VG.2022.00003
Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)
2. Juni 2022Deutsch18 min
der Perimetergrenze, namentlich durch die Ausführung von erforderlichen Verbauungsarbeiten,
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 2. Juni 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2022.00003
Korporation A.______
Beschwerdeführerin
gegen
1.
Departement Bau und
Umwelt des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
2.
Regierungsrat des Kantons
Glarus
betreffend
Neufestlegung Korporationsperimeter
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Korporation A.______ mit Sitz in […] ist eine
Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. Art. 34 des Gesetzes
über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus
vom 7. Mai 1911 [EG ZGB]). Ihr Zweck besteht in der für die Abwehr von
Hochwasser- und Murganggefahren notwendigen Sicherung des X-Bachs innerhalb
der Perimetergrenze, namentlich durch die Ausführung von erforderlichen Verbauungsarbeiten,
den Unterhalt von Bauwerken sowie die Offenhaltung von Bächen (vgl. Art.
1 f. der Korporationsstatuten in der vom Regierungsrat des Kantons Glarus am […] genehmigten
Fassung).
1.2 Die Korporation A.______ beauftragte die B.______
AG mit der Erstellung einer Gefahrenkarte, welche die Situation am X-Bach vor
allen wasserbaulichen Massnahmen zeigt, sowie mit der Definition des
Korporationsperimeters. Das diesbezügliche Auflagendossier wurde am 13.
Januar 2021 erstattet, wobei auf der Liste der einbezogenen Liegenschaften
unter anderem drei im Eigentum des Kantons Glarus stehende Parzellen, auf
welchen die Kantonsstrasse verläuft (Parz.-Nrn. 01, 02 und 03,
Grundbuch […]), aufgeführt wurden. In der Folge wurden die
Unterlagen im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Korporationsperimeters
nach Massgabe von Art. 161 ff. EG ZGB während 30 Tagen öffentlich aufgelegt
(vgl. dazu die Publikation im Amtsblatt vom […]).
1.3 Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus
(DBU) gelangte am 15. Februar 2021 an den Regierungsrat und beantragte
die Aufhebung der Beteiligungspflicht des Kantons Glarus an der Korporation
A.______, soweit diese nicht als nichtig zu betrachten sei. Dieser hiess die
Einsprache am 21. Dezember 2021 gut (Disp.-Ziff. 1) und wies die
Korporation A.______ an, im Rahmen der Neufestsetzung des
Korporationsperimeters die im Grundeigentum des Kantons Glarus stehenden
Parz.-Nrn. 01, 02 und 03, Grundbuch […], von der Beteiligungspflicht auszunehmen
(Disp.-Ziff. 2).
2.
Gegen den Entscheid des
Regierungsrats erhob die Korporation A.______ am 17. Januar 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Die
Neufestlegung des Korporationsperimeters und die damit verbundene
Beteiligungspflicht des Kantons Glarus mit seinen Strassenparzellen gemäss
Amtsblattpublikation vom 20. Januar 2021 sei zu bestätigen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das DBU beantragte am 14. Februar 2022 die
Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Der Regierungsrat liess sich am
14. März 2022 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten der Korporation A.______.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten (vgl. auch nachstehende E. II/3).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es
sei fraglich, ob die Neufestlegung des Perimeters rechtmässig erfolgt bzw. ob
hierfür das richtige Verfahren zur Anwendung gelangt sei. Das gewählte
Vorgehen habe dazu geführt, dass der Beschwerdegegner 2 eine Einsprache
seines eigenen Departements, des Beschwerdegegners 1, habe überprüfen müssen,
womit er in der Sache befangen gewesen sei. Sodann habe sich der Kanton
Glarus angemessen am Unterhalt der bestehenden Verbauungen beim X-Bach sowie
dem Freihalten des Bachlaufs zu beteiligen, da ihm aus der Korporationstätigkeit
ein wirtschaftlicher Sondervorteil zukomme. Ferner könne Art. 191 EG ZGB
nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche Kantonsstrassen von einer
Beteiligungspflicht auszunehmen seien. Eine solche Auslegung weiche vom
eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ab. Daher seien ausschliesslich direkt am
jeweiligen Gewässer liegende Kantonsstrassen von der Wuhrpflicht befreit.
