Lexipedia

Entscheid

VG.2022.00081

Landwirtschaft/Forstwesen

23. Februar 2023Deutsch14 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. Februar 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00081

AA.______

Beschwerdeführer

AB.______

gegen

1.

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegner

2.

Departement Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Glarus

betreffend

Pachtlandvergabe

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die Gemeinde Glarus Süd schrieb die

Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) am […] zur Neuverpachtung im Amtsblatt aus.

Nachdem AA.______ und AB.______ sich am 27. Januar 2022 hierfür beworben

hatten, teilte ihnen die Gemeinde Glarus Süd am 8. Februar 2022 mit,

dass sie nicht berücksichtigt worden seien. Gleichentags vergab sie die

Parzelle an einen anderen Mitbewerber und verpachtete parallel dazu die

Parz.-Nrn. 02, 03, 04 und 05 (Grundbuch […]) ohne öffentliche Ausschreibung

an den Betriebsnachfolger des vormaligen Pächters.

1.2 Am 10. März 2022 erhoben AA.______ und AB.______

sowohl gegen die Vergabe der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) als auch gegen

diejenige der Parz.-Nrn. 02, 03, 04 und 05 (Grundbuch […]) Beschwerde.

Die Gemeinde Glarus Süd wies diese am 24. Mai 2022 ab.

1.3 Dagegen gelangten AA.______ und AB.______ am 22.

Juni 2022 mit Beschwerde an das Departement Volkswirtschaft und Inneres

(DVI), wobei sie sich nur noch gegen die Vergabe der Parz.-Nrn. 02, 03, 04

und 05 (Grundbuch […]) zur Wehr setzten. Das DVI wies die Beschwerde am

7. November 2022 ab.

2.

AA.______ und AB.______

gelangten am 4. Dezember 2022 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung der Entscheide der Gemeinde Glarus Süd sowie des

DVI. Die Pachtverträge betreffend die Parz.-Nrn. 02, 03, 04 und 05 (Grundbuch

[…]) seien als ungültig zu erklären und im Amtsblatt zur Neuverpachtung

auszuschreiben. Sinngemäss seien sie, AA.______ und AB.______, bei der neu zu

erfolgenden Vergabe zu berücksichtigen. Die Gemeinde Glarus Süd schloss am

4. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten

von AA.______ und AB.______. Das DVI beantragte am 5. Januar 2023 die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten

von AA.______ und AB.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 20 des Vergabereglements der Gemeinde Glarus Süd vom 22. Juni

2012.

(VR) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) i.V.m. Art. 17 des

Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das

bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Mai 2014 (EG LwG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes

wegen an (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Dieser Grundsatz wird im

Beschwerdeverfahren durch die Begründungspflicht relativiert (Marco Donatsch,

in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 50 N. 9). Die Begründung gilt als

formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (Art. 91 Abs. 1

lit. b VRG). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, inwiefern

der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Sie hat sich mit anderen

Worten mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.

1.2.2

Den Beschwerdegegnern kann zwar darin gefolgt

werden, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe lediglich rudimentär

mit dem Entscheid des Beschwerdegegners 2 auseinandersetzen, indem sie

hauptsächlich das bereits in den vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte

wiederholen. Weil das Verwaltungsgericht das Recht jedoch von Amtes wegen

anwendet und es sich bei den Beschwerdeführern um rechtsunkundige Laien

handelt, sind an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Da sich aus der Begründung der Beschwerde immerhin

erkennen lässt, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund der Übergabe der

Parz.-Nrn. 02, 03, 04 und 05 (Grundbuch […]) an einen Betriebsnachfolger

benachteiligt fühlen, rechtfertigt es sich, auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung (lit. b) gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle steht dem

Verwaltungsgericht gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107

Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu. Streitigkeiten im Bereich einer

Pachtlandvergabe, welche das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz

beurteilt, fallen nicht unter die in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten

Ausnahmefälle.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer machen

geltend, Art. 8 VR gebe dem Gemeinderat einen gewissen Spielraum, indem

gemeindeeigenes Pachtland an eine Betriebsnachfolge übergeben werden könne.

