VG.2023.00009
Sozialversicherung - IV
4. Mai 2023Deutsch21 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 4. Mai 2023
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,
Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiber MLaw Keivan Mohasseb
in Sachen
VG.2023.00009
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Prof.
Dr.
Hardy
Landolt,
Rechtsanwalt
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], meldete sich am
20. Juli 2018 bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Glarus holte daraufhin Arztberichte
ein, erteilte Kostengutsprache für Hilfsmittel sowie bauliche Massnahmen und
lehnte einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab.
1.2 Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2020 stellte die
IV-Stelle die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen die
Beschwerdeführerin am 13. August 2020 bzw. am 5. November 2020
Einwände erhob. Daraufhin gab die IV-Stelle am 20. April 2021 ein
polydisziplinäres Gutachten bei der Swiss Medical Assessment- and
Business-Center AG (SMAB AG) in Auftrag, welches am 15. September 2021
erstattet wurde. Am 25. Februar 2022 lehnte sie einen Rentenanspruch ab.
Nachdem A.______ am 23. März 2022 beim Verwaltungsgericht hiergegen
Beschwerde erhoben hatte, hob die IV-Stelle die Verfügung vom
25. Februar 2022 am 25. April 2022 wiedererwägungsweise auf. Das
Beschwerdeverfahren wurde abgeschrieben (VGer-Urteil VG.2022.00017 vom
3. Mai 2022). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2022 lehnte die
IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 37 % abermals ab, woran sie trotz der dagegen erhobenen Einwände am
21. Dezember 2022 festhielt.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 30. Januar 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 21. Dezember 2022. Ihr sei mit
Wirkung ab dem 23. Juli 2018 (unter Berücksichtigung allfälliger
Wartefristen) eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die
Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle sowie unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Die IV-Stelle schloss am 31. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG
vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft.
Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach diesem
Inkrafttreten und begründet gleichzeitig aber einen Rentenanspruch vor diesem
Zeitpunkt, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17.
Januar 1961 (IVV) indessen in der bis zum 31. Dezember
2021.
gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben über Invalidität und Rente
in der Invalidenversicherung [KSIR]) vom 1. Januar 2022, Rz. 9101).
Vorliegend ist ein Rentenanspruch ab dem 20. Juli 2018 zu beurteilen,
weshalb nach dem oben Dargelegten die Bestimmungen des IVG und der IVV in der
Fassung bis zum 31. Dezember 2021 zur Anwendung gelangen.
2.
Gemäss Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.
3.1
Nach
dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt
(BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).
3.2
Es ist Aufgabe der Ärztin oder des
Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen ihr im Hinblick auf ihre
persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können
(vgl. BGE 132 V 93 E. 4).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswerts eines
ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der
gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zustände und
Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet
sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie
ob nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die
Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich gemacht werden. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Dennoch hat es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar
erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und
-ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht
nur im Alltag und bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, sondern auch in ihrer
Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt. Es seien mehrere Operationen erfolgt,
wobei insbesondere die zwischenzeitlich aufgetretene Spinalkanalstenose im Lendenwirbelbereich
zu einer zusätzlichen Verschlechterung des funktionellen Leistungsvermögens
geführt habe. Seit der medizinischen Begutachtung sei bis zum
Verfügungszeitpunkt eine dauernde und wesentliche Verschlechterung
eingetreten, was die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe. Im
Zeitpunkt der Begutachtung sei es ihr noch möglich gewesen, einige Meter
selbständig zu gehen und sie habe den Rollstuhl nur für grössere Strecken
verwendet. Damit sei es entgegen der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) aber nicht inkonsistent, dass sie bei der Begutachtung ohne
Krücken unterwegs gewesen sei. Seit 2021 habe das Lipödem stark zugenommen.
