VG.2022.00022
Landwirtschaft/Forstwesen
1. September 2022Deutsch13 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 1. September 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle
Lehner
in Sachen
VG.2022.00022
1.
AA.______
Beschwerdeführer
2.
AB.______
gegen
1.
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegner
2.
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Glarus
betreffend
Genehmigung verkürzte Pachtdauer
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
AA.______ pachtet von der
Gemeinde Glarus Nord Boden zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. So ist
er unter anderem Pächter von 53.2 Aren der Liegenschaft Parz.-Nr. 01,
Grundbuch […]. Am 4. bzw. 13. März 2020 schlossen die Parteien für die
vorerwähnte Liegenschaftsfläche einen auf eine Pachtdauer von einem Jahr,
dauernd vom 1. Januar 2021 bis am 31. Dezember 2021, befristeten
Pachtvertrag ab. In der Folge ersuchte die Gemeinde Glarus Nord die Abteilung
Landwirtschaft des Departements Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend DVI)
um Bewilligung der verkürzten Pachtdauer, welche Letztere am 18. Juni 2020
erteilte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
Am 23. September 2021
stellte die Gemeinde Glarus Nord AA.______ für die vorerwähnte
Liegenschaftsfläche einen neuen, abermals auf ein Jahr befristeten
Pachtvertrag, dauernd vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2022, zu. Dieser
wurde von beiden Parteien am 7. respektive 17. Dezember 2021
unterzeichnet. Mit Verfügung vom 6. April 2022 bewilligte das DVI diesen
Pachtvertrag.
3.
Dagegen erhoben AA.______
und AB.______ am 25. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragten sinngemäss, eine verkürzte Pachtdauer sei nicht zu genehmigen und
stattdessen sei ein Pachtvertrag über die übliche Pachtdauer von sechs Jahren
abzuschliessen. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am 31. Mai 2022
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2022 beantragte das DVI
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei; alles
unter Kostenfolge zu Lasten von AA.______ und AB.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 50 Abs.
1.
des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985
(LPG) i.V.m. Art. 17 des Einführungsgesetzes zu den
Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und
über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) zur Behandlung der Beschwerde
zuständig.
1.2
1.2.1
Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist zur Beschwerde
berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Entscheids hat. Seit Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) orientiert
sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung dieser Bestimmung mit Blick auf
die in Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 BGG verankerte
Mindestanforderung an die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren an
der bundesgerichtlichen Praxis zur Beschwerdelegitimation vor dem
Bundesgericht (VGer-Urteil VG.2019.00060 vom 5. September 2019
E. II/3.2.1, VG.2019.00061 vom 5. September 2019 E. II/3.2.2, VG.2018.00082/83
vom 24. Januar 2019 E. II/1.4.3). Dies dient der Einheit des Verfahrens.
Die Berechtigung zur
Beschwerdeerhebung verlangt insbesondere, dass der Beschwerdeführer über eine
spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen
Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht.
Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung liegt vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30
E. 2.2.2).
1.2.2
Der Beschwerdeführer 1 hat mit der
Beschwerdegegnerin 1 den streitbetroffenen Pachtvertrag vom 7./17.
Dezember 2021 abgeschlossen. Hierbei ist einzig der Beschwerdeführer 1
Vertragspartei, womit der Pachtvertrag nur zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin 1 Rechtswirkungen entfaltet. Die
Beschwerdeführerin 2 kann daraus demgegenüber keine Rechte und Pflichten
für sich ableiten, weshalb sie vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert
Dispositiv
ist. Auf die von ihr erhobene Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
1.2.3 Soweit der Beschwerdegegner 2 die
Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 in Frage stellt, ist ihm
sodann nicht zu folgen. Zwar weist er zu Recht daraufhin, dass die vorliegend
in Frage stehende Pachtfläche in Anwendung der Richtlinien für die Abgabe von
landwirtschaftlichen Nutzflächen, Flächen in den Bauzonen und Alpsenten vom
13. Juni 2018 (nachfolgend: Pachtrichtlinien) dem
Beschwerdeführer 1 als bisheriger Bewirtschafter unbestrittenermassen
zusteht. Allerdings ist dieser daran interessiert, klären zu lassen, ob die
Voraussetzungen für das Eingehen einer verkürzten Pachtdauer tatsächlich
vorliegen. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, wäre die Bewilligung für
die verkürzte Pachtdauer unrechtmässig erteilt worden und die
Beschwerdegegnerin 1 hätte mit ihm einen Pachtvertrag über die
ordentliche Vertragsdauer von sechs Jahren vereinbaren müssen (vgl. Art. 7
