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Entscheid

VG.2022.00009

Vormundschaft

21. April 2022Deutsch12 min

diese zur Durchführung eines Meinungsaustauschverfahrens mit der KESB St. Gallen

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. April 2022

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,

Verwaltungsrichter Walter Salvadori und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw

Valentina Flückiger

in Sachen

VG.2022.00009

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Antragstellerin

des

Kantons Glarus

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Antragsgegnerin

Region

St. Gallen

betreffend

Kompetenzstreitigkeit

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, wohnhaft im Land B.______, bezeichnete

mit Vorsorgeauftrag vom 31. Juli 2018 seine Tochter, C.______, als

Vorsorgebeauftragte. Nachdem diese am 12. Februar 2021 bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus (KESB Glarus) die Validierung des

Vorsorgeauftrags beantragt hatte, ersuchte sie Letztere am 23. Februar 2021

zusätzlich um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die KESB Glarus trat am

25. Februar 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Gesuche nicht ein

und überwies die Sache an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region

St. Gallen (KESB St. Gallen) zur Behandlung.

1.2 In der Folge gelangte die KESB St. Gallen am 16. März

2021 zum Schluss, dass sie örtlich nicht zuständig sei. Sie trat auf die

Anträge von C.______ ebenfalls nicht ein und überwies die Sache an die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil (KESB Wil-Uzwil), welche

ihrerseits die Akten am 17. März 2021 retournierte. Dies unter Hinweis, dass

sie, die KESB St. Gallen, sich zwecks einer abschliessenden Klärung der

Zuständigkeit an die KESB Glarus zu wenden habe.

2.

2.1 C.______ gelangte mit Beschwerde vom 29. März 2021

ans Verwaltungsgericht (Verfahren VG.2021.00026) und beantragte die Aufhebung

der Verfügung der KESB Glarus vom 25. Februar 2021. Die KESB Glarus sei

anzuweisen, den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags von A.______ vom

31. Juli 2018 zu behandeln und die beantragten superprovisorischen Massnahmen

zu erlassen.

2.2 Das Verwaltungsgericht sistierte am 1. April 2021

das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen über die bei dieser

anhängig gemachten Beschwerde. Am 13. Juli 2021 hob Letztere die Verfügung

der KESB St. Gallen vom 16. März 2021 auf und wies die Sache zur Durchführung

des Meinungsaustauschverfahrens mit der KESB Glarus an diese zurück. Der

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.3 In der Folge nahm das Verwaltungsgericht das bei

ihm anhängige Verfahren VG.2021.00026 wieder auf und hiess die Beschwerde am

13. Januar 2022 gut. Es hob die

Verfügung der KESB Glarus vom 25. Februar 2021 auf und wies die Sache an

diese zur Durchführung eines Meinungsaustauschverfahrens mit der KESB St. Gallen

zurück.

3.

Nachdem ein

Meinungsaustauschverfahren zwischen der KESB Glarus und der KESB St. Gallen

erfolglos geblieben war, unterbreitete die KESB Glarus die Frage ihrer

Zuständigkeit am 10. Februar 2022 dem Verwaltungsgericht. Die KESB St. Gallen

verzichtete am 14. Februar 2022 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 444 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) prüft die

Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich

nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die

sie als zuständig erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so

pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in

Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt

werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer

Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4).

1.2

Vorliegend wurde das Gesuch um

Validierung des Vorsorgeauftrags von A.______ zuerst bei der Antragstellerin

eingereicht, welche in der Folge mangels örtlicher Zuständigkeit nicht darauf

eintrat. Demgemäss handelt es sich bei der Antragstellerin um die

erstbefasste Behörde. Zuständige kantonale Beschwerdeinstanz ist das

Verwaltungsgericht (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom

7.

Mai 1911 [EG ZGB]). Entsprechend ist es auch als gerichtliche

Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 4 ZGB für die

Beurteilung der vorliegenden Kompetenzstreitigkeit sachlich und örtlich

zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das

vorliegende Gesuch einzutreten.

2.

Bei

interkantonalen Zuständigkeitskonflikten kann die kantonale Beschwerdeinstanz

nur festlegen, ob die Behörde des eigenen Kantons zuständig ist oder nicht.

