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Entscheid

VG.2022.00049

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

10. November 2022Deutsch15 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 10. November 2022

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,

Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Tina

Schneider

in Sachen

VG.2022.00049

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic.

iur.

Roland

Zahner, Rechtsanwalt,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ war seit dem

15. Juni 2017 bei der B.______ als Verkäuferin bzw. ab dem

1. Juni 2018 als stellvertretende Filialleiterin in einem Teilzeitpensum

angestellt. Mit Schreiben vom 10. September 2021 kündigte die B.______

das Arbeitsverhältnis fristlos. Daraufhin meldete sich A.______ am

13. September 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an

und beantragte gleichentags Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

2.

2.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellte A.______

mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufgrund selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit für 60 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen

erhob sie am 17. November 2021 Einsprache und beantragte gleichzeitig

die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des arbeitsrechtlichen

Verfahrens. Am 16. Dezember 2021 entsprach das Amt für Wirtschaft und

Arbeit dem Sistierungsgesuch.

2.2 Nach der im Schlichtungsverfahren erzielten

Einigung zwischen A.______ und der B.______ vom 7. April 2021 nahm das

Amt für Wirtschaft und Arbeit das Verfahren wieder auf. Nachdem A.______ ihre

Einsprache am 18. Mai 2022 ergänzt hatte, hiess es diese am 6. Juli

2022 teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung auf 54 Tage.

3.

Am 24. August 2022

gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf maximal

26 Tage; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts

für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am

16. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die obligatorische Arbeitslosenversicherung

will der versicherten Person einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle

wegen Arbeitslosigkeit garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a

AVIG). Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden

Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss die Versicherte jedoch

alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit

zu verhindern (BGer-Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2). Ist die

Versicherte durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, ist sie in der

Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Zweck

der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene

Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr

pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat

kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis).

2.2

Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt

vor, wenn oder soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit

nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den

persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung

die Haftung nicht übernimmt (BGer-Urteil C 348/00 vom 21. Februar

2001.

E. 1a; ARV 1998 Nr. 9 S. 44; Thomas Nussbaumer, in Ulrich

Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit,

Bd. XIV, 3. A., Basel 2016, Rz. 835). Die Arbeitslosigkeit

gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die Versicherte durch ihr

Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem

Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat

(Art. 44 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]).

2.3

Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person

muss nach Art. 20 lit. b des am 17. Oktober 1991 für die

Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz

genügt. Eine zumindest eventualvorsätzliche Herbeiführung der

Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person

auf Grund einer Verwarnung weiss, dass ein bestimmtes Verhalten vom

Arbeitgeber nicht oder zumindest nicht mehr toleriert wird und zu einer

Kündigung führt, sie aber die ihr nach den persönlichen Umständen und

Verhältnissen zumutbare Anstrengungen zu einer Änderung des vom Arbeitgeber

beanstandeten Verhaltens nicht aufbringt. Gleichwohl ist für die

Tatbestandserfüllung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV keine

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337

bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März

1911.

(OR) vorausgesetzt. Somit ist bei der Klärung der

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung

nicht entscheidend, ob sich eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses

aus arbeitsrechtlicher Sicht rechtfertige oder nicht bzw. ob der

Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist hätte vornehmen

müssen. Es genügt, dass das allgemeine dienstliche oder ausserdienstliche

Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung

gegeben hat, wobei Beanstandungen in beruflicher Hinsicht nicht vorgelegen

haben müssen (vgl. BGE 112 V 242 E. 1, mit Hinweisen).

Hat hingegen eine versicherte Person nur grobfahrlässig zur Kündigung durch

den Arbeitgeber beigetragen, ist eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung gemäss Art. 20 lit. b IAO nicht zulässig

(BGer-Urteil 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4, mit

Hinweisen; Nussbaumer, Rz. 837).

2.4

Beim Einstellungsgrund des Art. 44 Abs. 1 lit. a

AVIV genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern es muss das der versicherten

Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen.

In seiner

Beweiswürdigung ist das Gericht regelmässig auf die

Parteivorbringen und insbesondere auf die Aussagen der Arbeitgeberin

angewiesen. Diese sollte eine Sachverhaltsdarstellung abgeben, ohne am

Ausgang des Verfahrens interessiert zu sein und ohne ein Interesse daran zu

haben, die versicherte Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu

lassen. Solange kein Grund besteht, an den Aussagen der Arbeitgeberin zu

zweifeln, ist auf diese abzustellen. Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für

ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn

sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien

bestätigt erscheinen (vgl. BGE 112 V 245 E. 1, mit

Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe

versehentlich ein […] rabattiert und ein weiteres […], welches sie behändigt

habe, sei von einem Kunden offen an die Kasse gebracht worden. Ein Tag vor

ihrer Kündigung sei einer Kollegin die Mitnahme von nicht mehr verkäuflichen

[…] von der Vorgesetzten aber erlaubt worden, wobei darüber Stillschweigen

vereinbart worden sei. Vor diesem Hintergrund stelle vorliegend lediglich das

eigenhändige Kassieren sowie die Behändigung eines Artikels eine Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Das offene […] hätte jedoch nicht mehr

verkauft werden können und wäre entsorgt worden, was ihr Verhalten zumindest

teilweise als entschuldbar erscheinen lasse und der Lebensmittelverschwendung

entgegenwirke. Da der Beschwerdegegner selbst nicht mehr von einer

gerechtfertigten fristlosen Kündigung ausgehe, falle diese als

Einstellungsgrund weg. Weiter sei ihr Verschulden nicht im schweren, sondern

im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Verschuldensmindernd sei darüber

hinaus zu berücksichtigen, dass sie sich während der bereits mehr als fünf

Jahre dauernden Anstellung klaglos verhalten habe. Ferner sei die Genehmigung

der nicht mehr verkäuflichen […] am Vortag unter dem Aspekt des

widersprüchlichen Verhaltens der Arbeitgeberin im Sinne einer Reduktion von

fünf Einstelltagen zu berücksichtigen. Schliesslich stelle das Mitnehmen

eines nicht mehr verkaufsfähigen Artikels mangels erkennbarem Schaden kein Diebstahl

im strafrechtlichen Sinne dar, weshalb die diesbezüglich angerechneten zehn

Einstelltage wegfallen würden. Gesamthaft betrachtet seien 54 Einstelltage

unhaltbar, unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt.

3.2

Der Beschwerdegegner bringt vor, der Sachverhalt sei

unbestritten und das letztlich zur Entlassung geführte Verhalten stehe klar

fest. Durch ihr Betragen habe die Beschwerdeführerin gegen Weisungen und

insbesondere gegen Ziff. 2.6 des Arbeitsreglements

der Arbeitgeberin verstossen. Demgemäss

habe sie gewusst, dass ihr Verhalten zu einer fristlosen Kündigung führen

könne, wobei die strafrechtliche Relevanz für die Bemessung der Einstelltage

nicht ausschlaggebend gewesen sei. Ihr Verhalten sei entgegen ihren

Ausführungen sodann nicht entschuldbar. Ferner diene das interne

Prüfprotokoll der Gleichbehandlung der versicherten Personen im Rahmen einer

selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Mit Blick darauf dürfe sie nicht

einfach schlussfolgern, der am 7. April 2022 erzielte Vergleich mit der ehemaligen

Arbeitgeberin führe automatisch zu einer Reduktion der Einstelltage. Vielmehr

sei der Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vergleichs neu beurteilt

worden. Dabei lehne sich die Bemessung der Einstelltage an das einschlägige

Kreisschreiben an. Mit Blick auf den realisierten Entschädigungsanspruch habe

dies zu 54 Einstelltagen geführt.

4.

4.1

Im Rahmen einer Kontrolle am 10. September 2021

wurden in der Tasche der Beschwerdeführerin zwei Packungen […] vorgefunden,

wobei gemäss Kaufbeleg lediglich eine abgerechnet und mit einem Rabatt von

50.

% deklariert wurde. Der Artikel wurde entgegen den Anweisungen der

Arbeitgeberin von der Beschwerdeführerin selbst kassiert. Wegen diesem

Verhalten wurde das Arbeitsverhältnis am 10. September 2021 fristlos

gekündigt. Dieser Sachverhalt steht fest und wird nicht bestritten. Zu prüfen

ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin die Kündigung (eventual-)vorsätzlich

verschuldet hat.

4.2

4.2.1

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Umstand, wonach die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 7. April 2022 nicht beurteilt worden sei und

somit als Einstellungsgrund dahinfalle, zielt ins Leere. Wie bereits

ausgeführt, ist die Frage, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist,

für die Annahme eines einstellungswürdigen Fehlverhaltens unbeachtlich

(vgl. voranstehend E. II/2.3).

4.2.2

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es

sich bei der von einem Kunden bereits offen an die Kasse gebrachten Packung

[…] um einen nicht mehr verkäuflichen Artikel gehandelt habe, welcher

entsorgt worden wäre, erscheint zwar nachvollziehbar. Indessen ist aber

fraglich, ob sie durch die Behändigung dieses Artikels eine Kündigung nicht

zumindest in Kauf genommen hat. Es ist mit dem Beschwerdegegner einig zu

gehen, dass das von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Verhindern von «Foodwaste» das von ihr

gezeigte Verhalten zwar plausibel erscheinen lässt, dieses jedoch nicht

entschuldigt. So wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich bei der vorgesetzten

Person zu vergewissern, ob sie diesen Artikel mit nach Hause nehmen dürfe.