Diese Kann-Formulierung verlange allerdings eine Interessenabwägung und eine

Übergabe sei nicht zwingend. Gemäss Art. 11 Ziff. 1 VR sei bei der

Pachtlandvergabe sodann auf eine gerechte Verteilung zu achten. Art. 11

Ziff. 2 VR präzisiere dabei, dass der Schwierigkeit der Bewirtschaftung

Rechnung getragen werden müsse, was dieser Norm noch mehr Gewicht verleihe.

Es verstehe sich von selbst, dass eine gerechte Verteilung nicht auf den

Quadratmeter genau möglich sei und es sollte keine Zerstückelung vorgenommen

werden, welche eine Bewirtschaftung erschwere. Indessen würden sie, die

Beschwerdeführer, seit 32 Jahren in […] einen Landwirtschaftsbetrieb

bewirtschaften, wobei sie während all diesen Jahren am wenigsten Pachtland

der Beschwerdegegnerin 1 erhalten hätten. Nach der Pensionierung des

bisherigen Pächters der streitbetroffenen Parzellen hätte die

Beschwerdegegnerin 1 die Möglichkeit gehabt, diese Ungerechtigkeit

zumindest teilweise zu beseitigen. Dies habe sie unterlassen und stattdessen

die oftmals ungerechte Vergabepraxis weitergeführt, obwohl das kommunale

Reglement die richtige Vorgehensweise beinhalte. Mit der Vergabe des frei

werdenden Pachtlands an den Betriebsnachfolger verstosse die Gemeinde Glarus

Süd gegen Art. 11 VR, obschon diese Vorgaben zwingend seien und Art. 8 VR

vorgehen würden. Das öffentliche Interesse an einer Betriebserhaltung,

welches die Beschwerdegegnerin 1 als Begründung anführe, gelte ferner

auch für ihren Betrieb und es bleibe unklar, weshalb das öffentliche

Interesse bei einem reinen Milchviehkleinbetrieb höher gewichtet werde als

bei ihrem. Das öffentliche Interesse an ihrem Betrieb sei mindestens

gleichwertig, wenn nicht grösser. Dies unter anderem mit Blick auf die

verschiedenen Betriebszweige, namentlich […]. Die Vergabe der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) zeige schliesslich, dass trotz

Betriebsübergabe vorgängig zwingende andere Interessen gewahrt werden

müssten. Im vorliegenden Fall sei dies aufgrund einer schriftlichen Zusage

für Pachtland geschehen. Wenn ein schriftlicher Vertrag mit einem einzelnen

Landwirt eingehalten werden müsse, müsse die gerechte Verteilung im Sinne des

Reglements umso mehr eingehalten werden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, der

Beschwerdegegner 2 habe ausführlich dargelegt, dass Art. 11 VR gegenüber

Art. 8 VR keinen Vorrang geniesse und eine Betriebsübergabe nach Art. 8

VR nicht nur möglich sei, wenn dadurch auch eine gerechte Pachtlandverteilung

gewährleistet werde. Die Auslegung der Beschwerdeführer finde im Reglement

selbst keine Stütze. Art. 8 VR halte nämlich explizit fest, dass im Sinne der

Betriebserhaltung das bestehende Pachtverhältnis an einen

Nachfolgebewirtschafter übergeben werden könne. Sodann widerspreche die von

den Beschwerdeführern vorgenommene Auslegung Art. 8 VR, denn dieser bezwecke

gemäss ausdrücklichem Wortlaut die Betriebserhaltung. Eine solche sei nicht

erreichbar, wenn bei jedem zu übergebenden Betrieb geprüft werden müsse, ob

das Pachtland gerecht verteilt sei. Andernfalls müsste das Pachtland

öffentlich ausgeschrieben und gemäss Art. 11 VR gerecht verteilt werden,

was wohl zur Zerstückelung des zum übergebenden Betrieb gehörenden Pachtlands

und damit zu dessen Auflösung führen würde. Dies würde dem öffentlichen

Interesse am Erhalt von bestehenden Betrieben diametral entgegenlaufen.

