VG.2023.00024
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
4. Mai 2023Deutsch14 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 4. Mai 2023
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,
Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2023.00024
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Mathias Zopfi,
Rechtsanwalt
gegen
Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ meldete sich am 28. März 2022 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Glarus zum Bezug von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung an und beantragte am 19. April 2022
Arbeitslosenentschädigungen rückwirkend ab dem 1. April 2022. In der
Folge reichte er dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus
monatlich das Formular "Angaben zur versicherten Person"
(nachfolgend: Formular) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2022 aberkannte das
Amt für Wirtschaft und Arbeit den Leistungsanspruch von A.______ infolge
Vermittlungsunfähigkeit ab dem 1. April 2022. Die hiergegen erhobene
Einsprache hiess es am 21. Oktober 2022 teilweise gut und hielt fest,
dass A.______ ab dem 1. April 2022 vermittlungsfähig sei.
1.3 Mit Verfügungen vom 22. November 2022 stellte
das Amt für Wirtschaft und Arbeit A.______ für die Monate Mai bis Juli 2022
und September bis November 2022 jeweils für die Dauer von zwei Tagen in der
Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob er am 6. Januar 2023
Einsprache, welche das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 8. Februar 2023
abwies.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 10. März 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Einspracheentscheide vom 8. Februar 2023 sowie der
Verfügungen vom 22. November 2022. Es sei festzustellen, dass er in der
Anspruchsberechtigung nicht einzustellen und das rechtliche Gehör verletzt
worden sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amts
für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit beantragte am
27. März 2023 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, indem die Verfügungen des Beschwerdegegners vom
22.
November 2022 mit einer falschen Begründung eröffnet worden seien.
Diese sei in den Einspracheentscheiden zwar korrigiert worden. Indessen seien
die ursprünglichen Verfügungen dadurch nicht sachgerecht mit Einsprache
anfechtbar gewesen.
2.2
Das
Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und
das Einspracheverfahren umfasst. Eine Rückweisung zur ergänzenden
Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid ist strukturell nicht
gerechtfertigt und somit nicht angängig, weil es sich nicht um einen instanzenübergreifenden
Vorgang handelt. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem
Rechtsmittel gleich - angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche
Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives
Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz
übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die
angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen
Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird.
Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen
vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten
Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren
erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche
Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407
E. 2.1.2).
2.3
Vorliegend korrigierte der Beschwerdegegner in den Einspracheentscheiden
seine ursprüngliche Begründung, was von den Parteien nicht bestritten wird.
Dieses Vorgehen ist nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende
E. II/2.2) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu
beanstanden, da ein Einspracheentscheid der Verwaltungsbehörde gerade dazu
dient, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die
strittigen Punkte zu entscheiden. Der Einspracheentscheid tritt hernach an
die Stelle der angefochtenen Verfügung, weshalb letztlich dieser sachgerecht
bei einer übergeordneten Instanz anfechtbar sein muss. Dementsprechend kann
die vorliegend mangelhafte Begründung im Verfügungsstadium keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nach sich ziehen, weshalb die formelle Rüge des
Beschwerdeführers im Ergebnis keine Stütze findet. Eine Verletzung wäre
einzig dann anzunehmen, wenn die Einspracheentscheide an einer mangelhaften
Begründung leiden, was vorliegend aber weder ersichtlich ist noch vom
Beschwerdeführer substantiiert dargetan wird.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe
seit 2010 sein gesamtes Einkommen als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen
Arbeitgeber (ANobAG) abgerechnet. Dass dies einen hybriden Status darstelle,
der weder ganz einem Arbeitnehmer noch ganz einem selbständig Erwerbenden
entspreche und er demzufolge als unselbständig Erwerbender einzustufen sei,
habe der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 eingestanden. Letzterer habe sich
daraufhin im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 auf den Standpunkt
gestellt, er, der Beschwerdeführer, habe nicht deklariert, dass er bei einem
oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe. Für einen Laien mit dem komplexen
Status eines ANobAG sei es jedoch nicht leicht, Fragen in Bezug auf
Zwischenverdienste und Arbeitgeber richtig zu beantworten. Der
Beschwerdegegner selbst habe denn auch erst am 21. Oktober 2022 geklärt,
dass seine übrigen Tätigkeiten als Zwischenverdienste zu qualifizieren seien.
