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Entscheid

VG.2022.00041

Administrativmassnahmen Strassenverkehr

27. Oktober 2022Deutsch14 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Oktober 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Tina

Schneider

in Sachen

VG.2022.00041

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Adrian

Fiechter,

Rechtsanwalt

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Entzug des Führerausweises

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Gemäss dem Rapport der

Kantonspolizei […] verunfallte A.______ am […] mit seinem Kleinmotorrad auf

der X-Strasse in […] in Fahrtrichtung […], indem er aufgrund eines angeblich

nicht signalisierten Strassengrabens zu Fall kam. Dabei zog er sich eine

Rissquetschwunde am rechten Ellenbogen und Schürfungen auf der rechten

Körperseite zu. Ohne die Polizei zu informieren, entfernte er sich von der

Unfallstelle und fuhr mit seinem Kleinmotorrad nach Hause, worauf ihn seine

Frau in das Spital B.______ zur notfallmedizinischen Behandlung brachte.

2.

Mit Strafbefehl vom

23. November 2021 befand die

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall sowie der Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig.

Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

je Fr. 120.- sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'400.-.

Überdies auferlegte sie ihm die Gebühren von Fr. 650.-. Der Strafbefehl

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

Am 22. April 2022

zeigte die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ die Durchführung einer

administrativen Untersuchung an. Im Anschluss an die von ihm am 3. Mai

2022 eingereichte Stellungnahme verfügte die Abteilung

Administrativmassnahmen am 27. Mai 2022 gestützt auf

Art. 16c Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Entzug des Führerausweises für drei

Monate.

4.

Dagegen erhob A.______ am

29. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2022 sowie den Verzicht auf einen

Entzug des Führerausweises; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Abteilung Administrativmassnahmen.

Die Abteilung

Administrativmassnahmen schloss am 13. Juli 2022 auf Abweisung der

Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Verfügungen über Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai

1985.

(EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Es ist daher

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG

überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der

Beschwerdegegnerin bei der Verfügung von Administrativmassnahmen ein gewisses

Ermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.

2.

2.1

Nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird gemäss

Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen.

2.2

2.2.1

Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter,

mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Eine schwere Widerhandlung

begeht unter anderem, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer

Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,

die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder

einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den

Zweck dieser Massnahmen vereitelt (Art. 16c Abs. 1 lit. d

SVG).

2.2.2

Täter im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG

(vgl. auch Art. 91a Abs. 1 SVG) kann nur ein Motorfahrzeugführer sein, wobei

unerheblich ist, ob er in seiner Fahrfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war

oder nicht. Als Tathandlungen kommen der aktive Widerstand gegen eine

Massnahme, das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen einer Massnahme

(beispielsweise durch Flucht) oder die Vereitelung einer Massnahme

(beispielsweise durch Nachtrunk) in Frage. Verlangt wird Vorsatz, wobei

Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss entweder wissen, dass eine Massnahme

zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit bereits angeordnet wurde, oder es

liegt ein Sachverhalt vor, bei dem die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit

eine solche Massnahme anordnen wird. Dabei ist der Umstand zu beachten, dass

die Polizei heute bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr systematisch

eine Atem-Alkoholprobe anordnet. Ein Sich-Entziehen kann sowohl in einem

aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen. Durch Unterlassen

entzieht sich unter anderem jemand einer Kontrolle, der nach Art. 51

Abs. 2 SVG verpflichtet ist, sich der Polizei zu stellen und sich nicht

(aktiv) bei ihr meldet (vgl. zum Ganzen: Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 91a

N. 3 ff., mit Hinweisen).

Sind Personen verletzt, so haben gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG die an

einem Unfall Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, die Polizei zu

benachrichtigen.

2.3

Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Die Verwaltungsbehörde hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände

vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen

lassen. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der

Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Gemäss

Art. 16 Abs. 3 SVG sind dabei namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu

berücksichtigen, wobei jedoch die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten

werden darf (BGer-Urteil 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2

und 2.4). Bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund wird der

Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate

entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

3.

3.1

Die Verwaltungsbehörde, die über einen

Führerausweisentzug zu befinden hat, ist grundsätzlich an die Feststellung

des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Eine Abweichung ist nur

dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die

dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise

aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur

Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem

Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er

die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGer-Urteil 1C_184/2020

vom 9. Juli 2020 E. 3.2, mit Hinweisen).

3.2

Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an

einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern

im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern der Beschwerdeführer wusste

oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste,

dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es

trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)

Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und

Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet,

dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie

allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_263/2011 vom

22.

