VG.2022.00037
Sozialversicherung - IV
10. November 2022Deutsch17 min
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 10. November 2022
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,
Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2022.00037
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Prof.
Dr.
Hardy
Landolt,
Rechtsanwalt
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], meldete sich am 14.
Oktober 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin
gewährte ihm die IV-Stelle Glarus in den Jahren 2015 bis 2017 berufliche
Massnahmen. Am 16. September 2016 ersuchte er erneut um Leistungen der
Invalidenversicherung. Am 21. Dezember 2017 zeigte die IV-Stelle den
Abschluss der beruflichen Massnahmen und eine Rentenprüfung an.
1.2 In der Folge klärte die IV-Stelle den medizinischen
Sachverhalt ab und gab insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der
B.______GmbH in Auftrag, welches am 18. November 2020 erstattet wurde.
Gestützt darauf stellte sie A.______ mit Vorbescheid vom 11. August 2021 die
Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 in Aussicht,
woran sie trotz der von ihm dagegen erhobenen Einwände mit Verfügung vom
17. Mai 2022 festhielt.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 16. Juni 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018.
Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle sowie unter
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Die IV-Stelle schloss am 13. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19.
Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG vom 19.
Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft. Erfolgt
die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach diesem Inkrafttreten
und begründet gleichzeitig aber einen Rentenanspruch vor diesem Zeitpunkt,
sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) indessen in
der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) vom
1.
Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend ist ein Rentenanspruch ab dem
1.
Januar 2018 zu beurteilen, weshalb nach dem oben Dargelegten die
Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember
2021.
zur Anwendung gelangen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen
von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf
eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 % auf eine ganze Rente.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrads
bei erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, dem
Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre.
2.3
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität
keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art.
26.
Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen
könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich
aktualisierten Medianwerts gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für
Statistik (LSE): vor Vollendung von 21 Altersjahren 70 %; nach
Vollendung von 21 Altersjahren und vor Vollendung von
25.
Altersjahren 80 %; nach Vollendung von 25 Altersjahren und
vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 %; danach 100 %.
Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind
Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden
leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben
konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität
überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören
dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls
auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und
mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren
können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (BGer-Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019
E. 1.2; Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab
1.
Januar 2015, Rz. 3035).
3.
3.1
Nach
dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt
(BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).
3.2
Es ist Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch
zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswerts eines
ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der
gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zustände und
Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet
sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie
ob nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die
Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich gemacht werden. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern
dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a). Dennoch
hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und
-ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
aufgrund der seit Geburt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
keine ordentliche schulische Ausbildung absolvieren und nur mit grosser Mühe,
Unterstützung und dank dem grossen Entgegenkommen der Vorgesetzten die
Anlehre abschliessen können. Danach sei es ihm aufgrund der
Entwicklungsstörung und der stark eingeschränkten Intelligenz nicht möglich
gewesen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Hilfsarbeitertätigkeit auszuführen
bzw. eine solche Stelle zu finden. Die im B.______-Gutachten
festgehaltene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einem Rendement
von 50 % sei nicht korrekt. Einerseits hätten die Gutachter diese
lediglich daraus abgeleitet, dass er die Anlehre im Detailhandel absolviert
habe. Andererseits seien sie davon ausgegangen, dass er in angestammter
Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig sei. Dies obschon eine solche nicht
vorhanden sei, da er nach der Anlehre beruflich nicht tätig gewesen sei.
Folglich könne auf diese Einschätzungen nicht abgestellt werden. Sodann
hätten sich die Gutachter weder mit dem Umstand, dass die Berufsberater der
Beschwerdegegnerin seine Arbeitsleistung auf dem konkreten Arbeitsmarkt als
wirtschaftlich nicht verwertbar taxiert hätten noch mit seinen gescheiterten
Arbeitsbemühungen auseinandergesetzt. Ferner hätten sie nicht näher
begründet, weshalb von einem Rendement von 50 % auszugehen sei. Schliesslich
sei ihm bei der Invaliditätsbemessung der maximale Abzug vom Tabellenlohn zu
gewähren. Da er aber ohnehin keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
verwerten könne, sei ihm im Ergebnis eine ganze Invalidenrente zu gewähren.
4.2
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem
B.______-Gutachten könne aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden.
Insbesondere sei die darin festgelegte Arbeitsfähigkeit verwertbar, zumal für
Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Ausbildung erforderlich
sei. Ein soziales Entgegenkommen des Arbeitgebers führe sodann nicht zur
Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Diverse Berichte
zeigten zudem, dass der Beschwerdeführer gute Arbeitsleistungen mit der
notwendigen Motivation habe erbringen können. So sei es ihm auch in Hinblick
auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht zuzumuten, eine
vollzeitliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen und auszuüben.
