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Entscheid

VG.2022.00065

Sozialversicherung - IV

6. April 2023Deutsch10 min

Stellung genommen hatte, erneuerte A.______ am 17. November 2022 sein Rechtsbegehren

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 6. April 2023

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00065

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Prof. Dr.

Hardy

Landolt,

Rechtsanwalt,

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

IV-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Die IV-Stelle Glarus

sprach A.______ am 6. Oktober 2022 ab dem 1. Februar 2021 bis zum

31. August 2021 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. September

2021 eine Dreiviertelsrente zu. Darüber hinaus verfügte sie eine

entsprechende Kinderrente für seinen Sohn (B.______). Am 26. Oktober

2022 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) für seinen

ältesten, nicht im gleichen Haushalt lebenden Sohn (C.______) vom 1. Februar

2021 bis zum 31. August 2021 eine ganze und ab dem 1. September 2021

eine Dreiviertels-Kinderrente.

2.

Gegen die Verfügung der

IV-Stelle Glarus vom 6. Oktober 2022 erhob A.______ am 3. November

2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Zusprache einer

ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2021 sowie Kinderrenten für

seine drei Söhne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

IV-Stelle. Nachdem die IV-Stelle am 10. November 2022 erläuternd

Stellung genommen hatte, erneuerte A.______ am 17. November 2022 sein Rechtsbegehren

bezüglich der Kinderrenten. An seiner Beschwerde, soweit die Invalidenrente

betreffend, hielt er demgegenüber nicht weiter fest. Die IV-Stelle Glarus

beantragte am 25. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Gegenstand eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

1.2.2

Da der Anspruch auf eine Kinderrente für den

ältesten Sohn des Beschwerdeführers (C.______) nicht Gegenstand der

vorliegend angefochtenen Verfügung war, sondern die IVSTA eine diesbezügliche

Verfügung erlassen hat, kann dies auch nicht Gegenstand des vorliegenden

Rechtsmittelverfahrens sein. Demgemäss ist auf die dagegen gerichteten Rügen

des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

1.2.3

Der Beschwerdeführer hat am

17.

November 2022 von der Beschwerde, soweit die Invalidenrente betreffend,

sodann Abstand genommen, weshalb sie in diesem Punkt als durch Rückzug

erledigt abzuschreiben ist. Gleiches gilt für die ihm am 6. Oktober 2022

zugesprochene Kinderrente für seinen mittleren Sohn (B.______). Mit dem

Rückzug seiner Beschwerde bezüglich seiner eigenen Rente ist nämlich davon

auszugehen, dass er sich sinngemäss auch mit dieser Kinderrente einverstanden

erklärt bzw. seine Beschwerde auch in diesem Punkt zurückzieht, wobei es ihm

im Ergebnis auch an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse ermangeln

würde.

1.3

Im Ergebnis verbleibt damit einzig

die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für das

Kind seiner Lebensgefährtin (D.______). Die Beschwerdegegnerin ging in der

vorliegend angefochtenen Verfügung dabei zumindest implizit davon aus, dass

bezüglich D.______ kein solcher Anspruch besteht. Auf die Beschwerde ist, da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, in diesem Punkt somit

einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend ist unbestritten, dass D.______ nicht das

leibliche Kind des Beschwerdeführers ist und er mit seiner leiblichen Mutter

sowie dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Strittig ist demgegenüber die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Bestehen

eines Verwandtschaftsverhältnisses zu D.______ dennoch einen Anspruch auf

eine Kinderrente für diesen hat. Massgebend hierfür ist, ob zwischen ihm und

D.______ ein Pflegeverhältnis besteht. Nicht relevant ist demgegenüber, ob er

der Stiefvater von D.______ ist, da ein Stiefkind ohnehin nach den für das

Pflegekind massgebenden Grundsätzen zu behandeln ist (vgl. BGer-Urteil

9C_24/2022 vom 5. April 2022 E. 3.3, mit Hinweisen; vgl. auch

Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 [RWL], Rz. 3308).

