VG.2022.00048
Erziehungswesen
27. Oktober 2022Deutsch9 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. Oktober 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun,
Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Lehner
in Sachen
VG.2022.00048
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch B.______
und C.______
gegen
1.
Schulleitung Glarus Nord
Beschwerdegegner
2.
Schulkommission Glarus Nord
3.
Departement Bildung und Kultur des Kantons
Glarus
betreffend
Übertritt in die Oberstufe
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______, geboren am […],
besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Kleinklasse in […], als ihn die
Schulleitung Glarus Nord für das kommende Schuljahr in die 1. Klasse der
Oberschule einteilte. Nachdem er dagegen Beschwerde bei der Schulkommission
Glarus Nord eingereicht hatte, wies ihn diese am 30. April 2021 der
6. Regelklasse der Primarschule in […] zu.
2.
Am 18. Januar 2022
stellte die verantwortliche Lehrperson A.______ für das Schuljahr 2022/2023
wiederum die Zuweisung in die 1. Klasse der Oberschule in Aussicht,
woran die Schulleitung am 12. Mai 2022 festhielt. Dagegen erhob er am 20. Mai
2022 erneut Beschwerde und beantragte die Zuteilung in die 1. Klasse der
Realschule. Nachdem die Schulkommission ihn und seine Eltern angehört hatte,
wies sie seine Beschwerde am 16. Juni 2022 ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Departement Bildung und Kultur (DBK) am 4. August
2022 ebenfalls ab.
3.
Dagegen gelangte A.______
am 12. August 2022 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des DBK vom 4. August 2022 sowie
seine Zuteilung in die 1. Klasse der Realschule. Die Schulleitung und
die Schulkommission schlossen am 24. August 2022 auf Abweisung der
Beschwerde. Das DBK verzichtete am 22. August 2022 auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 114 Abs. 2
des Gesetzes über Schule und Bildung vom 6. Mai 2001 (Bildungsgesetz) in
Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung
einschliesslich eines Ermessensmissbrauchs (lit. b) gerügt werden. Eine
Prüfung der Unangemessenheit steht dem Verwaltungsgericht gemäss der
abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu. Eine
solche Ausnahme liegt nicht vor.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei bekannt,
dass sowohl die Noten als auch die überfachlichen Kompetenzen für die
Einteilung in der Sekundarstufe I relevant seien. Es sei zwar korrekt,
dass er in den überfachlichen Kompetenzen, insbesondere in seiner mündlichen
Ausdrucksweise, Defizite aufweise. Nichtsdestotrotz sei eine Zuteilung in die
1.
Klasse der Oberschule wegen seines guten Notendurchschnitts
keineswegs gerechtfertigt. Sodann sei zu berücksichtigen, dass seine sprachlichen
Fähigkeiten in der Oberschule aufgrund des dortigen Ausländeranteils von über
80.
% nicht gefördert würden. Darüber hinaus habe die fortgeschrittene
körperliche Entwicklung in die Gesamtbeurteilung miteinzufliessen, weshalb
ein Klassenwechsel von der Oberschule in die Realschule zu einem späteren
Zeitpunkt seinem Wohlbefinden abträglich sei. Im Übrigen vermöge die
Beschwerdegegnerin 2 keine eigenen stichhaltigen Argumente vorzubringen
und verweise lediglich auf den Bericht der Beschwerdegegnerin 1 vom
8.
Juni 2022, wobei die darin festgestellten Leistungsschwächen am
Elterngespräch nicht thematisiert worden seien. Dies mute seltsam an.
