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Entscheid

VG.2022.00058

Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)

23. Februar 2023Deutsch15 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. Februar 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2022.00058

AA.______

Beschwerdeführer

AB.______

gegen

1.

Bachkorporation B.______

Beschwerdegegner

2.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Neufestlegung Korporationsperimeter

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die Bachkorporation

B.______ beauftragte die C.______AG mit der Erstellung einer Gefahrenkarte

vor allen wasserbaulichen Massnahmen, welche am 14. März 2022 erstattet

wurde. In der Folge wurden die Unterlagen im Zusammenhang mit der

Neufestlegung des Perimeters der Bachkorporation B.______ nach Massgabe von

Art. 161 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) während

30 Tagen öffentlich aufgelegt (vgl. dazu die Publikation im

Amtsblatt vom […]). Dagegen erhoben AA.______ und AB.______ am 19. April

2022 Einsprache. Der Regierungsrat wies diese am 16. August 2022 ab.

2.

2.1 Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom

16. August 2022 erhoben AA.______ und AB.______ am 15. September 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss dessen

Aufhebung. Der Regierungsrat beantragte am 19. Oktober 2022 die

Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von AA.______ und

AB.______. Die Bachkorporation B.______ liess sich am 22. November 2022

vernehmen und schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

2.2 Am 13. Dezember 2022 ersuchte das

Verwaltungsgericht die C.______AG um Beantwortung einiger Fragen. Dem kam sie

am 16. Dezember 2022 nach.

2.3 AA.______ und AB.______ hielten mit Replik vom

29. Dezember 2022 an ihren Anträgen fest. Die Bachkorporation B.______

sowie der Regierungsrat liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1

lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).

1.2

1.2.1

Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens

wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der

angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen

kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im

Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Art. 1 Abs. 1 lit. a

VRG; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff.).

1.2.2

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete

die Frage, ob die Parz.-Nrn. 01 und 02 (Grundbuch […]) vom

Korporationsperimeter auszunehmen sind. Soweit die Beschwerdeführer geltend

machen, die Entwässerung ihrer Grundstücke als auch der Schutz vor deren

Versumpfung werde bereits durch eine Flurgenossenschaft wahrgenommen, wofür

sie Beiträge entrichteten, bildete dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens. Dementsprechend kann dies nach dem oben Dargelegten auch nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, wobei der

Beschwerdegegner 2 zu Recht darauf hinweist, dass der Umfang der

Beteiligungspflicht nicht bei der Festlegung des Korporationsperimeters

bestimmt wird. Die an die Flurgenossenschaft geleisteten Beiträge sind

vielmehr im Rahmen des Verfahrens zur Ausmittlung des Umfangs der Beteiligung

zu berücksichtigen, was Sache des zuständigen Korporationsorgans ist

(Art. 202 Abs. 1 EG ZGB). Die Beteiligungspflicht richtet sich

dabei nach der Grösse und nach dem Wert der Liegenschaften und Bauwerke sowie

nach der ihnen voraussichtlich drohenden Gefahr. Dabei hat das

Korporationsorgan ähnliche, bereits auf einzelnen Grundstücken haftende

Lasten oder Dienstbarkeiten angemessen zu berücksichtigen (Art. 200

Abs. 2 EG ZGB). Auf entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer ist

somit nicht einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer bringen vor, aus den

Gemeindeversammlungsunterlagen sei ersichtlich, dass die Kompetenz für die

Festlegung des Korporationsperimeters beim Gemeinderat liege und der

Perimeter nicht anhand von hydrologischen oder hydraulischen Karten

festgelegt worden sei. Sodann treffe es nicht zu, dass die streitbetroffenen

Parzellen lediglich 110 Meter von der Einmündung des D.______bachs

entfernt seien. Vielmehr weise die Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) eine

Entfernung von rund 350 Metern und die Parz.-Nr. 02 (Grundbuch […])

eine solche von 200 Metern auf. Die Gebäude mit dem grössten Schadenspotential

seien sogar 290 bzw. 400 Meter entfernt. Weiter werde angeführt,

dass beim Zerfall der Sperrtreppen des E.______bachs der Geschiebeeintrag in

den Vorflutern ansteige und eine Versumpfung der streitbetroffenen Parzellen

zur Folge habe. Allerdings habe kein Vorfluter mit dem E.______bach zu tun,

denn sowohl dieser als auch der F.______bach flössen mit eigener Kraft in die

Linth. Schliesslich weise die hydrologische Karte keine Gefahr für Hochwasser

aus bzw. auf keine Schutzbedürftigkeit hin. Es werde einzig eine allfällige

Versumpfung genannt, welche nicht den Hochwasserschutz, sondern die

Entwässerung durch ein Drainagesystem betreffe. Letzteres werde aber über

andere Beiträge finanziert. Im Ergebnis sei die bestehende Perimeterlinie

somit zu korrigieren.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, für die

