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Entscheid

VG.2022.00022

Landwirtschaft/Forstwesen

1. September 2022Deutsch13 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 1. September 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle

Lehner

in Sachen

VG.2022.00022

1.

AA.______

Beschwerdeführer

2.

AB.______

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

2.

Departement Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Glarus

betreffend

Genehmigung verkürzte Pachtdauer

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

AA.______ pachtet von der

Gemeinde Glarus Nord Boden zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. So ist

er unter anderem Pächter von 53.2 Aren der Liegenschaft Parz.-Nr. 01,

Grundbuch […]. Am 4. bzw. 13. März 2020 schlossen die Parteien für die

vorerwähnte Liegenschaftsfläche einen auf eine Pachtdauer von einem Jahr,

dauernd vom 1. Januar 2021 bis am 31. Dezember 2021, befristeten

Pachtvertrag ab. In der Folge ersuchte die Gemeinde Glarus Nord die Abteilung

Landwirtschaft des Departements Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend DVI)

um Bewilligung der verkürzten Pachtdauer, welche Letztere am 18. Juni 2020

erteilte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

Am 23. September 2021

stellte die Gemeinde Glarus Nord AA.______ für die vorerwähnte

Liegenschaftsfläche einen neuen, abermals auf ein Jahr befristeten

Pachtvertrag, dauernd vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2022, zu. Dieser

wurde von beiden Parteien am 7. respektive 17. Dezember 2021

unterzeichnet. Mit Verfügung vom 6. April 2022 bewilligte das DVI diesen

Pachtvertrag.

3.

Dagegen erhoben AA.______

und AB.______ am 25. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie

beantragten sinngemäss, eine verkürzte Pachtdauer sei nicht zu genehmigen und

stattdessen sei ein Pachtvertrag über die übliche Pachtdauer von sechs Jahren

abzuschliessen. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am 31. Mai 2022

sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2022 beantragte das DVI

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei; alles

unter Kostenfolge zu Lasten von AA.______ und AB.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 50 Abs.

1.

des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985

(LPG) i.V.m. Art. 17 des Einführungsgesetzes zu den

Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und

über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) zur Behandlung der Beschwerde

zuständig.

1.2

1.2.1

Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist zur Beschwerde

berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder

Abänderung des angefochtenen Entscheids hat. Seit Inkrafttreten des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) orientiert

sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung dieser Bestimmung mit Blick auf

die in Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 BGG verankerte

Mindestanforderung an die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren an

der bundesgerichtlichen Praxis zur Beschwerdelegitimation vor dem

Bundesgericht (VGer-Urteil VG.2019.00060 vom 5. September 2019

E. II/3.2.1, VG.2019.00061 vom 5. September 2019 E. II/3.2.2, VG.2018.00082/83

vom 24. Januar 2019 E. II/1.4.3). Dies dient der Einheit des Verfahrens.

Die Berechtigung zur

Beschwerdeerhebung verlangt insbesondere, dass der Beschwerdeführer über eine

spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen

Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung liegt vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den

Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30

E. 2.2.2).

1.2.2

Der Beschwerdeführer 1 hat mit der

Beschwerdegegnerin 1 den streitbetroffenen Pachtvertrag vom 7./17.

Dezember 2021 abgeschlossen. Hierbei ist einzig der Beschwerdeführer 1

Vertragspartei, womit der Pachtvertrag nur zwischen ihm und der

Beschwerdegegnerin 1 Rechtswirkungen entfaltet. Die

Beschwerdeführerin 2 kann daraus demgegenüber keine Rechte und Pflichten

für sich ableiten, weshalb sie vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert

Dispositiv

ist. Auf die von ihr erhobene Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

1.2.3 Soweit der Beschwerdegegner 2 die

Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 in Frage stellt, ist ihm

sodann nicht zu folgen. Zwar weist er zu Recht daraufhin, dass die vorliegend

in Frage stehende Pachtfläche in Anwendung der Richtlinien für die Abgabe von

landwirtschaftlichen Nutzflächen, Flächen in den Bauzonen und Alpsenten vom

13. Juni 2018 (nachfolgend: Pachtrichtlinien) dem

Beschwerdeführer 1 als bisheriger Bewirtschafter unbestrittenermassen

zusteht. Allerdings ist dieser daran interessiert, klären zu lassen, ob die

Voraussetzungen für das Eingehen einer verkürzten Pachtdauer tatsächlich

vorliegen. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, wäre die Bewilligung für

die verkürzte Pachtdauer unrechtmässig erteilt worden und die

Beschwerdegegnerin 1 hätte mit ihm einen Pachtvertrag über die

ordentliche Vertragsdauer von sechs Jahren vereinbaren müssen (vgl. Art. 7

Abs. 4 LPG; Art. 5 Abs. 3 Pachtrichtlinien). Damit würde er für eine

sechs Mal längere Dauer über sein Pachtland verfügen, was seine rechtliche

Situation verbessern würde. Folglich kommt ihm ein schutzwürdiges Interesse

an der vorliegenden Beschwerde zu. Da überdies auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf seine Beschwerde einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung (lit. b) gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle steht dem

