Lexipedia

Entscheid

VG.2022.00057

Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)

22. Dezember 2022Deutsch12 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 22. Dezember 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00057

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic.

iur.

Marc G.

Breitenmoser,

Rechtsanwalt

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Anschlussgebühren

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die A.______AG stellte am […] ein Gesuch für eine

Projektänderung betreffend Neubau einer Werkhalle auf der Parz.-Nr. 01

(Grundbuch […]). Am 18. November 2020 erteilte die Gemeinde Glarus Nord die

Baubewilligung unter Auflagen.

1.2 Am 27. Januar 2021 erhob die Gemeinde Glarus Nord

von der A.______AG eine Gebühr in der Höhe von Fr. 108'100.50 für

Abwasser, Wasser sowie als Beitrag aufgrund der Verschmutzung der

Kanalisation. Dagegen erhob die A.______AG am 25. Februar 2021

Einsprache, welche die Gemeinde Glarus Nord am 9. Juni 2021 abwies.

2.

Die A.______AG gelangte am

16. August 2021 mit Verwaltungsbeschwerde ans Departement Bau und Umwelt

des Kantons Glarus (DBU), welche am 15. August 2022 abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde.

3.

In der Folge erhob die

A.______AG am 14. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 15. August 2022. Die

Anschlussgebühren seien gestützt auf eine reduzierte Geschossfläche zu

veranlagen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung

bzw. Neuveranlagung an die Gemeinde Glarus Nord zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. Das

DBU beantragte am 7. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter

Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Nord schloss am 26. Oktober 2022 ebenfalls

auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der A.______AG.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1

lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Ermessensmissbrauchs (lit. b)

gerügt werden. Darüber hinaus prüft das Verwaltungsgericht auch die

Unangemessenheit des Entscheids in Streitigkeiten über die Veranlagung oder

Rückerstattung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe (Art. 107 Abs. 2 lit. a

VRG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Werkhalle

auf der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) sei als Baute ohne nennenswerten

Wasserbezug gemäss Art. 45 Abs. 3 des Reglements über die

Wasserversorgung der Gemeinde Glarus Nord vom 30. Juni 2011

(Wasserreglement; WR) bzw. Art. 32 Abs. 3 des Reglements über

die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Glarus Nord vom 30. Juni 2011

(Abwasserreglement; AWR) zu qualifizieren. Die darin installierte

Wasserstrahlschneideanlage sei zwar an die Wasserinstallation angeschlossen,

das verwendete Wasser werde jedoch zum Wiederverbrauch aufbereitet. Damit

liege lediglich ein geringer Wasserverbrauch vor, wobei die Herstellerfirma

mit 450 Litern pro Arbeitstag rechne. Bei den sanitären Anlagen sei mit

dem aktuellen Personalbestand sodann von 176 Litern und bei maximalem

Personalbestand von 660 Litern pro Arbeitstag auszugehen. Daraus

resultiere ein durchschnittlicher Gesamtverbrauch von 377

bzw. 669 Litern pro Kalendertag, was in etwa demjenigen eines

gewöhnlichen Einfamilienhauses entspreche. Folglich werde erheblich weniger

Wasser bezogen und weniger Abwasser abgeleitet als bei gleich dimensionierten

Wohngebäuden oder intensiv genutzten Betriebsräumlichkeiten. Dass die

Beschwerdegegnerin 1 die für solche Fälle vorgesehenen Sonderregeln

betreffend reduzierte Gebäudefläche nicht angewendet habe, verletze das

Äquivalenzprinzip und verstosse gegen das Gleichheitsgebot. Der

Beschwerdegegner 2 habe zudem anerkannt, dass die Werkhalle keinen

nennenswerten Wasserbezug aufweise. Ferner genüge eine Reduktion der Gebühr

gemäss Art. 32 Abs. 5 AWR nicht, da diese Bestimmung nicht denselben

Sachverhalt wie Art. 45 Abs. 3 WR bzw. Art. 32 Abs. 3 AWR

regle. Folglich könnten entsprechende Reduktionen auch kumulativ vorgenommen

werden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdegegnerin 1 ihrer Berechnung eine potentielle künftige