Daran ändert nichts, dass einer Kollegin am Tag zuvor die Mitnahme von nicht

mehr verkäuflichen […] durch die Vorgesetzte angeblich erlaubt wurde. So

durfte die Aussage der Vorgesetzten gegenüber der Kollegin, wonach über die

Mitnahme der unverkäuflichen […] Stillschweigen zu bewahren sei, nicht als

Anlass genommen werden, eigenmächtig andere Artikel zu behändigen. Immerhin dürfte das mutmassliche Verhalten der

Vorgesetzten am Vortag wohl aber dazu beigetragen haben, dass die

Beschwerdeführerin für die Mitnahme nicht um Erlaubnis gebeten hat. Ob sie

dadurch jedoch auch mit einer Kündigung hat rechnen müssen und diese somit

eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, erscheint nicht vollständig

geklärt. Aufgrund des Nachfolgenden

kann dies jedoch offen gelassen werden.

4.2.3

Die Beschwerdeführerin verstiess mit dem eigenhändigen Kassieren sowie der

Fehlrabattierung gegen Weisungen der Arbeitgeberin. Dass es sich hierbei um ein

Fehlverhalten handelt, räumte sie denn auch selbst ein. Da die Weisungen

überdies integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags bildeten, mussten ihr

diese bei gehöriger Sorgfalt bekannt gewesen sein, womit sie durch ihr

Verhalten eine fristlose Kündigung zumindest in Kauf genommen hat. Das von

ihr Behauptete, wonach das […] aus Versehen mit 50 % rabattiert worden

sei, lässt sich gestützt auf die Akten nicht plausibel erklären. Zumindest

findet sich für das von ihr Vorgebrachte mit Blick auf den Kassenbeleg vom

10.

September 2021 und dem Durchspielen verschiedener möglicher

Varianten keine Stütze. Weiter hat sie entsprechende Angaben erstmals im

Schlichtungsverfahren getätigt, wogegen sie im früher ausgefüllten Fragebogen

gegenüber dem Beschwerdegegner hierzu keine Stellung genommen hat. Vor diesem

Hintergrund mutet ihr Vorbringen vielmehr als Schutzbehauptung an. Im

Ergebnis muss damit zumindest von einem eventualvorsätzlichen Verstoss gegen

Ziff. 2.6 des Arbeitsreglements der Arbeitgeberin ausgegangen werden,

womit die Kündigung als selbstverschuldet zu gelten hat. Demgemäss ist von

einem einstellungswürdigen Fehlverhalten im Sinne des

Arbeitslosenversicherungsrechts auszugehen.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die

vom Beschwerdegegner verfügte 54-tägige Einstellung in der

Anspruchsberechtigung angemessen ist.

5.1

Die Dauer der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellgrund 1

bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden

(Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Bemessung der

Einstellungsdauer hat die verfügende Stelle die Pflicht, das Verhalten der

versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalls zu würdigen. Namentlich sind die versicherte Person entlastende

und belastende Gegebenheiten gleichermassen zu berücksichtigen. Bei der

Anordnung der Sanktion kommt dem Beschwerdegegner ein Ermessen zu, in welches

das Gericht nicht ohne Not eingreift.

5.2

Nimmt eine versicherte Person eine nicht

fristgerechte Kündigung an und ergibt sich daraus ein Lohnausfall von mehr

als zwei Monaten, liegt gemäss dem Einstellraster des SECO ein mittelschweres

bis schweres Verschulden vor (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Januar 2017,

Rz. D75). Dies entbindet den Beschwerdegegner jedoch nicht von einer

Prüfung des Einzelfalls. Für die Festlegung der Einstellungsdauer ist als

sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich

des schweren Verschuldens vom Mittelwert bzw. von 45 Einstelltagen

auszugehen. Diese Vorgehensweise erlaubt unter Berücksichtigung der gegebenen

Umstände des konkreten Einzelfalls einerseits eine Verschärfung bei besonders

schwerem Verschulden und andererseits eine Reduzierung aufgrund von

Minderungsgründen (vgl. BGE 123 V 150 E. 3c; BVGer-Urteil

B-1542/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.1.5; AVIG-Praxis, ALE, Januar 2017,

Rz. D77).

5.3

Vorliegend setzte der Beschwerdegegner die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit 54 Tagen im oberen Bereich

des für schweres Verschulden vorgegebenen Rahmens an, wobei sich zunächst ein

Blick auf die Rechtsprechung aufdrängt. Mit Blick darauf wurde eine

versicherte Person beispielsweise mit 46 Einstelltagen sanktioniert, welche

als Buffet-Angestellte in einem Hotel drei kleine Käsestücke, welche

weggeworfen worden wären, sowie zwei Salamischeiben behändigt, eingepackt und

in ihren Garderobenschrank gelegt hat (vgl. BGer-Urteil 8C_873/2013 vom

17.