Sie bewege sich nur noch mit Krücken, könne weder Treppen steigen noch den
Treppenlift benutzen. Sie schlafe deshalb auf einem Pflegebett im Wohnzimmer
im Erdgeschoss. Gemäss den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bestehe
spätestens seit Mai 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei diese
bereits zuvor 60 % betragen habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
gegenüber ihren Fähigkeiten im Aufgabenbereich sei sodann widersprüchlich.
Ferner sei der Beizug des Tabellenlohns mit dem Kompetenzniveau 1
falsch, da dieser nicht nur leichte bis leichteste Tätigkeiten, sondern auch
mittelschwere und schwere Verrichtungen umfasse. Es sei lebensfremd, wenn
einerseits die Vergleichslöhne von gesunden Personen herangezogen würden und
andererseits der Vergleichslohn auch solche beruflichen Tätigkeiten
mitumfasse, welche sie zugestandenermassen nicht mehr vollumfänglich
ausführen könne. Die monetäre Bewertung der noch vorhandenen funktionellen
Leistungsfähigkeit sei deshalb bundesrechtswidrig. Schliesslich sei ihr in
jedem Fall ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, da aufgrund ihrer
Beeinträchtigung sowie der damit verbundenen Stigmatisierung auf dem
konkreten Arbeitsmarkt keine Verwertungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit
bestehe.
4.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich
auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei gemäss dem Gutachten der
SMAB AG in einer angepassten Tätigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2018 zu 70 % arbeitsfähig. Gemäss RAD
habe sich ihr Gesundheitszustand seit Gutachtenserstellung dabei nicht
verändert. Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen unterschieden entweder
nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit
oder sie enthielten eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Behandelnde
Ärztinnen und Ärzte sagten zudem erfahrungsgemäss eher zugunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aus, weshalb ihre Berichte entsprechend zu
würdigen seien. Zur Invaliditätsbemessung sei sodann in Fällen wie dem
Vorliegenden praxismässig die Tabelle TA1 Kompetenzniveau 1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik
(LSE) heranzuziehen.
Diese enthalte eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Die
geltend gemachten Schmerzen und der erhöhte Pausenbedarf seien schliesslich
im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits eingeflossen, weshalb
sie im Rahmen eines Abzugs vom Tabellenlohn nicht erneut berücksichtigt
werden könnten.
5.
5.1
5.1.1
Dr. med. B.______, praktischer Arzt und
Facharzt Chirurgie, diagnostizierte am 9. Oktober 2018 eine Adipositas
per magna sowie ein chronisches Lipödem der unteren Extremitäten beidseitig.
Überdies äusserte er den Verdacht auf eine beidseitige Gonarthrose. Es sei
keine wesentliche Besserung zu erwarten, weshalb ein Rollstuhl und bauliche
Massnahmen nötig seien. Am 2. September 2019 stellte er sodann
chronische Kniebeschwerden fest. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr auf
einem normalen Stuhl sitzen. Es sei keine wesentliche Verbesserung der
Symptomatik zu erwarten und die Prognose sei schwierig. Beruflich sei eine
körperlich leichte Belastung bei sitzender Tätigkeit möglich, bei weiten Gehstrecken
müssten Stöcke bzw. ein Rollstuhl beansprucht werden. Am 25. August
2020.
hielt er fest, dass auch die Gonarthrose und das
Lendenwirbelsäulensyndrom für die Arbeitsunfähigkeit relevant seien. Eine
angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei lediglich in einem
Teilzeitpensum möglich.
