VG.2023.00032
Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen
7. September 2023Deutsch12 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 7. September 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji
in Sachen
VG.2023.00032
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______ meldete sich am 29. Oktober 2021 bei der
Ausgleichskasse Glarus zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer
Invalidenrente an. Nachdem sie die von der Ausgleichskasse zusätzlich
verlangten Unterlagen nachgereicht hatte, sprach ihr diese ab dem 1. November
2021 monatliche Ergänzungsleistungen (exkl. Prämienvergütung
Krankenversicherung) in der Höhe von Fr. 1'042.- zu.
1.2 Am 11. November 2022 berechnete die Ausgleichskasse
die monatlichen Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2021 neu und forderte
einen Betrag in der Höhe von Fr. 6'084.- zurück. Dagegen erhob A.______
am 14. bzw. 28. November 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Ausgleichskasse vom 11. November 2022.
Überdies ersuchte sie um Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr.
6'084.-. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache und das Erlassgesuch am
8. März 2023 ab.
2.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 26. März 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 8. März 2023.
Eventualiter sei ihr der Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 6'084.-
zu erlassen; unter Kostenfolge zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 9. Juni 2023 schloss die
Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. Juni 2023 nahm die
Ausgleichskasse ergänzend Stellung, wobei sie an ihrem Antrag ebenso
festhielt wie A.______ am 18. Juni 2023 an deren Rechtsbegehren.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist als kantonales
Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).
1.2
1.2.1
Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens
wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der
angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen
kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im
Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand umfasst das durch
die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, insoweit dieses angefochten wird
(Art. 91 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 [VRG]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf
2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff., mit Hinweisen).
1.2.2
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet
einzig der Einspracheentscheid über die Rückforderung der
Ergänzungsleistungen vom 8. März 2023. Die Verfügung betreffend Erlassgesuch
vom 8. März 2023 ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (noch) nicht beim
Verwaltungsgericht anfechtbar. Gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung
ist eine allfällige Einsprache nämlich zunächst bei der Beschwerdegegnerin
einzureichen, weshalb auf entsprechende Rügen der Beschwerdeführerin nicht
einzutreten ist. Den im Recht liegenden Akten ist sodann zu entnehmen, dass Letzterer
die Verfügung vom 8. März 2023 unter Beilage des vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheids am 9. März 2023 zugestellt wurde. Im Betreff ihrer
Beschwerde bezieht sie sich des Weiteren sowohl auf die Verfügung vom 8. März
2023.
als auch auf den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid. Ferner
legte sie der Beschwerde beide Entscheide bei (vgl. Art. 91 Abs. 2 VRG)
und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. März 2023 sowie
den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'084.- (vgl. Art. 91 Abs. 1
lit. a VRG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegen somit
keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin die Verfügung vom
8.
März 2023 akzeptiert hätte und diese in der Folge unangefochten in
Rechtskraft erwachsen wäre. Aufgrund des soeben Dargelegten hat die
Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 26. März 2023 die
Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Erlassverfügung eingehalten. Die Sache ist
in diesem Punkt deshalb zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zur
Behandlung zu überweisen, welche darüber einen Einspracheentscheid zu treffen
hat.
1.2.3
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die
Beschwerdegegnerin sei wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB), der
Beleidigung und der Respektlosigkeit gegenüber kranken Menschen zu bestrafen.
Soweit die Beschwerdeführerin um eine strafrechtliche Überprüfung ersucht,
kann auf das entsprechende Rechtsbegehren mangels sachlicher Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin
ferner Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2023 geltend macht,
stellt dies nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheids dar, weshalb darauf nach dem oben Dargelegten (vgl.
