VG.2022.00081
Landwirtschaft/Forstwesen
23. Februar 2023Deutsch14 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 23. Februar 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2022.00081
AA.______
Beschwerdeführer
AB.______
gegen
1.
Gemeinde Glarus Süd
Beschwerdegegner
2.
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Glarus
betreffend
Pachtlandvergabe
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Gemeinde Glarus Süd schrieb die
Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) am […] zur Neuverpachtung im Amtsblatt aus.
Nachdem AA.______ und AB.______ sich am 27. Januar 2022 hierfür beworben
hatten, teilte ihnen die Gemeinde Glarus Süd am 8. Februar 2022 mit,
dass sie nicht berücksichtigt worden seien. Gleichentags vergab sie die
Parzelle an einen anderen Mitbewerber und verpachtete parallel dazu die
Parz.-Nrn. 02, 03, 04 und 05 (Grundbuch […]) ohne öffentliche Ausschreibung
an den Betriebsnachfolger des vormaligen Pächters.
1.2 Am 10. März 2022 erhoben AA.______ und AB.______
sowohl gegen die Vergabe der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) als auch gegen
diejenige der Parz.-Nrn. 02, 03, 04 und 05 (Grundbuch […]) Beschwerde.
Die Gemeinde Glarus Süd wies diese am 24. Mai 2022 ab.
1.3 Dagegen gelangten AA.______ und AB.______ am 22.
Juni 2022 mit Beschwerde an das Departement Volkswirtschaft und Inneres
(DVI), wobei sie sich nur noch gegen die Vergabe der Parz.-Nrn. 02, 03, 04
und 05 (Grundbuch […]) zur Wehr setzten. Das DVI wies die Beschwerde am
7. November 2022 ab.
2.
AA.______ und AB.______
gelangten am 4. Dezember 2022 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung der Entscheide der Gemeinde Glarus Süd sowie des
DVI. Die Pachtverträge betreffend die Parz.-Nrn. 02, 03, 04 und 05 (Grundbuch
[…]) seien als ungültig zu erklären und im Amtsblatt zur Neuverpachtung
auszuschreiben. Sinngemäss seien sie, AA.______ und AB.______, bei der neu zu
erfolgenden Vergabe zu berücksichtigen. Die Gemeinde Glarus Süd schloss am
4. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten
von AA.______ und AB.______. Das DVI beantragte am 5. Januar 2023 die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten
von AA.______ und AB.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 20 des Vergabereglements der Gemeinde Glarus Süd vom 22. Juni
2012.
(VR) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) i.V.m. Art. 17 des
Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das
bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Mai 2014 (EG LwG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Dieser Grundsatz wird im
Beschwerdeverfahren durch die Begründungspflicht relativiert (Marco Donatsch,
in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 50 N. 9). Die Begründung gilt als
formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (Art. 91 Abs. 1
lit. b VRG). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Sie hat sich mit anderen
Worten mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
1.2.2
Den Beschwerdegegnern kann zwar darin gefolgt
werden, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe lediglich rudimentär
mit dem Entscheid des Beschwerdegegners 2 auseinandersetzen, indem sie
hauptsächlich das bereits in den vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte
wiederholen. Weil das Verwaltungsgericht das Recht jedoch von Amtes wegen
anwendet und es sich bei den Beschwerdeführern um rechtsunkundige Laien
handelt, sind an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Da sich aus der Begründung der Beschwerde immerhin
erkennen lässt, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund der Übergabe der
Parz.-Nrn. 02, 03, 04 und 05 (Grundbuch […]) an einen Betriebsnachfolger
benachteiligt fühlen, rechtfertigt es sich, auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung (lit. b) gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle steht dem
Verwaltungsgericht gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107
Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise zu. Streitigkeiten im Bereich einer
Pachtlandvergabe, welche das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz
beurteilt, fallen nicht unter die in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten
Ausnahmefälle.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer machen
geltend, Art. 8 VR gebe dem Gemeinderat einen gewissen Spielraum, indem
gemeindeeigenes Pachtland an eine Betriebsnachfolge übergeben werden könne.
