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Entscheid

VG.2022.00084

Öffentliches Baurecht

9. November 2023Deutsch32 min

erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verwaltungs- sowie Verwaltungsgerichtsverfahren

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 9. November 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2022.00084

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur.

Michael

Fretz, Rechtsanwalt

gegen

1.

Swisscom (Schweiz) AG

Beschwerdegegner

vertreten durch lic. iur.

Werner

Zgraggen, Rechtsanwalt

2.

Gemeinde Glarus Nord

3.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die Swisscom (Schweiz)

AG reichte am 11. Juli 2019 bei der Gemeinde Glarus Nord ein Gesuch für den

Neubau einer Mobilfunkanlage auf der in der Industriezone gelegenen

Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) ein. Das Baugesuch lag vom 15. August

2019 bis zum 16. September 2019 öffentlich auf. Hiergegen erhob unter

anderem die A.______AG am 30. August 2019 bzw. 13. September

2019 Einsprache, welche die Gemeinde Glarus Nord am 17. Februar 2021)

abwies, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig erteilte sie die

Baubewilligung unter Auflagen.

2.

Die von der A.______AG

am 17. März 2021 gegen den Entscheid der Gemeinde Glarus Nord vom 17.

Februar 2021 erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt des

Kantons Glarus (DBU) am 29. November 2022 ab.

3.

3.1 Die A.______AG gelangte mit Beschwerde vom 22.

Dezember 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Entscheids des DBU vom 29. November 2022. Die Baubewilligung für den

Neubau der Mobilfunkanlage an der X-Strasse 1 in […] sei nicht zu

erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verwaltungs- sowie Verwaltungsgerichtsverfahren

zu Lasten der Swisscom (Schweiz) AG, der Gemeinde Glarus Nord und des DBU.

Das DBU beantragte am 18. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge. Die Swisscom (Schweiz) AG

liess sich am 23. Januar 2023 vernehmen und beantragte ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______AG. Die Gemeinde Glarus Nord

schloss am 8. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei

die Beschwerde gutzuheissen und die Baubewilligung zu verweigern, soweit

der von der A.______AG bemängelte Wechsel der Antennenanlage des Typs

Ericsson AIR6488 auf den Typ Ericsson AIR3268 tatsächlich zutreffend und

dementsprechend die Baubewilligung basierend auf einer falschen Datenlage

erteilt worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

A.______AG.

3.2 Nachdem die A.______AG mit Replik vom 20. März

2023 an ihren Rechtsbegehren festgehalten hatte, verzichtete die Gemeinde

Glarus Nord mit Schreiben vom 4. April 2023 auf die Einreichung einer

Duplik. Das DBU erneuerte seine Rechtsbegehren am 25. April 2023 ebenso wie

die Swisscom (Schweiz) AG die ihrigen am 4. Mai 2023.

3.3 Die A.______AG reichte am 15. Mai 2023 eine

weitere Stellungnahme ein und beantragte Einsicht in den Kontrollbericht

zur Profilkontrolle sowie in das Messprotokoll. In der Folge legte das DBU

am 23. Mai 2023 das Messprotokoll vom 16. Juni 2022 ins Recht und die

Swisscom (Schweiz) AG erneuerte ihre Rechtsbegehren mit Eingabe vom 15.

Juni 2023. Die Gemeinde Glarus Nord liess sich nicht nochmalig vernehmen.

3.4 Am 23. Juni 2023 nahm die A.______AG erneut

Stellung und ersuchte um Einsicht in die ungeschwärzte Version des Berichts

zur Immissionsmessung vom 16. Juni 2022. Nachdem ihr diese am 26. Juni 2023

gewährt wurde, verzichtete sie mit Schreiben vom 24. Juli 2023 auf weitere

Ausführungen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom

2.

Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten

(vgl. aber nachstehende E. II/3.3, II/4.6 und II/8).

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die

unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens

(lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann

gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise

geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

Vorliegend soll auf der Parz.-Nr. 01

(Grundbuch […]) eine adaptive Antenne errichtet werden, die gemäss neuem

Mobilfunkstandard 5G betrieben werden soll, welcher weitgehend auf 4G LTE

aufbaut. Die in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Immissions- und

Anlagegrenzwerte variieren dabei je nach Frequenz der Strahlung, sind aber

nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig

davon, ob es sich um 4G oder 5G handelt. Bisherige in der Schweiz

eingesetzte Mobilfunkantennen senden im Wesentlichen mit einer immer

gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Adaptive Antennen (wie die

vorliegend streitbetroffene Anlage) sind demgegenüber in der Lage, das

Signal tendenziell in die Richtung der Nutzerin oder des Nutzers

bzw. des Mobilfunkgeräts zu fokussieren und es in andere Richtungen zu

reduzieren ("beamforming"; vgl. auch Anhang 1 Ziff. 62

Abs. 6 NISV). Solche Antennen können mit der neusten Mobilfunkgeneration

(5G), aber auch mit bisherigen Technologien kombiniert werden. Die

Anpassung der Senderichtung und des Antennendiagramms, die adaptive

Antennen ausmacht, kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler

Senderichtung geschehen. Wie viele Beams eine adaptive Antenne erzeugen

kann, hängt von der Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinheiten

("Sub-Arrays") ab. Je nach angewendeter Technologie kann entweder

nur ein Beam auf einmal, oder es können mehrere Beams gleichzeitig

ausgesendet werden. Das Antennendiagramm muss nicht unbedingt eine klare

Hauptstrahlrichtung haben, sondern es kann verschiedene Ausprägungen

aufweisen. Alle möglichen Beams und Ausprägungsformen bleiben dabei jedoch

innerhalb eines umhüllenden Antennendiagramms (BGer-Urteil 1C_101/2021 vom

13.

