VG.2022.00067
Fremdenpolizei
27. April 2023Deutsch20 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 27. April 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2022.00067
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch MLaw
Jacques
Marti,
Rechtsanwalt,
gegen
1.
Abteilung Migration des
Kantons Glarus
Beschwerdegegner
2.
Departement Sicherheit und Justiz
des Kantons Glarus
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______, Staatsangehöriger von
[…], heiratete am 18. August 2017 B.______, welche das schweizerische
Bürgerrecht besitzt. Am 11. November 2017 reiste er im Rahmen des
Familiennachzugverfahrens in die Schweiz ein. Daraufhin erhielt er eine bis
am 10. November 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung "B",
welche ihm in der Folge dreimal, letztmals bis am 10. November 2021,
verlängert wurde.
1.2 Am 18. Dezember 2020 meldete die Gemeinde Glarus
Nord der Abteilung Migration des Kantons Glarus die Trennung des Ehepaars und
den Wegzug von B.______ per 1. Dezember 2020 nach […]. Nachdem die
Abteilung Migration A.______ am 22. April 2021 das rechtliche Gehör
gewährt hatte, widerrief sie am 16. Juli 2021 dessen
Aufenthaltsbewilligung (Disp.-Ziff. 1) und wies ihn an, innert 60 Tagen
ab Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen (Disp.-Ziff. 2). Die
von A.______ am 7. September 2021 dagegen erhobene Beschwerde wies das
Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 3. Oktober 2022
ab.
2.
2.1 A.______ gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
4. November 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Entscheids des DSJ vom 3. Oktober 2022. Es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Abteilung Migration und des DSJ. Die Abteilung Migration und
das DSJ beantragten am 1. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter
Kostenfolgen zu Lasten von A.______.
2.2 Am 15. Februar 2023 hielt A.______ an seinen
Anträgen ebenso fest wie das DSJ am 22. Februar 2023 an den seinigen. Die
Abteilung Migration liess sich innert Frist nicht erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit.
b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines
Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1
VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft
werden (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt
nicht vor.
2.
Nach Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss
Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a); oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Die zuständige Behörde kann Bewilligungen,
ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem
Gesetz unter anderem dann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ansicht der
Beschwerdegegner, wonach der massgebliche Zeitpunkt für die retrospektive
Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft die Aufgabe der
Haushaltsgemeinschaft sei, greife zu kurz. Selbst wenn sich Ehegatten wegen
ehelichen Problemen vorübergehend trennen und Eheschutzmassnahmen angeordnet
würden, liege nicht zwingend eine gescheiterte Ehe vor. Vielmehr müsse unter
Berücksichtigung diverser Umstände im Einzelfall bestimmt werden, ab welchem
Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst bezeichnet werden
könne. Vorliegend sei seine Ehefrau am 1. Dezember 2020 aus der
ehelichen Wohnung ausgezogen, wobei er erst Mitte November über ihre
Umzugspläne informiert worden sei. Das Schicksal der Ehe sei somit lange
ungewiss gewesen. Mit Blick darauf sei es sinnvoll, auf den Endtermin der
ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Da die Ehegemeinschaft erst mit dem
Auszug der Ehefrau am 1. Dezember 2020 aufgehoben worden sei, habe der
Beschwerdegegner 2 den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem er die
Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint
habe. Sodann liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wobei auch
im Ausland gelebte Ehezeiten zu berücksichtigen seien. Er habe seine Ehefrau
bereits im Jahr 2016 kennengelernt und mit ihr eine einjährige Beziehung im
Ausland geführt. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er ferner Deutsch
gelernt und sei daran, diese Kenntnisse weiter zu verbessern. Überdies
verfüge er über einen sicheren Arbeitsplatz und einen breiten Bekanntenkreis,
auf welchen er auch nach der Trennung habe zurückgreifen können. Er habe sich
in der Schweiz ein Sozialleben aufgebaut, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt
in der Schweiz befinde. Ferner gebe es weder Betreibungen noch sei er
strafrechtlich aufgefallen. Für die Beurteilung der Dauer des Aufenthalts sei
im Übrigen auf die effektive Länge abzustellen. Insgesamt sei kein
öffentliches Interesse erkennbar, welches für seine Ausweisung sprechen
würde. Sofern der 1. Dezember 2020 nicht als massgeblicher Zeitpunkt im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anerkannt werde, sei es
unverhältnismässig, ihn wegen wenigen fehlenden Tagen ehelicher Lebensgemeinschaft
die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Da er bestens integriert sei,
erscheine ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als unnötige Härte.