5.
5.1
5.1.1
Die B.______-Gutachter
Dr. med. C.______ und Dr. med. D.______
stellten in den
rheumatologischen sowie allgemeininternistischen Teilgutachten keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine
funktionellen Einschränkungen.
5.1.2
Dr. med. E.______ stellte im
psychiatrischen Teilgutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit einen verminderten IQ und eine Entwicklungsstörung mit
mangelnder Strukturierungsfähigkeit, Probleme in Verbindung mit Ausbildung
und Bildung, mangelnde schulische Fertigkeiten mit Status nach Problemen in
Verbindung mit Ausbildung und Bildung sowie einen Status nach Herauslösen aus
dem Elternhaus in der Kindheit und Jugend mit Heimaufenthalt. Es bestehe eine komplexe
Entwicklungsbeeinträchtigung. Der Versicherte funktioniere nicht auf dem
Niveau eines […]-jährigen Mannes, sondern zeige eine verminderte kognitive
sowie intellektuelle Leistungsfähigkeit. Ausserdem bestünden
Beeinträchtigungen in der Sozialkompetenz und in der Fähigkeit zu Anpassungen
an Regeln und Routinen. Er sei vermindert belastbar, brauche häufig
Anweisungen sowie Überwachung und sei auf repetitive Tätigkeiten sowie
wohlwollende Führung angewiesen.
5.1.3
Lic. phil. F.______ diagnostizierte im
neuropsychologischen Teilgutachten eine leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Funktionsstörung. Im Vordergrund stünden Defizite im
Bereich Lernen/Gedächtnis, in schulischen Fertigkeiten und in exekutiven
Funktionen.
5.1.4
In der Konsensbeurteilung kamen die B.______-Gutachter zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als
Hilfsarbeiter oder als PRA-Praktiker zu 50 % arbeitsfähig, wobei er
ganztags mit einem um 50 % verminderten Rendement eingesetzt werden
könne.
5.2
5.2.1
Das polydisziplinäre Gutachten erweist sich als
nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Gutachter haben sich mit der
gesamten medizinischen Aktenlage befasst und diese bei ihrer Würdigung,
welche sich als überzeugend erweist, miteinbezogen. Das Gutachten beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, setzt
sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander, ist in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen begründet
und lässt sich von der Rechtsanwenderin nachvollziehen. Gestützt werden die
Ergebnisse vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die Gutachter haben die
Rückfragen der Beschwerdegegnerin betreffend Suchtmittelproblematik sodann
zwar nicht abschliessend beantwortet. Indessen ergibt sich aus den im Recht
liegenden Unterlagen kein Verdacht auf einen wiederholten und für die
Arbeitsfähigkeit relevanten Konsum. Die Gutachter haben die psychischen und
neurologischen Einschränkungen darüber hinaus vertieft dargelegt, womit die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf diesen Aspekt ohne
Weiteres möglich ist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Schliesslich ist entgegen seinen Ausführungen verständlich und
nachvollziehbar, dass die Gutachter als angestammte Tätigkeit die
Ausbildungsstelle im Detailhandel sowie die Hilfsstelle im […] zugrunde
legten.
5.2.2
Dementsprechend erfüllt das
B.______-Gutachten im Ergebnis die Anforderungen an den Beweiswert eines
Gutachtens. Ein Abweichen von den darin enthaltenen Ausführungen ist folglich
nur angezeigt, wenn konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Lediglich vollständigkeitshalber ist darauf
hinzuweisen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf weitere medizinische
Abklärungen nicht gefolgt werden kann, da das im Recht liegende Gutachten
bereits eine genügende Auseinandersetzung hinsichtlich seines
Gesundheitszustands sowie dessen Auswirkungen enthält und von weiteren
Abklärungen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die
weiteren im Recht liegenden Unterlagen vermögen den erhöhten Beweiswert des
B.______-Gutachtens schliesslich nicht in Zweifel zu ziehen. Der
Beschwerdeführer bezieht sich denn auch nicht auf weitere medizinische
Berichte, sondern bietet Unterlagen aus der beruflichen Ausbildung und Beratung
als Beweis dafür an, dass bei ihm keine Resterwerbsfähigkeit von 50 %
vorliege. Letztere geben jedoch lediglich ihre Einschätzungen zur
Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit ab und äussern sich nicht zur
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Damit sind ihre Ausführungen als
Einschätzung von medizinischen Laien anzusehen, welche nicht geeignet sind,
Zweifel an der Einschätzung der Gutachter zu erwecken (vgl. aber
untenstehende E. II/6.3). Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen des gutachterlich festgelegten
Tätigkeitsprofils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Rendement
von 50 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1
Gestützt auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit gemäss B.______-Gutachten ist sodann die
Invaliditätsbemessung vorzunehmen, wobei zunächst die Verwertbarkeit dieser
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu prüfen ist. Während
der Beschwerdeführer eine solche
verneint, erachtet die Beschwerdegegnerin diese aus versicherungsmedizinischer
Sicht als gegeben.
