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Entscheid

VG.2022.00040

Beschaffungswesen/Submissionswesen

27. Oktober 2022Deutsch33 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Oktober 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident

MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin

Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2022.00040

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr.

iur.

Christoph

Jäger und

MLaw Thomas Geiger, Rechtsanwälte

gegen

Abwasserverband Glarnerland

Beschwerdegegner

vertreten durch lic.

iur.

Daniela

Lutz und

lic. iur. Alfred Müller, Rechtsanwälte

und

B.______AG

Beigeladene

betreffend

Elimination

Mikroverunreinigungen (Umgebung Tiefbau)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1

Der Abwasserverband Glarnerland schrieb am 30. März 2022 unter dem

Projekttitel "ARA Glarnerland: Umgebung Tiefbau" Bauarbeiten für

Wasser- und Abwasserrohrleitungen, Strassenbauarbeiten und Strassenpflaster-

sowie Asphaltarbeiten im Amtsblatt des Kantons Glarus und auf simap.ch im

offenen Verfahren aus. Innert Eingabefrist gingen sechs Angebote ein. Die

Offertöffnung erfolgte am 11. Mai 2022.

1.2

Nachdem der Abwasserverband Glarnerland bei den jeweiligen Anbietern

verschiedene unklare Positionen bestätigen liess, erteilte er den Zuschlag

der B.______AG. Dies zeigte er der A.______AG am 14. Juni 2022 an.

2.

2.1

Dagegen gelangte die A.______AG mit Beschwerde vom 24. Juni 2022 ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

14. Juni 2022 sowie die Erteilung des Zuschlags an sie. Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an den Abwasserverband Glarnerland

zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr seien die vollständigen Akten,

unter Vorbehalt berechtigter und begründeter Geheimhaltungsinteressen, zur

Einsicht zuzustellen. Ferner sei das von ihr eingereichte Angebot vertraulich

zu behandeln und nach Erhalt der Akten sei ihr im Rahmen eines zweiten

Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde zu ergänzen sowie zu

den Eingaben des Abwasserverbands Glarnerland und der B.______AG Stellung zu

nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2

Das Verwaltungsgericht forderte den Abwasserverband Glarnerland am

27. Juni 2022 auf, vorerst zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung

zu nehmen. Gleichentags lud es die B.______AG in das Verfahren bei. In der

Folge äusserte sich der Abwasserverband Glarnerland am 7. Juli 2022

sowohl zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch zu den

materiellen Vorbringen. Er ersuchte darum, die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde nicht zu erteilen, der A.______AG nur eine beschränkte

Akteneinsicht zu gewähren und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG. Die B.______AG

liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2.3

Der Verwaltungsgerichtspräsident gewährte der A.______AG mit Verfügung

vom 19. Juli 2022 ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht und stellte

ihr die Beschwerdeantwort des Glarner Abwasserverbands zu. In der Folge liess

sich die A.______AG mit Replik vom 8. August 2022 erneut vernehmen, worauf

der Abwasserverband Glarnerland am 27. August 2022 duplizierte. Beide hielten

an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die B.______AG liess sich

innert Frist erneut nicht vernehmen.

2.4

Am 9. September 2022 reichte die A.______AG eine Kostennote ein. Dies unter

Hinweis, dass sie die Ausführungen des Abwasserverbands Glarnerland bestreite,

mit Blick auf das Beschleunigungsgebot aber auf weitere Vorbringen verzichte.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 3 f.

der Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen

Abwasserreinigungsanlage in Bilten vom 19. Juli 1977 (ARA-Vereinbarung)

i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 35 f. des

kantonalen Submissionsgesetzes vom 4. Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 1 SubmG können mit der

Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Eine Angemessenheitskontrolle

bleibt dem Verwaltungsgericht hingegen verwehrt (Art. 37 Abs. 2 SubmG

und Art. 16 Abs. 1 f. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994 bzw. vom 15. März 2001 [IVöB]).

1.3

Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht,

muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

nicht mehr entschieden werden.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der

Beschwerdegegner habe bislang nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb der

Zuschlag der Beigeladenen und nicht ihr erteilt worden sei. Aus der

Zuschlagsverfügung vom 14. Juni 2022 ergebe sich entgegen Art. 32 SubmG

nämlich nicht, wie ihr Angebot sowie jenes der Beigeladenen bewertet worden

sei. Um dies zu erfahren, sei sie in das vorliegende Verfahren gedrängt

worden, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sodann seien die

eingereichten Angebote nicht durch ein unabhängiges Expertengremium beurteilt

worden. Vielmehr handle es sich bei C.______, welcher sich anlässlich eines

Telefonats kritisch zu ihrem Angebot geäussert habe, um einen ihrer

ehemaligen Mitarbeiter. Da bereits der Anschein der Befangenheit genüge, um

die Voreingenommenheit der Vergabestelle zu begründen, hätte dieser in den

Ausstand treten müssen. Darüber hinaus habe C.______ alleine die

eingegangenen Angebote bewertet. Dies sei unzulässig, weil hierfür ein

Expertengremium mit mehreren Personen vorgeschrieben sei. Folglich beruhe der

Vergabeantrag auf einer Einzelentscheidung, wofür auch der Umstand spreche,

dass nur C.______ anlässlich des Debriefings erwähnt worden sei und dessen

Kürzel im Vergabeantrag an erster Stelle stehe. Es seien keine anderen Vertreter

der D.______GmbH in die Entscheidfindung eingebunden gewesen. Vielmehr habe

C.______ selbst anlässlich der Projektoberleitungssitzung (nachfolgend:

POL-Sitzung) vom 25. Mai 2022 massgebenden Einfluss darauf gehabt. Ferner sei

die Beigeladene vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Ihre eingereichten

Referenzobjekte würden die geforderten Bauarbeiten nicht umfassen, womit das

Eignungskriterium nicht erfüllt sei. Sowohl das von der Beigeladenen

angegebene Spitalprojekt als auch das Trennsystem Strassen enthielten

lediglich Strassen- sowie Belagsarbeiten, hingegen keine wasserbaulichen

Massnahmen. Hinzu komme, dass eines der beiden Referenzobjekte am 11. Januar

2022.

bzw. in den letzten fünf Jahren noch nicht ausgeführt und

abgenommen worden sei. Des Weiteren werde durch die vom Beschwerdegegner

gewählte Berechnungsformel die Gewichtung des Zuschlagskriteriums

"Preis" verwässert, was unzulässig sei. Schliesslich seien die

Subkriterien der beiden Zuschlagskriterien nicht zum Voraus bekannt gegeben

worden, womit das Transparenzgebot verletzt worden sei. Beim

Zuschlagskriterium "Qualität der Firma und des Personals" sei das

Subkriterium "Firmenreferenzen" gegenüber demjenigen der

"Schlüsselpersonen" zudem doppelt gewichtet worden, wofür keine

triftigen Gründe bestünden. Vielmehr sei mangels einer vorgängig angezeigten

Gewichtung davon auszugehen, dass diese gleich gewichtet würden. Im Übrigen

sei die Benotung der Zuschlagskriterien fehlerhaft erfolgt. Obschon in der

Ausschreibung angekündigt worden sei, dass neben dem Preis die weiteren

Zusatzkriterien nur mit ganzen Noten bewertet würden, sei der

Beschwerdegegner von Zwischenergebnissen mit Dezimalstellen ausgegangen.