Neufestlegung des Korporationsperimeters seien einzig die von Fachexperten

hierfür erstellten Karten relevant. Vorliegend sei die Karte vor allen

wasserbaulichen Massnahmen massgebend. Die Beschwerdeführer ignorierten

jedoch den Gesamtzusammenhang, welcher im Auflagendossier der C.______AG vom

14.

März 2022 zu finden sei. Überdies vermischten sie unterschiedliche

Karten und Sachverhalte, welche nichts mit der Neufestlegung des

Korporationsperimeters zu tun hätten. Das Perimetergebiet werde

gesetzeskonform angepasst, wobei keine Ausweitung vorgenommen worden sei.

Letztlich seien die Aussagen der Beschwerdeführer zur hydrologischen Karte

und zum Drainagesystem eigene Interpretationen.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den

Standpunkt, die Beschwerdeführer beschränkten sich auf appellatorische Kritik

am angefochtenen Entscheid und würden nicht substantiiert darlegen, inwiefern

die von der C.______AG erstellte Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen

Massnahmen falsch sei. Sodann habe er, der Beschwerdegegner 2, sich bei

den bestrittenen Distanzen auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im

Urteil vom 2. September 2021 (Verfahren VG.2021.00039) gestützt. Die darin

geäusserte Vermutung, wonach die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden

Liegenschaften und Gebäude von einem der Beschwerdegegnerin 1 zugehörigen

Gewässer zumindest mittelbar betroffen seien und somit von den erstellten

Schutzbauten und deren Unterhalt profitierten, sei durch die erarbeitete

Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen bestätigt worden.

3.

3.1

Die Wuhrpflicht und der Schutz der Ufer an Flüssen,

Bächen und Runsen liegt auf dem Grundeigentum, und zwar, wenn nicht durch

Rechtsgeschäft oder Spruch zuständiger Behörden etwas Anderes festgesetzt

ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften und Bauwerken, welche unmittelbar

an jene Gewässer anstossen (Art. 189 Abs. 1 EG ZGB). In

zweiter Linie werden, wenn eine billige Lastenverteilung dies erfordert, die

Eigentümer von Liegenschaften und Bauwerken herangezogen, welche durch die zu

erstellenden Schutzbauten vor Beschädigungen bewahrt werden sollen

(Art. 189 Abs. 2 EG ZGB). Die Reinigung der Fluss-, Bach- und

Runsenbetten von Material jeder Art, das den Abfluss des Wassers hemmt,

obliegt den beidseitigen Anstössern sowie den Eigentümern der durch

allfällige Überschwemmungen zunächst bedrohten Liegenschaften und Bauwerken

(Art. 196 Abs. 1 EG ZGB). Die Flinsen, Erdrutschungen,

Runsen, Wild- und Waldbäche, welche allgemeinen Schaden und Nachteil drohen,

sollen, soweit die Öffentlichkeit es gestattet und die hierfür erforderlichen

Mittel es möglich machen, verbaut, auf zweckentsprechende Weise

sichergestellt und die Runstel offen gehalten werden (Art. 197

Abs. 1 EG ZGB). Wenn die nach den

Art. 189 und 196 f. EG ZGB erforderlichen Wuhrungen und

Ausräumungen der Wasserläufe nicht ohne Weiteres von den Verpflichteten oder

von den Gemeinden ausgeführt werden und wenn das öffentliche Interesse es

erheischt, oder wo es der Natur der Sache nach wünschbar erscheint, haben

alle Verpflichteten eine Korporation zu bilden (Art. 200 Abs. 1

EG ZGB). Die Beteiligungspflicht richtet sich nach der Grösse und

dem Werte der Liegenschaften und Bauwerke sowie der ihnen voraussichtlich

drohenden Gefahr (Art. 200 Abs. 2 EG ZGB). Der grundsätzliche Entscheid über die

Korporationsbildung steht dem Regierungsrat unter Vorbehalt des

Beschwerderechts an das Verwaltungsgericht zu (Art. 201 Abs. 1 EG ZGB).

