VG.2022.00049
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
10. November 2022Deutsch15 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 10. November 2022
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,
Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Tina
Schneider
in Sachen
VG.2022.00049
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic.
iur.
Roland
Zahner, Rechtsanwalt,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ war seit dem
15. Juni 2017 bei der B.______ als Verkäuferin bzw. ab dem
1. Juni 2018 als stellvertretende Filialleiterin in einem Teilzeitpensum
angestellt. Mit Schreiben vom 10. September 2021 kündigte die B.______
das Arbeitsverhältnis fristlos. Daraufhin meldete sich A.______ am
13. September 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an
und beantragte gleichentags Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
2.
2.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellte A.______
mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgrund selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit für 60 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen
erhob sie am 17. November 2021 Einsprache und beantragte gleichzeitig
die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des arbeitsrechtlichen
Verfahrens. Am 16. Dezember 2021 entsprach das Amt für Wirtschaft und
Arbeit dem Sistierungsgesuch.
2.2 Nach der im Schlichtungsverfahren erzielten
Einigung zwischen A.______ und der B.______ vom 7. April 2021 nahm das
Amt für Wirtschaft und Arbeit das Verfahren wieder auf. Nachdem A.______ ihre
Einsprache am 18. Mai 2022 ergänzt hatte, hiess es diese am 6. Juli
2022 teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf 54 Tage.
3.
Am 24. August 2022
gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf maximal
26 Tage; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts
für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am
16. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die obligatorische Arbeitslosenversicherung
will der versicherten Person einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle
wegen Arbeitslosigkeit garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a
AVIG). Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss die Versicherte jedoch
alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit
zu verhindern (BGer-Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2). Ist die
Versicherte durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, ist sie in der
Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Zweck
der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene
Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr
pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat
kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis).
2.2
Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt
vor, wenn oder soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit
nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den
persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung
die Haftung nicht übernimmt (BGer-Urteil C 348/00 vom 21. Februar
2001.
E. 1a; ARV 1998 Nr. 9 S. 44; Thomas Nussbaumer, in Ulrich
Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit,
Bd. XIV, 3. A., Basel 2016, Rz. 835). Die Arbeitslosigkeit
gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die Versicherte durch ihr
Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem
Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat
(Art. 44 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]).
2.3
Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person
muss nach Art. 20 lit. b des am 17. Oktober 1991 für die
Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz
genügt. Eine zumindest eventualvorsätzliche Herbeiführung der
Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person
auf Grund einer Verwarnung weiss, dass ein bestimmtes Verhalten vom
Arbeitgeber nicht oder zumindest nicht mehr toleriert wird und zu einer
Kündigung führt, sie aber die ihr nach den persönlichen Umständen und
Verhältnissen zumutbare Anstrengungen zu einer Änderung des vom Arbeitgeber
beanstandeten Verhaltens nicht aufbringt. Gleichwohl ist für die
Tatbestandserfüllung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV keine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337
bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März
1911.
(OR) vorausgesetzt. Somit ist bei der Klärung der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
nicht entscheidend, ob sich eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
aus arbeitsrechtlicher Sicht rechtfertige oder nicht bzw. ob der
Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist hätte vornehmen
müssen. Es genügt, dass das allgemeine dienstliche oder ausserdienstliche
Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung
gegeben hat, wobei Beanstandungen in beruflicher Hinsicht nicht vorgelegen
haben müssen (vgl. BGE 112 V 242 E. 1, mit Hinweisen).
Hat hingegen eine versicherte Person nur grobfahrlässig zur Kündigung durch
den Arbeitgeber beigetragen, ist eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung gemäss Art. 20 lit. b IAO nicht zulässig
(BGer-Urteil 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4, mit
Hinweisen; Nussbaumer, Rz. 837).
2.4
Beim Einstellungsgrund des Art. 44 Abs. 1 lit. a
AVIV genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern es muss das der versicherten
Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen.
