwischenentscheid kann für den Beschwerdeführer wegen des

vorläufigen Entzugs der Fahrberechtigung sowie des mit der

verkehrsmedizinischen Begutachtung verbundenen Eingriffs in seine persönliche

Freiheit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (BGer-Urteil

1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1, mit Hinweisen), weshalb

er anfechtbar ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG

i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch

bezüglich deren Angemessenheit.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

das IRMZ-Gutachten weise für den Zeitpunkt des hier relevanten Ereignisses

keine Fahrunfähigkeit aus, da ihm weder ein Alkohol- noch ein Drogenkonsum

habe nachgewiesen werden können. Auch im Protokoll der ärztlichen

Untersuchung vom 5. Oktober 2021 seien keine Auffälligkeiten festgehalten

worden. Das IRMZ-Gutachten dokumentiere lediglich einen länger

zurückliegenden Kokainkonsum, was sich mit seinen eigenen Aussagen decke. Es

lägen allerdings keine Hinweise vor, welche auf eine Suchterkrankung

schliessen lassen würden. Aus einem einmaligen Kokainkonsum dürfe nicht

unbesehen auf eine Sucht geschlossen werden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich

auf den Standpunkt, das vom Beschwerdeführer mitgeführte Kokain weise ein

hohes Abhängigkeitspotential auf und könne die Fahrfähigkeit stark

beeinträchtigen. Bereits das Mitführen von Kokain ohne eine Beeinträchtigung

der Fahrfähigkeit führe nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass an der

Fahreignung einer Person zu zweifeln und dementsprechend eine

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen sei. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit und nicht bloss einmalig

Kokain konsumiert habe. Unter diesen Umständen erfordere das öffentliche

Interesse an der Verkehrssicherheit einen vorsorglichen Entzug des

Führerausweises.

3.

3.1

Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der Lernfahr-

oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an

einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Auf fehlende

Fahreignung wegen Drogensucht darf geschlossen werden, wenn eine Person nicht

(mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend

auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGer-Urteil

1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1).

3.2

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss

von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die

Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial

aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Zur

Fahreignungsuntersuchung ist bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine

Untersuchung durch einen Arzt anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 lit. a

der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Die Anordnung

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt dabei nicht zwingend voraus,

dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren

ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat. Es genügt, dass hinreichende

Anhaltspunkte die Fahreignung in Frage stellen. Ob dies zutrifft, hat die

zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach

pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGer-Urteil 1C_458/2019 vom 25. März

2020.

E. 2.1, 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2).

3.3

Da der

Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt,

kann eine medizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei vereinzeltem

bzw. gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt sein, auch wenn daraus nicht

zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann. So wurde die

Fahreignungsabklärung einer Person geschützt, die gemäss eigenen Angaben seit

drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben

Jahres mindestens 30 Gramm davon beschaffte (BGer-Urteil 1C_282/2007 vom

13.

Februar 2008 E. 2.4; vgl. auch BGer-Urteil 1C_434/2016 vom 1.

Februar 2017 betreffend eine Person, die über einen Zeitraum von rund

1.

½ Jahren rund 25-mal Kokain in nicht unerheblicher Menge konsumierte).

Dagegen wurden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person, die

lediglich einmal und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines

Motorfahrzeugs Kokain konsumierte und einen ungetrübten automobilistischen

und bürgerlichen Leumund hatte, verneint (BGer-Urteil 6A.72/2006 vom 7.

Februar 2007 E. 3.2). Sodann wurde die Fahreignungsabklärung einer

Person als nicht erforderlich erachtet, welche gelegentlich Marihuana und

zumindest einmal auch Kokain konsumiert hatte, ohne dass die zeitnahe

Kombination von Kokain und Marihuana zur Steigerung der Rauschwirkung belegt

war (BGer-Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3; zum Ganzen:

BGer-Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1, mit Hinweisen).

