Lexipedia

Entscheid

VG.2022.00067

Fremdenpolizei

27. April 2023Deutsch20 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 27. April 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2022.00067

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch MLaw

Jacques

Marti,

Rechtsanwalt,

gegen

1.

Abteilung Migration des

Kantons Glarus

Beschwerdegegner

2.

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______, Staatsangehöriger von

[…], heiratete am 18. August 2017 B.______, welche das schweizerische

Bürgerrecht besitzt. Am 11. November 2017 reiste er im Rahmen des

Familiennachzugverfahrens in die Schweiz ein. Daraufhin erhielt er eine bis

am 10. November 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung "B",

welche ihm in der Folge dreimal, letztmals bis am 10. November 2021,

verlängert wurde.

1.2 Am 18. Dezember 2020 meldete die Gemeinde Glarus

Nord der Abteilung Migration des Kantons Glarus die Trennung des Ehepaars und

den Wegzug von B.______ per 1. Dezember 2020 nach […]. Nachdem die

Abteilung Migration A.______ am 22. April 2021 das rechtliche Gehör

gewährt hatte, widerrief sie am 16. Juli 2021 dessen

Aufenthaltsbewilligung (Disp.-Ziff. 1) und wies ihn an, innert 60 Tagen

ab Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen (Disp.-Ziff. 2). Die

von A.______ am 7. September 2021 dagegen erhobene Beschwerde wies das

Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 3. Oktober 2022

ab.

2.

2.1 A.______ gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

4. November 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Entscheids des DSJ vom 3. Oktober 2022. Es sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Abteilung Migration und des DSJ. Die Abteilung Migration und

das DSJ beantragten am 1. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter

Kostenfolgen zu Lasten von A.______.

2.2 Am 15. Februar 2023 hielt A.______ an seinen

Anträgen ebenso fest wie das DSJ am 22. Februar 2023 an den seinigen. Die

Abteilung Migration liess sich innert Frist nicht erneut vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit.

b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines

Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1

VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft

werden (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt

nicht vor.

2.

Nach Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss

Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a); oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Die zuständige Behörde kann Bewilligungen,

ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem

Gesetz unter anderem dann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ansicht der

Beschwerdegegner, wonach der massgebliche Zeitpunkt für die retrospektive

Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft die Aufgabe der

Haushaltsgemeinschaft sei, greife zu kurz. Selbst wenn sich Ehegatten wegen

ehelichen Problemen vorübergehend trennen und Eheschutzmassnahmen angeordnet

würden, liege nicht zwingend eine gescheiterte Ehe vor. Vielmehr müsse unter

Berücksichtigung diverser Umstände im Einzelfall bestimmt werden, ab welchem

Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst bezeichnet werden

könne. Vorliegend sei seine Ehefrau am 1. Dezember 2020 aus der

ehelichen Wohnung ausgezogen, wobei er erst Mitte November über ihre

Umzugspläne informiert worden sei. Das Schicksal der Ehe sei somit lange

ungewiss gewesen. Mit Blick darauf sei es sinnvoll, auf den Endtermin der

ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Da die Ehegemeinschaft erst mit dem

Auszug der Ehefrau am 1. Dezember 2020 aufgehoben worden sei, habe der

Beschwerdegegner 2 den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem er die

Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint

habe. Sodann liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wobei auch

im Ausland gelebte Ehezeiten zu berücksichtigen seien. Er habe seine Ehefrau

bereits im Jahr 2016 kennengelernt und mit ihr eine einjährige Beziehung im

Ausland geführt. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er ferner Deutsch

gelernt und sei daran, diese Kenntnisse weiter zu verbessern. Überdies

verfüge er über einen sicheren Arbeitsplatz und einen breiten Bekanntenkreis,

auf welchen er auch nach der Trennung habe zurückgreifen können. Er habe sich

in der Schweiz ein Sozialleben aufgebaut, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt

in der Schweiz befinde. Ferner gebe es weder Betreibungen noch sei er

strafrechtlich aufgefallen. Für die Beurteilung der Dauer des Aufenthalts sei

im Übrigen auf die effektive Länge abzustellen. Insgesamt sei kein

öffentliches Interesse erkennbar, welches für seine Ausweisung sprechen

würde. Sofern der 1. Dezember 2020 nicht als massgeblicher Zeitpunkt im

Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anerkannt werde, sei es

unverhältnismässig, ihn wegen wenigen fehlenden Tagen ehelicher Lebensgemeinschaft

die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Da er bestens integriert sei,

erscheine ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als unnötige Härte.

