VG.2022.00063
Anderes
23. Februar 2023Deutsch15 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 23. Februar 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2022.00063
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Lebensmittelsicherheit
Beschwerdegegner
und Tiergesundheit
Graubünden
betreffend
Hundehaltung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______
ist die Besitzerin des Hundes B.______. Nachdem beim Amt für
Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) Meldungen
eingegangen waren, wonach B.______ Artgenossen oder Personen im öffentlichen
Raum gebissen habe, stellte das ALT am 6. September 2022 für diesen eine
generelle Leinen- und Maulkorbpflicht in Aussicht. Trotz der von A.______ am
18. September 2022 dagegen erhobenen Einwände hielt das ALT am
17. Oktober 2022 daran fest.
2.
2.1 Gegen die Verfügung des ALT vom 17. Oktober
2022 erhob A.______ am 26. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Eventualiter sei diese
dahingehend anzupassen, als dass B.______ von der Maulkorbpflicht befreit
sei, solange er an der Leine geführt werde; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des ALT. In prozessualer Hinsicht ersuchte
A.______ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das ALT nahm
am 7. November 2022 Stellung und beantragte die Nichtgewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
2.2
Am 17. November 2022 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. In
der Folge hielt A.______ am 28. November 2022 an ihren Anträgen fest und
beantragte Akteneinsicht, welche ihr am 9. Dezember 2022 gewährt wurde.
Das ALT schloss am 8. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 des Einführungsgesetzes zum
Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai 2012
(EG TSchG/TSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) Mängel
des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens gerügt werden, namentlich
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines
Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Vorliegend kann gemäss
Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 EG
TSchG/TSG überdies auch die Unangemessenheit des Entscheids geltend gemacht
werden.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin
bringt vor, der Beschwerdegegner habe sich auf einen unrichtigen
bzw. unvollständigen Sachverhalt abgestützt. Soweit er nämlich davon
ausgehe, B.______ sei verhaltensauffällig, sei dessen Charakter falsch
dargestellt worden. Für die Beurteilung seiner Gefährlichkeit sei es sodann
wichtig, auch ihre Sichtweise der einzelnen Vorfälle zu berücksichtigen,
wonach er eben kein auffälliges Verhalten zeige, welches eine generelle
Leinen- und Maulkorbpflicht rechtfertige. Der Beschwerdegegner habe sich
darüber hinaus mit der Frage, ob B.______ verhaltensauffällig sei, nur
ungenügend auseinandergesetzt. Sie, die Beschwerdeführerin, halte sich ferner
an die auferlegten Massnahmen und nehme am kynologischen
Ausbildungslehrgang 2 teil. Weiter sei die Aussage, wonach sie
der Aufforderung zur Absolvierung des Ausbildungslehrgangs bis Ende Oktober
2022.
nur ungenügend nachgekommen sei, nicht korrekt. Die Terminfindung habe
sich vielmehr als schwierig herausgestellt. Einerseits sei sie nämlich aus gesundheitlichen
Gründen ausgefallen, andererseits sei die Ausbilderin arbeitstechnisch sehr
ausgelastet und danach ferien- sowie krankheitshalber verhindert gewesen.
Schliesslich sei es unzutreffend, dass B.______ einen Maulkorb ohne jegliches
Unwohlsein trage. Es gehe dabei nämlich nicht lediglich um die mechanisch
körperliche Akzeptanz, sondern auch um diesbezügliche Reaktionen von
Drittpersonen. Ohne Maulkorb komme ein häufiges Anbellen zumindest nicht vor.
2.2
Der Beschwerdegegner
führt aus, der Sachverhalt sei sorgfältig abgeklärt worden, wobei sich
zwischen den Schilderungen der betroffenen Personen und denjenigen der
Beschwerdeführerin Diskrepanzen ergeben hätten. Die Abklärungen hätten aber
gezeigt, dass B.______ in der Haltung der Beschwerdeführerin und ihres
Partners ohne flankierende Massnahmen ein erhöhtes und nicht tolerierbares
Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit darstelle. Da die im Vorfeld
einvernehmlich vereinbarten Anweisungen zudem nicht ausreichend gewesen bzw.
von der Beschwerdeführerin nicht genügend umgesetzt worden seien, sei man
gezwungen gewesen, einschränkendere Massnahmen zur Sicherheit der belebten
Umwelt anzuordnen. Dies rechtfertige sich im Übrigen bereits aufgrund der
zwei ärztlich dokumentierten Bissverletzungen innerhalb eines halben Jahres.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Beurteilung der
Hundeausbilderin im Rahmen der Entscheidfindung sodann berücksichtigt worden.
