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Entscheid

VG.2022.00003

Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)

2. Juni 2022Deutsch18 min

der Perimetergrenze, namentlich durch die Ausführung von erforderlichen Verbauungsarbeiten,

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 2. Juni 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2022.00003

Korporation A.______

Beschwerdeführerin

gegen

1.

Departement Bau und

Umwelt des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

2.

Regierungsrat des Kantons

Glarus

betreffend

Neufestlegung Korporationsperimeter

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die Korporation A.______ mit Sitz in […] ist eine

Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. Art. 34 des Gesetzes

über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus

vom 7. Mai 1911 [EG ZGB]). Ihr Zweck besteht in der für die Abwehr von

Hochwasser- und Murganggefahren notwendigen Sicherung des X-Bachs innerhalb

der Perimetergrenze, namentlich durch die Ausführung von erforderlichen Verbauungsarbeiten,

den Unterhalt von Bauwerken sowie die Offenhaltung von Bächen (vgl. Art.

1 f. der Korporationsstatuten in der vom Regierungsrat des Kantons Glarus am […] genehmigten

Fassung).

1.2 Die Korporation A.______ beauftragte die B.______

AG mit der Erstellung einer Gefahrenkarte, welche die Situation am X-Bach vor

allen wasserbaulichen Massnahmen zeigt, sowie mit der Definition des

Korporationsperimeters. Das diesbezügliche Auflagendossier wurde am 13.

Januar 2021 erstattet, wobei auf der Liste der einbezogenen Liegenschaften

unter anderem drei im Eigentum des Kantons Glarus stehende Parzellen, auf

welchen die Kantonsstrasse verläuft (Parz.-Nrn. 01, 02 und 03,

Grundbuch […]), aufgeführt wurden. In der Folge wurden die

Unterlagen im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Korporationsperimeters

nach Massgabe von Art. 161 ff. EG ZGB während 30 Tagen öffentlich aufgelegt

(vgl. dazu die Publikation im Amtsblatt vom […]).

1.3 Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

(DBU) gelangte am 15. Februar 2021 an den Regierungsrat und beantragte

die Aufhebung der Beteiligungspflicht des Kantons Glarus an der Korporation

A.______, soweit diese nicht als nichtig zu betrachten sei. Dieser hiess die

Einsprache am 21. Dezember 2021 gut (Disp.-Ziff. 1) und wies die

Korporation A.______ an, im Rahmen der Neufestsetzung des

Korporationsperimeters die im Grundeigentum des Kantons Glarus stehenden

Parz.-Nrn. 01, 02 und 03, Grundbuch […], von der Beteiligungspflicht auszunehmen

(Disp.-Ziff. 2).

2.

Gegen den Entscheid des

Regierungsrats erhob die Korporation A.______ am 17. Januar 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Die

Neufestlegung des Korporationsperimeters und die damit verbundene

Beteiligungspflicht des Kantons Glarus mit seinen Strassenparzellen gemäss

Amtsblattpublikation vom 20. Januar 2021 sei zu bestätigen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das DBU beantragte am 14. Februar 2022 die

Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Der Regierungsrat liess sich am

14. März 2022 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten der Korporation A.______.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten (vgl. auch nachstehende E. II/3).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es

sei fraglich, ob die Neufestlegung des Perimeters rechtmässig erfolgt bzw. ob

hierfür das richtige Verfahren zur Anwendung gelangt sei. Das gewählte

Vorgehen habe dazu geführt, dass der Beschwerdegegner 2 eine Einsprache

seines eigenen Departements, des Beschwerdegegners 1, habe überprüfen müssen,

womit er in der Sache befangen gewesen sei. Sodann habe sich der Kanton

Glarus angemessen am Unterhalt der bestehenden Verbauungen beim X-Bach sowie

dem Freihalten des Bachlaufs zu beteiligen, da ihm aus der Korporationstätigkeit

ein wirtschaftlicher Sondervorteil zukomme. Ferner könne Art. 191 EG ZGB

nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche Kantonsstrassen von einer

Beteiligungspflicht auszunehmen seien. Eine solche Auslegung weiche vom

eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ab. Daher seien ausschliesslich direkt am

jeweiligen Gewässer liegende Kantonsstrassen von der Wuhrpflicht befreit.

