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Entscheid

VG.2022.00051

Administrativmassnahmen Strassenverkehr

24. November 2022Deutsch13 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. November 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Tina

Schneider

in Sachen

VG.2022.00051

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Werner

Marti, Rechtsanwalt,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Entzug des Führerausweises

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Gemäss Rapport der Polizei

B.______ vom 25. Januar 2021 verunfallte A.______ am […] um […] mit

einem Lieferwagen in […] kurz nach der Einfahrt auf die Autobahn […] in

Fahrtrichtung […].

2.

Mit Strafbefehl vom

8. Juli 2021 sprach die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus A.______ der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des

Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die

Strassenverhältnisse schuldig (Disp.-Ziff. 1). Sie verurteilte ihn zu

einer Busse in der Höhe von Fr. 400.- und auferlegte ihm die Gebühren

von Fr. 500.- (Disp.-Ziff. 2 ff.). Der Strafbefehl erwuchs in

Rechtskraft, nachdem A.______ seine Einsprache zurückgezogen hatte.

3.

Am 28. April 2022

zeigte die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ die Durchführung einer

administrativen Untersuchung an. Trotz der von ihm eingereichten

Stellungnahme vom 8. Mai 2021, verfügte die Abteilung

Administrativmassnahmen am 28. Juni 2022 gestützt auf Art. 16b

Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958 (SVG) den Entzug des Führerausweises für einen Monat.

4.

Dagegen erhob A.______ am

29. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Verfügung vom

28. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei stattdessen eine Verwarnung

gegen ihn auszusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Abteilung Administrativmassnahmen. Die Abteilung Administrativmassnahmen

schloss am 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde; unter

Kostenfolge zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Verfügungen über Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai

1985.

(EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Es ist daher

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

i.V.m. Art. 5

Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch auf

Angemessenheit hin. Dennoch kommt der Beschwerdegegnerin bei der Anordnung

von Administrativmassnahmen ein gewisses Ermessen zu, in welches das

Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.

2.

2.1

Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,

bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG)

ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder

Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

2.2

2.2.1

Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter,

mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Gemäss

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte

Widerhandlung, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes

Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine

geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (statt

vieler: BGer-Urteil 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2).

2.2.2

Bei einer mittelschweren Widerhandlung wird durch

die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorgerufen oder in Kauf genommen (Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar

und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten

Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente

einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind

(vgl. BGer-Urteil 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Ist

die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die

Gefährdung hoch und das Verschulden gering, handelt es sich mithin um eine

mittelschwere Widerhandlung (VGer-Urteil VG.2016.00018 vom 17. März 2016,

E. II/2.3, nicht publiziert).

2.3

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Die Verwaltungsbehörde hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände

vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen

lassen. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der

Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Gemäss Art. 16

Abs. 3 Satz 1 SVG sind dabei namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu

berücksichtigen, wobei jedoch die Mindestentzugsdauer im Sinne von

Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden darf (BGer-Urteil

1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2 und 2.4).

2.4

Bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund

der beschuldigten Person wird bei einer leichten Widerhandlung eine

Verwarnung ausgesprochen (Art. 16a Abs. 3 SVG) und bei einer

mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen

(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).

3.

3.1

Die Verwaltungsbehörde, die über einen

Führerausweisentzug zu befinden hat, ist grundsätzlich an die Feststellung

des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Eine Abweichung ist nur

dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die

dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise

aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur

Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem

Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (BGE 124 II 103

E. 1c/aa, mit Hinweis). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts –

namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei,

ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die

beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (BGer-Urteil 1C_184/2020 vom

9.

Juli 2020 E. 3.2, mit Hinweisen).

3.2

Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an

einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern

im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern der Beschwerdeführer wusste

oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste,

dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es

trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)

Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und

Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet,

dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie

allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; zum Ganzen: BGer-Urteil

