VG.2021.00095
Administrativmassnahmen Strassenverkehr
24. Februar 2022Deutsch13 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 24. Februar 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident
MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin
Katia Weibel und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Valentina Flückiger
in Sachen
VG.2021.00095
A.______
Beschwerdeführer
vertreten
durch lic. iur.
Erich
Leuzinger,
Rechtsanwalt,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
vorsorglicher Sicherungsentzug/
Überprüfung der Fahreignung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 5. Oktober 2021 konnte bei A.______ anlässlich
einer Verkehrskontrolle 0.8 Gramm Kokain sichergestellt werden. Der
Führerausweis wurde ihm auf der Stelle entzogen.
1.2 Das in Auftrag gegebene
pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
Zürich (IRMZ) vom 20. Oktober 2021 ergab in der Folge keine Fahrunfähigkeit
im relevanten Zeitpunkt, weshalb das diesbezügliche Strafverfahren am
10. November 2021 eingestellt wurde. Das IRMZ-Gutachten attestierte ihm
allerdings einen länger zurückliegenden Kokainkonsum. A.______ wurde mit
Strafbefehl vom 5. November 2021 der mehrfachen Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt.
1.3 Mit Verfügung vom 10. November 2021 entzog die
Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus (nachfolgend: Abteilung Administrativmassnahmen) A.______ den
Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit rückwirkend ab dem 5. Oktober
2021 und ordnete eine Überprüfung der Fahreignung an. Einer allfälligen
Beschwerde dagegen entzog sie die aufschiebende Wirkung.
2.
2.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 22. November
2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
10. November 2021; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Abteilung Administrativmassnahmen bzw. des Staates. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde.
Die
Abteilung Administrativmassnahmen liess sich am 10. Dezember 2021 vernehmen
und beantragte sowohl die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch deren Abweisung; unter
Kostenfolge zu Lasten von A.______.
2.2 Am 20. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Verfügungen über
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai
1985.
(EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das
Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Bei der Anordnung eines
vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung
handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und
andere Zwischenentscheide sind gemäss
Art. 86 Abs. 2 lit. b des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Der
vorliegende Zwischenentscheid kann für den Beschwerdeführer wegen des
vorläufigen Entzugs der Fahrberechtigung sowie des mit der
verkehrsmedizinischen Begutachtung verbundenen Eingriffs in seine persönliche
Freiheit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (BGer-Urteil
1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1, mit Hinweisen), weshalb
er anfechtbar ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG
i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch
bezüglich deren Angemessenheit.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
das IRMZ-Gutachten weise für den Zeitpunkt des hier relevanten Ereignisses
keine Fahrunfähigkeit aus, da ihm weder ein Alkohol- noch ein Drogenkonsum
habe nachgewiesen werden können. Auch im Protokoll der ärztlichen
Untersuchung vom 5. Oktober 2021 seien keine Auffälligkeiten festgehalten
worden. Das IRMZ-Gutachten dokumentiere lediglich einen länger
zurückliegenden Kokainkonsum, was sich mit seinen eigenen Aussagen decke. Es
lägen allerdings keine Hinweise vor, welche auf eine Suchterkrankung
schliessen lassen würden. Aus einem einmaligen Kokainkonsum dürfe nicht
unbesehen auf eine Sucht geschlossen werden.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich
auf den Standpunkt, das vom Beschwerdeführer mitgeführte Kokain weise ein
hohes Abhängigkeitspotential auf und könne die Fahrfähigkeit stark
beeinträchtigen. Bereits das Mitführen von Kokain ohne eine Beeinträchtigung
der Fahrfähigkeit führe nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass an der
Fahreignung einer Person zu zweifeln und dementsprechend eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen sei. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmässigkeit und nicht bloss einmalig
Kokain konsumiert habe. Unter diesen Umständen erfordere das öffentliche
Interesse an der Verkehrssicherheit einen vorsorglichen Entzug des
Führerausweises.
3.
3.1
Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der Lernfahr-
oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an
einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Auf fehlende
Fahreignung wegen Drogensucht darf geschlossen werden, wenn eine Person nicht
(mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend
auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGer-Urteil
1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1).
3.2
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss
von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial
aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Zur
Fahreignungsuntersuchung ist bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine
Untersuchung durch einen Arzt anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 lit. a
der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Die Anordnung
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt dabei nicht zwingend voraus,
dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren
ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat. Es genügt, dass hinreichende
Anhaltspunkte die Fahreignung in Frage stellen. Ob dies zutrifft, hat die
zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach
pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGer-Urteil 1C_458/2019 vom 25. März
2020.
