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Entscheid

VG.2022.00062

Beschaffungswesen/Submissionswesen

23. März 2023Deutsch22 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. März 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00062

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. iur.

Remo

Dolf,

Rechtsanwalt,

gegen

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegnerin

vertreten durch MLaw

Eva-Maria

Brücker,

Rechtsanwältin,

und

B.______AG

Beigeladene

vertreten durch lic.

iur.

Werner

Marti, Rechtsanwalt,

betreffend

Vergabe Lüftungsanlagen

(Neubau Schulhaus Obererlen)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die

Gemeinde Glarus Nord schrieb das Projekt "Schulhaus Obererlen Näfels BKP

244 Lüftungsanlagen" am […] im Amtsblatt und auf simap.ch aus. Die

Offertöffnung erfolgte am 16. August 2022, wobei insgesamt vier Anbieter

eine Offerte einreichten. Am 5. Oktober

2022 vergab die Gemeinde Glarus Nord den Auftrag an die B.______AG. Dies

zeigte sie dieser am 6. Oktober 2022 an und erteilte den übrigen

Offertstellern, unter anderem der A.______AG

gleichentags eine Absage.

2.

2.1

Die A.______AG gelangte mit

Beschwerde vom 20. Oktober 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Zuschlagsverfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 6. Oktober

2022. Die B.______AG sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen und der

Zuschlag sei ihr, der A.______AG, zu erteilen. Eventualiter sei die Gemeinde

Glarus Nord entsprechend anzuweisen, den Zuschlag ihr zu erteilen.

Subeventualiter sei die Gemeinde Glarus Nord anzuweisen, die Ausschreibung zu

wiederholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Gemeinde Glarus Nord. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung einer umfassenden

Akteneinsicht sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

2.2

Die am 24. Oktober 2022 von Amtes wegen ins Verfahren beigeladene

B.______AG beantragte am 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG.

Überdies sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die

Gemeinde Glarus Nord schloss am 3. November 2022 ebenfalls auf Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG. Das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und der A.______AG sei lediglich eine

beschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

2.3

Das Verwaltungsgericht hiess das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung am 21. November 2022 gut und gewährte der A.______AG eine beschränkte

Akteneinsicht. In der Folge hielt die A.______AG am 30. November 2022 an

ihren Anträgen ebenso fest wie die Gemeinde Glarus Nord am 22. Dezember

2022 und die B.______AG am 23. Dezember 2022 an den ihrigen. Die

A.______AG und die Gemeinde Glarus Nord erneuerten am 3. Januar 2023

bzw. am 12. Januar 2023 ihre Rechtsbegehren, während sich die

B.______AG nicht erneut vernehmen liess.

2.4

Am 25. Januar 2023 ersuchte das

Verwaltungsgericht die C.______AG um

Beantwortung einiger Fragen. Dem kam sie am 15. Februar 2023 nach. In

der Folge hielt die B.______AG am 22. Februar 2023 ebenso an ihren

Anträgen fest, wie die Gemeinde Glarus Nord am 23. Februar 2023 und die

A.______AG am 24. Februar 2023 an den ihrigen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

i.V.m. Art. 35 f. des kantonalen Submissionsgesetzes vom

4.

Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 37 Abs. 1 SubmG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts gerügt werden. Eine Angemessenheitskontrolle bleibt dem

Verwaltungsgericht demgegenüber verwehrt (Art. 37 Abs. 2 SubmG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuschlagsverfügung sei

