Lexipedia

Entscheid

VG.2023.00009

Sozialversicherung - IV

4. Mai 2023Deutsch21 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 4. Mai 2023

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,

Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiber MLaw Keivan Mohasseb

in Sachen

VG.2023.00009

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Prof.

Dr.

Hardy

Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], meldete sich am

20. Juli 2018 bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Glarus holte daraufhin Arztberichte

ein, erteilte Kostengutsprache für Hilfsmittel sowie bauliche Massnahmen und

lehnte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab.

1.2 Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2020 stellte die

IV-Stelle die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen die

Beschwerdeführerin am 13. August 2020 bzw. am 5. November 2020

Einwände erhob. Daraufhin gab die IV-Stelle am 20. April 2021 ein

polydisziplinäres Gutachten bei der Swiss Medical Assessment- and

Business-Center AG (SMAB AG) in Auftrag, welches am 15. September 2021

erstattet wurde. Am 25. Februar 2022 lehnte sie einen Rentenanspruch ab.

Nachdem A.______ am 23. März 2022 beim Verwaltungsgericht hiergegen

Beschwerde erhoben hatte, hob die IV-Stelle die Verfügung vom

25. Februar 2022 am 25. April 2022 wiedererwägungsweise auf. Das

Beschwerdeverfahren wurde abgeschrieben (VGer-Urteil VG.2022.00017 vom

3. Mai 2022). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2022 lehnte die

IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad

von 37 % abermals ab, woran sie trotz der dagegen erhobenen Einwände am

21. Dezember 2022 festhielt.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 30. Januar 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 21. Dezember 2022. Ihr sei mit

Wirkung ab dem 23. Juli 2018 (unter Berücksichtigung allfälliger

Wartefristen) eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die

Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle sowie unter Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die IV-Stelle schloss am 31. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG

vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft.

Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach diesem

Inkrafttreten und begründet gleichzeitig aber einen Rentenanspruch vor diesem

Zeitpunkt, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17.

Januar 1961 (IVV) indessen in der bis zum 31. Dezember

2021.

gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben über Invalidität und Rente

in der Invalidenversicherung [KSIR]) vom 1. Januar 2022, Rz. 9101).

Vorliegend ist ein Rentenanspruch ab dem 20. Juli 2018 zu beurteilen,

weshalb nach dem oben Dargelegten die Bestimmungen des IVG und der IVV in der

Fassung bis zum 31. Dezember 2021 zur Anwendung gelangen.

2.

Gemäss Art. 8

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist

Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende

ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 % auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.

3.1

Nach

dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für

das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess

nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat

vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt

(BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).

3.2

Es ist Aufgabe der Ärztin oder des

Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie

arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für

die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen ihr im Hinblick auf ihre

persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können

(vgl. BGE 132 V 93 E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswerts eines

ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der

gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zustände und

Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet

sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie

ob nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die

Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich gemacht werden. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Dennoch hat es die

Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar

erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und

-ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie

nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht

nur im Alltag und bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern auch in ihrer

Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt. Es seien mehrere Operationen erfolgt,

wobei insbesondere die zwischenzeitlich aufgetretene Spinalkanalstenose im Lendenwirbelbereich

zu einer zusätzlichen Verschlechterung des funktionellen Leistungsvermögens

geführt habe. Seit der medizinischen Begutachtung sei bis zum

Verfügungszeitpunkt eine dauernde und wesentliche Verschlechterung

eingetreten, was die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe. Im

Zeitpunkt der Begutachtung sei es ihr noch möglich gewesen, einige Meter

selbständig zu gehen und sie habe den Rollstuhl nur für grössere Strecken

verwendet. Damit sei es entgegen der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) aber nicht inkonsistent, dass sie bei der Begutachtung ohne

Krücken unterwegs gewesen sei. Seit 2021 habe das Lipödem stark zugenommen.

