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Entscheid

VG.2022.00074

Anderes - Grundstückerwerb durch Person im Ausland

23. Februar 2023Deutsch14 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. Februar 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00074

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres

Beschwerdegegner

des Kantons Glarus

und

1.

armasuisse Immobilien

Beigeladene

2.

Gemeinde Glarus Süd

3.

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus

betreffend

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Auf der in der Landwirtschaftszone liegenden

Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) steht ein militärisches Materiallager. Am

28. Juni 2012 ersuchte A.______ die Gemeinde Glarus Süd um Bewilligung

für einen Umbau des Materiallagers sowie dessen Umnutzung zu Wohnzwecken. Das

Departement Bau und Umwelt (DBU) verweigerte dieses Vorhaben, was vom

Verwaltungsgericht (Verfahren VG.2013.00084) bestätigt wurde.

1.2 A.______ ersuchte am 7. Mai 2014 sodann um

Bewilligung einer zivilen Umnutzung des Materiallagers, welche von der

Gemeinde Glarus Süd sowie dem DBU nicht genehmigt wurde. Am 25. August 2015

gelangte er erneut an die Gemeinde Glarus Süd und beantragte die Bewilligung

für eine Nutzungsänderung des militärischen Materiallagers in ein ziviles

Brennholzlager. Am 4. April 2016 stellte er überdies ein Rodungsgesuch.

Sowohl die Nutzungsänderung als auch das Rodungsgesuch wurden von der

Gemeinde Glarus Süd bzw. vom DBU abgelehnt, was vom Regierungsrat, vom

Verwaltungsgericht (Verfahren VG.2020.00077) und schliesslich vom

Bundesgericht (Verfahren 1C_1/2021) geschützt wurde.

2.

2.1 A.______ beantragte dem Departement Volkswirtschaft

und Inneres des Kantons Glarus (DVI) am 23. Dezember 2020, dass ihm als

Person im Ausland der Erwerb der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) bewilligt

werde. In der Folge wurde das Verfahren während des bundesgerichtlichen

Verfahrens bezüglich Rodungs- und Umnutzungsbewilligung sistiert.

2.2 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens reichte A.______

auf Verlangen des DVI am 8. Dezember 2021 gemeinsam mit dem provisorischen

Kaufzuschlag der armasuisse Immobilien ein Gesuch um Genehmigung nach.

Nachdem er vom DVI um Darlegung der künftigen Nutzungsweise ersucht worden

war und am 30. August 2022 hierzu eine Stellungnahme eingereicht hatte,

lehnte das DVI die Bewilligung zum Grundstückerwerb am 17. Oktober 2022 ab.

3.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 10. November 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des DVI vom 17. Oktober 2022. Das

DVI beantragte am 8. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. Die am

18. November 2022 ins Verfahren beigeladene Gemeinde Glarus Süd schloss

am 19. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu

Lasten von A.______. Die von Amtes wegen ins Verfahren beigeladene armasuisse

Immobilien verzichtete am 28. November 2022 auf eine Stellungnahme. Das

ebenfalls ins Verfahren beigeladene Departement Sicherheit und Justiz des

Kantons Glarus (DSJ) liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 15 Abs. 1

lit. c des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im

Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des

Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch

Personen im Ausland vom 4. Mai 1986 (VG BewG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Gesetzes über

die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

gerügt werden. Das Verwaltungsgericht überprüft überdies die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (Art. 9 Abs. 3 VG BewG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, für ein

bewilligungspflichtiges Rechtsgeschäft knüpfe das einschlägige Gesetz

grundsätzlich an drei Voraussetzungen an, welche im vorliegenden Fall nicht

gegeben seien. Obwohl er und die Notariate von einem bewilligungsfreien

Erwerb ausgegangen seien, habe er aufgrund eines Hinweises des Notariats beim

Beschwerdegegner um eine Bewilligung ersucht. Der Erwerb von Grundstücken,

die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt würden, sei aber ohne

Bewilligung möglich. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Grundstück dem

