VG.2022.00061
Strafvollzug
22. Dezember 2022Deutsch19 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 22. Dezember 2022
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2022.00061
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic.
iur.
Erich
Vogel, Rechtsanwalt
gegen
Departement Sicherheit und Justiz
Beschwerdegegner
des Kantons Glarus
betreffend
Entlassung aus dem Massnahmevollzug
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte
A.______ am 26. Juni 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
48 Monaten, welche zu Gunsten einer stationären therapeutischen
Massnahme aufgeschoben wurde (Disp.-Ziff. 4 f.).
1.2 Am 22. Februar 2021 hiess die
Obergerichtspräsidentin das Haftentlassungsgesuch von A.______ gut und
entliess ihn am 23. Februar 2021 aus der Haft
(Disp.- Ziff. 1).
1.3 Nachdem A.______ am 24. August 2021 im
automatisierten Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben wurde, nahm ihn die
Polizei B.______ am 24. September 2021 fest und führte ihn dem
kantonalen Gefängnis in […] zu. Am 28. September 2021 wurde er ins
Massnahmenzentrum […] in […] versetzt.
1.4 In der Folge prüfte das Departement Sicherheit und
Justiz des Kantons Glarus (DSJ) eine Entlassung von A.______ aus dem
stationären Massnahmevollzug. Am 29. September 2022 lehnte es eine
solche ab und ordnete die Weiterführung der Behandlung im Massnahmenzentrum
[…] an (Disp.-Ziff. 1). Sodann stellte es A.______ Vollzugsöffnungen in
Aussicht (Disp.-Ziff. 2) und ersuchte das Massnahmenzentrum […], der
Fachstelle Justizvollzug des Kantons Glarus per 15. August 2023 einen
Behandlungsbericht (inkl. Therapieverlauf) zuzustellen (Disp.-Ziff. 3).
2.
Dagegen erhob A.______ am
11. Oktober 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher
die Sache am 17. Oktober 2022 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht
überwies. A.______ beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung des DSJ vom
29. September 2022 und die unverzügliche Entlassung aus dem
Massnahmevollzug. Überdies sei er für die Dauer des unzulässigen
Freiheitsentzugs ab dem 24. September 2021 mit einem Betrag von Fr. 300.-
pro Tag zu entschädigen. Eventualiter sei die Beschwerde im Sinne eines
Entlassungsgesuchs an das DSJ weiterzuleiten. Subeventualiter sei die
Beschwerde im Sinne eines Strafantrags gegen Unbekannt wegen Verdachts auf
Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Glarus weiterzuleiten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des DSJ. Das DSJ schloss am 7. November 2022 auf Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 32 Abs. 3b
des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs im
Kanton Glarus vom 2. Mai 1965 (EG StGB) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber
nachstehende E. II/7).
1.2
Das
Verwaltungsgericht überprüft Entscheide des
zuständigen Departements gemäss Art. 32 Abs. 3b EG StGB zwar vollumfänglich,
d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der Vollzugsbehörde bei der
Frage, ob ein Betroffener bedingt zu entlassen ist, ein gewisses Ermessen zu
(vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGer-Urteil 6B_623/2018
vom 22. August 2018 E. 4.2). In dieses greift das Verwaltungsgericht
nicht ohne Not ein.
1.3
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet
die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. September 2022. Damit hat das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen, ob der
Beschwerdegegner die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem
stationären Massnahmevollzug zu Recht verneint hat. Nicht zu prüfen ist
demgegenüber die vom Obergericht bejahte Massnahmebedürftigkeit und die in
der Folge angeordnete stationäre therapeutische Massnahme.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden, wobei der
Vollzug zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden sei.
Obschon er nach verbüsster Freiheitsstrafe am 23. Februar 2021
richtigerweise entlassen worden sei, sei er bereits am 24. September
2021.
wieder festgenommen und zwangsweise in das Massnahmenzentrum […]
überführt worden. Da er seine Haftstrafe aber vollends verbüsst habe, könne
diese mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr zu Gunsten einer
Massnahme aufgeschoben werden. Demgemäss sei eine solche gemäss Art. 59 StGB
willkürlich angeordnet worden, weshalb er unverzüglich aus dem
Massnahmevollzug zu entlassen sei. Darüber hinaus bestehe keine Massnahmenotwendigkeit.
