VG.2022.00058
Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)
23. Februar 2023Deutsch15 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 23. Februar 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2022.00058
AA.______
Beschwerdeführer
AB.______
gegen
1.
Bachkorporation B.______
Beschwerdegegner
2.
Regierungsrat des Kantons Glarus
betreffend
Neufestlegung Korporationsperimeter
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Die Bachkorporation
B.______ beauftragte die C.______AG mit der Erstellung einer Gefahrenkarte
vor allen wasserbaulichen Massnahmen, welche am 14. März 2022 erstattet
wurde. In der Folge wurden die Unterlagen im Zusammenhang mit der
Neufestlegung des Perimeters der Bachkorporation B.______ nach Massgabe von
Art. 161 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) während
30 Tagen öffentlich aufgelegt (vgl. dazu die Publikation im
Amtsblatt vom […]). Dagegen erhoben AA.______ und AB.______ am 19. April
2022 Einsprache. Der Regierungsrat wies diese am 16. August 2022 ab.
2.
2.1 Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom
16. August 2022 erhoben AA.______ und AB.______ am 15. September 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss dessen
Aufhebung. Der Regierungsrat beantragte am 19. Oktober 2022 die
Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von AA.______ und
AB.______. Die Bachkorporation B.______ liess sich am 22. November 2022
vernehmen und schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
2.2 Am 13. Dezember 2022 ersuchte das
Verwaltungsgericht die C.______AG um Beantwortung einiger Fragen. Dem kam sie
am 16. Dezember 2022 nach.
2.3 AA.______ und AB.______ hielten mit Replik vom
29. Dezember 2022 an ihren Anträgen fest. Die Bachkorporation B.______
sowie der Regierungsrat liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1
lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).
1.2
1.2.1
Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens
wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der
angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen
kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im
Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Art. 1 Abs. 1 lit. a
VRG; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff.).
1.2.2
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete
die Frage, ob die Parz.-Nrn. 01 und 02 (Grundbuch […]) vom
Korporationsperimeter auszunehmen sind. Soweit die Beschwerdeführer geltend
machen, die Entwässerung ihrer Grundstücke als auch der Schutz vor deren
Versumpfung werde bereits durch eine Flurgenossenschaft wahrgenommen, wofür
sie Beiträge entrichteten, bildete dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens. Dementsprechend kann dies nach dem oben Dargelegten auch nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, wobei der
Beschwerdegegner 2 zu Recht darauf hinweist, dass der Umfang der
Beteiligungspflicht nicht bei der Festlegung des Korporationsperimeters
bestimmt wird. Die an die Flurgenossenschaft geleisteten Beiträge sind
vielmehr im Rahmen des Verfahrens zur Ausmittlung des Umfangs der Beteiligung
zu berücksichtigen, was Sache des zuständigen Korporationsorgans ist
(Art. 202 Abs. 1 EG ZGB). Die Beteiligungspflicht richtet sich
dabei nach der Grösse und nach dem Wert der Liegenschaften und Bauwerke sowie
nach der ihnen voraussichtlich drohenden Gefahr. Dabei hat das
Korporationsorgan ähnliche, bereits auf einzelnen Grundstücken haftende
Lasten oder Dienstbarkeiten angemessen zu berücksichtigen (Art. 200
Abs. 2 EG ZGB). Auf entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer ist
somit nicht einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer bringen vor, aus den
Gemeindeversammlungsunterlagen sei ersichtlich, dass die Kompetenz für die
Festlegung des Korporationsperimeters beim Gemeinderat liege und der
Perimeter nicht anhand von hydrologischen oder hydraulischen Karten
festgelegt worden sei. Sodann treffe es nicht zu, dass die streitbetroffenen
Parzellen lediglich 110 Meter von der Einmündung des D.______bachs
entfernt seien. Vielmehr weise die Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) eine
Entfernung von rund 350 Metern und die Parz.-Nr. 02 (Grundbuch […])
eine solche von 200 Metern auf. Die Gebäude mit dem grössten Schadenspotential
seien sogar 290 bzw. 400 Meter entfernt. Weiter werde angeführt,
dass beim Zerfall der Sperrtreppen des E.______bachs der Geschiebeeintrag in
den Vorflutern ansteige und eine Versumpfung der streitbetroffenen Parzellen
zur Folge habe. Allerdings habe kein Vorfluter mit dem E.______bach zu tun,
denn sowohl dieser als auch der F.______bach flössen mit eigener Kraft in die
Linth. Schliesslich weise die hydrologische Karte keine Gefahr für Hochwasser
aus bzw. auf keine Schutzbedürftigkeit hin. Es werde einzig eine allfällige
Versumpfung genannt, welche nicht den Hochwasserschutz, sondern die
Entwässerung durch ein Drainagesystem betreffe. Letzteres werde aber über
andere Beiträge finanziert. Im Ergebnis sei die bestehende Perimeterlinie
somit zu korrigieren.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, für die
Neufestlegung des Korporationsperimeters seien einzig die von Fachexperten
hierfür erstellten Karten relevant. Vorliegend sei die Karte vor allen
wasserbaulichen Massnahmen massgebend. Die Beschwerdeführer ignorierten
jedoch den Gesamtzusammenhang, welcher im Auflagendossier der C.______AG vom
14.