Juli 2023 E. 2, 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 4,

je mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1

Formell baurechtlich bringt die Beschwerdeführerin

zunächst vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe das Bauvorhaben falsch

profiliert, indem der Standort der Aussteckung nicht mit den Bauplänen

übereinstimme. Es sei zu befürchten, dass die Antennenanlage an einem

anderen Standort erstellt werde, wodurch die von der

Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Immissionsberechnungen nicht mehr

korrekt wären.

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den

Standpunkt, die Profilierung diene lediglich der Illustration. Massgebend

seien die Baupläne, wobei ihr, der Beschwerdegegnerin 1, eine exakte

Aussteckung nicht möglich gewesen sei, andernfalls eine bestehende Baute

hätte beschädigt werden müssen. Es sei indessen ein Vermerk am Profil

angebracht, welcher auf den korrekten Standpunkt hinweise. Darüber hinaus

hätte die Beschwerdeführerin diesen Umstand sofort rügen müssen und sie

vermöge daraus kein Recht für sich abzuleiten, zumal ihr daraus auch kein

Nachteil entstanden sei.

3.1.3

Der Beschwerdegegner 3 vertritt die Auffassung,

auf die Rüge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, da sie diese

bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen müssen. Es

verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie dies erst vor Verwaltungsgericht

geltend mache. Würde darauf eingetreten, würde dies dazu führen, dass sich

das Verwaltungsgericht als erste Instanz damit befassen müsste.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 70 Abs. 1 RBG ist für

bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der zuständigen

Gemeindebehörde vor Baubeginn ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig mit

der Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, welche die

Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens kennzeichnen. Sie dürfen vor

rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung der

zuständigen Gemeindebehörde entfernt werden (Art. 70 Abs. 2 RBG).

3.2.2

Die Profilierung von Bauten und Anlagen auf dem

Baugrundstück soll als Ergänzung der Projektpläne das Bauvorhaben

veranschaulichen. Das Baugespann gibt dem Nachbarn Hinweise auf mögliche

Beeinträchtigungen durch die Baute. Dieser darf sich darauf verlassen, dass

die wesentlichen Abmessungen ersichtlich sind. Eine ungenügende Profilierung

kann die Wahrnehmung der nachbarlichen Interessen beeinträchtigen. Die

Profilierung dient nicht nur dem Informationszweck, sondern sie soll eine

räumliche Vorstellung des Projekts und seiner Beziehung zur Umgebung

vermitteln. Mit der Profilierung sollen die äusseren Umrisse der geplanten

Bauten und Anlagen im Gelände abgesteckt und kenntlich gemacht werden. Es

brauchen nicht sämtliche baulichen Einzelheiten ersichtlich zu sein. Es

geht nur darum, die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im

Gelände aufzuzeigen. Um Details über das Vorhaben zu erfahren, müssen sich

die Interessierten jedoch anhand der Pläne und des Modells orientieren,

zumal für die Beurteilung eines Bauprojekts ohnehin primär die Pläne

massgebend sind (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_68/2022 vom

24.

November 2022 E. 2.2, 1A.114/2001 vom 14. März 2002

E. 4.1 f., je mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Bern Nr. 100.2020.441U vom 15. Dezember 2021 E. 3.2; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und

Baurecht, Bd. 1, 6. A., Wädenswil 2019, S. 394 ff.).

3.2.3

Eine mangelhafte Profilierung führt aus

Rechtssicherheitsgründen nicht automatisch zur Nichtigkeit einer

(erteilten) Baubewilligung. Eine erneute Aussteckung kann als

formalistischer Leerlauf erscheinen. Weil die Profilierung neben der

öffentlichen Publikation Teil der massgebenden Eröffnung eines Baugesuchs

bzw. des entsprechenden Baubewilligungsverfahrens bildet, sind

allfällige Mängel entsprechend den Grundsätzen über die fehlerhafte Eröffnung

von Verfügungen zu behandeln. Unterbleibt eine Eröffnung oder ist sie

mangelhaft, darf der übergangenen Partei daraus kein Nachteil entstehen

(vgl. Art. 77 Abs. 1 VRG). Ihr gegenüber erwächst der

Bauentscheid deshalb nicht in Rechtskraft. Sie kann den Entscheid auch nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist innert 30 Tagen anfechten (sog.

nachträgliche Beschwerde). Fristauslösend ist für sie die Kenntnisnahme des

massgebenden Sachverhalts. Diese liegt dann vor, wenn die

beschwerdeberechtigte Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung

ihrer Interessen wesentlichen Informationen ist bzw. bei gebührender

Aufmerksamkeit sein könnte. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie alle

Einzelheiten der behördlichen Anordnung erfährt. Es genügt vielmehr, dass

sie Kenntnis von den wesentlichen Elementen erhält. Sie ist alsdann nach

Treu und Glauben verpflichtet, die ihr zumutbaren Schritte zur Fristwahrung

zu unternehmen. Welches Mass an Aufmerksamkeit der übergangenen Partei

zugemutet werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine

mangelhafte Profilierung ist nach Treu und Glauben sofort zu rügen. Wer

seine Verfahrensrechte ausüben konnte, vermag aus einer mangelhaften

Profilierung keine Rechte abzuleiten (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil

1C_68/2022 vom 24. November 2022 E. 2.2, 1A.114/2001 vom 14. März 2002

E. 4.1 f., je mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Bern Nr. 100.2020.441U vom 15. Dezember 2021 E. 3.2;

Fritzsche et al., a.a.O.,

S. 394 ff.).

3.3

Die Beschwerdeführerin brachte die Rüge der

mangelhaften Profilierung erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor,

obschon es ihr nach Treu und Glauben möglich und zumutbar gewesen wäre,

diesen Umstand bereits früher geltend zu machen. So ergibt sich nämlich aus

den Akten, dass die rechtsvertretene Beschwerdeführerin die öffentlich

aufgelegten Pläne, woraus sich der genaue Standort der geplanten Antenne

ohne Weiteres ergibt, offensichtlich einsehen konnte. Dementsprechend hätte

sie Mängel bei der Aussteckung bereits in den früheren Verfahren geltend

machen können und müssen, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, dass ihr

dadurch ein Rechtsnachteil entstanden wäre. So war es ihr innert Frist

nämlich möglich, eine umfassende Einsprache bei der Baubewilligungsbehörde

einzureichen, wobei die Profilierung der streitbetroffenen Mobilfunkantenne

selbst im Verfahren vor dem Beschwerdegegner 3 nicht

Verfahrensgegenstand bildete. Aus dem Gesagten folgt, dass die

Beschwerdeführerin ihre Verfahrensrechte rechtsgenüglich ausüben konnte,

weshalb sie aus der Rüge der mangelhaften Profilierung keine Rechte

abzuleiten vermag. Dementsprechend ist nicht darauf einzutreten, wobei sich

bei diesem Ergebnis auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einsicht

in den Bericht zur Profilkontrolle erübrigt.

3.4

Hinzuweisen bleibt darauf, dass selbst wenn auf

die Rüge der fehlerhaften Aussteckung eingetreten würde, es kaum

wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige

Wiederholung des Verfahrens erreichen würde. Einerseits würde dies zu einem

rein formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGer-Urteil 1C_518/2010 vom

22.

März 2011 E. 3.3, 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010

E. 3.4, 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2.2). Andererseits

erscheint es mit Blick auf den auf dem streitbetroffenen Profil angebrachten

Hinweis zusammen mit den öffentlich aufgelegten Bauplänen ohnehin fraglich,

ob von einer derartigen Fehlerhaftigkeit ausgegangen werden müsste, dass

eine falsche oder irreführende Visualisierung resultierte, nicht zuletzt

weil es zahlreichen Einsprechern offensichtlich möglich war, ihre Rechte

zur Anfechtung des Bauprojekts rechtsgenüglich wahrzunehmen.

4.

4.1

4.1.1

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das

Qualitätssicherungssystem (QS-System) stelle die Einhaltung der Grenzwerte

der NISV bei adaptiven Mobilfunkanlagen nicht genügend sicher. Es bestehe

die Gefahr von Manipulationen und sei keine Möglichkeit für eine

Echtzeitüberwachung vorhanden. Sodann werde das Antennendiagramm im

QS-System ungenügend oder gar nicht abgebildet und die Montage bzw. die

Anpassung durch Techniker vor Ort sei enorm anfällig. Im Ergebnis seien

nicht alle Senderichtungen überprüfbar und um die Einhaltung der Grenzwerte

rechtsgenüglich sicherzustellen, müssten sämtliche Diagramme bei der

Prüfung miteinbezogen werden, was das aktuelle QS-System aber nicht

gewährleiste. Ferner seien die Grenzwerte gemäss NISV überholt und

anzupassen. Zahlreiche wissenschaftliche Berichte würden nämlich belegen,

dass die Strahlungsbelastungen biologische Auswirkungen hätten. Diese würden

durch die neue Technik noch verschärft. Des Weiteren sei der

Korrekturfaktor für adaptive Antennen gemäss Anhang 1 Ziff. 63

Abs. 2 f. NISV zu beanstanden. Die streitbetroffene Antenne mit

16.

Sub-Arrays könne damit zeitweise mit der fünffachen Leistung senden.

Eine solche Privilegierung sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei der

Anlagegrenzwert von fünf Volt pro Meter

(V/m) jederzeit einzuhalten und eine Mittelung über sechs Minuten sei nicht

möglich. Darüber hinaus würden Anhang 1

Ziff. 63 Abs. 2 f. NISV gegen

das Legalitätsprinzip verstossen, da für den Korrekturfaktor keine

übergeordnete Rechtsgrundlage bestehe. Im Ergebnis sei dieser gesetzes- und

verfassungswidrig. Schliesslich entspreche das Standortdatenblatt nicht den

technischen Anforderungen und es könne damit nicht die erwartete

Strahlenbelastung prognostiziert werden bzw. die Messergebnisse seien

nicht aussagekräftig. Die Diagramme seien nicht umhüllend und würden nicht

den worst case abbilden. Nach wie vor bestünden eklatante Vollzugsdefizite,

da keine Kontrollmessungen durchgeführt würden.

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 wendet dagegen ein, das

QS-System leiste genügend Gewähr für die Kontrolle der Grenzwerteinhaltung.