So sei die Massnahme nicht wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
angeordnet, sondern vorwiegend mit einer angeblichen Rückfallgefahr in Bezug
auf den Betäubungsmittelkonsum begründet worden. Dass die öffentliche
Sicherheit nicht gefährdet sei, werde im Übrigen durch die bedingungslose
Entlassung per 23. Februar 2021 bestätigt. Eine Fortsetzung der Massnahme
verletze überdies den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da nicht
auszuschliessen sei, dass einer allfälligen Massnahmebedürftigkeit auch
ambulant begegnet werden könne. Sodann seien zwischen der Begutachtung und
dem rechtskräftigen Entscheid über fünf Jahre vergangen, womit das Gutachten
nicht genügend aktuell sei. Ferner sei die Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft sowie der Strafvollzug an die Massnahme anzurechnen. Damit
sei die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren mittlerweile erreicht, sodass
er auch aus diesem Grund zwingend zu entlassen sei. Im Ergebnis werde ihm
seit dem 24. September 2021 die Freiheit zu Unrecht entzogen, wofür er
zu entschädigen sei. Schliesslich habe das Obergericht das
Beschleunigungsgebot verletzt, wobei die unerklärbaren
Verfahrensverzögerungen den Anschein einer Rechtsverweigerung erweckten. Das
Verhalten des Obergerichts sei unter dem Aspekt einer eventualvorsätzlichen
Freiheitsberaubung infolge Unterlassung nicht unproblematisch und wäre zu
überprüfen.
2.2
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den
Standpunkt, die Fachstelle Justizvollzug sei für den Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Massnahme zuständig gewesen, weshalb der damit
verbundene Freiheitsentzug nicht unrechtmässig gewesen sei. Sodann sei
unerheblich, dass der Beschwerdeführer die ebenfalls ausgesprochene
Freiheitsstrafe im Zuge des vorzeitigen Strafvollzugs bereits vollständig
verbüsst habe. Eine Massnahme werde nämlich angeordnet, wenn eine Strafe
allein nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, ein
Behandlungsbedürfnis bestehe oder die öffentliche Sicherheit dies erfordere.
Die Anordnung der stationären Massnahme bezwecke, Rückfälle zu verhindern.
Dies werde mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht erreicht. Ferner sei
die Annahme eines maximalen Freiheitsentzugs von fünf Jahren unzutreffend, da
die Massnahmendauer nicht durch das Verschulden des Täters, sondern den
Massnahmenzweck bestimmt werde. Dementsprechend könne die Massnahme länger
als der Vollzug der Strafe dauern. Im Übrigen habe das Obergericht eine
Massnahme nach Art. 59 StGB als verhältnismässig erachtet und die
Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht. Eine ambulante
Massnahme sei bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens als nicht ausreichend
beurteilt worden. Damit sei der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
stationären Massnahme rechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer verkenne
schliesslich, dass sich die Vollzugsbehörde bei ihrem Entscheid über die
Weiterführung der stationären Massnahme lediglich zu Erfolg
bzw. Misserfolg der gerichtlich angeordneten Massnahme im Hinblick auf
die Legalprognose geäussert habe. Es gehe dabei um Erkenntnisse des
Vollzugverlaufs und nicht um das Urteil, mit dem die Massnahme angeordnet
worden sei. Somit zielten insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich grundsätzlicher Massnahmebedürftigkeit und Aktualität des Gutachtens
ins Leere. Er, der Beschwerdeführer, nenne im Übrigen keine Gründe, die gegen
eine Weiterführung der stationären Massnahme sprechen würden. Letztlich sei
die lange Verfahrensdauer während des Berufungsverfahrens im Rahmen der
Strafzumessung bereits mildernd berücksichtigt worden.
3.
3.1
Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei
einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen,
wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer
geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB).
3.2
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind
die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht
gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich
der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf
Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).
4.