Dementsprechend habe er dies ab November auf dem Formular auch angegeben. Es
wäre überspitzt formalistisch und würde der besonderen Situation nicht
gerecht werden, wenn ihm die objektiv diskutable Antwort auf eine mit Ja oder
Nein zu beantwortende Frage mit Einstelltagen sanktioniert würde. Er habe
zudem nicht jeden Monat ein fixes Einkommen, sondern erst nachträglich mit
den Arbeitgebern abgerechnet. Dementsprechend habe er die Angaben bezogen auf
den jeweiligen Monat gar nicht machen können. Überdies habe er im parallel
laufenden Verfahren betreffend den Status eines selbständig Erwerbenden stets
offengelegt, dass und inwiefern er arbeitstätig sei. Er habe mehrfach
mitgeteilt, dass er noch eine Erwerbsquelle habe und nach bestem Wissen
korrekte Angaben gemacht. Fahrlässig könne sodann nur sein, was pflichtwidrig
unvorsichtig sei, worunter nicht jedes objektiv falsche Verhalten falle. Die
Fahrlässigkeit messe sich daran, was für ein Handeln von einem
durchschnittlichen Betroffenen erwartet werden könne. Wenn ein Formular für
ANobAG nicht geeignet sei und er gleichzeitig mehrfach über seine Situation
informiert habe, könne nicht von Fahrlässigkeit gesprochen werden.
Schliesslich sei er mit dem Beschwerdegegner stets in Kontakt gewesen. Er sei
aber nie darauf hingewiesen worden, dass er das entsprechende Formular anders
ausfüllen müsse.
3.2
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt,
der Beschwerdeführer habe für die Monate April bis Juni und August bis
Oktober 2022 seine Zwischenverdienste nicht deklariert, was ein
einstellungswürdiges Fehlverhalten darstelle. Bei Unklarheiten aufgrund der
Klassifikation als ANobAG hätte sich der Beschwerdeführer an ihn, den
Beschwerdegegner, wenden müssen. Ob er dabei gewusst habe, dass sein
Einkommen als Zwischenverdienst zu beurteilen sei, sei nicht entscheidend.
Auf den monatlich auszufüllenden Formularen sei er nämlich stets darauf
hingewiesen worden, dass er jegliche Arbeit der Arbeitslosenkasse zu melden
habe.
4.
Die versicherte Person ist
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in
anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser
Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der
zuständigen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder
unvollständig ausfüllt oder leistungsrelevante Tatsachen nicht meldet
(BGer-Urteil C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2). Unerheblich
ist, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgte und ob die falschen
oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen
oder deren Bemessung kausal sind (BGer-Urteil vom 19. Januar 2010
8C_658/2009 E. 4.4.1, mit Hinweisen). Für den Einstellgrund keine Bedeutung
hat sodann, ob die versicherte Person explizit aufgefordert wurde, bestimmte
Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist im
Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen eine Leistungskürzung
bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (vgl. Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. A., Zürich/Basel/Genf
2019, S. 233 f.).
5.
Der Beschwerdeführer gab
in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. April 2022
gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass er weiter ein Einkommen erziele und
weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestehe. Daraufhin hat er in den monatlichen
Formularen von Mai und Juni sowohl eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber als
auch eine solche als selbständig Erwerbstätiger verneint. Am 7. Juni
2022.
teilte er dem Beschwerdegegner mit, dass er weiterhin Arbeitgeber habe,
was er auf Nachfrage hin am 16. Juni 2022 nochmals bestätigte. Im
Formular vom 1. Juli 2022 verneinte er erneut weitere Tätigkeiten, wobei
er am 18. Juli 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner ausführte, dass er an
zwei Tagen pro Woche selbständig erwerbstätig sei und deshalb nur zu
60.