Darüber hinaus hätte der Beschwerdegegner, soweit Unternoten als zulässig

erachtet würden, einheitliche Rundungsregeln anwenden müssen. Indem er die

Zwischenergebnisse teilweise auf Zehntel gerundet, beim Gesamtergebnis aber

auf Hundertstel abgestellt habe, erscheine das Ergebnis willkürlich und nicht

sachgerecht. Insgesamt hätte der Zuschlag deshalb ihr, der

Beschwerdeführerin, erteilt werden müssen.

2.2

Der Beschwerdegegner führt aus, in

verschiedenen Offerten seien teilweise ungewöhnlich tiefe Preise angegeben

worden, weshalb diese als Platzhalterpreise hätten eingestuft werden müssen.

Anstatt diese Anbieter, unter anderem auch die Beschwerdeführerin, aber vom

Vergabeverfahren auszuschliessen, habe sie eine ausdrückliche Bestätigung

dieser Preise eingefordert. In der Folge habe sie die Offerten bewertet,

wobei das Angebot der Beigeladenen das wirtschaftlich günstigste gewesen sei,

was sie entsprechend eröffnet habe. Nach Zustellung der Zuschlagsverfügung

habe sie mit der Beschwerdeführerin ein Debriefing durchgeführt, anlässlich

welchem sie mündlich erörtert habe, aus welchen Gründen der Zuschlag an die

Beigeladene erfolgt sei. Folglich liege keine Gehörsverletzung vor, wobei

eine solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt würde. Des

Weiteren seien die eingegangenen Offerten von einem Gremium beurteilt worden,

weshalb keine Einzelentscheidung vorliege. Diesem habe auch C.______

angehört, welcher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für

diese tätig gewesen sei. Einzig die kritische Haltung von C.______ oder die

Aussage, wonach dessen Kürzel auf eine Befangenheit hindeute, sprächen

zumindest noch nicht für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds. Somit sei ihr

Vorgehen nicht zu beanstanden und es liege kein Ausstandsgrund vor, was die

Beschwerdeführerin im Übrigen nicht zu widerlegen vermöge. Darüber hinaus

sehe das Gesetz eine Beteiligung von zwei Vertretern einzig bei der

Offertöffnung vor, weshalb Sachverständige ohne Weiteres hätten beigezogen

werden dürfen. Sodann hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die

Beigeladene das Eignungskriterium durch den Nachweis von zwei

rechtsgenüglichen Referenzobjekten erfüllt. Es könne der Beschwerdeführerin

nicht darin gefolgt werden, dass diejenigen der Beigeladenen den

Ausschreibungsanforderungen nicht genügen würden. Vielmehr seien sie innert

dem gewünschten Zeitfenster realisiert oder abgenommen worden und enthielten

die gewünschten Arbeiten, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die

Vergleichbarkeit ein Bewertungs- und kein Eignungskriterium sei. Weiter habe

sie die Preisbewertungsformel in den Wettbewerbsunterlagen publiziert und entsprechend

angewendet. Diese könne unter der Geltung des strengen Formalismus im

Vergaberecht nicht nachträglich abgeändert werden, würde dadurch doch

ergebnisorientiert in die Wettbewerbsregeln eingegriffen. Ferner sei die

Bewertung des Zuschlagskriteriums "Qualität der Firma und des

Personals" nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die unterschiedliche

Gewichtung zwischen der Firmenqualität und den Schlüsselpersonen

gerechtfertigt, da Schlüsselpersonen ändern könnten, die Firma aber nicht. Die

Gesamtbewertung sei damit rechtmässig erfolgt, wobei teilweise sogar zu

Ungunsten der Mitbeteiligten entschieden worden sei. Die Ergebnisse seien

zwar äusserst knapp. Indessen sei die Beurteilung der Angebote in keiner

Weise als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren. Es treffe zu, dass die Noten nur

in Bruchteilen aufgeführt seien. Dies sei aber lediglich dann der Fall, wenn

sie den Durchschnitt von Zwischenwerten ausdrückten, was einer verbreiteten

Praxis entspreche und gewährleiste, dass die Ergebnisse nicht verfälscht

würden. Insbesondere bei einem knappen Ergebnis wie dem vorliegenden sei es

sinnvoll und sachgerecht, eine Berechnung mit den nicht gerundeten Werten

vorzunehmen, damit die Ergebnisse nicht verzerrt würden. Im Übrigen seien

sämtliche Haupt- und Subkriterien rechtskonform bekannt gegeben worden, wobei

bereits bei Unterkriterien keine vorgängige Bekanntgabe erfolgen müsse,

soweit sie das publizierte Kriterium lediglich konkretisierten. Es genüge,

wenn ersichtlich sei, dass Aspekte eines Angebots für die Bewertung

wesentlich seien und es bestehe keine Pflicht zur Bekanntgabe, nach welchen

Gesichtspunkten die publizierten Unterkriterien weiter verfeinert worden

seien, zumal es sich hierbei typischerweise um Aspekte handle, die der

Konkretisierung dienten.

3.

3.1

Die Begründungspflicht ist Bestandteil des

verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV]). Der Auftraggeber eröffnet den Anbietern den Zuschlag mittels einer

kurzen Begründung, welche das Resultat der Submission beinhaltet. Sämtliche

Anbieter werden aufgelistet und die Nettoangebotspreise der bereinigten

Offerten angegeben (Art. 32 SubmG). Der Umfang der Begründung hängt im Einzelfall

entscheidend davon ab, wie weit verschiedene Zuschlagskriterien zu

berücksichtigen, zu gewichten und zu bewerten sind. Je grösser der

Ermessensspielraum hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Angebote ist,

umso ausführlicher hat die Begründung des Zuschlagsentscheids zu sein, nicht

zuletzt auch deshalb, weil dem Verwaltungsgericht als einzige kantonale

Beschwerdeinstanz nach Art. 37 Abs. 2 SubmG eine Angemessenheitsprüfung

entzogen ist (VGer-Verfügung VG.2014.00034 vom

26.

