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Entscheid

VG.2022.00061

Strafvollzug

22. Dezember 2022Deutsch19 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 22. Dezember 2022

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2022.00061

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic.

iur.

Erich

Vogel, Rechtsanwalt

gegen

Departement Sicherheit und Justiz

Beschwerdegegner

des Kantons Glarus

betreffend

Entlassung aus dem Massnahmevollzug

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte

A.______ am 26. Juni 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

48 Monaten, welche zu Gunsten einer stationären therapeutischen

Massnahme aufgeschoben wurde (Disp.-Ziff. 4 f.).

1.2 Am 22. Februar 2021 hiess die

Obergerichtspräsidentin das Haftentlassungsgesuch von A.______ gut und

entliess ihn am 23. Februar 2021 aus der Haft

(Disp.- Ziff. 1).

1.3 Nachdem A.______ am 24. August 2021 im

automatisierten Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben wurde, nahm ihn die

Polizei B.______ am 24. September 2021 fest und führte ihn dem

kantonalen Gefängnis in […] zu. Am 28. September 2021 wurde er ins

Massnahmenzentrum […] in […] versetzt.

1.4 In der Folge prüfte das Departement Sicherheit und

Justiz des Kantons Glarus (DSJ) eine Entlassung von A.______ aus dem

stationären Massnahmevollzug. Am 29. September 2022 lehnte es eine

solche ab und ordnete die Weiterführung der Behandlung im Massnahmenzentrum

[…] an (Disp.-Ziff. 1). Sodann stellte es A.______ Vollzugsöffnungen in

Aussicht (Disp.-Ziff. 2) und ersuchte das Massnahmenzentrum […], der

Fachstelle Justizvollzug des Kantons Glarus per 15. August 2023 einen

Behandlungsbericht (inkl. Therapieverlauf) zuzustellen (Disp.-Ziff. 3).

2.

Dagegen erhob A.______ am

11. Oktober 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus, welcher

die Sache am 17. Oktober 2022 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht

überwies. A.______ beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung des DSJ vom

29. September 2022 und die unverzügliche Entlassung aus dem

Massnahmevollzug. Überdies sei er für die Dauer des unzulässigen

Freiheitsentzugs ab dem 24. September 2021 mit einem Betrag von Fr. 300.-

pro Tag zu entschädigen. Eventualiter sei die Beschwerde im Sinne eines

Entlassungsgesuchs an das DSJ weiterzuleiten. Subeventualiter sei die

Beschwerde im Sinne eines Strafantrags gegen Unbekannt wegen Verdachts auf

Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an die Staatsanwaltschaft

des Kantons Glarus weiterzuleiten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des DSJ. Das DSJ schloss am 7. November 2022 auf Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 32 Abs. 3b

des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs im

Kanton Glarus vom 2. Mai 1965 (EG StGB) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber

nachstehende E. II/7).

1.2

Das

Verwaltungsgericht überprüft Entscheide des

zuständigen Departements gemäss Art. 32 Abs. 3b EG StGB zwar vollumfänglich,

d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der Vollzugsbehörde bei der

Frage, ob ein Betroffener bedingt zu entlassen ist, ein gewisses Ermessen zu

(vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGer-Urteil 6B_623/2018

vom 22. August 2018 E. 4.2). In dieses greift das Verwaltungsgericht

nicht ohne Not ein.

1.3

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet

die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. September 2022. Damit hat das

Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen, ob der

Beschwerdegegner die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem

stationären Massnahmevollzug zu Recht verneint hat. Nicht zu prüfen ist

demgegenüber die vom Obergericht bejahte Massnahmebedürftigkeit und die in

der Folge angeordnete stationäre therapeutische Massnahme.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden, wobei der

Vollzug zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden sei.

Obschon er nach verbüsster Freiheitsstrafe am 23. Februar 2021

richtigerweise entlassen worden sei, sei er bereits am 24. September

2021.

wieder festgenommen und zwangsweise in das Massnahmenzentrum […]

überführt worden. Da er seine Haftstrafe aber vollends verbüsst habe, könne

diese mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr zu Gunsten einer

Massnahme aufgeschoben werden. Demgemäss sei eine solche gemäss Art. 59 StGB

willkürlich angeordnet worden, weshalb er unverzüglich aus dem

Massnahmevollzug zu entlassen sei. Darüber hinaus bestehe keine Massnahmenotwendigkeit.

