VG.2022.00009
Vormundschaft
21. April 2022Deutsch12 min
diese zur Durchführung eines Meinungsaustauschverfahrens mit der KESB St. Gallen
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 21. April 2022
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,
Verwaltungsrichter Walter Salvadori und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw
Valentina Flückiger
in Sachen
VG.2022.00009
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Antragstellerin
des
Kantons Glarus
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Antragsgegnerin
Region
St. Gallen
betreffend
Kompetenzstreitigkeit
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, wohnhaft im Land B.______, bezeichnete
mit Vorsorgeauftrag vom 31. Juli 2018 seine Tochter, C.______, als
Vorsorgebeauftragte. Nachdem diese am 12. Februar 2021 bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus (KESB Glarus) die Validierung des
Vorsorgeauftrags beantragt hatte, ersuchte sie Letztere am 23. Februar 2021
zusätzlich um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die KESB Glarus trat am
25. Februar 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Gesuche nicht ein
und überwies die Sache an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region
St. Gallen (KESB St. Gallen) zur Behandlung.
1.2 In der Folge gelangte die KESB St. Gallen am 16. März
2021 zum Schluss, dass sie örtlich nicht zuständig sei. Sie trat auf die
Anträge von C.______ ebenfalls nicht ein und überwies die Sache an die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil (KESB Wil-Uzwil), welche
ihrerseits die Akten am 17. März 2021 retournierte. Dies unter Hinweis, dass
sie, die KESB St. Gallen, sich zwecks einer abschliessenden Klärung der
Zuständigkeit an die KESB Glarus zu wenden habe.
2.
2.1 C.______ gelangte mit Beschwerde vom 29. März 2021
ans Verwaltungsgericht (Verfahren VG.2021.00026) und beantragte die Aufhebung
der Verfügung der KESB Glarus vom 25. Februar 2021. Die KESB Glarus sei
anzuweisen, den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags von A.______ vom
31. Juli 2018 zu behandeln und die beantragten superprovisorischen Massnahmen
zu erlassen.
2.2 Das Verwaltungsgericht sistierte am 1. April 2021
das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen über die bei dieser
anhängig gemachten Beschwerde. Am 13. Juli 2021 hob Letztere die Verfügung
der KESB St. Gallen vom 16. März 2021 auf und wies die Sache zur Durchführung
des Meinungsaustauschverfahrens mit der KESB Glarus an diese zurück. Der
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.3 In der Folge nahm das Verwaltungsgericht das bei
ihm anhängige Verfahren VG.2021.00026 wieder auf und hiess die Beschwerde am
13. Januar 2022 gut. Es hob die
Verfügung der KESB Glarus vom 25. Februar 2021 auf und wies die Sache an
diese zur Durchführung eines Meinungsaustauschverfahrens mit der KESB St. Gallen
zurück.
3.
Nachdem ein
Meinungsaustauschverfahren zwischen der KESB Glarus und der KESB St. Gallen
erfolglos geblieben war, unterbreitete die KESB Glarus die Frage ihrer
Zuständigkeit am 10. Februar 2022 dem Verwaltungsgericht. Die KESB St. Gallen
verzichtete am 14. Februar 2022 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 444 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) prüft die
Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich
nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die
sie als zuständig erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so
pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in
Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt
werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer
Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4).
1.2
Vorliegend wurde das Gesuch um
Validierung des Vorsorgeauftrags von A.______ zuerst bei der Antragstellerin
eingereicht, welche in der Folge mangels örtlicher Zuständigkeit nicht darauf
eintrat. Demgemäss handelt es sich bei der Antragstellerin um die
erstbefasste Behörde. Zuständige kantonale Beschwerdeinstanz ist das
Verwaltungsgericht (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom
7.
Mai 1911 [EG ZGB]). Entsprechend ist es auch als gerichtliche
Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 4 ZGB für die
Beurteilung der vorliegenden Kompetenzstreitigkeit sachlich und örtlich
zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das
vorliegende Gesuch einzutreten.
2.
Bei
interkantonalen Zuständigkeitskonflikten kann die kantonale Beschwerdeinstanz
nur festlegen, ob die Behörde des eigenen Kantons zuständig ist oder nicht.