Unternehmen des Erwerbers diene, einer Drittperson für die Ausübung einer

wirtschaftlichen Tätigkeit vermietet oder verpachtet oder auch als blosse

Kapitalanlage erworben werde. Das BewG erlaube keine kantonalen

Einschränkungen für einen Erwerb. Vorliegend werde die streitbetroffene

Parzelle seit 2012 als Holzlager genutzt, was sich aus der Abbildung des

Verkaufsgegenstands ergebe. Auch das Verwaltungsgericht habe in einem

früheren Verfahren festgestellt, dass ein gewerbliches Objekt vorliege.

Demgegenüber bejahe der Beschwerdegegner zwar, dass es sich um eine

Betriebsstätte im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG handle. Er führe

aber aus, dass der wirtschaftliche Zweck im vorliegenden Fall fehle, ohne

dies nachvollziehbar zu begründen. Es werde nicht dargelegt, ob der Erwerb

auch zur Vermietung und Verpachtung möglich sei, obwohl er dies im Antrag

explizit ausgeführt und sogar auf Rückfrage hin nochmals präzisiert habe. Ein

wirtschaftlicher Zweck liege vor, wenn die Vorgaben gemäss BewG eingehalten

seien. Dies werde auch in den Vorgaben zur Vermietung und Verpachtung durch

den Bund explizit erwähnt. Im Ergebnis sei ein Erwerb zur Vermietung oder

Verpachtung somit gesetzlich vorgesehen. Der wirtschaftliche Zweck sei

schliesslich vorwiegend ein Begriff des Vereinsrechts, wonach eine

nachhaltige Tätigkeit gegeben sei, wenn Einnahmen oder andere wirtschaftliche

Vorteile erzielt würden.

2.2

Der Beschwerdegegner macht geltend, der

Beschwerdeführer sei offenkundig als Person im Ausland und der geplante Kauf

als Rechtsgeschäft im Sinne des BewG zu qualifizieren. Indessen scheine er

davon auszugehen, dass er keine Erwerbsbewilligung benötige, obwohl er einen

diesbezüglichen Antrag gestellt habe. Voraussetzung für das Wegfallen der

Bewilligungspflicht sei, dass das Grundstück direkt einem wirtschaftlichen

Zweck diene und dies selbst dann, wenn es an eine Drittperson verpachtet oder

vermietet werde. Das frühere Urteil des Verwaltungsgerichts erhelle, dass der

Beschwerdeführer hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung unschlüssig sei. Er

habe bereits Nutzungsänderungen des militärischen Materiallagers zu

Wohnzwecken sowie zu einem Brennholzlager beantragt. Das Verwaltungsgericht

habe jedoch festgestellt, dass für die Umnutzung ausserhalb der Bauzone eine

Baubewilligungspflicht bestehe und hierfür weder eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 und Art. 24a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22.

Juni 1979 (RPG) noch eine Rodungsbewilligung erteilt werden könne, wobei

Letzteres vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe

nicht schlüssig aufgezeigt, wie das Grundstück durch ihn selbst oder durch

eine Drittperson als Betriebsstätte genutzt werden könne. Er führe weder ein

Gewerbe noch sei erkennbar, wie das Grundstück wirtschaftlich nutzbar sei,

wobei eine Holzlagerung noch keine wirtschaftliche Nutzung und für sich

alleine auch keine Betriebsstätte im Sinne des BewG darstelle. Weiter sei

nicht erkennbar, wie das Grundstück für einen wirtschaftlichen Zweck

vermietet oder verpachtet werden könne. Folglich bestehe keine Ausnahme von

der Bewilligungspflicht und ohne Bewilligungsgrund könne diese nicht erteilt

werden.