März 2022 zu finden sei. Überdies vermischten sie unterschiedliche
Karten und Sachverhalte, welche nichts mit der Neufestlegung des
Korporationsperimeters zu tun hätten. Das Perimetergebiet werde
gesetzeskonform angepasst, wobei keine Ausweitung vorgenommen worden sei.
Letztlich seien die Aussagen der Beschwerdeführer zur hydrologischen Karte
und zum Drainagesystem eigene Interpretationen.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den
Standpunkt, die Beschwerdeführer beschränkten sich auf appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid und würden nicht substantiiert darlegen, inwiefern
die von der C.______AG erstellte Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen
Massnahmen falsch sei. Sodann habe er, der Beschwerdegegner 2, sich bei
den bestrittenen Distanzen auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im
Urteil vom 2. September 2021 (Verfahren VG.2021.00039) gestützt. Die darin
geäusserte Vermutung, wonach die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden
Liegenschaften und Gebäude von einem der Beschwerdegegnerin 1 zugehörigen
Gewässer zumindest mittelbar betroffen seien und somit von den erstellten
Schutzbauten und deren Unterhalt profitierten, sei durch die erarbeitete
Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen bestätigt worden.
3.
3.1
Die Wuhrpflicht und der Schutz der Ufer an Flüssen,
Bächen und Runsen liegt auf dem Grundeigentum, und zwar, wenn nicht durch
Rechtsgeschäft oder Spruch zuständiger Behörden etwas Anderes festgesetzt
ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften und Bauwerken, welche unmittelbar
an jene Gewässer anstossen (Art. 189 Abs. 1 EG ZGB). In
zweiter Linie werden, wenn eine billige Lastenverteilung dies erfordert, die
Eigentümer von Liegenschaften und Bauwerken herangezogen, welche durch die zu
erstellenden Schutzbauten vor Beschädigungen bewahrt werden sollen
(Art. 189 Abs. 2 EG ZGB). Die Reinigung der Fluss-, Bach- und
Runsenbetten von Material jeder Art, das den Abfluss des Wassers hemmt,
obliegt den beidseitigen Anstössern sowie den Eigentümern der durch
allfällige Überschwemmungen zunächst bedrohten Liegenschaften und Bauwerken
(Art. 196 Abs. 1 EG ZGB). Die Flinsen, Erdrutschungen,
Runsen, Wild- und Waldbäche, welche allgemeinen Schaden und Nachteil drohen,
sollen, soweit die Öffentlichkeit es gestattet und die hierfür erforderlichen
Mittel es möglich machen, verbaut, auf zweckentsprechende Weise
sichergestellt und die Runstel offen gehalten werden (Art. 197
Abs. 1 EG ZGB). Wenn die nach den
Art. 189 und 196 f. EG ZGB erforderlichen Wuhrungen und
Ausräumungen der Wasserläufe nicht ohne Weiteres von den Verpflichteten oder
von den Gemeinden ausgeführt werden und wenn das öffentliche Interesse es
erheischt, oder wo es der Natur der Sache nach wünschbar erscheint, haben
alle Verpflichteten eine Korporation zu bilden (Art. 200 Abs. 1
EG ZGB). Die Beteiligungspflicht richtet sich nach der Grösse und
dem Werte der Liegenschaften und Bauwerke sowie der ihnen voraussichtlich
drohenden Gefahr (Art. 200 Abs. 2 EG ZGB). Der grundsätzliche Entscheid über die
Korporationsbildung steht dem Regierungsrat unter Vorbehalt des
Beschwerderechts an das Verwaltungsgericht zu (Art. 201 Abs. 1 EG ZGB).