Sie bewege sich nur noch mit Krücken, könne weder Treppen steigen noch den

Treppenlift benutzen. Sie schlafe deshalb auf einem Pflegebett im Wohnzimmer

im Erdgeschoss. Gemäss den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bestehe

spätestens seit Mai 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei diese

bereits zuvor 60 % betragen habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

gegenüber ihren Fähigkeiten im Aufgabenbereich sei sodann widersprüchlich.

Ferner sei der Beizug des Tabellenlohns mit dem Kompetenzniveau 1

falsch, da dieser nicht nur leichte bis leichteste Tätigkeiten, sondern auch

mittelschwere und schwere Verrichtungen umfasse. Es sei lebensfremd, wenn

einerseits die Vergleichslöhne von gesunden Personen herangezogen würden und

andererseits der Vergleichslohn auch solche beruflichen Tätigkeiten

mitumfasse, welche sie zugestandenermassen nicht mehr vollumfänglich

ausführen könne. Die monetäre Bewertung der noch vorhandenen funktionellen

Leistungsfähigkeit sei deshalb bundesrechtswidrig. Schliesslich sei ihr in

jedem Fall ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, da aufgrund ihrer

Beeinträchtigung sowie der damit verbundenen Stigmatisierung auf dem

konkreten Arbeitsmarkt keine Verwertungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit

bestehe.

4.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich

auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei gemäss dem Gutachten der

SMAB AG in einer angepassten Tätigkeit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2018 zu 70 % arbeitsfähig. Gemäss RAD

habe sich ihr Gesundheitszustand seit Gutachtenserstellung dabei nicht

verändert. Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen unterschieden entweder

nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit

oder sie enthielten eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Behandelnde

Ärztinnen und Ärzte sagten zudem erfahrungsgemäss eher zugunsten ihrer

Patientinnen und Patienten aus, weshalb ihre Berichte entsprechend zu

würdigen seien. Zur Invaliditätsbemessung sei sodann in Fällen wie dem

Vorliegenden praxismässig die Tabelle TA1 Kompetenzniveau 1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik

(LSE) heranzuziehen.

Diese enthalte eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Die

geltend gemachten Schmerzen und der erhöhte Pausenbedarf seien schliesslich

im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits eingeflossen, weshalb

sie im Rahmen eines Abzugs vom Tabellenlohn nicht erneut berücksichtigt

werden könnten.

5.

5.1

5.1.1

Dr. med. B.______, praktischer Arzt und

Facharzt Chirurgie, diagnostizierte am 9. Oktober 2018 eine Adipositas

per magna sowie ein chronisches Lipödem der unteren Extremitäten beidseitig.

Überdies äusserte er den Verdacht auf eine beidseitige Gonarthrose. Es sei

keine wesentliche Besserung zu erwarten, weshalb ein Rollstuhl und bauliche

Massnahmen nötig seien. Am 2. September 2019 stellte er sodann

chronische Kniebeschwerden fest. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr auf

einem normalen Stuhl sitzen. Es sei keine wesentliche Verbesserung der

Symptomatik zu erwarten und die Prognose sei schwierig. Beruflich sei eine

körperlich leichte Belastung bei sitzender Tätigkeit möglich, bei weiten Gehstrecken

müssten Stöcke bzw. ein Rollstuhl beansprucht werden. Am 25. August

2020.

hielt er fest, dass auch die Gonarthrose und das

Lendenwirbelsäulensyndrom für die Arbeitsunfähigkeit relevant seien. Eine

angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei lediglich in einem

Teilzeitpensum möglich.

