VG.2022.00041
Administrativmassnahmen Strassenverkehr
27. Oktober 2022Deutsch14 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. Oktober 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Tina
Schneider
in Sachen
VG.2022.00041
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Adrian
Fiechter,
Rechtsanwalt
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Entzug des Führerausweises
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Gemäss dem Rapport der
Kantonspolizei […] verunfallte A.______ am […] mit seinem Kleinmotorrad auf
der X-Strasse in […] in Fahrtrichtung […], indem er aufgrund eines angeblich
nicht signalisierten Strassengrabens zu Fall kam. Dabei zog er sich eine
Rissquetschwunde am rechten Ellenbogen und Schürfungen auf der rechten
Körperseite zu. Ohne die Polizei zu informieren, entfernte er sich von der
Unfallstelle und fuhr mit seinem Kleinmotorrad nach Hause, worauf ihn seine
Frau in das Spital B.______ zur notfallmedizinischen Behandlung brachte.
2.
Mit Strafbefehl vom
23. November 2021 befand die
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall sowie der Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig.
Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
je Fr. 120.- sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'400.-.
Überdies auferlegte sie ihm die Gebühren von Fr. 650.-. Der Strafbefehl
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
Am 22. April 2022
zeigte die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ die Durchführung einer
administrativen Untersuchung an. Im Anschluss an die von ihm am 3. Mai
2022 eingereichte Stellungnahme verfügte die Abteilung
Administrativmassnahmen am 27. Mai 2022 gestützt auf
Art. 16c Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Entzug des Führerausweises für drei
Monate.
4.
Dagegen erhob A.______ am
29. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2022 sowie den Verzicht auf einen
Entzug des Führerausweises; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Abteilung Administrativmassnahmen.
Die Abteilung
Administrativmassnahmen schloss am 13. Juli 2022 auf Abweisung der
Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Verfügungen über Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai
1985.
(EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Es ist daher
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG
überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der
Beschwerdegegnerin bei der Verfügung von Administrativmassnahmen ein gewisses
Ermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.
2.
2.1
Nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen.
2.2
2.2.1
Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter,
mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Eine schwere Widerhandlung
begeht unter anderem, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer
Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,
die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder
einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den
Zweck dieser Massnahmen vereitelt (Art. 16c Abs. 1 lit. d
SVG).
2.2.2
Täter im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG
(vgl. auch Art. 91a Abs. 1 SVG) kann nur ein Motorfahrzeugführer sein, wobei
unerheblich ist, ob er in seiner Fahrfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war
oder nicht. Als Tathandlungen kommen der aktive Widerstand gegen eine
Massnahme, das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen einer Massnahme
(beispielsweise durch Flucht) oder die Vereitelung einer Massnahme
(beispielsweise durch Nachtrunk) in Frage. Verlangt wird Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss entweder wissen, dass eine Massnahme
zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit bereits angeordnet wurde, oder es
liegt ein Sachverhalt vor, bei dem die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit
eine solche Massnahme anordnen wird. Dabei ist der Umstand zu beachten, dass
die Polizei heute bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr systematisch
eine Atem-Alkoholprobe anordnet. Ein Sich-Entziehen kann sowohl in einem
aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen. Durch Unterlassen
entzieht sich unter anderem jemand einer Kontrolle, der nach Art. 51
Abs. 2 SVG verpflichtet ist, sich der Polizei zu stellen und sich nicht
(aktiv) bei ihr meldet (vgl. zum Ganzen: Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 91a
N. 3 ff., mit Hinweisen).
Sind Personen verletzt, so haben gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG die an
einem Unfall Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, die Polizei zu
benachrichtigen.
2.3
Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsbehörde hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände
vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen
lassen. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der
Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Gemäss
Art. 16 Abs. 3 SVG sind dabei namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu
berücksichtigen, wobei jedoch die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten
werden darf (BGer-Urteil 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2
und 2.4). Bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund wird der
Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate
entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
3.
3.1
Die Verwaltungsbehörde, die über einen
Führerausweisentzug zu befinden hat, ist grundsätzlich an die Feststellung
des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Eine Abweichung ist nur
dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die
dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise
aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur
Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem
Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er
die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGer-Urteil 1C_184/2020
vom 9. Juli 2020 E. 3.2, mit Hinweisen).
3.2
Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an
einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern
im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern der Beschwerdeführer wusste
oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste,
dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es
trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet,
dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie
allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_263/2011 vom
22.