In seiner
Beweiswürdigung ist das Gericht regelmässig auf die
Parteivorbringen und insbesondere auf die Aussagen der Arbeitgeberin
angewiesen. Diese sollte eine Sachverhaltsdarstellung abgeben, ohne am
Ausgang des Verfahrens interessiert zu sein und ohne ein Interesse daran zu
haben, die versicherte Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu
lassen. Solange kein Grund besteht, an den Aussagen der Arbeitgeberin zu
zweifeln, ist auf diese abzustellen. Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für
ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn
sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien
bestätigt erscheinen (vgl. BGE 112 V 245 E. 1, mit
Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe
versehentlich ein […] rabattiert und ein weiteres […], welches sie behändigt
habe, sei von einem Kunden offen an die Kasse gebracht worden. Ein Tag vor
ihrer Kündigung sei einer Kollegin die Mitnahme von nicht mehr verkäuflichen
[…] von der Vorgesetzten aber erlaubt worden, wobei darüber Stillschweigen
vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund stelle vorliegend lediglich das
eigenhändige Kassieren sowie die Behändigung eines Artikels eine Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Das offene […] hätte jedoch nicht mehr
verkauft werden können und wäre entsorgt worden, was ihr Verhalten zumindest
teilweise als entschuldbar erscheinen lasse und der Lebensmittelverschwendung
entgegenwirke. Da der Beschwerdegegner selbst nicht mehr von einer
gerechtfertigten fristlosen Kündigung ausgehe, falle diese als
Einstellungsgrund weg. Weiter sei ihr Verschulden nicht im schweren, sondern
im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Verschuldensmindernd sei darüber
hinaus zu berücksichtigen, dass sie sich während der bereits mehr als fünf
Jahre dauernden Anstellung klaglos verhalten habe. Ferner sei die Genehmigung
der nicht mehr verkäuflichen […] am Vortag unter dem Aspekt des
widersprüchlichen Verhaltens der Arbeitgeberin im Sinne einer Reduktion von
fünf Einstelltagen zu berücksichtigen. Schliesslich stelle das Mitnehmen
eines nicht mehr verkaufsfähigen Artikels mangels erkennbarem Schaden kein Diebstahl
im strafrechtlichen Sinne dar, weshalb die diesbezüglich angerechneten zehn
Einstelltage wegfallen würden. Gesamthaft betrachtet seien 54 Einstelltage
unhaltbar, unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt.
3.2
Der Beschwerdegegner bringt vor, der Sachverhalt sei
unbestritten und das letztlich zur Entlassung geführte Verhalten stehe klar
fest. Durch ihr Betragen habe die Beschwerdeführerin gegen Weisungen und
insbesondere gegen Ziff. 2.6 des Arbeitsreglements
der Arbeitgeberin verstossen. Demgemäss
habe sie gewusst, dass ihr Verhalten zu einer fristlosen Kündigung führen
könne, wobei die strafrechtliche Relevanz für die Bemessung der Einstelltage
nicht ausschlaggebend gewesen sei. Ihr Verhalten sei entgegen ihren
Ausführungen sodann nicht entschuldbar. Ferner diene das interne
Prüfprotokoll der Gleichbehandlung der versicherten Personen im Rahmen einer
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Mit Blick darauf dürfe sie nicht
einfach schlussfolgern, der am 7. April 2022 erzielte Vergleich mit der ehemaligen
Arbeitgeberin führe automatisch zu einer Reduktion der Einstelltage. Vielmehr
sei der Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vergleichs neu beurteilt
worden. Dabei lehne sich die Bemessung der Einstelltage an das einschlägige
Kreisschreiben an. Mit Blick auf den realisierten Entschädigungsanspruch habe
dies zu 54 Einstelltagen geführt.
4.
4.1
Im Rahmen einer Kontrolle am 10. September 2021
wurden in der Tasche der Beschwerdeführerin zwei Packungen […] vorgefunden,
wobei gemäss Kaufbeleg lediglich eine abgerechnet und mit einem Rabatt von
50.
% deklariert wurde. Der Artikel wurde entgegen den Anweisungen der
Arbeitgeberin von der Beschwerdeführerin selbst kassiert. Wegen diesem
Verhalten wurde das Arbeitsverhältnis am 10. September 2021 fristlos
gekündigt. Dieser Sachverhalt steht fest und wird nicht bestritten. Zu prüfen
ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin die Kündigung (eventual-)vorsätzlich
verschuldet hat.
4.2
4.2.1
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Umstand, wonach die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 7. April 2022 nicht beurteilt worden sei und
somit als Einstellungsgrund dahinfalle, zielt ins Leere. Wie bereits
ausgeführt, ist die Frage, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist,
für die Annahme eines einstellungswürdigen Fehlverhaltens unbeachtlich
(vgl. voranstehend E. II/2.3).
4.2.2
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es
sich bei der von einem Kunden bereits offen an die Kasse gebrachten Packung
[…] um einen nicht mehr verkäuflichen Artikel gehandelt habe, welcher
entsorgt worden wäre, erscheint zwar nachvollziehbar. Indessen ist aber
fraglich, ob sie durch die Behändigung dieses Artikels eine Kündigung nicht
zumindest in Kauf genommen hat. Es ist mit dem Beschwerdegegner einig zu
gehen, dass das von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Verhindern von «Foodwaste» das von ihr
gezeigte Verhalten zwar plausibel erscheinen lässt, dieses jedoch nicht
entschuldigt. So wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich bei der vorgesetzten
Person zu vergewissern, ob sie diesen Artikel mit nach Hause nehmen dürfe.