Schliesslich bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Kreis der
Beitragspflichtigen, der Bemessung der Beitragspflicht und Art. 203 EG ZGB.
Im Übrigen handle es sich bei dem von den Beschwerdegegnern vorgebrachten
Art. 31 des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971 (StrG) lediglich um eine
Kann-Vorschrift und befreie den Werkeigentümer in keiner Weise davon,
weiteren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Ergebnis bestehe damit
eine Beteiligungspflicht des Kantons Glarus.
2.2
Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den
Standpunkt, Art. 161 und 162 EG ZGB betreffend das Verfahren zur Festlegung
der Beteiligungspflicht an einem gemeinschaftlichen Unternehmen zur
Bodenverbesserung seien analog auf die Festlegung des Korporationsperimeters
anzuwenden, weshalb der Beschwerdegegner 2 im Ergebnis zu Recht über die von
ihm, dem Beschwerdegegner 1, eingereichte Einsprache befunden habe. Sodann
gelte Art. 191 Abs. 1 EG ZGB für Liegenschaften im Sinne von Art. 189 Abs.1
EG ZGB und für solche, welche mit Art. 189 Abs. 2 EG ZGB erfasst würden.
Ferner unterstütze der Kanton mit Hochwasserprojekten sowohl Menschen als
auch erhebliche Sachwerte. Er beteilige sich gestützt auf Art. 203 Abs. 1 EG
ZGB im Regelfall an Hochwasserschutzmassnahmen, sofern diese zweckmässig
sowie wirtschaftlich seien und die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten
würden. Schliesslich entspreche die durch den Beschwerdegegner 2 vorgenommene
Auslegung von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB einer über hundertjährigen Praxis, da
der Kanton für Kantonsstrassen innerhalb des Perimeters bislang nicht von
Korporationen veranlagt worden sei.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 vertritt die Auffassung,
Art. 191 EG ZGB sei auf die vorliegend strittigen Parzellen, auf denen die
Kantonsstrasse verlaufen würden, anwendbar. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Ungleichbehandlung lasse sich rechtfertigen und halte dem
Rechtsgleichheitsgebot sowie dem Willkürverbot stand. Zumindest lasse sich
Art. 191 EG ZGB im Zusammenspiel mit Art. 203 EG ZGB verfassungskonform
auslegen, weshalb der Bestimmung die Anwendung im vorliegenden Fall nicht zu
versagen sei.
3.
3.1
Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren zur
Neufestsetzung des Perimeters in Frage stellt und damit die fehlende
Passivlegitimation des Beschwerdegegners 2 im vorliegenden Verfahren
impliziert, ist zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung der
Beteiligungspflicht an einer Runsenkorporation, soweit keine gütliche
Einigung erzielt werden kann und die Korporation eine Zustandsverbesserung im
Sinne von Art. 703 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) anstrebt, der Verfahrensweg
gemäss Art. 161 Abs. 1 f. EG ZGB zu beschreiten ist. Wird dem nicht
nachgekommen, so liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, welche
allerdings geheilt werden kann, wenn den Parteien dadurch kein Rechtsnachteil
erwächst (vgl. VGer-Urteil VG.2005.00036 vom 6. Dezember 2005 E. III/2a,
nicht publiziert). Im gleichen Sinne äusserte sich im Übrigen der Gesetzgeber
in den Materialien zur Einführung des EG ZGB (vgl. Memorial zur
Landsgemeinde 1911, S. 17).
3.2
Im vorliegenden Fall bestehen keine
sachlichen Gründe, um vom vorgenannten Verfahrensablauf abzuweichen.