ungenügend begründet, da die Beschwerdegegnerin nicht ausgeführt habe,

weshalb die B.______AG trotz Angabe von nur einer Schlüsselperson und

fehlendem Nachweis der Einhaltung der Terminvorgaben nicht vom Verfahren

ausgeschlossen worden sei. In der Ausschreibung seien ausserdem keine Angaben

zur Preisbewertungsmethode bekannt gegeben worden, woraufhin sich im

Vergabeverfahren eine Preisspanne von 133 % ergeben habe. Gemäss dem

Offertvergleich habe die Vergabestelle ohne Angabe von Gründen aber eine

solche mit 125 % angegeben und bei Überschreitung dieser Hürde null

Punkte vergeben. Dies erscheine willkürlich bzw. die Preisspanne sei

viel zu steil angesetzt, zumal das Kriterium Preis dadurch eine tatsächliche

Gewichtung von beinahe 100 % erreiche. Wolle die Vergabestelle an ihrer

Preisspanne von 125 % festhalten, müsse sie den Beweis erbringen, dass

diese im Voraus festgelegt worden sei. Darüber hinaus müsse sie begründen,

warum diese Bewertungsmethode den Anbietern nicht bekannt gegeben worden sei.

Sie, die Beschwerdeführerin, habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass

das tiefste Angebot mit der vollen Punktzahl und das höchste Angebot mit null

Punkten bewertet würden, womit sie den Zuschlag hätte erhalten müssen.

Bezüglich der Position "Schlüsselpersonen" erscheine die Behauptung

der Beschwerdegegnerin, wonach eine Punkteskala von null bis zehn Punkten

gegolten habe und aufgrund des Fehlens von Schulhäusern als Referenzobjekt

keinem Offertsteller die volle Punktzahl erteilt worden sei, sodann

konstruiert. Diese Begründung vermöge einen Abzug von fünf Punkten nicht zu

rechtfertigen. Dementsprechend sei von einer falschen Bewertung auszugehen,

mit der das Kriterium der Referenzen unzulässig geschwächt worden sei. Mit

einer höheren Punktzahl bei diesem Kriterium wäre der Zuschlag zu ihren

Gunsten ausgefallen. Überdies sei festzuhalten, dass die Vergabebehörde und

die beauftragte C.______AG widersprüchliche Positionen einnähmen, womit

entweder die Ausführungen der Vergabebehörde unwahr oder diejenigen der

C.______AG nachträglich angepasst worden seien. Welche Aussagen zutreffend

seien, bleibe unklar, wobei sich die Vergabebehörde als Auftraggeberin das

Verhalten der ausführenden Stelle auch anrechnen lassen müsse. Die C.______AG

gestehe denn auch mehrere Fehler ein, womit das Vergabeverfahren nicht

sorgfältig und nicht nach den geltenden Vergabegrundsätzen durchgeführt

worden sei. Unabhängig von der Punkteskala sei mit den Angaben der C.______AG

ferner davon auszugehen, dass die Referenzen nicht vertieft geprüft worden

seien. Dass diesbezüglich keine inhaltliche Bewertung stattgefunden habe, führe

zu einer verstärkten Gewichtung des Preiskriteriums und zu einer unzulässigen

Verzerrung der Bewertung. Aus der angeführten Bewertungsmethode bei den

Schlüsselpersonen resultiere schliesslich eine Ungleichbehandlung. Die

Bewertung der Referenzprojekte im Verhältnis zur offerierten Auftragssumme

diskriminiere nämlich Anbieter mit einem höheren Angebotspreis, da die

Referenzobjekte in diesem Fall ebenfalls höher sein müssten. Aus Gründen der

Gleichbehandlung sei bei allen Angeboten von derselben Summe, nämlich dem von

der Beschwerdegegnerin angenommenen Kostenvoranschlag, auszugehen. Damit

erreiche das erste Referenzobjekt der zweiten Schlüsselperson der B.______AG

die notwendige Schwelle nicht und Letztere sei vom Verfahren auszuschliessen.

Dies führe zum Zuschlag an sie, die Beschwerdeführerin.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe den Vergabeentscheid genügend

und den Vorgaben im Vergaberecht entsprechend begründet. Zur

Plausibilisierung habe sie dem Entscheid die Entscheidmatrix bzw. den Offertvergleich

beigelegt. Es sei sodann zwischen den Referenzobjekten, welche im Rahmen der

Eignungskriterien und denjenigen, welche im Rahmen des Zuschlagskriteriums

verlangt worden seien, zu unterscheiden. Entsprechend könne aus der

Entscheidmatrix bzw. dem Offertvergleich nicht darauf geschlossen

werden, dass die B.______AG die Eignungskriterien nicht erfüllt habe. Die

B.______AG habe zwei passende Referenzobjekte aufgeführt und das

Eignungskriterium somit erfüllt. Sie habe zudem zwei Schlüsselpersonen mit

Referenzobjekten angegeben, womit auch dieses Zuschlagskriterium erfüllt sei.

