VG.2023.00013
Steuern
23. März 2023Deutsch11 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 23. März 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun,
Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und
Gerichtsschreiber MLaw Keivan Mohasseb
in Sachen
VG.2023.00013
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Steuererlass
(Kantons- und Gemeindesteuern 2021)
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______ ersuchte die
Steuerverwaltung des Kantons Glarus am 5. Januar 2023 um Erlass der
Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie der direkten Bundessteuer 2021. Am
6. Januar 2023 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab.
2.
Dagegen gelangte A.______
mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 sowie mit Beschwerdeergänzung vom
14. Februar 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 6. Januar 2023. Die Steuerverwaltung liess sich am 21. Februar
2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts werden
Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die
direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren
behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei
gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung
und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird
(BGE 130 II 509 E. 8.3). Es erweist sich somit als
zweckmässig, nachfolgend die Anträge des Beschwerdeführers lediglich in Bezug
auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu prüfen und die direkte Bundessteuer
2021.
in ein separates Verfahren (VG.2023.00014) zu verweisen.
1.2
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 199
Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Steuerverwaltung betreffend
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Anschluss an
den Militärdienst im November 2021 habe er keine Anstellung finden können und
von seinen Ersparnissen leben müssen. In der Folge seien diese aufgebraucht
worden. Ab dem 8. März 2022 habe er sodann einen Praktikumsplatz bei der
B.______AG erhalten und im August 2022 eine Lehrstelle als […] beginnen
können. Dabei generiere er im ersten Lehrjahr einen monatlichen Nettolohn in
der Höhe von Fr. 596.25. Nach Abzug der monatlichen Kosten resultiere
ein Minusbetrag in der Höhe von Fr. 47.30, womit er im Ergebnis nicht in
der Lage sei, die streitbetroffenen Steuerschulden zu begleichen. Er vermeide
grössere Ausgaben. Namentlich wohne er bei seinen Eltern, besitze kein Auto
und habe sowohl bei der Krankenkassenprämie als auch beim Handyabonnement
Anpassungen vorgenommen. Mit einem Steuererlass entfiele eine grosse
finanzielle Belastung.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, der
Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer Notlage. Obschon er sich im
ersten Lehrjahr befinde, sei er trotz eines Arbeitspensums von 100 %
ausser Stande, das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken. Dies sei
nach Abschluss der Lehre allerdings nicht mehr der Fall, weshalb es sich
lediglich um eine vorübergehende Notlage handle. In der Steuererklärung 2021
habe er sodann Vermögenswerte im Umfang von Fr. 12'095.- und
Entschädigungen gestützt auf das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom
25.
September 1952 (EO) in der Höhe von Fr. 30'225.95 deklariert.
Sodann sei davon auszugehen, dass ihm im Jahr 2021 wegen des geleisteten
Militärdienstes ein nicht steuerbarer Sold und im Jahr 2022 weitere EO-Entschädigungen
ausbezahlt worden seien. Es sei diesbezüglich unerklärlich, wofür er diese
Vermögenswerte verwendet habe, zumal er den Vermögensabfluss nicht
überzeugend habe belegen können. Schliesslich hätte er bereits im Zeitpunkt
der provisorischen Veranlagung feststellen müssen, dass gegenüber dem Vorjahr
eine höhere Steuer anfalle. Dennoch habe er keine Mittel für die Begleichung
allfälliger Steuern zurückgelegt. Insgesamt seien die Voraussetzungen für
einen Steuererlass somit nicht erfüllt.
3.
3.1
Gemäss Art. 197 StG können Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Erlass
Dispositiv
ist demnach aus finanziellen Gründen zu gewähren, wenn sich der
Steuerpflichtige in einer Notlage (im Sinne einer Verarmung) befindet, durch
die Bezahlung der Steuer in eine solche Notlage geraten oder wenn die
Begleichung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten
würde. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Wesentlichen kommt es
darauf an, ob die Gründe dazu führen, dass beim Steuerpflichtigen eine
finanzielle Notlage entstanden ist (Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183