Ferner ist mit Blick auf die kantonale Rechtsprechung auf den Entscheid der

St. Galler Verwaltungsrekurskommission vom 29. November 2018 (Verfahren

IV-2018/57) hinzuweisen, worin die Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung

des Betroffenen, bei welchem ein einige Tage zurückliegender Kokainkonsum

festgestellt werden konnte und der gemäss eigenen Aussagen seit rund achtzehn

Jahren gelegentlich alle paar Monate zu Hause Kokain konsumiere, geschützt

wurde.

3.4

Gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG gilt als fahrunfähig und darf kein

Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss

oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und

geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Eine solche Fahrunfähigkeit gilt

grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers namentlich

Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis); freies Morphin (Heroin/Morphin) oder

Kokain nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a-c der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Ein solcher

Nachweis ist gemäss den Richtwerten des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zu

bejahen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder

überschreiten: THC: 1,5 µg/L; freies Morphin: 15 µg/L;

Kokain: 15 µg/L (Art. 34 lit. a-c der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]). Diese

Grenzwerte dienen in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung der

Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG

und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge

von Führerausweisen. Für die Prüfung der generellen Fahreignung bzw. eines

vorsorglichen Sicherungsentzugs haben sie nur beschränkte Bedeutung, zumal

als Anzeichen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht genügen kann, dass

der Test positiv ausfiel (BGer-Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1,

mit Hinweisen).

4.

4.1

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers und mit Blick auf das

oben Dargelegte (vgl. E. II/3.2) setzt die Anordnung einer

Fahreignungsabklärung nicht voraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt

der Verkehrskontrolle unter dem Einfluss von Kokain stand. Bereits beim

Mitführen eines Betäubungsmittels, welches die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigt oder ein hohes

Abhängigkeitspotenzial aufweist, was bei Kokain der Fall ist, kann eine

Abklärung der Fahreignung angezeigt sein.

Diesbezüglich ergibt sich unbestrittenermassen aus den Akten, dass der

Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 0.8 Gramm Kokain mit sich

führte, während er ein Fahrzeug lenkte. Damit besteht bereits ein gewichtiges

Indiz für eine Fahreignungsabklärung.

4.2

Für eine Abklärung der Fahreignung des

Beschwerdeführers spricht weiter, dass er nicht bloss Kokain mit sich führte,

sondern überdies zu Protokoll gab, er konsumiere zwei- bis dreimal im Jahr

Kokain. Ein solches Konsumverhalten reicht angesichts der oben wiedergegebenen

Rechtsprechung (vgl. E. II/3.3) und mit Blick auf den

unverbindlichen Leitfaden Fahreignung vom 27. November 2020 (abrufbar unter: http://www.astra2.admin.ch/

[zuletzt besucht am 24. Februar 2022]) für die

Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung aus. Darüber hinaus ist festzuhalten,

dass an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Beschwerdeführers über die

Häufigkeit seines Konsums gewisse Zweifel bestehen. So gab er zwar selber an,

dass er am 2. Oktober 2021 zuletzt Kokain konsumiert habe. Indem er

jedoch bereits drei Tage später mit Kokain angetroffen wurde, liegt

angesichts dieser zeitlichen Nähe die Vermutung nahe, dass er möglicherweise

häufiger als zwei- bis dreimal im Jahr Kokain konsumiert.

4.3

Sodann erscheinen auch weitere Angaben des

Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres glaubhaft. Zunächst führte er

anlässlich der ersten polizeilichen Befragung nämlich aus, er wisse nicht, um

welche Substanz es sich bei der Vorgefundenen handle. Kurze Zeit später

äusserte er sich jedoch dahingehend, dass es sich um Kokain handle. Weiter

gab er anfänglich zu Protokoll, zwei- bis dreimal im Jahr Kokain zu

konsumieren. Einige Stunden später führte er aus, am 2. Oktober 2021 das

erste Mal Kokain konsumiert zu haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem

Konsumverhalten erweisen sich damit zumindest teilweise als widersprüchlich.

Dies ist ebenfalls als Indiz für die Notwendigkeit einer Abklärung seines

Konsumverhaltens zu werten.

4.4

Aus der Tatsache, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 5.