4.1
4.1.1
Das Gericht kann bei einem
Massnahmebedürftigen gleichzeitig die schuldangemessene Strafe und die aus
Präventionsgründen sachlich gebotene sichernde Massnahme anordnen. Die
Sanktionen werden nacheinander vollzogen, wobei der Vollzug der stationären
Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht (vgl. Art. 57 StGB). Der
Beschwerdeführer trat am 22. Mai 2017 den vorzeitigen Strafvollzug an. Damit
soll ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der
beschuldigten Person zugeschnitten ist und erste Erfahrungen mit der
voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden können. Mit
dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten.
Anders als beim vorzeitigen Massnahmenantritt sind keine besonderen Therapien
oder Behandlungen zu erwarten (vgl. Art. 236 Abs. 4 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO];
BGE 146 IV 49 E. 2.6, 143 IV 160 E. 2.1,
je mit Hinweis).
4.1.2
Weil zwischen dem vorzeitigen
Strafantritt bis zur Haftentlassung des Beschwerdeführers am 23. Februar
2021.
keine stationäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet
wurde, stellten die Strafanstalten einzig die medizinische Grundversorgung
des Beschwerdeführers sicher. Überdies ist davon auszugehen, dass er die im
vorzeitigen Strafvollzug wahrgenommene Therapie freiwillig besucht hat. Im
Ergebnis wurde die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene
Vollstreckungsreihenfolge – Massnahme vor Strafe – aufgrund des vorzeitigen
Strafvollzugs umgedreht (vgl. BGE 142 IV 105
E. 5.8.1).
4.2
Das Bundesgericht setzte sich in
BGE 136 IV 156 mit der Frage der Umwandlung einer ambulanten in eine
stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe auseinander.
Die vorliegend zu beurteilende Ausgangslage unterscheidet sich dabei
insofern, als nicht die Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der
Massnahme zu beurteilen, sondern einzig zu prüfen ist, ob nach vollständiger
Verbüssung der Freiheitsstrafe der Vollzug der stationären Massnahme zulässig
ist. Gleichwohl sind die im vorgenannten Entscheid enthaltenen Grundsätze auf
den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar. Dementsprechend führt
die Verbüssung der Strafe nicht dazu, dass jeder Massnahme die Grundlage
entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden nämlich ohne
Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend
sind vielmehr der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme
auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 136 IV 156 E. 2.3). Folglich
steht die vollständige Verbüssung der Freiheitsstrafe dem Vollzug der rechtskräftig
angeordneten stationären Massnahme grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn
die Freiheitsstrafe aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs (welcher ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers
voraussetzt [vgl. Art. 236 StPO]) und der langen Verfahrensdauer nicht zu Gunsten einer
stationären Massnahme aufgeschoben werden konnte. Die Einweisung des Beschwerdeführers
ins Massnahmenzentrum Bitzi ist sodann vor dem Hintergrund zu sehen, dass
Strafen sich auf die Tat bzw. die in der Vergangenheit liegende Tatschuld
beziehen und als ausgleichende staatliche Eingriffe in die Rechtsgüter des
Täters zu verstehen sind. Demgegenüber orientieren sich Massnahmen gewissermassen
an einem künftigen Sachverhalt, namentlich der Sozialgefährlichkeit des
Täters und stellen somit keine Strafe dar. Eine Massnahme ist somit etwas
Zusätzliches, Ergänzendes zur Strafe und von dieser unabhängig (BGE 136 IV 156 E. 3.1, mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich
denn auch zu Recht darauf hin, dass die Massnahmendauer unter Umständen
länger dauern kann als der Vollzug der Strafe (vgl. Benjamin F. Brägger, Das
Schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022, Kap. Strafvollzug).
Insofern kann die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (vgl.
nachfolgende E. II/6.4) eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB gebieten,
selbst wenn im Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids keine Reststrafe mehr
zu verbüssen war.
4.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt mit
dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 2020 für die
streitbetroffene Anordnung eine genügende Grundlage im Sinne von Art. 5 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)
vor. Dementsprechend verfällt der Beschwerdegegner denn auch nicht in
Willkür, indem er sich für den Vollzug der stationären therapeutischen
Massnahme auf das soeben genannte Urteil stützte. Der mit der stationären
Massnahme verbundene Freiheitsentzug des Beschwerdeführers erweist sich damit
als rechtmässig, wobei seit dem 24. September 2021 kein
unzulässiger Freiheitsentzug vorliegt, welcher einen Entschädigungsanspruch
des Beschwerdeführers bewirken könnte, wobei an
dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass selbst ein schwerer Eingriff in
die Freiheitsrechte des Betroffenen in Ausnahmefällen und unter strenger
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig sein kann (vgl. BGE 136 IV 156 E. 4.1, BGer-Urteil 6B_68/2016 vom 28. November
2016.
