VG.2022.00057
Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)
22. Dezember 2022Deutsch12 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 22. Dezember 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2022.00057
A.______AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic.
iur.
Marc G.
Breitenmoser,
Rechtsanwalt
gegen
1.
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegner
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Anschlussgebühren
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die A.______AG stellte am […] ein Gesuch für eine
Projektänderung betreffend Neubau einer Werkhalle auf der Parz.-Nr. 01
(Grundbuch […]). Am 18. November 2020 erteilte die Gemeinde Glarus Nord die
Baubewilligung unter Auflagen.
1.2 Am 27. Januar 2021 erhob die Gemeinde Glarus Nord
von der A.______AG eine Gebühr in der Höhe von Fr. 108'100.50 für
Abwasser, Wasser sowie als Beitrag aufgrund der Verschmutzung der
Kanalisation. Dagegen erhob die A.______AG am 25. Februar 2021
Einsprache, welche die Gemeinde Glarus Nord am 9. Juni 2021 abwies.
2.
Die A.______AG gelangte am
16. August 2021 mit Verwaltungsbeschwerde ans Departement Bau und Umwelt
des Kantons Glarus (DBU), welche am 15. August 2022 abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
3.
In der Folge erhob die
A.______AG am 14. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 15. August 2022. Die
Anschlussgebühren seien gestützt auf eine reduzierte Geschossfläche zu
veranlagen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung
bzw. Neuveranlagung an die Gemeinde Glarus Nord zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. Das
DBU beantragte am 7. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter
Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am 26. Oktober 2022 ebenfalls
auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der A.______AG.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1
lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Ermessensmissbrauchs (lit. b)
gerügt werden. Darüber hinaus prüft das Verwaltungsgericht auch die
Unangemessenheit des Entscheids in Streitigkeiten über die Veranlagung oder
Rückerstattung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe (Art. 107 Abs. 2 lit. a
VRG).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Werkhalle
auf der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) sei als Baute ohne nennenswerten
Wasserbezug gemäss Art. 45 Abs. 3 des Reglements über die
Wasserversorgung der Gemeinde Glarus Nord vom 30. Juni 2011
(Wasserreglement; WR) bzw. Art. 32 Abs. 3 des Reglements über
die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Glarus Nord vom 30. Juni 2011
(Abwasserreglement; AWR) zu qualifizieren. Die darin installierte
Wasserstrahlschneideanlage sei zwar an die Wasserinstallation angeschlossen,
das verwendete Wasser werde jedoch zum Wiederverbrauch aufbereitet. Damit
liege lediglich ein geringer Wasserverbrauch vor, wobei die Herstellerfirma
mit 450 Litern pro Arbeitstag rechne. Bei den sanitären Anlagen sei mit
dem aktuellen Personalbestand sodann von 176 Litern und bei maximalem
Personalbestand von 660 Litern pro Arbeitstag auszugehen. Daraus
resultiere ein durchschnittlicher Gesamtverbrauch von 377
bzw. 669 Litern pro Kalendertag, was in etwa demjenigen eines
gewöhnlichen Einfamilienhauses entspreche. Folglich werde erheblich weniger
Wasser bezogen und weniger Abwasser abgeleitet als bei gleich dimensionierten
Wohngebäuden oder intensiv genutzten Betriebsräumlichkeiten. Dass die
Beschwerdegegnerin 1 die für solche Fälle vorgesehenen Sonderregeln
betreffend reduzierte Gebäudefläche nicht angewendet habe, verletze das
Äquivalenzprinzip und verstosse gegen das Gleichheitsgebot. Der
Beschwerdegegner 2 habe zudem anerkannt, dass die Werkhalle keinen
nennenswerten Wasserbezug aufweise. Ferner genüge eine Reduktion der Gebühr
gemäss Art. 32 Abs. 5 AWR nicht, da diese Bestimmung nicht denselben
Sachverhalt wie Art. 45 Abs. 3 WR bzw. Art. 32 Abs. 3 AWR
regle. Folglich könnten entsprechende Reduktionen auch kumulativ vorgenommen
werden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin 1 ihrer Berechnung eine potentielle künftige
Mehrnutzung und nicht die aktuell anfallende Nutzung zugrunde gelegt habe,
was ebenfalls eine Verletzung des Äquivalenzprinzips darstelle. Letztere
könne überdies jederzeit mittels einer Wasseruhr überprüfen, ob eine erhöhte
Nutzung eingetreten sei und dementsprechend eine höhere Abgabe verlangen. Im
Ergebnis stehe die Anschlussgebühr in keinem Verhältnis zum objektiven Wert
der Leistung, weshalb die Veranlagung neu vorzunehmen sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den
Standpunkt, dass für die Annahme eines nicht nennenswerten Wasserbezugs im
Sinne von Art. 45 Abs. 3 WR und Art. 32 Abs. 3 AWR die dahinterstehende
Wassermenge quantifiziert werden müsse. Beim in Art. 45 Abs. 3 WR und
Art. 32 Abs. 3 AWR erwähnten Beispielsobjekt "Kirche" sei von
einem täglichen Wasserbedarf von etwa 26 Litern auszugehen, was pro Jahr
9'490 Litern
bzw. 9,5 Kubikmetern entspreche. Beim Beispielsobjekt
"Lagergebäude" sei vom selben täglichen Gebrauch auszugehen, was
jährlich 6'760 Litern bzw. 6,8 Kubikmetern
entspreche. Damit sei der Schwellenwert für die Qualifikation "ohne
nennenswerten Wasserbezug" auf einen Jahresverbrauch von weniger als
10.
