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Entscheid

VG.2023.00032

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

7. September 2023Deutsch12 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 7. September 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

in Sachen

VG.2023.00032

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______ meldete sich am 29. Oktober 2021 bei der

Ausgleichskasse Glarus zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer

Invalidenrente an. Nachdem sie die von der Ausgleichskasse zusätzlich

verlangten Unterlagen nachgereicht hatte, sprach ihr diese ab dem 1. November

2021 monatliche Ergänzungsleistungen (exkl. Prämienvergütung

Krankenversicherung) in der Höhe von Fr. 1'042.- zu.

1.2 Am 11. November 2022 berechnete die Ausgleichskasse

die monatlichen Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2021 neu und forderte

einen Betrag in der Höhe von Fr. 6'084.- zurück. Dagegen erhob A.______

am 14. bzw. 28. November 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung der Ausgleichskasse vom 11. November 2022.

Überdies ersuchte sie um Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr.

6'084.-. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache und das Erlassgesuch am

8. März 2023 ab.

2.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 26. März 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 8. März 2023.

Eventualiter sei ihr der Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 6'084.-

zu erlassen; unter Kostenfolge zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 9. Juni 2023 schloss die

Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. Juni 2023 nahm die

Ausgleichskasse ergänzend Stellung, wobei sie an ihrem Antrag ebenso

festhielt wie A.______ am 18. Juni 2023 an deren Rechtsbegehren.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist als kantonales

Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. II/1.2).

1.2

1.2.1

Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens

wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der

angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen

kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im

Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand umfasst das durch

die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, insoweit dieses angefochten wird

(Art. 91 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 [VRG]; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf

2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff., mit Hinweisen).

1.2.2

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet

einzig der Einspracheentscheid über die Rückforderung der

Ergänzungsleistungen vom 8. März 2023. Die Verfügung betreffend Erlassgesuch

vom 8. März 2023 ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (noch) nicht beim

Verwaltungsgericht anfechtbar. Gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung

ist eine allfällige Einsprache nämlich zunächst bei der Beschwerdegegnerin

einzureichen, weshalb auf entsprechende Rügen der Beschwerdeführerin nicht

einzutreten ist. Den im Recht liegenden Akten ist sodann zu entnehmen, dass Letzterer

die Verfügung vom 8. März 2023 unter Beilage des vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheids am 9. März 2023 zugestellt wurde. Im Betreff ihrer

Beschwerde bezieht sie sich des Weiteren sowohl auf die Verfügung vom 8. März

2023.

als auch auf den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid. Ferner

legte sie der Beschwerde beide Entscheide bei (vgl. Art. 91 Abs. 2 VRG)

und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. März 2023 sowie

den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'084.- (vgl. Art. 91 Abs. 1

lit. a VRG). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liegen somit

keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin die Verfügung vom

8.

März 2023 akzeptiert hätte und diese in der Folge unangefochten in

Rechtskraft erwachsen wäre. Aufgrund des soeben Dargelegten hat die

Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 26. März 2023 die

Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Erlassverfügung eingehalten. Die Sache ist

in diesem Punkt deshalb zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zur

Behandlung zu überweisen, welche darüber einen Einspracheentscheid zu treffen

hat.

1.2.3

Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die

Beschwerdegegnerin sei wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB), der

Beleidigung und der Respektlosigkeit gegenüber kranken Menschen zu bestrafen.

Soweit die Beschwerdeführerin um eine strafrechtliche Überprüfung ersucht,

kann auf das entsprechende Rechtsbegehren mangels sachlicher Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin

ferner Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2023 geltend macht,

stellt dies nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheids dar, weshalb darauf nach dem oben Dargelegten (vgl.