Januar 2014 E. 3.1 f.). Sodann wurde eine versicherte

Person mit 47 Einstelltagen belegt, welche mehrmals die Arbeitszeit

manipulierte, indem sie unter anderem die Mittagspause wiederholt erst dann

erfasste, nachdem sie in der nahe gelegenen Tankstelle ihr Mittagessen

eingekauft hatte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

S 2020 49 vom 14. April 2021). Ferner wurde das Verhalten

einer versicherten Person beurteilt, welche mehrfach Geld im Gesamtwert von

Fr. 2'000.- unterschlagen und die Arbeitgeberin mit gefälschten Belegen

und Abschlussunterlagen zu betrügen versucht hatte. Dabei wurde

schuldmildernd berücksichtigt, dass ihr bereits vorgängig aus anderen

Gründen, wegen denen sie nicht habe sanktioniert werden können, gekündigt

worden sei und sie sich um einen Monat verspätet als arbeitslos angemeldet

habe, was im Ergebnis zu einem mittelschweren Verschulden und somit zu einer

Reduktion auf 30 Einstelltage führte (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 94 vom

7.

Januar 2016). Mit 27 Tagen wurde eine versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie regelmässig trotz Zuspätkommens

den Arbeitsplatz früher verliess und dennoch die volle Arbeitszeit

aufgeschrieben hatte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich AL.2014.00070 vom 7. Juli 2015).

5.4

Bei der Festlegung der Einstelldauer von 54 Tagen

hat sich der Beschwerdegegner bei der Berechnungsweise nach eigenen Angaben

auf Ziff. C237 AVIG-Praxis, ALE, Januar 2013, gestützt. Die

verschärfenden Faktoren wurden im dazugehörigen Prüfprotokoll aufgeführt. Mit

Blick darauf kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der

Diebstahl nicht berücksichtigt werden und zu keiner Verschärfung der

Einstelldauer führen dürfe, gefolgt werden. Gemäss Prüfprotokoll des

Beschwerdegegners wurde der Diebstahl nämlich als strafrechtlich relevantes

Verhalten mit zehn zusätzlichen Einstelltagen sanktioniert. Um als

strafrechtlich relevantes Verhalten zu gelten, bedürfte es jedoch einer

ordentlichen Beurteilung durch eine Strafbehörde, was vorliegend nicht der

Fall ist. Dementsprechend darf das strafrechtlich ungeahndete Verhalten nicht

zu einer Verschärfung der Einstelldauer führen, wobei das Vorbringen des

Beschwerdegegners, wonach das tatsächlich strafrechtlich relevante Verhalten

bei der Bemessung der Einstelltage nicht ausschlaggebend gewesen sei,

widersprüchlich anmutet. Der Argumentation, wonach die Rechtmässigkeit der

fristlosen Kündigung in der Schlichtungsverhandlung nicht beurteilt worden

sei und somit nicht auf eine gerechtfertigte fristlose Kündigung geschlossen

werden dürfe, ist sodann beizupflichten. Indessen ist diesem Umstand bei der

Bemessung der Einstellungsdauer zu Gunsten der Beschwerdeführerin Rechnung zu

tragen, indem die fristlose Kündigung zu keiner Verschärfung führen darf.

Sodann konnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung

Entschädigungsansprüche von insgesamt 32 Tagen realisieren, was vom

Beschwerdegegner zu Recht als mildernd bei der Einstelldauer berücksichtigt

wurde. Ferner handelt es sich bei den behändigten Waren, welche teilweise gar

als unverkäuflich anzusehen sind, lediglich um geringe Vermögenswerte und

überdies weist die Beschwerdeführerin abgesehen von den streitbetroffenen

Vorfällen ein offensichtlich tadelloses Arbeitsverhalten auf, worauf nicht

zuletzt der Umstand hindeutet, dass sie als stellvertretende Filialleiterin

eingesetzt wurde. Dies wirkt sich ebenfalls schuldmildernd aus.

5.5

Aufgrund des soeben Dargelegten sowie mit Blick auf

die oben genannte Rechtsprechung muten die verfügten 54 Einstelltage als

unverhältnismässig hoch an. Ausgehend von der durchschnittlichen Dauer von

45.

Einstelltagen und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten

mildernden Umstände ist das Verschulden im mittleren Bereich des schweren

Verschuldens anzusiedeln, wobei sich eine Reduktion auf 40 Einstelltage

als verhältnismässig erweist.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Juli

2022.

ist dahingehend abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin für

40.

Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG). Die teilweise obsiegende und berufsmässig

vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte

Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 138

Abs. 1 und Abs. 3 lit. a VRG). Diese ist auf

Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des

Beschwerdegegners vom 6. Juli 2022 wird dahingehend abgeändert, als

dass die Beschwerdeführerin für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung

eingestellt wird.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]