Kubikmetern festzusetzen. Die Beschwerdeführerin selbst gehe beim
streitbetroffenen Objekt von einem jährlichen Wasserverbrauch von 137 bis
244.
Kubikmetern aus, womit dieser Schwellenwert bereits um ein
Vielfaches überschritten werde. Alsdann gebe es deutliche Unterschiede
bezüglich der Nutzung der Werkhalle und der sanitären Einrichtungen gegenüber
den Beispielsobjekten gemäss Art. 45 Abs. 3 WR und Art. 32 Abs. 3
AWR. Die Produktionshalle sei an Werktagen permanent belegt und die Anzahl
von Zonen mit Trinkwassernutzung sowie die darin installierten Einrichtungen
würden diejenigen einer Lagerhalle ohne nennenswerten Wasserbezug
übersteigen. Mit dem Bedarf an Prozesswasser für den Produktionsvorgang hebe
sich die Werkhalle in Zweck und Nutzung schliesslich von den genannten
Beispielsobjekten ab, zumal dieser Bedarf in direktem Zusammenhang mit dem
Nutzungszweck der Räumlichkeit stehe und Grundvoraussetzung für die darin
durchgeführten Produktionsprozesse sei. Demzufolge sei der Wasserbedarf
ausschliesslich vom Geschäftsgang des Unternehmens abhängig und könne zurzeit
nicht über die Gesamtnutzungsdauer der Werkhalle abgeschätzt werden. Damit
könne die Werkhalle zum heutigen Zeitpunkt als nennenswerter Wasserbezüger
eingestuft werden. Mit dem erwarteten Wasserbezug sei ferner kein
Missverhältnis gegenüber gleichgenutzten Produktions- und Industriegebäuden
festzustellen. Demgemäss werde dem Gleichheitsgebot entsprochen, wobei eine
reduzierte Veranlagung dieses verletzen würde. Letztlich stehe bei der
Anschlussgebühr nicht der effektive Wasserbezug bzw. Abwasseranfall im
Vordergrund, sondern die geplante installierte Belastung durch die erstellte
Baute. Eine spätere Anpassung der Gebühr sei nicht möglich, da dies gemäss
Art. 32 Abs. 4 AWR bzw. Art. 35 Abs. 2 WR (recte: Art. 45 Abs. 2 WR) nur bei Gebäudevergrösserungen und/oder
Nutzungsänderungen, nicht aber bei einem Anstieg der Produktionstätigkeit
vorgesehen sei.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 ist der Ansicht, er habe
entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nie anerkannt, dass die Werkhalle
keinen nennenswerten Wasserbezug aufweise. Vorliegend stehe eine
Anschlussgebühr und nicht eine Nutzungsgebühr zur Diskussion, wofür nicht die
effektive, sondern die durch den Anschluss ermöglichte Nutzung massgebend
sei. Es komme deshalb nicht allein auf die aktuelle Situation, sondern darauf
an, ob die öffentliche Infrastruktur sowohl für den Wasserbezug als auch für
die Abwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt werde. Schliesslich
unterscheide sich die Werkhalle mit ihren zahlreichen Anschlüssen an die
Wasserinstallation klar von Lagergebäuden oder Kirchen gemäss Art. 45
Abs. 3 WR bzw. Art. 32 Abs. 3 AWR.