Schliesslich bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Kreis der

Beitragspflichtigen, der Bemessung der Beitragspflicht und Art. 203 EG ZGB.

Im Übrigen handle es sich bei dem von den Beschwerdegegnern vorgebrachten

Art. 31 des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971 (StrG) lediglich um eine

Kann-Vorschrift und befreie den Werkeigentümer in keiner Weise davon,

weiteren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Ergebnis bestehe damit

eine Beteiligungspflicht des Kantons Glarus.

2.2

Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den

Standpunkt, Art. 161 und 162 EG ZGB betreffend das Verfahren zur Festlegung

der Beteiligungspflicht an einem gemeinschaftlichen Unternehmen zur

Bodenverbesserung seien analog auf die Festlegung des Korporationsperimeters

anzuwenden, weshalb der Beschwerdegegner 2 im Ergebnis zu Recht über die von

ihm, dem Beschwerdegegner 1, eingereichte Einsprache befunden habe. Sodann

gelte Art. 191 Abs. 1 EG ZGB für Liegenschaften im Sinne von Art. 189 Abs.1

EG ZGB und für solche, welche mit Art. 189 Abs. 2 EG ZGB erfasst würden.

Ferner unterstütze der Kanton mit Hochwasserprojekten sowohl Menschen als

auch erhebliche Sachwerte. Er beteilige sich gestützt auf Art. 203 Abs. 1 EG

ZGB im Regelfall an Hochwasserschutzmassnahmen, sofern diese zweckmässig

sowie wirtschaftlich seien und die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten

würden. Schliesslich entspreche die durch den Beschwerdegegner 2 vorgenommene

Auslegung von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB einer über hundertjährigen Praxis, da

der Kanton für Kantonsstrassen innerhalb des Perimeters bislang nicht von

Korporationen veranlagt worden sei.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 vertritt die Auffassung,

Art. 191 EG ZGB sei auf die vorliegend strittigen Parzellen, auf denen die

Kantonsstrasse verlaufen würden, anwendbar. Die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Ungleichbehandlung lasse sich rechtfertigen und halte dem

Rechtsgleichheitsgebot sowie dem Willkürverbot stand. Zumindest lasse sich

Art. 191 EG ZGB im Zusammenspiel mit Art. 203 EG ZGB verfassungskonform

auslegen, weshalb der Bestimmung die Anwendung im vorliegenden Fall nicht zu

versagen sei.

3.

3.1

Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren zur

Neufestsetzung des Perimeters in Frage stellt und damit die fehlende

Passivlegitimation des Beschwerdegegners 2 im vorliegenden Verfahren

impliziert, ist zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung der

Beteiligungspflicht an einer Runsenkorporation, soweit keine gütliche

Einigung erzielt werden kann und die Korporation eine Zustandsverbesserung im

Sinne von Art. 703 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) anstrebt, der Verfahrensweg

gemäss Art. 161 Abs. 1 f. EG ZGB zu beschreiten ist. Wird dem nicht

nachgekommen, so liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, welche

allerdings geheilt werden kann, wenn den Parteien dadurch kein Rechtsnachteil

erwächst (vgl. VGer-Urteil VG.2005.00036 vom 6. Dezember 2005 E. III/2a,

nicht publiziert). Im gleichen Sinne äusserte sich im Übrigen der Gesetzgeber

in den Materialien zur Einführung des EG ZGB (vgl. Memorial zur

Landsgemeinde 1911, S. 17).

3.2

Im vorliegenden Fall bestehen keine

sachlichen Gründe, um vom vorgenannten Verfahrensablauf abzuweichen.

