VG.2022.00051
Administrativmassnahmen Strassenverkehr
24. November 2022Deutsch13 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 24. November 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Tina
Schneider
in Sachen
VG.2022.00051
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Werner
Marti, Rechtsanwalt,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Entzug des Führerausweises
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Gemäss Rapport der Polizei
B.______ vom 25. Januar 2021 verunfallte A.______ am […] um […] mit
einem Lieferwagen in […] kurz nach der Einfahrt auf die Autobahn […] in
Fahrtrichtung […].
2.
Mit Strafbefehl vom
8. Juli 2021 sprach die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus A.______ der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die
Strassenverhältnisse schuldig (Disp.-Ziff. 1). Sie verurteilte ihn zu
einer Busse in der Höhe von Fr. 400.- und auferlegte ihm die Gebühren
von Fr. 500.- (Disp.-Ziff. 2 ff.). Der Strafbefehl erwuchs in
Rechtskraft, nachdem A.______ seine Einsprache zurückgezogen hatte.
3.
Am 28. April 2022
zeigte die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ die Durchführung einer
administrativen Untersuchung an. Trotz der von ihm eingereichten
Stellungnahme vom 8. Mai 2021, verfügte die Abteilung
Administrativmassnahmen am 28. Juni 2022 gestützt auf Art. 16b
Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) den Entzug des Führerausweises für einen Monat.
4.
Dagegen erhob A.______ am
29. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Verfügung vom
28. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei stattdessen eine Verwarnung
gegen ihn auszusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Abteilung Administrativmassnahmen. Die Abteilung Administrativmassnahmen
schloss am 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde; unter
Kostenfolge zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Verfügungen über Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai
1985.
(EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Es ist daher
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
i.V.m. Art. 5
Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch auf
Angemessenheit hin. Dennoch kommt der Beschwerdegegnerin bei der Anordnung
von Administrativmassnahmen ein gewisses Ermessen zu, in welches das
Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.
2.
2.1
Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,
bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG)
ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
2.2
2.2.1
Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter,
mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Gemäss
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte
Widerhandlung, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine
geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (statt
vieler: BGer-Urteil 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2).
2.2.2
Bei einer mittelschweren Widerhandlung wird durch
die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorgerufen oder in Kauf genommen (Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar
und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten
Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente
einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind
(vgl. BGer-Urteil 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Ist
die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die
Gefährdung hoch und das Verschulden gering, handelt es sich mithin um eine
mittelschwere Widerhandlung (VGer-Urteil VG.2016.00018 vom 17. März 2016,
E. II/2.3, nicht publiziert).
2.3
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsbehörde hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände
vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen
lassen. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der
Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Gemäss Art. 16
Abs. 3 Satz 1 SVG sind dabei namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu
berücksichtigen, wobei jedoch die Mindestentzugsdauer im Sinne von
Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden darf (BGer-Urteil
1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2 und 2.4).
2.4
Bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund
der beschuldigten Person wird bei einer leichten Widerhandlung eine
Verwarnung ausgesprochen (Art. 16a Abs. 3 SVG) und bei einer
mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen
(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
3.
3.1
Die Verwaltungsbehörde, die über einen
Führerausweisentzug zu befinden hat, ist grundsätzlich an die Feststellung
des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Eine Abweichung ist nur
dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die
dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise
aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur
Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem
Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (BGE 124 II 103
E. 1c/aa, mit Hinweis). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts –
namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei,
ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die
beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGer-Urteil 1C_184/2020 vom
9.
Juli 2020 E. 3.2, mit Hinweisen).