Mehrnutzung und nicht die aktuell anfallende Nutzung zugrunde gelegt habe,

was ebenfalls eine Verletzung des Äquivalenzprinzips darstelle. Letztere

könne überdies jederzeit mittels einer Wasseruhr überprüfen, ob eine erhöhte

Nutzung eingetreten sei und dementsprechend eine höhere Abgabe verlangen. Im

Ergebnis stehe die Anschlussgebühr in keinem Verhältnis zum objektiven Wert

der Leistung, weshalb die Veranlagung neu vorzunehmen sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den

Standpunkt, dass für die Annahme eines nicht nennenswerten Wasserbezugs im

Sinne von Art. 45 Abs. 3 WR und Art. 32 Abs. 3 AWR die dahinterstehende

Wassermenge quantifiziert werden müsse. Beim in Art. 45 Abs. 3 WR und

Art. 32 Abs. 3 AWR erwähnten Beispielsobjekt "Kirche" sei von

einem täglichen Wasserbedarf von etwa 26 Litern auszugehen, was pro Jahr

9'490 Litern

bzw. 9,5 Kubikmetern entspreche. Beim Beispielsobjekt

"Lagergebäude" sei vom selben täglichen Gebrauch auszugehen, was

jährlich 6'760 Litern bzw. 6,8 Kubikmetern

entspreche. Damit sei der Schwellenwert für die Qualifikation "ohne

nennenswerten Wasserbezug" auf einen Jahresverbrauch von weniger als

10.

Kubikmetern festzusetzen. Die Beschwerdeführerin selbst gehe beim

streitbetroffenen Objekt von einem jährlichen Wasserverbrauch von 137 bis

244.

Kubikmetern aus, womit dieser Schwellenwert bereits um ein

Vielfaches überschritten werde. Alsdann gebe es deutliche Unterschiede

bezüglich der Nutzung der Werkhalle und der sanitären Einrichtungen gegenüber

den Beispielsobjekten gemäss Art. 45 Abs. 3 WR und Art. 32 Abs. 3

AWR. Die Produktionshalle sei an Werktagen permanent belegt und die Anzahl

von Zonen mit Trinkwassernutzung sowie die darin installierten Einrichtungen

würden diejenigen einer Lagerhalle ohne nennenswerten Wasserbezug

übersteigen. Mit dem Bedarf an Prozesswasser für den Produktionsvorgang hebe

sich die Werkhalle in Zweck und Nutzung schliesslich von den genannten

Beispielsobjekten ab, zumal dieser Bedarf in direktem Zusammenhang mit dem

Nutzungszweck der Räumlichkeit stehe und Grundvoraussetzung für die darin

durchgeführten Produktionsprozesse sei. Demzufolge sei der Wasserbedarf

ausschliesslich vom Geschäftsgang des Unternehmens abhängig und könne zurzeit

nicht über die Gesamtnutzungsdauer der Werkhalle abgeschätzt werden. Damit

könne die Werkhalle zum heutigen Zeitpunkt als nennenswerter Wasserbezüger

eingestuft werden. Mit dem erwarteten Wasserbezug sei ferner kein

Missverhältnis gegenüber gleichgenutzten Produktions- und Industriegebäuden

festzustellen. Demgemäss werde dem Gleichheitsgebot entsprochen, wobei eine

reduzierte Veranlagung dieses verletzen würde. Letztlich stehe bei der

Anschlussgebühr nicht der effektive Wasserbezug bzw. Abwasseranfall im

Vordergrund, sondern die geplante installierte Belastung durch die erstellte

Baute. Eine spätere Anpassung der Gebühr sei nicht möglich, da dies gemäss

Art. 32 Abs. 4 AWR bzw. Art. 35 Abs. 2 WR (recte: Art. 45 Abs. 2 WR) nur bei Gebäudevergrösserungen und/oder

Nutzungsänderungen, nicht aber bei einem Anstieg der Produktionstätigkeit

vorgesehen sei.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 ist der Ansicht, er habe

entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nie anerkannt, dass die Werkhalle

keinen nennenswerten Wasserbezug aufweise. Vorliegend stehe eine

Anschlussgebühr und nicht eine Nutzungsgebühr zur Diskussion, wofür nicht die

effektive, sondern die durch den Anschluss ermöglichte Nutzung massgebend

sei. Es komme deshalb nicht allein auf die aktuelle Situation, sondern darauf

an, ob die öffentliche Infrastruktur sowohl für den Wasserbezug als auch für

die Abwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt werde. Schliesslich

unterscheide sich die Werkhalle mit ihren zahlreichen Anschlüssen an die

Wasserinstallation klar von Lagergebäuden oder Kirchen gemäss Art. 45

Abs. 3 WR bzw. Art. 32 Abs. 3 AWR.

