VG.2022.00065
Sozialversicherung - IV
6. April 2023Deutsch10 min
Stellung genommen hatte, erneuerte A.______ am 17. November 2022 sein Rechtsbegehren
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 6. April 2023
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2022.00065
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Prof. Dr.
Hardy
Landolt,
Rechtsanwalt,
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
IV-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Die IV-Stelle Glarus
sprach A.______ am 6. Oktober 2022 ab dem 1. Februar 2021 bis zum
31. August 2021 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. September
2021 eine Dreiviertelsrente zu. Darüber hinaus verfügte sie eine
entsprechende Kinderrente für seinen Sohn (B.______). Am 26. Oktober
2022 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) für seinen
ältesten, nicht im gleichen Haushalt lebenden Sohn (C.______) vom 1. Februar
2021 bis zum 31. August 2021 eine ganze und ab dem 1. September 2021
eine Dreiviertels-Kinderrente.
2.
Gegen die Verfügung der
IV-Stelle Glarus vom 6. Oktober 2022 erhob A.______ am 3. November
2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Zusprache einer
ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2021 sowie Kinderrenten für
seine drei Söhne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
IV-Stelle. Nachdem die IV-Stelle am 10. November 2022 erläuternd
Stellung genommen hatte, erneuerte A.______ am 17. November 2022 sein Rechtsbegehren
bezüglich der Kinderrenten. An seiner Beschwerde, soweit die Invalidenrente
betreffend, hielt er demgegenüber nicht weiter fest. Die IV-Stelle Glarus
beantragte am 25. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).
1.2.2
Da der Anspruch auf eine Kinderrente für den
ältesten Sohn des Beschwerdeführers (C.______) nicht Gegenstand der
vorliegend angefochtenen Verfügung war, sondern die IVSTA eine diesbezügliche
Verfügung erlassen hat, kann dies auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens sein. Demgemäss ist auf die dagegen gerichteten Rügen
des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
1.2.3
Der Beschwerdeführer hat am
17.
November 2022 von der Beschwerde, soweit die Invalidenrente betreffend,
sodann Abstand genommen, weshalb sie in diesem Punkt als durch Rückzug
erledigt abzuschreiben ist. Gleiches gilt für die ihm am 6. Oktober 2022
zugesprochene Kinderrente für seinen mittleren Sohn (B.______). Mit dem
Rückzug seiner Beschwerde bezüglich seiner eigenen Rente ist nämlich davon
auszugehen, dass er sich sinngemäss auch mit dieser Kinderrente einverstanden
erklärt bzw. seine Beschwerde auch in diesem Punkt zurückzieht, wobei es ihm
im Ergebnis auch an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse ermangeln
würde.
1.3
Im Ergebnis verbleibt damit einzig
die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für das
Kind seiner Lebensgefährtin (D.______). Die Beschwerdegegnerin ging in der
vorliegend angefochtenen Verfügung dabei zumindest implizit davon aus, dass
bezüglich D.______ kein solcher Anspruch besteht. Auf die Beschwerde ist, da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, in diesem Punkt somit
einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass D.______ nicht das
leibliche Kind des Beschwerdeführers ist und er mit seiner leiblichen Mutter
sowie dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Strittig ist demgegenüber die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Bestehen
eines Verwandtschaftsverhältnisses zu D.______ dennoch einen Anspruch auf
eine Kinderrente für diesen hat. Massgebend hierfür ist, ob zwischen ihm und
D.______ ein Pflegeverhältnis besteht. Nicht relevant ist demgegenüber, ob er
der Stiefvater von D.______ ist, da ein Stiefkind ohnehin nach den für das
Pflegekind massgebenden Grundsätzen zu behandeln ist (vgl. BGer-Urteil
9C_24/2022 vom 5. April 2022 E. 3.3, mit Hinweisen; vgl. auch
Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 [RWL], Rz. 3308).
2.2
2.2.1
Bezüger von Invalidenrenten haben für jedes
Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen könnte, Anspruch auf eine
Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach
Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf
Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten
(Art. 35 Abs. 3 IVG). Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern
Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und
Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 25 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20.
Dezember 1946 [AHVG] i.V.m Art. 49 Abs. 1 der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV]).
2.2.2
Als Pflegekind gilt ein Kind, welches zur
betroffenen versicherten Person in einem Pflegekindverhältnis steht. Über die
gesetzlich definierten Aspekte der Unentgeltlichkeit sowie der dauernden
Pflege und Erziehung hinaus beinhaltet dies die tatsächliche Übertragung
derjenigen Lasten und Aufgaben, die gewöhnlich den leiblichen Eltern
zufallen, wobei es auf den Grund dieser Übertragung nicht ankommt. Der
Pflegevater oder die Pflegemutter haben die faktische Obhut inne, leben mit
dem Kind im gemeinsamen Haushalt und übernehmen Verantwortung für Unterhalt
und Erziehung. Das Kind darf nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen
Ausbildung in die Hausgemeinschaft aufgenommen worden sein und muss faktisch
die Stellung eines eigenen Kindes innehaben. Ohne Belang ist schliesslich, ob
die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht (vgl.
BGer-Urteil 9C_24/2022 vom 5. April 2022 E. 3.2; Ueli Kieser, in
Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22ter
N. 6.; Felix Frey, in Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger [Hrsg.],
Kommentar zum AHVG und IVG, Zürich 2018, Art. 22ter N. 2,
Art. 25 N. 2; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in Hans-Ulrich
Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
4.
A., Zürich/Genf 2022, Art. 35 N. 24 f.; RWL,
Rz. 3308).