Oktober 2021 keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt wurden, kann der

Beschwerdeführer ferner nichts zu seinen Gunsten ableiten. So war er zu

diesem Zeitpunkt nachweislich nicht mehr in einer die Fahreignung

beeinträchtigenden Weise intoxikiert. Folglich war zu erwarten, dass keine

medizinischen Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. In diesem

Zusammenhang ist ebenfalls irrelevant, dass das IRMZ-Gutachten dem

Beschwerdeführer die Fahreignung nicht abgesprochen hat. Für die Prüfung der Fahreignung bzw. für die

Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs reicht nämlich aus, dass der

Betäubungsmitteltest positiv ausfällt (vgl. E. II/3.4). Dem Beschwerdeführer ist hingegen insofern

zuzustimmen, als dass ein gelegentlicher Kokainkonsum nicht zwingend zu einer

Suchterkrankung führen muss. Eine solche wird dem Beschwerdeführer denn auch

nicht unterstellt. Zur Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung genügen jedoch

hinreichend verdichtete Indizien, welche darauf hindeuten, dass der

Betroffene von einer Substanz abhängig sein könnte. Unter Berücksichtigung

aller Umstände bestehen vorliegend nicht unerhebliche Hinweise, welche

Zweifel an seiner Fahreignung hervorrufen, weshalb eine Abklärung seiner

Fahreignung angezeigt ist.

5.

5.1

Bestehen ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis bis zur

Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV).

Trotz der Kann-Formulierung muss die Behörde bei solchen Zweifeln in der

Regel den Führerausweis für die Dauer des Sicherungsentzugsverfahrens

vorsorglich entziehen (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum

Strassenverkehrs- und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen

2015, Art. 15d N. 12, mit Hinweisen).

5.2

Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage

Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu

berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches

dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die

den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug(BGE 125 II 492

E. 2, 122 II 359 E. 3a; BGer-Urteil 1C_35/2014 vom

28.

März 2014 E. 5.2; Weissenberger, Art. 16d N. 14). Der

strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht

erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug,

sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die

notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden,

soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden

können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit

sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug

sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. VGer-Urteil

VG.2015.00033 vom 6. August 2015 E. II/4.2, nicht publiziert). Der

vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet die

Regel (BGE 127 II 122 E. 5, 125 II 396

E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden

darf (BGer-Urteil 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3c/dd).

5.3

Wie sich aus dem

Dargelegten ergibt, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, welche den

Beschwerdeführer als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer

erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung wecken.

Folglich sind nicht nur die Voraussetzungen für die Anordnung einer

Fahreignungsabklärung, sondern auch für den vorsorglichen Entzug seines

Führerausweises erfüllt. Dabei überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der

Verkehrssicherheit das private Interesse des Beschwerdeführers, seinen

Führerausweis bis zum definitiven Entscheid über den Sicherungsentzug

behalten zu dürfen.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

1.

1.1

Da die

Beschwerde abzuweisen ist, wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Wie das

Verwaltungsgericht jedoch bereits in seinem Zwischenentscheid vom

20.

Januar 2022 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde festgehalten hat, hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche

Gehör verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer vor Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hatte.

1.2

Ein

Entscheid, der unter Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers

erging, ist stets rechtsfehlerhaft, weshalb die Anfechtung grundsätzlich zu

Recht erfolgt. Wenn das Verwaltungsgericht diesen Mangel ausnahmsweise heilt,

entscheidet es im Grunde anstelle der ersten Instanz. Erst durch seinen

Entscheid erfüllt sich der Anspruch auf eine formell korrekte

Streitentscheidung. Erweist sich das Rechtsmittel in der Sache als

unbegründet und entscheidet das Verwaltungsgericht neu, sind allfällige

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende

Partei aufzuerlegen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind

demgegenüber grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen, da die

Gehörsverletzung, die Anlass zur Beschwerdeführung gab, durch die Vorinstanz

zu verantworten ist (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00104/105 vom 25. Juni

2020.

E. III/1).

1.3

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen

sind. Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der

Höhe von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen hat der

Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine angemessene

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer

wird der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 1'000.- zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]