Lexipedia

Entscheid

VG.2022.00048

Erziehungswesen

27. Oktober 2022Deutsch9 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. Oktober 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun,

Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und

Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Lehner

in Sachen

VG.2022.00048

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch B.______

und C.______

gegen

1.

Schulleitung Glarus Nord

Beschwerdegegner

2.

Schulkommission Glarus Nord

3.

Departement Bildung und Kultur des Kantons

Glarus

betreffend

Übertritt in die Oberstufe

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______, geboren am […],

besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Kleinklasse in […], als ihn die

Schulleitung Glarus Nord für das kommende Schuljahr in die 1. Klasse der

Oberschule einteilte. Nachdem er dagegen Beschwerde bei der Schulkommission

Glarus Nord eingereicht hatte, wies ihn diese am 30. April 2021 der

6. Regelklasse der Primarschule in […] zu.

2.

Am 18. Januar 2022

stellte die verantwortliche Lehrperson A.______ für das Schuljahr 2022/2023

wiederum die Zuweisung in die 1. Klasse der Oberschule in Aussicht,

woran die Schulleitung am 12. Mai 2022 festhielt. Dagegen erhob er am 20. Mai

2022 erneut Beschwerde und beantragte die Zuteilung in die 1. Klasse der

Realschule. Nachdem die Schulkommission ihn und seine Eltern angehört hatte,

wies sie seine Beschwerde am 16. Juni 2022 ab. Eine dagegen erhobene

Beschwerde wies das Departement Bildung und Kultur (DBK) am 4. August

2022 ebenfalls ab.

3.

Dagegen gelangte A.______

am 12. August 2022 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des DBK vom 4. August 2022 sowie

seine Zuteilung in die 1. Klasse der Realschule. Die Schulleitung und

die Schulkommission schlossen am 24. August 2022 auf Abweisung der

Beschwerde. Das DBK verzichtete am 22. August 2022 auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 114 Abs. 2

des Gesetzes über Schule und Bildung vom 6. Mai 2001 (Bildungsgesetz) in

Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung

einschliesslich eines Ermessensmissbrauchs (lit. b) gerügt werden. Eine

Prüfung der Unangemessenheit steht dem Verwaltungsgericht gemäss der

abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu. Eine

solche Ausnahme liegt nicht vor.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei bekannt,

dass sowohl die Noten als auch die überfachlichen Kompetenzen für die

Einteilung in der Sekundarstufe I relevant seien. Es sei zwar korrekt,

dass er in den überfachlichen Kompetenzen, insbesondere in seiner mündlichen

Ausdrucksweise, Defizite aufweise. Nichtsdestotrotz sei eine Zuteilung in die

1.

Klasse der Oberschule wegen seines guten Notendurchschnitts

keineswegs gerechtfertigt. Sodann sei zu berücksichtigen, dass seine sprachlichen

Fähigkeiten in der Oberschule aufgrund des dortigen Ausländeranteils von über

80.

% nicht gefördert würden. Darüber hinaus habe die fortgeschrittene

körperliche Entwicklung in die Gesamtbeurteilung miteinzufliessen, weshalb

ein Klassenwechsel von der Oberschule in die Realschule zu einem späteren

Zeitpunkt seinem Wohlbefinden abträglich sei. Im Übrigen vermöge die

Beschwerdegegnerin 2 keine eigenen stichhaltigen Argumente vorzubringen

und verweise lediglich auf den Bericht der Beschwerdegegnerin 1 vom

8.

Juni 2022, wobei die darin festgestellten Leistungsschwächen am

Elterngespräch nicht thematisiert worden seien. Dies mute seltsam an.

