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Entscheid

VG.2022.00063

Anderes

23. Februar 2023Deutsch15 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. Februar 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00063

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Lebensmittelsicherheit

Beschwerdegegner

und Tiergesundheit

Graubünden

betreffend

Hundehaltung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______

ist die Besitzerin des Hundes B.______. Nachdem beim Amt für

Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) Meldungen

eingegangen waren, wonach B.______ Artgenossen oder Personen im öffentlichen

Raum gebissen habe, stellte das ALT am 6. September 2022 für diesen eine

generelle Leinen- und Maulkorbpflicht in Aussicht. Trotz der von A.______ am

18. September 2022 dagegen erhobenen Einwände hielt das ALT am

17. Oktober 2022 daran fest.

2.

2.1 Gegen die Verfügung des ALT vom 17. Oktober

2022 erhob A.______ am 26. Oktober 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Eventualiter sei diese

dahingehend anzupassen, als dass B.______ von der Maulkorbpflicht befreit

sei, solange er an der Leine geführt werde; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des ALT. In prozessualer Hinsicht ersuchte

A.______ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das ALT nahm

am 7. November 2022 Stellung und beantragte die Nichtgewährung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

2.2

Am 17. November 2022 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. In

der Folge hielt A.______ am 28. November 2022 an ihren Anträgen fest und

beantragte Akteneinsicht, welche ihr am 9. Dezember 2022 gewährt wurde.

Das ALT schloss am 8. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 des Einführungsgesetzes zum

Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai 2012

(EG TSchG/TSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) Mängel

des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens gerügt werden, namentlich

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

(lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines

Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Vorliegend kann gemäss

Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 EG

TSchG/TSG überdies auch die Unangemessenheit des Entscheids geltend gemacht

werden.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin

bringt vor, der Beschwerdegegner habe sich auf einen unrichtigen

bzw. unvollständigen Sachverhalt abgestützt. Soweit er nämlich davon

ausgehe, B.______ sei verhaltensauffällig, sei dessen Charakter falsch

dargestellt worden. Für die Beurteilung seiner Gefährlichkeit sei es sodann

wichtig, auch ihre Sichtweise der einzelnen Vorfälle zu berücksichtigen,

wonach er eben kein auffälliges Verhalten zeige, welches eine generelle

Leinen- und Maulkorbpflicht rechtfertige. Der Beschwerdegegner habe sich

darüber hinaus mit der Frage, ob B.______ verhaltensauffällig sei, nur

ungenügend auseinandergesetzt. Sie, die Beschwerdeführerin, halte sich ferner

an die auferlegten Massnahmen und nehme am kynologischen

Ausbildungslehrgang 2 teil. Weiter sei die Aussage, wonach sie

der Aufforderung zur Absolvierung des Ausbildungslehrgangs bis Ende Oktober

2022.

nur ungenügend nachgekommen sei, nicht korrekt. Die Terminfindung habe

sich vielmehr als schwierig herausgestellt. Einerseits sei sie nämlich aus gesundheitlichen

Gründen ausgefallen, andererseits sei die Ausbilderin arbeitstechnisch sehr

ausgelastet und danach ferien- sowie krankheitshalber verhindert gewesen.

Schliesslich sei es unzutreffend, dass B.______ einen Maulkorb ohne jegliches

Unwohlsein trage. Es gehe dabei nämlich nicht lediglich um die mechanisch

körperliche Akzeptanz, sondern auch um diesbezügliche Reaktionen von

Drittpersonen. Ohne Maulkorb komme ein häufiges Anbellen zumindest nicht vor.

2.2

Der Beschwerdegegner

führt aus, der Sachverhalt sei sorgfältig abgeklärt worden, wobei sich

zwischen den Schilderungen der betroffenen Personen und denjenigen der

Beschwerdeführerin Diskrepanzen ergeben hätten. Die Abklärungen hätten aber

gezeigt, dass B.______ in der Haltung der Beschwerdeführerin und ihres

Partners ohne flankierende Massnahmen ein erhöhtes und nicht tolerierbares

Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit darstelle. Da die im Vorfeld

einvernehmlich vereinbarten Anweisungen zudem nicht ausreichend gewesen bzw.

von der Beschwerdeführerin nicht genügend umgesetzt worden seien, sei man

gezwungen gewesen, einschränkendere Massnahmen zur Sicherheit der belebten

Umwelt anzuordnen. Dies rechtfertige sich im Übrigen bereits aufgrund der

zwei ärztlich dokumentierten Bissverletzungen innerhalb eines halben Jahres.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Beurteilung der

Hundeausbilderin im Rahmen der Entscheidfindung sodann berücksichtigt worden.