So sei die Massnahme nicht wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit

angeordnet, sondern vorwiegend mit einer angeblichen Rückfallgefahr in Bezug

auf den Betäubungsmittelkonsum begründet worden. Dass die öffentliche

Sicherheit nicht gefährdet sei, werde im Übrigen durch die bedingungslose

Entlassung per 23. Februar 2021 bestätigt. Eine Fortsetzung der Massnahme

verletze überdies den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da nicht

auszuschliessen sei, dass einer allfälligen Massnahmebedürftigkeit auch

ambulant begegnet werden könne. Sodann seien zwischen der Begutachtung und

dem rechtskräftigen Entscheid über fünf Jahre vergangen, womit das Gutachten

nicht genügend aktuell sei. Ferner sei die Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft sowie der Strafvollzug an die Massnahme anzurechnen. Damit

sei die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren mittlerweile erreicht, sodass

er auch aus diesem Grund zwingend zu entlassen sei. Im Ergebnis werde ihm

seit dem 24. September 2021 die Freiheit zu Unrecht entzogen, wofür er

zu entschädigen sei. Schliesslich habe das Obergericht das

Beschleunigungsgebot verletzt, wobei die unerklärbaren

Verfahrensverzögerungen den Anschein einer Rechtsverweigerung erweckten. Das

Verhalten des Obergerichts sei unter dem Aspekt einer eventualvorsätzlichen

Freiheitsberaubung infolge Unterlassung nicht unproblematisch und wäre zu

überprüfen.

2.2

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den

Standpunkt, die Fachstelle Justizvollzug sei für den Vollzug der

rechtskräftig angeordneten Massnahme zuständig gewesen, weshalb der damit

verbundene Freiheitsentzug nicht unrechtmässig gewesen sei. Sodann sei

unerheblich, dass der Beschwerdeführer die ebenfalls ausgesprochene

Freiheitsstrafe im Zuge des vorzeitigen Strafvollzugs bereits vollständig

verbüsst habe. Eine Massnahme werde nämlich angeordnet, wenn eine Strafe

allein nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, ein

Behandlungsbedürfnis bestehe oder die öffentliche Sicherheit dies erfordere.

Die Anordnung der stationären Massnahme bezwecke, Rückfälle zu verhindern.

Dies werde mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht erreicht. Ferner sei

die Annahme eines maximalen Freiheitsentzugs von fünf Jahren unzutreffend, da

die Massnahmendauer nicht durch das Verschulden des Täters, sondern den

Massnahmenzweck bestimmt werde. Dementsprechend könne die Massnahme länger

als der Vollzug der Strafe dauern. Im Übrigen habe das Obergericht eine

Massnahme nach Art. 59 StGB als verhältnismässig erachtet und die

Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht. Eine ambulante

Massnahme sei bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens als nicht ausreichend

beurteilt worden. Damit sei der Vollzug der rechtskräftig angeordneten

stationären Massnahme rechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer verkenne

schliesslich, dass sich die Vollzugsbehörde bei ihrem Entscheid über die

Weiterführung der stationären Massnahme lediglich zu Erfolg

bzw. Misserfolg der gerichtlich angeordneten Massnahme im Hinblick auf

die Legalprognose geäussert habe. Es gehe dabei um Erkenntnisse des

Vollzugverlaufs und nicht um das Urteil, mit dem die Massnahme angeordnet

worden sei. Somit zielten insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers

bezüglich grundsätzlicher Massnahmebedürftigkeit und Aktualität des Gutachtens

ins Leere. Er, der Beschwerdeführer, nenne im Übrigen keine Gründe, die gegen

eine Weiterführung der stationären Massnahme sprechen würden. Letztlich sei

die lange Verfahrensdauer während des Berufungsverfahrens im Rahmen der

Strafzumessung bereits mildernd berücksichtigt worden.

3.

3.1

Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei

einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen,

wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse

sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer

geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB).

3.2

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind

die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht

gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich

der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf

Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

4.

