VG.2022.00034
Sozialversicherung - IV
9. Februar 2023Deutsch26 min
gut. Es bestellte A.______ in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 9. Februar 2023
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,
Verwaltungsrichter Walter Salvadori und Gerichtsschreiber MLaw Keivan
Mohasseb
in Sachen
VG.2022.00034
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Prof.
Dr.
Hardy
Landolt,
Rechtsanwalt
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______ meldete sich am 2.
April 2013 unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Nach Einholung verschiedener Berichte sprach ihm
die IV-Stelle ab dem 1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zu.
1.2 Am 14. September 2016 eröffnete die IV-Stelle von
Amtes wegen ein Revisionsverfahren. Sie holte Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte ein und beauftragte die Neurologie Toggenburg AG mit
einer polydisziplinären Begutachtung. Das Gutachten mit den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie wurde am 29.
Dezember 2020 erstattet. Am 19. Januar 2021 stellte die IV-Stelle der
Neurologie Toggenburg AG verschiedene Ergänzungsfragen, welche am
3. Februar 2021 beantwortet wurden.
1.3 Gestützt auf das Gutachten der Neurologie
Toggenburg AG stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. August 2021 in
Aussicht, die Invalidenrente von A.______ aufzuheben und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gleichentags forderte sie
A.______ zur Mitwirkung und zur Befolgung einer Alkoholabstinenz auf. Die von
ihm dagegen erhobenen Einwände beantwortete sie abschlägig und erliess am
10. Mai 2022 die rentenaufhebende Verfügung.
2.
2.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 9. Juni
2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
10. Mai 2022. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze
Rente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der IV-Stelle sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die IV-Stelle beantragte am 20.
Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
2.2 Das
Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung am 6. Juli 2022 ab und hiess die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gut. Es bestellte A.______ in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
2.3 Nachdem A.______ am 22. September 2022 und am
26. September 2022 weitere Arztberichte ins Recht gelegt hatte, schloss die
IV-Stelle am 30. September 2022 bzw. am 24. Oktober 2022 auf
Abweisung der Beschwerde. In der Folge hielt A.______ am 31. Oktober 2022
ebenso an seinen Anträgen fest, wie die IV-Stelle am 1. Dezember 2022 an
den ihrigen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar
2022.
trat die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV;
AS 2021 705) in Kraft. Soweit in Revisionsfällen die massgebende
Änderung jedoch vor dem 1. Januar 2022 liegt, finden nach wie vor die
Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) in der
bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der
massgebenden Änderung bestimmt sich dabei nach Art. 88a IVV
(Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]
vom 1. Januar 2022, Rz. 9102). Die im vorliegenden Verfahren
massgebenden Änderungen datieren vor dem 1. Januar 2022, weshalb nach dem
soeben Dargelegten die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung bis
zum 31. Dezember 2021 anwendbar sind.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das
eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, weshalb eine gerichtliche
Begutachtung zu erfolgen habe. Beim begutachtenden Rheumatologen handle es
sich um einen vorbefassten Arzt, da dieser früher beim Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) massgeblich für seine medizinische Beurteilung verantwortlich
gewesen sei. Sofern von der Verwertbarkeit des Gutachtens ausgegangen werde,
enthalte dieses mehrere unzutreffende Annahmen. So sei ihm lediglich eine
Arbeitsleistung von zwei bis drei Stunden für körperlich sehr leichte
Tätigkeiten zumutbar, welche vom behandelnden Facharzt jedoch als rein
theoretisch qualifiziert worden sei. Seine Hausärztin habe am 15. Juli
2019.
überdies darauf hingewiesen, dass sich die medizinische Situation seit
der Rentenzusprache nicht wesentlich verbessert habe. Unrichtig sei sodann
die abweichende Beurteilung der Gutachter, wonach von einer dauerhaften und
stabilen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen und er für leichte bis
selten mittelschwere Tätigkeiten als voll arbeitsfähig zu qualifizieren sei.
Seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem 27. Oktober 2020
nachhaltig und wesentlich verschlechtert, weshalb das Gutachten überholt sei.