Abs. 4 LPG; Art. 5 Abs. 3 Pachtrichtlinien). Damit würde er für eine
sechs Mal längere Dauer über sein Pachtland verfügen, was seine rechtliche
Situation verbessern würde. Folglich kommt ihm ein schutzwürdiges Interesse
an der vorliegenden Beschwerde zu. Da überdies auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf seine Beschwerde einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung (lit. b) gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle steht dem
Verwaltungsgericht gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107
Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer 1 ist der Ansicht, dass die Verfügung des
Beschwerdegegners 2, mit welcher für das Jahr 2021 eine verkürzte,
einjährige Pachtdauer bewilligt worden war, gemäss deren eigenem Wortlaut
nichtig sei. Dies gründe darin, dass die Gemeindeversammlung die Umzonung des
vorliegend betroffenen Pachtlands in die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung
für den Bau von Gewächshäusern abgewiesen habe. Folglich sei dieses in der
Landwirtschaftszone verblieben, womit die ausgesprochene Bewilligung der
verkürzten Pachtdauer dahingefallen sei. Um sein Pachtland nicht zu
verlieren, habe er dennoch den neuen, abermals auf ein Jahr befristeten
Pachtvertrag für das Jahr 2022 unterschrieben. Es sei aber nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner 2 diese verkürzte
Pachtdauer für das Jahr 2022 im Wissen darüber, dass die Umzonung
abgewiesen worden sei, erneut bewilligt habe.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 hält fest, dass die Gemeindeversammlung vom
April 2021 die Gesamtrevision der Nutzungsplanung behandelt habe. Darin sei
eine Umzonung der vorliegend betroffenen Pachtfläche von der
Landwirtschaftszone in die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung
enthalten gewesen. Diese sei von der Gemeindeversammlung an den Gemeinderat
zur Neubeurteilung zurückgewiesen worden. Mit dieser Rückweisung habe die
Gemeindeversammlung allerdings noch keinen definitiven Entscheid über die
Zonenzugehörigkeit des Pachtlands gefällt. Ein solcher werde erst an einer
künftigen, vermutlich im Jahr 2022 stattfindenden Gemeindeversammlung gefällt
werden können, wobei auch dann wiederum die Möglichkeit der Stimmberechtigten
bestehe, eine Rückweisung zu beantragen. Daher sei sie gezwungen gewesen,
auch für das Jahr 2022 für alle, von der Umzonung in die Landwirtschaftszone
mit besonderer Nutzung betroffenen Liegenschaftsflächen verkürzte, einjährige
Pachtverträge abzuschliessen. Denn sollte eine solche Zuweisung erfolgen,
müsste sie zur Verwirklichung des Zonenzwecks über das in ihrem Eigentum
stehende Land umgehend verfügen können. Ferner werde nicht in Abrede
gestellt, dass das im vorliegenden Verfahren betroffene Pachtland dem Beschwerdeführer 1
als bisheriger Bewirtschafter zur Pacht zustehe. Sobald definitiv entschieden
sei, dass die Pachtfläche in der Landwirtschaftszone verbleibe, werde sie mit
dem Beschwerdeführer 1 einen Pachtvertrag über die ordentliche Vertragsdauer
von sechs Jahren abschliessen.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1
den zurückgewiesenen Antrag der Gemeindeversammlung um Umzonung des
Pachtlands in die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung im Verlaufe des
Jahres 2021 überarbeitet habe. Erst mit der öffentlichen Auflage der
zurückgewiesenen Teile der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord von
Mitte Januar 2022 bis Mitte Februar 2022 sei bekannt geworden, dass der
Gemeinderat auf einen weiteren Antrag an die Gemeindeversammlung zur
Schaffung der Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung verzichte. Dennoch
bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass ein Stimmberechtigter einen solchen
Antrag anlässlich der im Jahr 2022 stattfindenden Gemeindeversammlung stellen
werde. Da die Pachtdauer des vorliegend betroffenen Pachtlands Ende des
Jahres 2021 geendet habe, sei die Beschwerdegegnerin 1 gezwungen
gewesen, mit dem Beschwerdeführer 1 mit Wirkung ab dem 1. Januar
2022 einen neuen Pachtvertrag abzuschliessen. Die Bewilligung für eine
abermals auf ein Jahr befristete Pachtdauer habe sie erteilt, weil die
Beschwerdegegnerin 1 über ihr Land verfügen können müsse, sollte die
Gemeindeversammlung im Jahr 2022 für eine Zuweisung zur Landwirtschaftszone
mit besonderer Nutzung stimmen. Denn die Beschwerdegegnerin 1 habe die
von der Gemeindeversammlung zu beschliessenden Planungsmassnahmen umzusetzen,
womit sachliche Gründe für eine Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer
vorhanden seien. Dies gelte umso mehr, als eine verkürzte Pachtdauer für den
Beschwerdeführer 1 keine erhebliche Belastung darstelle. Denn sollte
eine Umzonung beschlossen werden, wäre eine Beendigung des Pachtverhältnisses
angezeigt. Verbleibe die Pachtfläche indessen in der Landwirtschaftszone,
werde die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Beschwerdeführer 1 einen
neuen, ordentlichen Pachtvertrag abschliessen, womit für Letzteren kein
Risiko bestehe, sein Pachtland zu verlieren.
