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Entscheid

VG.2022.00034

Sozialversicherung - IV

9. Februar 2023Deutsch26 min

gut. Es bestellte A.______ in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 9. Februar 2023

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,

Verwaltungsrichter Walter Salvadori und Gerichtsschreiber MLaw Keivan

Mohasseb

in Sachen

VG.2022.00034

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof.

Dr.

Hardy

Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______ meldete sich am 2.

April 2013 unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an. Nach Einholung verschiedener Berichte sprach ihm

die IV-Stelle ab dem 1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zu.

1.2 Am 14. September 2016 eröffnete die IV-Stelle von

Amtes wegen ein Revisionsverfahren. Sie holte Berichte der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte ein und beauftragte die Neurologie Toggenburg AG mit

einer polydisziplinären Begutachtung. Das Gutachten mit den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie wurde am 29.

Dezember 2020 erstattet. Am 19. Januar 2021 stellte die IV-Stelle der

Neurologie Toggenburg AG verschiedene Ergänzungsfragen, welche am

3. Februar 2021 beantwortet wurden.

1.3 Gestützt auf das Gutachten der Neurologie

Toggenburg AG stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. August 2021 in

Aussicht, die Invalidenrente von A.______ aufzuheben und einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gleichentags forderte sie

A.______ zur Mitwirkung und zur Befolgung einer Alkoholabstinenz auf. Die von

ihm dagegen erhobenen Einwände beantwortete sie abschlägig und erliess am

10. Mai 2022 die rentenaufhebende Verfügung.

2.

2.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 9. Juni

2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

10. Mai 2022. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze

Rente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der IV-Stelle sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die IV-Stelle beantragte am 20.

Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde.

2.2 Das

Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung am 6. Juli 2022 ab und hiess die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

gut. Es bestellte A.______ in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

2.3 Nachdem A.______ am 22. September 2022 und am

26. September 2022 weitere Arztberichte ins Recht gelegt hatte, schloss die

IV-Stelle am 30. September 2022 bzw. am 24. Oktober 2022 auf

Abweisung der Beschwerde. In der Folge hielt A.______ am 31. Oktober 2022

ebenso an seinen Anträgen fest, wie die IV-Stelle am 1. Dezember 2022 an

den ihrigen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.

Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Am 1. Januar

2022.

trat die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV;

AS 2021 705) in Kraft. Soweit in Revisionsfällen die massgebende

Änderung jedoch vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden nach wie vor die

Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) in der

bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der

massgebenden Änderung bestimmt sich dabei nach Art. 88a IVV

(Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]

vom 1. Januar 2022, Rz. 9102). Die im vorliegenden Verfahren

massgebenden Änderungen datieren vor dem 1. Januar 2022, weshalb nach dem

soeben Dargelegten die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung bis

zum 31. Dezember 2021 anwendbar sind.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das

eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, weshalb eine gerichtliche

Begutachtung zu erfolgen habe. Beim begutachtenden Rheumatologen handle es

sich um einen vorbefassten Arzt, da dieser früher beim Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) massgeblich für seine medizinische Beurteilung verantwortlich

gewesen sei. Sofern von der Verwertbarkeit des Gutachtens ausgegangen werde,

enthalte dieses mehrere unzutreffende Annahmen. So sei ihm lediglich eine

Arbeitsleistung von zwei bis drei Stunden für körperlich sehr leichte

Tätigkeiten zumutbar, welche vom behandelnden Facharzt jedoch als rein

theoretisch qualifiziert worden sei. Seine Hausärztin habe am 15. Juli

2019.

überdies darauf hingewiesen, dass sich die medizinische Situation seit

der Rentenzusprache nicht wesentlich verbessert habe. Unrichtig sei sodann

die abweichende Beurteilung der Gutachter, wonach von einer dauerhaften und

stabilen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen und er für leichte bis

selten mittelschwere Tätigkeiten als voll arbeitsfähig zu qualifizieren sei.

Seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem 27. Oktober 2020

nachhaltig und wesentlich verschlechtert, weshalb das Gutachten überholt sei.