Einerseits ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich,

weshalb Art. 703 ZGB dadurch überstrapaziert würde. Andererseits ergibt sich

weder aus den übrigen gesetzlichen Bestimmungen noch wird von der

Beschwerdeführerin dargetan, dass ein anderer Weg geeigneter oder gangbarer

wäre. Daran ändert im Übrigen auch ihr Vorbringen nichts, wonach der

Beschwerdegegner 2 bei der Beurteilung befangen gewesen sei. So bringt der

Beschwerdegegner 2 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

sowie die einschlägige Literatur nämlich zu Recht vor, dass ihm einzig aus

dem Umstand, dass er eine Einsprache des eigenen Departements bzw. des

Beschwerdegegners 1 zu behandeln gehabt habe, keine Verletzung eines

gesetzlichen Ausstandgrunds vorgeworfen werden könne. Dies nicht zuletzt

auch, weil der Vorsteher des zuständigen Departements in den Ausstand trat

und bei der Entscheidungsfindung nicht mitwirkte. Darüber hinaus weist der

Beschwerdegegner 2 richtigerweise darauf hin, dass sich eine Konstellation

wie die vorliegende auch in anderen Rechtsbereichen finden lässt, wobei

beispielsweise auf das Staatshaftungsrecht oder auf gewisse Bereiche des

Personalrechts zu verweisen ist.

Aus dem Dargelegten ergibt

sich, dass der von den Beschwerdegegnern gewählte Verfahrensweg insgesamt

nicht zu beanstanden ist. Damit bleibt nachfolgend eine allfällige

Beteiligungspflicht des Kantons Glarus an der Beschwerdeführerin zu prüfen.

4.

Die Wuhrpflicht und der

Schutz der Ufer an Flüssen, Bächen und Runsen liegt auf dem Grundeigentum,

und zwar, wenn nicht durch Rechtsgeschäft oder Spruch zuständiger Behörden

etwas anderes festgesetzt ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften und

Bauwerken, welche unmittelbar an jene Gewässer anstossen (Art. 189 Abs. 1

EG ZGB). In zweiter Linie werden, wenn eine billige Lastenverteilung

dies erfordert, die Eigentümer von Liegenschaften und Bauwerken herangezogen,

welche durch die zu erstellenden Schutzbauten von Beschädigungen bewahrt

werden sollen (Art. 189 Abs. 2 EG ZGB). Die Reinigung von Fluss-, Bach-

und Runsenbetten von Material jeder Art, das den Abfluss des Wassers hemmt,

liegt den beidseitigen Anstössern sowie den Eigentümern der durch allfällige

Überschwemmungen zunächst bedrohten Liegenschaften und Bauwerken ob (Art. 196

Abs. 1 EG ZGB). Wenn die nach den Art. 189 und 196 EG ZGB erforderlichen

Wuhrungen und Ausräumungen der Wasserläufe nicht ohne Weiteres von den

Verpflichteten oder von den Gemeinden ausgeführt werden und wenn das

öffentliche Interesse es erheischt, oder wo es der Natur der Sache nach

wünschbar erscheint, haben alle Verpflichteten eine Korporation zu bilden

(vgl. Art. 200 Abs. 1 EG ZGB). Die Beteiligungspflicht richtet sich nach

der Grösse und nach dem Wert der Liegenschaften und Bauwerke sowie nach der

ihnen voraussichtlich drohenden Gefahr, wobei ähnliche, bereits auf einzelnen

Grundstücken haftende Lasten oder Dienstbarkeiten angemessen zu

berücksichtigen sind (Art. 200 Abs. 2 EG ZGB).

5.

5.1

Vorliegend stützen sich die Beschwerdegegner bei der

Beurteilung der strittigen Beteiligungspflicht auf Art. 191 Abs. 1 EG ZGB,

wonach der Kanton für Wuhrpflichten nicht in Anspruch genommen werden kann,

wenn Landstrassen an Flüsse, Bäche oder Runsen zu liegen kommen. Während die

Parteien zu Recht nicht in Abrede stellen, dass von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB

die direkt an das jeweilige Gewässer anliegenden Kantonsstrassen erfasst

werden, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass keine

mittelbar im Perimeter liegenden und im Eigentum des Kantons stehenden

Kantonsstrassenparzellen von der Wuhrpflicht auszunehmen sind.