3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den

Standpunkt, sämtliche Indizien würden darauf hinweisen, dass die Beziehung

seit April 2020 nicht mehr gelebt worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer

auch mehrfach bestätigt. Sodann habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs

zugegeben, dass die Ehegemeinschaft längstens bis Ende Oktober 2020 gedauert

habe. Vor dem Hintergrund, dass die Dreijahresgrenze absolut gelte, habe sich

somit bestätigt, dass die massgebliche Frist gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG nicht erfüllt worden sei. Bezüglich der Aufenthaltsdauer sei

schliesslich anzumerken, dass die lange Verfahrensdauer teilweise vom

Beschwerdeführer selbstverschuldet sei und daher beim Härtefallkriterium

"Aufenthaltsdauer" nicht herangezogen werden könne.

3.3

Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, auf den

Zeitpunkt der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft könne nicht abgestellt

werden, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestünden, wonach trotz gemeinsamer

Wohnung keine eheliche Gemeinschaft gelebt worden sei. Im vorliegenden Fall

habe die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar vom 11. November 2017 bis am

1.

Dezember 2020 und damit grundsätzlich einige Tage länger als drei

Jahre gedauert. Allerdings gebe es verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass die

tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft nicht drei Jahre angedauert habe.

Einerseits hätten die Eheprobleme Ende 2019/Anfang 2020 begonnen und sich im

Sommer 2020 weiter verdichtet. Dies als das Ehepaar realisiert habe, dass

sich ihr Kinderwunsch nicht erfülle. Andererseits seien im Herbst 2020 keine

gemeinsamen Ferien verbracht worden. Die Ehefrau habe sodann einen neuen

Mietvertrag unterzeichnet und der Beschwerdeführer habe selbst das Ende der

gelebten Beziehung auf Oktober 2020 datiert, während die Ehefrau zunächst

September/Oktober 2020, später sogar April 2020 angegeben habe. Es gebe somit

genügend Indizien, dass die Ehe längstens bis Ende Oktober 2020 gelebt worden

sei. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege im Ergebnis somit nicht

vor und die Zeit zwischen Ende Oktober 2020 und dem Auszug der Ehefrau aus

der gemeinsamen Wohnung am 1. Dezember 2020 sei dementsprechend nicht zu

berücksichtigen. Die Dreijahresfrist sei folglich nicht erfüllt. Soweit sich

der Beschwerdeführer auf einen nachehelichen Härtefall berufe, sei nicht

ersichtlich, worin wichtige persönliche Gründe bestünden. Aus der

vorehelichen Beziehung im Ausland könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Ferner sei er im Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung rund drei

Jahre und acht Monate in der Schweiz gewesen, wobei es sich nicht um eine

besonders lange Aufenthaltsdauer handle. Überdies komme dem aufgrund der

aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels geduldeten Aufenthalt kein

besonderes Gewicht zu. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht näher

dargelegt, inwiefern er sich in der Schweiz ein Sozialleben aufgebaut habe

bzw. eine Wiedereingliederung in […] stark gefährdet sei. Er habe einen

Grossteil seines Lebens in […] verbracht und sei mit den dortigen

sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut. Eine berufliche

Wiedereingliederung sei aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands ohne

Weiteres möglich. Ein persönlicher Härtefall liege im Ergebnis somit nicht

vor. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweise sich insgesamt als

recht- und verhältnismässig.

4.

4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe am 18.

August 2017 geschlossen und zwischen dem Beschwerdeführer und B.______ am 30.

August 2021 geschieden wurde. Fraglich und zu prüfen ist jedoch, ob die

Erfüllung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von

den Beschwerdegegnern zu Recht verneint wurde.

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt

dabei vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2;

BGer-Urteil 2C_1046/2021 vom 1. März 2022 E. 4.1, mit Hinweis).

Hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts der Trennung ist im Wesentlichen auf

die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft

abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2, mit Hinweis). Dies

schliesst jedoch nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens keine gelebte

Ehegemeinschaft mehr besteht. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es

ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während

und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die

Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGer-Urteil

2C_294/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.2.1, 2C_301/2020 vom 8. Juni

2020.

E. 4.2.1, jeweils mit Hinweisen). Sodann gilt die Dreijahresgrenze

nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG absolut und darf nicht

unterschritten werden (BGer-Urteil 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011

E. 2.2, mit Hinweis). Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage

schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus

(BGer-Urteil 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2, mit

Hinweisen).

4.2

4.2.1

B.______ führte am 11. Februar 2021 aus, eine

relevante Ehegemeinschaft habe bis September/Oktober 2020 bestanden.