5.1.2

Dr. med. C.______, Oberärztin Innere

Medizin am Spital D.______, diagnostizierte am 28. Februar 2020 eine

langjährige schwere Adipositas mit Folgeerkrankungen, namentlich ein

Liplymphödem, eine Gonarthrose und ein Lumbovertebralsyndrom. Es bestünden

immobilisierende Schmerzen in den gesamten Beinen sowie den Oberarmen und

eine hierdurch ausgelöste depressive Entwicklung. Die Diagnosen hätten

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und eine Verbesserung derselben sei

nicht zu erwarten, wobei ihr keine Schätzung der Arbeitsfähigkeit möglich

sei. Dr. med. E.______, stützte sich am 2. November 2020 auf

dieselben Diagnosen und betonte, dass ein Lipödem einen gesonderten

Krankheitswert zur Adipositas darstelle. Die Schmerzen seien stark

immobilisierend und im Alltag einschränkend. Eine Protrusion der Bandscheibe

schränke die Mobilität voraussichtlich zusätzlich ein, was jedoch weiter

abzuklären sei. Es bestehe keine verbleibende Arbeitsfähigkeit in bisheriger

Tätigkeit. In angepasster Tätigkeit könne eine Umschulung auf eine sitzende

Tätigkeit unter Berücksichtigung optimaler Ergonomie jedoch erwägt werden,

wobei auch hierbei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 40 %

möglich sei. Am 7. Juli 2021 diagnostizierte sie überdies

osteo-artikuläre Beschwerden und eine Spinalkanalstenose und riet zur

Ernährungs- und Physioberatung. Am 31. März 2022 hielt sie an den

genannten Diagnosen fest und betonte, dass sich die Beschwerdeführerin sehr

um Optimierung der Ernährung und Bewegung bemühe.

5.2

5.2.1

Vom 31. Mai 2021 bis zum 11. Juni 2021

wurde die Beschwerdeführerin von der SMAB AG polydisziplinär

begutachtet. Dabei stellte Prof. Dr. med. F.______, Facharzt

für allgemeine innere Medizin im internistischen Teilgutachten als Diagnosen

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine

Adipositas sowie ein schweres Lipo-/Lymphödem der unteren und oberen

Extremitäten. In angestammter Tätigkeit bestehe aufgrund dieser Diagnosen

keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Schmerzen bei Lipödem sei die

Arbeitsfähigkeit zudem allgemein um etwa 20 % eingeschränkt. Aufgrund

des Lymphödems bestehe zudem ein erhöhter Pausenbedarf bei stehenden

Tätigkeiten, womit für eine Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 30 % bestehe. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne sich

gegenwärtig keine Arbeitstätigkeit vorstellen, sei diskrepant zum

beschriebenen privaten Aktivitätsniveau. Insgesamt sei eine sitzende oder

leichte körperliche Tätigkeit zu 70 % möglich.

5.2.2

Dr. med. G.______, Facharzt für

Neurologie, stellte in seinem Teilgutachten aus neurologischer Sicht keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die angegebenen

Beschwerden fänden keine organneurologische Erklärung. H.______, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten

sodann ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest. Es bestünden weder eine ängstlich-depressive Erkrankung noch eine

somatische Belastungsstörung bzw. eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung. Es gebe zudem keine Hinweise auf Aggravation oder

Verdeutlichungstendenzen.

5.2.3

Dr. med. I.______, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

diagnostizierte im orthopädisch-/traumatologischen Teilgutachten eine

Gonarthrose links sowie ein degeneratives LWS-Syndrom mit Spinalstenose,

welche sich beide auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im Vordergrund stünden

die Beschwerden des linken Kniegelenks, verbunden mit einem deutlichen

linkshinkenden und kleinschrittigen Gangbild. Zudem zeige sich eine deutliche

Bewegungseinschränkung bei der Beugung des linken Kniegelenks, was zu einer

tieferen Belastbarkeit führe. Mit einer dauerhaften Besserung sei nicht zu

rechnen. An der Lendenwirbelsäule liessen sich degenerative Veränderungen im

Sinne einer Spinalkanalstenose, jedoch keinerlei Einschränkungen der

Beweglichkeit und keine Hinweise für neurologische Defizite finden. Die

aktuelle Therapie solle wie geplant erfolgen. Von Seiten der beidseits

arthroskopierten Schultergelenke bestünden keinerlei Funktionseinschränkungen

und Beschwerden. Aus orthopädischer Sicht bestehe in angestammter Tätigkeit

eine volle Arbeitsunfähigkeit, in angepassten Tätigkeiten jedoch eine volle

Arbeitsfähigkeit. Das diesbezügliche Profil umfasse körperlich leichte,

überwiegend sitzende Tätigkeiten, bei Bedarf mit Wechsel zu Stehen und Gehen,

ohne Ersteigen von Treppen und Gerüsten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen,

Überkopfarbeiten oder kniende, hockende oder in anderer Weise die Wirbelsäule

belastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von schweren oder

mittelschweren Lasten sowie ohne Exposition zu Nässe oder Zugluft.