Mai 2014 E. II/3.2, nicht publiziert; VGer-Urteil

VG.2010.00138 vom 6. Juli 2011 E. II/2c, mit Hinweis, publiziert in

Amtsbericht 2011 des Regierungsrats und der Gerichte an den Landrat des

Kantons Glarus, Nr. 178, S. 258 ff.). Jedenfalls soll der

Betroffene durch den Entscheid erfahren, weshalb

zu seinem Nachteil entschieden wurde. Daher muss der Entscheid grundsätzlich

so begründet sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht

anfechten kann, was nur möglich ist, wenn er sich über die Tragweite des

Entscheids ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen;

vgl. auch VGer-Urteil VG.2016.00008 vom 13. April 2016 E. II/4.2).

3.2

Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass dem angefochtenen

Entscheid weder eine Aufstellung der eingegangenen Angebote noch die

diesbezüglichen Bewertungen entnommen werden können. Insbesondere ergibt sich

daraus nicht, inwiefern sich das Angebot der Beigeladenen von jenem der

Beschwerdeführerin unterscheidet und aus welchem Grund dem Angebot der

Beigeladenen der Zuschlag erteilt worden war. Aus den darin genannten

allgemeinen Ausführungen, dass das Angebot der Beigeladenen ein

wirtschaftlich günstigeres Angebot sei, dass es eine gute, umfassende und

objektbezogene Auftragsanalyse enthalte und, dass es über vergleichbare

Referenzen und gute bis sehr gute Referenzauskünfte verfüge, kann die

Beschwerdeführerin nicht herleiten, weshalb die Beigeladene die

Zuschlagskriterien am besten oder besser erfüllt haben soll. Zwar hat der

Beschwerdegegner die Zuschlagserteilung an die Beigeladene anlässlich eines

mündlichen Gesprächs erläutert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin

erst nach der vorliegenden Beschwerdeerhebung Einsicht in die Bewertung der

eingereichten Angebote nehmen und dadurch die Bewertung der

Zuschlagskriterien nachvollziehen konnte. Dies fällt umso schwerer ins

Gewicht, als die Bewertungen der bestplatzierten drei Angebote sehr nahe

beieinanderliegen, erhält doch die Beigeladene als Erstplatzierte die

Note 4.5, die Beschwerdeführerin als Zweitplatzierte die Note 4.48

und die Drittplatzierte die Note 4.42. Demgemäss mangelt es der

Zuschlagsverfügung an einer rechtsgenüglichen Begründung, sodass die

Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs auf die Erhebung

einer Beschwerde angewiesen war.

3.3

Der Beschwerdegegner hat seine Unterlagen im vorliegenden Verfahren

eingereicht und ausführlich begründet, wie er die Benotung der Angebote

vornahm und weshalb er den Zuschlag der Beigeladenen erteilt hat. Durch die

anschliessend gewährte (teilweise) Einsicht in die Akten und in die

Vernehmlassung des Beschwerdegegners war die Beschwerdeführerin folglich in

der Lage, sich in ihrer Replik vom 8. August 2022 umfassend zum Ergebnis

der streitbetroffenen Vergabe zu äussern, womit der Begründungsmangel im

vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt wurde. Indessen weist die

Beschwerdeführerin zu Recht daraufhin, dass die mangelhafte Begründung des

Zuschlagsentscheids ungeachtet des Verfahrensausgangs bei der Kostenverlegung

zu berücksichtigen ist (vgl. VGer-Urteil VG.2016.00008 vom 13. April

2016.

E. II/4.2.3, VG.2014.00034 vom 14. August 2014 E. II/2).

4.

4.1

Für den Ausstand und die Ablehnung von Mitgliedern der Vergabebehörde sind

die Bestimmungen des VRG massgebend (vgl. Art. 8 SubmG). Gemäss Art. 13

Abs. 1 VRG haben dabei Personen, die einen Entscheid vorbereiten oder

treffen, unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der

eigenen Sache ein eigenes Interesse haben oder vom Ausgang des Verfahrens

einen Vorteil oder Nachteil zu gewärtigen haben (lit. a), wenn sie Vertreter

eines Beteiligten sind oder sonst für ihn in der gleichen Sache tätig sind

oder waren (lit. c) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft und Feindschaft mit einer Partei oder deren Vertreter,

offensichtlich befangen sind (lit. e). Die Ausstandregeln gelten auch für

Private, die im Auftrag der Vergabestelle im Zusammenhang mit dem

Vergabeverfahren Tätigkeiten wahrnehmen, welche als Vorbereitung des

Vergabeentscheids oder als direkte Mitwirkung bei diesem Entscheid

einzustufen sind (Pandora Kunz-Notter, in Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum

Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 13

N. 5). Zur Annahme einer rechtlich unzulässigen Befangenheit genügt es,

wenn die gegebenen Umstände den Anschein derselben entstehen lassen

(BGE 137 II 431 E. 5.2). Das Vorliegen eines Ausstandsgrunds

ist sodann umgehend zu rügen (vgl. Regina

Kiener, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a N. 15 ff., 43; Peter Galli et al.,

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013,

Rz. 1072).

4.2

4.2.1

Aus Ziff. 1.3 der objektgebundenen Bestimmungen als Teil der

Ausschreibungsunterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner als Bauherr

im vorliegenden Ausschreibungsverfahren mit verschiedenen Unternehmungen

zusammenarbeitete. So hat er für die Projekt- sowie Bauleitung die E.______AG

und für die Fachbauleitung Umgebung die D.______GmbH beigezogen. Als

Vertreterin der E.______AG hat F.______ die objektbezogenen Bestimmungen

mitentworfen, der Offertöffnung beigewohnt, den Vergabeantrag miterstellt und

an der POL-Sitzung teilgenommen. Des Weiteren hat C.______ als Vertreter der

D.______GmbH den Vergabeantrag miterstellt, Preisbestätigungen eingeholt

sowie ebenfalls an der POL-Sitzung teilgenommen. Folglich haben diese im

Auftrag des Beschwerdegegners tätigen Privatpersonen am Submissionsverfahren

mitgewirkt und sich mit dem Vergabeentscheid beschäftigt. Damit ist

unbestritten, dass diese beiden Personen die oben genannten Ausstandsregeln

(vgl. vorstehende E. II/4.1) zu beachten haben.