Erachtet die Beschwerdeinstanz eine ausserkantonale Behörde als zuständig,
muss sie einen Nichteintretensentscheid fällen. Gegen den Nichteintretensentscheid
kann eine Klage beim Bundesgericht erhoben werden (vgl. BGE 141 III 84 E.
4.7; Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], BSK ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 444 N. 16, mit
Hinweisen). Das hiesige Verwaltungsgericht kann dementsprechend einzig über
die Zuständigkeit der Antragstellerin verbindlich entscheiden.
3.
3.1
Die Antragstellerin ist der Auffassung, für die Validierung des
Vorsorgeauftrags örtlich nicht zuständig zu sein. Der Erwachsenenschutz kenne
keine Zuständigkeit der Behörden am Heimatort. A.______ habe vor seinem
Wegzug ins Land B.______ im Kanton St. Gallen gewohnt und den Vorsorgeauftrag
bei einem Notar in St. Gallen aufgesetzt. Überdies liege sein Vermögen auf
St. Galler Bankkonten und er habe sich zuletzt in einer Klinik in St. Gallen
untersuchen lassen. Aufgrund dieser Umstände bestehe ein enger Bezug von
A.______ zu St. Gallen, weshalb gestützt auf Art. 85 Abs. 3 i.V.m.
Art. 3 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom
18.
Dezember 1987 (IPRG) die dortige KESB örtlich zuständig sei.
3.2
Die Antragsgegnerin stellte sich im Rahmen des
Meinungsaustauschverfahrens auf den Standpunkt, die Antragstellerin sei
gestützt auf Art. 7 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von
Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ)
für die Validierung des Vorsorgeauftrags örtlich zuständig. Es handle sich um
eine subsidiäre Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates, wobei
innerstaatlich die Behörde des Heimatortes und nicht diejenige am letzten
Wohnsitz zuständig sei. Die Anknüpfung an den Heimatort sei im IPRG
verbreitet, wobei auch eine Anwendung von Art. 85 Abs. 3 i.V.m.
Art. 3 IPRG zu einer Zuständigkeit der Antragstellerin führe, da sich diese
zuerst mit dem Fall befasst habe.
4.
4.1
A.______ ist Schweizer
Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land B.______ und Heimatort
in Glarus Nord. Er war vormals in der Schweiz wohnhaft und verfügt über
Vermögenswerte bei verschiedenen Bankinstituten in der Schweiz. Dementsprechend
liegt ein internationaler Sachverhalt vor, wobei strittig und zu beurteilen
ist, ob die örtliche Zuständigkeit an seinen Heimatort anknüpft, wodurch die
Antragstellerin für die Validierung des Vorsorgeauftrags zuständig wäre.
4.2
Das Land B.______ ist zwar kein Vertragsstaat des HEsÜ. Die
Schweiz hat dessen räumlichen Anwendungsbereich aber auch auf
Nichtkonventionsstaaten erweitert. Art. 85 Abs. 2 IPRG verpflichtet die
schweizerischen Behörden und Gerichte dabei, die Bestimmungen des HEsÜ auch
im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten als nationales Recht anzuwenden. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Regelungen des Abkommens auch im
Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten zur Anwendung gelangen. Vom erweiterten
Anwendungsbereich sind generell die Bestimmungen über die
Dispositiv
Behördenzusammenarbeit ausgenommen. Art. 6 f. HEsÜ gelangen demnach
vorliegend nicht zur Anwendung. Sodann ist in Bezug auf Art. 9 HEsÜ
(Zuständigkeit am Ort des gelegenen Vermögens) festzuhalten, dass die
Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internationale
Kindesentführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen
über den Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 28. Februar 2007 eine
reine Vermögenszuständigkeit gegenüber Nichtvertragsstaaten nicht vorgesehen
hat (BBl 2007 2595 ff., 2610; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
PQ180018-O/U vom 5. April 2018 E. 3.2). Es bleibt somit eine Zuständigkeit
nach Art. 85 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HEsÜ
(sogenannte Dringlichkeitszuständigkeit) zu prüfen (vgl. zum Ganzen Daniel
Füllemann, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht des
Erwachsenenschutzes, Diss. 2008, Rz. 207 und 215).
