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Entscheid

VG.2023.00034

Anderes

29. Juni 2023Deutsch9 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 29. Juni 2023

Sachverhalt

I. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger,

Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli

in Sachen

VG.2023.00034

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

2.

Departement

Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Glarus

betreffend

Verkauf Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […])

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______ und seine Ehefrau sind Eigentümer der

Parz.-Nr. 02 (Grundbuch […]). Südlich an die Liegenschaft grenzt die 41

m2 grosse und im Grundstückauszug als Hausumschwung bezeichnete

Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]). Am 10. Juli 2017 teilte A.______ der

Gemeinde Glarus Nord, der damaligen Eigentümerin der Parz.-Nr. 01

(Grundbuch […]), sein Kaufinteresse mit, nachdem er sich mit ihr bereits

zuvor über die Benutzungsrechte dieser Liegenschaft ausgetauscht hatte. Der

Gemeinderat der Gemeinde Glarus Nord beschloss am 16. August 2017, dass

die Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) an die Eigentümer der Parz.-Nr. 03

(Grundbuch […]) verkauft werde. Dies zeigte sie A.______ mit Schreiben vom 2.

November 2017 an.

1.2 A.______ gelangte am 23. November 2017 an die

Gemeinde Glarus Nord und beantragte unter anderem, dass der Gemeinderat die

Berechtigung für den Verkauf der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) begründe.

Am 11. Januar 2018 stellte ihm die Gemeinde Glarus Nord einen

Protokollauszug des Gemeinderatsbeschlusses vom 16. August 2017 zu und kam

der Aufforderung zur Begründung des Verkaufs der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch

[…]) nach.

2.

Nachdem A.______ bei der

Gemeinde Glarus Nord, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) sowie

dem Regierungsrat des Kantons Glarus weitere Eingaben getätigt hatte,

gelangte er am 18. Januar 2023 bzw. am 19. Februar 2023 an das DVI und

beantragte eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des Verkaufs der Parz.-Nr. 01

(Grundbuch […]) durch die Gemeinde Glarus Nord. Das DVI trat am 28. Februar

2023 nicht auf die Beschwerde ein.

3.

A.______ gelangte mit

Beschwerde vom 28. März 2023 ans Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss

um Überprüfung des Verkaufs der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […])

bzw. des von der Gemeinde Glarus Nord versprochenen Wegrechts zu Lasten

derselben. Eventualiter sei die Gemeinde Glarus Nord zu verpflichten, die

Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) zu Gunsten der Parz.-Nr. 02 (Grundbuch

[…]) mit einem Wegrecht zu belasten. Das DVI schloss am 27. April 2023 auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu

Lasten von A.______. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 24. Mai 2023

sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105

Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der

Beschwerdeführer als Adressat, auf dessen Eingabe nicht eingetreten wurde,

ist legitimiert, den Nichteintretensentscheid anzufechten. Streitgegenstand

kann indessen nur die Frage sein, ob der Beschwerdegegner 2 zu Recht auf

die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Martin

Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, § 19a N. 14).

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Haus sei seit

jeher von Norden und Süden her zugänglich gewesen, was wegen des Verkaufs der

Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) und der Nichteinräumung eines Wegrechts nun

nicht mehr der Fall sei. Infolgedessen habe seine Liegenschaft einen

Minderwert erlitten, weshalb diesem mittels Eintragung eines Wegrechts zu

Gunsten seiner Liegenschaft entgegenzuwirken sei. Sodann habe die

Beschwerdegegnerin 1 vor dem Verkauf der streitbetroffenen Liegenschaft

versprochen, dass er wegen seines Kaufinteresses und der Eintragung des

Wegrechts kontaktiert werde. Diesem Versprechen sei sie aber nie

nachgekommen, womit sie gegen Treu und Glauben verstossen habe. Darüber

hinaus habe er entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 mehrfach

ausgeführt, dass durch die Nichteintragung des Wegrechts ein erheblicher

Nachteil resultiere. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 1 ihren