4.2.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, C.______ sei früher für sie tätig

gewesen, vermag sie daraus keinen Ausstandsgrund abzuleiten. Weder lassen

sich den Akten Hinweise hierfür entnehmen noch gelingt es ihr aufzuzeigen,

dass C.______ ein eigenes Interesse an der Vergabe hätte, eine Feind- oder

Freundschaft zu einer Partei bestünde oder ein anderer Grund gemäss Art. 13

Abs. 1 VRG vorliegt. Vielmehr konnte sie den mit der Ausschreibung bekannt gegebenen

objektgebundenen Bestimmungen die Mitwirkung von C.______ ohne Weiteres

entnehmen, womit sie diese Rüge bereits in diesem Verfahrensstadium hätte

vorbringen müssen und nicht bis zum Entscheid der Vergabebehörde hätte

zuwarten dürfen (vgl. vorstehende E. II/4.1). Indem sie dies unterliess,

akzeptierte sie C.______ gewissermassen als Verantwortlichen über die

Fachbauleitung Umgebung. Ähnlich verhält es sich mit ihrem Vorbringen, wonach

sich C.______ anlässlich eines Telefonats ihr gegenüber offenbar kritisch

geäussert habe. So vergingen zwischen dem geltend gemachten Telefonat und dem

erstmaligen Vorbringen eines Ausstandsgrunds offensichtlich mehr als ein

Monat. Damit hat diese Rüge nicht als umgehend erhoben zu gelten. Darüber

hinaus kann dem Beschwerdegegner beigepflichtet werden, dass einzig eine

kritische Haltung noch nicht für eine Voreingenommenheit spricht, zumal es

gerade Aufgabe von Vergabeverantwortlichen ist, die eingegangenen Offerten

kritisch zu prüfen und offene Fragen zu klären. Ferner wecken die

Ausführungen des Beschwerdegegners erhebliche Zweifel an einer früheren

Tätigkeit von C.______ für die Beschwerdeführerin, indem einzig auf dessen

Anstellung bei der im Handelsregister gelöschten G.______AG hingewiesen wird.

Damit sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, weshalb C.______ nicht zu

einer unabhängigen sowie unvoreingenommenen Beurteilung in der Lage gewesen

wäre oder durch seine Mitwirkung bei der Ausschreibung einen Vorteil erlangt

hätte.

4.2.3

Weiter geht aus den im Recht liegenden Akten entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht hervor, dass C.______ die Beurteilung der Offerten

allein vorgenommen hätte. So ergibt sich aus dem Protokoll vom 25. Mai 2022,

dass anlässlich der POL-Sitzung Nr. 83 eine Diskussion über die Qualität der

eingegangenen Angebote stattgefunden hat (vgl. insbesondere

Ziff. 5.2.1), was naturbedingt mehr als eine Einzelperson voraussetzt.

Sodann lässt sich dem Vergabeantrag vom 23. Mai 2022 entnehmen, dass

dieser von drei Personen erstellt worden war, was ebenfalls gegen eine

Einzelentscheidung von C.______ spricht. Ferner lassen die übrigen im Recht

liegenden Akten keinen anderen Schluss zu, als dass die Vergabe durch mehrere

Personen entschieden wurde, worauf bereits die Unterschriften in der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2022 und der darin enthaltene

Verweis, wonach bei Fragen der Projektleiter zu kontaktieren sei, hindeuten.

Folglich zielt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabe basiere auf einer

Einzelentscheidung, ins Leere. Damit erübrigt sich schliesslich die Frage, ob

die Angebotsprüfung durch ein Bewertungsteam zu erfolgen habe, wobei sich

eine solche Pflicht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus den

anwendbaren Gesetzesbestimmungen ableiten lässt.

5.

5.1

Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a SubmG kann der

Auftraggeber Anbieter vom Verfahren unter anderem dann ausschliessen, aus dem

Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen oder den Zuschlag widerrufen,

wenn die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllt werden.

Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an Anbieter gestellt

werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags

in der Lage sind. Sie sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder

erfüllt oder nicht erfüllt sind, wobei das Vorliegen der geforderten Eignung

grundsätzlich zur Zulassung und deren Fehlen zum Ausschluss aus dem Verfahren

führt. Bei der Bewertung der Eignung der Anbieter aufgrund der ausgewählten

Präqualifikationskriterien kommt der Vergabebehörde ein weiter

Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht ohne Not eingreift. Ein

verwendetes Benotungs- oder Bewertungssystem muss sachlich haltbar sein und

auf alle Anbieter in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet

werden (Galli et al., Rz. 588 ff.; vgl. auch Thomas Locher/Barbara Oechslin,

in Trüeb, a.a.O., Art. 29 N. 8 ff.).

Zumindest im Zweifelsfall sind Ausschreibungsangaben, namentlich

Eignungskriterien, dahingehend auszulegen, dass sie den Wettbewerb nicht

übermässig einschränken (vgl. BGer-Urteil 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019

E. 3.3). Eignungskriterien müssen zum Zeitpunkt des

Offerteingabeschlusses erfüllt sein, sofern sich aus den – richtig

ausgelegten – Ausschreibungsunterlagen nichts anderes ergibt

(BGE 145 II 249 E. 3.3).

5.2

5.2.1

In den objektgebundenen Bestimmungen vom 4. März

2022.

hat der Beschwerdegegner in Ziff. 5.1 festgehalten, dass das

Nichteinhalten von Eignungskriterien einen Ausschlussgrund darstellt. Gemäss

Ziff. 5.2 wird das Eignungskriterium Referenzen "Umgebung-Tiefbau"

lediglich mit Ja oder Nein bewertet, wobei zwei Referenzobjekte mit einem

Werkpreis von je mindestens Fr. 400'000.- (exkl. Mehrwertsteuer) als

Tiefbauleistung, welche in den vergangenen fünf Jahren respektive nach dem

1.

Januar 2017 abgenommen wurden, zu belegen sind.

5.2.2

Die Beigeladene reichte innert Frist zwei

Referenzprojekte ein. Einerseits die in den Jahren 2018 bis 2019 erfolgte

Neuerschliessung des Spitals […], andererseits das in den Jahren 2020 bis

2022.

erstellte Trennsystem […].