N. 28 ff.).
3.2 Eine
(finanzielle) Notlage im Sinne von Art. 197 StG ist gegeben, wenn der
geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht. Verursacht die Begleichung der
Schuld hingegen nur Unannehmlichkeiten, so begründet dies keinen
Steuererlass. Massgebend ist dabei die gesamte wirtschaftliche Lage des
Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs, wobei auch der
Entwicklung seit der Steuerperiode und der zukünftigen Entwicklung Rechnung
zu tragen ist. Blosse Schwankungen des Einkommens bilden deshalb keinen
Erlassgrund. Bei der Beurteilung, ob eine Notlage im Sinne von Art. 197
StG vorliegt, werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt,
wobei das Vorhandensein von Vermögen einen Erlass nicht von vornherein
ausschliesst. Die Einforderung der Steuern bedeutet eine grosse Härte, wenn
die Begleichung der Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten
auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Letzteres ist
anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
(SchKG) zu bestimmen. Massgeblich für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. In jedem Fall liegt eine Notlage
bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder wenn die öffentliche Hand für
die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers und dessen Familie aufkommen muss
(vgl. zum Ganzen Michael Beusch/Susanne Raas, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte
Steuer, 4. A., Basel 2022, Art. 167 N. 14; Richner et al., § 183 N. 22 ff.).
3.3 Seinem Wesen nach bedeutet ein Steuererlass den
nachträglichen, endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm
zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem das öffentliche Vermögen
verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die
"Person" der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners, welche
bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen
Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden
soll (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen
Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f.). Der Steuererlass
hat infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) indessen
die seltene Ausnahme zu bleiben. Ansonsten würde es zur Benachteiligung
derjenigen Steuerzahler kommen, welche ihrer Zahlungspflicht trotz der
spürbaren finanziellen Belastung nachkommen. Anstelle eines Erlasses der
Steuern ist schliesslich jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder
anderer Zahlungserleichterungen (vgl. Art. 191 StG) vorgesehen. Im
Übrigen besteht kein rechtlicher geschützter Anspruch auf Steuererlass und
der Erlassbehörde steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspielraum
zu (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2021.00125
vom 2. Februar 2022 E. 2.1.6; Richner et al., § 183
N. 3c ff.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer deklarierte in seiner Steuererklärung
2021 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 30'226.-, was der im Jahr 2021
von den Sozialversicherungen Glarus am 9. Februar 2022 bescheinigten
EO-Entschädigung entspricht. Sodann lässt sich den Angaben des
Beschwerdeführers im Erlassgesuch vom 5. Januar 2023 entnehmen, dass er
vom 29. Juni 2020 bis am 11. November 2022 (recte:
11. November 2021) Militärdienst geleistet und dabei den Grad eines
Rekruten, Soldaten und schliesslich eines Wachtmeisters bekleidet hat.
Demzufolge hat er in der Steuerperiode 2021 für seine Diensttage Sold sowie
allfällige Soldzulagen erhalten, wobei diese gemäss Art. 24 Abs. 1
Ziff. 8 StG steuerfreie Einkünfte darstellen. Ferner wies der
Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung 2021 ein bewegliches Privatvermögen
in der Höhe von Fr. 12'095.- aus und machte bezahlte Beiträge für die
private Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 374.- geltend, womit
davon auszugehen ist, dass er die private Krankenversicherung während seines
Militärdienstes prämienfrei unterbrochen hat.
4.2
4.2.1 Aus dem Vorstehenden (E. II/3.3) wird
deutlich, dass ein Steuererlass nicht automatisch gewährt werden muss, selbst
wenn sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befinden sollte. Dass er sich
in prekären finanziellen Verhältnissen befinden dürfte, geht aus seinem
Erlassgesuch vom 5. Januar 2023 hervor und wird selbst von der
Beschwerdegegnerin anerkannt. Hingegen genügt eine derartige finanzielle
Situation alleine nicht für die Gewährung eines Steuererlasses.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem
Beschwerdeführer den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 unter
anderem wegen dessen Verhalten in der Vergangenheit. Dies ist nicht zu
beanstanden, da bei der Beurteilung eines Erlassgesuchs auch Entwicklungen
seit der Steuerperiode berücksichtigt werden dürfen (vgl. vorstehende
E. II/3.2). Dabei ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
in der Steuerperiode 2021 genügend finanzielle Mittel erwirtschaftete, um
seinen Steuerpflichten rechtzeitig nachkommen zu können oder zumindest um
dies sicherzustellen. Dies nicht zuletzt, weil er während seines
Militärdienstes neben einer EO-Entschädigung offensichtlich keine Prämien für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung entrichten musste und zusätzlich
einen Sold erhielt. Folglich wäre es ihm – mangels substantiiert geltend
gemachten ausserordentlichen Ausgaben – ohne Weiteres zumutbar gewesen,
Rücklagen für die Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu bilden,
woran seine vorübergehende Erwerbslosigkeit im Übrigen nichts ändert. So war
diese einerseits lediglich von kurzer bzw. vorübergehender Dauer.