4.1

4.1.1

Das Gericht kann bei einem

Massnahmebedürftigen gleichzeitig die schuldangemessene Strafe und die aus

Präventionsgründen sachlich gebotene sichernde Massnahme anordnen. Die

Sanktionen werden nacheinander vollzogen, wobei der Vollzug der stationären

Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht (vgl. Art. 57 StGB). Der

Beschwerdeführer trat am 22. Mai 2017 den vorzeitigen Strafvollzug an. Damit

soll ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der

beschuldigten Person zugeschnitten ist und erste Erfahrungen mit der

voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden können. Mit

dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten.

Anders als beim vorzeitigen Massnahmenantritt sind keine besonderen Therapien

oder Behandlungen zu erwarten (vgl. Art. 236 Abs. 4 der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO];

BGE 146 IV 49 E. 2.6, 143 IV 160 E. 2.1,

je mit Hinweis).

4.1.2

Weil zwischen dem vorzeitigen

Strafantritt bis zur Haftentlassung des Beschwerdeführers am 23. Februar

2021.

keine stationäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet

wurde, stellten die Strafanstalten einzig die medizinische Grundversorgung

des Beschwerdeführers sicher. Überdies ist davon auszugehen, dass er die im

vorzeitigen Strafvollzug wahrgenommene Therapie freiwillig besucht hat. Im

Ergebnis wurde die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene

Vollstreckungsreihenfolge – Massnahme vor Strafe – aufgrund des vorzeitigen

Strafvollzugs umgedreht (vgl. BGE 142 IV 105

E. 5.8.1).

4.2

Das Bundesgericht setzte sich in

BGE 136 IV 156 mit der Frage der Umwandlung einer ambulanten in eine

stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe auseinander.

Die vorliegend zu beurteilende Ausgangslage unterscheidet sich dabei

insofern, als nicht die Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der

Massnahme zu beurteilen, sondern einzig zu prüfen ist, ob nach vollständiger

Verbüssung der Freiheitsstrafe der Vollzug der stationären Massnahme zulässig

ist. Gleichwohl sind die im vorgenannten Entscheid enthaltenen Grundsätze auf

den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar. Dementsprechend führt

die Verbüssung der Strafe nicht dazu, dass jeder Massnahme die Grundlage

entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden nämlich ohne

Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend

sind vielmehr der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme

auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 136 IV 156 E. 2.3). Folglich

steht die vollständige Verbüssung der Freiheitsstrafe dem Vollzug der rechtskräftig

angeordneten stationären Massnahme grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn

die Freiheitsstrafe aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs (welcher ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers

voraussetzt [vgl. Art. 236 StPO]) und der langen Verfahrensdauer nicht zu Gunsten einer

stationären Massnahme aufgeschoben werden konnte. Die Einweisung des Beschwerdeführers

ins Massnahmenzentrum Bitzi ist sodann vor dem Hintergrund zu sehen, dass

Strafen sich auf die Tat bzw. die in der Vergangenheit liegende Tatschuld

beziehen und als ausgleichende staatliche Eingriffe in die Rechtsgüter des

Täters zu verstehen sind. Demgegenüber orientieren sich Massnahmen gewissermassen

an einem künftigen Sachverhalt, namentlich der Sozialgefährlichkeit des

Täters und stellen somit keine Strafe dar. Eine Massnahme ist somit etwas

Zusätzliches, Ergänzendes zur Strafe und von dieser unabhängig (BGE 136 IV 156 E. 3.1, mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich

denn auch zu Recht darauf hin, dass die Massnahmendauer unter Umständen

länger dauern kann als der Vollzug der Strafe (vgl. Benjamin F. Brägger, Das

Schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022, Kap. Strafvollzug).

Insofern kann die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (vgl.

nachfolgende E. II/6.4) eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB gebieten,

selbst wenn im Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids keine Reststrafe mehr

zu verbüssen war.

4.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt mit

dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 2020 für die

streitbetroffene Anordnung eine genügende Grundlage im Sinne von Art. 5 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)

vor. Dementsprechend verfällt der Beschwerdegegner denn auch nicht in

Willkür, indem er sich für den Vollzug der stationären therapeutischen

Massnahme auf das soeben genannte Urteil stützte. Der mit der stationären

Massnahme verbundene Freiheitsentzug des Beschwerdeführers erweist sich damit

als rechtmässig, wobei seit dem 24. September 2021 kein

unzulässiger Freiheitsentzug vorliegt, welcher einen Entschädigungsanspruch

des Beschwerdeführers bewirken könnte, wobei an

dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass selbst ein schwerer Eingriff in

die Freiheitsrechte des Betroffenen in Ausnahmefällen und unter strenger

Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig sein kann (vgl. BGE 136 IV 156 E. 4.1, BGer-Urteil 6B_68/2016 vom 28. November

2016.