5.3

Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht,

dass die Referenzobjekte der Beigeladenen sowohl den vom Beschwerdegegner

geforderten Mindestwerkspreis erreichen als auch Tiefbauleistungen

beinhalten, welche nach dem 1. Januar 2017 erstellt bzw. abgenommen

wurden. Sie verkennt allerdings, dass der Abnahmetermin nicht zwingend vor

dem 1. Januar 2022 zu datieren hat. Übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner

ergibt eine Auslegung von Ziff. 5.2 der objektgebundenen Bestimmungen

nämlich, dass dies in guten Treuen dahingehend verstanden werden durfte, dass

die Abnahme des Objekts zwischen dem 1. Januar 2017 und der Eingabe der

Offerte erfolgt sein muss, andernfalls der 1. Januar 2022 wohl als fixes

Enddatum genannt worden wäre. Sodann ist dieses Ergebnis mit dem Grundsatz

vereinbar, wonach bei der Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit auf

die Verhältnisse bei der Einreichung der Offerte abzustellen ist (Galli et

al., Rz. 573). Ferner liegt die Bestimmung des

Präqualifikationskriteriums einerseits im weiten Ermessen der Vergabebehörde,

andererseits entspricht es Sinn und Zweck dieses Kriteriums, die Eignung

eines potentiellen Auftragnehmers durch möglichst aktuelle Referenzobjekte

aufzuzeigen. Dem wird offensichtlich entsprochen, wenn kurz vor der

Eingabefrist abgenommene Aufträge ebenfalls berücksichtigt werden. Dies nicht

zuletzt, weil diese den aktuellen Gegebenheiten bestmöglich entsprechen.

Schliesslich würde eine zu enge Auslegung von Ziff. 5.2 der

objektgebundenen Bestimmungen und ein damit verbundener Ausschluss der

Beigeladenen wohl unverhältnismässig sowie überspitzt formalistisch anmuten

(vgl. hierzu BGE 145 II 249 E. 3.3), handelt es sich doch

gerade nicht um ein Objekt, welches vor der gewünschten Zeitspanne abgenommen

wurde bzw. zeitlich nicht die gewünschte Aktualität aufweist

(vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau

WBE.2021.28 vom 12. Mai 2021 E. II/1.3 ff.). Daraus folgt, dass die

Referenzobjekte der Beigeladenen das vom Beschwerdegegner geforderte Eignungskriterium

erfüllen. Daran ändert im Übrigen auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

die Referenzobjekte der Beigeladenen seien mangels Vergleichbarkeit nicht

geeignet, nichts. Vielmehr weist der Beschwerdegegner richtigerweise darauf

hin, dass die Qualität und Vergleichbarkeit der Referenzobjekte bei den

Zuschlagskriterien bewertet werden. So wird in Ziff. 5.3 der

objektgebundenen Bestimmungen denn auch explizit darauf hingewiesen, dass die

in den Eignungskriterien angegebenen Referenzen aufgrund ihrer Qualität und

Vergleichbarkeit beim Zuschlagskriterium "Qualität der Firma und des

Personals" beurteilt werden. Entsprechend hat diese Prüfung nicht

bereits beim Eignungskriterium zu erfolgen, womit es an dieser Stelle sein

Bewenden hat.

6.

Strittig und zu prüfen ist

weiter, ob das Angebot der Beschwerdeführerin das wirtschaftlich günstigste

ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 SubmG) und ihr deshalb anstelle der Beigeladenen der

Zuschlag für die am 30. März 2022 ausgeschriebenen Bauarbeiten zu

erteilen ist.

6.1

6.1.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 SubmG erhält

grundsätzlich das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Neben dem

Preis können dabei unter anderem auch die Wirtschaftlichkeit, der technische

Wert, die Zweckmässigkeit, die Erfahrung und die Fachkompetenz berücksichtigt

werden (vgl. auch Art. 13 lit. f IVöB und § 32 Abs. 1 der

Vergaberichtlinien zur IVöB [VRöB]). Bei der Auswahl der Zuschlagskriterien

verfügt die Vergabebehörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über eine

erhebliche Ausgestaltungsfreiheit (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich VB.2010.00351 vom 26.

Januar 2011 E. 3; Galli et al., Rz. 873). Ebenso steht ihr beim Entscheid

darüber, welches Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum

zu (vgl. BGE 125 II 86 E. 6; BGer-Urteil

2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4; VGer-Urteil VG.2014.00034 vom

14.

August 2014 E. II/3.1, VG.2010.00012 vom 28. März 2012

E. II/5b, Letzteres nicht publiziert). Die festgesetzten Zuschlags- und

Unterkriterien mitsamt der Gewichtung sind für die Vergabebehörde bei der Zuschlagserteilung

jedoch verbindlich und schränken dementsprechend ihr Ermessen ein (Galli et

al., Rz. 859).

6.1.2

Bei der Rechts- und Sachverhaltskontrolle

der Angebotsbewertung auferlegt sich das Gericht Zurückhaltung, insbesondere

was die technischen Konditionen von Ausschreibung und Offerten anbelangt. Die

Vergabebehörde ist mit den tatsächlichen Verhältnissen der Ausschreibung

besser vertraut und verfügt über mehr Fachwissen

(BGE 125 II 86 E. 6; VGer-Urteil VG.2016.00107 vom 10. November

2016.

E. II/4.2, VG.2014.00034 vom 14.

August 2014 E. II/3.2, VG.2011.00022 vom 6. Juli 2011

E. II/8c, Letzteres nicht publiziert;

Galli et al., Rz. 1387).

6.1.3

Die massgeblichen Zuschlagskriterien und

deren Gewichtung sind in den Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge

ihrer Bedeutung bekanntzugeben (Art. 30 Abs. 3 SubmG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. k der

Submissionsverordnung vom 17. Dezember 1997 [SubmV]). Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung

der publizierten Zuschlagskriterien dienen, müssen vorgängig nicht bekannt

gegeben werden (Galli et al., Rz. 849). Eine Ausnahme davon besteht

dann, wenn die Behörde gewichtete Unterkriterien bereits im Zeitpunkt der

Ausschreibung konkret formuliert und ein Schema mit festen prozentualen

Gewichtungen festgelegt hat, welches sie für die Bewertung der Offerten auch

anzuwenden gedenkt (BGer-Urteil 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004

E. 2.1). Ob die Unterkriterien den publizierten Zuschlagskriterien inhärent

sind, ergibt sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalls (BGer-Urteil

2P.172/2002 vom 10. März 2003 E. 2.3).

6.1.4

Eine Bewertung der Angebote anhand

eines anders strukturierten und stärker differenzierten Kriterienkatalogs ist

zulässig, solange darin keine substantielle materielle Änderung des

Ausschreibungsinhalts liegt und kein Anbieter darzutun vermag, dass sich die

Divergenz auf die Ausgestaltung seiner Offerte ausgewirkt hat und kausal für

den Nichterhalt des Zuschlags war (BGer-Urteil 2P.4/2000 vom 26. Juni

2000.