In Bezug auf die Preisspanne sei zu beachten, dass einer Vergabestelle bei

der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote ein erheblicher

Ermessensspielraum zustehe. Entsprechend der Gewichtung des Preiskriteriums

sei es vorliegend angemessen, eine steile Preiskurve bzw. eine reduzierte

Preisspanne vorzusehen, womit sie ihren Ermessensspielraum weder

überschritten noch missbraucht habe. Das Verwaltungsgericht habe denn auch

bereits zu Recht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend

gemacht, dass sie ihr Angebot angepasst hätte, wenn sie um die steile

Preiskurve bzw. reduzierte Preisspanne gewusst hätte. Zur Bewertung der

Referenzen sei ferner festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin beim Kriterium Referenzen dieselbe Bewertungsskala

angewendet worden sei wie bei den übrigen Kriterien, namentlich eine Skala

von null bis zehn Punkten. Die Bewertung der einzelnen Anbieter habe sie von

der Arbeitserfahrung der Schlüsselpersonen, der Aktualität und der Art der

Referenzobjekte sowie der Auftragssumme der Referenzobjekte abhängig gemacht.

Dass kein Anbieter die volle Punktzahl erreicht habe, liege insbesondere

daran, dass niemand als Referenzobjekt ein Schulhaus habe vorweisen können.

Aufgrund dessen entspreche die tatsächlich vorgenommene Gewichtung jener,

welche in den Ausschreibungsunterlagen publiziert worden sei. Im Übrigen

hätten die Anbieter anhand der Ausschreibungsunterlagen davon ausgehen

müssen, dass eine Beurteilung der Referenzobjekte im Verhältnis zum

eingereichten Preis erfolgen würde. Die von der C.______AG ursprünglich

angewandte Kostengrenze gestützt auf Kosten, welche unter Umständen deutlich

höher gewesen seien, hätten die Anbieter demgegenüber nicht erwarten dürfen.

Der diesbezügliche Fehler und die falsch vergebene Maximalpunktzahl bei den

Schlüsselpersonen verletzten zwar den Transparenzgrundsatz. Dies führe jedoch

nicht zwingend zur Aufhebung des Zuschlags. Vielmehr sei massgebend, ob die

Verletzung kausal zum Vergabeentscheid sei. Dies sei vorliegend nicht der

Fall, da das Angebot der B.______AG weiterhin das günstigste sei und der

Zuschlag entsprechend an sie erfolgen müsse.

2.3

Die

B.______AG führt aus, die Beschwerdeführerin müsse darauf behaftet

werden, dass sie die Ausschreibung nicht

angefochten habe. Dementsprechend habe sie das darin Enthaltene akzeptiert,

was auch für die fehlende Publikation der Preiskurve gelte. Sodann genüge die

Zustellung der Entscheidmatrix zusammen mit dem Entscheid zur Erfüllung der

Begründungspflicht. Sie, die B.______AG, habe zwei Schlüsselpersonen mit jeweils zwei Referenzobjekten sowie ein Terminprogramm

eingereicht. Des Weiteren erhelle die Stellungnahme der C.______AG, dass die

schlechte Benotung in Bezug auf die zweite Schlüsselperson falsch gewesen sei

und sie hierbei richtigerweise die Maximalnote erhalten müsse. Schliesslich

sei davon auszugehen, dass die Vergabebehörde die Preiskurve im Voraus

festgelegt habe. Dabei komme ihr ein Ermessensspielraum zu, wobei der

Nachweis für die vorgängige Festlegung der Preiskurve von ihr zu erbringen

sei.

3.