Dies sei höchstrichterlich bestätigt worden, womit kein Anlass bestehe,

dieses System in Frage zu stellen. Was die Beschwerdeführerin dagegen

vorbringe, stelle dagegen weitgehend appellatorische Kritik dar. Sodann

seien die Grenzwerte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vereinbar

mit den Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, weshalb nicht davon

abzuweichen sei. Ferner erfülle die streitbetroffene Antenne mit mehr als

8.

Sub-Arrays zwar die Voraussetzungen für die Anwendung eines

Korrekturfaktors. Das Standortdatenblatt sei jedoch vor der

Vollzugsempfehlung ergangen und es mangle diesem an zwei zusätzlichen

Angaben. Hinzuweisen sei aber darauf, dass mittels des Korrekturfaktors

keine Privilegierung der adaptiven Antennen eingeführt worden sei. Vielmehr

trage er dem Umstand Rechnung, dass die maximale Sendeleistung bei vielen Sub-Arrays

korrigiert werden müsse, wobei die Korrektur umso höher sei, je mehr

Sub-Arrays die Antenne habe. Ohne Korrekturfaktor würden adaptive Antennen

demgegenüber wie konventionelle Antennen behandelt, womit die

diesbezüglichen Auswirkungen auf die Umwelt überschätzt würden. Der

Anlagegrenzwert werde im massgebenden Betriebszustand entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin jederzeit eingehalten, wobei kurzfristige

Überschreitungen möglich seien. Schliesslich decke das umhüllende

Antennendiagramm sämtliche Sendearten und Sendekombinationen ab, weshalb

damit auch der worst case ermittelt werden könne. Im Übrigen gründe die

Rüge der mangelhaften Messungen ebenfalls in einer rein appellatorischen

Kritik. So könne durch die Nichtvorlage verfahrensfremder Messprotokolle

nicht abgeleitet werden, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, für eine

Messung ausser Stande sei. Überdies habe das Bundesgericht die Messmethoden

als tauglich taxiert.

4.1.3

Der Beschwerdegegner 3 ist der Ansicht, er habe

einlässlich begründet, weshalb das QS-System tauglich sei. Die

Beschwerdeführerin habe sich mit diesen Erwägungen nicht

auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie neue Rügen vorgebracht, welche in den

früheren Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können. Sodann habe

das Bundesgericht entschieden, dass das QS-System eine wirksame sowie

dauerhafte Kontrolle gewährleiste und allfällige Manipulationen erfassen

könne. Ferner sei die Anwendung von Korrekturfaktoren nicht beantragt

worden, womit dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstelle.

Ein Korrekturfaktor sei aber grundsätzlich zulässig und werde vom

Gesetzgeber abschliessend geregelt. Indessen bestehe kein Raum für eine

diesbezügliche akzessorische Normenkontrolle, wobei eine solche vom

Bundesgericht bereits vorgenommen worden sei. Schliesslich seien

Abnahmemessungen angestellt worden. Diese seien tauglich für adaptive

Antennen, wovon denn auch das Bundesgericht ausgegangen sei.

4.2

4.2.1

Nach Art. 74 Abs. 1 f. der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner

natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt

dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die nichtionisierende

Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen

Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu

schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu

diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen

(Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter

anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung

(Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Wenn feststeht

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die

Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG).

4.2.2

Der Bundesrat legt zur Beurteilung der schädlichen

oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest und

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen

mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere

(Art. 13 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die

Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser

Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere

und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, nicht gefährden.

Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb

ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen,

welche auch die Immissionen von Mobilfunk-Sendeanlagen erfasst (Art. 1

und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so

erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV

festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4

Abs. 1 NISV). Mobilfunk-Sendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher

Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten

Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV

i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in

Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall

eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13

Abs. 1 NISV).

4.2.3

Gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV beträgt

der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für

Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz

und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz

und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit

auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Anhang

1.

Ziff. 63 aNISV (=hier massgebende Fassung vom 1. Juni 2019)

definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler

Sendeleistung als massgebenden Betriebszustand. Bei adaptiven Sendeantennen

wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme

berücksichtigt (Anhang 1 Ziff. 63 aNISV).

4.3

Soweit die Beschwerdeführerin eine

Verletzung des Vorsorgeprinzips beanstandet, ist zunächst darauf

hinzuweisen, dass diesem mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen wird.

Diese Werte stellen indessen keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche

Emissionsbegrenzungen dar, welche die Strahlung auf das technisch und

betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen

(vgl. BGer-Urteil 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.4.5).

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die im Anhang 1 der

NISV festgelegten Grenzwerte nach dem bisherigen Wissensstand verfassungs-

und gesetzeskonform (vgl. hierzu BGE 126 II 399 E. 4; BGer-Urteil

1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 E. 4.3, 1C_348/2017 vom

21.

Februar 2018 E. 4.3 ff., 1C_06/2017 vom 15. Januar

2018.

E. 2.5 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2).

Weiter gilt anzumerken, dass es primär Sache der zuständigen Fachbehörden

und nicht der vorliegenden Rechtsmittelinstanz ist, die diesbezügliche

Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls

auf eine Anpassung der Grenzwerte der NISV hinzuwirken. So verfolgen denn

auch die Bundesbehörden zusammen mit der Beratenden Expertengruppe

nichtionisierende Strahlung (BERENIS) fortlaufend die Entwicklungen und sie

lassen die neusten Erkenntnisse laufend in ihre Beurteilung einfliessen

(vgl. auch Art. 19b NISV). Nicht zuletzt mit Blick auf diese

Erkenntnisse ist dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und

trotz deren Verweis auf zahlreiche weitere Studien nach wie vor davon

auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen

Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende

Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (vgl. hierzu insbesondere

BGer-Urteil 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 6.2 f., 1C_100/2021 vom

14.