Eingliederungsmassnahmen seien aus orthopädischer Sicht sinnvoll. Schliesslich

seien die angegebenen Beschwerden zwar konsistent und nachvollziehbar. Die

Beschwerdeführerin habe die Hilfsmittel Rollstuhl bzw. Rollator jedoch nicht

zur Begutachtung mitgebracht, obwohl sie diese zu Hause benutze. Dies lege

die Vermutung nahe, dass sie nicht zwingend auf diese Hilfsmittel angewiesen

sei.

5.2.4

In der Konsensbeurteilung stellten die

Begutachtenden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

Gonarthrose links, ein degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit

Spinalstenose, eine Adipositas sowie ein schweres Lipo- bzw. Lymphödem

der unteren und oberen Extremitäten. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr

in der bisherigen Tätigkeit. In angepassten Tätigkeiten sei die

Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen in Bezug auf das Lipödem um ungefähr

20.

% eingeschränkt. Bei zusätzlichem Lymphödem bestehe bei stehenden

Tätigkeiten zudem ein erhöhter Pausenbedarf. Dies führe insgesamt zu einer

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 70 %.

5.3

5.3.1

Dr. med. J.______ Oberarzt mbF Angiologie,

stellte am 27. Januar 2022 die Diagnosen eines Lipo-Lymphödems

Stadium III des Hüft-/Oberschenkel- und Unterschenkeltyps beidseitig,

eines beidseitigen suffizienten tiefen Venensystems der unteren Extremitäten,

einer Adipositas Grad III, eines schweren Lipo-/Lymphödems der unteren

und oberen Extremitäten sowie einer Spinalkanal-stenose und osteo-artikulärer

Beschwerden.

5.3.2

Dr. med. K.______, Fachärztin FMH für

Chirurgie/Gefässchirurgie sowie endovaskuläre Chirurgin DGG und Fachärztin

für Phlebologie/Lymphologie, attestierte am 25. Mai 2022 eine volle

Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Am 16. Juli 2022 stellte sie die

Diagnosen einer Adipositas Grad III, eines schweren symptomatischen

primären Lipo-/Lymphödems der unteren und oberen Extremitäten sowie

osteo-artikuläre Beschwerden und eine Spinalkanalstenose. Die

Beschwerdeführerin sei ab sofort zu 100 % arbeitsunfähig, nach

Durchführung der Liposuktion werde das weitere Vorgehen besprochen. Am

1.

September 2022 berichtete sie, die Beschwerdeführerin klage weiterhin

über Schmerzen in den Beinen mit Kraftverlust, sodass der Alltag und der

Haushalt nicht mehr bewältigt werden könnten und die Laufstrecke durch den

Kraftverlust eingeschränkt sei. Am 24. November 2022 hielt sie fest, die

Beschwerdeführerin berichte von einer geringen Erleichterung des Beins unter

der neuen Medikation. Sie habe zudem deutlich an Gewicht verloren.

6.