August 2011 E. 2.3, je mit Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den
Unfall am […] unverschuldet verursacht, da die Baustelle auf der X-Strasse in
[…] nicht korrekt signalisiert gewesen sei. Da weder ein Sachschaden
entstanden noch eine Drittperson geschädigt worden sei, habe er sich
berechtigterweise nicht dazu veranlasst gesehen, den Unfall bei der Polizei
zu melden. Darüber hinaus habe er nicht mit der Durchführung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrfähigkeit rechnen müssen. Dies nicht zuletzt, weil
im Spital B.______ ein Urintest durchgeführt worden sei, welcher negativ
ausgefallen sei. Die durch den Sturz zugezogenen Verletzungen hätten sodann
unverzüglich notfallmässig behandelt werden müssen, weshalb auch der Vorwurf
des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall fehlgehe. Da sich der Unfall
wegen einer nicht beleuchteten und nicht signalisierten Baustelle ereignet
habe, habe er auch keine Verkehrsregeln verletzt. Weiter sei das Abstellen
auf den rechtskräftigen Strafbefehl rechtlich nicht geboten, da der von ihm
glaubhaft geschilderte Sachverhalt nicht berücksichtigt worden sei.
Schliesslich sei er als […] beruflich auf den Führerausweis angewiesen,
ansonsten ihm der Verlust der Arbeitsstelle drohe.
4.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer habe seine Verteidigungsrechte bereits im
Strafverfahren geltend machen können, was er unterlassen habe. Der
Strafbefehl vom 23. November 2021 sei infolgedessen in Rechtskraft
erwachsen, wobei mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu
beanstanden sei, dass sie sich hinsichtlich des Sachverhalts an diesem
orientiert habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner nicht mehr als
geringfügig einzustufenden Verletzungen sodann verpflichtet gewesen, die
Polizei zu informieren. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit stelle eine schwere Widerhandlung dar, wobei es unerheblich
sei, ob im Zeitpunkt des Unfalls effektiv Anzeichen für eine Alkoholisierung
vorgelegen hätten und ob der Beschwerdeführer vor Fahrantritt Alkohol zu sich
genommen habe. Ferner dürfe bei einer schweren Widerhandlung die
Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht unterschritten werden. Aufgrund
des tadellosen automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers sei ihm der
Führerausweis im vorliegenden Fall denn auch nur für die Mindestentzugsdauer
zu entziehen.
5.
5.1
Vorliegend gilt als erstellt, dass der
Beschwerdeführer am […] mit seinem Kleinmotorrad auf der X-Strasse in […] in
Richtung […] aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit in einen etwa
15.
cm tiefen und 1 m langen Graben in der Strasse fuhr, woraufhin
er stürzte, sich verletzte und sich anschliessend ohne Meldung an die Polizei
von der Unfallstelle entfernte. Aufgrund dieses Vorfalls sprach ihn die
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 23. November 2021
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Verletzung von Verkehrsregeln
schuldig. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5.2
Strittig und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer am […] eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG
begangen hat, indem er sich vorsätzlich einer Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, namentlich einer
Atemalkoholprobe, mit deren Anordnung gerechnet werden musste,
widersetzte, entzog oder den Zweck dieser Massnahme vereitelte. Dabei ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren trotz
anwaltlicher Vertretung nicht gegen das ihm zur Last Gelegte zur Wehr gesetzt
hat. Folglich ist entgegen seiner Ansicht auf den Sachverhalt gemäss
Strafbefehl abzustellen (vgl. dazu
vorstehende E. II/3). Überdies ist zu berücksichtigen, dass er sich nach
dem Vorfall ohne Meldung an die Polizei von der Unfallstelle entfernt hat.
Dementsprechend ist an dieser Stelle denn auch nicht weiter darauf
einzugehen, ob sich der Unfall einzig aufgrund einer nicht korrekt
signalisierten Baustelle ereignet hat und es ist davon auszugehen, dass er
die objektiven Tatbestandselemente von Art. 16c Abs. 1 lit. d
SVG durch sein Verhalten erfüllt hat. Fraglich ist aber, ob er durch sein
Verhalten auch das subjektive Tatbestandselement erfüllt hat.
6.