2.2
Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 führen
demgegenüber aus, der Einstufungsentscheid werde im Rahmen einer gesamtheitlichen
Beurteilung gefällt. Dabei würden insbesondere Noten, Arbeitsverhalten,
Entwicklungsstand, Reife, Frustrationstoleranz, Sozial- und Methodenkompetenz
sowie die Einschätzung, welches Leistungsniveau dem Lernenden am besten
entspreche, berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer insbesondere in seiner
mündlichen Ausdrucksweise Defizite aufweise, sei er in die 1. Klasse der
Oberschule eingeteilt worden. Um ihn bestmöglich zu fördern, sei die
zuständige Lehrperson angewiesen worden, seinen schulischen Lernerfolg und
die gesamtheitliche Entwicklung der notwendigen Kompetenzen zu dokumentieren,
zu beobachten und zu fördern. Dadurch werde sichergestellt, dass – unter
Vorbehalt einer günstigen Entwicklung – ein unterjähriger Klassenwechsel
zeitnah erfolgen könne. Dementsprechend werde denn auch die Problematik
seines bereits fortgeschrittenen Alters entschärft. Gleichwohl sei darauf
hinzuweisen, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers empirisch belegt
sei, dass sich altersdurchmischte Klassen weder negativ auf das Wohlbefinden
noch auf das soziale Umfeld der Lernenden auswirken würden. Der
Vollständigkeit halber sei überdies anzufügen, dass ein allfälliger
Ausländeranteil in einer Klasse nicht in den individuellen
Promotionsentscheid eines Schülers miteinfliesse. Im Übrigen habe der
Beschwerdegegner 3 nicht die Zuteilung in die Oberschule in Frage
gestellt. Vielmehr habe er den streitbetroffenen Zuteilungsentscheid
geschützt.
3.
3.1
Gemäss Art. 47 Bildungsgesetz werden Lernende
ganzheitlich und nachvollziehbar beurteilt. Die diesbezüglichen
Ausführungsbestimmungen hat der Regierungsrat in der Verordnung über die
Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule
vom 23. Juni 2020 (Promotionsverordnung, PromV) geregelt (Art. 47
Abs. 2 Bildungsgesetz). Danach werden die Lernenden ganzheitlich
beurteilt, wobei ab der 5. Primarklasse nebst den fachlichen Kompetenzen
die überfachlichen Kompetenzen zusätzlich in die Bewertung miteinfliessen
(Art. 6 Abs. 4 lit. c PromV). Nach der 6. Klasse der Primarschule werden
die Lernenden in das Leistungsniveau eingeteilt, welches ihnen am besten
entspricht (Art. 12 PromV). Bestehen Uneinigkeiten zwischen den
Erziehungsberechtigten, ihrem Kind sowie der verantwortlichen Lehrperson, so
entscheidet die Schulleitung, welches Leistungsniveau dem Lernenden am besten
entspricht (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 PromV).
Entscheide über den Wechsel des Niveaus auf der Sekundarstufe I können
unter Vorbehalt der Förderung und des ausreichenden Lernerfolgs des Lernenden
jederzeit korrigiert werden (Art. 10 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 und Art. 11 PromV).
3.2
Den Gemeinden bzw. den zuständigen Schulbehörden
kommt im Bereich der Schule ein erhebliches Ermessen zu. So sollen Personen,
welche Fähigkeiten, Leistungen und sonstiges Verhalten von Schülerinnen und
Schülern beurteilen und sich über deren Entwicklung in der Zukunft äussern
sowie persönliche Beziehungen beurteilen, über einen gewissen Spielraum
verfügen und ein bestimmtes Ermessen bei der Wahl der zu treffenden Anordnung
ausüben können. In dieses greift das Gericht nicht ohne Not ein, da es ihm
oftmals am nötigen Fachwissen und an den unerlässlichen örtlichen sowie
persönlichen Kenntnissen mangelt (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 723 f., mit Hinweisen).
4.
4.1
Vorliegend ist kein Eingriff in das weite Ermessen
der Beschwerdegegnerin 1 angezeigt (vgl. vorstehende
E. II/3.2). Zwar ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu
gehen, dass er sich im Vergleich zum Vorjahr verbessern und somit auch den
Anschluss in der 6. Primarklasse der Regelschule zumindest teilweise
finden konnte, was sich insbesondere in seinen Noten gemäss dem Verzeichnis
vom 9. Juni 2022 wiederspiegelt. Indessen ist den Beschwerdegegnern
darin zu folgen, dass für den Zuweisungsentscheid nicht nur die fachliche
Beurteilung von Bedeutung ist, sondern die Lernenden ab der
5.