5.2

Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist

eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text

nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach

seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller

Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrundeliegenden

Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf

nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe

dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung

wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der

Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen

Vorschriften ergeben (BGE 141 V 674 E. 2.2, 139 V 148 E. 5.1, je mit

Hinweisen; VGer-Urteil VG.2021.00074 vom 24. März 2022 E. II/5.2).

5.2.1

Eine grammatikalische Auslegung von Art. 191 Abs. 1

EG ZGB ergibt, dass der Kanton zumindest dann von einer Beteiligungspflicht

für eine Kantonsstrassenparzelle innerhalb des massgebenden Perimeters

befreit ist, wenn diese direkt am jeweiligen Gewässer zu liegen kommt. Soweit

eine solche Liegenschaft nicht direkt ans Gewässer angrenzt, gleichzeitig

aber im Perimeter liegt, schweigt sich die Bestimmung über eine

diesbezügliche Beitragspflicht aus. Mangels einer einschlägigen Rechtsprechung

hierzu ist die Bestimmung unter Beizug weiterer Elemente auszulegen.

5.2.2

5.2.2.1

Das historische Auslegungselement stützt sich auf

die Materialien der Gesetzgebung. Dem Entwurf vom 22. September 1910, mit

welchem der Regierungsrat dem Landrat die Einführung des EG ZGB beantragte,

lässt sich entnehmen, dass § 188 EG ZGB denselben Wortlaut wie der heute

geltende Art. 191 Abs. 1 EG ZGB aufweist. Des Weiteren beschränkte sich der

Regierungsrat in § 186 EG ZGB auf die Nennung der primären Beitragspflicht der

unmittelbar an die Gewässer anstossenden Grundstücke. Eine subsidiäre

Beitragspflicht gemäss aktuell geltendem Art. 189 Abs. 2 EG ZGB wurde

zunächst nicht ins EG ZGB aufgenommen. Sodann hielt der Regierungsrat im

Bericht an den Landrat vom 22. September 1910 fest, dass es

gerechtfertigt sei, die bereits bestehenden Erlasse (unter anderem das Gesetz

über die obligatorische Bildung von Korporationen zum Schutze gegen Flinsen,

Erdrutschungen, Runsen, Wild- und Waldbäche vom 4. Mai 1890, genehmigt vom

Bundesrat am 15. August 1890 [Runsengesetz], vgl. hierzu im Landsbuch

des Kantons Glarus, zweiter Theil, 1892, S. 373 ff.), welche eine Reihe

von gleichartigen Bestimmungen und Grundsätze enthielten, nach Sprache und

logischem Aufbau besser und einheitlicher zu ordnen und in das neu zu

schaffende Gesetz aufzunehmen. Dabei seien nur wenige materielle Änderungen

vorgenommen worden (vgl. Memorial zur Landsgemeinde 1911, S. 16), wobei

der Regierungsrat hinsichtlich der §§ 186 und 188 EG ZGB keine solchen Änderungen

genannt hat. Ferner ergibt sich aus dem Entwurf der landrätlichen Kommission

vom 7. Januar 1911, dass diese den vom Regierungsrat vorgeschlagenen

§ 186 EG ZGB unverändert hat übernehmen, § 188 EG ZGB allerdings hat

streichen wollen. Im Nachtrag vom 2. Februar 1911 änderte die

landrätliche Kommission ihre Meinung dahingehend, als dass sie § 188 EG ZGB

gemäss regierungsrätlichem Entwurf wieder aufnahm. Die §§ 186 und 188 EG ZGB

fanden ihren Niederschlag schliesslich in den §§ 189 und 191 EG ZGB

(vgl. Memorial zur Landsgemeinde 1911, Separatabdruck, S. 56),

wobei der Entwurf am 7. Mai 1911 die stillschweigende Sanktion bzw.