5.1.2
Dr. med. C.______, Oberärztin Innere
Medizin am Spital D.______, diagnostizierte am 28. Februar 2020 eine
langjährige schwere Adipositas mit Folgeerkrankungen, namentlich ein
Liplymphödem, eine Gonarthrose und ein Lumbovertebralsyndrom. Es bestünden
immobilisierende Schmerzen in den gesamten Beinen sowie den Oberarmen und
eine hierdurch ausgelöste depressive Entwicklung. Die Diagnosen hätten
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und eine Verbesserung derselben sei
nicht zu erwarten, wobei ihr keine Schätzung der Arbeitsfähigkeit möglich
sei. Dr. med. E.______, stützte sich am 2. November 2020 auf
dieselben Diagnosen und betonte, dass ein Lipödem einen gesonderten
Krankheitswert zur Adipositas darstelle. Die Schmerzen seien stark
immobilisierend und im Alltag einschränkend. Eine Protrusion der Bandscheibe
schränke die Mobilität voraussichtlich zusätzlich ein, was jedoch weiter
abzuklären sei. Es bestehe keine verbleibende Arbeitsfähigkeit in bisheriger
Tätigkeit. In angepasster Tätigkeit könne eine Umschulung auf eine sitzende
Tätigkeit unter Berücksichtigung optimaler Ergonomie jedoch erwägt werden,
wobei auch hierbei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 40 %
möglich sei. Am 7. Juli 2021 diagnostizierte sie überdies
osteo-artikuläre Beschwerden und eine Spinalkanalstenose und riet zur
Ernährungs- und Physioberatung. Am 31. März 2022 hielt sie an den
genannten Diagnosen fest und betonte, dass sich die Beschwerdeführerin sehr
um Optimierung der Ernährung und Bewegung bemühe.
5.2
5.2.1
Vom 31. Mai 2021 bis zum 11. Juni 2021
wurde die Beschwerdeführerin von der SMAB AG polydisziplinär
begutachtet. Dabei stellte Prof. Dr. med. F.______, Facharzt
für allgemeine innere Medizin im internistischen Teilgutachten als Diagnosen
mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine
Adipositas sowie ein schweres Lipo-/Lymphödem der unteren und oberen
Extremitäten. In angestammter Tätigkeit bestehe aufgrund dieser Diagnosen
keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Schmerzen bei Lipödem sei die
Arbeitsfähigkeit zudem allgemein um etwa 20 % eingeschränkt. Aufgrund
des Lymphödems bestehe zudem ein erhöhter Pausenbedarf bei stehenden
Tätigkeiten, womit für eine Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 30 % bestehe. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne sich
gegenwärtig keine Arbeitstätigkeit vorstellen, sei diskrepant zum
beschriebenen privaten Aktivitätsniveau. Insgesamt sei eine sitzende oder
leichte körperliche Tätigkeit zu 70 % möglich.
5.2.2
Dr. med. G.______, Facharzt für
Neurologie, stellte in seinem Teilgutachten aus neurologischer Sicht keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die angegebenen
Beschwerden fänden keine organneurologische Erklärung. H.______, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten
sodann ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest. Es bestünden weder eine ängstlich-depressive Erkrankung noch eine
somatische Belastungsstörung bzw. eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung. Es gebe zudem keine Hinweise auf Aggravation oder
Verdeutlichungstendenzen.
5.2.3
Dr. med. I.______, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
diagnostizierte im orthopädisch-/traumatologischen Teilgutachten eine
Gonarthrose links sowie ein degeneratives LWS-Syndrom mit Spinalstenose,
welche sich beide auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im Vordergrund stünden
die Beschwerden des linken Kniegelenks, verbunden mit einem deutlichen
linkshinkenden und kleinschrittigen Gangbild. Zudem zeige sich eine deutliche
Bewegungseinschränkung bei der Beugung des linken Kniegelenks, was zu einer
tieferen Belastbarkeit führe. Mit einer dauerhaften Besserung sei nicht zu
rechnen. An der Lendenwirbelsäule liessen sich degenerative Veränderungen im
Sinne einer Spinalkanalstenose, jedoch keinerlei Einschränkungen der
Beweglichkeit und keine Hinweise für neurologische Defizite finden. Die
aktuelle Therapie solle wie geplant erfolgen. Von Seiten der beidseits
arthroskopierten Schultergelenke bestünden keinerlei Funktionseinschränkungen
und Beschwerden. Aus orthopädischer Sicht bestehe in angestammter Tätigkeit
eine volle Arbeitsunfähigkeit, in angepassten Tätigkeiten jedoch eine volle
Arbeitsfähigkeit. Das diesbezügliche Profil umfasse körperlich leichte,
überwiegend sitzende Tätigkeiten, bei Bedarf mit Wechsel zu Stehen und Gehen,
ohne Ersteigen von Treppen und Gerüsten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen,
Überkopfarbeiten oder kniende, hockende oder in anderer Weise die Wirbelsäule
belastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von schweren oder
mittelschweren Lasten sowie ohne Exposition zu Nässe oder Zugluft.