Gestützt auf Art. 8 VR habe sie, die Beschwerdegegnerin 1, die Praxis

entwickelt, einen bestehenden Betrieb an einen Betriebsnachfolger zu

übergeben, wenn ein solcher vorhanden sei. Dieses Vorgehen verfüge einerseits

über eine gesetzliche Grundlage und liege andererseits in dem ihr zustehenden

Ermessen. Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots

sei sie verpflichtet, diese Praxis bei Betriebsübergaben weiter auszuüben,

was nicht zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer liege.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, dem

Gleichbehandlungsgebot komme bei der Pachtlandvergabe eine nur abgeschwächte

Wirkung zu. Art. 11 VR halte die Vergabebehörde zwar dazu an, bei der

Zuteilung von gemeindeeigenem Pachtland auf eine gerechte Verteilung zu

achten. Diese Bestimmung verleihe unter den Interessenten aber keinen

absoluten Gleichbehandlungsanspruch bzw. verpflichte die Vergabebehörde

nicht, jedem Bewerber gleich viel Pachtland zuzuteilen. Sowohl mit Blick auf

den Wortlaut als auch die Systematik könne Art. 11 VR kein genereller Vorrang

gegenüber Art. 8 VR zukommen, indem eine Übertragung einer kommunalen

Pachtfläche an einen Betriebsnachfolger nur zulässig sei, wenn das übrige

Pachtland der Gemeinde gleichmässig auf die anderen ansässigen Pachtbetriebe

verteilt worden sei. Ein solches Vorgehen würde die Rechtssicherheit

massgeblich beeinträchtigen und damit eine Betriebsnachfolge wesentlich

erschweren. Wenn überhaupt, sei bei den zu übertragenden Pachtflächen mit

Blick auf den Nachfolgebetrieb zu prüfen, ob eine Übertragung sämtlicher

Flächen auf diesen statthaft sei oder nicht allenfalls das Gebot der

gerechten Verteilung dafür spreche, einen Teil der Flächen auf andere

Betriebe zu verteilen. Dies könne der Fall sein, wenn der übertragene Betrieb

über verhältnismässig zu viele gemeindeeigene Pachtflächen verfüge, was

vorliegend aber nicht geltend gemacht werde. Art. 8 VR sei sodann zwar eine

Kann-Bestimmung. Es sei jedoch gängige Praxis der Beschwerdegegnerin 1,

Pachtflächen bei Betriebsübergaben vorbehaltlich besonderer Gründe auf

Nachfolgebewirtschaftende zu übertragen. Dies sei zulässig und nicht zu

beanstanden, zumal ihr bei der Verteilung des eigenen Pachtlands ein grosser

Ermessensspielraum zukomme. Dabei sei sie nicht gehalten, die Betriebsübergabe

faktisch zu verunmöglichen, um die wirtschaftliche Ausgangslage für den

künftigen Betriebsnachfolger der Beschwerdeführenden zu verbessern. Die

Sicherung der Betriebsnachfolge werde sodann auch in den übrigen Glarner

Gemeinden bei der Verteilung von Pachtland bevorzugt, indem diesen die

Pachtflächen direkt zugeteilt würden, wenn die Nachfolge rechtzeitig geklärt

sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine einzelne

Parzelle nicht an den Betriebsnachfolger, sondern an einen Dritten verpachtet

habe, könnten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuteilung der

streitbetroffenen Pachtflächen ableiten, denn dieser habe im Gegensatz zu den

Beschwerdeführern einen zugesicherten Anspruch auf kommunale Ersatzflächen.

Eine weitere Reduktion der Pachtflächen des zu übertragenden Betriebs sei

weder aus sachlichen noch aus rechtlichen Gründen geboten gewesen. Vielmehr

hätte eine solche die Existenz des Nachfolgebetriebs gefährdet.