3.1

Die massgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind in den

Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekanntzugeben

(Art. 30 Abs. 3 SubmG i.V.m. Art. 11

Abs. 1 lit. k der Submissionsverordnung vom 17. Dezember 1997

[SubmV]). Unterkriterien oder

Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten

Zuschlagskriterien dienen, müssen vorgängig nicht bekannt gegeben werden

(Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 849). Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn

die Behörde gewichtete Unterkriterien bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung konkret

formuliert und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen festgelegt

hat, welches sie für die Bewertung der Offerten auch anzuwenden gedenkt

(BGer-Urteil 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.1.2, mit

Hinweis). Ob die Unterkriterien den publizierten Zuschlagskriterien inhärent

sind, ergibt sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalls (BGer-Urteil

2P.172/2002 vom 10. März 2003 E. 2.3, mit Hinweis).

3.2

Eine Bewertung der

Angebote anhand eines anders strukturierten und stärker differenzierten

Kriterienkatalogs ist zulässig, solange darin keine substantielle materielle

Änderung des Ausschreibungsinhalts liegt und kein Anbieter darzutun vermag,

dass sich die Divergenz auf die Ausgestaltung seiner Offerte ausgewirkt hat

und kausal für den Nichterhalt des Zuschlags war (BGer-Urteil 2P.4/2000 vom

26.

Juni 2000 E. 4d). Die Prinzipien der Transparenz sowie der

Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen gebieten, dass im Laufe des

Submissionsverfahrens und nach Abgabe der Angebote die Zuschlagskriterien oder

ihre relative Gewichtung nicht oder nur ausnahmsweise und unter Einhaltung

der soeben genannten Grundsätze geändert werden dürfen (Galli et al.,

Rz. 914 ff.). Die Bewertung der Angebote soll nach einem

generell-abstrakten Schema vorgenommen werden, das den bekannt gegebenen

Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im

Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt und auf alle Angebote gleich

angewandt wird (VGer-Urteil VG.2016.00107 vom 10. November 2016

E. II/4.4).

3.3

Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen

Dispositiv

Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die

Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines

Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht

verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der

behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls

verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der

Lebensvernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (Kaspar

Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 26).

Bei der Rechts- und Sachverhaltskontrolle der Angebotsbewertung

auferlegt sich das Gericht Zurückhaltung, da die Vergabebehörde einerseits

mit den tatsächlichen Verhältnissen der Ausschreibung besser vertraut ist und

andererseits über mehr Fachwissen verfügt

(vgl. BGE 125 II 86 E. 6; BGer-Urteil 2C_680/2020

vom 10. März 2021 E. 6.2, mit Hinweisen).

4.

Zunächst

ist zu prüfen, ob der Vergabeentscheid genügend begründet wurde. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass darin nicht aufgezeigt werde, weshalb

die B.______AG vom Verfahren nicht ausgeschlossen worden sei, da Letztere keine

zweite Schlüsselperson und keinen Terminplan eingereicht habe. Dieses

Vorbringen findet in den Akten jedoch keine Stütze. Vielmehr lässt sich dem

Angebot der B.______AG entnehmen, dass diese sowohl eine zweite

Schlüsselperson als auch einen Terminplan eingereicht hat. Damit gab es

keinen Anlass für einen Ausschluss der B.______AG aus dem Vergabeverfahren,

womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. Der Vergabeentscheid wurde zudem

durch die Zustellung mitsamt der Entscheidmatrix rechtsgenüglich begründet und

ermöglichte der Beschwerdeführerin eine substantiierte Beschwerde. Die

Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, hierbei weitergehende Ausführungen zu

tätigen, wobei ein allfälliger Begründungsmangel im Rahmen des vorliegenden

Rechtsmittelverfahrens ohnehin als geheilt betrachtet werden müsste (vgl.