4.3
4.3.1
Gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HEsÜ
sind in allen dringenden Fällen die Behörden jenes Vertragsstaates, in dessen
Hoheitsgebiet sich der Erwachsene oder ihm gehörendes Vermögen befindet,
zuständig, die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Im Bereich des
Vermögensschutzes kann eine Dringlichkeit dann bejaht werden, wenn sofortige
Sicherungsmassnahmen notwendig sind oder der bevorstehende Wertezerfall des
Vermögens einen sofortigen Verkauf desselben erforderlich macht. Das
Erfordernis der Dringlichkeit ist restriktiv zu handhaben. Die örtliche
Zuständigkeit befindet sich am Lageort des Vermögens (Füllemann,
Rz. 217 ff.).
4.3.2
Vorliegend ist das Kriterium der Dringlichkeit nicht erfüllt. Zum einen ist
A.______ offenbar nicht mehr imstande, selbständig Vermögensdispositionen zu
veranlassen. Vielmehr ist er hierfür auf die Hilfe seiner Tochter angewiesen.
Zum anderen spricht die seit Einreichung des Validierungsgesuchs am
12. Februar 2021 verstrichene Zeit gegen eine Dringlichkeit. Folglich
droht kein unmittelbarer Vermögenszerfall, welcher ein sofortiges
Einschreiten notwendig machen würde. Die Zuständigkeit der Antragstellerin lässt sich demnach nicht auf Art. 85
Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HEsÜ stützen.
4.4
4.4.1
Gemäss Art. 85 Abs. 3 IPRG sind die
schweizerischen Gerichte oder Behörden (ausserdem) zuständig, wenn es für den
Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist. Die Bestimmung
begründet die Zuständigkeit, wenn sich diese nicht aus dem HEsÜ ergibt und es
zum Schutz der Person oder des Vermögens unerlässlich ist. Dabei handelt es
sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, welche vergleichbar mit der
Notzuständigkeit ist (BGE 142 III 56 E. 2.1.4). Sie ist zu bejahen, wenn der
in Frage stehende Erwachsene schutzbedürftig ist und dies ohne die
Wahrnehmung der Zuständigkeit durch schweizerische Behörden auch bliebe, weil
keine ausländische Behörde entsprechend tätig wird. Art. 85 Abs. 3 IPRG setzt
voraus, dass das behördliche Tätigwerden zum Schutz der betroffenen Person
bzw. deren Vermögen notwendig bzw. unerlässlich ist. Dringlichkeit
ist demgegenüber keine Voraussetzung (Entscheid des Obergerichts des Kantons
Zürich PQ180018-O/U vom 5. April 2018 E. 3.3, mit Hinweisen).
Die Schutzbedürftigkeit ist Gegenstand des
Verfahrens in der Sache. Sie erweist sich aber auch für die Begründung der
internationalen Notzuständigkeit im vorgenannten Sinne als zentral, womit es
sich um eine doppelrelevante Tatsache handelt. Doppelrelevante Tatsachen
müssen in einem Zivilverfahren im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht
bewiesen werden. Über sie wird aufgrund der Behauptungen und Anträge des
Rechtssuchenden entschieden. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob diese
behaupteten Tatsachen schlüssig sind, bzw. ob aus ihnen rechtlich auf den vom
Kläger geltend gemachten Gerichtsstand geschlossen werden kann (BGer-Urteil 4A_619/2020
vom 17. Februar 2021 E. 2.1.2). Demgemäss ist vorliegend lediglich zu
beurteilen, ob aufgrund der im Recht liegenden Akten eine Schutzbedürftigkeit
von A.______ gegeben sein könnte (vgl. auch Entscheid
des Obergerichts des Kantons Zürich PQ180018-O/U vom 5. April 2018
E. 3.3, mit Hinweisen).
4.4.2 Die bis anhin
bereits mit dem Fall befassten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben
sich zur Schutzbedürftigkeit von A.______ bislang nicht geäussert. Aus
den Akten im Verfahren VG.2021.00026 ergibt sich immerhin, dass im Februar
2018 bei A.______ eine leichte semantische Demenz diagnostiziert wurde. Im
Gesuch um Validierung des Vorsorgeauftrags vom 12. Februar 2021 bringt
die Vorsorgebeauftragte überdies vor, dass sich sein physischer und psychischer
Gesundheitszustand seit der oben erwähnten Diagnostizierung dramatisch
verschlechtert habe, weshalb mittlerweile davon ausgegangen werden müsse,
dass er urteilsunfähig sei. Sein Vermögen in der Höhe von vormals Fr. 1,8
Mio. drohe rapide abzunehmen, da er sich in regelmässigen Abständen
fünfstellige Beträge ins Land B.______ überweisen lasse, was wohl auf Druck
seiner aus dem Land B.______ stammmenden Lebenspartnerin geschehe. Nach dem
Dargelegten bestehen somit zumindest Anhaltspunkte dafür, dass ein Schutzbedürfnis
besteht, welches die Validierung des Vorsorgeauftrags zum Schutz des in der
Schweiz gelegenen Vermögens erforderlich machen könnte. Dies genügt zur
Begründung einer Zuständigkeit gemäss Art. 85 Abs. 3 IPRG.