Mit Blick darauf sei davon auszugehen, dass B.______ in Situationen, in

welchen er sich eingeengt oder bedrängt fühle, mit aggressivem Verhalten

(zupacken/beissen) reagiere. Ein solch auffälliges Verhalten stelle ein

Sicherheitsrisiko für Drittpersonen dar. Dies nicht zuletzt auch, weil die

Aufsichtspersonen B.______ im Alltag nicht konsequent führen und

beaufsichtigen würden. Aus Sicherheitsgründen sei daher eine generelle

Leinen- und Maulkorbpflicht unabdingbar und gerechtfertigt. Eine Befreiung

von der Maulkorbpflicht, während B.______ an der Leine geführt werde, stelle

keine ausreichende Massnahme für die öffentliche Sicherheit dar. Eine

Maulkorbpflicht sei daher verhältnismässig.

3.

3.1

Tiere sind so zu

halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr

Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert

wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom

23.

April 2008 [TSchV]). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit

Menschen und, sofern möglich, mit anderen Hunden haben. Ausserdem müssen sie

entsprechend ihrem Bedürfnis im Freien ausgeführt werden. Sofern es die

Umstände zulassen, sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können

(vgl. Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 TSchV). Aufzucht

und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung

gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt

gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TschV). Wer einen Hund hält oder

ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit er Menschen und Tiere nicht

gefährdet (Art. 77 TSchV).

3.2

Nach Eingang einer

Meldung überprüft die zuständige kantonale Stelle den Sachverhalt

(Art. 79 Abs. 1 TSchV). Ergibt die Überprüfung, dass ein

Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges

Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet der Kantonstierarzt die erforderlichen

Massnahmen an (Art. 79 Abs. 3 TSchV). Gemäss Art. 32

Abs. 1 EG TSchG/TSG fallen hierbei je nach Grad der Gefährdung von

Menschen und Tieren unter anderem die Verpflichtung der Hundehalter zum

Besuch weiterer Kurse (lit. a) sowie eine generelle Leinenpflicht

und/oder eine Maulkorbpflicht (lit. b) in Betracht. Überdies besteht für

jegliche Hunde eine generelle Leinenpflicht an dafür vorgesehenen oder

signalisierten Orten, namentlich an verkehrsreichen Strassen wie Kantons- und

Hauptstrassen (Art. 31 Abs. 1 lit. b EG TSchG/TSG).

3.3

Gemäss

Art. 37 Abs. 1 VRG stellt das Gericht den Sachverhalt von

Amtes wegen fest. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen

Überzeugung, wonach ein Beweis dann als erbracht gilt, wenn die

Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines

Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht

verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der

behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls

verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von

der Lebensvernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist

(vgl. Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsgerichtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.

Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 26).

4.

4.1

Am 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdegegner

gemeldet, dass der freilaufende Hund B.______ einen an der Leine geführten

Artgenossen, nachdem dieser von seinem Begleiter auf den Arm gehoben worden

sei, gebissen habe. Die Beschwerdeführerin sicherte dem Beschwerdegegner in

der Folge telefonisch zu, B.______ in der Stadt, an öffentlichen Plätzen und

bei Begegnungen mit angeleinten Hunden künftig ebenfalls an der Leine zu

führen. Da es sich um den ersten Vorfall mit einer Bissverletzung handelte,

wurde auf die Anordnung von Massnahmen verzichtet. Der Beschwerdegegner wies

jedoch darauf hin, dass solche bei weiteren Vorfällen nicht ausgeschlossen

seien.

4.2

4.2.1

Gemäss der Meldung vom 2. März

2022.

habe B.______ einen Mann in die Hand gebissen. Die dadurch erlittene

Verletzung habe ärztlich behandelt werden müssen. Gemäss dem Bericht vom

4.

April 2022 sei der Vorfall mit der Beschwerdeführerin besprochen und

es sei vereinbart worden, dass sie mit B.______ bis zum 31. Oktober 2022

den kynologischen Ausbildungslehrgang 2 (KAL2) absolviere.

4.2.2

Gemäss der Meldung vom

26.