Februar 2023 E. 5). Demgemäss liegt im Ergebnis keine

Verletzung des Vorsorgeprinzips vor.

4.4

4.4.1

Die Baubewilligung der streitbetroffenen

Mobilfunk-Antennenanlage beruht sodann auf einer rechnerischen Prognose der

Strahlung. Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilden die beantragte

Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne

(Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die

relative Lage des Orts gegenüber der Antenne (Winkel zur

Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die

Gebäudehülle berücksichtigt (vgl. Vollzugsempfehlung des Bundesamts für

Umwelt, Wald und Landschaft zur NISV "Mobilfunk- und

WLL-Basisstationen", 2002, Ziff. 2.3.1). Am 23. Februar 2021

hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) seine Vollzugsempfehlung um den

Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt. Vor diesem Zeitpunkt waren

die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen in der

rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019

''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener

vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G

(Bewilligung und Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu

beurteilen. Die Strahlung war im Rahmen des sogenannten Worst-Case-Szenarios

wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf

Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen

Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen. Die Beurteilung mittels dieses

Worst-Case-Szenarios bleibe so für die betroffene Bevölkerung einer

Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite, da damit die tatsächliche Strahlung

überschätzt werde. Es bleibe nämlich unberücksichtigt, dass adaptive

Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der

Strahlung senden, sondern in der Lage seien, das Signal in die Richtung des

Nutzers beziehungsweise des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere

Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen (UVEK-Empfehlung

vom 17. April 2019, S. 4).

4.4.2

Die von der Beschwerdeführerin geäusserte

Kritik an der Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung

bei einer adaptiven Antennenanlage erscheint mit Blick auf das soeben

Gesagte unberechtigt. Vielmehr ist diese als eine mit Anhang 1

Ziff. 63 aNISV vereinbare Berechnungsmethode zu qualifizieren, um die

Strahlenbelastung beurteilen und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer

Mobilfunkanlage sicherzustellen zu können (vgl. hierzu auch das Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00826 vom 9. Juni 2022,

E. 4.3). Der von Anhang 1 Ziff. 63 aNISV geforderten Variabilität der

Sendeleistung wird Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose

alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden.

4.4.3

Sodann ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin die Strahlung bei adaptiven Antennen messbar. Dies

ergibt sich aus dem technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für

Metrologie (METAS) "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im

Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar 2020 bei

adaptiven 5G-Antennen, wonach Abnahmemessungen als durchführbar erachtet

wurden (vgl. hierzu die Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich

VB.2021.00047 und VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 E. 6.2 ff.). Dies

wurde im Übrigen auch vom Bundesgericht nicht anders beurteilt

(vgl. BGer-Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8).

4.5

4.5.1

Ferner überwacht die Behörde

gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts

nach Anhang 1 der NISV führt sie Messungen oder Berechnungen durch,

lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das

BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2

NISV). Rechtsprechungsgemäss haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein

schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch

objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das

Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus

(BGer-Urteil 1C_172/2007 vom 17. März 2008 E. 2.2, 1A.160/2004

vom 10. März 2005 E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit

empfahl das BAFU die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems

(QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl.

Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der

Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung [NISV] bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [nachfolgend

BAFU-Rundschreiben]).

4.5.2

Wird die Variabilität adaptiver Antennen

wie vorliegend nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung

miteingerechnet, sind die zu berücksichtigenden Parameter von

konventionellen und adaptiven Antennen identisch, weshalb am Funktionieren

des QS-Systems nicht zu zweifeln ist (vgl. hierzu auch vorstehende

E. II/4.3.2). Die bewilligte maximale Sendeleistung ist im QS-System

hinterlegt und ihre Einhaltung wird vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt

(vgl. BAFU-Rundschreiben, S. 2 f.). Mit Blick darauf ist davon

auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mittels eines

QS-Systems überprüfen lässt. Auch das Bundesgericht sieht nach ständiger

Rechtsprechung keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu

verneinen, womit die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt. Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die erneute schweizweite Kontrolle

zeigen wird, ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren werden (vgl.

zum Ganzen BGer-Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, E. 9).

4.6

Soweit die Beschwerdeführerin den

Korrekturfaktor beanstandet, ist sie schliesslich darauf hinzuweisen, dass

auf die streitbetroffene Antenne die Anwendung eines Korrekturfaktors nicht

vorgesehen ist, andernfalls gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 ein

aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen wäre (vgl. dazu BGer-Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2; vgl. auch die Urteile des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00250 vom 1. Juni 2023 E. 9.2 und VB.2022.00308

vom 23. März 2023 E. 3.6). Daraus folgt, dass auf die Rüge betreffend

Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors nicht weiter einzugehen ist.

4.7

Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass

die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des

Vorsorgeprinzips, die Mangelhaftigkeit des Abnahme- sowie des

Kontrollsystemmechanismus und die Rechtswidrigkeit des Korrekturfaktors

unbegründet sind.