3.2
Soweit keine gütliche Einigung erzielt werden kann
und die Korporation eine Zustandsverbesserung im Sinne von Art. 703 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) anstrebt,
ist der Verfahrensweg gemäss Art. 161 Abs. 1 f. EG ZGB zu
beschreiten (VGer-Urteil VG.2022.00003 vom 2. Juni 2022 E. II/3).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob
die Neufestlegung des Korporationsperimeters in den Zuständigkeitsbereich der
Beschwerdegegnerin 1 fällt.
4.1
Die Beschwerdegegnerin 1 ist eine Körperschaft
des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. Art. 34 EG ZGB), welche
die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung erfüllt
und deshalb über Autonomie beim Vollzug oder bei der Regelung der eigenen
Angelegenheiten verfügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 1648). Gemäss Ziff. 1.2 der Statuten der Beschwerdegegnerin 1
bezweckt diese den baulichen Unterhalt und den allfälligen Ausbau sämtlicher
Wildbäche und Runsen innerhalb der Perimetergrenzen. In der Ebene gehören die
Bachläufe […] zum Korporationsgebiet. Mitglieder der Korporation sind die
jeweiligen Eigentümer der innerhalb der Perimetergrenzen liegenden Objekte
und Grundstücke (vgl. Ziff. 2.1.1 der Statuten).
4.2
Bereits die Gründung der Beschwerdegegnerin 1
im Jahr […] lässt darauf schliessen, dass die erforderlichen wasserbaulichen
Massnahmen im Korporationsperimeter nicht von der Gemeinde Glarus Nord
ausgeführt werden, sondern in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin 1
liegen (vgl. Art. 200 Abs. 1 EG ZGB). Dies folgt sodann
auch aus Art. 11 Abs. 1 des Reglements über den Hochwasserschutz in der
Gemeinde Glarus Nord vom 20. November 2020 (Hochwasserschutzreglement),
wonach die Bach- und Wuhrkorporationen im Korporationsgebiet den
Hochwasserschutz nach Massgabe der Art. 200 ff. EG ZGB sowie der
Korporationsstatuten gewährleisten. Ferner führt die Gemeinde Glarus Nord
Hochwasserschutzmassnahmen entsprechend der Prioritäten, der verfügbaren
Mittel und der Entscheidungen der zuständigen Instanzen durch, soweit die
Massnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Bach- oder
Wuhrkorporation fallen (vgl. Art. 12 lit. b
Hochwasserschutzreglement). Dies erhellt ebenfalls, dass die Gemeinde Glarus
Nord für den Hochwasserschutz innerhalb des Korporationsperimeters der
Beschwerdegegnerin 1 unzuständig ist. Dementsprechend fallen sämtliche
innerhalb der Perimetergrenzen liegenden Aufgaben gemäss Ziff. 1.2 der
Korporationsstatuten in den Zuständigkeitsbereich der
Beschwerdegegnerin 1 (vgl. auch vorstehende E. II/4.1), womit
sie auch für Regelungen zur Festsetzung des Korporationsperimeters kompetent ist.
Vor diesem Hintergrund erwog das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom
2.
September 2021 (Verfahren VG.2021.00039) denn auch, dass es der
Beschwerdegegnerin 1 obliege, mittels einer Gefahrenkarte vor allen
wasserbaulichen Massnahmen die Gefährdung der jeweiligen Liegenschaften zu
bestimmen und die nicht gefährdeten Liegenschaften aus der Korporation zu
entlassen (vgl. E. II/4.4.4). Dieser Aufforderung kam sie mit der
Erstellung der Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen nach.
Hinsichtlich der Neufestlegung des Korporationsperimeters weist die
Beschwerdegegnerin 1 sodann zu Recht darauf hin, dass keine Ausweitung
des Korporationsperimeters vorgenommen worden sei und sich die
streitbetroffenen Liegenschaften seit ihrer Gründung im Perimeter befunden
hätten. Die Folgen für die Beschwerdeführer als Mitglieder der Korporation
(vgl. Ziff. 2.1.1 der Statuten) haben sich somit grundsätzlich
nicht geändert. Nach dem Dargelegten können sie aus dem Umstand, dass die
Abgrenzung des Perimeters beim Veranlagungskonzept […], welches ein
ausserhalb des Korporationsgebiet liegendes Gewässer betrifft
(vgl. E. II/4.1) und in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats
fällt, nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb ihre diesbezügliche Rüge ins Leere zielt.