Diese Kann-Formulierung verlange allerdings eine Interessenabwägung und eine
Übergabe sei nicht zwingend. Gemäss Art. 11 Ziff. 1 VR sei bei der
Pachtlandvergabe sodann auf eine gerechte Verteilung zu achten. Art. 11
Ziff. 2 VR präzisiere dabei, dass der Schwierigkeit der Bewirtschaftung
Rechnung getragen werden müsse, was dieser Norm noch mehr Gewicht verleihe.
Es verstehe sich von selbst, dass eine gerechte Verteilung nicht auf den
Quadratmeter genau möglich sei und es sollte keine Zerstückelung vorgenommen
werden, welche eine Bewirtschaftung erschwere. Indessen würden sie, die
Beschwerdeführer, seit 32 Jahren in […] einen Landwirtschaftsbetrieb
bewirtschaften, wobei sie während all diesen Jahren am wenigsten Pachtland
der Beschwerdegegnerin 1 erhalten hätten. Nach der Pensionierung des
bisherigen Pächters der streitbetroffenen Parzellen hätte die
Beschwerdegegnerin 1 die Möglichkeit gehabt, diese Ungerechtigkeit
zumindest teilweise zu beseitigen. Dies habe sie unterlassen und stattdessen
die oftmals ungerechte Vergabepraxis weitergeführt, obwohl das kommunale
Reglement die richtige Vorgehensweise beinhalte. Mit der Vergabe des frei
werdenden Pachtlands an den Betriebsnachfolger verstosse die Gemeinde Glarus
Süd gegen Art. 11 VR, obschon diese Vorgaben zwingend seien und Art. 8 VR
vorgehen würden. Das öffentliche Interesse an einer Betriebserhaltung,
welches die Beschwerdegegnerin 1 als Begründung anführe, gelte ferner
auch für ihren Betrieb und es bleibe unklar, weshalb das öffentliche
Interesse bei einem reinen Milchviehkleinbetrieb höher gewichtet werde als
bei ihrem. Das öffentliche Interesse an ihrem Betrieb sei mindestens
gleichwertig, wenn nicht grösser. Dies unter anderem mit Blick auf die
verschiedenen Betriebszweige, namentlich […]. Die Vergabe der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) zeige schliesslich, dass trotz
Betriebsübergabe vorgängig zwingende andere Interessen gewahrt werden
müssten. Im vorliegenden Fall sei dies aufgrund einer schriftlichen Zusage
für Pachtland geschehen. Wenn ein schriftlicher Vertrag mit einem einzelnen
Landwirt eingehalten werden müsse, müsse die gerechte Verteilung im Sinne des
Reglements umso mehr eingehalten werden.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, der
Beschwerdegegner 2 habe ausführlich dargelegt, dass Art. 11 VR gegenüber
Art. 8 VR keinen Vorrang geniesse und eine Betriebsübergabe nach Art. 8
VR nicht nur möglich sei, wenn dadurch auch eine gerechte Pachtlandverteilung
gewährleistet werde. Die Auslegung der Beschwerdeführer finde im Reglement
selbst keine Stütze. Art. 8 VR halte nämlich explizit fest, dass im Sinne der
Betriebserhaltung das bestehende Pachtverhältnis an einen
Nachfolgebewirtschafter übergeben werden könne. Sodann widerspreche die von
den Beschwerdeführern vorgenommene Auslegung Art. 8 VR, denn dieser bezwecke
gemäss ausdrücklichem Wortlaut die Betriebserhaltung. Eine solche sei nicht
erreichbar, wenn bei jedem zu übergebenden Betrieb geprüft werden müsse, ob
das Pachtland gerecht verteilt sei. Andernfalls müsste das Pachtland
öffentlich ausgeschrieben und gemäss Art. 11 VR gerecht verteilt werden,
was wohl zur Zerstückelung des zum übergebenden Betrieb gehörenden Pachtlands
und damit zu dessen Auflösung führen würde. Dies würde dem öffentlichen
Interesse am Erhalt von bestehenden Betrieben diametral entgegenlaufen.