E. 4d). Die Prinzipien der Transparenz sowie der

Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen gebieten, dass im Laufe des

Submissionsverfahrens und nach Abgabe der Angebote die Zuschlagskriterien

oder ihre relative Gewichtung nicht oder nur ausnahmsweise und unter

Einhaltung der soeben genannten Grundsätze geändert werden dürfen (Galli et

al., Rz. 914 ff.). Die Bewertung der Angebote soll gemäss einem

generell-abstrakten Schema vorgenommen werden, das den bekannt gegebenen

Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen

umfassend und nachvollziehbar regelt und auf alle Angebote gleich angewandt

wird (VGer-Urteil VG.2016.00107 vom 10. November 2016

E. II/4.4).

6.2

6.2.1

Grundsätzlich sind Mängel in der Ausschreibung

sofort mittels Anfechtung geltend zu machen, denn die Ausschreibung gilt als

selbständig anfechtbare Verfügung, welche nicht mehr im Rahmen der

Zuschlagsverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 15

Abs. 1bis lit. a und Abs. 2 IVöB). Dies folgt auch aus dem

Beschleunigungsgebot bzw. der Verfahrenseffizienz, denn es soll nicht

das gesamte Vergabeverfahren nach dem Zuschlag wegen eines

Ausschreibungsmangels aufgehoben werden müssen. Immerhin ist die Anfechtung

der Ausschreibung und damit eine Neuausgestaltung des Zuschlagskriteriums

"Preis" nach der Zuschlagserteilung zulässig, wenn es einem

Anbieter nach Treu und Glauben auch bei der gebotenen Aufmerksamkeit

unmöglich war, die Unregelmässigkeit (der Ausschreibung) zu erkennen. Es darf

von einem Anbieter dabei nicht verlangt werden, dass er die Ausschreibung und

die dazugehörigen Unterlagen einer vertieften rechtlichen Überprüfung

unterzieht. Der Ausschluss des Rechtswegs ist deshalb auf klare oder

offensichtliche Unregelmässigkeiten beschränkt (BGer-Urteil 2C_680/2020 vom

10.

März 2021 E. 1.2.3, vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons St. Gallen B 2017/84 vom 14. Dezember 2017

E. 2.1, jeweils mit Hinweisen).

6.2.2

In Ziff. 5.4.1 der objektgebundenen Bestimmungen gab

der Beschwerdegegner im Rahmen der Ausschreibung Einzelheiten zur

Preisbewertung bekannt, wobei er insbesondere auf die Preisbewertungsformel

hinwies. Weiter führte er aus, wie das in der Formel enthaltene

Referenzangebot zu berechnen ist, wie hoch die Preisspanne angesetzt wird,

wie hoch das Punktemaximum gewählt wurde und dass die Punktewerte auf

Zehntelpunkte gerundet werden. Dementsprechend musste der Beschwerdeführerin

bei gebotener Aufmerksamkeit bereits anhand der Ausschreibungsunterlagen klar

gewesen sein, dass die Preisspanne 50 % vom tiefsten Angebot beträgt und

wie die Punktebewertung beim Preiskriterium bzw. nach welcher Methode

die Preisbewertung insgesamt erfolgen wird. Dementsprechend wäre es ihr denn

auch zuzumuten gewesen, diesbezügliche Vorbringen bereits gegen die

Ausschreibung geltend zu machen. Indem sie dies unterliess, verwirkte sie ihr

Rügerecht (vgl. vorstehende E. II/6.2.1; BGer-Urteil 2C_680/2020

vom 10. März 2021 E. 4, 2C_978/2018 vom 8. November 2018

E. 3). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die vom

Beschwerdegegner gewählte Preisspanne sowie die Preisbewertungsmethode denn

auch nicht als krass fehlerhaft zu qualifizieren sind, sodass eine

Überprüfung der Ausschreibung bzw. deren Anfechtung nach erteiltem

Zuschlag allenfalls in Frage käme (vgl. hierzu das Urteil des

Verwaltungsgerichts Graubünden U 2019 46 vom 18. Juli 2019

E. 2.3, mit Hinweisen). So führte die streitbetroffene Bewertung des

Kriteriums "Preis" zwar dazu, dass die Punkte der drei bestrangierten

Anbieter sehr nahe beieinanderliegen. Vor dem Hintergrund, dass die

offerierten Preise aber ebenfalls nur geringfügig voneinander abweichen,

erscheint dies nicht zuletzt zur Verhinderung einer Wettbewerbsverzerrung als

nachvollziehbar. Schliesslich ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf

hinzuweisen, dass die konkrete Ausgestaltung der Preiskurve regelmässig in

das (weite) Ermessen der Vergabebehörde fällt, soweit sie die vorgesehene

Gewichtung des Preises noch zu gewährleisten vermag (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts Zug V 2020 14 vom 1. Juli 2020 E. 3.2, mit

Hinweisen). Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen. Insgesamt zielen

die von der Beschwerdeführerin auf das Zuschlagskriterium "Preis"

gerichteten Rügen somit ins Leere.

6.3

6.3.1

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der

Beschwerdegegner habe gegen das im Submissionsrecht geltende Transparenzgebot

verstossen, indem er beim Zusatzkriterium "Auftragsanalyse/Technischer

Bericht" Subsubkriterien gebildet habe, ist ihr nicht zu folgen. Zwar

führt sie richtigerweise aus, dass in den Ausschreibungsunterlagen unter

Ziff. 5.3 der objektgebundenen Bestimmungen lediglich die Subkriterien

"Gute Auftragsanalyse und zweckmässige Lösungen", "Bauablauf

und Installation", "Erkennung der Risiken und angemessener Umgang mit

Risiken" sowie "Qualitätssicherungsmassnahmen" genannt werden.

Indessen war der Beschwerdegegner weder dazu gehalten, die Subsubkriterien im

Rahmen der Ausschreibung bekanntzugeben, noch musste er deren Gewichtung

offenlegen. So stellen die vom Beschwerdegegner in der Bewertungsmatrix und

in seiner Beschwerdeantwort wiedergegebenen Subsubkriterien lediglich

Konkretisierungen der publizierten Zuschlagskriterien bzw. Subkriterien

dar, was selbst die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Nach dem oben Dargelegten

(vgl. vorstehende E. II/6.1.3) besteht keine Pflicht zu einer

diesbezüglich vorgängigen Bekanntmachung, zumal auch keine Anhaltspunkte

vorliegen, dass die streitbetroffenen Subsubkriterien samt ihrer Gewichtung

im Moment der Ausschreibung bereits festgestanden hätten (vgl. hierzu

BGer-Urteil 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.1.2 f., mit

Hinweisen).