Zwischenzeitlich seien mehrere Operationen erforderlich gewesen, wobei sich
auch die onkologische Problematik wieder verstärkt habe. Es sei deshalb
tatsachenwidrig und rechtsfehlerhaft, von einer dauerhaften und wesentlichen
Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen. Ferner hätte die
Beschwerdegegnerin den maximalen Abzug vom Tabellenlohn gewähren müssen,
sofern überhaupt von der Verwertbarkeit einer allenfalls noch vorhandenen
Resterwerbstätigkeit ausgegangen werden könne. Unzutreffend sei
letztlich auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin betreffend
Alkoholkonsum. So sei zwar richtig, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte
eine diesbezügliche Abstinenz empfehlen würden. Allerdings hätten die
Gutachter keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem
regelmässigen Alkoholkonsum festgestellt. Mit Blick auf die medizinischen
Unterlagen sei die rentenbegründende Invalidität nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ab dem 1. Juli 2022 weggefallen. Sie habe sich auch nicht
wesentlich reduziert bzw. 70 % unterschritten.
2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt die
Auffassung, indem sie eine eingehende versicherungsmedizinische Abklärung und
eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt habe, sei sie ihren
Abklärungspflichten rechtsgenüglich nachgekommen. Sodann erfülle das
Gutachten die Qualitätskriterien und sei verwertbar, womit eine Verbesserung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Letzterer sei
seit spätestens Februar 2021 in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig,
sodass ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vorliege und daher kein
Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. Auch sei es ihm zumutbar,
seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, da keine relevanten Erschwernisse
vorlägen, die ihn als nicht vermittelbar einstuften. Überdies sei kein Abzug
vom Tabellenlohn geschuldet. Mit Blick auf den Alkoholkonsum des
Beschwerdeführers sei weiter darauf hinzuweisen, dass sich dieser gemäss
Gutachten und RAD-Stellungnahme durchaus auf seinen Gesundheitszustand
auswirke. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei eine Abstinenz daher
geboten. Ab August 2022 müsse schliesslich von einer mutmasslich neuen
gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. Aufgrund der Fixierung des
Verfahrensgegenstands mit der Verfügung vom 10. Mai 2022 sei dies jedoch im
Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000.
(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit
ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2
Nach Art. 28 Abs. 2
IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe
Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens
70.
% auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum
Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG).
4.
4.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen
oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt,
wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads
bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen
worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die
eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen
(Art. 87 Abs. 1 IVV).
4.2
Ein Revisionsgrund, d.h. eine für den Rentenanspruch
massgebliche Veränderung der Verhältnisse, ist unter anderem bei einer
Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands gegeben, aber auch
bei einer Erhöhung oder Verminderung des massgeblichen Validen- oder
Invalideneinkommens sowie bei einer Änderung der spezifischen
Arbeitsfähigkeit. Keinen Revisionsgrund stellt hingegen eine nur vorübergehende
Änderung des Gesundheitszustands oder die unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts dar (BGer-Urteil
9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2). Bei gleich gebliebenen
tatsächlichen Verhältnissen muss ein Revisionsgrund, welcher zur Herabsetzung
oder zur Aufhebung der Invalidenrente führt, somit aktenmässig zuverlässig
ausgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008
E. 3.1.2).
4.3
Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine
revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) – sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrads
desselben Leidens, sei es aufgrund verbesserter Leidensanpassung der
versicherten Person – nicht aus. Ob eine derartige tatsächliche Änderung oder
aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt, bedarf
– auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte
Person – einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei die blosse Möglichkeit einer
Verbesserung tatsächlicher Art nicht genügt (BGer-Urteil 8C_666/2013 vom
25.
März 2014 E. 2.3).
4.4
Zur
Ermittlung der Revisionsvoraussetzungen ist grundsätzlich der Sachverhalt der
ursprünglichen Rentenverfügung mit den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt
der Neubeurteilung zu vergleichen. Zeitlicher
Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet
rechtsprechungsgemäss die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
5.
5.1
Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt
(BGE 125 V 351 E. 3a).
5.2
Es
ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer
Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten
Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen
Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick auf ihre
persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können
(vgl. BGE 132 V 93 E. 4).