3.2
Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den
Standpunkt, sämtliche Indizien würden darauf hinweisen, dass die Beziehung
seit April 2020 nicht mehr gelebt worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer
auch mehrfach bestätigt. Sodann habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zugegeben, dass die Ehegemeinschaft längstens bis Ende Oktober 2020 gedauert
habe. Vor dem Hintergrund, dass die Dreijahresgrenze absolut gelte, habe sich
somit bestätigt, dass die massgebliche Frist gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG nicht erfüllt worden sei. Bezüglich der Aufenthaltsdauer sei
schliesslich anzumerken, dass die lange Verfahrensdauer teilweise vom
Beschwerdeführer selbstverschuldet sei und daher beim Härtefallkriterium
"Aufenthaltsdauer" nicht herangezogen werden könne.
3.3
Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, auf den
Zeitpunkt der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft könne nicht abgestellt
werden, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestünden, wonach trotz gemeinsamer
Wohnung keine eheliche Gemeinschaft gelebt worden sei. Im vorliegenden Fall
habe die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar vom 11. November 2017 bis am
1.
Dezember 2020 und damit grundsätzlich einige Tage länger als drei
Jahre gedauert. Allerdings gebe es verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass die
tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft nicht drei Jahre angedauert habe.
Einerseits hätten die Eheprobleme Ende 2019/Anfang 2020 begonnen und sich im
Sommer 2020 weiter verdichtet. Dies als das Ehepaar realisiert habe, dass
sich ihr Kinderwunsch nicht erfülle. Andererseits seien im Herbst 2020 keine
gemeinsamen Ferien verbracht worden. Die Ehefrau habe sodann einen neuen
Mietvertrag unterzeichnet und der Beschwerdeführer habe selbst das Ende der
gelebten Beziehung auf Oktober 2020 datiert, während die Ehefrau zunächst
September/Oktober 2020, später sogar April 2020 angegeben habe. Es gebe somit
genügend Indizien, dass die Ehe längstens bis Ende Oktober 2020 gelebt worden
sei. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege im Ergebnis somit nicht
vor und die Zeit zwischen Ende Oktober 2020 und dem Auszug der Ehefrau aus
der gemeinsamen Wohnung am 1. Dezember 2020 sei dementsprechend nicht zu
berücksichtigen. Die Dreijahresfrist sei folglich nicht erfüllt. Soweit sich
der Beschwerdeführer auf einen nachehelichen Härtefall berufe, sei nicht
ersichtlich, worin wichtige persönliche Gründe bestünden. Aus der
vorehelichen Beziehung im Ausland könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ferner sei er im Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung rund drei
Jahre und acht Monate in der Schweiz gewesen, wobei es sich nicht um eine
besonders lange Aufenthaltsdauer handle. Überdies komme dem aufgrund der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels geduldeten Aufenthalt kein
besonderes Gewicht zu. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht näher
dargelegt, inwiefern er sich in der Schweiz ein Sozialleben aufgebaut habe
bzw. eine Wiedereingliederung in […] stark gefährdet sei. Er habe einen
Grossteil seines Lebens in […] verbracht und sei mit den dortigen
sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut. Eine berufliche
Wiedereingliederung sei aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands ohne
Weiteres möglich. Ein persönlicher Härtefall liege im Ergebnis somit nicht
vor. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweise sich insgesamt als
recht- und verhältnismässig.
4.
4.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe am 18.
August 2017 geschlossen und zwischen dem Beschwerdeführer und B.______ am 30.
August 2021 geschieden wurde. Fraglich und zu prüfen ist jedoch, ob die
Erfüllung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von
den Beschwerdegegnern zu Recht verneint wurde.
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt
dabei vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2;
BGer-Urteil 2C_1046/2021 vom 1. März 2022 E. 4.1, mit Hinweis).
Hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts der Trennung ist im Wesentlichen auf
die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft
abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2, mit Hinweis). Dies
schliesst jedoch nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens keine gelebte
Ehegemeinschaft mehr besteht. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es
ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während
und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die
Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGer-Urteil
2C_294/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.2.1, 2C_301/2020 vom 8. Juni
2020.
E. 4.2.1, jeweils mit Hinweisen). Sodann gilt die Dreijahresgrenze
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG absolut und darf nicht
unterschritten werden (BGer-Urteil 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011
E. 2.2, mit Hinweis). Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage
schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus
(BGer-Urteil 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2, mit
Hinweisen).