2.2

Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 führen

demgegenüber aus, der Einstufungsentscheid werde im Rahmen einer gesamtheitlichen

Beurteilung gefällt. Dabei würden insbesondere Noten, Arbeitsverhalten,

Entwicklungsstand, Reife, Frustrationstoleranz, Sozial- und Methodenkompetenz

sowie die Einschätzung, welches Leistungsniveau dem Lernenden am besten

entspreche, berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer insbesondere in seiner

mündlichen Ausdrucksweise Defizite aufweise, sei er in die 1. Klasse der

Oberschule eingeteilt worden. Um ihn bestmöglich zu fördern, sei die

zuständige Lehrperson angewiesen worden, seinen schulischen Lernerfolg und

die gesamtheitliche Entwicklung der notwendigen Kompetenzen zu dokumentieren,

zu beobachten und zu fördern. Dadurch werde sichergestellt, dass – unter

Vorbehalt einer günstigen Entwicklung – ein unterjähriger Klassenwechsel

zeitnah erfolgen könne. Dementsprechend werde denn auch die Problematik

seines bereits fortgeschrittenen Alters entschärft. Gleichwohl sei darauf

hinzuweisen, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers empirisch belegt

sei, dass sich altersdurchmischte Klassen weder negativ auf das Wohlbefinden

noch auf das soziale Umfeld der Lernenden auswirken würden. Der

Vollständigkeit halber sei überdies anzufügen, dass ein allfälliger

Ausländeranteil in einer Klasse nicht in den individuellen

Promotionsentscheid eines Schülers miteinfliesse. Im Übrigen habe der

Beschwerdegegner 3 nicht die Zuteilung in die Oberschule in Frage

gestellt. Vielmehr habe er den streitbetroffenen Zuteilungsentscheid

geschützt.

3.

3.1

Gemäss Art. 47 Bildungsgesetz werden Lernende

ganzheitlich und nachvollziehbar beurteilt. Die diesbezüglichen

Ausführungsbestimmungen hat der Regierungsrat in der Verordnung über die

Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule

vom 23. Juni 2020 (Promotionsverordnung, PromV) geregelt (Art. 47

Abs. 2 Bildungsgesetz). Danach werden die Lernenden ganzheitlich

beurteilt, wobei ab der 5. Primarklasse nebst den fachlichen Kompetenzen

die überfachlichen Kompetenzen zusätzlich in die Bewertung miteinfliessen

(Art. 6 Abs. 4 lit. c PromV). Nach der 6. Klasse der Primarschule werden

die Lernenden in das Leistungsniveau eingeteilt, welches ihnen am besten

entspricht (Art. 12 PromV). Bestehen Uneinigkeiten zwischen den

Erziehungsberechtigten, ihrem Kind sowie der verantwortlichen Lehrperson, so

entscheidet die Schulleitung, welches Leistungsniveau dem Lernenden am besten

entspricht (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 PromV).

Entscheide über den Wechsel des Niveaus auf der Sekundarstufe I können

unter Vorbehalt der Förderung und des ausreichenden Lernerfolgs des Lernenden

jederzeit korrigiert werden (Art. 10 Abs. 1 lit. b

Ziff. 4 und Art. 11 PromV).

3.2

Den Gemeinden bzw. den zuständigen Schulbehörden

kommt im Bereich der Schule ein erhebliches Ermessen zu. So sollen Personen,

welche Fähigkeiten, Leistungen und sonstiges Verhalten von Schülerinnen und

Schülern beurteilen und sich über deren Entwicklung in der Zukunft äussern

sowie persönliche Beziehungen beurteilen, über einen gewissen Spielraum

verfügen und ein bestimmtes Ermessen bei der Wahl der zu treffenden Anordnung

ausüben können. In dieses greift das Gericht nicht ohne Not ein, da es ihm

oftmals am nötigen Fachwissen und an den unerlässlichen örtlichen sowie

persönlichen Kenntnissen mangelt (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches

Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 723 f., mit Hinweisen).

4.

4.1

Vorliegend ist kein Eingriff in das weite Ermessen

der Beschwerdegegnerin 1 angezeigt (vgl. vorstehende

E. II/3.2). Zwar ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu

gehen, dass er sich im Vergleich zum Vorjahr verbessern und somit auch den

Anschluss in der 6. Primarklasse der Regelschule zumindest teilweise

finden konnte, was sich insbesondere in seinen Noten gemäss dem Verzeichnis

vom 9. Juni 2022 wiederspiegelt. Indessen ist den Beschwerdegegnern

darin zu folgen, dass für den Zuweisungsentscheid nicht nur die fachliche

Beurteilung von Bedeutung ist, sondern die Lernenden ab der

5.