VGer-Urteil VG.2022.00040 vom 27. Oktober 2022 E. II/3).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die von der

Beschwerdegegnerin gewählte Preisbewertungsmethode sei willkürlich und zu

steil angesetzt. Dabei ist vorliegend davon

auszugehen, dass Letztere die Bewertungsmethode nicht im Voraus festgelegt

hat, wobei sie denn auch nicht zu deren vorgängigen Publikation verpflichtet

war (vgl. E. II/3.1). Sodann kommt ihr beim Entscheid darüber, welches

Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum

zu (vgl. BGE 125 II 86 E. 6; BGer-Urteil 2C_549/2011

vom 27. März 2012 E. 2.4; VGer-Urteil VG.2014.00034 vom

14. August 2014 E. II/3.1). In diesen kann das Gericht jedoch

unabhängig von einer allfälligen vorgängigen Publikation eingreifen, da die

Bekanntgabe der Gewichtung noch nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass die

Angebotspreise im Verhältnis zu den anderen Zuschlagskriterien in

vergaberechtskonformer Weise bewertet werden. Mit anderen Worten kann durch

die Art der Bewertung der Offerten bzw. der Preiskurve ein tatsächliches

Gewicht resultieren, welches nicht der publizierten Gewichtung des

Zuschlagskriteriums "Preis" entspricht. Trägt die gewählte

Preisbewertungsmethode der publizierten Gewichtung nicht genügend Rechnung,

liegt ein rechtswidriger Verstoss gegen das Transparenzgebot vor (vgl.

BVGer-Urteil B-4387/2017 vom 8. Februar 2018 E. 7.3; vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts

Zug V 2020

14 vom 1. Juli 2020 E. 3).

5.2 Die

von der Beschwerdegegnerin gewählte Bemessungsmethode erweist sich vorliegend

nicht als willkürlich. Sie hat der hohen Gewichtung von 60 %

entsprechend eine steile Preiskurve bzw. eine reduzierte Preisspanne von

25 % gewählt. Damit kann nicht gesagt werden, dass die gewählte

Preisspanne die publizierte Gewichtung verfälschen und damit das

Transparenzgebot verletzen würde. Vielmehr stellt sie eine Konkretisierung

der hohen Gewichtung dieses Kriteriums dar. Die Beschwerdeführerin macht denn

auch nicht geltend, dass sich dies auf die Ausgestaltung ihrer Offerte

ausgewirkt habe und sie im Wissen darum ihr Angebot preislich angepasst hätte

(vgl. E. II/3.2). Demgemäss sind keine Hinweise für eine

unrechtmässige Ermessensausübung bei der Preisbewertung ersichtlich.

6.

Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, das

Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonen" sei in diverser Hinsicht

falsch bewertet worden.

6.1

6.1.1 Dem

Offertvergleich lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das

Kriterium "Termine" bei einer Gewichtung von 15 % mit

150 Punkten und dasjenige "Auftragsverständnis" bei einer

Gewichtung von 5 % mit 50 Punkten bewertet hat. Beim Kriterium

"Schlüsselpersonen" mit einer Gewichtung von 20 % (je

10 % für die beiden anzugebenden Schlüsselpersonen) haben die im

vorliegenden Verfahren beteiligten Offertsteller maximal 100 bzw. je

50 Punkte erreicht. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass dies zwar

die Maximalpunktzahl darstellen müsse. Jedoch entspreche dies nicht der

Gewichtung. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass dies

nicht die Maximalpunktzahl sei, sondern diese ausschreibungsgemäss bei 200

bzw. je 100 Punkten liege. Dass keine der Anbietenden die volle

Punktzahl erreicht habe, liege insbesondere daran, dass niemand ein Schulhaus

als Referenzobjekt habe vorweisen können. Die C.______AG erklärte

demgegenüber, es seien je zehn Maximalpunkte vorgesehen gewesen, was

hochgerechnet je 100 Punkten bzw. total 200 Punkten

entspreche.

6.1.2 Damit

sind sich die Parteien und die C.______AG betreffend die Maximalpunktzahl

beim Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonen" einig, welche auch der

ausgeschriebenen Gewichtung entspricht. Darauf ist abzustellen. Die

C.______AG führt aber aus, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch der B.______AG

die Maximalpunktzahl von je zehn Punkten hätte vergeben werden müssen. Ihr

sei hierbei ein Fehler unterlaufen. Die B.______AG habe in der Kategorie

"Schlüsselperson 2 Referenzobjekte" zudem ebenfalls die

Maximalpunktzahl erreicht. Die Rangfolge der eingereichten Angebote bleibe

durch diese Korrektur aber unverändert.