4.2
4.2.1
B.______ führte am 11. Februar 2021 aus, eine
relevante Ehegemeinschaft habe bis September/Oktober 2020 bestanden.
Anlässlich der Befragung vom 18. März 2021 gab sie demgegenüber an, bis
April 2020 in einer gelebten Beziehung gewesen zu sein. Gemäss dem
Beschwerdeführer sei der Druck ab dem Zeitpunkt stetig grösser geworden und
die Beziehung allmählich auseinandergebrochen. Dies als sie realisiert hätten,
dass der Kinderwunsch nicht in Erfüllung gehen würde. Seine Frau habe sich in
der Folge dazu entschieden, im Oktober bzw. November 2020 aus der
gemeinsamen Wohnung auszuziehen, da sie ihren eigenen Freiraum gebraucht
habe. Am 21. Juni 2021 führte er weiter aus, die Beziehung habe bis Ende
Oktober 2020 angedauert. Er hätte auch sagen können, dass die Beziehung bis
zum 8. November 2020 bestanden habe, womit die Voraussetzung von drei Jahren
gelebter Beziehung erfüllt gewesen wäre. Dies habe er aber nicht, da es ihm
wichtig gewesen sei, die Fragen der Beschwerdegegnerin 1 wahrheitsgemäss
zu beantworten. Letztere habe in der Folge überspitzt formalistisch
gehandelt, indem sie die dreijährige Ehegemeinschaft wegen acht Tagen
verneint habe.
4.2.2
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Dreijahresfrist
aus Gründen der Rechtssicherheit absolut gilt, weshalb bereits bei einem
Fehlen von wenigen Tagen kein überspitzter Formalismus vorliegt (vgl.
BGer-Urteil 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1). Sodann lebte der Beschwerdeführer zwar bis zum 1. Dezember
2020.
mit seiner damaligen Ehefrau im gleichen Haushalt zusammen und damit bis
zu diesem Zeitpunkt in einer nach aussen wahrnehmbaren Ehegemeinschaft. Den
Erklärungen des Beschwerdeführers und von B.______ ist jedoch zu entnehmen,
dass die gelebte Beziehung längstens bis Ende Oktober 2020 bestanden hat,
womit die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt
wurde.
4.3
Des Weiteren bestehen hinreichende Indizien, wonach
die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.______ spätestens seit
Oktober 2020 nicht mehr gelebt wurde bzw. der Ehewille vor Erreichen der
dreijährigen Dauer erloschen ist. So gab B.______ anlässlich der Befragung
vom 18. März 2021 an, sich im August oder September 2020 erstmals wirklich
Gedanken über einen Auszug gemacht zu haben. In der Folge zog sie am 1.
Dezember 2020 aus der ehelichen Wohnung aus. Den Mietvertrag habe sie Mitte
September 2020 per Post erhalten und unterschrieben. Das genaue Datum wisse
sie nicht mehr. Aus dem Auszug des Mieterkautionssparkontos vom
8.
September 2020 ergibt sich diesbezüglich, dass sie den
Mietvertrag, welcher allein auf ihren Namen lautet, am 4. September 2020 mit
Mietbeginn ab dem 1. Dezember 2020 unterzeichnet hat. Ferner bestanden
mit den getrennt voneinander verbrachten Ferien im Jahr 2020, den getrennten Schlafzimmern und dem
Umstand, dass die persönliche Nähe und Intimität zwischen den Eheleuten
abgenommen bzw. kaum noch bestanden hat, weitere Anhaltspunkte für eine nicht
mehr tatsächlich gelebte Ehe. Daran vermag auch der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach er im März 2020 eine neue Arbeitsstelle angetreten
habe und aufgrund der dreimonatigen Probezeit erst im November 2020 zum
Ferienbezug berechtigt gewesen sei, nichts zu ändern. Diesbezüglich führte
der Beschwerdegegner 2 nämlich nachvollziehbar aus, dass sich die
unabhängige Ferienplanung der Ehegatten im März 2020 noch mit dem Beginn des
neuen Arbeitsverhältnisses erklären lasse, was nach Beendigung der
dreimonatigen Probezeit jedoch nicht mehr der Fall sei. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus den Aussagen
von B.______, wonach sie bis zu ihrem Auszug im gleichen Zimmer bzw. im
selben Bett geschlafen und nie im Gästezimmer übernachtet habe, nichts zu
seinen Gunsten ableiten. So lässt sich den im Recht liegenden Akten darüber
hinaus entnehmen, dass sie gelegentlich für ein bis zwei Tage bei ihren
Eltern übernachtet habe, um Abstand gewinnen zu können. Zwar muten ihre
Aussagen damit widersprüchlich an. Dem Beschwerdegegner 2 ist aber darin
beizupflichten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unzutreffende Aussagen machen sollte,
zumal er gemäss eigenen Angaben die Fragen der Beschwerdegegnerin 1
wahrheitsgemäss beantwortet habe.