Einerseits ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich,
weshalb Art. 703 ZGB dadurch überstrapaziert würde. Andererseits ergibt sich
weder aus den übrigen gesetzlichen Bestimmungen noch wird von der
Beschwerdeführerin dargetan, dass ein anderer Weg geeigneter oder gangbarer
wäre. Daran ändert im Übrigen auch ihr Vorbringen nichts, wonach der
Beschwerdegegner 2 bei der Beurteilung befangen gewesen sei. So bringt der
Beschwerdegegner 2 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
sowie die einschlägige Literatur nämlich zu Recht vor, dass ihm einzig aus
dem Umstand, dass er eine Einsprache des eigenen Departements bzw. des
Beschwerdegegners 1 zu behandeln gehabt habe, keine Verletzung eines
gesetzlichen Ausstandgrunds vorgeworfen werden könne. Dies nicht zuletzt
auch, weil der Vorsteher des zuständigen Departements in den Ausstand trat
und bei der Entscheidungsfindung nicht mitwirkte. Darüber hinaus weist der
Beschwerdegegner 2 richtigerweise darauf hin, dass sich eine Konstellation
wie die vorliegende auch in anderen Rechtsbereichen finden lässt, wobei
beispielsweise auf das Staatshaftungsrecht oder auf gewisse Bereiche des
Personalrechts zu verweisen ist.
Aus dem Dargelegten ergibt
sich, dass der von den Beschwerdegegnern gewählte Verfahrensweg insgesamt
nicht zu beanstanden ist. Damit bleibt nachfolgend eine allfällige
Beteiligungspflicht des Kantons Glarus an der Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.
Die Wuhrpflicht und der
Schutz der Ufer an Flüssen, Bächen und Runsen liegt auf dem Grundeigentum,
und zwar, wenn nicht durch Rechtsgeschäft oder Spruch zuständiger Behörden
etwas anderes festgesetzt ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften und
Bauwerken, welche unmittelbar an jene Gewässer anstossen (Art. 189 Abs. 1
EG ZGB). In zweiter Linie werden, wenn eine billige Lastenverteilung
dies erfordert, die Eigentümer von Liegenschaften und Bauwerken herangezogen,
welche durch die zu erstellenden Schutzbauten von Beschädigungen bewahrt
werden sollen (Art. 189 Abs. 2 EG ZGB). Die Reinigung von Fluss-, Bach-
und Runsenbetten von Material jeder Art, das den Abfluss des Wassers hemmt,
liegt den beidseitigen Anstössern sowie den Eigentümern der durch allfällige
Überschwemmungen zunächst bedrohten Liegenschaften und Bauwerken ob (Art. 196
Abs. 1 EG ZGB). Wenn die nach den Art. 189 und 196 EG ZGB erforderlichen
Wuhrungen und Ausräumungen der Wasserläufe nicht ohne Weiteres von den
Verpflichteten oder von den Gemeinden ausgeführt werden und wenn das
öffentliche Interesse es erheischt, oder wo es der Natur der Sache nach
wünschbar erscheint, haben alle Verpflichteten eine Korporation zu bilden
(vgl. Art. 200 Abs. 1 EG ZGB). Die Beteiligungspflicht richtet sich nach
der Grösse und nach dem Wert der Liegenschaften und Bauwerke sowie nach der
ihnen voraussichtlich drohenden Gefahr, wobei ähnliche, bereits auf einzelnen
Grundstücken haftende Lasten oder Dienstbarkeiten angemessen zu
berücksichtigen sind (Art. 200 Abs. 2 EG ZGB).
5.
5.1
Vorliegend stützen sich die Beschwerdegegner bei der
Beurteilung der strittigen Beteiligungspflicht auf Art. 191 Abs. 1 EG ZGB,
wonach der Kanton für Wuhrpflichten nicht in Anspruch genommen werden kann,
wenn Landstrassen an Flüsse, Bäche oder Runsen zu liegen kommen. Während die
Parteien zu Recht nicht in Abrede stellen, dass von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB
die direkt an das jeweilige Gewässer anliegenden Kantonsstrassen erfasst
werden, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass keine
mittelbar im Perimeter liegenden und im Eigentum des Kantons stehenden
Kantonsstrassenparzellen von der Wuhrpflicht auszunehmen sind.