Anlässlich der Befragung vom 18. März 2021 gab sie demgegenüber an, bis

April 2020 in einer gelebten Beziehung gewesen zu sein. Gemäss dem

Beschwerdeführer sei der Druck ab dem Zeitpunkt stetig grösser geworden und

die Beziehung allmählich auseinandergebrochen. Dies als sie realisiert hätten,

dass der Kinderwunsch nicht in Erfüllung gehen würde. Seine Frau habe sich in

der Folge dazu entschieden, im Oktober bzw. November 2020 aus der

gemeinsamen Wohnung auszuziehen, da sie ihren eigenen Freiraum gebraucht

habe. Am 21. Juni 2021 führte er weiter aus, die Beziehung habe bis Ende

Oktober 2020 angedauert. Er hätte auch sagen können, dass die Beziehung bis

zum 8. November 2020 bestanden habe, womit die Voraussetzung von drei Jahren

gelebter Beziehung erfüllt gewesen wäre. Dies habe er aber nicht, da es ihm

wichtig gewesen sei, die Fragen der Beschwerdegegnerin 1 wahrheitsgemäss

zu beantworten. Letztere habe in der Folge überspitzt formalistisch

gehandelt, indem sie die dreijährige Ehegemeinschaft wegen acht Tagen

verneint habe.

4.2.2

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Dreijahresfrist

aus Gründen der Rechtssicherheit absolut gilt, weshalb bereits bei einem

Fehlen von wenigen Tagen kein überspitzter Formalismus vorliegt (vgl.

BGer-Urteil 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1). Sodann lebte der Beschwerdeführer zwar bis zum 1. Dezember

2020.

mit seiner damaligen Ehefrau im gleichen Haushalt zusammen und damit bis

zu diesem Zeitpunkt in einer nach aussen wahrnehmbaren Ehegemeinschaft. Den

Erklärungen des Beschwerdeführers und von B.______ ist jedoch zu entnehmen,

dass die gelebte Beziehung längstens bis Ende Oktober 2020 bestanden hat,

womit die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt

wurde.

4.3

Des Weiteren bestehen hinreichende Indizien, wonach

die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.______ spätestens seit

Oktober 2020 nicht mehr gelebt wurde bzw. der Ehewille vor Erreichen der

dreijährigen Dauer erloschen ist. So gab B.______ anlässlich der Befragung

vom 18. März 2021 an, sich im August oder September 2020 erstmals wirklich

Gedanken über einen Auszug gemacht zu haben. In der Folge zog sie am 1.

Dezember 2020 aus der ehelichen Wohnung aus. Den Mietvertrag habe sie Mitte

September 2020 per Post erhalten und unterschrieben. Das genaue Datum wisse

sie nicht mehr. Aus dem Auszug des Mieterkautionssparkontos vom

8.

September 2020 ergibt sich diesbezüglich, dass sie den

Mietvertrag, welcher allein auf ihren Namen lautet, am 4. September 2020 mit

Mietbeginn ab dem 1. Dezember 2020 unterzeichnet hat. Ferner bestanden

mit den getrennt voneinander verbrachten Ferien im Jahr 2020, den getrennten Schlafzimmern und dem

Umstand, dass die persönliche Nähe und Intimität zwischen den Eheleuten

abgenommen bzw. kaum noch bestanden hat, weitere Anhaltspunkte für eine nicht

mehr tatsächlich gelebte Ehe. Daran vermag auch der Einwand des

Beschwerdeführers, wonach er im März 2020 eine neue Arbeitsstelle angetreten

habe und aufgrund der dreimonatigen Probezeit erst im November 2020 zum

Ferienbezug berechtigt gewesen sei, nichts zu ändern. Diesbezüglich führte

der Beschwerdegegner 2 nämlich nachvollziehbar aus, dass sich die

unabhängige Ferienplanung der Ehegatten im März 2020 noch mit dem Beginn des

neuen Arbeitsverhältnisses erklären lasse, was nach Beendigung der

dreimonatigen Probezeit jedoch nicht mehr der Fall sei. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus den Aussagen

von B.______, wonach sie bis zu ihrem Auszug im gleichen Zimmer bzw. im

selben Bett geschlafen und nie im Gästezimmer übernachtet habe, nichts zu

seinen Gunsten ableiten. So lässt sich den im Recht liegenden Akten darüber

hinaus entnehmen, dass sie gelegentlich für ein bis zwei Tage bei ihren

Eltern übernachtet habe, um Abstand gewinnen zu können. Zwar muten ihre

Aussagen damit widersprüchlich an. Dem Beschwerdegegner 2 ist aber darin

beizupflichten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unzutreffende Aussagen machen sollte,

zumal er gemäss eigenen Angaben die Fragen der Beschwerdegegnerin 1

wahrheitsgemäss beantwortet habe.