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die

Beschwerdegegnerin 1 überschreite mit dem geplanten Bauprojekt den

Anlagegrenzwert gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV. Der Grenzwert von

5.0

V/m werde nicht an allen OMEN eingehalten. Beim OMEN Nr. 4

(X-Strasse 2) sei nämlich absichtlich der am weitesten entfernte Punkt

gewählt worden und es hätte ein näher gelegener berücksichtigt werden

müssen. Bei der X-Strasse 2 seien gar keine Prognosen gestellt worden

und es sei davon auszugehen, dass auch hier der Grenzwert überschritten

werde. Ferner seien die vorgenannten Unregelmässigkeiten nicht begründet

worden, obschon sie, die Beschwerdeführerin, mittels eigener Berechnungen

dargelegt habe, dass der Anlagegrenzwert überschritten werde und

Nachberechnungen angezeigt seien. Diesbezüglich sei die zuständige Behörde

nämlich gehalten, die der Immissionsprognose zugrundeliegenden Angaben und

Berechnungen kritisch zu hinterfragen, womit mangels einer

rechtsgenüglichen Begründung im Ergebnis zudem eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliege.

5.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 wendet ein, der

nächstgelegene Punkt bei der X-Strasse 2 ergebe einen Wert von

3,79 V/m. Folglich zähle dieser nicht zu den drei höchstbelasteten

OMEN und er sei nicht im Standortdatenblatt auszuweisen gewesen. Sodann

würden die übrigen OMEN die Grenzwerte allesamt einhalten, wobei im

Standortdatenblatt die drei höchstbelasteten OMEN ausgewiesen worden seien,

was von der zuständigen Fachstelle überprüft und für korrekt befunden

worden sei. Im Übrigen sei irrelevant, ob das oberste Geschoss an der

X-Strasse 2 zu Unrecht als Dachgeschoss bezeichnet worden sei, da dies

nichts an der Richtigkeit des Standortdatenblatts ändere. Im Übrigen seien

die Grenzwerte selbst dann eingehalten, wenn der massgebende Punkt der

Beschwerdeführerin verwendet würde.

5.1.3

Der Beschwerdegegner 3 führt aus, der von der

Beschwerdeführerin genannte Punkt bei der X-Strasse 2 sei zwar näher

an der Antenne. Indessen liege der OMEN Nr. 4 näher an der

Hauptstrahlrichtung der Antenne und erfülle fünf Kriterien besser. Darüber

hinaus entspreche der von der Beschwerdeführerin fixierte Ort nicht den

Vollzugsempfehlungen des BAFU. Im Ergebnis bleibe die Rüge der

Beschwerdeführerin unsubstantiiert, da nicht darlegt worden sei, inwiefern

die OMEN falsch festgesetzt worden seien. Sodann habe die

Beschwerdeführerin erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigene

Feldstärkenberechnungen eingereicht, wobei er, der Beschwerdegegner 3,

nicht sämtliche OMEN im Einzelnen habe begründen müssen. Es genüge die

Prüfung, ob die Vorbringen die Einschätzung der NIS-Fachstelle erschüttern würden,

was vorliegend nicht der Fall sei. Ferner sei der OMEN Nr. 4

rechtsgenüglich begründet worden und es sei darauf hinzuweisen, dass die

von der Beschwerdeführerin vorgenommene Feldstärkenberechnung falsch sei

und selbst bei korrekter Berechnung den Grenzwert nicht übersteige.

Schliesslich sei beim OMEN Nr. 4 eine Abnahmemessung als Auflage

verfügt worden, womit allfälligen Bedenken genügend begegnet worden sei.

5.2

Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV

Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für

die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen,

welches Angaben über den geplanten Betrieb der Anlage enthält und über die

Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2

NISV). Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die

aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage

enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind

(lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1

(lit. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung

(lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c

darstellt (lit. d). Dem Standortdatenblatt ist ein Antennendiagramm

beizulegen, das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne

gibt.

5.3

Wie dem von der Beschwerdegegnerin 1

eingereichten Standortdatenblatt entnommen werden kann, nahm sie an der X-Strasse

3.

eine rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke vor und errechnete

unter dem OMEN Nr. 60 eine Feldstärke von 2,83 V/m. In der Folge kam sie zu

Recht zum Schluss, dass dieser Ort nicht zu den drei höchstbelasteten OMEN

zählt und entsprechend nicht im Standortblatt auszuweisen ist, womit die

Rüge der Beschwerdeführerin, dass bei der X-Strasse 3 keine Prognosen

gestellt worden seien, von vornherein ins Leere zielt. Sodann ergeben sich

auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 das

erforderliche Standortdatenblatt unvollständig oder falsch ausgefüllt hat

bzw. es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Standortdatenblatt den

Anforderungen der NISV nicht genügen soll. So kam denn auch die zuständige

Fachstelle in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 zum nachvollziehbaren

und schlüssigen Ergebnis, dass die geprüften OMEN korrekt ermittelt wurden und

der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen

vorbringt, vermag an dieser Einschätzung keine Zweifel zu erwecken. So ist

zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 nur berechtigt

ist, in die von ihr im Standortdatenblatt angegebene Richtung zu senden.