vorstehende E. II/1.2.1) ebenfalls nicht einzutreten ist. Ferner ist eine

diesbezügliche Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht erkennbar und

wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, weshalb darauf

nicht weiter einzugehen ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der

Beschwerdegegnerin seien jeweils sämtliche Unterlagen zugestellt worden. Auf

Nachfrage hin habe sie sogar weitere Unterlagen eingereicht, womit sie ihrer

Mitwirkungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Die Beschwerdegegnerin

hätte sodann von Beginn an richtig abrechnen sollen, weshalb dieser Fehler

nicht zu ihren Lasten gehen könne. Schliesslich könne die Beschwerdegegnerin

mangels entsprechender Fachkenntnisse keine medizinische Einschätzung

vornehmen. Vielmehr müsse sie abklären, weshalb ihr ein Berechnungsfehler

unterlaufen sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, die

Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die Erhöhung ihrer Invalidenrente

unverzüglich anzuzeigen. Dies obwohl in sämtlichen EL-Verfügungen darauf

hingewiesen worden sei, dass Änderungen in den persönlichen und/oder

wirtschaftlichen Verhältnissen und folglich die Erhöhung des Renteneinkommens

zu melden seien. Bei der Kontrolle der Berechnungsblätter der

Ergänzungsleistungen gehe es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

sodann nicht darum, ob die Berechnung korrekt vorgenommen worden sei.

Vielmehr sei zu prüfen, ob die eingesetzten und von der Beschwerdeführerin

selbst gemeldeten Werte richtig seien. Sie hätte daher überprüfen müssen, ob

das Renteneinkommen korrekt eingetragen worden sei. Ferner sei bei ihr zwar

eine kognitive Leistungsminderung aufgrund von Konzentrationsstörungen und

eines Erschöpfungssyndroms diagnostiziert worden. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei diese Überprüfung jedoch auch ihr objektiv möglich und

zumutbar gewesen, zumal sie nicht verbeiständet sei und keine Anhaltspunkte

vorlägen, wonach sie urteils- und handlungsunfähig sei. Im Ergebnis habe sie

den Betrag in der Höhe von Fr. 6'084.- zurückzuerstatten.

3.

3.1

Personen

mit Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie

einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (vgl. Art. 4

Abs. 1 lit. c ELG). Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen

dabei dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 und Art. 11 ELG).

3.2

Erwerbseinkünfte in Geld werden, soweit sie

bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.- übersteigen, zu zwei

Dritteln als Einnahmen angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a

ELG). Das Einkommen aus dem Bezug einer Rente der Invalidenversicherung wird

für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen hingegen nicht

privilegiert angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

3.3

Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim

Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28

Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich

alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs

erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Ferner ist jede wesentliche Änderung

in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG).

3.4

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder

ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder

gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine

Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle

unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. Art. 24 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 15. Januar 1971 [ELV]). Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter

anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung

zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV).

3.5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig

bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rückerstattungspflichtig sind der

Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen

(vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV]).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin berechnete den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen anhand der von der

Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, worin Letztere zum Bezug einer

IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'846.- berechtigt war. Aufgrund einer

Zivilstandsänderung erhöhte sich ihre Rente ab dem 1. November 2021 auf Fr.

2'314.-. Den Akten lässt sich alsdann entnehmen, dass sie diese

Vermögensänderung der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte. Von einer

entsprechenden Meldepflicht wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits bei

der Anmeldung zu Ergänzungsleistungen in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus

enthält jede EL-Verfügung den Hinweis, dass sämtliche Änderungen in den

persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere eine

Erhöhung der IV-Rente, unverzüglich zu melden ist. Ferner ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in den Berechnungsblättern dazu

aufgefordert wurde, die Berechnung zu überprüfen und allfällig falsche oder

fehlende Angaben mitzuteilen, womit sie im Ergebnis erneut auf ihre

Meldepflicht hingewiesen wurde.

4.2

Dr. med. B.______ diagnostizierte bei der

Beschwerdeführerin eine kognitive Leistungsminderung mit

Konzentrationsstörungen und Erschöpfungssyndrom. Inwiefern diese Diagnose

Auswirkungen auf die Besorgung der administrativen Angelegenheiten

(Schriftenwechsel mit Behörden, Erheben von Rechtsmitteln, etc.) zeitigt,

lässt sich den im Recht liegenden Akten nicht entnehmen. Es bestehen aber

zumindest gewisse Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin trotz dieses

Schwächezustands ihre administrativen Angelegenheiten (teilweise) selbst

besorgen kann. Sie war nämlich in der Lage, sich zum Bezug von

Ergänzungsleistungen anzumelden, die Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten zu beantragen, auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin

weitere Unterlagen für die Überprüfung ihres Leistungsbegehrens einzureichen

und mit Blick auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Unterstützung zu

suchen. Unter all diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sie

bei gehöriger Sorgfalt und mit Blick auf die von ihr geforderte

Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass eine höhere IV-Rente ihren