Verwaltungsgericht gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107

Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer 1 ist der Ansicht, dass die Verfügung des

Beschwerdegegners 2, mit welcher für das Jahr 2021 eine verkürzte,

einjährige Pachtdauer bewilligt worden war, gemäss deren eigenem Wortlaut

nichtig sei. Dies gründe darin, dass die Gemeindeversammlung die Umzonung des

vorliegend betroffenen Pachtlands in die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung

für den Bau von Gewächshäusern abgewiesen habe. Folglich sei dieses in der

Landwirtschaftszone verblieben, womit die ausgesprochene Bewilligung der

verkürzten Pachtdauer dahingefallen sei. Um sein Pachtland nicht zu

verlieren, habe er dennoch den neuen, abermals auf ein Jahr befristeten

Pachtvertrag für das Jahr 2022 unterschrieben. Es sei aber nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner 2 diese verkürzte

Pachtdauer für das Jahr 2022 im Wissen darüber, dass die Umzonung

abgewiesen worden sei, erneut bewilligt habe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 hält fest, dass die Gemeindeversammlung vom

April 2021 die Gesamtrevision der Nutzungsplanung behandelt habe. Darin sei

eine Umzonung der vorliegend betroffenen Pachtfläche von der

Landwirtschaftszone in die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung

enthalten gewesen. Diese sei von der Gemeindeversammlung an den Gemeinderat

zur Neubeurteilung zurückgewiesen worden. Mit dieser Rückweisung habe die

Gemeindeversammlung allerdings noch keinen definitiven Entscheid über die

Zonenzugehörigkeit des Pachtlands gefällt. Ein solcher werde erst an einer

künftigen, vermutlich im Jahr 2022 stattfindenden Gemeindeversammlung gefällt

werden können, wobei auch dann wiederum die Möglichkeit der Stimmberechtigten

bestehe, eine Rückweisung zu beantragen. Daher sei sie gezwungen gewesen,

auch für das Jahr 2022 für alle, von der Umzonung in die Landwirtschaftszone

mit besonderer Nutzung betroffenen Liegenschaftsflächen verkürzte, einjährige

Pachtverträge abzuschliessen. Denn sollte eine solche Zuweisung erfolgen,

müsste sie zur Verwirklichung des Zonenzwecks über das in ihrem Eigentum

stehende Land umgehend verfügen können. Ferner werde nicht in Abrede

gestellt, dass das im vorliegenden Verfahren betroffene Pachtland dem Beschwerdeführer 1

als bisheriger Bewirtschafter zur Pacht zustehe. Sobald definitiv entschieden

sei, dass die Pachtfläche in der Landwirtschaftszone verbleibe, werde sie mit

dem Beschwerdeführer 1 einen Pachtvertrag über die ordentliche Vertragsdauer

von sechs Jahren abschliessen.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1

den zurückgewiesenen Antrag der Gemeindeversammlung um Umzonung des

Pachtlands in die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung im Verlaufe des

Jahres 2021 überarbeitet habe. Erst mit der öffentlichen Auflage der

zurückgewiesenen Teile der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord von

Mitte Januar 2022 bis Mitte Februar 2022 sei bekannt geworden, dass der

Gemeinderat auf einen weiteren Antrag an die Gemeindeversammlung zur

Schaffung der Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung verzichte. Dennoch

bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass ein Stimmberechtigter einen solchen

Antrag anlässlich der im Jahr 2022 stattfindenden Gemeindeversammlung stellen

werde. Da die Pachtdauer des vorliegend betroffenen Pachtlands Ende des

Jahres 2021 geendet habe, sei die Beschwerdegegnerin 1 gezwungen

gewesen, mit dem Beschwerdeführer 1 mit Wirkung ab dem 1. Januar

2022 einen neuen Pachtvertrag abzuschliessen. Die Bewilligung für eine

abermals auf ein Jahr befristete Pachtdauer habe sie erteilt, weil die

Beschwerdegegnerin 1 über ihr Land verfügen können müsse, sollte die

Gemeindeversammlung im Jahr 2022 für eine Zuweisung zur Landwirtschaftszone

mit besonderer Nutzung stimmen. Denn die Beschwerdegegnerin 1 habe die

von der Gemeindeversammlung zu beschliessenden Planungsmassnahmen umzusetzen,

womit sachliche Gründe für eine Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer

vorhanden seien. Dies gelte umso mehr, als eine verkürzte Pachtdauer für den

Beschwerdeführer 1 keine erhebliche Belastung darstelle. Denn sollte

eine Umzonung beschlossen werden, wäre eine Beendigung des Pachtverhältnisses

angezeigt. Verbleibe die Pachtfläche indessen in der Landwirtschaftszone,

werde die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Beschwerdeführer 1 einen

neuen, ordentlichen Pachtvertrag abschliessen, womit für Letzteren kein

Risiko bestehe, sein Pachtland zu verlieren.

3.

3.1

Gemäss Art. 7 Abs. 1 LPG beträgt die erste Pachtdauer für Grundstücke zur

landwirtschaftlichen Nutzung mindestens sechs Jahre. Die Vereinbarung einer

kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das

Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen

(Art. 7 Abs. 2 LPG). Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn

persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere

sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen (Art. 7 Abs. 3 LPG).

3.2

Bei den persönlichen Verhältnissen können Alter, Gesundheitszustand oder die

familiäre Situation, bei den wirtschaftlichen Verhältnissen Einkommen und

Vermögen der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Ein anderer sachlicher

Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Eigentümer eines

landwirtschaftlichen Grundstücks dieses voraussichtlich vor Ablauf der

Mindestdauer als Realersatz benötigt. Ferner kann ein solcher auch darin

liegen, dass der Pachtgegenstand im Perimeter eines zu erstellenden Werks

(Bahn, Strasse) liegt. Sodann müssen die persönlichen und wirtschaftlichen

oder die anderen sachlichen Gründe die Verkürzung der Pachtdauer

rechtfertigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Vorliegen dieser

Voraussetzungen nicht leichthin bejaht werden darf. Immerhin sind die

Anforderungen an die Erteilung der Bewilligung für eine verkürzte Pachtdauer

sicher geringer als jene an die vorzeitige Kündigung aus wichtigen Gründen

gemäss Art. 17 LPG (Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche

Pachtrecht, Brugg 2014, 2. A., Art. 7 N. 223 ff.).

4.

4.1

4.1.1

Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 1 sah ursprünglich vor, die neue

Nutzungsplanung II (NUP II) der Gemeindeversammlung am

19. September 2020 vorzulegen. Darin war unter anderem vorgesehen, eine

Fläche von elf Hektaren im Gebiet B.______ in […], wo sich auch die vorliegend

streitbetroffene Pachtfläche befindet, der Landwirtschaftszone für besondere

Nutzung zuzuweisen (vgl. Gemeindeversammlungsunterlagen […]). Hierzu

haben verschiedene Antragsteller einen Abänderungsantrag eingereicht und

darum ersucht, auf die geplante Zuweisung zu verzichten und die betroffene

Fläche in der Landwirtschaftszone zu belassen (vgl. Gemeindeversammlungsunterlagen

[…]). Aufgrund der Corona-Pandemie konnte die Gemeindeversammlung vom […]

nicht stattfinden und wurde auf den […] verschoben. Anlässlich dieser

Gemeindeversammlung stimmte die Mehrheit der Stimmberechtigten dem

Abänderungsantrag zu (vgl. Protokoll der ausserordentlichen

Gemeindeversammlung vom […]). Diesbezüglich hielt der Gemeindepräsident fest,

dass die angenommenen Abänderungsanträge der Stimmberechtigten nicht Teil der

Schlussabstimmung bilden würden, da diese zur Überarbeitung an den

Gemeinderat zurückgewiesen würden. Diese würden nach der Überarbeitung erneut

öffentlich aufgelegt, bevor sie einer späteren Gemeindeversammlung zum

Beschluss vorgelegt würden. In der Folge stimmte die Versammlung dem Erlass

der Nutzungsplanung Glarus Nord unter Ausschluss der angenommenen

Abänderungsanträge und damit auch unter Ausschluss der definitiven

Zonenzuweisung des Gebiets B.______ in […] zu (vgl. Protokoll der

ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom […]).

4.1.2

Nach Überarbeitung der Abänderungsanträge legte der Gemeinderat der

Beschwerdegegnerin 1 die revidierten Planunterlagen vom 20. Januar

2022 bis am 18. Februar 2022 unter dem Titel NUP II+ öffentlich auf

(Amtsblatt vom […]). Darüber sollen die Stimmberechtigten anlässlich der

ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom […] beschliessen. In Bezug auf das

Gebiet B.______ in […] beantragt der Gemeinderat der

Beschwerdegegnerin 1, die betroffenen Liegenschaften in der

Landwirtschaftszone zu belassen (vgl. Gemeindeversammlungsunterlagen vom

[…]).