Zwischenzeitlich seien mehrere Operationen erforderlich gewesen, wobei sich

auch die onkologische Problematik wieder verstärkt habe. Es sei deshalb

tatsachenwidrig und rechtsfehlerhaft, von einer dauerhaften und wesentlichen

Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen. Ferner hätte die

Beschwerdegegnerin den maximalen Abzug vom Tabellenlohn gewähren müssen,

sofern überhaupt von der Verwertbarkeit einer allenfalls noch vorhandenen

Resterwerbstätigkeit ausgegangen werden könne. Unzutreffend sei

letztlich auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin betreffend

Alkoholkonsum. So sei zwar richtig, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte

eine diesbezügliche Abstinenz empfehlen würden. Allerdings hätten die

Gutachter keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem

regelmässigen Alkoholkonsum festgestellt. Mit Blick auf die medizinischen

Unterlagen sei die rentenbegründende Invalidität nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ab dem 1. Juli 2022 weggefallen. Sie habe sich auch nicht

wesentlich reduziert bzw. 70 % unterschritten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt die

Auffassung, indem sie eine eingehende versicherungsmedizinische Abklärung und

eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt habe, sei sie ihren

Abklärungspflichten rechtsgenüglich nachgekommen. Sodann erfülle das

Gutachten die Qualitätskriterien und sei verwertbar, womit eine Verbesserung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Letzterer sei

seit spätestens Februar 2021 in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig,

sodass ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vorliege und daher kein

Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. Auch sei es ihm zumutbar,

seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, da keine relevanten Erschwernisse

vorlägen, die ihn als nicht vermittelbar einstuften. Überdies sei kein Abzug

vom Tabellenlohn geschuldet. Mit Blick auf den Alkoholkonsum des

Beschwerdeführers sei weiter darauf hinzuweisen, dass sich dieser gemäss

Gutachten und RAD-Stellungnahme durchaus auf seinen Gesundheitszustand

auswirke. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei eine Abstinenz daher

geboten. Ab August 2022 müsse schliesslich von einer mutmasslich neuen

gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. Aufgrund der Fixierung des

Verfahrensgegenstands mit der Verfügung vom 10. Mai 2022 sei dies jedoch im

Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000.

(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit

ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2

Nach Art. 28 Abs. 2

IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe

Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens

70.

% auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung

und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum

Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.

4.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen

oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt,

wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads

bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen

worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die

eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen

(Art. 87 Abs. 1 IVV).

4.2

Ein Revisionsgrund, d.h. eine für den Rentenanspruch

massgebliche Veränderung der Verhältnisse, ist unter anderem bei einer

Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands gegeben, aber auch

bei einer Erhöhung oder Verminderung des massgeblichen Validen- oder

Invalideneinkommens sowie bei einer Änderung der spezifischen

Arbeitsfähigkeit. Keinen Revisionsgrund stellt hingegen eine nur vorübergehende

Änderung des Gesundheitszustands oder die unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts dar (BGer-Urteil

9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2). Bei gleich gebliebenen

tatsächlichen Verhältnissen muss ein Revisionsgrund, welcher zur Herabsetzung

oder zur Aufhebung der Invalidenrente führt, somit aktenmässig zuverlässig

ausgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008

E. 3.1.2).

4.3

Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine

revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens

(Arbeitsfähigkeit) – sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrads

desselben Leidens, sei es aufgrund verbesserter Leidensanpassung der

versicherten Person – nicht aus. Ob eine derartige tatsächliche Änderung oder

aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt, bedarf

– auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte

Person – einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei die blosse Möglichkeit einer

Verbesserung tatsächlicher Art nicht genügt (BGer-Urteil 8C_666/2013 vom

25.

März 2014 E. 2.3).

4.4

Zur

Ermittlung der Revisionsvoraussetzungen ist grundsätzlich der Sachverhalt der

ursprünglichen Rentenverfügung mit den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt

der Neubeurteilung zu vergleichen. Zeitlicher

Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet

rechtsprechungsgemäss die letzte (der versicherten Person eröffnete)

rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine

Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

5.

5.1

Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne

das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf

die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt

(BGE 125 V 351 E. 3a).

5.2

Es

ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer

Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten

Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen

Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick auf ihre

persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können

(vgl. BGE 132 V 93 E. 4).