3.

3.1

Die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche

Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines

öffentlichen Werks (BGE 103 Ia 26 E. 2). Die Gemeinde

Glarus Nord erhebt verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zur

Finanzierung ihres Aufwands für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen

(Art. 44 Abs. 1 WR; Art. 31 Abs. 1 AWR). Der Gemeinderat hat die Kompetenz,

die Beiträge und Gebühren im Einzelfall und bei besonderen Verhältnissen,

beispielsweise bei hohem oder tiefem Abwasseranfall oder hoher

Schmutzstofffracht (Art. 31 Abs. 3 AWR), angemessen zu erhöhen oder

herabzusetzen, wobei das Gleichheitsprinzip nicht verletzt werden darf (Art.

44.

Abs. 3 WR). Mit der Erteilung einer Wasserinstallationsbewilligung bzw. Abwasserbewilligung

erhebt das Ressort Bau und Umwelt eine einmalige Anschlussgebühr, wobei die

Geschossfläche in Quadratmetern die Bemessungsgrundlage darstellt (Art. 45

Abs. 1 WR; Art. 32 Abs. 1 f. AWR). Bei Gebäudevergrösserungen oder

Nutzungsänderungen ist für die zusätzliche Geschossfläche die Gebühr zu

leisten, unabhängig davon, ob zusätzliches Wasser bezogen wird

bzw. Abwasser anfällt (Art. 45 Abs. 2 WR; Art. 32 Abs. 4 AWR).

Grosse Hallen mit über 600 Quadratmetern Geschossfläche und ohne

nennenswerten Wasserbezug (z.B. Kirchen, Lagergebäude oder ähnliche)

werden mit einer reduzierten Geschossfläche veranlagt, wobei spätere

Nutzungsänderungen zusätzlich gebührenpflichtig sind (Art. 45 Abs. 3 WR; Art.

32.

Abs. 3 AWR).

3.2

Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche

Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar und besagt, dass die Höhe

der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die

abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Dies bedeutet aber nicht, dass

bei der Bemessung von Anschlussgebühren alle Umstände berücksichtigt werden

müssen, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der

Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinflussen. Eine gewisse Schematisierung

ist zulässig. Bei Anschlussgebühren ist sodann nicht die effektive Nutzung

massgeblich, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird, und

zwar auf Spitzenwerte ausgelegt. Mitberücksichtigt werden darf damit auch

eine potentielle zukünftige Nutzung. Massgebend ist, dass die öffentliche

Infrastruktur sowohl für den Wasserbezug als auch die Abwasserbeseitigung zur

Verfügung gestellt wird. Die Bemessung der Anschlussgebühr nach der

anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist zulässig. Eine Abweichung von einer

schematischen Berechnung ist lediglich dann geboten, wenn - wie dies etwa bei

Industriebauten der Fall sein kann - die Baute einen ausserordentlich hohen

oder ausserordentlich niedrigen Wasserverbrauch aufweist. Dem Kriterium der

Bruttogeschossfläche ist immanent, dass die Anschlussgebühr nicht zwingend

proportional zum effektiven Wasserverbrauch oder Abwasseranfall ist. Mit

dieser Gebühr soll schliesslich nicht die effektive aktuelle Belastung,

sondern die während der Lebenszeit der Infrastrukturanlage mögliche, auch

zukünftige Belastung abgegolten werden. Somit hat die öffentliche Hand

lediglich unhaltbare, stossende Ergebnisse der Gebührenberechnung zu

korrigieren (vgl. BGer-Urteil 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022

E. 7.1 f., 2C_1054/2013 vom 20. September 2014

E. 6.1 ff.).

4.

4.1

Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der in Rechnung

gestellten Gebühren zu prüfen und damit verbunden die Bedeutung des Begriffs

"ohne nennenswerten Wasserbezug" gemäss Art. 45 Abs. 3 WR sowie

Art. 32 Abs. 3 AWR bzw. die Frage, ob die Baute der Beschwerdeführerin in

diese Kategorie fällt. Art. 45 Abs. 3 WR und Art. 32 Abs. 3 AWR nennen

als Beispiele für Gebäude ohne nennenswerten Wasserbezug Kirchen oder

Lagerhallen. Die Beschwerdegegnerin 1 legt nachvollziehbar und schlüssig

dar, dass bei diesen Beispielsobjekten von einem Schwellenwert von weniger

als zehn Kubikmeter Wasser pro Jahr auszugehen ist. Gemäss den Berechnungen

der Beschwerdeführerin resultiert beim streitbetroffenen Gebäude hingegen ein

Wasserverbrauch von 137'720 bis 244'200 Litern bzw. 137 bis

244.