Insgesamt weisen die vorgenannten Indizien im Ergebnis
auf ein räumlich getrenntes Zusammenleben seit mindestens Oktober 2020 hin,
womit spätestens ab diesem Zeitpunkt von keiner tatsächlich gelebten
ehelichen Beziehung mehr auszugehen ist
bzw. kein gegenseitiger Ehewille mehr bestand und folglich die
Dreijahresfrist nicht erfüllt wurde. Daran ändert das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach die einjährige voreheliche Beziehung in […]
zu berücksichtigen sei, im Übrigen ebenfalls nichts, da bei der Berechnung
der Dreijahresfrist gemäss Art. 50. Abs. 1 lit. a AIG nur auf die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen
ist (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289
E. 3.5.1; BGer-Urteil 2C_362/2021 vom 20. September 2021
E. 4.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes
Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht
berücksichtigt (BGE 136 II 113 E. 3.3.2; BGer-Urteil 2C_301/2019 vom 8.
Juli 2019 E. 2.2, mit Hinweis; 2C_218/2016 vom 9. August 2016
E. 3.2.1, mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Zeit vor Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz unberücksichtigt zu bleiben. Lediglich der
Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen in BGE 137 II 345 vergleichbar ist, da den im Recht liegenden Akten nicht zu entnehmen
ist, dass er nach der Eheschliessung ein Jahr mit seiner Frau im Ausland
zusammengelebt hat.
4.4
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass den
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die eheliche
Gemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat, gefolgt werden kann. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers zielt
somit ins Leere. Da die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, kommt ihm mangels
Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzung (vgl. Art.
62.
Abs. 1 lit. d AIG) gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch zu. Damit
bleibt zu prüfen, ob allenfalls ein nachehelicher Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) vorliegt.
5.
5.1
5.1.1
Gemäss Art.
50.
Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint. Art. 31 Abs. 1 VZAE bestimmt sodann, dass eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt. Bei der Beurteilung sind insbesondere die
Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der
Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die
Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die
Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen
Verhältnisse (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der
Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen.
5.1.2
Bei der Beurteilung der wichtigen
persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu
berücksichtigen, wobei auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft
geführt haben, zu beachten sind. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert
und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein
Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration
im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung muss ferner verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV], Art. 96 AIG). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind
namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 II 229
E. 3.1, 137 II 345 E.3.2.1 ff., 135 II 377
E. 4.3).
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer reiste am 11.
November 2017 und damit vor etwas mehr als fünf Jahren in die Schweiz ein.
Der Beschwerdegegner 2 bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass er sich
bis zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung drei Jahre und acht Monate in der
Schweiz aufgehalten hat und sein weiterer Verbleib auf die aufschiebende
Wirkung von Rechtsmitteln zurückzuführen ist, wobei einem solchen
"geduldeten Aufenthalt" kein besonderes Gewicht beizumessen ist
(vgl. BGer-Urteil 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.7, mit
Hinweisen; BVGer-Urteil C-384/2013 vom 15. Juli 2015 E. 6.1). Demzufolge kann
der Beschwerdeführer aus seinem mittlerweile mehr als fünfjährigen Aufenthalt
in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.2.2
Soweit der Beschwerdeführer
angibt, zu seinem Herkunftsland keine grosse Beziehung mehr zu haben, zielt
dieses Vorbringen ebenfalls ins Leere. Der Beschwerdeführer reiste im Alter
von 28 Jahren in die Schweiz ein. Bis zu seiner Einreise im Jahr 2017
hat er seine lebensprägende Kindheit und Jugend in seinem Heimatland
verbracht. Ferner hat er in […] zwei akademische Ausbildungen begonnen, womit
insgesamt davon auszugehen ist, dass er der Landesprache mächtig ist, einen
genügenden Bildungsstand aufweist und mit den dortigen gesellschaftlichen und
kulturellen Verhältnissen vertraut ist. Darüber hinaus bestreitet er selbst
nicht, dass er in […] über Familienangehörige verfügt, welche er während
seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals besucht hat. Da er in seiner
Heimat sodann offensichtlich auch Zeit mit Freunden verbracht hat, ist vom
Bestehen eines dortigen sozialen Netzes auszugehen, auf welches er bei seiner
Rückkehr zurückgreifen kann. Demgegenüber räumte er ein, dass er mit Ausnahme
einiger Arbeitskollegen sowie Verwandten und Freunden seiner Ehefrau kein
soziales Netzwerk in der Schweiz habe. Für ihn sei es aufgrund mangelnder
Sprachkenntnisse schwierig, neue Leute kennenzulernen. Er habe lediglich eine
entfernte Verwandte in […], zu welcher er seit seiner Einreise im Jahr 2017
keinen Kontakt gehabt habe. Überdies habe auch der soziale Kontakt zu den
Verwandten sowie Freunden seiner Ehefrau aufgrund der aktuellen Situation
abgenommen. Des Weiteren blieb die Ehe kinderlos.