Dass eine andere Richtung technisch möglich wäre, ist irrelevant, ist diese

Richtung doch von der Baubewilligung nicht gedeckt und daher rechtlich

nicht zulässig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00250

vom 1. Juni 2023 E. 8.2). Sodann handelt es sich bei dem von der

Beschwerdeführerin genannten Punkt an der X-Strasse 2 nicht um einen der

drei höchstbelasteten OMEN. Einerseits ergibt die Nachberechnung der

Beschwerdegegnerin 1 richtigerweise eine elektrische Feldstärke, welche

diejenige von dem OMEN Nr. 4 nicht übersteigt, womit der diesbezüglichen

Berechnung der Beschwerdeführerin offensichtlich ein Rechnungsfehler

anhaftet. Andererseits weist der Beschwerdegegner 3 richtigerweise darauf

hin, dass der von der Beschwerdeführerin gewählte Punkt aufgrund der

Nutzungsart und der Vermessung nicht den Anforderungen der NISV genügt und

daher kein OMEN darstellt, weshalb es an dieser Stelle damit sein Bewenden

hat. Hinzuweisen bleibt lediglich darauf, dass den Befürchtungen der

Beschwerdeführerin mit den verfügten Auflagen angemessen Rechnung getragen

wurde und überdies dem Beschwerdegegner 3 keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorzuwerfen ist. So musste sich dieser nicht mit sämtlichen

Vorbringen der Beschwerdeführerin vertieft auseinandersetzen und durfte in

antizipierter Beweiswürdigung auf die Richtigkeit des Standortdatenblatts

verweisen, wenn dieses – wie vorliegend – die für die Prüfung

erforderlichen Daten in rechtsgenüglicher Weise ausweist. Darüber hinaus

war es der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Beschwerdeschrift

offensichtlich möglich, dem vorliegend angefochtenen Entscheid die

massgeblichen Gedanken für die Entscheidfindung zu entnehmen und sich in

der Folge mit den hierbei strittigen Fragen auseinanderzusetzen.

6.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die

Standortwahl von Mobilfunkantennen erfolge oftmals ohne Evaluation. Dies

gehe nicht an, zumal das Bundesgericht auch in anderen Bereichen eine

Planungspflicht als geboten erachte. Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich

der Standortwahl keine Interessenabwägung vorgenommen worden, obwohl eine

solche angezeigt gewesen wäre. Dabei hätte die Beschwerdegegnerin 1

das Versorgungsinteresse den übrigen Interessen gegenüberstellen müssen.

6.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 wendet dagegen ein,

hinsichtlich der Standortwahl könne weder ein Sach- noch ein Richtplan

verlangt werden. Überdies sei die Netzplanung Sache der

Mobilfunkbetreiberin.

6.1.3

Der Beschwerdegegner 3 vertritt die Auffassung,

auf die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden

Planungsgrundlage sei nicht einzutreten, da diese erstmals im vorliegenden

Verfahren vorgetragen worden sei und die Geltendmachung bereits früher

zumutbar gewesen wäre. Damit habe die Beschwerdeführerin ihr Rügerecht

verwirkt. Darüber hinaus könne aber ohnehin kein Sach- oder Richtplan

verlangt werden.

6.2

Wie

bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. II/4.3) wird dem umweltrechtlichen

Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen mit

der Festlegung der Emissionsgrenzwerte entsprochen bzw. es werden

damit die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen konkretisiert

(vgl. BGE 126 II 399 E. 3b). Eine Pflicht zur

Standortkoordination, zur Wahl von besonders geeigneten Standorten, zu

einem Bedarfsnachweis oder zu einer umfassenden Interessenabwägung lässt

sich daraus aber nicht ableiten. Etwas Anderes ergibt sich im Übrigen auch

nicht aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu das Urteil

das Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00308 vom 23. März 2023

E. 3.4).

6.3

Unabhängig davon, ob auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend

fehlende Planungsgrundlage einzutreten ist, ist mit Blick auf das soeben

Dargelegte darauf hinzuweisen, dass sowohl von Bundesrechts wegen als auch

gestützt auf kantonales Recht innerhalb der Bauzonen keine Verpflichtung

zur Standortkoordination und zur Prüfung von Alternativstandorten besteht

(vgl. BGer-Urteil 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 4.1).

Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, die Mobilfunknetze der

schweizerischen Mobilfunkanbieterinnen im kantonalen Richtplan oder in

einem Sachplan des Bundes zu verankern (vgl. BGer-Urteil 1C_324/2022

vom 16. Juni 2023 E. 5.2), worauf die Beschwerdegegnerin 1

und der Beschwerdegegner 3 zu Recht hinweisen. Vor diesem Hintergrund

erübrigen sich Weiterungen zur fehlenden Planungspflicht und die

diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin zielt ins Leere.

7.

7.1

7.1.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den

Standpunkt, die Beschwerdegegnerin 1 vermöge nicht nachzuweisen, dass

das Antennenmodell gemäss Standortdatenblatt (Ericsson AIR6488) verfügbar

sei. Vielmehr habe Letztere in einem E-Mail selbst ausgeführt, dass dieser

Antennentyp nicht mehr lieferbar sei und ein Nachfolgetyp eingesetzt werden

müsse (Ericsson AIR3268). Dieser weise jedoch ein völlig anderes

Antennendiagramm auf und die Strahlenbelastung sei in gewissen Bereichen

höher. Mit Blick darauf sei die Beschwerdegegnerin 1 dazu gehalten,

für die Einsetzung des neuen Typs um eine neue Bewilligung zu ersuchen,

weshalb kein geschütztes Interesse mehr an der streitbetroffenen

Bewilligung bestehe.

7.1.2

Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, die

Vorbringen der Beschwerdeführerin seien irrelevant, da sie den Antennentyp

Ericsson AIR6488 auf Lager habe oder dieser anderswo abgebaut werden könne.

Dementsprechend könne offenbleiben, ob es für die Einsetzung eines neuen

Antennentyps einer neuen Baubewilligung bedürfe.