6.3.2

Sodann erweist sich die Bewertung der einzelnen

Subsubkriterien und damit letztlich auch der Subkriterien als nachvollziehbar

und schlüssig. Dabei ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der

Vergabebehörde bei deren Beurteilung ein weites Ermessen zukommt, in welches

das Gericht nicht ohne Not eingreift. Hierfür besteht vorliegend kein Anlass,

da bei der Benotung der einzelnen Kriterien keine offensichtlichen Fehler

erkennbar sind, was selbst die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermag.

Der Beschwerdegegner bewertete die Offerte der Beigeladenen unter dem Aspekt

"Auftragsanalyse/Technischer Bericht" mit der Begründung, die Beigeladene

habe eine sehr detaillierte, strukturierte Auftragsanalyse sowie ein

objektbezogenes Sicherheitskonzept eingereicht und die Risikoaspekte

konkreter genannt. Unter diesen Aspekten fiel die Angebotsbewertung der

Beigeladenen damit zu Recht höher als diejenige der Beschwerdeführerin aus.

6.4

6.4.1

Der Beschwerdegegner zeigte in Ziff. 5.3 der

objektgebundenen Bestimmungen an, dass das Zuschlagskriterium "Qualität

der Firma und des Personals" anhand der beiden Subkriterien

"Firmenreferenzen" und "Schlüsselpersonen" bewertet wird.

Wie der Bewertungsmatrix entnommen werden kann, gewichtete er das

Subkriterium "Firmenreferenzen" mit 65 % und dasjenige der

"Schlüsselpersonen" mit 35 %. Damit ist fraglich, ob der Beschwerdegegner

diese Gewichtung bereits in den Ausschreibungsunterlagen hätte aufzeigen

müssen. Die Beschwerdeführerin verkennt hierbei allerdings, dass es sich bei

den bekanntgegebenen Unterkriterien und den in der Bewertungsmatrix

ersichtlichen Subsubkriterien um solche handelt, welche das Zuschlagskriterium

konkretisieren. Mit Blick auf das oben Dargelegte (vgl. vorstehende

Dispositiv

E. II/6.1.3) bestünde demnach weder für die Subkriterien selbst noch für

deren Gewichtung eine eigentliche Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe. Dies

hat umso mehr zu gelten, als dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen

ist, die streitbetroffenen Gewichtungen bei den Subkriterien hätten im

Zeitpunkt der Ausschreibung bereits festgestanden (vgl. BGer-Urteil

2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.1.2 f., mit Hinweisen). Zwar

wäre eine solche vorgängige Gewichtung mit Blick auf das im Submissionsrecht

geltende Transparenzgebot wünschenswert. Dem kam der Beschwerdegegner aber

immerhin ansatzweise nach, indem sich die Gewichtung der Subkriterien in den

objektgebundenen Bestimmungen bei deren Reihenfolge niederschlägt

(vgl. hierzu BGE 143 II 553 E. 7.7). Ferner ist

vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass übereinstimmend mit dem

Beschwerdegegner für die unterschiedliche Gewichtung plausible Gründe

bestehen, zumal sich bei einer Auftragsvergabe zwar nicht die Firma, hingegen

aber die angegebenen Schlüsselpersonen ändern können. Eine höhere Gewichtung

des auf die Firma bezogenen Subkriteriums erscheint damit sachgerecht.

6.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende oder

zumindest mangelhafte Vergleichbarkeit der Referenzen der Beigeladenen rügt

und darum ersucht, die mit 3,5 erfolgte Benotung der Beigeladenen zu

korrigieren, ist ihr sodann ebenfalls nicht zu folgen. Entgegen ihrer Ansicht

erweisen sich die von der Beigeladenen eingegebenen Objekte nämlich als

geeignete Referenzen. Dabei lässt sich dem Gemeinschaftsvokabular der am 30.

März 2022 publizierten Ausschreibung (Ziff. 2.5) entnehmen, dass der

streitbetroffene Auftrag Bauarbeiten für Wasser- und Wasserrohrleitungen,

Strassenbauarbeiten und Strassenpflaster- sowie Asphaltarbeiten beinhaltet.

Konkretisiert werden diese Arbeiten durch Nennung der

Nrn. 111 – 113 (Regiearbeiten, Prüfungen und

Baustelleneinrichtung), 117 (Abbrüche und Demontagen), 151 (Bauarbeiten für

Werkleitungen), 211 (Baugruben und Erdbau), 221 – 223 (Fundationsschichten

für Verkehrsanlagen, Abschlüsse, Pflästerungen, Plattendecken sowie Treppen

und Belagsarbeiten) und 237 (Kanalisationen und Entwässerungen) des

Normpositionen-Katalogs (NPK; vgl. auch Ziff. 1 im Vergabeantrag

Nr. V-135 vom 23. Mai 2022). Indem die Beschwerdeführerin in ihren

Eingaben vorbringt, die Referenzen der Beigeladenen würden keine

wasserbaulichen Massnahmen beinhalten, ist dabei weder ersichtlich noch wird

dargetan, dass solche Arbeiten zentrale Leistungen der streitbetroffenen

Beschaffung darstellen. Vielmehr weist der Beschwerdegegner mit Blick auf das

streitbetroffene Beschaffungsobjekt schlüssig darauf hin, dass solche eben

gerade nicht Bestandteil der Ausschreibung darstellten, wobei insbesondere

eine Retentionsmulde in einer anderen Ausschreibung vergeben werde. Dies

unterstreicht er zu Recht damit, dass im Leistungsverzeichnis Belagsarbeiten

und Arbeiten im Zusammenhang mit der Kanalisation bzw. der Entwässerung prägend

seien. Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch nachvollziehbar, dass

der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin eingegeben Objekte

lediglich mit der Note 3 bewertete, zumal sowohl die Neugestaltung der

Schifflände in […] als auch der Neubau einer Modulhalle wenig Vergleich

bieten würden, und die Objekte der Beigeladenen mit 3,5 benotete, da die

beiden Objekte diverse vergleichbare Arbeiten gemäss NPK beinhalteten. Mit

Blick auf das weite Ermessen des Beschwerdegegners erweist sich diese Benotung

weder als fehlerhaft noch als willkürlich und ist damit im Ergebnis nicht zu

beanstanden.