2.3

Die Beigeladene 2 hält fest, sie habe sich bereits

im vorinstanzlichen Verfahren gegen das Begehren des Beschwerdeführers

ausgesprochen, da diesem mehrere Anträge für zivile Nutzungen nicht bewilligt

und auch die dagegen erhobenen Rechtsmittel negativ beantwortet worden seien.

Um ein Grundstück nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG

bewilligungsfrei erwerben zu können, hätte er darlegen müssen, dass er ein

nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, einen Handwerksbetrieb oder aber

einen freien Beruf ausübe, wobei das streitbetroffene Grundstück dieser

Tätigkeit dienen müsse. Er sei vom Beschwerdegegner mehrfach hierzu

aufgefordert worden. Dem sei er aber nicht nachgekommen. Er habe zwar ausgeführt,

dass die Liegenschaft in der Vergangenheit bereits zur Holzlagerung und damit

auch gewerblich genutzt worden sei. Er habe aber nicht aufgezeigt, wie er

diese künftig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nutzen werde.

Schliesslich könne er sich nicht auf Art. 2 lit. b BewG berufen, da

die Liegenschaft in der Landwirtschaftszone liege und eine zivile Umnutzung

als Wohnbaute nicht bewilligungsfähig sei. Damit sei kein bewilligungsfreier

Erwerb möglich. Da schliesslich kein Bewilligungsgrund vorliege, was der

Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestreite, habe der

Beschwerdegegner zu Recht keine Bewilligung erteilt.

3.

3.1

Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von

Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2

Abs. 1 BewG). Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb gemäss Art. 2 Abs. 2 BewG.

Dies ist der Fall, wenn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines

Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten

Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient (lit. a);

das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort

seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient (lit. b) oder eine

Ausnahme nach Art. 7 BewG vorliegt (lit. c). Die Bewilligung wird gemäss

Art. 3 BewG nur aus den Gründen erteilt, die dieses Gesetz vorsieht

(Abs. 1), wobei die Kantone zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen

zusätzliche Bewilligungsgründe und weitergehende Beschränkungen vorsehen

können, soweit das BewG sie dazu ermächtigt (Abs. 2). Besteht eine

Bewilligungspflicht, ist für den Übergang des Eigentums am Grundstück ein

Bewilligungsgrund erforderlich und es darf kein zwingender Verweigerungsgrund

vorliegen (BGer-Urteil 2C_1103/2018 vom 18. Mai 2020 E. 2.1).

3.2

Art. 22 BewG statuiert eine Untersuchungspflicht der

Bewilligungsbehörde und der kantonalen Beschwerdeinstanz, die den Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen haben und nur auf Vorbringen abstellen dürfen,

die sie geprüft und über die sie nötigenfalls Beweis erhoben haben (Abs. 1).

Damit obliegen die Beweiserhebung, die Beweiswürdigung und die rechtliche

Beurteilung der Bewilligungsbehörde. Dies kann von der gesuchstellenden

Person auch nicht durch die Vorlage einer notariellen Bescheinigung vorweggenommen

werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00406 vom

15.

Januar 2015 E. 4.2.2). Die Behörden können Auskunft über alle

Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von

Bedeutung sind (Abs. 2). Die Untersuchungspflicht der Behörde wird

dementsprechend durch eine Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten

relativiert, wodurch die Behörde zu Ungunsten des Erwerbers entscheiden kann,

wenn er die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert (vgl. BGer-Urteil

2C_54/2013 vom 28. März 2013 E. 3.1, mit Hinweisen). Der Umfang der

Beweiserhebung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Indessen hat die

Behörde aber zumindest die Richtigkeit der Angaben der gesuchstellenden

Person zu überprüfen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich

VB.2014.00406 vom 15. Januar 2015 E. 4.1, mit Hinweisen). Mangels

abweichender Bestimmung im BewG als Spezialgesetz ist als Beweismass der

volle Beweis erforderlich. Dies bedeutet, dass das Gericht am Vorliegen einer

Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als

unwahrscheinlich erscheint (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/Luzern/Bern 2021,

Rz. 727 ff.).

4.