Zustimmung der Landsgemeinde erhielt (vgl. hierzu das Protokoll zur

Landsgemeinde 1911, Traktandum 4). Schliesslich lässt sich der Änderungstabelle

entnehmen, dass der heutige Art. 191 Abs. 1 EG ZGB seit dessen Erlass nie

geändert wurde, wogegen Art. 189 EG ZGB am 6. Mai 1951 totalrevidiert

und im Jahr 2012 geändert wurde. Dabei war zunächst einzig vorgesehen, im

damaligen § 189 Abs. 1 EG ZGB nebst den Grundstücken auch Bauwerke zu

erwähnen (vgl. Memorial zur Landsgemeinde 1951, S. 63). Entgegen diesem

Vorschlag von Regierungs- und Landrat beschloss die Landsgemeinde auf Antrag

von Paul Rhyner aus Elm hin allerdings, dass § 189 EG ZGB mit einem

Absatz ergänzt wird (vgl. hierzu das Protokoll der Landsgemeinde vom 6. Mai

1951, Traktandum 12). Dieser entspricht dem heutigen Art. 189 Abs. 2 EG

ZGB und sieht vor, dass "in zweiter Linie, wenn eine billige

Lastenverteilung dies erfordert, die Eigentümer von Liegenschaften und

Bauwerken herangezogen werden, welche durch die zu erstellenden Schutzbauten

vor Beschädigungen bewahrt werden sollen." Im Jahr 2012 erfolgte

schliesslich eine redaktionelle Änderung von Art. 189 Abs. 1 EG ZGB,

indem Vertrag durch Rechtsgeschäft ersetzt wurde. Der materielle Gehalt der

Bestimmung wurde dadurch aber nicht verändert.

5.2.2.2

Die oben dargelegten Materialien erhellen, dass der

Gesetzgeber weder für die direkt am Gewässer noch für die übrigen im

Perimeter liegenden Kantonsstrassenparzellen eine Beteiligungspflicht des

Kantons an Korporationen vorsehen wollte. So lässt sich sowohl dem

Runsengesetz von 1890 als auch der ursprünglichen Fassung des EG ZGB von

1911, welche gegenüber dem Runsengesetz keine wesentlichen materiellen

Änderungen betreffend Beteiligungspflicht erfahren hat, lediglich eine

primäre Pflicht für Gemeinden, Tagwen und direkte Anstösser entnehmen. Der

Kanton wurde darin explizit nicht erwähnt, wobei diesbezüglich auch auf die

§§ 2 und 7 Runsengesetz hinzuweisen ist, wonach lediglich Gemeinden, Tagwen,

Korporationen oder Private (nicht aber das Land Glarus) in die Pflicht zu

nehmen sind. Darüber hinaus wird in § 8 Runsengesetz ebenfalls keine

Beteiligungspflicht, sondern lediglich eine fallbezogene Entschädigungspflicht

für Kantonsstrassenparzellen festgehalten. Dies indem die Korporationen bei

drohender Gefahr Brücken und Strassen, deren Unterhalt auf dem Lande haftet,

bestmöglich zu schützen haben, wobei das Land hierfür Entschädigung,

nötigenfalls nach einer Festsetzung durch die kantonale Schatzungskommission,

zu leisten hat. Auch § 11 Runsengesetz statuiert analog zu Art. 203 EG

ZGB nur eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung, um für die Arbeiten im

Zusammenhang mit der Wuhrpflicht einen angemessenen Beitrag zu leisten.

Sodann sah Art. 189 EG ZGB bei Inkrafttreten lediglich eine Pflicht der

unmittelbar an das Gewässer anstossenden Liegenschaften und Bauwerke vor,

welche in Verbindung mit Art. 191 Abs. 1 EG ZGB für

Kantonsstrassenparzellen aber gerade ausgeschlossen wurde. Dabei ist nicht

davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Wuhrpflicht im Rahmen der