vorstehende E. II/1.2.1) ebenfalls nicht einzutreten ist. Ferner ist eine
diesbezügliche Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht erkennbar und
wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der
Beschwerdegegnerin seien jeweils sämtliche Unterlagen zugestellt worden. Auf
Nachfrage hin habe sie sogar weitere Unterlagen eingereicht, womit sie ihrer
Mitwirkungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Die Beschwerdegegnerin
hätte sodann von Beginn an richtig abrechnen sollen, weshalb dieser Fehler
nicht zu ihren Lasten gehen könne. Schliesslich könne die Beschwerdegegnerin
mangels entsprechender Fachkenntnisse keine medizinische Einschätzung
vornehmen. Vielmehr müsse sie abklären, weshalb ihr ein Berechnungsfehler
unterlaufen sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, die
Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die Erhöhung ihrer Invalidenrente
unverzüglich anzuzeigen. Dies obwohl in sämtlichen EL-Verfügungen darauf
hingewiesen worden sei, dass Änderungen in den persönlichen und/oder
wirtschaftlichen Verhältnissen und folglich die Erhöhung des Renteneinkommens
zu melden seien. Bei der Kontrolle der Berechnungsblätter der
Ergänzungsleistungen gehe es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
sodann nicht darum, ob die Berechnung korrekt vorgenommen worden sei.
Vielmehr sei zu prüfen, ob die eingesetzten und von der Beschwerdeführerin
selbst gemeldeten Werte richtig seien. Sie hätte daher überprüfen müssen, ob
das Renteneinkommen korrekt eingetragen worden sei. Ferner sei bei ihr zwar
eine kognitive Leistungsminderung aufgrund von Konzentrationsstörungen und
eines Erschöpfungssyndroms diagnostiziert worden. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei diese Überprüfung jedoch auch ihr objektiv möglich und
zumutbar gewesen, zumal sie nicht verbeiständet sei und keine Anhaltspunkte
vorlägen, wonach sie urteils- und handlungsunfähig sei. Im Ergebnis habe sie
den Betrag in der Höhe von Fr. 6'084.- zurückzuerstatten.
3.
3.1
Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie
einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (vgl. Art. 4
Abs. 1 lit. c ELG). Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen
dabei dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 und Art. 11 ELG).
3.2
Erwerbseinkünfte in Geld werden, soweit sie
bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.- übersteigen, zu zwei
Dritteln als Einnahmen angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a
ELG). Das Einkommen aus dem Bezug einer Rente der Invalidenversicherung wird
für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen hingegen nicht
privilegiert angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
3.3
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim
Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28
Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich
alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Ferner ist jede wesentliche Änderung
in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG).
3.4
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder
ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder
gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine
Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle
unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. Art. 24 Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 15. Januar 1971 [ELV]). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter
anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung
zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV).
3.5
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rückerstattungspflichtig sind der
Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV]).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin berechnete den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen anhand der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, worin Letztere zum Bezug einer
IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'846.- berechtigt war. Aufgrund einer
Zivilstandsänderung erhöhte sich ihre Rente ab dem 1. November 2021 auf Fr.
2'314.-. Den Akten lässt sich alsdann entnehmen, dass sie diese
Vermögensänderung der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte. Von einer
entsprechenden Meldepflicht wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits bei
der Anmeldung zu Ergänzungsleistungen in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus
enthält jede EL-Verfügung den Hinweis, dass sämtliche Änderungen in den
persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere eine
Erhöhung der IV-Rente, unverzüglich zu melden ist. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in den Berechnungsblättern dazu
aufgefordert wurde, die Berechnung zu überprüfen und allfällig falsche oder
fehlende Angaben mitzuteilen, womit sie im Ergebnis erneut auf ihre
Meldepflicht hingewiesen wurde.
4.2
Dr. med. B.______ diagnostizierte bei der
Beschwerdeführerin eine kognitive Leistungsminderung mit
Konzentrationsstörungen und Erschöpfungssyndrom. Inwiefern diese Diagnose
Auswirkungen auf die Besorgung der administrativen Angelegenheiten
(Schriftenwechsel mit Behörden, Erheben von Rechtsmitteln, etc.) zeitigt,
lässt sich den im Recht liegenden Akten nicht entnehmen. Es bestehen aber
zumindest gewisse Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin trotz dieses
Schwächezustands ihre administrativen Angelegenheiten (teilweise) selbst
besorgen kann. Sie war nämlich in der Lage, sich zum Bezug von
Ergänzungsleistungen anzumelden, die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten zu beantragen, auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin
weitere Unterlagen für die Überprüfung ihres Leistungsbegehrens einzureichen
und mit Blick auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Unterstützung zu
suchen. Unter all diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sie
bei gehöriger Sorgfalt und mit Blick auf die von ihr geforderte
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass eine höhere IV-Rente ihren
Anspruch auf Ergänzungsleistungen beeinflussen wird und damit als
wirtschaftliche Änderung zu qualifizieren ist. Da sie überdies wiederholt auf
ihre Meldepflicht hingewiesen wurde, hätte sie der Beschwerdegegnerin die
höhere IV-Rente bei entsprechender Kenntnisnahme – jedenfalls unmittelbar
nach deren Eintritt – melden müssen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A.,
Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 N. 25). Folglich verletzte die
Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht, indem sie der Beschwerdegegnerin die
Rentenerhöhung nicht unverzüglich anzeigte.