5.
Weiter ist strittig und
bleibt zu klären, ob eine Entlassung der streitbetroffenen Liegenschaften aus
dem Korporationsperimeter zu Recht verneint wurde.
5.1
Mittels der im Recht liegenden Naturgefahrenkarte
hat die C.______AG, ein hierfür spezialisiertes Unternehmen, die
Gefahrensituation im Perimetergebiet umfassend und vertieft abgeklärt. Dem
Nachweis Naturgefahren vom 14. März 2012 ist zwar zu entnehmen, dass
keine Naturgefahrenprozesse auf die streitbetroffenen Liegenschaften
einwirken würden. Die C.______AG begründete am 16. Dezember 2022 jedoch,
dass im Nachweis Naturgefahren die Gefahrensituation gemäss amtlicher
Gefahrenkarte berücksichtigt worden sei. Im Unterschied zur Gefahrenkarte vor
allen wasserbaulichen Massnahmen enthalte sie jedoch bereits die Hochwasserschutz-
und Unterhaltsmassnahmen. Sie zeige deshalb nicht die Gefahr vor allen
wasserbaulichen Massnahmen auf und könne folglich nicht als Grundlage für die
Perimeterabgrenzung sowie für die Bemessung der individuellen Beiträge
dienen. Die Beurteilung der C.______AG erweist sich damit insgesamt als
nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei. Mangels weiterer
Anhaltspunkte für ein falsches Vorgehen bzw. für eine Fehlerhaftigkeit
der Gefahrenkarte besteht somit kein Anlass, von deren Auffassung abzuweichen
(vgl. BGer-Urteil 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 2.6;
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 602 2014 54 vom
16.
Juni 2016 E. 5b, mit Hinweisen). Die Beschwerdegegner stützten
sich somit zu Recht auf die technischen Unterlagen der C.______AG.
5.2
5.2.1
Die Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen
Massnahmen umschreibt drei Gefahrenklassen (höchste, mittlere und geringste
Gefährdung). Die Zuordnung zu einer Gefahrenklasse erfolgt aufgrund der
räumlichen Lage der Liegenschaften. Die im Eigentum der Beschwerdeführer
stehenden Liegenschaften weisen offenbar eine Luftdistanz von 200 Meter
respektive 350 Meter bis zum Zulauf des D.______bachs auf, womit sie
nicht unmittelbar an ein im streitbetroffenen Perimeter liegendes Gewässer angrenzen.
Dies wird auch vom Beschwerdegegner 2 nicht in Abrede gestellt. In Bezug
auf die Gefahrenlage bei grösseren Luftdistanzen zum Zulauf des D.______bachs
führte die C.______AG jedoch überzeugend aus, dass die Gefahrenausscheidung
in der Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen die potentiellen
Fliesswege und Überschwemmungsgebiete von Hochwasserabflüssen im Zustand vor
Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen berücksichtige, was im Übrigen auch
die herangezogenen historischen Karten eindrücklich veranschaulichen. Die
Fliesswege seien dabei im Wesentlichen abhängig von der Topografie und
weniger von der Distanz zu einem Gewässer. Massgebend für die
Gefahrenbeurteilung sei die Häufigkeit und Intensität einer konkreten
Einwirkung auf eine Liegenschaft, womit die Distanz zum D.______bach bei der
Gefahrenbeurteilung irrelevant sei. Entscheidend sei, dass die beiden
Liegenschaften in den Überschwemmungsbereich potentieller Hochwasserprozesse
kommen könnten (Stellungnahme der C.______AG vom 16. Dezember 2022
S. 2). Vor dem Hintergrund, dass die Zuordnung zu einer Gefahrenklasse
aufgrund der räumlichen Lage der Liegenschaften erfolgt, die
Gefahrenklasse 3 die Talebene/Talsohle und den Übergangsbereich zu den
Bachschuttkegeln abdeckt, die Bachschuttkegel wichtige morphologische
Gegebenheiten für die räumliche Abgrenzung von Gefahrenklassen darstellen und
der periphere Bachschuttkegel vom D.______bach kleiner ausgebildet ist als
der zentrale Hauptbachschuttfächer, wurden die in der Talebene liegenden
Parz.-Nr. 01 und 02 (Grundbuch […]) zu Recht in die
Gefahrenklasse 3 (geringste Gefährdung) eingestuft.