E. 2.5, 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.2.2). Vorliegend
ist sodann unbestritten, dass der nachträgliche Vollzug der stationären
Massnahme auf der ursprünglichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruht.
Diesbezüglich hat das Obergericht mit Urteil vom 26. Juni 2020 die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme eingehend geprüft
(E. VII/3), womit sich eine erneute diesbezügliche Prüfung erübrigt.
5.
5.1
Weiter
ist zu prüfen, ob die Maximaldauer der Massnahme abgelaufen ist, wodurch der
Beschwerdeführer aus dem Massnahmenzentrum […] zu entlassen wäre.
5.2
5.2.1
Grundsätzlich sind therapeutische Massnahmen im
Gegensatz zu Strafen (unter Vorbehalt besonderer Beendigungsgründe) zeitlich
nicht limitiert. Deren Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen
Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Marianne Heer, in Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art.
1-136 StGB, 4. A., Basel 2019, Art. 59 N. 123). Die in Art. 59
Abs. 4 StGB festgesetzte Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme
beginnt, sofern dem Betroffenen nach der Massnahmeanordnung bis zum
effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzogen ist, mit dem
rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme
angeordnet wird (BGE 142 IV 105 E. 5.9). Wird die
Behandlung hingegen aus der Freiheit angetreten, beginnt die Frist gemäss
Art. 59 Abs. 4 StGB mit dem Eintritt in die Einrichtung
(BGE 142 IV 105 E. 4.2).
5.2.2
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Februar
2021.
aus der Haft entlassen und am
24.
September 2021 von der Polizei B.______ festgenommen. Die
Überführung in das Massnahmenzentrum […] erfolgte am 28. September 2021.
Demgemäss hat der Beschwerdeführer seine stationäre therapeutische Behandlung
aus der Freiheit angetreten, womit für die Berechnung des Fristenlaufs auf
den 28. September 2021 abzustellen ist.
5.3
Der Beschwerdeführer weist grundsätzlich
zutreffend darauf hin, dass die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an
die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen gewesen wäre, da jeder
Freiheitsentzug, der mit der Massnahme verbunden ist, bei der Berechnung der
Höchstdauer der Massnahme zu berücksichtigen ist
(vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.4.2, 2.7.1 und 2.8,
141.
IV 236 E. 3.8). Das Obergericht hat die erstandene
Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 88 Tagen sowie den
vorzeitigen Strafvollzug indessen bereits an die Strafe angerechnet.
Dementsprechend kann diese unter dem Titel der stationären therapeutischen
Massnahme nicht erneut berücksichtigt werden. Die in Art. 59 Abs. 4
StGB enthaltene fünfjährige Massnahmendauer ist somit noch nicht abgelaufen.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob die stationäre Massnahme weiterhin
verhältnismässig ist bzw. ob der Beschwerdegegner die Entlassung des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
6.2
6.2.1
Dr. med. C.______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte am 1. Mai 2018 eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und
narzisstischen Zügen, eine Alkohol- und Cannabisabhängigkeit, eine Störung
durch Sedativa oder Hypnotika sowie eine Abhängigkeit von anderen
Stimulanzien. Die Abhängigkeitserkrankungen und die Persönlichkeitsstörungen
seien behandelbar. Die Therapie der Persönlichkeitsstörung sei langwierig und
bedürfe eines intensiven Einzel- und Gruppensettings. Sodann sei weniger die
Abhängigkeitsproblematik, sondern vielmehr die Persönlichkeitsstörung
massgeblich. Diese müsse primär behandelt werden, um eine Verbesserung der
Prognose zu erreichen. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die
Rückfallgefahr hoch.
6.2.2
Dr.
med. D.______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am
29.