Vorliegend überzeugt das

Gutachten der SMAB AG. Es hat die medizinische Berichtslage

miteinbezogen und diese gewürdigt. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigt die beklagten Beschwerden, setzt sich mit dem Verhalten der

Beschwerdeführerin auseinander, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung

mit den Vorakten verfasst, ist in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und Schlussfolgerungen begründet und lässt sich von der

Rechtsanwenderin nachvollziehen. Das Gutachten der SMAB AG genügt daher

den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien und wurde zudem von

pract. med. L.______, Facharzt für Arbeitsmedizin des RAD,

gestützt. Die Beschwerdeführerin kritisiert denn auch nicht hauptsächlich die

Einschätzungen der Begutachtenden, sondern macht geltend, seit dem

Gutachtenszeitpunkt habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Dies

wird in den von ihr angeführten medizinischen Unterlagen jedoch nicht

vertieft dargelegt. Überdies lagen den Begutachtenden die Arztberichte

nämlich bereits mehrheitlich vor und wurden von ihnen mitberücksichtigt,

wobei sich Informationen zum Zustand seit der Begutachtung und allfälligen

Veränderungen lediglich den Berichten von Dr. K.______ entnehmen lassen

(vgl. obenstehende E. II/5.3.2). Diese stufte die

Beschwerdeführerin zwar als nicht mehr arbeitsfähig ein. Sie stützte ihre

Meinung jedoch auf dieselben Diagnosen und Beschwerden wie die

Begutachtenden. Damit stellt dies im Ergebnis lediglich eine andere

Einschätzung des im Wesentlich gleichen medizinischen Sachverhalts dar,

welcher keine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu belegen vermag. Sie

führt darüber hinaus nicht aus, inwiefern und weshalb auch in angepassten

Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Ferner ist mit der

Beschwerdegegnerin darin einig zu gehen, dass Dr. K.______ zuletzt auch

Verbesserungen des Gesundheitszustands festgestellt hat. Seit der

Begutachtung durch die SMAB AG sind damit keine massgeblichen

Veränderungen der Verhältnisse eingetreten, was auch von

pract. med. L.______ bestätigt wurde. Damit durfte die

Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten abstellen

(vgl. BGer-Urteil 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2, mit

Hinweisen) und es ist im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Anfang 2018 eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestanden hat.

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die der

Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden statistischen Tabellenlöhne

entsprächen einerseits den Löhnen von Menschen ohne gesundheitliche

Beeinträchtigungen und beinhalteten andererseits auch Löhne für Tätigkeiten,

welche nicht ihrem gutachterlich festgestellten Belastungsprofil entsprächen.

Hierbei ist ihr beizupflichten, dass die Berechnung des Invaliditätsgrads

mithilfe der LSE-Lohntabellen durchaus Schwächen aufweist. Die hierfür durch

die Beschwerdegegnerin verwendeten Löhne sind durch die Beschwerdeführerin

mit ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit und ihrem gutachterlich

festgestellten Belastungsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl

nicht erreichbar (vgl. allgemein Gabriela Riemer-Kafka/Urban Schwegler,

Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, SZS 6/2021; Büro

BASS, Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei

der IV-Rentenbemessung, Januar 2021). Die Verwendung dieser statistischen Löhne

entspricht indessen der gängigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt

BGE 148 V 174 E. 9, mit Hinweisen). Unter dem vor dem

1.

Januar 2022 geltenden und im vorliegenden Fall anwendbaren Recht

stehen dem Verwaltungsgericht damit grundsätzlich nur die vorhandenen

statistischen Grundlagen und hierbei primär die LSE-Tabellen zur Verfügung,

welche durch einen Abzug vom Tabellenlohn allenfalls zu korrigieren sind.

Immerhin wurden die Probleme der Bemessung mittels statistischer Grundlagen

auf politischer Ebene erkannt. Es bleibt daher zu hoffen, dass die sich

aktuell in der Vernehmlassung befindende Änderung der IVV Verbesserungen

bringt (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements des

Innern vom 5. April 2023, Änderung der IVV zur Umsetzung der Motion

SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der

Berechnung des IV-Grads"). Im Ergebnis sind die herangezogenen

Tabellenlöhne insgesamt aber nicht zu beanstanden.