4.4.3
In Art. 85 Abs. 3 IPRG äussert sich der Gesetzgeber nicht
explizit zur örtlichen Zuständigkeit. Der Bundesrat hat sich jedoch bereits
in der Botschaft zum IPRG vom 10. November 1982 zu Art. 83 Abs. 3 IPRG,
welcher in unveränderter Form dem heutigen Art. 85 Abs. 3 IPRG entspricht, dahingehend
ausgesprochen, dass hierbei an den Heimatort anzuknüpfen sei (BBl 1982 263
ff., 380). Hintergrund dieser Präzisierung ist Art. 30 des mit Schaffung des
IPRG aufgehobenen Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 (NAG), wonach die
Behörde des Heimatkantons einer auswandernden oder landesabwesenden Person
für die Bestellung einer Vormundschaft zuständig ist (vgl. hierzu auch BGE 87 II 132 und BGE 86 II 323). Auch in der Lehre wird einhellig die Auffassung
vertreten, als Heimatbehörden seien die Behörden des Heimatortes anzusehen
(Andreas Bucher, in: Commentaire Romand, Loi sur le droit internationale
privé, Convention de Lugano, Basel 2011, Art. 85 IPRG N. 145, wobei
der französische Begriff "lieu d'origine" als Heimatort und
nicht etwa Herkunftsort zu übersetzen ist; siehe hierzu auch Florence Guillaume,
in Andrea Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013,
Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, N. 59, mit Hinweis auf Bucher, Art. 85
IPRG N. 331). Schliesslich hat sich
das Bundesgericht den Lehrmeinungen und der Ansicht gemäss bundesrätlicher
Botschaft angeschlossen, indem es Folgendes festgehalten hat:
"[Art. 85 Abs. 3 IPRG] permet à l'autorité du lieu d'origine
d'intervenir, en cas de besoin, pour protéger un ressortissant suisse établi
à l'étranger, même si la mesure risque de ne pas être reconnue dans le pays
de la résidence habituelle" (vgl. BGE 142 III 56
E. 2.1.4 und BGer-Urteil 5A_795/2016 vom 14. Dezember
2016 E. 6.1).
Insgesamt
ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin
für die Validierung des Vorsorgeauftrags von A.______ gestützt auf Art. 85
Abs. 3 IPRG örtlich zuständig ist.
4.5 Hinzuweisen ist lediglich ergänzend darauf, dass
auch die Anwendung der Bestimmungen über die Behördenzusammenarbeit des HEsÜ, was
in der Lehre teilweise vertreten wird (vgl. etwa Nico Renz, Der
Vorsorgeauftrag und seine Validierung, Diss. 2019, Rz. 411 ff.), zu einer Zuständigkeit der Antragstellerin führen
würde. Der diesfalls einschlägige Art. 7 Abs. 1 HEsÜ sieht vor, dass die
Behörden des Vertragsstaates, welchem der Erwachsene angehört, zuständig
sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu
treffen, wenn sie der Auffassung sind, dass sie besser in der Lage sind, das
Wohl des Erwachsenen zu beurteilen (sogenannte Heimatzuständigkeit). Die
Lehre hält hierzu übereinstimmend fest, dass die örtliche Zuständigkeit
(unter anderem) am Heimatort liegt (Bucher, Art. 85 IPRG N. 331; Füllemann, Rz. 197; Guillaume, N. 59).
Demgemäss wäre auch bei dieser Annahme eine örtliche Zuständigkeit der
Antragstellerin zu bejahen.
III.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 135
Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Es
wird festgestellt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des
Kantons Glarus für die Validierung des Vorsorgeauftrags von A.______
örtlich zuständig ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
4.
[…]