Mit Blick darauf sei davon auszugehen, dass B.______ in Situationen, in
welchen er sich eingeengt oder bedrängt fühle, mit aggressivem Verhalten
(zupacken/beissen) reagiere. Ein solch auffälliges Verhalten stelle ein
Sicherheitsrisiko für Drittpersonen dar. Dies nicht zuletzt auch, weil die
Aufsichtspersonen B.______ im Alltag nicht konsequent führen und
beaufsichtigen würden. Aus Sicherheitsgründen sei daher eine generelle
Leinen- und Maulkorbpflicht unabdingbar und gerechtfertigt. Eine Befreiung
von der Maulkorbpflicht, während B.______ an der Leine geführt werde, stelle
keine ausreichende Massnahme für die öffentliche Sicherheit dar. Eine
Maulkorbpflicht sei daher verhältnismässig.
3.
3.1
Tiere sind so zu
halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert
wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom
23.
April 2008 [TSchV]). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit
Menschen und, sofern möglich, mit anderen Hunden haben. Ausserdem müssen sie
entsprechend ihrem Bedürfnis im Freien ausgeführt werden. Sofern es die
Umstände zulassen, sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können
(vgl. Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 TSchV). Aufzucht
und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung
gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt
gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TschV). Wer einen Hund hält oder
ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit er Menschen und Tiere nicht
gefährdet (Art. 77 TSchV).
3.2
Nach Eingang einer
Meldung überprüft die zuständige kantonale Stelle den Sachverhalt
(Art. 79 Abs. 1 TSchV). Ergibt die Überprüfung, dass ein
Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges
Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet der Kantonstierarzt die erforderlichen
Massnahmen an (Art. 79 Abs. 3 TSchV). Gemäss Art. 32
Abs. 1 EG TSchG/TSG fallen hierbei je nach Grad der Gefährdung von
Menschen und Tieren unter anderem die Verpflichtung der Hundehalter zum
Besuch weiterer Kurse (lit. a) sowie eine generelle Leinenpflicht
und/oder eine Maulkorbpflicht (lit. b) in Betracht. Überdies besteht für
jegliche Hunde eine generelle Leinenpflicht an dafür vorgesehenen oder
signalisierten Orten, namentlich an verkehrsreichen Strassen wie Kantons- und
Hauptstrassen (Art. 31 Abs. 1 lit. b EG TSchG/TSG).
3.3
Gemäss
Art. 37 Abs. 1 VRG stellt das Gericht den Sachverhalt von
Amtes wegen fest. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen
Überzeugung, wonach ein Beweis dann als erbracht gilt, wenn die
Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines
Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht
verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von
der Lebensvernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist
(vgl. Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsgerichtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.
Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 26).
4.
4.1
Am 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdegegner
gemeldet, dass der freilaufende Hund B.______ einen an der Leine geführten
Artgenossen, nachdem dieser von seinem Begleiter auf den Arm gehoben worden
sei, gebissen habe. Die Beschwerdeführerin sicherte dem Beschwerdegegner in
der Folge telefonisch zu, B.______ in der Stadt, an öffentlichen Plätzen und
bei Begegnungen mit angeleinten Hunden künftig ebenfalls an der Leine zu
führen. Da es sich um den ersten Vorfall mit einer Bissverletzung handelte,
wurde auf die Anordnung von Massnahmen verzichtet. Der Beschwerdegegner wies
jedoch darauf hin, dass solche bei weiteren Vorfällen nicht ausgeschlossen
seien.
4.2
4.2.1
Gemäss der Meldung vom 2. März
2022.
habe B.______ einen Mann in die Hand gebissen. Die dadurch erlittene
Verletzung habe ärztlich behandelt werden müssen. Gemäss dem Bericht vom
4.
April 2022 sei der Vorfall mit der Beschwerdeführerin besprochen und
es sei vereinbart worden, dass sie mit B.______ bis zum 31. Oktober 2022
den kynologischen Ausbildungslehrgang 2 (KAL2) absolviere.
4.2.2
Gemäss der Meldung vom
26.
Juli 2022 habe B.______ eine junge Frau in den Arm gebissen, nachdem
diese ihn angefasst habe. Die Wunde habe ärztlich versorgt werden müssen.