5.3
Hinsichtlich
des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die
Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die
Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende
Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob nicht auszuräumende Unsicherheiten
und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren,
gegebenenfalls deutlich gemacht werden. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Dennoch hat es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar
erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und
-Ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4).
6.
Strittig und zu prüfen
ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Verfügungszeitpunkt vom 10. Mai 2022 (rentenaufhebende Verfügung) im
Vergleich zu demjenigen vom 6. Mai 2015 (rentenzusprechende Verfügung) in rentenbeeinflussender
Weise verändert hat und welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer (noch)
zugemutet werden können.
6.1
Beim Beschwerdeführer besteht seit 2013 ein Thymom
im Stadium II nach Masoaka, was regelmässige Behandlungen zur Folge
hatte. Auch im Zeitraum vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung kam es
zu einer Tumorrezidiv-Behandlung. Dem Austrittsbericht des Spitals B.______
vom 17. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur
thorakospischen Biopsiegewinnung am 14. Januar 2015 operiert worden sei.
Dabei seien pleurale Metastasen festgestellt worden. Von Februar bis April
2015.
fand eine neoadjuvante Chemotherapie am Spital B.______ statt. Im Juni
2015.
folgte eine Resektion des Rezidivs mit linksseitiger Pleuropneumonektomie
und radikaler mediastinaler Lymphadenektomie.
6.2
6.2.1
Die behandelnde Hausärztin
Dr. med. C.______, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, führte am
15.
Juli 2019 aus, in den letzten Jahren sei von keiner wesentlichen
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen.
Sitzende Tätigkeiten seien ihm seit Januar 2013 nicht mehr zumutbar, womit
die Restarbeitsfähigkeit maximal 10 % betrage. Aufgrund der Schmerzen im
Thoraxbereich sei durch medizinische Massnahmen keine Arbeitsfähigkeitssteigerung
möglich.
6.2.2
Am 29. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei
der Abteilung Thoraxchirurgie des Spitals B.______ um die Beantwortung
verschiedener Fragen. Prof. Dr. med. D.______ leitender Arzt
für Gefäss- und Thoraxchirurgie, hielt im Arztbericht vom 26. September 2019
fest, dass sich der klinische Zustand des Beschwerdeführers in der Zeit seit
2015.
deutlich verbessert habe. Körperlich leichte und sitzende Tätigkeiten
seien ihm derzeit sicherlich zuzumuten. Seit wann dies der Fall sei, könne er
nicht sicher beantworten. Diesbezüglich erscheine es sinnvoll, bei der
Hausärztin nachzufragen.
6.3
Am 27. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer
durch die Neurologie Toggenburg AG polydisziplinär begutachtet.
6.3.1
Dr. med. E.______, Facharzt für Rheumatologie,
Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 13. November 2020
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisch
lumbo-vertebrales, chronisch cerviko-vertebrales und chronisches
Postthoraktomie Schmerzsyndrom links. Daneben stellte er eine ausgedehnte
Suprascapularis- und Supraspinatussehnen-Ruptur rechts fest. Die
objektivierbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule sowie die Postthorakotomie-Beschwerden seien geeignet, beim
Beschwerdeführer die statische und dynamische Belastbarkeit des Rumpfes
sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht einzuschränken.
Spätestens seit der zweiten Operation an der Lendenwirbelsäule vom 5. März
2013.
würden die tätigkeitsspezifischen Belastbarkeitsanforderungen die beim
Beschwerdeführer verbliebenen körperlichen Ressourcen deutlich übersteigen,
weshalb seit diesem Zeitpunkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von
100.
% in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als […] bestehe. Zumutbar
seien ihm leichte, selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Dies
unter der Voraussetzung, dass die qualitativen Einschränkungen in Bezug auf
Zwangshaltungen, statische und dynamische Belastungen und hinsichtlich der
Exposition gegenüber Vibrationen eingehalten würden. Aus rheumatologischer
Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2015 nicht
verbessert.