3.

3.1

Das Gemeinwesen ist bei der Pachtlandvergabe an die

Grundrechte gebunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Grundstücke dem

Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Beim Entscheid hat es insbesondere das

Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

[BV]), das Willkürverbot (Art. 9

BV) sowie die Prinzipien der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu

berücksichtigen. Generell gilt, dass dem Gleichbehandlungsgebot im Bereich

der Pachtlandvergabe nur eine abgeschwächte Wirkung zukommt. So liegt es

gerade im Wesen dieser Vergabe, dass nicht alle Interessenten berücksichtigt

werden können. Verfassungsrechtlich muss es daher genügen, dass die Auswahl

sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist, soweit nicht besondere

Garantien bestehen. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit praktisch

mit dem Willkürverbot zusammen (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2022.00013 vom

2.

Juni 2022 E. II/5.1.1, mit Hinweis).

3.2

Das

Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn

hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen

getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden

Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen

werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit

ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder

Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.

Den zuständigen Behörden bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des

Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, in welchen das Gericht

nicht ohne Not eingreift (BGer-Urteil 2C_314/2013 vom 19. März 2014

E. 5.5; VGer-Urteil VG. 2022.00013 vom 2. Juni 2022

E. II/5.1.2, mit Hinweisen).

4.

4.1

Vorliegend

ist zunächst strittig und zu prüfen, in welchem Verhältnis Art. 8 VR zu

Art. 11 VR steht. Gemäss Art. 8 VR kann bei Übergabe eines Betriebs im

Sinne der Betriebserhaltung das bestehende Pachtverhältnis übergeben werden,

wobei der Nachfolgebewirtschafter nicht bereits Bewirtschafter von

gemeindeeigenem Pachtland sein darf. Art. 11 Ziff. 1 VR hält demgegenüber

fest, dass bei der Zuteilung von Pachtland auf eine gerechte Verteilung

geachtet wird. Dem Verhältnis von einfach bewirtschaftbarem zu schwer

bewirtschaftbarem Pachtland wird dabei Rechnung getragen (Art. 11 Ziff.

2.

VR).

4.2

4.2.1

Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist

eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text

nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach

seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller

Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text

zugrundeliegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und

unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter

anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht

den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der

Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem

Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 141 V 674 E. 2.2, 139 V

148.

E. 5.1, je mit Hinweisen).

4.2.2

Der von den Beschwerdeführern sinngemäss geltend

gemachte Vorrang von Art. 11 VR gegenüber Art. 8 VR ergibt sich

nicht aus deren Wortlaut. Soweit mit jedem potentiellen Betriebsübergang eine

Prüfung der Neuverteilung und damit eine Ausschreibung des Pachtlandes

einherginge, wäre eine Betriebsübergabe aber kaum je möglich. Damit würde

Art. 8 VR keine Wirkung entfalten, was nicht mit dessen Sinn und Zweck

vereinbar wäre. Hinzuweisen ist darüber hinaus auch, dass das

Vergabereglement von der Gemeindeversammlung beschlossen wurde und somit eine

genügende gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene Vergabe darstellt.

Aufgrund der Systematik

des Vergabereglements und der Zielsetzung von Art. 8 VR kommt Art. 11 VR

in Fällen einer Betriebsübergabe im Sinne von Art. 8 VR offensichtlich eine

lediglich untergeordnete Bedeutung zu, so dass bei einer Übergabe nach

Art. 8 VR oftmals keine Verteilung nach Art. 11 VR erfolgen kann.

Art. 11 VR stellt vielmehr eine allgemeine Vorgabe im Rahmen eines

ordentlichen Vergabeverfahrens (inkl. Ausschreibung, vgl. Art. 4

VR) dar und kann nicht bei jeglicher Form der Übertragung von Pachtland zum

Zug kommen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die gerechte Verteilung

gemäss Art. 11 VR gesetzessystematisch nicht vor der

Betriebsnachfolgeregelung gemäss Art. 8 VR eingefügt wurde, was zumindest

Indiz für einen Vorrang von Art. 11 VR gegenüber Art. 8 VR wäre.