6.2
6.2.1
Der für die Bestimmung des Invalideneinkommens
massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt ist durch ein gewisses Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalls zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Versicherte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des
Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann indessen nicht
mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGer-Urteil
9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1, mit Hinweisen).
6.2.2
Im vorliegenden Fall stehen sich widersprechende
Einschätzungen zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegenüber. So ging
der RAD im Jahr 2014 einerseits davon aus, dass eine Ausbildung für den
Beschwerdeführer nur im geschützten Rahmen umsetzbar sei. Letzterer konnte
die praktische Ausbildung nach INSOS sodann nur mit Unterstützung bei der
Arbeit und im Rahmen eines betreuten Wohnens absolvieren. Nach seinem
Abschluss konnte er im ersten Arbeitsmarkt aufgrund seiner Einschränkungen
bislang nicht Fuss fassen. Es wurde ihm für die Arbeitssuche und
Tagesstruktur überdies ein Beistand zur Seite gestellt. Der letzte
Einsatzbetrieb des Beschwerdeführers sowie die IV-Berufsberatung nahmen an,
dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei.
Die Gutachter und die Beschwerdegegnerin sahen ebenfalls Bedarf nach
beruflicher Unterstützung und Vermittlungsdiensten. Schliesslich weisen die
beschriebenen Einschränkungen gemäss neuropsychologischem und psychiatrischem
Teilgutachten ebenfalls auf einen hohen Unterstützungsbedarf hin, da der
Beschwerdeführer im Lernprozess erheblich verlangsamt und in der
Sozialkompetenz sowie der Anpassungsfähigkeit bei Regeln/Routinen massgeblich
beeinträchtigt sei.
Andererseits wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Ausbildung und der Arbeitsversuche wiederholt positive Rückmeldungen
ausgestellt und es scheint weiterhin trotz der gesundheitlichen
Einschränkungen noch Potential bei der beruflichen Eingliederung zu bestehen.
Der Beschwerdeführer äusserte selbst mehrfach seinen
Wiedereingliederungswillen und die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer
Rentenverfügung diesbezügliche Massnahmen in Aussicht.
6.3
Im Ergebnis verbleiben damit erhebliche Zweifel, ob
bzw. inwiefern der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von
50.
% auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Die
Beschwerdegegnerin hat die sich aus den verschiedenen Unterlagen ergebenden
Widersprüche nicht aufgelöst und sich mit der Frage der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt, sondern
hierfür einzig auf die medizinische Einschätzung verwiesen. Diese ist jedoch
zur Klärung der Frage der Verwertbarkeit nicht geeignet. Dementsprechend
beantwortete RAD-Arzt pract. med. G.______ diese Frage denn auch nicht explizit, sondern
verwies hierfür auf den Rechtsanwender. Da der Beschwerdeführer auf
spezifische unterstützende Rahmenbedingungen angewiesen scheint, wäre
aufgrund der oben dargelegten Widersprüche vertieft abzuklären gewesen, ob
seine Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar ist oder nicht.
7.
7.1
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei
entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung
zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein
Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren
anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig
hält oder wenn ein Administrativgutachten in einem rechtserheblichen Punkt
nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen
möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist oder, wenn lediglich eine Klarstellung,
Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1).
7.2
Die Beschwerdegegnerin hat es im
Verwaltungsverfahren unterlassen, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers abzuklären. Sie hat hierfür lediglich pauschal auf die
medizinischen Unterlagen verwiesen, welche diese Frage jedoch nicht
beantworten. Da es nicht Aufgabe des kantonalen Sozialversicherungsgerichts
sein kann, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen zu veranlassen,
erweist sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als zulässig. Damit
erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend Invaliditätsbemessung und
einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil
9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3, mit Hinweisen).
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17.
Mai 2022 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
diese zurückzuweisen.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Als Obsiegen
gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge auch die Rückweisung
der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61
N. 224), weshalb die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Sie ist überdies zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von
pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e
contrario).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit
die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt
für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin
ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das
Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weisen die
kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen
Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige
Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der
Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei (Art. 139
Abs. 3 VRG).
2.2
Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3
Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers erscheint aufgrund der Aktenlage als gegeben und seine
Begehren sind nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Daneben erweist sich
der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch
gutzuheissen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt
Prof. Dr. Hardy Landolt ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die
Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.
3.
Gegen diesen Entscheid
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der
Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der
Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.
und
erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]