Totalrevision von Art. 189 EG ZGB und dem Einfügen von Art. 189 Abs. 2 EG ZGB

bzw. der subsidiären Beteiligungspflicht im Jahre 1951 auf die im Perimeter,

nicht aber am Gewässer liegenden Kantonsstrassenparzellen hat ausweiten

wollen. Vielmehr legen die oben genannten Materialien es nahe, dass der

Gesetzgeber von einer Neuformulierung des Art. 191 Abs. 1 EG ZGB absah, weil

der darin enthaltene Ausschluss des Kantons für seine

Kantonsstrassenparzellen auch für die später ins Gesetz aufgenommene

sekundäre Beteiligungspflicht gemäss Art. 189 Abs. 2 EG ZGB Gültigkeit hat,

andernfalls er diese Abweichung vom früher geltenden Grundsatz wohl explizit

vorgesehen hätte.

5.2.3

Im Rahmen der systematischen Auslegung ist

unter anderem die Stellung einer gesetzlichen Regelung in der Rechtsordnung

zu berücksichtigen. Art. 191 Abs. 1 ist wie Art. 189 unter der Wuhrpflicht

und der Offenhaltung der Wasserläufe im EG ZGB verortet. Vor dem Hintergrund,

dass der Gesetzgeber Art. 189 Abs. 2 EG ZGB erst 1951 ins Gesetz aufgenommen

und die weiteren Bestimmungen in diesem Abschnitt nicht geändert hat, ist

davon auszugehen, dass Art. 191 Abs. 1 i.V.m. Art. 189 Abs. 1 EG ZGB

eine Beteiligungspflicht des Kantons für seine Kantonsstrassenparzellen im

jeweiligen Perimeter gänzlich ausschliesst. Weiter benennt Art. 189 EG ZGB in

Abs. 1 nach wie vor die unmittelbaren Anstösser als primär pflichtig,

wovon der Kanton für seine Kantonsstrassenparzellen ausgenommen wurde.

Aufgrund der Gesetzessystematik in Verbindung mit der oben dargelegten

historischen Auslegung erscheint es naheliegend, dass den Kanton auch keine

diesbezügliche subsidiäre Pflicht trifft.

5.2.4

Letztlich ist auf den Zweck der Beteiligungspflicht

und deren Ausnahme gemäss Art. 191 Abs. 1 EG ZGB einzugehen. Hierbei ist

zunächst darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Interessen des Kantons sich

von denjenigen der übrigen im Perimeter liegenden Grundstücks- und Bauwerksbesitzer,

insbesondere denjenigen der privaten Parzelleneigentümer, wesentlich

unterscheiden. So ist das Interesse des Kantons hauptsächlich in der

Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Kantonsstrasse begründet, womit er

hinsichtlich der Kantonsstrassen ausschliesslich allgemeine öffentliche

Interessen verfolgt. Demgegenüber handelt es sich bei der Beteiligung an

einer Korporation sowie bei dem damit zusammenhängenden Perimeterbeitrag

nicht um eine Abgabe zur Deckung von Aufwendungen, die überwiegend oder ganz

der Allgemeinheit zukommen. Vielmehr werden damit Bau und Unterhalt von

Einrichtungen und Massnahmen an Wasserläufen und Runsen zum Schutz des

Grundeigentums im unmittelbaren und mittelbaren Einzugsgebiet finanziert. Den

betreffenden Eigentümern entsteht dadurch insoweit ein besonderer Nutzen

bzw. wirtschaftlicher Vorteil, als einerseits Schäden durch Hochwasser

und Murgänge vermieden oder vermindert werden und ihnen andererseits die vom

Gesetz auferlegten Verpflichtungen gemäss Art. 189 und 196 EG ZGB abgenommen

werden. Sodann ist festzuhalten, dass die Beiträge zur Verfolgung des

statutarischen Zwecks einer Korporation von dieser und nicht vom Gemeinwesen

erhoben werden, weshalb die betreffenden Einnahmen keineswegs für den Schutz

der Allgemeinheit vor Naturkatastrophen bzw. zur Finanzierung von

Alarmierungs- und Zivilschutzmassnahmen bestimmt sind. Zwar hielt das

Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid fest, dass es sich bei den