Anspruch auf Ergänzungsleistungen beeinflussen wird und damit als

wirtschaftliche Änderung zu qualifizieren ist. Da sie überdies wiederholt auf

ihre Meldepflicht hingewiesen wurde, hätte sie der Beschwerdegegnerin die

höhere IV-Rente bei entsprechender Kenntnisnahme – jedenfalls unmittelbar

nach deren Eintritt – melden müssen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A.,

Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 N. 25). Folglich verletzte die

Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht, indem sie der Beschwerdegegnerin die

Rentenerhöhung nicht unverzüglich anzeigte.

5.

Die Beschwerdegegnerin

berechnete den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund

der IV-Verfügung vom 24. November 2021 neu und setzte diesen rückwirkend

per 1. November 2021 auf monatlich Fr. 574.- fest. Dies ist nicht zu

beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin aufgrund einer Zivilstandsänderung

ab dem 1. November 2021 eine höhere IV-Rente zugesprochen wurde. Nach

Berücksichtigung der anrechenbaren Ausgaben für das Jahr 2022 in der Höhe von

Fr. 39'736.- (Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie von Fr. 5'088.- [Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. April 2011, Stand 1.

Januar 2022 [WEL 2022], Anhang 5.3;

AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 518.-; maximale Mietzinsausgaben

von Fr. 14'520.- [WEL 2022 Anhang 5.2]; Lebensbedarf von

Fr. 19'610.- [WEL 2022 Anhang 5.1]) und den Einnahmen aus der IV-Rente

in der Höhe von Fr. 27'768.- resultiert ein monatlicher Ergänzungsleistungsanspruch

von Fr. 574.-. Gleich verhält es sich in Bezug auf den

Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2021 (Pauschalbetrag für die

Krankenkassenprämie von Fr. 5'064.- [Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. April 2011, Stand 1. Januar

2021.

[WEL 2021], Anhang 5.3; AHV-Beitrag für

Nichterwerbstätige von Fr. 518.-, maximale Mietzinsausgaben von Fr.

14'520.- [vgl. WEL 2021 Anhang 5.2]; Lebensbedarf von Fr. 19'610.- [WEL

2021.

Anhang 5.1]). Auch wenn der im Berechnungsblatt vom 11. November

2022.

aufgeführte Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung zu korrigieren ist, ändert dies am Gesamtergebnis,

wonach ein monatlicher Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 574.- besteht,

nichts. Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Berechnungsfehler somit nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Seit dem 1. November 2021 wurden der

Beschwerdeführerin dementsprechend Fr. 468.- (Fr. 1'042.- - Fr.

574.-) pro Monat zu viel ausbezahlt. Die Neuberechnung des Leistungsanspruchs

und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'084.- erweisen sich damit als

rechtmässig. Da die Änderung im Übrigen mehr als Fr. 120.- im Jahr ausmacht,

kann auf eine Anpassung schliesslich nicht verzichtet werden

(vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).

6.

Zusammenfassend verletzte

die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht, indem sie der Beschwerdegegnerin

die Erhöhung ihrer Invalidenrente nicht anzeigte, obschon ihr dies möglich

und zumutbar war. Die Beschwerdegegnerin verletzte damit im Ergebnis kein

Recht, indem sie den Betrag in der Höhe von Fr. 6'084.- zurückforderte.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Erlassverfügung vom 8. März 2023

zur Wehr setzt, hat sie den diesbezüglichen Instanzenzug noch nicht

ausgeschöpft. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin hierüber noch einen

Einspracheentscheid zu treffen, wobei aufgrund der Überweisungspflicht des

Verwaltungsgerichts die diesbezügliche Rechtsmittelfrist mit der vorliegenden

Beschwerde ohne Weiteres als gewahrt zu gelten hat.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Da

die Gerichtskosten von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen sind

(Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG), ist das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

und erkennt sodann:

1.

Auf

die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Erlassgesuch vom 8. März 2023

wird nicht eingetreten und die Sache wird zuständigkeitshalber an die

Beschwerdegegnerin zur Behandlung überwiesen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]