3.2

Soweit keine gütliche Einigung erzielt werden kann

und die Korporation eine Zustandsverbesserung im Sinne von Art. 703 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) anstrebt,

ist der Verfahrensweg gemäss Art. 161 Abs. 1 f. EG ZGB zu

beschreiten (VGer-Urteil VG.2022.00003 vom 2. Juni 2022 E. II/3).

4.

Zunächst ist zu prüfen, ob

die Neufestlegung des Korporationsperimeters in den Zuständigkeitsbereich der

Beschwerdegegnerin 1 fällt.

4.1

Die Beschwerdegegnerin 1 ist eine Körperschaft

des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. Art. 34 EG ZGB), welche

die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung erfüllt

und deshalb über Autonomie beim Vollzug oder bei der Regelung der eigenen

Angelegenheiten verfügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 1648). Gemäss Ziff. 1.2 der Statuten der Beschwerdegegnerin 1

bezweckt diese den baulichen Unterhalt und den allfälligen Ausbau sämtlicher

Wildbäche und Runsen innerhalb der Perimetergrenzen. In der Ebene gehören die

Bachläufe […] zum Korporationsgebiet. Mitglieder der Korporation sind die

jeweiligen Eigentümer der innerhalb der Perimetergrenzen liegenden Objekte

und Grundstücke (vgl. Ziff. 2.1.1 der Statuten).

4.2

Bereits die Gründung der Beschwerdegegnerin 1

im Jahr […] lässt darauf schliessen, dass die erforderlichen wasserbaulichen

Massnahmen im Korporationsperimeter nicht von der Gemeinde Glarus Nord

ausgeführt werden, sondern in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin 1

liegen (vgl. Art. 200 Abs. 1 EG ZGB). Dies folgt sodann

auch aus Art. 11 Abs. 1 des Reglements über den Hochwasserschutz in der

Gemeinde Glarus Nord vom 20. November 2020 (Hochwasserschutzreglement),

wonach die Bach- und Wuhrkorporationen im Korporationsgebiet den

Hochwasserschutz nach Massgabe der Art. 200 ff. EG ZGB sowie der

Korporationsstatuten gewährleisten. Ferner führt die Gemeinde Glarus Nord

Hochwasserschutzmassnahmen entsprechend der Prioritäten, der verfügbaren

Mittel und der Entscheidungen der zuständigen Instanzen durch, soweit die

Massnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Bach- oder

Wuhrkorporation fallen (vgl. Art. 12 lit. b

Hochwasserschutzreglement). Dies erhellt ebenfalls, dass die Gemeinde Glarus

Nord für den Hochwasserschutz innerhalb des Korporationsperimeters der

Beschwerdegegnerin 1 unzuständig ist. Dementsprechend fallen sämtliche

innerhalb der Perimetergrenzen liegenden Aufgaben gemäss Ziff. 1.2 der

Korporationsstatuten in den Zuständigkeitsbereich der

Beschwerdegegnerin 1 (vgl. auch vorstehende E. II/4.1), womit

sie auch für Regelungen zur Festsetzung des Korporationsperimeters kompetent ist.

Vor diesem Hintergrund erwog das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom

2.

September 2021 (Verfahren VG.2021.00039) denn auch, dass es der

Beschwerdegegnerin 1 obliege, mittels einer Gefahrenkarte vor allen

wasserbaulichen Massnahmen die Gefährdung der jeweiligen Liegenschaften zu

bestimmen und die nicht gefährdeten Liegenschaften aus der Korporation zu

entlassen (vgl. E. II/4.4.4). Dieser Aufforderung kam sie mit der

Erstellung der Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen nach.

Hinsichtlich der Neufestlegung des Korporationsperimeters weist die

Beschwerdegegnerin 1 sodann zu Recht darauf hin, dass keine Ausweitung

des Korporationsperimeters vorgenommen worden sei und sich die

streitbetroffenen Liegenschaften seit ihrer Gründung im Perimeter befunden

hätten. Die Folgen für die Beschwerdeführer als Mitglieder der Korporation

(vgl. Ziff. 2.1.1 der Statuten) haben sich somit grundsätzlich

nicht geändert. Nach dem Dargelegten können sie aus dem Umstand, dass die

Abgrenzung des Perimeters beim Veranlagungskonzept […], welches ein

ausserhalb des Korporationsgebiet liegendes Gewässer betrifft

(vgl. E. II/4.1) und in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats

fällt, nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb ihre diesbezügliche Rüge ins Leere zielt.