5.3

Hinsichtlich

des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die

Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die

Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende

Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob nicht auszuräumende Unsicherheiten

und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren,

gegebenenfalls deutlich gemacht werden. Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Dennoch hat es die

Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar

erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und

-Ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie

nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4).

6.

Strittig und zu prüfen

ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im

Verfügungszeitpunkt vom 10. Mai 2022 (rentenaufhebende Verfügung) im

Vergleich zu demjenigen vom 6. Mai 2015 (rentenzusprechende Verfügung) in rentenbeeinflussender

Weise verändert hat und welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer (noch)

zugemutet werden können.

6.1

Beim Beschwerdeführer besteht seit 2013 ein Thymom

im Stadium II nach Masoaka, was regelmässige Behandlungen zur Folge

hatte. Auch im Zeitraum vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung kam es

zu einer Tumorrezidiv-Behandlung. Dem Austrittsbericht des Spitals B.______

vom 17. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur

thorakospischen Biopsiegewinnung am 14. Januar 2015 operiert worden sei.

Dabei seien pleurale Metastasen festgestellt worden. Von Februar bis April

2015.

fand eine neoadjuvante Chemotherapie am Spital B.______ statt. Im Juni

2015.

folgte eine Resektion des Rezidivs mit linksseitiger Pleuropneumonektomie

und radikaler mediastinaler Lymphadenektomie.

6.2

6.2.1

Die behandelnde Hausärztin

Dr. med. C.______, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, führte am

15.

Juli 2019 aus, in den letzten Jahren sei von keiner wesentlichen

Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen.

Sitzende Tätigkeiten seien ihm seit Januar 2013 nicht mehr zumutbar, womit

die Restarbeitsfähigkeit maximal 10 % betrage. Aufgrund der Schmerzen im

Thoraxbereich sei durch medizinische Massnahmen keine Arbeitsfähigkeitssteigerung

möglich.

6.2.2

Am 29. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei

der Abteilung Thoraxchirurgie des Spitals B.______ um die Beantwortung

verschiedener Fragen. Prof. Dr. med. D.______ leitender Arzt

für Gefäss- und Thoraxchirurgie, hielt im Arztbericht vom 26. September 2019

fest, dass sich der klinische Zustand des Beschwerdeführers in der Zeit seit

2015.

deutlich verbessert habe. Körperlich leichte und sitzende Tätigkeiten

seien ihm derzeit sicherlich zuzumuten. Seit wann dies der Fall sei, könne er

nicht sicher beantworten. Diesbezüglich erscheine es sinnvoll, bei der

Hausärztin nachzufragen.

6.3

Am 27. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer

durch die Neurologie Toggenburg AG polydisziplinär begutachtet.

6.3.1

Dr. med. E.______, Facharzt für Rheumatologie,

Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 13. November 2020

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisch

lumbo-vertebrales, chronisch cerviko-vertebrales und chronisches

Postthoraktomie Schmerzsyndrom links. Daneben stellte er eine ausgedehnte

Suprascapularis- und Supraspinatussehnen-Ruptur rechts fest. Die

objektivierbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und

Lendenwirbelsäule sowie die Postthorakotomie-Beschwerden seien geeignet, beim

Beschwerdeführer die statische und dynamische Belastbarkeit des Rumpfes

sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht einzuschränken.

Spätestens seit der zweiten Operation an der Lendenwirbelsäule vom 5. März

2013.

würden die tätigkeitsspezifischen Belastbarkeitsanforderungen die beim

Beschwerdeführer verbliebenen körperlichen Ressourcen deutlich übersteigen,

weshalb seit diesem Zeitpunkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von

100.

% in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als […] bestehe. Zumutbar

seien ihm leichte, selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Dies

unter der Voraussetzung, dass die qualitativen Einschränkungen in Bezug auf

Zwangshaltungen, statische und dynamische Belastungen und hinsichtlich der

Exposition gegenüber Vibrationen eingehalten würden. Aus rheumatologischer

Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2015 nicht

verbessert.