6.1.3 Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb auf die

Aussagen der C.______AG nicht abgestellt werden dürfte. Ihre Befragung

erfolgte nämlich nicht zuletzt unter Strafandrohung, weshalb ihr im

Ergebnis ein höherer Beweiswert als einer reinen Parteiaussage wie derjenigen

der Beschwerdegegnerin zukommt. Überdies hat

sie der Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin widersprochen, was gegen eine

Beeinflussung spricht. Ihre Argumentation, dass die Parteien ihre bisherige

Rangierung beibehielten, aber höhere Punktzahlen erhalten müssten, erscheint

ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig. Demgegenüber vermag die

ursprüngliche Argumentation der Beschwerdegegnerin, die fehlende Erfahrung

mit dem Bau von Schulhäusern habe zu einer reduzierten Punktzahl geführt,

nicht zu überzeugen und wurde in nachvollziehbarer Weise von der C.______AG

widerlegt. Letzterer ist im Ergebnis somit zu folgen, was dazu führt, dass die

Beschwerdeführerin und die B.______AG unter der Position

"Schlüsselpersonen" statt der vergebenen fünf bzw. fünfzig

Punkte jeweils zehn bzw. hundert Punkte erhalten. Diese fehlende Beurteilung

bzw. Bepunktung bei der Vergabe führt nun aber nicht zur Aufhebung der

vorliegend angefochtenen Verfügung, da daraus nicht gleichzeitig auch eine

Neurangierung resultiert. Indessen ist es nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund dieses Verfahrensmangels Beschwerde

erhob, bzw. sich zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah. Dies ist

indessen aber lediglich bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

berücksichtigen (vgl. untenstehende E. III).

6.2

6.2.1 Die C.______AG

führte weiter aus, die Bewertung der Referenzobjekte in Bezug auf den Preis

sei falsch vorgenommen worden. Sie habe diese ins Verhältnis zum

Kostenvoranschlag, der lediglich intern bekannt gewesen sei, gesetzt, anstatt

ins Verhältnis zum jeweiligen Angebotspreis.

In Anwendung der ersten, falschen Methode habe sie die zweite

Schlüsselperson der B.______AG zu tief bewertet. Diese Position sei

korrekterweise ebenfalls höher (nämlich mit

zehn bzw. hundert statt null Punkten) zu bewerten. Die Beschwerdeführerin

macht hiergegen geltend, die von der C.______AG vorgebrachte neue Bewertungsmethode

führe zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung, da Anbieter mit einem höheren

Angebotspreis teurere Projekte nachweisen müssten. Die Beschwerdegegnerin

stellt sich auf den Standpunkt, dass die Anbietenden davon hätten ausgehen

dürfen, dass ihre Referenzobjekte im Verhältnis zum von ihnen eingereichten

Preis bewertet würden. Die von der C.______AG ursprünglich angewandte

Bewertungsart verletze das Transparenzgebot.

6.2.2 Zunächst

ist festzuhalten, dass sowohl die von der C.______AG vorgebrachte

ursprüngliche als auch die darauffolgende Bewertungsmethode grundsätzlich auf

alle Anbieter gleich angewandt wurde, womit keine offensichtliche

Ungleichbehandlung besteht. Es erscheint überdies weder sachlogisch noch für

die Anbietenden aus den Unterlagen erkennbar, dass diese ihre einzureichenden

Referenzobjekte an einem ihnen unbekannten Preis, namentlich dem von der

Beschwerdegegnerin angegebenen Kostenvoranschlag, ausrichten sollten. So

wurde in den Ausschreibungsunterlagen an keiner Stelle auf den

Kostenvoranschlag Bezug genommen, sondern lediglich die Auftragssummen bzw.