5.2
Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist
eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrundeliegenden
Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf
nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe
dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der
Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Vorschriften ergeben (BGE 141 V 674 E. 2.2, 139 V 148 E. 5.1, je mit
Hinweisen; VGer-Urteil VG.2021.00074 vom 24. März 2022 E. II/5.2).
5.2.1
Eine grammatikalische Auslegung von Art. 191 Abs. 1
EG ZGB ergibt, dass der Kanton zumindest dann von einer Beteiligungspflicht
für eine Kantonsstrassenparzelle innerhalb des massgebenden Perimeters
befreit ist, wenn diese direkt am jeweiligen Gewässer zu liegen kommt. Soweit
eine solche Liegenschaft nicht direkt ans Gewässer angrenzt, gleichzeitig
aber im Perimeter liegt, schweigt sich die Bestimmung über eine
diesbezügliche Beitragspflicht aus. Mangels einer einschlägigen Rechtsprechung
hierzu ist die Bestimmung unter Beizug weiterer Elemente auszulegen.
5.2.2
5.2.2.1
Das historische Auslegungselement stützt sich auf
die Materialien der Gesetzgebung. Dem Entwurf vom 22. September 1910, mit
welchem der Regierungsrat dem Landrat die Einführung des EG ZGB beantragte,
lässt sich entnehmen, dass § 188 EG ZGB denselben Wortlaut wie der heute
geltende Art. 191 Abs. 1 EG ZGB aufweist. Des Weiteren beschränkte sich der
Regierungsrat in § 186 EG ZGB auf die Nennung der primären Beitragspflicht der
unmittelbar an die Gewässer anstossenden Grundstücke. Eine subsidiäre
Beitragspflicht gemäss aktuell geltendem Art. 189 Abs. 2 EG ZGB wurde
zunächst nicht ins EG ZGB aufgenommen. Sodann hielt der Regierungsrat im
Bericht an den Landrat vom 22. September 1910 fest, dass es
gerechtfertigt sei, die bereits bestehenden Erlasse (unter anderem das Gesetz
über die obligatorische Bildung von Korporationen zum Schutze gegen Flinsen,
Erdrutschungen, Runsen, Wild- und Waldbäche vom 4. Mai 1890, genehmigt vom
Bundesrat am 15. August 1890 [Runsengesetz], vgl. hierzu im Landsbuch
des Kantons Glarus, zweiter Theil, 1892, S. 373 ff.), welche eine Reihe
von gleichartigen Bestimmungen und Grundsätze enthielten, nach Sprache und
logischem Aufbau besser und einheitlicher zu ordnen und in das neu zu
schaffende Gesetz aufzunehmen. Dabei seien nur wenige materielle Änderungen
vorgenommen worden (vgl. Memorial zur Landsgemeinde 1911, S. 16), wobei
der Regierungsrat hinsichtlich der §§ 186 und 188 EG ZGB keine solchen Änderungen
genannt hat. Ferner ergibt sich aus dem Entwurf der landrätlichen Kommission
vom 7. Januar 1911, dass diese den vom Regierungsrat vorgeschlagenen
§ 186 EG ZGB unverändert hat übernehmen, § 188 EG ZGB allerdings hat
streichen wollen. Im Nachtrag vom 2. Februar 1911 änderte die
landrätliche Kommission ihre Meinung dahingehend, als dass sie § 188 EG ZGB
gemäss regierungsrätlichem Entwurf wieder aufnahm. Die §§ 186 und 188 EG ZGB
fanden ihren Niederschlag schliesslich in den §§ 189 und 191 EG ZGB
(vgl. Memorial zur Landsgemeinde 1911, Separatabdruck, S. 56),
wobei der Entwurf am 7. Mai 1911 die stillschweigende Sanktion bzw.
