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Entscheid

VG.2023.00013

Steuern

23. März 2023Deutsch11 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. März 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun,

Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und

Gerichtsschreiber MLaw Keivan Mohasseb

in Sachen

VG.2023.00013

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Steuererlass

(Kantons- und Gemeindesteuern 2021)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ ersuchte die

Steuerverwaltung des Kantons Glarus am 5. Januar 2023 um Erlass der

Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie der direkten Bundessteuer 2021. Am

6. Januar 2023 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab.

2.

Dagegen gelangte A.______

mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 sowie mit Beschwerdeergänzung vom

14. Februar 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

Verfügung vom 6. Januar 2023. Die Steuerverwaltung liess sich am 21. Februar

2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts werden

Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die

direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren

behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei

gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung

und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird

(BGE 130 II 509 E. 8.3). Es erweist sich somit als

zweckmässig, nachfolgend die Anträge des Beschwerdeführers lediglich in Bezug

auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu prüfen und die direkte Bundessteuer

2021.

in ein separates Verfahren (VG.2023.00014) zu verweisen.

1.2

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 199

Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG) zur

Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Steuerverwaltung betreffend

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Anschluss an

den Militärdienst im November 2021 habe er keine Anstellung finden können und

von seinen Ersparnissen leben müssen. In der Folge seien diese aufgebraucht

worden. Ab dem 8. März 2022 habe er sodann einen Praktikumsplatz bei der

B.______AG erhalten und im August 2022 eine Lehrstelle als […] beginnen

können. Dabei generiere er im ersten Lehrjahr einen monatlichen Nettolohn in

der Höhe von Fr. 596.25. Nach Abzug der monatlichen Kosten resultiere

ein Minusbetrag in der Höhe von Fr. 47.30, womit er im Ergebnis nicht in

der Lage sei, die streitbetroffenen Steuerschulden zu begleichen. Er vermeide

grössere Ausgaben. Namentlich wohne er bei seinen Eltern, besitze kein Auto

und habe sowohl bei der Krankenkassenprämie als auch beim Handyabonnement

Anpassungen vorgenommen. Mit einem Steuererlass entfiele eine grosse

finanzielle Belastung.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, der

Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer Notlage. Obschon er sich im

ersten Lehrjahr befinde, sei er trotz eines Arbeitspensums von 100 %

ausser Stande, das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken. Dies sei

nach Abschluss der Lehre allerdings nicht mehr der Fall, weshalb es sich

lediglich um eine vorübergehende Notlage handle. In der Steuererklärung 2021

habe er sodann Vermögenswerte im Umfang von Fr. 12'095.- und

Entschädigungen gestützt auf das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom

25.

September 1952 (EO) in der Höhe von Fr. 30'225.95 deklariert.

Sodann sei davon auszugehen, dass ihm im Jahr 2021 wegen des geleisteten

Militärdienstes ein nicht steuerbarer Sold und im Jahr 2022 weitere EO-Entschädigungen

ausbezahlt worden seien. Es sei diesbezüglich unerklärlich, wofür er diese

Vermögenswerte verwendet habe, zumal er den Vermögensabfluss nicht

überzeugend habe belegen können. Schliesslich hätte er bereits im Zeitpunkt

der provisorischen Veranlagung feststellen müssen, dass gegenüber dem Vorjahr

eine höhere Steuer anfalle. Dennoch habe er keine Mittel für die Begleichung

allfälliger Steuern zurückgelegt. Insgesamt seien die Voraussetzungen für

einen Steuererlass somit nicht erfüllt.

3.

3.1

Gemäss Art. 197 StG können Steuerpflichtigen,

deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Erlass

Dispositiv

ist demnach aus finanziellen Gründen zu gewähren, wenn sich der

Steuerpflichtige in einer Notlage (im Sinne einer Verarmung) befindet, durch

die Bezahlung der Steuer in eine solche Notlage geraten oder wenn die

Begleichung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten

würde. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Wesentlichen kommt es

darauf an, ob die Gründe dazu führen, dass beim Steuerpflichtigen eine

finanzielle Notlage entstanden ist (Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183

N. 28 ff.).

3.2 Eine

(finanzielle) Notlage im Sinne von Art. 197 StG ist gegeben, wenn der

geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen

Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht. Verursacht die Begleichung der