6.3.2

Dr. med. F.______, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, verfasste das

psychiatrische Teilgutachten. Darin stellte er lediglich Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, namentlich eine Agoraphobie

(ICD-10 F40.0), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)

sowie ein Verdacht auf Legasthenie bei Verdacht auf Lernbehinderung. Seit

2015.

sei keine Verbesserung eingetreten und es bleibe unklar, ob die

agoraphobische Symptomatik bereits 2015 vorgelegen habe. Der schädliche

Gebrauch von Alkohol habe bereits 2015 bestanden.

6.3.3

Dr. med. G.______, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin und Kardiologie, diagnostizierte im internistischen

Teilgutachten ein Thymom im Stadium II nach Masoaka ED 07/2013. Den

schädlichen Alkoholkonsum, die arterielle Hypertonie und das Übergewicht

ordne er den internistischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit zu. Aufgrund des thorakalen Tumorleidens und seiner

Behandlungsfolgen sei für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten

keine Leistungsfähigkeit mehr gegeben. Dementsprechend bestehe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als […]. Als

angepasste Tätigkeiten seien ihm körperlich sehr leichte bis leichte

wechselbelastende Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten

bis maximal zehn Kilogramm zumutbar. In einer solchen sei eine Präsenz von

acht bis neun Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund

eines leicht erhöhten Pausenbedarfs und eines leicht verminderten

Arbeitstempos möglich. Daraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

Überwiegend wahrscheinlich bestehe retrospektiv seit September 2015 nach

Behandlung des Tumorrezidives durch neoadjuvante Chemotherapie,

thoraxchirurgische Rezidivsektion mit Pleuropneumektonie und mediastinaler

Lymphadenektomie ein weitgehend stabiler Gesundheitszustand.

6.3.4

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen

Tätigkeit als […] aus allgemeininternistischer und rheumatologischer Seite

seit dem 5. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Psychiatrischerseits

bestehe weder für eine angepasste noch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit

bestehe allgemein-internistisch noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

Seit September 2015 bestehe internistisch ein weitgehend stabiler

Gesundheitszustand. Aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht seien

keine Verbesserungen eingetreten. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand

seit 2015 nicht verbessert.

6.3.5

Die Gutachter hielten am 3. Februar 2021 ergänzend

fest, bei der Konsensabfassung sei in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit seit

September 2015 ein Fehler unterlaufen. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit bestehe tatsächlich seit September 2015. Von Februar

bis und mit Juni 2015 habe sich der Beschwerdeführer einer

Tumorrezidiv-Behandlung mit neoadjuvanter Chemotherapie unterzogen, wobei von

einer dreimonatigen Rekonvaleszenz nach dieser eingreifenden und umfassenden

Behandlung auszugehen sei. Im September 2015 könne von einem gegenüber Januar

2015.

verbesserten und seither überwiegend stabilen Gesundheitszustand

ausgegangen werden. Auch der Bericht von Prof. Dr. D.______ nehme auf

diese Behandlung im Jahr 2015 Bezug, welche eine Verbesserung des

Gesundheitszustands im Vergleich zur Situation vor der Behandlung ermöglicht

habe.

6.4

6.4.1

Im Bericht vom 11. November 2021 stellte

Prof. Dr. D.______ ein erneutes Rezidiv des Thymoms fest. Vom 17.

Dezember 2021 bis am 23. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer zur

Resektion der Tumorrezidive im Bereich der linken Thoraxwand und der

Bauchhöhle sodann am Spital B.______ hospitalisiert. Gemäss dem

Austrittsbericht vom 22. Dezember 2021 hätten sich intraoperativ

sechs Rezidivherde (ohne histologischen Malignitätsnachweis) gezeigt. Am

23.

Dezember 2021 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand

nach Hause entlassen worden.

6.4.2

In der Stellungnahme vom 20. Januar 2022 hielt

pract. med. H.______ fest, dass die Operation vom Dezember 2021

nicht zu neuen, bisher unberücksichtigten, dauerhaften gesundheitlichen

Einschränkungen geführt habe. Zwar sei bis zum Abschluss der postoperativen

Heilungs- und Erholungsphase eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 %

für einen begrenzten Zeitraum (drei bis sechs Monate) plausibel. Danach könne

aus arbeitsmedizinischer Hinsicht aber wieder von der gutachterlich

festgelegten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit

ausgegangen werden.