Erachtet die Beschwerdeinstanz eine ausserkantonale Behörde als zuständig,

muss sie einen Nichteintretensentscheid fällen. Gegen den Nichteintretensentscheid

kann eine Klage beim Bundesgericht erhoben werden (vgl. BGE 141 III 84 E.

4.7; Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], BSK ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 444 N. 16, mit

Hinweisen). Das hiesige Verwaltungsgericht kann dementsprechend einzig über

die Zuständigkeit der Antragstellerin verbindlich entscheiden.

3.

3.1

Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Validierung des

Vorsorgeauftrags örtlich nicht zuständig zu sein. Der Erwachsenenschutz kenne

keine Zuständigkeit der Behörden am Heimatort. A.______ habe vor seinem

Wegzug ins Land B.______ im Kanton St. Gallen gewohnt und den Vorsorgeauftrag

bei einem Notar in St. Gallen aufgesetzt. Überdies liege sein Vermögen auf

St. Galler Bankkonten und er habe sich zuletzt in einer Klinik in St. Gallen

untersuchen lassen. Aufgrund dieser Umstände bestehe ein enger Bezug von

A.______ zu St. Gallen, weshalb gestützt auf Art. 85 Abs. 3 i.V.m.

Art. 3 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom

18.

Dezember 1987 (IPRG) die dortige KESB örtlich zuständig sei.

3.2

Die Antragsgegnerin stellte sich im Rahmen des

Meinungsaustauschverfahrens auf den Standpunkt, die Antragstellerin sei

gestützt auf Art. 7 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von

Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ)

für die Validierung des Vorsorgeauftrags örtlich zuständig. Es handle sich um

eine subsidiäre Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates, wobei

innerstaatlich die Behörde des Heimatortes und nicht diejenige am letzten

Wohnsitz zuständig sei. Die Anknüpfung an den Heimatort sei im IPRG

verbreitet, wobei auch eine Anwendung von Art. 85 Abs. 3 i.V.m.

Art. 3 IPRG zu einer Zuständigkeit der Antragstellerin führe, da sich diese

zuerst mit dem Fall befasst habe.

4.

4.1

A.______ ist Schweizer

Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land B.______ und Heimatort

in Glarus Nord. Er war vormals in der Schweiz wohnhaft und verfügt über

Vermögenswerte bei verschiedenen Bankinstituten in der Schweiz. Dementsprechend

liegt ein internationaler Sachverhalt vor, wobei strittig und zu beurteilen

ist, ob die örtliche Zuständigkeit an seinen Heimatort anknüpft, wodurch die

Antragstellerin für die Validierung des Vorsorgeauftrags zuständig wäre.

4.2

Das Land B.______ ist zwar kein Vertragsstaat des HEsÜ. Die

Schweiz hat dessen räumlichen Anwendungsbereich aber auch auf

Nichtkonventionsstaaten erweitert. Art. 85 Abs. 2 IPRG verpflichtet die

schweizerischen Behörden und Gerichte dabei, die Bestimmungen des HEsÜ auch

im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten als nationales Recht anzuwenden. Dies

bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Regelungen des Abkommens auch im

Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten zur Anwendung gelangen. Vom erweiterten

Anwendungsbereich sind generell die Bestimmungen über die

Dispositiv

Behördenzusammenarbeit ausgenommen. Art. 6 f. HEsÜ gelangen demnach

vorliegend nicht zur Anwendung. Sodann ist in Bezug auf Art. 9 HEsÜ

(Zuständigkeit am Ort des gelegenen Vermögens) festzuhalten, dass die

Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internationale

Kindesentführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen

über den Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 28. Februar 2007 eine

reine Vermögenszuständigkeit gegenüber Nichtvertragsstaaten nicht vorgesehen

hat (BBl 2007 2595 ff., 2610; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich

PQ180018-O/U vom 5. April 2018 E. 3.2). Es bleibt somit eine Zuständigkeit

nach Art. 85 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HEsÜ

(sogenannte Dringlichkeitszuständigkeit) zu prüfen (vgl. zum Ganzen Daniel

Füllemann, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht des

Erwachsenenschutzes, Diss. 2008, Rz. 207 und 215).