5.

Weiter ist strittig und

bleibt zu klären, ob eine Entlassung der streitbetroffenen Liegenschaften aus

dem Korporationsperimeter zu Recht verneint wurde.

5.1

Mittels der im Recht liegenden Naturgefahrenkarte

hat die C.______AG, ein hierfür spezialisiertes Unternehmen, die

Gefahrensituation im Perimetergebiet umfassend und vertieft abgeklärt. Dem

Nachweis Naturgefahren vom 14. März 2012 ist zwar zu entnehmen, dass

keine Naturgefahrenprozesse auf die streitbetroffenen Liegenschaften

einwirken würden. Die C.______AG begründete am 16. Dezember 2022 jedoch,

dass im Nachweis Naturgefahren die Gefahrensituation gemäss amtlicher

Gefahrenkarte berücksichtigt worden sei. Im Unterschied zur Gefahrenkarte vor

allen wasserbaulichen Massnahmen enthalte sie jedoch bereits die Hochwasserschutz-

und Unterhaltsmassnahmen. Sie zeige deshalb nicht die Gefahr vor allen

wasserbaulichen Massnahmen auf und könne folglich nicht als Grundlage für die

Perimeterabgrenzung sowie für die Bemessung der individuellen Beiträge

dienen. Die Beurteilung der C.______AG erweist sich damit insgesamt als

nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei. Mangels weiterer

Anhaltspunkte für ein falsches Vorgehen bzw. für eine Fehlerhaftigkeit

der Gefahrenkarte besteht somit kein Anlass, von deren Auffassung abzuweichen

(vgl. BGer-Urteil 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 2.6;

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 602 2014 54 vom

16.

Juni 2016 E. 5b, mit Hinweisen). Die Beschwerdegegner stützten

sich somit zu Recht auf die technischen Unterlagen der C.______AG.

5.2

5.2.1

Die Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen

Massnahmen umschreibt drei Gefahrenklassen (höchste, mittlere und geringste

Gefährdung). Die Zuordnung zu einer Gefahrenklasse erfolgt aufgrund der

räumlichen Lage der Liegenschaften. Die im Eigentum der Beschwerdeführer

stehenden Liegenschaften weisen offenbar eine Luftdistanz von 200 Meter

respektive 350 Meter bis zum Zulauf des D.______bachs auf, womit sie

nicht unmittelbar an ein im streitbetroffenen Perimeter liegendes Gewässer angrenzen.

Dies wird auch vom Beschwerdegegner 2 nicht in Abrede gestellt. In Bezug

auf die Gefahrenlage bei grösseren Luftdistanzen zum Zulauf des D.______bachs

führte die C.______AG jedoch überzeugend aus, dass die Gefahrenausscheidung

in der Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen die potentiellen

Fliesswege und Überschwemmungsgebiete von Hochwasserabflüssen im Zustand vor

Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen berücksichtige, was im Übrigen auch

die herangezogenen historischen Karten eindrücklich veranschaulichen. Die

Fliesswege seien dabei im Wesentlichen abhängig von der Topografie und

weniger von der Distanz zu einem Gewässer. Massgebend für die

Gefahrenbeurteilung sei die Häufigkeit und Intensität einer konkreten

Einwirkung auf eine Liegenschaft, womit die Distanz zum D.______bach bei der

Gefahrenbeurteilung irrelevant sei. Entscheidend sei, dass die beiden

Liegenschaften in den Überschwemmungsbereich potentieller Hochwasserprozesse

kommen könnten (Stellungnahme der C.______AG vom 16. Dezember 2022

S. 2). Vor dem Hintergrund, dass die Zuordnung zu einer Gefahrenklasse

aufgrund der räumlichen Lage der Liegenschaften erfolgt, die

Gefahrenklasse 3 die Talebene/Talsohle und den Übergangsbereich zu den

Bachschuttkegeln abdeckt, die Bachschuttkegel wichtige morphologische

Gegebenheiten für die räumliche Abgrenzung von Gefahrenklassen darstellen und

der periphere Bachschuttkegel vom D.______bach kleiner ausgebildet ist als

der zentrale Hauptbachschuttfächer, wurden die in der Talebene liegenden

Parz.-Nr. 01 und 02 (Grundbuch […]) zu Recht in die

Gefahrenklasse 3 (geringste Gefährdung) eingestuft.