4.2.3
Am 24. August 2022 sei ein Mann von einem
Hund, dessen Beschreibung auf B.______ zutreffe, gebissen worden. Dieser
Vorfall wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Partner
bestätigt.
4.3
4.3.1
Die Ausbilderin des KAL2 führte am
22.
September 2022 aus, dass während der ersten in der Halle
stattgefundenen Trainingslektion kein auffälliges Verhalten von B.______
ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin sehe im Vergleich zu ihrem Partner
den Sinn der angeordneten Massnahmen denn auch ein. Da jedoch beide mit
B.______ unterwegs seien, sei sinnvoll, wenn auch der Partner an den
Trainings teilnehme.
4.3.2
Nach der Absolvierung von drei
KAL2-Trainingseinheiten vertrat die Ausbilderin am 3. November 2022 die
Ansicht, die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden die Massnahmen,
insbesondere die Maulkorbpflicht, nur sehr inkonsequent umsetzen. Beide
würden sich hinsichtlich des Gefährdungspotenzials von B.______ uneinsichtig
zeigen. Indessen habe die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sie sich
wohler fühle, wenn B.______ einen Maulkorb trage. Letzterer habe unter
Wahrung der Individualdistanz ihr, der Ausbildnerin, gegenüber kein
aggressives Verhalten gezeigt. Ein Anfassen
sei aber nicht möglich gewesen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass
B.______ zuschnappe oder beisse, wenn er sich in die Enge getrieben fühle
oder angefasst werde. Den Maulkorb akzeptiere er gut und trage ihn ohne
jegliche Anzeichen von Unwohlsein.
4.3.3
Am 5. Dezember
2022.
gab die KAL-Ausbilderin an, dass das Training wegen krankheitsbedingter
Absenz der Beschwerdeführerin nur mit deren Partner habe durchgeführt werden
können, wobei dieses gut verlaufen sei. Letzterer habe B.______
vorausschauend geführt und ihm Anweisungen gegeben. B.______ sei sehr auf den
Ball fixiert, was möglicherweise ein Zeichen für Stressabbau sei. Auf dem Weg
von zu Hause in Richtung Bahnhof habe er keine Passanten angebellt. Auf dem
Rückweg hingegen schon. B.______ zeige sich entspannt ohne Fixieren,
Steifmachen oder Ziehen an der Leine. Er interessiere sich nicht für andere
Hunde oder Drittpersonen und lasse sich nicht gerne anfassen. Das Anfassen
werde sie in den kommenden Lektionen anschauen. Aus ihrer Sicht müsse ein
Hund wie B.______ in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen, was sie auch
dem Partner der Beschwerdeführerin so mitgeteilt habe. Wenn das Training
weiterhin gut verlaufe, sei die Prognose erfolgsversprechend.
4.4
Am 15. Dezember 2022
und am 27. Dezember 2022 teilten die Einwohnerdienste […] mit, dass der
Partner der Beschwerdeführerin mit B.______ auf der Strasse angetroffen
wurde, wobei Letzterer weder angeleint gewesen sei noch einen Maulkorb
getragen habe. In der Folge wies der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin
am 16. Januar 2023 auf den Verstoss hin und stellte bei Nichtbefolgung der
Maulkorb- und Leinenflicht weitere verwaltungsrechtliche sowie
strafrechtliche Massnahmen in Aussicht.
5.
5.1
Die von (potentiell) gefährlichen Hunden
ausgehenden Risiken für Menschen und insbesondere für Kinder, namentlich die
Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10
Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]), müssen vermieden werden
(BGE 133 I 249 E. 4.2). Im vorliegenden Fall zeigen die
in den Akten dokumentierten Vorfälle, dass B.______ offenbar mehrfach ein
unvermitteltes Verhalten gezeigt hat, welches schwere Biss- und
Schnappverletzungen nach sich gezogen hat. Dies obschon die
Beschwerdeführerin als Hundehalterin die Pflicht hat, Vorkehrungen zu
treffen, damit ihr Hund Menschen und andere Tiere nicht gefährdet
(vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 77 TSchV). Die in den Akten
dokumentierten Vorfälle verdeutlichen, dass von B.______ ein gewisses
Sicherheitsrisiko ausgeht, welches gemäss den Ausführungen der KAL-Ausbilderin
vor allem in Situationen bestehe, in welchen er sich eingeengt fühle oder
angefasst werde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
dieses Risiko bekannt war. Hierfür spricht nämlich unter anderem, dass sie
die Nachbarskinder nach eigenen Angaben darauf aufmerksam gemacht habe,
B.______ nicht anzufassen. Darüber hinaus sagte sie gegenüber dem
Beschwerdegegner aus, dass B.______ aufgrund schlechter Erfahrungen in der
Vergangenheit zugeschnappt habe, wenn man ihn angefasst habe. Des Weiteren räumte
sie gegenüber der Ausbilderin ein, dass sie sich wohler fühle, wenn B.______
einen Maulkorb trage.