Schuld hingegen nur Unannehmlichkeiten, so begründet dies keinen

Steuererlass. Massgebend ist dabei die gesamte wirtschaftliche Lage des

Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs, wobei auch der

Entwicklung seit der Steuerperiode und der zukünftigen Entwicklung Rechnung

zu tragen ist. Blosse Schwankungen des Einkommens bilden deshalb keinen

Erlassgrund. Bei der Beurteilung, ob eine Notlage im Sinne von Art. 197

StG vorliegt, werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt,

wobei das Vorhandensein von Vermögen einen Erlass nicht von vornherein

ausschliesst. Die Einforderung der Steuern bedeutet eine grosse Härte, wenn

die Begleichung der Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten

auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Letzteres ist

anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889

(SchKG) zu bestimmen. Massgeblich für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. In jedem Fall liegt eine Notlage

bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder wenn die öffentliche Hand für

die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers und dessen Familie aufkommen muss

(vgl. zum Ganzen Michael Beusch/Susanne Raas, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte

Steuer, 4. A., Basel 2022, Art. 167 N. 14; Richner et al., § 183 N. 22 ff.).

3.3 Seinem Wesen nach bedeutet ein Steuererlass den

nachträglichen, endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm

zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem das öffentliche Vermögen

verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die

"Person" der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners, welche

bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen

Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden

soll (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen

Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f.). Der Steuererlass

hat infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und

Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) indessen

die seltene Ausnahme zu bleiben. Ansonsten würde es zur Benachteiligung

derjenigen Steuerzahler kommen, welche ihrer Zahlungspflicht trotz der

spürbaren finanziellen Belastung nachkommen. Anstelle eines Erlasses der

Steuern ist schliesslich jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder

anderer Zahlungserleichterungen (vgl. Art. 191 StG) vorgesehen. Im

Übrigen besteht kein rechtlicher geschützter Anspruch auf Steuererlass und

der Erlassbehörde steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspielraum

zu (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2021.00125

vom 2. Februar 2022 E. 2.1.6; Richner et al., § 183

N. 3c ff.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer deklarierte in seiner Steuererklärung

2021 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 30'226.-, was der im Jahr 2021

von den Sozialversicherungen Glarus am 9. Februar 2022 bescheinigten

EO-Entschädigung entspricht. Sodann lässt sich den Angaben des

Beschwerdeführers im Erlassgesuch vom 5. Januar 2023 entnehmen, dass er

vom 29. Juni 2020 bis am 11. November 2022 (recte:

11. November 2021) Militärdienst geleistet und dabei den Grad eines

Rekruten, Soldaten und schliesslich eines Wachtmeisters bekleidet hat.

Demzufolge hat er in der Steuerperiode 2021 für seine Diensttage Sold sowie

allfällige Soldzulagen erhalten, wobei diese gemäss Art. 24 Abs. 1

Ziff. 8 StG steuerfreie Einkünfte darstellen. Ferner wies der

Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung 2021 ein bewegliches Privatvermögen

in der Höhe von Fr. 12'095.- aus und machte bezahlte Beiträge für die

private Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 374.- geltend, womit

davon auszugehen ist, dass er die private Krankenversicherung während seines

Militärdienstes prämienfrei unterbrochen hat.

4.2

4.2.1 Aus dem Vorstehenden (E. II/3.3) wird

deutlich, dass ein Steuererlass nicht automatisch gewährt werden muss, selbst

wenn sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befinden sollte. Dass er sich

in prekären finanziellen Verhältnissen befinden dürfte, geht aus seinem

Erlassgesuch vom 5. Januar 2023 hervor und wird selbst von der

Beschwerdegegnerin anerkannt. Hingegen genügt eine derartige finanzielle

Situation alleine nicht für die Gewährung eines Steuererlasses.