4.3

4.3.1

Gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HEsÜ

sind in allen dringenden Fällen die Behörden jenes Vertragsstaates, in dessen

Hoheitsgebiet sich der Erwachsene oder ihm gehörendes Vermögen befindet,

zuständig, die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Im Bereich des

Vermögensschutzes kann eine Dringlichkeit dann bejaht werden, wenn sofortige

Sicherungsmassnahmen notwendig sind oder der bevorstehende Wertezerfall des

Vermögens einen sofortigen Verkauf desselben erforderlich macht. Das

Erfordernis der Dringlichkeit ist restriktiv zu handhaben. Die örtliche

Zuständigkeit befindet sich am Lageort des Vermögens (Füllemann,

Rz. 217 ff.).

4.3.2

Vorliegend ist das Kriterium der Dringlichkeit nicht erfüllt. Zum einen ist

A.______ offenbar nicht mehr imstande, selbständig Vermögensdispositionen zu

veranlassen. Vielmehr ist er hierfür auf die Hilfe seiner Tochter angewiesen.

Zum anderen spricht die seit Einreichung des Validierungsgesuchs am

12. Februar 2021 verstrichene Zeit gegen eine Dringlichkeit. Folglich

droht kein unmittelbarer Vermögenszerfall, welcher ein sofortiges

Einschreiten notwendig machen würde. Die Zuständigkeit der Antragstellerin lässt sich demnach nicht auf Art. 85

Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HEsÜ stützen.

4.4

4.4.1

Gemäss Art. 85 Abs. 3 IPRG sind die

schweizerischen Gerichte oder Behörden (ausserdem) zuständig, wenn es für den

Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist. Die Bestimmung

begründet die Zuständigkeit, wenn sich diese nicht aus dem HEsÜ ergibt und es

zum Schutz der Person oder des Vermögens unerlässlich ist. Dabei handelt es

sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, welche vergleichbar mit der

Notzuständigkeit ist (BGE 142 III 56 E. 2.1.4). Sie ist zu bejahen, wenn der

in Frage stehende Erwachsene schutzbedürftig ist und dies ohne die

Wahrnehmung der Zuständigkeit durch schweizerische Behörden auch bliebe, weil

keine ausländische Behörde entsprechend tätig wird. Art. 85 Abs. 3 IPRG setzt

voraus, dass das behördliche Tätigwerden zum Schutz der betroffenen Person

bzw. deren Vermögen notwendig bzw. unerlässlich ist. Dringlichkeit

ist demgegenüber keine Voraussetzung (Entscheid des Obergerichts des Kantons

Zürich PQ180018-O/U vom 5. April 2018 E. 3.3, mit Hinweisen).

Die Schutzbedürftigkeit ist Gegenstand des

Verfahrens in der Sache. Sie erweist sich aber auch für die Begründung der

internationalen Notzuständigkeit im vorgenannten Sinne als zentral, womit es

sich um eine doppelrelevante Tatsache handelt. Doppelrelevante Tatsachen

müssen in einem Zivilverfahren im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht

bewiesen werden. Über sie wird aufgrund der Behauptungen und Anträge des

Rechtssuchenden entschieden. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob diese

behaupteten Tatsachen schlüssig sind, bzw. ob aus ihnen rechtlich auf den vom

Kläger geltend gemachten Gerichtsstand geschlossen werden kann (BGer-Urteil 4A_619/2020

vom 17. Februar 2021 E. 2.1.2). Demgemäss ist vorliegend lediglich zu

beurteilen, ob aufgrund der im Recht liegenden Akten eine Schutzbedürftigkeit

von A.______ gegeben sein könnte (vgl. auch Entscheid

des Obergerichts des Kantons Zürich PQ180018-O/U vom 5. April 2018

E. 3.3, mit Hinweisen).

4.4.2 Die bis anhin

bereits mit dem Fall befassten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben

sich zur Schutzbedürftigkeit von A.______ bislang nicht geäussert. Aus

den Akten im Verfahren VG.2021.00026 ergibt sich immerhin, dass im Februar

2018 bei A.______ eine leichte semantische Demenz diagnostiziert wurde. Im

Gesuch um Validierung des Vorsorgeauftrags vom 12. Februar 2021 bringt

die Vorsorgebeauftragte überdies vor, dass sich sein physischer und psychischer

Gesundheitszustand seit der oben erwähnten Diagnostizierung dramatisch

verschlechtert habe, weshalb mittlerweile davon ausgegangen werden müsse,

dass er urteilsunfähig sei. Sein Vermögen in der Höhe von vormals Fr. 1,8

Mio. drohe rapide abzunehmen, da er sich in regelmässigen Abständen

fünfstellige Beträge ins Land B.______ überweisen lasse, was wohl auf Druck

seiner aus dem Land B.______ stammmenden Lebenspartnerin geschehe. Nach dem

Dargelegten bestehen somit zumindest Anhaltspunkte dafür, dass ein Schutzbedürfnis