% zur Verfügung stehe. Im Formular vom 2. August 2022 hielt er
neu eine selbständige Arbeitstätigkeit fest. Am 9. August 2022
qualifizierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer sodann als
vermittlungsunfähig. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September
2022.
hiess er am 21. Oktober 2022 teilweise gut und stellte fest, dass
der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 vermittlungsfähig sei. In
den Formularen September bis November 2022 gab Letzterer weder an, dass er
für einen Arbeitgeber gearbeitet habe, noch, dass er einer selbständigen
Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Am 8. November 2022 reichte er dem
Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, worin er eine 50%ige
Arbeitstätigkeit seit dem 30. März 2022 angab. Überdies reichte er am
14.
November 2022 für die Monate April bis Oktober 2022 Zwischenverdienstbescheinigungen
ein. Am 1. Dezember 2022 gab er schliesslich an, dass er für einen
Arbeitgeber gearbeitet habe und entsprechende Unterlagen nachgereicht würden.
6.
6.1
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner
im Verfügungszeitpunkt bzw. im November 2022 klar gewesen sein musste,
dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend weitere Arbeitgeber und
selbständige Tätigkeit grundsätzlich dasselbe abdeckten bzw. dieselben
Tätigkeiten betrafen. Der Beschwerdeführer hat in den Formularen sodann mehrfach
gar keine entsprechenden Angaben getätigt. Dies weder durch Ankreuzen einer
Tätigkeit für einen Arbeitgeber noch einer selbständigen Tätigkeit
bzw. in Form eines sonstigen Hinweises (beispielsweise unter
"Bemerkungen"). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdegegner
deshalb insofern beizupflichten, dass der Beschwerdeführer unvollständige
Angaben tätigte. Es wäre ihm dabei zuzumuten gewesen, seinen Erwerb in
irgendeiner Form im Formular anzugeben, zumal er dem Beschwerdegegner diesen
im selben Monat teilweise mitgeteilt hat und ihm die diesbezügliche Relevanz
offenbar klar war. Dies hat auch für den Fall zu gelten, wonach er im
massgebenden Zeitpunkt keine konkreten Angaben über die Höhe seines
Einkommens machen konnte, da er hierauf später hätte hinweisen können.
Festzuhalten bleibt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend
geklärt werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die
zusätzlichen Einkommen tatsächlich erhalten hat. Dies kann aufgrund des
Nachfolgenden aber offenbleiben.
6.2
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er
den Beschwerdegegner mehrfach auf seine weiteren erwerblichen Tätigkeiten
hingewiesen hat. So hat er hierzu bereits bei der Anmeldung im April 2022 und
damit vor Einreichung der streitbetroffenen Formulare informiert. Darüber
hinaus hat er in den Monaten Juni und November 2022 seine zusätzlichen
Tätigkeiten ebenfalls ausgewiesen. Für die Monate September und Oktober 2022
kann ihm ferner nicht vorgeworfen werden, er habe die Formulare in Bezug auf die
unselbständige und selbständige Tätigkeit falsch ausgefüllt. Zu diesem
Zeitpunkt stufte ihn der Beschwerdegegner nämlich als selbständig ein, womit
er nicht einverstanden war. Da der Entscheid hierüber aber noch ausstand, ist
ihm als juristischen Laien nicht vorzuwerfen, dass er keine entsprechenden
Angaben tätigte, nicht zuletzt weil der Beschwerdegegner in diesem Zeitpunkt
über die massgebenden Informationen verfügte. Damit ist nicht ohne Weiteres
von einem mehrfachen einstellungswürdigen Fehlverhalten im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG auszugehen.
6.3
6.3.1
Weiter gilt vorliegend
die Beratungspflicht
des Beschwerdegegners gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG zu beachten. Zu
deren Kern gehört die Pflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu
machen, wenn ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
gefährden kann. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der
Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des
Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips
hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des
öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGer-Urteil
8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3 f., mit Hinweisen).