E. 2.1, 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2).
3.3
Da der
Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt,
kann eine medizinische Begutachtung der Fahreignung bereits bei vereinzeltem
bzw. gelegentlichem Kokainkonsum angezeigt sein, auch wenn daraus nicht
zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden kann. So wurde die
Fahreignungsabklärung einer Person geschützt, die gemäss eigenen Angaben seit
drei Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben
Jahres mindestens 30 Gramm davon beschaffte (BGer-Urteil 1C_282/2007 vom
13.
Februar 2008 E. 2.4; vgl. auch BGer-Urteil 1C_434/2016 vom 1.
Februar 2017 betreffend eine Person, die über einen Zeitraum von rund
1.
½ Jahren rund 25-mal Kokain in nicht unerheblicher Menge konsumierte).
Dagegen wurden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung einer Person, die
lediglich einmal und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines
Motorfahrzeugs Kokain konsumierte und einen ungetrübten automobilistischen
und bürgerlichen Leumund hatte, verneint (BGer-Urteil 6A.72/2006 vom 7.
Februar 2007 E. 3.2). Sodann wurde die Fahreignungsabklärung einer
Person als nicht erforderlich erachtet, welche gelegentlich Marihuana und
zumindest einmal auch Kokain konsumiert hatte, ohne dass die zeitnahe
Kombination von Kokain und Marihuana zur Steigerung der Rauschwirkung belegt
war (BGer-Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3; zum Ganzen:
BGer-Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1, mit Hinweisen).
Ferner ist mit Blick auf die kantonale Rechtsprechung auf den Entscheid der
St. Galler Verwaltungsrekurskommission vom 29. November 2018 (Verfahren
IV-2018/57) hinzuweisen, worin die Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung
des Betroffenen, bei welchem ein einige Tage zurückliegender Kokainkonsum
festgestellt werden konnte und der gemäss eigenen Aussagen seit rund achtzehn
Jahren gelegentlich alle paar Monate zu Hause Kokain konsumiere, geschützt
wurde.
3.4
Gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG gilt als fahrunfähig und darf kein
Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss
oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Eine solche Fahrunfähigkeit gilt
grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers namentlich
Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis); freies Morphin (Heroin/Morphin) oder
Kokain nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a-c der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Ein solcher
Nachweis ist gemäss den Richtwerten des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zu
bejahen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder
überschreiten: THC: 1,5 µg/L; freies Morphin: 15 µg/L;
Kokain: 15 µg/L (Art. 34 lit. a-c der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]). Diese
Grenzwerte dienen in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung der
Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG
und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge
von Führerausweisen. Für die Prüfung der generellen Fahreignung bzw. eines
vorsorglichen Sicherungsentzugs haben sie nur beschränkte Bedeutung, zumal
als Anzeichen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht genügen kann, dass
der Test positiv ausfiel (BGer-Urteil 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1,
mit Hinweisen).
4.
4.1
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers und mit Blick auf das
oben Dargelegte (vgl. E. II/3.2) setzt die Anordnung einer
Fahreignungsabklärung nicht voraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Verkehrskontrolle unter dem Einfluss von Kokain stand. Bereits beim
Mitführen eines Betäubungsmittels, welches die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigt oder ein hohes
Abhängigkeitspotenzial aufweist, was bei Kokain der Fall ist, kann eine
Abklärung der Fahreignung angezeigt sein.
Diesbezüglich ergibt sich unbestrittenermassen aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 0.8 Gramm Kokain mit sich
führte, während er ein Fahrzeug lenkte. Damit besteht bereits ein gewichtiges
Indiz für eine Fahreignungsabklärung.
4.2
Für eine Abklärung der Fahreignung des
Beschwerdeführers spricht weiter, dass er nicht bloss Kokain mit sich führte,
sondern überdies zu Protokoll gab, er konsumiere zwei- bis dreimal im Jahr
Kokain. Ein solches Konsumverhalten reicht angesichts der oben wiedergegebenen
Rechtsprechung (vgl. E. II/3.3) und mit Blick auf den
unverbindlichen Leitfaden Fahreignung vom 27. November 2020 (abrufbar unter: http://www.astra2.admin.ch/
[zuletzt besucht am 24. Februar 2022]) für die
Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung aus. Darüber hinaus ist festzuhalten,
dass an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Beschwerdeführers über die
Häufigkeit seines Konsums gewisse Zweifel bestehen. So gab er zwar selber an,
dass er am 2. Oktober 2021 zuletzt Kokain konsumiert habe. Indem er
jedoch bereits drei Tage später mit Kokain angetroffen wurde, liegt
angesichts dieser zeitlichen Nähe die Vermutung nahe, dass er möglicherweise
häufiger als zwei- bis dreimal im Jahr Kokain konsumiert.