August 2011 E. 2.3, je mit Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den

Unfall am […] unverschuldet verursacht, da die Baustelle auf der X-Strasse in

[…] nicht korrekt signalisiert gewesen sei. Da weder ein Sachschaden

entstanden noch eine Drittperson geschädigt worden sei, habe er sich

berechtigterweise nicht dazu veranlasst gesehen, den Unfall bei der Polizei

zu melden. Darüber hinaus habe er nicht mit der Durchführung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrfähigkeit rechnen müssen. Dies nicht zuletzt, weil

im Spital B.______ ein Urintest durchgeführt worden sei, welcher negativ

ausgefallen sei. Die durch den Sturz zugezogenen Verletzungen hätten sodann

unverzüglich notfallmässig behandelt werden müssen, weshalb auch der Vorwurf

des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall fehlgehe. Da sich der Unfall

wegen einer nicht beleuchteten und nicht signalisierten Baustelle ereignet

habe, habe er auch keine Verkehrsregeln verletzt. Weiter sei das Abstellen

auf den rechtskräftigen Strafbefehl rechtlich nicht geboten, da der von ihm

glaubhaft geschilderte Sachverhalt nicht berücksichtigt worden sei.

Schliesslich sei er als […] beruflich auf den Führerausweis angewiesen,

ansonsten ihm der Verlust der Arbeitsstelle drohe.

4.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer habe seine Verteidigungsrechte bereits im

Strafverfahren geltend machen können, was er unterlassen habe. Der

Strafbefehl vom 23. November 2021 sei infolgedessen in Rechtskraft

erwachsen, wobei mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu

beanstanden sei, dass sie sich hinsichtlich des Sachverhalts an diesem

orientiert habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner nicht mehr als

geringfügig einzustufenden Verletzungen sodann verpflichtet gewesen, die

Polizei zu informieren. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit stelle eine schwere Widerhandlung dar, wobei es unerheblich

sei, ob im Zeitpunkt des Unfalls effektiv Anzeichen für eine Alkoholisierung

vorgelegen hätten und ob der Beschwerdeführer vor Fahrantritt Alkohol zu sich

genommen habe. Ferner dürfe bei einer schweren Widerhandlung die

Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht unterschritten werden. Aufgrund

des tadellosen automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers sei ihm der

Führerausweis im vorliegenden Fall denn auch nur für die Mindestentzugsdauer

zu entziehen.

5.

5.1

Vorliegend gilt als erstellt, dass der

Beschwerdeführer am […] mit seinem Kleinmotorrad auf der X-Strasse in […] in

Richtung […] aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit in einen etwa

15.

cm tiefen und 1 m langen Graben in der Strasse fuhr, woraufhin

er stürzte, sich verletzte und sich anschliessend ohne Meldung an die Polizei

von der Unfallstelle entfernte. Aufgrund dieses Vorfalls sprach ihn die

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 23. November 2021

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Verletzung von Verkehrsregeln

schuldig. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5.2

Strittig und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer am […] eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG

begangen hat, indem er sich vorsätzlich einer Massnahme zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, namentlich einer

Atemalkoholprobe, mit deren Anordnung gerechnet werden musste,

widersetzte, entzog oder den Zweck dieser Massnahme vereitelte. Dabei ist zunächst

darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren trotz

anwaltlicher Vertretung nicht gegen das ihm zur Last Gelegte zur Wehr gesetzt

hat. Folglich ist entgegen seiner Ansicht auf den Sachverhalt gemäss

Strafbefehl abzustellen (vgl. dazu

vorstehende E. II/3). Überdies ist zu berücksichtigen, dass er sich nach

dem Vorfall ohne Meldung an die Polizei von der Unfallstelle entfernt hat.

Dementsprechend ist an dieser Stelle denn auch nicht weiter darauf

einzugehen, ob sich der Unfall einzig aufgrund einer nicht korrekt

signalisierten Baustelle ereignet hat und es ist davon auszugehen, dass er

die objektiven Tatbestandselemente von Art. 16c Abs. 1 lit. d

SVG durch sein Verhalten erfüllt hat. Fraglich ist aber, ob er durch sein

Verhalten auch das subjektive Tatbestandselement erfüllt hat.

6.