Eingliederungsmassnahmen seien aus orthopädischer Sicht sinnvoll. Schliesslich
seien die angegebenen Beschwerden zwar konsistent und nachvollziehbar. Die
Beschwerdeführerin habe die Hilfsmittel Rollstuhl bzw. Rollator jedoch nicht
zur Begutachtung mitgebracht, obwohl sie diese zu Hause benutze. Dies lege
die Vermutung nahe, dass sie nicht zwingend auf diese Hilfsmittel angewiesen
sei.
5.2.4
In der Konsensbeurteilung stellten die
Begutachtenden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Gonarthrose links, ein degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit
Spinalstenose, eine Adipositas sowie ein schweres Lipo- bzw. Lymphödem
der unteren und oberen Extremitäten. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr
in der bisherigen Tätigkeit. In angepassten Tätigkeiten sei die
Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen in Bezug auf das Lipödem um ungefähr
20.
% eingeschränkt. Bei zusätzlichem Lymphödem bestehe bei stehenden
Tätigkeiten zudem ein erhöhter Pausenbedarf. Dies führe insgesamt zu einer
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 70 %.
5.3
5.3.1
Dr. med. J.______ Oberarzt mbF Angiologie,
stellte am 27. Januar 2022 die Diagnosen eines Lipo-Lymphödems
Stadium III des Hüft-/Oberschenkel- und Unterschenkeltyps beidseitig,
eines beidseitigen suffizienten tiefen Venensystems der unteren Extremitäten,
einer Adipositas Grad III, eines schweren Lipo-/Lymphödems der unteren
und oberen Extremitäten sowie einer Spinalkanal-stenose und osteo-artikulärer
Beschwerden.
5.3.2
Dr. med. K.______, Fachärztin FMH für
Chirurgie/Gefässchirurgie sowie endovaskuläre Chirurgin DGG und Fachärztin
für Phlebologie/Lymphologie, attestierte am 25. Mai 2022 eine volle
Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Am 16. Juli 2022 stellte sie die
Diagnosen einer Adipositas Grad III, eines schweren symptomatischen
primären Lipo-/Lymphödems der unteren und oberen Extremitäten sowie
osteo-artikuläre Beschwerden und eine Spinalkanalstenose. Die
Beschwerdeführerin sei ab sofort zu 100 % arbeitsunfähig, nach
Durchführung der Liposuktion werde das weitere Vorgehen besprochen. Am
1.
September 2022 berichtete sie, die Beschwerdeführerin klage weiterhin
über Schmerzen in den Beinen mit Kraftverlust, sodass der Alltag und der
Haushalt nicht mehr bewältigt werden könnten und die Laufstrecke durch den
Kraftverlust eingeschränkt sei. Am 24. November 2022 hielt sie fest, die
Beschwerdeführerin berichte von einer geringen Erleichterung des Beins unter
der neuen Medikation. Sie habe zudem deutlich an Gewicht verloren.
6.