E. 2.5, 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.2.2). Vorliegend

ist sodann unbestritten, dass der nachträgliche Vollzug der stationären

Massnahme auf der ursprünglichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruht.

Diesbezüglich hat das Obergericht mit Urteil vom 26. Juni 2020 die

Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme eingehend geprüft

(E. VII/3), womit sich eine erneute diesbezügliche Prüfung erübrigt.

5.

5.1

Weiter

ist zu prüfen, ob die Maximaldauer der Massnahme abgelaufen ist, wodurch der

Beschwerdeführer aus dem Massnahmenzentrum […] zu entlassen wäre.

5.2

5.2.1

Grundsätzlich sind therapeutische Massnahmen im

Gegensatz zu Strafen (unter Vorbehalt besonderer Beendigungsgründe) zeitlich

nicht limitiert. Deren Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen

Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Marianne Heer, in Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art.

1-136 StGB, 4. A., Basel 2019, Art. 59 N. 123). Die in Art. 59

Abs. 4 StGB festgesetzte Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme

beginnt, sofern dem Betroffenen nach der Massnahmeanordnung bis zum

effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzogen ist, mit dem

rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme

angeordnet wird (BGE 142 IV 105 E. 5.9). Wird die

Behandlung hingegen aus der Freiheit angetreten, beginnt die Frist gemäss

Art. 59 Abs. 4 StGB mit dem Eintritt in die Einrichtung

(BGE 142 IV 105 E. 4.2).

5.2.2

Der Beschwerdeführer wurde am 23. Februar

2021.

aus der Haft entlassen und am

24.

September 2021 von der Polizei B.______ festgenommen. Die

Überführung in das Massnahmenzentrum […] erfolgte am 28. September 2021.

Demgemäss hat der Beschwerdeführer seine stationäre therapeutische Behandlung

aus der Freiheit angetreten, womit für die Berechnung des Fristenlaufs auf

den 28. September 2021 abzustellen ist.

5.3

Der Beschwerdeführer weist grundsätzlich

zutreffend darauf hin, dass die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an

die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen gewesen wäre, da jeder

Freiheitsentzug, der mit der Massnahme verbunden ist, bei der Berechnung der

Höchstdauer der Massnahme zu berücksichtigen ist

(vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.4.2, 2.7.1 und 2.8,

141.

IV 236 E. 3.8). Das Obergericht hat die erstandene

Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 88 Tagen sowie den

vorzeitigen Strafvollzug indessen bereits an die Strafe angerechnet.

Dementsprechend kann diese unter dem Titel der stationären therapeutischen

Massnahme nicht erneut berücksichtigt werden. Die in Art. 59 Abs. 4

StGB enthaltene fünfjährige Massnahmendauer ist somit noch nicht abgelaufen.

6.

6.1

Zu prüfen bleibt, ob die stationäre Massnahme weiterhin

verhältnismässig ist bzw. ob der Beschwerdegegner die Entlassung des

Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

6.2

6.2.1

Dr. med. C.______, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte am 1. Mai 2018 eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und

narzisstischen Zügen, eine Alkohol- und Cannabisabhängigkeit, eine Störung

durch Sedativa oder Hypnotika sowie eine Abhängigkeit von anderen

Stimulanzien. Die Abhängigkeitserkrankungen und die Persönlichkeitsstörungen

seien behandelbar. Die Therapie der Persönlichkeitsstörung sei langwierig und

bedürfe eines intensiven Einzel- und Gruppensettings. Sodann sei weniger die

Abhängigkeitsproblematik, sondern vielmehr die Persönlichkeitsstörung

massgeblich. Diese müsse primär behandelt werden, um eine Verbesserung der

Prognose zu erreichen. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die

Rückfallgefahr hoch.

6.2.2

Dr.

med. D.______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am

29.