Kubikmetern pro Jahr und damit ein signifikant höherer Verbrauch.

Darüber hinaus bestehen aber auch massgebliche inhaltliche Unterschiede

zwischen den Beispielsgebäuden und der streitbetroffenen Baute. Erstere

verfügen üblicherweise nur über wenige sanitäre Anlagen und keine

wasserbezogenen Installationen. Letzteres verfügt demgegenüber sowohl über

diverse sanitäre Anlagen als auch über eine Wasserschneidanlage. Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich ferner darauf, dass das

streitbetroffene Gebäude einen erheblich tieferen Wasserverbrauch als ein

durchschnittliches Gebäude derselben Grösse aufweise, womit sie von einem

relativen Begriff auszugehen scheint. Dies entspricht jedoch nicht dem Zweck

von Art. 45 Abs. 3 WR und Art. 32 Abs. 3 AWR. Die darin

vorgesehene Ausnahme von der regulären Veranlagungsmethode ist nämlich

lediglich für eine Art von Gebäude vorgesehen, die absolut gesehen einen

tiefen Wasserverbrauch haben. Die geringe Differenz der anfallenden

Wassermengen zu hohen oder regulären Verbrauchern ist dabei nicht

entscheidend. Die Qualifikation des streitbetroffenen Gebäudes als Gebäude

mit einem nennenswerten Wasserverbrauch liegt schliesslich im pflichtgemässen

Ermessen der Beschwerdegegnerin 1, worin das Gericht nicht ohne Not

eingreift. Ein solches ist vorliegend nicht angezeigt, zumal die

Qualifikation der streitbetroffenen Baute insgesamt nicht zu beanstanden ist.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der

angefochtene Entscheid verletze das Äquivalenzprinzip, da die in Rechnung

gestellte Gebühr in keinem Verhältnis zum durch das Gebäude verursachten

Aufwand und Bedarf stehe. Zwar könnte eine weitere Abstufung der

Gebührenveranlagung Fälle wie den vorliegenden noch exakter erfassen und

damit das Äquivalenzprinzip besser umsetzen. Hierauf besteht jedoch kein

Rechtsanspruch. Wie die Beschwerdegegner richtigerweise aufzeigen, ist es im

Bereich der Anschlussgebühren zulässig, die Veranlagung schematisch

umzusetzen (vgl. E. II/3.2). Dies gilt umso mehr, als dass nicht

die effektive, sondern die durch den Anschluss ermöglichte Nutzung

ausschlaggebend ist. Mit den diversen an die Wasserversorgung und

Abwasserableitung angeschlossenen Installationen besteht das Potential für einen

höheren Verbrauch, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht von einem

Gebäude mit einem regulären bzw. nennenswerten Verbrauch ausgegangen

ist. Eine Nachkorrektur, wie sie die Beschwerdeführerin will, ist in dieser

Konstellation nicht angezeigt, da ein allfälliger Anstieg in der Nutzung bzw.

Belastung sich in den künftigen Benutzungsgebühren niederschlagen kann. Damit

verletzt die Gebührenerhebung weder das Äquivalenzprinzip noch das

Gleichbehandlungsgebot.

Die vorliegend

angefochtene Veranlagung erweist sich damit insgesamt als rechtmässig, was

zur Abweisung der Beschwerde führt.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen

Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- sind

Dispositiv

demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom bereits

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.- sind ihr Fr. 1'000.-

zurückzuerstatten.

2.

Eine Parteientschädigung

steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens sodann nicht zu (Art. 138

Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zum

angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört und keine besonderen

Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in Art. 138

Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat die

Beschwerdegegnerin 1 sodann ebenfalls keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom 27. Oktober

2022 E. III/2).

3.

Das Bundesgericht äusserte

sich im November 2022 dahingehend, als dass es Beschwerden im Bereich des

Steuer- und Abgaberechts ab dem 1. Januar 2023 in Luzern durch die

zweite sozialrechtliche Abteilung behandle. Folglich ist die

Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall entsprechend zu nennen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Vom

bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-

werden ihr Fr. 1'000.- zurückerstattet.

3.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]