2.2

2.2.1

Bezüger von Invalidenrenten haben für jedes

Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen könnte, Anspruch auf eine

Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach

Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf

Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten

(Art. 35 Abs. 3 IVG). Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern

Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und

Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 25 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

20.

Dezember 1946 [AHVG] i.V.m Art. 49 Abs. 1 der Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV]).

2.2.2

Als Pflegekind gilt ein Kind, welches zur

betroffenen versicherten Person in einem Pflegekindverhältnis steht. Über die

gesetzlich definierten Aspekte der Unentgeltlichkeit sowie der dauernden

Pflege und Erziehung hinaus beinhaltet dies die tatsächliche Übertragung

derjenigen Lasten und Aufgaben, die gewöhnlich den leiblichen Eltern

zufallen, wobei es auf den Grund dieser Übertragung nicht ankommt. Der

Pflegevater oder die Pflegemutter haben die faktische Obhut inne, leben mit

dem Kind im gemeinsamen Haushalt und übernehmen Verantwortung für Unterhalt

und Erziehung. Das Kind darf nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen

Ausbildung in die Hausgemeinschaft aufgenommen worden sein und muss faktisch

die Stellung eines eigenen Kindes innehaben. Ohne Belang ist schliesslich, ob

die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht (vgl.

BGer-Urteil 9C_24/2022 vom 5. April 2022 E. 3.2; Ueli Kieser, in

Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AHVG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22ter

N. 6.; Felix Frey, in Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger [Hrsg.],

Kommentar zum AHVG und IVG, Zürich 2018, Art. 22ter N. 2,

Art. 25 N. 2; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in Hans-Ulrich

Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

4.

A., Zürich/Genf 2022, Art. 35 N. 24 f.; RWL,

Rz. 3308).

2.2.3

Der Kinderrentenanspruch für ein Pflegekind

stützt sich grundsätzlich auf die faktischen Verhältnisse und damit weder auf

eine rechtliche Verbindung zwischen Pflegekind und Pflegeelternteil noch auf

eine rechtliche Verbindung zwischen den beiden Pflegeelternteilen. Es ist

einzig die Beziehung zum Kind massgebend, unabhängig vom Zivilstand der

Eltern (vgl. RWL, Rz. 3337 7/22). Der Anspruch auf Kinderrenten bei

Pflegekindern ist lediglich für diejenigen Kinder ausgeschlossen, welche erst

nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in

Pflege genommen werden, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern

Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG, Art. 35 Abs. 3 IVG;

vgl. BGer-Urteil 9C_24/2022 vom 5. April 2022 E. 3.2; RWL,

Rz. 3334 ff.). Dies bedeutet im Gegenzug, dass ein Anspruch auf

Kinderrente entstehen kann für Kinder, die bereits vor Entstehung des

Invalidenrentenanspruchs in Pflege genommen wurden. Aus der gesetzlichen

Regelung ergibt sich nicht, dass dies nur für Pflegekinder von Ehepaaren

möglich wäre. Bezüger der Kinderrenten sind denn auch die versicherten

Personen und nicht das Ehepaar, womit es im Ergebnis nicht auf die eheliche

Bindung zwischen den Pflegeelternteilen ankommt.