Juli 2022 habe B.______ eine junge Frau in den Arm gebissen, nachdem

diese ihn angefasst habe. Die Wunde habe ärztlich versorgt werden müssen.

4.2.3

Am 24. August 2022 sei ein Mann von einem

Hund, dessen Beschreibung auf B.______ zutreffe, gebissen worden. Dieser

Vorfall wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Partner

bestätigt.

4.3

4.3.1

Die Ausbilderin des KAL2 führte am

22.

September 2022 aus, dass während der ersten in der Halle

stattgefundenen Trainingslektion kein auffälliges Verhalten von B.______

ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin sehe im Vergleich zu ihrem Partner

den Sinn der angeordneten Massnahmen denn auch ein. Da jedoch beide mit

B.______ unterwegs seien, sei sinnvoll, wenn auch der Partner an den

Trainings teilnehme.

4.3.2

Nach der Absolvierung von drei

KAL2-Trainingseinheiten vertrat die Ausbilderin am 3. November 2022 die

Ansicht, die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden die Massnahmen,

insbesondere die Maulkorbpflicht, nur sehr inkonsequent umsetzen. Beide

würden sich hinsichtlich des Gefährdungspotenzials von B.______ uneinsichtig

zeigen. Indessen habe die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sie sich

wohler fühle, wenn B.______ einen Maulkorb trage. Letzterer habe unter

Wahrung der Individualdistanz ihr, der Ausbildnerin, gegenüber kein

aggressives Verhalten gezeigt. Ein Anfassen

sei aber nicht möglich gewesen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass

B.______ zuschnappe oder beisse, wenn er sich in die Enge getrieben fühle

oder angefasst werde. Den Maulkorb akzeptiere er gut und trage ihn ohne

jegliche Anzeichen von Unwohlsein.

4.3.3

Am 5. Dezember

2022.

gab die KAL-Ausbilderin an, dass das Training wegen krankheitsbedingter

Absenz der Beschwerdeführerin nur mit deren Partner habe durchgeführt werden

können, wobei dieses gut verlaufen sei. Letzterer habe B.______

vorausschauend geführt und ihm Anweisungen gegeben. B.______ sei sehr auf den

Ball fixiert, was möglicherweise ein Zeichen für Stressabbau sei. Auf dem Weg

von zu Hause in Richtung Bahnhof habe er keine Passanten angebellt. Auf dem

Rückweg hingegen schon. B.______ zeige sich entspannt ohne Fixieren,

Steifmachen oder Ziehen an der Leine. Er interessiere sich nicht für andere

Hunde oder Drittpersonen und lasse sich nicht gerne anfassen. Das Anfassen

werde sie in den kommenden Lektionen anschauen. Aus ihrer Sicht müsse ein

Hund wie B.______ in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen, was sie auch

dem Partner der Beschwerdeführerin so mitgeteilt habe. Wenn das Training

weiterhin gut verlaufe, sei die Prognose erfolgsversprechend.

4.4

Am 15. Dezember 2022

und am 27. Dezember 2022 teilten die Einwohnerdienste […] mit, dass der

Partner der Beschwerdeführerin mit B.______ auf der Strasse angetroffen

wurde, wobei Letzterer weder angeleint gewesen sei noch einen Maulkorb

getragen habe. In der Folge wies der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin

am 16. Januar 2023 auf den Verstoss hin und stellte bei Nichtbefolgung der

Maulkorb- und Leinenflicht weitere verwaltungsrechtliche sowie

strafrechtliche Massnahmen in Aussicht.

5.

5.1

Die von (potentiell) gefährlichen Hunden

ausgehenden Risiken für Menschen und insbesondere für Kinder, namentlich die

Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10

Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]), müssen vermieden werden

(BGE 133 I 249 E. 4.2). Im vorliegenden Fall zeigen die

in den Akten dokumentierten Vorfälle, dass B.______ offenbar mehrfach ein

unvermitteltes Verhalten gezeigt hat, welches schwere Biss- und

Schnappverletzungen nach sich gezogen hat. Dies obschon die

Beschwerdeführerin als Hundehalterin die Pflicht hat, Vorkehrungen zu

treffen, damit ihr Hund Menschen und andere Tiere nicht gefährdet

(vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 77 TSchV). Die in den Akten

