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Entscheid

VG.2023.00024

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

4. Mai 2023Deutsch14 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 4. Mai 2023

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,

Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2023.00024

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Mathias Zopfi,

Rechtsanwalt

gegen

Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ meldete sich am 28. März 2022 beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Glarus zum Bezug von Leistungen

der Arbeitslosenversicherung an und beantragte am 19. April 2022

Arbeitslosenentschädigungen rückwirkend ab dem 1. April 2022. In der

Folge reichte er dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus

monatlich das Formular "Angaben zur versicherten Person"

(nachfolgend: Formular) ein.

1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2022 aberkannte das

Amt für Wirtschaft und Arbeit den Leistungsanspruch von A.______ infolge

Vermittlungsunfähigkeit ab dem 1. April 2022. Die hiergegen erhobene

Einsprache hiess es am 21. Oktober 2022 teilweise gut und hielt fest,

dass A.______ ab dem 1. April 2022 vermittlungsfähig sei.

1.3 Mit Verfügungen vom 22. November 2022 stellte

das Amt für Wirtschaft und Arbeit A.______ für die Monate Mai bis Juli 2022

und September bis November 2022 jeweils für die Dauer von zwei Tagen in der

Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob er am 6. Januar 2023

Einsprache, welche das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 8. Februar 2023

abwies.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 10. März 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Einspracheentscheide vom 8. Februar 2023 sowie der

Verfügungen vom 22. November 2022. Es sei festzustellen, dass er in der

Anspruchsberechtigung nicht einzustellen und das rechtliche Gehör verletzt

worden sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amts

für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit beantragte am

27. März 2023 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)

i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör, indem die Verfügungen des Beschwerdegegners vom

22.

November 2022 mit einer falschen Begründung eröffnet worden seien.

Diese sei in den Einspracheentscheiden zwar korrigiert worden. Indessen seien

die ursprünglichen Verfügungen dadurch nicht sachgerecht mit Einsprache

anfechtbar gewesen.

2.2

Das

Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und

das Einspracheverfahren umfasst. Eine Rückweisung zur ergänzenden

Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid ist strukturell nicht

gerechtfertigt und somit nicht angängig, weil es sich nicht um einen instanzenübergreifenden

Vorgang handelt. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem

Rechtsmittel gleich - angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche

Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives

Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz

übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die

angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen

Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird.

Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen

vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten

Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren

erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche

Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch

grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des

strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407

E. 2.1.2).

2.3

Vorliegend korrigierte der Beschwerdegegner in den Einspracheentscheiden

seine ursprüngliche Begründung, was von den Parteien nicht bestritten wird.

Dieses Vorgehen ist nach dem oben Dargelegten (vgl. vorstehende

E. II/2.2) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu

beanstanden, da ein Einspracheentscheid der Verwaltungsbehörde gerade dazu

dient, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die

strittigen Punkte zu entscheiden. Der Einspracheentscheid tritt hernach an

die Stelle der angefochtenen Verfügung, weshalb letztlich dieser sachgerecht

bei einer übergeordneten Instanz anfechtbar sein muss. Dementsprechend kann

die vorliegend mangelhafte Begründung im Verfügungsstadium keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs nach sich ziehen, weshalb die formelle Rüge des

Beschwerdeführers im Ergebnis keine Stütze findet. Eine Verletzung wäre

einzig dann anzunehmen, wenn die Einspracheentscheide an einer mangelhaften

Begründung leiden, was vorliegend aber weder ersichtlich ist noch vom

Beschwerdeführer substantiiert dargetan wird.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe

seit 2010 sein gesamtes Einkommen als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen

Arbeitgeber (ANobAG) abgerechnet. Dass dies einen hybriden Status darstelle,

der weder ganz einem Arbeitnehmer noch ganz einem selbständig Erwerbenden

entspreche und er demzufolge als unselbständig Erwerbender einzustufen sei,

habe der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 eingestanden. Letzterer habe sich

daraufhin im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 auf den Standpunkt

gestellt, er, der Beschwerdeführer, habe nicht deklariert, dass er bei einem

oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe. Für einen Laien mit dem komplexen

Status eines ANobAG sei es jedoch nicht leicht, Fragen in Bezug auf

Zwischenverdienste und Arbeitgeber richtig zu beantworten. Der

Beschwerdegegner selbst habe denn auch erst am 21. Oktober 2022 geklärt,

dass seine übrigen Tätigkeiten als Zwischenverdienste zu qualifizieren seien.