Zustimmung der Landsgemeinde erhielt (vgl. hierzu das Protokoll zur
Landsgemeinde 1911, Traktandum 4). Schliesslich lässt sich der Änderungstabelle
entnehmen, dass der heutige Art. 191 Abs. 1 EG ZGB seit dessen Erlass nie
geändert wurde, wogegen Art. 189 EG ZGB am 6. Mai 1951 totalrevidiert
und im Jahr 2012 geändert wurde. Dabei war zunächst einzig vorgesehen, im
damaligen § 189 Abs. 1 EG ZGB nebst den Grundstücken auch Bauwerke zu
erwähnen (vgl. Memorial zur Landsgemeinde 1951, S. 63). Entgegen diesem
Vorschlag von Regierungs- und Landrat beschloss die Landsgemeinde auf Antrag
von Paul Rhyner aus Elm hin allerdings, dass § 189 EG ZGB mit einem
Absatz ergänzt wird (vgl. hierzu das Protokoll der Landsgemeinde vom 6. Mai
1951, Traktandum 12). Dieser entspricht dem heutigen Art. 189 Abs. 2 EG
ZGB und sieht vor, dass "in zweiter Linie, wenn eine billige
Lastenverteilung dies erfordert, die Eigentümer von Liegenschaften und
Bauwerken herangezogen werden, welche durch die zu erstellenden Schutzbauten
vor Beschädigungen bewahrt werden sollen." Im Jahr 2012 erfolgte
schliesslich eine redaktionelle Änderung von Art. 189 Abs. 1 EG ZGB,
indem Vertrag durch Rechtsgeschäft ersetzt wurde. Der materielle Gehalt der
Bestimmung wurde dadurch aber nicht verändert.
5.2.2.2
Die oben dargelegten Materialien erhellen, dass der
Gesetzgeber weder für die direkt am Gewässer noch für die übrigen im
Perimeter liegenden Kantonsstrassenparzellen eine Beteiligungspflicht des
Kantons an Korporationen vorsehen wollte. So lässt sich sowohl dem
Runsengesetz von 1890 als auch der ursprünglichen Fassung des EG ZGB von
1911, welche gegenüber dem Runsengesetz keine wesentlichen materiellen
Änderungen betreffend Beteiligungspflicht erfahren hat, lediglich eine
primäre Pflicht für Gemeinden, Tagwen und direkte Anstösser entnehmen. Der
Kanton wurde darin explizit nicht erwähnt, wobei diesbezüglich auch auf die
§§ 2 und 7 Runsengesetz hinzuweisen ist, wonach lediglich Gemeinden, Tagwen,
Korporationen oder Private (nicht aber das Land Glarus) in die Pflicht zu
nehmen sind. Darüber hinaus wird in § 8 Runsengesetz ebenfalls keine
Beteiligungspflicht, sondern lediglich eine fallbezogene Entschädigungspflicht
für Kantonsstrassenparzellen festgehalten. Dies indem die Korporationen bei
drohender Gefahr Brücken und Strassen, deren Unterhalt auf dem Lande haftet,
bestmöglich zu schützen haben, wobei das Land hierfür Entschädigung,
nötigenfalls nach einer Festsetzung durch die kantonale Schatzungskommission,
zu leisten hat. Auch § 11 Runsengesetz statuiert analog zu Art. 203 EG
ZGB nur eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung, um für die Arbeiten im
Zusammenhang mit der Wuhrpflicht einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Sodann sah Art. 189 EG ZGB bei Inkrafttreten lediglich eine Pflicht der
unmittelbar an das Gewässer anstossenden Liegenschaften und Bauwerke vor,
welche in Verbindung mit Art. 191 Abs. 1 EG ZGB für
Kantonsstrassenparzellen aber gerade ausgeschlossen wurde. Dabei ist nicht
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Wuhrpflicht im Rahmen der
Totalrevision von Art. 189 EG ZGB und dem Einfügen von Art. 189 Abs. 2 EG ZGB
bzw. der subsidiären Beteiligungspflicht im Jahre 1951 auf die im Perimeter,
nicht aber am Gewässer liegenden Kantonsstrassenparzellen hat ausweiten
wollen. Vielmehr legen die oben genannten Materialien es nahe, dass der
Gesetzgeber von einer Neuformulierung des Art. 191 Abs. 1 EG ZGB absah, weil
der darin enthaltene Ausschluss des Kantons für seine
Kantonsstrassenparzellen auch für die später ins Gesetz aufgenommene
sekundäre Beteiligungspflicht gemäss Art. 189 Abs. 2 EG ZGB Gültigkeit hat,
andernfalls er diese Abweichung vom früher geltenden Grundsatz wohl explizit
vorgesehen hätte.