3.
3.1
Gemäss Art. 7 Abs. 1 LPG beträgt die erste Pachtdauer für Grundstücke zur
landwirtschaftlichen Nutzung mindestens sechs Jahre. Die Vereinbarung einer
kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie bewilligt hat. Das
Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen
(Art. 7 Abs. 2 LPG). Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn
persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere
sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen (Art. 7 Abs. 3 LPG).
3.2
Bei den persönlichen Verhältnissen können Alter, Gesundheitszustand oder die
familiäre Situation, bei den wirtschaftlichen Verhältnissen Einkommen und
Vermögen der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Ein anderer sachlicher
Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Grundstücks dieses voraussichtlich vor Ablauf der
Mindestdauer als Realersatz benötigt. Ferner kann ein solcher auch darin
liegen, dass der Pachtgegenstand im Perimeter eines zu erstellenden Werks
(Bahn, Strasse) liegt. Sodann müssen die persönlichen und wirtschaftlichen
oder die anderen sachlichen Gründe die Verkürzung der Pachtdauer
rechtfertigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Vorliegen dieser
Voraussetzungen nicht leichthin bejaht werden darf. Immerhin sind die
Anforderungen an die Erteilung der Bewilligung für eine verkürzte Pachtdauer
sicher geringer als jene an die vorzeitige Kündigung aus wichtigen Gründen
gemäss Art. 17 LPG (Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche
Pachtrecht, Brugg 2014, 2. A., Art. 7 N. 223 ff.).
4.
4.1
4.1.1
Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 1 sah ursprünglich vor, die neue
Nutzungsplanung II (NUP II) der Gemeindeversammlung am
19. September 2020 vorzulegen. Darin war unter anderem vorgesehen, eine
Fläche von elf Hektaren im Gebiet B.______ in […], wo sich auch die vorliegend
streitbetroffene Pachtfläche befindet, der Landwirtschaftszone für besondere
Nutzung zuzuweisen (vgl. Gemeindeversammlungsunterlagen […]). Hierzu
haben verschiedene Antragsteller einen Abänderungsantrag eingereicht und
darum ersucht, auf die geplante Zuweisung zu verzichten und die betroffene
Fläche in der Landwirtschaftszone zu belassen (vgl. Gemeindeversammlungsunterlagen
[…]). Aufgrund der Corona-Pandemie konnte die Gemeindeversammlung vom […]
nicht stattfinden und wurde auf den […] verschoben. Anlässlich dieser
Gemeindeversammlung stimmte die Mehrheit der Stimmberechtigten dem
Abänderungsantrag zu (vgl. Protokoll der ausserordentlichen
Gemeindeversammlung vom […]). Diesbezüglich hielt der Gemeindepräsident fest,
dass die angenommenen Abänderungsanträge der Stimmberechtigten nicht Teil der
Schlussabstimmung bilden würden, da diese zur Überarbeitung an den
Gemeinderat zurückgewiesen würden. Diese würden nach der Überarbeitung erneut
öffentlich aufgelegt, bevor sie einer späteren Gemeindeversammlung zum
Beschluss vorgelegt würden. In der Folge stimmte die Versammlung dem Erlass
der Nutzungsplanung Glarus Nord unter Ausschluss der angenommenen
Abänderungsanträge und damit auch unter Ausschluss der definitiven
Zonenzuweisung des Gebiets B.______ in […] zu (vgl. Protokoll der
ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom […]).
4.1.2
Nach Überarbeitung der Abänderungsanträge legte der Gemeinderat der
Beschwerdegegnerin 1 die revidierten Planunterlagen vom 20. Januar
2022 bis am 18. Februar 2022 unter dem Titel NUP II+ öffentlich auf
(Amtsblatt vom […]). Darüber sollen die Stimmberechtigten anlässlich der
ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom […] beschliessen. In Bezug auf das
Gebiet B.______ in […] beantragt der Gemeinderat der
Beschwerdegegnerin 1, die betroffenen Liegenschaften in der
Landwirtschaftszone zu belassen (vgl. Gemeindeversammlungsunterlagen vom
[…]).