Dementsprechend habe er dies ab November auf dem Formular auch angegeben. Es

wäre überspitzt formalistisch und würde der besonderen Situation nicht

gerecht werden, wenn ihm die objektiv diskutable Antwort auf eine mit Ja oder

Nein zu beantwortende Frage mit Einstelltagen sanktioniert würde. Er habe

zudem nicht jeden Monat ein fixes Einkommen, sondern erst nachträglich mit

den Arbeitgebern abgerechnet. Dementsprechend habe er die Angaben bezogen auf

den jeweiligen Monat gar nicht machen können. Überdies habe er im parallel

laufenden Verfahren betreffend den Status eines selbständig Erwerbenden stets

offengelegt, dass und inwiefern er arbeitstätig sei. Er habe mehrfach

mitgeteilt, dass er noch eine Erwerbsquelle habe und nach bestem Wissen

korrekte Angaben gemacht. Fahrlässig könne sodann nur sein, was pflichtwidrig

unvorsichtig sei, worunter nicht jedes objektiv falsche Verhalten falle. Die

Fahrlässigkeit messe sich daran, was für ein Handeln von einem

durchschnittlichen Betroffenen erwartet werden könne. Wenn ein Formular für

ANobAG nicht geeignet sei und er gleichzeitig mehrfach über seine Situation

informiert habe, könne nicht von Fahrlässigkeit gesprochen werden.

Schliesslich sei er mit dem Beschwerdegegner stets in Kontakt gewesen. Er sei

aber nie darauf hingewiesen worden, dass er das entsprechende Formular anders

ausfüllen müsse.

3.2

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt,

der Beschwerdeführer habe für die Monate April bis Juni und August bis

Oktober 2022 seine Zwischenverdienste nicht deklariert, was ein

einstellungswürdiges Fehlverhalten darstelle. Bei Unklarheiten aufgrund der

Klassifikation als ANobAG hätte sich der Beschwerdeführer an ihn, den

Beschwerdegegner, wenden müssen. Ob er dabei gewusst habe, dass sein

Einkommen als Zwischenverdienst zu beurteilen sei, sei nicht entscheidend.

Auf den monatlich auszufüllenden Formularen sei er nämlich stets darauf

hingewiesen worden, dass er jegliche Arbeit der Arbeitslosenkasse zu melden

habe.

4.

Die versicherte Person ist

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung

einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in

anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser

Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der

zuständigen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder

unvollständig ausfüllt oder leistungsrelevante Tatsachen nicht meldet

(BGer-Urteil C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2). Unerheblich

ist, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgte und ob die falschen

oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen

oder deren Bemessung kausal sind (BGer-Urteil vom 19. Januar 2010

8C_658/2009 E. 4.4.1, mit Hinweisen). Für den Einstellgrund keine Bedeutung

hat sodann, ob die versicherte Person explizit aufgefordert wurde, bestimmte

Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist im

Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen eine Leistungskürzung

bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (vgl. Barbara Kupfer

Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. A., Zürich/Basel/Genf

2019, S. 233 f.).

5.

Der Beschwerdeführer gab

in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. April 2022

gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass er weiter ein Einkommen erziele und

weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestehe. Daraufhin hat er in den monatlichen

Formularen von Mai und Juni sowohl eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber als

auch eine solche als selbständig Erwerbstätiger verneint. Am 7. Juni

2022.

teilte er dem Beschwerdegegner mit, dass er weiterhin Arbeitgeber habe,

was er auf Nachfrage hin am 16. Juni 2022 nochmals bestätigte. Im

Formular vom 1. Juli 2022 verneinte er erneut weitere Tätigkeiten, wobei

er am 18. Juli 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner ausführte, dass er an

zwei Tagen pro Woche selbständig erwerbstätig sei und deshalb nur zu

60.