2.2.3
Der Kinderrentenanspruch für ein Pflegekind
stützt sich grundsätzlich auf die faktischen Verhältnisse und damit weder auf
eine rechtliche Verbindung zwischen Pflegekind und Pflegeelternteil noch auf
eine rechtliche Verbindung zwischen den beiden Pflegeelternteilen. Es ist
einzig die Beziehung zum Kind massgebend, unabhängig vom Zivilstand der
Eltern (vgl. RWL, Rz. 3337 7/22). Der Anspruch auf Kinderrenten bei
Pflegekindern ist lediglich für diejenigen Kinder ausgeschlossen, welche erst
nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in
Pflege genommen werden, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern
Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG, Art. 35 Abs. 3 IVG;
vgl. BGer-Urteil 9C_24/2022 vom 5. April 2022 E. 3.2; RWL,
Rz. 3334 ff.). Dies bedeutet im Gegenzug, dass ein Anspruch auf
Kinderrente entstehen kann für Kinder, die bereits vor Entstehung des
Invalidenrentenanspruchs in Pflege genommen wurden. Aus der gesetzlichen
Regelung ergibt sich nicht, dass dies nur für Pflegekinder von Ehepaaren
möglich wäre. Bezüger der Kinderrenten sind denn auch die versicherten
Personen und nicht das Ehepaar, womit es im Ergebnis nicht auf die eheliche
Bindung zwischen den Pflegeelternteilen ankommt.
2.2.4
Der Begriff des Pflegekindverhältnisses
setzt wie bereits ausgeführt keine Ehe zwischen den Pflegeeltern bzw. keine
zwei Pflegeelternteile voraus. Auch eine Einzelperson oder ein
Konkubinatspaar können ein Pflegekind aufnehmen und dementsprechend auch die
hierfür vorgesehenen Kriterien gemäss AHVG erfüllen (vgl. allgemein Kathrin
Barbara Zatti, Das Pflegekinderwesen in der Schweiz, Expertenbericht im
Auftrag des Bundesamtes für Justiz, 2005, S. 10). Es besteht kein
Hinweis und auch kein sachlicher Grund, dass diese Versicherten vom Anspruch
auf Kinderrenten für Pflegekinder, der im AHVG explizit vorgesehen ist, ohne
Weiteres auszuschliessen wären. Wenn eine versicherte Person schliesslich für
ein Pflegekind, das sie mit der Partnerin oder dem Partner gemeinsam
aufgenommen hat und mit welchem beide in keinem Verwandtschaftsverhältnis
stehen, eine Kinderrente erhalten kann, muss dieser Anspruch folgerichtig
auch für ein Kind gelten, das mit der Partnerin oder dem Partner direkt
verwandt ist. Andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor,
welche nicht mit den Verfassungsbestimmungen, insbesondere mit dem
Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), vereinbar wäre.
3.
3.1
Eine ledige versicherte Person kann nach dem
oben Dargelegten somit unter Umständen ebenfalls ein Pflegeelternteil eines
Kinds seiner Lebensgefährtin oder seines Lebensgefährten im Sinne des IVG
bzw. des AHVG sein. Folglich kann, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind, ein Anspruch auf eine IV-Kinderrente für ebendieses Kind entstehen. Die
Beschwerdegegnerin hat dies nicht weiter abgeklärt, sondern sich einzig
darauf abgestützt, dass kein Stiefkindverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und D.______ gegeben ist. Lediglich am Rande führt sie ohne
nähere Begründung aus, dass kein von Rechts wegen bestehendes Pflegeverhältnis
vorliegt. Die Pflegekindschaft ist jedoch kein selbstständiges
Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Verhältnis, dem das Recht einzelne
Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (BVGer-Urteil C-3100/2020 vom
28.
Juli 2021 E. 5.2, mit Hinweisen). Ob ein Pflegeverhältnis im
Sinne des AHVG vorliegt, muss damit anhand der hierfür vorgesehenen Kriterien
geprüft werden.
3.2
Mit Blick auf die im Recht liegenden Akten
kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob zwischen D.______ und dem Beschwerdeführer
ein Verhältnis besteht, welches die Zusprache einer Kinderrente rechtfertigt.
Nur, aber immerhin gibt es genügend Hinweise, dass Letzterer dauerhaft in
einer Hausgemeinschaft mit D.______ und dessen Mutter lebt. Unbeantwortet
bleibt hingegen, ob der Beschwerdeführer zusätzlich auch unentgeltlich für
den Unterhalt von D.______ aufkommt, was eine Grundvoraussetzung für das
Bestehen eines Pflegeverhältnisses darstellt. Dies wurde von der
Beschwerdegegnerin nicht vertieft abgeklärt, was sie nachzuholen und hernach
über einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen hat. In
diesem Rahmen wird überdies zu prüfen sein, welche Aufgaben und Verantwortung
der Beschwerdeführer gegenüber D.______ wahrnimmt. Unter dem Aspekt der
Unentgeltlichkeit wird weiter zu klären sein, welche Rolle der leibliche
Vater von D.______ einnimmt und wie sich die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers diesbezüglich präsentiert. Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass den Beschwerdeführer bei dieser Abklärung eine weitreichende
Mitwirkungspflicht trifft, in deren Rahmen er sämtliche erforderlichen Belege
beizubringen hat (vgl. Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]).
3.3
Zusammenfassend wurde das Verhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und D.______ mit Blick auf einen allfälligen Anspruch
auf eine Kinderrente nur ungenügend abgeklärt, was die Beschwerdegegnerin
nachzuholen hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist.
III.
1.
Nach Art. 69
Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) hat die
Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu
tragen. Als Obsiegen gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge
auch die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang
(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020,
Art. 61 N. 224), weshalb die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der vom
Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist überdies
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in
der Höhe von pauschal Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
2.
Gegen diesen Entscheid
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]