Juli 2020 aus, die massive Überdosierung von Methylphenidat habe

abgebaut werden können. Der Beschwerdeführer stehe mit der Suchttherapie

jedoch noch am Anfang. Sodann habe sein Verhalten eindeutig gezeigt, dass die

von ihm bestrittene dissoziale Persönlichkeitsstörung nach wie vor bestehe.

Eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstörung habe nicht erreicht

werden können, wodurch keine Verbesserung der entsprechenden Symptomatik

erzielt worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt sei das Rückfallrisiko für die

einschlägigen Delikte als hoch einzustufen.

6.2.3

Dem Bericht des Massnahmenzentrums […] vom

16.

August 2022 ist zu entnehmen, dass aufgrund des langwierigen

Medikamentenabbaus markante Verhaltensveränderungen festgestellt worden

seien. Je weiter der Abbau fortgeschritten sei, desto klarer, weniger

angetrieben und freundlicher habe sich der Beschwerdeführer gezeigt. Aktuell

sei seine Medikation fast abgebaut. Er halte diesen Zustand jedoch schwer aus

und verfalle in alte Verhaltensmuster. Sodann könne seine Persönlichkeit derzeit

nicht profilierter erfasst werden, da er durch die Entzugsbehandlung bis vor

kurzem psychisch massiv beeinträchtigt gewesen sei und an eine konzentrierte

deliktorientierte Gesprächsführung mit Fragen zur Deliktmotivation und

-dynamik nicht zu denken gewesen sei. Gemäss Gutachten vom 1. Mai 2018 stehe

indessen fest, dass die deliktsrelevanten Risikofaktoren in seiner

Persönlichkeitsstörung und im exzessiven Konsum psychotroper Substanzen zu

finden seien. Der langwierige Therapieverlauf sei im jetzigen Zeitpunkt noch

nicht abgeschlossen. Nach einer ersten psychischen Stabilisierung sei er

kürzlich in eine Gruppentherapie eingeteilt worden, damit seine

Therapiefähigkeit mit einem forensischen Fokus unter der inzwischen massiv

reduzierten Substitutionsmedikation im weiteren Verlauf überprüft werden

könne. Aufgrund des Störungsbilds (kombinierte Persönlichkeitsstörung und

Suchtverhalten) bestehe eine deutliche Behandlungsbedürftigkeit bei erst seit

kurzem vorhandener Behandlungsfähigkeit und fragiler Behandlungsmotivation.

Aus forensisch therapeutischer Sicht sei die Fortsetzung der stationären

Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu empfehlen.

6.3

6.3.1

Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres

Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle

Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die

Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der

Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten

mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität

eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Die Rechtsprechung hat es

diesbezüglich abgelehnt, eine Art "Verfallsdatum" für ein Gutachten

zu definieren (BGE 134 IV 246 E. 4.3, mit Hinweisen;

BGer-Urteil 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2, mit Hinweisen).

6.3.2

Aus den im Recht liegenden Akten lassen sich

keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom

1.

Mai 2018, insbesondere in Bezug auf die Diagnosestellung, an

Aktualität verloren hätten. Weder liegen neue medizinische Feststellungen vor

noch legt der Beschwerdeführer nachvollziehbar und plausibel dar, weshalb dem

Gutachten vom 1. Mai 2018 nicht gefolgt werden könne. Da nach dem oben

Dargelegten (vgl. vorstehende E. II/6.3.1) allein das Alter des

Gutachtens nicht ausschlaggebend für dessen Beweiswert sein kann, stellte der

Beschwerdegegner zu Recht darauf ab, womit auf die Einholung eines neuen

Gutachtens zu verzichten ist.

6.4

Gemäss dem Bericht des Massnahmenzentrums […]

vom 16. August 2022 werde der Medikamentenabbau seit Eintritt des

Beschwerdeführers vorangetrieben, wobei seine Medikation aktuell fast

abgebaut sei. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gutachten, dass die

Abhängigkeitsproblematik im Verhältnis zur Persönlichkeitsstörung weniger

massgebend für die von ihm begangenen Delikte ist. Vielmehr ist aufgrund der

Persönlichkeitsstörung von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Im Ergebnis

kann der Beschwerdeführer aus dem Medikamentenabbau nichts zu seinen Gunsten

ableiten, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten dadurch deutlich

verringern lässt (vgl. Art. 59 Abs. 1 StGB). Demgemäss bleibt die

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers, welche primär auf seine

Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist, trotz des Medikamentenabbaus hoch.