7.1.3

Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin 1

hätte umgehend informieren müssen, soweit der von ihr bewilligte

Antennentyp nicht mehr vorhanden sei. Soweit dies nämlich der Fall sei,

stelle dies eine bewilligungspflichtige Projektanpassung dar.

7.1.4

Der Beschwerdegegner 3 führt aus, ein anderer

Antennentyp sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens,

da die Baubewilligung lediglich für das Modell Ericsson AIR6488 erteilt

worden sei.

7.2

Die Beschwerdegegnerin 1 legt nachvollziehbar dar,

dass ihr die Umsetzung des strittigen Bauprojekts mit dem im Standortblatt

enthaltenen Antennentyp Ericsson AIR6488 möglich ist. Daran ändern auch

ihre Aussagen im E-Mail vom 17. August 2022 nichts, zumal sie darin

lediglich anmerkt, dass der Antennentyp Ericsson AIR6488 nicht mehr

lieferbar sei. Dass sie diese Anlage aber entweder an Lager hat, oder eine

solche an anderer Stelle abgebaut und auf der streitbetroffenen Parzelle

wieder aufgebaut werden kann, erscheint zumindest glaubhaft. Selbst wenn

das vorgesehene Modell aber nicht mehr verfügbar wäre, würde dies nicht

dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin 1 ohne weitergehende Schritte

das im soeben genannten E-Mail enthaltene Nachfolgemodell einsetzen dürfte.

Vielmehr wäre darin eine Änderung der Anlage gemäss Anhang 1

Ziff. 62 Abs. 5 lit. b NISV zu sehen, da der Nachfolgetyp

Ericsson AIR3268 offensichtlich ein anderes Antennendiagramm aufweist. Eine

solche Änderung untersteht ohne Weiteres der Meldepflicht gemäss

Art. 11 Abs. 1 NISV, womit die Beschwerdegegnerin 1 ein

neues Standortdatenblatt einzureichen hätte, wobei die

Beschwerdegegnerin 1 selbst darauf hinweist, dass eine diesbezügliche

Bewilligung im Bagatellverfahren wohl zumindest fraglich sei. Aus dem

Gesagten folgt, dass die streitbetroffene Baubewilligung lediglich den im

Standortdatenblatt enthaltenen Antennentyp erfasst und ein allfälliger

Einbau eines Nachfolgemodells nicht Gegenstand davon ist, worauf der

Beschwerdegegner 3 zu Recht hinweist. Immerhin gilt zu bemerken, dass

die Vollzugsbehörde (vgl. BGer-Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019

E. 6.1) bei der geplanten Umsetzung darum besorgt sein wird, dass der

Antennentyp demjenigen gemäss eingereichtem Standortdatenblatt entspricht.

8.

Die Beschwerdeführerin

deutet schliesslich auf eine mögliche Wertminderung ihrer Liegenschaft hin,

sofern die streitbetroffene Baubewilligung erteilt werde, wobei sie mit

Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht darauf hinweist,

dass eine solche grundsätzlich zu dulden ist (vgl. BGer-Urteil

5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin

unterlässt es indessen, ein diesbezügliches Rechtsbegehren zu formulieren.

Vielmehr behält sich einzig vor, ein entsprechendes Gesuch zu stellen,

falls die streitbetroffene Baubewilligung nicht aufgehoben würde. Dementsprechend

ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Selbst wenn aber ein

solches Schadenersatzbegehren rechtsgenüglich formuliert worden wäre, wäre

darauf an dieser Stelle nicht einzutreten, da neue Rechtsbegehren lediglich

im Verwaltungsbeschwerde-, nicht aber im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zulässig sind

(vgl. Art. 92 Abs. 2 VRG) und ein solches Begehren in den

vorinstanzlichen Verfahren nie anhängig gemacht wurde.

9.

Zusammenfassend erweist

sich die Baubewilligung vom 17. Februar 2021 als bundesrechtskonform

und die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Rügen nicht durchzudringen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1

lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder

Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Ausgangsgemäss

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138

Abs. 3 VRG e contrario). Eine solche ist auch der

Beschwerdegegnerin 1 nicht zuzusprechen, da obsiegende Parteien

lediglich dann Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, wenn sie durch

eine externe Anwältin oder durch einen externen Anwalt vertreten sind

(vgl. BGer-Urteil 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2,

2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 6, 1A.86/2003 vom

15.

Dezember 2003 E. 6.2, je mit Hinweisen; Arnold Rusch/Adrian

Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache

und verwandter Formen, in: AJP 2019 S. 686 ff., 688; Lukas

Müller/Sandro E. Obrist/Patrik Odermatt, Streitpunkt

Parteientschädigung, Das Kriterium der Notwendigkeit bei berufsmässiger

Vertretung zur Bestimmung der Parteientschädigung, in: AJP 2018

S. 979 ff., 982 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 ist eine

juristische Person, welche den vorliegenden Prozess durch einen im eigenen

Rechtsdienst angestellten Rechtsanwalt führen liess. Nach dem soeben

Dargelegten steht der Beschwerdegegnerin 1 somit keine

Parteientschädigung zu. Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zudem zum

angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört und keine besonderen

Umstände ersichtlich sind, welche ein Abweichen vom in Art. 138

Abs. 4 VRG statuierten Grundsatz gebieten würden, hat die

Beschwerdegegnerin 2 schliesslich ebenfalls keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. VGer-Urteil VG.2022.00040 vom 27. Oktober

2022.

E. III/2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]