7.2

7.2.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von

statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert allenfalls zu kürzen, weil gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten eingeschränkt

sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren

Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit

unterschiedlichen Lohnansätzen rechnen müssen (vgl. Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

IVG, 4. A., Zürich/Genf 2022, S. 331 f.). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der

Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt

auf 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen

(vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc). Die Frage, ob ein Abzug vorzunehmen sei, ist

rechtlicher Natur, die Bestimmung der Höhe eines solchen Abzugs dagegen

Ermessensfrage (BGer-Urteil 8C_530/2015, 8C_563/2015 vom 6. Januar 2016

E. 6.1.2).

7.2.2

Vorliegend wurden die Schmerzen der

Beschwerdeführerin sowie der erhöhte Pausenbedarf zwar bereits bei der

Umschreibung des ihr zumutbaren Leistungsprofils einkalkuliert, womit sie

nicht erneut im Rahmen eines Abzugs vom Tabellenlohn berücksichtigt werden

können (vgl. Meyer/Reichmuth, S. 332 f.). Ihr steht jedoch aufgrund

ihres Belastungsprofils innerhalb des bereits eingeschränkten Tätigkeitsfelds

der leichten Hilfsarbeiten lediglich ein sehr begrenztes Angebot an

Tätigkeiten offen (vgl. obenstehende E. II/5.2.3). Überdies scheint

sie auch am Arbeitsplatz auf Hilfsmittel, unter anderem in Bezug auf ihre

Mobilität, angewiesen zu sein. Ferner ist sie selbst bei leichten Arbeiten

eingeschränkt, so dass sie sich überwiegend wahrscheinlich mit einem

geringeren Lohn zu begnügen haben wird als voll leistungsfähige und

entsprechend einsetzbare Arbeitnehmerinnen, was bei der Bemessung des

Tabellenlohnabzugs ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. BGer-Urteil

9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5, mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth,

S. 334). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Abzug von 5 % mit

Blick auf die gesamten Umstände des Einzelfalls als angemessen und angesichts

der aktuell geplanten Verordnungsanpassung eines pauschalen Abzugs von

10.

% als nicht überhöht (vgl. Art. 26bis Abs. 3

IVV-Entwurf, Erläuternder Bericht, S. 9 ff.). Wird das

Invalideneinkommen von Fr. 36'690.30 dem Valideneinkommen von

Fr. 61'345.80 gegenübergestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von

40,19 %, welcher zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt. Gemäss dem

SMAB-Gutachten ist die Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Jahrs 2018

eingeschränkt, womit das Wartejahr zu Beginn des Jahrs 2019 erfüllt ist

(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Rentenanspruch entsteht

jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), wobei die Rente vom Beginn

des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht

(Art. 29 Abs. 3 IVG). Da sich die Beschwerdeführerin am

20.

Juli 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat und das Gesuch am

23.

Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, hat sie nach

dem soeben Dargelegten ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine

Viertelsrente.

Demgemäss ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21.

Dezember 2022 ist dahingehend abzuändern, als dass der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen

ist.

III.

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit

die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt

für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin

ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das

Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weisen die

kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen

Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung

erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der

Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei (Art. 139

Abs. 3 VRG).

1.2

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt

sich aus den Akten. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos

bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb

gutzuheissen. Da die Beschwerdeführerin auf eine rechtliche Vertretung

angewiesen war ist auch das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der

Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dieser ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

entschädigen.

2.

2.1

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG

i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Da die

Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente beantragte, obsiegt sie

nur in einem Nebenpunkt. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 600.- zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem

Drittel aufzuerlegen. Auf die Erhebung des Kostenanteils der

Beschwerdeführerin ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen zu verzichten. Letztere ist darauf

hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche

Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrens- und Anwaltskosten

verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

2.2

Ausgangsgemäss ist der im Grundsatz unterliegenden

Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens in einem Nebenpunkt eine

reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG), welche an die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen ist.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden

gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt

Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

2.

Der Rechtsbeistand

wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung

seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 600.-.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die

Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Mai 2028 zu prüfen, ob die Voraussetzungen

für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2022 wird dahingehend abgeändert,

als dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 eine

Viertelsrente zugesprochen wird.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden zu einem Drittel der

Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin auferlegt.

Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdeführerin wird einstweilen

verzichtet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]