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem

Beschwerdeführer den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 unter

anderem wegen dessen Verhalten in der Vergangenheit. Dies ist nicht zu

beanstanden, da bei der Beurteilung eines Erlassgesuchs auch Entwicklungen

seit der Steuerperiode berücksichtigt werden dürfen (vgl. vorstehende

E. II/3.2). Dabei ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer

in der Steuerperiode 2021 genügend finanzielle Mittel erwirtschaftete, um

seinen Steuerpflichten rechtzeitig nachkommen zu können oder zumindest um

dies sicherzustellen. Dies nicht zuletzt, weil er während seines

Militärdienstes neben einer EO-Entschädigung offensichtlich keine Prämien für

die obligatorische Krankenpflegeversicherung entrichten musste und zusätzlich

einen Sold erhielt. Folglich wäre es ihm – mangels substantiiert geltend

gemachten ausserordentlichen Ausgaben – ohne Weiteres zumutbar gewesen,

Rücklagen für die Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu bilden,

woran seine vorübergehende Erwerbslosigkeit im Übrigen nichts ändert. So war

diese einerseits lediglich von kurzer bzw. vorübergehender Dauer.

Andererseits wäre es dem Beschwerdeführer bei der von ihm geltend gemachten

prekären finanziellen Situation (mangels einer Unvermittelbarkeit) möglich

und zumutbar gewesen, zumindest kurzzeitig einer Tätigkeit im Rahmen einer

Hilfsarbeitertätigkeit oder Ähnlichem nachzugehen, um so die Gefahr einer

Verschuldung zu entschärfen bzw. eine Sicherstellung der zu erwartenden

Steuerbeträge zu gewährleisten (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts

Zürich SB.2021.00125 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.2, SB.2020.00013

vom 29. April 2020 E. 3.3 und 3.6 f.).

4.2.3 Die Beschwerdegegnerin trug im vorliegend

angefochtenen Entscheid sodann der zukünftigen Entwicklung Rechnung, was nach

dem oben Dargelegten (vgl. E. II/3.2) ebenfalls zulässig ist. So

ist mit ihr einig darin zu gehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

aktuellen Anstellung als […] im ersten Lehrjahr zwar offenbar nicht in der

Lage ist, sein Existenzminimum zu decken. Indessen stellt dies eine lediglich

vorübergehende Notlage dar, wobei er spätestens bei seinem Lehrabschluss

wieder in der Lage sein dürfte, für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen

(vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2020.00013 vom

29. April 2020 E. 2.3, SB.2010.00028 vom 1. September 2010

E. 5.2). Hierbei ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

die Einkommen pro Lehrjahr ansteigen und zur Entschärfung von finanziellen

Engpässen überdies ergänzende Möglichkeiten zur Verfügung stehen

(bspw. eine Entlastung im Rahmen einer individuellen Prämienverbilligung

[IPV]). Im Ergebnis ist bei einem nur vorübergehenden finanziellen Engpass

indessen nicht von einer qualifizierten Notlage auszugehen, welche einen

Steuererlass rechtfertigen würde.

4.3 Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zwar

richtigerweise von einer prekären finanziellen Situation des

Beschwerdeführers aus. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls

schloss sie aber zu Recht auf keine qualifizierte Notlage, welche die

wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährdet. Der verweigerte,

lediglich ausnahmsweise zu gewährende Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern

2021 ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vielmehr stand er im

pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin, in welches das Gericht nicht

ohne Not eingreift. Ein solches Eingreifen ist vorliegend nicht angezeigt,

was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.

Bei ganz oder teilweise

verweigertem Erlass der Kantons- und

Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen

zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren

oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der

wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht

zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer ist zur Begleichung seiner Steuerausstände innert

nützlicher Frist – zumindest kurzfristig – noch

nicht in der Lage. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdegegnerin die

bereits von ihr zugesicherte Ratenzahlung oder eine kurzzeitige Stundung

(eines Teils) der Steuerausstände zu empfehlen, wobei aber sowohl die

aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als auch das Rückzahlungspotenzial

des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.

III.

1.

1.1 Die Beschwerde liegt an der Grenze zur

Aussichtslosigkeit. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann aber gerade noch

angenommen werden, dass sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Die

Gerichtskosten sind daher praxisgemäss und in sinngemässer Anwendung von

Art. 135a Abs. 1 lit. d bzw. Art. 136 Abs. 1

lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai

1986 (VRG) auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00144

vom 27. Februar 2020 E. III/1, nicht publiziert).

1.2 Eine Parteientschädigung steht der

Beschwerdegegnerin nicht zu, da keine Umstände vorliegen, welche ein

Abweichen vom Grundsatz, wonach Behörden in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 138 Abs. 4 VRG),

rechtfertigen würden.

2.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]