die Gesamtkosten genannt. Würde auf einen nur intern bekannten Wert

abgestellt, würde dies darüber hinaus gegen den Transparenzgrundsatz

verstossen, zumal der Anbieter dabei nicht wüsste, welches Auftragsvolumen

seine Referenzobjekte mindestens haben müssten. Sodann wird mit einer

Bewertung anhand des Offertpreises entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht bezweckt, denjenigen mit höheren Angebotspreisen

höhere Hürden bei den Referenzobjekten aufzuerlegen. Vielmehr soll bei einem

potentiell höheren Gewinn vorausgesetzt bzw. sichergestellt werden, dass der

Offertsteller über die hierfür notwendige Erfahrung verfügt. Dementsprechend

ist die neue Bewertungsmethode der C.______AG ohne Weiteres nachvollziehbar

und mit dem in der Ausschreibung Wiedergegebenen vereinbar. Der Wert der von

der B.______AG genannten Referenzobjekte der zweiten Schlüsselperson

übersteigt im Ergebnis somit den notwendigen Schwellenwert. Damit steht ihr bei

diesem Zuschlagskriterium die volle Punktzahl zu (vgl. aber die nachstehende

E. II/6.3), während die Beschwerdeführerin bei beiden

Berechnungsmethoden die volle Punktzahl erreicht.

6.3

6.3.1 Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die C.______AG habe die

Referenzen lediglich in Bezug auf den Auftragswert und nicht inhaltlich

geprüft. Weil damit dem Preis auch unter dem Punkt "Referenzen"

Gewicht verliehen werde, werde die Bewertung dadurch verzerrt.

6.3.2 Die

C.______AG bestätigte, dass keine Referenzauskünfte eingeholt wurden, womit

die Referenzen und Schlüsselpersonen inhaltlich nicht vertieft überprüft

wurden. Daraus folgt nun aber nicht, dass die Qualität der Referenzen keinen

Einfluss auf die Bewertung zeitigte. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin

beizupflichten, dass eine vertiefte Prüfung dieser Zuschlagskriterien

wünschenswert ist. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch bzw. keine

diesbezügliche Verpflichtung seitens der Beschwerdegegnerin oder der

C.______AG. Vielmehr verfügt die Vergabebehörde nicht zuletzt aufgrund ihrer

Fachkenntnis über ein gewisses Ermessen bei der Bewertung der Offerten, in

welches das Gericht nicht ohne Not eingreift (vgl. obenstehende

E. II/3.3). Die Bausumme der angegebenen Referenzobjekte stellt überdies

ein bereits geeignetes Kriterium zur Bewertung der Schlüsselpersonen dar

(vgl. VGer-Urteil VG.2016.000107 vom 10. November 2016, E. II/5.2)

und solange der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten wird, ist der

Verzicht auf eine vertiefte Prüfung bzw. Kontrolle der Referenzen zulässig

(vgl. Galli et al., Rz. 565). Da im vorliegenden Fall bei keinem

Anbieter eine vertiefte Überprüfung vorgenommen wurde, ist das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin bzw. der von ihr beauftragen C.______AG nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus liegt auch keine Verletzung des Transparenzgrundsatzes vor, da

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die verlangte Angabe von

Kontaktdaten der Schlüsselpersonen der Beschwerdegegnerin eine vertiefte

Prüfung lediglich ermöglicht, sie hierzu jedoch nicht verpflichtet. Dass eine

solche auf den Zuschlag bzw. bereits auf ihre Offertgestaltung einen Einfluss

gehabt hätte, macht die Beschwerdeführerin schliesslich denn auch nicht

geltend. Dementsprechend ist die Bewertung der zweiten Schlüsselperson der

B.______AG mit der vollen Punktzahl nicht zu beanstanden.

7.

Zusammenfassend präsentiert sich die Bewertung der

Zuschlagskriterien zwar in manchen Punkten als fehlerhaft. Dies hat jedoch

keine Auswirkungen auf die Rangierung und damit auch nicht auf den Zuschlag.

Der Vergabeentscheid war genügend begründet und die B.______AG hat alle

notwendigen Unterlagen einschliesslich eines Terminplans eingereicht. Darüber

hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Bewertung der Preise sowie der

Schlüsselpersonen korrekt bzw. im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens

willkürfrei vorgenommen. Die B.______AG hat damit insgesamt zu Recht die

höchste Punktzahl und daraufhin den Zuschlag erhalten, was zur Abweisung der

Beschwerde führt.