6.4.3

Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik für Chirurgie

vom 17. Mai 2022 befand sich der Beschwerdeführer zur Kyroablation einer

Läsion im 7. ICR links vom 28. April 2022 bis am 29. April 2022

erneut im Spital B.______.

6.5

Am 1. Juni 2022 wiederholte Prof. Dr. D._____

den Verlauf der Krankengeschichte im Zusammenhang mit dem im Jahr 2013

erstdiagnostizierten Thymom und wies auf die regelmässig wiederauftretenden

Tumorrezidive hin. Im Jahresverlauf sei mit der Notwendigkeit weiterer

Tumorbehandlungen zu rechnen. Zudem seien bei dem vergleichsweise jungen Patienten

auch grössere chirurgische Folgeeingriffe nicht auszuschliessen. Überdies

äusserte er Zweifel an der Aktualität des polydisziplinären Gutachtens und

forderte, dass die Beurteilung an die aktuelle Situation des

Beschwerdeführers mit mehreren Folgeinterventionen angepasst werde.

6.6

Dem Bericht von Dr. phil. I.______ und

med. pract. J.______ vom 20. September 2022 lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 der Beratungs- und

Therapiestelle K.______ zugewiesen worden sei. Dabei seien eine

rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F 33.2), eine Störung durch

Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2) sowie eine Anpassungsstörung mit

Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) diagnostiziert

worden. Der Beschwerdeführer sei vom 8. August bis am 11. August

2022.

wegen akuter Alkoholintoxikation notfallmässig nach […] eingewiesen

worden. Zur Stabilisierung der Situation und für einen Alkoholentzug sei ab

dem 26. September 2022 ein stationärer Eintritt in das Spital L.______

vorgesehen.

6.7

Pract. med. H.______ hielt am 29. September 2022 fest, dass eine gewisse

Diskrepanz zwischen der Notwendigkeit einer notfallmässigen stationären

Behandlung und den Ausführungen des Spitals B.______ bestünde. Im

Bericht betreffend die ambulante Vorstellung vom 11. August 2022 sei von

einem guten Allgemeinzustand die Rede gewesen. Dennoch müsse ab August 2022

von einer neuen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausgegangen

werden, die wahrscheinlich zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in

einer angepassten Tätigkeit führe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht

dränge sich deshalb ein Fallabschluss per August 2022 auf. Aufgrund des

instabilen Gesundheitszustands könne derzeit keine Prognose zur weiteren

Entwicklung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit ab diesem

Zeitpunkt abgegeben werden.

7.

7.1

In zeitlicher Hinsicht ist zunächst zu klären, ob

und inwieweit diejenigen ärztlichen Berichte zu berücksichtigen sind, die

nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Mai 2022 ergangen

sind, wobei grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie er sich

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat. Später

eingereichte Arztberichte können dabei ausnahmsweise berücksichtigt werden,

soweit sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses

der Verfügung erlauben (BGE 130 V 138 E. 2.1;

121.

V 362 E. 1b).

7.2

Die Berichte des Spitals B.______ vom 17. Mai

2022, vom 1. Juni 2022 und vom 11. August 2022 wurden nach Erlass

der vorliegend angefochtenen Verfügung eingereicht. Sie beziehen sich auf die

Behandlung des seit Jahren bekannten Thymoms und stehen damit im Zusammenhang

mit einem vorbestehenden Leiden. Da die Berichte Rückschlüsse auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt zulassen,

sind sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. auch das

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2009/272

vom 5. Dezember 2011 E. 3).

7.3

Anders verhält es sich mit dem Bericht von Dr. I.______

und med. pract. J.______ vom 20. September 2022 bzw. den

darin gestellten psychiatrischen Diagnosen. Zwar wird darin festgehalten,

dass der Beschwerdeführer seit 30 Jahren an depressiven Episoden leide.