2.2.4

Der Begriff des Pflegekindverhältnisses

setzt wie bereits ausgeführt keine Ehe zwischen den Pflegeeltern bzw. keine

zwei Pflegeelternteile voraus. Auch eine Einzelperson oder ein

Konkubinatspaar können ein Pflegekind aufnehmen und dementsprechend auch die

hierfür vorgesehenen Kriterien gemäss AHVG erfüllen (vgl. allgemein Kathrin

Barbara Zatti, Das Pflegekinderwesen in der Schweiz, Expertenbericht im

Auftrag des Bundesamtes für Justiz, 2005, S. 10). Es besteht kein

Hinweis und auch kein sachlicher Grund, dass diese Versicherten vom Anspruch

auf Kinderrenten für Pflegekinder, der im AHVG explizit vorgesehen ist, ohne

Weiteres auszuschliessen wären. Wenn eine versicherte Person schliesslich für

ein Pflegekind, das sie mit der Partnerin oder dem Partner gemeinsam

aufgenommen hat und mit welchem beide in keinem Verwandtschaftsverhältnis

stehen, eine Kinderrente erhalten kann, muss dieser Anspruch folgerichtig

auch für ein Kind gelten, das mit der Partnerin oder dem Partner direkt

verwandt ist. Andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor,

welche nicht mit den Verfassungsbestimmungen, insbesondere mit dem

Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), vereinbar wäre.

3.

3.1

Eine ledige versicherte Person kann nach dem

oben Dargelegten somit unter Umständen ebenfalls ein Pflegeelternteil eines

Kinds seiner Lebensgefährtin oder seines Lebensgefährten im Sinne des IVG

bzw. des AHVG sein. Folglich kann, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt

sind, ein Anspruch auf eine IV-Kinderrente für ebendieses Kind entstehen. Die

Beschwerdegegnerin hat dies nicht weiter abgeklärt, sondern sich einzig

darauf abgestützt, dass kein Stiefkindverhältnis zwischen dem

Beschwerdeführer und D.______ gegeben ist. Lediglich am Rande führt sie ohne

nähere Begründung aus, dass kein von Rechts wegen bestehendes Pflegeverhältnis

vorliegt. Die Pflegekindschaft ist jedoch kein selbstständiges

Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Verhältnis, dem das Recht einzelne

Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (BVGer-Urteil C-3100/2020 vom

28.

Juli 2021 E. 5.2, mit Hinweisen). Ob ein Pflegeverhältnis im

Sinne des AHVG vorliegt, muss damit anhand der hierfür vorgesehenen Kriterien

geprüft werden.

3.2

Mit Blick auf die im Recht liegenden Akten

kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob zwischen D.______ und dem Beschwerdeführer

ein Verhältnis besteht, welches die Zusprache einer Kinderrente rechtfertigt.

Nur, aber immerhin gibt es genügend Hinweise, dass Letzterer dauerhaft in

einer Hausgemeinschaft mit D.______ und dessen Mutter lebt. Unbeantwortet

bleibt hingegen, ob der Beschwerdeführer zusätzlich auch unentgeltlich für

den Unterhalt von D.______ aufkommt, was eine Grundvoraussetzung für das

Bestehen eines Pflegeverhältnisses darstellt. Dies wurde von der

Beschwerdegegnerin nicht vertieft abgeklärt, was sie nachzuholen und hernach

über einen entsprechenden Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen hat. In

diesem Rahmen wird überdies zu prüfen sein, welche Aufgaben und Verantwortung

der Beschwerdeführer gegenüber D.______ wahrnimmt. Unter dem Aspekt der

Unentgeltlichkeit wird weiter zu klären sein, welche Rolle der leibliche

Vater von D.______ einnimmt und wie sich die finanzielle Situation des

Beschwerdeführers diesbezüglich präsentiert. Dabei ist darauf hinzuweisen,

dass den Beschwerdeführer bei dieser Abklärung eine weitreichende

Mitwirkungspflicht trifft, in deren Rahmen er sämtliche erforderlichen Belege

beizubringen hat (vgl. Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]).

3.3

Zusammenfassend wurde das Verhältnis zwischen

dem Beschwerdeführer und D.______ mit Blick auf einen allfälligen Anspruch

auf eine Kinderrente nur ungenügend abgeklärt, was die Beschwerdegegnerin

nachzuholen hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten ist.

III.

1.

Nach Art. 69

Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes

über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) hat die

Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu

tragen. Als Obsiegen gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge

auch die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang

(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020,

Art. 61 N. 224), weshalb die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der vom

Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist überdies

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in

der Höhe von pauschal Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

2.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von

Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]