Das Massnahmenzentrum […] legt des Weiteren nachvollziehbar und plausibel

dar, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt

und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB notwendig erscheint.

Dementsprechend ist Letzterem nicht darin zu folgen, dass einer allfälligen

Massnahmebedürftigkeit auch ambulant begegnet werden könne. Dr. C.______

weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der

Persönlichkeits- und Suchtproblematik des Beschwerdeführers um schwere

Störungen handle und diese einer intensiven Behandlung im Einzel- und im

Gruppensetting bedürften. Eine solche Behandlung könne ambulant nicht erfolgsversprechend

durchgeführt werden. Für die relevante Senkung des Rückfallrisikos sei eine

stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB geeignet. Mit Blick darauf und

angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr erscheint eine

ambulante Massnahme bzw. seine sofortige Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug noch verfrüht. Diesbezüglich ist denn auch darauf

hinzuweisen, dass das Obergericht eine ambulante Massnahme aufgrund der

fehlenden Behandlungsintensität am 26. Juni 2020 ausgeschlossen und eine

Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet erachtet hat, um der Gefahr weiterer

Straftaten wirksam zu begegnen (E. VII/3.6 f.). Da mit Blick auf die im

Recht liegenden Beurteilungen des Beschwerdeführers einzig die stationäre

Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr zu vermindern und hinsichtlich der

zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen eine bedingte Entlassung aus

dem Massnahmenvollzug (noch) nicht angemessen erscheint, verletzt die

Fortsetzung der Massnahme entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit somit nicht (vgl. BGer-Urteil

6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2). Aktuell sind denn auch

keine milderen Massnahmen ersichtlich, um der Gefahr weiterer Straftaten des

Beschwerdeführers wirksam zu begegnen. Die Fortsetzung der stationären

Massnahme erweist sich damit als verhältnis- und insgesamt als rechtmässig.

7.

Soweit der

Beschwerdeführer dem Obergericht eine Rechtsverzögerung bzw. eine

Rechtsverweigerung vorwirft, indem es das Beschleunigungsgebot nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) und Art. 84 Abs. 2 und Abs. 4 StPO verletzt habe, ist er

darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden

im Sinne von Art. 87 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai

1986.

(VRG) und Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) um eine besondere Form des Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens

handelt. Dabei sind Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden an

diejenige Rechtsmittelinstanz zu richten, welche für eine Beschwerde gegen

den Akt zuständig wäre, dessen Verzögerung oder Verweigerung geltend gemacht

wird. Vor dem Verwaltungsgericht können

Beschwerden gegen Entscheide der in Art. 105 Abs. 1 VRG genannten

Vorinstanzen geführt werden. Eine Beschwerde gegen das Obergericht ist darin

nicht vorgesehen. Dementsprechend ist auf diese Begehren des

Beschwerdeführers mangels Unzuständigkeit nicht einzutreten. Hinzuweisen ist

aber lediglich vollständigkeitshalber, dass das Obergericht am 26. Juni

2020.

(vgl. E. VI/5.5) die

Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits strafmildernd berücksichtigt

hat.

8.

Zusammenfassend steht die vollständige Verbüssung der

Freiheitsstrafe dem Vollzug der stationären Massnahme nicht entgegen. Sodann

besteht mit dem rechtskräftigen Urteil

des Obergerichts vom 26. Juni 2020 eine genügende Grundlage für den

Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme und den damit verbundenen

Freiheitsentzug des Beschwerdeführers. Ferner trat Letzterer seine stationäre therapeutische Behandlung aus der

Freiheit an, womit für die Berechnung des Fristenlaufs auf den 28. September

2021.

abzustellen ist. Da die von ihm erstandene Polizei- und

Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug bereits an die Strafe

angerechnet wurden, können diese unter dem Titel der stationären

therapeutischen Massnahme überdies nicht erneut berücksichtigt werden. Die

fünfjährige Massnahmendauer ist damit noch nicht abgelaufen. Schliesslich

erweist sich die Fortsetzung der stationären Massnahme als verhältnismässig

und der angefochtene Entscheid insgesamt als rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist.

III.

Gemäss Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.- dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung

steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a

VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Dem

Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt,

welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet werden.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]