% zur Verfügung stehe. Im Formular vom 2. August 2022 hielt er

neu eine selbständige Arbeitstätigkeit fest. Am 9. August 2022

qualifizierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer sodann als

vermittlungsunfähig. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September

2022.

hiess er am 21. Oktober 2022 teilweise gut und stellte fest, dass

der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 vermittlungsfähig sei. In

den Formularen September bis November 2022 gab Letzterer weder an, dass er

für einen Arbeitgeber gearbeitet habe, noch, dass er einer selbständigen

Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Am 8. November 2022 reichte er dem

Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, worin er eine 50%ige

Arbeitstätigkeit seit dem 30. März 2022 angab. Überdies reichte er am

14.

November 2022 für die Monate April bis Oktober 2022 Zwischenverdienstbescheinigungen

ein. Am 1. Dezember 2022 gab er schliesslich an, dass er für einen

Arbeitgeber gearbeitet habe und entsprechende Unterlagen nachgereicht würden.

6.

6.1

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner

im Verfügungszeitpunkt bzw. im November 2022 klar gewesen sein musste,

dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend weitere Arbeitgeber und

selbständige Tätigkeit grundsätzlich dasselbe abdeckten bzw. dieselben

Tätigkeiten betrafen. Der Beschwerdeführer hat in den Formularen sodann mehrfach

gar keine entsprechenden Angaben getätigt. Dies weder durch Ankreuzen einer

Tätigkeit für einen Arbeitgeber noch einer selbständigen Tätigkeit

bzw. in Form eines sonstigen Hinweises (beispielsweise unter

"Bemerkungen"). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdegegner

deshalb insofern beizupflichten, dass der Beschwerdeführer unvollständige

Angaben tätigte. Es wäre ihm dabei zuzumuten gewesen, seinen Erwerb in

irgendeiner Form im Formular anzugeben, zumal er dem Beschwerdegegner diesen

im selben Monat teilweise mitgeteilt hat und ihm die diesbezügliche Relevanz

offenbar klar war. Dies hat auch für den Fall zu gelten, wonach er im

massgebenden Zeitpunkt keine konkreten Angaben über die Höhe seines

Einkommens machen konnte, da er hierauf später hätte hinweisen können.

Festzuhalten bleibt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend

geklärt werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die

zusätzlichen Einkommen tatsächlich erhalten hat. Dies kann aufgrund des

Nachfolgenden aber offenbleiben.

6.2

Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er

den Beschwerdegegner mehrfach auf seine weiteren erwerblichen Tätigkeiten

hingewiesen hat. So hat er hierzu bereits bei der Anmeldung im April 2022 und

damit vor Einreichung der streitbetroffenen Formulare informiert. Darüber

hinaus hat er in den Monaten Juni und November 2022 seine zusätzlichen

Tätigkeiten ebenfalls ausgewiesen. Für die Monate September und Oktober 2022

kann ihm ferner nicht vorgeworfen werden, er habe die Formulare in Bezug auf die

unselbständige und selbständige Tätigkeit falsch ausgefüllt. Zu diesem

Zeitpunkt stufte ihn der Beschwerdegegner nämlich als selbständig ein, womit

er nicht einverstanden war. Da der Entscheid hierüber aber noch ausstand, ist

ihm als juristischen Laien nicht vorzuwerfen, dass er keine entsprechenden

Angaben tätigte, nicht zuletzt weil der Beschwerdegegner in diesem Zeitpunkt

über die massgebenden Informationen verfügte. Damit ist nicht ohne Weiteres

von einem mehrfachen einstellungswürdigen Fehlverhalten im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG auszugehen.

6.3

6.3.1

Weiter gilt vorliegend

die Beratungspflicht

des Beschwerdegegners gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG zu beachten. Zu

deren Kern gehört die Pflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu

machen, wenn ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

gefährden kann. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der

Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des

Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips

hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des

öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGer-Urteil

8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3.3 f., mit Hinweisen).