6.3.2
Dr. med. F.______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, verfasste das
psychiatrische Teilgutachten. Darin stellte er lediglich Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, namentlich eine Agoraphobie
(ICD-10 F40.0), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
sowie ein Verdacht auf Legasthenie bei Verdacht auf Lernbehinderung. Seit
2015.
sei keine Verbesserung eingetreten und es bleibe unklar, ob die
agoraphobische Symptomatik bereits 2015 vorgelegen habe. Der schädliche
Gebrauch von Alkohol habe bereits 2015 bestanden.
6.3.3
Dr. med. G.______, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin und Kardiologie, diagnostizierte im internistischen
Teilgutachten ein Thymom im Stadium II nach Masoaka ED 07/2013. Den
schädlichen Alkoholkonsum, die arterielle Hypertonie und das Übergewicht
ordne er den internistischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zu. Aufgrund des thorakalen Tumorleidens und seiner
Behandlungsfolgen sei für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten
keine Leistungsfähigkeit mehr gegeben. Dementsprechend bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als […]. Als
angepasste Tätigkeiten seien ihm körperlich sehr leichte bis leichte
wechselbelastende Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten
bis maximal zehn Kilogramm zumutbar. In einer solchen sei eine Präsenz von
acht bis neun Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund
eines leicht erhöhten Pausenbedarfs und eines leicht verminderten
Arbeitstempos möglich. Daraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Überwiegend wahrscheinlich bestehe retrospektiv seit September 2015 nach
Behandlung des Tumorrezidives durch neoadjuvante Chemotherapie,
thoraxchirurgische Rezidivsektion mit Pleuropneumektonie und mediastinaler
Lymphadenektomie ein weitgehend stabiler Gesundheitszustand.
6.3.4
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen
Tätigkeit als […] aus allgemeininternistischer und rheumatologischer Seite
seit dem 5. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Psychiatrischerseits
bestehe weder für eine angepasste noch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit
bestehe allgemein-internistisch noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Seit September 2015 bestehe internistisch ein weitgehend stabiler
Gesundheitszustand. Aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht seien
keine Verbesserungen eingetreten. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand
seit 2015 nicht verbessert.
6.3.5
Die Gutachter hielten am 3. Februar 2021 ergänzend
fest, bei der Konsensabfassung sei in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit seit
September 2015 ein Fehler unterlaufen. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit bestehe tatsächlich seit September 2015. Von Februar
bis und mit Juni 2015 habe sich der Beschwerdeführer einer
Tumorrezidiv-Behandlung mit neoadjuvanter Chemotherapie unterzogen, wobei von
einer dreimonatigen Rekonvaleszenz nach dieser eingreifenden und umfassenden
Behandlung auszugehen sei. Im September 2015 könne von einem gegenüber Januar
2015.
verbesserten und seither überwiegend stabilen Gesundheitszustand
ausgegangen werden. Auch der Bericht von Prof. Dr. D.______ nehme auf
diese Behandlung im Jahr 2015 Bezug, welche eine Verbesserung des
Gesundheitszustands im Vergleich zur Situation vor der Behandlung ermöglicht
habe.
6.4
6.4.1
Im Bericht vom 11. November 2021 stellte
Prof. Dr. D.______ ein erneutes Rezidiv des Thymoms fest. Vom 17.
Dezember 2021 bis am 23. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer zur
Resektion der Tumorrezidive im Bereich der linken Thoraxwand und der
Bauchhöhle sodann am Spital B.______ hospitalisiert. Gemäss dem
Austrittsbericht vom 22. Dezember 2021 hätten sich intraoperativ
sechs Rezidivherde (ohne histologischen Malignitätsnachweis) gezeigt. Am
23.
Dezember 2021 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand
nach Hause entlassen worden.
6.4.2
In der Stellungnahme vom 20. Januar 2022 hielt
pract. med. H.______ fest, dass die Operation vom Dezember 2021
nicht zu neuen, bisher unberücksichtigten, dauerhaften gesundheitlichen
Einschränkungen geführt habe. Zwar sei bis zum Abschluss der postoperativen
Heilungs- und Erholungsphase eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für einen begrenzten Zeitraum (drei bis sechs Monate) plausibel. Danach könne
aus arbeitsmedizinischer Hinsicht aber wieder von der gutachterlich
festgelegten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit
ausgegangen werden.