dokumentierten Vorfälle verdeutlichen, dass von B.______ ein gewisses

Sicherheitsrisiko ausgeht, welches gemäss den Ausführungen der KAL-Ausbilderin

vor allem in Situationen bestehe, in welchen er sich eingeengt fühle oder

angefasst werde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin

dieses Risiko bekannt war. Hierfür spricht nämlich unter anderem, dass sie

die Nachbarskinder nach eigenen Angaben darauf aufmerksam gemacht habe,

B.______ nicht anzufassen. Darüber hinaus sagte sie gegenüber dem

Beschwerdegegner aus, dass B.______ aufgrund schlechter Erfahrungen in der

Vergangenheit zugeschnappt habe, wenn man ihn angefasst habe. Des Weiteren räumte

sie gegenüber der Ausbilderin ein, dass sie sich wohler fühle, wenn B.______

einen Maulkorb trage.

5.2

Es mag sodann zwar zutreffen, dass

B.______ teilweise ein unauffälliges Verhalten gezeigt hat. Dies erscheint

aufgrund der Schilderung der Polizei C.______ vom 15. September 2022,

wonach B.______ während einer polizeilichen Kontrolle das Ablesen des Chips

ruhig über sich habe ergehen lassen, und derjenigen der KAL-Ausbilderin,

wonach unter Einhaltung der Individualdistanz kein aggressives oder auffälliges

Verhalten habe festgestellt werden können, glaubhaft. Die Ausbildnerin weist

gleichzeitig aber auch darauf hin, dass das Verhalten von B.______ wesentlich

durch die jeweilige Situation mitbeeinflusst werde, indem er beispielsweise

von Dritten schlecht eingeschätzt bzw. dessen Verhalten nicht vorausgesehen

werden könne. So nähere sich B.______ beispielsweise Personen und fordere

diese mit seinem Verhalten zum Spielen auf. In der Folge schnappe er

unvermittelt zu, wenn man ihm das Spielzeug wegnehme oder ihn anfasse. Nicht

zuletzt zur Verhinderung solcher Vorkommnisse bedarf es einer kontrollierten

und vorausschauenden Aufsicht und Führung, wobei B.______ für die

Beschwerdeführerin und ihren Partner jederzeit abrufbar und beaufsichtigt

sein muss, damit solche potentiell gefährlichen Situationen verhindert

bzw. bereits bestehende gefährliche Situationen gezielt entschärft

werden können. Um dies zu gewährleisten, ist eine generelle Leinenpflicht

angezeigt, zumal sich die Vorfälle sowohl an öffentlichen Plätzen als auch in

Wohnsiedlungen ereigneten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Partner das Gefährdungspotenzial von B.______ offenbar unterschätzen und sich

gegenüber Massnahmen offensichtlich uneinsichtig zeigen, was ebenfalls für

die Anordnung der strittigen Massnahmen spricht.

5.3

Weiter gilt es zu bedenken, dass es

trotz angemessener Aufsichtspflicht und vorausschauender Führung mittels

Leine zu unvorhergesehenen Situationen kommen kann, in welchen B.______ sich

eingeengt fühlt oder angefasst wird, wobei nicht verhindert werden kann, dass

er zuschnappt oder beisst. Dabei ist erneut ein unvorhersehbares Verhalten

von Drittpersonen mitzuberücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick

auf die Einschätzung der Ausbilderin, wonach im vorliegenden Fall im

öffentlichen Raum eine Maulkorbpflicht notwendig sei, erweist sich eine

generelle Leinenpflicht aktuell als ungenügend. Mit dem Beschwerdegegner ist

einig darin zu gehen, dass zur Verhinderung von weiteren Vorfällen und mit

Blick auf die ungenügend umgesetzte Aufsichts- und Kontrollpflicht ergänzend

eine Maulkorbpflicht notwendig erscheint. Daran ändert im Übrigen nichts,

dass die Ausbilderin Fortschritte verzeichnen konnte und sie von einem

Trainingserfolg berichtete, nicht zuletzt weil sie die streitbetroffenen

Massnahmen insgesamt selbst als erforderlich taxiert hat. Darüber hinaus

weist sie darauf hin, dass B.______ den Maulkorb offenbar ohne jegliche

Anzeichen von Unwohlsein trage, wobei sich die Begründung des

Beschwerdegegners, wonach sich Passanten bei einem Hund mit Maulkorb im

Vergleich zu einem ohne sicherer fühlen und weniger verkrampfen würden, als

nachvollziehbar erweist. Demgegenüber vermag die Argumentation der

Beschwerdeführerin, wonach B.______ sich mit dem Maulkorb aufgrund der

verspürten Unsicherheit der Passanten unwohl fühle und dadurch vermehrt

belle, nicht zu überzeugen. Die Ausbilderin betonte denn auch, dass der

Maulkorb bei B.______ zu keinem vermehrten Bellen führe und das Bellen auf

dem Heimweg vermutlich als Stressreaktion aufgrund der wegfallenden

Angewohnheit, einen Ball zu kauen, zu verstehen sei. Dem könne allerdings mit

einem grösseren Maulkorb Abhilfe verschafft werden. Aufgrund des Gesagten

kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Maulkorbpflicht aufzuheben

sei, solange B.______ an der Leine geführt werde, im Ergebnis nicht gefolgt

werden.

5.4

Schliesslich

ist mit der Beschwerdeführerin einig darin zu gehen,

dass Personen im

Kontakt mit (fremden) Hunden ohne Erlaubnis der Hundehalterin oder des

Hundehalters eine gewisse Mitverantwortung trifft, wobei sich in diesem

Zusammenhang insbesondere ein Blick auf die Vorfälle vom 2. März 2022

und vom 26. Juli 2022 aufdrängt. Eine solche Mitverantwortung vermag

einen Verzicht auf die vorliegend strittigen Massnahmen aber keineswegs zu

rechtfertigen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner

die Beschwerdeführerin seit dem ersten Vorfall im Jahr 2018 mehrmals mittels

Mahnschreiben sowie mündlich dazu aufforderte, B.______ im öffentlichen Raum

sicher zu führen und so zu beaufsichtigen, dass keine Drittpersonen oder

Artgenossen gefährdet werden. Zwar lässt sich anhand der im Recht

liegenden Berichte nicht mit Sicherheit feststellen, ob die

Beschwerdeführerin bzw. ihr Partner den vereinbarten Anweisungen beim

Vorfall am 2. März 2022 genügend nachgekommen sind. Immerhin ergibt sich

aber aus den Akten, dass B.______ trotz der geltenden Maulkorb- und

Leinenpflicht mehrfach auf öffentlichem Grund ohne solche Vorkehrungen

angetroffen wurde. Aufgrund des Gefährdungspotentials und der ungenügenden

Aufsicht in der Vergangenheit scheint es somit als belegt, dass der Kontroll-

und Aufsichtspflicht in mehreren Fällen nur ungenügend nachgekommen wurde,

indem B.______ unbeaufsichtigt gelassen wurde. Zumindest gilt es als

erstellt, dass die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 26. Juli 2022

ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht ungenügend nachkam, indem sie B.______

unangeleint auf das Trottoir laufen liess, auf welchem sich bereits mehrere

Personen, einschliesslich die später Betroffene, befanden. Daran ändert im

Übrigen nichts, dass die Betroffene in der Vergangenheit von der

Beschwerdeführerin offenbar darauf hingewiesen worden sei, B.______ nicht

anzufassen. Dies nicht zuletzt, weil die Beschwerdeführerin selbst die

Verantwortung für das Verhalten von B.______ und dessen Folgen trägt. Damit

finden die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die genannten Vorfälle

anderen Umständen zuzuschreiben seien, keine Stütze.

5.5

Im Ergebnis besteht

bei B.______ eine Verhaltensauffälligkeit, welcher mit einer generellen

Leinen- und Maulkorbpflicht zu begegnen ist. Eine

mildere Massnahme, die im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier

ebenso zuverlässig wirken könnte, ist nicht ersichtlich, nicht zuletzt weil

gleichzeitig auf genügend Auslauf des Tieres Rücksicht zu nehmen ist. Die

angeordneten Massnahmen erscheinen sodann auch im Hinblick auf die teilweise

Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Partners bezüglich des

Gefährdungspotentials von B.______ sowie der Sinnhaftigkeit der Massnahmen,

als angezeigt.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Hinzuweisen

bleibt darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der vollständigen und

erfolgreichen Absolvierung des KAL2-Ausbildungslehrgangs beim

Beschwerdegegner ein Gesuch einreichen kann, um die Anordnung der generellen

Leinen- und Maulkorbpflicht auf eine weitere Notwendigkeit hin zu überprüfen.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen können diese aufgehoben oder durch mildere

Massnahmen ersetzt werden.

III.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und

mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Schriftliche Eröffnung und

Mitteilung an:

[…]