VG.2023.00034
Anderes
29. Juni 2023Deutsch9 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 29. Juni 2023
Sachverhalt
I. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,
Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2023.00034
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1.
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegner
2.
Departement
Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Glarus
betreffend
Verkauf Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […])
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______ und seine Ehefrau sind Eigentümer der
Parz.-Nr. 02 (Grundbuch […]). Südlich an die Liegenschaft grenzt die 41
m2 grosse und im Grundstückauszug als Hausumschwung bezeichnete
Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]). Am 10. Juli 2017 teilte A.______ der
Gemeinde Glarus Nord, der damaligen Eigentümerin der Parz.-Nr. 01
(Grundbuch […]), sein Kaufinteresse mit, nachdem er sich mit ihr bereits
zuvor über die Benutzungsrechte dieser Liegenschaft ausgetauscht hatte. Der
Gemeinderat der Gemeinde Glarus Nord beschloss am 16. August 2017, dass
die Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) an die Eigentümer der Parz.-Nr. 03
(Grundbuch […]) verkauft werde. Dies zeigte sie A.______ mit Schreiben vom 2.
November 2017 an.
1.2 A.______ gelangte am 23. November 2017 an die
Gemeinde Glarus Nord und beantragte unter anderem, dass der Gemeinderat die
Berechtigung für den Verkauf der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) begründe.
Am 11. Januar 2018 stellte ihm die Gemeinde Glarus Nord einen
Protokollauszug des Gemeinderatsbeschlusses vom 16. August 2017 zu und kam
der Aufforderung zur Begründung des Verkaufs der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch
[…]) nach.
2.
Nachdem A.______ bei der
Gemeinde Glarus Nord, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) sowie
dem Regierungsrat des Kantons Glarus weitere Eingaben getätigt hatte,
gelangte er am 18. Januar 2023 bzw. am 19. Februar 2023 an das DVI und
beantragte eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des Verkaufs der Parz.-Nr. 01
(Grundbuch […]) durch die Gemeinde Glarus Nord. Das DVI trat am 28. Februar
2023 nicht auf die Beschwerde ein.
3.
A.______ gelangte mit
Beschwerde vom 28. März 2023 ans Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss
um Überprüfung des Verkaufs der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […])
bzw. des von der Gemeinde Glarus Nord versprochenen Wegrechts zu Lasten
derselben. Eventualiter sei die Gemeinde Glarus Nord zu verpflichten, die
Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) zu Gunsten der Parz.-Nr. 02 (Grundbuch
[…]) mit einem Wegrecht zu belasten. Das DVI schloss am 27. April 2023 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu
Lasten von A.______. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 24. Mai 2023
sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105
Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4.
Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der
Beschwerdeführer als Adressat, auf dessen Eingabe nicht eingetreten wurde,
ist legitimiert, den Nichteintretensentscheid anzufechten. Streitgegenstand
kann indessen nur die Frage sein, ob der Beschwerdegegner 2 zu Recht auf
die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Martin
Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 19a N. 14).