Juli 2020 aus, die massive Überdosierung von Methylphenidat habe
abgebaut werden können. Der Beschwerdeführer stehe mit der Suchttherapie
jedoch noch am Anfang. Sodann habe sein Verhalten eindeutig gezeigt, dass die
von ihm bestrittene dissoziale Persönlichkeitsstörung nach wie vor bestehe.
Eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstörung habe nicht erreicht
werden können, wodurch keine Verbesserung der entsprechenden Symptomatik
erzielt worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt sei das Rückfallrisiko für die
einschlägigen Delikte als hoch einzustufen.
6.2.3
Dem Bericht des Massnahmenzentrums […] vom
16.
August 2022 ist zu entnehmen, dass aufgrund des langwierigen
Medikamentenabbaus markante Verhaltensveränderungen festgestellt worden
seien. Je weiter der Abbau fortgeschritten sei, desto klarer, weniger
angetrieben und freundlicher habe sich der Beschwerdeführer gezeigt. Aktuell
sei seine Medikation fast abgebaut. Er halte diesen Zustand jedoch schwer aus
und verfalle in alte Verhaltensmuster. Sodann könne seine Persönlichkeit derzeit
nicht profilierter erfasst werden, da er durch die Entzugsbehandlung bis vor
kurzem psychisch massiv beeinträchtigt gewesen sei und an eine konzentrierte
deliktorientierte Gesprächsführung mit Fragen zur Deliktmotivation und
-dynamik nicht zu denken gewesen sei. Gemäss Gutachten vom 1. Mai 2018 stehe
indessen fest, dass die deliktsrelevanten Risikofaktoren in seiner
Persönlichkeitsstörung und im exzessiven Konsum psychotroper Substanzen zu
finden seien. Der langwierige Therapieverlauf sei im jetzigen Zeitpunkt noch
nicht abgeschlossen. Nach einer ersten psychischen Stabilisierung sei er
kürzlich in eine Gruppentherapie eingeteilt worden, damit seine
Therapiefähigkeit mit einem forensischen Fokus unter der inzwischen massiv
reduzierten Substitutionsmedikation im weiteren Verlauf überprüft werden
könne. Aufgrund des Störungsbilds (kombinierte Persönlichkeitsstörung und
Suchtverhalten) bestehe eine deutliche Behandlungsbedürftigkeit bei erst seit
kurzem vorhandener Behandlungsfähigkeit und fragiler Behandlungsmotivation.
Aus forensisch therapeutischer Sicht sei die Fortsetzung der stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen.
6.3
6.3.1
Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres
Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle
Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die
Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der
Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten
mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität
eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Die Rechtsprechung hat es
diesbezüglich abgelehnt, eine Art "Verfallsdatum" für ein Gutachten
zu definieren (BGE 134 IV 246 E. 4.3, mit Hinweisen;
BGer-Urteil 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2, mit Hinweisen).
6.3.2
Aus den im Recht liegenden Akten lassen sich
keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom
1.
Mai 2018, insbesondere in Bezug auf die Diagnosestellung, an
Aktualität verloren hätten. Weder liegen neue medizinische Feststellungen vor
noch legt der Beschwerdeführer nachvollziehbar und plausibel dar, weshalb dem
Gutachten vom 1. Mai 2018 nicht gefolgt werden könne. Da nach dem oben
Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/6.3.1) allein das Alter des
Gutachtens nicht ausschlaggebend für dessen Beweiswert sein kann, stellte der
Beschwerdegegner zu Recht darauf ab, womit auf die Einholung eines neuen
Gutachtens zu verzichten ist.
6.4
Gemäss dem Bericht des Massnahmenzentrums […]
vom 16. August 2022 werde der Medikamentenabbau seit Eintritt des
Beschwerdeführers vorangetrieben, wobei seine Medikation aktuell fast
abgebaut sei. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gutachten, dass die
Abhängigkeitsproblematik im Verhältnis zur Persönlichkeitsstörung weniger
massgebend für die von ihm begangenen Delikte ist. Vielmehr ist aufgrund der
Persönlichkeitsstörung von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Im Ergebnis
kann der Beschwerdeführer aus dem Medikamentenabbau nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten dadurch deutlich
verringern lässt (vgl. Art. 59 Abs. 1 StGB). Demgemäss bleibt die
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers, welche primär auf seine
Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist, trotz des Medikamentenabbaus hoch.