3.2
Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an
einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern
im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern der Beschwerdeführer wusste
oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste,
dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es
trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet,
dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie
allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; zum Ganzen: BGer-Urteil
1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3, je mit Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer führt aus, um sich
ordnungskonform in den damals herrschenden geringen Verkehr auf der Autobahn
eingliedern zu können, habe er auf der Einspurstrecke auf etwa 60 km/h
beschleunigt. Trotz dieses vorsichtigen Beschleunigungsmanövers sei sein
Fahrzeug ins Schleudern geraten und zuerst leicht mit der Mittelleitplanke
und anschliessend mit der rechtsseitigen Leitplanke kollidiert. Das
Beschleunigen auf der Einspurstrecke sei verkehrsregelkonform erfolgt, was
auch von der Auskunftsperson bestätigt worden sei. Seine Aussage, wonach er
mit 60 km/h gefahren sei, sei realistisch und plausibel. So habe die
Auskunftsperson ausgesagt, sie und ihr Mann seien selbst mit einer
Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren. Sodann sei unbestritten, dass er
nur eine geringe Gefahr verursacht habe. So habe diese nicht an ihm oder bei
anderen Verkehrsteilnehmern gelegen, sondern an den schwierigen Witterungs-
und Strassenverhältnissen. Auch habe der Anzeigeerstatter als nachfolgendes
Fahrzeug keine Gefährdung geltend gemacht. Selbst bei halb so schnellem Tempo
wie der angegebenen Höchstgeschwindigkeit bestünde unter diesen Umständen
eine gewisse Gefahrensituation. Diese sei jedoch nicht gleichbedeutend mit
einer leichten Gefährdung. Ferner sei ihm unbestrittenermassen nur ein
leichtes Verschulden vorzuwerfen. So sei die Verkehrsregelverletzung,
namentlich die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, als Folge eines
Zusammenspiels unglücklicher Umstände zu beurteilen. Er habe die
Geschwindigkeit gleich eingeschätzt wie der Anzeigeerstatter und
dementsprechend angepasst. Aufgrund der leichten Rechtskurve und der mit
Schneematsch bedeckten Strasse habe er die Geschwindigkeit falsch
eingeschätzt, woraufhin er kurzfristig die Herrschaft über sein Fahrzeug
verloren habe und infolgedessen mit der Leitplanke kollidiert sei. Im
Ergebnis sei ihm lediglich eine leichte Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften vorzuwerfen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es sei nicht
ersichtlich inwiefern der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung in der
angefochtenen Verfügung rüge. Folglich könne auf diese abgestellt werden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könne die durch sein
Verhalten geschaffene Gefahr sodann nicht mehr nur als geringfügige
Gefährdung für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer qualifiziert werden.
So habe das Bundesgericht bei einem vergleichbaren Unfall auf der Autobahn
bei winterlichen Strassenverhältnissen eine bloss leichte Widerhandlung
ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei selbst bei der Annahme eines
leichten Verschuldens von keiner leichten Widerhandlung auszugehen.
5.
Zunächst ist
darauf
hinzuweisen, dass die Reihenfolge der durch die Kollision betroffenen
Leitplanken vorliegend nicht ins Gewicht fällt, da dieser Aspekt nichts an
der Beurteilung der Schwere der Widerhandlung ändert. Im Sinne der
Strafrechtsbindung in Administrativmassnahmeverfahren kann daher ohne
Weiteres auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 8. Juli 2021 mit
sachverhaltlicher Ergänzung vom 30. Dezember 2021 abgestellt werden.
Demgemäss geriet der Beschwerdeführer am Abend des […] mit einem Lieferwagen
in […] auf der Autobahn […] in Richtung […] bei Schneefall und
schneebedeckter Fahrbahn mit etwa 60 km/h ins Schleudern. In der Folge
kollidierte er mit der rechtsseitigen Leitplanke, rutschte über die Fahrbahn,
drehte sich zweimal um die eigene Achse und kollidierte dann mit der
Mittelleitplanke, wo er zum Stillstand kam. Aufgrund dieses Vorfalls sprach
ihn die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 8. Juli
2021.
der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig.
6.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom […] eine
leichte (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder eine
mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) gegen
die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.
6.1
Eine Gefahr für
die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer
konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine
erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGer-Urteil
vom 1C_491/2021 vom 17. Februar 2021, mit Hinweisen).
6.2
Mit dem Beschwerdeführer ist darin
einig zu gehen, dass er durch sein Verhalten keine konkrete Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, was von der Beschwerdegegnerin nicht in
Abrede gestellt wird. Indessen schuf er durch sein Verhalten eine Gefährdung,
bei der eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern nahelag. Dabei fallen
insbesondere die ungünstigen Witterungsverhältnisse, die schneebedeckte
Fahrbahn sowie die damit verbundene Erschwernis für ein Bremsmanöver und die
Schwere des Lieferwagens des Beschwerdeführers ins Gewicht. Zwar erweist sich
die von ihm angegebene Geschwindigkeit von 60 km/h zumindest nicht als
krass übersetzt. Es erscheint jedoch notorisch, dass die Schleudergefahr und
somit Unfallgefahr auf verschneiten Strassen erheblich ist und sich bei
zunehmender Geschwindigkeit und insbesondere bei Richtungswechseln drastisch
erhöht (vgl. BGE 126 II 192 E. 2.b). Vor diesem
Hintergrund und mit Blick auf die damals herrschenden Strassenverhältnisse
sowie die leichte Biegung im streitbetroffenen Autobahnabschnitt scheint es
überwiegend wahrscheinlich, dass die Geschwindigkeit zu hoch angesetzt war.