6.5

6.5.1 Schliesslich

ist dem Beschwerdegegner

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Fehlerhaftigkeit bei der

Benotung, namentlich bei der Einheitlichkeit sowie der Rundung der vergebenen

Punkte, vorzuwerfen. So ist zunächst auf das oben Dargelegte hinzuweisen,

wonach die Formel zur Preisberechnung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist

(vgl. vorstehende E. II/6.2.2). Wie den objektgebundenen Bestimmungen

weiter entnommen werden kann, findet der diesbezügliche Wert auf

Zehntelpunkte genau Eingang in die Endberechnung. Dem kam der

Beschwerdegegner mit Blick auf die im Recht liegende Bewertungsmatrix

rechtsgenüglich nach, was von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt

wird.

6.5.2 Sodann führte der Beschwerdegegner für die weiteren

Zuschlagskriterien in Ziff. 5.4.2 der objektgebundenen Bestimmungen aus,

dass die Bewertung der abgefragten Kriterien anhand folgender Noten-Skala

vorgenommen werde: 1 Punkt für "unklar, nicht der Aufgabe

entsprechend", 2 Punkte für "ansatzweise, einzelne Punkte

fehlen oder seien unklar", 3 Punkte für "erfüllt, den

Erwartungen entsprechend", 4 Punkte für "gut, besser als der

Durchschnitt bzw. als erwartet" und 5 Punkte für

"ausgezeichnet, innovativ, hebt sich durch Besonderheiten ab".

Soweit die Beschwerdeführerin aus dem zusätzlichen Hinweis, dass nur ganze

Noten vergeben würden, ableiten will, dass die Zuschlagskriterien anders

benotet werden müssten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. So geht aus der

Bewertungsmatrix hervor, dass beim Zuschlagskriterium

"Auftragsanalyse/Technischer Bericht" die Subsubkriterien (zu den

berücksichtigten Subsubkriterien; vgl. zu deren Zulässigkeit

E. II/6.3.1) mit ganzen Noten bewertet wurden. Dies erscheint plausibel,

zumal sich die in der Notenskala enthaltenen Prädikate lediglich auf die den

Zuschlagskriterien zugrunde gelegten und diese konkretisierenden

Subsubkriterien anwenden lassen und nicht für die Bewertung der Oberkriterien

dienen. So liesse sich nämlich weder das Kriterium

"Auftragsanalyse/Technischer Bericht" noch dasjenige "Qualität

der Firma und des Personals" gesamthaft mit einer in der Notenskala

enthaltenen Bewertungen umschreiben. Dies musste selbst den Anbietern bei

gehöriger Sorgfalt anhand der Ausschreibungsunterlagen bewusst gewesen sein,

weshalb sich die streitbetroffenen Bewertungsregeln als genügend transparent

erweisen und die gestützt darauf erfolgte Bewertung nicht gegen Treu und

Glauben verstösst. Ferner sah der Beschwerdegegner von weiteren Rundungen ab,

was sich darin zeigt, dass die Zwischenergebnisse jeweils mit Dezimalstellen

angegeben wurden. Dies ist nicht zu beanstanden, da weitere Rundungen auf

ganze Noten bei den Subkriterien bzw. den beiden Zuschlagskriterien zu

unerwünschten Verzerrungen führen würden. So wäre es beispielsweise weder

sachgerecht noch verständlich, weshalb ein Unternehmen bei einem der beiden

Zuschlagskriterien mit einer Note 3,5 im Ergebnis die gleiche Endnote

erhalten würde, wie ein solches mit einer 4,4. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Anpassung der

Rundungsregeln lediglich dann obsiegen würde, wenn ebenfalls die

Zusatzkriterien auf ganze Noten gerundet und die Sub- sowie Subsubkriterien

belassen würden, was nach dem soeben Dargelegten ausser Betracht fällt. Damit

erweisen sich die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Benotungen als

rechtmässig, womit es an dieser Stelle sein Bewenden hat.

6.6 Soweit die Beschwerdeführerin wegen der knappen

Benotung schliesslich auf das Rotationsprinzip hinweist und dadurch von einem

Folgeauftrag profitieren will, ist sie darauf hinzuweisen, dass Folgeaufträge

bzw. deren Vergabe nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen

Verfügung bilden, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf

einzugehen ist.

7.

Zusammenfassend erweist sich der Zuschlag des

Beschwerdegegners an die Beigeladene vom 14. Juni 2022 als rechtmässig,

was zur Abweisung der Beschwerde führt.

III.

1.

Nach

Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt,

die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vorliegend ist

jedoch der Verletzung der Begründungspflicht angemessen Rechnung zu tragen.

Aufgrund dieser offensichtlichen Rechtsverletzung rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdegegner gestützt auf Art. 135 Abs. 3 VRG einen Teil der

Kosten aufzuerlegen. Die auf pauschal Fr. 8'000.- festzusetzenden

Gerichtskosten sind deshalb zu drei Vierteln von der Beschwerdeführerin und

zu einem Viertel vom Beschwerdegegner zu tragen. Der Anteil der Beschwerdeführerin

ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 8'000.- zu verrechnen und der restliche Betrag von Fr. 2'000.-

ist ihr zurückzuerstatten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang

stünde der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138

Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Aufgrund der offensichtlichen

Gehörsverletzung ist der Beschwerdegegner jedoch gestützt auf Art. 138

Abs. 3 lit. b VRG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der

eingereichten Kostennote der Beschwerdeführerin ist diese auf pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

festzusetzen. Demgegenüber steht dem Beschwerdegegner keine

Parteientschädigung zu. Er ist gemäss Art. 3 Abs. 1

ARA-Vereinbarung eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener

Rechtspersönlichkeit und Sitz in Glarus Nord, welche im Eigentum des Kantons

Glarus und des Kantons St. Gallen steht, weshalb er als Behörde im Sinne

von Art. 138 Abs. 4 VRG zu gelten hat. Da die Beantwortung von

Rechtsmitteln – namentlich im Bereich von Gebührenstreitigkeiten und

Vergabeverfahren – zu seinem angestammten Aufgabenbereich gehört und keine

besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in

Art. 138 Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat er

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGer-Urteil VG.2015.00088

vom 29. Oktober 2015 E. III/1).

3.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten in

der Höhe von insgesamt Fr. 8'000.- werden zu drei Vierteln der

Beschwerdeführerin (Fr. 6'000.-) und zu einem Viertel dem

Beschwerdegegner (Fr. 2'000.-) auferlegt. Der Anteil der

Beschwerdeführerin wird mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss

von Fr. 8'000.- verrechnet. Der restliche Betrag von Fr. 2'000.-

wird ihr zurückerstattet.

3. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in

der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]