4.2
4.2.1
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Gemeindeversammlung vom […]
zwar den Abänderungsantrag mit dem Verzicht auf die Ausscheidung in die
Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung guthiess, dies aber einen
Rückweisungsantrag an den Gemeinderat darstellte. Aus diesem Grund wurden
alle Abänderungsanträge von der Schlussabstimmung und damit von der erteilten
Genehmigung der NUP II ausgenommen, was dem Protokoll der Gemeindeversammlung
ausdrücklich entnommen werden kann. Mit dieser Rückweisung erhielt der
Gemeinderat die Gelegenheit, die zurückgewiesenen Abänderungsanträge zu
überarbeiten und den Stimmberechtigten erneut vorzulegen. Folglich hat die
Gemeindeversammlung vom […] entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers 1 keine definitive Abweisung, sondern eine Rückweisung
an den Gemeinderat beschlossen. Dementsprechend wird die Zonenzuteilung des
Gebiets B.______ in […] an einer weiteren Gemeindeversammlung nochmals
behandelt werden. Ein solches Vorgehen ist denn auch zulässig, sieht doch
Art. 27 Abs. 2 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes des Kantons Glarus
vom 2. Mai 2010 (RBG) vor, dass der Zonenplan ganz oder teilweise
angenommen werden oder mit einem Antrag auf Änderung an den Gemeinderat
zurückgewiesen werden kann.
Mittlerweile
hat der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 1 kundgetan, dass er keine
Zuweisung des betreffenden Gebiets in die Landwirtschaftszone mit besonderer
Nutzung vorsieht. Allerdings steht es jedem Stimmberechtigten offen, einen
diesbezüglich abweichenden Antrag zu stellen (Art. 27 Abs. 2 RBG i.V.m. Art.
52 des Gemeindegesetzes vom 3. Mai 1992), worauf der
Beschwerdegegner 2 zu Recht hinweist. Sollte ein solcher Antrag gestellt
und von der Gemeindeversammlung gutgeheissen werden, würde das Gebiet
B.______ in […] und damit auch die vorliegend betroffene Pachtfläche der
Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung zugeteilt werden. In diesem Fall
müsste die Beschwerdegegnerin 1 über das in ihrem Eigentum stehende Land
zur Verwirklichung des neuen Zonenzwecks verfügen können, ist sie doch auch
als Grundeigentümerin an den Nutzungsplan gebunden (Art. 21 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). Damit
liegt ein sachlicher Grund für die vereinbarte verkürzte Pachtdauer vor.
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 hat zwar bereits für das Jahr 2021 einen auf ein
Jahr befristeten Pachtvertrag abgeschlossen. Daraus kann der
Beschwerdeführer 1 jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wird doch
voraussichtlich erst im Jahr 2022 über die definitive Zonenzuweisung des
Pachtlands entschieden, womit die verkürzte Pachtdauer für das Jahr 2022
sachlich begründet ist. Sodann ist die zweite, verkürzte Pachtdauer für den
Beschwerdeführer 1 nur insofern nachteilig, als dass er wegen der
Ungewissheit über die Zonenzuteilung seiner Pachtfläche nicht über eine
ordentliche, sechsjährige Pachtdauer verfügt. Indessen ist unbestritten, dass
dem Beschwerdeführer 1 als bisheriger Pächter die Pachtfläche bei deren
Verbleib in der Landwirtschaftszone für eine ordentliche Vertragsdauer auch
zukünftig zusteht. Soweit der Beschwerdeführer 1 schliesslich die
Nichtigkeit der Bewilligung der verkürzten Pachtdauer für das Jahr 2021
geltend macht, ist darauf nicht weiter einzugehen, da die diesbezügliche
Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend nicht Streitgegenstand
bildet. Anzufügen bleibt lediglich, dass der Beschwerdegegner 2
berechtigt war, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 LPG für
das Jahr 2022 abermals eine verkürzte Pachtdauer zu bewilligen.
4.3
Zusammenfassend liegt ein sachlicher Grund vor, welcher das Eingehen
einer auf ein Jahr befristeten Pachtdauer für das Jahr 2022 rechtfertigt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Demgemäss sind die Gerichtskosten
von pauschal Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Davon sind
Fr. 500.- mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen und Fr. 250.- sind von ihm zu beziehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, wovon Fr. 500.- mit dem von ihm bereits
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und Fr. 250.- von ihm bezogen
werden.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]