5.2.2
Die C.______AG führte am 14. März 2022 weiter
aus, massgebend für die Ausscheidung eines Korporationsperimeters sei die
Gefahrensituation vor Ausführung sämtlicher wasserbaulichen Massnahmen, damit
die Gefahr, welche den betroffenen Liegenschaften ohne Schutzbauten drohen
würde, dargestellt werden könne. Am 16. Dezember 2022 präzisierte sie
sodann, in der Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen würden
keine Bachkorrekturen, keine Uferbefestigungen, keine Geschieberückhalte,
keine Gewässerunterhaltsmassnahmen, keine Offenhaltung der Bachläufe und
keine Räumungsarbeiten nach Hochwasser- bzw. Murgangereignissen
berücksichtigt. In der Folge trügen die Wildbäche, für deren Unterhalt die
Beschwerdegegnerin 1 zuständig sei, ungehindert Material in die
Vorfluter ein, wo das Material aufgrund von Rückstaueffekten und ungenügenden
Gerinnetransportkapazitäten zur Ablagerung komme und die Talbäche vollständig
verf.le. Daraus folgt, dass die Parz.-Nrn. 01 und 02 (Grundbuch […])
aus den wasserbaulichen Massnahmen (Verbauungen in Einzugsgebieten,
Rückhaltebauwerke, Schutzdämme, Wildbachschalen, Vorflutergräben) und deren
Unterhalt einen Sondervorteil erfahren, welcher in der Abwehr von
Überschwemmungen und einer Versumpfung der Talebene bzw. der damit
verbundenen Schäden liegt. Mit Blick darauf wurden die streitbetroffenen
Liegenschaften zu Recht nicht aus dem Korporationsgebiet der
Beschwerdegegnerin 1 entlassen. Da die Liegenschaften der
Beschwerdeführer zudem wie die angrenzenden Liegenschaften der
Gefahrenklasse 3 zugeordnet wurden, ist denn auch nicht ersichtlich,
weshalb bei den Beschwerdeführern eine abweichende Qualifikation angezeigt
wäre.
5.2.3
Soweit die Beschwerdeführer schliesslich der
Auffassung sind, dass kein Vorfluter mit dem E.______bach zu tun habe, weil
sowohl Letzterer als auch der F.______bach mit eigener Kraft in die Linth
flössen, verkennen sie, dass die gesamte Talebene nicht nur durch den
früheren Verlauf der Linth, sondern auch durch Hochwasserereignisse aus den
[…] Bächen gefährdet war. Vor diesem Hintergrund wurde infolge des Unwetters
vom 8. September 1886 für den E.______bach denn auch ein umfassendes
Verbauungsprojekt mit unzähligen Sperren, Schwellen und Leitwerken erstellt.
Inwiefern sich die Annahme, dass mit dem Zerfall der Sperrtreppen die
Geschiebeproduktion im Einzugsgebiet des E.______bachs zunehmen und durch die
verfüllten Vorfluter eine Versumpfung der ganzen Ebene drohen würde, als
unzutreffend erweist, ist somit nicht ersichtlich. Lediglich der
Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass es sich beim Drainagesystem um
eine wasserbauliche Massnahme handelt, mit welcher einer erneuten Versumpfung
der ganzen Ebene entgegengewirkt werden soll. Die Rüge der Beschwerdeführer,
eine allfällige Versumpfung betreffe nicht den Hochwasserschutz, ist somit
ebenfalls unbegründet.
6.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass der Umfang der Beteiligungspflicht und die damit verbundene Berücksichtigung
allfälliger weiterer Abgaben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden, weshalb auf entsprechende Vorbringen nicht einzutreten ist. Sodann
fällt die Neufestlegung des Korporationsperimeters in den
Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin 1. Ferner liegen keine
Anhaltspunkte für ein falsches Vorgehen bzw. für eine fehlerhafte
Naturgefahrenkarte vor. Die Beschwerdegegner stellten zu Recht auf die
technischen Unterlagen der C.______AG ab. Schliesslich erfahren die streitbetroffenen
Parzellen aus den wasserbaulichen Massnahmen und deren Unterhalt einen
Sondervorteil. Sie wurden dementsprechend zu Recht nicht aus dem
Korporationsgebiet entlassen und wurden gestützt auf die Ansicht der
C.______AG richtigerweise der Gefahrenklasse 3 zugeordnet.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.
III.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-
oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- sind den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Den
Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.- auferlegt, welche mit dem von ihnen bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]