5.2.2

Die C.______AG führte am 14. März 2022 weiter

aus, massgebend für die Ausscheidung eines Korporationsperimeters sei die

Gefahrensituation vor Ausführung sämtlicher wasserbaulichen Massnahmen, damit

die Gefahr, welche den betroffenen Liegenschaften ohne Schutzbauten drohen

würde, dargestellt werden könne. Am 16. Dezember 2022 präzisierte sie

sodann, in der Gefahrenkarte vor allen wasserbaulichen Massnahmen würden

keine Bachkorrekturen, keine Uferbefestigungen, keine Geschieberückhalte,

keine Gewässerunterhaltsmassnahmen, keine Offenhaltung der Bachläufe und

keine Räumungsarbeiten nach Hochwasser- bzw. Murgangereignissen

berücksichtigt. In der Folge trügen die Wildbäche, für deren Unterhalt die

Beschwerdegegnerin 1 zuständig sei, ungehindert Material in die

Vorfluter ein, wo das Material aufgrund von Rückstaueffekten und ungenügenden

Gerinnetransportkapazitäten zur Ablagerung komme und die Talbäche vollständig

verf.le. Daraus folgt, dass die Parz.-Nrn. 01 und 02 (Grundbuch […])

aus den wasserbaulichen Massnahmen (Verbauungen in Einzugsgebieten,

Rückhaltebauwerke, Schutzdämme, Wildbachschalen, Vorflutergräben) und deren

Unterhalt einen Sondervorteil erfahren, welcher in der Abwehr von

Überschwemmungen und einer Versumpfung der Talebene bzw. der damit

verbundenen Schäden liegt. Mit Blick darauf wurden die streitbetroffenen

Liegenschaften zu Recht nicht aus dem Korporationsgebiet der

Beschwerdegegnerin 1 entlassen. Da die Liegenschaften der

Beschwerdeführer zudem wie die angrenzenden Liegenschaften der

Gefahrenklasse 3 zugeordnet wurden, ist denn auch nicht ersichtlich,

weshalb bei den Beschwerdeführern eine abweichende Qualifikation angezeigt

wäre.

5.2.3

Soweit die Beschwerdeführer schliesslich der

Auffassung sind, dass kein Vorfluter mit dem E.______bach zu tun habe, weil

sowohl Letzterer als auch der F.______bach mit eigener Kraft in die Linth

flössen, verkennen sie, dass die gesamte Talebene nicht nur durch den

früheren Verlauf der Linth, sondern auch durch Hochwasserereignisse aus den

[…] Bächen gefährdet war. Vor diesem Hintergrund wurde infolge des Unwetters

vom 8. September 1886 für den E.______bach denn auch ein umfassendes

Verbauungsprojekt mit unzähligen Sperren, Schwellen und Leitwerken erstellt.

Inwiefern sich die Annahme, dass mit dem Zerfall der Sperrtreppen die

Geschiebeproduktion im Einzugsgebiet des E.______bachs zunehmen und durch die

verfüllten Vorfluter eine Versumpfung der ganzen Ebene drohen würde, als

unzutreffend erweist, ist somit nicht ersichtlich. Lediglich der

Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass es sich beim Drainagesystem um

eine wasserbauliche Massnahme handelt, mit welcher einer erneuten Versumpfung

der ganzen Ebene entgegengewirkt werden soll. Die Rüge der Beschwerdeführer,

eine allfällige Versumpfung betreffe nicht den Hochwasserschutz, ist somit

ebenfalls unbegründet.

6.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass der Umfang der Beteiligungspflicht und die damit verbundene Berücksichtigung

allfälliger weiterer Abgaben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden, weshalb auf entsprechende Vorbringen nicht einzutreten ist. Sodann

fällt die Neufestlegung des Korporationsperimeters in den

Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin 1. Ferner liegen keine

Anhaltspunkte für ein falsches Vorgehen bzw. für eine fehlerhafte

Naturgefahrenkarte vor. Die Beschwerdegegner stellten zu Recht auf die

technischen Unterlagen der C.______AG ab. Schliesslich erfahren die streitbetroffenen

Parzellen aus den wasserbaulichen Massnahmen und deren Unterhalt einen

Sondervorteil. Sie wurden dementsprechend zu Recht nicht aus dem

Korporationsgebiet entlassen und wurden gestützt auf die Ansicht der

C.______AG richtigerweise der Gefahrenklasse 3 zugeordnet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist.

III.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- sind den unterliegenden

Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Den

Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten in der Höhe von

Fr. 1'500.- auferlegt, welche mit dem von ihnen bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]