6.4.3
Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik für Chirurgie
vom 17. Mai 2022 befand sich der Beschwerdeführer zur Kyroablation einer
Läsion im 7. ICR links vom 28. April 2022 bis am 29. April 2022
erneut im Spital B.______.
6.5
Am 1. Juni 2022 wiederholte Prof. Dr. D._____
den Verlauf der Krankengeschichte im Zusammenhang mit dem im Jahr 2013
erstdiagnostizierten Thymom und wies auf die regelmässig wiederauftretenden
Tumorrezidive hin. Im Jahresverlauf sei mit der Notwendigkeit weiterer
Tumorbehandlungen zu rechnen. Zudem seien bei dem vergleichsweise jungen Patienten
auch grössere chirurgische Folgeeingriffe nicht auszuschliessen. Überdies
äusserte er Zweifel an der Aktualität des polydisziplinären Gutachtens und
forderte, dass die Beurteilung an die aktuelle Situation des
Beschwerdeführers mit mehreren Folgeinterventionen angepasst werde.
6.6
Dem Bericht von Dr. phil. I.______ und
med. pract. J.______ vom 20. September 2022 lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 der Beratungs- und
Therapiestelle K.______ zugewiesen worden sei. Dabei seien eine
rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F 33.2), eine Störung durch
Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2) sowie eine Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) diagnostiziert
worden. Der Beschwerdeführer sei vom 8. August bis am 11. August
2022.
wegen akuter Alkoholintoxikation notfallmässig nach […] eingewiesen
worden. Zur Stabilisierung der Situation und für einen Alkoholentzug sei ab
dem 26. September 2022 ein stationärer Eintritt in das Spital L.______
vorgesehen.
6.7
Pract. med. H.______ hielt am 29. September 2022 fest, dass eine gewisse
Diskrepanz zwischen der Notwendigkeit einer notfallmässigen stationären
Behandlung und den Ausführungen des Spitals B.______ bestünde. Im
Bericht betreffend die ambulante Vorstellung vom 11. August 2022 sei von
einem guten Allgemeinzustand die Rede gewesen. Dennoch müsse ab August 2022
von einer neuen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausgegangen
werden, die wahrscheinlich zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in
einer angepassten Tätigkeit führe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht
dränge sich deshalb ein Fallabschluss per August 2022 auf. Aufgrund des
instabilen Gesundheitszustands könne derzeit keine Prognose zur weiteren
Entwicklung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit ab diesem
Zeitpunkt abgegeben werden.
7.
7.1
In zeitlicher Hinsicht ist zunächst zu klären, ob
und inwieweit diejenigen ärztlichen Berichte zu berücksichtigen sind, die
nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Mai 2022 ergangen
sind, wobei grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie er sich
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat. Später
eingereichte Arztberichte können dabei ausnahmsweise berücksichtigt werden,
soweit sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung erlauben (BGE 130 V 138 E. 2.1;
121.
V 362 E. 1b).
7.2
Die Berichte des Spitals B.______ vom 17. Mai
2022, vom 1. Juni 2022 und vom 11. August 2022 wurden nach Erlass
der vorliegend angefochtenen Verfügung eingereicht. Sie beziehen sich auf die
Behandlung des seit Jahren bekannten Thymoms und stehen damit im Zusammenhang
mit einem vorbestehenden Leiden. Da die Berichte Rückschlüsse auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt zulassen,
sind sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. auch das
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2009/272
vom 5. Dezember 2011 E. 3).
7.3
Anders verhält es sich mit dem Bericht von Dr. I.______
und med. pract. J.______ vom 20. September 2022 bzw. den
darin gestellten psychiatrischen Diagnosen. Zwar wird darin festgehalten,
dass der Beschwerdeführer seit 30 Jahren an depressiven Episoden leide.