5.2
Es mag sodann zwar zutreffen, dass
B.______ teilweise ein unauffälliges Verhalten gezeigt hat. Dies erscheint
aufgrund der Schilderung der Polizei C.______ vom 15. September 2022,
wonach B.______ während einer polizeilichen Kontrolle das Ablesen des Chips
ruhig über sich habe ergehen lassen, und derjenigen der KAL-Ausbilderin,
wonach unter Einhaltung der Individualdistanz kein aggressives oder auffälliges
Verhalten habe festgestellt werden können, glaubhaft. Die Ausbildnerin weist
gleichzeitig aber auch darauf hin, dass das Verhalten von B.______ wesentlich
durch die jeweilige Situation mitbeeinflusst werde, indem er beispielsweise
von Dritten schlecht eingeschätzt bzw. dessen Verhalten nicht vorausgesehen
werden könne. So nähere sich B.______ beispielsweise Personen und fordere
diese mit seinem Verhalten zum Spielen auf. In der Folge schnappe er
unvermittelt zu, wenn man ihm das Spielzeug wegnehme oder ihn anfasse. Nicht
zuletzt zur Verhinderung solcher Vorkommnisse bedarf es einer kontrollierten
und vorausschauenden Aufsicht und Führung, wobei B.______ für die
Beschwerdeführerin und ihren Partner jederzeit abrufbar und beaufsichtigt
sein muss, damit solche potentiell gefährlichen Situationen verhindert
bzw. bereits bestehende gefährliche Situationen gezielt entschärft
werden können. Um dies zu gewährleisten, ist eine generelle Leinenpflicht
angezeigt, zumal sich die Vorfälle sowohl an öffentlichen Plätzen als auch in
Wohnsiedlungen ereigneten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Partner das Gefährdungspotenzial von B.______ offenbar unterschätzen und sich
gegenüber Massnahmen offensichtlich uneinsichtig zeigen, was ebenfalls für
die Anordnung der strittigen Massnahmen spricht.
5.3
Weiter gilt es zu bedenken, dass es
trotz angemessener Aufsichtspflicht und vorausschauender Führung mittels
Leine zu unvorhergesehenen Situationen kommen kann, in welchen B.______ sich
eingeengt fühlt oder angefasst wird, wobei nicht verhindert werden kann, dass
er zuschnappt oder beisst. Dabei ist erneut ein unvorhersehbares Verhalten
von Drittpersonen mitzuberücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick
auf die Einschätzung der Ausbilderin, wonach im vorliegenden Fall im
öffentlichen Raum eine Maulkorbpflicht notwendig sei, erweist sich eine
generelle Leinenpflicht aktuell als ungenügend. Mit dem Beschwerdegegner ist
einig darin zu gehen, dass zur Verhinderung von weiteren Vorfällen und mit
Blick auf die ungenügend umgesetzte Aufsichts- und Kontrollpflicht ergänzend
eine Maulkorbpflicht notwendig erscheint. Daran ändert im Übrigen nichts,
dass die Ausbilderin Fortschritte verzeichnen konnte und sie von einem
Trainingserfolg berichtete, nicht zuletzt weil sie die streitbetroffenen
Massnahmen insgesamt selbst als erforderlich taxiert hat. Darüber hinaus
weist sie darauf hin, dass B.______ den Maulkorb offenbar ohne jegliche
Anzeichen von Unwohlsein trage, wobei sich die Begründung des
Beschwerdegegners, wonach sich Passanten bei einem Hund mit Maulkorb im
Vergleich zu einem ohne sicherer fühlen und weniger verkrampfen würden, als
nachvollziehbar erweist. Demgegenüber vermag die Argumentation der
Beschwerdeführerin, wonach B.______ sich mit dem Maulkorb aufgrund der
verspürten Unsicherheit der Passanten unwohl fühle und dadurch vermehrt
belle, nicht zu überzeugen. Die Ausbilderin betonte denn auch, dass der
Maulkorb bei B.______ zu keinem vermehrten Bellen führe und das Bellen auf
dem Heimweg vermutlich als Stressreaktion aufgrund der wegfallenden
Angewohnheit, einen Ball zu kauen, zu verstehen sei. Dem könne allerdings mit
einem grösseren Maulkorb Abhilfe verschafft werden. Aufgrund des Gesagten
kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Maulkorbpflicht aufzuheben
sei, solange B.______ an der Leine geführt werde, im Ergebnis nicht gefolgt
werden.