5.2.3
Im Rahmen der systematischen Auslegung ist
unter anderem die Stellung einer gesetzlichen Regelung in der Rechtsordnung
zu berücksichtigen. Art. 191 Abs. 1 ist wie Art. 189 unter der Wuhrpflicht
und der Offenhaltung der Wasserläufe im EG ZGB verortet. Vor dem Hintergrund,
dass der Gesetzgeber Art. 189 Abs. 2 EG ZGB erst 1951 ins Gesetz aufgenommen
und die weiteren Bestimmungen in diesem Abschnitt nicht geändert hat, ist
davon auszugehen, dass Art. 191 Abs. 1 i.V.m. Art. 189 Abs. 1 EG ZGB
eine Beteiligungspflicht des Kantons für seine Kantonsstrassenparzellen im
jeweiligen Perimeter gänzlich ausschliesst. Weiter benennt Art. 189 EG ZGB in
Abs. 1 nach wie vor die unmittelbaren Anstösser als primär pflichtig,
wovon der Kanton für seine Kantonsstrassenparzellen ausgenommen wurde.
Aufgrund der Gesetzessystematik in Verbindung mit der oben dargelegten
historischen Auslegung erscheint es naheliegend, dass den Kanton auch keine
diesbezügliche subsidiäre Pflicht trifft.
5.2.4
Letztlich ist auf den Zweck der Beteiligungspflicht
und deren Ausnahme gemäss Art. 191 Abs. 1 EG ZGB einzugehen. Hierbei ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Interessen des Kantons sich
von denjenigen der übrigen im Perimeter liegenden Grundstücks- und Bauwerksbesitzer,
insbesondere denjenigen der privaten Parzelleneigentümer, wesentlich
unterscheiden. So ist das Interesse des Kantons hauptsächlich in der
Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Kantonsstrasse begründet, womit er
hinsichtlich der Kantonsstrassen ausschliesslich allgemeine öffentliche
Interessen verfolgt. Demgegenüber handelt es sich bei der Beteiligung an
einer Korporation sowie bei dem damit zusammenhängenden Perimeterbeitrag
nicht um eine Abgabe zur Deckung von Aufwendungen, die überwiegend oder ganz
der Allgemeinheit zukommen. Vielmehr werden damit Bau und Unterhalt von
Einrichtungen und Massnahmen an Wasserläufen und Runsen zum Schutz des
Grundeigentums im unmittelbaren und mittelbaren Einzugsgebiet finanziert. Den
betreffenden Eigentümern entsteht dadurch insoweit ein besonderer Nutzen
bzw. wirtschaftlicher Vorteil, als einerseits Schäden durch Hochwasser
und Murgänge vermieden oder vermindert werden und ihnen andererseits die vom
Gesetz auferlegten Verpflichtungen gemäss Art. 189 und 196 EG ZGB abgenommen
werden. Sodann ist festzuhalten, dass die Beiträge zur Verfolgung des
statutarischen Zwecks einer Korporation von dieser und nicht vom Gemeinwesen
erhoben werden, weshalb die betreffenden Einnahmen keineswegs für den Schutz
der Allgemeinheit vor Naturkatastrophen bzw. zur Finanzierung von
Alarmierungs- und Zivilschutzmassnahmen bestimmt sind. Zwar hielt das
Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid fest, dass es sich bei den
betroffenen Korporationen um gemeinsame Unternehmen der auf eine lange
Rechtstradition zurückgehenden genossenschaftlichen Selbsthilfe handelt,
welche nicht nur im Interesse aller verpflichteten Grundeigentümer, sondern
auch im öffentlichen Interesse liegen. Dieses besteht allerdings vor allem
darin, dass die im Sinne einer Abgrenzung zwischen den Aufgaben des
Gemeinwesens und den Rechten und Pflichten der Grundeigentümer den Letzteren
zukommenden Verpflichtungen (vgl. Art. 189 und 196 EG ZGB) auch dann nicht
der Allgemeinheit überbunden werden sollen, wenn sie die Möglichkeiten einer
Einzelperson überschreiten (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 2P.281/2005 vom 27.