1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3, je mit Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer führt aus, um sich

ordnungskonform in den damals herrschenden geringen Verkehr auf der Autobahn

eingliedern zu können, habe er auf der Einspurstrecke auf etwa 60 km/h

beschleunigt. Trotz dieses vorsichtigen Beschleunigungsmanövers sei sein

Fahrzeug ins Schleudern geraten und zuerst leicht mit der Mittelleitplanke

und anschliessend mit der rechtsseitigen Leitplanke kollidiert. Das

Beschleunigen auf der Einspurstrecke sei verkehrsregelkonform erfolgt, was

auch von der Auskunftsperson bestätigt worden sei. Seine Aussage, wonach er

mit 60 km/h gefahren sei, sei realistisch und plausibel. So habe die

Auskunftsperson ausgesagt, sie und ihr Mann seien selbst mit einer

Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren. Sodann sei unbestritten, dass er

nur eine geringe Gefahr verursacht habe. So habe diese nicht an ihm oder bei

anderen Verkehrsteilnehmern gelegen, sondern an den schwierigen Witterungs-

und Strassenverhältnissen. Auch habe der Anzeigeerstatter als nachfolgendes

Fahrzeug keine Gefährdung geltend gemacht. Selbst bei halb so schnellem Tempo

wie der angegebenen Höchstgeschwindigkeit bestünde unter diesen Umständen

eine gewisse Gefahrensituation. Diese sei jedoch nicht gleichbedeutend mit

einer leichten Gefährdung. Ferner sei ihm unbestrittenermassen nur ein

leichtes Verschulden vorzuwerfen. So sei die Verkehrsregelverletzung,

namentlich die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, als Folge eines

Zusammenspiels unglücklicher Umstände zu beurteilen. Er habe die

Geschwindigkeit gleich eingeschätzt wie der Anzeigeerstatter und

dementsprechend angepasst. Aufgrund der leichten Rechtskurve und der mit

Schneematsch bedeckten Strasse habe er die Geschwindigkeit falsch

eingeschätzt, woraufhin er kurzfristig die Herrschaft über sein Fahrzeug

verloren habe und infolgedessen mit der Leitplanke kollidiert sei. Im

Ergebnis sei ihm lediglich eine leichte Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften vorzuwerfen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es sei nicht

ersichtlich inwiefern der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung in der

angefochtenen Verfügung rüge. Folglich könne auf diese abgestellt werden.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könne die durch sein

Verhalten geschaffene Gefahr sodann nicht mehr nur als geringfügige

Gefährdung für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer qualifiziert werden.

So habe das Bundesgericht bei einem vergleichbaren Unfall auf der Autobahn

bei winterlichen Strassenverhältnissen eine bloss leichte Widerhandlung

ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei selbst bei der Annahme eines

leichten Verschuldens von keiner leichten Widerhandlung auszugehen.

5.

Zunächst ist

darauf

hinzuweisen, dass die Reihenfolge der durch die Kollision betroffenen

Leitplanken vorliegend nicht ins Gewicht fällt, da dieser Aspekt nichts an

der Beurteilung der Schwere der Widerhandlung ändert. Im Sinne der

Strafrechtsbindung in Administrativmassnahmeverfahren kann daher ohne

Weiteres auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 8. Juli 2021 mit

sachverhaltlicher Ergänzung vom 30. Dezember 2021 abgestellt werden.

Demgemäss geriet der Beschwerdeführer am Abend des […] mit einem Lieferwagen

in […] auf der Autobahn […] in Richtung […] bei Schneefall und

schneebedeckter Fahrbahn mit etwa 60 km/h ins Schleudern. In der Folge

kollidierte er mit der rechtsseitigen Leitplanke, rutschte über die Fahrbahn,

drehte sich zweimal um die eigene Achse und kollidierte dann mit der

Mittelleitplanke, wo er zum Stillstand kam. Aufgrund dieses Vorfalls sprach

ihn die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus am 8. Juli

2021.

der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig.

6.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom […] eine

leichte (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder eine

mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) gegen

die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.

6.1

Eine Gefahr für

die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer

konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine

erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist

anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGer-Urteil

vom 1C_491/2021 vom 17. Februar 2021, mit Hinweisen).

6.2

Mit dem Beschwerdeführer ist darin

einig zu gehen, dass er durch sein Verhalten keine konkrete Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, was von der Beschwerdegegnerin nicht in

Abrede gestellt wird. Indessen schuf er durch sein Verhalten eine Gefährdung,

bei der eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern nahelag. Dabei fallen

insbesondere die ungünstigen Witterungsverhältnisse, die schneebedeckte

Fahrbahn sowie die damit verbundene Erschwernis für ein Bremsmanöver und die

Schwere des Lieferwagens des Beschwerdeführers ins Gewicht. Zwar erweist sich

die von ihm angegebene Geschwindigkeit von 60 km/h zumindest nicht als

krass übersetzt. Es erscheint jedoch notorisch, dass die Schleudergefahr und

somit Unfallgefahr auf verschneiten Strassen erheblich ist und sich bei

zunehmender Geschwindigkeit und insbesondere bei Richtungswechseln drastisch

erhöht (vgl. BGE 126 II 192 E. 2.b). Vor diesem

Hintergrund und mit Blick auf die damals herrschenden Strassenverhältnisse

sowie die leichte Biegung im streitbetroffenen Autobahnabschnitt scheint es

überwiegend wahrscheinlich, dass die Geschwindigkeit zu hoch angesetzt war.