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Haus sei seit
jeher von Norden und Süden her zugänglich gewesen, was wegen des Verkaufs der
Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) und der Nichteinräumung eines Wegrechts nun
nicht mehr der Fall sei. Infolgedessen habe seine Liegenschaft einen
Minderwert erlitten, weshalb diesem mittels Eintragung eines Wegrechts zu
Gunsten seiner Liegenschaft entgegenzuwirken sei. Sodann habe die
Beschwerdegegnerin 1 vor dem Verkauf der streitbetroffenen Liegenschaft
versprochen, dass er wegen seines Kaufinteresses und der Eintragung des
Wegrechts kontaktiert werde. Diesem Versprechen sei sie aber nie
nachgekommen, womit sie gegen Treu und Glauben verstossen habe. Darüber
hinaus habe er entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 mehrfach
ausgeführt, dass durch die Nichteintragung des Wegrechts ein erheblicher
Nachteil resultiere. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 1 ihren
Entscheid nicht mittels einer anfechtbaren Verfügung eröffnet, was einen
Verfahrensmangel darstelle. Im Ergebnis habe die Beschwerdegegnerin 1
somit mehrere Grundrechte verletzt und insbesondere sein rechtliches Gehör
missachtet. Es sei daher notwendig, die Sache durch eine neutrale und
möglichst ausserkantonale Person oder Institution überprüfen zu lassen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den
Standpunkt, für die Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Gunsten der
Parzelle des Beschwerdeführers bedürfe es eines öffentlich beurkundeten
Dienstbarkeitsvertrags. Ein solcher sei vorliegend aber nicht geschlossen
worden, weshalb die Aussage, wonach sie ein solches Recht zugesichert habe,
unzutreffend sei. Sodann sei die Eintragung eines solchen Rechts nicht
notwendig, da die Liegenschaft bereits von Norden her rechtsgenüglich erschlossen
sei. Eine solche Notwendigkeit bestehe hingegen für die Käufer der
streitbetroffenen Liegenschaft. Ferner habe die Parz.-Nr. 01 (Grundbuch
[…]) für die Öffentlichkeit keinen Nutzen gehabt, weshalb dem Verkauf
derselben zugestimmt worden sei. Schliesslich habe sie im Nachgang an den
Verkauf versucht, mit den Eigentümern eine Lösung zu suchen. Dem sei jedoch
kein Erfolg beschieden gewesen. Dementsprechend bestehe für sie, die
Beschwerdegegnerin 1, keine Möglichkeit mehr, dem Ersuchen des Beschwerdeführers
nachzukommen, zumal die Weigerung der Eigentümer der streitbetroffenen
Parzelle nicht zu beanstanden sei.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 führt aus, der
Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Leistungsbegehren,
sondern lediglich Feststellungsbegehren von angeblichen
Grundrechtsverletzungen gestellt. Dementsprechend könne im vorliegenden
Verfahren kein Leistungsbegehren Streitgegenstand bilden. Auf diesbezügliche
Rügen sei somit nicht einzutreten und es sei darauf hinzuweisen, dass die Eintragung
eines Wegrechts eine Zivilsache sei, wofür das Verwaltungsgericht nicht
zuständig sei. Sodann habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
kein genügendes Rechtsschutzinteresse gehabt, da er selbst bei Gutheissung
der Beschwerde keine Vorteile erlangt hätte. Das streitbetroffene Grundstück
sei vor mehr als vier Jahren verkauft und übertragen worden, wobei der
Beschwerdeführer seit jeher lediglich Rechenschaft darüber haben wolle,
weshalb er beim Verkauf unberücksichtigt geblieben sei. Darüber hinaus habe
er keine Entschädigung für das angeblich treuwidrige Verhalten der
Beschwerdegegnerin 1 verlangt, sondern nur angebliche
Grundrechtsverletzungen festgestellt haben wollen, ohne dass dies praktische
Auswirkungen gezeitigt hätte. Ferner bekräftige er auch vor dem
Verwaltungsgericht, dass es ihm weder um eine finanzielle Forderung noch um
eine Zuweisung des streitbetroffenen Grundstücks gehe. Er wolle auch in
diesem Verfahren lediglich eine Aufarbeitung des Geschehenen und eine
Überprüfung der Akten erreichen, ohne dass ihm dies Vorteile bringe.
3.