Gestützt auf Art. 8 VR habe sie, die Beschwerdegegnerin 1, die Praxis
entwickelt, einen bestehenden Betrieb an einen Betriebsnachfolger zu
übergeben, wenn ein solcher vorhanden sei. Dieses Vorgehen verfüge einerseits
über eine gesetzliche Grundlage und liege andererseits in dem ihr zustehenden
Ermessen. Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots
sei sie verpflichtet, diese Praxis bei Betriebsübergaben weiter auszuüben,
was nicht zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer liege.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 macht geltend, dem
Gleichbehandlungsgebot komme bei der Pachtlandvergabe eine nur abgeschwächte
Wirkung zu. Art. 11 VR halte die Vergabebehörde zwar dazu an, bei der
Zuteilung von gemeindeeigenem Pachtland auf eine gerechte Verteilung zu
achten. Diese Bestimmung verleihe unter den Interessenten aber keinen
absoluten Gleichbehandlungsanspruch bzw. verpflichte die Vergabebehörde
nicht, jedem Bewerber gleich viel Pachtland zuzuteilen. Sowohl mit Blick auf
den Wortlaut als auch die Systematik könne Art. 11 VR kein genereller Vorrang
gegenüber Art. 8 VR zukommen, indem eine Übertragung einer kommunalen
Pachtfläche an einen Betriebsnachfolger nur zulässig sei, wenn das übrige
Pachtland der Gemeinde gleichmässig auf die anderen ansässigen Pachtbetriebe
verteilt worden sei. Ein solches Vorgehen würde die Rechtssicherheit
massgeblich beeinträchtigen und damit eine Betriebsnachfolge wesentlich
erschweren. Wenn überhaupt, sei bei den zu übertragenden Pachtflächen mit
Blick auf den Nachfolgebetrieb zu prüfen, ob eine Übertragung sämtlicher
Flächen auf diesen statthaft sei oder nicht allenfalls das Gebot der
gerechten Verteilung dafür spreche, einen Teil der Flächen auf andere
Betriebe zu verteilen. Dies könne der Fall sein, wenn der übertragene Betrieb
über verhältnismässig zu viele gemeindeeigene Pachtflächen verfüge, was
vorliegend aber nicht geltend gemacht werde. Art. 8 VR sei sodann zwar eine
Kann-Bestimmung. Es sei jedoch gängige Praxis der Beschwerdegegnerin 1,
Pachtflächen bei Betriebsübergaben vorbehaltlich besonderer Gründe auf
Nachfolgebewirtschaftende zu übertragen. Dies sei zulässig und nicht zu
beanstanden, zumal ihr bei der Verteilung des eigenen Pachtlands ein grosser
Ermessensspielraum zukomme. Dabei sei sie nicht gehalten, die Betriebsübergabe
faktisch zu verunmöglichen, um die wirtschaftliche Ausgangslage für den
künftigen Betriebsnachfolger der Beschwerdeführenden zu verbessern. Die
Sicherung der Betriebsnachfolge werde sodann auch in den übrigen Glarner
Gemeinden bei der Verteilung von Pachtland bevorzugt, indem diesen die
Pachtflächen direkt zugeteilt würden, wenn die Nachfolge rechtzeitig geklärt
sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine einzelne
Parzelle nicht an den Betriebsnachfolger, sondern an einen Dritten verpachtet
habe, könnten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuteilung der
streitbetroffenen Pachtflächen ableiten, denn dieser habe im Gegensatz zu den
Beschwerdeführern einen zugesicherten Anspruch auf kommunale Ersatzflächen.