Entscheid nicht mittels einer anfechtbaren Verfügung eröffnet, was einen

Verfahrensmangel darstelle. Im Ergebnis habe die Beschwerdegegnerin 1

somit mehrere Grundrechte verletzt und insbesondere sein rechtliches Gehör

missachtet. Es sei daher notwendig, die Sache durch eine neutrale und

möglichst ausserkantonale Person oder Institution überprüfen zu lassen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den

Standpunkt, für die Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Gunsten der

Parzelle des Beschwerdeführers bedürfe es eines öffentlich beurkundeten

Dienstbarkeitsvertrags. Ein solcher sei vorliegend aber nicht geschlossen

worden, weshalb die Aussage, wonach sie ein solches Recht zugesichert habe,

unzutreffend sei. Sodann sei die Eintragung eines solchen Rechts nicht

notwendig, da die Liegenschaft bereits von Norden her rechtsgenüglich erschlossen

sei. Eine solche Notwendigkeit bestehe hingegen für die Käufer der

streitbetroffenen Liegenschaft. Ferner habe die Parz.-Nr. 01 (Grundbuch

[…]) für die Öffentlichkeit keinen Nutzen gehabt, weshalb dem Verkauf

derselben zugestimmt worden sei. Schliesslich habe sie im Nachgang an den

Verkauf versucht, mit den Eigentümern eine Lösung zu suchen. Dem sei jedoch

kein Erfolg beschieden gewesen. Dementsprechend bestehe für sie, die

Beschwerdegegnerin 1, keine Möglichkeit mehr, dem Ersuchen des Beschwerdeführers

nachzukommen, zumal die Weigerung der Eigentümer der streitbetroffenen

Parzelle nicht zu beanstanden sei.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 führt aus, der

Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Leistungsbegehren,

sondern lediglich Feststellungsbegehren von angeblichen

Grundrechtsverletzungen gestellt. Dementsprechend könne im vorliegenden

Verfahren kein Leistungsbegehren Streitgegenstand bilden. Auf diesbezügliche

Rügen sei somit nicht einzutreten und es sei darauf hinzuweisen, dass die Eintragung

eines Wegrechts eine Zivilsache sei, wofür das Verwaltungsgericht nicht

zuständig sei. Sodann habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren

kein genügendes Rechtsschutzinteresse gehabt, da er selbst bei Gutheissung

der Beschwerde keine Vorteile erlangt hätte. Das streitbetroffene Grundstück

sei vor mehr als vier Jahren verkauft und übertragen worden, wobei der

Beschwerdeführer seit jeher lediglich Rechenschaft darüber haben wolle,

weshalb er beim Verkauf unberücksichtigt geblieben sei. Darüber hinaus habe

er keine Entschädigung für das angeblich treuwidrige Verhalten der

Beschwerdegegnerin 1 verlangt, sondern nur angebliche

Grundrechtsverletzungen festgestellt haben wollen, ohne dass dies praktische

Auswirkungen gezeitigt hätte. Ferner bekräftige er auch vor dem

Verwaltungsgericht, dass es ihm weder um eine finanzielle Forderung noch um

eine Zuweisung des streitbetroffenen Grundstücks gehe. Er wolle auch in

diesem Verfahren lediglich eine Aufarbeitung des Geschehenen und eine

Überprüfung der Akten erreichen, ohne dass ihm dies Vorteile bringe.

3.

3.1

Bei der streitbetroffenen Parzelle handelte es sich

nicht um Verwaltungsvermögen, sondern um Finanzvermögen der

Beschwerdegegnerin 1, da die Liegenschaft nur mittelbar mit ihrem Ertrag

oder ihrem Wert der Erfüllung staatlicher Aufgaben gedient bzw. es sich

dabei um realisierbare Aktiven gehandelt hat. Finanzvermögen untersteht im

Aussenverhältnis bzw. im Verhältnis zwischen Staat und Privaten grundsätzlich

dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die

Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient sich der Staat

dementsprechend der zivilrechtlichen Mittel. Eine Konsequenz hieraus ist,

dass diesbezügliche Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten durch