3.1
Bei der streitbetroffenen Parzelle handelte es sich
nicht um Verwaltungsvermögen, sondern um Finanzvermögen der
Beschwerdegegnerin 1, da die Liegenschaft nur mittelbar mit ihrem Ertrag
oder ihrem Wert der Erfüllung staatlicher Aufgaben gedient bzw. es sich
dabei um realisierbare Aktiven gehandelt hat. Finanzvermögen untersteht im
Aussenverhältnis bzw. im Verhältnis zwischen Staat und Privaten grundsätzlich
dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die
Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient sich der Staat
dementsprechend der zivilrechtlichen Mittel. Eine Konsequenz hieraus ist,
dass diesbezügliche Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten durch
Zivilgerichte zu beurteilen sind (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2203 ff.). Vor diesem Hintergrund
handelt es sich beim zu Grunde liegenden Kaufvertrag über die
Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) um einen privatrechtlichen Vertrag, da die
Beschwerdegegnerin 1 am Markt wie ein Privater auftrat und dabei einen
Ertrag erzielen wollte bzw. Finanzvermögen gewinnorientiert bewirtschaftet
hat (vgl. BGer-Urteil 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3.1 ff.;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1294). Gemäss Art. 87 Abs. 1
lit. g des Gemeindegesetzes vom 3. Mai 1992 (Gemeindegesetz) ist
die Vorsteherschaft zuständig für die Verwaltung des Vermögens. Hierunter
fällt auch die Veräusserung von Finanzvermögen, wobei dies sowohl nach der
früher geltenden als auch der aktuell geltenden Gemeindeordnung der
Beschwerdegegnerin 1 in den Aufgabenbereich des Gemeinderats fällt.
3.2
Aus dem soeben Gesagten folgt, dass der Gemeinderat
der Beschwerdegegnerin 1 für den Verkauf der streitbetroffenen
Liegenschaft zuständig war. Dabei trat er nicht hoheitlich, sondern wie eine
Privatperson auf, weshalb er im Ergebnis denn auch nicht zum Erlass einer
Verfügung verpflichtet war. Folglich zielt die Rüge des Beschwerdeführers,
wonach die Beschwerdegegnerin 1
den Entscheid mangelhaft eröffnet habe, ins Leere. Gleiches gilt für den
Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Kontaktaufnahme vor dem
Verkauf der Liegenschaft zugesichert worden sei. Einerseits besteht im
Bereich des Privatrechts keine Verpflichtung hierzu. Andererseits ist weder
erkennbar noch wird vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, weshalb ihm
im Hinblick auf den Verkauf der streitbetroffenen Liegenschaft ein
allfälliges Vorkaufs- oder Vorinformationsrecht hätte zukommen sollen. Sodann
weist der Beschwerdegegner 2 richtigerweise darauf hin, dass die vom
Beschwerdeführer anbegehrte Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts zu
Lasten der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) und zu Gunsten der
Parz.-Nr. 02 (Grundbuch […]) in den Bereich des Zivilrechts fällt.
Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der
diesbezüglichen Rüge unzuständig, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Da der Beschwerdeführer darüber hinaus ein Gestaltungsurteil auf dem Zivilrechtsweg
erwirken kann, mangelt es ihm an einem Feststellungsinteresse an einer
allfälligen Unrechtmässigkeit des behördlichen Handelns (vgl. VGer-Urteil
VG.2018.00065 vom 13. September 2018, E. II/1.2). Die
Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers sind lediglich subsidiär, wobei
der Beschwerdegegner 2 zu Recht festhält, dass ihm selbst eine
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht zum Vorteil gereichen würde,
weshalb es ihm im Ergebnis auch an einem rechtlich geschützten Interesse
ermangelt.
3.3
Zusammenfassend besteht für den Beschwerdeführer
keine Möglichkeit, die von ihm anbegehrte Eintragung im Grundbuch auf dem
öffentlich-rechtlichen Weg zu erreichen. Da auf den Verkauf der
streitbetroffenen Parzelle zudem die privatrechtlichen Bestimmungen zur
Anwendung gelangen, war die Beschwerdegegnerin 1 nicht verpflichtet, dem
Beschwerdeführer den diesbezüglichen Entscheid mittels einer
rechtsgenüglichen Verfügung zu eröffnen. Ferner haben die von ihm geltend
gemachten Feststellungsinteressen gegenüber einem möglichen Gestaltungsurteil
in den Hintergrund zu treten. Schliesslich weist der Beschwerdegegner 2
zutreffend auf ein mangelndes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
hin, weshalb er, der Beschwerdegegner 2, im Ergebnis richtigerweise auf
ein Nichteintreten schloss.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- daher dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
1'500.- sind ihm Fr. 500.- zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Vom
bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- werden ihm
Fr. 500.- zurückerstattet.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]