Mit Blick
darauf ist mit den Beschwerdegegnern darin einig zu gehen, dass der
Beschwerdeführer keine vertiefte soziale Integration in der Schweiz
nachweisen kann. Weitergehende besondere Beziehungen zur Schweiz bringt er
weder substantiiert vor noch sind solche aus den im Recht liegenden Akten
ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint seine soziale
Wiedereingliederung in […] als nicht gefährdet. Selbiges gilt sodann auch für
die wirtschaftliche Wiedereingliederung. Der Beschwerdeführer arbeitet zwar
als […] bei der C.______AG in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, womit er
sich nach seiner Einreise um eine Eingliederung in beruflicher Hinsicht
bemüht hat. Es ist ihm jedoch nach dem kurzen Aufenthalt in der Schweiz
möglich und auch zumutbar, in seiner Heimat wieder existenzielle Grundlagen
zu schaffen, nicht zuletzt, weil er mit seinen 33 Jahren jung und
darüber hinaus bei guter Gesundheit ist. Ferner weist er eine genügende
Bildung auf und befindet sich in einem Alter, welches die Suche nach einer
Arbeitsstelle nicht überdurchschnittlich erschwert.
5.2.3
Hinsichtlich seiner sprachlichen
Integration hat der Beschwerdeführer zwischen April und Oktober 2019 einen
Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 besucht. Den im Herbst 2019 begonnen
Deutschkurs A1/2 habe er aufgrund ehelicher Probleme abgebrochen. Er habe
sich jedoch für einen neuen Kurs angemeldet, um seine Deutschkenntnisse zu
verbessern. Die Beschwerdegegnerin 1 weist diesbezüglich darauf hin,
dass sie praxisgemäss bei Familiennachzügen von Drittstaatangehörigen nach
drei Jahren Aufenthalt ein Deutschniveau A2/2 und das Bestehen eines
Integrationskurses fordere. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die
Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers als eher bescheiden, weshalb ihnen
kein besonderes Gewicht zukommt. Ferner kann aus dem Umstand, dass gegen den
Beschwerdeführer während der Dauer seines Aufenthalts keine Betreibungen
eingeleitet wurden und er nicht straffällig geworden ist, nicht auf eine über
die üblichen Erwartungen hinausgehende Integration geschlossen werden.
Vielmehr kann ein solches Verhalten grundsätzlich erwartet werden
(vgl. BGer-Urteil 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.3,
2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.6.2, Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00860 vom 20. Mai 2021
E. 3.2). In Würdigung der gesamten Umstände liegt beim Beschwerdeführer somit kein
nachehelicher Härtefall vor, womit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch im Lichte von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht zu beanstanden ist.
6.
Der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss schliesslich verhältnismässig sein
(Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Da der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 AIG keinen Anspruch auf einen
weiteren Aufenthalt ableiten kann (vgl. vorgehende E. 4 ff.) und
die Verhältnismässigkeit vorliegend bereits durch Art. 50 AIG
konkretisiert wird, erweist sich der Bewilligungswiderruf mangels
nachehelichem Härtefall als verhältnismässig, zumal keine überwiegenden
privaten Interessen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (vgl.
BGer-Urteil 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 7.4; 2C_128/2015 vom
25.
August 2015 E. 3.7, mit Hinweisen; Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00114 vom 22. März 2017
E. 5, mit Hinweis).
7.
Zusammenfassend
kann sich der Beschwerdeführer mangels dreijähriger ehelicher Gemeinschaft in
der Schweiz nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen. Ferner
erscheint seine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat nicht als
gefährdet, womit im Ergebnis kein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art.
50.
Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Nach
Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 1'500.- aufzuerlegen, welche mit dem von ihm bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Ausgangsgemäss steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 138
Abs. 3 lit. a VRG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- auferlegt,
welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet werden.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]