Zivilgerichte zu beurteilen sind (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2203 ff.). Vor diesem Hintergrund

handelt es sich beim zu Grunde liegenden Kaufvertrag über die

Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) um einen privatrechtlichen Vertrag, da die

Beschwerdegegnerin 1 am Markt wie ein Privater auftrat und dabei einen

Ertrag erzielen wollte bzw. Finanzvermögen gewinnorientiert bewirtschaftet

hat (vgl. BGer-Urteil 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3.1 ff.;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1294). Gemäss Art. 87 Abs. 1

lit. g des Gemeindegesetzes vom 3. Mai 1992 (Gemeindegesetz) ist

die Vorsteherschaft zuständig für die Verwaltung des Vermögens. Hierunter

fällt auch die Veräusserung von Finanzvermögen, wobei dies sowohl nach der

früher geltenden als auch der aktuell geltenden Gemeindeordnung der

Beschwerdegegnerin 1 in den Aufgabenbereich des Gemeinderats fällt.

3.2

Aus dem soeben Gesagten folgt, dass der Gemeinderat

der Beschwerdegegnerin 1 für den Verkauf der streitbetroffenen

Liegenschaft zuständig war. Dabei trat er nicht hoheitlich, sondern wie eine

Privatperson auf, weshalb er im Ergebnis denn auch nicht zum Erlass einer

Verfügung verpflichtet war. Folglich zielt die Rüge des Beschwerdeführers,

wonach die Beschwerdegegnerin 1

den Entscheid mangelhaft eröffnet habe, ins Leere. Gleiches gilt für den

Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Kontaktaufnahme vor dem

Verkauf der Liegenschaft zugesichert worden sei. Einerseits besteht im

Bereich des Privatrechts keine Verpflichtung hierzu. Andererseits ist weder

erkennbar noch wird vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, weshalb ihm

im Hinblick auf den Verkauf der streitbetroffenen Liegenschaft ein

allfälliges Vorkaufs- oder Vorinformationsrecht hätte zukommen sollen. Sodann

weist der Beschwerdegegner 2 richtigerweise darauf hin, dass die vom

Beschwerdeführer anbegehrte Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts zu

Lasten der Parz.-Nr. 01 (Grundbuch […]) und zu Gunsten der

Parz.-Nr. 02 (Grundbuch […]) in den Bereich des Zivilrechts fällt.

Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der

diesbezüglichen Rüge unzuständig, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Da der Beschwerdeführer darüber hinaus ein Gestaltungsurteil auf dem Zivilrechtsweg

erwirken kann, mangelt es ihm an einem Feststellungsinteresse an einer

allfälligen Unrechtmässigkeit des behördlichen Handelns (vgl. VGer-Urteil

VG.2018.00065 vom 13. September 2018, E. II/1.2). Die

Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers sind lediglich subsidiär, wobei

der Beschwerdegegner 2 zu Recht festhält, dass ihm selbst eine

Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht zum Vorteil gereichen würde,

weshalb es ihm im Ergebnis auch an einem rechtlich geschützten Interesse

ermangelt.

3.3

Zusammenfassend besteht für den Beschwerdeführer

keine Möglichkeit, die von ihm anbegehrte Eintragung im Grundbuch auf dem

öffentlich-rechtlichen Weg zu erreichen. Da auf den Verkauf der

streitbetroffenen Parzelle zudem die privatrechtlichen Bestimmungen zur

Anwendung gelangen, war die Beschwerdegegnerin 1 nicht verpflichtet, dem

Beschwerdeführer den diesbezüglichen Entscheid mittels einer

rechtsgenüglichen Verfügung zu eröffnen. Ferner haben die von ihm geltend

gemachten Feststellungsinteressen gegenüber einem möglichen Gestaltungsurteil

in den Hintergrund zu treten. Schliesslich weist der Beschwerdegegner 2

zutreffend auf ein mangelndes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers

hin, weshalb er, der Beschwerdegegner 2, im Ergebnis richtigerweise auf

ein Nichteintreten schloss.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.- daher dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.

1'500.- sind ihm Fr. 500.- zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Vom

bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- werden ihm

Fr. 500.- zurückerstattet.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]