6.1
Wie bereits dargelegt (vgl.
vorstehende E. II/2.2.2), kann die Widerhandlung gemäss
Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG nur vorsätzlich
erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Qualifikation des
Verschuldens ist vom Gericht frei überprüfbar. Vorsatz wird bejaht, wenn der
Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der
Anordnung einer Blut- oder Atemalkoholprobe bzw. die diesbezüglich
begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der ohne Weiteres
möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der
Vereitelung gewertet werden kann (BGE 126 IV 53 E. 2a; BGer-Urteil
6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Hierbei werden auf die
Umstände sowie das Verhalten des Unfallverursachers vor und nach dem Unfall
abgestellt (vgl. BGer-Urteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017
E. 1.2 f., 6B_190/2013 vom 13. Juni 2013 E. 1.5). Ob die Anordnung einer Massnahme sehr wahrscheinlich
war, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Falls ab. Dazu gehört der
Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und der Zustand sowie das
Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an
dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 114 IV 148
E. 2; 109 IV 137 E. 2a). Somit darf Vorsatz
folgerichtig nur dann bejaht werden, wenn die unterlassene Meldung sich
einzig damit erklären lässt, dass der Unfallverursacher der Polizei aus dem
Weg gehen und dadurch die Anordnung einer Massnahme verhindern wollte (vgl. dazu
BGer-Urteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3, 6B_190/2013
vom 13. Juni 2013 E. 1.5).
6.2
Der Unfall geschah an einem Donnerstagabend auf der
X-Strasse in […]. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls
auf dem Nachhauseweg zu seinem damaligen Wohnsitz in […], welcher direkt und
ohne Umwege über die X-Strasse erreichbar war. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um einen von ihm gewählten
Schleichweg handelte. Aus dem Unfallereignis folgten sodann keine
Drittpersonen- oder Drittsachschäden. Zwar erlitt der Beschwerdeführer durch
den Sturz Verletzungen, welche sogleich notfallmässig behandelt werden
mussten. Weil die Verletzungen aber nicht unerheblich waren, erscheint es
nachvollziehbar, dass für ihn nach dem Unfallgeschehen seine sofortige
Behandlung im Vordergrund stand und er seine Folgehandlungen primär danach
ausrichtete. Damit erweist sich sein Verhalten, wonach er trotz seinen
erlittenen Verletzungen noch in der Lage war, alleine mit dem Kleinmotorrad
nach Hause zu fahren, nicht als Widerspruch zu der ihm vorgeworfenen
Widerhandlung. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der im Spital B.______
durchgeführte Urintest keine Auffälligkeiten ergab, weshalb ein übermässiger
Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint und
gegen eine unterlassene Meldung an die Polizei im Sinne eines
Vertuschungsversuchs spricht. Ferner erweisen sich seine gegenüber der
Polizei getätigten Angaben als stringent. So betonte er widerspruchsfrei,
dass er den Unfall deshalb nicht bei der Polizei gemeldet habe, weil er von
keiner Meldepflicht gewusst habe und sich angesichts der konkreten Umstände
auch keiner solchen bewusst gewesen sei. Dies erscheint im Sinne einer
Parallelwertung in der Laiensphäre mit Blick auf die Umstände des
vorliegenden Einzelfalls denn auch nachvollziehbar, nicht zuletzt weil aus
dem Vorfall vom […] weder ein Drittpersonenschaden noch ein Sachschaden bei
einer Drittperson resultierte. Selbst wenn die Anordnung einer Atemalkoholprobe
unter gegebenen Umständen sehr wahrscheinlich war, ist letztlich somit nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in vollem Bewusstsein damit
gerechnet hat oder eine mögliche Vereitelung einer Abklärungsmassnahme
zumindest in Kauf genommen hat. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführer,
anders als beispielsweise ein Taxichauffeur, nicht bereits von Berufs wegen
ohne Weiteres Kenntnis von der Meldepflicht haben.
Im
Ergebnis weist das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach dem Unfall
somit nicht darauf hin, dass er eine Atemalkoholprobe verhindern wollte,
indem er den Unfall nicht der Polizei meldete. Folglich kann mit Blick auf
das Verhalten nicht auf ein (eventual-)vorsätzliches Vereiteln einer
Massnahme zur Abklärung der Fahreignung geschlossen werden.
6.3
Zusammenfassend erfüllte der Beschwerdeführer
den Tatbestand gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG nicht
(eventual-)vorsätzlich, was einen Führerausweisentzug gestützt auf diese
Bestimmung ausschliesst. Da die Beschwerdegegnerin darüber hinaus keine
anderen Entzugsgründe anbringt, ist ihm der Führerausweis zu belassen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai
2022.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1
lit. c VRG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 VRG e contrario). Dem Beschwerdeführer
ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zurückzuerstatten.
2.
Die Beschwerdegegnerin ist
gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers reichte am 5. August 2022 eine Kostennote ein, welche sich
nicht als übersetzt erweist. Entsprechend dieser Honorarnote hat die
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'660.50.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu leisten.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 27. Mai 2022 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer
wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'660.50.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]