4.3
Sodann erscheinen auch weitere Angaben des
Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres glaubhaft. Zunächst führte er
anlässlich der ersten polizeilichen Befragung nämlich aus, er wisse nicht, um
welche Substanz es sich bei der Vorgefundenen handle. Kurze Zeit später
äusserte er sich jedoch dahingehend, dass es sich um Kokain handle. Weiter
gab er anfänglich zu Protokoll, zwei- bis dreimal im Jahr Kokain zu
konsumieren. Einige Stunden später führte er aus, am 2. Oktober 2021 das
erste Mal Kokain konsumiert zu haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem
Konsumverhalten erweisen sich damit zumindest teilweise als widersprüchlich.
Dies ist ebenfalls als Indiz für die Notwendigkeit einer Abklärung seines
Konsumverhaltens zu werten.
4.4
Aus der Tatsache, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 5.
Oktober 2021 keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt wurden, kann der
Beschwerdeführer ferner nichts zu seinen Gunsten ableiten. So war er zu
diesem Zeitpunkt nachweislich nicht mehr in einer die Fahreignung
beeinträchtigenden Weise intoxikiert. Folglich war zu erwarten, dass keine
medizinischen Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. In diesem
Zusammenhang ist ebenfalls irrelevant, dass das IRMZ-Gutachten dem
Beschwerdeführer die Fahreignung nicht abgesprochen hat. Für die Prüfung der Fahreignung bzw. für die
Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs reicht nämlich aus, dass der
Betäubungsmitteltest positiv ausfällt (vgl. E. II/3.4). Dem Beschwerdeführer ist hingegen insofern
zuzustimmen, als dass ein gelegentlicher Kokainkonsum nicht zwingend zu einer
Suchterkrankung führen muss. Eine solche wird dem Beschwerdeführer denn auch
nicht unterstellt. Zur Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung genügen jedoch
hinreichend verdichtete Indizien, welche darauf hindeuten, dass der
Betroffene von einer Substanz abhängig sein könnte. Unter Berücksichtigung
aller Umstände bestehen vorliegend nicht unerhebliche Hinweise, welche
Zweifel an seiner Fahreignung hervorrufen, weshalb eine Abklärung seiner
Fahreignung angezeigt ist.
5.
5.1
Bestehen ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis bis zur
Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV).
Trotz der Kann-Formulierung muss die Behörde bei solchen Zweifeln in der
Regel den Führerausweis für die Dauer des Sicherungsentzugsverfahrens
vorsorglich entziehen (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrs- und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen
2015, Art. 15d N. 12, mit Hinweisen).
5.2
Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage
Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu
berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches
dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die
den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug(BGE 125 II 492
E. 2, 122 II 359 E. 3a; BGer-Urteil 1C_35/2014 vom
28.
März 2014 E. 5.2; Weissenberger, Art. 16d N. 14). Der
strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht
erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug,
sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die
notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden,
soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden
können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit
sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug
sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. VGer-Urteil
VG.2015.00033 vom 6. August 2015 E. II/4.2, nicht publiziert). Der
vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet die
Regel (BGE 127 II 122 E. 5, 125 II 396
E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden
darf (BGer-Urteil 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3c/dd).
5.3
Wie sich aus dem
Dargelegten ergibt, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, welche den
Beschwerdeführer als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer
erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung wecken.
Folglich sind nicht nur die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Fahreignungsabklärung, sondern auch für den vorsorglichen Entzug seines
Führerausweises erfüllt. Dabei überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der
Verkehrssicherheit das private Interesse des Beschwerdeführers, seinen
Führerausweis bis zum definitiven Entscheid über den Sicherungsentzug
behalten zu dürfen.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
1.
1.1
Da die
Beschwerde abzuweisen ist, wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Wie das
Verwaltungsgericht jedoch bereits in seinem Zwischenentscheid vom
20.
Januar 2022 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde festgehalten hat, hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer vor Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hatte.
1.2
Ein
Entscheid, der unter Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers
erging, ist stets rechtsfehlerhaft, weshalb die Anfechtung grundsätzlich zu
Recht erfolgt. Wenn das Verwaltungsgericht diesen Mangel ausnahmsweise heilt,
entscheidet es im Grunde anstelle der ersten Instanz. Erst durch seinen
Entscheid erfüllt sich der Anspruch auf eine formell korrekte
Streitentscheidung. Erweist sich das Rechtsmittel in der Sache als
unbegründet und entscheidet das Verwaltungsgericht neu, sind allfällige
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei aufzuerlegen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind
demgegenüber grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen, da die
Gehörsverletzung, die Anlass zur Beschwerdeführung gab, durch die Vorinstanz
zu verantworten ist (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00104/105 vom 25. Juni
2020.
E. III/1).
1.3
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen
sind. Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen hat der
Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer
wird der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'000.- zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]