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Entscheid

VG.2022.00037

Sozialversicherung - IV

10. November 2022Deutsch17 min

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 10. November 2022

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,

Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00037

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof.

Dr.

Hardy

Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], meldete sich am 14.

Oktober 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin

gewährte ihm die IV-Stelle Glarus in den Jahren 2015 bis 2017 berufliche

Massnahmen. Am 16. September 2016 ersuchte er erneut um Leistungen der

Invalidenversicherung. Am 21. Dezember 2017 zeigte die IV-Stelle den

Abschluss der beruflichen Massnahmen und eine Rentenprüfung an.

1.2 In der Folge klärte die IV-Stelle den medizinischen

Sachverhalt ab und gab insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der

B.______GmbH in Auftrag, welches am 18. November 2020 erstattet wurde.

Gestützt darauf stellte sie A.______ mit Vorbescheid vom 11. August 2021 die

Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 in Aussicht,

woran sie trotz der von ihm dagegen erhobenen Einwände mit Verfügung vom

17. Mai 2022 festhielt.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 16. Juni 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018.

Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle sowie unter

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die IV-Stelle schloss am 13. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG vom 19.

Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft. Erfolgt

die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach diesem Inkrafttreten

und begründet gleichzeitig aber einen Rentenanspruch vor diesem Zeitpunkt,

sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) indessen in

der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) vom

1.

Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend ist ein Rentenanspruch ab dem

1.

Januar 2018 zu beurteilen, weshalb nach dem oben Dargelegten die

Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember

2021.

zur Anwendung gelangen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist

Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende

ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen

von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf

eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 % auf eine ganze Rente.

Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrads

bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, dem

Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre.

2.3

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität

keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art.

26.

Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen

könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich

aktualisierten Medianwerts gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für

Statistik (LSE): vor Vollendung von 21 Altersjahren 70 %; nach

Vollendung von 21 Altersjahren und vor Vollendung von

25.

Altersjahren 80 %; nach Vollendung von 25 Altersjahren und

vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 %; danach 100 %.

Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind

Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden

leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben

konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität

überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören

dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls

auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und

mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren

können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (BGer-Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019

E. 1.2; Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab

1.

Januar 2015, Rz. 3035).

3.

3.1

Nach

dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für

das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess

nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat

vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt

(BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).

3.2

Es ist Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie

arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch

zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswerts eines

ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der

gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zustände und

Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet

sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie

ob nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die

Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich gemacht werden. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern

dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351

E. 3a). Dennoch

hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als

vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und

-ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie

nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe

aufgrund der seit Geburt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen

keine ordentliche schulische Ausbildung absolvieren und nur mit grosser Mühe,

Unterstützung und dank dem grossen Entgegenkommen der Vorgesetzten die

Anlehre abschliessen können. Danach sei es ihm aufgrund der

Entwicklungsstörung und der stark eingeschränkten Intelligenz nicht möglich

gewesen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Hilfsarbeitertätigkeit auszuführen

bzw. eine solche Stelle zu finden. Die im B.______-Gutachten

festgehaltene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einem Rendement

von 50 % sei nicht korrekt. Einerseits hätten die Gutachter diese

lediglich daraus abgeleitet, dass er die Anlehre im Detailhandel absolviert

habe. Andererseits seien sie davon ausgegangen, dass er in angestammter

Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig sei. Dies obschon eine solche nicht

vorhanden sei, da er nach der Anlehre beruflich nicht tätig gewesen sei.

Folglich könne auf diese Einschätzungen nicht abgestellt werden. Sodann

hätten sich die Gutachter weder mit dem Umstand, dass die Berufsberater der

Beschwerdegegnerin seine Arbeitsleistung auf dem konkreten Arbeitsmarkt als

wirtschaftlich nicht verwertbar taxiert hätten noch mit seinen gescheiterten

Arbeitsbemühungen auseinandergesetzt. Ferner hätten sie nicht näher

begründet, weshalb von einem Rendement von 50 % auszugehen sei. Schliesslich

sei ihm bei der Invaliditätsbemessung der maximale Abzug vom Tabellenlohn zu

gewähren. Da er aber ohnehin keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

verwerten könne, sei ihm im Ergebnis eine ganze Invalidenrente zu gewähren.

4.2

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem

B.______-Gutachten könne aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden.

Insbesondere sei die darin festgelegte Arbeitsfähigkeit verwertbar, zumal für

Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Ausbildung erforderlich

sei. Ein soziales Entgegenkommen des Arbeitgebers führe sodann nicht zur

Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Diverse Berichte

zeigten zudem, dass der Beschwerdeführer gute Arbeitsleistungen mit der

notwendigen Motivation habe erbringen können. So sei es ihm auch in Hinblick

auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht zuzumuten, eine

vollzeitliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen und auszuüben.