5.
Die Beschwerdegegnerin
berechnete den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund
der IV-Verfügung vom 24. November 2021 neu und setzte diesen rückwirkend
per 1. November 2021 auf monatlich Fr. 574.- fest. Dies ist nicht zu
beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin aufgrund einer Zivilstandsänderung
ab dem 1. November 2021 eine höhere IV-Rente zugesprochen wurde. Nach
Berücksichtigung der anrechenbaren Ausgaben für das Jahr 2022 in der Höhe von
Fr. 39'736.- (Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie von Fr. 5'088.- [Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. April 2011, Stand 1.
Januar 2022 [WEL 2022], Anhang 5.3;
AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 518.-; maximale Mietzinsausgaben
von Fr. 14'520.- [WEL 2022 Anhang 5.2]; Lebensbedarf von
Fr. 19'610.- [WEL 2022 Anhang 5.1]) und den Einnahmen aus der IV-Rente
in der Höhe von Fr. 27'768.- resultiert ein monatlicher Ergänzungsleistungsanspruch
von Fr. 574.-. Gleich verhält es sich in Bezug auf den
Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2021 (Pauschalbetrag für die
Krankenkassenprämie von Fr. 5'064.- [Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. April 2011, Stand 1. Januar
2021.
[WEL 2021], Anhang 5.3; AHV-Beitrag für
Nichterwerbstätige von Fr. 518.-, maximale Mietzinsausgaben von Fr.
14'520.- [vgl. WEL 2021 Anhang 5.2]; Lebensbedarf von Fr. 19'610.- [WEL
2021.
Anhang 5.1]). Auch wenn der im Berechnungsblatt vom 11. November
2022.
aufgeführte Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zu korrigieren ist, ändert dies am Gesamtergebnis,
wonach ein monatlicher Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 574.- besteht,
nichts. Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Berechnungsfehler somit nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Seit dem 1. November 2021 wurden der
Beschwerdeführerin dementsprechend Fr. 468.- (Fr. 1'042.- - Fr.
574.-) pro Monat zu viel ausbezahlt. Die Neuberechnung des Leistungsanspruchs
und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'084.- erweisen sich damit als
rechtmässig. Da die Änderung im Übrigen mehr als Fr. 120.- im Jahr ausmacht,
kann auf eine Anpassung schliesslich nicht verzichtet werden
(vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
6.
Zusammenfassend verletzte
die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht, indem sie der Beschwerdegegnerin
die Erhöhung ihrer Invalidenrente nicht anzeigte, obschon ihr dies möglich
und zumutbar war. Die Beschwerdegegnerin verletzte damit im Ergebnis kein
Recht, indem sie den Betrag in der Höhe von Fr. 6'084.- zurückforderte.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Erlassverfügung vom 8. März 2023
zur Wehr setzt, hat sie den diesbezüglichen Instanzenzug noch nicht
ausgeschöpft. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin hierüber noch einen
Einspracheentscheid zu treffen, wobei aufgrund der Überweisungspflicht des
Verwaltungsgerichts die diesbezügliche Rechtsmittelfrist mit der vorliegenden
Beschwerde ohne Weiteres als gewahrt zu gelten hat.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Da
die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen sind
(Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG), ist das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1.
Auf
die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Erlassgesuch vom 8. März 2023
wird nicht eingetreten und die Sache wird zuständigkeitshalber an die
Beschwerdegegnerin zur Behandlung überwiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]