Eine weitere Reduktion der Pachtflächen des zu übertragenden Betriebs sei
weder aus sachlichen noch aus rechtlichen Gründen geboten gewesen. Vielmehr
hätte eine solche die Existenz des Nachfolgebetriebs gefährdet.
3.
3.1
Das Gemeinwesen ist bei der Pachtlandvergabe an die
Grundrechte gebunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Grundstücke dem
Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Beim Entscheid hat es insbesondere das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
[BV]), das Willkürverbot (Art. 9
BV) sowie die Prinzipien der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu
berücksichtigen. Generell gilt, dass dem Gleichbehandlungsgebot im Bereich
der Pachtlandvergabe nur eine abgeschwächte Wirkung zukommt. So liegt es
gerade im Wesen dieser Vergabe, dass nicht alle Interessenten berücksichtigt
werden können. Verfassungsrechtlich muss es daher genügen, dass die Auswahl
sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist, soweit nicht besondere
Garantien bestehen. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit praktisch
mit dem Willkürverbot zusammen (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2022.00013 vom
2.
Juni 2022 E. II/5.1.1, mit Hinweis).
3.2
Das
Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn
hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen
getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen
werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit
ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder
Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.
Den zuständigen Behörden bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des
Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, in welchen das Gericht
nicht ohne Not eingreift (BGer-Urteil 2C_314/2013 vom 19. März 2014
E. 5.5; VGer-Urteil VG. 2022.00013 vom 2. Juni 2022
E. II/5.1.2, mit Hinweisen).
4.
4.1
Vorliegend
ist zunächst strittig und zu prüfen, in welchem Verhältnis Art. 8 VR zu
Art. 11 VR steht. Gemäss Art. 8 VR kann bei Übergabe eines Betriebs im
Sinne der Betriebserhaltung das bestehende Pachtverhältnis übergeben werden,
wobei der Nachfolgebewirtschafter nicht bereits Bewirtschafter von
gemeindeeigenem Pachtland sein darf. Art. 11 Ziff. 1 VR hält demgegenüber
fest, dass bei der Zuteilung von Pachtland auf eine gerechte Verteilung
geachtet wird. Dem Verhältnis von einfach bewirtschaftbarem zu schwer
bewirtschaftbarem Pachtland wird dabei Rechnung getragen (Art. 11 Ziff.
2.
VR).
4.2
4.2.1
Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist
eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text
zugrundeliegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter
anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht
den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 141 V 674 E. 2.2, 139 V
148.
E. 5.1, je mit Hinweisen).
4.2.2
Der von den Beschwerdeführern sinngemäss geltend
gemachte Vorrang von Art. 11 VR gegenüber Art. 8 VR ergibt sich
nicht aus deren Wortlaut. Soweit mit jedem potentiellen Betriebsübergang eine
Prüfung der Neuverteilung und damit eine Ausschreibung des Pachtlandes
einherginge, wäre eine Betriebsübergabe aber kaum je möglich. Damit würde
Art. 8 VR keine Wirkung entfalten, was nicht mit dessen Sinn und Zweck
vereinbar wäre. Hinzuweisen ist darüber hinaus auch, dass das
Vergabereglement von der Gemeindeversammlung beschlossen wurde und somit eine
genügende gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene Vergabe darstellt.
Aufgrund der Systematik
des Vergabereglements und der Zielsetzung von Art. 8 VR kommt Art. 11 VR
in Fällen einer Betriebsübergabe im Sinne von Art. 8 VR offensichtlich eine
lediglich untergeordnete Bedeutung zu, so dass bei einer Übergabe nach
Art. 8 VR oftmals keine Verteilung nach Art. 11 VR erfolgen kann.
Art. 11 VR stellt vielmehr eine allgemeine Vorgabe im Rahmen eines
ordentlichen Vergabeverfahrens (inkl. Ausschreibung, vgl. Art. 4
VR) dar und kann nicht bei jeglicher Form der Übertragung von Pachtland zum
Zug kommen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die gerechte Verteilung
gemäss Art. 11 VR gesetzessystematisch nicht vor der
Betriebsnachfolgeregelung gemäss Art. 8 VR eingefügt wurde, was zumindest
Indiz für einen Vorrang von Art. 11 VR gegenüber Art. 8 VR wäre.