In den im Verfügungszeitpunkt vorhandenen Akten lassen sich jedoch keine
Anhaltspunkte für eine rezidivierende depressive Störung finden. Vielmehr
verneinte Dr. F.______ im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung das
Vorliegen einer depressiven Störung. Auch die Anpassungsstörung (mit Angst
und depressiver Reaktion gemischt) ist bis am 10. Mai 2022 nicht
aktenkundig. Der Beschwerdeführer gelangte erst am 31. Mai 2022 (und damit
nach Verfügungserlass) an die Beratungs- und Therapiestelle K.______. Vor
diesem Zeitpunkt sind keine Hinweise auf eine fachärztliche psychiatrische
Behandlung ersichtlich. Der Bericht von Dr. I.______ und
med. pract. J.______ vom 20. September 2022, in welchem
aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen wird, hat im vorliegenden
Verfahren deshalb unberücksichtigt zu bleiben.
8.
8.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem
Entscheid hauptsächlich auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG,
weshalb zu prüfen ist, ob darauf abgestellt werden kann bzw. diesem
erhöhter Beweiswert zukommt.
8.2
8.2.1
In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers,
wonach Dr. E.______ sowohl als RAD-Arzt als auch als Gutachter mit
seinem Fall befasst gewesen sei, wurde bereits in der Präsidialverfügung vom
6.
Juli 2022 darauf hingewiesen, dass verfahrensrechtliche Mängel aufgrund
des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbots so früh
wie möglich vorgebracht werden müssen. Wer sich auf ein Verfahren einlässt,
ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in
der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten
Verfahrensvorschrift (BGer-Urteil 8C_909/2018 vom 26. Juni 2018
E. 5.2).
8.2.2
Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer die
begutachtenden Ärzte bereits am 4. Februar 2020 bekannt, wobei sie auch
Dr. E.______ ausdrücklich als Gutachter nannte. Dagegen hat der
Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, obwohl er von der
Beschwerdegegnerin im vorerwähnten Schreiben ausdrücklich auf diese Möglichkeit
hingewiesen wurde. Sodann wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
auf dessen Verlangen hin am 3. September 2021 die Akten zugestellt.
Daraus war ohne Weiteres erkennbar, dass Dr. E.______ sowohl als
RAD-Arzt als auch als Gutachter tätig war. Im Einwandverfahren wurde dies vom
nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber nicht bemängelt.
Vielmehr verzichtete er stattdessen sogar darauf, den nur vorsorglich
erhobenen Einwand weiter zu begründen. Indem die Einwendungen gegen
Dr. E.______ als Gutachter erst im Beschwerdeverfahren erhoben wurden,
können diese nun nicht als bei erster Gelegenheit gerügt gelten. Dies nicht
zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer seit dem 27. August 2021
anwaltlich vertreten war. Die Rüge der Vorbefassung erfolgte damit verspätet.
8.3
8.3.1
Bei der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers möglicherweise verbessert habe, handelt es sich in erster
Linie um eine medizinische Fragestellung, weshalb an die entsprechenden
Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Namentlich wird
verlangt, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und
sich mit den massgeblichen Fragestellungen auseinandersetzen (vgl. dazu
BGE 139 V 547 E. 10.2; BGer-Urteil 8C_505/2013 vom 8. Januar 2014
E. 4.2). Wie lange ein Gutachten aktuell ist, lässt sich nicht abstrakt
beziffern, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen,
wobei der Dynamik des Gesundheitszustands des Betroffenen angemessen Rechnung
zu tragen ist.
8.3.2
Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2020
durch die Neurologie Toggenburg AG begutachtet. Die Rentenaufhebung erfolgte
am 10. Mai 2022 und damit mehr als eineinhalb Jahre später. Angesichts
der Instabilität des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sind
vorliegend erhöhte Anforderungen an die Aktualität des Gutachtens zu stellen.
Dies hat gerade vor dem Hintergrund, dass seit der Untersuchung des
Beschwerdeführers durch die Gutachter im Jahr 2020 mehrere Spitalaufenthalte
erforderlich waren, zu gelten. So fand im Dezember 2021 ein ausgedehnter
chirurgischer Eingriff zur Tumorresektion statt. Auch im April 2022 kam es zu
einer erneuten Hospitalisation. Die Auswirkungen dieser jüngsten Eingriffe
auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnten im polydisziplinären
Gutachten noch nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die Komplexität der
Krankheitsgeschichte und die mit jedem zusätzlichen Eingriff potentiell
zunehmende Belastung, ist ungewiss, ob vorliegend noch von einer
unveränderten gesundheitlichen Ausgangslage oder von einem verbesserten
Gesundheitszustand seit Rentenzusprache gesprochen werden kann. Deshalb
erweist sich eine aktuellere Einschätzung als unumgänglich.