In den im Verfügungszeitpunkt vorhandenen Akten lassen sich jedoch keine

Anhaltspunkte für eine rezidivierende depressive Störung finden. Vielmehr

verneinte Dr. F.______ im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung das

Vorliegen einer depressiven Störung. Auch die Anpassungsstörung (mit Angst

und depressiver Reaktion gemischt) ist bis am 10. Mai 2022 nicht

aktenkundig. Der Beschwerdeführer gelangte erst am 31. Mai 2022 (und damit

nach Verfügungserlass) an die Beratungs- und Therapiestelle K.______. Vor

diesem Zeitpunkt sind keine Hinweise auf eine fachärztliche psychiatrische

Behandlung ersichtlich. Der Bericht von Dr. I.______ und

med. pract. J.______ vom 20. September 2022, in welchem

aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung von einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen wird, hat im vorliegenden

Verfahren deshalb unberücksichtigt zu bleiben.

8.

8.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem

Entscheid hauptsächlich auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG,

weshalb zu prüfen ist, ob darauf abgestellt werden kann bzw. diesem

erhöhter Beweiswert zukommt.

8.2

8.2.1

In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers,

wonach Dr. E.______ sowohl als RAD-Arzt als auch als Gutachter mit

seinem Fall befasst gewesen sei, wurde bereits in der Präsidialverfügung vom

6.

Juli 2022 darauf hingewiesen, dass verfahrensrechtliche Mängel aufgrund

des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots so früh

wie möglich vorgebracht werden müssen. Wer sich auf ein Verfahren einlässt,

ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in

der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten

Verfahrensvorschrift (BGer-Urteil 8C_909/2018 vom 26. Juni 2018

E. 5.2).

8.2.2

Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer die

begutachtenden Ärzte bereits am 4. Februar 2020 bekannt, wobei sie auch

Dr. E.______ ausdrücklich als Gutachter nannte. Dagegen hat der

Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, obwohl er von der

Beschwerdegegnerin im vorerwähnten Schreiben ausdrücklich auf diese Möglichkeit

hingewiesen wurde. Sodann wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

auf dessen Verlangen hin am 3. September 2021 die Akten zugestellt.

Daraus war ohne Weiteres erkennbar, dass Dr. E.______ sowohl als

RAD-Arzt als auch als Gutachter tätig war. Im Einwandverfahren wurde dies vom

nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber nicht bemängelt.

Vielmehr verzichtete er stattdessen sogar darauf, den nur vorsorglich

erhobenen Einwand weiter zu begründen. Indem die Einwendungen gegen

Dr. E.______ als Gutachter erst im Beschwerdeverfahren erhoben wurden,

können diese nun nicht als bei erster Gelegenheit gerügt gelten. Dies nicht

zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer seit dem 27. August 2021

anwaltlich vertreten war. Die Rüge der Vorbefassung erfolgte damit verspätet.

8.3

8.3.1

Bei der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers möglicherweise verbessert habe, handelt es sich in erster

Linie um eine medizinische Fragestellung, weshalb an die entsprechenden

Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Namentlich wird

verlangt, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und

sich mit den massgeblichen Fragestellungen auseinandersetzen (vgl. dazu

BGE 139 V 547 E. 10.2; BGer-Urteil 8C_505/2013 vom 8. Januar 2014

E. 4.2). Wie lange ein Gutachten aktuell ist, lässt sich nicht abstrakt

beziffern, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen,

wobei der Dynamik des Gesundheitszustands des Betroffenen angemessen Rechnung

zu tragen ist.

8.3.2

Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2020

durch die Neurologie Toggenburg AG begutachtet. Die Rentenaufhebung erfolgte

am 10. Mai 2022 und damit mehr als eineinhalb Jahre später. Angesichts

der Instabilität des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sind

vorliegend erhöhte Anforderungen an die Aktualität des Gutachtens zu stellen.

Dies hat gerade vor dem Hintergrund, dass seit der Untersuchung des

Beschwerdeführers durch die Gutachter im Jahr 2020 mehrere Spitalaufenthalte

erforderlich waren, zu gelten. So fand im Dezember 2021 ein ausgedehnter

chirurgischer Eingriff zur Tumorresektion statt. Auch im April 2022 kam es zu

einer erneuten Hospitalisation. Die Auswirkungen dieser jüngsten Eingriffe

auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnten im polydisziplinären

Gutachten noch nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die Komplexität der

Krankheitsgeschichte und die mit jedem zusätzlichen Eingriff potentiell

zunehmende Belastung, ist ungewiss, ob vorliegend noch von einer

unveränderten gesundheitlichen Ausgangslage oder von einem verbesserten

Gesundheitszustand seit Rentenzusprache gesprochen werden kann. Deshalb

erweist sich eine aktuellere Einschätzung als unumgänglich.