So kam das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall denn auch zum
Schluss, dass ein Fahrzeuglenker eine nicht mehr als gering zu beurteilende
Gefahr geschaffen hat, indem er mit 40 bis 50 km/h auf einer mit Schneematsch
bedeckten Strasse ausserorts in einer Linkskurve ins Schleudern geriet und in
der Folge die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor (vgl. dazu BGer-Urteil
1C_592/2018 vom 27. Juni 2019). Zu einem ähnlichen Ergebnis mit einem
vergleichbaren Sachverhalt kam es in einem Fall, bei welchem ein
Fahrzeuglenker abends bei durch Schneeregen eingeschränkter Sicht und wegen
einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn die Herrschaft über sein Fahrzeug
verlor, ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte und wiederholt
gegen die Mittelleitplanke prallte. Dabei habe der Fahrzeuglenker mit seinem
Verhalten - unabhängig vom herrschenden Verkehrsaufkommen - eine nicht
unerhebliche Gefahr für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen,
weshalb auch bei einem leichten Verschulden die Annahme einer bloss leichten
Widerhandlung ausgeschlossen und das Verhalten als mittelschwer einzustufen
sei (BGer-Urteil 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.2). Mit Blick
auf das oben Dargelegte und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
sein Fahrzeug immer so zu beherrschen hat, dass er seinen
Vorschriftspflichten nachkommen kann und jederzeit in der Lage sein muss, auf
die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken bzw. auf
jede Gefahr zweckmässig zu reagieren, hat der Beschwerdeführer gesamthaft
betrachtet eine Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, die nicht mehr
als gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt
werden kann.
Der
gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers kann demgegenüber nicht
gefolgt werden. So wurde in dem von ihm zitierten Entscheid (BGer-Urteil
1C_3/2008 vom 18. Juli 2008) die Widerhandlung gerade nicht als leicht,
sondern als mittelschwer eingestuft (E. 5.4). Soweit sich der
Beschwerdeführer darüber hinaus auf den amtlich publizierten Entscheid des
Bundesgerichts BGE 127 II 302 abstützen will, bestehen
gegenüber dem vorliegenden Sachverhalt entscheidwesentliche Unterschiede. So
qualifizierte das Bundesgericht das damalige Verhalten des Beschwerdeführers
lediglich darum als leicht, weil das ihm zur Last gelegte Verhalten auf einer
Fehlinterpretation der Situation am Strassenrand basiert hat, womit ihm im
Ergebnis kein Vorwurf gemacht werden könne. Der hier zu beurteilende
Sachverhalt ist demgegenüber gänzlich anders gelagert. So ist vorliegend
nicht davon auszugehen, dass der Unfall auf ein Zusammenspiel mehrerer
unglücklicher Umstände zurückzuführen ist. Vielmehr gründet er darin, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der leichten Kurve auf dem Autobahnabschnitt,
der schlechten Witterungsverhältnisse, dem vorgenommenen Manöver sowie der
hierfür mutmasslich zu hohen Geschwindigkeit die Beherrschung über sein
Fahrzeug verloren hat. Eine Fehleinschätzung eines ungewöhnlichen Ereignisses
am Strassenrand oder dergleichen liegt somit nicht vor. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass mit der Einstufung als mittelschwere Widerhandlung kein
Widerspruch zum Ausgang des Strafverfahrens geschaffen wird, da eine einfache
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl einer
leichten als auch einer mittelschweren Widerhandlung entspricht
(vgl. BGer-Urteil 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.3).
6.3
Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall von einer
erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen, womit eine leichte Widerhandlung
im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausser Betracht fällt.
Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus und entzog
den Führerausweis wegen des ungetrübten automobilistischen Leumunds des
Beschwerdeführers richtigerweise für nur einen Monat (vgl. Art. 16b
Abs. 2 lit. a SVG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 EG
SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 4. Mai 1986 (VRG) hat die Partei,
welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit
dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]