Diese umfassen in Fällen unterlassener Beratung kumulativ, dass die Behörde
in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat,
sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig gewesen wäre und
die versicherte Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte
oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen
Auskunft nicht hätte rechnen müssen. Zudem muss die versicherte Person im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die
nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und schliesslich darf
die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren
haben (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, mit Hinweisen;
vgl. zum Ganzen Kurt Pärli/Lea Mohler, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara
Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], BSK ATSG, Basel 2020, Art. 27
N. 31 ff.).
6.3.2
Vorliegend hat der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer während einem halben Jahr nicht darauf hingewiesen, dass er
die entsprechenden Formulare falsch ausgefüllt hat, obwohl er seit der Anmeldung
zu den streitbetroffenen Leistungen über dessen zusätzliche Tätigkeit
informiert war und Letzterer dies mehrfach wiederholt hat. Der
Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer sodann mehrmals darauf hingewiesen,
er müsse die Formulare auch während des laufenden Verfahrens betreffend seine
Vermittlungsfähigkeit weiterhin ausfüllen, ohne ihn auf die Fehler in den
bisherigen Formularen hinzuweisen. Eine weitere Aufforderung betraf ferner
die Ergänzung der Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Hierbei wurden Zwischenverdienste
zwar erwähnt. Es kann vom Beschwerdeführer jedoch nicht erwartet werden, dies
als Hinweis auf fehlerhafte Formulare in Bezug auf die weiteren Tätigkeiten
zu verstehen. Dies nicht zuletzt, weil aufgrund der laufenden Verfahren zu
diesem Zeitpunkt unklar war, ob es sich überhaupt um Zwischenverdienste
handelt.
6.3.3
Nach dem oben Dargelegten hat der Beschwerdegegner
seine Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nur ungenügend
wahrgenommen. Er hat es unterlassen, den Beschwerdeführer auf dessen
fehlerhafte Angaben hinzuweisen, obwohl er für die entsprechende Instruktion
zuständig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer kannte den Inhalt der
unterbliebenen Auskunft zudem nicht und hat im Vertrauen auf die fehlende
Korrektur die Formulare weiterhin gleich ausgefüllt. Die gesetzlichen
Regelungen hierzu haben sich schliesslich seither nicht geändert. All dies
führt dazu, dass der Beschwerdegegner die Folgen der fehlenden Beratung zu
tragen hat bzw. der Beschwerdeführer so zu stellen ist, wie wenn der
Beschwerdegegner ihn korrekt beraten hätte. Die Beratungspflicht des
Beschwerdegegners kann jedoch erst zum Zug kommen, nachdem vonseiten des
Beschwerdeführers ein Fehler gemacht und eine Korrektur entsprechend nötig
wurde. In Bezug auf das Ausfüllen des ersten Formulars vom Mai 2022 kann sich
der Beschwerdeführer entsprechend noch nicht auf eine fehlende Auskunft
bzw. den Vertrauensschutz berufen. Ihm ist vielmehr eine unvollständigen
Angabe gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG anzulasten. Die
hierfür verfügten zwei Einstellungstage erscheinen dabei angemessen. Die
Verfügungen betreffend die Monate Juni, Juli sowie September bis November
2022.
sind nach dem soeben Dargelegten jedoch aufzuheben.
7.
Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer in den Formularen zwar unvollständige Angaben gemacht, indem
er keine Angaben zu seinen weiteren Einkommen tätigte. Demgegenüber hat er
den Beschwerdegegner jedoch seit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug mehrfach
über seine Erwerbstätigkeiten informiert. Da den Beschwerdegegner überdies
eine Beratungspflicht trifft und er dieser nicht rechtsgenüglich nachgekommen
ist, hat er die Folgen dieser fehlenden Beratung zu tragen.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2023 betreffend
den Verfügungen Nr. 344071361, 344071374, 344071588, 344071608,
344071612.
vom 22. November 2022 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Der Beschwerdeführer hat
vorliegend als überwiegend obsiegend zu gelten, da fünf von sechs Verfügungen
aufzuheben sind. Der Beschwerdegegner ist dementsprechend zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(Art. 61 lit. g ATSG). Dem Beschwerdegegner als Behörde
steht schliesslich keine Entschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g
ATSG; Susanne Bollinger, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne
Leuzinger-Naef [Hrsg.], BSK ATSG, Basel 2020, Art. 61 N. 77, mit
Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Einspracheentscheide vom
8.
Februar 2023 betreffend den Verfügungen Nr. 344071361,
344071374, 344071588, 344071608, 344071612 vom 22. November 2022
werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]