5.

5.1

5.1.1

Die B.______-Gutachter

Dr. med. C.______ und Dr. med. D.______

stellten in den

rheumatologischen sowie allgemeininternistischen Teilgutachten keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine

funktionellen Einschränkungen.

5.1.2

Dr. med. E.______ stellte im

psychiatrischen Teilgutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit einen verminderten IQ und eine Entwicklungsstörung mit

mangelnder Strukturierungsfähigkeit, Probleme in Verbindung mit Ausbildung

und Bildung, mangelnde schulische Fertigkeiten mit Status nach Problemen in

Verbindung mit Ausbildung und Bildung sowie einen Status nach Herauslösen aus

dem Elternhaus in der Kindheit und Jugend mit Heimaufenthalt. Es bestehe eine komplexe

Entwicklungsbeeinträchtigung. Der Versicherte funktioniere nicht auf dem

Niveau eines […]-jährigen Mannes, sondern zeige eine verminderte kognitive

sowie intellektuelle Leistungsfähigkeit. Ausserdem bestünden

Beeinträchtigungen in der Sozialkompetenz und in der Fähigkeit zu Anpassungen

an Regeln und Routinen. Er sei vermindert belastbar, brauche häufig

Anweisungen sowie Überwachung und sei auf repetitive Tätigkeiten sowie

wohlwollende Führung angewiesen.

5.1.3

Lic. phil. F.______ diagnostizierte im

neuropsychologischen Teilgutachten eine leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Funktionsstörung. Im Vordergrund stünden Defizite im

Bereich Lernen/Gedächtnis, in schulischen Fertigkeiten und in exekutiven

Funktionen.

5.1.4

In der Konsensbeurteilung kamen die B.______-Gutachter zum

Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als

Hilfsarbeiter oder als PRA-Praktiker zu 50 % arbeitsfähig, wobei er

ganztags mit einem um 50 % verminderten Rendement eingesetzt werden

könne.

5.2

5.2.1

Das polydisziplinäre Gutachten erweist sich als

nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Gutachter haben sich mit der

gesamten medizinischen Aktenlage befasst und diese bei ihrer Würdigung,

welche sich als überzeugend erweist, miteinbezogen. Das Gutachten beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, setzt

sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander, ist in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen begründet

und lässt sich von der Rechtsanwenderin nachvollziehen. Gestützt werden die

Ergebnisse vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die Gutachter haben die

Rückfragen der Beschwerdegegnerin betreffend Suchtmittelproblematik sodann

zwar nicht abschliessend beantwortet. Indessen ergibt sich aus den im Recht

liegenden Unterlagen kein Verdacht auf einen wiederholten und für die

Arbeitsfähigkeit relevanten Konsum. Die Gutachter haben die psychischen und

neurologischen Einschränkungen darüber hinaus vertieft dargelegt, womit die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf diesen Aspekt ohne

Weiteres möglich ist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Schliesslich ist entgegen seinen Ausführungen verständlich und

nachvollziehbar, dass die Gutachter als angestammte Tätigkeit die

Ausbildungsstelle im Detailhandel sowie die Hilfsstelle im […] zugrunde

legten.

5.2.2

Dementsprechend erfüllt das

B.______-Gutachten im Ergebnis die Anforderungen an den Beweiswert eines

Gutachtens. Ein Abweichen von den darin enthaltenen Ausführungen ist folglich

nur angezeigt, wenn konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Lediglich vollständigkeitshalber ist darauf

hinzuweisen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf weitere medizinische

Abklärungen nicht gefolgt werden kann, da das im Recht liegende Gutachten

bereits eine genügende Auseinandersetzung hinsichtlich seines

Gesundheitszustands sowie dessen Auswirkungen enthält und von weiteren

Abklärungen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die

weiteren im Recht liegenden Unterlagen vermögen den erhöhten Beweiswert des

B.______-Gutachtens schliesslich nicht in Zweifel zu ziehen. Der

Beschwerdeführer bezieht sich denn auch nicht auf weitere medizinische

Berichte, sondern bietet Unterlagen aus der beruflichen Ausbildung und Beratung

als Beweis dafür an, dass bei ihm keine Resterwerbsfähigkeit von 50 %

vorliege. Letztere geben jedoch lediglich ihre Einschätzungen zur

Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit ab und äussern sich nicht zur

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Damit sind ihre Ausführungen als

Einschätzung von medizinischen Laien anzusehen, welche nicht geeignet sind,

Zweifel an der Einschätzung der Gutachter zu erwecken (vgl. aber

untenstehende E. II/6.3). Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer im Rahmen des gutachterlich festgelegten

Tätigkeitsprofils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Rendement

von 50 % arbeitsfähig ist.

6.