Vorliegend überzeugt das
Gutachten der SMAB AG. Es hat die medizinische Berichtslage
miteinbezogen und diese gewürdigt. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die beklagten Beschwerden, setzt sich mit dem Verhalten der
Beschwerdeführerin auseinander, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung
mit den Vorakten verfasst, ist in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und Schlussfolgerungen begründet und lässt sich von der
Rechtsanwenderin nachvollziehen. Das Gutachten der SMAB AG genügt daher
den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien und wurde zudem von
pract. med. L.______, Facharzt für Arbeitsmedizin des RAD,
gestützt. Die Beschwerdeführerin kritisiert denn auch nicht hauptsächlich die
Einschätzungen der Begutachtenden, sondern macht geltend, seit dem
Gutachtenszeitpunkt habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Dies
wird in den von ihr angeführten medizinischen Unterlagen jedoch nicht
vertieft dargelegt. Überdies lagen den Begutachtenden die Arztberichte
nämlich bereits mehrheitlich vor und wurden von ihnen mitberücksichtigt,
wobei sich Informationen zum Zustand seit der Begutachtung und allfälligen
Veränderungen lediglich den Berichten von Dr. K.______ entnehmen lassen
(vgl. obenstehende E. II/5.3.2). Diese stufte die
Beschwerdeführerin zwar als nicht mehr arbeitsfähig ein. Sie stützte ihre
Meinung jedoch auf dieselben Diagnosen und Beschwerden wie die
Begutachtenden. Damit stellt dies im Ergebnis lediglich eine andere
Einschätzung des im Wesentlich gleichen medizinischen Sachverhalts dar,
welcher keine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu belegen vermag. Sie
führt darüber hinaus nicht aus, inwiefern und weshalb auch in angepassten
Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Ferner ist mit der
Beschwerdegegnerin darin einig zu gehen, dass Dr. K.______ zuletzt auch
Verbesserungen des Gesundheitszustands festgestellt hat. Seit der
Begutachtung durch die SMAB AG sind damit keine massgeblichen
Veränderungen der Verhältnisse eingetreten, was auch von
pract. med. L.______ bestätigt wurde. Damit durfte die
Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten abstellen
(vgl. BGer-Urteil 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2, mit
Hinweisen) und es ist im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Anfang 2018 eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestanden hat.
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die der
Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden statistischen Tabellenlöhne
entsprächen einerseits den Löhnen von Menschen ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen und beinhalteten andererseits auch Löhne für Tätigkeiten,
welche nicht ihrem gutachterlich festgestellten Belastungsprofil entsprächen.
Hierbei ist ihr beizupflichten, dass die Berechnung des Invaliditätsgrads
mithilfe der LSE-Lohntabellen durchaus Schwächen aufweist. Die hierfür durch
die Beschwerdegegnerin verwendeten Löhne sind durch die Beschwerdeführerin
mit ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit und ihrem gutachterlich
festgestellten Belastungsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl
nicht erreichbar (vgl. allgemein Gabriela Riemer-Kafka/Urban Schwegler,
Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, SZS 6/2021; Büro
BASS, Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei
der IV-Rentenbemessung, Januar 2021). Die Verwendung dieser statistischen Löhne
entspricht indessen der gängigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt
BGE 148 V 174 E. 9, mit Hinweisen). Unter dem vor dem
1.
Januar 2022 geltenden und im vorliegenden Fall anwendbaren Recht
stehen dem Verwaltungsgericht damit grundsätzlich nur die vorhandenen
statistischen Grundlagen und hierbei primär die LSE-Tabellen zur Verfügung,
welche durch einen Abzug vom Tabellenlohn allenfalls zu korrigieren sind.
Immerhin wurden die Probleme der Bemessung mittels statistischer Grundlagen
auf politischer Ebene erkannt. Es bleibt daher zu hoffen, dass die sich
aktuell in der Vernehmlassung befindende Änderung der IVV Verbesserungen
bringt (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements des
Innern vom 5. April 2023, Änderung der IVV zur Umsetzung der Motion
SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der
Berechnung des IV-Grads"). Im Ergebnis sind die herangezogenen
Tabellenlöhne insgesamt aber nicht zu beanstanden.