3.
3.1
Die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche
Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines
öffentlichen Werks (BGE 103 Ia 26 E. 2). Die Gemeinde
Glarus Nord erhebt verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zur
Finanzierung ihres Aufwands für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
(Art. 44 Abs. 1 WR; Art. 31 Abs. 1 AWR). Der Gemeinderat hat die Kompetenz,
die Beiträge und Gebühren im Einzelfall und bei besonderen Verhältnissen,
beispielsweise bei hohem oder tiefem Abwasseranfall oder hoher
Schmutzstofffracht (Art. 31 Abs. 3 AWR), angemessen zu erhöhen oder
herabzusetzen, wobei das Gleichheitsprinzip nicht verletzt werden darf (Art.
44.
Abs. 3 WR). Mit der Erteilung einer Wasserinstallationsbewilligung bzw. Abwasserbewilligung
erhebt das Ressort Bau und Umwelt eine einmalige Anschlussgebühr, wobei die
Geschossfläche in Quadratmetern die Bemessungsgrundlage darstellt (Art. 45
Abs. 1 WR; Art. 32 Abs. 1 f. AWR). Bei Gebäudevergrösserungen oder
Nutzungsänderungen ist für die zusätzliche Geschossfläche die Gebühr zu
leisten, unabhängig davon, ob zusätzliches Wasser bezogen wird
bzw. Abwasser anfällt (Art. 45 Abs. 2 WR; Art. 32 Abs. 4 AWR).
Grosse Hallen mit über 600 Quadratmetern Geschossfläche und ohne
nennenswerten Wasserbezug (z.B. Kirchen, Lagergebäude oder ähnliche)
werden mit einer reduzierten Geschossfläche veranlagt, wobei spätere
Nutzungsänderungen zusätzlich gebührenpflichtig sind (Art. 45 Abs. 3 WR; Art.
32.
Abs. 3 AWR).
3.2
Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche
Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar und besagt, dass die Höhe
der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die
abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Dies bedeutet aber nicht, dass
bei der Bemessung von Anschlussgebühren alle Umstände berücksichtigt werden
müssen, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der
Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinflussen. Eine gewisse Schematisierung
ist zulässig. Bei Anschlussgebühren ist sodann nicht die effektive Nutzung
massgeblich, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird, und
zwar auf Spitzenwerte ausgelegt. Mitberücksichtigt werden darf damit auch
eine potentielle zukünftige Nutzung. Massgebend ist, dass die öffentliche
Infrastruktur sowohl für den Wasserbezug als auch die Abwasserbeseitigung zur
Verfügung gestellt wird. Die Bemessung der Anschlussgebühr nach der
anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist zulässig. Eine Abweichung von einer
schematischen Berechnung ist lediglich dann geboten, wenn - wie dies etwa bei
Industriebauten der Fall sein kann - die Baute einen ausserordentlich hohen
oder ausserordentlich niedrigen Wasserverbrauch aufweist. Dem Kriterium der
Bruttogeschossfläche ist immanent, dass die Anschlussgebühr nicht zwingend
proportional zum effektiven Wasserverbrauch oder Abwasseranfall ist. Mit
dieser Gebühr soll schliesslich nicht die effektive aktuelle Belastung,
sondern die während der Lebenszeit der Infrastrukturanlage mögliche, auch
zukünftige Belastung abgegolten werden. Somit hat die öffentliche Hand
lediglich unhaltbare, stossende Ergebnisse der Gebührenberechnung zu
korrigieren (vgl. BGer-Urteil 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022
E. 7.1 f., 2C_1054/2013 vom 20. September 2014
E. 6.1 ff.).
4.
4.1
Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der in Rechnung
gestellten Gebühren zu prüfen und damit verbunden die Bedeutung des Begriffs
"ohne nennenswerten Wasserbezug" gemäss Art. 45 Abs. 3 WR sowie
Art. 32 Abs. 3 AWR bzw. die Frage, ob die Baute der Beschwerdeführerin in
diese Kategorie fällt. Art. 45 Abs. 3 WR und Art. 32 Abs. 3 AWR nennen
als Beispiele für Gebäude ohne nennenswerten Wasserbezug Kirchen oder
Lagerhallen. Die Beschwerdegegnerin 1 legt nachvollziehbar und schlüssig
dar, dass bei diesen Beispielsobjekten von einem Schwellenwert von weniger
als zehn Kubikmeter Wasser pro Jahr auszugehen ist. Gemäss den Berechnungen
der Beschwerdeführerin resultiert beim streitbetroffenen Gebäude hingegen ein
Wasserverbrauch von 137'720 bis 244'200 Litern bzw. 137 bis
244.