Insgesamt weisen die vorgenannten Indizien im Ergebnis

auf ein räumlich getrenntes Zusammenleben seit mindestens Oktober 2020 hin,

womit spätestens ab diesem Zeitpunkt von keiner tatsächlich gelebten

ehelichen Beziehung mehr auszugehen ist

bzw. kein gegenseitiger Ehewille mehr bestand und folglich die

Dreijahresfrist nicht erfüllt wurde. Daran ändert das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach die einjährige voreheliche Beziehung in […]

zu berücksichtigen sei, im Übrigen ebenfalls nichts, da bei der Berechnung

der Dreijahresfrist gemäss Art. 50. Abs. 1 lit. a AIG nur auf die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen

ist (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289

E. 3.5.1; BGer-Urteil 2C_362/2021 vom 20. September 2021

E. 4.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes

Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht

berücksichtigt (BGE 136 II 113 E. 3.3.2; BGer-Urteil 2C_301/2019 vom 8.

Juli 2019 E. 2.2, mit Hinweis; 2C_218/2016 vom 9. August 2016

E. 3.2.1, mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Zeit vor Einreise des

Beschwerdeführers in die Schweiz unberücksichtigt zu bleiben. Lediglich der

Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen in BGE 137 II 345 vergleichbar ist, da den im Recht liegenden Akten nicht zu entnehmen

ist, dass er nach der Eheschliessung ein Jahr mit seiner Frau im Ausland

zusammengelebt hat.

4.4

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass den

vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die eheliche

Gemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat, gefolgt werden kann. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers zielt

somit ins Leere. Da die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, kommt ihm mangels

Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzung (vgl. Art.

62.

Abs. 1 lit. d AIG) gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch zu. Damit

bleibt zu prüfen, ob allenfalls ein nachehelicher Härtefall im Sinne

von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) vorliegt.

5.

5.1

5.1.1

Gemäss Art.

50.

Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint. Art. 31 Abs. 1 VZAE bestimmt sodann, dass eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vorliegt. Bei der Beurteilung sind insbesondere die

Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der

Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die

Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die

Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen

Verhältnisse (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der

Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen.

5.1.2

Bei der Beurteilung der wichtigen

persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu

berücksichtigen, wobei auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft

geführt haben, zu beachten sind. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert

und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein

Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration

im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet

zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem

Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung muss ferner verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV], Art. 96 AIG). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind

namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 II 229

E. 3.1, 137 II 345 E.3.2.1 ff., 135 II 377

E. 4.3).

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer reiste am 11.

November 2017 und damit vor etwas mehr als fünf Jahren in die Schweiz ein.

Der Beschwerdegegner 2 bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass er sich

bis zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung drei Jahre und acht Monate in der

Schweiz aufgehalten hat und sein weiterer Verbleib auf die aufschiebende

Wirkung von Rechtsmitteln zurückzuführen ist, wobei einem solchen

"geduldeten Aufenthalt" kein besonderes Gewicht beizumessen ist

(vgl. BGer-Urteil 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.7, mit

Hinweisen; BVGer-Urteil C-384/2013 vom 15. Juli 2015 E. 6.1). Demzufolge kann

der Beschwerdeführer aus seinem mittlerweile mehr als fünfjährigen Aufenthalt

in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.2.2

Soweit der Beschwerdeführer

angibt, zu seinem Herkunftsland keine grosse Beziehung mehr zu haben, zielt

dieses Vorbringen ebenfalls ins Leere. Der Beschwerdeführer reiste im Alter

von 28 Jahren in die Schweiz ein. Bis zu seiner Einreise im Jahr 2017

hat er seine lebensprägende Kindheit und Jugend in seinem Heimatland

verbracht. Ferner hat er in […] zwei akademische Ausbildungen begonnen, womit

insgesamt davon auszugehen ist, dass er der Landesprache mächtig ist, einen

genügenden Bildungsstand aufweist und mit den dortigen gesellschaftlichen und

kulturellen Verhältnissen vertraut ist. Darüber hinaus bestreitet er selbst

nicht, dass er in […] über Familienangehörige verfügt, welche er während

seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals besucht hat. Da er in seiner