Regelklasse gesamtheitlich beurteilt werden, wobei die überfachlichen

Kompetenzen gleichermassen berücksichtigt werden (vgl. vorstehende

E. II/3.1). Diese korrelieren dabei nicht notwendigerweise mit den

fachlichen Kompetenzen. Vielmehr hat deren Beurteilung anhand der

Beobachtungen des Lernenden durch die zuständige Lehrperson zu geschehen. Aus

den diesbezüglich im Recht liegenden Unterlagen geht dabei hervor, dass der

Beschwerdeführer gerade im Bereich der überfachlichen Kompetenzen, namentlich

im Sozial-, Arbeits- und Lernverhalten, Defizite aufweist. Es fällt ihm

offensichtlich unter anderem schwer, selbständig zu arbeiten, weshalb er vermehrt

auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist. Wenngleich er sich im Bereich

der Sozialkompetenzen im letzten Jahr verbessern konnte, sind die Kompetenzen

im Bereich des Sozialverhaltens (Selbst-, Methoden- und Sozialkompetenz)

unterdurchschnittlich ausgefallen. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass

einzelne Anforderungen der 6. Regelklasse im zweiten Semester gegenüber

dem ersten Semester schlechter bewertet wurden, was beispielsweise auf die

Kompetenzen "den eigenen Standpunkt einnehmen und vertreten",

"zuhören und andere Meinungen wahrnehmen" sowie "mit Kritik

umgehen" zutrifft. Ferner überzeugen die im Recht liegenden und als

glaubhaft einzustufenden Berichte der Lehrpersonen, wonach der

Beschwerdeführer über eine geringe Frustrationstoleranz sowie eine

verminderte emotionale Belastbarkeit verfüge, obschon er älter als seine

Mitschüler sei. Überdies falle er in Drucksituationen rasch in alte

Verhaltensmuster zurück und habe Schwierigkeiten, aufgenommene Informationen

im Gedächtnis zu behalten sowie in einem späteren Zeitpunkt wieder abrufen zu

können. Schliesslich liege eine ungenügende sprachliche Ausdrucksfähigkeit

gepaart mit einer verminderten Fähigkeit zuhören zu können vor. Das Gesagte

erhellt, dass sich der Beschwerdeführer im letzten Jahr in den fachlichen

Kompetenzen zwar verbessern konnte. Allerdings ist nicht von der Hand zu

weisen, dass seine Leistungen mit Blick auf die überfachlichen Kompetenzen

insgesamt unterdurchschnittlich ausgefallen sind. Vor diesem Hintergrund sah

sich die Beschwerdegegnerin 1 denn auch zu Recht dazu veranlasst, den

Beschwerdeführer – zumindest vorübergehend – in die 1. Klasse der

Oberschule einzuteilen.

4.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,

anlässlich des Elterngesprächs seien die im Bericht vom

8.

Juni 2022 dokumentierten Leistungsschwächen nicht thematisiert

worden, macht er zumindest sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs geltend. Darauf ist an dieser Stelle jedoch nicht weiter einzugehen.

So hatte er zumindest vor dem Beschwerdegegner 3, welcher im vorliegend

angefochtenen Entscheid bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als

geheilt erachtet hatte, genügend Gelegenheit, sich zu den diesbezüglichen

Unterlassungen oder Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu äussern.

4.3

Hinzuweisen bleibt letztlich darauf, dass

gestützt auf die Prognose der Beschwerdegegner und vor dem Hintergrund der

bisherigen schulischen Entwicklung sowie Kompetenzen des Beschwerdeführers

ein zeitnaher Wechsel in die Realschule – unter Vorbehalt des Erreichens des

notwendigen Leistungsniveaus – angezeigt erscheint und von einer Wiederholung

der ersten Oberschule angesichts des fortgeschrittenen Alters des

Beschwerdeführers abzusehen ist, worauf der Beschwerdegegner 3 zu Recht

hinweist.

4.4

Im Ergebnis ist weder eine unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich

noch lässt sich eine unrichtige Rechtsanwendung erkennen. Der getroffene

Zuweisungsentscheid erweist sich damit als rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen

Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- auferlegt

und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]