4.1

Das streitbetroffene Grundstück liegt in der

Landwirtschaftszone und ist teilweise bewaldet. Darauf befindet sich ein

militärisches Materiallager. Im Zusammenhang mit dem Grundstück wurden in der

Vergangenheit mehrere Verfahren geführt. Dabei wurde bereits verbindlich

festgestellt, dass keine Ausnahmebewilligung für die Umnutzung der Parzelle

zu Wohnzwecken erteilt werden kann (vgl. VGer-Urteil VG.2013.00084 vom

29.

Januar 2014 E. 5). Sodann wurde dem Beschwerdeführer keine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 und 24a RPG für die Nutzungsänderung in ein

ziviles Holzlager gewährt. Eine Bewilligung nach Art. 24c RPG wurde

nicht vertieft geprüft, da hierfür zusätzlich eine Rodungsbewilligung gemäss

Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober

1991.

(WaG) notwendig gewesen wäre, welche nicht genehmigt werden konnte

(VGer-Urteil VG.2020.00077 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2 ff.;

BGer-Urteil 1C_1/2021 vom 30. Juli 2021 E. 4). Im Ergebnis wurden

dem Beschwerdeführer somit bereits mehrere Möglichkeiten zur Umnutzung des

streitbetroffenen Grundstücks untersagt.

4.2

Bei einem Grundstückserwerb gestützt auf das BewG

ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hierfür eine Bewilligungspflicht

besteht. Dies ist der Fall, wenn kein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 Abs. 2

BewG gegeben ist. Vorliegend fallen die Wohnnutzung nach Art. 2 Abs. 2 lit. b

BewG sowie die Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2 lit. c i.V.m.

Art. 7 BewG von vornherein ausser Betracht. Der Beschwerdeführer macht

denn auch lediglich geltend, dass der Erwerb nach Art. 2 Abs. 2 lit. a

BewG bewilligungsfrei sei, weil er das Grundstück betrieblich nutzen werde.

Soweit er aber den Standpunkt vertritt, dass er nicht im Voraus konkret

darlegen müsse, wie er das Grundstück künftig nutzen wolle, ist ihm nicht zu

folgen. Dies entspricht nämlich weder den Beweisregeln (vgl. E. II/3.2)

noch dem Zweck des BewG, welches vorsieht, dass nur bei gewissen, klar

definierten und belegten Nutzungsweisen eine Ausnahme von der

Bewilligungspflicht besteht.

4.3

Mit Blick auf das oben Dargelegte darf für die

Annahme einer Ausnahmeregelung gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG kein

Zweifel darüber bestehen, dass das Grundstück als ständige Betriebsstätte

genutzt werden wird, worunter nur Grundstücke fallen, welche direkt der

wirtschaftlichen Tätigkeit eines entsprechenden Unternehmens bzw. freien

Berufs dienen. Auch Land ausserhalb der Bauzone kann unter diesem

Titel erworben werden, wenn es der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

wie etwa einem Land- oder Holzwirtschaftsbetrieb dient (vgl. Bundesamt für Justiz [BJ], Wegleitung für die Grundbuchämter: Erwerb von

Grundstücken durch Personen im Ausland, Bern Juli 2009, Ziff. 41.3).

Die wirtschaftliche Tätigkeit muss jedoch auf

der Liegenschaft stattfinden und der Betriebsstättenbegriff ist grundsätzlich

restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 147 II 281

E. 4.3 ff., mit Hinweisen).

4.4

Der

Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher dargelegt,

inwieweit er das Grundstück als Betriebsstätte nutzen wolle. Da es bis anhin

nicht der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern einem

militärischen Zweck gedient hat, kann er aus der bisherigen Nutzung sodann

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dabei ergibt sich weder aus den Akten noch

wird substantiiert dargelegt, dass das Gebäude seit 2012 bereits als Holzlager

genutzt worden sei. Vielmehr wurde das Gebäude gemäss Verkaufsanzeige als

Magazin ausgewiesen. Mit Blick darauf erscheint es naheliegend, dass damit

wohl eher ein Munitions- und kein Holzlager gemeint war, wobei die darin

ebenfalls genannte Holzkonstruktion sich offensichtlich auf das Baumaterial

und nicht den Nutzungszweck bezieht. Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, er wolle das Grundstück als Holzlager nutzen. Inwiefern dies im