Heimat sodann offensichtlich auch Zeit mit Freunden verbracht hat, ist vom

Bestehen eines dortigen sozialen Netzes auszugehen, auf welches er bei seiner

Rückkehr zurückgreifen kann. Demgegenüber räumte er ein, dass er mit Ausnahme

einiger Arbeitskollegen sowie Verwandten und Freunden seiner Ehefrau kein

soziales Netzwerk in der Schweiz habe. Für ihn sei es aufgrund mangelnder

Sprachkenntnisse schwierig, neue Leute kennenzulernen. Er habe lediglich eine

entfernte Verwandte in […], zu welcher er seit seiner Einreise im Jahr 2017

keinen Kontakt gehabt habe. Überdies habe auch der soziale Kontakt zu den

Verwandten sowie Freunden seiner Ehefrau aufgrund der aktuellen Situation

abgenommen. Des Weiteren blieb die Ehe kinderlos.

Mit Blick

darauf ist mit den Beschwerdegegnern darin einig zu gehen, dass der

Beschwerdeführer keine vertiefte soziale Integration in der Schweiz

nachweisen kann. Weitergehende besondere Beziehungen zur Schweiz bringt er

weder substantiiert vor noch sind solche aus den im Recht liegenden Akten

ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint seine soziale

Wiedereingliederung in […] als nicht gefährdet. Selbiges gilt sodann auch für

die wirtschaftliche Wiedereingliederung. Der Beschwerdeführer arbeitet zwar

als […] bei der C.______AG in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, womit er

sich nach seiner Einreise um eine Eingliederung in beruflicher Hinsicht

bemüht hat. Es ist ihm jedoch nach dem kurzen Aufenthalt in der Schweiz

möglich und auch zumutbar, in seiner Heimat wieder existenzielle Grundlagen

zu schaffen, nicht zuletzt, weil er mit seinen 33 Jahren jung und

darüber hinaus bei guter Gesundheit ist. Ferner weist er eine genügende

Bildung auf und befindet sich in einem Alter, welches die Suche nach einer

Arbeitsstelle nicht überdurchschnittlich erschwert.

5.2.3

Hinsichtlich seiner sprachlichen

Integration hat der Beschwerdeführer zwischen April und Oktober 2019 einen

Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 besucht. Den im Herbst 2019 begonnen

Deutschkurs A1/2 habe er aufgrund ehelicher Probleme abgebrochen. Er habe

sich jedoch für einen neuen Kurs angemeldet, um seine Deutschkenntnisse zu

verbessern. Die Beschwerdegegnerin 1 weist diesbezüglich darauf hin,

dass sie praxisgemäss bei Familiennachzügen von Drittstaatangehörigen nach

drei Jahren Aufenthalt ein Deutschniveau A2/2 und das Bestehen eines

Integrationskurses fordere. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die

Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers als eher bescheiden, weshalb ihnen

kein besonderes Gewicht zukommt. Ferner kann aus dem Umstand, dass gegen den

Beschwerdeführer während der Dauer seines Aufenthalts keine Betreibungen

eingeleitet wurden und er nicht straffällig geworden ist, nicht auf eine über

die üblichen Erwartungen hinausgehende Integration geschlossen werden.

Vielmehr kann ein solches Verhalten grundsätzlich erwartet werden

(vgl. BGer-Urteil 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.3,

2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.6.2, Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00860 vom 20. Mai 2021

E. 3.2). In Würdigung der gesamten Umstände liegt beim Beschwerdeführer somit kein

nachehelicher Härtefall vor, womit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch im Lichte von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht zu beanstanden ist.

6.

Der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss schliesslich verhältnismässig sein

(Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Da der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 AIG keinen Anspruch auf einen

weiteren Aufenthalt ableiten kann (vgl. vorgehende E. 4 ff.) und

die Verhältnismässigkeit vorliegend bereits durch Art. 50 AIG

konkretisiert wird, erweist sich der Bewilligungswiderruf mangels

nachehelichem Härtefall als verhältnismässig, zumal keine überwiegenden

privaten Interessen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (vgl.

BGer-Urteil 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 7.4; 2C_128/2015 vom

25.

August 2015 E. 3.7, mit Hinweisen; Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00114 vom 22. März 2017

E. 5, mit Hinweis).

7.

Zusammenfassend

kann sich der Beschwerdeführer mangels dreijähriger ehelicher Gemeinschaft in

der Schweiz nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen. Ferner

erscheint seine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat nicht als

gefährdet, womit im Ergebnis kein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art.

50.

Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach

Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 1'500.- aufzuerlegen, welche mit dem von ihm bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Ausgangsgemäss steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 138

Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt,

welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet werden.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]