So kam das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall denn auch zum

Schluss, dass ein Fahrzeuglenker eine nicht mehr als gering zu beurteilende

Gefahr geschaffen hat, indem er mit 40 bis 50 km/h auf einer mit Schneematsch

bedeckten Strasse ausserorts in einer Linkskurve ins Schleudern geriet und in

der Folge die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor (vgl. dazu BGer-Urteil

1C_592/2018 vom 27. Juni 2019). Zu einem ähnlichen Ergebnis mit einem

vergleichbaren Sachverhalt kam es in einem Fall, bei welchem ein

Fahrzeuglenker abends bei durch Schneeregen eingeschränkter Sicht und wegen

einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn die Herrschaft über sein Fahrzeug

verlor, ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte und wiederholt

gegen die Mittelleitplanke prallte. Dabei habe der Fahrzeuglenker mit seinem

Verhalten - unabhängig vom herrschenden Verkehrsaufkommen - eine nicht

unerhebliche Gefahr für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen,

weshalb auch bei einem leichten Verschulden die Annahme einer bloss leichten

Widerhandlung ausgeschlossen und das Verhalten als mittelschwer einzustufen

sei (BGer-Urteil 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.2). Mit Blick

auf das oben Dargelegte und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer

sein Fahrzeug immer so zu beherrschen hat, dass er seinen

Vorschriftspflichten nachkommen kann und jederzeit in der Lage sein muss, auf

die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken bzw. auf

jede Gefahr zweckmässig zu reagieren, hat der Beschwerdeführer gesamthaft

betrachtet eine Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, die nicht mehr

als gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt

werden kann.

Der

gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers kann demgegenüber nicht

gefolgt werden. So wurde in dem von ihm zitierten Entscheid (BGer-Urteil

1C_3/2008 vom 18. Juli 2008) die Widerhandlung gerade nicht als leicht,

sondern als mittelschwer eingestuft (E. 5.4). Soweit sich der

Beschwerdeführer darüber hinaus auf den amtlich publizierten Entscheid des

Bundesgerichts BGE 127 II 302 abstützen will, bestehen

gegenüber dem vorliegenden Sachverhalt entscheidwesentliche Unterschiede. So

qualifizierte das Bundesgericht das damalige Verhalten des Beschwerdeführers

lediglich darum als leicht, weil das ihm zur Last gelegte Verhalten auf einer

Fehlinterpretation der Situation am Strassenrand basiert hat, womit ihm im

Ergebnis kein Vorwurf gemacht werden könne. Der hier zu beurteilende

Sachverhalt ist demgegenüber gänzlich anders gelagert. So ist vorliegend

nicht davon auszugehen, dass der Unfall auf ein Zusammenspiel mehrerer

unglücklicher Umstände zurückzuführen ist. Vielmehr gründet er darin, dass

der Beschwerdeführer aufgrund der leichten Kurve auf dem Autobahnabschnitt,

der schlechten Witterungsverhältnisse, dem vorgenommenen Manöver sowie der

hierfür mutmasslich zu hohen Geschwindigkeit die Beherrschung über sein

Fahrzeug verloren hat. Eine Fehleinschätzung eines ungewöhnlichen Ereignisses

am Strassenrand oder dergleichen liegt somit nicht vor. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass mit der Einstufung als mittelschwere Widerhandlung kein

Widerspruch zum Ausgang des Strafverfahrens geschaffen wird, da eine einfache

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl einer

leichten als auch einer mittelschweren Widerhandlung entspricht

(vgl. BGer-Urteil 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.3).

6.3

Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall von einer

erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen, womit eine leichte Widerhandlung

im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausser Betracht fällt.

Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus und entzog

den Führerausweis wegen des ungetrübten automobilistischen Leumunds des

Beschwerdeführers richtigerweise für nur einen Monat (vgl. Art. 16b

Abs. 2 lit. a SVG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 EG

SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 4. Mai 1986 (VRG) hat die Partei,

welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit

dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]