besteht, welches die Validierung des Vorsorgeauftrags zum Schutz des in der

Schweiz gelegenen Vermögens erforderlich machen könnte. Dies genügt zur

Begründung einer Zuständigkeit gemäss Art. 85 Abs. 3 IPRG.

4.4.3

In Art. 85 Abs. 3 IPRG äussert sich der Gesetzgeber nicht

explizit zur örtlichen Zuständigkeit. Der Bundesrat hat sich jedoch bereits

in der Botschaft zum IPRG vom 10. November 1982 zu Art. 83 Abs. 3 IPRG,

welcher in unveränderter Form dem heutigen Art. 85 Abs. 3 IPRG entspricht, dahingehend

ausgesprochen, dass hierbei an den Heimatort anzuknüpfen sei (BBl 1982 263

ff., 380). Hintergrund dieser Präzisierung ist Art. 30 des mit Schaffung des

IPRG aufgehobenen Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse

der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 (NAG), wonach die

Behörde des Heimatkantons einer auswandernden oder landesabwesenden Person

für die Bestellung einer Vormundschaft zuständig ist (vgl. hierzu auch BGE 87 II 132 und BGE 86 II 323). Auch in der Lehre wird einhellig die Auffassung

vertreten, als Heimatbehörden seien die Behörden des Heimatortes anzusehen

(Andreas Bucher, in: Commentaire Romand, Loi sur le droit internationale

privé, Convention de Lugano, Basel 2011, Art. 85 IPRG N. 145, wobei

der französische Begriff "lieu d'origine" als Heimatort und

nicht etwa Herkunftsort zu übersetzen ist; siehe hierzu auch Florence Guillaume,

in Andrea Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013,

Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, N. 59, mit Hinweis auf Bucher, Art. 85

IPRG N. 331). Schliesslich hat sich

das Bundesgericht den Lehrmeinungen und der Ansicht gemäss bundesrätlicher

Botschaft angeschlossen, indem es Folgendes festgehalten hat:

"[Art. 85 Abs. 3 IPRG] permet à l'autorité du lieu d'origine

d'intervenir, en cas de besoin, pour protéger un ressortissant suisse établi

à l'étranger, même si la mesure risque de ne pas être reconnue dans le pays

de la résidence habituelle" (vgl. BGE 142 III 56

E. 2.1.4 und BGer-Urteil 5A_795/2016 vom 14. Dezember

2016 E. 6.1).

Insgesamt

ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin

für die Validierung des Vorsorgeauftrags von A.______ gestützt auf Art. 85

Abs. 3 IPRG örtlich zuständig ist.

4.5 Hinzuweisen ist lediglich ergänzend darauf, dass

auch die Anwendung der Bestimmungen über die Behördenzusammenarbeit des HEsÜ, was

in der Lehre teilweise vertreten wird (vgl. etwa Nico Renz, Der

Vorsorgeauftrag und seine Validierung, Diss. 2019, Rz. 411 ff.), zu einer Zuständigkeit der Antragstellerin führen

würde. Der diesfalls einschlägige Art. 7 Abs. 1 HEsÜ sieht vor, dass die

Behörden des Vertragsstaates, welchem der Erwachsene angehört, zuständig

sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu

treffen, wenn sie der Auffassung sind, dass sie besser in der Lage sind, das

Wohl des Erwachsenen zu beurteilen (sogenannte Heimatzuständigkeit). Die

Lehre hält hierzu übereinstimmend fest, dass die örtliche Zuständigkeit

(unter anderem) am Heimatort liegt (Bucher, Art. 85 IPRG N. 331; Füllemann, Rz. 197; Guillaume, N. 59).

Demgemäss wäre auch bei dieser Annahme eine örtliche Zuständigkeit der

Antragstellerin zu bejahen.

III.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 135

Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Es

wird festgestellt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des

Kantons Glarus für die Validierung des Vorsorgeauftrags von A.______

örtlich zuständig ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

4.

[…]