Andererseits wäre es dem Beschwerdeführer bei der von ihm geltend gemachten
prekären finanziellen Situation (mangels einer Unvermittelbarkeit) möglich
und zumutbar gewesen, zumindest kurzzeitig einer Tätigkeit im Rahmen einer
Hilfsarbeitertätigkeit oder Ähnlichem nachzugehen, um so die Gefahr einer
Verschuldung zu entschärfen bzw. eine Sicherstellung der zu erwartenden
Steuerbeträge zu gewährleisten (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts
Zürich SB.2021.00125 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.2, SB.2020.00013
vom 29. April 2020 E. 3.3 und 3.6 f.).
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin trug im vorliegend
angefochtenen Entscheid sodann der zukünftigen Entwicklung Rechnung, was nach
dem oben Dargelegten (vgl. E. II/3.2) ebenfalls zulässig ist. So
ist mit ihr einig darin zu gehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
aktuellen Anstellung als […] im ersten Lehrjahr zwar offenbar nicht in der
Lage ist, sein Existenzminimum zu decken. Indessen stellt dies eine lediglich
vorübergehende Notlage dar, wobei er spätestens bei seinem Lehrabschluss
wieder in der Lage sein dürfte, für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen
(vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2020.00013 vom
29. April 2020 E. 2.3, SB.2010.00028 vom 1. September 2010
E. 5.2). Hierbei ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
die Einkommen pro Lehrjahr ansteigen und zur Entschärfung von finanziellen
Engpässen überdies ergänzende Möglichkeiten zur Verfügung stehen
(bspw. eine Entlastung im Rahmen einer individuellen Prämienverbilligung
[IPV]). Im Ergebnis ist bei einem nur vorübergehenden finanziellen Engpass
indessen nicht von einer qualifizierten Notlage auszugehen, welche einen
Steuererlass rechtfertigen würde.
4.3 Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zwar
richtigerweise von einer prekären finanziellen Situation des
Beschwerdeführers aus. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
schloss sie aber zu Recht auf keine qualifizierte Notlage, welche die
wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährdet. Der verweigerte,
lediglich ausnahmsweise zu gewährende Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern
2021 ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vielmehr stand er im
pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin, in welches das Gericht nicht
ohne Not eingreift. Ein solches Eingreifen ist vorliegend nicht angezeigt,
was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Bei ganz oder teilweise
verweigertem Erlass der Kantons- und
Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen
zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren
oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der
wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht
zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer ist zur Begleichung seiner Steuerausstände innert
nützlicher Frist – zumindest kurzfristig – noch
nicht in der Lage. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdegegnerin die
bereits von ihr zugesicherte Ratenzahlung oder eine kurzzeitige Stundung
(eines Teils) der Steuerausstände zu empfehlen, wobei aber sowohl die
aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als auch das Rückzahlungspotenzial
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.
III.
1.
1.1 Die Beschwerde liegt an der Grenze zur
Aussichtslosigkeit. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann aber gerade noch
angenommen werden, dass sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Die
Gerichtskosten sind daher praxisgemäss und in sinngemässer Anwendung von
Art. 135a Abs. 1 lit. d bzw. Art. 136 Abs. 1
lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai
1986 (VRG) auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00144
vom 27. Februar 2020 E. III/1, nicht publiziert).
1.2 Eine Parteientschädigung steht der
Beschwerdegegnerin nicht zu, da keine Umstände vorliegen, welche ein
Abweichen vom Grundsatz, wonach Behörden in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 138 Abs. 4 VRG),
rechtfertigen würden.
2.
Gegen diesen Entscheid
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]