Daran ändert nichts, dass einer Kollegin am Tag zuvor die Mitnahme von nicht
mehr verkäuflichen […] durch die Vorgesetzte angeblich erlaubt wurde. So
durfte die Aussage der Vorgesetzten gegenüber der Kollegin, wonach über die
Mitnahme der unverkäuflichen […] Stillschweigen zu bewahren sei, nicht als
Anlass genommen werden, eigenmächtig andere Artikel zu behändigen. Immerhin dürfte das mutmassliche Verhalten der
Vorgesetzten am Vortag wohl aber dazu beigetragen haben, dass die
Beschwerdeführerin für die Mitnahme nicht um Erlaubnis gebeten hat. Ob sie
dadurch jedoch auch mit einer Kündigung hat rechnen müssen und diese somit
eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, erscheint nicht vollständig
geklärt. Aufgrund des Nachfolgenden
kann dies jedoch offen gelassen werden.
4.2.3
Die Beschwerdeführerin verstiess mit dem eigenhändigen Kassieren sowie der
Fehlrabattierung gegen Weisungen der Arbeitgeberin. Dass es sich hierbei um ein
Fehlverhalten handelt, räumte sie denn auch selbst ein. Da die Weisungen
überdies integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags bildeten, mussten ihr
diese bei gehöriger Sorgfalt bekannt gewesen sein, womit sie durch ihr
Verhalten eine fristlose Kündigung zumindest in Kauf genommen hat. Das von
ihr Behauptete, wonach das […] aus Versehen mit 50 % rabattiert worden
sei, lässt sich gestützt auf die Akten nicht plausibel erklären. Zumindest
findet sich für das von ihr Vorgebrachte mit Blick auf den Kassenbeleg vom
10.
September 2021 und dem Durchspielen verschiedener möglicher
Varianten keine Stütze. Weiter hat sie entsprechende Angaben erstmals im
Schlichtungsverfahren getätigt, wogegen sie im früher ausgefüllten Fragebogen
gegenüber dem Beschwerdegegner hierzu keine Stellung genommen hat. Vor diesem
Hintergrund mutet ihr Vorbringen vielmehr als Schutzbehauptung an. Im
Ergebnis muss damit zumindest von einem eventualvorsätzlichen Verstoss gegen
Ziff. 2.6 des Arbeitsreglements der Arbeitgeberin ausgegangen werden,
womit die Kündigung als selbstverschuldet zu gelten hat. Demgemäss ist von
einem einstellungswürdigen Fehlverhalten im Sinne des
Arbeitslosenversicherungsrechts auszugehen.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die
vom Beschwerdegegner verfügte 54-tägige Einstellung in der
Anspruchsberechtigung angemessen ist.
5.1
Die Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellgrund 1
bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Bemessung der
Einstellungsdauer hat die verfügende Stelle die Pflicht, das Verhalten der
versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls zu würdigen. Namentlich sind die versicherte Person entlastende
und belastende Gegebenheiten gleichermassen zu berücksichtigen. Bei der
Anordnung der Sanktion kommt dem Beschwerdegegner ein Ermessen zu, in welches
das Gericht nicht ohne Not eingreift.
5.2
Nimmt eine versicherte Person eine nicht
fristgerechte Kündigung an und ergibt sich daraus ein Lohnausfall von mehr
als zwei Monaten, liegt gemäss dem Einstellraster des SECO ein mittelschweres
bis schweres Verschulden vor (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Januar 2017,
Rz. D75). Dies entbindet den Beschwerdegegner jedoch nicht von einer
Prüfung des Einzelfalls. Für die Festlegung der Einstellungsdauer ist als
sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich
des schweren Verschuldens vom Mittelwert bzw. von 45 Einstelltagen
auszugehen. Diese Vorgehensweise erlaubt unter Berücksichtigung der gegebenen
Umstände des konkreten Einzelfalls einerseits eine Verschärfung bei besonders
schwerem Verschulden und andererseits eine Reduzierung aufgrund von
Minderungsgründen (vgl. BGE 123 V 150 E. 3c; BVGer-Urteil
B-1542/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.1.5; AVIG-Praxis, ALE, Januar 2017,
Rz. D77).
5.3
Vorliegend setzte der Beschwerdegegner die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit 54 Tagen im oberen Bereich
des für schweres Verschulden vorgegebenen Rahmens an, wobei sich zunächst ein
Blick auf die Rechtsprechung aufdrängt. Mit Blick darauf wurde eine
versicherte Person beispielsweise mit 46 Einstelltagen sanktioniert, welche
als Buffet-Angestellte in einem Hotel drei kleine Käsestücke, welche
weggeworfen worden wären, sowie zwei Salamischeiben behändigt, eingepackt und
in ihren Garderobenschrank gelegt hat (vgl. BGer-Urteil 8C_873/2013 vom
17.