5.4
Schliesslich
ist mit der Beschwerdeführerin einig darin zu gehen,
dass Personen im
Kontakt mit (fremden) Hunden ohne Erlaubnis der Hundehalterin oder des
Hundehalters eine gewisse Mitverantwortung trifft, wobei sich in diesem
Zusammenhang insbesondere ein Blick auf die Vorfälle vom 2. März 2022
und vom 26. Juli 2022 aufdrängt. Eine solche Mitverantwortung vermag
einen Verzicht auf die vorliegend strittigen Massnahmen aber keineswegs zu
rechtfertigen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner
die Beschwerdeführerin seit dem ersten Vorfall im Jahr 2018 mehrmals mittels
Mahnschreiben sowie mündlich dazu aufforderte, B.______ im öffentlichen Raum
sicher zu führen und so zu beaufsichtigen, dass keine Drittpersonen oder
Artgenossen gefährdet werden. Zwar lässt sich anhand der im Recht
liegenden Berichte nicht mit Sicherheit feststellen, ob die
Beschwerdeführerin bzw. ihr Partner den vereinbarten Anweisungen beim
Vorfall am 2. März 2022 genügend nachgekommen sind. Immerhin ergibt sich
aber aus den Akten, dass B.______ trotz der geltenden Maulkorb- und
Leinenpflicht mehrfach auf öffentlichem Grund ohne solche Vorkehrungen
angetroffen wurde. Aufgrund des Gefährdungspotentials und der ungenügenden
Aufsicht in der Vergangenheit scheint es somit als belegt, dass der Kontroll-
und Aufsichtspflicht in mehreren Fällen nur ungenügend nachgekommen wurde,
indem B.______ unbeaufsichtigt gelassen wurde. Zumindest gilt es als
erstellt, dass die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 26. Juli 2022
ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht ungenügend nachkam, indem sie B.______
unangeleint auf das Trottoir laufen liess, auf welchem sich bereits mehrere
Personen, einschliesslich die später Betroffene, befanden. Daran ändert im
Übrigen nichts, dass die Betroffene in der Vergangenheit von der
Beschwerdeführerin offenbar darauf hingewiesen worden sei, B.______ nicht
anzufassen. Dies nicht zuletzt, weil die Beschwerdeführerin selbst die
Verantwortung für das Verhalten von B.______ und dessen Folgen trägt. Damit
finden die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die genannten Vorfälle
anderen Umständen zuzuschreiben seien, keine Stütze.
5.5
Im Ergebnis besteht
bei B.______ eine Verhaltensauffälligkeit, welcher mit einer generellen
Leinen- und Maulkorbpflicht zu begegnen ist. Eine
mildere Massnahme, die im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier
ebenso zuverlässig wirken könnte, ist nicht ersichtlich, nicht zuletzt weil
gleichzeitig auf genügend Auslauf des Tieres Rücksicht zu nehmen ist. Die
angeordneten Massnahmen erscheinen sodann auch im Hinblick auf die teilweise
Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Partners bezüglich des
Gefährdungspotentials von B.______ sowie der Sinnhaftigkeit der Massnahmen,
als angezeigt.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Hinzuweisen
bleibt darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der vollständigen und
erfolgreichen Absolvierung des KAL2-Ausbildungslehrgangs beim
Beschwerdegegner ein Gesuch einreichen kann, um die Anordnung der generellen
Leinen- und Maulkorbpflicht auf eine weitere Notwendigkeit hin zu überprüfen.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen können diese aufgehoben oder durch mildere
Massnahmen ersetzt werden.
III.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Schriftliche Eröffnung und
Mitteilung an:
[…]