Kubikmetern pro Jahr und damit ein signifikant höherer Verbrauch.
Darüber hinaus bestehen aber auch massgebliche inhaltliche Unterschiede
zwischen den Beispielsgebäuden und der streitbetroffenen Baute. Erstere
verfügen üblicherweise nur über wenige sanitäre Anlagen und keine
wasserbezogenen Installationen. Letzteres verfügt demgegenüber sowohl über
diverse sanitäre Anlagen als auch über eine Wasserschneidanlage. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich ferner darauf, dass das
streitbetroffene Gebäude einen erheblich tieferen Wasserverbrauch als ein
durchschnittliches Gebäude derselben Grösse aufweise, womit sie von einem
relativen Begriff auszugehen scheint. Dies entspricht jedoch nicht dem Zweck
von Art. 45 Abs. 3 WR und Art. 32 Abs. 3 AWR. Die darin
vorgesehene Ausnahme von der regulären Veranlagungsmethode ist nämlich
lediglich für eine Art von Gebäude vorgesehen, die absolut gesehen einen
tiefen Wasserverbrauch haben. Die geringe Differenz der anfallenden
Wassermengen zu hohen oder regulären Verbrauchern ist dabei nicht
entscheidend. Die Qualifikation des streitbetroffenen Gebäudes als Gebäude
mit einem nennenswerten Wasserverbrauch liegt schliesslich im pflichtgemässen
Ermessen der Beschwerdegegnerin 1, worin das Gericht nicht ohne Not
eingreift. Ein solches ist vorliegend nicht angezeigt, zumal die
Qualifikation der streitbetroffenen Baute insgesamt nicht zu beanstanden ist.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der
angefochtene Entscheid verletze das Äquivalenzprinzip, da die in Rechnung
gestellte Gebühr in keinem Verhältnis zum durch das Gebäude verursachten
Aufwand und Bedarf stehe. Zwar könnte eine weitere Abstufung der
Gebührenveranlagung Fälle wie den vorliegenden noch exakter erfassen und
damit das Äquivalenzprinzip besser umsetzen. Hierauf besteht jedoch kein
Rechtsanspruch. Wie die Beschwerdegegner richtigerweise aufzeigen, ist es im
Bereich der Anschlussgebühren zulässig, die Veranlagung schematisch
umzusetzen (vgl. E. II/3.2). Dies gilt umso mehr, als dass nicht
die effektive, sondern die durch den Anschluss ermöglichte Nutzung
ausschlaggebend ist. Mit den diversen an die Wasserversorgung und
Abwasserableitung angeschlossenen Installationen besteht das Potential für einen
höheren Verbrauch, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht von einem
Gebäude mit einem regulären bzw. nennenswerten Verbrauch ausgegangen
ist. Eine Nachkorrektur, wie sie die Beschwerdeführerin will, ist in dieser
Konstellation nicht angezeigt, da ein allfälliger Anstieg in der Nutzung bzw.
Belastung sich in den künftigen Benutzungsgebühren niederschlagen kann. Damit
verletzt die Gebührenerhebung weder das Äquivalenzprinzip noch das
Gleichbehandlungsgebot.
Die vorliegend
angefochtene Veranlagung erweist sich damit insgesamt als rechtmässig, was
zur Abweisung der Beschwerde führt.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen
Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- sind
Dispositiv
demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom bereits
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.- sind ihr Fr. 1'000.-
zurückzuerstatten.
2.
Eine Parteientschädigung
steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens sodann nicht zu (Art. 138
Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zum
angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört und keine besonderen
Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in Art. 138
Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat die
Beschwerdegegnerin 1 sodann ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom 27. Oktober
2022 E. III/2).
3.
Das Bundesgericht äusserte
sich im November 2022 dahingehend, als dass es Beschwerden im Bereich des
Steuer- und Abgaberechts ab dem 1. Januar 2023 in Luzern durch die
zweite sozialrechtliche Abteilung behandle. Folglich ist die
Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall entsprechend zu nennen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Vom
bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-
werden ihr Fr. 1'000.- zurückerstattet.
3.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]