Januar 2014 E. 3.1 f.). Sodann wurde eine versicherte
Person mit 47 Einstelltagen belegt, welche mehrmals die Arbeitszeit
manipulierte, indem sie unter anderem die Mittagspause wiederholt erst dann
erfasste, nachdem sie in der nahe gelegenen Tankstelle ihr Mittagessen
eingekauft hatte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
S 2020 49 vom 14. April 2021). Ferner wurde das Verhalten
einer versicherten Person beurteilt, welche mehrfach Geld im Gesamtwert von
Fr. 2'000.- unterschlagen und die Arbeitgeberin mit gefälschten Belegen
und Abschlussunterlagen zu betrügen versucht hatte. Dabei wurde
schuldmildernd berücksichtigt, dass ihr bereits vorgängig aus anderen
Gründen, wegen denen sie nicht habe sanktioniert werden können, gekündigt
worden sei und sie sich um einen Monat verspätet als arbeitslos angemeldet
habe, was im Ergebnis zu einem mittelschweren Verschulden und somit zu einer
Reduktion auf 30 Einstelltage führte (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 94 vom
7.
Januar 2016). Mit 27 Tagen wurde eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie regelmässig trotz Zuspätkommens
den Arbeitsplatz früher verliess und dennoch die volle Arbeitszeit
aufgeschrieben hatte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich AL.2014.00070 vom 7. Juli 2015).
5.4
Bei der Festlegung der Einstelldauer von 54 Tagen
hat sich der Beschwerdegegner bei der Berechnungsweise nach eigenen Angaben
auf Ziff. C237 AVIG-Praxis, ALE, Januar 2013, gestützt. Die
verschärfenden Faktoren wurden im dazugehörigen Prüfprotokoll aufgeführt. Mit
Blick darauf kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der
Diebstahl nicht berücksichtigt werden und zu keiner Verschärfung der
Einstelldauer führen dürfe, gefolgt werden. Gemäss Prüfprotokoll des
Beschwerdegegners wurde der Diebstahl nämlich als strafrechtlich relevantes
Verhalten mit zehn zusätzlichen Einstelltagen sanktioniert. Um als
strafrechtlich relevantes Verhalten zu gelten, bedürfte es jedoch einer
ordentlichen Beurteilung durch eine Strafbehörde, was vorliegend nicht der
Fall ist. Dementsprechend darf das strafrechtlich ungeahndete Verhalten nicht
zu einer Verschärfung der Einstelldauer führen, wobei das Vorbringen des
Beschwerdegegners, wonach das tatsächlich strafrechtlich relevante Verhalten
bei der Bemessung der Einstelltage nicht ausschlaggebend gewesen sei,
widersprüchlich anmutet. Der Argumentation, wonach die Rechtmässigkeit der
fristlosen Kündigung in der Schlichtungsverhandlung nicht beurteilt worden
sei und somit nicht auf eine gerechtfertigte fristlose Kündigung geschlossen
werden dürfe, ist sodann beizupflichten. Indessen ist diesem Umstand bei der
Bemessung der Einstellungsdauer zu Gunsten der Beschwerdeführerin Rechnung zu
tragen, indem die fristlose Kündigung zu keiner Verschärfung führen darf.
Sodann konnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung
Entschädigungsansprüche von insgesamt 32 Tagen realisieren, was vom
Beschwerdegegner zu Recht als mildernd bei der Einstelldauer berücksichtigt
wurde. Ferner handelt es sich bei den behändigten Waren, welche teilweise gar
als unverkäuflich anzusehen sind, lediglich um geringe Vermögenswerte und
überdies weist die Beschwerdeführerin abgesehen von den streitbetroffenen
Vorfällen ein offensichtlich tadelloses Arbeitsverhalten auf, worauf nicht
zuletzt der Umstand hindeutet, dass sie als stellvertretende Filialleiterin
eingesetzt wurde. Dies wirkt sich ebenfalls schuldmildernd aus.
5.5
Aufgrund des soeben Dargelegten sowie mit Blick auf
die oben genannte Rechtsprechung muten die verfügten 54 Einstelltage als
unverhältnismässig hoch an. Ausgehend von der durchschnittlichen Dauer von
45.
Einstelltagen und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten
mildernden Umstände ist das Verschulden im mittleren Bereich des schweren
Verschuldens anzusiedeln, wobei sich eine Reduktion auf 40 Einstelltage
als verhältnismässig erweist.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Juli
2022.
ist dahingehend abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin für
40.
Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG). Die teilweise obsiegende und berufsmässig
vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 138
Abs. 1 und Abs. 3 lit. a VRG). Diese ist auf
Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des
Beschwerdegegners vom 6. Juli 2022 wird dahingehend abgeändert, als
dass die Beschwerdeführerin für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt wird.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]