8.4
Selbst wenn von einer hinreichenden Aktualität des
Gutachtens ausgegangen würde, ist fraglich, ob sich die Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers daraus rechtsgenüglich ergibt. In
Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage, ob eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2015 eingetreten sei, äussern sich
die Gutachter nämlich nicht genügend deutlich und teilweise sogar
widersprüchlich. Dr. G.______ verneinte im internistischen Teilgutachten
zunächst eine Verbesserung des Gesundheitszustands und spricht von einem seit
September 2015 weitgehend stabilen Gesundheitszustand nach der
Tumorrezidivbehandlung. Auch im rheumatologischen Teilgutachten verneinte
Dr. E.______ eine Verbesserung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers seit 2015. Erst im Rahmen der Rückfragen der Beschwerdegegnerin
wird präzisiert, dass die umfassende und tiefgreifende Tumorrezidivbehandlung
von Februar bis Juni 2015 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands
gegenüber Januar 2015 geführt habe. Dieser lediglich pauschalen Feststellung
der Gutachter fehlt es aber an einer vertieften Auseinandersetzung.
Insbesondere wird die Frage, inwiefern sich der Gesundheitszustand vor und
nach der Behandlung im Jahr 2015 unterscheidet, nicht beantwortet. Damit kann
auch nicht beurteilt werden, ob es sich bei den gutachterlichen Ausführungen
nur um eine andere Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts
oder um eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands handelt. Diese
Aspekte sind im Rahmen einer vorliegend angezeigten Neuabklärung ebenso zu berücksichtigen,
wie die Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster
Tätigkeit.
9.
9.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können
die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine
Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die
Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten
einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen
Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn
ein Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt nicht
beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen
möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung,
Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).
9.2
Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den
aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
rentenaufhebenden Verfügung rechtsgenüglich abzuklären. Sie hätte zusätzliche
Abklärungen veranlassen müssen, nicht zuletzt, weil sich der Beschwerdeführer
in einem instabilen Gesundheitszustand befindet und nach Erstattung des
Gutachtens von erneuten Tumorbehandlungen berichtet wird. Hierbei genügt der
lediglich pauschal gehaltene Hinweis des RAD, wonach aus den jeweiligen
Behandlungen eine nur kurze Arbeitsunfähigkeit resultiere, nicht, um mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustands zu schliessen. Die zentrale Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenzusprechenden
Verfügung in einer erheblichen Weise verändert hat, kann gestützt auf die
vorhandenen Akten somit nicht ohne Weiteres beantwortet werden. Diese
Unzulänglichkeiten lassen sich auch durch die weiteren im Recht liegenden
ärztlichen Berichte nicht ausgleichen, da sich diese einerseits nur
ungenügend mit den anderen ärztlichen Meinungen auseinandersetzen und sich
andererseits nicht rechtsgenüglich zur Resterwerbsfähigkeit äussern. Da es
nicht Aufgabe des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sein kann, im
Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen zu veranlassen, hat die
Beschwerdegegnerin neue Abklärungen vorzunehmen, um Klarheit über den
massgebenden Gesundheitszustand zu erhalten. Mit Blick auf die vorliegenden
Umstände erweist sich die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin somit als
zulässig, nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer selbst die Rückweisung der
Sache beantragt.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai
2022.
ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese
zurückzuweisen.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Als Obsiegen
gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch die Rückweisung
der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an den
Versicherungsträger (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf
2020, Art. 61 N. 224), weshalb die Gerichtskosten von pauschal Fr.
600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Da die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das am 6. Juli 2022 bereits
gutgeheissene Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1
Der obsiegende und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer
hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'800.-
(inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
2.2
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls bereits am 6. Juli 2022 gutgeheissen und
ihm wurde in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser
ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen.
Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin
in gleicher Höhe.
3.
Gegen diesen
Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1
des Gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Der Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.-
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) entschädigt. Daran
angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in
gleicher Höhe.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]