Regelklasse gesamtheitlich beurteilt werden, wobei die überfachlichen
Kompetenzen gleichermassen berücksichtigt werden (vgl. vorstehende
E. II/3.1). Diese korrelieren dabei nicht notwendigerweise mit den
fachlichen Kompetenzen. Vielmehr hat deren Beurteilung anhand der
Beobachtungen des Lernenden durch die zuständige Lehrperson zu geschehen. Aus
den diesbezüglich im Recht liegenden Unterlagen geht dabei hervor, dass der
Beschwerdeführer gerade im Bereich der überfachlichen Kompetenzen, namentlich
im Sozial-, Arbeits- und Lernverhalten, Defizite aufweist. Es fällt ihm
offensichtlich unter anderem schwer, selbständig zu arbeiten, weshalb er vermehrt
auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist. Wenngleich er sich im Bereich
der Sozialkompetenzen im letzten Jahr verbessern konnte, sind die Kompetenzen
im Bereich des Sozialverhaltens (Selbst-, Methoden- und Sozialkompetenz)
unterdurchschnittlich ausgefallen. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass
einzelne Anforderungen der 6. Regelklasse im zweiten Semester gegenüber
dem ersten Semester schlechter bewertet wurden, was beispielsweise auf die
Kompetenzen "den eigenen Standpunkt einnehmen und vertreten",
"zuhören und andere Meinungen wahrnehmen" sowie "mit Kritik
umgehen" zutrifft. Ferner überzeugen die im Recht liegenden und als
glaubhaft einzustufenden Berichte der Lehrpersonen, wonach der
Beschwerdeführer über eine geringe Frustrationstoleranz sowie eine
verminderte emotionale Belastbarkeit verfüge, obschon er älter als seine
Mitschüler sei. Überdies falle er in Drucksituationen rasch in alte
Verhaltensmuster zurück und habe Schwierigkeiten, aufgenommene Informationen
im Gedächtnis zu behalten sowie in einem späteren Zeitpunkt wieder abrufen zu
können. Schliesslich liege eine ungenügende sprachliche Ausdrucksfähigkeit
gepaart mit einer verminderten Fähigkeit zuhören zu können vor. Das Gesagte
erhellt, dass sich der Beschwerdeführer im letzten Jahr in den fachlichen
Kompetenzen zwar verbessern konnte. Allerdings ist nicht von der Hand zu
weisen, dass seine Leistungen mit Blick auf die überfachlichen Kompetenzen
insgesamt unterdurchschnittlich ausgefallen sind. Vor diesem Hintergrund sah
sich die Beschwerdegegnerin 1 denn auch zu Recht dazu veranlasst, den
Beschwerdeführer – zumindest vorübergehend – in die 1. Klasse der
Oberschule einzuteilen.
4.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
anlässlich des Elterngesprächs seien die im Bericht vom
8.
Juni 2022 dokumentierten Leistungsschwächen nicht thematisiert
worden, macht er zumindest sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs geltend. Darauf ist an dieser Stelle jedoch nicht weiter einzugehen.
So hatte er zumindest vor dem Beschwerdegegner 3, welcher im vorliegend
angefochtenen Entscheid bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt erachtet hatte, genügend Gelegenheit, sich zu den diesbezüglichen
Unterlassungen oder Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu äussern.
4.3
Hinzuweisen bleibt letztlich darauf, dass
gestützt auf die Prognose der Beschwerdegegner und vor dem Hintergrund der
bisherigen schulischen Entwicklung sowie Kompetenzen des Beschwerdeführers
ein zeitnaher Wechsel in die Realschule – unter Vorbehalt des Erreichens des
notwendigen Leistungsniveaus – angezeigt erscheint und von einer Wiederholung
der ersten Oberschule angesichts des fortgeschrittenen Alters des
Beschwerdeführers abzusehen ist, worauf der Beschwerdegegner 3 zu Recht
hinweist.
4.4
Im Ergebnis ist weder eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich
noch lässt sich eine unrichtige Rechtsanwendung erkennen. Der getroffene
Zuweisungsentscheid erweist sich damit als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen
Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- auferlegt
und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]