III.

1.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-

oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.

Dementsprechend hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kostenfolgen zu

tragen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin wegen

der falschen Bewertung bzw. der falschen Benotung zur Erhebung der

vorliegenden Beschwerde veranlasst sah. Dieser Fehler ist der

Beschwerdegegnerin anzulasten, womit es sich rechtfertigt, auch ihr einen

Teil der Kosten aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es

angemessen, die Gerichtskosten von pauschal Fr. 7'000.- der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je hälftig aufzuerlegen

(Art. 134 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 135 Abs. 3 VRG). Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der

Höhe von Fr. 7'000.- sind der Beschwerdeführerin Fr. 3'500.-

zurückzuerstatten.

2.

2.1 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht

sodann grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 1

und Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Aufgrund des oben Dargelegten (vgl. E. III/1) rechtfertigt es sich aber,

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin innert 30

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG). Der Beschwerdegegnerin als

Behörde ist aufgrund fehlender besonderer Umstände keine Entschädigung

auszurichten (Art. 138 Abs. 4 VRG).

2.2

2.2.1 Der anwaltlich vertretenen, obsiegenden B.______AG

steht schliesslich eine angemessene Parteientschädigung zu (Art. 138

Abs. 2 VRG). Dies nicht zuletzt, weil sie als Zuschlagsempfängerin im

vorliegenden Verfahren ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens

hat, was letztendlich auch den Beizug einer externen Vertretung rechtfertigt.

Aus dem Umstand, dass nur eine

"angemessene" Parteientschädigung zuzusprechen ist, leitet das

Verwaltungsgericht in ständiger Praxis

aber ab, dass die Parteientschädigung in der Regel nicht sämtliche

erforderlichen Kosten umfasst, die einer Partei entstanden sind, sondern nur

einen Teil des nötigen Prozessaufwands. Im Übrigen hat die

entschädigungsberechtigte Partei ihren notwendigen Aufwand selber zu tragen.

Dabei wird davon ausgegangen, dass es der entschädigungsberechtigten Partei

grundsätzlich zuzumuten ist, für einen Teil ihrer erforderlichen Kosten

selber aufzukommen (zur vergleichbaren Rechtslage im Kanton Zürich: Plüss, § 17

N. 80).

2.2.2 Nach welchen Kriterien die Parteientschädigung

zuzusprechen ist, regelt das anwendbare Verwaltungsprozessrecht nicht. In der

Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss die Regeln über die Bemessung der

Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung

über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege

vom 24. Juni 1987 (KoV) bemisst

sich die Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden

Behörde (für die Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des

Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie

nach den für die Parteien auf dem Spiel stehenden Vermögens- oder sonstigen

Interessen an der Angelegenheit. Im Einzelfall können auch weitere Kriterien

massgebend für die Höhe der Parteientschädigung sein (statt vieler:

VGer-Urteil VG.2020.00061 vom 24. Juni 2021 E. III/2.2).

2.2.3 Vorliegend präsentiert sich der

massgebliche Sachverhalt als illiquide und die Rechtsfragen erweisen sich für

ein Submissionsverfahren als durchschnittlich komplex. Sodann war die

B.______AG gehalten, sich mehrmals zu verschiedenen Fragen zu äussern, wobei

sie jedoch auch auf die Eingaben der Gegenparteien und ihre bisherigen

Eingaben zurückgreifen konnte. Darüber hinaus beschränkten sich ihre

Ausführungen auf insgesamt etwa zehn Seiten. Unter all diesen Umständen erweist

sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) als

angemessen. Aus den obgenannten Gründen sind die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der B.______AG innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids je eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von insgesamt Fr. 7'000.- werden der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin je hälftig auferlegt. Vom bereits geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 3'500.-

zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Die

Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin werden verpflichtet, der

B.______AG innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine

Parteientschädigung von je Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]