März 2006 E. 3.2; VGer-Urteil VG.2004.00139 vom 30. August 2005
E. III/4c und 5c). Letztlich ist mit Blick auf die abgestufte
Wuhrpflicht gemäss Art. 189 EG ZGB festzuhalten, dass Art. 191 Abs. 1 EG ZGB
und die Unterstützungsmöglichkeit des Kantons gemäss Art. 203 EG ZGB
ihres Sinnes zumindest teilweise entleert würden, wenn der Kanton von der
Beitragspflicht für primär gefährdete Abschnitte befreit, für die übrigen im
Perimeter liegenden Teile der Kantonsstrassenparzellen aber beitragspflichtig
wäre. Dies nicht zuletzt, weil die Befreiung offensichtlich im Umstand
begründet ist, dass der Kanton gestützt auf die jeweiligen Einzelgesetze
ohnehin für eine genügende Sicherheit der Kantonsstrassenparzellen zu sorgen
hat (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts Bern ZK 2019 190 vom 17. April
2020.
E. II/3.1; vgl. zur Strassenbaulast aber auch Art. 31 StrG sowie
das Memorial zur Landsgemeinde 1971, S. 9 ff.) und, sofern er
Unterstützungsbedarf sieht, eine anderweitige Möglichkeit für finanzielle
Leistungen vonseiten des Kantons besteht (vgl. etwa Art. 203 EG ZGB).
6.
Zusammenfassend ergibt
eine Auslegung von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB, dass der Kanton für die
Wuhrpflicht seiner im Perimeter liegenden Kantonsstrassenparzellen nicht in
Anspruch genommen werden darf. Dies entspricht dem (historischen)
gesetzgeberischen Willen und gilt unabhängig davon, ob die streitbetroffene
Parzelle direkt am jeweiligen Gewässer oder lediglich innerhalb des
Perimeters liegt. Mit Blick auf die bestehende gesetzliche Grundlage einer
Befreiung und angesichts dessen, dass sich die Interessen der betroffenen
Grundeigentümer wesentlich von denjenigen des Kantons Glarus unterscheiden,
geht sodann auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des
Gleichbehandlungs- sowie des Willkürverbots fehl. Schliesslich bleibt darauf
hinzuweisen, dass auch die langjährige Praxis zur Beteiligungspflicht im
Kanton Glarus für das vorliegende Auslegungsergebnis spricht.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Die Gerichtskosten des
vorliegenden Verfahrens sind nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemeinden und weitere
öffentlich-rechtliche Körperschaften sind gemäss Art. 135 Abs. 2 VRG
gegenüber kantonalen Behörden dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als
Partei beteiligt und an der Angelegenheit wirtschaftlich interessiert sind.
Das Verwaltungsgericht geht bei Abgabestreitigkeiten wie der vorliegenden in
ständiger Praxis von einem wirtschaftlichen Interesse der als Partei
beteiligten kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt aus
(vgl. VGer-Urteil VG.2015.00105/106 vom 11. Februar 2016 E. III/1,
VG.2014.00123 vom 30. April 2015 E. III/1). Folglich sind die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von pauschal Fr.
1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Eine Parteientschädigung steht
der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (Art. 138 Abs. 3 lit.
a VRG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der
Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.- auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3.
Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]