Dass Art. 11 VR gegenüber
Art. 8 VR keinen Vorrang geniesst, wird des Weiteren durch Art. 8
Satz 2 VR gestützt, zumal dadurch eine gerechte, gemeindeinterne
Verteilung bereits statuiert wird. Dementsprechend wird bei Anwendung von
Art. 8 VR mit der Betriebsübergabe eine eigene Form der Pachtvergabe
vorgenommen, welche nicht ohne Weiteres unter die Vorgabe gemäss Art. 11 VR
fällt. Damit hatte die Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres die Kompetenz
und das Ermessen, die Landvergabe gestützt auf Art. 8 VR vorzunehmen und musste
nicht das gesamte Pachtland auf eine gerechte Verteilung nach Art. 11 VR hin
überprüfen, was schliesslich mit der von ihr diesbezüglich geltend gemachten,
ständigen Praxis im Einklang steht.
4.3
Fraglich ist schliesslich, ob die
Beschwerdegegnerin 1 Art. 8 VR korrekt angewendet hat. Sie hat
nämlich nicht das gesamte bisherige Pachtland an den Betriebsnachfolger
vergeben, sondern eine Parzelle herausgelöst, öffentlich ausgeschrieben und
sodann aufgrund einer vorherigen Vereinbarung auf einen Dritten übertragen.
Hierzu war sie befugt, da gestützt auf Art. 8 VR nicht das gesamte Pachtland
übergeben werden muss. Vielmehr ist in dieser Konstellation davon auszugehen,
dass einzig das Ziel und der Zweck der Betriebserhaltung sowie die
Kontinuität massgebend sind. Wie die Beschwerdegegnerin 1
nachvollziehbar ausführt, war die herausgelöste Parzelle für den
Betriebsfortbestand nicht entscheidend und Sinn und Zweck im Sinne von
Art. 8 VR damit nicht gefährdet. Es stand ihr dementsprechend offen, diese
Parzelle separat zu behandeln und hiermit ein anderes Ziel zu verfolgen. Da
der diesbezügliche Vergabeentscheid von den Beschwerdeführern sodann nicht
angefochten wurde bzw. in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigen sich
Weiterungen hierzu.
4.4
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend,
die Tatsache, dass nur eine Parzelle aus der Pachtlandfläche herausgelöst und
an einen Dritten vergeben worden sei, stelle eine Ungleichbehandlung dar.
Dabei ist ihnen grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin 1
die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Parzellen aus der Pachtlandfläche
herauszulösen und mit Blick auf Art. 11 VR neu zu verteilen. Da es sich
bei Art. 8 VR aber um eine Kann-Bestimmung handelt und der
Vergabebehörde hierbei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, war sie hierzu
nicht verpflichtet. Vielmehr hat sie diesen pflichtgemäss ausgenutzt, indem
sie willkürfrei überprüfte, welcher Anteil des bisherigen Pachtlands
herausgelöst werden kann, ohne das Ziel der Betriebserhaltung zu gefährden. Ihr
Vorgehen ist somit nicht zu beanstanden.
5.
Insgesamt erweist sich der
Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 sachlich vertretbar und nicht
willkürlich. Sie gelangte in Anwendung von Art. 8 VR zum
nachvollziehbaren Schluss, die Betriebserhaltung sei vorliegend höher zu
gewichten als eine allfällig gerechtere Neuverteilung des Pachtlands. Die
Pachtlandvergabe der Beschwerdegegnerin 1 erweist sich damit im Rahmen
des ihr zustehenden, weiten Ermessens, in welches das Gericht nicht ohne Not
eingreift, als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Demgemäss sind die Gerichtskosten
von pauschal Fr. 1'000.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem
von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt
und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]