6.1

Gestützt auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit gemäss B.______-Gutachten ist sodann die

Invaliditätsbemessung vorzunehmen, wobei zunächst die Verwertbarkeit dieser

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu prüfen ist. Während

der Beschwerdeführer eine solche

verneint, erachtet die Beschwerdegegnerin diese aus versicherungsmedizinischer

Sicht als gegeben.

6.2

6.2.1

Der für die Bestimmung des Invalideneinkommens

massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt ist durch ein gewisses Gleichgewicht

zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist

einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der

dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalls zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei

welchen Versicherte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des

Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann indessen nicht

mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGer-Urteil

9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1, mit Hinweisen).

6.2.2

Im vorliegenden Fall stehen sich widersprechende

Einschätzungen zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegenüber. So ging

der RAD im Jahr 2014 einerseits davon aus, dass eine Ausbildung für den

Beschwerdeführer nur im geschützten Rahmen umsetzbar sei. Letzterer konnte

die praktische Ausbildung nach INSOS sodann nur mit Unterstützung bei der

Arbeit und im Rahmen eines betreuten Wohnens absolvieren. Nach seinem

Abschluss konnte er im ersten Arbeitsmarkt aufgrund seiner Einschränkungen

bislang nicht Fuss fassen. Es wurde ihm für die Arbeitssuche und

Tagesstruktur überdies ein Beistand zur Seite gestellt. Der letzte

Einsatzbetrieb des Beschwerdeführers sowie die IV-Berufsberatung nahmen an,

dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei.

Die Gutachter und die Beschwerdegegnerin sahen ebenfalls Bedarf nach

beruflicher Unterstützung und Vermittlungsdiensten. Schliesslich weisen die

beschriebenen Einschränkungen gemäss neuropsychologischem und psychiatrischem

Teilgutachten ebenfalls auf einen hohen Unterstützungsbedarf hin, da der

Beschwerdeführer im Lernprozess erheblich verlangsamt und in der

Sozialkompetenz sowie der Anpassungsfähigkeit bei Regeln/Routinen massgeblich

beeinträchtigt sei.

Andererseits wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen

seiner Ausbildung und der Arbeitsversuche wiederholt positive Rückmeldungen

ausgestellt und es scheint weiterhin trotz der gesundheitlichen

Einschränkungen noch Potential bei der beruflichen Eingliederung zu bestehen.

Der Beschwerdeführer äusserte selbst mehrfach seinen

Wiedereingliederungswillen und die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer

Rentenverfügung diesbezügliche Massnahmen in Aussicht.

6.3

Im Ergebnis verbleiben damit erhebliche Zweifel, ob

bzw. inwiefern der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von

50.

% auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Die

Beschwerdegegnerin hat die sich aus den verschiedenen Unterlagen ergebenden

Widersprüche nicht aufgelöst und sich mit der Frage der Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt, sondern

hierfür einzig auf die medizinische Einschätzung verwiesen. Diese ist jedoch

zur Klärung der Frage der Verwertbarkeit nicht geeignet. Dementsprechend

beantwortete RAD-Arzt pract. med. G.______ diese Frage denn auch nicht explizit, sondern

verwies hierfür auf den Rechtsanwender. Da der Beschwerdeführer auf

spezifische unterstützende Rahmenbedingungen angewiesen scheint, wäre

aufgrund der oben dargelegten Widersprüche vertieft abzuklären gewesen, ob

seine Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar ist oder nicht.

7.

7.1

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei

entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung

zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein

Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren

anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig

hält oder wenn ein Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt

nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen

möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist oder, wenn lediglich eine Klarstellung,

Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist

(BGE 137 V 210 E. 4.4.1).

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat es im

Verwaltungsverfahren unterlassen, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers abzuklären. Sie hat hierfür lediglich pauschal auf die

medizinischen Unterlagen verwiesen, welche diese Frage jedoch nicht

beantworten. Da es nicht Aufgabe des kantonalen Sozialversicherungsgerichts

sein kann, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen zu veranlassen,

erweist sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als zulässig. Damit

erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend Invaliditätsbemessung und

einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil

9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3, mit Hinweisen).

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

17.

Mai 2022 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an

diese zurückzuweisen.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Als Obsiegen

gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge auch die Rückweisung

der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61

N. 224), weshalb die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Sie ist überdies zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von

pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e

contrario).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit

die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt

für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin

ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das

Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weisen die

kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen

Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige

Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der

Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei (Art. 139

Abs. 3 VRG).

2.2

Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers erscheint aufgrund der Aktenlage als gegeben und seine

Begehren sind nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Daneben erweist sich

der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch

gutzuheissen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt

Prof. Dr. Hardy Landolt ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.- (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die

Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

3.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der

Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der

Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

und

erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne

der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]