Das Massnahmenzentrum […] legt des Weiteren nachvollziehbar und plausibel
dar, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt
und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB notwendig erscheint.
Dementsprechend ist Letzterem nicht darin zu folgen, dass einer allfälligen
Massnahmebedürftigkeit auch ambulant begegnet werden könne. Dr. C.______
weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der
Persönlichkeits- und Suchtproblematik des Beschwerdeführers um schwere
Störungen handle und diese einer intensiven Behandlung im Einzel- und im
Gruppensetting bedürften. Eine solche Behandlung könne ambulant nicht erfolgsversprechend
durchgeführt werden. Für die relevante Senkung des Rückfallrisikos sei eine
stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB geeignet. Mit Blick darauf und
angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr erscheint eine
ambulante Massnahme bzw. seine sofortige Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug noch verfrüht. Diesbezüglich ist denn auch darauf
hinzuweisen, dass das Obergericht eine ambulante Massnahme aufgrund der
fehlenden Behandlungsintensität am 26. Juni 2020 ausgeschlossen und eine
Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet erachtet hat, um der Gefahr weiterer
Straftaten wirksam zu begegnen (E. VII/3.6 f.). Da mit Blick auf die im
Recht liegenden Beurteilungen des Beschwerdeführers einzig die stationäre
Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr zu vermindern und hinsichtlich der
zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen eine bedingte Entlassung aus
dem Massnahmenvollzug (noch) nicht angemessen erscheint, verletzt die
Fortsetzung der Massnahme entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit somit nicht (vgl. BGer-Urteil
6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2). Aktuell sind denn auch
keine milderen Massnahmen ersichtlich, um der Gefahr weiterer Straftaten des
Beschwerdeführers wirksam zu begegnen. Die Fortsetzung der stationären
Massnahme erweist sich damit als verhältnis- und insgesamt als rechtmässig.
7.
Soweit der
Beschwerdeführer dem Obergericht eine Rechtsverzögerung bzw. eine
Rechtsverweigerung vorwirft, indem es das Beschleunigungsgebot nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV) und Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 StPO verletzt habe, ist er
darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden
im Sinne von Art. 87 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai
1986.
(VRG) und Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) um eine besondere Form des Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens
handelt. Dabei sind Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden an
diejenige Rechtsmittelinstanz zu richten, welche für eine Beschwerde gegen
den Akt zuständig wäre, dessen Verzögerung oder Verweigerung geltend gemacht
wird. Vor dem Verwaltungsgericht können
Beschwerden gegen Entscheide der in Art. 105 Abs. 1 VRG genannten
Vorinstanzen geführt werden. Eine Beschwerde gegen das Obergericht ist darin
nicht vorgesehen. Dementsprechend ist auf diese Begehren des
Beschwerdeführers mangels Unzuständigkeit nicht einzutreten. Hinzuweisen ist
aber lediglich vollständigkeitshalber, dass das Obergericht am 26. Juni
2020.
(vgl. E. VI/5.5) die
Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits strafmildernd berücksichtigt
hat.
8.
Zusammenfassend steht die vollständige Verbüssung der
Freiheitsstrafe dem Vollzug der stationären Massnahme nicht entgegen. Sodann
besteht mit dem rechtskräftigen Urteil
des Obergerichts vom 26. Juni 2020 eine genügende Grundlage für den
Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme und den damit verbundenen
Freiheitsentzug des Beschwerdeführers. Ferner trat Letzterer seine stationäre therapeutische Behandlung aus der
Freiheit an, womit für die Berechnung des Fristenlaufs auf den 28. September
2021.
abzustellen ist. Da die von ihm erstandene Polizei- und
Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug bereits an die Strafe
angerechnet wurden, können diese unter dem Titel der stationären
therapeutischen Massnahme überdies nicht erneut berücksichtigt werden. Die
fünfjährige Massnahmendauer ist damit noch nicht abgelaufen. Schliesslich
erweist sich die Fortsetzung der stationären Massnahme als verhältnismässig
und der angefochtene Entscheid insgesamt als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.
III.
Gemäss Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a
VRG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem
Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt,
welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet werden.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]