7.2
7.2.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von
statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert allenfalls zu kürzen, weil gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten eingeschränkt
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren
Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit
unterschiedlichen Lohnansätzen rechnen müssen (vgl. Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
IVG, 4. A., Zürich/Genf 2022, S. 331 f.). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der
Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt
auf 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen
(vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/cc). Die Frage, ob ein Abzug vorzunehmen sei, ist
rechtlicher Natur, die Bestimmung der Höhe eines solchen Abzugs dagegen
Ermessensfrage (BGer-Urteil 8C_530/2015, 8C_563/2015 vom 6. Januar 2016
E. 6.1.2).
7.2.2
Vorliegend wurden die Schmerzen der
Beschwerdeführerin sowie der erhöhte Pausenbedarf zwar bereits bei der
Umschreibung des ihr zumutbaren Leistungsprofils einkalkuliert, womit sie
nicht erneut im Rahmen eines Abzugs vom Tabellenlohn berücksichtigt werden
können (vgl. Meyer/Reichmuth, S. 332 f.). Ihr steht jedoch aufgrund
ihres Belastungsprofils innerhalb des bereits eingeschränkten Tätigkeitsfelds
der leichten Hilfsarbeiten lediglich ein sehr begrenztes Angebot an
Tätigkeiten offen (vgl. obenstehende E. II/5.2.3). Überdies scheint
sie auch am Arbeitsplatz auf Hilfsmittel, unter anderem in Bezug auf ihre
Mobilität, angewiesen zu sein. Ferner ist sie selbst bei leichten Arbeiten
eingeschränkt, so dass sie sich überwiegend wahrscheinlich mit einem
geringeren Lohn zu begnügen haben wird als voll leistungsfähige und
entsprechend einsetzbare Arbeitnehmerinnen, was bei der Bemessung des
Tabellenlohnabzugs ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. BGer-Urteil
9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5, mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth,
S. 334). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Abzug von 5 % mit
Blick auf die gesamten Umstände des Einzelfalls als angemessen und angesichts
der aktuell geplanten Verordnungsanpassung eines pauschalen Abzugs von
10.
% als nicht überhöht (vgl. Art. 26bis Abs. 3
IVV-Entwurf, Erläuternder Bericht, S. 9 ff.). Wird das
Invalideneinkommen von Fr. 36'690.30 dem Valideneinkommen von
Fr. 61'345.80 gegenübergestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von
40,19 %, welcher zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt. Gemäss dem
SMAB-Gutachten ist die Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Jahrs 2018
eingeschränkt, womit das Wartejahr zu Beginn des Jahrs 2019 erfüllt ist
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Rentenanspruch entsteht
jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), wobei die Rente vom Beginn
des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht
(Art. 29 Abs. 3 IVG). Da sich die Beschwerdeführerin am
20.
Juli 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat und das Gesuch am
23.
Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, hat sie nach
dem soeben Dargelegten ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine
Viertelsrente.
Demgemäss ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21.
Dezember 2022 ist dahingehend abzuändern, als dass der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen
ist.
III.
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit
die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt
für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin
ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das
Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weisen die
kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen
Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung
erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der
Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei (Art. 139
Abs. 3 VRG).
1.2
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt
sich aus den Akten. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb
gutzuheissen. Da die Beschwerdeführerin auf eine rechtliche Vertretung
angewiesen war ist auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der
Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dieser ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
2.
2.1
Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG
i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Da die
Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Rente beantragte, obsiegt sie
nur in einem Nebenpunkt. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 600.- zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem
Drittel aufzuerlegen. Auf die Erhebung des Kostenanteils der
Beschwerdeführerin ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen zu verzichten. Letztere ist darauf
hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche
Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrens- und Anwaltskosten
verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
2.2
Ausgangsgemäss ist der im Grundsatz unterliegenden
Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens in einem Nebenpunkt eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG), welche an die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen ist.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden
gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt
Prof. Dr. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
2.
Der Rechtsbeistand
wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung
seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 600.-.
3.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Mai 2028 zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2022 wird dahingehend abgeändert,
als dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 eine
Viertelsrente zugesprochen wird.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden zu einem Drittel der
Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin auferlegt.
Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdeführerin wird einstweilen
verzichtet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]