6.1

Wie bereits dargelegt (vgl.

vorstehende E. II/2.2.2), kann die Widerhandlung gemäss

Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG nur vorsätzlich

erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Qualifikation des

Verschuldens ist vom Gericht frei überprüfbar. Vorsatz wird bejaht, wenn der

Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der

Anordnung einer Blut- oder Atemalkoholprobe bzw. die diesbezüglich

begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der ohne Weiteres

möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der

Vereitelung gewertet werden kann (BGE 126 IV 53 E. 2a; BGer-Urteil

6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Hierbei werden auf die

Umstände sowie das Verhalten des Unfallverursachers vor und nach dem Unfall

abgestellt (vgl. BGer-Urteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017

E. 1.2 f., 6B_190/2013 vom 13. Juni 2013 E. 1.5). Ob die Anordnung einer Massnahme sehr wahrscheinlich

war, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Falls ab. Dazu gehört der

Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und der Zustand sowie das

Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an

dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 114 IV 148

E. 2; 109 IV 137 E. 2a). Somit darf Vorsatz

folgerichtig nur dann bejaht werden, wenn die unterlassene Meldung sich

einzig damit erklären lässt, dass der Unfallverursacher der Polizei aus dem

Weg gehen und dadurch die Anordnung einer Massnahme verhindern wollte (vgl. dazu

BGer-Urteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3, 6B_190/2013

vom 13. Juni 2013 E. 1.5).

6.2

Der Unfall geschah an einem Donnerstagabend auf der

X-Strasse in […]. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls

auf dem Nachhauseweg zu seinem damaligen Wohnsitz in […], welcher direkt und

ohne Umwege über die X-Strasse erreichbar war. Vor diesem Hintergrund ist

davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um einen von ihm gewählten

Schleichweg handelte. Aus dem Unfallereignis folgten sodann keine

Drittpersonen- oder Drittsachschäden. Zwar erlitt der Beschwerdeführer durch

den Sturz Verletzungen, welche sogleich notfallmässig behandelt werden

mussten. Weil die Verletzungen aber nicht unerheblich waren, erscheint es

nachvollziehbar, dass für ihn nach dem Unfallgeschehen seine sofortige

Behandlung im Vordergrund stand und er seine Folgehandlungen primär danach

ausrichtete. Damit erweist sich sein Verhalten, wonach er trotz seinen

erlittenen Verletzungen noch in der Lage war, alleine mit dem Kleinmotorrad

nach Hause zu fahren, nicht als Widerspruch zu der ihm vorgeworfenen

Widerhandlung. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der im Spital B.______

durchgeführte Urintest keine Auffälligkeiten ergab, weshalb ein übermässiger

Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint und

gegen eine unterlassene Meldung an die Polizei im Sinne eines

Vertuschungsversuchs spricht. Ferner erweisen sich seine gegenüber der

Polizei getätigten Angaben als stringent. So betonte er widerspruchsfrei,

dass er den Unfall deshalb nicht bei der Polizei gemeldet habe, weil er von

keiner Meldepflicht gewusst habe und sich angesichts der konkreten Umstände

auch keiner solchen bewusst gewesen sei. Dies erscheint im Sinne einer

Parallelwertung in der Laiensphäre mit Blick auf die Umstände des

vorliegenden Einzelfalls denn auch nachvollziehbar, nicht zuletzt weil aus

dem Vorfall vom […] weder ein Drittpersonenschaden noch ein Sachschaden bei

einer Drittperson resultierte. Selbst wenn die Anordnung einer Atemalkoholprobe

unter gegebenen Umständen sehr wahrscheinlich war, ist letztlich somit nicht

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in vollem Bewusstsein damit

gerechnet hat oder eine mögliche Vereitelung einer Abklärungsmassnahme

zumindest in Kauf genommen hat. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführer,

anders als beispielsweise ein Taxichauffeur, nicht bereits von Berufs wegen

ohne Weiteres Kenntnis von der Meldepflicht haben.

Im

Ergebnis weist das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach dem Unfall

somit nicht darauf hin, dass er eine Atemalkoholprobe verhindern wollte,

indem er den Unfall nicht der Polizei meldete. Folglich kann mit Blick auf

das Verhalten nicht auf ein (eventual-)vorsätzliches Vereiteln einer

Massnahme zur Abklärung der Fahreignung geschlossen werden.

6.3

Zusammenfassend erfüllte der Beschwerdeführer

den Tatbestand gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG nicht

(eventual-)vorsätzlich, was einen Führerausweisentzug gestützt auf diese

Bestimmung ausschliesst. Da die Beschwerdegegnerin darüber hinaus keine

anderen Entzugsgründe anbringt, ist ihm der Führerausweis zu belassen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai

2022.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1

lit. c VRG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 VRG e contrario). Dem Beschwerdeführer

ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zurückzuerstatten.

2.

Die Beschwerdegegnerin ist

gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers reichte am 5. August 2022 eine Kostennote ein, welche sich

nicht als übersetzt erweist. Entsprechend dieser Honorarnote hat die

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'660.50.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu leisten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 27. Mai 2022 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer

wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'660.50.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]