8.4

Selbst wenn von einer hinreichenden Aktualität des

Gutachtens ausgegangen würde, ist fraglich, ob sich die Verbesserung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers daraus rechtsgenüglich ergibt. In

Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage, ob eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2015 eingetreten sei, äussern sich

die Gutachter nämlich nicht genügend deutlich und teilweise sogar

widersprüchlich. Dr. G.______ verneinte im internistischen Teilgutachten

zunächst eine Verbesserung des Gesundheitszustands und spricht von einem seit

September 2015 weitgehend stabilen Gesundheitszustand nach der

Tumorrezidivbehandlung. Auch im rheumatologischen Teilgutachten verneinte

Dr. E.______ eine Verbesserung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers seit 2015. Erst im Rahmen der Rückfragen der Beschwerdegegnerin

wird präzisiert, dass die umfassende und tiefgreifende Tumorrezidivbehandlung

von Februar bis Juni 2015 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands

gegenüber Januar 2015 geführt habe. Dieser lediglich pauschalen Feststellung

der Gutachter fehlt es aber an einer vertieften Auseinandersetzung.

Insbesondere wird die Frage, inwiefern sich der Gesundheitszustand vor und

nach der Behandlung im Jahr 2015 unterscheidet, nicht beantwortet. Damit kann

auch nicht beurteilt werden, ob es sich bei den gutachterlichen Ausführungen

nur um eine andere Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts

oder um eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands handelt. Diese

Aspekte sind im Rahmen einer vorliegend angezeigten Neuabklärung ebenso zu berücksichtigen,

wie die Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster

Tätigkeit.

9.

9.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können

die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine

Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die

Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten

einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen

Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn

ein Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt nicht

beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen

möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung,

Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist

(BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).

9.2

Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den

aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der

rentenaufhebenden Verfügung rechtsgenüglich abzuklären. Sie hätte zusätzliche

Abklärungen veranlassen müssen, nicht zuletzt, weil sich der Beschwerdeführer

in einem instabilen Gesundheitszustand befindet und nach Erstattung des

Gutachtens von erneuten Tumorbehandlungen berichtet wird. Hierbei genügt der

lediglich pauschal gehaltene Hinweis des RAD, wonach aus den jeweiligen

Behandlungen eine nur kurze Arbeitsunfähigkeit resultiere, nicht, um mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verbesserung des

Gesundheitszustands zu schliessen. Die zentrale Frage, ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenzusprechenden

Verfügung in einer erheblichen Weise verändert hat, kann gestützt auf die

vorhandenen Akten somit nicht ohne Weiteres beantwortet werden. Diese

Unzulänglichkeiten lassen sich auch durch die weiteren im Recht liegenden

ärztlichen Berichte nicht ausgleichen, da sich diese einerseits nur

ungenügend mit den anderen ärztlichen Meinungen auseinandersetzen und sich

andererseits nicht rechtsgenüglich zur Resterwerbsfähigkeit äussern. Da es

nicht Aufgabe des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sein kann, im

Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen zu veranlassen, hat die

Beschwerdegegnerin neue Abklärungen vorzunehmen, um Klarheit über den

massgebenden Gesundheitszustand zu erhalten. Mit Blick auf die vorliegenden

Umstände erweist sich die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin somit als

zulässig, nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer selbst die Rückweisung der

Sache beantragt.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai

2022.

ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese

zurückzuweisen.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Als Obsiegen

gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch die Rückweisung

der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an den

Versicherungsträger (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf

2020, Art. 61 N. 224), weshalb die Gerichtskosten von pauschal Fr.

600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Da die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das am 6. Juli 2022 bereits

gutgeheissene Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1

Der obsiegende und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer

hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine angemessene

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'800.-

(inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

2.2

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls bereits am 6. Juli 2022 gutgeheissen und

ihm wurde in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser

ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen.

Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin

in gleicher Höhe.

3.

Gegen diesen

Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1

des Gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Der Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.-

(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) entschädigt. Daran

angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in

gleicher Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im

Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]