Dass Art. 11 VR gegenüber

Art. 8 VR keinen Vorrang geniesst, wird des Weiteren durch Art. 8

Satz 2 VR gestützt, zumal dadurch eine gerechte, gemeindeinterne

Verteilung bereits statuiert wird. Dementsprechend wird bei Anwendung von

Art. 8 VR mit der Betriebsübergabe eine eigene Form der Pachtvergabe

vorgenommen, welche nicht ohne Weiteres unter die Vorgabe gemäss Art. 11 VR

fällt. Damit hatte die Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres die Kompetenz

und das Ermessen, die Landvergabe gestützt auf Art. 8 VR vorzunehmen und musste

nicht das gesamte Pachtland auf eine gerechte Verteilung nach Art. 11 VR hin

überprüfen, was schliesslich mit der von ihr diesbezüglich geltend gemachten,

ständigen Praxis im Einklang steht.

4.3

Fraglich ist schliesslich, ob die

Beschwerdegegnerin 1 Art. 8 VR korrekt angewendet hat. Sie hat

nämlich nicht das gesamte bisherige Pachtland an den Betriebsnachfolger

vergeben, sondern eine Parzelle herausgelöst, öffentlich ausgeschrieben und

sodann aufgrund einer vorherigen Vereinbarung auf einen Dritten übertragen.

Hierzu war sie befugt, da gestützt auf Art. 8 VR nicht das gesamte Pachtland

übergeben werden muss. Vielmehr ist in dieser Konstellation davon auszugehen,

dass einzig das Ziel und der Zweck der Betriebserhaltung sowie die

Kontinuität massgebend sind. Wie die Beschwerdegegnerin 1

nachvollziehbar ausführt, war die herausgelöste Parzelle für den

Betriebsfortbestand nicht entscheidend und Sinn und Zweck im Sinne von

Art. 8 VR damit nicht gefährdet. Es stand ihr dementsprechend offen, diese

Parzelle separat zu behandeln und hiermit ein anderes Ziel zu verfolgen. Da

der diesbezügliche Vergabeentscheid von den Beschwerdeführern sodann nicht

angefochten wurde bzw. in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigen sich

Weiterungen hierzu.

4.4

Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend,

die Tatsache, dass nur eine Parzelle aus der Pachtlandfläche herausgelöst und

an einen Dritten vergeben worden sei, stelle eine Ungleichbehandlung dar.

Dabei ist ihnen grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin 1

die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Parzellen aus der Pachtlandfläche

herauszulösen und mit Blick auf Art. 11 VR neu zu verteilen. Da es sich

bei Art. 8 VR aber um eine Kann-Bestimmung handelt und der

Vergabebehörde hierbei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, war sie hierzu

nicht verpflichtet. Vielmehr hat sie diesen pflichtgemäss ausgenutzt, indem

sie willkürfrei überprüfte, welcher Anteil des bisherigen Pachtlands

herausgelöst werden kann, ohne das Ziel der Betriebserhaltung zu gefährden. Ihr

Vorgehen ist somit nicht zu beanstanden.

5.

Insgesamt erweist sich der

Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 sachlich vertretbar und nicht

willkürlich. Sie gelangte in Anwendung von Art. 8 VR zum

nachvollziehbaren Schluss, die Betriebserhaltung sei vorliegend höher zu

gewichten als eine allfällig gerechtere Neuverteilung des Pachtlands. Die

Pachtlandvergabe der Beschwerdegegnerin 1 erweist sich damit im Rahmen

des ihr zustehenden, weiten Ermessens, in welches das Gericht nicht ohne Not

eingreift, als rechtmässig.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Demgemäss sind die Gerichtskosten

von pauschal Fr. 1'000.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem

von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt

und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]