4.2

4.2.1

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Gemeindeversammlung vom […]

zwar den Abänderungsantrag mit dem Verzicht auf die Ausscheidung in die

Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung guthiess, dies aber einen

Rückweisungsantrag an den Gemeinderat darstellte. Aus diesem Grund wurden

alle Abänderungsanträge von der Schlussabstimmung und damit von der erteilten

Genehmigung der NUP II ausgenommen, was dem Protokoll der Gemeindeversammlung

ausdrücklich entnommen werden kann. Mit dieser Rückweisung erhielt der

Gemeinderat die Gelegenheit, die zurückgewiesenen Abänderungsanträge zu

überarbeiten und den Stimmberechtigten erneut vorzulegen. Folglich hat die

Gemeindeversammlung vom […] entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers 1 keine definitive Abweisung, sondern eine Rückweisung

an den Gemeinderat beschlossen. Dementsprechend wird die Zonenzuteilung des

Gebiets B.______ in […] an einer weiteren Gemeindeversammlung nochmals

behandelt werden. Ein solches Vorgehen ist denn auch zulässig, sieht doch

Art. 27 Abs. 2 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes des Kantons Glarus

vom 2. Mai 2010 (RBG) vor, dass der Zonenplan ganz oder teilweise

angenommen werden oder mit einem Antrag auf Änderung an den Gemeinderat

zurückgewiesen werden kann.

Mittlerweile

hat der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 1 kundgetan, dass er keine

Zuweisung des betreffenden Gebiets in die Landwirtschaftszone mit besonderer

Nutzung vorsieht. Allerdings steht es jedem Stimmberechtigten offen, einen

diesbezüglich abweichenden Antrag zu stellen (Art. 27 Abs. 2 RBG i.V.m. Art.

52 des Gemeindegesetzes vom 3. Mai 1992), worauf der

Beschwerdegegner 2 zu Recht hinweist. Sollte ein solcher Antrag gestellt

und von der Gemeindeversammlung gutgeheissen werden, würde das Gebiet

B.______ in […] und damit auch die vorliegend betroffene Pachtfläche der

Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung zugeteilt werden. In diesem Fall

müsste die Beschwerdegegnerin 1 über das in ihrem Eigentum stehende Land

zur Verwirklichung des neuen Zonenzwecks verfügen können, ist sie doch auch

als Grundeigentümerin an den Nutzungsplan gebunden (Art. 21 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). Damit

liegt ein sachlicher Grund für die vereinbarte verkürzte Pachtdauer vor.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 hat zwar bereits für das Jahr 2021 einen auf ein

Jahr befristeten Pachtvertrag abgeschlossen. Daraus kann der

Beschwerdeführer 1 jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wird doch

voraussichtlich erst im Jahr 2022 über die definitive Zonenzuweisung des

Pachtlands entschieden, womit die verkürzte Pachtdauer für das Jahr 2022

sachlich begründet ist. Sodann ist die zweite, verkürzte Pachtdauer für den

Beschwerdeführer 1 nur insofern nachteilig, als dass er wegen der

Ungewissheit über die Zonenzuteilung seiner Pachtfläche nicht über eine

ordentliche, sechsjährige Pachtdauer verfügt. Indessen ist unbestritten, dass

dem Beschwerdeführer 1 als bisheriger Pächter die Pachtfläche bei deren

Verbleib in der Landwirtschaftszone für eine ordentliche Vertragsdauer auch

zukünftig zusteht. Soweit der Beschwerdeführer 1 schliesslich die

Nichtigkeit der Bewilligung der verkürzten Pachtdauer für das Jahr 2021

geltend macht, ist darauf nicht weiter einzugehen, da die diesbezügliche

Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend nicht Streitgegenstand

bildet. Anzufügen bleibt lediglich, dass der Beschwerdegegner 2

berechtigt war, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 LPG für

das Jahr 2022 abermals eine verkürzte Pachtdauer zu bewilligen.

4.3

Zusammenfassend liegt ein sachlicher Grund vor, welcher das Eingehen

einer auf ein Jahr befristeten Pachtdauer für das Jahr 2022 rechtfertigt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Demgemäss sind die Gerichtskosten

von pauschal Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Davon sind

Fr. 500.- mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen und Fr. 250.- sind von ihm zu beziehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, wovon Fr. 500.- mit dem von ihm bereits

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und Fr. 250.- von ihm bezogen

werden.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]