Rahmen eines Gewerbes gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG geschehen solle, führt

er nicht näher aus, obschon ihm eine Rodung sowie eine Umnutzung zur

Holzwirtschaft bereits rechtskräftig verwehrt wurden. Eine zonenkonforme

landwirtschaftliche Nutzung wurde schliesslich nicht geltend gemacht.

Aufgrund der Bewaldung und der verweigerten Rodungsbewilligung erscheint eine

solche aber ohnehin als ausgeschlossen.

4.5

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er das

Grundstück als Kapitalanlage erwerben bzw. an eine Drittperson

verpachten oder vermieten wolle. Diese Möglichkeiten besteht zwar

grundsätzlich. Ein solches Vorgehen hat aber ebenfalls den Anforderungen von

Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG zu genügen. Dies bedeutet, dass die Drittperson den

darin enthaltenen Zweck verfolgen oder das Grundstück als Kapitalanlage einem

solchen dienen muss (vgl. BJ, Ziff. 41.1). Der Beschwerdeführer hat auch

diesbezüglich nicht dargelegt, inwiefern eine Drittperson das

streitbetroffene Grundstück wirtschaftlich nutzen würde. Da diese

Möglichkeiten überdies stark eingeschränkt sind und hauptsächlich mit den

Eigenschaften des Grundstücks, nämlich der Bewaldung sowie der Zonenordnung

zusammenhängen, erscheint eine wirtschaftliche Nutzung

i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG auch für eine Drittperson

unwahrscheinlich bis unmöglich. In Bezug auf den Erwerb als Kapitalanlage

konnte der Beschwerdeführer schliesslich nicht belegen, inwiefern er das

Grundstück einem Kapitalanlagezweck zuführen wolle. Da die Nutzung einerseits

stark eingeschränkt ist und andererseits eine Wertsteigerung ohne jegliche

Verwertung von Erträgen weder substantiiert wird noch realistisch erscheint,

ist ein Kapitalanlagezweck ebenfalls als unwahrscheinlich bis unmöglich zu

taxieren.

4.6

Die Qualifikation des streitbetroffenen Grundstücks

als nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienend liegt schliesslich im

pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners, worin das Gericht nicht ohne

Not eingreift. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal der

Beschwerdeführer weder eine potentielle wirtschaftliche Tätigkeit belegt noch

eine solche als wahrscheinlich oder möglich erscheint. Damit ist der

Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG nicht erfüllt, weshalb

der Erwerb des streitbetroffenen Grundstücks der Bewilligungspflicht

unterliegt.

5.

Bei einem bewilligungspflichtigen

Erwerb ist schliesslich das Vorliegen eines Bewilligungsgrunds zu prüfen. Im

vorliegenden Fall ist keiner der in Art. 8 ff. BewG enthaltenen

Gründe ersichtlich, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht

wird. So ging er selbst einzig vom Vorliegen einer Ausnahme von der

Bewilligungspflicht aus. Mit dem Fehlen eines Bewilligungsgrundes erübrigt

sich schliesslich die Prüfung von Verweigerungsgründen gemäss Art. 14

BewG.

6.

Zusammenfassend ist der

Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 1

bewilligungspflichtig. Da kein Bewilligungsgrund gemäss Art. 8 ff.

BewG gegeben ist, ist die Bewilligung vom Beschwerdegegner zu Recht

verweigert worden.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem

von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Da die Beantwortung von

Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört und keine

besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in

Art. 138 Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat der

Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom 27. Oktober 2022 E. III/2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und

mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]