betroffenen Korporationen um gemeinsame Unternehmen der auf eine lange

Rechtstradition zurückgehenden genossenschaftlichen Selbsthilfe handelt,

welche nicht nur im Interesse aller verpflichteten Grundeigentümer, sondern

auch im öffentlichen Interesse liegen. Dieses besteht allerdings vor allem

darin, dass die im Sinne einer Abgrenzung zwischen den Aufgaben des

Gemeinwesens und den Rechten und Pflichten der Grundeigentümer den Letzteren

zukommenden Verpflichtungen (vgl. Art. 189 und 196 EG ZGB) auch dann nicht

der Allgemeinheit überbunden werden sollen, wenn sie die Möglichkeiten einer

Einzelperson überschreiten (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 2P.281/2005 vom 27.

März 2006 E. 3.2; VGer-Urteil VG.2004.00139 vom 30. August 2005

E. III/4c und 5c). Letztlich ist mit Blick auf die abgestufte

Wuhrpflicht gemäss Art. 189 EG ZGB festzuhalten, dass Art. 191 Abs. 1 EG ZGB

und die Unterstützungsmöglichkeit des Kantons gemäss Art. 203 EG ZGB

ihres Sinnes zumindest teilweise entleert würden, wenn der Kanton von der

Beitragspflicht für primär gefährdete Abschnitte befreit, für die übrigen im

Perimeter liegenden Teile der Kantonsstrassenparzellen aber beitragspflichtig

wäre. Dies nicht zuletzt, weil die Befreiung offensichtlich im Umstand

begründet ist, dass der Kanton gestützt auf die jeweiligen Einzelgesetze

ohnehin für eine genügende Sicherheit der Kantonsstrassenparzellen zu sorgen

hat (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts Bern ZK 2019 190 vom 17. April

2020.

E. II/3.1; vgl. zur Strassenbaulast aber auch Art. 31 StrG sowie

das Memorial zur Landsgemeinde 1971, S. 9 ff.) und, sofern er

Unterstützungsbedarf sieht, eine anderweitige Möglichkeit für finanzielle

Leistungen vonseiten des Kantons besteht (vgl. etwa Art. 203 EG ZGB).

6.

Zusammenfassend ergibt

eine Auslegung von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB, dass der Kanton für die

Wuhrpflicht seiner im Perimeter liegenden Kantonsstrassenparzellen nicht in

Anspruch genommen werden darf. Dies entspricht dem (historischen)

gesetzgeberischen Willen und gilt unabhängig davon, ob die streitbetroffene

Parzelle direkt am jeweiligen Gewässer oder lediglich innerhalb des

Perimeters liegt. Mit Blick auf die bestehende gesetzliche Grundlage einer

Befreiung und angesichts dessen, dass sich die Interessen der betroffenen

Grundeigentümer wesentlich von denjenigen des Kantons Glarus unterscheiden,

geht sodann auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des

Gleichbehandlungs- sowie des Willkürverbots fehl. Schliesslich bleibt darauf

hinzuweisen, dass auch die langjährige Praxis zur Beteiligungspflicht im

Kanton Glarus für das vorliegende Auslegungsergebnis spricht.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Die Gerichtskosten des

vorliegenden Verfahrens sind nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG der

unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemeinden und weitere

öffentlich-rechtliche Körperschaften sind gemäss Art. 135 Abs. 2 VRG

gegenüber kantonalen Behörden dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als

Partei beteiligt und an der Angelegenheit wirtschaftlich interessiert sind.

Das Verwaltungsgericht geht bei Abgabestreitigkeiten wie der vorliegenden in

ständiger Praxis von einem wirtschaftlichen Interesse der als Partei

beteiligten kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt aus

(vgl. VGer-Urteil VG.2015.00105/106 vom 11. Februar 2016 E. III/1,

VG.2014.00123 vom 30. April 2015 E. III/1). Folglich sind die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von pauschal Fr.

1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Eine Parteientschädigung steht

der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (Art. 138 Abs. 3 lit.

a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von

Fr. 1'500.- auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]