Diese umfassen in Fällen unterlassener Beratung kumulativ, dass die Behörde

in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat,

sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig gewesen wäre und

die versicherte Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte

oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen

Auskunft nicht hätte rechnen müssen. Zudem muss die versicherte Person im

Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die

nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und schliesslich darf

die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren

haben (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, mit Hinweisen;

vgl. zum Ganzen Kurt Pärli/Lea Mohler, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara

Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], BSK ATSG, Basel 2020, Art. 27

N. 31 ff.).

6.3.2

Vorliegend hat der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer während einem halben Jahr nicht darauf hingewiesen, dass er

die entsprechenden Formulare falsch ausgefüllt hat, obwohl er seit der Anmeldung

zu den streitbetroffenen Leistungen über dessen zusätzliche Tätigkeit

informiert war und Letzterer dies mehrfach wiederholt hat. Der

Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer sodann mehrmals darauf hingewiesen,

er müsse die Formulare auch während des laufenden Verfahrens betreffend seine

Vermittlungsfähigkeit weiterhin ausfüllen, ohne ihn auf die Fehler in den

bisherigen Formularen hinzuweisen. Eine weitere Aufforderung betraf ferner

die Ergänzung der Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Hierbei wurden Zwischenverdienste

zwar erwähnt. Es kann vom Beschwerdeführer jedoch nicht erwartet werden, dies

als Hinweis auf fehlerhafte Formulare in Bezug auf die weiteren Tätigkeiten

zu verstehen. Dies nicht zuletzt, weil aufgrund der laufenden Verfahren zu

diesem Zeitpunkt unklar war, ob es sich überhaupt um Zwischenverdienste

handelt.

6.3.3

Nach dem oben Dargelegten hat der Beschwerdegegner

seine Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nur ungenügend

wahrgenommen. Er hat es unterlassen, den Beschwerdeführer auf dessen

fehlerhafte Angaben hinzuweisen, obwohl er für die entsprechende Instruktion

zuständig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer kannte den Inhalt der

unterbliebenen Auskunft zudem nicht und hat im Vertrauen auf die fehlende

Korrektur die Formulare weiterhin gleich ausgefüllt. Die gesetzlichen

Regelungen hierzu haben sich schliesslich seither nicht geändert. All dies

führt dazu, dass der Beschwerdegegner die Folgen der fehlenden Beratung zu

tragen hat bzw. der Beschwerdeführer so zu stellen ist, wie wenn der

Beschwerdegegner ihn korrekt beraten hätte. Die Beratungspflicht des

Beschwerdegegners kann jedoch erst zum Zug kommen, nachdem vonseiten des

Beschwerdeführers ein Fehler gemacht und eine Korrektur entsprechend nötig

wurde. In Bezug auf das Ausfüllen des ersten Formulars vom Mai 2022 kann sich

der Beschwerdeführer entsprechend noch nicht auf eine fehlende Auskunft

bzw. den Vertrauensschutz berufen. Ihm ist vielmehr eine unvollständigen

Angabe gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG anzulasten. Die

hierfür verfügten zwei Einstellungstage erscheinen dabei angemessen. Die

Verfügungen betreffend die Monate Juni, Juli sowie September bis November

2022.

sind nach dem soeben Dargelegten jedoch aufzuheben.

7.

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer in den Formularen zwar unvollständige Angaben gemacht, indem

er keine Angaben zu seinen weiteren Einkommen tätigte. Demgegenüber hat er

den Beschwerdegegner jedoch seit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug mehrfach

über seine Erwerbstätigkeiten informiert. Da den Beschwerdegegner überdies

eine Beratungspflicht trifft und er dieser nicht rechtsgenüglich nachgekommen

ist, hat er die Folgen dieser fehlenden Beratung zu tragen.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde. Die Einspracheentscheide vom 8. Februar 2023 betreffend

den Verfügungen Nr. 344071361, 344071374, 344071588, 344071608,

344071612.

vom 22. November 2022 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Der Beschwerdeführer hat

vorliegend als überwiegend obsiegend zu gelten, da fünf von sechs Verfügungen

aufzuheben sind. Der Beschwerdegegner ist dementsprechend zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von

pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(Art. 61 lit. g ATSG). Dem Beschwerdegegner als Behörde

steht schliesslich keine Entschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g

ATSG; Susanne Bollinger, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne

Leuzinger-Naef [Hrsg.], BSK ATSG, Basel 2020, Art. 61 N. 77, mit

Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Einspracheentscheide vom

8.

Februar 2023 betreffend den Verfügungen Nr. 344071361,

344071374, 344071588, 344071608, 344071612 vom 22. November 2022

werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]